28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG iVm § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm § 19 Abs. 8 und 9 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG, zu Recht erkannt: Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch die Richterin xxx über die Beschwerde der mj. xxx, geboren xxx, Staatsangehörige der Russischen Föderation, vertreten durch die Kindesmutter xxx, wohnhaft in xxx, diese wiederum vertreten durch Rechtsanwalt xxx, vom xxx gegen den im Namen des Landeshauptmannes von Kärnten erlassenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom xxx, Zahl: xxx, mit welchem der Verlängerungsantrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ nach Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG vom xxx zurückgewiesen wurde,
28 Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 8 und 9 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG, zu Recht erkannt: I. römisch eins. Der Beschwerde wird insoweit Folge gegeben, als der angefochtene Bescheid a u f g e h o b e n wird. Die darüber hinaus gehenden Beschwerdeanträge werden, soweit sie sich auf den angefochtenen Bescheid beziehen, a b g e w i e s e n . II. römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Sachverhalt und Verfahrensverlauf: Mit Antrag vom xxx ersuchte die mj. Beschwerdeführerin, vertreten durch die Kindesmutter xxx, bei der belangten Behörde um Verlängerung der Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“
F BGBl. I Nr. 38/2011). Mit Antrag vom xxx ersuchte die mj. Beschwerdeführerin, vertreten durch die Kindesmutter xxx, bei der belangten Behörde um Verlängerung der Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“
Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,). Mit dem angefochtenen Bescheid vom xxx, Zahl: xxx, wies die Bezirkshauptmannschaft xxx den Verlängerungsantrag der Beschwerdeführerin vom xxx im Namen des Landeshauptmannes von Kärnten
3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG wegen Nichtentsprechung eines Mängelbehebungsauftrages zurück. Dies begründete die belangte Behörde im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin ihrem Verlängerungsantrag kein gültiges Reisedokument angeschlossen habe. Anlässlich dieses Antragsmangels habe sie die Kindesmutter der Beschwerdeführerin aufgefordert, für sich und ihre Kinder gültige Reisedokumente vorzulegen. Sollte dies nicht möglich sein, habe sie nachzuweisen, dass sie Bemühungen in die Wege geleitet habe, sich Reisedokumente zu beschaffen. Die Behörde räumte für die Mängelbehebung eine Frist von acht Wochen ab Zustellung des Schreibens ein und wies darauf hin, dass der Verlängerungsantrag im Falle der Nichterfüllung des behördlichen Auftrages zurückgewiesen werde. Weiters begründete die Behörde ihre Entscheidung damit, dass die Kindesmutter am xxx vorgesprochen und angegeben habe, keinesfalls die „russische Botschaft“ aufsuchen zu wollen, da ihr Ehegatte vor den Russen Angst habe. Deshalb sei es ihr unmöglich, das Generalkonsulat der Russischen Föderation in xxx aufzusuchen. Die Kindesmutter sei im Zuge einer Vorsprache ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass die Beschaffung eines Reisedokumentes nicht nur durch persönliche Vorsprache, sondern auch mittels schriftlichen Antrages bei der Vertretungsbehörde ihres Heimatstaates in Österreich erfolgen könne. Für die Behörde sei das Bemühen des Antragstellers, sich ein Reisedokument zu beschaffen entscheidungswesentlich. Dieses Bemühen sei durch allfällige Terminvereinbarungen oder abweisende Mitteilungen der Vertretungsbehörde seines Heimatstaates in Österreich unter Beweis zu stellen. Die Behörde habe die Mutter der Antragstellerin, wie auch ihren bei einer Besprechung anwesenden Kindesvater unmissverständlich wiederholte Male von der erforderlichen Vorgangsweise unterrichtet. Die Eltern der Antragstellerin hatten jedoch stets bekundet, eine Kontaktaufnahme mit dem Generalkonsulat der Russischen Föderation in xxx abzulehnen. Am xxx seien die Eltern der Antragstellerin bei der Behörde erschienen und hätten mitgeteilt, trotz zweimaliger Vorsprache des Vaters beim Generalkonsulat der Russischen Föderation in xxx für sich und ihre Familie keine Reisedokumente erhalten zu haben. Die Vorsprachen des Vaters hätten sie jedoch nicht belegen können und hätten sie angegeben, vom Generalkonsulat der Russischen Föderation in xxx keine diesbezüglichen Bestätigungen erhalten zu haben. Die Kindesmutter der Antragstellerin sei daher bisher untätig geblieben und habe der Behörde keinerlei Nachweise, weder innerhalb der im Mängelbehebungsauftrag gesetzten Frist, noch bis zur Erlassung des Bescheides vorgelegt. Der Behörde sei es unverständlich, warum sie sich nicht um die Reisedokumente für sich und ihre Familie bemüht habe. Auf Grund des Fehlens jeglicher Bereitschaft der Mutter der Antragstellerin, dem Mängelbehebungsauftrag zu entsprechen, sei der Antrag
3 AVG zurückzuweisen gewesen. Aus demselben Grund wies die belangte Behörde auch mit weiteren sechs Bescheiden die sechs Verlängerungsanträge der Familienmitglieder der Beschwerdeführerin zurück.Mit dem angefochtenen Bescheid vom xxx, Zahl: xxx, wies die Bezirkshauptmannschaft xxx den Verlängerungsantrag der Beschwerdeführerin vom xxx im Namen des Landeshauptmannes von Kärnten
Paragraph 13, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG wegen Nichtentsprechung eines Mängelbehebungsauftrages zurück. Dies begründete die belangte Behörde im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin ihrem Verlängerungsantrag kein gültiges Reisedokument angeschlossen habe. Anlässlich dieses Antragsmangels habe sie die Kindesmutter der Beschwerdeführerin aufgefordert, für sich und ihre Kinder gültige Reisedokumente vorzulegen. Sollte dies nicht möglich sein, habe sie nachzuweisen, dass sie Bemühungen in die Wege geleitet habe, sich Reisedokumente zu beschaffen. Die Behörde räumte für die Mängelbehebung eine Frist von acht Wochen ab Zustellung des Schreibens ein und wies darauf hin, dass der Verlängerungsantrag im Falle der Nichterfüllung des behördlichen Auftrages zurückgewiesen werde. Weiters begründete die Behörde ihre Entscheidung damit, dass die Kindesmutter am xxx vorgesprochen und angegeben habe, keinesfalls die „russische Botschaft“ aufsuchen zu wollen, da ihr Ehegatte vor den Russen Angst habe. Deshalb sei es ihr unmöglich, das Generalkonsulat der Russischen Föderation in xxx aufzusuchen. Die Kindesmutter sei im Zuge einer Vorsprache ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass die Beschaffung eines Reisedokumentes nicht nur durch persönliche Vorsprache, sondern auch mittels schriftlichen Antrages bei der Vertretungsbehörde ihres Heimatstaates in Österreich erfolgen könne. Für die Behörde sei das Bemühen des Antragstellers, sich ein Reisedokument zu beschaffen entscheidungswesentlich. Dieses Bemühen sei durch allfällige Terminvereinbarungen oder abweisende Mitteilungen der Vertretungsbehörde seines Heimatstaates in Österreich unter Beweis zu stellen. Die Behörde habe die Mutter der Antragstellerin, wie auch ihren bei einer Besprechung anwesenden Kindesvater unmissverständlich wiederholte Male von der erforderlichen Vorgangsweise unterrichtet. Die Eltern der Antragstellerin hatten jedoch stets bekundet, eine Kontaktaufnahme mit dem Generalkonsulat der Russischen Föderation in xxx abzulehnen. Am xxx seien die Eltern der Antragstellerin bei der Behörde erschienen und hätten mitgeteilt, trotz zweimaliger Vorsprache des Vaters beim Generalkonsulat der Russischen Föderation in xxx für sich und ihre Familie keine Reisedokumente erhalten zu haben. Die Vorsprachen des Vaters hätten sie jedoch nicht belegen können und hätten sie angegeben, vom Generalkonsulat der Russischen Föderation in xxx keine diesbezüglichen Bestätigungen erhalten zu haben. Die Kindesmutter der Antragstellerin sei daher bisher untätig geblieben und habe der Behörde keinerlei Nachweise, weder innerhalb der im Mängelbehebungsauftrag gesetzten Frist, noch bis zur Erlassung des Bescheides vorgelegt. Der Behörde sei es unverständlich, warum sie sich nicht um die Reisedokumente für sich und ihre Familie bemüht habe. Auf Grund des Fehlens jeglicher Bereitschaft der Mutter der Antragstellerin, dem Mängelbehebungsauftrag zu entsprechen, sei der Antrag
Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückzuweisen gewesen. Aus demselben Grund wies die belangte Behörde auch mit weiteren sechs Bescheiden die sechs Verlängerungsanträge der Familienmitglieder der Beschwerdeführerin zurück. In der gegen den Bescheid vom xxx erhobenen Beschwerde führte die Beschwerdeführerin aus wie folgt: „…. BESCHWERDE an das Landesverwaltungsgericht Kärnten. Die 7 bekämpften Bescheide werden ihrem gesamten Inhalt und Umfang nach angefochten. Als Aufhebungsgründe werden unrichtige Tatsachenfeststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht. Die 7 angefochtenen Bescheide sind unbegründet. 2.) Sachverhalt Die Erst- und Zweitbeschwerdeführer (gemeint xxx und xxx) reisten gemeinsam mit ihren mj. Kindern xxx und xxx, den Dritt- und Viertbeschwerdeführern, am xxx in Österreich ein und brachten am darauffolgenden Tag, also am xxx jeweils einen Asylantrag ein. Mit den Bescheiden des Bundesasylamts vom xxx wurden die Erst-, Zweit-, Dritt- und Viertbeschwerdeführer in Spruchpunkt I.
. § 7 AsylG 1997 idF AsylG Novelle 2003, BGBI I Nr. 10112003, abgewiesen und in Spruchpunkt II.
1 leg. cit. die Zulässigkeit ihrer Abschiebung in die Russische Föderation festgestellt. In Spruchpunkt III. wurden die Erst-, Zweit-, Dritt- und Viertbeschwerdeführer
2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet (ohne Bezeichnung eines Zielstaates) ausgewiesen. Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer mit Eingabe vom xxx fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung (seit xxx "Beschwerde"). Mit den Bescheiden des Bundesasylamts vom xxx wurden die Erst-, Zweit-, Dritt- und Viertbeschwerdeführer in Spruchpunkt römisch eins.
. Paragraph 7, AsylG 1997 in der Fassung AsylG Novelle 2003, BGBI römisch eins Nr. 10112003, abgewiesen und in Spruchpunkt römisch zwei.
Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. die Zulässigkeit ihrer Abschiebung in die Russische Föderation festgestellt. In Spruchpunkt römisch drei. wurden die Erst-, Zweit-, Dritt- und Viertbeschwerdeführer
Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet (ohne Bezeichnung eines Zielstaates) ausgewiesen. Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer mit Eingabe vom xxx fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung (seit xxx "Beschwerde"). Am xxx wurden die mj. Fünftbeschwerdeführerin xxx, am xxx der mj. Sechstbeschwerdeführer xxx und am xxx die mj. Siebtbeschwerdeführerin xxx geboren, für welche die Zweitbeschwerdeführerin als ihre gesetzliche Vertreterin gleichfalls Asylanträge bzw. Anträge auf internationalen Schutz einbrachte. Auch diese Anträge wurden vom Bundesasylamt negativ beschieden und von den jeweiligen Beschwerdeführern mit dem Rechtsmittel der Berufung bzw. der Beschwerde bekämpft. Mit den Erkenntnissen des Asylgerichtshofs vom xxx, GZ: xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, und xxx wurden zwar ihre Beschwerden in Spruchpunkt I.
G 1997 idF BGBI I Nr. 10112003 als unbegründet abgewiesen. In Spruchpunkt II. dieser Erkenntnisse wurde den Beschwerden der Beschwerdeführer jedoch stattgegeben und festgestellt, dass ihre Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation
Vm Abs. 5 AsylG 2005 idF BGBI I Nr. 38/2011 auf Dauer unzulässig ist. Mit den Erkenntnissen des Asylgerichtshofs vom xxx, GZ: xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, und xxx wurden zwar ihre Beschwerden in Spruchpunkt römisch eins.
Paragraphen 7 und 8 Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung BGBI römisch eins Nr. 10112003 als unbegründet abgewiesen. In Spruchpunkt römisch zwei. dieser Erkenntnisse wurde den Beschwerden der Beschwerdeführer jedoch stattgegeben und festgestellt, dass ihre Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation
Paragraph 10, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 5, AsylG 2005 in der Fassung BGBI römisch eins Nr. 38 aus 2011, auf Dauer unzulässig ist. Dementsprechend wurde den Beschwerdeführern entsprechend der damals geltenden Rechtslage nach dem FRÄG 2011 von der belangten Behörde auf der Grundlage des § 41a Abs. 9 NAG idF BGBI I Nr. 38/2011 im Februar 2012 jeweils ein humanitärer Aufenthaltstitel ,,Rot- Weiß-Rot Karte plus" erteilt und infolge ihrer fristgerecht eingebrachten Verlängerungsanträge bis zum Februar 2016 auch anstandslos verlängert, dies trotz des Umstandes, dass die Beschwerdeführer über keine ihnen von der Russischen Föderation ausgestellte Reisepässe oder sonstige identitätsbezogene Dokumente vorlegen konnten. Dementsprechend wurde den Beschwerdeführern entsprechend der damals geltenden Rechtslage nach dem FRÄG 2011 von der belangten Behörde auf der Grundlage des Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG in der Fassung BGBI römisch eins Nr. 38 aus 2011, im Februar 2012 jeweils ein humanitärer Aufenthaltstitel ,,Rot- Weiß-Rot Karte plus" erteilt und infolge ihrer fristgerecht eingebrachten Verlängerungsanträge bis zum Februar 2016 auch anstandslos verlängert, dies trotz des Umstandes, dass die Beschwerdeführer über keine ihnen von der Russischen Föderation ausgestellte Reisepässe oder sonstige identitätsbezogene Dokumente vorlegen konnten. Am xxx brachten die Erst- und Zweitbeschwerdeführer für sich und ihre mj. Kinder neuerlich Anträge auf Verlängerung ihrer Aufenthaltstitel ,,Rot-Weiß-Rot Karten plus" ein. Mit Schreiben vom xxx, ihnen zugestellt am xxx, wurde den Beschwerdeführern auf der Grundlage des § 13 Abs. 3 AVG der Auftrag erteilt für sich und ihre mj. Kinder gültige Reisedokumente, ausgestellt von ihrem Heimatstaat bzw. der Vertretungsbehörde ihres Heimatstaates, vorzulegen bzw. nachzuweisen, dass sie Bemühungen in die Wege geleitet haben, gültige Reisedokumente zu beschaffen. Für die vorliegende Mängelbehebung wurde ihnen eine Frist von 8 Wochen nach Zustellung dieses Schreibens eingeräumt. Mit Schreiben vom xxx, ihnen zugestellt am xxx, wurde den Beschwerdeführern auf der Grundlage des Paragraph 13, Absatz 3, AVG der Auftrag erteilt für sich und ihre mj. Kinder gültige Reisedokumente, ausgestellt von ihrem Heimatstaat bzw. der Vertretungsbehörde ihres Heimatstaates, vorzulegen bzw. nachzuweisen, dass sie Bemühungen in die Wege geleitet haben, gültige Reisedokumente zu beschaffen. Für die vorliegende Mängelbehebung wurde ihnen eine Frist von 8 Wochen nach Zustellung dieses Schreibens eingeräumt. Anlässlich einer persönlichen Vorsprache der Erst- und Zweitbeschwerdeführer am xxx teilte der Erstbeschwerdeführer unter Vorlage eines mit xxx datierten Schreibens von xxx (= xxx), aus dem hervorgeht, dass er an einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet, mit, dass er die russische Vertretungsbehörde bis dato deshalb nicht aufgesucht habe, weil er aufgrund seiner Erlebnisse, die zu seiner Flucht aus der Russischen Föderation geführt haben und derentwegen er traumatisiert ist ,,Angst vor den Russen" habe. Am xxx teilte der Erstbeschwerdeführer der belangten Behörde anlässlich einer weiteren Vorsprache mit, dass er sich im Mai xxx und am xxx in Begleitung seines Freundes xxx zum Genrealkonsulat der Russischen Föderation nach xxx zwecks Ausstellung von Reisedokumenten für sich und seine Familienangehörigen begeben hat, diese jedoch nicht erhalten hat. Eine schriftliche Bestätigung für seine Antragstellung wurde ihm von Seiten des russischen Generalkonsulats trotz seiner diesbezüglichen Urgenzen nicht ausgestellt. Dessen ungeachtet wies die belangte Behörde mit den Bescheiden vom xxx, Zahlen xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx und xxx die verfahrensgegenständlichen Verlängerungsanträge
3 AVG als unzulässig zurück. Zur Begründung führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführer durch die Nichtvorlage gültiger Reisedokumente nicht den ihnen erteilten Mängelbehebungsauftrag vom xxx entsprochen hätten. Dessen ungeachtet wies die belangte Behörde mit den Bescheiden vom xxx, Zahlen xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx und xxx die verfahrensgegenständlichen Verlängerungsanträge
Paragraph 13, Absatz 3, AVG als unzulässig zurück. Zur Begründung führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführer durch die Nichtvorlage gültiger Reisedokumente nicht den ihnen erteilten Mängelbehebungsauftrag vom xxx entsprochen hätten. Gegen diese 7 Bescheide richtet sich die gegenständliche auf die Art. 130 Abs. 1 Z 1 und Art. 132 Abs. 1 Z 1 B- VG iVm § 3 Abs. 2 NAG gestützte Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten. Gegen diese 7 Bescheide richtet sich die gegenständliche auf die Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins und Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B- VG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 2, NAG gestützte Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten. 3.) Beschwerdegründe a.) unrichtige Tatsachenfeststellungen und Mangelhaftigkeit des Verfahrens
37 AVG ist Zweck des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgeblichen Sachverhalt festzustellen. Für das Ermittlungsverfahren gelten
2 AVG die Offizialmaxime, wonach der Sachverhalt von Amts wegen festzustellen ist, und der Grundsatz der materiellen Wahrheit, wonach die Behörde den wirklichen entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu ermitteln hat.
37 AVG ist Zweck des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgeblichen Sachverhalt festzustellen. Für das Ermittlungsverfahren gelten
Paragraph 39, Absatz 2, AVG die Offizialmaxime, wonach der Sachverhalt von Amts wegen festzustellen ist, und der Grundsatz der materiellen Wahrheit, wonach die Behörde den wirklichen entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu ermitteln hat. Entgegen den in den 7 angefochtenen Bescheiden von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen hat sich der Erstbeschwerdeführer sehr wohl um die Beschaffung von gültigen Reisedokumenten seines Heimatstaates Russland bemüht. Schließlich hat sich der Erstbeschwerdeführer - nach einem ihn anlässlich seiner Vorsprache von der belangten Behörde vom xxx erteilten Aufforderung und trotz seiner Furcht vor den russischen Behörden - im Mai xxx und am xxx in Begleitung seines Bekannten xxx zum Generalkonsulat der Russischen Föderation nach xxx begeben, um dort die Ausstellung von Reisepässen für sich und seine Familienangehörigen zu beantragen. Beweis: xxx Dass ihm von Generalkonsulat der Russischen Föderation in xxx das Faktum seiner persönlichen Vorsprache zwecks Ausstellung von Reisedokumenten nicht schriftlich bestätigt wurde, darf ihm und den übrigen Beschwerdeführern nicht zum Nachteil gereichen, zumal er keinen Einfluss darauf hat und es ausschließlich im Belieben der ausländischen Vertretungsbehörde liegt, ob sie derartige schriftliche Bestätigungen ausstellt oder nicht. Entsprechend der die belangte Behörde treffenden Verpflichtung, den entscheidungsrelevanten Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln, wäre es demnach an der belangten Behörde gelegen, sich durch Rückfrage beim Generalkonsulat der Russischen Föderation in xxx zu vergewissern, ob der Erstbeschwerdeführer tatsächlich - so wie von ihm am xxx angegeben - zweimal beim russischen Generalkonsulat zwecks Ausstellung von Reisedokumenten vorgesprochen hat. b.) unrichtige rechtliche Beurteilung:
9 NAG in der auf die beschwerdegegenständlichen Fälle anzuwendenden Fassung BGBI I Nr. 38/2011 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen (§ 44a) und auf begründeten Antrag (§ 45 b), der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, ein Aufenthaltstitel ,,Rot-Weiß-Rot Karte plus" zu erteilen, wenn kein Erteilungshindernis
1 Z 1, 2 oder 4 vorliegt (Z 1), dies
3 NAG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 2) und der Drittstaatsangehörige das Modul der Integrationsvereinbarung (§ 14a) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine Erwerbstätigkeit ausübt.
Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG in der auf die beschwerdegegenständlichen Fälle anzuwendenden Fassung BGBI römisch eins Nr. 38 aus 2011, ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen (Paragraph 44 a,) und auf begründeten Antrag (Paragraph 45, b), der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, ein Aufenthaltstitel ,,Rot-Weiß-Rot Karte plus" zu erteilen, wenn kein Erteilungshindernis
Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 vorliegt (Ziffer eins,), dies
Paragraph 11, Absatz 3, NAG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer 2,) und der Drittstaatsangehörige das Modul der Integrationsvereinbarung (Paragraph 14 a,) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine Erwerbstätigkeit ausübt.
1 NAG sind Verlängerungsanträge im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 11 vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch 3 Monate vor
Paragraph 24, Absatz eins, NAG sind Verlängerungsanträge im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch 3 Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen; § 23 NAG gilt. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller unbeschadet fremdenpolizeilicher Bestimmungen bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen; Paragraph 23, NAG gilt. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller unbeschadet fremdenpolizeilicher Bestimmungen bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig.
Abs. 3 dieser Gesetzesstelle ist Fremden im Rahmen eines Verlängerungsverfahrens, ein Aufenthaltstitel mit dem gleichen Aufenthaltszweck zu erteilen, wenn die Voraussetzungen für diesen weiterhin vorliegen.
3 Satz 1 NAG ist der Bundesminister für Inneres ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, welche Urkunden und Nachweise für den jeweiligen Aufenthaltszweck (Abs. 2) dem Antrag jedenfalls anzuschließen sind.
Absatz 3, dieser Gesetzesstelle ist Fremden im Rahmen eines Verlängerungsverfahrens, ein Aufenthaltstitel mit dem gleichen Aufenthaltszweck zu erteilen, wenn die Voraussetzungen für diesen weiterhin vorliegen.
Paragraph 19, Absatz 3, Satz 1 NAG ist der Bundesminister für Inneres ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, welche Urkunden und Nachweise für den jeweiligen Aufenthaltszweck (Absatz 2,) dem Antrag jedenfalls anzuschließen sind. Von der mit § 19 Abs. 3 NAG eingeräumten Verordnungsermächtigung wurde in den §§ 6 bis 9 der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (im folgendem kurz "NAG-DV") gebrauch gemacht. Von diesen Bestimmungen ist in den beschwerdegegenständlichen Fällen § 7 Abs. 1 Z 1 NAG-DV von Relevanz, der zufolge dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels ein gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG) anzuschließen ist. Von der mit Paragraph 19, Absatz 3, NAG eingeräumten Verordnungsermächtigung wurde in den Paragraphen 6 bis 9 der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (im folgendem kurz "NAG-DV") gebrauch gemacht. Von diesen Bestimmungen ist in den beschwerdegegenständlichen Fällen Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, NAG-DV von Relevanz, der zufolge dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels ein gültiges Reisedokument (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NAG) anzuschließen ist.
8 NAG kann die Behörde auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 7 zulassen, unter anderem zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK (§ 11 Abs. 3) oder im Falle der Nichtvorlage entsprechender Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Paragraph 19, Absatz 8, NAG kann die Behörde auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach Absatz eins,, Absatz 3 und Absatz 7, zulassen, unter anderem zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK (Paragraph 11, Absatz 3,) oder im Falle der Nichtvorlage entsprechender Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war. Nach Satz 2 dieser Gesetzesstelle ist die Stellung eines solchen Antrages nur bis zur Erlassung des Bescheides zulässig. Über diesen Antrag ist der Fremde von der Niederlassungsbehörde zu belehren.
9 NAG hat die Behörde, wenn sie beabsichtigt, den Antrag nach Abs. 8 zurück- oder abzuweisen, darüber in verfahrensgegenständlichen Bescheid abzusprechen.
Paragraph 19, Absatz 9, NAG hat die Behörde, wenn sie beabsichtigt, den Antrag nach Absatz 8, zurück- oder abzuweisen, darüber in verfahrensgegenständlichen Bescheid abzusprechen. Aus der Zusammenschau dieser gesetzlichen Bestimmungen geht hervor, dass die belangte Behörde dem Antragsteller vor einer Zurückweisung eines Antrages nach § 13 Abs. 3 AVG wegen eines diesem anhaftenden Mangels die Behebung desselben innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen hat. Im Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln ist aber zusätzlich noch auf die Bestimmung des § 19 Abs. 8 NAG Bedacht zu nehmen, der zufolge bei Vorliegen bestimmter Mängel, zu denen auch die Nichtvorlage von in § 19 Abs. 3 NAG vorgeschriebenen Unterlagen bzw. Urkunden gehört, der Antragsteller einen Zusatzantrag auf Heilung dieses Mangels bei Vorliegen der in § 19 Abs. 8 Z 1 bis 3 NAG genannten Tatbestandvoraussetzungen stellen kann. In den beschwerdegegenständlichen Fällen hat nun der - zu diesem Zeitpunkt noch nicht anwaltlich vertreten gewesene rechtsunkundige - Erstbeschwerdeführer anlässlich seiner persönlichen Vorsprache am 22.03.2016 ersucht, vom Erfordernis der Vorlage gültiger Reisedokumente für sich und seine Familienangehörigen abzusehen. Er hat dies damit begründet, dass es ihm aus Furcht vor den Russischen Vertretungsbehörden nicht möglich sei, dort um die Ausstellung gültiger Reisedokumente anzusuchen. Zu diesem Zweck hat er anlässlich dieser Vorsprache unter Vorlage eines mit xxx datierten Schreibens von xxx nachgewiesen, dass diese Furcht aus einer posttraumatischen Belastungsstörung resultiert. Dieses Ersuchen ist als Zusatzantrag im Sinne des § 19 Abs. 8 NAG zu werten, auch wenn sich der rechtsunkundige Erstbeschwerdeführer bei der Formulierung seines Ersuchens nicht ausdrücklich auf diese gesetzliche Bestimmung berufen hat. Aus der Zusammenschau dieser gesetzlichen Bestimmungen geht hervor, dass die belangte Behörde dem Antragsteller vor einer Zurückweisung eines Antrages nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG wegen eines diesem anhaftenden Mangels die Behebung desselben innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen hat. Im Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln ist aber zusätzlich noch auf die Bestimmung des Paragraph 19, Absatz 8, NAG Bedacht zu nehmen, der zufolge bei Vorliegen bestimmter Mängel, zu denen auch die Nichtvorlage von in Paragraph 19, Absatz 3, NAG vorgeschriebenen Unterlagen bzw. Urkunden gehört, der Antragsteller einen Zusatzantrag auf Heilung dieses Mangels bei Vorliegen der in Paragraph 19, Absatz 8, Ziffer eins bis 3 NAG genannten Tatbestandvoraussetzungen stellen kann. In den beschwerdegegenständlichen Fällen hat nun der - zu diesem Zeitpunkt noch nicht anwaltlich vertreten gewesene rechtsunkundige - Erstbeschwerdeführer anlässlich seiner persönlichen Vorsprache am 22.03.2016 ersucht, vom Erfordernis der Vorlage gültiger Reisedokumente für sich und seine Familienangehörigen abzusehen. Er hat dies damit begründet, dass es ihm aus Furcht vor den Russischen Vertretungsbehörden nicht möglich sei, dort um die Ausstellung gültiger Reisedokumente anzusuchen. Zu diesem Zweck hat er anlässlich dieser Vorsprache unter Vorlage eines mit xxx datierten Schreibens von xxx nachgewiesen, dass diese Furcht aus einer posttraumatischen Belastungsstörung resultiert. Dieses Ersuchen ist als Zusatzantrag im Sinne des Paragraph 19, Absatz 8, NAG zu werten, auch wenn sich der rechtsunkundige Erstbeschwerdeführer bei der Formulierung seines Ersuchens nicht ausdrücklich auf diese gesetzliche Bestimmung berufen hat. Die belangte Behörde hätte somit die verfahrensgegenständlichen Verlängerungsanträge auf Erteilung je eines humanitären Aufenthaltstitels "Rot- Weiß- Rot Karte Plus" nach § 41a Abs. 9 NAG nicht einfach unter Anwendung des §§ 13 Abs. 3 AVG wegen der Nichtvorlage gültiger Reisedokumente zurückweisen dürfen, sondern
9 NAG im Spruch ihres Bescheides auch über den vom Erstbeschwerdeführer für sich und seine Familienangehörigen auf der Grundlage des § 19 Abs. 8 NAG am xxx gestellten Zusatzantrag, von der Vorlage solcher Reisedokumenten abzusehen, absprechen müssen. Die belangte Behörde hätte somit die verfahrensgegenständlichen Verlängerungsanträge auf Erteilung je eines humanitären Aufenthaltstitels "Rot- Weiß- Rot Karte Plus" nach Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG nicht einfach unter Anwendung des Paragraphen 13, Absatz 3, AVG wegen der Nichtvorlage gültiger Reisedokumente zurückweisen dürfen, sondern
Paragraph 19, Absatz 9, NAG im Spruch ihres Bescheides auch über den vom Erstbeschwerdeführer für sich und seine Familienangehörigen auf der Grundlage des Paragraph 19, Absatz 8, NAG am xxx gestellten Zusatzantrag, von der Vorlage solcher Reisedokumenten abzusehen, absprechen müssen. Wie unter 3. a.) dieser Beschwerde bereits ausgeführt wurde, hat der Erstbeschwerdeführer aber - nach nochmaliger Aufforderung durch die belangte Behörde anlässlich seiner persönlichen Vorsprache vom xxx und trotz seine Furcht vor den russischen Behörden - - ohnehin alles ihm Mögliche und Zumutbare getan, um Reisepässe für sich und seine Familienangehörigen zu beschaffen, indem er sowohl im Mai xxx als auch am xxx beim russischen Generalkonsulat in xxx in Begleitung seines Freundes xxx um die Ausstellung solcher Reisepässe angesucht hat. Dass er für das Faktum seiner persönlichen Antragsstellung keinen Nachweis erbringen konnte, liegt nicht an ihm, sondern einzig und allein am russischen Generalkonsulat in xxx, welches ihm sowohl anlässlich seiner Vorsprache im Mai xxx als auch am xxx keine solche schriftliche Bestätigung trotz seiner diesbezüglichen Urgenzen ausgestellt hat. Zu betonen ist schließlich noch, dass die Beschwerdeführer weiterhin die für die Verlängerung ihrer seit xxx inne gehabten humanitären Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot Karte plus" nach § 41a Abs. 9 NAG genannten materiellen Erteilungsvoraussetzungen erfüllen, zumal sich seit der vom Asylgerichtshof in seinen Erkenntnissen vom xxx getroffenen Feststellungen, dass die Beschwerdeführer seit ihrer Einreise in das Bundesgebiet im März xxx ein durch Art. 8 EMRK geschütztes Privat- und Familienleben in Österreich etabliert haben und dementsprechend ihre Ausweisung auf Dauer unzulässig ist, nichts geändert hat. Ebenso wenig haben sich die Erst- und Zweitbeschwerdeführer während ihres nunmehr bereits 11 Jahre und 6 Monate durchgängigen und rechtmäßigen Aufenthaltes in Österreich etwas zu Schulden kommen lassen. Vielmehr haben sie sich immer gesetzestreu verhalten, sind demnach also nach wie vor unbescholten. Bei den mj. Dritt-, Viert-, Fünft-, Sechst- und Siebtbeschwerdeführer handelt es sich um mj. Kindern im Alter zwischen 8 bis -15 Jahren von denen die Fünft-, Sechst- und Siebtbeschwerdeführer in Österreich geboren sind, und welche alle in Österreich die Schule besuchen.Zu betonen ist schließlich noch, dass die Beschwerdeführer weiterhin die für die Verlängerung ihrer seit xxx inne gehabten humanitären Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot Karte plus" nach Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG genannten materiellen Erteilungsvoraussetzungen erfüllen, zumal sich seit der vom Asylgerichtshof in seinen Erkenntnissen vom xxx getroffenen Feststellungen, dass die Beschwerdeführer seit ihrer Einreise in das Bundesgebiet im März xxx ein durch Artikel 8, EMRK geschütztes Privat- und Familienleben in Österreich etabliert haben und dementsprechend ihre Ausweisung auf Dauer unzulässig ist, nichts geändert hat. Ebenso wenig haben sich die Erst- und Zweitbeschwerdeführer während ihres nunmehr bereits 11 Jahre und 6 Monate durchgängigen und rechtmäßigen Aufenthaltes in Österreich etwas zu Schulden kommen lassen. Vielmehr haben sie sich immer gesetzestreu verhalten, sind demnach also nach wie vor unbescholten. Bei den mj. Dritt-, Viert-, Fünft-, Sechst- und Siebtbeschwerdeführer handelt es sich um mj. Kindern im Alter zwischen 8 bis -15 Jahren von denen die Fünft-, Sechst- und Siebtbeschwerdeführer in Österreich geboren sind, und welche alle in Österreich die Schule besuchen. Von einer von den Beschwerdeführern ausgehenden Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich kann daher ebenso wenig die Rede sein, wie das ihr Verbleib in Österreich den öffentlichen Interessen wiederstreiten würde. Ein Konventionsstaat, der von der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen gegen Drittstaatsangehörige absieht, ist nun aber verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit diese Drittstaatsangehörigen die ihnen aus Art. 8 EMRK erwachsenen Rechte ungehindert ausüben kann. Dementsprechend muss die Feststellung der dauerhaften Unzulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Hintergrund des Art. 8 EMRK zwingend die Erteilung eines Aufenthaltstitels bzw. die Verlängerung desselben nach sich ziehen (siehe hierzu EGMR vom 16.05.2005 Sisojeva gegen Lettland, Beschwerde Nr. 60654/00; EGMR vom 27.01.2006, Aristimuno Mendizabal gegen Frankreich, Beschwerde Nr. 51431/99). Ein Konventionsstaat, der von der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen gegen Drittstaatsangehörige absieht, ist nun aber verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit diese Drittstaatsangehörigen die ihnen aus Artikel 8, EMRK erwachsenen Rechte ungehindert ausüben kann. Dementsprechend muss die Feststellung der dauerhaften Unzulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Hintergrund des Artikel 8, EMRK zwingend die Erteilung eines Aufenthaltstitels bzw. die Verlängerung desselben nach sich ziehen (siehe hierzu EGMR vom 16.05.2005 Sisojeva gegen Lettland, Beschwerde Nr. 60654/00; EGMR vom 27.01.2006, Aristimuno Mendizabal gegen Frankreich, Beschwerde Nr. 51431/99). Vor diesem Hintergrund hätte die belangte Behörde bei richtiger rechtlicher Beurteilung schon aufgrund des § 19 Abs. 8 Z 2 NAG vom Erfordernis der Vorlage gültiger Reisedokumente durch die Beschwerdeführer absehen müssen bzw. zumindest in den angefochtenen Bescheiden näher begründen müssen, wieso sie trotz des Umstandes, dass der Asylgerichtshof die dauerhafte Unzulässigkeit ihrer Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet wegen der damit verbundenen Verletzung ihres durch Art. 8 EMRK geschützten Privat- und Familienlebens festgestellt hat, es dennoch für notwendig erachtet hat, ihre Verlängerungsanträge negativ zu bescheiden und den Beschwerdeführern dadurch ihren legalen Aufenthaltsstatus mit allen damit erwachsenden negativen Konsequenzen zu entziehen. Vor diesem Hintergrund hätte die belangte Behörde bei richtiger rechtlicher Beurteilung schon aufgrund des Paragraph 19, Absatz 8, Ziffer 2, NAG vom Erfordernis der Vorlage gültiger Reisedokumente durch die Beschwerdeführer absehen müssen bzw. zumindest in den angefochtenen Bescheiden näher begründen müssen, wieso sie trotz des Umstandes, dass der Asylgerichtshof die dauerhafte Unzulässigkeit ihrer Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet wegen der damit verbundenen Verletzung ihres durch Artikel 8, EMRK geschützten Privat- und Familienlebens festgestellt hat, es dennoch für notwendig erachtet hat, ihre Verlängerungsanträge negativ zu bescheiden und den Beschwerdeführern dadurch ihren legalen Aufenthaltsstatus mit allen damit erwachsenden negativen Konsequenzen zu entziehen. 4.) Aus den dargestellten Gründen richten die Beschwerdeführer an das Landesverwaltungsgericht Kärnten die ANTRÄGE 1.a.) ihrer Beschwerde Folge zu geben, die 7 angefochtenen Bescheide
GVG ersatzlos zu beheben und der belangten Behörde die meritorische Prüfung über die Anträge der Beschwerdeführer vom xxx auf Verlängerung ihrer humanitären Aufenthaltstitel ,,Rot-Weiß-Rot Karten plus" nach § 41a Abs. 9 NAG aufzutragen; in eventu 1.a.) ihrer Beschwerde Folge zu geben, die 7 angefochtenen Bescheide
Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG ersatzlos zu beheben und der belangten Behörde die meritorische Prüfung über die Anträge der Beschwerdeführer vom xxx auf Verlängerung ihrer humanitären Aufenthaltstitel ,,Rot-Weiß-Rot Karten plus" nach Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG aufzutragen; in eventu b.) die 7 angefochtenen Bescheide
GVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung neuer Bescheide an die belangte Behörde zurückzuverweisen; b.) die 7 angefochtenen Bescheide
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung neuer Bescheide an die belangte Behörde zurückzuverweisen; 2.)
GVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen.“2.)
Paragraph 24, VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen.“ Mit Schreiben vom xxx legte die belangte Behörde die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsaktes vor. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat erwogen: 1. Feststellungen und Beweiswürdigung: Da die durch die Kindesmutter vertretene mj. Beschwerdeführerin ihrem Antrag vom xxx auf Verlängerung der Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ kein gültiges Reisedokument anschloss, erteilte ihr die Behörde einen Mängelbehebungsauftrag
3 AVG. Die Behörde forderte die erziehungsberechtigte Mutter der Beschwerdeführerin darin auf, innerhalb einer Frist von acht Wochen ab Zustellung des Auftrages ein gültiges Reisedokument vorzulegen. Zudem forderte die Behörde die Kindesmutter auf, dass, sollte die Vorlage eines gültigen Reisedokumentes, ausgestellt vom Heimatstaat der Beschwerdeführerin bzw. von der Vertretungsbehörde ihres Heimatstaates in Österreich, dem Generalkonsulat der Russischen Föderation, nicht möglich sein, nachzuweisen, dass sie Bemühungen in die Wege geleitet habe, sich Reisedokumente zu beschaffen. Gleichzeitig wies die belangte Behörde ausdrücklich darauf hin, dass bei Nichterfüllung des behördlichen Auftrages, der Verlängerungsantrag der Beschwerdeführerin zurückgewiesen werde. Eine Rechtsbelehrung
8 NAG enthielt der Mängelbehebungsauftrag nicht und wurde die Kindesmutter als Vertreterin der Beschwerdeführerin im Behördenverfahren auch nicht auf andere Weise
8 NAG belehrt. Der Mängelbehebungsauftrag wurde ihr nachweislich am xxx durch Hinterlegung zugestellt. Da die durch die Kindesmutter vertretene mj. Beschwerdeführerin ihrem Antrag vom xxx auf Verlängerung der Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ kein gültiges Reisedokument anschloss, erteilte ihr die Behörde einen Mängelbehebungsauftrag
Paragraph 13, Absatz 3, AVG. Die Behörde forderte die erziehungsberechtigte Mutter der Beschwerdeführerin darin auf, innerhalb einer Frist von acht Wochen ab Zustellung des Auftrages ein gültiges Reisedokument vorzulegen. Zudem forderte die Behörde die Kindesmutter auf, dass, sollte die Vorlage eines gültigen Reisedokumentes, ausgestellt vom Heimatstaat der Beschwerdeführerin bzw. von der Vertretungsbehörde ihres Heimatstaates in Österreich, dem Generalkonsulat der Russischen Föderation, nicht möglich sein, nachzuweisen, dass sie Bemühungen in die Wege geleitet habe, sich Reisedokumente zu beschaffen. Gleichzeitig wies die belangte Behörde ausdrücklich darauf hin, dass bei Nichterfüllung des behördlichen Auftrages, der Verlängerungsantrag der Beschwerdeführerin zurückgewiesen werde. Eine Rechtsbelehrung
Paragraph 19, Absatz 8, NAG enthielt der Mängelbehebungsauftrag nicht und wurde die Kindesmutter als Vertreterin der Beschwerdeführerin im Behördenverfahren auch nicht auf andere Weise
Paragraph 19, Absatz 8, NAG belehrt. Der Mängelbehebungsauftrag wurde ihr nachweislich am xxx durch Hinterlegung zugestellt. In der Folge machte der Vater der Beschwerdeführerin mittels Vorlage einer Bestätigung einer Psychotherapeutin geltend, dass ihm alles was mit Russland zu tun habe, massive Angst mache und er Zeit brauche. Die Bestätigung legten die Eltern der Beschwerdeführerin im Zuge einer Vorsprache bei der Behörde am xxx mit dem Bemerken vor, aus Angst vor den Russen keinesfalls die russische Botschaft aufsuchen zu wollen. Die Behörde wies die Kindesmutter und den Kindesvater ausdrücklich auf die Möglichkeit einer schriftlichen Antragstellung zur Ausstellung eines Reisedokumentes hin und hielt die Forderung eines Beweises über das Bemühen, ein Reisedokument zu erlangen, aufrecht. Am xxx und am xxx sprach die Mutter der Beschwerdeführerin mit dem Kindesvater zwei weitere Male bei der Behörde vor und gab an, dass ihr Gatte zweimal beim Generalkonsulat der Russischen Föderation versucht habe, Reisedokumente für seine Familie zu erlangen. Dies sei ihm jedoch verweigert worden. Die Beschwerdeführerin legte der Behörde weder ein gültiges Reisedokument noch einen Nachweis über die Vorsprachen ihres Vaters beim Generalkonsulat oder sonstigen Nachweise über Bemühungen der Kindesmutter um ein gültiges Reisedokument entsprechend dem Mängelbehebungsauftrag vor. In der Folge erließ die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid vom xxx, mit welchem sie den Verlängerungsantrag mangels Mängelbehebung
3 AVG zurückwies. In der Folge erließ die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid vom xxx, mit welchem sie den Verlängerungsantrag mangels Mängelbehebung
, Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückwies. Die Feststellungen ergeben sich aus dem dem Verwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt. Der den Feststellungen zugrundeliegende Sachverhalt ist unbestritten. 2. Rechtliche Beurteilung:
3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Paragraph 13, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Die gegenständlich maßgeblichen Absätze des § 19 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes – NAG, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF BGBl I. Nr. 122/2015 lauten wie folgt: Die gegenständlich maßgeblichen Absätze des Paragraph 19, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes – NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 122 aus 2015, lauten wie folgt:
1 Z 1 der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV) ist dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 1) ein gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG) anzuschließen.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV) ist dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (Paragraph eins,) ein gültiges Reisedokument (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NAG) anzuschließen. Die Beschwerdeführerin hat es unbestrittenerweise unterlassen, dem gegenständlichen Antrag ein gültiges Reisedokument anzuschließen. Von daher war ihr Anbringen, wie im bekämpften Bescheid im Hinblick auf § 19 Abs. 3 NAG iVm § 7 Abs. 1 Z 1 NAG-DV zutreffend zum Ausdruck gebracht, grundsätzlich mit einem „Mangel“ iSd § 13 Abs. 3 AVG behaftet (vgl. VwGH 29.04.2010, 2008/21/0302). Die Beschwerdeführerin hat es unbestrittenerweise unterlassen, dem gegenständlichen Antrag ein gültiges Reisedokument anzuschließen. Von daher war ihr Anbringen, wie im bekämpften Bescheid im Hinblick auf Paragraph 19, Absatz 3, NAG in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, NAG-DV zutreffend zum Ausdruck gebracht, grundsätzlich mit einem „Mangel“ iSd Paragraph 13, Absatz 3, AVG behaftet vergleiche VwGH 29.04.2010, 2008/21/0302). Die belangte Behörde hat die Mutter der Beschwerdeführerin zwar iSd § 13 Abs. 3 AVG darüber belehrt, dass ihr Antrag im Falle der Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages zurückgewiesen werde, hat es jedoch – wie in der Beschwerde zutreffenderweise geltend gemacht – verabsäumt, die Kindesmutter zugleich auch iSd § 19 Abs. 8 NAG darüber zu belehren, dass sie die Möglichkeit habe, bis zur Erlassung des Bescheides einen begründeten Antrag
Sd Paragraph 13, Absatz 3, AVG darüber belehrt, dass ihr Antrag im Falle der Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages zurückgewiesen werde, hat es jedoch – wie in der Beschwerde zutreffenderweise geltend gemacht – verabsäumt, die Kindesmutter zugleich auch iSd Paragraph 19, Absatz 8, NAG darüber zu belehren, dass sie die Möglichkeit habe, bis zur Erlassung des Bescheides einen begründeten Antrag
Paragraph 19, Absatz 8, erster Satz NAG einzubringen. Damit, dass die belangte Behörde § 19 Abs. 8 NAG völlig außer Acht gelassen hat, ist ihr ein Verfahrensfehler unterlaufen, dem Relevanz zukommt. Vor dem Hintergrund des im Verfahren und in der Beschwerde erstatteten Vorbringens, dem Vater der Beschwerdeführerin sei seitens der Behörden der Russischen Föderation die Ausstellung eines Reisedokumentes verweigert worden, kann nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass die belangte Behörde einem allfälligen Antrag der Beschwerdeführerin nach § 19 Abs. 8 Z 3 NAG hätte entsprechen müssen (vgl. VwGH 22.03.2011, 2009/21/0232). Der bekämpfte Bescheid ist daher mit Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet. Damit, dass die belangte Behörde Paragraph 19, Absatz 8, NAG völlig außer Acht gelassen hat, ist ihr ein Verfahrensfehler unterlaufen, dem Relevanz zukommt. Vor dem Hintergrund des im Verfahren und in der Beschwerde erstatteten Vorbringens, dem Vater der Beschwerdeführerin sei seitens der Behörden der Russischen Föderation die Ausstellung eines Reisedokumentes verweigert worden, kann nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass die belangte Behörde einem allfälligen Antrag der Beschwerdeführerin nach Paragraph 19, Absatz 8, Ziffer 3, NAG hätte entsprechen müssen vergleiche VwGH 22.03.2011, 2009/21/0232). Der bekämpfte Bescheid ist daher mit Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet. Würde man das im Behördenverfahren am xxx erstattete Vorbringen der Mutter der Beschwerdeführerin als Antrag
8 NAG werten, so läge das Versäumnis der Behörde darin, dass sie im angefochtenen Bescheid über diesen Antrag nicht abgesprochen hat. Vor Zurückweisung des Antrages wegen des nicht behobenen Mangels hätte sie vorerst prüfen müssen, ob - und danach feststellen müssen, dass - die Beschaffung des Reisedokumentes für die Mutter der Beschwerdeführerin möglich und zumutbar (Z 3) war. Gegebenenfalls hätte die Behörde sich auch damit auseinanderzusetzen gehabt, dass dennoch Heilung aus dem Grunde der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK (Z 2) eintreten hätte können. Im Falle einer beabsichtigten Zurück- oder Abweisung des Antrages nach § 19 Abs. 8 NAG hätte die Behörde
9 NAG darüber im verfahrensabschließenden Bescheid absprechen müssen. Würde man das im Behördenverfahren am xxx erstattete Vorbringen der Mutter der Beschwerdeführerin als Antrag
Paragraph 19, Absatz 8, NAG werten, so läge das Versäumnis der Behörde darin, dass sie im angefochtenen Bescheid über diesen Antrag nicht abgesprochen hat. Vor Zurückweisung des Antrages wegen des nicht behobenen Mangels hätte sie vorerst prüfen müssen, ob - und danach feststellen müssen, dass - die Beschaffung des Reisedokumentes für die Mutter der Beschwerdeführerin möglich und zumutbar (Ziffer 3,) war. Gegebenenfalls hätte die Behörde sich auch damit auseinanderzusetzen gehabt, dass dennoch Heilung aus dem Grunde der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK (Ziffer 2,) eintreten hätte können. Im Falle einer beabsichtigten Zurück- oder Abweisung des Antrages nach Paragraph 19, Absatz 8, NAG hätte die Behörde
Paragraph 19, Absatz 9, NAG darüber im verfahrensabschließenden Bescheid absprechen müssen. Da die belangte Behörde die Bestimmungen des § 19 Abs. 8 und 9 NAG außer Acht gelassen hat, war der Beschwerde insoweit Folge zu geben, als der angefochtene Bescheid zu beheben war. Das Mehrbegehren war jedoch abzuweisen, da es der Behörde freisteht, nach Entsprechung der gesetzlichen Vorgaben des § 19 Abs. 8 und 9 NAG neuerlich eine Zurückweisung
3 AVG vorzunehmen. Da die belangte Behörde die Bestimmungen des Paragraph 19, Absatz 8 und 9 NAG außer Acht gelassen hat, war der Beschwerde insoweit Folge zu geben, als der angefochtene Bescheid zu beheben war. Das Mehrbegehren war jedoch abzuweisen, da es der Behörde freisteht, nach Entsprechung der gesetzlichen Vorgaben des Paragraph 19, Absatz 8 und 9 NAG neuerlich eine Zurückweisung
Paragraph 13, Absatz 3, AVG vorzunehmen. Über die Beschwerde betreffend die Anfechtung der weiteren sechs Bescheide entscheidet das Verwaltungsgericht jeweils mit separatem Erkenntnis. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war
GVG abzusehen, zumal bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG abzusehen, zumal bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. 3. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfragen im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen waren, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Voraussetzungen für eine Zurückweisung nach § 13 Abs. 3 AVG ergeben sich im gegenständlichen Fall eindeutig aus dem Wortlaut der Gesetze. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen werden in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht uneinheitlich beantwortet. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der sich gegenständlich ergebenden Rechtsfragen liegen nicht vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfragen im Sinne des Artikel 133 Absatz 4, B-VG zu beurteilen waren, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Voraussetzungen für eine Zurückweisung nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG ergeben sich im gegenständlichen Fall eindeutig aus dem Wortlaut der Gesetze. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen werden in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht uneinheitlich beantwortet. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der sich gegenständlich ergebenden Rechtsfragen liegen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2016:KLVwG.1872.2.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.