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{'item': 'KLVwG-2415/11/2015'}

Obsah (10)§ 94§ 28§ 25a§ 142§ 199§ 11§ 95§ 340§ 345Art. 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum07.11.2016 GeschäftszahlKLVwG-2415/11/2015 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Beschw

§ 94Z 80 Gew

O nicht vorliegen und die Ausübung des Waffengewerbes einschließlich Waffenhandel am Standort xxx untersagt werden, nach durchgeführter öffentlich mündlicher Verhandlung, zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, vertreten durch xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 20.8.2015, Zahl: xxx, mit welchem festgestellt wurde, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur weiteren Ausübung des angezeigten Überganges des Waffengewerbes einschließlich Waffenhandel

Paragraph 94, Ziffer 80, GewO nicht vorliegen und die Ausübung des Waffengewerbes einschließlich Waffenhandel am Standort xxx untersagt werden, nach durchgeführter öffentlich mündlicher Verhandlung, zu Recht erkannt: I.

§ 28Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – Vw

GVG, wird die Beschwerde als unbegründetrömisch eins.

Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, wird die Beschwerde als unbegründet a b g e w i e s e n . II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG u n z u l ä s s i g . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Mit dem angefochtenen Bescheid wurde in der Gewerbeangelegenheit des Beschwerdeführers festgestellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur weiteren Ausübung des von xxx, geboren am 7.8.1971 in xxx, wohnhaft xxx, angezeigten Überganges des Waffengewerbes, einschließlich Waffenhandel

§ 94Z 80 Gew

O 1994 auf Grund Vermögensübernahme

§ 142

HGB von der Waffen xxx auf xxx nicht vorliegen und wird die Ausübung des Waffengewerbes, einschließlich Waffenhandel am Standort xxx daher untersagt.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde in der Gewerbeangelegenheit des Beschwerdeführers festgestellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur weiteren Ausübung des von xxx, geboren am 7.8.1971 in xxx, wohnhaft xxx, angezeigten Überganges des Waffengewerbes, einschließlich Waffenhandel

Paragraph 94, Ziffer 80, GewO 1994 auf Grund Vermögensübernahme

Paragraph 142, HGB von der Waffen xxx auf xxx nicht vorliegen und wird die Ausübung des Waffengewerbes, einschließlich Waffenhandel am Standort xxx daher untersagt. Als Rechtsgrundlagen dienten §§ 11 Abs. 5, 94 Z 80 iVm § 95, 333 und 345 Abs. 5 der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2015.Als Rechtsgrundlagen dienten Paragraphen 11, Absatz 5, 94, Ziffer 80, in Verbindung mit Paragraph 95, 333 und 345 Absatz 5, der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2015,. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, welche Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht wird. Wörtlich wird ausgeführt: „…

  1. Zum Beschwerdegrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens 2.
  2. Mit gegenständlichem, bekämpften Bescheid vom 20.08.2015 hat die Behörde erster Instanz festgestellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur weiteren Ausübung des von xxx, geb. 07.08.1971, angezeigten Überganges des Waffengewerbes, einschließlich Waffenhandel gem. § 94 Z 80 GewO 1994, aufgrund Vermögensübernahme gern. § 142 HGB von der xxx auf xxx nicht vorliegen und wurde weiters die Ausübung des Waffengewerbes, einschließlich Waffenhandel am Standort xxx, untersagt. 2.
  3. Mit gegenständlichem, bekämpften Bescheid vom 20.08.2015 hat die Behörde erster Instanz festgestellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur weiteren Ausübung des von xxx, geb. 07.08.1971, angezeigten Überganges des Waffengewerbes, einschließlich Waffenhandel gem. Paragraph 94, Ziffer 80, GewO 1994, aufgrund Vermögensübernahme gern. Paragraph 142, HGB von der xxx auf xxx nicht vorliegen und wurde weiters die Ausübung des Waffengewerbes, einschließlich Waffenhandel am Standort xxx, untersagt. Im Rahmen der Begründung hat die Behörde erster Instanz unter anderem ausgeführt, dass es sich aufgrund der Gefährdung von Leben und Gesundheit der Menschen von einem schwerwiegenden Verstoß auszugehen ist. Dies auch unter der Berücksichtigung der Tatsache, dass mit dieser Handlung ein Verfahren nach § 177 Abs. 1 StGB derzeit bei der Staatsanwaltschaft xxx anhängig ist. Im Rahmen der Begründung hat die Behörde erster Instanz unter anderem ausgeführt, dass es sich aufgrund der Gefährdung von Leben und Gesundheit der Menschen von einem schwerwiegenden Verstoß auszugehen ist. Dies auch unter der Berücksichtigung der Tatsache, dass mit dieser Handlung ein Verfahren nach , Paragraph 177, Absatz eins, StGB derzeit bei der Staatsanwaltschaft xxx anhängig ist. Es entspricht der Richtigkeit, dass der vorliegende Sachverhalt seitens der Polizeiinspektion xxx an die Staatsanwaltschaft xxx angezeigt wurde. Seitens der Staatsanwaltschaft xxx wird der Akt zu xxx (der Staatsanwaltschaft xxx) bearbeitet. Eine Verurteilung des Beschwerdeführers in strafrechtlicher Hinsicht ist bisher nicht erfolgt. Ebenso ist unklar, ob eine derartige Verurteilung (in strafrechtlicher Hinsicht) überhaupt stattfinden wird. In seiner Stellungnahme vom 08.07.2015 hat der Beschwerdeführer ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich das anhängige Strafverfahren im Stadium des Ermittlungsverfahrens befindet und eine strafrechtliche Verurteilung bisher nicht erfolgt ist. Die Behörde erster Instanz hat das Ergebnis des anhängigen Strafverfahrens nicht abgewartet, vielmehr wurde der gegenständliche Bescheid erlassen. Darin erblickt der Beschwerdeführer eine wesentliche Mangelhaftigkeit des Verfahrens, welche zumindest abstrakt dazu geeignet ist, in der Sache selbst eine andere Entscheidung herbeizuführen. Die Behörde erster Instanz wäre dazu verhalten gewesen, den Ausgang des anhängigen Strafverfahrens xxx der Staatsanwaltschaft xxx abzuwarten, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass es in diesem Verfahren zu einer Einstellung, möglicherweise sogar zu einem Freispruch des Beschwerdeführers kommt. In diesem Falle würden die erforderlichen Rechtsgrundlagen zu Entziehung der Gewerbeberechtigung überhaupt nicht vorliegen. 2.
  4. Im Hinblick auf die im Verwaltungsverfahren maßgeblichen Maxime der Verpflichtung zur Erforschung der materiellen Wahrheit, war die Behörde erster Instanz dazu verpflichtet, den maßgeblichen Sachverhalt mittels Durchführung geeigneter Beweisaufnahmen zu erforschen. Aus der vorliegenden Bescheidbegründung ergibt sich, dass eine Gefährdung von Leben und Gesundheit von Menschen vorgelegen hat. Der Beschwerdeführer hat bereits in seiner Stellungnahme vom 08.07.2015 darauf hingewiesen, dass er selbstverständlich pyrotechnische Artikel, wie die gegenständlichen, nicht mehr lagern wird. Des Weiteren hat er auch unverzüglich zugestimmt, dass die gegenständlichen pyrotechnischen Artikel der Vernichtung zugeführt wurden. Eine weitergehende Überprüfung durch die Polizeiinspektion xxx hat ebenso hervorgebracht, dass pyrotechnische Artikel, wie die gegenständlichen, vom Beschwerdeführer (selbstverständlich) nicht mehr gelagert werden. Die Behörde erster Instanz hat aber keine Beweise dahingehend aufgenommen, welche konkrete Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen aus der vorliegenden Lagerung, ausgegangen sind. Hiezu wäre die Behörde erster Instanz dazu verhalten gewesen, durch geeignete Beweisaufnahmen, wie Beiziehung eines Sachverständigen, Abhaltung eines Ortsaugenscheines, etc. geeignete Beweise aufzunehmen um festzustellen, welche Gefährdung tatsächlich vorgelegen hat. Nachdem die Behörde derartige Beweise nicht aufgenommen hat, ist das Verfahren erster Instanz mangelhaft geblieben, welcher Umstand seitens des Beschwerdeführers ausdrücklich geltend gemacht wird.
  5. Zum Beschwerdegrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung 3.
  6. Bei der Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzung des § 87 Abs. 1 Ziff. 1 GewO kommt es nicht darauf an, dass die Begehung einer gleichen oder ähnlichen Straftat „kaum" zu befürchten ist, für die Verneinung des Vorliegens dieser Tatbestandsvoraussetzungen ist vielmehr entscheidend, dass die in der (durch die fragliche Straftat manifestierten) Persönlichkeit begründete Befürchtung der Begehung der gleichen oder ähnlichen Straftat bei der Ausübung des Gewerbes überhaupt nicht besteht (VwGH 08.05.2002, 2002/04/0030 u.a.). 3.
  7. Bei der Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 87, Absatz eins, Ziff. 1 GewO kommt es nicht darauf an, dass die Begehung einer gleichen oder ähnlichen Straftat „kaum" zu befürchten ist, für die Verneinung des Vorliegens dieser Tatbestandsvoraussetzungen ist vielmehr entscheidend, dass die in der (durch die fragliche Straftat manifestierten) Persönlichkeit begründete Befürchtung der Begehung der gleichen oder ähnlichen Straftat bei der Ausübung des Gewerbes überhaupt nicht besteht (VwGH 08.05.2002, 2002/04/0030 u.a.). Im Vordergrund steht daher die Persönlichkeit des Beschwerdeführers, welche für die Zukunftsprognose heranzuziehen ist. Dabei ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer vor 22 Jahren, am 21.12.1993, die Konzessionsprüfung für das Waffengewerbe abgelegt hat. Bereits der Vater des Beschwerdeführers hat seit Anfang 1970 in xxx ein Waffengeschäft betrieben und sohin das Waffengewerbe ausgeübt. Seit 1991 war der Beschwerdeführer im Betrieb seines Vaters beschäftigt, zuletzt hat dieser selbständig das Waffengewerbe ausgeübt. Es steht fest, dass der Beschwerdeführer sich bisher im Rahmen seiner Befähigung der Ausübung des Waffengewerbes keiner Übertretung schuldig gemacht hat. Bei dem nunmehrigen Vorwurf der illegalen Lagerung von Böllern und pyrotechnischen Artikeln am 09.12.2014, handelt es sich um einen einmaligen Vorfall, welchen der Beschwerdeführer auch sofort eingestanden hat und hinsichtlich welchem er reumütig zugesichert hat, in Hinkunft derartige Verfehlungen jedenfalls zu unterlassen. Die Behörde erster Instanz hat im Betrieb des Beschwerdeführers durch die Polizeiinspektion xxx Nachschau gehalten. Im Abschlussbericht vom 15.04.2015 hat der Meldungsleger ausdrücklich mitgeteilt, dass für den genannten Zeitraum bis zur Berichtslegung auf der dortigen Polizeiinspektion keine Umstände bekannt sind, die die Zuverlässigkeit des Beschwerdeführers zur Ausübung des oben angeführten Gewerbes (gemeint ist das Waffengewerbe) in Frage stellen würden. Diese Mitteilung ist über telefonischen Auftrag der zuständigen Gewerbereferentin bei der Behörde erster Instanz, xxx, ergangen. 3.
  8. Wie bereits ausgeführt, ist der Beschwerdeführer nach wie vor strafrechtlich unbescholten. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte, hinsichtlich welcher davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer weitergehende Verfehlungen im Rahmen der Ausübung des gegenständlichen Gewerbes begeht. Nachdem eine einmalige Verfehlung seitens des Beschwerdeführers vorliegt, ist bei richtiger rechtlicher Beurteilung unter Berücksichtigung des bisherigen Wohlverhaltens davon auszugehen, dass aufgrund der Persönlichkeit des Beschwerdeführers die begründete Befürchtung der Begehung der gleichen oder ähnlichen Straftat bei der Ausübung des Gewerbes überhaupt nicht besteht. 3.
  9. Dem Beschwerdeführer kann weder eine gewaltbereite noch eine unbeherrschte Persönlichkeit vorgeworfen werden, dafür liegen keinerlei Beweisergebnisse vor. Das bei einem Gewerbebetrieb, umso mehr bei der Ausübung des Waffengewerbes, die körperliche Sicherheit der Kunden von größter Bedeutung ist, ist auch für den Beschwerdeführer eine Selbstverständlichkeit und wird er aus diesem Grunde in Hinkunft alles Mögliche unterlassen, sodass derartige Gefährdungen auszuschließen sind. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung liegen daher keine Versagungsgründe zur Ausübung des gegenständlichen Gewerbes vor. 3.
  10. In rechtlicher Hinsicht ist weiters anzunehmen, dass die seinerzeitige Gewerbeberechtigung ohnehin dem Beschwerdeführer, xxx, ausgestellt wurde. Die von der Behörde erster Instanz im Spruchteil Absatz 1 getroffene Feststellung betreffend der Übertragung des Waffengewerbes seitens der von der Waffen xxx auf xxx, ist daher bei richtiger rechtlicher Beurteilung obsolet. 3.
  11. Die in der Strafkartei aufscheinenden Verurteilungen in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht sind ebenso nicht dazu geeignet, die Zuverlässigkeit des Beschwerdeführers in Zweifel zu ziehen. Es handelt sich hiebei um Vergehen, nach der STVO, welche für das gegenständliche Verfahren als nicht relevant anzusehen sind. Soweit eine Verurteilung zu xxx aufscheint, beantragt der Beschwerdeführer die Beischaffung dieses Aktes sowie um Verlesung, und um Abklärung dahingehend, welche Relevanz betreffend dieser Verurteilung auf das gegenständliche Verfahren abgeleitet werden kann. Der Beschwerdeführer wird sich sodann im Rahmen der Berufungsverhandlung zu dieser Verurteilung gesondert äußern. Vorweg werden gestellt nachstehende B E S C H W E R D E A N T R Ä G E :
  12. das Landesverwaltungsgericht Kärnten möge die beantragten Beweise aufnehmen;
  13. der vorliegenden Beschwerde Folge geben und den bekämpften Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 20.08.2015, xxx, ersatzlos aufheben;
  14. das Landesverwaltungsgericht Kärnten möge jedenfalls eine mündliche Berufungsverhandlung anberaumen.“ Die belangte Behörde hat den Verwaltungsakt vorgelegt und beantragt die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten ist vom nachstehenden entscheidungsrelevanten Sachverhalt ausgegangen: Mit Eingabe vom 16.3.2015 hat der Beschwerdeführer den Übergang der Gewerbeberechtigung der Waffen xxx zur Ausübung des Waffengewerbes (§ 94 Z 80 iVm § 139 Abs. 1 Z 1) einschließlich des Waffenhandels

§ 94Z 80 Gew

O 1994 am Standort xxx, angezeigt. Mit Eingabe vom 16.3.2015 hat der Beschwerdeführer den Übergang der Gewerbeberechtigung der Waffen xxx zur Ausübung des Waffengewerbes (Paragraph 94, Ziffer 80, in Verbindung mit Paragraph 139, Absatz eins, Ziffer eins,) einschließlich des Waffenhandels

Paragraph 94, Ziffer 80, GewO 1994 am Standort xxx, angezeigt. Der Beschwerdeführer hat am 21.12.1993 die Konzessionsprüfung für das Waffengewerbe gemacht und arbeitet seit 1991 im verfahrensgegenständlichen Betrieb, welcher seinem Vater gehört hat. Im Rahmen von Ortsaugenscheinen am 9.12.2014 und am 10.12.2014 wurde durch Organe der belangten Behörde, der Polizeiinspektion xxx, eines Sachverständigen für das Sprengstoffwesen, festgestellt, dass im Lagerraum im Keller des Objektes xxx, pyrotechnische Gegenstände, nämlich illegale Böller - und zwar fünf verschiedene - zum Verkauf vorgesehene Sorten von illegalen Blitzknallsätzen in einer Gesamtmenge von 2.349 Stück gelagert sind. Es kam zu Anzeigen. Laut Beschluss des Bezirksgerichtes xxx vom 5.11.2015 wurde das gegenständliche Strafverfahren, zu Zahl: xxx, wegen des Vorwurfs der fahrlässigen Gemeingefährdung nach § 177 Abs. 1 StGB

§ 199St

PO iVm § 200/5 StPO eingestellt, da die Diversionsvoraussetzungen vorliegen und die Geldbuße von € 3.100,-- bezahlt wurde. Laut Beschluss des Bezirksgerichtes xxx vom 5.11.2015 wurde das gegenständliche Strafverfahren, zu Zahl: xxx, wegen des Vorwurfs der fahrlässigen Gemeingefährdung nach Paragraph 177, Absatz eins, StGB

Paragraph 199, StPO in Verbindung mit Paragraph 200 /, 5, StPO eingestellt, da die Diversionsvoraussetzungen vorliegen und die Geldbuße von € 3.100,-- bezahlt wurde. Des Weiteren lagen zum Zeitpunkt der öffentlich mündlichen Verhandlung zwei Niederschriften vor, bei denen es um den Verdacht geht, dass im Betrieb des Beschwerdeführers Waffen zu Unrecht veräußert wurden und auch ein Vergehen nach dem Sprengmittelgesetz, Verkauf einer Zeitzündschnur ohne Schieß- und Sprengmittelschein. Der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid vom 22.7.2016 wegen einer Übertretung nach § 51 Abs. 1 Z 4 iVm § 11 Abs. 1 Waffengesetz rechtskräftig bestraft. Hinsichtlich des weiteren Verfahrens wegen des Verkaufs einer Zeitzündschnur ohne Schieß- und Sprengmittelschein ist das Verfahren noch nicht abgeschlossen. Der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid vom 22.7.2016 wegen einer Übertretung nach Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, Waffengesetz rechtskräftig bestraft. Hinsichtlich des weiteren Verfahrens wegen des Verkaufs einer Zeitzündschnur ohne Schieß- und Sprengmittelschein ist das Verfahren noch nicht abgeschlossen. Hinsichtlich dieser Verfahren hat der Beschwerdeführer ausgeführt, dass er seine Angestellten angewiesen habe, die Ausweise und alles zu kontrollieren, er habe insgesamt fünf Angestellte. Ein Fehlverhalten eines Mitarbeiters werde Konsequenzen haben. Diese Feststellungen stützen sich auf den vorliegenden Verwaltungsakt sowie das durchgeführte Beweisverfahren. Rechtlich wurde darüber wie folgt erwogen:

§ 11Abs. 5 Gew

O entsteht die Berechtigung zur weiteren Gewerbeausübung im Sinne des Abs. 4 mit dem Zeitpunkt der Eintragung der Umgründung im Firmenbuch, wenn der Nachfolgeunternehmer (Rechtsnachfolger) die Voraussetzungen für die Ausübung des betreffenden Gewerbes erfüllt. Der Nachfolgeunternehmer (Rechtsnachfolger) hat der Behörde (§ 345 Abs. 1) den Übergang unter Anschluss der entsprechenden Belege längstens innerhalb von sechs Monaten nach Eintragung im Firmenbuch anzuzeigen. Ist der Nachfolgeunternehmer (Rechtsnachfolger) eine eingetragene Personengesellschaft oder eine juristische Person, so ist § 9 Abs. 2 erster Satz sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 11, Absatz 5, GewO entsteht die Berechtigung zur weiteren Gewerbeausübung im Sinne des Absatz 4, mit dem Zeitpunkt der Eintragung der Umgründung im Firmenbuch, wenn der Nachfolgeunternehmer (Rechtsnachfolger) die Voraussetzungen für die Ausübung des betreffenden Gewerbes erfüllt. Der Nachfolgeunternehmer (Rechtsnachfolger) hat der Behörde (Paragraph 345, Absatz eins,) den Übergang unter Anschluss der entsprechenden Belege längstens innerhalb von sechs Monaten nach Eintragung im Firmenbuch anzuzeigen. Ist der Nachfolgeunternehmer (Rechtsnachfolger) eine eingetragene Personengesellschaft oder eine juristische Person, so ist Paragraph 9, Absatz 2, erster Satz sinngemäß anzuwenden.

§ 94Z 80 Gew

O ist das Waffengewerbe einschließlich des Waffenhandels ein reglementiertes Gewerbe.

Paragraph 94, Ziffer 80, GewO ist das Waffengewerbe einschließlich des Waffenhandels ein reglementiertes Gewerbe.

§ 95Abs. 1 Gew

O ist bei den im § 94 Z 5, 10, 16, 18, 25, 32, 36, 56, 62, 65, 75, 80 und 82 angeführten Gewerben von der Behörde zu überprüfen, ob der Bewerber oder, falls sich eine juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft um die Gewerbeberechtigung bewirbt, die im § 13 Abs. 7 genannten Personen die für die Ausübung des Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit (§ 87 Abs. 1 Z 3) besitzen. Mit der Gewerbeausübung darf der Anmelder erst mit der Rechtskraft des Bescheides

§ 340

beginnen.

Paragraph 95, Absatz eins, GewO ist bei den im Paragraph 94, Ziffer 5, 10, 16, 18, 25, 32, 36, 56, 62, 65, 75, 80 und 82 angeführten Gewerben von der Behörde zu überprüfen, ob der Bewerber oder, falls sich eine juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft um die Gewerbeberechtigung bewirbt, die im Paragraph 13, Absatz 7, genannten Personen die für die Ausübung des Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit (Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3,) besitzen. Mit der Gewerbeausübung darf der Anmelder erst mit der Rechtskraft des Bescheides

Paragraph 340, beginnen.

§ 345Abs. 5 Gew

O hat die Behörde, bei der die Anzeige erstattet worden ist - unbeschadet eines Verfahrens nach §§ 366 ff - dies mit Bescheid festzustellen und die Maßnahme oder die Tätigkeit, die Gegenstand der Anzeige ist, zu untersagen, wenn die jeweils geforderten gesetzlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind.

Paragraph 345, Absatz 5, GewO hat die Behörde, bei der die Anzeige erstattet worden ist - unbeschadet eines Verfahrens nach Paragraphen 366, ff - dies mit Bescheid festzustellen und die Maßnahme oder die Tätigkeit, die Gegenstand der Anzeige ist, zu untersagen, wenn die jeweils geforderten gesetzlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind. Im Gegenstand war nunmehr zu prüfen, ob die nach § 95 GewO geforderte Zuverlässigkeit für die Ausübung des Waffengewerbes durch den Beschwerdeführer vorhanden ist. Das seitens der belangten Behörde herangezogene Verfahren bezüglich der Lagerung der pyrotechnischen Gegenstände in einem gewerberechtlich nicht genehmigten und privaten Lagerraum – wie oben dargelegt – wegen des Vorwurfs der fahrlässigen Gemeingefährdung nach § 177 Abs. 1 StGB (Dezember 2014) wurde aufgrund des Vorliegens der Diversionsvoraussetzungen und da die Geldbuße von € 3.100,-- bezahlt wurde,

§ 199St

PO iVm § 200/5 StPO eingestellt. Entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entfaltet die Einstellung des Strafverfahrens durch Rücktritt von der Verfolgung durch den Staatsanwalt bzw. durch das Gericht im Rahmen einer Diversion – anders als eine rechtskräftige Verurteilung – keine Bindung. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten ist daher - aufgrund der Einstellung des Verfahrens im Rahmen der Diversion - verpflichtet, im Hinblick auf diesen Vorfall eigene Feststellungen zu treffen. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer fünf verschiedene, zum Verkauf vorgesehene Sorten von illegalen Blitzknallsätzen in einer Gesamtmenge von 2.349 Stück weder mit Banderole noch CE-Kennzeichnung im Kellerraum des Geschäftslokales gelagert hat. Im Objekt befinden sich auch Wohnungen. Die Böller wurden durch den Entschärfungsdienst abgeholt und in der Folge vernichtet. Im Kellerraum befanden sich damals auch 40 Kartonagen der Klassen F1 und F2, 16 Artikel der Klassen F4 sowie 4 Stück von sogenannten Cake-Boxen der Klasse F3. Die Gesamtbruttomasse dieser pyrotechnischen Artikel beläuft sich auf etwa 100 kg, wobei der Beschwerdeführer laut behördlichem Bescheid lediglich 20 kg der Kategorien F1 und F2 lagern darf. Laut Darstellung des der Amtshandlung beigezogenen pyrotechnischen Sachverständigen war eine Gefährdung von Leben oder Gesundheit von Menschen bzw. Eigentum durch die nichtgenehmigte Lagerung gegeben. Im Gegenstand war nunmehr zu prüfen, ob die nach Paragraph 95, GewO geforderte Zuverlässigkeit für die Ausübung des Waffengewerbes durch den Beschwerdeführer vorhanden ist. Das seitens der belangten Behörde herangezogene Verfahren bezüglich der Lagerung der pyrotechnischen Gegenstände in einem gewerberechtlich nicht genehmigten und privaten Lagerraum – wie oben dargelegt – wegen des Vorwurfs der fahrlässigen Gemeingefährdung nach Paragraph 177, Absatz eins, StGB (Dezember 2014) wurde aufgrund des Vorliegens der Diversionsvoraussetzungen und da die Geldbuße von € 3.100,-- bezahlt wurde,

Paragraph 199, StPO in Verbindung mit Paragraph 200 /, 5, StPO eingestellt. Entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entfaltet die Einstellung des Strafverfahrens durch Rücktritt von der Verfolgung durch den Staatsanwalt bzw. durch das Gericht im Rahmen einer Diversion – anders als eine rechtskräftige Verurteilung – keine Bindung. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten ist daher - aufgrund der Einstellung des Verfahrens im Rahmen der Diversion - verpflichtet, im Hinblick auf diesen Vorfall eigene Feststellungen zu treffen. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer fünf verschiedene, zum Verkauf vorgesehene Sorten von illegalen Blitzknallsätzen in einer Gesamtmenge von 2.349 Stück weder mit Banderole noch CE-Kennzeichnung im Kellerraum des Geschäftslokales gelagert hat. Im Objekt befinden sich auch Wohnungen. Die Böller wurden durch den Entschärfungsdienst abgeholt und in der Folge vernichtet. Im Kellerraum befanden sich damals auch 40 Kartonagen der Klassen F1 und F2, 16 Artikel der Klassen F4 sowie 4 Stück von sogenannten Cake-Boxen der Klasse F3. Die Gesamtbruttomasse dieser pyrotechnischen Artikel beläuft sich auf etwa 100 kg, wobei der Beschwerdeführer laut behördlichem Bescheid lediglich 20 kg der Kategorien F1 und F2 lagern darf. Laut Darstellung des der Amtshandlung beigezogenen pyrotechnischen Sachverständigen war eine Gefährdung von Leben oder Gesundheit von Menschen bzw. Eigentum durch die nichtgenehmigte Lagerung gegeben. In der öffentlich mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer zu dem Vorhalt des Gefährdungspotentials der Lagerung an, dass er glaube, dass eine Explosion vom gesamt Gelagerten auszuschließen sei und sollte etwas explodieren, „müsste er halt neu ausmalen.“ In weiterer Folge - vor Schluss des Beweisverfahrens in der öffentlichen mündlichen Verhandlung beim Landesverwaltungsgericht Kärnten - lagen zwei weitere Niederschriften bei der belangten Behörde vor, wobei es um den Verdacht geht, dass der Beschwerdeführer Waffen zu Unrecht veräußert hat bzw. auch ein Vergehen nach dem Sprengmittelgesetz vorliegen sollte. Hinsichtlich einer Übertretung, nämlich dieser nach § 51 Abs. 1 Z 4 iVm § 11 Abs. 1 Waffengesetz wurde der Beschwerdeführer mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.7.2016, in Rechtskraft erwachsen am 24.8.2016, rechtskräftig bestraft. Diese Bestrafung erfolgte jedoch erst nach Schluss der öffentlich mündlichen Verhandlung. In weiterer Folge - vor Schluss des Beweisverfahrens in der öffentlichen mündlichen Verhandlung beim Landesverwaltungsgericht Kärnten - lagen zwei weitere Niederschriften bei der belangten Behörde vor, wobei es um den Verdacht geht, dass der Beschwerdeführer Waffen zu Unrecht veräußert hat bzw. auch ein Vergehen nach dem Sprengmittelgesetz vorliegen sollte. Hinsichtlich einer Übertretung, nämlich dieser nach Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, Waffengesetz wurde der Beschwerdeführer mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.7.2016, in Rechtskraft erwachsen am 24.8.2016, rechtskräftig bestraft. Diese Bestrafung erfolgte jedoch erst nach Schluss der öffentlich mündlichen Verhandlung. An das Vorliegen der für das Waffengewerbe erforderlichen Zuverlässigkeit ist vom Standpunkt der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit ein strenger Maßstab anzusetzen. Der Beschwerdeführer hat nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten - auch wenn das Verfahren durch Diversion eingestellt wurde - durch die Lagerung von Böllern und pyrotechnischen Artikeln, wie am 9.12.2014 und 10.12.2014 festgestellt wurde, im Lagerraum xxx eine unmittelbare Gefährdung des Lebens und der Gesundheit von Menschen herbeigeführt, auch wenn er diesen Vorfall im Rahmen seiner Angaben in der öffentlich mündlichen Verhandlung bagatellisiert und ist dies auch für das erkennende Gericht – übereinstimmend mit den Ausführungen der belangten Behörde in der angefochtenen Entscheidung – ein überaus schwerwiegender Verstoß, da das Leben und die Gesundheit von Menschen gefährdet wurde. Gerade als Inhaber des Waffengewerbes bedarf es eines hohen Maßes an Zuverlässigkeit und Verantwortungsbewusstsein und auch im Zusammenhalt mit den weiteren Verwaltungsstrafverfahren sowie der Rechtfertigung des Beschwerdeführers kann das Persönlichkeitsbild im Hinblick auf das gesetzte Verhalten nur negativ bewertet werden. Wie bereits oben erwähnt, ist vom Standpunkt der öffentlichen Ordnung und Sicherheit bei der vom Waffengewerbe erforderlichen Zuverlässigkeit ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. Grabler/Stolzlechner/Wendl Gewerbeordnung 2). Nach diesem Maßstab ist im vorliegenden Falle von einer auffallenden Sorglosigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Im Übrigen wird auf die ausführliche Begründung des erstinstanzlichen Bescheides verwiesen.Wie bereits oben erwähnt, ist vom Standpunkt der öffentlichen Ordnung und Sicherheit bei der vom Waffengewerbe erforderlichen Zuverlässigkeit ein strenger Maßstab anzulegen vergleiche Grabler/Stolzlechner/Wendl Gewerbeordnung 2). Nach diesem Maßstab ist im vorliegenden Falle von einer auffallenden Sorglosigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Im Übrigen wird auf die ausführliche Begründung des erstinstanzlichen Bescheides verwiesen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Art. 133Abs.

4 B-VG ist gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht inhaltlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht inhaltlich beantwortet wird. Da gegenständlich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im vorstehenden Sinne zu beurteilen war, ist eine ordentliche Revision gegen die vorliegende Entscheidung nicht zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2016:KLVwG.2415.11.2015

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.