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{'item': 'KLVwG-1858/3/2016'}

Obsah (8)§ 50§ 25a§ 52§ 14§ 29a§ 45§ 27Art. 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum08.11.2016 GeschäftszahlKLVwG-1858/3/2016 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seinen Richter xxx über die Beschwer

§ 50Vw

GVG römisch eins. Der Beschwerde wird

Paragraph 50, VwGVG F o l g e g e g e b e n und das angefochtene Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom xxx, Zahl: xxx, a u f g e h o b e n . II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG n i c h t z u l ä s s i g . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Mit Schriftsatz vom xxx erstattete die Landespolizeidirektion xxx beim Magistrat xxx Anzeige wegen des Verdachts einer Übertretung nach § 30 Abs. 1 Z 4 Immissionsschutzgesetz-Luft – IG-L iVm § 5 der NO2-MaßnahmenverordnungLGBl. Nr.gegen den Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen xxx wegen Nichtbeachtens des Fahrverbotes

§ 52lit. a Z 1 St

VO iVm § 2 Z 1 lit. b IG-L. Als Tatort wird „xxx“ und als Tatzeit der xxx um xxx Uhr genannt. Es sei festgestellt worden, dass der Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen xxx von der xxxgasse kommend (nicht aus der dortigen „xxx“-Tiefgarage) entlang xxx in Richtung Westen fuhr, obwohl an der Kreuzung xxx an beiden Seiten der Fahrbahn deutlich sicht- und gut wahrnehmbar

§ 52lit. a Z 1 St

VO das Vorschriftszeichen „Fahrverbot“ mit der Zusatztafel „gilt für diesel- oder benzinbetriebene KFZ, ausgenommen Anrainerverkehr und KFZ

§ 14Abs.

2 IG-L, Verordnung des Landes xxx“ angebracht sei. Vom Standort xxx seien die Übertretungen eindeutig festgestellt worden und sei zudem wahrgenommen worden, dass die Weiterfahrt vom xxx über die xxx Straße in Richtung xxx erfolgte, obwohl auf der xxx Straße vor dem Haus Nr. xxx freie Parkplätze (im Sinne des Anrainerverkehrs) zur Verfügung gestanden seien. Die Übertretung sei vom Meldungsleger eindeutig festgestellt worden, verkehrsbedingt sei keine Anhaltung erfolgt. Mit Schriftsatz vom xxx erstattete die Landespolizeidirektion xxx beim Magistrat xxx Anzeige wegen des Verdachts einer Übertretung nach Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 4, Immissionsschutzgesetz-Luft – IG-L in Verbindung mit Paragraph 5, der NO2-MaßnahmenverordnungLGBl. Nr.gegen den Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen xxx wegen Nichtbeachtens des Fahrverbotes

Paragraph 52, Litera a, Ziffer eins, StVO in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer eins, Litera b, IG-L. Als Tatort wird „xxx“ und als Tatzeit der xxx um xxx Uhr genannt. Es sei festgestellt worden, dass der Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen xxx von der xxxgasse kommend (nicht aus der dortigen „xxx“-Tiefgarage) entlang xxx in Richtung Westen fuhr, obwohl an der Kreuzung xxx an beiden Seiten der Fahrbahn deutlich sicht- und gut wahrnehmbar

Paragraph 52, Litera a, Ziffer eins, StVO das Vorschriftszeichen „Fahrverbot“ mit der Zusatztafel „gilt für diesel- oder benzinbetriebene KFZ, ausgenommen Anrainerverkehr und KFZ

Paragraph 14, Absatz 2, IG-L, Verordnung des Landes xxx“ angebracht sei. Vom Standort xxx seien die Übertretungen eindeutig festgestellt worden und sei zudem wahrgenommen worden, dass die Weiterfahrt vom xxx über die xxx Straße in Richtung xxx erfolgte, obwohl auf der xxx Straße vor dem Haus Nr. xxx freie Parkplätze (im Sinne des Anrainerverkehrs) zur Verfügung gestanden seien. Die Übertretung sei vom Meldungsleger eindeutig festgestellt worden, verkehrsbedingt sei keine Anhaltung erfolgt. Von xxx wurde eine Abfrage aus dem KFZ-Zentralregister am 5.2.2016 eingeholt, aus der folgt, dass Zulassungsbesitzerin des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen xxx Frau xxx, geboren am xxx, wohnhaft xxx (dieser Ort liegt im Sprengel der Bezirkshauptmannschaft xxx) ist. Mit Erledigung vom xxx trat die xxx das Verfahren

§ 29aVSt

G an die Bezirkshauptmannschaft xxx ab. Mit Erledigung vom xxx trat die xxx das Verfahren

Paragraph 29 a, VStG an die Bezirkshauptmannschaft xxx ab. Von der Bezirkshauptmannschaft xxx wurde mit Schriftsatz vom xxx eine Lenkerauskunft bei der Zulassungsbesitzerin des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen xxx, Frau xxx, eingeholt und teilte diese im Antwortschreiben mit, dass das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen xxx zum angefragten Zeitpunkt von Herrn xxx, geboren am xxx, wohnhaft in xxx gelenkt wurde. Nach weiteren Verfahrensschritten legte die Bezirkshauptmannschaft xxx dem Beschwerdeführer xxx mit Straferkenntnis vom xxx, Zahl: xxx, nachstehende Verwaltungsübertretung zur Last: „Sie haben als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen xxx nachstehende Verwaltungsübertretung wie folgt zu verantworten: Sie haben als Lenker des angeführten Fahrzeuges den durch § 5 der Verordnung des Landeshauptmannes von Kärnten LGBl. 63/2009 im Sanierungsgebiet angeführten Straßenzug trotz des deutlich sichtbar aufgestellten Verbotszeichens Fahrverbot gem. § 52 lit. a Abs. 1 StVO mit dem Zusatz „gilt für diesel- oder benzinbetriebene KFZ ausgenommen Anrainerverkehr“ befahren, obwohl Sie nicht unter diese Ausnahme gefallen sind.“ Sie haben als Lenker des angeführten Fahrzeuges den durch Paragraph 5, der Verordnung des Landeshauptmannes von Kärnten Landesgesetzblatt 63 aus 2009, im Sanierungsgebiet angeführten Straßenzug trotz des deutlich sichtbar aufgestellten Verbotszeichens Fahrverbot gem. Paragraph 52, Litera a, Absatz eins, StVO mit dem Zusatz „gilt für diesel- oder benzinbetriebene KFZ ausgenommen Anrainerverkehr“ befahren, obwohl Sie nicht unter diese Ausnahme gefallen sind.“ Als Tatzeit wird der xxx um xxx Uhr angegeben. Als Tatort wird „xxx, von der xxxgasse kommend, entlang xxx Nord, Fahrtrichtung: xxx“ angeführt. Der Beschwerdeführer habe dadurch die die Rechtsvorschrift des § 30 Abs. 1 Z 4 IG-L, BGBl. I Nr. 115/1997 iVm § 5 NO2-Maßnahmenverordnung xxx, LGBl. Nr. xxx, verletzt, weshalb über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von € 100,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) verhängt wurde.Der Beschwerdeführer habe dadurch die die Rechtsvorschrift des Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 4, , IG-L, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 1997, in Verbindung mit Paragraph 5, NO2-Maßnahmenverordnung xxx, Landesgesetzblatt Nr. xxx, verletzt, weshalb über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von € 100,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) verhängt wurde. Dagegen erhob der schon im erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahren anwaltlich vertretene Beschwerdeführer Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten. Mit Aktenvermerk vom xxx, Zahl: xxx, hat die Bezirkshauptmannschaft xxx das Verwaltungsstrafverfahren gegen xxx wegen des Verdachtes der Übertretung nach § 30 Abs. 1 Z 4 IG-L iVm § 5 NO2-Maßnahmenverordnung xxx, LGBl. Nr. xxx,

§ 45Abs. 1 Z 1 VSt

G eingestellt, da im gegenständlichen Fall keine Verwaltungsübertretung vorliegt.Mit Aktenvermerk vom xxx, Zahl: xxx, hat die Bezirkshauptmannschaft xxx das Verwaltungsstrafverfahren gegen xxx wegen des Verdachtes der Übertretung nach Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 4, IG-L in Verbindung mit Paragraph 5, NO2-Maßnahmenverordnung xxx, Landesgesetzblatt Nr. xxx, ,

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt, da im gegenständlichen Fall keine Verwaltungsübertretung vorliegt. Vom Landesverwaltungsgericht Kärnten wurde eine Anfrage im Zentralen Melderegister bezüglich des Beschwerdeführers xxx durchgeführt und scheinen folgende relevante Meldedaten auf:

  1. Hauptwohnsitz: xxx, gemeldet seit xxx bis dato;
  2. Hauptwohnsitz: xxx, gemeldet vom xxx bis xxx;
  3. Nebenwohnsitz: xxx, gemeldet seit xxx bis dato. Rechtslage: § 27 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG idgF lautet: Paragraph 27, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG idgF lautet:

(1)Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist. [...] § 29a Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG idgF lautet:Paragraph 29 a, Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG idgF lautet: Wenn hiedurch das Verfahren wesentlich vereinfacht oder beschleunigt wird, kann die zuständige Behörde das Strafverfahren oder den Strafvollzug an die sachlich zuständige Behörde übertragen, in deren Sprengel der Beschuldigte seinen Hauptwohnsitz oder Aufenthalt hat. Das Strafverfahren darf nur an eine Behörde im selben Bundesland, der Strafvollzug nur an eine Bezirksverwaltungsbehörde oder Landespolizeidirektion, insoweit diese zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, übertragen werden. Vom Landesverwaltungsgericht Kärnten wurde erwogen: Das Verwaltungsstrafverfahren geht auf die an die xxx gerichtete Anzeige der Landespolizeidirektion xxx vom xxx zurück. Das Verwaltungsstrafverfahren wurde zunächst gegen die in xxx, wohnhafte Zulassungsbesitzerin des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen xxx, Frau xxx, geführt und am xxx von xxx

§ 29aVSt

G an die Bezirkshauptmannschaft xxx abgetreten.Das Verwaltungsstrafverfahren wurde zunächst gegen die in xxx, wohnhafte Zulassungsbesitzerin des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen xxx, Frau xxx, geführt und am xxx von xxx

Paragraph 29 a, VStG an die Bezirkshauptmannschaft xxx abgetreten. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Übertragung des Strafverfahrens auf die Behörde, die das Kennzeichen des Fahrzeuges ausgestellt hat, zulässig, auch wenn die Person des Lenkers zur Tatzeit noch nicht bekannt ist (vgl. VwGH 26.1.2006, Zl. 2005/06/0296). Demnach war die Abtretung des Strafverfahrens, soweit es gegen die Zulassungsbesitzerin des gegenständlichen Kraftfahrzeuges, xxx, geführt wurde, zulässig.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Übertragung des Strafverfahrens auf die Behörde, die das Kennzeichen des Fahrzeuges ausgestellt hat, zulässig, auch wenn die Person des Lenkers zur Tatzeit noch nicht bekannt ist vergleiche VwGH 26.1.2006, Zl. 2005/06/0296). Demnach war die Abtretung des Strafverfahrens, soweit es gegen die Zulassungsbesitzerin des gegenständlichen Kraftfahrzeuges, xxx, geführt wurde, zulässig. Die Bezirkshauptmannschaft xxx verfügte mit Amtsvermerk vom xxx, Zahl: xxx, die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens gegen Frau xxx

§ 45Abs. 1 Z 1 VSt

G, führte das Verwaltungsstrafverfahren jedoch gegen den nunmehrigen Beschwerdeführer xxx durch Erlassung der – infolge rechtzeitiger Erhebung eines Einspruchs außer Kraft getretenen – Strafverfügung vom xxx und in der Folge des nunmehr angefochtenen Straferkenntnisses vom xxx weiter. Die Bezirkshauptmannschaft xxx verfügte mit Amtsvermerk vom xxx, Zahl: xxx, die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens gegen Frau xxx

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG, führte das Verwaltungsstrafverfahren jedoch gegen den nunmehrigen Beschwerdeführer xxx durch Erlassung der – infolge rechtzeitiger Erhebung eines Einspruchs außer Kraft getretenen – Strafverfügung vom xxx und in der Folge des nunmehr angefochtenen Straferkenntnisses vom xxx weiter. Der Beschwerdeführer xxx hatte seinen Hauptwohnsitz vom xxx bis xxx in xxx (der Ort liegt im Sprengel der Bezirkshauptmannschaft xxx) und hat seit xxx bis dato seinen Hauptwohnsitz in xxx (der Ort liegt im Sprengel des xxx). Weiters hat der Beschwerdeführer seit xxx einen Nebenwohnsitz in xxx (dieser Ort liegt im Sprengel der Bezirkshauptmannschaft xxx).

§ 27Abs.

1 ist die Behörde örtlich zuständig, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist (Tatortbehörde), auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist. Der Wohnsitz des Beschuldigten ist nicht maßgeblich (vgl. VwGH 22.2.1995,Zl. 94/03/0338).

Paragraph 27, Absatz eins, ist die Behörde örtlich zuständig, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist (Tatortbehörde), auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist. , Der Wohnsitz des Beschuldigten ist nicht maßgeblich vergleiche VwGH 22.2.1995,, Zl. 94/03/0338). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die durch die Übertragung nach § 29a VStG begründete Zuständigkeit einer Behörde beendet, wenn diese das gegen eine bestimmte Person, die in ihrem örtlichen Zuständigkeitsbereich den Wohnsitz oder Aufenthalt hat, geführte Verwaltungsstrafverfahren einstellt, weil ihr zur Kenntnis gelangt ist, dass diese Person nicht als Täter in Betracht kommt. Für allfällige weitere Verwaltungsstrafverfahren ist

§ 27Abs. 1 VSt

G wiederum die Tatortbehörde zuständig, die freilich dann, wenn ihr eine andere in Verdacht der Verwaltungsübertretung stehende Person bekannt ist, allenfalls neuerlich und gegebenenfalls wiederum an dieselbe Behörde eine Übertragung nach § 29a VStG verfügen kann (vgl. VwGH 17.3.1999, Zl. 98/03/0169). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die durch die Übertragung nach Paragraph 29 a, VStG begründete Zuständigkeit einer Behörde beendet, wenn diese das gegen eine bestimmte Person, die in ihrem örtlichen Zuständigkeitsbereich den Wohnsitz oder Aufenthalt hat, geführte Verwaltungsstrafverfahren einstellt, weil ihr zur Kenntnis gelangt ist, dass diese Person nicht als Täter in Betracht kommt. Für allfällige weitere Verwaltungsstrafverfahren ist

Paragraph 27, Absatz eins, VStG wiederum die Tatortbehörde zuständig, die freilich dann, wenn ihr eine andere in Verdacht der Verwaltungsübertretung stehende Person bekannt ist, allenfalls neuerlich und gegebenenfalls wiederum an dieselbe Behörde eine Übertragung nach Paragraph 29 a, VStG verfügen kann vergleiche VwGH 17.3.1999, Zl. 98/03/0169). Das bedeutet, dass die Bezirkshauptmannschaft xxx im Beschwerdefall zur Durchführung des gegen den Beschwerdeführer geführten Verwaltungsstrafverfahrens unzuständig gewesen ist, zumal nach der Aktenlage keine Übertragung des Strafverfahrens

§ 29aVSt

G in Ansehung des Beschwerdeführers erfolgt ist und keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines anderen, die örtliche Zuständigkeit dieser Behörde begründenden Tatbestandes erkennbar sind. Das bedeutet, dass die Bezirkshauptmannschaft xxx im Beschwerdefall zur Durchführung des gegen den Beschwerdeführer geführten Verwaltungsstrafverfahrens unzuständig gewesen ist, zumal nach der Aktenlage keine Übertragung des Strafverfahrens

Paragraph 29 a, VStG in Ansehung des Beschwerdeführers erfolgt ist und keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines anderen, die örtliche Zuständigkeit dieser Behörde begründenden Tatbestandes erkennbar sind. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtslage vor Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz mit 1.1.2014 war die Berufungsbehörde in jenen Fällen, in denen die Unterbehörde unzuständig war, allein dafür zuständig, diese Unzuständigkeit aufzugreifen und den bekämpften Bescheid zu beheben, und zwar unabhängig davon, ob der Rechtsmittelwerberdies im Verfahren eingewendet oder in der Berufung releviert hat (Hinweis: Entscheidung vom 18.3.2010, Zl. 2008/07/0049); diese Rechtsprechung kann auf die geltende Rechtslage übertragen werden. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtslage vor Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz mit 1.1.2014 war die Berufungsbehörde in jenen Fällen, in denen die Unterbehörde unzuständig war, , allein dafür zuständig, diese Unzuständigkeit aufzugreifen und den bekämpften Bescheid zu beheben, und zwar unabhängig davon, ob der Rechtsmittelwerber, dies im Verfahren eingewendet oder in der Berufung releviert hat (Hinweis: Entscheidung vom 18.3.2010, Zl. 2008/07/0049); diese Rechtsprechung kann auf die geltende Rechtslage übertragen werden. Mit Erkenntnis vom 29.10.2015, Zl. Ro 2015/07/0019, stellte der Verwaltungsgerichtshof klar, dass das Recht auf Einhaltung der Zuständigkeitsordnung auch von Verwaltungsgerichten aufzugreifen ist (vgl. VwGH vom 25.5.2016, Zl. Ra 2015/06/0095).Mit Erkenntnis vom 29.10.2015, Zl. Ro 2015/07/0019, stellte der Verwaltungsgerichtshof klar, dass das Recht auf Einhaltung der Zuständigkeitsordnung auch von Verwaltungsgerichten aufzugreifen ist vergleiche VwGH vom 25.5.2016, Zl. Ra 2015/06/0095). Die örtliche oder sachliche Unzuständigkeit einer Behörde ist in jeder Lage des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens von Amts wegen aufzugreifen. Das Verwaltungsgericht sah sich daher im konkreten Fall aus den dargelegten Gründen veranlasst, der Beschwerde Folge zu geben und das angefochtene Straferkenntnis wegen Unzuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft xxx aufzuheben. Kosten des Beschwerdeverfahrens waren dem Beschwerdeführer

§ 52Abs. 8 Vw

GVG nicht aufzuerlegen, da der Beschwerde Folge gegeben wurde.Kosten des Beschwerdeverfahrens waren dem Beschwerdeführer

Paragraph 52, , Absatz 8, VwGVG nicht aufzuerlegen, da der Beschwerde Folge gegeben wurde. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gem. § 44 Abs. 2 VwGVG entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gem. Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Art. 133Abs.

4 B-VG ist gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht inhaltlich beantwortet wird. Da gegenständlich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im vorstehenden Sinne zu beurteilen war, ist eine ordentliche Revision gegen das vorliegende Erkenntnis nicht zulässig.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht inhaltlich beantwortet wird. Da gegenständlich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im vorstehenden Sinne zu beurteilen war, ist eine ordentliche Revision gegen das vorliegende Erkenntnis nicht zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2016:KLVwG.1858.3.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.