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{'item': 'KLVwG-1650-1651/9/2016'}

Obsah (5)§ 28§ 25a§ 17§ 19§ 14

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum10.11.2016 GeschäftszahlKLVwG-1650-1651/9/2016 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Be

§ 28Abs. 1 Vw

GVG wird iVm §§ 17 sowie 19 Abs. 4 Z 4 Forstgesetz 1975, idgF, die Beschwerde als unbegründet römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird in Verbindung mit Paragraphen 17, sowie 19 Absatz 4, Ziffer 4, Forstgesetz 1975, idgF, die Beschwerde als unbegründet a b g e w i e s e n . II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133 Abs. 4 B-VGrömisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133 Absatz 4, B-VG u n z u l ä s s i g . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Sachverhalt: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 05.07.2016, Zahl: xxx, wurde der xxxges.m.b.H., xxx, die Rodungsbewilligung für eine Teilfläche des Grundstücks Nr. xxx, KG xxx, im Gesamtausmaß von 1.900 m² (Dauerrodefläche), für die Errichtung einer Zufahrtsstraße zum geplanten Klinikgebäude unter näher angeführten Bedingungen und Auflagen erteilt. Begründet wurde die erteilte Rodungsbewilligung mit im Verfahren eingeholten Gutachten eines forsttechnischen Sachverständigen, eines Sachverständigen für Geologie sowie mit einer Stellungnahme der Wildbach- und Lawinenverbauung. Das im Gegenstand festgestellte besondere öffentliche Interesse an der Erhaltung der Rodungsflächen als Wald werde vom öffentlichen Interesse an der Errichtung der Klinik für Psychosomatik und psychiatrische Rehabilitation überwogen, wobei die Rodungsfläche für eine Zufahrtsstraße zu dieser geplanten Klinik dienen sollte. Zu den Auswirkungen der Rodung für die umliegenden Waldflächen wurde unter Hinweis auf die Feststellungen des forstfachlichen Amtssachverständigen festgestellt, dass bei Einhaltung der Auflagen für die unterhalb der Rodefläche liegenden Waldflächen kein negativer Einfluss im Hinblick auf die Wasserabflussverhältnisse oder Rutschungstendenzen bestehen würde. Des Weiteren seien auch keine negativen Auswirkungen auf umliegende Waldflächen im Hinblick auf die Windeinwirkung zu erwarten, letzteres insbesondere nicht für die Waldfläche xxx infolge deren Ausrichtung zur Hauptwindrichtung und aufgrund des vorhandenen gut strukturierten, stabilen Laubholz-, Nadelholz-Mischbestandes auf dem Grundstück xxx, KG xxx. Dasselbe treffe auch für die weiter südlich der Rodungsfläche gelegenen Waldbestände zu. Weil daher im Ergebnis von einem überwiegenden öffentlichen Interesse an der Rodung ausgegangen werden könne, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Gegen den oben im Wesentlichen wiedergegebenen Bescheid wurde von den Eigentümern des anrainenden Waldgrundstückes xxx, KG xxx, innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Neben dem Vorhalt von Verfahrensfehlern sowie der Behauptung, dass die gegenständliche Rodung der Flächenwidmung bzw. dem Entwicklungskonzept 2009 für die Marktgemeinde widerspreche, wurde auch noch eingewendet, dass keine erdstatischen Berechnungen und geotechnischen Befunde betreffend die geologische Situation der Rodefläche eingeholt worden seien. Weiters wurde noch ins Treffen geführt, dass Gefahr für den bergwärts liegenden Wald der Beschwerdeführer dahin bestehe, dass dieser durch zunehmende Rutschungen an Halt verliere und dass sich das Abflussverhalten der Niederschlagswässer ändere. Zudem wurde noch die Einwirkung von Erosion und Sonneneinstrahlung auf den Wald eingewendet. Die Schutzwaldfunktion der zur Rodung beantragten Fläche sollte zum Schutz des Waldes der Beschwerdeführer aufrecht bleiben. Den Waldanrainern komme nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (z.B. VwGH 2008/10/0196) Parteistellung hinsichtlich sämtlicher Auswirkungen zu, die sich durch die beantragte Rodung auf das Grundstück der Beschwerdeführer ergeben könnten. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Akt mit Schriftsatz vom 11.08.2016 dem Landesverwaltungsgericht vor und verzichtete unter einem sowohl auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung als auch auf eine Teilnahme an dieser für den Fall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung. Im Zuge des vom Landesverwaltungsgericht Kärnten durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde ein forstfachliches Amtssachverständigengutachten in Auftrag gegeben. Der forstfachliche Amtssachverständige kommt nach Befundaufnahme im Gutachten vom 09.09.2016 zu folgendem Ergebnis: „…Schlussfolgerungen: Waldeigenschaft: Die zur Rodung beantragte Fläche entfällt auf ein Grundstück, bzw. einen Grundstücksteil der im Kataster der Nutzungsart Wald zugeordnet und auch in der Natur aufgrund des vorhandenen Bestandes forstlich genutzt ist (= Grundstück Nr. xxx, KG xxx). Es handelt sich aus fachlicher Sicht daher bei der gegenständlich zur Rodung beantragten Fläche im Ausmaß von 0,1900 ha um Wald im Sinne des Forstgesetzes. Auch dem Anrainergrundstück Nr. xxx, KG xxx, kommt aufgrund der im Kataster ersichtlichen Nutzung und der örtlich vorhandenen Bestockung eine Waldeigenschaft im Sinne des Forstgesetzes zu. Situation hinsichtlich § 14 Abs. 3, Forstgesetz:Situation hinsichtlich Paragraph 14, Absatz 3,, Forstgesetz: Die zwischen der Rodungsfläche und dem Wald des Beschwerdeführers liegende Nichtwaldfläche (Weggrundstück) hat im verfahrensgegenständlichen Bereich stellenweise eine Breite von weniger als 10 m. Örtliche Beurteilung der Waldfunktionen auf der Rodungsfläche: Ob sich die Einstufung laut WEP mit den lokalen Gegebenheiten auf der Rodungsfläche deckt, wurde, wie im Rodungserlass vorgesehen, örtlich nach den Kriterien der geltenden WEP Richtlinie (aktuell: WEP Erlass: GZ / BMLFUW-LE.3.1.10/0003-IV/4a12012) beurteilt. Nach den WEP-Kriterien kommt eine mittlere oder hohe Schutzfunktion im Falle von Wäldern in schroffen, erosionsgefährdeten Lagen sowie rutschgefährdeten Hängen in Betracht. Schroff sind Standorte, die steiler als 60 % sind (= 30°). Dies ist im Gegenstand zutreffend. Da es sich um einen rutschgefährdeten Grabeneinhang mit Verklausungsgefahr handelt und auch Erosionen sichtbar sind, wird gegenständlich hinsichtlich der Schutzfunktion örtlich, abweichend zum geltenden Waldentwicklungsplan, die Wertziffer 3 (= hohe Schutzfunktion) festgestellt. Aufgrund seiner Lage innerhalb bzw. auch oberhalb verbauten Gebietes kommt dem betroffenen Wald auch eine gewisse Objektschutzwirkung zu. Wohlfahrts- und Erholungsfunktion spielen örtlich hingegen eine eher untergeordnete Rolle. Ergebnis nach den WEP Kriterien: Zusammengefasst ergibt sich nach konkret auf die Rodungsfläche abgestellter örtlicher Beurteilung daher die Wertziffer 312. Besonderes öffentliches Walderhaltungsinteresse: Es besteht also an der Erhaltung der Waldfläche ein besonderes öffentliches Interesse. Eine Rodungsbewilligung kann daher ausschließlich im Rahmen einer Interessensabwägung erfolgen. Da Waldflächen grundsätzlich nur subsidiär für außerforstliche Zwecke herangezogen werden dürfen, sollten im Falle einer Interessensabwägung zu Gunsten der außerforstlichen Nutzung, nach Meinung des hier fertigenden ASV, auch ausschließlich die tatsächlich für das Bauvorhaben konkret beanspruchten Waldflächen, die erforderlichen berg- und talseitigen Böschungssicherungen bzw. einzubauenden Stabilitätselemente im Flächenausmaß inbegriffen, im Rodungsplan genau dargestellt und von einer allfälligen Rodungsbewilligung erfasst werden. Ein entsprechender Rodungsplan mit dazugehörigen Flächenangaben wäre allenfalls nachzureichen. Wenngleich, wie im Gegenstand, mit der Rodung eine isolierte bestockte Fläche unter 1.000 m2 entstehen würde, so wäre diese verbleibende Fläche aus fachlicher Sicht dennoch zu erhalten, da sie derzeit, also zum Zeitpunkt der Beurteilung des geplanten Rodungsvorhabens, jedenfalls Wald ist und vom Rodungszweck nicht miterfasst ist. Erforderlichenfalls wäre auch eine dahingehende Auflage zu formulieren. Deckungsschutz bzw. allfällige sonstige Auswirkungen der Rodung auf die Waldfläche des Beschwerdeführers: Die anrainende Waldfläche auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, ist wie die Rodungsfläche selbst, überwiegend mit Baumhölzern bestockt. Eine neue instabile Randsituation bzw. eine labile neue Windangriffsfläche würde durch die Rodung in diesem Bereich nicht entstehen, zumal schon derzeit aufgrund der dazwischen liegenden öffentlichen Wegparzelle kein Kronenschluss gegeben ist, und sich im Laufe der Bestandesentwicklung ein intakter Bestandes- bzw. Waldrand (= Trauf) mit hohem Kronen- bzw. Grünastanteil auf der Anrainerparzelle entwickelt hat. Schäden durch Wind im Wald sind nirgends grundsätzlich auszuschließen. Aufgrund der vorliegenden Konstellation bzw. des vorhandenen Traufs am Bestandesrand wird eine offenbare, durch die Rodung herbeigeführte Windgefährdung im Gegenstand jedoch nicht erkannt. Dasselbe gilt in Anbetracht des tiefen Kronenansatzes der vorhandenen Randbäume auch für sonstige Randschäden, wie z. B. Aushagerung oder Sonnenbrand. Auswirkungen auf die Abflussverhältnisse/Erosion: Der mit Rodungen einhergehende Verlust an Waldvegetation bzw. Waldboden führt in Hanglagen grundsätzlich zu einem erhöhten Oberflächenabfluss, da Wälder unter anderem aufgrund der höheren Interzeption von Niederschlägen, günstigere Abflussbeiwerte als sonstige Kulturgattungen oder verbaute Flächen bzw. auch Straßenflächen aufweisen. Die diesbezüglichen Auswirkungen der gegenständlichen Rodung auf die Funktionen umliegender Wälder sind aufgrund ihrer in Bezug auf die Größe von Einzugsgebieten verhältnismäßig kleinen Dimension aus forstfachlicher Sicht jedoch nicht unmittelbar relevant. Jedenfalls ist aber ein diesbezüglicher negativer Einfluss auf den Wald der Beschwerdeführer nicht zu erwarten, da die Abflussverhältnisse auf der bergseitig der Rodungsfläche gelegenen Anrainerparzelle durch das Vorhaben aufgrund der niveaumäßig tieferen Lage der Rodungsfläche unbeeinflusst bleiben. Es ergibt sich aus forstfachlicher Sicht auch keine durch die Rodung verursachte erhöhte Erosion auf der genannten Anrainerparzelle. Ob von einem maßgeblichen bzw. entscheidenden Einfluss der gegenständlichen Rodung auf die gesamte Hangstabilität auszugehen ist, kann letztlich nicht aus forstfachlicher Sicht beurteilt werden. Die Beurteilung, inwieweit sich der mit der beabsichtigten Rodung einhergehende Verlust an Waldvegetation bzw. an Schutzwaldbodenfläche, bei gleichzeitig vorzunehmenden umfassenden Böschungssicherungsmaßnahmen der geplanten Anschüttung, konkret auf die gesamte Hangstabilität und somit ev. auch negativ auf das Waldgrundstück der Beschwerdeführer tatsächlich auszuwirken vermag, entfällt in den Fachbereich Geologie.“ In der am 07.11.2016 vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten stattgefundenen öffentlichen mündlichen Verhandlung unter Teilnahme eines der Beschwerdeführer, Vertretern der mitbeteiligten Partei und der Rechtsvertreter der Parteien sowie des forstfachlichen Amtssachverständigen wurde vor allem das mit Schriftsatz vom 22.09.2016 den Verfahrensparteien übermittelte forstfachliche Gutachten erörtert. Die Beschwerdeführer führten ins Treffen, dass die beantragte Rodungsbewilligung in das subjektive Recht auf Erhaltung ihres Waldes dahin eingreife, dass dadurch die darunterliegenden Flächen instabil würden und abzurutschen drohten, und daher eine Schädigung durch Hangrutschung des Waldes der Beschwerdeführer zu befürchten sei. Betreffend den Deckungsschutz hielten die Beschwerdeführer auch die bisherigen Ausführungen aufrecht. Die Gesamtauswirkung der Rodung sei von einem derart entscheidenden Einfluss auf die Waldstabilität und auf die Stabilität des Waldbodens, dass durch eine Rodung die Waldflächen der Beschwerdeführer einer Gefährdung durch eine Rutschung ausgesetzt seien. Es lägen im gegenständlichen Bereich geotechnische Verhältnisse der Kategorie GK3 vor, was einer besonders hohen Rutschgefahr gleichkomme. Dies werde durch eine Stellungnahme des xxx vom 19.08.2016 belegt, welche vorgelegt wurde und als Beilage ./A zur Verhandlungsschrift zum Akt genommen wurde. Der forstfachliche Amtssachverständige gab an seinen Sachverständigeneid erinnert zunächst an, dass er das am 09.09.2016 erstellte Gutachten inhaltlich uneingeschränkt aufrechthalte. Über Befragen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer stellte der Amtssachverständige fest, dass aus seiner Sicht eine offenbare Windgefährdung deshalb nicht vorliege, weil durch den Wegfall des Waldes auf der Rodungsfläche eine instabile Randsituation auf der Anrainerparzelle nicht herbeigeführt werde, und dem von der Rodung betroffenen Wald deshalb auch keine hohe Deckungsschutzfunktion beigemessen werden könne. Daher werde aus fachlicher Sicht eine offenbare Windgefährdung nicht erkannt, eine gewisse Deckungsschutzfunktion habe jeder Wald. Hinsichtlich der sich ändernden Abflussverhältnisse oder sich ändernder Erosionserscheinungen, welche durch Rodung bzw. durch den Wegfall des Waldes auf der Rodungsfläche herbeigeführt werden könnten, sei für den Anrainerbestand keine Gefährdung erkennbar, da dieser niveaumäßig oberhalb der Rodungsfläche liege, und sich allfällige Erosionen oder verstärkter Oberflächenabfluss allenfalls talseitig der Rodungsfläche auswirken könnten. Nach dem Antrag der mitbeteiligten Partei, der Beschwerde keine Folge zu geben, beantragte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer abschließend, der Beschwerde Folge zu geben, zumal die Rodung eklatant der Flächenwidmung widerspreche. Darüber hinaus habe der von der Rodung betroffene Wald sehr wohl eine gewisse Deckungsschutzfunktion für die Waldfläche der Beschwerdeführer. Beweis: Gutachtensergänzung zum Gutachten xxx. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Die im Verfahren sowohl vor dem Landesverwaltungsgericht als auch im Verfahren vor der belangten Behörde erstellten Gutachten erweisen sich für das erkennende Landesverwaltungsgericht als schlüssig und nachvollziehbar und werden daher der Entscheidung zugrunde gelegt. Den Feststellungen der Amtssachverständigen sind die Beschwerdeführer nicht mit auf gleicher fachlicher Ebene erstellten Gutachten entgegengetreten. III.römisch drei. Rechtslage:

§ 17Abs. 1 Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440, idg

F, ist die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) verboten.

Paragraph 17, Absatz eins, Forstgesetz 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 440, idgF, ist die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) verboten.

Abs. 2 leg. cit. kann die Behörde unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1 eine Bewilligung zur Rodung erteilen, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald nicht entgegensteht.

Absatz 2, leg. cit. kann die Behörde unbeschadet der Bestimmungen des Absatz eins, eine Bewilligung zur Rodung erteilen, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald nicht entgegensteht. Zufolge Abs. 3 leg. cit. kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung dann erteilen, wenn ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald überwiegt. Zufolge Absatz 3, leg. cit. kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung dann erteilen, wenn ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald überwiegt.

Abs. 4 leg. cit. sind öffentliche Interessen an einer anderen Verwendung iSd Abs. 3 insbesondere begründet in der umfassenden Landesverteidigung, im Eisenbahn-, Luft-, oder öffentlichen Straßenverkehr, im Post- oder öffentlichen Fernmeldewesen, im Bergbau, im Wasserbau, in der Energiewirtschaft, in der Agrarstrukturverbesserung, im Siedlungswesen oder im Naturschutz.

Absatz 4, leg. cit. sind öffentliche Interessen an einer anderen Verwendung iSd Absatz 3, insbesondere begründet in der umfassenden Landesverteidigung, im Eisenbahn-, Luft-, oder öffentlichen Straßenverkehr, im Post- oder öffentlichen Fernmeldewesen, im Bergbau, im Wasserbau, in der Energiewirtschaft, in der Agrarstrukturverbesserung, im Siedlungswesen oder im Naturschutz.

§ 19Abs. 4 Z 4 leg. cit sind Parteien i

Sd § 8 AVG der Eigentümer und der dinglich Berechtigte der an die zur Rodung beantragte Waldfläche angrenzenden Waldflächen, wobei § 14 Abs. 3 zweiter Halbsatz zu berücksichtigen ist.

Paragraph 19, Absatz 4, Ziffer 4, leg. cit sind Parteien iSd Paragraph 8, AVG der Eigentümer und der dinglich Berechtigte der an die zur Rodung beantragte Waldfläche angrenzenden Waldflächen, wobei Paragraph 14, Absatz 3, zweiter Halbsatz zu berücksichtigen ist.

§ 14Abs.

3 Forstgesetz ist der Deckungsschutz jedem Eigentümer des angrenzenden Waldes sowie den Eigentümern etwaiger an diesen angrenzender Wälder zu gewähren, sofern die jeweilige Entfernung von der Eigentumsgrenze des zum Deckungsschutz Verpflichteten weniger als 40 m beträgt; allfällige zwischen den Waldflächen liegende, unter § 1a Abs. 1 nicht fallende Grundflächen von weniger als 10 m Breite sind hiebei nicht einzurechnen.

Paragraph 14, Absatz 3, Forstgesetz ist der Deckungsschutz jedem Eigentümer des angrenzenden Waldes sowie den Eigentümern etwaiger an diesen angrenzender Wälder zu gewähren, sofern die jeweilige Entfernung von der Eigentumsgrenze des zum Deckungsschutz Verpflichteten weniger als 40 m beträgt; allfällige zwischen den Waldflächen liegende, unter Paragraph eins a, Absatz eins, nicht fallende Grundflächen von weniger als 10 m Breite sind hiebei nicht einzurechnen. IV. Erwägungen:römisch vier. Erwägungen: Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass das vorrangige Ziel des Forstgesetzes die Walderhaltung ist. Dieses Ziel wird in § 1 des Forstgesetzes programmatisch festgelegt und erfährt eine wesentliche Konkretisierung im Rodungsverbot des § 17 Abs. 1, welches dem Ziel dient, Waldboden als solchen zu erhalten und Wald so zu behandeln, dass die Produktionskraft des Bodens erhalten und seine Wirkungen nachhaltig gesichert werden. Es ist daher Wald grundsätzlich als solcher zu erhalten und nur dann, wenn ein öffentliches Interesse, welches nachgewiesen wurde, vorliegt, das das allgemein normierte öffentliche Interesse an der Walderhaltung überwiegt, eine Rodungsbewilligung zu erteilen ist.Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass das vorrangige Ziel des Forstgesetzes die Walderhaltung ist. Dieses Ziel wird in Paragraph eins, des Forstgesetzes programmatisch festgelegt und erfährt eine wesentliche Konkretisierung im Rodungsverbot des Paragraph 17, Absatz eins,, welches dem Ziel dient, Waldboden als solchen zu erhalten und Wald so zu behandeln, dass die Produktionskraft des Bodens erhalten und seine Wirkungen nachhaltig gesichert werden. Es ist daher Wald grundsätzlich als solcher zu erhalten und nur dann, wenn ein öffentliches Interesse, welches nachgewiesen wurde, vorliegt, das das allgemein normierte öffentliche Interesse an der Walderhaltung überwiegt, eine Rodungsbewilligung zu erteilen ist. Die Bezirkshauptmannschaft xxx als Behörde erster Instanz als auch der vom erkennenden Verwaltungsgericht beigezogene forstfachliche Amtssachverständige haben festgestellt, dass ein öffentliches Interesse an der Erhaltung der Rodungsfläche als Wald wegen der vor Ort festgestellten hohen Schutzfunktion (Wertziffer: 312) besteht. Daher kommt die Erteilung einer Rodungsbewilligung nur dann in Betracht, wenn ein anderes festgestelltes öffentliches Interesse das öffentliche Interesse an der Walderhaltung überwiegt. Das Überwiegen eines anderen öffentlichen Interesses wurde seitens der belangten Behörde mit dem Bau einer im öffentlichen Interesse liegenden Klinik für Psychosomatik und psychiatrische Rehabilitation erkannt, für welche auf der verfahrensgegenständlichen Rodungsfläche eine Zufahrtsstraße errichtet werden soll. Eigentümer von Waldflächen, die an die zur Rodung beantragten Waldflächen angrenzen, dürfen im Rodungsverfahren zum Zwecke der Abwehr allfälliger, ihnen durch eine Rodungsbewilligung drohender Rechtsnachteile aus dem Titel der mit ihren Interessen verbundenen öffentlichen Interessen im Rahmen der nach § 17 Abs. 3 Forstgesetz vorzunehmenden Interessensabwägung im Wege von Einwendungen gegen den Rodungsantrag das öffentliche Interesse an der Walderhaltung geltend machen.Eigentümer von Waldflächen, die an die zur Rodung beantragten Waldflächen angrenzen, dürfen im Rodungsverfahren zum Zwecke der Abwehr allfälliger, ihnen durch eine Rodungsbewilligung drohender Rechtsnachteile aus dem Titel der mit ihren Interessen verbundenen öffentlichen Interessen im Rahmen der nach Paragraph 17, Absatz 3, Forstgesetz vorzunehmenden Interessensabwägung im Wege von Einwendungen gegen den Rodungsantrag das öffentliche Interesse an der Walderhaltung geltend machen. Die auf die Geltendmachung von subjektiven Rechten beschränkte Parteistellung eines solchen Beschwerdeführers verwehrt es ihm auch, eine Beeinträchtigung fremder Rechte oder nicht mit seinem Waldgrundstück im Zusammenhang stehender öffentlicher Interessen geltend zu machen. Dem Vorbringen der Beschwerdeführer betreffend das Fehlen eines öffentlichen Interesses an der Rodung bleibt es im Hinblick darauf, dass die Parteistellung der Beschwerdeführer auf die Geltendmachung der mit ihren Interessen verbundenen öffentlichen Interessen beschränkt ist, verwehrt, die Beschwerde aus diesem Grund zum Erfolg zu führen. Im Gegenstand bedeutet das, dass alle Einwände der Beschwerdeführer betreffend Flächenwidmung bzw. Entwicklungskonzept oder Fehlen eines öffentlichen Interesses der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Die Beschwerdeführer sind daher im Rahmen ihres Mitspracherechts nicht berechtigt geltend zu machen, dass die Behörde das öffentliche Interesse bzw. dessen Ausmaß falsch beurteilt habe. Im Rodungsverfahren sind nur die Auswirkungen zu berücksichtigen, die sich aus der Rodung selbst ergeben. Gefahren, Nachteile und Einwirkungen des auf der Rodungsfläche geplanten Projekts auf den umgebenden Wald sind daher nicht Gegenstand des Rodungsverfahrens (VwGH 4.11.2000, 2000/10/0086; 3.10.2008, 2008/10/0196). Waldanrainer haben aber jedenfalls ein subjektiv-öffentliches Recht auf Versagung der Rodungsbewilligung bei Missachtung des Deckungsschutzes. Zum Deckungsschutz bzw. zu allfälligen sonstigen in diesem Zusammenhang stehenden Auswirkungen der Rodung auf die Waldfläche des Beschwerdeführers stellte der dem landesverwaltungsgerichtlichen Verfahren beigezogene Amtssachverständige fest, dass die anrainende Waldfläche auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, wie die Rodefläche selbst mit Baumhölzern bestockt ist. Das Entstehen einer neuen instabilen Randsituation bzw. einer labilen neuen Windangriffsfläche durch die Rodung in diesem Bereich wurde nicht erkannt, zumal schon derzeit aufgrund der dazwischen liegenden öffentlichen Wegparzelle kein Kronenschluss gegeben ist und sich im Laufe der Bestandesentwicklung ein intakter Bestandes- bzw. Waldrand (= Trauf) mit hohem Kronen- bzw. Grünastanteil auf der Anrainerparzelle entwickelt hat. Schäden durch Wind sind zwar nirgends grundsätzlich auszuschließen, aufgrund der vorliegenden Konstellation bzw. des vorhandenen Traufs am Bestandesrand wird aber eine offenbare, durch die Rodung herbeigeführte Windgefährdung im Gegenstand nicht erkannt. Dasselbe gilt in Anbetracht des tiefen Kronenansatzes der vorhandenen Randbäume für sonstige Randschäden, wie zB. Aushagerung oder Sonnenbrand. Diesen fachgutachtlichen Feststellungen sind die Beschwerdeführer lediglich mit Behauptungen entgegengetreten. Zu den Auswirkungen der Rodung auf die Abflussverhältnisse bzw. Erosion stellte der Amtssachverständige schlüssig und nachvollziehbar fest, dass diesbezügliche Auswirkungen der gegenständlichen Rodung auf die unterliegenden Wälder aufgrund ihrer in Bezug auf die Größe von Einzugsgebieten verhältnismäßig kleinen Dimension forstfachlich nicht unmittelbar relevant sind. Jedenfalls ist aber ein derartiger negativer Einfluss auf den Wald der Beschwerdeführer nicht zu erwarten, da die Abflussverhältnisse auf der bergseitig der Rodungsfläche gelegenen Anrainerparzelle durch das Vorhaben aufgrund der niveaumäßig tieferen Lage der Rodungsfläche unbeeinflusst bleiben. Aus forstfachlicher Sicht ergibt sich auf der betreffenden Anrainerparzelle keine durch die Rodung verursachte erhöhte Erosion. Auch diesen fachgutachtlichen Feststellungen sind die Beschwerdeführer mit keinem auf gleicher fachlicher Ebene erstellten Gutachten entgegengetreten. Schließlich konnte der forstfachliche Amtssachverständige zwar keine Feststellungen dazu treffen, inwieweit sich der mit der beabsichtigten Rodung einhergehende Verlust an Waldvegetation bzw. Schutzwaldbodenfläche bei gleichzeitig vorzunehmenden umfassenden Böschungssicherungsmaßnahmen der geplanten Anschüttung konkret auf die gesamte Hangstabilität bzw. negativ auf das Waldgrundstück der Beschwerdeführer tatsächlich auszuwirken vermöge, hat aber auf die diesbezügliche Zuständigkeit eines geologischen Sachverständigen verwiesen. Die geologische Situation wurde bereits im Verfahren vor der belangten Behörde einer fachgutachtlichen Betrachtung unterzogen und kam der Amtssachverständige aus dem Bereich der Geologie, auch in Bezug auf die während des Verfahrens geänderte Antragsfläche, zum Schluss, dass aufgrund der Geländeveränderung durch die Errichtung eines standsicheren Dammes im Bereich der beantragten Rodungsfläche, die Rodung selbst im Hinblick auf mögliche kleinflächige Rutschungen aus geologischer Sicht nicht relevant ist. Die geologischen Auflagen wurden im baurechtlichen Bescheid vom 11.12.2015 formuliert. Da die beantragte Rodungsfläche von der Verrohrung und der Dammschüttung betroffen sei, der Damm in den Untergrund eingebunden und durch Stützmaßnahmen abgesichert werde, würden auch die vorhandenen, kleinflächigen Rutschungen abgesichert werden. Auch seitens der Wildbach- und Lawinenverbauung wurde im Verfahren der belangten Behörde mitgeteilt, dass keine Einwände gegen die beantragte Rodung bestünden. Die Beschwerdeführer legten in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht hinsichtlich der in der Verhandlung als problematisch angesprochenen geologischen Verhältnisse und der ins Treffen geführten geologischen Instabilität des Waldbodens, wonach durch die Rodung die Waldfläche der Beschwerdeführer einer Gefährdung durch Rutschung ausgesetzt sei, eine Stellungnahme eines Zivilingenieurs für Bauwesen betreffend die im Gegenstand vorliegende Geologieklasse GK3 vor. In dieser, den Neubau der Klinik für Psychosomatik und psychiatrische Rehabilitation auf Grundstück Nr. xxx, KG xxx (Baubewilligungsverfahren) betreffenden, Stellungnahme wurde kritisiert, dass im erwähnten Verfahren die vom Landesgeologen geforderten ergänzenden Untergrunderkundungen für das konkrete Bauvorhaben nicht erfolgt seien. Weder die ergänzenden Untergrunderkundungen noch die Feststellung der bodenphysikalischen Eigenschaften seien bis heute im Labor durchgeführt worden. Vielmehr sei die Beurteilung durch die Amtssachverständigen auf Grundlage der Vorbemessung, die wiederum auf geschätzten Festigkeitseigenschaften des Bodens beruhten, erfolgt. Das Projekt sei eindeutig der geotechnischen Kategorie GK3 (schwierigste Kategorie) zugeordnet. Bis heute seien lediglich die Voruntersuchungen durchgeführt und ebenso nur Vorbemessungen für die temporären und permanenten Böschungssicherungen vorgelegt worden. Zu diesen Einwendungen ist festzustellen, dass die von einem Zivilingenieur für Bauwesen selbst als kurzfristige Einschätzung bezeichnete Stellungnahme nicht im verfahrensgegenständlichen Rodungsverfahren erstellt wurde, sondern im Zusammenhang mit dem Baubewilligungsverfahren der Klinik. Des Weiteren darf darauf hingewiesen werden, dass sich der Verfasser der Stellungnahme selbst nicht als Geologe bezeichnet und die Stellungnahme eher Mutmaßungen beinhaltet und kein Gutachten im klassischen Sinn darstellt. Daher wird diese Stellungnahme nicht als ein im Verfahren einzuholendes Gutachten anerkannt und kann der gegenständlichen Entscheidung nicht zugrunde gelegt werden. Im Übrigen wurde die geologische Situation bereits ausreichend im Verfahren der belangten Behörde behandelt. Nicht berechtigt ist schließlich auch der Einwand der Beschwerdeführer, dass der Rodungsbescheid nicht ausreichend konkretisiert sei. Die auf die Geltendmachung ihrer subjektiven Rechte beschränkte Parteistellung verwehrt es den Beschwerdeführern auch, eine Beeinträchtigung fremder Rechte oder nicht mit ihrem Waldgrundstück im Zusammenhang stehender öffentlicher Interessen geltend zu machen. Auch alle übrigen Einwände bezüglich Verfahrensmängel treffen nicht zu, zumal die Beschwerdeführer nicht zuletzt durch die Möglichkeit der Beschwerdeerhebung in ihrem Recht auf Parteiengehör nicht verletzt wurden. Im Ergebnis wird daher festgestellt, dass die Parteistellung im Rodungsverfahren den Eigentümern der angrenzenden Waldgrundstücke nur die rechtliche Möglichkeit gibt, ihr subjektives Recht auf Schutz ihres Waldes von durch die Rodung hervorgerufenen nachteiligen Einwirkungen durchzusetzen. Diese nachteiligen Einwirkungen betreffen vor allem den Deckungsschutz des anrainenden Waldes und haben Waldanrainer bei Missachtung eines Deckungsschutzes ein subjektiv-öffentliches Recht auf Versagung der Rodungsbewilligung. Da im Gegenstand laut nachvollziehbarer und schlüssiger Feststellungen des forstfachlichen Amtsgutachters keine Notwendigkeit eines Deckungsschutzes für den Wald der Beschwerdeführer besteht, zumal aufgrund des vorhandenen Traufs am Bestandesrand keine durch die Rodung herbeigeführte offenbare Windgefährdung, Aushagerung oder Sonnenbrand, sowie des Weiteren auch keine mit Verlust der Waldvegetation einhergehende Erosion erkannt werden konnte, war der Beschwerde nicht stattzugeben, sondern spruchgemäß zu entscheiden. V.römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2016:KLVwG.1650.1651.9.2016

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