GVG wird die Beschwerde als unbegründetGemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet a b g e w i e s e n und der Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt neu gefasst: Die Berufung wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als der erstinstanzliche Auftrag zu lauten hat:
1 Kärntner Bauordnung 1996 wird der xxx, der Auftrag erteilt, entweder innerhalb einer Frist von vier Wochen bei der Baubehörde erster Instanz um die Baubewilligung anzusuchen oder binnen einer weiteren Frist von zwei Monaten den rechtmäßigen Zustand auf dieser Parzelle durch die Entfernung der Wohncontainer im Ausmaß von jeweils 11,3 m x 2,43 m und einer Höhe von 2,93 m wieder herzustellen.
Paragraph 36, Absatz eins, Kärntner Bauordnung 1996 wird der xxx, der Auftrag erteilt, entweder innerhalb einer Frist von vier Wochen bei der Baubehörde erster Instanz um die Baubewilligung anzusuchen oder binnen einer weiteren Frist von zwei Monaten den rechtmäßigen Zustand auf dieser Parzelle durch die Entfernung der Wohncontainer im Ausmaß von jeweils 11,3 m x 2,43 m und einer Höhe von 2,93 m wieder herzustellen. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VGGegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG u n z u l ä s s i g . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, mündliche Verhandlung: Aufgrund einer Anzeige hat die Baubehörde erster Instanz am 05.04.2016 auf der xxx einen Ortsaugenschein durchgeführt. Anlässlich dieses Ortsaugenscheines konnte festgestellt werden, dass dort drei Wohncontainer mit den Abmessungen von jeweils 11,3 m x 2,43 m und einer Höhe von 2,93 m aufgestellt wurden. Mit der Erledigung vom 05.04.2016 wurde der Beschwerdeführerin xxx mitgeteilt, dass festgestellt worden sei, dass auf der xxx drei Wohncontainer in der Größe von 11,3 m x 2,43 m und mit einer Höhe von 2,93 m aufgestellt wurden. Dabei würde es sich um ein baubewilligungspflichtiges Vorhaben handeln. Die Behörde beabsichtige mit Bescheid aufzutragen entweder um die Baubewilligung anzusuchen oder innerhalb einer Frist von zwei Monaten den rechtmäßigen Zustand wieder herzustellen. Zu diesem Sachverhalt räumte die Baubehörde erster Instanz Parteiengehör ein. In ihrer Eingabe vom 11.04.2016 führte die Beschwerdeführerin xxx aus, dass am gegenständlichen Standort keine Wohncontainer errichtet worden seien. Auch sei die Errichtung von Wohncontainern an dieser Stelle nicht beabsichtigt. Es würde innerhalb einer Frist von zwei Monaten um die Baubewilligung für die Errichtung von Wohncontainern auf der gegenständlichen Parzelle jedoch an einer anderen Stelle angesucht werden. Die drei Container seien einstweilen dort nur abgestellt worden. Mit dem Bescheid vom 22.06.2016, Zahl: xxx, erteilte die Bürgermeisterin der Landeshauptstadt xxx der xxx den Auftrag entweder um Baubewilligung anzusuchen oder binnen zwei Monaten nach Rechtskraft des Bescheides den rechtmäßigen Zustand durch Entfernung der Wohncontainer wieder herzustellen. In der Bescheidbegründung wurde ausgeführt, dass festgestellt werden konnte, dass auf der xxx, drei Wohncontainer mit einer Größe von jeweils 11,3 m x 2,43 m und einer Höhe von 2,93 m errichtet worden seien. Gegen diesen Bescheid erhob die xxx rechtzeitig die Berufung und führte darin im Wesentlichen aus, dass die drei Wohncontainer lediglich vorübergehend auf der asphaltierten Parkfläche auf der xxx, gelagert bzw. abgestellt worden seien und sei dadurch weder ein Gebäude noch eine sonstige bauliche Anlage errichtet worden. Dies deshalb, da die Wohncontainer nicht über einen Wasser-, Strom- oder auch Kanalanschluss verfügen würden. Auch sei keinerlei diesbezügliche Baumaßnahme geplant. Von der Grundstückseigentümerin würde eine Kooperation mit xxx insoferne angestrebt werden, als in der Nähe der Universität auf einem dafür vorgesehenen Grundstück die Einreichung und die Errichtung eines Projektes mit xxx geplant sei. Diese Idee sei zunächst auf Eis gelegt worden und seien die drei Wohncontainer zwischenzeitig auf der gegenständlichen Parzelle abgestellt worden, um einen Transport nach xxx und sodann wieder zurück nach xxx zu vermeiden. Es seien keinerlei Baumaßnahmen vorgenommen worden und seien auch keinerlei Anschlüsse an Wasser, Strom oder Kanal vorhanden. Die drei Wohncontainer würden kein Gebäude und auch keine sonstige bauliche Anlage darstellen, weshalb für die Lagerung keine Baubewilligung erforderlich sei. Schließlich sei davon auszugehen, dass die Wohncontainer unter die Ausnahmebestimmung der Bestimmung § 7 Abs. 1 lit. t der Kärntner Bauordnung 1996 fallen würden. Die Grundfläche würde 27,459 m² betragen und die Höhe 2,93 m. Abschließend würde darauf verwiesen werden, dass bis 31. Dezember 2016 entweder um die Baubewilligung angesucht werden würde oder die Wohncontainer entfernt werden würden.Gegen diesen Bescheid erhob die xxx rechtzeitig die Berufung und führte darin im Wesentlichen aus, dass die drei Wohncontainer lediglich vorübergehend auf der asphaltierten Parkfläche auf der xxx, gelagert bzw. abgestellt worden seien und sei dadurch weder ein Gebäude noch eine sonstige bauliche Anlage errichtet worden. Dies deshalb, da die Wohncontainer nicht über einen Wasser-, Strom- oder auch Kanalanschluss verfügen würden. Auch sei keinerlei diesbezügliche Baumaßnahme geplant. Von der Grundstückseigentümerin würde eine Kooperation mit xxx insoferne angestrebt werden, als in der Nähe der Universität auf einem dafür vorgesehenen Grundstück die Einreichung und die Errichtung eines Projektes mit xxx geplant sei. Diese Idee sei zunächst auf Eis gelegt worden und seien die drei Wohncontainer zwischenzeitig auf der gegenständlichen Parzelle abgestellt worden, um einen Transport nach xxx und sodann wieder zurück nach xxx zu vermeiden. Es seien keinerlei Baumaßnahmen vorgenommen worden und seien auch keinerlei Anschlüsse an Wasser, Strom oder Kanal vorhanden. Die drei Wohncontainer würden kein Gebäude und auch keine sonstige bauliche Anlage darstellen, weshalb für die Lagerung keine Baubewilligung erforderlich sei. Schließlich sei davon auszugehen, dass die Wohncontainer unter die Ausnahmebestimmung der Bestimmung Paragraph 7, Absatz eins, Litera t, der Kärntner Bauordnung 1996 fallen würden. Die Grundfläche würde 27,459 m² betragen und die Höhe 2,93 m. Abschließend würde darauf verwiesen werden, dass bis 31. Dezember 2016 entweder um die Baubewilligung angesucht werden würde oder die Wohncontainer entfernt werden würden. Aufgrund ihres Beschlusses vom 08.08.2016 wies die Bauberufungskommission der Landeshauptstadt Klagenfurt xxx mit ihrem Bescheid vom 08.08.2016, Zahl: xxx, die Berufung der xxx gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Klagenfurt am xxx vom 22.06.2016, Zahl: xxx,
Vm § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet ab. Aufgrund ihres Beschlusses vom 08.08.2016 wies die Bauberufungskommission der Landeshauptstadt Klagenfurt xxx mit ihrem Bescheid vom 08.08.2016, Zahl: xxx, die Berufung der xxx gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Klagenfurt am xxx vom 22.06.2016, Zahl: xxx,
Paragraph 91, Absatz eins und 3 des Klagenfurter Stadtrechtes 1998 in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG als unbegründet ab. Gegen diesen Bescheid der Bauberufungskommission der Landeshauptstadt Klagenfurt xxx erhob die xxx rechtzeitig die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten und führte dazu Folgendes aus: „Der Bescheid des Magistratsdirektors des Magistrates der Landeshauptstadt Kla- genfurt am Wörthersee vom 8. August 2016, Mag. ZI.: MD/RM - BBK-476/2016 wird seinem gesamten Umfang nach angefochten. Mit dem bekämpften Bescheid wurde die Berufung der Beschwerdeführerin vom 6. Juli 2016 gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der xxx vom 22. Juni 2016 Mag. ZI.: BG-Bau 21/138/2016
V.m. § 66 Abs. 4 AVG als un- begründet abgewiesen. Mit dem bekämpften Bescheid wurde die Berufung der Beschwerdeführerin vom
Paragraph 91, Absatz eins und 3 des Klagenfurter Stadtrechtes 1998 i. d. g. F. iV.m. Paragraph 66, Absatz 4, AVG als un- begründet abgewiesen. Begründet wird die Abweisung damit, dass die drei verfahrensgegenständlichen Wohncontainer als bauliche Anlagen und zwar als Gebäude zu qualifizieren seien. Dies ist jedoch aus nachangeführten Erwägungen nicht richtig: Wie bereits im Rahmen der Berufung entsprechend ausgeführt, werden die ange- führten drei Wohncontainer in einer Größe von ca. L=11,30m, B=2,43m und H=2,93m auf einer asphaltierten Parkfläche auf dem xxx lediglich vorübergehend gelagert bzw. abgestellt. Die drei Wohncontainer sind weder an Wasser und Kanal, noch an Strom angeschlossen und sind auch kei- nerlei diesbezügliche Baumaßnahmen geplant. Die Container sind daher mit dem Boden nicht fest verbunden und sind für die Herstellung bzw. Aufstellung der Contai- ner auch keine bautechnischen Kenntnisse erforderlich. Durch die vorübergehende Lagerung bzw. das Abstellen dieser Container wurde sohin weder ein Gebäude, noch eine sonstige bauliche Anlage
a Kärntner Bauordnung errichtet, weshalb auch keine Baubewilligung erforderlich ist. Wie bereits im Rahmen der Berufung entsprechend ausgeführt, werden die ange- führten drei Wohncontainer in einer Größe von ca. L=11,30m, B=2,43m und H=2,93m auf einer asphaltierten Parkfläche auf dem xxx lediglich vorübergehend gelagert bzw. abgestellt. Die drei Wohncontainer sind weder an Wasser und Kanal, noch an Strom angeschlossen und sind auch kei- nerlei diesbezügliche Baumaßnahmen geplant. Die Container sind daher mit dem Boden nicht fest verbunden und sind für die Herstellung bzw. Aufstellung der Contai- ner auch keine bautechnischen Kenntnisse erforderlich. Durch die vorübergehende Lagerung bzw. das Abstellen dieser Container wurde sohin weder ein Gebäude, noch eine sonstige bauliche Anlage
Paragraph 6, Litera a, Kärntner Bauordnung errichtet, weshalb auch keine Baubewilligung erforderlich ist. Da in der Nähe der Universität auf einem dafür anzupachtenden Grundstück die Ein- reichung und Errichtung eines Projektes mit Livingcontainern geplant ist, diese Idee jedoch vorerst auch Eis gelegt wurde, wurden die drei Wohncontainer zwischenzeitig auf dem gegenständlichen Privatgrundstück xxx gelagert, um einen Transport nach Hermagor und sodann wieder zurück nach Klagenfurt zu ver- meiden. Ein Gebäude oder eine sonstige bauliche Anlage liegt nicht vor, zudem würden diese Wohncontainer unter die Ausnahmebestimmung des § 7 Abs. 1 Iit. t der Kärntner Bauordnung fallen, da die Wohncontainern mit den in lit. a - s angeführten Vorhaben im Hinblick auf ihre Größe von 27,456 m² und ihre Höhe von 2,93 m, sowie betref- fend der Auswirkungen auf Anrainer vergleichbar sind. Ein Gebäude oder eine sonstige bauliche Anlage liegt nicht vor, zudem würden diese Wohncontainer unter die Ausnahmebestimmung des Paragraph 7, Absatz eins, Iit. t der Kärntner Bauordnung fallen, da die Wohncontainern mit den in Litera a, - s angeführten Vorhaben im Hinblick auf ihre Größe von 27,456 m² und ihre Höhe von 2,93 m, sowie betref- fend der Auswirkungen auf Anrainer vergleichbar sind. Weiters wird nochmals darauf hingewiesen, dass von der Beschwerdeführerin bis 31. Dezember 2016 entweder um Baubewilligung für die drei Wohncontainer angesucht werden wird oder diese vom Grundstück xxx entfernt werden. Bis zu diesem Zeitpunkt ist jedoch keine Baubewilligung für diese Wohncontainer erforderlich und ist der Auftrag seitens der Behörde, entweder nachträglich um Bau- bewilligung anzusuchen oder binnen 2 Monaten den rechtmäßigen Zustand wieder- herzustellen zu Unrecht erlassen worden und wurde sohin der Berufung der Be- schwerdeführerin seitens der Berufungsbehörde zu Unrecht keine Folge gegeben. Die Beschwerdeführerin stellt daher durch ihre ausgewiesenen Vertreter zusammen- fassend die Anträge: Das Landesverwaltungsgericht Kärnten möge der Beschwerde der Beschwerdefüh- rerin Folge geben und
1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn „Über die Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 – 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950 und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“ „Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins, – 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“ § 36 Abs. 1 Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO 1996), LGBl. Nr. 62/1996 idgF LGBl. Nr. 19/2016, hat folgenden Inhalt:Paragraph 36, Absatz eins, Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO 1996), Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 1996, idgF Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 2016,, hat folgenden Inhalt: „Stellt die Behörde fest, dass Vorhaben nach § 6 ohne Baubewilligung oder abweichend von der Baubewilligung ausgeführt werden oder vollendet wurden, so hat sie – unbeschadet des § 35 – dem Inhaber der Baubewilligung, bei Bauführungen ohne Baubewilligung dem Grundeigentümer, aufzutragen, entweder nachträglich innerhalb einer angemessenen festzusetzenden Frist die Baubewilligung zu beantragen oder innerhalb einer weiters festzusetzenden angemessenen Frist den rechtmäßigen Zustand herzustellen. Die Möglichkeit, nachträglich die Baubewilligung zu beantragen, darf nicht eingeräumt werden, wenn der Flächenwidmungsplan – ausgenommen in den Fällen des § 14 – oder der Bebauungsplan der Erteilung einer Baubewilligung entgegensteht.“„Stellt die Behörde fest, dass Vorhaben nach Paragraph 6, ohne Baubewilligung oder abweichend von der Baubewilligung ausgeführt werden oder vollendet wurden, so hat sie – unbeschadet des Paragraph 35, – dem Inhaber der Baubewilligung, bei Bauführungen ohne Baubewilligung dem Grundeigentümer, aufzutragen, entweder nachträglich innerhalb einer angemessenen festzusetzenden Frist die Baubewilligung zu beantragen oder innerhalb einer weiters festzusetzenden angemessenen Frist den rechtmäßigen Zustand herzustellen. Die Möglichkeit, nachträglich die Baubewilligung zu beantragen, darf nicht eingeräumt werden, wenn der Flächenwidmungsplan – ausgenommen in den Fällen des Paragraph 14, – oder der Bebauungsplan der Erteilung einer Baubewilligung entgegensteht.“ § 6 lit. a Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO 1996), hat folgenden Inhalt:Paragraph 6, Litera a, Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO 1996), hat folgenden Inhalt: „Sofern es sich nicht um ein bewilligungsfreies Vorhaben nach § 7 handelt, bedarf die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen einer Baubewilligung.“„Sofern es sich nicht um ein bewilligungsfreies Vorhaben nach Paragraph 7, handelt, bedarf die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen einer Baubewilligung.“ § 7 Abs. 1 lit. t Kärntner Bauordnung 1996 lautet wie folgt:Paragraph 7, Absatz eins, Litera t, Kärntner Bauordnung 1996 lautet wie folgt: „Keiner Baubewilligung bedarf die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von Gebäuden, Gebäudeteilen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen von solchen, sofern das Vorhaben mit den in lit. a bis s angeführten Vorhaben im Hinblick auf seine Größe und die Auswirkung auf Anrainer vergleichbar ist.“„Keiner Baubewilligung bedarf die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von Gebäuden, Gebäudeteilen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen von solchen, sofern das Vorhaben mit den in Litera a bis s angeführten Vorhaben im Hinblick auf seine Größe und die Auswirkung auf Anrainer vergleichbar ist.“ Entsprechend der Bestimmung § 7 Abs. 1 lit. a K-BO 1996 bedarf die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von Gebäuden bis zu 25 m² Grundfläche und 3,5 m Höhe keiner Baubewilligung.Entsprechend der Bestimmung Paragraph 7, Absatz eins, Litera a, K-BO 1996 bedarf die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von Gebäuden bis zu 25 m² Grundfläche und 3,5 m Höhe keiner Baubewilligung. III. Sachverhalt:römisch drei. Sachverhalt: Auf der xxx, wurden auf einem asphaltierten Parkplatz unmittelbar aneinandergereiht drei Wohncontainer mit den Abmessungen von jeweils 11,3 m x 2,43 m und einer Höhe von 2,93 m aufgestellt. Die Aufstellung dieser Wohncontainer wurde durch Mitarbeiter der Beschwerdeführerin veranlasst. Die Widmung des Grundstückes xxx lautet „Bauland-Wohngebiet“. Eigentümerin dieses Grundstückes ist die Beschwerdeführerin. Diese Container befinden sich nach wie vor auf der xxx. Die drei Wohncontainer verfügen weder über einen Wasser-, Kanal-, noch über einen Stromanschluss. Diese Container sind vollständig umschlossen und verfügen über eine verglaste Türe. Eine Baubewilligung für die gegenständlichen Anlagen wurde nicht erteilt. IV. Beweiswürdigung:römisch vier. Beweiswürdigung: Die unter III. getroffenen Feststellungen basieren auf dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie auf den ergänzend erfolgten Befragung des Sachverständigen xxx und den Angaben der Vertreterin der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die Eigentumsverhältnisse an der gegenständlichen Parzelle sowie die Veranlassung zur Aufstellung der gegenständlichen Wohncontainer. Die unter römisch drei. getroffenen Feststellungen basieren auf dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie auf den ergänzend erfolgten Befragung des Sachverständigen xxx und den Angaben der Vertreterin der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die Eigentumsverhältnisse an der gegenständlichen Parzelle sowie die Veranlassung zur Aufstellung der gegenständlichen Wohncontainer. Den im Akt enthaltenen Lichtbildern konnte die Ausgestaltung der Wohncontainer sowie deren Lage klar und deutlich entnommen werden. V. Erwägungen:römisch fünf. Erwägungen: Die Kärntner Bauordnung 1996 enthält keine Definition des Begriffes „Gebäude“. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet der Begriff des Gebäudes einen nach den Regeln der Baukunst umschlossen Raum, der mit dem Boden in eine gewisse Verbindung gebracht worden ist (vgl. VwGH 02.04.2009, 2007/05/0158).Die Kärntner Bauordnung 1996 enthält keine Definition des Begriffes „Gebäude“. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet der Begriff des Gebäudes einen nach den Regeln der Baukunst umschlossen Raum, der mit dem Boden in eine gewisse Verbindung gebracht worden ist vergleiche VwGH 02.04.2009, 2007/05/0158).
F LGBl. Nr. 19/2016 bedarf die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von Gebäuden bis zu 25 m² Grundfläche und 3,5 m Höhe keiner Bewilligung.
Paragraph 7, Absatz eins, Litera a, Kärntner Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 1996, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 2016, bedarf die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von Gebäuden bis zu 25 m² Grundfläche und 3,5 m Höhe keiner Bewilligung. Aufgrund des festgestellten Flächenausmaßes von ca. 27,456 m² überschreiten die gegenständlichen Wohncontainer jeweils das bewilligungsfreie Flächenausmaß von 25 m² Grundfläche, weshalb von einer Baubewilligungspflicht des gegenständlichen Vorhabens auszugehen ist. Zum Beschwerdevorbringen wonach die gegenständlichen Wohncontainer weder über eine Wasser-, Abwasser-, noch Stromversorgung verfügen, ist auszuführen, dass es darauf nach den Bestimmungen der Kärntner Bauordnung 1996 nicht ankommt. Stellt doch § 36 Abs. 1 Kärntner Bauordnung 1996 darauf ab, dass Vorhaben nach § 6 ohne Baubewilligung errichtet werden. § 6 lit. a Kärntner Bauordnung 1996 unterwirft die Errichtung von Gebäuden der Baubewilligungspflicht. Der Begriff Gebäude ist wie bereits ausgeführt, in den baurechtlichen Bestimmungen Kärntens nicht definiert. Der Verwaltungsgerichtshof versteht unter dem Begriff Gebäude die Herstellung eines nach den Regeln der Baukunst umschlossenen Raumes (vgl. dazu VwGH 31.07.2007, 2006/05/0236). Darauf, dass dieser Raum über eine entsprechende Wasserversorgung, Abwasserversorgung und Stromversorgung verfügt, kommt es dabei nicht an. Auch der Umstand, dass diese Wohncontainer auf der asphaltierten Parkfläche abgestellt worden sind und in der Folge auf einen anderen Standort verbracht werden sollen, ist unerheblich, zumal der Verwaltungsgerichtshof – wie die belangte Behörde zutreffend ausführt – in seiner Rechtsprechung betont hat, dass es unerheblich ist, ob bei der Aufstellung keine oder keine sonderlichen bautechnischen Kenntnisse erforderlich sind, weil „bautechnische Kenntnisse“ bereits bei der Herstellung (Produktion) solcher Container eingebracht werden (vgl. dazu VwGH 12.12.2013, 2013/06/0152).Zum Beschwerdevorbringen wonach die gegenständlichen Wohncontainer weder über eine Wasser-, Abwasser-, noch Stromversorgung verfügen, ist auszuführen, dass es darauf nach den Bestimmungen der Kärntner Bauordnung 1996 nicht ankommt. Stellt doch Paragraph 36, Absatz eins, Kärntner Bauordnung 1996 darauf ab, dass Vorhaben nach Paragraph 6, ohne Baubewilligung errichtet werden. Paragraph 6, Litera a, Kärntner Bauordnung 1996 unterwirft die Errichtung von Gebäuden der Baubewilligungspflicht. Der Begriff Gebäude ist wie bereits ausgeführt, in den baurechtlichen Bestimmungen Kärntens nicht definiert. Der Verwaltungsgerichtshof versteht unter dem Begriff Gebäude die Herstellung eines nach den Regeln der Baukunst umschlossenen Raumes vergleiche dazu VwGH 31.07.2007, 2006/05/0236). Darauf, dass dieser Raum über eine entsprechende Wasserversorgung, Abwasserversorgung und Stromversorgung verfügt, kommt es dabei nicht an. Auch der Umstand, dass diese Wohncontainer auf der asphaltierten Parkfläche abgestellt worden sind und in der Folge auf einen anderen Standort verbracht werden sollen, ist unerheblich, zumal der Verwaltungsgerichtshof – wie die belangte Behörde zutreffend ausführt – in seiner Rechtsprechung betont hat, dass es unerheblich ist, ob bei der Aufstellung keine oder keine sonderlichen bautechnischen Kenntnisse erforderlich sind, weil „bautechnische Kenntnisse“ bereits bei der Herstellung (Produktion) solcher Container eingebracht werden vergleiche dazu VwGH 12.12.2013, 2013/06/0152). Soweit die Beschwerdeführerin argumentiert, dass die drei Wohncontainer auf der gegenständlichen Parzelle lediglich zwischengelagert werden um unnötige Transportwege zu vermeiden, ist ihr entgegenzuhalten, dass sie gar nicht behauptet für eine solche Zwischenlagerung über eine entsprechende Bewilligung zu verfügen. Zudem weist das Grundstück die Widmung „Bauland-Wohngebiet“ auf, was bedeutet, dass dieses primär für die Errichtung von Wohngebäuden und dazugehörigen sonstigen baulichen Anlagen sowie für Büros, Kanzleien, Ordination und für Baulichkeiten, die überwiegend den wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Bedürfnissen der Einwohner des Wohngebietes dienen, bestimmt ist. Die Anlage eines Lagerplatzes für Wohncontainer deckt sich nach dem Inhalt der Bestimmung § 3 Abs. 5 K-GplG 1995 nicht mit dem Inhalt der Widmung „Bauland-Wohngebiet“. Soweit die Beschwerdeführerin argumentiert, dass die drei Wohncontainer auf der gegenständlichen Parzelle lediglich zwischengelagert werden um unnötige Transportwege zu vermeiden, ist ihr entgegenzuhalten, dass sie gar nicht behauptet für eine solche Zwischenlagerung über eine entsprechende Bewilligung zu verfügen. Zudem weist das Grundstück die Widmung „Bauland-Wohngebiet“ auf, was bedeutet, dass dieses primär für die Errichtung von Wohngebäuden und dazugehörigen sonstigen baulichen Anlagen sowie für Büros, Kanzleien, Ordination und für Baulichkeiten, die überwiegend den wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Bedürfnissen der Einwohner des Wohngebietes dienen, bestimmt ist. Die Anlage eines Lagerplatzes für Wohncontainer deckt sich nach dem Inhalt der Bestimmung Paragraph 3, Absatz 5, K-GplG 1995 nicht mit dem Inhalt der Widmung „Bauland-Wohngebiet“. Zum Vorbringen, dass die Wohncontainer unter die Ausnahmeregelung des § 7 Abs. 1 lit. t K-BO 1996 fallen würden, weil sie mit den lit. a – s angeführten Vorhaben im Hinblick auf ihre Größe von 27,456 m² und ihre Höhe von 2,93 m in Bezug auf die Auswirkungen auf Anrainer vergleichbar sind, ist auszuführen, dass sich der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 31.07.2007, 2006/05/0236, mit dem Tatbestand § 7 Abs. 1lit. q entspricht nunmehr lit. t K-BO 1996 zu beschäftigen hatte. In diesem Erkenntnis wurde angesprochen, dass sich die in § 7 Abs. 1 lit. q (nunmehr lit. t) K-BO 1996 angesprochene Vergleichbarkeit eines Bauvorhabens auf die in den lit. a bis p des § 7 Abs. 1 leg. cit. genannten Vorhaben bezieht und nicht nur auf die in diesen Tatbeständen erwähnten Flächen-, Volumen-, Höhen-, Längen-, und Breiteausmaße oder Nennwärmeleistungen solcher Vorhaben allein. Die Aufstellung der gegenständlichen Wohncontainer wäre nur dann bewilligungsfrei iSd § 7 Abs. 1 lit. a K-BO 1996, wenn die jeweilige Grundfläche nicht größer als 25 m² wäre, weshalb die gegenständlichen Wohncontainer aufgrund ihrer Fläche von 27,456 m² nicht als bewilligungsfrei zu qualifizieren sind. Zum Vorbringen, dass die Wohncontainer unter die Ausnahmeregelung des Paragraph 7, Absatz eins, Litera t, K-BO 1996 fallen würden, weil sie mit den Litera a, – s angeführten Vorhaben im Hinblick auf ihre Größe von 27,456 m² und ihre Höhe von 2,93 m in Bezug auf die Auswirkungen auf Anrainer vergleichbar sind, ist auszuführen, dass sich der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 31.07.2007, 2006/05/0236, mit dem Tatbestand Paragraph 7, Absatz eins l, i, t, q entspricht nunmehr Litera t, K-BO 1996 zu beschäftigen hatte. In diesem Erkenntnis wurde angesprochen, dass sich die in Paragraph 7, Absatz eins, Litera q, (nunmehr Litera t,) K-BO 1996 angesprochene Vergleichbarkeit eines Bauvorhabens auf die in den Litera a bis p des Paragraph 7, Absatz eins, leg. cit. genannten Vorhaben bezieht und nicht nur auf die in diesen Tatbeständen erwähnten Flächen-, Volumen-, Höhen-, Längen-, und Breiteausmaße oder Nennwärmeleistungen solcher Vorhaben allein. Die Aufstellung der gegenständlichen Wohncontainer wäre nur dann bewilligungsfrei iSd Paragraph 7, Absatz eins, Litera a, K-BO 1996, wenn die jeweilige Grundfläche nicht größer als 25 m² wäre, weshalb die gegenständlichen Wohncontainer aufgrund ihrer Fläche von 27,456 m² nicht als bewilligungsfrei zu qualifizieren sind. VI. Ergebnis:römisch sechs. Ergebnis: Zusammenfassend sei daher festzustellen, dass der angefochtene Bescheid im Ergebnis zu Recht ergangen ist. Die Korrektur des Spruches hatte aus Gründen der Klarheit zu erfolgen, wozu auch das Verwaltungsgericht berechtigt und verpflichtet war (vgl. - zur Entscheidungskompetenz des Verwaltungsgerichtes - VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).Zusammenfassend sei daher festzustellen, dass der angefochtene Bescheid im Ergebnis zu Recht ergangen ist. Die Korrektur des Spruches hatte aus Gründen der Klarheit zu erfolgen, wozu auch das Verwaltungsgericht berechtigt und verpflichtet war vergleiche - zur Entscheidungskompetenz des Verwaltungsgerichtes - VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. VII. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sieben. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2016:KLVwG.1866.6.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.