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{'item': 'KLVwG-2178/2/2016'}

Obsah (8)§ 50§ 25a§ 9§ 41Art. 131§ 32§ 38§ 44

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum14.11.2016 GeschäftszahlKLVwG-2178/2/2016 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch die Richterin xxx über die Beschwerd

§ 50Vw

GVG mit der Maßgabe als unbegründetDie Beschwerde wird

Paragraph 50, VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet a b g e w i e s e n , als der Spruch des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft xxx vom xxx, Zahl: xxx, zu lauten hat: „Sie haben, wie dies aus der Anzeige der Bezirkshauptmannschaft xxx, Bereich 05-Gesundheits- und Veterinärwesen vom xxx, Zahl xxx zu entnehmen ist, eine Verwaltungsübertretung gem. § 32 Abs. 3 Tierschutzgesetz zu verantworten, zumal Sie am xxx auf dem Anwesen von Frau xxx in xxx, Bezirk xxx, das Lamm AT xxx ohne vorherige Betäubung mittels Halsschnitt getötet haben, obwohl das Schlachten von Tieren ohne Betäubung vor dem Blutentzug verboten ist.„Sie haben, wie dies aus der Anzeige der Bezirkshauptmannschaft xxx, Bereich 05-Gesundheits- und Veterinärwesen vom xxx, Zahl xxx zu entnehmen ist, eine Verwaltungsübertretung gem. Paragraph 32, Absatz 3, Tierschutzgesetz zu verantworten, zumal Sie am xxx auf dem Anwesen von Frau xxx in xxx, Bezirk xxx, das Lamm AT xxx ohne vorherige Betäubung mittels Halsschnitt getötet haben, obwohl das Schlachten von Tieren ohne Betäubung vor dem Blutentzug verboten ist. Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 32 Abs. 3 TierschutzgesetzParagraph 32, Absatz 3, Tierschutzgesetz Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von € Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von Strafbestimmung 1: 300,00 27 Stunden § 38 Abs. 3 Tierschutzgesetz“Paragraph 38, Absatz 3, Tierschutzgesetz“ II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde Herrn xxx, geb. xxx, xxx, xxx, folgende Verwaltungsübertretung angelastet: „Sie haben, wie dies aus der Anzeige der Bezirkshauptmannschaft xxx, Bereich 05-Gesundheits- und Veterinärwesen vom xxx, Zahl xxx zu entnehmen ist, eine Verwaltungsübertretung gem. § 32 Abs. 3 Tierschutzgesetz i.V.m. § 9 Abs. 1 und § 3 Tierschutz-Schlachtverordnung iddf. Zu verantworten, zumal Sie xxx auf dem Anwesen von Frau xxx in xxx, Bezirk St. xxx, das Lamm AT xxx ohne vorherige Betäubung mittels Halsschnitt getötet haben, obwohl das Schlachten von Tieren ohne Betäubung vor dem Blutentzug verboten ist und

§ 9Abs.

1 Tierschutz-Schlachtverordnung bei der Schlachtung von unter anderem „Schafen“ außerhalb des Schlachthofes zumindest die Vorschriften des § 3 dieser Verordnung eingehalten werden müssen, wonach beim Verbringen, Unterbringen, Ruhigstellen, Betäuben, Schlachten und Töten von in § 1 Ziffer 2 genannten Tieren, diese von ungerechtfertigten Schmerzen, Leiden, Schäden und schwerer Angst verschont bleiben müssen.„Sie haben, wie dies aus der Anzeige der Bezirkshauptmannschaft xxx, Bereich 05-Gesundheits- und Veterinärwesen vom xxx, Zahl xxx zu entnehmen ist, eine Verwaltungsübertretung gem. Paragraph 32, Absatz 3, Tierschutzgesetz in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins und Paragraph 3, Tierschutz-Schlachtverordnung iddf. Zu verantworten, zumal Sie xxx auf dem Anwesen von Frau xxx in xxx, Bezirk St. xxx, das Lamm AT xxx ohne vorherige Betäubung mittels Halsschnitt getötet haben, obwohl das Schlachten von Tieren ohne Betäubung vor dem Blutentzug verboten ist und

Paragraph 9, Absatz eins, Tierschutz-Schlachtverordnung bei der Schlachtung von unter anderem „Schafen“ außerhalb des Schlachthofes zumindest die Vorschriften des Paragraph 3, dieser Verordnung eingehalten werden müssen, wonach beim Verbringen, Unterbringen, Ruhigstellen, Betäuben, Schlachten und Töten von in Paragraph eins, Ziffer 2 genannten Tieren, diese von ungerechtfertigten Schmerzen, Leiden, Schäden und schwerer Angst verschont bleiben müssen. Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: 1: § 38 Abs. 3 i.V.m. § 32 Abs.3 i.V.m. § 9 Abs. 1u. 3 Tierschutz-SchlachtVO idgF.1: Paragraph 38, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins u, 3 Tierschutz-SchlachtVO idgF. Wegen dieser Verwaltungsübertretung(

  1. en)wird(werden) folgende Strafe(
  2. n)verhängt: Geldstrafe von € Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von Strafbestimmung 1: 300,00 27 Stunden § 38 Abs. 3 Tierschutzgesetz“Paragraph 38, Absatz 3, Tierschutzgesetz“ Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die Beschwerde der für das Land Kärnten bestellten Tierschutzombudsfrau vom xxx. Darin wird ausgeführt, dass ein Schnitt durch die Weichteile des Halses bei vollem Bewusstsein mit Schmerzen, Leiden, Schäden und großer Angst verbunden sei. Es sei daher § 38 Abs. 1 Z 2 iVm § 6 Abs. 4 Z 1 TschG heranzuziehen. Die Strafhöhe von € 300,-- sei aufgrund der hohen Tierschutzrelevanz zu gering.Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die Beschwerde der für das Land Kärnten bestellten Tierschutzombudsfrau vom xxx. Darin wird ausgeführt, dass ein Schnitt durch die Weichteile des Halses bei vollem Bewusstsein mit Schmerzen, Leiden, Schäden und großer Angst verbunden sei. Es sei daher Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 4, Ziffer eins, TschG heranzuziehen. Die Strafhöhe von € 300,-- sei aufgrund der hohen Tierschutzrelevanz zu gering. Mit Schreiben vom xxx hat der Amtstierarzt der Bezirkshauptmannschaft xxx hinsichtlich der von der Tierschutzombudsfrau eingebrachten Beschwerde mitgeteilt, dass er inhaltlich voll hinter der eingebrachten Anzeige vom xxx stehe und auch die Strafhöhe unter Berücksichtigung der Unbescholtenheit des Angeklagten im Bereich des Tierschutzes nachvollziehbar sei. Die belangte Behörde hat den bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt und beantragt, das Straferkenntnis zu bestätigen. II.römisch zwei. Feststellungen und Beweiswürdigung: 1. Das Landesverwaltungsgericht geht von folgenden Feststellungen aus: Die Tierschutzombudsfrau hat

§ 41Abs.

4 Tierschutzgesetz Parteistellung in Verwaltungsstrafverfahren nach dem Tierschutzgesetz und ist somit zur Erhebung einer Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten im vorliegenden Fall berechtigt. Die Tierschutzombudsfrau hat

Paragraph 41, Absatz 4, Tierschutzgesetz Parteistellung in Verwaltungsstrafverfahren nach dem Tierschutzgesetz und ist somit zur Erhebung einer Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten im vorliegenden Fall berechtigt. Der Amtstierarzt der Bezirkshauptmannschaft xxx, Dr. xxx, der die dem Straferkenntnis zugrunde liegende Anzeige vom xxx erstattet hat, steht (auch) nach der Beschwerdeerhebung vollinhaltlich hinter seiner Anzeige. In dieser wird ausgeführt, dass der amtlich beauftragte Tierarzt Dr. xxx aus Althofen zur Entnahme einer HCB-Probe bei Schlachtkörpern von Schafen von der Tierhalterin xxx, xxx, xxx, gerufen wurde. Bei Ankunft des Tierarztes am Hof wurde vom Fleischhauer xxx das Lamm AT xxx ohne vorherige Betäubung mittels Halsschnitt getötet. Das Tier wurde dabei vom Gatten der Tierbesitzerin, xxx, festgehalten. Nach Einschreiten des Tierarztes wurde zum beabsichtigten Schlachten des zweiten Schafes ein Bolzenschussapparat geholt. Aufgrund der geleisteten Mithilfe bei der Tötung eines Schafes ohne vorherige Betäubung hat der Amtstierarzt auf die verletzten Rechtsvorschriften (näher zitiert) hingewiesen und gleichzeitig eine Verwarnung ausgesprochen. Herr xxx, der Beschuldigte im Verwaltungsstrafverfahren, hat im Zuge der mündlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 1xxx angegeben, dass er sein Fehlverhalten grundsätzlich einsieht und „so etwas auch noch nie gemacht“ hat. Dies war eine Ausnahmesituation. Er hat die Behörde bei der Bemessung der Geldstrafe gebeten, auf seine Unbescholtenheit und Einsichtigkeit Bedacht zu nehmen. Die belangte Behörde hat das vollinhaltliche Geständnis sowie die Unbescholtenheit des Beschuldigten im Straferkenntnis vom 1xxx als strafmildernd gewertet. Herr xxx ist verheiratet, hat ein monatliches Einkommen € 2.000,--, eine monatliche Kreditzahlung von € 500,--, Sorgepflichten für ein Kind und kein Vermögen.Herr xxx ist verheiratet, hat ein monatliches Einkommen , € 2.000,--, eine monatliche Kreditzahlung von € 500,--, Sorgepflichten für ein Kind und kein Vermögen. Laut dem im Akt befindlichen Verwaltungsstrafregisterauszug ist Herr xxx verwaltungsstrafrechtlich unbescholten. 2. Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht aufgrund folgender Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsstrafaktes der belangten Behörde und des Gerichtsaktes des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Herrn xxx ergeben sich aus dem Verwaltungsstrafakt (Einvernahme vom xxx) und ist diesen Angaben Glauben zu schenken, da nichts Gegenteiliges bekannt ist. Auch die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit in der Verwaltungsstrafdatei ist nicht anzuzweifeln. III.römisch drei. Maßgebliche Rechtslage: Die maßgeblichen Bestimmungen des Tierschutzgesetzes, BGBl. I 118/2004, in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung BGBl. I 80/2010 (§ 32) bzw. BGBl. 114/2012 (§ 38), und der Tierschutz-Schlachtverordnung, BGBl. II 312/2015, lauten auszugsweise:Die maßgeblichen Bestimmungen des Tierschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 118 aus 2004,, in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 80 aus 2010, (Paragraph 32,) bzw. Bundesgesetzblatt 114 aus 2012, (Paragraph 38,), und der Tierschutz-Schlachtverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 312 aus 2015,, lauten auszugsweise: „§ 6 Verbot der Tötung

(1)Es ist verboten, Tiere ohne vernünftigen Grund zu töten.
(2)Es ist verboten, Hunde oder Katzen zur Gewinnung von Nahrung oder anderen Produkten zu töten.
(3)Die Tötung von Tieren zum Zweck der Aus-, Fort- und Weiterbildung ist nur an wissenschaftlichen Einrichtungen und nur insoweit zulässig, als sie für den angestrebten Zweck unerlässlich ist und nicht durch alternative Methoden ersetzt werden kann.
(4)Unbeschadet der Verbote nach Abs. 1 und 2 darf das wissentliche Töten von Wirbeltieren nur durch Tierärzte erfolgen. Dies gilt nicht
(4)Unbeschadet der Verbote nach Absatz eins und 2 darf das wissentliche Töten von Wirbeltieren nur durch Tierärzte erfolgen. Dies gilt nicht
  1. für die fachgerechte Tötung von landwirtschaftlichen Nutztieren und von Futtertieren (§ 32),für die fachgerechte Tötung von landwirtschaftlichen Nutztieren und von Futtertieren (Paragraph 32,),
  2. für die fachgerechte Tötung von Tieren im Rahmen der Aus-, Fort- und Weiterbildung

Abs. 3,für die fachgerechte Tötung von Tieren im Rahmen der Aus-, Fort- und Weiterbildung

Absatz 3,,

  1. für die fachgerechte Schädlingsbekämpfung,
  2. in Fällen, in denen die rasche Tötung unbedingt erforderlich ist, um dem Tier nicht behebbare Qualen zu ersparen.“ „§
  3. Schlachtung oder Tötung

(1)Unbeschadet des Verbotes der Tötung nach § 6 darf die Tötung eines Tieres nur so erfolgen, dass jedes ungerechtfertigte Zufügen von Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwerer Angst vermieden wird.
(1)Unbeschadet des Verbotes der Tötung nach Paragraph 6, darf die Tötung eines Tieres nur so erfolgen, dass jedes ungerechtfertigte Zufügen von Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwerer Angst vermieden wird.
(2)Die Schlachtung, Tötung, Verbringung, Unterbringung, Ruhigstellung, Betäubung und Entblutung eines Tieres darf nur durch Personen vorgenommen werden, die dazu die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen.
(3)Das Schlachten von Tieren ohne Betäubung vor dem Blutentzug ist verboten. Ist eine Betäubung unter den gegebenen Umständen, wie etwa bei einer Notschlachtung, nicht möglich oder stehen ihr zwingende religiöse Gebote oder Verbote einer gesetzlich anerkannten Religionsgemeinschaft entgegen (rituelle Schlachtung), so ist die Schlachtung so vorzunehmen, dass dem Tier nicht unnötig Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zugefügt werden.
(4)Rituelle Schlachtungen dürfen nur in einer dafür eingerichteten und von der Behörde dafür zugelassenen Schlachtanlage durchgeführt werden.
(5)Rituelle Schlachtungen ohne vorausgehende Betäubung der Schlachttiere dürfen nur vorgenommen werden, wenn dies auf Grund zwingender religiöser Gebote oder Verbote einer gesetzlich anerkannten Religionsgemeinschaft notwendig ist und die Behörde eine Bewilligung zur Schlachtung ohne Betäubung erteilt hat. Die Behörde hat die Bewilligung zur Durchführung der rituellen Schlachtung nur dann zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass
  1. die rituellen Schlachtungen von Personen vorgenommen werden, die über die dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen
  2. die rituellen Schlachtungen ausschließlich in Anwesenheit eines mit der Schlachttier- und Fleischuntersuchung beauftragten Tierarztes erfolgen,
  3. Einrichtungen vorhanden sind, die gewährleisten, dass die für die rituelle Schlachtung vorgesehenen Tiere so rasch wie möglich in eine für die Schlachtung notwendige Position gebracht werden können,
  4. die Schlachtung so erfolgt, dass die großen Blutgefäße im Halsbereich mit einem Schnitt eröffnet werden,
  5. die Tiere unmittelbar nach dem Eröffnen der Blutgefäße wirksam betäubt werden,
  6. sofort nach dem Schnitt die Betäubung wirksam wird und
  7. die zur rituellen Schlachtung bestimmten Tiere erst dann in die dafür vorgesehene Position gebracht werden, wenn der Betäuber zur Vornahme der Betäubung bereit ist.
(6)Der Bundesminister für Gesundheit hat entsprechend dem anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse durch Verordnung nähere Vorschriften über das Töten oder Schlachten von Tieren zu erlassen. Er kann bestimmte Tötungs- oder Schlachtmethoden verbieten, von einer Bewilligung abhängig machen, zulassen oder gebieten. Er hat insbesondere Regelungen über
  1. die Anforderungen an Schlachthöfe,
  2. das Verbringen und Unterbringen von Tieren in Schlachthöfen,
  3. das Ruhigstellen der Tiere vor dem Betäuben, Schlachten oder Töten
  4. das Betäuben, Schlachten und Töten von Tieren,
  5. das Entbluten von Tieren,
  6. das Schlachten oder Töten außerhalb von Schlachthöfen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,
  7. die Anforderungen an Schlachtstätten, in denen rituelle Schlachtungen durchgeführt werden,
  8. das fachgerechte Töten von Futtertieren,
  9. die Lebendhälterung von Speisefischen sowie
  10. die Art und den Nachweis der für das Personal erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu treffen.“ „§
  11. Hauptstück Straf- und Schlussbestimmungen Strafbestimmungen
(1)Wer
  1. einem Tier entgegen § 5 Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zufügt odereinem Tier entgegen Paragraph 5, Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zufügt oder
  2. ein Tier entgegen § 6 tötet oderein Tier entgegen Paragraph 6, tötet oder
  3. an einem Tier entgegen § 7 Eingriffe vornimmt oderan einem Tier entgegen Paragraph 7, Eingriffe vornimmt oder
  4. gegen § 8 verstößt,gegen Paragraph 8, verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 7 500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 15 000 Euro zu bestrafen.
(2)In schweren Fällen der Tierquälerei ist eine Strafe von mindestens 2 000 Euro zu verhängen.
(3)Wer außer in den Fällen der Abs. 1 und 2 gegen §§ 5, 8a, 9, 11 bis 32, 36 Abs. 2 oder 39 oder gegen auf diese Bestimmungen gegründete Verwaltungsakte verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 3 750 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 7 500 Euro zu bestrafen.
(3)Wer außer in den Fällen der Absatz eins und 2 gegen Paragraphen 5, 8 a, 9, 11 bis 32, 36 Absatz 2, oder 39 oder gegen auf diese Bestimmungen gegründete Verwaltungsakte verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 3 750 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 7 500 Euro zu bestrafen.
(4)
(8)[…].“ Tierschutz-Schlachtverordnung BGBl. II 312/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, 312 aus 2015, „1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich § 1. Diese Verordnung enthält:Paragraph eins, Diese Verordnung enthält: 1. Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung ABl. Nr. L 303 vom 18.11.2009 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 326 vom 11.11.2014 S. 6,Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1099 aus 2009, über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung Amtsblatt Nummer L 303 vom 18.11.2009 Seite 1, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 326 vom 11.11.2014 Seite 6,
  1. a)hinsichtlich der in Art. 21 Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 geforderten Schulungen und der Notwendigkeit eines Sachkundenachweises (2. Abschnitt),hinsichtlich der in Artikel 21, Verordnung (EG) Nr. 1099 aus 2009, geforderten Schulungen und der Notwendigkeit eines Sachkundenachweises (2. Abschnitt),
  2. b)hinsichtlich der auf Schlachthöfen durchzuführenden Kontrollen (3. Abschnitt), 2. einzelne Bestimmungen für die Schlachtung oder Tötung von Tieren, die von der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 ausgenommen oder nicht geregelt sind (4. Abschnitt), nämlicheinzelne Bestimmungen für die Schlachtung oder Tötung von Tieren, die von der Verordnung (EG) Nr. 1099 aus 2009, ausgenommen oder nicht geregelt sind (4. Abschnitt), nämlich
  3. a)das Aufbewahren, Schlachten und Töten von Speisefischen, Fröschen, Krusten- und Schalentieren,
  4. b)das Töten von Futtertieren,
  5. c)das Schlachten von Geflügel, Kaninchen und Hasen außerhalb des Schlachthofes für den Eigenbedarf des Tierhalters, 3. die Vorgangsweise bei der rituellen Schlachtung von Tieren ohne Betäubung (5. Abschnitt).“ „4. Abschnitt Bestimmungen für die Schlachtung oder Tötung von Tieren, die von der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 nicht geregelt sindBestimmungen für die Schlachtung oder Tötung von Tieren, die von der Verordnung (EG) Nr. 1099 aus 2009, nicht geregelt sind Allgemeine Anforderungen § 9.
(1)Beim Verbringen, Unterbringen, Ruhigstellen, Betäuben, Schlachten und Töten von in § 1 Z 2 genannten Tieren müssen diese von ungerechtfertigten Schmerzen, Leiden, Schäden und schwerer Angst verschont bleiben.Paragraph 9,
(1)Beim Verbringen, Unterbringen, Ruhigstellen, Betäuben, Schlachten und Töten von in Paragraph eins, Ziffer 2, genannten Tieren müssen diese von ungerechtfertigten Schmerzen, Leiden, Schäden und schwerer Angst verschont bleiben.
(2)Bei der Schlachtung oder Tötung muss die Person, welche die Schlachtung oder Tötung durchführt, über ausreichende Grundkenntnisse verfügen, sodass gewährleistet ist, dass die Vorschriften des Abs. 1 eingehalten werden.“
(2)Bei der Schlachtung oder Tötung muss die Person, welche die Schlachtung oder Tötung durchführt, über ausreichende Grundkenntnisse verfügen, sodass gewährleistet ist, dass die Vorschriften des Absatz eins, eingehalten werden.“ IV.römisch vier. Rechtliche Beurteilung: 1. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat über die zulässige und rechtzeitig eingebrachte Beschwerde wie folgt erwogen: Die für das Land Kärnten bestellte Tierschutzombudsfrau hat

§ 41Abs.

3 Tierschutzgesetz die Interessen des Tierschutzes zu vertreten. Damit ist ihr die Vertretung dieser Interessen als Organ übertragen, weshalb ihr in den betreffenden Verwaltungsverfahren Parteistellung eingeräumt ist.

§ 41Abs.

4 Tierschutzgesetz hat die Tierschutzombudsfrau Parteistellung in Verwaltungsstrafverfahren nach dem Tierschutzgesetz. Die Begründung der Parteistellung durch das Gesetz vermittelt für sich allein jedoch nicht die Berechtigung zur Erhebung einer Beschwerde

Art. 131Abs.

1 Z 1 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof. Der Tierschutzombudsfrau sind nämlich keine subjektiv-öffentlichen Rechte übertragen, weshalb ihr als bloßer Organpartei des Verwaltungsstrafverfahrens die Beschwerdelegitimation nach Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof fehlt.Die für das Land Kärnten bestellte Tierschutzombudsfrau hat

Paragraph 41, Absatz 3, Tierschutzgesetz die Interessen des Tierschutzes zu vertreten. Damit ist ihr die Vertretung dieser Interessen als Organ übertragen, weshalb ihr in den betreffenden Verwaltungsverfahren Parteistellung eingeräumt ist.

Paragraph 41, Absatz 4, Tierschutzgesetz hat die Tierschutzombudsfrau Parteistellung in Verwaltungsstrafverfahren nach dem Tierschutzgesetz. Die Begründung der Parteistellung durch das Gesetz vermittelt für sich allein jedoch nicht die Berechtigung zur Erhebung einer Beschwerde

Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG an den Verwaltungsgerichtshof.

Der Tierschutzombudsfrau sind nämlich keine subjektiv-öffentlichen Rechte übertragen, weshalb ihr als bloßer Organpartei des Verwaltungsstrafverfahrens die Beschwerdelegitimation nach Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG an den Verwaltungsgerichtshof fehlt. Im vorliegenden Verwaltungsstrafverfahren hat die Tierschutzombudsfrau somit Parteistellung und ist berechtigt, eine Beschwerde gegen das Straferkenntnis zu erheben. War im Beschwerdefall eine andere Verfahrenspartei rechtlich nicht gehindert, in ihrer Beschwerde auch eine höhere Strafe als die von der belangten Behörde verhängte zu verlangen und macht sie hiervon Gebrauch, dann besteht in diesem Fall das Verbot der reformatio in peius nicht (vgl. VwGH 22.06.1995, 94/09/0306; 29.11.2000, 98/09/0031; 23.01.2009, 2008/02/0190). Im vorliegenden Verwaltungsstrafverfahren hat die Tierschutzombudsfrau somit Parteistellung und ist berechtigt, eine Beschwerde gegen das Straferkenntnis zu erheben. War im Beschwerdefall eine andere Verfahrenspartei rechtlich nicht gehindert, in ihrer Beschwerde auch eine höhere Strafe als die von der belangten Behörde verhängte zu verlangen und macht sie hiervon Gebrauch, dann besteht in diesem Fall das Verbot der reformatio in peius nicht vergleiche VwGH 22.06.1995, 94/09/0306; 29.11.2000, 98/09/0031; 23.01.2009, 2008/02/0190). Der Beschuldigte wurde von der belangten Behörde

§ 32Abs. 3 i

Vm § 38 Abs. 3 Tierschutzgesetz iVm § 9 Abs. 1 iVm § 3 der Tierschutz-Schlachtverordnung „idgF“ bestraft. Vorweg ist auszuführen, dass die Tierschutz-Schlachtverordnung am 16. Oktober 2015 neu erlassen und kundgemacht wurde und zum Tatzeitpunkt die jetzt gültige Fassung BGBl. II 312/2015 anzuwenden ist. § 12 der Tierschutz-Schlachtverordnung BGBl. II 312/2015 lautet:Der Beschuldigte wurde von der belangten Behörde

Paragraph 32, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz 3, Tierschutzgesetz in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 3, der Tierschutz-Schlachtverordnung „idgF“ bestraft. Vorweg ist auszuführen, dass die Tierschutz-Schlachtverordnung am 16. Oktober 2015 neu erlassen und kundgemacht wurde und zum Tatzeitpunkt die jetzt gültige Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 312 aus 2015, anzuwenden ist. Paragraph 12, der Tierschutz-Schlachtverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 312 aus 2015, lautet: „Inkrafttreten und Außerkrafttreten § 12.

(1)Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2015 in Kraft.Paragraph 12,
(1)Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2015 in Kraft.
(2)Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Tierschutz-Schlachtverordnung, BGBl. II Nr. 488/2004 in der Fassung BGBl. II Nr. 31/2006, außer Kraft.“
(2)Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Tierschutz-Schlachtverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 488 aus 2004, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 31 aus 2006,, außer Kraft.“ Die belangte Behörde hat offenbar noch die Verordnung BGBl. II 488/2004 idF BGBl. II 31/2006 zur Bestrafung herangezogen. Sowohl § 9 als auch § 3 der genannten Verordnung haben nun einen anderen Wortlaut und ist daher der Spruch des Straferkenntnisses zu ändern. Die Tierschutz-Schlachtverordnung wurde aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates vom
  1. September 2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung erlassen und verweist die Tierschutz-Schlachtverordnung auch auf die Verordnung des Rates, weshalb diese zusätzlich als Auslegungshilfe heranzuziehen ist. Die belangte Behörde hat offenbar noch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 488 aus 2004, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 31 aus 2006, zur Bestrafung herangezogen. Sowohl Paragraph 9, als auch Paragraph 3, der genannten Verordnung haben nun einen anderen Wortlaut und ist daher der Spruch des Straferkenntnisses zu ändern. Die Tierschutz-Schlachtverordnung wurde aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1099 aus 2009, des Rates vom
  2. September 2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung erlassen und verweist die Tierschutz-Schlachtverordnung auch auf die Verordnung des Rates, weshalb diese zusätzlich als Auslegungshilfe heranzuziehen ist. § 9 Abs. 1 Tierschutz-Schlachtverordnung in der geltenden Fassung verweist auf § 1 Z 2 leg. cit., der die Schlachtung oder Tötung für folgende Tiere umfasst: Speisefische, Frösche, Krusten- und Schalentiere, Futtertiere, Geflügel, Kaninchen und Hase. Schafe, wie im vorliegenden Fall, sind nicht aufgezählt, weshalb § 9 Tierschutz-Schlachtverordnung in der jetzt geltenden Fassung nicht anzuwenden ist (dasselbe gilt für § 3 der Verordnung, der einen völlig anderen Inhalt als § 3 der „alten Verordnung“ hat). Es ist jedoch für die Bestrafung bereits die Bestimmung des § 32 Abs. 3 Tierschutzgesetz iVm § 38 Abs. 3 leg.cit. – wie die belangte Behörde richtigerweise herangezogen hat – ausreichend. In § 32 Abs. 3 Tierschutzgesetz wird bestimmt: „Das Schlachten von Tieren ohne Betäubung vor dem Blutentzug ist verboten.“ Damit hat der Beschuldigte, der ein Schaf ohne Betäubung geschlachtet hat, gegen die Bestimmung verstoßen und ist

§ 38Abs.

3 leg.cit. zu bestrafen. Paragraph 9, Absatz eins, Tierschutz-Schlachtverordnung in der geltenden Fassung verweist auf , Paragraph eins, Ziffer 2, leg. cit., der die Schlachtung oder Tötung für folgende Tiere umfasst: Speisefische, Frösche, Krusten- und Schalentiere, Futtertiere, Geflügel, Kaninchen und Hase. Schafe, wie im vorliegenden Fall, sind nicht aufgezählt, weshalb Paragraph 9, Tierschutz-Schlachtverordnung in der jetzt geltenden Fassung nicht anzuwenden ist (dasselbe gilt für Paragraph 3, der Verordnung, der einen völlig anderen Inhalt als Paragraph 3, der „alten Verordnung“ hat). Es ist jedoch für die Bestrafung bereits die Bestimmung des Paragraph 32, Absatz 3, Tierschutzgesetz in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz 3, leg.cit. – wie die belangte Behörde richtigerweise herangezogen hat – ausreichend. In Paragraph 32, Absatz 3, Tierschutzgesetz wird bestimmt: „Das Schlachten von Tieren ohne Betäubung vor dem Blutentzug ist verboten.“ Damit hat der Beschuldigte, der ein Schaf ohne Betäubung geschlachtet hat, gegen die Bestimmung verstoßen und ist

Paragraph 38, Absatz 3, leg.cit. zu bestrafen. Die von der Beschwerdeführerin genannte Bestimmung des § 6 Abs. 4 Z 1 Tierschutzgesetz, die ihrer Ansicht nach zur Bestrafung iVm § 38 Abs. 1 Z 2 leg.cit. heranzuziehen ist, regelt die Tötung von Tieren. Grundsätzlich ist es verboten, Tiere ohne vernünftigen Grund zu töten (§ 6 Abs. 1 leg.cit). Das wissentliche Töten von Wirbeltieren darf nur durch Tierärzte erfolgen, wobei dies für die fachgerechte Tötung von landwirtschaftlichen Nutztieren und Futtertieren nicht gilt (§ 6 Abs. 4). § 6 Abs. 4 leg.cit. verweist explizit auf § 32 Tierschutzgesetz. Dieser differenziert zwischen „Tötung“ und „Schlachtung“, wobei in Absatz 1 festgehalten wird, dass die Tötung eines Tieres nur so erfolgen darf, dass jedes ungerechtfertigte Zufügen von Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwerer Angst vermieden wird (§ 32 Abs. 1 leg.cit). Ebenso wird festgestellt, dass sowohl die Schlachtung als auch die Tötung nur durch Personen vorgenommen werden, die dazu die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen (Abs. 2 leg.cit.). In seinem Absatz 3 wird das Schlachten von Tieren ohne Betäubung vor dem Blutentzug verboten. Die von der Beschwerdeführerin genannte Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 4, Ziffer eins, Tierschutzgesetz, die ihrer Ansicht nach zur Bestrafung in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, leg.cit. heranzuziehen ist, regelt die Tötung von Tieren. Grundsätzlich ist es verboten, Tiere ohne vernünftigen Grund zu töten (Paragraph 6, Absatz eins, leg.cit). Das wissentliche Töten von Wirbeltieren darf nur durch Tierärzte erfolgen, wobei dies für die fachgerechte Tötung von landwirtschaftlichen Nutztieren und Futtertieren nicht gilt (Paragraph 6, Absatz 4,). Paragraph 6, Absatz 4, leg.cit. verweist explizit auf Paragraph 32, Tierschutzgesetz. Dieser differenziert zwischen „Tötung“ und „Schlachtung“, wobei in Absatz 1 festgehalten wird, dass die Tötung eines Tieres nur so erfolgen darf, dass jedes ungerechtfertigte Zufügen von Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwerer Angst vermieden wird (Paragraph 32, Absatz eins, leg.cit). Ebenso wird festgestellt, dass sowohl die Schlachtung als auch die Tötung nur durch Personen vorgenommen werden, die dazu die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen (Absatz 2, leg.cit.). In seinem Absatz 3 wird das Schlachten von Tieren ohne Betäubung vor dem Blutentzug verboten. Der Duden definiert Folgendes: Unter „töten“ versteht man den Tod von jemanden/etwas herbeiführen. Unter „schlachten“ versteht man die fachgerechte Tötung, wenn das Fleisch für die menschliche Ernährung verwendet werden soll. Genauso wie im Tierschutzgesetz zwischen § 6 (Verbot der Tötung) und § 32 (Schlachtung oder Tötung) differenziert wird, wird auch nach der Definition im Duden deutlich, dass das Schlachten durchaus die speziellere Form des Tötens ist, nämlich, wenn das Fleisch hernach für die menschliche Ernährung verwendet werden soll. Ebenso wird im Duden deutlich, dass das Schlachten „fachgerecht“ geschehen muss, was auch das Tierschutzgesetz (sowohl in § 6 als auch in § 32 leg.cit. geregelt) verlangt. Im vorliegenden Fall wurde das Lamm durch einen Fleischhauer getötet, der die dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt (vgl. § 32 Abs. 2 Tierschutzgesetz). Ein Fleischhauer nimmt schon von Berufs wegen „Schlachtungen“ und nicht „Tötungen“ vor. Weiters ergibt sich bereits aus der Anzeige des Amtstierarztes, dass zum Tatzeitpunkt eine Schlachtung vorzunehmen war, weil der amtlich beauftragte Tierarzt Dr. xxx aus xxx zur Entnahme einer HCB-Probe bei Schlachtkörpern von Schafen von der Tierhalterin xxx, xxx, xxx, gerufen wurde. Damit ist nicht der Tatbestand des § 6 Abs. 4 Tierschutzgesetz („wissentliche Tötung von Wirbeltieren durch Tierärzte“), sondern das „Schlachten von Tieren“, im vorliegenden Fall „ohne Betäubung vor dem Blutentzug“ (§ 32 Abs. 3 Tierschutzgesetz), erfüllt.Der Duden definiert Folgendes: Unter „töten“ versteht man den Tod von jemanden/etwas herbeiführen. Unter „schlachten“ versteht man die fachgerechte Tötung, wenn das Fleisch für die menschliche Ernährung verwendet werden soll. Genauso wie im Tierschutzgesetz zwischen Paragraph 6, (Verbot der Tötung) und Paragraph 32, (Schlachtung oder Tötung) differenziert wird, wird auch nach der Definition im Duden deutlich, dass das Schlachten durchaus die speziellere Form des Tötens ist, nämlich, wenn das Fleisch hernach für die menschliche Ernährung verwendet werden soll. Ebenso wird im Duden deutlich, dass das Schlachten „fachgerecht“ geschehen muss, was auch das Tierschutzgesetz (sowohl in Paragraph 6, als auch in Paragraph 32, leg.cit. geregelt) verlangt. Im vorliegenden Fall wurde das Lamm durch einen Fleischhauer getötet, der die dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt vergleiche Paragraph 32, Absatz 2, Tierschutzgesetz). Ein Fleischhauer nimmt schon von Berufs wegen „Schlachtungen“ und nicht „Tötungen“ vor. Weiters ergibt sich bereits aus der Anzeige des Amtstierarztes, dass zum Tatzeitpunkt eine Schlachtung vorzunehmen war, weil der amtlich beauftragte Tierarzt Dr. xxx aus xxx zur Entnahme einer HCB-Probe bei Schlachtkörpern von Schafen von der Tierhalterin xxx, xxx, xxx, gerufen wurde. Damit ist nicht der Tatbestand des Paragraph 6, Absatz 4, Tierschutzgesetz („wissentliche Tötung von Wirbeltieren durch Tierärzte“), sondern das „Schlachten von Tieren“, im vorliegenden Fall „ohne Betäubung vor dem Blutentzug“ (Paragraph 32, Absatz 3, Tierschutzgesetz), erfüllt. 2. Zur Strafbemessung:

§ 38Vw

GVG iVm § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

§ 38Vw

GVG iVm § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

§ 38Abs.

3 Tierschutzgesetz begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu € 3.750,--, im Wiederholungsfall bis zu € 7.500,-- zu bestrafen, wer außer in den Fällen der Abs. 1 und 2 gegen §§ 5, 8a, 9, 11 bis 32, 36 Abs. 2 oder 39 oder gegen auf diese Bestimmungen gegründete Verwaltungsakte verstößt.

Paragraph 38, Absatz 3, Tierschutzgesetz begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu € 3.750,--, im Wiederholungsfall bis zu € 7.500,-- zu bestrafen, wer außer in den Fällen der Absatz eins und 2 gegen Paragraphen 5, 8 a, 9, 11 bis 32, 36 Absatz 2, oder 39 oder gegen auf diese Bestimmungen gegründete Verwaltungsakte verstößt. Die Strafbemessung hat innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens zu erfolgen. Ebenso sind bei der Strafbemessung Umstände der Spezial- und Generalprävention zu berücksichtigen. Die von Herrn xxx übertretene Rechtsvorschrift dient dem Schutz hochrangiger Interessen des Tierschutzes, insbesondere der Gewährleistung, dass die gesetzlichen Bestimmungen beim Schlachten von Tieren eingehalten werden, um das Tier vor Schmerzen, Leiden, Schäden und großer Angst zu bewahren. Die Zielsetzung des Tierschutzgesetzes allgemein ergibt sich aus seinem § 1 („Ziel dieses Gesetzes ist der Schutz des Lebens und des Wohlbefindens der Tiere aus der besonderen Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf“). Als Wohlbefinden bezeichnet man allgemein einen Zustand subjektiv empfundener Gesundheit und Freiheit. Im Sinne dieses Schutzzweckes hat der Beschuldigte durch seine begangene Verwaltungsübertretung jedenfalls das Wohlbefinden des Schafes beeinträchtigt. Die Strafbemessung hat innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens zu erfolgen. Ebenso sind bei der Strafbemessung Umstände der Spezial- und Generalprävention zu berücksichtigen. Die von Herrn xxx übertretene Rechtsvorschrift dient dem Schutz hochrangiger Interessen des Tierschutzes, insbesondere der Gewährleistung, dass die gesetzlichen Bestimmungen beim Schlachten von Tieren eingehalten werden, um das Tier vor Schmerzen, Leiden, Schäden und großer Angst zu bewahren. Die Zielsetzung des Tierschutzgesetzes allgemein ergibt sich aus seinem Paragraph eins, („Ziel dieses Gesetzes ist der Schutz des Lebens und des Wohlbefindens der Tiere aus der besonderen Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf“). Als Wohlbefinden bezeichnet man allgemein einen Zustand subjektiv empfundener Gesundheit und Freiheit. Im Sinne dieses Schutzzweckes hat der Beschuldigte durch seine begangene Verwaltungsübertretung jedenfalls das Wohlbefinden des Schafes beeinträchtigt. Auch das Verschulden kann nicht als geringfügig angesehen werden. Wie die Tierschutzombudsfrau zu Recht in ihrer Beschwerde anführt, ist ein Schnitt durch die Weichteile des Halses bei vollem Bewusstsein mit Schmerzen, Leiden, Schäden und großer Angst verbunden. Der Beschuldigte hat daher entgegen der Zielsetzung des Tierschutzgesetzes gehandelt und gegen seine besondere Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf verstoßen. Der Beschuldigte ist allerdings nach dem im Verwaltungsstrafakt befindlichen Vorstrafenauszug bisher verwaltungsstrafrechtlich unbescholten, was die belangte Behörde auch als Milderungsgrund bei der Strafbemessung berücksichtigt hat. Ebenso liegt im vorliegenden Fall ein „reumütiges“ Geständnis vor, was als weiterer Milderungsgrund ins Treffen zu führen ist. So hat der Beschuldigte wörtlich in seiner mündlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am xxx zu Protokoll gegeben: „Ich sehe mein Fehlverhalten grundsätzlich ein und habe so etwas auch noch nie gemacht. Es war dies eine Ausnahmesituation. Ich bitte die Behörde bei der Bemessung der Geldstrafe auf meine Unbescholtenheit und Einsicht Bedacht zu nehmen.“ Unter Würdigung dieser Umstände – vor allem der bisherigen Unbescholtenheit des Beschuldigten und seiner Geständigkeit sowie Reumütigkeit hinsichtlich der Tatbegehung – ist gegen die von der belangten Behörde im Ermessen vorgenommene Strafbemessung kein Einwand zu erheben. Ein weiteres Fehlverhalten des Beschuldigten wäre allerdings ungleich höher zu bestrafen. Von der belangten Behörde wurden die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erhoben, die als durchschnittlich anzunehmen sind. In einer Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Umstände ist die verhängte Geldstrafe in Höhe von € 300,-- als im vorliegenden Fall angemessen zu beurteilen, wobei jedenfalls auf den Beschuldigten selbst spezialpräventiv eingewirkt werden soll, als auch durch die Strafe andere Normadressaten von der Begehung gleichgelagerter Verwaltungsstraftaten abgehalten werden sollen. 3. Kosten Eine Kostenersatzpflicht von Amtsparteien, deren Beschwerde abgewiesen wird, ist nicht vorgesehen. Es besteht auch keine Kostenersatzpflicht des Bestraften, weil aufgrund einer Amtspartei die Beschwerde erhoben wurde. Der Ausspruch über den Beitrag zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens entfällt daher (vgl. Köhler in Raschauer/Wessely (Hrsg), Kommentar zum VStG, 2015, zu § 52).Eine Kostenersatzpflicht von Amtsparteien, deren Beschwerde abgewiesen wird, ist nicht vorgesehen. Es besteht auch keine Kostenersatzpflicht des Bestraften, weil aufgrund einer Amtspartei die Beschwerde erhoben wurde. Der Ausspruch über den Beitrag zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens entfällt daher vergleiche Köhler in Raschauer/Wessely (Hrsg), Kommentar zum VStG, 2015, zu Paragraph 52,). Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte

§ 44Abs. 3 Z 1 Vw

GVG entfallen.Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte

Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer eins, VwGVG entfallen. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. V.römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenso liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenso liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2016:KLVwG.2178.2.2016

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