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{'item': 'KLVwG-1898/6/2016'}

Obsah (12)§ 279§ 25a§ 55§ 284§ 56Art 136§ 253§ 7§ 13§ 24§ 10§ 2

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum16.11.2016 GeschäftszahlKLVwG-1898/6/2016 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine xxx als Einzelrichterin betref

§ 279Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) i

Vm § 284 Abs. 3 BAO, Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine xxx als Einzelrichterin betreffend die Säumnisbeschwerde des xxx, wegen Nichterledigung der Berufung gegen den Bescheid der Abgabenbehörde römisch eins. Instanz Bürgermeister der Gemeinde xxx vom 26.01.2016, ohne Zahl, Abgabenkonto: xxx, betreffend die „jährliche Müllabfuhrgebühr ab 01.01.2015“ für das Objekt xxx,

Paragraph 279, Absatz eins, Bundesabgabenordnung (BAO) in Verbindung mit Paragraph 284, Absatz 3, BAO, zu Recht e r k a n n t :, zu Recht e r k a n n t : I. Die Beschwerde wird als unbegründetrömisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n und der angefochtene Bescheid b e s t ä t i g t . II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Bisheriger Verfahrensgang: Der bisherige Verfahrensgang lässt sich laut vorgelegtem Abgabenverwaltungsakt, welcher am 04.11.2016 beim Landesverwaltungsgericht Kärnten eingelangt ist, darlegen wie folgt: Mit als „Abgabenbescheid Müllabfuhrgebühr“ bezeichnetem Bescheid der Abgabenbehörde I. Instanz Bürgermeister der Gemeinde xxx vom 26.01.2016, ohne Zahl, Abgabenkonto: xxx, wurde „die jährliche Müllabfuhrgebühr für das im Abholbereich gelegene bebaute Grundstück ab 01.01.2015 für das Objekt xxx“ für eine 120-l-Tonne und 13 Müllabfuhren je EUR 6,80 netto pro Entleerung der Jahresbetrag 2015 in Höhe von EUR 88,40 – inkl. 10% USt EUR 97,24 – vorgeschrieben. Ein Zustellnachweis befindet sich nicht im Akt, sodass davon ausgehen ist, dass dieser Bescheid dem Abgabepflichtigen mit einfachem Postporto zugestellt wurde. Mit als „Abgabenbescheid Müllabfuhrgebühr“ bezeichnetem Bescheid der Abgabenbehörde römisch eins. Instanz Bürgermeister der Gemeinde xxx vom 26.01.2016, ohne Zahl, Abgabenkonto: xxx, wurde „die jährliche Müllabfuhrgebühr für das im Abholbereich gelegene bebaute Grundstück ab 01.01.2015 für das Objekt xxx“ für eine 120-l-Tonne und 13 Müllabfuhren je EUR 6,80 netto pro Entleerung der Jahresbetrag 2015 in Höhe von EUR 88,40 – inkl. 10% USt EUR 97,24 – vorgeschrieben. Ein Zustellnachweis befindet sich nicht im Akt, sodass davon ausgehen ist, dass dieser Bescheid dem Abgabepflichtigen mit einfachem Postporto zugestellt wurde. Mit Schreiben vom 23.02.2016 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid das Rechtsmittel der Berufung mit folgender Begründung: „Betreff: Abgabenbescheid über die. Vorschreibung von Müllabfuhrgebühren v.26.01.2016 B e r u f u n g Gegen obigen Bescheid v. 26.01.2016, Steuer-Nr. xxx wird das Rechtsmittel der Berufung eingebracht. Begründung: Mit Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde xxx vom 13.12.2013 werden Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen zur Entsorgung von Abfällen und der Umweltberatung ausgeschrieben.

§ 55und 56 der Kä.

Abfallwirtschaftsordnung 2004 - K-A WO, LGBI. Nr. 17/2004, in der Fassung des Gesetzes LGBI. Nr. 89/2012, in Verbindung mit der Verordnung des Gemeinderates v. 29.12.2004, Zahl: xxx (Abfuhrordnung) wird verordnet.

Paragraph 55 und 56 der Kä. Abfallwirtschaftsordnung 2004 - K-A WO, LGBI. Nr. 17 aus 2004,, in der Fassung des Gesetzes LGBI. Nr. 89 aus 2012,, in Verbindung mit der Verordnung des Gemeinderates v. 29.12.2004, Zahl: xxx (Abfuhrordnung) wird verordnet. Bürgermeister und Amtsleiter wurden in der Gemeinderatssitzung v. 13.12.2013 darauf aufmerksam gemacht, dass die Abfuhrordnung v. 29.12.2004 anzupassen und zu berichtigen ist. Dies wurde von der Gemeinde jedoch bis heute unterlassen. In der Verordnung v. 13.12.2013 sind Großraumbehälter mit 7.0001t. und 20.000 It. angeführt. In der Verordnung v. 13.12.2013 sind Großraumbehälter mit 7.0001t. und 20.000 römisch eins t. angeführt. In der Verordnung 2004 fehlen diese Großraumbehälter. Laut Protokoll der Gemeinderatssitzung v. 13.12.2013 gehen keine genauen Abfallgebühren wie sie unter § 1 der Verordnung angeführt sind, hervor.Laut Protokoll der Gemeinderatssitzung v. 13.12.2013 gehen keine genauen Abfallgebühren wie sie unter Paragraph eins, der Verordnung angeführt sind, hervor. Den Mitgliedern des Gemeinderates wurde eine Kopie des Verordnungsentwurfes vorgelegt. Dieser Entwurf wurde nicht beschlossen. Weiters wurden dem Gemeinderat Kalkulationsunterlagen auf der Grundlage korrekter Zahlenwerke vorgelegt und beinhalten diese eine Mindestgebührenanpassung sowie eine Gebührenvariante mit einem 5%igen Zuschlag. Auf Antrag des Bürgermeisters wurde eine Gebührenanpassung ohne 5%igen Zuschlag mehrheitlich beschlossen. Die in der Preiskalkulation angeführten Mindestgebührentarife sind jedoch mit der gültigen Verordnung v. 13.12.2013 nicht identisch. Es besteht der Verdacht, dass Bürgermeister und Amtsleitung eigene Tarifordnungen festlegen. Es wird daher festgestellt, dass

  1. a)die Abfuhrordnung v. 2004 ausser Kraft zu setzen und durch eine angepasste Verordnung zu ersetzen ist.
  2. b)die Verordnung v. 13.12.2013. nicht den dem Gemeinderat zur Beschlussfassung vorgelegten Entwürfen bzw. Kalkulationsunterlagen entspricht.
  3. c)Der Abgabenbescheid v. 26.01.2016, betreffend die Vorschreibung von Müllabfuhrgebühren ist daher rechtswidrig und zu berichtigen. Bis zur Klärung wird um Aufschub der Zahlungsfrist ersucht. Weiters wird um bescheidmässige Erledigung gebeten.“ Mit Eingabeschriftsatz vom 30.08.2016 erhob der Beschwerdeführer wegen der Nichterledigung seiner Berufung vom 23.02.2016 die Säumnisbeschwerde. Über das Einlangen der Säumnisbeschwerde wurde das Landesverwaltungsgericht Kärnten von der Abgabenbehörde I. Instanz Bürgermeister der Gemeinde xxx mit Erledigung vom 08.09.2016 informiert und wurde mitgeteilt „bis Mitte November 2016“ die säumige Entscheidung zu erlassen. Diese Erledigung vom 08.09.2016 langte beim erkennenden Gericht am 15.09.2016 ein.Über das Einlangen der Säumnisbeschwerde wurde das Landesverwaltungsgericht Kärnten von der Abgabenbehörde römisch eins. Instanz Bürgermeister der Gemeinde xxx mit Erledigung vom 08.09.2016 informiert und wurde mitgeteilt „bis Mitte November 2016“ die säumige Entscheidung zu erlassen. Diese Erledigung vom 08.09.2016 langte beim erkennenden Gericht am 15.09.2016 ein. Mit Note vom 03.10.2016, Zahl: xxx, wurde der säumigen Behörde unter Bezug auf § 284 BAO mitgeteilt, dass der Abgabepflichtige die Säumnisbeschwerde bei der hierfür unzuständigen Stelle Gemeinde xxx eingebracht hatte, da eine solche beim Verwaltungsgericht zu erheben ist. Es wurde der säumigen Behörde Abgabenbehörde II. Instanz Gemeindevorstand der Gemeinde xxx

§ 284Abs.

2 BAO aufgetragen, innerhalb einer Frist von einem Monat zu entscheiden und gegebenenfalls eine Abschrift des Bescheids dem Gericht vorzulegen. Die Zustellung erfolgte per Telefax.Mit Note vom 03.10.2016, Zahl: xxx, wurde der säumigen Behörde unter Bezug auf Paragraph 284, BAO mitgeteilt, dass der Abgabepflichtige die Säumnisbeschwerde bei der hierfür unzuständigen Stelle Gemeinde xxx eingebracht hatte, da eine solche beim Verwaltungsgericht zu erheben ist. Es wurde der säumigen Behörde Abgabenbehörde römisch zwei. Instanz Gemeindevorstand der Gemeinde xxx

Paragraph 284, Absatz 2, BAO aufgetragen, innerhalb einer Frist von einem Monat zu entscheiden und gegebenenfalls eine Abschrift des Bescheids dem Gericht vorzulegen. Die Zustellung erfolgte per Telefax. Mit E-Mail vom 25.10.2016 wurde dem Gericht durch die säumige Behörde mitgeteilt, dass eine Fristerstreckung begehrt werde, da es bis 06.11.2016 nicht mehr möglich sei, den Gemeindevorstand einzuberufen. Mit Note vom 27.10.2016, Zahl: xxx, wurde der säumigen Behörde mitgeteilt, dass in Anbetracht der seit Anhängigkeit des Rechtsmittels (Datum der Postaufgabe: 29.02.2016) verstrichenen Zeit dem Fristerstreckungsantrag nicht Folge gegeben werde und der gesamte bezughabende Akt umgehend vorzulegen ist. Der gewünschte Abgabenverwaltungsakt langte beim Verwaltungsgericht am 04.11.2016 ein. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat über die Beschwerde erwogen wie folgt: Feststellung und rechtliche Würdigung: Gegen den Abgabenbescheid der Abgabenbehörde I. Instanz Bürgermeister der Gemeinde xxx vom 26.01.2016, womit die „jährliche Müllabfuhrgebühr ab 01.01.2015 für das Objekt xxx“ vorgeschrieben wurde, wurde das Rechtsmittel der Berufung eingebracht. Datum der Postaufgabe war 29.02.

  1. Da die Abgabenbehörde II. Instanz Gemeindevorstand der Gemeinde xxx eine Entscheidung über das Rechtsmittel nicht traf, brachte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29.08.2016, bei der belangten Behörde am 30.08.2016 eingegangen, die Säumnisbeschwerde bei der säumigen Behörde – somit bei der nach dem Gesetz unzuständigen Stelle – ein. Über das Einlangen der Säumnisbeschwerde wurde das Landesverwaltungsgericht Kärnten von der Abgabenbehörde I. Instanz Bürgermeister der Gemeinde xxx mit Erledigung vom 08.09.2016 informiert und wurde mitgeteilt, es werde „bis Mitte November 2016“ die säumige Entscheidung erlassen. Diese Erledigung vom 08.09.2016 langte beim erkennenden Gericht am 15.09.2016 ein.Gegen den Abgabenbescheid der Abgabenbehörde römisch eins. Instanz Bürgermeister der Gemeinde xxx vom 26.01.2016, womit die „jährliche Müllabfuhrgebühr ab 01.01.2015 für das Objekt xxx“ vorgeschrieben wurde, wurde das Rechtsmittel der Berufung eingebracht. Datum der Postaufgabe war 29.02.
  2. Da die Abgabenbehörde römisch zwei. Instanz Gemeindevorstand der Gemeinde xxx eine Entscheidung über das Rechtsmittel nicht traf, brachte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29.08.2016, bei der belangten Behörde am 30.08.2016 eingegangen, die Säumnisbeschwerde bei der säumigen Behörde – somit bei der nach dem Gesetz unzuständigen Stelle – ein. Über das Einlangen der Säumnisbeschwerde wurde das Landesverwaltungsgericht Kärnten von der Abgabenbehörde römisch eins. Instanz Bürgermeister der Gemeinde xxx mit Erledigung vom 08.09.2016 informiert und wurde mitgeteilt, es werde „bis Mitte November 2016“ die säumige Entscheidung erlassen. Diese Erledigung vom 08.09.2016 langte beim erkennenden Gericht am 15.09.2016 ein. Mit Note vom 03.10.2016, Zahl: xxx, wurde der säumigen Behörde unter Bezug auf § 284 BAO mitgeteilt, dass der Abgabepflichtige die Säumnisbeschwerde bei der hierfür unzuständigen Stelle Gemeinde xxx eingebracht hatte, da eine solche beim Verwaltungsgericht zu erheben ist. Es wurde der säumigen Behörde Abgabenbehörde II. Instanz Gemeindevorstand der Gemeinde xxx

§ 284Abs.

2 BAO aufgetragen, innerhalb einer Frist von einem Monat zu entscheiden und gegebenenfalls eine Abschrift des Bescheids dem Gericht vorzulegen. Die Zustellung erfolgte per Telefax.Mit Note vom 03.10.2016, Zahl: xxx, wurde der säumigen Behörde unter Bezug auf Paragraph 284, BAO mitgeteilt, dass der Abgabepflichtige die Säumnisbeschwerde bei der hierfür unzuständigen Stelle Gemeinde xxx eingebracht hatte, da eine solche beim Verwaltungsgericht zu erheben ist. Es wurde der säumigen Behörde Abgabenbehörde römisch zwei. Instanz Gemeindevorstand der Gemeinde xxx

Paragraph 284, Absatz 2, BAO aufgetragen, innerhalb einer Frist von einem Monat zu entscheiden und gegebenenfalls eine Abschrift des Bescheids dem Gericht vorzulegen. Die Zustellung erfolgte per Telefax. Das Landesgesetz Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 2004 (K-AWO 2004) K-AWO 2004 regelt die Ausschreibung von Abfallgebühren zur Deckung des Aufwandes der Bewirtschaftung der Abfälle. In der Gemeinde xxx sind mit Verordnung des Gemeinderates vom 29.12.2004, Zahl: xxx,

§ 56

K-AWO 2004 die Abfallgebühren verordnet und wurde diese Verordnung mit Verordnung des Gemeinderates vom 13.12.2013, Zahl: xxx, abgeändert. Somit sind die Abfallgebühren in der Gemeinde xxx auf der Rechtsgrundlage des § 56 K-AWO 2004 basierend vorgeschrieben. Das Landesgesetz Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 2004 (K-AWO 2004) K-AWO 2004 regelt die Ausschreibung von Abfallgebühren zur Deckung des Aufwandes der Bewirtschaftung der Abfälle. In der Gemeinde xxx sind mit Verordnung des Gemeinderates vom 29.12.2004, Zahl: xxx,

Paragraph 56, K-AWO 2004 die Abfallgebühren verordnet und wurde diese Verordnung mit Verordnung des Gemeinderates vom 13.12.2013, Zahl: xxx, abgeändert. Somit sind die Abfallgebühren in der Gemeinde xxx auf der Rechtsgrundlage des , Paragraph 56, K-AWO 2004 basierend vorgeschrieben. Zur Begrifflichkeit ist zu sagen, dass im K-AWO 2004 von „Abfallgebühren“ die Rede ist. In der Verordnung vom 13.12.2013 werden diese als „Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen zur Entsorgung von Abfällen“ bezeichnet und in der Abfuhrordnung (Verordnung des Gemeinderates vom 29.12.2004) werden diese im § 8 wieder als „Abfallgebühren“ bezeichnet, jedoch im bekämpften Bescheid als „Müllabfuhrgebühr“ bezeichnet. Dem erkennenden Gericht ist bekannt, dass gegenüber dem Beschwerdeführer hinsichtlich die Abfallgebühren für das Jahr 2012 von „Müllentsorgungsgebühr“ und von „Müllgebühr“ die Rede war. Die Verwendung mehrerer Bezeichnungen für die „Abfallgebühren“ (verba legalia im K-AWO 2004) mag für den Abgabepflichtigen verwirrend sein. Zur Wahrung der Einheitlichkeit wird ein einheitlicher gleichlautender Begriff für die Gebühr für das Entsorgen der Abfälle notwendig sein und sollte sich die Abgabenbehörde dabei des Begriffes aus dem K-AWO 2004 bedienen. Zur Begrifflichkeit ist zu sagen, dass im K-AWO 2004 von „Abfallgebühren“ die Rede ist. In der Verordnung vom 13.12.2013 werden diese als „Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen zur Entsorgung von Abfällen“ bezeichnet und in der Abfuhrordnung (Verordnung des Gemeinderates vom 29.12.2004) werden diese im Paragraph 8, wieder als „Abfallgebühren“ bezeichnet, jedoch im bekämpften Bescheid als „Müllabfuhrgebühr“ bezeichnet. Dem erkennenden Gericht ist bekannt, dass gegenüber dem Beschwerdeführer hinsichtlich die Abfallgebühren für das Jahr 2012 von „Müllentsorgungsgebühr“ und von „Müllgebühr“ die Rede war. Die Verwendung mehrerer Bezeichnungen für die „Abfallgebühren“ (verba legalia im K-AWO 2004) mag für den Abgabepflichtigen verwirrend sein. Zur Wahrung der Einheitlichkeit wird ein einheitlicher gleichlautender Begriff für die Gebühr für das Entsorgen der Abfälle notwendig sein und sollte sich die Abgabenbehörde dabei des Begriffes aus dem , K-AWO 2004 bedienen. Unbestritten ist, dass das Objekt xxx des Beschwerdeführers im Abholbereich der Sammlung und Abfuhr von Hausmüll durch die Müllabfuhr situiert ist (§ 2 der Verordnung des Gemeinderates vom 29.12.2004). Hierfür sind durch ihn als Abgabenschuldner Abfallgebühren iSd § 1 der Verordnung des Gemeinderates vom 29.12.2004, Zahl: xxx, idF Verordnung mit Verordnung des Gemeinderates vom 13.12.2013, Zahl: xxx, zu entrichten.Unbestritten ist, dass das Objekt xxx des Beschwerdeführers im Abholbereich , der Sammlung und Abfuhr von Hausmüll durch die Müllabfuhr situiert ist (Paragraph 2, der Verordnung des Gemeinderates vom 29.12.2004). Hierfür sind durch ihn als Abgabenschuldner Abfallgebühren iSd Paragraph eins, der Verordnung des Gemeinderates vom 29.12.2004, Zahl: xxx, in der Fassung Verordnung mit Verordnung des Gemeinderates vom 13.12.2013, Zahl: xxx, zu entrichten. Es sind auf das gegenständliche Verfahren

Art 136Abs. 3 B-VG und § 17 Vw

GVG die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO) anzuwenden und lauten die maßgeblichen Bestimmungen der BAO wie folgt: Es sind auf das gegenständliche Verfahren

Artikel 136, Absatz 3, B-VG und Paragraph 17, Vw

GVG die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO) anzuwenden und lauten die maßgeblichen Bestimmungen der BAO wie folgt: § 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. § 54 VwGVG gilt jedoch sinngemäß für das Verfahren der Verwaltungsgerichte der Länder.Paragraph 2 a, Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. Paragraph 54, VwGVG gilt jedoch sinngemäß für das Verfahren der Verwaltungsgerichte der Länder. Allgemeine Bestimmungen über die Erhebung der Abgaben.Grundsätzliche Anordnungen.§ 114.

(1)Die Abgabenbehörden haben darauf zu achten, dass alle Abgabepflichtigen nach den Abgabenvorschriften erfasst und gleichmäßig behandelt werden, sowie darüber zu wachen, dass Abgabeneinnahmen nicht zu Unrecht verkürzt werden. Sie haben alles, was für die Bemessung der Abgaben wichtig ist, sorgfältig zu erheben und die Nachrichten darüber zu sammeln, fortlaufend zu ergänzen und auszutauschen.Paragraph 114,
(1)Die Abgabenbehörden haben darauf zu achten, dass alle Abgabepflichtigen nach den Abgabenvorschriften erfasst und gleichmäßig behandelt werden, sowie darüber zu wachen, dass Abgabeneinnahmen nicht zu Unrecht verkürzt werden. Sie haben alles, was für die Bemessung der Abgaben wichtig ist, sorgfältig zu erheben und die Nachrichten darüber zu sammeln, fortlaufend zu ergänzen und auszutauschen.
(2)Hiefür darf eine elektronische Dokumentation angelegt werden (Dokumentationsregister). Diese Dokumentation hat insbesondere Daten betreffend die Identität des Abgabepflichtigen und die Klassifizierung seiner Tätigkeit zu umfassen.
(3)Die Abgabenbehörde kann Anbringen und andere das Verfahren betreffende Unterlagen mit automationsunterstützter Datenverarbeitung erfassen. Diese Erfassung beeinträchtigt nicht die Beweiskraft, wenn sichergestellt ist, dass die so erfassten Unterlagen nachträglich nicht unbemerkbar verändert werden können. § 274.
(1)Über die Beschwerde hat eine mündliche Verhandlung stattzufinden,Paragraph 274,
(1)Über die Beschwerde hat eine mündliche Verhandlung stattzufinden, 1. wenn es beantragt wird
  1. a)in der Beschwerde,
  2. b)im Vorlageantrag (§ 264),
  3. b)im Vorlageantrag (Paragraph 264,),
  4. c)in der Beitrittserklärung (§ 258 Abs. 1) oder
  5. c)in der Beitrittserklärung (Paragraph 258, Absatz eins,) oder
  6. d)wenn ein Bescheid

§ 253

an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides tritt, innerhalb eines wenn ein Bescheid

Paragraph 253, an die Stelle eines mit , Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides tritt, innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe (§ 97) des späteren Bescheides, oderMonates nach Bekanntgabe (Paragraph 97,) des späteren Bescheides, oder 2. Wenn es der Einzelrichter bzw. der Berichterstatter für erforderlich hält. Erkenntnisse und Beschlüsse§ 278.

(1)Ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss des VerwaltungsgerichtesParagraph 278,
(1)Ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes
  1. a)weder als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (§ 260) noch
  2. a)weder als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen , (Paragraph 260,) noch
  3. b)als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandlos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären,
  4. b)als zurückgenommen (Paragraph 85, Absatz 2,, Paragraph 86 a, Absatz eins,) oder als gegenstandlos (Paragraph 256, Absatz 3,, Paragraph 261,) zu erklären, so kann das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Eine solche Aufhebung ist unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.so kann das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (Paragraph 115, Absatz eins,) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Eine solche Aufhebung ist unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(2)Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.
(3)Im weiteren Verfahren sind die Abgabenbehörden an die für die Aufhebung maßgebliche, im aufhebenden Beschluss dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn der Beschluss einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst § 279.
(1)Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.Paragraph 279,
(1)Außer in den Fällen des Paragraph 278, hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen. Säumnisbeschwerde§ 284.Paragraph 284,
(1)Absatz eins,Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann die Partei Beschwerde (Säumnisbeschwerde) beim Verwaltungsgericht erheben, wenn ihr Bescheide der Abgabenbehörden nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt zur Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben (§ 97) werden. Hiezu ist jede Partei befugt, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat.Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann die Partei Beschwerde (Säumnisbeschwerde) beim Verwaltungsgericht erheben, wenn ihr Bescheide der Abgabenbehörden nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt zur Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben (Paragraph 97,) werden. Hiezu ist jede Partei befugt, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat.
(2)Das Verwaltungsgericht hat der Abgabenbehörde aufzutragen, innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten ab Einlangen der Säumnisbeschwerde zu entscheiden und gegebenenfalls eine Abschrift des Bescheides vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt. Die Frist kann einmal verlängert werden, wenn die Abgabenbehörde das Vorliegen von in der Sache gelegenen Gründen nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Entscheidung unmöglich machen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, so ist das Verfahren einzustellen.
(3)Absatz 3,Die Zuständigkeit zur Entscheidung geht erst dann auf das Verwaltungsgericht über, wenn die Frist (Abs. 2) abgelaufen ist oder wenn die Abgabenbehörde vor Ablauf der Frist mitteilt, dass keine Verletzung der Entscheidungspflicht vorliegt.Die Zuständigkeit zur Entscheidung geht erst dann auf das Verwaltungsgericht über, wenn die Frist (Absatz 2,) abgelaufen ist oder wenn die Abgabenbehörde vor Ablauf der Frist mitteilt, dass keine Verletzung der Entscheidungspflicht vorliegt.
(4)Absatz 4,Säumnisbeschwerden sind mit Erkenntnis abzuweisen, wenn die Verspätung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Abgabenbehörde zurückzuführen ist.
(5)Absatz 5,Das Verwaltungsgericht kann sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Abgabenbehörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Abgabenbehörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst.
(6)Absatz 6,Partei im Beschwerdeverfahren ist auch die Abgabenbehörde, deren Säumnis geltend gemacht wird. […] Die die Abfallgebühren betreffenden materiell-rechtlichen Bestimmungen sind jene des Landesgesetzes Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 2004 (K-AWO) und jene der Verordnung des Gemeinderates vom 29.12.2004, Zahl: xxx, welche auf Grundlage des § 56 K-AWO 2004 die Abfallgebühren verordnet und wurde diese Verordnung mit Verordnung des Gemeinderates vom 13.12.2013, Zahl: xxx, abgeändert.Die die Abfallgebühren betreffenden materiell-rechtlichen Bestimmungen sind jene des Landesgesetzes Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 2004 (K-AWO) und jene der Verordnung des Gemeinderates vom 29.12.2004, Zahl: xxx, welche auf Grundlage des Paragraph 56, K-AWO 2004 die Abfallgebühren verordnet und wurde diese Verordnung mit Verordnung des Gemeinderates vom 13.12.2013, Zahl: xxx, abgeändert. Auszug aus der K-AWO: Gebühren§ 55Paragraph 55Ermächtigung
(1)Absatz eins,Die Ermächtigung einer Gemeinde zur Ausschreibung von Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen zur Entsorgung von Abfällen und der Umweltberatung ergibt sich auf Grund der

§ 7Abs.

5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 (F-VG), BGBl Nr 45, erteilten bundesgesetzlichen Ermächtigung.Die Ermächtigung einer Gemeinde zur Ausschreibung von Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen zur Entsorgung von Abfällen und der Umweltberatung ergibt sich auf Grund der

Paragraph 7, Absatz 5, des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 (F-VG), Bundesgesetzblatt Nr 45, erteilten bundesgesetzlichen Ermächtigung.

(2)Absatz 2,Erfolgt die Entsorgung der Abfälle und die Umweltberatung nicht durch Gemeindeeinrichtungen, werden die Gemeinden ermächtigt, eine Gebühr zur Bedeckung des ihnen tatsächlich erwachsenden Aufwandes auszuschreiben. § 56Paragraph 56Festsetzung der Abfallgebühren
(1)Absatz eins,Die Abfallgebühren umfassen den durch die Entsorgung und die Umweltberatung entstehenden Aufwand. Dieser Aufwand besteht insbesondere aus: a)Litera a den Kosten für die Müllabfuhr und die getrennte Sammlung von Abfällen, b)Litera b den Kosten für die Erhaltung und den Betrieb von Behandlungsanlagen, c)Litera c der Tilgung der zum Zwecke der Einrichtung der Müllabfuhr und der Problemstoffsammlung, der Errichtung von Behandlungsanlagen sowie der Durchführung investitionsähnlicher Erhaltungsmaßnahmen an diesen Einrichtungen und Anlagen aufgewendeten Fremdmittel unter Berücksichtigung der nach der Art der Einrichtung oder Anlage zu erwartenden Nutzungsdauer bzw. Restnutzungsdauer, d)Litera d der Verzinsung der Fremd- und Eigenmittel, die zu den in der lit. c genannten Zwecken aufgewendet wurden,der Verzinsung der Fremd- und Eigenmittel, die zu den in der Litera c, genannten Zwecken aufgewendet wurden, e)Litera e der Schaffung einer angemessenen Rücklage für die Maßnahmen, die zur Anpassung der in der lit. c genannten Einrichtungen und Anlagen an die jeweiligen abfallwirtschaftlichen Erfordernisse und den Stand der Technik sowie zur und nach der Auflassung dieser Einrichtungen und Anlagen erforderlich werden,der Schaffung einer angemessenen Rücklage für die Maßnahmen, die zur Anpassung der in der Litera c, genannten Einrichtungen und Anlagen an die jeweiligen abfallwirtschaftlichen Erfordernisse und den Stand der Technik sowie zur und nach der Auflassung dieser Einrichtungen und Anlagen erforderlich werden, f)Litera f den der Gemeinde erwachsenden Kosten, wenn sie die Entsorgung der Abfälle und die Umweltberatung nicht selbst durchführt, g)Litera g den Kosten für Maßnahmen zur Abfallvermeidung und Abfallverwertung sowie der Information, Beratungs- und Öffentlichkeitsarbeit durch Umweltberatung.
(2)Absatz 2,Bei der Ermittlung des Aufwandes nach Abs. 1 sind Beiträge und Entgelte, Erlöse aus der Verwertung von Abfällen sowie nicht rückzahlbare Zuschüsse vergangener Haushaltsjahre in Abzug zu bringen.Bei der Ermittlung des Aufwandes nach Absatz eins, sind Beiträge und Entgelte, Erlöse aus der Verwertung von Abfällen sowie nicht rückzahlbare Zuschüsse vergangener Haushaltsjahre in Abzug zu bringen.
(3)Absatz 3,Abfallgebühren dürfen geteilt für die Bereitstellung der Einrichtungen zur Entsorgung der Abfälle und der Umweltberatung und für die Möglichkeit ihrer Benützung bzw. Inanspruchnahme (Bereitstellungsgebühr) einerseits und für die tatsächliche Inanspruchnahme der Einrichtungen (Entsorgungsgebühr) andererseits ausgeschrieben werden. Werden die Abfallgebühren geteilt nach der Bereitstellungsgebühr und nach der Entsorgungsgebühr ausgeschrieben, hat das Gebührenaufkommen aus der Entsorgungsgebühr mindestens 50 v. H. des gesamten jährlichen Aufkommens an Abfallgebühren zu betragen.
(4)Absatz 4,Erfolgt die Berechnung der Entsorgungsgebühr nicht nach der Masse des entsorgten Abfalls, hat die Gemeinde in der Abfuhrordnung vorzusehen, dass die Eigentümer eines bebauten Grundstückes, sofern dieses zumindest drei Monate ununterbrochen unbewohnt ist, spätestens nach dem Ablauf des dritten Monats lediglich die Bereitstellungsgebühr zu entrichten haben. § 57Paragraph 57BerechnungsgrundlageAls Berechnungsgrundlage für die Entsorgungsgebühr sind entsprechend dem System der Entsorgung Merkmale heranzuziehen, die sich auf die zur Entsorgung übergebenen Abfälle oder auf das Aufkommen der auf dem Grundstück üblicherweise anfallenden Abfälle beziehen. Solche Merkmale sind insbesondere die Art, das Volumen und die Masse der Abfälle bzw. die Größe und die Anzahl der Müllbehälter und die Anzahl der Entleerungen bzw. Abfuhren der Müllbehälter in einem bestimmten Zeitraum wie auch die Mengen der zur Verwertung getrennt gesammelten Abfälle. Bei der Festlegung der Höhe der Entsorgungsgebühr für Hausmüll im Sonderbereich ist zu berücksichtigen, dass ein Teil des Transportes vom Abgabepflichtigen durchgeführt wird. Die Berechnungsgrundlagen für die Entsorgungsgebühr sind den Gebührenschuldnern auf Verlangen bekannt zu geben. § 58Paragraph 58Gebührenschuldner
(1)Absatz eins,Schuldner der Abfallgebühren sind die Eigentümer der Grundstücke, für welche Einrichtungen und Anlagen zur Entsorgung von Abfällen bereitgestellt werden. Steht ein Bauwerk auf fremdem Grund und Boden, so ist der Eigentümer des Bauwerkes, im Falle eines Baurechtes der Inhaber des Baurechtes Schuldner der Abfallgebühren. Miteigentümer schulden die Abfallgebühr zur ungeteilten Hand.
(2)Absatz 2,Ist für die Übergabe von Abfällen eine gesonderte Gebühr ausgeschrieben, sind die Personen, die die Abfälle zur Übergabe bringen, die Schuldner dieser Abfallgebühren.
(3)Absatz 3,Die Gebührenschuld geht im Falle eines Eigentumsüberganges eines Grundstückes auf den neuen Eigentümer über. Der neue Eigentümer eines Grundstückes haftet mit dem Abgabenschuldner zur ungeteilten Hand für die Abfallgebühren, die für die Zeit von einem Jahr vor dem Wechsel im Eigentum zu entrichten waren. § 59Paragraph 59Privatrechtliche Entgelte
(1)Absatz eins,Die Gemeinde darf für die Entsorgung von Abfällen mit Ausnahme der Entsorgung von Hausmüll und der Entsorgung von Betriebsmüll nach § 25 Abs. 2 und 3 ein privatrechtliches Entgelt verlangen. Dieses darf nicht höher bemessen werden, als es zur Verzinsung und Tilgung der für die Errichtung, Erhaltung und den Betrieb der Entsorgungseinrichtungen und für die Behandlung der Abfälle aufgewendeten Beträge erforderlich ist. Erfolgt die Besorgung von Aufgaben der Entsorgung von Abfällen nicht durch die Gemeinde selbst, so sind der Berechnung der Höhe des privatrechtlichen Entgelts die der Gemeinde erwachsenden Kosten zugrunde zu legen.Die Gemeinde darf für die Entsorgung von Abfällen mit Ausnahme der Entsorgung von Hausmüll und der Entsorgung von Betriebsmüll nach Paragraph 25, Absatz 2 und 3 ein privatrechtliches Entgelt verlangen. Dieses darf nicht höher bemessen werden, als es zur Verzinsung und Tilgung der für die Errichtung, Erhaltung und den Betrieb der Entsorgungseinrichtungen und für die Behandlung der Abfälle aufgewendeten Beträge erforderlich ist. Erfolgt die Besorgung von Aufgaben der Entsorgung von Abfällen nicht durch die Gemeinde selbst, so sind der Berechnung der Höhe des privatrechtlichen Entgelts die der Gemeinde erwachsenden Kosten zugrunde zu legen.
(2)Absatz 2,Bundesgesetzliche Ermächtigungen und Ermächtigungen über die Ausschreibung von Abfallgebühren nach diesem Gesetz werden durch die Bestimmungen des Abs. 1 nicht berührt.Bundesgesetzliche Ermächtigungen und Ermächtigungen über die Ausschreibung von Abfallgebühren nach diesem Gesetz werden durch die Bestimmungen des Absatz eins, nicht berührt. Die Gemeinde xxx schreibt die Abfallgebühren

§ 13

Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung (K-AGO), aus, welcher lautet:Die Gemeinde xxx schreibt die Abfallgebühren

Paragraph 13, Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung (K-AGO), aus, welcher lautet: § 13Paragraph 13 Ausschreibung von Abgaben

(1)Absatz eins,Die Gemeinde kann durch Verordnung jene Abgaben ausschreiben, zu deren Ausschreibung sie durch Bundesgesetz oder durch Landesgesetz ermächtigt ist.
(2)Absatz 2,Wenn durch Bundesgesetz oder durch Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, obliegt die Ausschreibung von Abgaben dem Gemeinderat. Diese Bestimmungen der maßgeblichen Verordnungen des Gemeinderates der Gemeinde xxx lauten auszugsweise wie folgt: a) Aus der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde xxx vom 29.12.2004, Zahl: xxx, welche

§ 24

K-AWO die Entsorgung von Abfällen (Abfallordnung) regelt: Aus der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde xxx vom 29.12.2004, Zahl: xxx, welche

Paragraph 24, K-AWO die Entsorgung von Abfällen (Abfallordnung) regelt: § 1Paragraph eins Müllabfuhr durch die Gemeinde Die Gemeinde M a l t a sorgt im Rahmen der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 2004 für die Sammlung und Abfuhr von Hausmüll und Sperrmüll und richtet zu diesem Zwecke eine Müllabfuhr ein. § 2 Paragraph 2, Abholbereich Die Sammlung und Abfuhr von Hausmüll hat im gesamten Gemeindegebiet zu erfolgen. […]Die Sammlung und Abfuhr von Hausmüll hat im gesamten Gemeindegebiet zu erfolgen. , […] § 5 Paragraph 5, Abfuhr von Hausmüll im Abholbereich

(1)Die Eigentümer von im Abholbereich gelegenen bebauten Grundstücken sind verpflichtet, Hausmüll zu den festgelegten Abfuhrterminen durch die Gemeinde oder durch Einrichtungen

§ 10Abs. Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 2004 abführen zu lassen.

(1)Die Eigentümer von im Abholbereich gelegenen bebauten Grundstücken sind verpflichtet, Hausmüll zu den festgelegten Abfuhrterminen durch die Gemeinde oder durch Einrichtungen

Paragraph 10, Abs. Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 2004 abführen zu lassen.

(2)Die Eigentümer der bebauten Grundstücke im Abholbereich sind verpflichtet, die Müllbehälter so aufzustellen oder anzubringen, dass sie sowohl für die mit der Abfuhr betrauten Personen als auch für die Benützer leicht zugänglich sind und dass durch die Sammlung und Abfuhr keine unzumutbare Belästigung der Haus- bewohner und der Nachbarschaft eintritt.
(3)Ist der Aufstellungsort nicht allgemein leicht zugänglich, so sind die zu ver- wendenden Müllbehälter für deren Entleerung an derjeweiligen Grundstücks- grenze der Hauszufahrt (Hauseinganges) des bebauten Grundstückes zu den Ab- fuhrterminen bereitszustellen. § 6 Paragraph 6, Müllbehälter
(1)Die Anzahl und Größe der Müllbehälter für die bebauten Grundstücke im Abhol- und Sonderbereich wird unter Bedachtnahme auf den durchschnittlichen orts- üblichen Anfall von Abfällen der in einem Haushaltmeldebehördlich gemeldeten Personen sowie entsprechend der Art und Größe der Betriebe oder Arbeitsstellen und der Ferienwohnungen (Wochenendhäuser) festgelegt. Ergibt die Berechnung des ortsüblichen Anfalls eine Größe zwischen zwei in der Gemeinde verwendeten Arten von Müllbehältern, so ist bis zur Hälfte der Differenz der beiden Größe abzurunden und ab der Hälfte auf den nächstgrößeren Müllbehälter aufzurunden. Die Mindestanzahl von einem Müllbehälter je bebautem Grundstück mit einem bewohnbaren Gebäude, das ist ein Gebäude, das mindestens eine Wohnung ent- hält, darf nicht unterschritten werden. […]
(4)Die Eigentümer der bebauten Grundstücke im Abhol- und Sonderbereich sind verpflichtet, die sich aus der Abfuhrordnung ergebenden Anzahl von Müllbe-hältern in der jeweils vorgeschriebenen Größe aufzustellen.
(5)Die Müllbehälter sind bei der Gemeinde xxx anzufordern und werden kostenlos zur Verfügung gestellt. […]
(7)Als Müllbehälter im Abholbereich sind aufzustellen: • Kunststoffbehälter mit einem Fassungsraum von 80 Liter • Kunststoffbehälter mit einem Fassungsraum von 120 Liter • Kunststoffbehälter mit einem Fassungsraum von 240 Liter • Großraumbehälter mit einem Fassungsraum von 1.100 Liter • Großraumbehälter mit einem Fassungsraum von 2.500 Liter • Großraumbehälter/Mulde mit einem Fassungsraum von 15.000 Liter […]
(12)Die Entsorgung (Abfuhrtermine) erfolgt wahlweise im wöchentlichem, 14- tägigen und 4-wöchentlichen Intervalle.
(12)Die Entsorgung (Abfuhrtermine) erfolgt wahlweise im wöchentlichem, , 14- tägigen und 4-wöchentlichen Intervalle. § 8 Paragraph 8, Grundsätze für die Berechnung der Abfallgebühren
(1)Die Abfallgebühren sind entsprechend der zur Bedeckung erforderlichen Gebühr auszuschreiben.
(2)Die Gebühren für die Möglichkeit zur Benutzung bzw. Inanspruchnahme der Einrichtungen zur Entsorgung von Abfällen und der Umweltberatung (Bereitstellungsgebühr) sowie für die tatsächliche Inanspruchnahme dieser Einrichtungen (Entsorgungsgebühr) werden in einer eigenen Gebührenverordnung nach § 56 ff der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 2004 ausgeschrieben.
(2)Die Gebühren für die Möglichkeit zur Benutzung bzw. Inanspruchnahme der Einrichtungen zur Entsorgung von Abfällen und der Umweltberatung (Bereitstellungsgebühr) sowie für die tatsächliche Inanspruchnahme dieser Einrichtungen (Entsorgungsgebühr) werden in einer eigenen Gebührenverordnung nach Paragraph 56, ff der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 2004 ausgeschrieben.
(3)Die Gemeinde hat die Möglichkeit, für die Entsorgung von Abfällen, mit Ausnahme der Entsorgung von Hausmüll und der Entsorgung von Betriebsmüll, sofern dieser über das Hausmüllsammelsystem entsorgt wird, Gebühren oder ein privatrechtliches Entgelt auszuschreiben. § 9Paragraph 9 Wirksamkeit Diese Verordnung tritt am 01. Jänner 2005 in Kraft. b) Aus der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde xxx vom 13.12.2013, Zahl: xxx, welche

§§ 55

und 56 K-AWO 2004 die Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen zur Entsorgung von Abfällen und der Umweltberatung ausschreibt: Aus der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde xxx vom 13.12.2013, Zahl: xxx, welche

Paragraphen 55 und 56 K-AWO 2004 die Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen zur Entsorgung von Abfällen und der Umweltberatung ausschreibt: § 1Paragraph eins Abfallgebühren

(1)Als Vergütung für den durch die Entsorgung und Umweltberatung entstehenden Aufwand werden Abfallgebühren ausgeschrieben.
(2)Die jährliche Abfallgebühr ergibt sich aus der Vervielfachung der Zahl der aufgestellten oder angebrachten Müllbehälter mit der Zahl der Abfuhrtermine und dem Gebührensatz. Der Gebührensatz beträgt für die Abfallgebühr inkl. 10 % USt. a) im Abholbereich je Müllsack bzw. Müllbehälter Müllsack 60 lt. ………………………………… € 4,60 80 lt Kunststoffbehälter ………………………………… € 5,72 120 lt Kunststoffbehälter ………………………………… € 7,48 240 lt Kunststoffbehälter ………………………………… € 14,96 1.100 lt Großraumbehälter ………………………………... € 66,00 2.500 lt Großraumbehälter ……………………………….. € 151,80 7.000 lt Großraumbehälter ……………………………….. € 411,73 15.000 lt Großraumbehälter ……………………………….. € 812,35 20.000 lt Großraumbehälter ……………………………….. € 1.031,80 § 2Paragraph 2 Abgabenschuldner
(1)Schuldner der Abfallgebühren sind die Eigentümer der Grundstücke, für welche Einrichtungen und Anlagen zur Entsorgung von Abfällen bereitgestellt werden. Steht ein Bauwerk auf fremden Grund und Boden, so ist der Eigentümer des Bauwerks, im Falle eines Baurechtes der Inhaber des Baurechtes, Schuldner der Abfallgebühren. Miteigentümer schulden die Abfallgebühr zur ungeteilten Hand.
(2)Ist für die Übergabe von Abfällen eine gesonderte Gebühr ausgeschrieben, sind die Personen, die die Abfälle zur Übergabe bringen, die Schuldner dieser Abfallgebühren.
(3)Die Gebührenschuld geht im Falle eines Eigentümerübergangs eines Grundstückes auf den neuen Eigentümer über. Der neue Eigentümer eines Grundstückes haftet mit dem Abgabenschuldner zur ungeteilten Hand für die Abfallgebühren, die für die Zeit von einem Jahr vor dem Wechsel im Eigentum zu entrichten waren. § 3Paragraph 3 Fälligkeit Die Abfallgebühren sind jährlich mittels Abgabenbescheid vorzuschreiben. Vierteljährlich sind anteilige Vorauszahlungen zu leisten. § 4Paragraph 4 Inkrafttreten
(1)Diese Verordnung tritt mit
  1. Jänner 2014 in Kraft. Nach Aktenlage – mangels anderer Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass der von der belangten Abgabenbehörde vorgelegte Akt vollständig ist – ist zu sagen, dass das beim Objekt xxx verwendete Behältervolumen von 120 Liter und die im Jahr 2015 13-malig durchgeführte Entleerung unstrittig sind. Der Beschwerdeführer bringt nichts Gegenteiliges vor. Er führt auch nicht ins Treffen, dass das Objekt xxx etwa nicht im Abholbereich, welcher definiert ist im § 2 der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde xxx vom 30.12.2004, Zahl: xxx, mit welcher die Entsorgung von Abfällen geregelt wird (Abfuhrordnung), situiert sei. Auch wirft er nicht ein, dass das Volumen des beim Objekt xxx verwendeten Abfallbehälters ein anderes sei oder die tatsächliche Anzahl der Abfuhren von jener, welche dem Bescheid zu Grunde gelegt wurde, abweiche. Auch für das Gericht sind keine Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen, welche Zweifel daran aufkommen lassen.Nach Aktenlage – mangels anderer Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass der von der belangten Abgabenbehörde vorgelegte Akt vollständig ist – ist zu sagen, dass das beim Objekt xxx verwendete Behältervolumen von 120 Liter und die im Jahr 2015 13-malig durchgeführte Entleerung unstrittig sind. Der Beschwerdeführer bringt nichts Gegenteiliges vor. Er führt auch nicht ins Treffen, dass das Objekt xxx etwa nicht im Abholbereich, welcher definiert ist im Paragraph 2, der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde xxx vom 30.12.2004, Zahl: xxx, mit welcher die Entsorgung von Abfällen geregelt wird (Abfuhrordnung), situiert sei. Auch wirft er nicht ein, dass das Volumen des beim Objekt xxx verwendeten Abfallbehälters ein anderes sei oder die tatsächliche Anzahl der Abfuhren von jener, welche dem Bescheid zu Grunde gelegt wurde, abweiche. Auch für das Gericht sind keine Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen, welche Zweifel daran aufkommen lassen. „Gebühren“ stellen aus finanzwissenschaftlicher Sicht ein „Entgelt“ für die von einer Gebietskörperschaft erbrachte Leistung dar; in casu handelt es sich um das „Entgelt“ für die Entsorgung von im Haushalt des Objektes xxx entstandenen Hausabfalls durch die nach § 1 der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde xxx vom 30.12.2004, Zahl: xxx, mit welcher die Entsorgung von Abfällen geregelt wird (Abfuhrordnung) eingerichtete Müllabfuhr der Gemeinde xxx. „Gebühren“ stellen aus finanzwissenschaftlicher Sicht ein „Entgelt“ für die von einer Gebietskörperschaft erbrachte Leistung dar; in casu handelt es sich um das „Entgelt“ für die Entsorgung von im Haushalt des Objektes xxx entstandenen Hausabfalls durch die nach Paragraph eins, der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde xxx vom 30.12.2004, Zahl: xxx, mit welcher die Entsorgung von Abfällen geregelt wird (Abfuhrordnung) eingerichtete Müllabfuhr der Gemeinde xxx. Die Ausschreibung der Gebühren für die Entsorgung von Abfällen erfolgt auf Basis der landesgesetzlichen Ermächtigung aufgrund eines Beschlusses der Gemeindevertretung. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Judikat VfSlg 5945/1969 ausgesprochen, dass unter „Gebühr“ „eine dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unterliegende Gegenleistung für eine spezielle Leistung der Gebietskörperschaft“ zu verstehen ist. Die Ausschreibung der Gebühren für die Entsorgung von Abfällen erfolgt auf Basis der landesgesetzlichen Ermächtigung aufgrund eines Beschlusses der Gemeindevertretung. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Judikat VfSlg 5945 aus 1969, ausgesprochen, dass unter „Gebühr“ „eine dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unterliegende Gegenleistung für eine spezielle Leistung der Gebietskörperschaft“ zu verstehen ist. Hierfür hat die Beschwerdeführerin nach dem Prinzip „do ut des“ der Gemeinde xxx für die Bereitstellung eines 120-Liter-Abfallsammelbehälters und die tatsächliche Inanspruchnahme der Entsorgung eine Gegenleistung in Geld zu erbringen, deren Höhe in der oben genannten Verordnung normiert ist. Das Vorbringen betreffend Preiskalkulation anbelangend ist zu sagen, dass die Vorschreibung der Abfallgebühr auf einem Beschluss der Gemeindevertretung (oben genannte Verordnungen) fußt und diese Verordnungen der Kärntner Landesregierung als Gemeindeaufsicht vorgelegt wurden. Seitens der Landesregierung wurden diese Verordnungen auf ihre Gesetzmäßigkeit geprüft und unbeanstandet zur Kenntnis genommen. An den beiden Rechtsgrundlagen Verordnung hegt das Landesverwaltungsgericht daher keine Zweifel. Im Übrigen ist zum Vorbringen betreffend Preiskalkulation zu sagen, dass dies ein Aspekt der Gebarungskontrolle sein möge und die Abgabenbehörden wie auch das Landesverwaltungsgericht Kärnten nicht berufen sind, eine solche Kontrolle durchzuführen. Wenn der Beschwerdeführer rügt, dass in der Verordnung vom 13.12.2013 die Großraumbehälter mit 7.000 Liter und 20.000 Liter angeführt werden, diese jedoch in der Verordnung vom 29.12.2004 (Abfuhrordnung) fehlen, so ist zu sagen, dass dies richtig ist. In der Abfuhrordnung vom 29.12.2004 sind als Müllbehälter im Abholbereich als größtmögliche Müllbehälter die „Großraumbehälter/Mulde mit einem Fassungsraum von 15.000 Liter“ definiert und werden Müllbehälter mit einem Fassungsraum von 7.000 Liter darin nicht genannt. Damit mag der Beschwerdeführer jedoch nichts zu gewinnen. Der bei seinem im Abholbereich liegenden Objekt xxx aufgestellte Müllbehälter verfügt unbestritten über ein Fassungsvermögen von 120 Liter und ist diese Art von Müllbehälter sowohl in der Abfuhrordnung vom 29.12.2004 genannt als auch in der Verordnung vom 13.12.
  2. Der Gebührensatz für den Müllbehälter von 120 Liter Fassungsvermögen beträgt laut § 1 der Verordnung vom 13.12.2013 EUR 7,48 inklusive 10% Umsatzsteuer (USt).Damit mag der Beschwerdeführer jedoch nichts zu gewinnen. Der bei seinem im Abholbereich liegenden Objekt xxx aufgestellte Müllbehälter verfügt unbestritten über ein Fassungsvermögen von 120 Liter und ist diese Art von Müllbehälter sowohl in der Abfuhrordnung vom 29.12.2004 genannt als auch in der Verordnung vom 13.12.
  3. Der Gebührensatz für den Müllbehälter von 120 Liter Fassungsvermögen beträgt laut Paragraph eins, der Verordnung vom 13.12.2013 EUR 7,48 inklusive 10% Umsatzsteuer (USt). Nachdem die Abfallgebühren in der Verordnung für die jeweilig darin angeführten Müllbehälter eine Brutto-Abfallgebühr (Abfallgebühr inklusive 10% USt) ausweisen, jedoch im gegenständlich bekämpften Bescheid der „Preis pro Entleerung netto“ EUR 6,80 angegeben wird, ist hiezu Folgendes zu sagen:

§ 2Abs. 3 Umsatzsteuergesetz 1994 (USt

G 1994) gelten als Betriebe gewerblicher Art im Sinne des UStG 1994 Anstalten zur Müllbeseitigung und zur Abfuhr von Abfällen.

§ 10Abs. 2 Z 7 USt

G 1994 beträgt der Steuersatz für die Leistungen solcher Anstalten 10%.

Paragraph 2, Absatz 3, Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG 1994) gelten als Betriebe gewerblicher Art im Sinne des UStG 1994 Anstalten zur Müllbeseitigung und zur Abfuhr von Abfällen.

Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 7, UStG 1994 beträgt der Steuersatz für die Leistungen solcher Anstalten 10%. Die Angabe der Abfallgebühr netto iHv EUR 6,80 in den Abgabenbescheiden und Lastschriftanzeigen mag für die Abgabepflichtigen verwirrend sein. Zur Wahrung der Einheitlichkeit und leichteren Nachvollziehbarkeit durch die Abgabepflichtigen täte die Abgabenbehörde gut daran, den Gebührensatz in der Rechtsgrundlage (§ 1 der Verordnung vom 13.12.2013) künftig netto auszuweisen mit dem Hinweis, dass

§ 10Abs. 2 Z 7 USt

G 1994 ein Steuersatz von 10% hinzukommt. Die Angabe der Abfallgebühr netto iHv EUR 6,80 in den Abgabenbescheiden und Lastschriftanzeigen mag für die Abgabepflichtigen verwirrend sein. Zur Wahrung der Einheitlichkeit und leichteren Nachvollziehbarkeit durch die Abgabepflichtigen täte die Abgabenbehörde gut daran, den Gebührensatz in der Rechtsgrundlage (Paragraph eins, der Verordnung vom 13.12.2013) künftig netto auszuweisen mit dem Hinweis, dass

Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 7, UStG 1994 ein Steuersatz von 10% hinzukommt. Überdies wird zum bekämpften Bescheid festgehalten, dass das verbum „Preis“ im Textteil „Preis pro Entleerung netto“ fehl am Platz ist. Unter „Preis“ wird in den Wirtschaftswissenschaften der in Geld realisierbare Wert eines Gutes oder einer Dienstleistung ausgedrückt. Im hoheitlichen Bereich wird für eine Leistung nicht ein „Preis“ verlangt, sondern steht dem öffentlichen Sektor eine Person gegenüber, welche als Gegenleistung für die Inanspruchnahme der Leistung „Müllentsorgung“ eine „Gebühr“ zu entrichten hat. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art. 33 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd , Artikel 33, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2016:KLVwG.1898.6.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.