← Österreich

{'item': 'KLVwG-S4-1563/7/2016'}

Obsah (6)§ 28§ 25a§ 95§ 1§ 6§ 8

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum17.11.2016 GeschäftszahlKLVwG-S4-1563/7/2016 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch die SenatsvorsitzendeDr. xxx, die

§ 28Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründetrömisch eins.

Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet a b g e w i e s e n . II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133 Abs. 4 B-VGrömisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133 Absatz 4, B-VG u n z u l ä s s i g . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Sachverhalt: Am 03.02.2016 fand eine außerordentliche Vollversammlung der Agrargemeinschaft „xxx“ statt. Nach Ausweis des Vollversammlungsprotokolls wurden zu den Tagesordnungspunkten

  1. und
  2. sowie zu Tagesordnungspunkt
  3. Beschlüsse gefasst. Der nunmehrige Beschwerdeführer hat gegen die Vollversammlung Minderheitsbeschwerde eingebracht. Unter Tagesordnungspunkt
  4. wurde der Mehrheitsbeschluss gefasst, dass „xxx abzweigend vom bestehenden Weg am xxx eine Zufahrt zu seiner Almhütte errichten“ dürfe. Unter Tagesordnungspunkt
  5. wurde der Antrag des vlg. xxx betreffend Abzäunung der Zufahrt zur xxx mehrheitlich abgelehnt. Unter Tagesordnungspunkt
  6. wurde der Grundsatzbeschluss zur Wiederaufnahme der Schaukäserei samt Almstall am xxx gefasst und wurde die vom Einschreiter dagegen erhobene Minderheitsbeschwerde nicht im Rahmen dieses Verfahrens erledigt. Mit Bescheid der Agrarbehörde Kärnten, Dienststelle xxx, vom 14.06.2016, Zahl: xxx, wurde über die Minderheitsbeschwerde des xxx gegen Beschlüsse der Vollversammlung der AG vom 03.02.2016 dahingehend entschieden, dass zunächst unter Spruchpunkt
  7. des Bescheides die Minderheitsbeschwerde gegen die Tagesordnungspunkte 1., 4., 5.,
  8. und
  9. als unzulässig zurückgewiesen wurde. Des Weiteren wurde unter Spruchpunkt
  10. die Minderheitsbeschwerde gegen die Tagesordnungspunkte
  11. und
  12. des zitierten Bescheides als unbegründet abgewiesen. Nach Zitierung der zutreffenden Rechtsgrundlagen, und zwar des § 51 Abs. 2 K-FLG, des § 6 Abs. 2 sowie des § 8 Abs. 1 der Satzung der AG wurde zur Minderheitsbeschwerde betreffend die Tagesordnungspunkte 1., 4., 5.,
  13. und
  14. der Vollversammlung vom 3.2.2016 im Ergebnis festgehalten, dass zu diesen keine Beschlüsse gefasst worden seien und daher die dagegen erhobene Minderheitsbeschwerde als unzulässig zurückzuweisen gewesen wäre.Nach Zitierung der zutreffenden Rechtsgrundlagen, und zwar des Paragraph 51, Absatz 2, K-FLG, des Paragraph 6, Absatz 2, sowie des Paragraph 8, Absatz eins, der Satzung der AG wurde zur Minderheitsbeschwerde betreffend die Tagesordnungspunkte 1., 4., 5.,
  15. und
  16. der Vollversammlung vom 3.2.2016 im Ergebnis festgehalten, dass zu diesen keine Beschlüsse gefasst worden seien und daher die dagegen erhobene Minderheitsbeschwerde als unzulässig zurückzuweisen gewesen wäre. Zum Tagesordnungspunkt
  17. der Vollversammlung vom 03.02.2016 führte die belangte Behörde unter Hinweis auf § 7 Abs. 4 der Satzung aus, dass aus der Tagesordnung klar ersichtlich sei, dass ein Antrag des Herrn xxx auf Errichtung einer Zufahrt zu seiner Almhütte behandelt werden sollte. Dass es diesbezüglich auch zu einer Beschlussfassung kommen sollte, gehe aus der Tagesordnung eindeutig hervor und sei es nach Ansicht der Agrarbehörde nicht notwendig, dass das Wort „Beschlussfassung“ auf der Tagesordnung aufscheine.Zum Tagesordnungspunkt
  18. der Vollversammlung vom 03.02.2016 führte die belangte Behörde unter Hinweis auf Paragraph 7, Absatz 4, der Satzung aus, dass aus der Tagesordnung klar ersichtlich sei, dass ein Antrag des Herrn xxx auf Errichtung einer Zufahrt zu seiner Almhütte behandelt werden sollte. Dass es diesbezüglich auch zu einer Beschlussfassung kommen sollte, gehe aus der Tagesordnung eindeutig hervor und sei es nach Ansicht der Agrarbehörde nicht notwendig, dass das Wort „Beschlussfassung“ auf der Tagesordnung aufscheine. Auch unter Tagesordnungspunkt 6., wonach über den Antrag des xxx abgestimmt werden sollte, scheine das Wort „Beschlussfassung“ nicht auf. Zum Tagesordnungspunkt
  19. wurde der Antrag des xxx auf Abzäunung der Zufahrt zur xxx mehrheitlich abgelehnt. In der Beschwerde habe xxx lediglich ausgeführt, dass die Sache im Jahr 2014 als unzulässig zurückgewiesen worden sei und er wissen möchte, wie die Regelung dazu aussehe und er im Regelungsoperat keine Regelung dazu finden könne. Inhaltlich habe der Beschwerdeführer dazu nichts weiter ausgeführt. Zu beiden beeinspruchten Tagesordnungspunkten hat die Agrarbehörde ausgeführt, dass nicht ersichtlich sei, inwieweit der Beschwerdeführer durch die gegenständlichen Beschlüsse in seinen subjektiven Rechten als Mitglied verletzt sein sollte. Zu Tagesordnungspunkt
  20. wurde noch ausgeführt, dass es der Agrargemeinschaft als autonomer Körperschaft jedenfalls zustehe, darüber zu befinden, ob ein Mitglied auf ihrem Grund eine Zufahrt auszäunen dürfe oder nicht. Dass die Angelegenheit der Zaunerrichtung zur xxx im Regelungsplan nicht aufscheine, sei logisch, da das K-FLG in den §§ 88 ff. festlege, welche Inhalte ein Regelungsplan aufzuweisen habe. Eine derart detaillierte Regelung, ob einem Mitglied das Recht zustehe, die Zufahrt zu seiner Almhütte auf Agrargemeinschaftsgrund auszuzäunen oder nicht, sei jedenfalls nicht Regelungszweck des Regelungsplanes. Solche Angelegenheiten fielen in den Kompetenzbereich der Vollversammlung, bzw. allenfalls des Vorstandes und regle die Satzung der Agrargemeinschaft detailliert, welche Kompetenzen in den Aufgabenbereich des Obmannes, des Vorstandes und der Vollversammlung fielen. Zu beiden beeinspruchten Tagesordnungspunkten hat die Agrarbehörde ausgeführt, dass nicht ersichtlich sei, inwieweit der Beschwerdeführer durch die gegenständlichen Beschlüsse in seinen subjektiven Rechten als Mitglied verletzt sein sollte. Zu Tagesordnungspunkt
  21. wurde noch ausgeführt, dass es der Agrargemeinschaft als autonomer Körperschaft jedenfalls zustehe, darüber zu befinden, ob ein Mitglied auf ihrem Grund eine Zufahrt auszäunen dürfe oder nicht. Dass die Angelegenheit der Zaunerrichtung zur xxx im Regelungsplan nicht aufscheine, sei logisch, da das K-FLG in den Paragraphen 88, ff. festlege, welche Inhalte ein Regelungsplan aufzuweisen habe. Eine derart detaillierte Regelung, ob einem Mitglied das Recht zustehe, die Zufahrt zu seiner Almhütte auf Agrargemeinschaftsgrund auszuzäunen oder nicht, sei jedenfalls nicht Regelungszweck des Regelungsplanes. Solche Angelegenheiten fielen in den Kompetenzbereich der Vollversammlung, bzw. allenfalls des Vorstandes und regle die Satzung der Agrargemeinschaft detailliert, welche Kompetenzen in den Aufgabenbereich des Obmannes, des Vorstandes und der Vollversammlung fielen. Gegen die oben im Wesentlichen wiedergegebene Entscheidung der Agrarbehörde Kärnten, Dienststelle xxx, vom 14.06.2016 erhob xxx innerhalb offener Frist Beschwerde. Begründet wurde die Beschwerde wie folgt: „…Im Bescheid auf Seite 7,
  22. Absatz, erklärte die Bescheiderstellerin: „Zusammenfassend sei festgehalten, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde lediglich den Gang der Vollversammlung, teilweise auch das Vorbringen der Mitglieder festhält und generell immer die gleiche Frage stellt, nämlich, welche Regelungen und Rechtschutzregeln es dafür gebe. Weiters führt die Bescheiderstellerin den Regelungsplan, die Weideordnung aus dem Jahr 2003 und die aktuelle Satzung an, eine Kontrolle dazu führt sie in ihrem Bescheid-Ermittlungs-Verfahren nicht an und durch. Zum Rechtschutz, des Beschwerdeführers besteht nach Auffassung der Bescheiderstellerin § 8 der Verwaltungssatzung und § 51 Absatz 2 des K-FLG zur Streitschlichtung der Behörde zu.„…Im Bescheid auf Seite 7,
  23. Absatz, erklärte die Bescheiderstellerin: „Zusammenfassend sei festgehalten, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde lediglich den Gang der Vollversammlung, teilweise auch das Vorbringen der Mitglieder festhält und generell immer die gleiche Frage stellt, nämlich, welche Regelungen und Rechtschutzregeln es dafür gebe. Weiters führt die Bescheiderstellerin den Regelungsplan, die Weideordnung aus dem Jahr 2003 und die aktuelle Satzung an, eine Kontrolle dazu führt sie in ihrem Bescheid-Ermittlungs-Verfahren nicht an und durch. Zum Rechtschutz, des Beschwerdeführers besteht nach Auffassung der Bescheiderstellerin Paragraph 8, der Verwaltungssatzung und Paragraph 51, Absatz 2 des K-FLG zur Streitschlichtung der Behörde zu. Daher bin ich im Recht auf die formelle Beschwerde zur Verwaltungsbehörde beschwert worden. Es gibt auf der kommunalen Rechtsebene keine Abwicklungsregeln, es gibt keine formelle Beschwermöglichkeit von mir zur Behörde hin, daher bin ich in der Eigentumsrechtsausübung und im fairen Verfahren im Parteigehörrecht nicht ordentlich geregelt und gehört worden (Selbstverwaltungskörper benötigen Regelungspläne für alle Belange, diese müssen Rechtsmittel zum Rechtschutz für mich als Partei beinhalten, diese Rechtslücken habe ich aufgezeigt). Meine Beschwerdeschrift als Beilage 1 ist hier zu erwähnen und beigelegt, weil ich bei jedem T.O. Punkt die mangelhafte Regelung im Regelungsplan anführen mußte und dazu die Ergänzungsregelungen und Abwicklungsregelungen dazu mehrfach eingefordert habe. Auch habe ich auf Regelungslücken hingewiesen und die Bescheiderstellerin behauptet das die Regelungen vom Jahr 2003 ausreichen, obwohl wir im Jahr 2014 eine Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle hatten, hat die Behörde bis heute nichts neu angepasst, außer das der Verfahrensweg schwieriger ist, hatten wir dadurch noch keine Verbesserung unserer Verwaltungssituation, genau diese Angelegenheiten wären Rechtstaatlich zu ordnen. Da ich aber für die Einforderung dieser Rechte keine Rechtsmittel habe, und mir diese zustehen fordere ich die zuständigen Behörden auf diese Beschwer bzw. Mängel zu heilen und den Bescheid aufzuheben. Da die Anträge von mir, unzulässig sind brauchen wir dazu die nötigen vom Rechtstaat zugesicherten Rechtsordnungen für uns auf der “kommunalen Ebene“ wo das Eigentumsrecht in der Gleichbehandlung hin zum Rechtstaatlichen Gesetz für alle Bürger im Gleichheitsgebot gegeben ist. Da ich auch Punkte habe welche als unbegründet abgewiesen wurden, benötige ich die Abwicklungsregeln, so das ich meine Beschwer auch formell ordentlich anbringen kann, auch die Ergänzungsregelungen, Abwicklungsregelung und Lückenregelungen verwehrt mir die Aufsichtsbehörde und der Landesverwaltungsgerichtshof in Kärnten. Da ich aber ein Recht darauf habe, fordere ich sie zum wiederholten male ein. Daher stelle ich den Antrag die zuständige Behörde möge den Bescheid beheben und der Erstbehörde auftragen das Abwicklungs-Ergänzungsregelungen und Regelungslücken mittels neuen Regelungsplan und Wirtschaftsplan bzw. Satzungsergänzungen amtlich aufzustellen sind. Da die Verhältnismäßigkeit für mich als Verfahrensantragsteller im Jahr 2016, mit 4 Vollversammlungen bereits sehr umfangreich sind, mir dadurch wieder 4 Verfahren entstehen, ist dieser große Verwaltungsaufwand unverhältnismäßig, sowie auch die anfallenden Verfahrenskosten welche mir in Rechnung gestellt werden als Beschwerdeverfahrensführer entsprechen nicht dem Ertrag welche mir diese Agrargemeinschaft erwirtschaftet. Keine Ertragsauszahlung seit
  24. Zum T.O. Punkt
  25. halte ich fest, dass der Vorstand eine Grundsatzabstimmung durchgeführt hat und die Formulierung nicht mit der Vollversammlung abgefasst hat, sondern das der Vorstand diese Vorgaben nach Ihrem Ermessens- und Abwägungsspielraum verfasst hat. Daher bin ich auch hier in meinen Rechten nicht ausreichend vertreten, weil wir auch dafür keine Regeln haben. Theoretisch Illosorische Rechte reichen nicht aus (Erkenntnis Vwgh 2013, wo dem Sachverwalter die Organe Vollversammlung und Rechnungsprüfer entzogen wurden). Daher brauchen wir auch dafür neue Regeln. Diese fordere ich auch ein. Die Ganze Bewertung der Bescheiderstellerin umfaßt eine halbe A 4 Seite, die Ermessens und Abwägungspunkte zu den vorgebrachten Sachverhalten sind nicht an- und ausgeführt. Auch über ihre Kontrollaufgabe als Aufsichtsbehörde ist in diesem Bescheid nichts zu finden. Daher ist für mich als Beschwerdeführer, nicht ersichtlich, wie die Bescheiderstellerin ihre Entscheidungen getroffen hat. Daher fordere ich auch dazu ein Ermittlungsverfahren neu anzugehen, wo ich alle meine Rechte ausüben kann. 23.07.2016 xxx…“ Die dazu durch die AG, vertreten durch den Obmann, erfolgte Beschwerdebeantwortung vom 15.09.2016 bezieht sich in erster Linie auf den zu Tagesordnungspunkt
  26. der Vollversammlung vom 3.2.2016 gefassten (und hier nicht zu behandelnden) Beschluss. Mit Schriftsatz vom 28.07.2016 legte die belangte Behörde die Beschwerde des xxx mit dem Ersuchen um weitere Entscheidung dem Landesverwaltungsgericht Kärnten vor. Am 17.11.2016 fand am Landesverwaltungsgericht Kärnten eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu welcher der Beschwerdeführer, die belangte Behörde, sowie der Obmann der mitbeteiligten Agrargemeinschaft geladen wurden. Bei der Verhandlung wurde seitens des Beschwerdeführers, vertreten durch Ehegattin xxx, sowie seitens der mitbeteiligten Partei (Agrargemeinschaft „Nachbarschaft xxx und xxx“, vertreten durch Obmann xxx), soweit von Belang, Folgendes vorgebracht: „… Die Ehegattin des Beschwerdeführers, …, verweist auf die Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz und bringt ergänzend vor: Bisher sind die Entscheidungen der Behörde immer so verlaufen, dass sie keine Veränderung gebracht haben. Ich habe 46 Voll- und Infoversammlungen besucht, im Schnitt waren jeweils 5 bis 10 Tagesordnungspunkte und musste ich mich gegen diese Beschlüsse wehren, da ich mich ungerecht behandelt fühle. Es wurde auch die Sonderteilung zurückgewiesen und habe ich keine bessere Regelung erhalten, trotzdem ich das mehrmals beantragt habe. Ich möchte gerne aussteigen und ist mir das auch trotz meiner vielen Anträge bisher verwehrt worden. Auf die Frage, wodurch sich der Beschwerdeführer beschwert in Bezug auf die TOP 3 und 6 fühlt, gebe ich an: Zu TOP 3 gibt es nichts Ergänzendes vorzubringen. Zu TOP 6 bringe ich noch vor, dass die xxx eine Hausnummer hat. Diese Almhütte dient vorwiegend der Gästevermietung. Von uns wurde ein Weidezaun aufgestellt, um die Gäste vor dem weidenden Vieh zu schützen. Auf der Alm ist Mutterkuhhaltung und ist der Weg zur Hütte ca. 150 bis 200 Meter. Diese Argumente wurden vor der Abstimmung nicht einmal angehört. Die mitbeteiligte Partei, vertreten durch Obmann …, bringt vor: Der Beschwerdeführer wurde von uns vor Jahren als Obmann abgesetzt, seitdem werden in jeder Vollversammlung sämtliche Punkte bekämpft. Ich empfinde das als Provokation. Zu TOP 3: Wenn gerügt wird, dass in der Einladung zur Vollversammlung das Wort „Beschlussfassung“ fehlt, so führe ich dazu aus, dass für mich ein Antrag – wie in der Tagesordnung festgeschrieben – die Beschlussfassung beinhaltet. Zu TOP 6: Der Weg zur Almhütte beträgt ca. 100 Meter und wurde dieser Weg vom Beschwerdeführer abgezäunt, ohne dass er irgendwen gefragt hat. Auf unserer Alm gibt es mehrere Hütten die vermietet werden, zum Teil mit kilometerlangen Zufahrtswegen und wenn wir einen derartigen Zaun zulassen, kommen die anderen auch. Zudem hat der Zaun zur Almhütte xxx fünf Gatter und ist es für die weiteren Benutzer dieses Weges unzumutbar. Die Ehegattin des Beschwerdeführers bringt dazu vor: Es entspricht nicht den Tatsachen, dass zur xxx es fünf Gatter gibt, es gibt nur zwei. Weiter zum xxx gibt es drei Zaunspiralen. Auf Befragen durch den Laienrichter … gibt der Obmann an: Bei den Einladungen wurde manchmal beim TOP, in denen ein Antrag behandelt wurde, das Wort „Beschlussfassung“ dazu geschrieben und manchmal nicht. Auf Befragen durch den Laienrichter … gibt der Obmann an: Die Almhütte xxx ist rund um die Hütte sowieso abgezäunt, dies seit Jahrzehnten, es geht hier um die Abzäunung des Zufahrtsweges. …“ II.römisch zwei. Rechtsgrundlagen: § 51 Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 - K-FLGParagraph 51, Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 - K-FLG LGBl.Nr. 64/1979 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 85/2013LGBl.Nr. 64 aus 1979, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 85/2013 Überwachung der Agrargemeinschaften; Entscheidung von Streitigkeiten

(1)Die Agrarbehörde hat die Agrargemeinschaften, gleichgültig ob eine Regelung der gemeinschaftlichen Nutzungs- und Verwaltungsrechte stattgefunden hat oder nicht, insbesondere bezüglich der Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen, der Einhaltung eines allfälligen endgültigen oder vorläufigen Regelungsplanes, bezüglich der Bewirtschaftung der gemeinschaftlichen Grundstücke und bezüglich der Verwaltung sowie allenfalls der Ausführung und Erhaltung der gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen zu überwachen. Zu diesem Zweck hat die Agrarbehörde in angemessenen Zeiträumen, tunlichst aber alle zehn Jahre, die vorhandenen Wirtschaftspläne (Wirtschaftseinteilungen) und Verwaltungssatzungen zu überprüfen. Gegenstand der Überprüfung haben insbesondere jene Umstände zu sein, die

§ 95Abs.

1 als Voraussetzungen für eine Erneuerung oder Abänderung des Wirtschaftsplanes oder eine Abänderung der Verwaltungssatzungen angeführt sind. Aufgrund der Überprüfung sind nötigenfalls die im § 95 angeführten Maßnahmen durchzuführen oder es ist bei Mangel eines Wirtschaftsplanes (einer Wirtschaftseinteilung) bzw. von Verwaltungssatzungen mit einer vorläufigen Regelung nach § 96 vorzugehen. Wenn eine Agrargemeinschaft die Einsetzung von Verwaltungsorganen nach § 93 Abs. 2 oder eines gemeinsamen Verwalters nach § 93 Abs. 3 unterlässt, so sind diese von der Agrarbehörde einzusetzen. Bei Übertretungen ist die Strafamtshandlung (§ 117) durchzuführen.

(1)Die Agrarbehörde hat die Agrargemeinschaften, gleichgültig ob eine Regelung der gemeinschaftlichen Nutzungs- und Verwaltungsrechte stattgefunden hat oder nicht, insbesondere bezüglich der Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen, der Einhaltung eines allfälligen endgültigen oder vorläufigen Regelungsplanes, bezüglich der Bewirtschaftung der gemeinschaftlichen Grundstücke und bezüglich der Verwaltung sowie allenfalls der Ausführung und Erhaltung der gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen zu überwachen. Zu diesem Zweck hat die Agrarbehörde in angemessenen Zeiträumen, tunlichst aber alle zehn Jahre, die vorhandenen Wirtschaftspläne (Wirtschaftseinteilungen) und Verwaltungssatzungen zu überprüfen. Gegenstand der Überprüfung haben insbesondere jene Umstände zu sein, die

Paragraph 95, Absatz eins, als Voraussetzungen für eine Erneuerung oder Abänderung des Wirtschaftsplanes oder eine Abänderung der Verwaltungssatzungen angeführt sind. Aufgrund der Überprüfung sind nötigenfalls die im Paragraph 95, angeführten Maßnahmen durchzuführen oder es ist bei Mangel eines Wirtschaftsplanes (einer Wirtschaftseinteilung) bzw. von Verwaltungssatzungen mit einer vorläufigen Regelung nach Paragraph 96, vorzugehen. Wenn eine Agrargemeinschaft die Einsetzung von Verwaltungsorganen nach Paragraph 93, Absatz 2, oder eines gemeinsamen Verwalters nach Paragraph 93, Absatz 3, unterlässt, so sind diese von der Agrarbehörde einzusetzen. Bei Übertretungen ist die Strafamtshandlung (Paragraph 117,) durchzuführen.

(2)Über Streitigkeiten, die zwischen den Mitgliedern einer Agrargemeinschaft untereinander oder mit dem gemeinsamen Verwalter oder zwischen einer körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaft und ihren Organen oder Mitgliedern aus dem Gemeinschaftsverhältnis entstehen, entscheidet die Agrarbehörde.
(3)Beschlüsse der Vollversammlung, die gegen Gesetze, den Regulierungsplan, den Wirtschaftsplan, die Verwaltungssatzungen oder den vorläufigen Bescheid verstoßen und wesentliche Interessen der Agrargemeinschaft oder ihrer Mitglieder verletzen, dürfen von der Agrarbehörde von Amts wegen aufgehoben werden. Im Verfahren kommt der Agrargemeinschaft Parteistellung zu.

§ 1Abs.

2 der Satzung der AG bezweckt die Gemeinschaft die Befriedigung der Bedürfnisse der Stammsitzliegenschaften durch nachhaltige Bewirtschaftung und Verwaltung des Gemeinschaftsvermögens.

Paragraph eins, Absatz 2, der Satzung der AG bezweckt die Gemeinschaft die Befriedigung der Bedürfnisse der Stammsitzliegenschaften durch nachhaltige Bewirtschaftung und Verwaltung des Gemeinschaftsvermögens.

§ 6Abs.

2 der Satzung ist die Vollversammlung beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend bzw. durch Bevollmächtigte vertreten ist. Ist zur festgesetzten Stunde die erforderliche Anzahl der Mitglieder nicht anwesend, so wird eine halbe Stunde später die Vollversammlung abgehalten, die bei jeder Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.

Paragraph 6, Absatz 2, der Satzung ist die Vollversammlung beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend bzw. durch Bevollmächtigte vertreten ist. Ist zur festgesetzten Stunde die erforderliche Anzahl der Mitglieder nicht anwesend, so wird eine halbe Stunde später die Vollversammlung abgehalten, die bei jeder Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.

§ 8Abs.

1 der Satzung können gegen Minderheitsbeschlüsse die überstimmten Mitglieder binnen acht Tagen an die Agrarbehörde schriftlich eine Minderheitenbeschwerde erheben.

Paragraph 8, Absatz eins, der Satzung können gegen Minderheitsbeschlüsse die überstimmten Mitglieder binnen acht Tagen an die Agrarbehörde schriftlich eine Minderheitenbeschwerde erheben. Vor rechtskräftiger Entscheidung über eingebrachte Minderheitenbeschwerden dürfen die betreffenden Beschlüsse durch den Obmann nicht vollzogen werden, ausgenommen bei der Erhebung von Rechtsmitteln in Gerichts- und Verwaltungsverfahren. III.römisch drei. Erwägungen: Die Agrargemeinschaft „xxx und xxxx“, EZ. xxx und xxx, ist eine körperschaftlich eingerichtete Agrargemeinschaft iSd § 48 K-FLG. Die in Geltung stehende Satzung wurde mit dem IV. Anhang zum Regelungsplan vom 28.08.2003, Zahl: xxx, eingerichtet.Die Agrargemeinschaft „xxx und xxxx“, EZ. xxx und xxx, ist eine körperschaftlich eingerichtete Agrargemeinschaft iSd Paragraph 48, K-FLG. Die in Geltung stehende Satzung wurde mit dem römisch vier. Anhang zum Regelungsplan vom 28.08.2003, Zahl: xxx, eingerichtet. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 51 Abs. 2 K-FLG enthält § 51 Abs. 2 lediglich eine Zuständigkeitsnorm, aber keine inhaltlichen Kriterien für die Entscheidung der Agrarbehörde. Aus dieser Bestimmung folgt, dass die Agrarbehörde die bei ihr angefochtenen Beschlüsse einer Agrargemeinschaft jedenfalls daraufhin zu überprüfen hat, ob sie gegen gesetzliche Bestimmungen oder einen Regelungsplan oder die Satzung der Agrargemeinschaft verstoßen.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 51, Absatz 2, K-FLG enthält Paragraph 51, Absatz 2, lediglich eine Zuständigkeitsnorm, aber keine inhaltlichen Kriterien für die Entscheidung der Agrarbehörde. Aus dieser Bestimmung folgt, dass die Agrarbehörde die bei ihr angefochtenen Beschlüsse einer Agrargemeinschaft jedenfalls daraufhin zu überprüfen hat, ob sie gegen gesetzliche Bestimmungen oder einen Regelungsplan oder die Satzung der Agrargemeinschaft verstoßen. Da sich aus § 51 K-FLG keine inhaltlichen Kriterien als Beurteilungsmaßstab ergeben, sind diese – neben den zu beachtenden Satzungsbestimmungen - aus den im sachlichen Regelungszusammenhang stehenden materiell-rechtlichen Bestimmungen dieses Gesetzes zu erschließen (VwGH 24.05.2012, 2010/07/0159, 0160). Schon aus dem Begriff „Minderheitsbeschwerde“ ergibt sich, dass dieses satzungsgemäße Instrumentarium nur denjenigen zur Verfügung steht, die bei einer Abstimmung in der Minderheit geblieben sind, somit bei einem Beschluss unterlegen sind. Dies trifft im Gegenstand bei dem Tagesordnungspunkt

  1. sowie
  2. der Vollversammlung vom 3.2.2016 (im Weiteren „VV“) zu, weil dazu Beschlüsse gefasst worden sind, welche in diesem Bescheid behandelt wurden.Da sich aus Paragraph 51, K-FLG keine inhaltlichen Kriterien als Beurteilungsmaßstab ergeben, sind diese – neben den zu beachtenden Satzungsbestimmungen - aus den im sachlichen Regelungszusammenhang stehenden materiell-rechtlichen Bestimmungen dieses Gesetzes zu erschließen (VwGH 24.05.2012, 2010/07/0159, 0160). Schon aus dem Begriff „Minderheitsbeschwerde“ ergibt sich, dass dieses satzungsgemäße Instrumentarium nur denjenigen zur Verfügung steht, die bei einer Abstimmung in der Minderheit geblieben sind, somit bei einem Beschluss unterlegen sind. Dies trifft im Gegenstand bei dem Tagesordnungspunkt
  3. sowie
  4. der Vollversammlung vom 3.2.2016 (im Weiteren „VV“) zu, weil dazu Beschlüsse gefasst worden sind, welche in diesem Bescheid behandelt wurden. Zu Tagesordnungspunkt
  5. der VV wurde zwar ein Grundsatzbeschluss gefasst, ist aber nicht Gegenstand des in Beschwerde gezogenen Bescheides. Zu den Tagesordnungspunkten 1., 4., 5.,
  6. und
  7. der VV wurden keine Beschlüsse gefasst. Der Beschwerdeführer hat sich aber trotzdem auch gegen diese Tagesordnungspunkte gewendet. Hier ist Gegenstand des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht nur die Frage, ob die Zurückweisung rechtens war. Da zu den obigen Tagesordnungspunkten keine Beschlüsse gefasst wurden, sich der Beschwerdeführer in seiner Minderheitsbeschwerde trotzdem gegen diese Punkte gewandt hat, war die Minderheitsbeschwerde seitens der belangten Behörde richtigerweise zurückzuweisen gewesen. Unter Tagesordnungspunkt
  8. der VV wurde der Antrag des vlg. xxx, abzweigend vom bestehenden Weg am xxx, eine Zufahrt zu seiner Almhütte errichten zu dürfen, zur Abstimmung gebracht. In diesem Zusammenhang monierte der Beschwerdeführer, dass unter diesem Tagesordnungspunkt das Wort „Abstimmung“ nicht aufscheine. Die belangte Behörde hielt dazu fest, dass aus der Tagesordnung klar ersichtlich gewesen sei, dass ein Antrag des Herrn xxx auf Errichtung einer Zufahrt zu seiner Almhütte behandelt werden sollte. Dass es diesbezüglich auch zu einer Beschlussfassung kommen sollte bzw. könnte, gehe aus der Tagesordnung eindeutig hervor. Es sei nicht ersichtlich, inwieweit der Beschwerdeführer diesfalls in seinen Rechten verletzt worden sein sollte, zumal er bei der Vollversammlung ohnehin anwesend gewesen sei. Zu Tagesordnungspunkt
  9. der VV wurde ein Antrag des xxx auf Abzäunung der Zufahrt zur xxx mehrheitlich abgelehnt. Die Beschwerde des xxx habe sich auf die Frage, wie die Regelung dazu aussehe bezogen, zumal er im Regelungsapparat keine Regelung dazu finden könne. Die belangte Behörde hat dazu festgehalten, dass es der Agrargemeinschaft als autonomer Körperschaft jedenfalls zustehe, darüber zu befinden, ob ein Mitglied auf ihrem Grund eine Zufahrt auszäunen dürfe oder nicht. Inwieweit die gegenständliche Beschlussfassung gegen gesetzliche Bestimmungen, den Regelungsplan oder die Satzung der Agrargemeinschaft verstoßen sollte, habe der Beschwerdeführer nicht dartun können. Jedenfalls sei eine derart detaillierte Regelung, ob einem Mitglied das Recht zustehe, die Zufahrt zu seiner Almhütte auf Agrargemeinschaftsgrund auszuzäunen oder nicht, jedenfalls nicht Regelungszweck des Regelungsplanes. Solche Angelegenheiten fielen in den Kompetenzbereich der Vollversammlung bzw. allenfalls des Vorstandes. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zieht die Verletzung von Organisations- und Verfahrensvorschriften einer Agrargemeinschaft die Aufhebung ihrer Beschlüsse nur dann nach sich, wenn vor dem Hintergrund des Schutzzwecks der verletzten Organisations- oder Verfahrensvorschrift eine Verletzung materieller Rechte desjenigen nicht ausgeschlossen werden kann, der die Verletzung der Organisations- oder Verfahrensvorschrift geltend macht. Eine solche Rechtsverletzungsmöglichkeit besteht bspw. dann nicht, wenn sich die Rechtsposition des Mitgliedes trotz des Verstoßes gegen die Satzung – im Hinblick auf den Zweck der Satzungsnorm – nicht ändert. In diesem Fall besteht zur Behebung eines solchen, wenn auch objektiv rechtswidrig zustande gekommenen Beschlusses kein rechtlicher Grund. In der hier zunächst zu behandelnden Angelegenheit (Beschluss zu Tagesordnungspunkt
  10. der Vollversammlung) wird festgestellt, dass der Beschluss nicht rechtswidrig zustande gekommen ist. Der Tagesordnung, welche der Einladung zur Vollversammlung beigelegt war, konnte entnommen werden, dass ein näher genanntes Mitglied der verfahrensgegenständlichen Agrargemeinschaft einen Antrag mit einem bestimmten Begehren gestellt hat. Dass darüber in der Vollversammlung eine Erörterung stattfinden wird und allenfalls ein Beschluss gefasst werden sollte, kann dem unter Tagesordnungspunkt
  11. formulierten Antrag zweifelsfrei entnommen werden. Zudem hat der Beschwerdeführer an dieser Vollversammlung teilgenommen und hatte er auch die Gelegenheit, gegen diesen Beschluss zu stimmen. Daher kann in diesem Fall seitens des erkennenden Landesverwaltungsgerichtes diesbezüglich keine Verletzung subjektiv-öffentlicher Mitgliedschaftsrechte des Beschwerdeführers erkannt werden. Zum unter dem Tagesordnungspunkt
  12. gefassten Beschluss, mit welchem der Antrag des Beschwerdeführers auf Abzäunung der Zufahrt zur in seinem Privatbesitz stehenden xxx mehrheitlich abgelehnt wurde, wird auf die schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Obmannes in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten verwiesen. Der Obmann hat plausibel dargelegt, dass die Zulassung von Abzäunungen kilometerlanger Zufahrtswege nicht im Sinne der Almbewirtschaftung liege, zumal wenn ein derartiger Zaun zugelassen werde, auch andere Mitglieder kommen würden. Da Almen primär der landwirtschaftlichen Nutzung dienen sollten, die Auszäunung des Zufahrtsweges zur xxx des Beschwerdeführers auf Agrargemeinschaftsgrund jedoch vorwiegend der Gästevermietung bzw. dem Schutz der Gäste vor dem Weidevieh dienen sollte, wird vor dem Hintergrund des agrargemeinschaftlichen Zwecks der nachhaltigen Bewirtschaftung von Agrargemeinschaftsvermögen festgestellt, dass der in Beschwerde gezogene Beschluss jedenfalls mit dem Zweck der Agrargemeinschaft im Einklang steht. Aufgrund der festgestellten Sachlage und der anzuwendenden Rechtsvorschriften ist abschließend festzuhalten, dass seitens des angerufenen Verwaltungsgerichtes dem Gesamtvorbringen des Beschwerdeführers weder eine Verletzung von im Mitgliedschaftsverhältnis liegenden subjektiv-öffentlichen Rechten entnommen werden konnte, noch eine solche nachvollziehbar dargelegt wurde. Die ins Treffen geführten behaupteten Rechtsverletzungen beziehen sich im Großen und Ganzen auf behauptete Rechtschutz- und Regelungsdefizite, welche jedoch in Bezug auf die verfahrensgegenständliche Angelegenheit und auch in Bezug auf die Agrargemeinschaft nicht erkannt werden konnten. Auch im Fall, dass geringfügige Formalverstöße gegen Organisations- oder Verfahrensnormen vorgelegen wären, konnten diese keine Änderung seiner Rechtsposition als Mitglied der AG zur Folge haben, da der Beschwerdeführer bei der Vollversammlung anwesend gewesen ist und seine Rechte als Mitglied wahrnehmen konnte. Im Übrigen wird zum behaupteten Regelungs- bzw. Rechtsschutzdefizit zunächst festgehalten, dass nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung dem einzelnen Mitglied einer AG kein Rechtsanspruch auf Durchführung von Aufsichtstätigkeiten durch die Agrarbehörde zusteht. Des Weiteren wird auch kein Regelungsdefizit agrargemeinschaftlicher Belange erkannt, zumal sowohl das K-FLG als auch der Regelungsplan, zu welchem auch die Satzung gehört, die Angelegenheiten der Agrargemeinschaft und ihrer Mitglieder umfassend regeln. Zum Einwand unverhältnismäßigen Kostenaufwands wegen der vier im Jahr 2016 stattgefundenen Vollversammlungen und der gegen die dort gefassten Beschlüsse erhobenen Beschwerden, wird einerseits festgestellt, dass in agrarbehördlichen Verfahren bisher keine Kosten bzw. Gebühren vorgeschrieben wurden und dass andererseits im verwaltungsgerichtlichen Verfahren kein Anwaltszwang besteht. Sohin ist das eingewendete Regelungs- bzw. Rechtsschutzdefizit nicht zutreffend. Schließlich entbehrt der Einwand des Beschwerdeführers, dass nicht ersichtlich sei, wie die Behörde die Entscheidung getroffen habe, jeglicher Grundlage. Die Behörde hat sich klar und umfassend mit dem Beschwerdevorbringen auseinandergesetzt und ihre Entscheidung ausreichend begründet. Die Messlatte ist im Gegenstand die satzungsimmanente nachhaltige Bewirtschaftung des agrargemeinschaftlichen Vermögens. Der Beschwerdeführer hat mit keinerlei konkretem Vorbringen dargelegt, inwiefern die beiden gegenständlich in Beschwerde gezogenen Beschlüsse im Widerspruch zum agrargemeinschaftlichen Zweck der nachhaltigen Bewirtschaftung des Gemeinschaftsvermögens stehen und inwiefern dadurch eine Verletzung seiner subjektiv öffentlichen Rechte als Mitglied der Agrargemeinschaft bewirkt wird. Daher war spruchgemäß zu entscheiden. IV.römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2016:KLVwG.S4.1563.7.2016

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.