RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum17.11.2016 GeschäftszahlKLVwG-S4-1808/5/2016 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch die Senatsvorsitzendexxx, die Berichterstatterin xxx, sowie die fachkundigen Laienrichter xxx und xxx, über die Beschwerde des xxx gegen den Bescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung xxx vom 02.08.2016, Zahl: xxx betreffend Zurückweisung eines Antrages, zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch die Senatsvorsitzende, xxx, die Berichterstatterin xxx, sowie die fachkundigen Laienrichter xxx und xxx, über die Beschwerde des xxx gegen den Bescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung xxx vom 02.08.2016, Zahl: xxx betreffend Zurückweisung eines Antrages, zu Recht erkannt: I. Gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird die Beschwerde als unbegründetrömisch eins. Gemäß Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet a b g e w i e s e n . II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133 Abs. 4 B-VGrömisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133 Absatz 4, B-VG u n z u l ä s s i g . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Sachverhalt: Mit Schriftsatz vom 7.12.2015 erstattete xxx Anzeige bei der Agrarbehörde dahin, dass xxx, anstatt eines bewilligten Lärchenbaumes zwei geschlägert habe. Am 8.12.2013 hat eine Vollversammlung der Agrargemeinschaft xxx stattgefunden und wurde ihm von der Vollversammlung unter TOP xxx der Bezug einer Lärche für den Bau der Brücke zum vlg. xxx gewährt. Am 8.12.2014 fand eine weitere Vollversammlung statt, anlässlich welcher unter TOP
- – Allfälliges – festgehalten wurde, dass vlg. xxx für die Brückensanierung einen zweiten Lärchenbaum in Anspruch genommen hat.Am 8.12.2014 fand eine weitere Vollversammlung statt, anlässlich welcher unter , TOP
- – Allfälliges – festgehalten wurde, dass vlg. xxx für die Brückensanierung einen zweiten Lärchenbaum in Anspruch genommen hat. Mit Schriftsatz vom 25.2.2016 wurde der Obmann der Agrargemeinschaft seitens der Agrarbehörde aufgefordert, auf die Tagesordnung der nächsten Vollversammlung den Bezug der zweiten Lärche für vlg. xxx zu setzen und hierüber einen Vollversammlungsbeschluss zu fassen, zumal diesbezüglich offensichtlich noch kein Vollversammlungsbeschluss gefasst wurde. Mit Schriftsatz vom 10.6.2016 brachte Anton Ebner bei der Agrarbehörde einen „Devolutionsantrag“ ein. Mit Bescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung, xxx 2.8.2016, Zahl: xxx, wurde der Antrag bzw. die Anzeige des xxx vom 7.12.2015 betreffend Holzfällung des vlg. xxx lt. Vollversammlung vom 8.12.2013 als unzulässig zurückgewiesen. Nach Zitierung der Rechtsgrundlagen, und zwar des § 51 Abs. 2 K-FLG sowie des § 8 Abs. 1 der geltenden Verwaltungssatzung und schließlich der §§ 8 und 16 des VwGVG, heißt es in der Begründung des Bescheides, dass zum jetzigen Zeitpunkt noch kein Streit zwischen der Agrargemeinschaft und dem Einschreiter entstanden sei, da die Agrargemeinschaft über die Angelegenheit nicht im Rahmen eines Vollversammlungsbeschlusses befunden habe. Aus diesem Grunde sei der Antrag des Einschreiters als unzulässig zurückzuweisen gewesen.Mit Bescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung, xxx 2.8.2016, Zahl: xxx, wurde der Antrag bzw. die Anzeige des xxx vom 7.12.2015 betreffend Holzfällung des vlg. xxx lt. Vollversammlung vom 8.12.2013 als unzulässig zurückgewiesen. Nach Zitierung der Rechtsgrundlagen, und zwar des Paragraph 51, Absatz 2, K-FLG sowie des Paragraph 8, Absatz eins, der geltenden Verwaltungssatzung und schließlich der , Paragraphen 8 und 16 des VwGVG, heißt es in der Begründung des Bescheides, dass zum jetzigen Zeitpunkt noch kein Streit zwischen der Agrargemeinschaft und dem Einschreiter entstanden sei, da die Agrargemeinschaft über die Angelegenheit nicht im Rahmen eines Vollversammlungsbeschlusses befunden habe. Aus diesem Grunde sei der Antrag des Einschreiters als unzulässig zurückzuweisen gewesen. Mit am 22.8.2016 bei der Agrarbehörde eingelangten Schriftsatz erhob xxx innerhalb offener Frist Beschwerde gegen den oben zitierten Bescheid. Er ersuchte um eine mündliche Verhandlung beim Landesverwaltungsgericht Kärnten, da die Zurückweisung rechtswidrig und fachlich nicht nachvollziehbar sei. II.römisch zwei. Rechtsgrundlagen: § 51 K-FLG:Paragraph 51, K-FLG:
(2)Über Streitigkeiten, die zwischen den Mitgliedern einer Agrargemeinschaft untereinander oder mit dem gemeinsamen Verwalter oder zwischen einer körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaft und ihren Organen oder Mitgliedern aus dem Gemeinschaftsverhältnis entstehen, entscheidet die Agrarbehörde. § 8 der Verwaltungssatzung:Paragraph 8, der Verwaltungssatzung:
(1)Gegen Mehrheitsbeschlüsse können die überstimmten Mitglieder binnen 8 Tagen an die Agrarbezirksbehörde schriftlich eine Minderheitsbeschwerde erheben.Gegen Mehrheitsbeschlüsse können die überstimmten Mitglieder binnen , 8 Tagen an die Agrarbezirksbehörde schriftlich eine Minderheitsbeschwerde erheben. Vor rechtskräftiger Entscheidung über eingebrachte Minderheitsbeschwerden dürfen die betreffenden Beschlüsse durch den Obmann nicht vollzogen werden, ausgenommen bei der Erhebung von Rechtsmitteln in Gerichts- und Verwaltungsverfahren. § 8 VwGVG:Paragraph 8, VwGVG:
(1)Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
(2)In die Frist werden nicht eingerechnet:
- die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;
- die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union. § 16 VwGVG:Paragraph 16, VwGVG:
(1)Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG kann die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen. § 24 VwGVG:Paragraph 24, VwGVG:
(2)Die Verhandlung kann entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. III.römisch drei. Erwägungen: Zunächst wird festgehalten, dass gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG die Verhandlung entfallen konnte, weil bereits der einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen war. Zunächst wird festgehalten, dass gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG die Verhandlung entfallen konnte, weil bereits der einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen war. In der Sache selbst hat die nunmehr belangte Behörde richtigerweise den verfahrenseinleitenden Antrag zurückgewiesen, da eben noch kein Streit zwischen der Agrargemeinschaft und dem Einschreiter deshalb entstanden ist, weil über den zweiten gefällten Lärchenbaum die Vollversammlung noch keinen Beschluss gefasst hat. Wie bereits die belangte Behörde ausgeführt hat, kommt Mitgliedern von Agrargemeinschaften gegen Mehrheitsbeschlüsse ein Minderheitsbeschwerderecht zu. Dies in Angelegenheiten, die zwischen den Mitgliedern einer Agrargemeinschaft und ihren Organen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis entstehen. Richtig ist auch, dass den einzelnen Agrargemeinschaftsmitgliedern kein subjektiv öffentliches Recht auf Wahrung der behördlichen Aufsichtsbefugnis zukommt, sondern ihnen lediglich ein Recht auf Wahrung der Mitgliedschaftsrechte, welche das Mitglied in einem Streit mit der Agrargemeinschaft auf dem Weg der Minderheitsbeschwerde verfolgen kann, zukommt. Die Behörde hat die Aufsichtsbefugnis dahingehend wahrgenommen, dass dem Obmann mit Schriftsatz vom 25.2.2016 aufgetragen wurde, den Bezug der zweiten Lärche durch vlg. xxx auf die Tagesordnung der nächsten Vollversammlung zu setzen und hierüber einen Vollversammlungsbeschluss fassen zu lassen. Zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde ist jedenfalls noch kein diesbezüglicher Beschluss gefasst worden und keine darauf gerichtete Minderheitsbeschwerde des Einschreiters eingebracht worden. Abschließend wird daher der zuvor genannte aufsichtsbehördliche Auftrag in Erinnerung gerufen und wird der Obmann aufgefordert, den Bezug der zweiten Lärche durch vlg. Paulfleißner auf die Tagesordnung der nächsten, offensichtlich am 8.12.2016 stattfindenden, ordentlichen Vollversammlung zu setzen und durch einen Beschluss in der genannten Vollversammlung genehmigen zu lassen. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden. IV.römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2016:KLVwG.S4.1808.5.2016