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{'item': 'KLVwG-S4-1811/7/2016'}

Obsah (5)§ 28§ 25a§ 15§ 22§ 7

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum17.11.2016 GeschäftszahlKLVwG-S4-1811/7/2016 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch die Senatsvorsitzende xxx, die Be

§ 28Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründetrömisch eins.

Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet a b g e w i e s e n . II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133 Abs. 4 B-VGrömisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133 Absatz 4, B-VG u n z u l ä s s i g . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Angefochtener Bescheid: Mit Bescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung, Agrarbehörde Kärnten, xxx, vom 12.

  1. 2016, Zahl: xxx, wurde die Minderheitsbeschwerde des xxx vom 01.02.2013 gegen die Tagesordnungspunkte
  2. und
  3. der Vollversammlung der Agrargemeinschaft „xxx“ vom 27.01.2013 als unbegründet abgewiesen. Begründet wurde die oben zitierte Entscheidung, soweit von Belang, wie folgt: „… Am 27.01.2013 fand eine Vollversammlung der Agrargemeinschaft statt und wurde unter Tagesordnungspunkt
  4. der Kassabericht vorgetragen. Unter Tagesordnungspunkt
  5. erfolgten die Kassaprüfung und die Entlastung des Vorstandes. Gegen diese beiden Tagesordnungspunkte der Vollversammlung erhob xxx mit 01.02.2013 Minderheitenbeschwerde, dies mit der Begründung, dass sämtliche Ausgaben für die Alp- und Weideführung entgegen der gültigen Weideordnung aus der Agrargemeinschaftskasse beglichen worden seien und habe die Agrargemeinschaft keinen Pachtzins für den Käserei- und Hüttenbetrieb eingenommen. Außerdem fehlen die Einnahmen aus nicht erbrachten Robotleistungen. Mit Bescheid der Agrarbehörde erster Instanz vom 02.07.2013, Zahl: xxx, wurde der Beschwerde des xxx stattgegeben und die Agrargemeinschaft verpflichtet die Alp- und Weideordnung

dem V. Anhang zum Generalakt einzuhalten. Mit Bescheid der Agrarbehörde erster Instanz vom 02.07.2013, Zahl: xxx, wurde der Beschwerde des xxx stattgegeben und die Agrargemeinschaft verpflichtet die Alp- und Weideordnung

dem römisch fünf. Anhang zum Generalakt einzuhalten. Gegen diesen Bescheid erhob xxx eine Berufung und wurde der Bescheid der Agrarbehörde mit Erkenntnis des Landesagrarsenates vom 26.11.2013, Zahl: xxx, behoben und der Agrarbehörde erster Instanz aufgetragen, die Minderheitenbeschwerde inhaltlich zu behandeln. Mit weiterem Bescheid der Agrarbehörde Kärnten vom 20.05.2014, Zahl: xxx, wurde die Minderheitenbeschwerde des xxx vom 01.02.2013 als unbegründet abgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhob xxx wiederum eine Beschwerde, welcher mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Kärntens vom 06.11.2014, Zahl xxx, stattgegeben wurde und wurde die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Agrarbehörde zurückverwiesen, dies mit der Begründung, dass die Behörde keine Ermittlungstätigkeit vorgenommen habe. Am 27.01.2016 fand in gegenständlicher Angelegenheit eine mündliche Verhandlung statt, bei welcher xxx nicht erschienen ist. Zu den Vorwürfen des Beschwerdeführers erklärten die Vertreter der Agrargemeinschaft, dass es einen Beschluss des Ausschusses vom 15.02.1991 gäbe, wonach das Ausmaß der Robotleistung, je aufgetriebenem Gras, ATS 250,-- (€ 18,50) betrage. Dies entspreche der im Jahr 2012 geltenden Weideordnung, wonach das Ausmaß der Robotleistung, je aufgetriebenem Gras, nach Maßgabe der Erfordernisse vom Wirtschaftsausschuss festzusetzen ist. Der Betrag von € 18,50 pro Gras sei den Auftreibern für die Jahre 2010 - 2013 nachträglich vorgeschrieben worden. Hinsichtlich der Aufwendungen für den Weidebetrieb werde auf das Kassabuch verwiesen und seien jene Aufwendungen, die nach Ansicht der Vertreter unter Punkt

  1. der im Jahr 2012 geltenden Weideordnung einzuordnen seien, unter der KostensteIle „Alm" beschrieben. Im Jahr 2012 habe der Weidebetrieb Aufwendungen in der Höhe von € 6.503,72 für 166 Stück Vieh nach sich gezogen. Der KostensteIle „Alm" seien jedoch nicht Arbeitsleistungen für Schwendungen, alles was Baulichkeiten betreffe und auch das Viehsalz zugeordnet worden, da dies nach Meinung der Vertreter der Agrargemeinschaft unter den Punkt
  2. der Weideordnung falle. Im Jahr 2012 ist mit 30.10 eine Einnahme in der Höhe € 1.280,--, mit der Bezeichnung "Hirtenlohn Galt- und Jungrinder", verbucht und erklärten die Vertreter der Agrargemeinschaft, dass es sich hiebei um eine Zahlung der Weideauftreiber handle, die pro aufgetriebenen Stück Galt- beziehungsweise Jungrind € 10,-- zu bezahlen hatten. Der Geschworene habe den Betrag eingesammelt und gesammelt bei der Agrargemeinschaft zur Einzahlung gebracht. Nicht einbezogen in diesen Hirtenlohn seien die Milchkühe, für die kein Hirtenlohn zu zahlen gewesen sei, sondern nur für die 128 Stück Galt- und Jungrinder. Die Auftreiber hatten im Jahr 2012 somit den Betrag von € 18,50 pro aufgetriebenem Gras und zusätzlich den für den Weidebetrieb anfallenden Betrag in der Höhe von € 6.503,72 zu bezahlen und sei von den Auftreibern der anteilige Betrag bezahlt worden und verwiesen die Beschwerdeführer auf die Aufstellungen, welche als Beilagen ./A und ./B zur Verhandlungsniederschrift genommen wurden. Im Jahr 2013 habe eine Auszahlung von € 100,-- pro Anteil stattgefunden und seien die offenen Beträge mit den Weideauftreibern zu leistenden Beträgen gegenverrechnet worden. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer bemängelten Pachteinnahmen für den Käserei- und Hüttenbetrieb brachten die Vertreter der Agrargemeinschaft vor, dass es schwer gewesen sei, überhaupt einen Pächter zu finden und werde seit dem Jahr 2013 eine Pacht in der Höhe von € 300,-- an die Agrargemeinschaft bezahlt. Aufgabe des Pächters sei unter anderem, dass er für die Behirtung der aufgetriebenen Tiere und die Käserei zuständig sei. Die Auftreiber würden 40% des von ihren Kühen gewonnenen Käses erhalten. Weiters werde seitens der AMA eine Behirtungsprämie bezahlt. … Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens führen nun, unter Anwendung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen, zu folgender rechtlicher Beurteilung: Zur Zulässigkeit der Minderheitenbeschwerde: Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 24.09.2015, Zahlen: G176/2015-7 und G180/2015-7, wurde § 93 Absatz 2a des Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetzes als verfassungswidrig aufgehoben. Der § 93 Absatz 2a des K-FLG hatte folgenden Wortlaut:Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 24.09.2015, Zahlen: G176/2015-7 und G180/2015-7, wurde Paragraph 93, Absatz 2a des Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetzes als verfassungswidrig aufgehoben. Der Paragraph 93, Absatz 2a des K-FLG hatte folgenden Wortlaut: „Haben sich für einen Beschluss der Vollversammlung weniger als 80 von 100 der bei der Vollversammlung anwesenden Anteile ausgesprochen, so hat jeder Inhaber eines Anteiles, der gegen den Beschluss gestimmt hat, das Recht, binnen 8 Tagen eine Beschwerde an die Agrarbehörde zu richten." Die gesetzliche Bestimmung ist somit ident mit der Textierung des § 8 Absatz 1 der Satzung. Die gesetzliche Bestimmung ist somit ident mit der Textierung des Paragraph 8, Absatz 1 der Satzung. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis, VfSLG 13979/1994, ausgesprochen, dass grundsätzlich alle Behörden an aufsichtsbehördlich genehmigte Satzungen gebunden sind, dies mit der Einschränkung jedoch, dass für diese dieselben grundrechtlichen Schranken gelten wie sonst für generell staatliche Normen. Dies bedeutet, dass, wenn Satzungsbestimmungen gegen grundrechtliche Schranken verstoßen, solche Satzungsbestimmungen als nichtig zu betrachten sind. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass somit die Satzungsbestimmung des § 8 Absatz 1 aufgrund einer vom Verfassungsgerichtshof festgestellten Verfassungswidrigkeit nicht zur Anwendung kommt und somit ein Minderheitenbeschwerderecht jedem Mitglied der Agrargemeinschaft, unabhängig vom Abstimmungsverhältnis, zusteht. Die Beschwerde ist somit zulässig.Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis, VfSLG 13979 aus 1994,, ausgesprochen, dass grundsätzlich alle Behörden an aufsichtsbehördlich genehmigte Satzungen gebunden sind, dies mit der Einschränkung jedoch, dass für diese dieselben grundrechtlichen Schranken gelten wie sonst für generell staatliche Normen. Dies bedeutet, dass, wenn Satzungsbestimmungen gegen grundrechtliche Schranken verstoßen, solche Satzungsbestimmungen als nichtig zu betrachten sind. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass somit die Satzungsbestimmung des Paragraph 8, Absatz 1 aufgrund einer vom Verfassungsgerichtshof festgestellten Verfassungswidrigkeit nicht zur Anwendung kommt und somit ein Minderheitenbeschwerderecht jedem Mitglied der Agrargemeinschaft, unabhängig vom Abstimmungsverhältnis, zusteht. Die Beschwerde ist somit zulässig. In der Sache: Betreffend die vom Beschwerdeführer bemängelten fehlenden Robotleistungen sei auf die Bestimmung des § 3 Punkt
  3. der Weideordnung verwiesen, wonach die Robotleistung je aufgetriebenem Gras vom Wirtschaftsausschuss festzusetzen ist. Verwiesen sei auf den Beschluss des Ausschusses vom 15.02.1991, wonach pro aufgetriebenem Gras € 18,50 an Robotleistung zu bezahlen ist und wurden diese Beträge, laut den Aufstellungen ./A und ./B zur Verhandlungsniederschrift vom 27.01.2016, auch verrechnet. Die entsprechenden Einzahlungsbeträge für das Jahr 2012 wurden gemeinsam mit den Einzahlungsbeträgen 2010 und 2011 mit einer Auszahlung aus dem Jahr 2013 gegengerechnet und haben sich für jedes Mitglied entweder noch offene Beträge bzw. Guthaben ergeben und ist dies der Beilage ./B der Verhandlungsniederschrift vom 27.01.2016 zu entnehmen. In wie weit somit die Agrargemeinschaft in diesem Punkt gegen den geltenden Regelungsplan verstoßen haben soll, ist nicht erkenntlich.Betreffend die vom Beschwerdeführer bemängelten fehlenden Robotleistungen sei auf die Bestimmung des Paragraph 3, Punkt
  4. der Weideordnung verwiesen, wonach die Robotleistung je aufgetriebenem Gras vom Wirtschaftsausschuss festzusetzen ist. Verwiesen sei auf den Beschluss des Ausschusses vom 15.02.1991, wonach pro aufgetriebenem Gras € 18,50 an Robotleistung zu bezahlen ist und wurden diese Beträge, laut den Aufstellungen ./A und ./B zur Verhandlungsniederschrift vom 27.01.2016, auch verrechnet. Die entsprechenden Einzahlungsbeträge für das Jahr 2012 wurden gemeinsam mit den Einzahlungsbeträgen 2010 und 2011 mit einer Auszahlung aus dem Jahr 2013 gegengerechnet und haben sich für jedes Mitglied entweder noch offene Beträge bzw. Guthaben ergeben und ist dies der Beilage ./B der Verhandlungsniederschrift vom 27.01.2016 zu entnehmen. In wie weit somit die Agrargemeinschaft in diesem Punkt gegen den geltenden Regelungsplan verstoßen haben soll, ist nicht erkenntlich.

der 2012 geltenden Weideordnung sind die Kosten für Maßnahmen, die der Erhaltung der Alm als Wirtschaftskörper dienen (Almbaulichkeiten, Wege, Schwendungen, etc.) nach Anteilen aufzuteilen. Jene Kosten, die der Erhaltung des Weidebetriebes dienen, sind von den Teilgenossen je aufgetriebenem Gras aufzubringen. Hiezu sei auf das Erkenntnis des Landesagrarsenates vom 08.05.2013, Zahl: xxx, verwiesen. Die Agrargemeinschaft hat im Kassabuch auch jeweils vermerkt, welche Aufwendungen bzw. Kosten dem Almbetrieb zuzuordnen sind und ist dies im Kassabuch mit der KostensteIle „Alm" vermerkt. Die Kosten haben für das Jahr 2012 insgesamt € 6.503,72 ausgemacht. Zusätzlich zu den Einzahlungen von € 18,50 pro aufgetriebenem Stück Vieh wurden von den Auftreibern im Jahr 2012 somit Zahlungen in der Höhe von insgesamt € 9.418,06 an die Agrargemeinschaft geleistet. Die Behauptungen des Beschwerdeführers, dass somit sämtliche Ausgaben für die Alp- und Weideführung aus der Agrargemeinschaftskasse beglichen worden sind, sind falsch. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend den Pachtzins für den Käserei und Hüttenbetrieb sei auf die Aussagen der Vertreter der Agrargemeinschaft verwiesen, wonach es überhaupt schwierig gewesen sei, einen Pächter zu finden. Festgehalten sei, dass laut den vorgelegten AMA-Unterlagen für das Jahr 2012 eine Behirtungsprämie in der Höhe € 3.042,00 an die Agrargemeinschaft bezahlt wurde und ist diese in der Kasse geblieben. Diese Behirtungsprämie ist normalerweise für die Bezahlung des Hirten gedacht. Da die Pächter der Käserei und des Hüttenbetriebes offensichtlich die Behirtung mitübernehmen und diese von den Auftreibern zu finanzieren ist, ist davon auszugehen, dass mit dem Betrag in der Höhe von € 3.042,00 die Behirtung bezahlt wurde und dieser Betrag quasi als Pachtzins für den Käserei- und Hüttenbetrieb zu werten ist. Zum Einwand des Beschwerdeführers, dass nicht klar sei, ob Übertreibungen stattgefunden hätten, sei auf die Bestimmungen in der Weideordnung § 3 Punkt

  1. und
  2. verwiesen, wonach der Ausschuss berechtigt ist, auf leerstehende Weiderechte innerhalb der Nachbarschaft Vieh aufzunehmen und auch der Ausschuss zu beschließen hat, ob hiefür eine Gegenleistung zu entrichten ist. Zum Einwand des Beschwerdeführers, dass nicht klar sei, ob Übertreibungen stattgefunden hätten, sei auf die Bestimmungen in der Weideordnung Paragraph 3, Punkt
  3. und
  4. verwiesen, wonach der Ausschuss berechtigt ist, auf leerstehende Weiderechte innerhalb der Nachbarschaft Vieh aufzunehmen und auch der Ausschuss zu beschließen hat, ob hiefür eine Gegenleistung zu entrichten ist. Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers, dass einzelne Posten, wie Stromaggregat, Lagerhaus, Melktechnik etc., ebenfalls der KontosteIle „Alm" zuzurechnen sei, sei darauf hingewiesen, dass die Agrargemeinschaft für das Jahr 2012 noch weitere Förderungen lukriert hat, nämlich den Betrag in der Höhe von € 1.012,-- als einheitliche Betriebsprämie, sowie den Betrag in der Höhe von € 9.985,50 für die Alpung der Tiere. Auch wenn der Landesagrarsenat in seinem Erkenntnis vom 08.05.2013, Zahl: xxx, festgehalten hat, dass Fördermittel nicht für den Weidebetrieb selbst heran gezogen werden dürfen, so gilt dies doch sicherlich nicht für die einheitliche Betriebsprämie, die sehr wohl der Almbewirtschaftung zugerechnet werden kann. Ganz abgesehen davon kann bei jedem Punkt diskutiert werden, ob diese tatsächlich dem Weidebetrieb dienen, oder doch der Erhaltung der Alm als Gesamtes. Es darf nicht vergessen werden, dass gerade erst durch den Viehauftrieb und durch die Bewirtschaftung die Alm als solche erhalten bleibt. Als Gesamtes betrachtet lukrierte die Agrargemeinschaft im Jahr 2012 durch den Almbetrieb folgende Beträge: € 9.418,06 - Zahlungen durch die Auftreiber € 9.985,50 - Förderung Alpung € 3.042,75 - AMA Förderung für Behirtung € 1.012,41 - Förderung einheitliche Betriebsprämie Somit einen Gesamtbetrag in der Höhe von € 23.458,
  5. Wenn man den Betrag in der Höhe von € 9.985,50, welcher nach Ansicht des Landesagrarsenates nicht dem Weidebetrieb zugeordnet werden darf, von dieser Summe abzieht, bleibt immer noch ein Betrag in der Höhe von rund € 13.500,-- übrig, welcher als Einnahme des Weidebetriebes zu qualifizieren ist und nach Ansicht der Agrarbehörde sehr wohl alle Ausgaben, die den Weidebetrieb betreffen, auch abdecken…“ II.römisch zwei. Beschwerde: Gegen den oben im Wesentlichen wiedergegebenen Bescheid der Agrarbehörde hat xxx innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Begründet wurde die Beschwerde, soweit von Belang, wie folgt: „…Zur Sache selbst: Diese Beschwerden betreffen die Finanzgebarung im Jahre
  6. Im Zeitraum von Dezember 2013 bis Juni 2014 gab es Rückzahlungen von Almauftreibern an die NB. Diese kommen aber nicht der Kasse der gesamten AG. zugute, sondern wurden als Einnahme "Alm" verbucht und verringern die Ausgaben des von den Auftreibern zu entrichtenden Weidebetriebs für das Jahr
  7. Diese Rückzahlungen sind unvollständig, nicht transparent und basieren auf falschen Berechnungen und wurden wieder nicht in die AG. Kasse, sondern als Einnahme ALM eingezahlt. Robot Leistungen: Die Höhe der rückerstatteten Robot Leistungen der Almauftreiber wurde anhand eines nunmehr 25 Jahre alten Vorstandsbeschlusses berechnet. Dies widerspricht dem § 13 des Anhang V des Regulationsplans, welcher verlangt, dass der Betrag jährlich im Vorhinein festzulegen ist. Das Ausmaß der Robot Leistungen, je aufgetriebenen Gras wird im § 12 festgelegt und ist nach Maßgabe der Erfordernisse nach Stunden zu berechnen. Da dies für das Jahr 2012 nachweislich nicht im Vornhinein geschah steht unzweifelhaft fest, dass der Regulationsplan nicht eingehalten wurde.Die Höhe der rückerstatteten Robot Leistungen der Almauftreiber wurde anhand eines nunmehr 25 Jahre alten Vorstandsbeschlusses berechnet. Dies widerspricht dem Paragraph 13, des Anhang römisch fünf des Regulationsplans, welcher verlangt, dass der Betrag jährlich im Vorhinein festzulegen ist. Das Ausmaß der Robot Leistungen, je aufgetriebenen Gras wird im Paragraph 12, festgelegt und ist nach Maßgabe der Erfordernisse nach Stunden zu berechnen. Da dies für das Jahr 2012 nachweislich nicht im Vornhinein geschah steht unzweifelhaft fest, dass der Regulationsplan nicht eingehalten wurde. Kosten für den Weideberieb: Das Maß der Erfordernisse kann nicht an einem 25-jährigen Beschluss genommen werden, welcher nicht inflatorisch korrigiert wurde und außerdem auf völlig verschiedenen Grundlagen basiert (im Jahre 1991 gab es noch keine kostenintensive Milchkuhhaltung). Die Rückzahlung für die Kosten des Weidebetriebs wurden willkürlich festgelegt. Die KostensteIlen Alm im Kassabuch wurden weder der Vollversammlung im Einzelnen vorgelesen, noch wurde die Summe der Aufwendungen für den Weidebetrieb bekannt gegeben. So wurden einige Posten ungerechtfertigter Weise willkürlich nicht dem Weidebetrieb zugerechnet. Eine Diskussion oder Abstimmung der Vollversammlung über die Zugehörigkeit gab es nicht. Die, meiner Ansicht nach, falsch verbuchten Posten sind z. B.: Diesel für Aggregat, Mitgliedsbeitrag für xxx, Kuh Euro, Qualitätskontrolle, Wasseruntersuchung und Analysegebühren, xxx, Melktechnik, Melkmaschinenüberprüfung, Heuballen, Rauchfangkehrer, Müllabfuhr, u.v.m. Die Buchung dieser und anderer Posten des Kassabuches sind Streitgegenstand zwischen den Mitgliedern und wären, nach §51, durch die Behörde zu prüfen gewesen. Pachteinnahmen: Erst durch den Schriftverkehr mit der Behörde und aufgrund der Aussagen und Stellungnahmen des Obmanns wurde offenbar, dass die Pachteinnahmen der Gebäude und der Käserei als Rückerstattung des Hirtenlohnes durch den Pächter erfolgte. Dies wird durch den Posten
  8. vom 30.10.2012 des Kassabuches bewiesen. Dort werden 1280 Euro als Einnahmen aus Hirtenlohn Galt. und Jungrind als KostensteIle Alm verbucht. Somit wurde der Hirtenlohn für das Galt und Jungvieh als versteckter Pacht der AG vom Pächter zurückbezahlt. Da dieser aber als KostensteIle Alm verbucht wurde kommt er nur den Auftreibern und nicht der gesamten AG. zugute. Ebenso wurden eine Gutschrift AMA mit 4027 am 28.9.2012, am 20.12.2012 1012,41und die Agrardieselrückvergütung am 28.9.2012 in der KostensteIle Alm als Einnahmen verbucht (obwohl der Diesel für das Aggregat nicht als KostensteIle Alm verbucht wurde). Übertreibungen: Dass im Jahre 2012 Übertreibungen stattgefunden haben steht für mich fest. Für die Behörde wäre eine Überprüfung der Auftriebslisten einfach. Die Aussage der Behörde:" .... und auch der Ausschuss zu beschließen hat, ob hierfür eine Gegenleistung zu entrichten ist ... " ist unrichtig. Richtig ist, dass der Ausschuss die Höhe alljährlich im Vorhinein zu beschließen hat. Dies war und ist nach wie vor nicht der Fall. Dafür gibt es, meines Wissens, eine Entscheidung des Landesagrarsenates, dass für Übertreibungen die doppelten Leistungen zu erbringen sind, und wurde das auch in der AG. so gehandhabt. Transparenz der Rückzahlungen: Die Rückzahlungen wurden für mehrere Jahre gemeinsam über einen Zeitraum von mehreren Monaten teilweise unter Abzug von Ausschüttungen im Kassabuch durcheinander vermerkt. Daraus ist nicht im Einzelnen ersichtlich, ob die Rückzahlung korrekt ist. Verzugszinsen: Es fehlen die Zinsen für das, Jahre zu spät rückerstattete Geld. Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen: Unter Punkt
  9. vom 28.9.2012 und Punkt
  10. vom 20.12.2012 wurden die AMA Gutschriften als Einnahmen ALM verbucht und kommen damit nur den Auftreibern zugute. Die Behörde geht nicht von ihrer, mehrfach bewiesenen, unrichtigen Rechtsmeinung ab und berechnet die Einkünfte aus den Förderungen der Europäischen Union als Einkünfte für die Auftreiber. Dies widerspricht, wie schon so oft besprochen, der VO 1698/2005 und der einzelstaatlichen Umsetzung durch das österreichische Programm für die Entwicklung des ländlichen Raumes, sowie dem Erkenntnis des LAS vom 8.5.2012 Seite 10 und
  11. Die Behörde geht nicht von ihrer, mehrfach bewiesenen, unrichtigen Rechtsmeinung ab und berechnet die Einkünfte aus den Förderungen der Europäischen Union als Einkünfte für die Auftreiber. Dies widerspricht, wie schon so oft besprochen, der VO 1698 aus 2005, und der einzelstaatlichen Umsetzung durch das österreichische Programm für die Entwicklung des ländlichen Raumes, sowie dem Erkenntnis des LAS vom 8.5.2012 Seite 10 und
  12. " .. Da es sich bei der Alpungsprämie von der Intention und Konzeption her um eine Flächenprämie handelt, kann der "Auftreiber" der Tiere, der nicht der Bewirtschafter der Almfläche ist, nicht als Forderungswerberin auftreten. Dies insbesondere auch, da sich die Verpflichtungen vielfach auf die Fläche beziehen (z.B. Auflagen betreffend Pflanzenschutz, Düngemittel und Besatz) und diese ja nur anteilig, oder oft nur ideellen einzelnen Auftreibern zuordenbar ist. " (Österreichisches Programm für die Entwicklung des ländlichen Raumes: S328,
  13. Abs.) Alle Prämien sind Flächenprämien. Die Alpungsprämie und die Behirtungsprämie sind kein Vollersatz für Betriebskosten, sondern allenfalls Beihilfen zur Erreichung der EU Ziele. Die Behirtungsprämie wird für maximal 70 RGVE gewährt und ist ebenfalls Zweckgebunden. Sie muss auch für die Unterkunft des Hirten verwendet werden. Dieser Aufwand und die Entschädigung dafür, steht wohl unzweifelhaft der gesamten AG. zu. Betriebsführer ist die AG und nicht die Auftreiber. Warum die Einheitliche Betriebsprämie den Auftreibern zufallen soll ist nicht verständlich. Jedenfalls gibt es keinen derart lautenden Beschluss. Die europäische Union hat auch die Entschädigung der Auftreiber gesondert bedacht. Für die Benutzung der Almfläche mit ihren Tieren erhalten die Stammsitzliegenschaften im Tal einen Flächenzuschlag für ihre Ausgleichszahlungen aus Flächen der Alm. Das undifferenzierte Zusammenzählen von Einnahmen auch aller Förderungsmittel der Europäischen Union und Zurechnen zu nur einer Gruppe, namentlich den Auftreibern, ist auch nach Abzug der Alpungsprämie nicht nur unstatthaft, sondern auch, wie oben beschrieben, gesetzeswidrig. Diese Rechtsansicht teilt der LAS im Erkenntnis vom 8.5.2013 Seite 10 und 11: " ... Anders hätte jedoch zu gelten, wenn - und zwar entgegen der Vorgabe des
  14. Satzes in Punkt
  15. der Alp- und Weideordnung - diese Förderungsmittel auch zu finanziellen Bestreitung des Weidebetriebes selbst eingesetzt werden sollten. Damit wäre im Einklang mit der diesbezüglichen Sichtweise des Minderheitsbeschwerdeführers jedenfalls ein Verstoß gegen die vorangesprochene Bestimmung der Alp- und Weideordnung wie im Weiteren auch gegen die in Betracht kommenden Förderungsrichtlinien gegeben, welcher Umstand auch eine unmittelbare Verletzung von Rechten des Einschreiters bewirken würde." Rechtsanwaltskosten für Sonderteilung: Am 7.7.2012 wurden unter Punkt 38.3600 Euro aus der Gemeinschaftskasse entgegen der rechtsgültigen Entscheidung des LAS für den Rechtsanwalt xxx in Sachen Sonderteilung ausgelegt. Die Belege über eine eventuell später erfolgte Rückzahlung, wurden von der Behörde nicht geprüft. Zur Beschwerde über die Vorgangsweise der Behörde: Die Verstöße gegen die §§ 10.,11.,12, 13.und 14 des Anhang V. des Regulationsplans sind bewiesen und werden auch von den Zuständigen nicht bestritten.Die Verstöße gegen die Paragraphen 10,,11.,12, 13.und 14 des Anhang römisch fünf. des Regulationsplans sind bewiesen und werden auch von den Zuständigen nicht bestritten. Das Verwenden von Fördermitteln der europäischen Union für den Weidebetrieb widerspricht den gesetzlichen Bestimmungen über die Verwendung von Fördermitteln und der bestehenden Rechtsmeinung des LAS, Durch das Erkenntnis des LAS vom 8.5.2013 ist auch bewiesen, dass durch den Einsatz von Förderungsmittel auch zur finanziellen Bestreitung des Weidebetriebes selbst, eine unmittelbare Verletzung von Rechten des Einschreiters gegeben ist. Die Behörde hat nach § 51 die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und die Einhaltung eines endgültigen oder vorläufigen Regelungsplans zu überwachen. Schon deshalb ist meine Minderheitsbeschwerde vom 1.2.2013 nicht unbegründet. Die Behörde hat nach Paragraph 51, die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und die Einhaltung eines endgültigen oder vorläufigen Regelungsplans zu überwachen. Schon deshalb ist meine Minderheitsbeschwerde vom 1.2.2013 nicht unbegründet. Eine Rückzahlung dient nur der Schadensbegrenzung. Der entstandene Schaden muss zur Gänze wiedergutgemacht werden. Das kann ausschließlich durch eine korrekte Abrechnung, einer unabhängigen Behörde, unter Berücksichtigung der gesamten Rechtsvorschriften und durch Überprüfung des Kassabuches samt aller Schichtenlisten erfolgen. Eine halbherzig, vom Schadensverursacher selbst angefertigte, nicht transparente Aufstellung, mit offensichtlichen Verfehlungen, ist als Schadenswiedergutmachung inakzeptabel. Verzugszinsen sind zu hinzuzurechnen. Wenn die Behörde meint, Dass 13.500 Euro als Einnahme des Weidebetriebes ausreichen um alle Ausgaben die den Weidebetrieb betreffen abzudecken, ist das wohl nur eine Schätzung und hat nichts mit einer korrekten, gesonderten Abrechnung des Weidebetriebes zu tun und widerspricht damit auch der Rechtsmeinung des Las. (Erkenntnis vom 8.5.2013, Seite 13
  16. Absatz). Die Zahlen ergeben sich aus den, im Kassabuch vermerkten, Aufwendungen. Grundsätzlich bin aber auch der Meinung, dass die Kosten für den Weidebetrieb zu hoch sind. Nach 3 Jahren Untätigkeit erfolgten erste, unvollständige Ermittlungsschritte im Jahre
  17. Ich bin nicht der Meinung, dass mit der Anberaumung einer Sitzung und der unkritischen Entgegennahme von Abrechnungen über Rückzahlungen aus den Händen von Personen, welche nachweislich den Regulationsplan nicht eingehalten haben, einer inhaltlichen Behandlung im Sinne eines von Oberbehörde und Gericht geforderten Ermittlungsverfahrens genüge getan wurde. Darum begehre ich die Aufhebung des Bescheides und neuerliche Behandlung unter Berücksichtigung der angeführten Mängel.“ III.römisch drei. Beschwerdebeantwortung: Mit Schriftsatz vom
  18. September 2016 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt mit dem Ersuchen um weitere Entscheidung vor. Im Rahmen der Beschwerdebeantwortung gab der Obmann der „xxx“ folgende Stellungnahme ab: „…Der Kassier xxx führt seit dem Jahre 2012 die Kassa – ein Konto. Jedoch werden im Kassabuch, auf Wunsch von xxx, die Almeinnahmen und Ausgaben gesondert geführt. Die Kosten für den Weidebetrieb wurden mit xxx von der ABB festgelegt und in die Kassa zurückgezahlt. Zu Punkt Übertreibung: Für uns steht fest, dass es im Jahre 2012 keine Übertreibung gegeben hat. Zu Punkt Transparenz und Rückzahlungen: Selbige wurden von xxx im Jänner 2016 überprüft und für richtig befunden. Das gesamt Fördergeld kommt in die NB-Kasse und sogleich jedem NB-Mitglied zugute. Zu Punkt Rechtsanwaltskosten: Der Rechtsanwalt wurde von der xxx bezahlt und jene Anteilhaber, die gegen den Rechtsanwalt gestimmt haben, wurden aliquot ausbezahlt. (09.01.2013).“ IV.römisch vier. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht: Zur öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten am 17.11.2016 wurden der Beschwerdeführer, die belangte Behörde sowie die Agrargemeinschaft, vertreten durch den Obmann, geladen. Mit Schriftsatz vom 2.11.2016 brachte der Beschwerdeführer zum Ladungsbeschluss zur öffentlichen mündlichen Verhandlung am 17.1.2016 Folgendes vor: „…Eigentlich dachte ich, dass der Schutz von Minderheiten in den meisten Staaten Mitteleuropas ein Grundrecht darstellt und wesentliche Bestandteil deklarierter Menschenrechte ist. Auch geringfügige Formalverstöße gegen Organisations- oder Verfahrensnormen sind Verstöße gegen Rechtsnormen und ist es Sache des Mitgliedes einer Körperschaft und nicht des Gerichts zu entscheiden, wieviel und inwiefern es durch diese Verstöße betroffen wird. Im Verfahren der Minderheitsbeschwerden hat eine Behörde und im Falle der Beschwerde das Gericht, entsprechend der Gesetzeslage, zu entscheiden, ob ein Verstoß gegen eine Rechtsnorm vorliegt oder nicht und ob die Minderheit dadurch betroffen wird oder nicht. Jedenfalls steht die Quantität nicht zur Debatte und ist für die Rechtsgültigkeit von Beschlüssen unerheblich ob, der Rechtsverstoß für ihr Zustandekommen geringfügig ist oder nicht. Ebenso steht die Entscheidung über das Maß der Verletzung von materiellen Rechten nur der verletzten Minderheit zu. Verstöße gegen die Kassaführung und gegen den Regulationsplan stellen keineswegs geringfügige Formalverstöße dar, und das fehlende Geld in der Kasse betrifft in jedem Fall die materiellen Rechte jedes Mitglieds. Wenn ein unabhängiges Gericht, entgegen oben genannten Tatsachen, der Ansicht ist, dass Mehrheiten bei Verstößen gegen Rechtsnormen, vor Minderheiten, die solche aufzeigen, geschützt werden müssen, erachte ich jede weitere Diskussion für entbehrlich. (Erkenntnis vom 6.10.2016, Seite 40, Punkt 4.3.) Dasselbe gilt für ein Gericht eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, welches eine EU Verordnung und die Einzelstaatliche Umsetzung als „Präambeln von diversen unionsrechtlichen Regelungsakten" nennt, und diesen, keinerlei subjektiv öffentliche Rechte einräumt. (Erkenntnis 6.10.2016, Seite 40). Die EO VO 1698 ist für jeden Mitgliedsstaat bindend. In ihrem Artikel
  19. Abs. 3 wird die Umsetzung in Programmen gefordert. Die Republik Österreich ist im Österreichischen Programm für die Entwicklung des ländlichen Raumes diesem Auftrag nachgekommen. Die EO VO 1698 ist für jeden Mitgliedsstaat bindend. In ihrem Artikel
  20. Absatz 3, wird die Umsetzung in Programmen gefordert. Die Republik Österreich ist im Österreichischen Programm für die Entwicklung des ländlichen Raumes diesem Auftrag nachgekommen. Aus oben genannten Gründen und um Provokationen seitens der mitbeteiligten Parteien oder der Behörde aus dem Weg zu gehen, werde ich an der Verhandlung nicht teilnehmen. Sollten, wider Erwarten, Unklarheiten bestehen, bin ich jederzeit bereit schriftlich oder telefonisch Stellung zu nehmen. Ich verlange, dass meine oben genannte Darstellung ins Verhandlungsprotokoll aufgenommen wird. Ich ersuche Sie um Zusendung des Verhandlungsprotokolls.“ Teilgenommen hat an der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 17.11.2016 lediglich der Vertreter der mitbeteiligten Agrargemeinschaft. Der Obmann der AG hat in der Verhandlung Folgendes vorgebracht: „Zu den Rückzahlungen im Zeitraum Dezember 2013 bis Juni 2014 wird ausgeführt, dass die Einnahmen „Alm“, die Ausgaben des von den Auftreibern zu entrichtenden Weidebetriebes für das Jahr 2014 nicht verringert haben. Von xxx wurde beauftragt, dass drei Jahre Rückzahlungen stattzufinden haben. Es wurde daher pro Anteil Euro 100,-- ausgeschüttet und dann wurde von den Jahren 2010 bis 2012 - Auftrag xxx– ausgerechnet, was jeder zu zahlen hat. Dies wurde von den Euro 100,-- pro Anteil pro ausgeschüttetem Betrag abgezogen. Daher kam es bei einigen Mitgliedern auch zu Nachzahlungen. Diesbezüglich wird auf die Beilage ./A der Verhandlungsschrift der Agrarbehörde vom 27.1.2016 verwiesen. Die Rückzahlungen wurden aufgrund der vorerwähnten Liste, Beilage ./A, dann verbucht und zwar im Jänner
  21. Die Rückzahlungen wurden aufgrund der vorerwähnten Liste, Beilage ./A, , dann verbucht und zwar im Jänner
  22. Zu den Robotleistungen: Es gibt einen 25 Jahre alten Vorstandsbeschluss, der bisher nicht geändert wurde. Die Robotleistungen werden seit 25 Jahren immer gleich verbucht, dies auf das Konto Alm. Zu den Kosten für den Weidebetrieb: Diesel für Aggregat wurde 2012 auf Nachbarschaft verbucht, nicht unter Alm, wobei „Alm“ das Gleiche ist wie Weidebetrieb, weil wir oben gearbeitet haben und dies der ganzen Nachbarschaft zugute kommt. Den Diesel für den Weidebetrieb im Sommer bezahlt der Senner, es ist nur mehr der Rest verblieben, es handelt sich um Euro 58,--. Der Mitgliedsbeitrag 2012 für xxx wurde auf die Nachbarschaft gebucht, es hat mit der Weideerhaltung nichts zu tun, Betrag Euro 72,--. Der Kuh-Euro wurde auf das Nachbarschaftskonto verbucht, weil es mit der Weidehaltung nichts zu tun hat. Wir müssen pro Kuh ca. Euro 11,-- an die xxx bezahlen, zB für Werbung etc. Das kommt der ganzen Nachbarschaft zugute. Das Vorgesagte gilt auch für die Qualitätskontrolle. Das machen auch die xxx. Wasseruntersuchung und Analysegebühren wurde nicht unter Weide verbucht, sondern unter Nachbarschaft, weil das Wasser zum Trinken für alle Mitglieder oben ist. Das Wasser ist nicht für das Vieh, sondern für die Mitglieder. Man braucht es auch für die Käseproduktion. Lagerhaus Melktechnik und Melkmaschinenüberprüfung wurde gebucht unter Nachbarschaft, es hat mit der Weide nichts zu tun, weil es für die Käseproduktion ist. Melktechnik sind Euro 604,--, Melkmaschinenüberprüfung Euro 540,
  23. Das hat bisher immer die Nachbarschaft gemacht, die Geräte gehören auch der Nachbarschaft. Die Heuballen wurden auf die Nachbarschaft gebucht. Wir als Nachbarschaft erhalten Euro 100,-- pro Kuh von der AMA. Mit einem Teil dieser Euro 100,-- zahlen wir das Futter, insgesamt war das 2012 Euro 360,--.Von der AMA lukriert haben wir Euro 3.600,-- bekommen. Rauchfangkehrer wurde auch auf die Nachbarschaft gebucht, das kommt wieder allen zugute und ist nicht mit dem Weidebetrieb gekoppelt. Das müssen wir wegen der Versicherung machen. Müllabfuhr wurde auch auf das Konto Nachbarschaft gebucht. Wenn ein Senner aufhört, bleibt meistens einiges liegen. Wer soll das entsorgen, außer die Nachbarschaft? Die Pachteinnahmen für die Sennerei im Jahr 2012 waren 0 und zwar deshalb, weil wir erst neu verpachten mussten und es war schon relativ spät. Wir mussten am
  24. April beginnen mit der Sennersuche und das Vieh wurde Anfang Juni aufgetrieben. Wir fanden drei junge Leute die bereit waren, jedoch nur ohne Pachtzahlung. Auf das sind wir dann eingegangen. Ab 2013 hatten wir dann Pachteinnahmen. Die Pachteinnahmen für die Sennerei im Jahr 2012 waren 0 und zwar deshalb, weil wir erst neu verpachten mussten und es war schon relativ spät. Wir mussten am ,
  25. April beginnen mit der Sennersuche und das Vieh wurde Anfang Juni aufgetrieben. Wir fanden drei junge Leute die bereit waren, jedoch nur ohne Pachtzahlung. Auf das sind wir dann eingegangen. Ab 2013 hatten wir dann Pachteinnahmen. Es war schon vorher so üblich und auch im Jahr 2012, dass Euro 10,-- pro aufgetriebenem Galtvieh vom Auftreiber an den Senner zu zahlen sind. Das wurde auch im Jahr 2012 so beibehalten, dieser Betrag von Euro 1.280,-- war ein reiner Durchlaufposten, er ging weiter an den Senner. Die Gutschrift der AMA mit Euro 4.027,-- und Euro 1.012,41 sowie die Agrardieselrückvergütung wurden auf der Kostenstelle Weide = Alm gebucht, das haben wir auch tatsächlich dafür bekommen. Wenn wir nicht aufgetrieben hätten, hätten wir das von der AMA nicht bekommen. Der Diesel für das Aggregat, den wir auf der Kostenstelle Nachbarschaft gebucht haben, ist nicht der Gleiche für den wir eine Förderung erhalten haben. Die gebuchte Förderung haben wir für die Nachbarschaft erhalten. Die Agrardieselvergütung war eine flächenbezogene Rückzahlung der Mineralölsteuer für die Land- und Forstwirtschaft. Diese Vergütung gibt es jetzt nicht mehr. Übertreibungen hat es im Jahr 2012 sicher keine gegeben. Hinsichtlich der Rückzahlungen verweise ich wieder auf die vorgenannte Beilage der Verhandlungsschrift der Agrarbehörde, hier wurde wieder pro Mitglied etwas herausgerechnet, manche mussten zusätzlich etwas leisten. Es ist alles im Einzelnen ersichtlich. Hinsichtlich des Vorwurfes des Fehlens der Zinsen für das Jahre zu spät rückerstattete Geld führen wir aus, dass wir unmittelbar nach Auftrag von xxx die Rückzahlungen errechnet und durchgeführt haben, Zinsen wurden keine verrechnet. Die Rechtsanwaltskosten für die Sonderteilung am 7.7.2012 (Euro 3.600,--) wurden von jenen Mitgliedern bezahlt, die für den Rechtsanwalt waren. Die anderen haben das Geld ausbezahlt bekommen. Hierüber gibt es auch eine genaue Abrechnung.“ V.römisch fünf. Maßgebliche rechtliche Grundlagen: §51 K-FLG

(2)Über Streitigkeiten, die zwischen den Mitgliedern einer Agrargemeinschaft untereinander oder mit dem gemeinsamen Verwalter oder zwischen einer körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaft und ihren Organen oder Mitgliedern aus dem Gemeinschaftsverhältnis entstehen, entscheidet die Agrarbehörde. Mit V. Anhang zum Generalakt betreffend die Regulierung des Gemeinschaftsbesitzes xxx vom 09.04.1991, Zahl: ABB-1734/3/91, wurde für die AG eine Weideordnung (§ 3) mit folgenden relevanten Bestimmungen erlassen:Mit römisch fünf. Anhang zum Generalakt betreffend die Regulierung des Gemeinschaftsbesitzes xxx vom 09.04.1991, Zahl: ABB-1734/3/91, wurde für die AG eine Weideordnung (Paragraph 3,) mit folgenden relevanten Bestimmungen erlassen: §3 Almgebiet
  1. Jeder Auftriebsberechtigte ist verpflichtet, alljährlich bis längstens
  2. Mai beim Obmann anzumelden, wie viel eigenes Vieh er auf seine Rechte zum Auftrieb bringt. …
  3. Ausschließlich der Ausschuss ist berechtigt, auf leerstehende Auftriebsrechte innerhalb der Nachbarschaft Vieh aufzunehmen. ...
  4. Für Auftriebsrechte, die nicht oder nicht vollständig ausgenützt werden, gebührt den betreffenden Teilgenossen keine Vergütung. Die Höhe der Gegenleistung, die die einzelnen Teilgenossen zu erbringen haben, die die freien Auftriebsrechte in Anspruch nehmen, hat der Ausschuss alljährlich im Vorhinein zu beschließen.
  5. Zu den Kosten für Maßnahmen, die der Erhaltung der Alm als Wirtschaftskörper dienen (z. B. Almbaulichkeiten, Wege, Schwendungen), haben die einzelnen Teilgenossen nach ihren Anteilen zu leisten. Die Kosten für Maßnahmen, die ausschließlich dem Weidebetrieb dienen (Düngung, Weidesäuberung, Zaunarbeiten u. ä.), sind auf das in den jeweiligen Almteil aufgetriebene Vieh umzulegen.
  6. Zur Erhaltung des Weidebetriebes ist von den Teilgenossen je aufgetriebenem Gras alljährlich Robot zu leisten. Zu den Robotleistungen sind taugliche Arbeitskräfte beizustellen. Mindertaugliche Arbeitskräfte sind vom Obmann zurückzuweisen.
  7. Das Ausmaß der Robotleistung je aufgetriebenem Gras ist nach Maßgabe der Erfordernisse vom Wirtschaftsausschuss festzusetzen. Die Arbeitsleistung ist pro Stunde zu berechnen. Der Obmann bzw. sein Stellvertreter hat eine eigene Stundenliste zu führen.
  8. Anstelle der Robotleistung kann von den verpflichteten Teilhabern ein Geldbetrag an die Nachbarschaftskasse bezahlt werden, welcher alljährlich im Vorhinein vom Ausschuss festzusetzen ist.
  9. Das in die „Jochalm“ und „Sauseng- und Pötellmaßalm" aufgetriebene Vieh ist unter die Aufsicht gemeinsamer Hirten zu stellen. Die Aufnahme und Überwachung der Hirten obliegt dem Obmann. Die Hirtenlöhne sind auf das aufgetriebene Stück Vieh umzulegen. Zur Hirtenentlohnung ist voll beizutragen, sobald die Weide länger als 8 Tage in Anspruch genommen wurde. Satzung der Agrargemeinschaft (VII. Anhang; Zahl ABBVL-AG-202/3-2007)Satzung der Agrargemeinschaft (römisch sieben. Anhang; Zahl ABBVL-AG-202/3-2007) § 8 Abs. 1:Paragraph 8, Absatz eins : Gegen Mehrheitsbeschlüsse können die überstimmten Mitglieder binnen 8 Tagen an die Agrarbezirksbehörde schriftlich eine Minderheitsbeschwerde erheben. § 10 Abs. 1:Paragraph 10, Absatz eins : In den Wirkungskreis der Vollversammlung gehören ... c) die Genehmigung des Rechnungsabschlusses; ... g) die Verwendung der vorhandenen Überschüsse ... a) die Einleitung gerichtlicher Schritte, sowie die Erhebung von Rechtsmitteln in Gerichts- und Verwaltungsverfahren; ...

§ 15Abs.

1 und 2 fallen in den Wirkungskreis des Vorstandes vor allem die Führung der ordentlichen Verwaltungsgeschäfte, also jene Maßnahmen, die zur Erhaltung und nachhaltigen Bewirtschaftung des agrargemeinschaftlichen Vermögens notwendig und zweckmäßig sind.

Paragraph 15, Absatz eins und 2 fallen in den Wirkungskreis des Vorstandes vor allem die Führung der ordentlichen Verwaltungsgeschäfte, also jene Maßnahmen, die zur Erhaltung und nachhaltigen Bewirtschaftung des agrargemeinschaftlichen Vermögens notwendig und zweckmäßig sind. Dem Obmann obliegt nach § 17 Abs. 1 wiederum die Vertretung der Agrargemeinschaft nach außen; in Angelegenheiten, die der Beschlussfassung der Vollversammlung oder des Vorstandes unterliegen, jedoch nur im Rahmen rechtskräftiger Beschlüsse; die Führung der ordentlichen Verwaltungsgeschäfte ist mit Maßnahmen bis zu einer Höhe von Euro 7.000,-- limitiert. Unaufschiebbare Verfügungen darf er jedoch unter seiner eigenen Verantwortung treffen, wobei Vorstand bzw. Vollversammlung darüber umgehend zu informieren sind (§ 17 Abs. 1 lit. f). Dem Obmann obliegt nach Paragraph 17, Absatz eins, wiederum die Vertretung der Agrargemeinschaft nach außen; in Angelegenheiten, die der Beschlussfassung der Vollversammlung oder des Vorstandes unterliegen, jedoch nur im Rahmen rechtskräftiger Beschlüsse; die Führung der ordentlichen Verwaltungsgeschäfte ist mit Maßnahmen bis zu einer Höhe von Euro 7.000,-- limitiert. Unaufschiebbare Verfügungen darf er jedoch unter seiner eigenen Verantwortung treffen, wobei Vorstand bzw. Vollversammlung darüber umgehend zu informieren sind (Paragraph 17, Absatz eins, Litera f,).

§ 22Abs.

1 sind Ertragsüberschüsse in erster Linie zur Erhaltung und Verbesserung des Gemeinschaftsbesitzes zu verwenden; sie können jedoch aufgrund eines Vollversammlungsbeschlusses aufgeteilt werden.

Paragraph 22, Absatz eins, sind Ertragsüberschüsse in erster Linie zur Erhaltung und Verbesserung des Gemeinschaftsbesitzes zu verwenden; sie können jedoch aufgrund eines Vollversammlungsbeschlusses aufgeteilt werden. VI.römisch sechs. Rechtliche Würdigung:

  1. Zur Zuständigkeit: Nach der Generalklausel des Artikel 131 Abs. 1 B-VG ist das Landesverwaltungsgericht Kärnten zuständig zur Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde.Nach der Generalklausel des Artikel 131 Absatz eins, B-VG ist das Landesverwaltungsgericht Kärnten zuständig zur Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde.
  2. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde:

§ 7Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid einer Behörde vier Wochen.

Paragraph 7, Absatz 4, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid einer Behörde vier Wochen. Der angefochtene Bescheid wurde an den Beschwerdeführer nach Ausweis des Rückscheines am 18.08.2016 zugestellt. Die am 05.09.2016 der Post übergebene Beschwerde erweist sich daher als rechtzeitig.

  1. Anzuwendende Rechtslage: Grundsätzlich ist für die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes jene Sach- und Rechtslage maßgeblich, die zum Zeitpunkt seiner Entscheidung besteht. Dies gilt auch für den Fall, dass ein Verwaltungsgericht nicht in der Sache selbst, sondern kassatorisch entscheidet (VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076). Der VwGH hat in seiner Entscheidung vom 13.11.1984, Zahl: 84/07/0059, ausgesprochen, dass die Rechtsmittelbehörde grundsätzlich das im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides geltende Recht anzuwenden hat, wobei diese Beurteilung auch bei einer Entscheidung über eine Streitigkeit im Sinne des § 51 Abs. 2 FLG Platz zu greifen hat. Eine andere Betrachtungsweise hat dann Platz zu greifen, wenn darüber abzusprechen ist, was an einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum rechtens gewesen ist. Grundsätzlich ist für die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes jene Sach- und Rechtslage maßgeblich, die zum Zeitpunkt seiner Entscheidung besteht. Dies gilt auch für den Fall, dass ein Verwaltungsgericht nicht in der Sache selbst, sondern kassatorisch entscheidet (VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076). Der VwGH hat in seiner Entscheidung vom 13.11.1984, Zahl: 84/07/0059, ausgesprochen, dass die Rechtsmittelbehörde grundsätzlich das im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides geltende Recht anzuwenden hat, wobei diese Beurteilung auch bei einer Entscheidung über eine Streitigkeit im Sinne des Paragraph 51, Absatz 2, FLG Platz zu greifen hat. Eine andere Betrachtungsweise hat dann Platz zu greifen, wenn darüber abzusprechen ist, was an einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum rechtens gewesen ist. Im vorliegenden Fall ist zu unterscheiden: Dem Verfahren liegt eine dreieinhalb Jahre alte Minderheitsbeschwerde zugrunde. Über die Antragslegitimation ist jedenfalls nach der im Zeitpunkt der Erlassung der letztinstanzlichen Entscheidung gegebenen Sach- und Rechtslage zu entscheiden (VwGH aaO). Die Zulässigkeit der Minderheitsbeschwerde ist daher im Zeitpunkt der behördlichen Erledigung zu beurteilen; die Argumentation der Behörde mit den zitierten Verfassungsgerichtshof- und Verwaltungsgerichtshoferkenntnissen ist nachvollziehbar und schlüssig, die Minderheitsbeschwerde zulässig. Weil aber die Entlastung Vorgänge aus dem Jahr 2012 betrifft, ist deren Rechtmäßigkeit anhand der „alten“ Wirtschaftsordnung zu überprüfen; es handelt sich um eine Beurteilung darüber, was in einem konkreten Zeitraum rechtens gewesen ist. Dieser Zeitraum lag vor der Einrichtung der „neuen“ Weideordnung.
  2. Zu den Beschwerdepunkten im Einzelnen: § 51 Abs. 2 K-FLG enthält lediglich eine Zuständigkeitsnorm, aber keine inhaltlichen Kriterien für die Entscheidung der Agrarbehörde. Aus § 51 leg. cit. folgt, dass die Agrarbehörde die bei ihr angefochtenen Beschlüsse einer Agrargemeinschaft jedenfalls daraufhin zu überprüfen hat, ob sie gegen gesetzliche Bestimmungen oder einen Regelungsplan oder die Satzung der Agrargemeinschaft verstoßen (VwGH 93/07/0122). Die Gesetzwidrigkeit ergibt sich durch einen Verstoß gegen die im K-FLG genannten Regelungsziele (vgl. § 85 K-FLG), vor allem das Gebot der zweckmäßigen Bewirtschaftung des Gemeinschaftsvermögens. Zu beachten ist auch der in der Satzung verankerte Zweck der Agrargemeinschaft.Paragraph 51, Absatz 2, K-FLG enthält lediglich eine Zuständigkeitsnorm, aber keine inhaltlichen Kriterien für die Entscheidung der Agrarbehörde. Aus Paragraph 51, leg. cit. folgt, dass die , Agrarbehörde die bei ihr angefochtenen Beschlüsse einer Agrargemeinschaft jedenfalls daraufhin zu überprüfen hat, ob sie gegen gesetzliche Bestimmungen oder einen Regelungsplan oder die Satzung der Agrargemeinschaft verstoßen (VwGH 93/07/0122). Die Gesetzwidrigkeit ergibt sich durch einen Verstoß gegen die im K-FLG genannten Regelungsziele vergleiche Paragraph 85, K-FLG), vor allem das Gebot der zweckmäßigen Bewirtschaftung des Gemeinschaftsvermögens. Zu beachten ist auch der in der Satzung verankerte Zweck der Agrargemeinschaft. 4.
  3. Zur Entlastung (Top 5 und Top.
  4. der Vollversammlung der AG vom 27.01.2013): Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 11.07.1996, Zahl: 94/07/0059) besteht kein von der Frage eines Bestehens einer Streitigkeit aus dem Mitgliedschaftsverhältnis losgelöstes, subjektiv-öffentliches Recht auf Prüfung der objektiven Rechtsrichtigkeit eines Beschlusses auf Genehmigung des Rechnungsabschluss einschließlich der Entlastung der Organe. Zu prüfen ist ein solcher Einspruch daher nur insoweit, als Verletzungen eigener, subjektiver Rechte des Beschwerdeführers konkret dargelegt werden. Auch ist den Satzungen der AG kein Recht eines Mitglieds auf umfassende Einsicht in die Belege der Finanzgebarung der AG zu entnehmen. Durch die Genehmigung des Rechnungsabschlusses und die damit verbundene Entlastung der befassten Organe übt die Vollversammlung die Aufsicht über die Wirtschaftsgebarung des Vorstandes aus. Die Gebarungskontrolle durch die Rechnungsprüfer hat in Hinblick auf Vollständigkeit der Belege und Richtigkeit der Verbuchung zu erfolgen. Zur "Richtigkeit" gehört daher eine korrekte Mittelverwendung. Eine unzulässige Mittelverwendung findet zwangsläufig ihren Niederschlag in der Kassaführung und damit in der "Rechnung" (in diesem Sinne VwGH 2004/07/0118). Im Gegenstand ist es dem Beschwerdeführer vor dem Hintergrund der anzuwendenden Rechtsgrundlagen und dem in der Verhandlung festgestellten Sachverhalt hinsichtlich der von ihm bemängelten Kassenführung der AG nicht gelungen, ein subjektiv-öffentliches Recht auf objektive Rechtskontrolle der Einnahmen und der Ausgaben der AG darzulegen. In der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht konnte der Obmann der AG dem erkennenden Senat gegenüber plausibel und nachvollziehbar die durch den Beschwerdeführer behaupteten Unregelmäßigkeiten in der Gebarung der AG für das Rechnungsjahr 2012 widerlegen. Insbesondere wurde seitens der fachkundigen Laienrichter ins Treffen geführt, dass die Alpungsprämie - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - eine stückbezogene und keine flächenbezogene Prämie ist. Da auch der Behirtungszuschlag mit demselben System ermittelt wird, ist dieser auch keine flächenbezogene Prämie. Mit den nachträglich von der AG für die Jahre 2010 bis 2013 vorgeschriebenen Ausgleichszahlungen der verpflichteten Mitglieder für nicht erbrachte Robotleistungen und für den Weidebetrieb wurde offensichtlich dem vom Beschwerdeführer genannten Erkenntnis des Landesagrarsenates vom 08.05.2013, Zahl: xxx, entsprochen, mit welchem der Landesagrarsenat zum Beschluss der Agrargemeinschaft, „die EU-Gelder für die Almerhaltung und als Ersatz für Schichtenleistungen bis zur Erlassung einer neuen Weideordnung rückwirkend bis einschließlich des Jahres 2010 zu verwenden“, die Auffassung vertrat, dass Förderungsmittel nicht zur finanziellen Bestreitung des Weidebetriebes selbst eingesetzt werden dürften, weil damit gegen Punkt
  5. der („alten“) Alm- und Weideordnung verstoßen werde, „wie im Weiteren auch gegen die in Betracht kommenden Förderungsrichtlinien“ und auch Robotleistungen so nicht abgegolten werden dürften. Die „in Betracht kommenden Förderungsrichtlinien“ sind jedoch dem Erkenntnis des LAS nicht zu entnehmen. Jedenfalls wurde zu den Behauptungen des Beschwerdeführers, dass die Posten des Weidebetriebes in der Jahresrechnung 2012 falsch verbucht seien, vom Obmann in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht nachgewiesen, dass dies nicht zutrifft. Des Weiteren aufgeklärt wurden die Buchungen betreffend Pachteinnahmen sowie die Behauptung von Übertreibungen im Jahr 2012, welche es nach den glaubwürdigen Angaben des Obmannes nicht gegeben hat. 4.
  6. Zu den Aufgaben der Agrargemeinschaft: Im Übrigen wird hinsichtlich der Aufgaben der Agrargemeinschaft auf das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts vom
  7. Oktober 2016, Zahl: xxx verwiesen, in welchem Folgendes ausgeführt wird: „In seinem Erkenntnis vom 07.07.2005, Zahl: xxx, hat sich der Verwaltungsgerichtshof grundlegend mit den Aufgaben einer Agrargemeinschaft im öffentlichen Recht auseinandergesetzt. Agrargemeinschaften hatten und haben zweifelsfrei einen großen Einfluss auf die Erhaltung einer funktionsfähigen landwirtschaftlichen Struktur. Ihre Tätigkeit liegt deswegen im allgemeinen Interesse an der Erhaltung eines leistungsfähigen Bauernstandes. Solche Gemeinschaften können nur bei einer aktiven Beteiligung aller Anteilsberechtigten klaglos und im Sinne ihrer Zielbestimmung funktionieren. Die aktive gemeinsame Nutzung einer Mehrzahl von Berechtigten bildet ein Wesensmerkmal agrargemeinschaftlicher Grundstücke. Gerade bei der Gestaltung von Regelungsplänen kann auf einzelfallbezogene Aspekte entsprechend Rücksicht genommen werden, wenn dies notwendig sein sollte, um dem gemeinsamen Ziel der effektiven gemeinschaftlichen Bewirtschaftung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke bestmöglich zu entsprechen (vgl. VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0076). „In seinem Erkenntnis vom 07.07.2005, Zahl: xxx, hat sich der Verwaltungsgerichtshof grundlegend mit den Aufgaben einer Agrargemeinschaft im öffentlichen Recht auseinandergesetzt. Agrargemeinschaften hatten und haben zweifelsfrei einen großen Einfluss auf die Erhaltung einer funktionsfähigen landwirtschaftlichen Struktur. Ihre Tätigkeit liegt deswegen im allgemeinen Interesse an der Erhaltung eines leistungsfähigen Bauernstandes. Solche Gemeinschaften können nur bei einer aktiven Beteiligung aller Anteilsberechtigten klaglos und im Sinne ihrer Zielbestimmung funktionieren. Die aktive gemeinsame Nutzung einer Mehrzahl von Berechtigten bildet ein Wesensmerkmal agrargemeinschaftlicher Grundstücke. Gerade bei der Gestaltung von Regelungsplänen kann auf einzelfallbezogene Aspekte entsprechend Rücksicht genommen werden, wenn dies notwendig sein sollte, um dem gemeinsamen Ziel der effektiven gemeinschaftlichen Bewirtschaftung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke bestmöglich zu entsprechen vergleiche VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0076). Vor dem Hintergrund dieser Aufgaben der Agrargemeinschaft ist es daher nach der Rechtsansicht des LVwG Kärnten nicht unsachlich, zwischen denjenigen, die innerhalb des Zweckes der Agrargemeinschaft tätig sind und noch Vieh auftreiben, und jenen, die nur mehr bloße Teilhaber sind, in der Art und Weise zu differenzieren, dass auch diese bloßen Teilhaber ungeachtet ihrer nichtlandwirtschaftlichen Interessen zum Zweck der Agrargemeinschaft entsprechend beitragen. Insofern ist das Vorbringen des Beschwerdeführers in zahlreichen Verfahren ja auch widersprüchlich, weil er wohl an den Ausschüttungen teilhaben möchte, nicht aber zu den Ausgaben des laufenden Betriebes beisteuern möchte. Unter den gegebenen wirtschaftlichen Bedingungen, die als bekannt vorausgesetzt werden dürften, sind die Ausgleichszahlungen bzw. Förderungen der Europäischen Union erforderlich, um überhaupt das Weiterbestehen einer traditionellen landwirtschaftlichen Bewirtschaftung im Alpenraum gewährleisten zu können. Es bleibt den Mitgliedern der Agrargemeinschaft ja anheimgestellt, selbst durch aktive Viehhaltung an der Erfüllung der Aufgaben der Agrargemeinschaft mitzuwirken.“… 4.
  8. Ergebnis: Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zieht die Verletzung von Organisations- und Verfahrensvorschriften einer Agrargemeinschaft die Aufhebung ihrer Beschlüsse nur dann nach sich, wenn vor dem Hintergrund des Schutzzwecks der verletzten Organisations- oder Verfahrensvorschrift eine Verletzung materieller Rechte desjenigen nicht ausgeschlossen werden kann, der die Verletzung der Organisations- oder Verfahrensvorschrift geltend macht. Wie bereits ausgeführt, kommt dem Beschwerdeführer als Agrargemeinschaftsmitglied nach den Satzungen der AG kein Recht auf umfassende Einsicht in die Belege der Finanzgebarung der AG zu. Der Obmann der AG hat in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht die Gebarung des Jahres 2012, insbesondere die vom Beschwerdeführer als seiner Ansicht nach nicht richtig verbuchten Posten, erläutert und konnte die diesbezüglichen Behauptungen des Beschwerdeführers widerlegen. Seitens des angerufenen Verwaltungsgerichts konnte daher eine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte des Beschwerdeführers durch die von ihm bekämpften Beschlüsse der Vollversammlung der Agrargemeinschaft vom 27.1.2013 nicht erkannt werden. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden. VII.römisch sieben. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2016:KLVwG.S4.1811.7.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.