RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum18.11.2016 GeschäftszahlKLVwG-1036/2/2016 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Beschwerde der beschwerdeführenden Partei: xxx, vertreten durch die xxx, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 28.01.2013, Zahl: xxx, gemäß § 28 und 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Beschwerde der beschwerdeführenden Partei: xxx, vertreten durch die xxx, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 28.01.2013, Zahl: xxx, gemäß Paragraph 28 und 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zu Recht e r k a n n t: I. Aufgrund der Beschwerde wird gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG der angefochtene Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 28.01.2013, Zahl: 08-ENR-411/2012 (026/2013) ersatzlosrömisch eins. Aufgrund der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG der angefochtene Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 28.01.2013, Zahl: 08-ENR-411/2012 (026 aus 2013,) ersatzlos a u f g e h o b e n . II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig. römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 28.01.2013, Zahl: xxx wurden die von der xxx mit Schreiben vom 22.06.2012 beantragten Dienstbarkeitsrechte betreffend die näher bezeichneten Grundstücke des Beschwerdeführers zwangsweise eingeräumt und Entschädigungen dafür festgesetzt. Dieser Bescheid war Gegenstand u.a. des Beschlusses des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 16.12.2015, Zahl: xxx, sowie des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.04.2016, Ra 2016/04/0010-10, 0020-
- In dem Erkenntnis vom 20.04.2016 führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die vorliegenden Beschwerdefälle in ihren wesentlichen Punkten sowohl in sachverhaltsmäßiger als auch in rechtlicher Hinsicht jenen Fällen, die dem Erkenntnis des VwGH vom 20.04.2016, Ra 2016/04/0007, 0017, zugrunde lagen, gleichen, weshalb auf die Erwägungen diese Erkenntnisses verwiesen wird. In dem Erkenntnis vom 20.04.2016, Ra 2016/04/0007-10, 0017-6, führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass im vorliegenden Fall allein entscheidend ist, dass „kein rechtskräftiger Genehmigungsbescheid für die verfahrensgegenständliche Leitungsanlage vorliegt, auf den die mit dem angefochtenen Bescheid verfügten Eigentumsbeschränkungen gestützt werden könnten. Das Verwaltungsgericht hätte daher in der Sache entscheiden und den Bescheid vom
- Jänner 2013, mit dem auf den näher bezeichneten Grundstücken der mitbeteiligten Partei zwangsweise Dienstbarkeitsrechte eingeräumt und Entschädigungen dafür festgesetzt wurden, ersatzlos beheben müssen. Auf die Frage der UVP-Pflicht kommt es hier nicht an.“ Die vom Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis ausgesprochene ersatzlose Aufhebung des Bescheides der Kärntner Landesregierung vom 28.01.2013, Zahl: xxx, wird vom Landesverwaltungsgericht Kärnten entsprochen. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung unterbleiben, da der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG konnte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung unterbleiben, da der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war. Ergebnis: Der bekämpfte Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 28.01.2013, Zahl: xxx betreffend die zwangsweise Einräumung von Dienstbarkeitsrechten war aufgrund des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.04.2016, Ra 2016/04/0007-10, 0017-6, sowie des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.04.2016, Ra 2016/04/0010-10, 0020-6, ersatzlos zu beheben. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen werden in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht uneinheitlich beantwortet. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der sich gegenständlich ergebenden Rechtsfragen liegen nicht vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen werden in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht uneinheitlich beantwortet. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der sich gegenständlich ergebenden Rechtsfragen liegen nicht vor. Aufgrund der gegebenen Sach- und Rechtslage war spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2016:KLVwG.1036.2.2016