Obsah (4)
§ 28§ 25a§ 8§ 10RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum18.11.2016 GeschäftszahlKLVwG-S3-1128/8/2016 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten, Senat 3, hat durch die Vorsitzende xxx, de
§ 28Abs. 1 Vw
GVG als unbegründetrömisch eins. Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet a b g e w i e s e n. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Mit Bescheid der Grundverkehrskommission beim Sitze der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 12.4.2016, xxx wurde dem zwischen xxx wohnhaft in xxx, xxx, als Verkäufer einerseits und seinem Bruder xxx, wohnhaft in xxx, xxx, als Käufer andererseits am 22.10.2015 hinsichtlich der Liegenschaft xxx, bestehend aus dem Grundstück xxx im Ausmaß von 1,1617 ha, abgeschlossenen Kaufvertrag die grundverkehrsbehördliche Genehmigung versagt. In der Begründung der Entscheidung wurde Folgendes ausgeführt: „
§ 8Abs.
1 Kärntner Grundverkehrsgesetz 2002, LGBI.Nr. 9/2004, bedürfen unter Lebenden abgeschlossene Rechtsgeschäfte, die land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke betreffen, der Genehmigung nach diesem Gesetz. „
Paragraph 8, Absatz eins, Kärntner Grundverkehrsgesetz 2002, LGBI.Nr. 9 aus 2004,, bedürfen unter Lebenden abgeschlossene Rechtsgeschäfte, die land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke betreffen, der Genehmigung nach diesem Gesetz. Laut § 10 Abs.2 lit. g hat die Grundverkehrskommission ein Rechtsgeschäft zu versagen, wenn durch dieses Rechtsgeschäft eine land- oder forstwirtschaftlich nachteilige Agrarstruktur entsteht, wie z.B. Enklavenbildung im rein land- oder forstwirtschaftlichen Siedlungs- und Wirtschaftsraum. Laut Paragraph 10, Absatz 2, Litera g, hat die Grundverkehrskommission ein Rechtsgeschäft zu versagen, wenn durch dieses Rechtsgeschäft eine land- oder forstwirtschaftlich nachteilige Agrarstruktur entsteht, wie z.B. Enklavenbildung im rein land- oder forstwirtschaftlichen Siedlungs- und Wirtschaftsraum. Mit Eingabe vom 29.10.2015 hat xxx, wohnhaft in xxx,xxx, vertreten durch Notar xxx, xxx, xxx, den Antrag auf grundverkehrsbehördliche Genehmigung gestellt. Gegenstand der beantragten Eigentumsübertragung ist die Liegenschaft xxx, KG Kerschdorf ob Velden, bestehend aus dem Grundstück xxx im Ausmaß von 1,1617 ha, welches im rechtsgültigen Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde xxx. als Grünland - für die Land- und Forstwirtschaft bestimmte Fläche ausgewiesen ist. Beim Käufer handelt es sich jedoch um den Bruder des Verkäufers, welcher derzeit lediglich über eine kleine forstwirtschaftliche Fläche, keine maschinelle Ausstattung und auch keine HofsteIle verfügt. Er kann daher nicht als Landwirt im Sinne des Grundverkehrsgesetzes angesehen werden. Seitens des Vertreters des Antragstellers wird festgestellt, dass dieser auf einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb aufgewachsen ist und auch über eine land- und forstwirtschaftliche Ausbildung verfügt. Weiters wird die Bewirtschaftung durch den Erwerber selbst gewährleistet. Er wird auch darauf hingewiesen, dass der Antragsteller bereits über forstwirtschaftliches Grundvermögen verfügt und wird auf den Grundbuchsstand der Liegenschaft xxx KG Kerschdorf ob Velden (Grundstück xxx im Ausmaß von 2.733 m2) hingewiesen. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens wurde seitens des forstwirtschaftlichen Sachverständigen festgestellt, dass sich das in Rede stehende Grundstück aufgrund der sehr guten Bonität, der Lage, als auch der optimalen Ausformung der Liegenschaft als Aufstockungsobjekt für existenzschwache bäuerliche Betriebe eignen würde. Ergänzend hält dieser fest, dass das verkaufsgegenständliche Waldgrundstück eine Enklave bildet und vom Grundstück Nr. xxx KG Köstenberg (Fläche 12,0994 ha) völlig umschlossen wird. Die Erschließung mittels Forstweg, sowie die Bewirtschaftung der gesamten Waldfläche mit möglicher Schlepperbringung oder Harvester ist nur über das angrenzende, (umschließende) fremde Grundstück möglich, weshalb in der Sitzung der Grundverkehrskommission xxx vom 12.04.2016 der Beschluss gefasst wurde, das gegenständliche Rechtsgeschäft
§ 10Abs.
2 lit. g K-GVG zu versagen.“Die Erschließung mittels Forstweg, sowie die Bewirtschaftung der gesamten Waldfläche mit möglicher Schlepperbringung oder Harvester ist nur über das angrenzende, (umschließende) fremde Grundstück möglich, weshalb in der Sitzung der Grundverkehrskommission xxx vom 12.04.2016 der Beschluss gefasst wurde, das gegenständliche Rechtsgeschäft
Paragraph 10, Absatz 2, Litera g, K-GVG zu versagen.“ Gegen diesen Bescheid hat Herr xxx, vertreten durch Notar xxx, xxx, xxx, innerhalb offener Frist Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten erhoben. In der Beschwerde wird Folgendes ausgeführt: „1.) Beschwerdeerklärung über den Umfang der Anfechtung: Der Bescheid der Grundverkehrskommission beim Sitze der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 12.04.2016 zu xxx wird seinem gesamten Umfang nach angefochten. 2.) Beschwerdepunkte und Begründung: Als Beschwerdepunkte werden Verletzung verfahrensrechtlicher Bestimmungen, und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht. Zu den angeführten Beschwerdepunkten wird wie folgt ausgeführt: I.römisch eins. Mit Eingabe vom 29.10.2015 hat der Beschwerdeführer, vertreten durch den ausgewiesenen Machthaber den Antrag auf grundverkehrsbehördliche Genehmigung des Kaufvertrages vom 22.10.2015 gestellt. Kaufgegenstand ist die Liegenschaft xxx, bestehend aus dem Grundstück 6 im Ausmaß von 11.617 m2, welches als land- und forstwirtschaftlich bestimmte Fläche im derzeit gültigen Flächenwidmungsplan ausgewiesen ist. II.römisch zwei. Seitens des Beschwerdeführers wurde der belangten Behörde bekanntgegeben, dass er neben dem Kaufobjekt bereits über land- und forstwirtschaftliches Grundvermögen verfügt, sodass die Voraussetzungen nach dem Kärntner Grundverkehrsgesetz als gegeben anzunehmen sind. In diesem Zusammenhang wird, wie bereits der belangten Behörde bekanntgeben, ausgeführt, dass der Beschwerdeführer auf einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb aufgewachsen ist, und über eine entsprechende Ausbildung verfügt, sodass in diesem Zusammenhang von einer Landwirteeigenschaft auszugehen ist. Seitens des Beschwerdeführer wird vorgebracht, dass auch der Umstand zu berücksichtigen ist, dass eine Eigentumsübertragung ungeachtet sonstiger Genehmigungstatbestände zu genehmigen ist, wenn sie JJ aus berücksichtigungswürdigen, persönlichen oder wirtschaftlichen Gründen auf Seiten der Veräußerin oder Veräußerers erforderlich ist." Seitens der belangten Behörde wurde außer Acht gelassen, dass der Beschwerdeführer dem Verkäufer zugleich seinen Bruder bereits seit längerer Zeit, auch schon vor Vertragsabschluss, im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb geholfen hat bzw. diesen auch schon zumindest teilweise geführt hat. Dies erfolgte auf Grund des gesundheitlichen Zustandes des Veräußerers. Durch den Umstand, dass der Beschwerdeführer den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb bereits führte bzw. unterstützend dem Betriebsführer zur Seite stand, ist der Beschwerdeführer im Besitz von Gerätschaften für die Land- und Forstwirtschaft. Diese Umstände waren und sind der belangten Behörde bekannt, bzw. ist die Behörde unter allen Umständen angehalten, den relevanten Sachverhalt amtswegig festzustellen. Dies wurde jedoch vorgenommen. Weiters wird vorgebracht, dass der Beschwerdeführer auch bei der Sozialversicherung der Bauern pflichtversichert ist, sodass die Landwirteeigenschaft gegeben ist. Auch aus diesen Umständen erfolgt zwingend, dass die Landwirteeigenschaft
§ 10Abs.
4 K-GVG vorhanden und das Rechtsgeschäft zu genehmigen ist. Auch aus diesen Umständen erfolgt zwingend, dass die Landwirteeigenschaft
Paragraph 10, Absatz 4, K-GVG vorhanden und das Rechtsgeschäft zu genehmigen ist. Seitens der belangten Behörde wurde auf diese Ausführungen bei ihrer Entscheidung kein Bezug genommen, sodass bei richtigen, diese Umstände berücksichtigende Feststellungen, das Rechtsgeschäft zu genehmigen ist. III.römisch drei. Von der belangten Behörde wurde im Zuge des amtswegigen Ermittlungsverfahrens offensichtlich ein forstwirtschaftlicher Amtssachverständiger beauftragt, den entsprechenden Sachverhalt zu erheben. Unter anderem wurde angegeben, dass das Kaufobjekt zur Gänze vom Grundstück Nr. xxx der KG Köstenberg umschlossen wird. Eine entsprechende Erschließung wäre nur über einen Forstweg möglich bzw. die Bewirtschaftung des Kaufobjektes wäre nur über angrenzende Grundstücke möglich. Dieser Umstand, welcher die belangte Behörde letztendlich augenscheinlich zur bekämpften Entscheidung bewogen hat, ist verfehlt und wird auf Punkt
- V. der Beschwerde verwiesen. Die Bewirtschaftung durch den Beschwerdeführer ist durch vorhandene Bringungsrechte gewährleistet. Dieser Umstand, welcher die belangte Behörde letztendlich augenscheinlich zur bekämpften Entscheidung bewogen hat, ist verfehlt und wird auf Punkt
- römisch fünf. der Beschwerde verwiesen. Die Bewirtschaftung durch den Beschwerdeführer ist durch vorhandene Bringungsrechte gewährleistet. IV. römisch vier. Offensichtlich ist weiters ein Gutachten des Amtssachverständigen vorhanden bzw. zumindest eine schriftliche Stellungnahme von selbigem, welche dem Beschwerdeführer oder dessen Rechtsvertreter nicht bekannt gegeben wurde, vorhanden, sodass keine Äußerungsmöglichkeit gegeben war. Hierzu wäre die belangte Behörde jedoch unter Berücksichtigung der §§ 37 ff AVG und §§ 45 ff AVG verpflichtet gewesen, sodass ein wesentlicher Verfahrensmangel vorliegt. Hierzu wäre die belangte Behörde jedoch unter Berücksichtigung der Paragraphen 37, ff AVG und Paragraphen 45, ff AVG verpflichtet gewesen, sodass ein wesentlicher Verfahrensmangel vorliegt. V.römisch fünf. Die belangte Behörde hat amtswegig den gesamten Sachverhalt zu ermitteln. Gegenständlich wurde dies ebenfalls von der Behörde nicht entsprechend wahrgenommen, sodass der gegenständlichen Bescheid durch die unzureichende Erhebung und Feststellung des relevanten Sachverhaltes sowie des Unterlassens der Durchführung eines ordnungsgemäße Ermittlungsverfahrens die Bestimmungen der §§ 37, 39, AVG, §§ 45 ff AVG und §§ 52 A VG verletzt. Die belangte Behörde hat amtswegig den gesamten Sachverhalt zu ermitteln. Gegenständlich wurde dies ebenfalls von der Behörde nicht entsprechend wahrgenommen, sodass der gegenständlichen Bescheid durch die unzureichende Erhebung und Feststellung des relevanten Sachverhaltes sowie des Unterlassens der Durchführung eines ordnungsgemäße Ermittlungsverfahrens die Bestimmungen der Paragraphen 37, 39,, AVG, Paragraphen 45, ff AVG und Paragraphen 52, A VG verletzt. In diesem Zusammenhang wird festgehalten, dass bei richtiger und umfassender Sachverhaltsermittlung, die belangte Behörde feststellen hätte müssen, dass der Beschwerdeführer bereits seit 20.03.2015 an lässlich der Vollversammlung der Bringungsgemeinschaft xxx beigetreten ist, und hierfür einen entsprechenden Beitrag zahlt. Beigelegt wird in diesem Zusammenhang eine Kopie des entsprechenden Beschlusses. Auf Grund der vorliegenden Landwirteeigenschaft des Beschwerdeführers hat die Bringungsgemeinschaft den Beitritt zur Gemeinschaft beschlossen. Aus diesem Beschluss ist auch ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bereits vor Kaufvertragsunterfertigung die Bewirtschaftung des Kaufobjektes für den Verkäufer vorgenommen hatte, sodass die entsprechende Bewirtschaftung durch einen Landwirt gegeben ist. Diese Umstände bzw. dieser Sachverhalt war der belangten Behörde ebenfalls bereits bekannt, sodass bei der korrekten Sachverhaltsfeststellung die belangte Behörde auch aus diesem Grund das Rechtsgeschäft zu genehmigen hat. VI. römisch sechs. In der Begründung des Bescheides der belangten Behörde werden zu den Gründen der Versagung der Genehmigung keine weiteren Ausführungen getroffen, sodass der Bescheid unter dem Gesichtspunkt rechtswidrig ist. Zu Folge der mangelhaften Begründung sowie mangelnde Ausführung zu den Versagensgründen ist von einer Willkür der belangten Behörde auszugehen, sodass der Bescheid rechtswidrig ist. Es werden daher gestellt nachstehende ANTRÄGE das Landesverwaltungsgericht Kärnten wolle 1) der Beschwerde Folge geben und den Bescheid vom 12.04.2016 zu xxx aufheben, und 2) in der Sache selbst entscheiden und den Kaufvertrag vom 22.10.2015, xxx KG 75307 Kerschdorf, die Genehmigung im Sinne des K-GVG erteilen, in eventu 3) den angefochtenen Bescheid gem. § 28 Abs. 3 VwGVG mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung des neuen Bescheides an die belangte Behörde zurück verweisen.“den angefochtenen Bescheid gem. Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung des neuen Bescheides an die belangte Behörde zurück verweisen.“ Die belangte Behörde hat den bezughabenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vorgelegt. Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 11.7.2016 wurde die Landesforstdirektion des Amtes der Kärntner Landesregierung um die Abgabe einer fachlichen Stellungnahme ersucht. Mit Datum vom 16.8.2016 erstattete der damit betraute Amtssachverständige xxx zu xxx nachfolgendes Gutachten: „
- Befund: 1.
- Grundlagen/Ortsaugenschein: Das Gutachten wurde auf Basis der zur Verfügung gestellten Aktenunterlagen sowie aufgrund einer örtlichen Erhebung am
- 2016 im Beisein des im gegenständlichen Kaufvertrag angeführten Erwerbers, Herrn xxx. Im Zuge des Ortsaugenscheines wurde sowohl das kaufgegenständliche Waldgrundstück Nr. xxx, KG Kerschdorf ob Velden als auch das im Eigentum des genannten Erwerbers bereits befindliche Waldgrundstück Nr. xxx, KG Kerschdorf ob Velden, besichtigt. 1.
- Betriebliche Situation des Erwerbers Der Erwerber, Herr xxx, xxx, xxx, ist seinen eigenen Angaben zufolge Unternehmer und als solcher Inhaber eines Tischlereigewerbebetriebes. Der Erwerber besitzt als Bauernsohn allein aufgrund praktischer Tätigkeit die erforderlichen Fähigkeiten für die Waldbewirtschaftung. Er verfügt auch über entsprechendes erforderliches Handwerkzeug (Motorsäge etc.), hat in seiner Wohn- und Betriebsstätte nach eigenen Angaben eine Stückholzvergaser-Heizanlage installiert und benötigt dafür Brennholz. Zu diesem Zweck dient ihm daher auch die zugekaufte Waldfläche. Der Erwerber hat derzeit eine Waldfläche im Ausmaß von 0,2733 ha in seinem Eigentum. Diese entfällt auf das Grundstück Nr. xxx, KG Kerschdorf ob Velden und ist der EZ xxx dieser KG zugeordnet. Sie liegt in einer Seehöhe von rund 870 m in südwestexponierter mäßig steiler bis steiler Hanglage. Die Geländeneigung variiert zwischen etwa 30 % und 45 %. Das betreffende Grundstück ist dreieckig ausgeformt und mittels Forststraße talseitig erschlossen. Der Waldbestand setzt sich aus einem ungleichaltrigen geschlossenen Fichtenbaumholz mit beigemischter Buche und Kiefer zusammen. Das Wachstum ist gut. Eckdaten der im Eigentum des Erwerbers befindlichen Waldfläche: Gesamtwald: 0,2733 ha Holzboden: 0,2733 ha Mittlere Ertragsklasse (EKL):
- Fichte (Bayern) Mittlerer Bestockungsgrad (unter Einrechnung vorhandener Blößen): 1,0 1.2.
- Ertragswertschätzung - bisheriges Waldeigentum des Erwerbers Unter Zugrundelegung des Standarddeckungsbeitragskatalogs für die Land- und Forstwirtschaft wird der durchschnittliche jährliche forstliche Ertragswert der bisher im Eigentum des Erwerbers stehenden Waldflächen wie folgt geschätzt: Im Gegenstand kann aufgrund der vorhandenen Bringungslage folgender Standarddeckungsbeitrag herangezogen werden: Standarddeckungsbeitrag Fichte (EKL 12): 704,-- € / ha Daraus wird ein durchschnittlicher jährlicher Deckungsbeitrag wie folgt abgeleitet: DB = 0,2733 ha x 704,-- € / ha x b (1,0) = 192,40 € ~ 200,-- € 1.
- Kaufgegenständliche Waldfläche: Die kaufgegenständliche Waldfläche umfasst insgesamt ein unverbürgtes katastrales Ausmaß von 1,1617 ha und entfällt das Grundstück Nr. xxx, KG Kerschdorf ob Velden. Die Parzelle ist bestockt mit einem durchwegs geschlossenen Bestand, bestehend aus Stangen- Baum- und einzelnem Starkholz sowie vorhandener Naturverjüngung, der sich hauptsächlich aus Fichte, beigemischter Kiefer, Lärche, Birke, Buche und Tanne zusammensetzt. Das Wachstum ist gut. Von der Gesamtfläche entfallen etwa 1,1017 ha auf Holzboden. Beim Rest im Ausmaß von ca. 0,0600 ha handelt es sich um Wegfläche (= bestehender Rückeweg bzw. bestehende Zufahrtsstraße zu einer Jagdhütte auf dem Nachbargrundstück). Eckdaten der kaufgegenständlichen Waldfläche: Gesamtwald: 1,1617 ha Holzboden: 1,1017 ha Mittlere Ertragsklassen (EKL):
- Fichte (Bayern) Mittlerer Bestockungsgrad: 1,0 Die forstliche Bewirtschaftung dieser kaufgegenständlichen Liegenschaft hat der Erwerber seinen eigenen Angaben zu Folge auch schon bisher durchgeführt. Dies erfolgte im Einvernehmen mit dem Verkäufer, seinem Bruder. Es stand ihm dabei für die Holzernte die auf dem Betrieb des Verkäufers vorhandene Maschinenausstattung, z. B. Traktor, Seilwinde sowie Forstkrananhänger zur Verfügung. 1.3.
- Lage des Kaufgegenstandes - Bewirtschaftungs-/ und Bringungssituation Das verfahrensgegenständliche Grundstück befindet sich in einer Seehöhe von etwa 930 m bis 940 m in überwiegend mäßig steiler südwestlich bis leicht nordwestlich exponierter Lage. Es erstreckt sich über einen leichten Geländerücken bei einer Länge von rund 170 m und einer durchschnittlichen Breite von etwa 68 m. Die Geländeneigung beläuft sich auf etwa 15 % bis 30 %. Die Parzelle ist mittels eines Rückeweges (= Traktorweg) erschlossen. Dieser bindet außerhalb des verfahrensgegenständlichen Grundstückes in die bestehende Forststraße der BG Taubelweg- Dröschitz ein. Die Einbindung befindet sich südöstlich des verkaufsgegenständlichen Grundstückes in einem Abstand zu diesem von etwa 10 m auf der Parzelle Nr. xxx, KG Kerschdorf. Der Rückeweg führt ab der Einbindung zunächst noch etwa 30 m auf dem Grundstück Nr. xxx, KG Kerschdorf, in nördliche Richtung und dringt dann in die verkaufsgegenständliche Parzelle Nr. xxx KG Kerschdorf, ein, auf der von hier aus etwa mittig annähernd über die gesamte Länge des Grundstückes verläuft. Ein weiterer Erschließungsweg führt ausgehend von der bestehenden Forststraße entlang der südwestlichen Grundstücksgrenze der Parzelle Nr. xxx zu einer auf dem Grundstück Nr. xxx, KG Kerschdorf, befindlichen Jagdhütte. Dieser Weg entfällt, da im Grenzbereich verlaufend, in der Natur jeweils zum Teil auf die beiden genannten Grundstücke. Die Parzelle Nr. xxx, KG Kerschdorf, hat ein Ausmaß von rund 12,0994 ha. Sie umschließt das verkaufsgegenständliche Grundstück zur Gänze (siehe beiliegende Lagepläne) und weist im unmittelbar angrenzenden Bereich hinsichtlich der Geländebedingungen und des Waldbestandes mit der verkaufsgegenständlichen Parzelle vergleichbare Verhältnisse auf. Diese das Kaufobjekt umgebende Parzelle befindet sich ebenfalls im Eigentum des Verkäufers, xxx, der insgesamt, laut GIS, derzeit über rund 16,6 ha Wald und ca. 7,5 ha landwirtschaftliche Nutzfläche verfügt. Festgehalten wird, dass sich auch die westlich bzw. südwestlich des Kaufgegenstandes gelegenen jedoch nicht direkt angrenzenden Grundstücke Nr. xxx und Nr. xxx, KG Kerschdorf ob Velden, im Eigentum des Verkäufers befinden. Die nächstgelegenen Grundstücke weiter Eigentümer liegen in einem Abstand von rund 50 m sowohl westlich bis nordwestlich (= Grundstück Nr. xxx, KG Kerschdorf), als auch nordöstlich (= Grundstück Nr. xxx, KG Kerschdorf) des Kaufgegenstandes (siehe beiliegende Lagepläne). 1.3.
- Ertragswertschätzung - Kaufgegenstand Auf Basis der Bestandesdaten und unter Zugrundelegung des Standarddeckungsbeitragskatalogs für die Land- und Forstwirtschaft wird der durchschnittliche jährliche forstliche Ertragswert der verkaufsgegenständlichen Liegenschaft wie folgt geschätzt: Im Gegenstand kann aufgrund der Bringungslage bzw. der technischen Möglichkeit der Holzrückung mittels Traktor und Seilwinde folgender Standarddeckungsbeitrag herangezogen werden: Standarddeckungsbeitrag Fichte (EKL 12): 704,-- € / ha Daraus wird ein durchschnittlicher jährlicher Deckungsbeitrag wie folgt abgeleitet: DB = 1,1017 ha x 704,-- € / ha x b (1,0) = 775,60 € ~ 800,-- € Festgehalten wird, dass bei der Berechnung des hier verwendeten Standarddeckungsbeitrages ausschließlich variable Maschinenkosten und Betriebsmittelkosten berücksichtigt wurden. Der Wert der eingesetzten Arbeitskraft ist im angegebenen Deckungsbeitrag schon enthalten und repräsentiert das sogenannte "Arbeitseinkommen". Es wird daher in der Berechnung davon ausgegangen, dass die Flächen in Eigenregie bewirtschaftet werden, und gleichzeitig auch unterstellt, dass diese Bewirtschaftung zu einer besseren Auslastung vorhandener Maschinen führt. Maschinenfixkosten (Maschinenselbstkosten) blieben bei der Schätzung des jährlichen Deckungsbeitrages daher unberücksichtigt.
- Schlussfolgerungen: Von den im Kärntner Grundverkehrsgesetz genannten möglichen Versagungsgründen, die einer Genehmigung des zu beurteilenden Kaufvertrages entgegenstehen könnten, kommen im Gegenstand aus fachlicher Sicht § 10 lit. b (in Verbindung mit lit. I) und § 10 lit. g des K-GVG in Betracht: Von den im Kärntner Grundverkehrsgesetz genannten möglichen Versagungsgründen, die einer Genehmigung des zu beurteilenden Kaufvertrages entgegenstehen könnten, kommen im Gegenstand aus fachlicher Sicht Paragraph 10, Litera b, (in Verbindung mit lit. römisch eins) und Paragraph 10, Litera g, des K-GVG in Betracht: 2.
- Landwirteigenschaft des Erwerbers (§ 10 lit. b, K-GVG): Landwirteigenschaft des Erwerbers (Paragraph 10, Litera b,, K-GVG): Aus forstfachlicher Sicht wird festgestellt, dass der Erwerber, Herr xxx, wohnhaft in xxx, xxx, aufgrund praktischer Tätigkeit wohl die erforderlichen Fähigkeiten für die Waldbewirtschaftung aufweist. Unter Berücksichtigung seines bislang vorhandenen Besitzstandes an Waldfläche im Ausmaß von 0,2733 ha und des geplanten Zukaufes in der Größe von 1,1617 ha kann aus der Waldbewirtschaftung ein Deckungsbeitrag bzw. ein maximales Einkommen von jährlich insgesamt rund 1.000,-- € (= 200,-- € + 800,-- €) erzielt werden. Im Hinblick darauf ist aus fachlicher Sicht davon auszugehen, dass der Ertrag aus der Waldbewirtschaftung für den Erwerber, Herrn xxx, xxx, xxx, welcher Unternehmer, konkret Inhaber eines Tischlereigewerbebetriebes ist, nicht auf wirtschaftlich signifikante Weise zu seinem Lebensunterhalt beiträgt. Dies gilt sowohl vor als auch nach dem Zukauf. Inwieweit aufgrund der hier vorliegenden Situation daher der genannte Erwerber als Landwirt i. S. des § 10 Abs. 4 des Kärntner Grundverkehrsgesetzes 2002 - K-GVG, LGBI. Nr. 9/2004, zu qualifizieren ist, wäre aus rechtlicher Sicht zu beurteilen. Inwieweit aufgrund der hier vorliegenden Situation daher der genannte Erwerber als Landwirt i. S. des Paragraph 10, Absatz 4, des Kärntner Grundverkehrsgesetzes 2002 - K-GVG, LGBI. Nr. 9 aus 2004,, zu qualifizieren ist, wäre aus rechtlicher Sicht zu beurteilen. 2.
- Mögliche Enklavenbildung bzw. Beeinträchtigung der inneren und äußeren Verkehrslage (§ 10 lit. g K-GVG): äußeren Verkehrslage (Paragraph 10, Litera g, K-GVG): Die verkaufsgegenständliche Waldparzelle (= Grundstück Nr. xxx, KG Kerschdorf ob Velden) im Ausmaß von 1,1617 ha wird vollständig von einer weiteren Waldparzelle des Verkäufers (= Grundstück Nr. xxx, KG Kerschdorf ob Velden) im Ausmaß von 12,0994 ha umschlossen. Das verkaufsgegenständliche Grundstück ist aufgrund der Geländeverhältnisse schlepperbefahrbar und auch für die Bewirtschaftung mit dem Harvester geeignet. Es ist mittels bestehendem Rückeweg und vorgelagerter bestehender Forststraße ausreichend erschlossen. Abgesehen von der Benützung der genannten bestehenden Forststraße wäre für die Bringung daher zudem eine Fremdgrundinanspruchnahme über rund 30 Ifm bestehenden Rückeweg erforderlich. Dazu wird, vorbehaltlich der rechtlichen Würdigung, angemerkt, dass in kleinstrukturierten Besitzeinheiten, wie im hier vorliegenden Fall, eine Bringung über fremden Grund keine Sondersituation sondern in vielen Fällen sogar die Regel darstellt. Die Einräumung von Bringungsrechten ist in solchen Lagen häufig erforderlich. Zusätzlich zur genannten verbleibenden Parzelle des Verkäufers müssen beispielsweise auch hier im Zuge der Holzbringung über die bestehende Forststraße bis zum Anschluss an das öffentliche Verkehrsnetz noch zahlreiche weitere Waldparzellen anderer Eigentümer durchfahren werden. Sollte darüber kein Einvernehmen zwischen den einzelnen Waldbesitzern herrschen, so sieht dafür auch das geltende Forstrecht entsprechende Regelungen zur Sicherung der Holzbringung vor, sowohl was die Benützung und Errichtung von Forststraßen als auch die sonstige Bringung über fremden Grund betrifft. Die Benützung der bestehenden Forststraße ist gegenständlich, wie sich aus der Aktenlage ergibt, für den Erwerber möglich bzw. geregelt, da er der Bringungsgemeinschaft Taubelweg Dröschitz, welcher offenbar die Erhaltung dieser Forststraße obliegt, beigetreten ist. Der rechtliche Status der bezeichneten Bringungsgemeinschaft wurde nicht näher eruiert. Im Gegenstand wird das Kaufobjekt zwar vollständig von einer weiteren nicht verkaufsgegenständlichen Waldparzelle des Veräußerers umschlossen, dennoch ergibt sich aus forstfachlicher Sicht, nach Meinung des Gefertigten, für die Bewirtschaftung des Kaufgegenstandes dadurch keine wesentlich andere Situation, als wenn das Kaufobjekt von mehreren verschiedenen Waldparzellen des Veräußerers oder anderer Eigentümer umgrenzt wäre. Zweifellos wird die derzeit gute Arrondierung des Betriebes des Veräußerers durch den Verkauf verschlechtert bzw. gestört, da im Vergleich zur derzeitigen Situation neue Besitzgrenzen rund um den Verkaufsgegenstand inmitten des verbleibenden Betriebes entstehen. Es resultiert daraus im Gegenstand zwar ein gewisser Mehraufwand bei der Holzernte, jedoch keine unmögliche Bringungssituation für den Betrieb des Veräußerers. Dies zumal die umliegende Waldparzelle keine besonders schwierigen Geländebedingungen aufweist und die verbleibenden Randflächen ausreichend breit (mind. 50 m) sind. Im Bedarfsfalle ist auch die Einräumung eines Bringungsrechtes zu Gunsten des Veräußerers über das verkaufsgegenständliche Grundstück denkbar. Das wäre möglicherweise auch im Hinblick auf die Benützung der Zufahrt zur Jagdhütte zum Zwecke der Holzbringung erforderlich, da diese Zufahrt in der Natur zum Teil über das verkaufsgegenständliche Grundstück Nr. 6, KG Kerschdorf ob Velden, verläuft. Inwieweit es sich aufgrund des hiermit aus fachlicher Sicht dargelegten gegenständlichen Sachverhaltes um die Entstehung einer land- und forstwirtschaftlichen nachteiligen Agrarstruktur im Sinne des K-GVG, wie z. B. Enklavenbildung im rein land- oder forstwirtschaftlichen Siedlungs- und Wirtschaftsraum, Grundstückszersplitterung oder Beeinträchtigung der inneren oder äußeren Verkehrslage, handelt, wäre im Gegenstand letztlich aus rechtlicher Sicht zu beurteilen. 2.
- Aufstockungseignung (§ 10 lit. I, K-GVG) Aufstockungseignung (Paragraph 10, lit. römisch eins, K-GVG) Aus forstfachlicher Sicht wird für den Fall, dass ein Versagungsgrund gem. § 10 lit. g, K-GVG, im Gegenstand nicht erkannt wird, festgestellt, dass das vertragsgegenständliche Grundstücke Nr. xxx, KG Kerschdorf ob Velden, jedenfalls mit positivem Deckungsbeitrag forstwirtschaftlich genutzt werden kann. Es wäre aus forstfachlicher Sicht daher in dieser Hinsicht auch grundsätzlich zur Vergrößerung Aus forstfachlicher Sicht wird für den Fall, dass ein Versagungsgrund gem. Paragraph 10, Litera g,, K-GVG, im Gegenstand nicht erkannt wird, festgestellt, dass das vertragsgegenständliche Grundstücke Nr. xxx, KG Kerschdorf ob Velden, jedenfalls mit positivem Deckungsbeitrag forstwirtschaftlich genutzt werden kann. Es wäre aus forstfachlicher Sicht daher in dieser Hinsicht auch grundsätzlich zur Vergrößerung oder Verstärkung bäuerlicher Betriebe geeignet. 2.
- Allfällige sonstige Versagungsgründe: Abgesehen von den beschriebenen und behandelten Punkten kommen aus rein forstfachlicher Sicht im Gegenstand keine sonstigen möglichen der Genehmigung des gegenständlichen Kaufvertrages entgegenstehende Versagungsgründe nach § 10 Abs. 2 K - GVG in Betracht.“Abgesehen von den beschriebenen und behandelten Punkten kommen aus rein forstfachlicher Sicht im Gegenstand keine sonstigen möglichen der Genehmigung des gegenständlichen Kaufvertrages entgegenstehende Versagungsgründe nach Paragraph 10, Absatz 2, K - GVG in Betracht.“ Am 11.10.2016 wurde am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der die Parteien gehört sowie das forstfachliche Amtssachverständigengutachten erörtert wurden. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat über die zulässige Beschwerde erwogen: Sachverhalt: Das kaufgegenständliche Grundstück Nr. xxx, KG Kerschdorf ob Velden, umfasst insgesamt ein unverbürgtes katastrales Ausmaß von 1,1617 ha. Die Waldparzelle ist bestockt mit einem durchwegs geschlossenen Bestand bestehend aus Stangen- Baum- und einzelnen Starkholz sowie vorhandener Naturverjüngung, der sich hauptsächlich aus Fichte, gemischter Kiefer, Lerche, Birke, Buche und Tanne zusammensetzt. Das Wachstum ist gut. Von der Gesamtfläche entfallen etwa 1,1017 ha auf Holzboden, beim Rest handelt es sich um eine Wegfläche (bestehender Rückeweg bzw. bestehende Zufahrtstraße zu einer Jagdhütte auf dem Nachbargrundstück. Das kaufgegenständliche Grundstück befindet sich in einer Seehöhe von etwa 930 m bis 940 m in überwiegend mäßig steiler südwestlich bis leicht nordwestlich exponierter Lage. Es erstreckt sich über einen leichten Geländerücken bei einer Länge von 170 m und einer durchschnittlichen Breite von etwa 68 m. Die Geländeneigung beläuft sich auf etwa 15 % bis 30 %. Die Parzelle ist mittels eines Rückeweges (=Traktorweg) erschlossen. Dieser bindet außerhalb des gegenständlichen Grundstückes in die bestehende Forststraße der Bringungsgemeinschaft xxx ein. Die Einbindung befindet sich südöstlich des gegenständlichen Grundstückes in einem Abstand zu diesem von etwa 10 m auf der Parzelle Nr. xxx, KG Kerschdorf. Der Rückeweg führt ab der Einbindung zum nächsten noch etwa 30 m auf dem Grundstück Nr. xxx, KG Kerschdorf, in nördlicher Richtung und dringt dann in die gegenständliche Parzelle Nr. xxx, KG Kerschdorf ein, auf der er von hier aus, etwa mittig annähernd über die gesamte Länge des Grundstückes verläuft. Ein weiterer Erschließungsweg führt ausgehend von der bestehenden Forststraße entlang der südwestlichen Grundstücksgrenze ab Parzelle Nr. xxx zu einer auf dem Grundstück Nr. xxx, KG Kerschdorf, befindlichen Jagdhütte. Dieser Weg entfällt, da im Grenzbereich verlaufend in der Natur jeweils zum Teil auf die beiden genannten Grundstücke. Die Parzelle Nr. xxx, KG Kerschdorf, hat ein Ausmaß von rund 12,0994 ha. Sie umschließt das gegenständliche Grundstück zur Gänze und weist im umittelbar angrenzenden Bereich hinsichtlich der Geländebedingungen und des Waldbestandes mit der gegenständlichen Parzelle vergleichbare Verhältnisse auf. Diese das Kaufobjekt umgebende Parzelle befindet sich im Eigentum des Verkäufers, xxx, der insgesamt über rund 16,6 ha Wald und ca. 7,5 ha landwirtschaftliche Nutzfläche verfügt. Weiters befinden sich auch die westlichen bzw. südwestlich des Kaufgegenstandes gelegenen, jedoch nicht direkt angrenzenden Grundstücke Nr. 35 und Nr. 36, KG Kerschdorf ob Velden, im Eigentum des Verkäufers. Die nächstgelegenen Grundstücke weiterer Eigentümer liegen in einem Abstand von rund 50 m sowohl westlich bis nordwestlich (Grundstück Nr. xxx, KG Kerschdorf) als auch nordöstlich (Grundstück Nr. xxx, KG Kerschdorf) des Kaufgegenstandes. Der Beschwerdeführer bezieht als Inhaber eines Tischlereigewerbebetriebes ein monatliches Einkommen in der Höhe von ca. € 1.500,--. In seiner Wohn- und Betriebsstätte hat er eine Stückholzvergaserheizanlage installiert, für die er Brennholz benötigt. Der Beschwerdeführer besitzt bereits das Waldgrundstück Nr. xxx, KG Kerschdorf ob Velden, mit einer Fläche von 0,2733 ha. Die forstwirtschaftliche Bewirtschaftung des Grundstückes hat er bisher selbst durchgeführt, wobei ihm dafür die auf dem Betrieb des Verkäufers vorhandene Maschinenausstattung zur Verfügung gestanden ist. Er besitzt auch eigene Gerätschaften, wie etwa Motorsägen in seinem Betrieb. Der Beschwerdeführer hat das gegenständliche Grundstück bisher mit seinem Bruder (=Verkäufer) bewirtschaftet. Der Beschwerdeführer hilft seinem Bruder aufgrund seiner schweren Erkrankung bei der Bewirtschaftung seiner Waldgrundstücke. Das erwirtschaftete Holz wird entweder veräußert oder als Brennholz verwendet. Der Beschwerdeführer ist anlässlich der Vollversammlung am 20.3.2015 der Bringungsgemeinschaft Taubelweg-Dröschitz beigetreten. Der Verkäufer hat das gegenständliche Grundstück vor ca. zwei Jahren von einem Nachbarn käuflich erworben, wobei es sich dabei um eine Arrondierungsmaßnahme gehandelt hat. Aufgrund einer schweren Erkrankung war dem Verkäufer die Bewirtschaftung seiner Waldfläche zu beschwerlich. Der Verkäufer hat das Geld für den Kauf der gegenständlichen Parzelle vom Beschwerdeführer ausgeliehen. Er möchte dem Beschwerdeführer das gegenständliche Grundstück veräußern, da es ihm nicht möglich ist, ihm auf andere Weise das Geld zurückzuzahlen. Der Verkäufer hat drei Töchter, welche nach derzeitigem Stand den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb nicht übernehmen werden. Die landwirtschaftlichen Nutzflächen werden vom Verkäufer selbst bewirtschaftet und wird darauf Viehhaltung betrieben. Der Beschwerdeführer ist bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern nicht pflichtversichert. Diese Feststellungen stützen sich auf den vorgelegten Verwaltungsakt, den Angaben des Beschwerdeführers und der mitbeteiligten Partei sowie auf das forstfachliche Amtssachverständigengutachten. Die schlüssigen Ausführungen des Amtssachverständigen werden dieser Entscheidung zugrunde gelegt. Rechtliche Beurteilung:
§ 8Abs. 1 Kärntner Grundverkehrsgesetz 2002 – K-GVG, LGBl Nr. 9/2004 idg
F, bedürfen unter Lebenden abgeschlossene Rechtsgeschäfte, die land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke betreffen, der Genehmigung nach diesem Gesetz.
Paragraph 8, Absatz eins, Kärntner Grundverkehrsgesetz 2002 – K-GVG, Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 2004, idgF, bedürfen unter Lebenden abgeschlossene Rechtsgeschäfte, die land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke betreffen, der Genehmigung nach diesem Gesetz.
§ 10Abs.
1 K-GVG hat die Grundverkehrskommission das Rechtsgeschäft zu genehmigen, wenn es dem allgemeinen Interesse an der Schaffung und Erhaltung land- oder forstwirtschaftlicher Nutzflächen oder wirtschaftlich leistungsfähiger bäuerlicher Betriebe - und zwar auch in Form wirtschaftlich gesunder mittlerer und kleiner land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe - nicht widerspricht. Ein Widerspruch liegt jedenfalls nicht vor, wenn das Grundstück, auf das sich das Rechtsgeschäft bezieht, nur vorübergehend bergbaulichen Zwecken oder dem Abbau von Sand oder Schotter dienen soll oder für diese Zwecke erforderlich ist.
Paragraph 10, Absatz eins, K-GVG hat die Grundverkehrskommission das Rechtsgeschäft zu genehmigen, wenn es dem allgemeinen Interesse an der Schaffung und Erhaltung land- oder forstwirtschaftlicher Nutzflächen oder wirtschaftlich leistungsfähiger bäuerlicher Betriebe - und zwar auch in Form wirtschaftlich gesunder mittlerer und kleiner land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe - nicht widerspricht. Ein Widerspruch liegt jedenfalls nicht vor, wenn das Grundstück, auf das sich das Rechtsgeschäft bezieht, nur vorübergehend bergbaulichen Zwecken oder dem Abbau von Sand oder Schotter dienen soll oder für diese Zwecke erforderlich ist.
§ 10Abs. 2 K-GVG widerspricht ein Rechtsgeschäft jedenfalls dem in Abs. 1 erster Satz beschriebenen Interesse, wenn
Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, K-GVG widerspricht ein Rechtsgeschäft jedenfalls dem in Absatz eins, erster Satz beschriebenen Interesse, wenn
- a)der Bestand eines bäuerlichen Vollerwerbsbetriebes oder der Bestand eines sonstigen bäuerlichen Betriebes, dessen Erhaltung agrarpolitisch oder volkswirtschaftlich gerechtfertigt ist, gefährdet wird;
- b)der Rechtserwerber kein Landwirt im Sinne des Abs. 4 ist, es sei denn, dass bei einer Beurteilung nach lit. l kein Versagungsgrund vorliegt;der Rechtserwerber kein Landwirt im Sinne des Absatz 4, ist, es sei denn, dass bei einer Beurteilung nach Litera l, kein Versagungsgrund vorliegt;
- c)zu besorgen ist, dass durch den Rechtserwerber eine ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bewirtschaftung nicht sichergestellt ist;
- d)auf Grund der Entfernung des Hauptwohnsitzes des Rechtserwerbers und der Art der erforderlichen land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung angenommen werden kann, dass eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung nicht gewährleistet erscheint;
- e)Grundstücke zur Bildung oder Vergrößerung von Großgrundbesitz oder von Eigenjagdgebieten erworben werden, ohne dass hiefür ein überwiegendes agrarwirtschaftliches oder forstwirtschaftliches Interesse vorliegt, es sei denn, dass bei einer Beurteilung nach lit. l kein Versagungsgrund vorliegt;Grundstücke zur Bildung oder Vergrößerung von Großgrundbesitz oder von Eigenjagdgebieten erworben werden, ohne dass hiefür ein überwiegendes agrarwirtschaftliches oder forstwirtschaftliches Interesse vorliegt, es sei denn, dass bei einer Beurteilung nach Litera l, kein Versagungsgrund vorliegt;
- f)die im Zuge eines Flurbereinigungs-, Zusammenlegungs- oder Siedlungsverfahrens erzielte günstige Bodenbesitzgestaltung ohne zureichendem Grund wieder zerstört wird;
- g)eine land- oder forstwirtschaftlich nachteilige Agrarstruktur entsteht, wie zB Enklavenbildungen im rein land- oder forstwirtschaftlichen Siedlungs- und Wirtschaftsraum, Grundstückszersplitterung oder Beeinträchtigung der inneren oder äußeren Verkehrslage;
- h)die beabsichtigte Verwendung von Waldgrundstücken den forstlichen Interessen an der Erhaltung des Waldes widerspricht;
- i)sonst Grundstücke ohne zureichendem Grund der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung entzogen werden;
- j)eine Prüfung der in lit. a bis i und k sonst angeführten Tatbestände ergibt, dass das Rechtsgeschäft offensichtlich zu einer dem Flächenwidmungsplan widersprechenden Verwendung führen soll;eine Prüfung der in Litera a bis i und k sonst angeführten Tatbestände ergibt, dass das Rechtsgeschäft offensichtlich zu einer dem Flächenwidmungsplan widersprechenden Verwendung führen soll;
- k)das Grundstück offensichtlich nur zur spekulativen Kapitalanlage oder zu dem Zweck erworben wird, um es als Ganzes oder geteilt mit Gewinn weiterzuveräußern;
- l)das Grundstück oder der land- oder forstwirtschaftliche Betrieb zur Vergrößerung oder Verstärkung eines oder mehrerer vergrößerungs- oder verstärkungsbedürftiger bäuerlicher Betriebe notwendig und hiefür, insbesondere im Hinblick auf seine Lage, überhaupt geeignet ist und 1. bei Rechtsgeschäften nach § 8 Abs. 1 lit. a oder b die Eigentümer oder Pächter dieser Betriebe, sofern es sich hiebei um den Ehegatten oder eingetragenen Partner oder die Nachkommen oder deren Ehegatten oder eingetragene Partner des Eigentümers handelt, den Verkehrswert, wenn der Kaufpreis jedoch den Verkehrswert übersteigt, den Kaufpreis, jedoch höchstens den um 10 vH erhöhten Verkehrswert, sowie bei Rechtsgeschäften nach Paragraph 8, Absatz eins, Litera a, oder b die Eigentümer oder Pächter dieser Betriebe, sofern es sich hiebei um den Ehegatten oder eingetragenen Partner oder die Nachkommen oder deren Ehegatten oder eingetragene Partner des Eigentümers handelt, den Verkehrswert, wenn der Kaufpreis jedoch den Verkehrswert übersteigt, den Kaufpreis, jedoch höchstens den um 10 vH erhöhten Verkehrswert, sowie 2. bei Rechtsgeschäften nach § 8 Abs. 1 lit. c oder d die Inhaber dieser Betriebe den üblichen Pachtzins bei Rechtsgeschäften nach Paragraph 8, Absatz eins, Litera c, oder d die Inhaber dieser Betriebe den üblichen Pachtzins zur Bezahlung anbieten und auch leisten können. Dieser Versagungsgrund darf nur dann herangezogen werden, wenn dem allgemeinen Interesse an der Erhaltung eines leistungsfähigen Bauernstandes und dem allgemeinen Interesse an der Erhaltung und Schaffung eines wirtschaftlich gesunden mittleren und kleinen landwirtschaftlichen Grundbesitzes durch ein abzuschließendes Rechtsgeschäft mit den Eigentümern bzw. Inhabern von vergrößerungs- oder verstärkungsbedürftigen bäuerlichen Betrieben besser entsprochen werden könnte als durch die im Rechtsgeschäft vorgesehene Verwendung.
§ 10Abs.
4 K-GVG ist als Landwirt im Sinne dieses Gesetzes anzusehen, wer einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb als selbständige Wirtschaftseinheit allein oder zusammen mit Angehörigen oder landwirtschaftlichen Dienstnehmern bewirtschaftet und daraus seinen Lebensunterhalt oder den seiner Angehörigen zur Gänze, vorwiegend oder doch zu einem Teil bestreitet (bäuerlicher Voll-, Zu- oder Nebenerwerbsbetrieb). Als Landwirt gilt auch, wer nach Erwerb des Betriebes oder von Grundstücken in gleicher Weise tätig sein will, sofern er auf Grund praktischer Tätigkeit oder fachlicher Ausbildung die hiezu erforderlichen Fähigkeiten besitzt.
Paragraph 10, Absatz 4, K-GVG ist als Landwirt im Sinne dieses Gesetzes anzusehen, wer einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb als selbständige Wirtschaftseinheit allein oder zusammen mit Angehörigen oder landwirtschaftlichen Dienstnehmern bewirtschaftet und daraus seinen Lebensunterhalt oder den seiner Angehörigen zur Gänze, vorwiegend oder doch zu einem Teil bestreitet (bäuerlicher Voll-, Zu- oder Nebenerwerbsbetrieb). Als Landwirt gilt auch, wer nach Erwerb des Betriebes oder von Grundstücken in gleicher Weise tätig sein will, sofern er auf Grund praktischer Tätigkeit oder fachlicher Ausbildung die hiezu erforderlichen Fähigkeiten besitzt. § 10 Abs. 1 K-GVG stellt eine Generalklausel dar, nach der das Rechtsgeschäft zu genehmigen ist, wenn es dem allgemeinen Interesse an der Schaffung und Erhaltung land- oder forstwirtschaftlicher Nutzflächen oder wirtschaftlich leistungsfähiger bäuerlicher Betriebe – und zwar auch in Form wirtschaftlich gesunderer mittlerer und kleiner land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe – nicht widerspricht. Ein Rechtsgeschäft widerspricht jedenfalls dem in Abs. 1
- Satz beschriebenen Interesse, wenn eine land- oder forstwirtschaftlich benachteiligte Agrarstruktur entsteht, wie z.B. Enklavenbildungen im rein land- oder forstwirtschaftlichen Siedlungs- und Wirtschaftsraum.Paragraph 10, Absatz eins, K-GVG stellt eine Generalklausel dar, nach der das Rechtsgeschäft zu genehmigen ist, wenn es dem allgemeinen Interesse an der Schaffung und Erhaltung land- oder forstwirtschaftlicher Nutzflächen oder wirtschaftlich leistungsfähiger bäuerlicher Betriebe – und zwar auch in Form wirtschaftlich gesunderer mittlerer und kleiner land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe – nicht widerspricht. Ein Rechtsgeschäft widerspricht jedenfalls dem in Absatz eins,
- Satz beschriebenen Interesse, wenn eine land- oder forstwirtschaftlich benachteiligte Agrarstruktur entsteht, wie z.B. Enklavenbildungen im rein land- oder forstwirtschaftlichen Siedlungs- und Wirtschaftsraum. Zum Begriff der „landwirtschaftlichen Nutzung“ gehört es, dass betriebliche Merkmale vorliegen, somit eine planvolle, grundsätzlich auf Erzielung von Einnahmen gerichtete nachhaltige Tätigkeit ausgeübt wird oder jedenfalls beabsichtigt ist, die zumindest die Annahme eines nebenberuflichen Landwirtschaftsbetriebes rechtfertigt; dadurch soll sichergestellt werden, dass die Bestimmungen des Grundverkehrsgesetzes nicht durch die Ausübung eines „Hobbys“ umgangen werden. Die Beurteilung der Frage, ob ein landwirtschaftlicher Nebenerwerbsbetrieb vorliegt, hängt einerseits von der Betriebsgröße andererseits aber auch von dem erzielbaren Bewirtschaftungserfolg ab (vgl. VwGH 17.11.2000, 98/02/0053). Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes stellen Waldgrundstücke auch bei einer Gesamtfläche von 11,1 ha noch keine ausreichende Größe für einen lebensfähigen forstwirtschaftlichen Betrieb dar (VfSlg 12042). Bei einem 10%iger Anteil der Land- und Forstwirtschaft am Gesamteinkommen ist diese Voraussetzung noch nicht erfüllt, die betreffende Person kann nicht als Landwirt angesehen werden (vgl. VfGH 15.10.1994, B 187/94).Zum Begriff der „landwirtschaftlichen Nutzung“ gehört es, dass betriebliche Merkmale vorliegen, somit eine planvolle, grundsätzlich auf Erzielung von Einnahmen gerichtete nachhaltige Tätigkeit ausgeübt wird oder jedenfalls beabsichtigt ist, die zumindest die Annahme eines nebenberuflichen Landwirtschaftsbetriebes rechtfertigt; dadurch soll sichergestellt werden, dass die Bestimmungen des Grundverkehrsgesetzes nicht durch die Ausübung eines „Hobbys“ umgangen werden. Die Beurteilung der Frage, ob ein landwirtschaftlicher Nebenerwerbsbetrieb vorliegt, hängt einerseits von der Betriebsgröße andererseits aber auch von dem erzielbaren Bewirtschaftungserfolg ab vergleiche VwGH 17.11.2000, 98/02/0053). Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes stellen Waldgrundstücke auch bei einer Gesamtfläche von 11,1 ha noch keine ausreichende Größe für einen lebensfähigen forstwirtschaftlichen Betrieb dar (VfSlg 12042). Bei einem 10%iger Anteil der Land- und Forstwirtschaft am Gesamteinkommen ist diese Voraussetzung noch nicht erfüllt, die betreffende Person kann nicht als Landwirt angesehen werden vergleiche VfGH 15.10.1994, B 187/94). Im gegenständlichen Fall kann aus der Bewirtschaftung des bislang vorhandenen Besitzstandes des Beschwerdeführers und des geplanten Zukaufes ein Deckungsbeitrag bzw. ein maximales Einkommen von insgesamt rund € 1.000,-- (€ 200,-- + € 800,--) erzielt werden. Der Beschwerdeführer bezieht nach seinen Angaben aus dem Tischlereibetrieb ein monatliches Einkommen von ca. € 1.500,--. Aufgrund der gegebenen Einkommenssituation des Beschwerdeführers liegt im Hinblick auf das erzielbare Einkommen aus der Waldbewirtschaftung ein signifikanter Beitrag zum Lebensunterhalt aus der Land- und Forstwirtschaft nicht vor, sodass der Beschwerdeführer nicht als Landwirt im Sinne des § 10 Abs. 4 K-GVG zu qualifizieren ist. Eine Waldfläche von weniger als 1,5 ha stellt nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes auch keine ausreichende Größe für einen lebensfähigen forstwirtschaftlichen Betrieb dar.Im gegenständlichen Fall kann aus der Bewirtschaftung des bislang vorhandenen Besitzstandes des Beschwerdeführers und des geplanten Zukaufes ein Deckungsbeitrag bzw. ein maximales Einkommen von insgesamt rund € 1.000,-- (€ 200,-- + , € 800,--) erzielt werden. Der Beschwerdeführer bezieht nach seinen Angaben aus dem Tischlereibetrieb ein monatliches Einkommen von ca. € 1.500,--. Aufgrund der gegebenen Einkommenssituation des Beschwerdeführers liegt im Hinblick auf das erzielbare Einkommen aus der Waldbewirtschaftung ein signifikanter Beitrag zum Lebensunterhalt aus der Land- und Forstwirtschaft nicht vor, sodass der Beschwerdeführer nicht als Landwirt im Sinne des Paragraph 10, Absatz 4, K-GVG zu qualifizieren ist. Eine Waldfläche von weniger als 1,5 ha stellt nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes auch keine ausreichende Größe für einen lebensfähigen forstwirtschaftlichen Betrieb dar. Nach den unstrittigen Feststellungen des forstfachlichen Amtssachverständigen würde durch das gegenständliche Rechtsgeschäft eine land- und forstwirtschaftlich nachteilige Agrarstruktur entstehen. Im konkreten würde durch den Verkauf des Grundstückes die derzeit gute Arrondierung des Betriebes des Veräußerers verschlechtert bzw. gestört werden, da im Vergleich zur derzeitigen Situation neue Besitzgrenzen rund um den Verkaufsgegenstand inmitten des verbleibenden Betriebes entstehen würden. Es würde daraus ein gewisser Mehraufwand bei der Holzernte, wenn auch keine unmögliche Bringungssituation für den Betrieb des Veräußerers resultieren. Sollte das gute Einvernehmen zwischen Verkäufer und Beschwerdeführer nicht mehr vorliegen, so würde es für den Verkäufer bei der Holzbringung und der Holzfällung auch zu Bewirtschaftungserschwernissen kommen. Der Umstand, dass die Enklavensituation bereits vor dem Erwerb des Grundstückes durch den Verkäufer gegeben war, ist nicht entscheidungsrelevant, da die Sach- und Rechtslage zum Entscheidungszeitpunkt für die Beurteilung maßgeblich ist. Seitens der belangten Behörde wurde die grundverkehrsbehördliche Genehmigung des gegenständlichen Kaufvertrages auf Grundlage des § 10 Abs. 2 lit. g K-GVG zu Recht versagt, sodass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.Seitens der belangten Behörde wurde die grundverkehrsbehördliche Genehmigung des gegenständlichen Kaufvertrages auf Grundlage des Paragraph 10, Absatz 2, Litera g, K-GVG zu Recht versagt, sodass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2016:KLVwG.S3.1128.8.2016