KLVwG-1344/9/2016
RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum22.11.2016 GeschäftszahlKLVwG-1344/9/2016 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, vertreten durch xxx, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 20.05.2016, Zahl: xxx, nach der am 15.11.2016 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) und § 17 VwGVG Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, vertreten durch xxx, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 20.05.2016, Zahl: xxx, nach der am 15.11.2016 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) und Paragraph 17, VwGVG zu Recht e r k a n n t :
I.römisch eins.
Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n .
II.römisch zwei.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Sachverhalt und bisheriges Verfahrensgeschehen:
Mit Antrag auf Baubewilligung nach § 9 Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO 1996) vom 13.08.2014 und der Vorlage von Planunterlagen beantragte xxx, whft. in xxx, bei der Baubehörde I. Instanz Bürgermeister der Gemeinde xxx, die Erteilung der Baubewilligung für den Neubau eines als Zweitwohnsitz beabsichtigten Ferienhauses mit Gerätehütte und Kanalanschluss auf den Grundstücken xxx, xxx und xxx, alle KG xxx. Mit Antrag auf Baubewilligung nach Paragraph 9, Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO 1996) vom 13.08.2014 und der Vorlage von Planunterlagen beantragte xxx, whft. in xxx, bei der Baubehörde römisch eins. Instanz Bürgermeister der Gemeinde xxx, die Erteilung der Baubewilligung für den Neubau eines als Zweitwohnsitz beabsichtigten Ferienhauses mit Gerätehütte und Kanalanschluss auf den Grundstücken xxx, xxx und xxx, alle KG xxx.
Mit der Vorlage des Änderungsplans zum Einreichplan vom 13.08.2014 vom 21.05.2015 und der Baubeschreibung/Änderung betreffend Neubau Ferienhaus mit Gerätehütte vom 22.05.2015 brachte die mitbeteiligte Partei Bauwerber xxx der Baubehörde I. Instanz unter anderem zur Kenntnis, dass der Zugang – ausgehend von der Ortschaft xxx – über Nachbargrundstücke erfolge, die Benutzung dieser sei im Grundbuch eingetragen und werde das Baumaterial auf dem Seeweg (Ponton-Fähre) und Luftweg (Hubschrauber) angeliefert werden. Die auf der Parzelle Nr. xxx bestehende Gerätehütte werde zeitgleich mit dem Bestandsgebäude abgebrochen und durch eine neue Gerätehütte aus Holz ersetzt werden. Die Wasserentsorgung solle durch eine Senkgrube mit chargenweiser Entsorgung erfolgen.Mit der Vorlage des Änderungsplans zum Einreichplan vom 13.08.2014 vom 21.05.2015 und der Baubeschreibung/Änderung betreffend Neubau Ferienhaus mit Gerätehütte vom 22.05.2015 brachte die mitbeteiligte Partei Bauwerber , xxx der Baubehörde römisch eins.
Instanz unter anderem zur Kenntnis, dass der Zugang – ausgehend von der Ortschaft xxx – über Nachbargrundstücke erfolge, die Benutzung dieser sei im Grundbuch eingetragen und werde das Baumaterial auf dem Seeweg (Ponton-Fähre) und Luftweg (Hubschrauber) angeliefert werden. Die auf der Parzelle Nr. xxx bestehende Gerätehütte werde zeitgleich mit dem Bestandsgebäude abgebrochen und durch eine neue Gerätehütte aus Holz ersetzt werden. Die Wasserentsorgung solle durch eine Senkgrube mit chargenweiser Entsorgung erfolgen.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 13.10.2014, Zahl: xxx, wurde dem xxx die naturschutzrechtliche Bewilligung zur Neuerrichtung einer Gerätehütte auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, unter der Auflage, dass sämtliche alten Bauteile der bestehenden Holzhütte gegen Nachweis ordentlich zu entsorgen sind, erteilt. Dem ging eine am 09.05.2014 durchgeführte koordinierte forst- und naturschutzrechtliche Verhandlung voraus, da das Grundstück xxx, KG xxx, im Landschaftsschutzgebiet „xxx See xxx“ situiert ist.
Mit Vollmachtsbekanntsgabe vom 10.03.2015 wurde seitens des Rechtsanwalts xxx der Baubehörde I. Instanz mitgeteilt, dass xxx rechtsfreundlich vertreten wird.Mit Vollmachtsbekanntsgabe vom 10.03.2015 wurde seitens des Rechtsanwalts , xxx der Baubehörde römisch eins. Instanz mitgeteilt, dass xxx rechtsfreundlich vertreten wird.
Mit Kundmachung vom 09.07.2015, Zahl: xxx, wurde durch den Bürgermeister der Gemeinde xxx eine örtliche mündliche Bauverhandlung für den 23.07.2015 an Ort und Stelle anberaumt, zu welcher der Beschwerdeführer geladen wurde.
Am 23.07.2015 wurde an Ort und Stelle die Bauverhandlung durchgeführt, bei welcher der Beschwerdeführer xxx durch seinen Rechtsfreund xxx vertreten wurde und Einwendungen hinsichtlich Anlieferung von Baumaterial am Luftwege, Einwendungen zur Abwasserverbringung und zum letztinstanzlich im Verfahren vor dem Bezirksgericht xxx xxx thematisierten Gehrecht vorbrachte.
Mit Bescheid der Baubehörde I. Instanz Bürgermeister der Gemeinde xxx vom 02.11.2015, Zahl: xxx, wurde dem xxx die Baubewilligung für den Neubau Ferienhaus mit Gerätehütte auf den Grundstücken xxx und xxx, beide xxx, unter Auflagen erteilt.Mit Bescheid der Baubehörde römisch eins. Instanz Bürgermeister der Gemeinde xxx vom 02.11.2015, Zahl: xxx, wurde dem xxx die Baubewilligung für den Neubau Ferienhaus mit Gerätehütte auf den Grundstücken xxx und xxx, beide xxx, unter Auflagen erteilt.
Mit Schriftsatz seines rechtsfreundlichen Vertreters xxx vom 27.11.2015 brachte xxx das Rechtsmittel der Berufung ein und wurde über diese mit dem Bescheid der Baubehörde II. Instanz vom 20.05.2016, Zahl: xxx, abgesprochen, indem diese als unbegründet abgewiesen wurde.Mit Schriftsatz seines rechtsfreundlichen Vertreters xxx vom 27.11.2015 brachte xxx das Rechtsmittel der Berufung ein und wurde über diese mit dem Bescheid der Baubehörde römisch zwei. Instanz vom 20.05.2016, Zahl: xxx, abgesprochen, indem diese als unbegründet abgewiesen wurde.
Dagegen richtet sich die nunmehrige Beschwerde des xxx, welche mit Schriftsatz seines rechtsfreundlichen Vertreters xxx vom 20.06.2016 – eingelangt bei der belangten Behörde am gleichen Tage per Faxmitteilung – eingebracht wurde. Darin führt der Beschwerdeführer aus: „Gegen den Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde xxx vom 20.5.2016, GZ xxx wegen Baubewilligung, zugestellt am 23.5.2016, erhebe ich innerhalb offener Frist BESCHWERDE an das Landesverwaltungsgericht Kärnten und führe diese aus wie folgt:
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 2.11.2015 wurde Herrn xxxdie Bewilligung für die Errichtung eines Ferienhauses mit Gerätehütte auf den Grundstücken xxx und xxx, beide KG xxx erteilt. Gegen diesen Bescheid habe ich in offener Frist das Rechtsmittel der Berufung am 27.11.2015 eingebracht. Mit angefochtenem Beschluss hat der Gemeindevorstand der Marktgemeinde xxx die Berufung als unbegründet abgewiesen und sich im Wesentlichen auf den Standpunkt gestellt, dass die im Berufungsverfahren von mir erhobenen Einwendungen nicht geeignet sind, den erstinstanzlichen Bescheid wirksam zu bekämpfen.
Die Berufungsentscheidung des Gemeindevorstandes der Markgemeinde xxx wurde am 23.5.2016 an meinen ausgewiesenen Vertreter zugestellt. Gegen Bescheide der Berufungsbehörde im Bauverfahren ist binnen 4 Wochen ab der Zustellung das Rechtsmittel der Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist daher zulässig und rechtzeitig.
Bereits im Berufungsverfahren habe ich die Verletzung des rechtlichen Gehörs beanstandet, da die erstinstanzliche Behörde eine Stellungnahme des Abwasserverbandes xxx vom 16.7.2015 mir nicht rechtzeitig zur Äußerung zur Verfügung gestellt hat. Ich habe diesen Verfahrensschritt als Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften gerügt. Die nunmehrige belangte Behörde hat im Berufungsverfahren eine Erhebung beim Abwasserverband xxx vorgenommen und bezeichnet im Berufungsbescheid eine E-Mail vom 26.2.2016 .als Beweismittel, ohne mir den Inhalt dieser E-Mail zukommen zu lassen. Die Berufungsbehörde hat daher ein wesentliches Aktenstück wiederum mir nicht zur Kenntnis gebracht und mir die Möglichkeit genommen, mich innerhalb angemessener Frist hiezu zu äußern. Das Berufungsverfahren leidet auch hier an einem Verfahrensmangel, welcher den Berufungsbescheid mit Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet. Es ist Grundsatz jedes rechtsstaatlichen Verfahrens, dass Aktenstücke, die auch im Berufungsverfahren als Beweismittel verwertet werden, einer Verfahrenspartei zugemittelt werden, um das Parteiengehör zu wahren bzw. allfällige ergänzende Beweisanträge zu stellen.
Dies ist deshalb von wesentlicher Bedeutung, da in den vergangenen Jahren erst durch die moderne Abwasserverbringung der xxx zu hoher Wasserqualität geführt wurde und der Bauwerber selbst zu Beginn einen Anschluss an den Abwasserverband nicht nur für möglich, sondern geradezu für erforderlich gehalten hat und daher sein ursprüngliches Projekt mit einer derartigen Abwasserbeseitigung auch zur Bewilligung zur Vorlage gebracht hat. Die nunmehrige Bestätigung des Abwasserverbandes xxx ist daher jedenfalls fragwürdig und entbindet die belangte Behörde nicht davon, hier selbst Erhebungen anzustellen, ob nicht die Erfordernisse des Gemeindekanalisationsgesetzes zwingend heranzuziehen sind. b.
Gemäß § 17 Abs. 2 lit a der K-BO darf eine Baubewilligung nur erteilt werden, wenn eine Verbindung zu einer öffentlichen Fahrstraße gegeben ist. Diese Bestimmung, die das gesamte österreichische Baurecht vorsieht, ist von dem Grundsatz geprägt, dass die zu bebauenden Grundflächen an das öffentliche Verkehrsnetz entweder mittelbar (durch Servitutswege) oder sogar unmittelbar angeschlossen - durch Straßen aufgeschlossen - sind. Gemäß Paragraph 17, Absatz 2, Litera a, der K-BO darf eine Baubewilligung nur erteilt werden, wenn eine Verbindung zu einer öffentlichen Fahrstraße gegeben ist. Diese Bestimmung, die das gesamte österreichische Baurecht vorsieht, ist von dem Grundsatz geprägt, dass die zu bebauenden Grundflächen an das öffentliche Verkehrsnetz entweder mittelbar (durch Servitutswege) oder sogar unmittelbar angeschlossen - durch Straßen aufgeschlossen - sind.
Schon der Begriff "öffentliche Fahrstraße" weist eindeutig darauf hin, dass es Absicht des Gesetzgebers ist, die dem modernen Leben innewohnende Mobilität, nämlich mit Fahrzeugen zu einem baulich aufzuschließenden Grundstück zu gelangen, entsprochen wird (siehe Hauer, Kärntner Baurecht, 4. Auflage, Anm. 20 zu § 17 K- BO). Schon der Begriff "öffentliche Fahrstraße" weist eindeutig darauf hin, dass es Absicht des Gesetzgebers ist, die dem modernen Leben innewohnende Mobilität, nämlich mit Fahrzeugen zu einem baulich aufzuschließenden Grundstück zu gelangen, entsprochen wird (siehe Hauer, Kärntner Baurecht, 4. Auflage, Anmerkung 20 zu Paragraph 17, K- BO).
Der Bauwerber hat lediglich ein Gehrecht und darf außer gehen, keine weiteren Nutzungshandlungen setzen. Ich habe im erstinstanzlichen Verfahren den Beweisantrag gestellt, die Entscheidung im Verfahren xxx des BG xxx durch Beischaffung des Aktes zum Gegenstand des Bauverfahrens zu machen. In der Unterlassung dieses Schrittes des Beweisverfahrens liegt ein wesentlicher Verfahrensmangel vor, der auch von der Berufungsbehörde zu berücksichtigen gewesen wäre. Aus diesem Verfahrensergebnis wäre klar und eindeutig zum Ausdruck gekommen, dass eine übliche Nutzung und damit eine Verbindung zu einer öffentlichen Fahrstraße, für das Bauvorhaben nicht existieren. Das Bauvorhaben ist auch nicht auf einer Halbinsel situiert, wie die belangte Behörde irrtümlich darlegt, sondern ist am Landwege nur bei Niedrigwasserstand zu Fuß erreichbar, wobei der Bauwerber lediglich über meine Grundstücke gehen darf.
Die im Berufungsbescheid dargelegte Ansicht, dass es sich um eine "Halbinsel" handeln würde, ist schlichtweg falsch, durch kein Beweismittel, welches im Verfahren hervorgekommen ist gedeckt und findet keine im Verfahren vorgekommene taugliche i Begründung. Das Verfahren leidet daher unter einem schweren Verfahrensmangel, der den Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhalts (sekundärer Feststellungsmangel) sowie einer primären Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet.
Ich wurde in meinen subjektiven Rechten verletzt und richte daher an das Landesverwaltungsgericht Kärnten die Anträge:
Am xxx verstarb der Beschwerdeführer xxx und wurde auf gerichtlichen Auftrag seitens des Rechtsvertreters xxx mit Schriftsatz vom 04.10.2016 mitgeteilt, dass der Verlass zu Zahl xxx beim Bezirksgericht xxx anhängig ist und sich im Stadium der Todfallsaufnahme befindet und Erbantrittserklärungen noch nicht vorliegen.
Am 15.11.2016 fand die vom Beschwerdeführer beantragte öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten statt.
Der Rechtsvertreter des verstorbenen Beschwerdeführers, xxx, brachte vor, dass die ihm am 10.03.2015 erteilte Vollmacht über den Tod hinaus reiche und er mit der Standesvertretung und dem Gerichtskommissär xxx darüber gesprochen habe. Er sei der vom Beschwerdeführer beauftragte Rechtsvertreter und aus seiner Sicht sei es zulässig, die von xxx vorgebrachten Beschwerdepunkte trotz seines Ablebens weiter zu vertreten.
Zur Stellungnahme des Abwasserverbandes xxx, welche laut Beschwerdeschriftsatz dem Beschwerdeführer xxx nicht in das Parteigehör übermittelt worden wären, verwies der Vertreter der belangten Behörde auf seinen Aktenvermerk vom 02.02.2016 sowie die im vorgelegten Bauakt befindliche Korrespondenz mit dem Abwasserverband. Dem Rechtsvertreter xxx wurde eine Kopie der Erledigung der Gemeinde xxx vom 25.02.2016, Zahl: xxx, an den Abwasserverband xxx, zH Geschäftsführer xxx, welche per Fax am 25.02.0216 übermittelt wurde, ausgehändigt. Ebenso wurde ihm die E-Mail des xxx vom 26.02.2016 an Marktgemeinde xxx, Cc an xxx (Marktgemeinde xxx) zum Betreff „BVH xxx / Zl: xxx“ samt darin erwähnter Planbeilage als Kopie ausgehändigt.
Der vom Landesgericht Kärnten beigeschaffte Akt des Bezirksgerichts xxx xxx wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zur Einsichtnahme ausgehändigt und wurden ihm Kopien der darin befindlichen Urteile des Landesgerichts xxx (Zahl: xxx) und des Bezirksgerichts xxx (xxx) ausgehändigt.
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat wie folgt erwogen:
Rechtliche Würdigung:
Die für die Entscheidung formelle Rechtsgrundlage ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) und lauten dessen maßgebliche Bestimmungen auszugsweise wie folgt:
Verfahren vor dem VerwaltungsgerichtAnzuwendendes Recht§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28, (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Über Beschwerden hat das Verwaltungsgericht – soweit sie nicht zurückzuweisen sind – in der Regel in der Sache selbst zu entscheiden (Reformationsrecht- und -pflicht). Ausdrücklich nennt § 28 Abs. 2 VwGVG dabei Fälle, in denen der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Über Beschwerden hat das Verwaltungsgericht – soweit sie nicht zurückzuweisen sind – in der Regel in der Sache selbst zu entscheiden (Reformationsrecht- und , -pflicht). Ausdrücklich nennt Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG dabei Fälle, in denen der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde in der Beschwerde beantragt und wurde am 15.11.2016 am Sitz des Landesverwaltungsgerichts Kärnten durchgeführt.
Die für das Verfahren maßgebliche materiell-rechtliche Rechtsgrundlage ist die Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO 1996) und lautet dessen Bestimmung wie folgt:
Vorprüfungsverfahren§ 13Paragraph 13Vorprüfung(1)Absatz eins,Bei Vorhaben nach § 6 lit. a bis c hat eine Vorprüfung stattzufinden.Bei Vorhaben nach Paragraph 6, Litera a bis c hat eine Vorprüfung stattzufinden.
Zunächst ist zur Person des Beschwerdeführers festzuhalten, dass dieser nach mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters vom 20.06.2016 erhobener Beschwerde am xxx verstorben ist, jedoch seit dem 10.03.2015 rechtsfreundlich vertreten ist.
Die für das gegenständliche Verfahren maßgeblichen formell-rechtlichen Bestimmungen sind jene des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) und nahm die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 weitgehend Anlehnung an Bestimmungen der Zivilprozessordnung (ZPO). Das VwGVG enthält zur Stellung eines Rechtsvertreters nach dem Tode des Beschwerdeführers keine Regelung. Hingegen die ZPO enthält eine solche Regelung und ist daher auf die Bestimmung des § 35 Abs. 1 ZPO hinzuweisen:Die für das gegenständliche Verfahren maßgeblichen formell-rechtlichen Bestimmungen sind jene des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) und nahm die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 weitgehend Anlehnung an Bestimmungen der Zivilprozessordnung (ZPO). Das VwGVG enthält zur Stellung eines Rechtsvertreters nach dem Tode des Beschwerdeführers keine Regelung. Hingegen die ZPO enthält eine solche Regelung und ist daher auf die Bestimmung des Paragraph 35, Absatz eins, ZPO hinzuweisen: §. 35 ZPO:Paragraph 35, ZPO:
Gemäß § 35 ZPO wird also die einem Rechtsanwalt erteilte Vollmacht durch den Tod des Beteiligten nicht aufgehoben und gilt zum Widerruf durch einen Berechtigten auch für dessen Verlassenschaft. Umgelegt auf die gegenständliche Rechtssache bedeutet dies, dass der verstorbene Anrainer xxx über seinen Tode hinaus durch den Rechtsfreund xxx vertreten ist.Gemäß Paragraph 35, ZPO wird also die einem Rechtsanwalt erteilte Vollmacht durch den Tod des Beteiligten nicht aufgehoben und gilt zum Widerruf durch einen Berechtigten auch für dessen Verlassenschaft. Umgelegt auf die gegenständliche Rechtssache bedeutet dies, dass der verstorbene Anrainer xxx über seinen Tode hinaus durch den Rechtsfreund xxx vertreten ist.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (VwGH 03.12.1980, Slg. 10.317/A).
Das gegenständliche Bauvorhaben ist die „Errichtung von Gebäuden“ iSd § 6 lit a) K-BO 1996 und unterliegt daher der Baubewilligungspflicht.Das gegenständliche Bauvorhaben ist die „Errichtung von Gebäuden“ iSd , Paragraph 6, Litera a,) K-BO 1996 und unterliegt daher der Baubewilligungspflicht. § 17 Abs. 2 lit a) K-BO 1996 normiert, dass unter anderem bei Vorhaben nach § 6 lit a) K-BO 1996 die Baubewilligung darüber hinaus nur erteilt werden darf, wenn kein Grund nach § 13 Abs. 2 entgegensteht und eine der Art, Lage und Verwendung des Vorhabens entsprechende a) Verbindung zu einer öffentlichen Fahrstraße, b) Wasserversorgung und c) Abwasserbeseitigung sichergestellt ist. Paragraph 17, Absatz 2, Litera a,) K-BO 1996 normiert, dass unter anderem bei Vorhaben nach , Paragraph 6, Litera a,) K-BO 1996 die Baubewilligung darüber hinaus nur erteilt werden darf, wenn kein Grund nach Paragraph 13, Absatz 2, entgegensteht und eine der Art, Lage und Verwendung des Vorhabens entsprechende a) Verbindung zu einer öffentlichen Fahrstraße, , b) Wasserversorgung und c) Abwasserbeseitigung sichergestellt ist. ● Zum Beschwerdevorbringen „Verbindung zu einer öffentlichen Fahrstraße“:
Der Bauwerber beantragte die Bewilligung zur Errichtung des Bauvorhabens „Neubau Ferienhaus mit Gerätehütte“ auf den Grundstücken xxx und xxx, beide KG xxx. Diese beiden Grundstücke liegen in der Einlagezahl xxx ein. Im offenen Grundbuch ist in der EZ xxx eine Grunddienstbarkeit „Gehen“ an den Grundstücken xxx, xxx und xxx, alle KG xxx, eingetragen. Die dienenden Grundstücke Nr. xxx, xxx und xxx, KG xxx, standen im Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde im Eigentum des Beschwerdeführers.
Die Einwendungen des Beschwerdeführers betreffen die Aufschließung des Baugrundstücks über Grundstücke des Beschwerdeführers. Zu den Einwendungen des Beschwerdeführers – über dessen Grundstücke im Wege einer Servitut „Gehrecht“ das Baugrundstück an das öffentliche Wegenetz angeschlossen wird – ist auf die höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen:
Die Behörde hat im Vorprüfungsverfahren nach § 13 K-BO 1996 die Sicherstellung der Verbindung mit einer öffentlichen Fahrstraße zu prüfen, jedoch aus den Vorschriften, dass das Baugrundstück mit einer ausreichenden Zufahrt ausgestattet sein muss, erwachsen dem Nachbar keine subjektiv-öffentlichen Rechte (VwGH 16.09.2009, 2008/05/0204), sodass die Beschwerde sich in Ermangelung eines öffentlichen-subjektiven Rechts hier nicht auf die Verbindung zu einer öffentlichen Fahrstraße stützen kann. Wenn auf die grundbücherlich gesicherte Servitut Bezug genommen wird, welche bloß ein „Gehrecht“ und nicht auch ein „Fahrrecht“ beinhaltet, so ist auf die höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen, wonach der Nachbar kein Recht betreffend die ausreichende Zufahrt zu einem Baugrundstück hat (VwGH 30.06.2015, Ro 2014/06/0054).Die Behörde hat im Vorprüfungsverfahren nach Paragraph 13, K-BO 1996 die Sicherstellung der Verbindung mit einer öffentlichen Fahrstraße zu prüfen, jedoch aus den Vorschriften, dass das Baugrundstück mit einer ausreichenden Zufahrt ausgestattet sein muss, erwachsen dem Nachbar keine subjektiv-öffentlichen Rechte (VwGH 16.09.2009, 2008/05/0204), sodass die Beschwerde sich in Ermangelung eines öffentlichen-subjektiven Rechts hier nicht auf die Verbindung zu einer öffentlichen Fahrstraße stützen kann.
Wenn auf die grundbücherlich gesicherte Servitut Bezug genommen wird, welche bloß ein „Gehrecht“ und nicht auch ein „Fahrrecht“ beinhaltet, so ist auf die höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen, wonach der Nachbar kein Recht betreffend die ausreichende Zufahrt zu einem Baugrundstück hat (VwGH 30.06.2015, Ro 2014/06/0054). ● Zum Beschwerdevorbringen „Verletzung des Parteigehörs“:
Die geltend gemachte Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften anbelangend, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die prozessualen Rechte des Nachbarn nicht weiter gehen als seine materiellen Rechte: Verfahrensmängel können nur dann zu einer Rechtsverletzung des Nachbarn führen, wenn bei Einhaltung der Verfahrensvorschrift der Nachbar in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt sein könnte.
Die Korrespondenz zwischen der Baubehörde I. Instanz bzw. der Baubehörde II. Instanz mit dem Abwasserverband xxx liegt im vorgelegten Bauakt ein und betrifft die Anschlussmöglichkeit / Anschlussverpflichtung des Bauvorhabens an die Abwasserbeseitigungsanlage des Abwasserverbands xxx. Diese Korrespondenz wurde im öffentlichen mündlichen Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht verlesen und eine Abschrift der Korrespondenz dem Rechtsfreund des Beschwerdeführers ausgehändigt. Die Korrespondenz zwischen der Baubehörde römisch eins. Instanz bzw. der Baubehörde römisch zwei. Instanz mit dem Abwasserverband xxx liegt im vorgelegten Bauakt ein und betrifft die Anschlussmöglichkeit / Anschlussverpflichtung des Bauvorhabens an die Abwasserbeseitigungsanlage des Abwasserverbands xxx. Diese Korrespondenz wurde im öffentlichen mündlichen Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht verlesen und eine Abschrift der Korrespondenz dem Rechtsfreund des Beschwerdeführers ausgehändigt.
Gemäß § 17 Abs. 2 lit a) K-BO 1996 darf bei Vorhaben nach § 6 lit a) K-BO 1996 die Baubewilligung nur erteilt werden, wenn kein Grund nach § 13 Abs. 2 entgegensteht und eine der Art, Lage und Verwendung des Vorhabens entsprechende a) Verbindung zu einer öffentlichen Fahrstraße, b) Wasserversorgung und c) Abwasserbeseitigung sichergestellt ist. Die Sicherstellung der Abwasserbeseitigung ist nicht im § 23 Abs. 3 K-BO 1996 genannt, sodass auf die Sicherstellung der Abwasserbeseitigung gerichtete Einwendungen eines Nachbars nicht erhoben werden können, da es sich bei der Sicherstellung der Abwasserbeseitigung nicht um ein Nachbarrecht handelt. Gemäß Paragraph 17, Absatz 2, Litera a,) K-BO 1996 darf bei Vorhaben nach , Paragraph 6, Litera a,) K-BO 1996 die Baubewilligung nur erteilt werden, wenn kein Grund nach Paragraph 13, Absatz 2, entgegensteht und eine der Art, Lage und Verwendung des Vorhabens entsprechende a) Verbindung zu einer öffentlichen Fahrstraße, , b) Wasserversorgung und c) Abwasserbeseitigung sichergestellt ist. Die Sicherstellung der Abwasserbeseitigung ist nicht im Paragraph 23, Absatz 3, K-BO 1996 genannt, sodass auf die Sicherstellung der Abwasserbeseitigung gerichtete Einwendungen eines Nachbars nicht erhoben werden können, da es sich bei der Sicherstellung der Abwasserbeseitigung nicht um ein Nachbarrecht handelt.
Zur Frage des Anschlusses des Bauvorhabens an die Abwasserbeseitigungsanlage ist auf die Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde xxx vom 30.03.1978, Zahl: xxx, idF vom 21.03.2002, Zahl: xxx, mit welcher der Kanalisationsbereich für die Kanalisationsanlage xxx bestimmt wird, hinzuweisen: In dessen § 1 wird der Kanalisationsbereich entsprechend einem der Verordnung beiliegenden Mappenblattauszug festgelegt, wonach die Baugrundstücke außerhalb des Versorgungsbereichs liegen und daher – wie vom bekämpften Bescheid unter Auflage 7 ausgesprochen – für die Fäkalien und häuslichen Abwässer eine wasserdichte Senkgrube zu errichten ist. Zur Frage des Anschlusses des Bauvorhabens an die Abwasserbeseitigungsanlage ist auf die Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde xxx vom 30.03.1978, Zahl: xxx, in der Fassung vom 21.03.2002, Zahl: xxx, mit welcher der Kanalisationsbereich für die Kanalisationsanlage xxx bestimmt wird, hinzuweisen: In dessen Paragraph eins, wird der Kanalisationsbereich entsprechend einem der Verordnung beiliegenden Mappenblattauszug festgelegt, wonach die Baugrundstücke außerhalb des Versorgungsbereichs liegen und daher – wie vom bekämpften Bescheid unter Auflage 7 ausgesprochen – für die Fäkalien und häuslichen Abwässer eine wasserdichte Senkgrube zu errichten ist.
Da der Beschwerdeführer in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten nicht verletzt ist, war spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde daher als unbegründet abzuweisen.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen werden in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht uneinheitlich beantwortet. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der sich gegenständlich ergebenden Rechtsfragen liegen nicht vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen werden in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht uneinheitlich beantwortet. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der sich gegenständlich ergebenden Rechtsfragen liegen nicht vor.
Aufgrund der gegebenen Sach- und Rechtslage war spruchgemäß zu entscheiden.
European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2016:KLVwG.1344.9.2016