RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum24.11.2016 GeschäftszahlKLVwG-2182/2/2016 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Beschwerde der Gemeinde xxx, vertreten durch die Rechtsanwälte xxx und xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 06.09.2016, Zahl: xxx, wegen der Erteilung einer Baubewilligung, den BESCHLUSS gefasst: I.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unzulässigDie Beschwerde wird gemäß Paragraph 31, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unzulässig z u r ü c k g e w i e s e n . II. römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG u n z u l ä s s i g . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang vor der belangten Behörde und Beschwerdevorbringen: römisch eins. Verfahrensgang vor der belangten Behörde und Beschwerdevorbringen: Mit der Eingabe vom 06.02.2016 ersuchte der Bauwerber xxx die Bezirkshauptmannschaft xxx um die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung eines Unterstellplatzes für landwirtschaftliche Geräte auf der Parz.Nr. 22, KG xxx, und für die lagemäßige Änderung des Wohn- und Wirtschaftsgebäudes auf den Parz.Nr. 19, 20, 21 und 23, alle KG xxx. Mit der Erledigung vom 12.05.2016 räumte die Baubehörde u.a. der Gemeinde xxx das Parteiengehör zu den eingereichten Projektsunterlagen ein. In ihrer Eingabe vom 06.06.2016 führte die Gemeinde xxx zusammenfassend aus, dass in Bezug auf die geänderte Situierung des Wohnhauses bzw. in Bezug auf die Errichtung eines Unterstellplatzes auf den Parz.Nr. 19, 20, 21 und 22, alle KG xxx, der Nachweis einer geeigneten Zufahrt, einer entsprechenden Trinkwasserversorgung bzw. einer Abwasserversorgung notwendig sei. Im Jahr 2007 sei dem Bauwerber durch die Gemeinde xxx die grundsätzliche Zusage für die Anschlussmöglichkeit an das Wasserversorgungsnetz der Gemeinde xxx erteilt worden. Für die bestehende, offensichtlich widerrechtlich errichtete, Wasserversorgung des Objektes xxx 1a sei mit der Gemeinde xxx noch keine schriftliche Vereinbarung getroffen worden. Eine solche sei noch erforderlich. Der Bürgermeister der Gemeinde xxx hat mit der Entscheidung vom 03.02.2011 den Wasseranschlussbeitrag für die Adresse xxx 1 (Neubau) an die Gemeindewasserversorgungsanlage xxx mit 2.228,90 Euro festgesetzt. Mit dem Bescheid vom 06.09.2016, Zahl: xxx erteilte die Bezirkshauptmannschaft xxx dem Bauwerber xxx die Baubewilligung für die Abänderung der mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 13.06.2007, Zahl: xxx, erteilten Baubewilligung für die Errichtung eines Wohnhauses mit Garage auf den Parz.Nr. 19, 20 und 21, alle KG xxx, sowie für die Errichtung eines Unterstellplatzes auf der Parz.Nr. 22, KG xxx, nach Maßgabe der mit dem baubehördlichen Genehmigungsvermerk versehenen Projektsunterlagen sowie unter Vorschreibung einer Reihe von Auflagen. Gegen diesen Bescheid erhob die Gemeinde xxx die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten und führte darin im Wesentlichen aus, dass die Gemeinde xxx selbst Anrainerin sei, weil sie Eigentümerin der zum Objekt des Bauwerbers führenden Gemeindestraße sei. Es würde ihr daher die Parteistellung als Anrainerin zukommen. Schließlich würden die Rechte der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Feststellung des Wasserbezuges berührt werden. Der Bescheidbegründung sei zu entnehmen, dass mit Bescheid der Gemeinde xxx vom 13.06.2007 das gegenständliche Vorhaben zur Gänze innerhalb der Hofstelle situiert gewesen sei und auch so bewilligt worden sei. Offensichtlich habe der Bauwerber in weiterer Folge die Bauausführung abweichend von der genehmigten Situierung um ca. 15 m nach Norden und um ca. 7 m nach Osten verschoben, weshalb dieses Vorhaben teilweise in der als „Grünland – für die Land- und Forstwirtschaft bestimmte Fläche, Ödland“ gewidmeten Fläche situiert sei. Nicht ersichtlich sei, aus welchem Grunde es zu dieser Situierungsänderung gekommen sei und andererseits aus welchem Grund diese Änderung genehmigungsfähig sein solle. Die Baubehörde erster Instanz habe keine Beweisergebnisse über die tatsächliche Wohnsituation des Bauwerbers aufgenommen. Der Bauwerber würde seinen ordentlichen Wohnsitz nicht auf dieser Liegenschaft haben, sondern an der Adresse Kleinzapfen 10/1, xxx. Inwieweit das vorliegende Wohnhaus tatsächlich zur Befriedigung der Wohnraumbedürfnisse des Antragstellers erforderlich sei, sei daher nicht geklärt. Die gegenständliche Hofstelle bzw. das errichtete Wohngebäude würde offensichtlich nicht zur Befriedung seiner eigenen Wohnbedürfnisse verwendet werden. Dieser Aspekt sei bislang unberücksichtigt geblieben. Der landwirtschaftliche Amtssachverständige habe den Maschinenpark des Bauwerbers erfasst. Bei der Gemeinde xxx sei ein Bauverfahren anhängig, in welchem der Bauwerber die Errichtung einer Hackgutanlage mit Flugdach auf der Parz.Nr. 972, KG xxx, beantragt habe, welche zwischenzeitig auch bereits genehmigt worden sei. Im Rahmen dieses Verfahrens sei ein landwirtschaftliches Amtssachverständigengutachten eingeholt worden. In diesem Amtssachverständigengutachten habe der Amtssachverständige dieselben Maschinen, wie in dem eingangs genannten Gutachten, angeführt. Das gegenständliche Verfahren sei insofern mangelhaft geblieben, weil die tatsächliche räumliche Situation, nämlich die Unterbringungsmöglichkeiten in der Baulichkeit auf der Parz.Nr. 972, KG xxx, nicht berücksichtigt worden sei. Der Bauwerber habe bis dato eine schriftliche Vereinbarung über die Wasserversorgungsanlage des Wasserversorgungsnetzes der Gemeinde xxx nicht abgeschlossen. Der Anschluss an die Wasserversorgungsanlage sei seinerzeit durch den Bauwerber selbst vorgenommen worden. Dies ohne Kenntnis der Beschwerdeführerin. Der Beschwerdeführerin sei nicht bekannt, auf welche Art und Weise der Bauwerber den Wasserversorgungsanschluss bewerkstelligt habe. Zutreffend sei, dass die Gemeinde dem Bauwerber den jährlichen Wasserbezug- und die Bereitstellungsgebühren vorschreiben würde, weil ein entsprechender Wasserbezug durch den Bauwerber tatsächlich erfolgen würde. Ein wesentlicher Verfahrensmangel sei darin zu erblicken, dass der Wasserbezug nicht abschließend geklärt sei. In rechtlicher Hinsicht sei erforderlich, dass das Vorhaben der Flächenwidmung entsprechen müsse. Im vorliegenden Fall sei das Vorhaben verschoben worden, sodass es in der Widmungskategorie „Grünland“ zu liegen kommen würde. Es sei nicht ersichtlich, weshalb an dieser Stelle eine Baulichkeit errichtet werden solle, zumal auf der gewidmeten Fläche ausreichend Platz vorhanden sei. Aus diesem Grund sei die Baubewilligung zu versagen. Wie bereits ausgeführt, sei die Errichtung eines Unterstellplatzes nicht notwendig, zumal im Hinblick auf die Unterbringungsmöglichkeit für Geräte und Maschinen auf der Parz.Nr. 972 Räumlichkeiten geschaffen worden seien. Abschließend stellte die Beschwerdeführerin den Antrag eine mündliche Verhandlung durchzuführen und dieser Verhandlung einen Amtssachverständigen aus dem Landwirtschaftsfach beizuziehen. Schließlich beantragte sie der Beschwerde Folge zu geben und den bekämpften Bescheid aufzuheben sowie das Bauansuchen ab- bzw. zurückzuweisen. II. Rechtslage: römisch zwei. Rechtslage: § 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, hat folgenden Inhalt:Paragraph 27, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, hat folgenden Inhalt: „Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu überprüfen.“„Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu überprüfen.“ § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl I Nr. 33/2013 idF BGBl I Nr. 122/2013, bestimmt:Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, bestimmt: „Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.“ § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG – legt fest:Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG – legt fest: „Über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn„Über Beschwerden gemäß Artikel 130 Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“ § 31 VwGVG hat folgenden Inhalt:Paragraph 31, VwGVG hat folgenden Inhalt: „
(1)Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
(2)An seine Beschlüsse ist das Verwaltungsgericht insoweit gebunden, als sie nicht nur verfahrensleitend sind.
(3)Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden.“
(3)Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 4 und Paragraph 30, sinngemäß anzuwenden.“ Die maßgeblichen Bestimmungen der Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO 1996), LGBl. Nr. 62/1996 idgF LGBl. Nr. 19/2016, lauten auszugsweise:Die maßgeblichen Bestimmungen der Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO 1996), Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 1996, idgF Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 2016,, lauten auszugsweise: § 1 VollziehungParagraph eins, Vollziehung
(1)Die Vollziehung dieses Gesetzes fällt - unbeschadet des Verordnungsrechtes der Behörden außerhalb der Gemeinde - in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.
(2)Von der Regelung des Abs. 1 sind ausgenommen:
(2)Von der Regelung des Absatz eins, sind ausgenommen: … d) Akte der Vollziehung betreffend Vorhaben, die sich auf das Gebiet zweier oder mehrerer Gemeinden erstrecken oder bei welchen bei der Durchführung des Ermittlungsverfahrens benachbarte Grundflächen einzubeziehen sind, die in einer oder mehreren anderen Gemeinden gelegen sind.
(3)Umfasst ein Vorhaben sowohl Gebäude als auch sonstige bauliche Anlagen, so erstrecken sich die Ausnahmen des Abs. 2 auf alle eine funktionale Einheit bildenden baulichen Anlagen des Vorhabens.
(3)Umfasst ein Vorhaben sowohl Gebäude als auch sonstige bauliche Anlagen, so erstrecken sich die Ausnahmen des Absatz 2, auf alle eine funktionale Einheit bildenden baulichen Anlagen des Vorhabens. § 3 BehördenParagraph 3, Behörden
(1)Behörde erster Instanz in Angelegenheiten, die zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde gehören, ist der Bürgermeister.
(2)Behörde in Angelegenheiten, die nicht zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde gehören, ist die Bezirksverwaltungsbehörde. § 6 BaubewilligungspflichtParagraph 6, Baubewilligungspflicht Sofern es sich nicht um ein bewilligungsfreies Vorhaben nach § 7 handelt, bedarf einer Baubewilligung:Sofern es sich nicht um ein bewilligungsfreies Vorhaben nach Paragraph 7, handelt, bedarf einer Baubewilligung: a) die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen; b) die Änderung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen; … § 9 AntragParagraph 9, Antrag
(1)Die Erteilung der Baubewilligung ist schriftlich bei der Behörde zu beantragen.
(2)Der Antrag hat Art, Lage und Umfang - bei Vorhaben nach § 6 lit a bis c auch die Verwendung - des Vorhabens anzugeben.
(2)Der Antrag hat Art, Lage und Umfang - bei Vorhaben nach Paragraph 6, Litera a bis c auch die Verwendung - des Vorhabens anzugeben. § 13 VorprüfungParagraph 13, Vorprüfung
(1)Bei Vorhaben nach § 6 lit. a bis c hat eine Vorprüfung stattzufinden.
(1)Bei Vorhaben nach Paragraph 6, Litera a bis c hat eine Vorprüfung stattzufinden.
(2)Bei der Vorprüfung hat die Behörde festzustellen, ob dem Vorhaben
- a)der Flächenwidmungsplan,
- b)der Bebauungsplan,
- c)Interessen der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Schutzes des Ortsbildes,
- d)Interessen der Sicherheit im Hinblick auf seine Lage, die auch im Falle der Erteilung von technisch möglichen und der Art des Vorhabens angemessenen Auflagen (§ 18 Abs. 3) offensichtlich nicht gewahrt werden können,Interessen der Sicherheit im Hinblick auf seine Lage, die auch im Falle der Erteilung von technisch möglichen und der Art des Vorhabens angemessenen Auflagen (Paragraph 18, Absatz 3,) offensichtlich nicht gewahrt werden können,
- e)bis zur Erteilung der Baubewilligung nicht behebbare Hindernisse einer Verbindung mit einer öffentlichen Fahrstraße,
- f)bis zur Erteilung der Baubewilligung nicht behebbare Hindernisse der Wasserversorgung oder der Abwasserbeseitigung entgegenstehen. § 17 Voraussetzungen Paragraph 17, Voraussetzungen
(1)Die Behörde hat die Baubewilligung zu erteilen, wenn dem Vorhaben nach Art, Lage, Umfang, Form und Verwendung öffentliche Interessen, insbesondere solche der Sicherheit, der Gesundheit, der Energieersparnis, des Verkehrs, des Fremdenverkehrs sowie der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Schutzes des Ortsbildes nicht entgegenstehen. Die Baubewilligung darf durch die Behörden des § 3 nur mit schriftlichem Bescheid erteilt werden.
(1)Die Behörde hat die Baubewilligung zu erteilen, wenn dem Vorhaben nach Art, Lage, Umfang, Form und Verwendung öffentliche Interessen, insbesondere solche der Sicherheit, der Gesundheit, der Energieersparnis, des Verkehrs, des Fremdenverkehrs sowie der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Schutzes des Ortsbildes nicht entgegenstehen. Die Baubewilligung darf durch die Behörden des Paragraph 3, nur mit schriftlichem Bescheid erteilt werden.
(2)Bei Vorhaben nach § 6 lit. a bis c darf die Baubewilligung darüber hinaus nur erteilt werden, wenn kein Grund nach § 13 Abs. 2 entgegensteht und eine der Art, Lage und Verwendung des Vorhabens entsprechende
(2)Bei Vorhaben nach Paragraph 6, Litera a bis c darf die Baubewilligung darüber hinaus nur erteilt werden, wenn kein Grund nach Paragraph 13, Absatz 2, entgegensteht und eine der Art, Lage und Verwendung des Vorhabens entsprechende
- a)Verbindung zu einer öffentlichen Fahrstraße,
- b)Wasserversorgung und
- c)Abwasserbeseitung sichergestellt ist. § 23 Parteien, EinwendungenParagraph 23, Parteien, Einwendungen
(1)Parteien des Baubewilligungsverfahrens sind:
- a)der Antragsteller;
- b)der Grundeigentümer;
- c)die Miteigentümer des Baugrundstückes, deren Zustimmung nach § 10 Abs. 1 lit. b erforderlich ist;
- c)die Miteigentümer des Baugrundstückes, deren Zustimmung nach Paragraph 10, Absatz eins, Litera b, erforderlich ist;
- d)der Eigentümer eines Superädifikates bei Bauführungen an diesem;
- e)die Anrainer (Abs. 2).
- e)die Anrainer (Absatz 2,).
(2)Anrainer sind:
- a)die Eigentümer (Miteigentümer), der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke und aller weiteren im Einflussbereich des Vorhabens liegenden Grundstücke;
- b)die Wohnungseigentümer gemäß § 2 Abs. 5 WEG 2002, deren Zustimmung gemäß § 10 Abs. 1 lit. b nicht erforderlich ist, sofern ihr Wohnungseigentums- oder Zubehörobjekt gemäß § 2 Abs. 2 und 3 WEG 2002 an jenes Wohnungseigentums- oder Zubehörobjekt gemäß § 2 Abs. 2 und 3 WEG 2002 angrenzt, in dem das Vorhaben ausgeführt werden soll;
- b)die Wohnungseigentümer gemäß Paragraph 2, Absatz 5, WEG 2002, deren Zustimmung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Litera b, nicht erforderlich ist, sofern ihr Wohnungseigentums- oder Zubehörobjekt gemäß Paragraph 2, Absatz 2 und 3 WEG 2002 an jenes Wohnungseigentums- oder Zubehörobjekt gemäß Paragraph 2, Absatz 2 und 3 WEG 2002 angrenzt, in dem das Vorhaben ausgeführt werden soll;
- c)die Eigentümer (Miteigentümer) von Grundstücken, auf denen sich eine gewerbliche Betriebsanlage, ein Rohstoffabbau, eine Bergbauanlage oder ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb befindet, sofern das Grundstück, auf dem sich die gewerbliche Betriebsanlage, der Rohstoffabbau, die Bergbauanlage oder der land- und forstwirtschaftliche Betrieb befindet, vom Vorhaben höchstens 100 m entfernt ist, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass sich das Vorhaben im Einflussbereich der gewerblichen Betriebsanlage, des Rohstoffabbaus, der Bergbauanlage oder des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs befindet;
- d)die Inhaber von gewerblichen Betriebsanlagen, Rohstoffabbauen, Bergbauanlagen oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieben gemäß lit. c.
- d)die Inhaber von gewerblichen Betriebsanlagen, Rohstoffabbauen, Bergbauanlagen oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieben gemäß Litera c, III. Vom Verwaltungsgericht festgestellter Sachverhalt: römisch drei. Vom Verwaltungsgericht festgestellter Sachverhalt: Der Bauwerber xxx beantragte mit der Eingabe vom 06.02.2016 (eingelangt bei der Bezirkshauptmannschaft xxx am 10.02.2016) die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung eines Unterstellplatzes sowie für die Lageänderung des Wohngebäudes auf den Parz.Nr. 19, 20, 21 und 23, alle KG xxx, beides zugehörig zu seinem landwirtschaftlichen Anwesen. Der Bauwerber xxx ist Alleineigentümer der Parz.Nr. 19, 20, 21 und 22, alle xxx. Entsprechend dem eingereichten Lageplan vom 04.02.2016, Plannr. E01 erstellt von Baumeister xxx, soll das Wohngebäude auf den Parz.Nr. 19, 20 und 21, alle KG xxx, situiert werden. Der geplante Unterstellplatz Flugdach soll auf der Parz.Nr. 22, KG xxx, zur Ausführung gelangen. Die Baugrundstücke sind im Gemeindegebiet der Gemeinde xxx gelegen. Östlich der Baugrundstücke verläuft die Gemeindegrenze zur Gemeinde xxx. An der Ostseite der Baugrundstücke 20 und 19, beide KG xxx, schließt unmittelbar die Parz.Nr. 1055/2, KG xxx, an. Diese Parzelle befindet sich im Eigentum der Gemeinde xxx. Angrenzend an diese Parzelle ist in östlicher Richtung die Parz.Nr. 486, KG xxx, gelegen. Diese befindet sich im Eigentum der Gemeinde xxx. Beide Parzellen sind im Grundbuch als „öffentliches Gut“ eingetragen und weisen im Kataster als Nutzung im Wesentlichen „sonstige Straßenverkehrsanlage“ auf und werden auch als Weganlage verwendet. Die Breite beider Wegsparzellen beträgt insgesamt rund 4 m. Die raumordnungsrechtliche Widmung lautet für beide Parzellen „Grünland – für die Land- und Forstwirtschaft bestimmte Fläche, Ödland“. Diese Weganlage ist nach den Bestimmungen des Kärntner Straßengesetzes als Verbindungsstraße kategorisiert und trägt den Namen „Feldweg xxx – xxx“. An der Südostecke der Parz.Nr. 20, KG xxx, schließt – getrennt durch die Parz.Nr. 1055/2, KG xxx - die Parz.Nr. 481/1, KG xxx, an. Diese Parzelle befindet sich ebenfalls im Eigentum der Gemeinde xxx und stellt öffentliches Gut dar. Die Breite dieser Parzelle beträgt ca. 7 m. Diese Parzelle wurde nach dem Kärntner Straßengesetz als Verbindungsstraße kategorisiert und trägt den Namen „xxx Weg“. Die raumordnungsrechtliche Widmung lautet „Verkehrsfläche – allgemeine Verkehrsfläche“. Weitere Grundstücke im Nahbereich der Baugrundstücke befinden sich nicht im Eigentum der Beschwerdeführerin. IV. Beweiswürdigung:römisch vier. Beweiswürdigung: Die Feststellungen in Bezug auf die geplanten Maßnahmen konnten den im Akt der belangten Behörde einliegenden Planunterlagen, erstellt von Baumeister xxx, datiert mit Februar 2016, entnommen werden. Die Feststellungen in Bezug auf die Eigentumsverhältnisse am Baugrundstück und den umliegenden Grundstücken konnten dem offenen Grundbuch entnommen werden. Die Feststellungen in Bezug auf die Straßen im Bereich der Baugrundstücke konnten den Angaben im xxx 4.0 entnommen werden. V. Erwägungen und Ergebnis:römisch fünf. Erwägungen und Ergebnis: 1. Zur Frage der Zuständigkeit der belangten Behörde: , Entsprechend der Bestimmung § 1 Kärntner Bauordnung 1996 fällt die Vollziehung der Kärntner Bauordnung 1996 grundsätzlich in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde. Von dieser grundlegenden Bestimmung ausgenommen sind nach § 1 Abs. 2 lit. d Kärntner Bauordnung 1996 Akte der Vollziehung betreffend Vorhaben, bei welchen bei der Durchführung des Ermittlungsverfahrens benachbarte Grundflächen einzubeziehen sind, die in einer oder mehrerer Gemeinden gelegen sind. Entsprechend der Bestimmung Paragraph eins, Kärntner Bauordnung 1996 fällt die Vollziehung der Kärntner Bauordnung 1996 grundsätzlich in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde. Von dieser grundlegenden Bestimmung ausgenommen sind nach Paragraph eins, Absatz 2, Litera d, Kärntner Bauordnung 1996 Akte der Vollziehung betreffend Vorhaben, bei welchen bei der Durchführung des Ermittlungsverfahrens benachbarte Grundflächen einzubeziehen sind, die in einer oder mehrerer Gemeinden gelegen sind. Die Parz.Nr. 115, KG xxx, sowie die Parz.Nr. 117/1, KG xxx, sind vom Baugrundstück 20, KG xxx, nur durch öffentliche Verkehrsflächen getrennt und sind die Eigentümer dieser Grundstücke dem Baubewilligungsverfahren als Anrainer beizuziehen gewesen, weshalb die Vorgabe der Bestimmung § 1 Abs. 2 lit. d K-BO 1996, wonach bei der Durchführung des Ermittlungsverfahrens benachbarte Grundflächen einzubeziehen sind, die in einer oder anderen Gemeinde gelegen sind, erfüllt ist, und damit die Vollziehung in Bezug auf dieses Vorhaben nicht in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde xxx fällt. Dieses Ergebnis wird durch die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes gestützt, worin dieser ausgeführt hat, dass auch jenseits einer öffentlichen Verkehrsfläche befindliche Nachbarn dem baubehördlichen Bewilligungsverfahren beizuziehen sind (vgl. VwGH 28.02.1984, 83/05/0215).Die Parz.Nr. 115, KG xxx, sowie die Parz.Nr. 117/1, KG xxx, sind vom Baugrundstück 20, KG xxx, nur durch öffentliche Verkehrsflächen getrennt und sind die Eigentümer dieser Grundstücke dem Baubewilligungsverfahren als Anrainer beizuziehen gewesen, weshalb die Vorgabe der Bestimmung Paragraph eins, Absatz 2, Litera d, K-BO 1996, wonach bei der Durchführung des Ermittlungsverfahrens benachbarte Grundflächen einzubeziehen sind, die in einer oder anderen Gemeinde gelegen sind, erfüllt ist, und damit die Vollziehung in Bezug auf dieses Vorhaben nicht in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde xxx fällt. Dieses Ergebnis wird durch die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes gestützt, worin dieser ausgeführt hat, dass auch jenseits einer öffentlichen Verkehrsfläche befindliche Nachbarn dem baubehördlichen Bewilligungsverfahren beizuziehen sind vergleiche VwGH 28.02.1984, 83/05/0215). Entsprechend der Regelung § 3 Abs. 2 K-BO 1996 war daher die Bezirksverwaltungsbehörde, im konkreten Fall die Bezirkshauptmannschaft xxx, für die Durchführung des gegenständlichen Baubewilligungsverfahrens als Baubehörde erster Instanz zuständig. Entsprechend der Regelung Paragraph 3, Absatz 2, K-BO 1996 war daher die Bezirksverwaltungsbehörde, im konkreten Fall die Bezirkshauptmannschaft xxx, für die Durchführung des gegenständlichen Baubewilligungsverfahrens als Baubehörde erster Instanz zuständig. 2. Die Parteistellung der Gemeinde xxx: a. Wegen dem Eigentum an der zum Bauobjekt des Bauwerbers führenden Gemeindestraße? Die Beschwerdeführerin argumentiert, dass ihr im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren die Stellung als Anrainerin zukommen würde, dies deshalb, weil sie Eigentümerin der zum Objekt des Bauwerbers führenden Gemeindestraße sei. Dazu ist auszuführen, dass sich die Frage, wem im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren Parteistellung zukommt, nach dem Inhalt der Bestimmung § 23 Abs. 1 K-BO 1996 richtet. Dazu ist auszuführen, dass sich die Frage, wem im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren Parteistellung zukommt, nach dem Inhalt der Bestimmung Paragraph 23, Absatz eins, K-BO 1996 richtet. In dieser Bestimmung sind neben dem Antragsteller und dem Grundeigentümer u.a. die Anrainer genannt, welchen die Parteistellung zukommt. Die Bestimmung § 23 Abs. 2 lit. a Kärntner Bauordnung 1996 legt fest, dass die Anrainer, die Eigentümer (Miteigentümer) der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke und aller weiteren im Einflussbereich des Vorhabens liegenden Grundstücke sind.In dieser Bestimmung sind neben dem Antragsteller und dem Grundeigentümer u.a. die Anrainer genannt, welchen die Parteistellung zukommt. Die Bestimmung Paragraph 23, Absatz 2, Litera a, Kärntner Bauordnung 1996 legt fest, dass die Anrainer, die Eigentümer (Miteigentümer) der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke und aller weiteren im Einflussbereich des Vorhabens liegenden Grundstücke sind. Sowohl die Parz.Nr. 486 als auch 481/1, beide KG xxx, jeweils im Eigentum der Beschwerdeführerin, grenzt nicht unmittelbar an das Baugrundstück Nr. 20, KG xxx, an; dazwischen liegt die Parz.Nr. 1055/2, KG xxx. Eine Parteistellung nach § 23 Abs. 2 lit. a erster Halbsatz K-BO 1996 (… an das Baugrundstück angrenzendes Grundstück …) ist damit auszuschließen.Eine Parteistellung nach Paragraph 23, Absatz 2, Litera a, erster Halbsatz K-BO 1996 (… an das Baugrundstück angrenzendes Grundstück …) ist damit auszuschließen. Zu prüfen ist noch, ob die Beschwerdeführerin Eigentümerin eines im Einflussbereich des Vorhabens liegenden Grundstückes ist. Oder anderes ausgedrückt, befinden sich die Parz.Nr. 486 und/oder 481/1, beide KG xxx, im Einflussbereich des beantragten Bauvorhabens. Der zweite Halbsatz der Regelung § 23 Abs. 2 lit. a K-BO 1996 stellt bei der Beurteilung der Anrainerstellung auf die Möglichkeit von Einwirkungen des Bauvorhabens auf das Grundstück des Nachbarn ab (vgl. dazu Pallitsch/Pallitsch/Kleewein, Kärntner Baurecht5, § 23 Abs. 2 lit. a, Nr. 11 ff). Zu prüfen ist noch, ob die Beschwerdeführerin Eigentümerin eines im Einflussbereich des Vorhabens liegenden Grundstückes ist. Oder anderes ausgedrückt, befinden sich die Parz.Nr. 486 und/oder 481/1, beide KG xxx, im Einflussbereich des beantragten Bauvorhabens. Der zweite Halbsatz der Regelung Paragraph 23, Absatz 2, Litera a, K-BO 1996 stellt bei der Beurteilung der Anrainerstellung auf die Möglichkeit von Einwirkungen des Bauvorhabens auf das Grundstück des Nachbarn ab vergleiche dazu Pallitsch/Pallitsch/Kleewein, Kärntner Baurecht5, Paragraph 23, Absatz 2, Litera a,, Nr. 11 ff). Zu den insoweit gleich gelagerten Rechtslagen in Tirol und Vorarlberg hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 20.09.2001, Zl. 99/06/003, ausgesprochen, dass der Gemeinde als Eigentümer der vorbeiführenden Straße keine Parteistellung im Baubewilligungsverfahren zukommt. Begründet hat der Verwaltungsgerichtshof unter Verweis auf sein Erkenntnis vom 25.04.1978, Zl. 794/78, diese Rechtsansicht damit, dass die Voraussetzung für die Annahme einer subjektiven öffentlichen Berechtigung dann nicht vorliege, wenn eine Gemeinde lediglich Eigentümerin des Straßengrundstückes der vorbeiführenden öffentlichen Straße sei, da diese Parteistellung eines Nachbarn eine privatrechtliche Nutzungsmöglichkeit an dem Nachbargrundstück voraussetze. Auch im gegenständlichen Fall sind beide Parz.Nr. 486 und 481/1, KG xxx, Bestandteil öffentlicher Straßen iSd Kärntner Straßengesetzes 1991, als Verbindungsstraßen iSd § 3 Abs. 1 Z 5 K-StrG und unter dem Namen „Feldweg xxx – xxx“ bzw. „xxx Weg“ kategorisiert. Aus der Bestimmung § 2 Abs. 4 K-StrG ergibt sich, dass die Begründung von Privatrechten an öffentlichen Straßen, die den Gemeinbrauch beinträchtigen ausgeschlossen ist. Daraus folgt, dass der Beschwerdeführerin, die sonst den Grundeigentümern zukommenden privatrechtlichen Nutzungsmöglichkeiten an diesen beiden Straßengrundstücken, verwehrt sind, und damit auch kein Grund für die Annahme einer subjektiv-öffentlichen Berechtigung der Beschwerdeführerin besteht. Auch im gegenständlichen Fall sind beide Parz.Nr. 486 und 481/1, KG xxx, Bestandteil öffentlicher Straßen iSd Kärntner Straßengesetzes 1991, als Verbindungsstraßen iSd Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5, K-StrG und unter dem Namen „Feldweg xxx – xxx“ bzw. „xxx Weg“ kategorisiert. Aus der Bestimmung Paragraph 2, Absatz 4, K-StrG ergibt sich, dass die Begründung von Privatrechten an öffentlichen Straßen, die den Gemeinbrauch beinträchtigen ausgeschlossen ist. Daraus folgt, dass der Beschwerdeführerin, die sonst den Grundeigentümern zukommenden privatrechtlichen Nutzungsmöglichkeiten an diesen beiden Straßengrundstücken, verwehrt sind, und damit auch kein Grund für die Annahme einer subjektiv-öffentlichen Berechtigung der Beschwerdeführerin besteht. Zusammenfassend ist daher der Schluss zu ziehen, dass auch nach der Kärntner Rechtslage der Gemeinde, im Konkreten der Beschwerdeführerin, als Eigentümerin der am Baugrundstück vorbeiführenden Straßen keine Parteistellung iSd § 23 Abs. 2 lit. a 2. Halbsatz K-BO 1996 zukommt. Zusammenfassend ist daher der Schluss zu ziehen, dass auch nach der Kärntner Rechtslage der Gemeinde, im Konkreten der Beschwerdeführerin, als Eigentümerin der am Baugrundstück vorbeiführenden Straßen keine Parteistellung iSd Paragraph 23, Absatz 2, Litera a, 2. Halbsatz K-BO 1996 zukommt. b. Wegen der Feststellung des Wasserbezuges aus der Wasserversorgungsquelle der Beschwerdeführerin? Die Beschwerdeführerin meint der angefochtene Bescheid würde ihre Rechte dahingehend berühren, als der Wasserbezug aus der Wasserversorgung der Beschwerdeführerin nicht geklärt sei. Dazu ist, wie bereits unter
- a)dargestellt, darauf zu verweisen, dass sich die Frage, wem Parteistellung zukommt nach § 23 Abs. 1 K-BO 1996 richtet. Das Wasserversorgungsunternehmen ist in dieser Regelung nicht genannt. Dazu ist, wie bereits unter
- a)dargestellt, darauf zu verweisen, dass sich die Frage, wem Parteistellung zukommt nach Paragraph 23, Absatz eins, K-BO 1996 richtet. Das Wasserversorgungsunternehmen ist in dieser Regelung nicht genannt. In seiner Entscheidung vom 25.10.1981, Zl. 0763/80, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass einem Wasserversorgungsunternehmen ein subjektives öffentliches Recht auf Verweigerung der Baubewilligung nicht zukommt. § 34 Abs. 6 des Wasserrechtsgesetzes räumt dem Wasserversorgungsunternehmen bzw. der Gemeinde Parteistellung iSd § 8 AVG ein, soweit Maßnahmen und Anlagen den Gegenstand eines behördlichen Verfahrens bilden, die eine Wasserversorgung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen beeinträchtigen können. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zeigt die Verleihung der Parteistellung für sich allein noch nicht auf, in welchen konkreten Rechten eine solche „Legalpartei“ berührt werden könnte. Die Regelung § 23 Abs. 1 K-BO 1996 räumt, wie bereits ausgeführt, dem „Wasserversorger“ keine Parteistellung ein. Auch aus den weiteren Regelungen, im Besonderen § 26 K-BV lassen sich keine subjektiv-öffentlichen Rechte auf Abwehr einer Baubewilligung ableiten. Zudem führt die Beschwerdeführerin selbst aus, dass ein entsprechender Wasserbezug durch die Bauwerke erfolgt, welcher durch die Beschwerdeführerin auch in Rechnung gestellt wird. Mit keinem Wort spricht sie allerdings davon, dass die Beschwerdeführerin nicht bereit wäre die Wasserversorgung zur Verfügung zu stellen. Der Beschwerdeführerin kam im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren als „Wasserversorgungsunternehmen“ die Stellung als „Formalpartei“ zu. Subjektive öffentliche Rechte räumen die Kärntner Bauordnung 1996 und die Kärntner Bauvorschriften einer solchen aber nicht ein und wurden solche durch die Beschwerdeführerin auch nicht konkret behauptet. Dem Verwaltungsakt ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren gehört wurde, weitergehende Rechte kommen ihr jedoch nicht zu, weshalb eine Rechtsverletzung auszuschließen ist.In seiner Entscheidung vom 25.10.1981, Zl. 0763/80, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass einem Wasserversorgungsunternehmen ein subjektives öffentliches Recht auf Verweigerung der Baubewilligung nicht zukommt. Paragraph 34, Absatz 6, des Wasserrechtsgesetzes räumt dem Wasserversorgungsunternehmen bzw. der Gemeinde Parteistellung iSd Paragraph 8, AVG ein, soweit Maßnahmen und Anlagen den Gegenstand eines behördlichen Verfahrens bilden, die eine Wasserversorgung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen beeinträchtigen können. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zeigt die Verleihung der Parteistellung für sich allein noch nicht auf, in welchen konkreten Rechten eine solche „Legalpartei“ berührt werden könnte. Die Regelung Paragraph 23, Absatz eins, K-BO 1996 räumt, wie bereits ausgeführt, dem „Wasserversorger“ keine Parteistellung ein. Auch aus den weiteren Regelungen, im Besonderen Paragraph 26, K-BV lassen sich keine subjektiv-öffentlichen Rechte auf Abwehr einer Baubewilligung ableiten. Zudem führt die Beschwerdeführerin selbst aus, dass ein entsprechender Wasserbezug durch die Bauwerke erfolgt, welcher durch die Beschwerdeführerin auch in Rechnung gestellt wird. Mit keinem Wort spricht sie allerdings davon, dass die Beschwerdeführerin nicht bereit wäre die Wasserversorgung zur Verfügung zu stellen. Der Beschwerdeführerin kam im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren als „Wasserversorgungsunternehmen“ die Stellung als „Formalpartei“ zu. Subjektive öffentliche Rechte räumen die Kärntner Bauordnung 1996 und die Kärntner Bauvorschriften einer solchen aber nicht ein und wurden solche durch die Beschwerdeführerin auch nicht konkret behauptet. Dem Verwaltungsakt ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren gehört wurde, weitergehende Rechte kommen ihr jedoch nicht zu, weshalb eine Rechtsverletzung auszuschließen ist. 3. Widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes: Soweit sich die Beschwerdeführerin inhaltlich gegen die Erteilung der Baubewilligung wendet und dabei das landwirtschaftliche Gutachten kritisiert, ist ihr entgegenzuhalten, dass die Frage der widmungsgemäßen Verwendung des Baugrundstückes iSd § 23 Abs. 3 lit. a K-BO 1996 ausschließlich die Anrainer iSd § 23 Abs. 2 lit. a und b leg.cit. geltend machen können. Der Beschwerdeführerin kommt, wie bereits ausgeführt, nicht die Stellung einer Anrainerpartei zu, weshalb sie nicht berechtigt war, dieses Thema zu relevieren. In ständiger Rechtsprechung führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass Verfahrensrechte nur soweit reichen, als materielle Rechte verletzt sein können (vgl. dazu VwGH 29.09.2016, Ro 2014/05/0067). Aufgrund des fehlenden Mitspracherechts iSd § 23 Abs. 3 lit. a K-BO 1996 war die Beschwerdeführerin auch nicht berechtigt, die Mangelhaftigkeit des landwirtschaftlichen Gutachtens aufzugreifen. Soweit sich die Beschwerdeführerin inhaltlich gegen die Erteilung der Baubewilligung wendet und dabei das landwirtschaftliche Gutachten kritisiert, ist ihr entgegenzuhalten, dass die Frage der widmungsgemäßen Verwendung des Baugrundstückes iSd Paragraph 23, Absatz 3, Litera a, K-BO 1996 ausschließlich die Anrainer iSd Paragraph 23, Absatz 2, Litera a und b leg.cit. geltend machen können. Der Beschwerdeführerin kommt, wie bereits ausgeführt, nicht die Stellung einer Anrainerpartei zu, weshalb sie nicht berechtigt war, dieses Thema zu relevieren. In ständiger Rechtsprechung führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass Verfahrensrechte nur soweit reichen, als materielle Rechte verletzt sein können vergleiche dazu VwGH 29.09.2016, Ro 2014/05/0067). Aufgrund des fehlenden Mitspracherechts iSd Paragraph 23, Absatz 3, Litera a, K-BO 1996 war die Beschwerdeführerin auch nicht berechtigt, die Mangelhaftigkeit des landwirtschaftlichen Gutachtens aufzugreifen. 4. Öffentliche mündliche Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist. Im gegenständlichen Fall konnte daher ungeachtet des Antrages der Beschwerdeführerin von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden (vgl. VwGH 03.08.2016, Ra 2016/07/0058).Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist. Im gegenständlichen Fall konnte daher ungeachtet des Antrages der Beschwerdeführerin von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden vergleiche VwGH 03.08.2016, Ra 2016/07/0058). VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen werden in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht uneinheitlich beantwortet. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der sich gegenständlich ergebenden Rechtsfragen liegen nicht vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen werden in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht uneinheitlich beantwortet. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der sich gegenständlich ergebenden Rechtsfragen liegen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2016:KLVwG.2182.2.2016