Obsah (7)
§ 279§ 25a§ 3Art 151§ 10§ 93§ 198RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum24.11.2016 GeschäftszahlKLVwG-2297-2298/2/2016 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx, auf Basis
§ 279Abs.
1 Bundesabgabenordnung – BAO der Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom xxx, Zahlen: xxx, xxx, im Spruch betreffend die Zweitwohnsitzabgabe dahingehend geändert, dass dieser wie folgt lautet: Auf Grund der Beschwerde wird
Paragraph 279, Absatz eins, Bundesabgabenordnung – BAO der Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom xxx, Zahlen: xxx, xxx, im Spruch betreffend die Zweitwohnsitzabgabe dahingehend geändert, dass dieser wie folgt lautet: „Die Berufung des Herrn xxx, xxx, xxx, vom xxx, wird zurückgewiesen, zumal es sich beim Schriftstück vom xxx um eine „Lastschriftanzeige“ und um keinen Bescheid handelt.“ II.römisch zwei. Zur pauschalierten Ortstaxe: Auf Grund der Beschwerde wird
§ 279Abs.
1 Bundesabgabenordnung – BAO der Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom xxx, Zahlen: xxx, xxx, im Spruch betreffend die Vorschreibung einer pauschalierten Ortstaxe dahingehend geändert, dass dieser wie folgt lautet. Auf Grund der Beschwerde wird
Paragraph 279, Absatz eins, Bundesabgabenordnung – BAO der Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom xxx, Zahlen: xxx, xxx, im Spruch betreffend die Vorschreibung einer pauschalierten Ortstaxe dahingehend geändert, dass dieser wie folgt lautet. „Die Berufung des Herrn xxx, xxx, xxx, vom xxx, wird zurückgewiesen, zumal es sich beim Schriftstück vom xxx um eine „Lastschriftanzeige“ und um keinen Bescheid handelt.“ III.römisch drei. Zur pauschalierten Nächtigungstaxe: Auf Grund der Beschwerde wird
§ 279Abs.
1 Bundesabgabenordnung – BAO der Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom xxx, Zahlen: xxx, xxx, im Spruch betreffend die pauschalierte Nächtigungstaxe wegen Unzuständigkeit des Gemeindevorstandes behoben. Auf Grund der Beschwerde wird
Paragraph 279, Absatz eins, Bundesabgabenordnung – BAO der Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom xxx, Zahlen: xxx, xxx, im Spruch betreffend die pauschalierte Nächtigungstaxe wegen Unzuständigkeit des Gemeindevorstandes behoben. Die Berufung des Herrn xxx vom xxx ist diesbezüglich als Beschwerde zu sehen und ist diese gem. § 279 Abs. 1 BAO mangels Vorliegen einer erstinstanzlichen bescheidmäßigen Abgabenvorschreibung als unzulässig zurückgewiesen.Die Berufung des Herrn xxx vom xxx ist diesbezüglich als Beschwerde zu sehen und ist diese gem. Paragraph 279, Absatz eins, BAO mangels Vorliegen einer erstinstanzlichen bescheidmäßigen Abgabenvorschreibung als unzulässig zurückgewiesen. IV.römisch vier. Gegen dieses Erkenntnis ist zu allen Spruchpunkten
§ 25aVw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist zu allen Spruchpunkten
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: I.römisch eins. Sachverhalt und bisheriger Verfahrensgang: Mit einem an den Beschwerdeführer adressierten und als "Lastschrift für: xxx" und „Rech-Nr. xxx" bezeichneten Schreiben vom xxx setzte der Bürgermeister der Gemeinde xxx den Beschwerdeführer über die Belastung seines Abgabenkontos mit Zweitwohnsitzabgabe, "PAUSCHALIERTE ORTSTA" sowie "Pauschalierte NT" für das Objekt xxx" in jeweils ziffernmäßig bestimmter Höhe und Fälligkeit ,,xxx" in Kenntnis. An den Text dieses Schreibens schließt ein Erlagschein über die sich daraus ergebende Summe an. Auf der Rückseite dieses Schreibens findet sich ein kleingedruckter Text, welcher das Schreiben als „Bescheid“ bezeichnet und diverse Merkmale aufweist. Der Beschwerdeführer wertete dieses Schreiben als Vorschreibung der Orts- und Nächtigungstaxe sowie der Zweitwohnsitzabgabe und erhob dagegen Berufung, in der er ausführte, Eigentümer einer Almhütte auf der xxx Alm in der KG xxx zu sein. Da die Almhütte im Rahmen seines landwirtschaftlichen Betriebes verwendet werde, sei er
§ 3
Abs 6 lit a Kärntner Orts- und Nächtigungstaxengesetz sowie
§ 3
lit b Kärntner Zweitwohnsitzabgabegesetz von den diesbezüglichen Abgaben befreit. Der Beschwerdeführer wertete dieses Schreiben als Vorschreibung der Orts- und Nächtigungstaxe sowie der Zweitwohnsitzabgabe und erhob dagegen Berufung, in der er ausführte, Eigentümer einer Almhütte auf der xxx Alm in der KG xxx zu sein. Da die Almhütte im Rahmen seines landwirtschaftlichen Betriebes verwendet werde, sei er
Paragraph 3, Absatz 6, Litera a, Kärntner Orts- und Nächtigungstaxengesetz sowie
Paragraph 3, Litera b, Kärntner Zweitwohnsitzabgabegesetz von den diesbezüglichen Abgaben befreit. Der Gemeindevorstand der Gemeinde xxx wies die Berufung mit Bescheid vom xxx hinsichtlich sämtlicher in der Berufung angeführten Abgaben mit näherer Begründung ab. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Vorstellung an die Kärntner Landesregierung, die diese mit Schreiben vom xxx
Art 151Abs 51 Z 8 B-VG dem Landesverwaltungsgericht Kärnten abtrat.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer Vorstellung an die Kärntner Landesregierung, die diese mit Schreiben vom xxx
Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG dem Landesverwaltungsgericht Kärnten abtrat.
Das an die Stelle der Kärntner Landesregierung getretene Landesverwaltungsgericht wies mit Erkenntnis vom 26.06.2014 im Spruchpunkt I. die Beschwerde (ehemals Vorstellung) betreffend die Zweitwohnsitzabgabe als unbegründet ab. Hinsichtlich der pauschalierten Orts- und Nächtigungstaxe gab es der Beschwerde Folge und hob die Berufungsentscheidung wegen Unzuständigkeit des Gemeindevorstandes in diesem Umfang auf. Gleichzeitig wies es die Berufung (nunmehr Beschwerde) gegen die pauschalierte Orts- und Nächtigungstaxe als unbegründet ab. In Spruchpunkt II. erklärte das Landesverwaltungsgericht die Erhebung einer ordentlichen Revision für unzulässig. Das an die Stelle der Kärntner Landesregierung getretene Landesverwaltungsgericht wies mit Erkenntnis vom 26.06.2014 im Spruchpunkt römisch eins. die Beschwerde (ehemals Vorstellung) betreffend die Zweitwohnsitzabgabe als unbegründet ab. Hinsichtlich der pauschalierten Orts- und Nächtigungstaxe gab es der Beschwerde Folge und hob die Berufungsentscheidung wegen Unzuständigkeit des Gemeindevorstandes in diesem Umfang auf. Gleichzeitig wies es die Berufung (nunmehr Beschwerde) gegen die pauschalierte Orts- und Nächtigungstaxe als unbegründet ab. In Spruchpunkt römisch zwei. erklärte das Landesverwaltungsgericht die Erhebung einer ordentlichen Revision für unzulässig. Zur Aufhebung der Berufungsentscheidung hinsichtlich der pauschalierten Orts- und Nächtigungstaxe führte das Landesverwaltungsgericht aus, der Gemeindevorstand sei unzuständig gewesen, weil
§ 10
Kärntner Orts- und Nächtigungstaxengesetz die Dienststelle für Landesabgaben beim Amt der Kärnter Landesregierung zur Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide des Bürgermeisters zuständig gewesen sei. Da die Berufung nunmehr als Beschwerde zu werten sei, sei in der Sache entschieden worden. Zur Aufhebung der Berufungsentscheidung hinsichtlich der pauschalierten Orts- und Nächtigungstaxe führte das Landesverwaltungsgericht aus, der Gemeindevorstand sei unzuständig gewesen, weil
Paragraph 10, Kärntner Orts- und Nächtigungstaxengesetz die Dienststelle für Landesabgaben beim Amt der Kärnter Landesregierung zur Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide des Bürgermeisters zuständig gewesen sei. Da die Berufung nunmehr als Beschwerde zu werten sei, sei in der Sache entschieden worden. Zur Abweisung der Berufung (Beschwerde) hinsichtlich aller vorgeschriebenen Abgaben führte es aus, dass die gegenständliche Almhütte für landwirtschaftliche Betriebszwecke nicht erforderlich sei, was im Wesentlichen auf das (zum Niederösterreichischen Raumordnungsgesetz 1976) ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Dezember 2011, 2008/0510193, gestützt werden könne, wonach eine Wohnhütte, die in einer Distanz von 25 km zur Hofstelle liege, zur Führung des landwirtschaftlichen Betriebes nicht erforderlich sei. Zudem sei im konkreten Fall die Zufahrt zur Alm einwandfrei möglich und bestehe eine Übernachtungsmöglichkeit in einer Hütte der Agrargemeinschaft. Es sei somit keine Ausnahme von der jeweiligen Abgabepflicht gegeben. Gegen dieses Erkenntnis brachte der Beschwerdeführer eine Revision an den VwGH ein. Der Gemeindevorstand der Gemeinde xxx erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der er ausschließlich auf seine Berufungsentscheidung verwies. Auch die Kärntner Landesregierung erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der sie die Rechtsansicht vertrat, dass es sich beim Schreiben der Abgabenbehörde erster Instanz um einen Nichtbescheid handle. Mit Erkenntnis vom
- Oktober 2016, Ra 2014/17/0023-13, führt der Verwaltungsgerichtshof nach Wiedergabe der verfahrensgegenständlichen Abgabenvorschriften in seinen Erwägungen Folgendes aus: „Strittig ist, ob dem Revisionswerber zu Recht pauschalierte Orts- und Nächtigungstaxe sowie Zweitwohnsitzabgabe für seine Almhütte vorgeschrieben wurde. Dabei stellt sich zunächst die Frage, ob dem Revisionswerber derartige Abgaben überhaupt rechtswirksam vorgeschrieben wurden. Ein Bescheid ist ein individueller, hoheitlicher, im Außenverhältnis ergehender und normativer (rechts gestaltender oder rechtsfeststellender) Verwaltungsakt (vgl zB die bei Ritz, BAOs, Tz 1 zu § 92 angeführte hg Rechtsprechung). Ein Bescheid ist ein individueller, hoheitlicher, im Außenverhältnis ergehender und normativer (rechts gestaltender oder rechtsfeststellender) Verwaltungsakt vergleiche zB die bei Ritz, BAOs, Tz 1 zu Paragraph 92, angeführte hg Rechtsprechung).
§ 93
Abs 2 BAO ist jeder schriftliche Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen. Er hat einen Spruch zu enthalten und die Person (Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht. Ferner hat ein Bescheid, wenn dem ihm zu Grunde liegenden Anbringen nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird, oder er von Amts wegen erlassen wird, eine Begründung und jedenfalls eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten (§ 93 Abs 3 BAO). Weiters gelten die für alle schriftlichen Ausfertigungen einer Abgabenbehörde in § 96 BAO normierten Voraussetzungen (Bezeichnung der Behörde, Datum, Unterschrift/Beglaubigung) auch für schriftliche Bescheide. Ausfertigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt werden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung und gelten, wenn sie weder eine Unterschrift noch eine Beglaubigung aufweisen, als durch den Leiter der auf der Ausfertigung bezeichneten Abgabenbehörde genehmigt (§ 96 letzter Satz BAO).
Paragraph 93, Absatz 2, BAO ist jeder schriftliche Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen. Er hat einen Spruch zu enthalten und die Person (Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht. Ferner hat ein Bescheid, wenn dem ihm zu Grunde liegenden Anbringen nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird, oder er von Amts wegen erlassen wird, eine Begründung und jedenfalls eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten (Paragraph 93, Absatz 3, BAO). Weiters gelten die für alle schriftlichen Ausfertigungen einer Abgabenbehörde in Paragraph 96, BAO normierten Voraussetzungen (Bezeichnung der Behörde, Datum, Unterschrift/Beglaubigung) auch für schriftliche Bescheide. Ausfertigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt werden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung und gelten, wenn sie weder eine Unterschrift noch eine Beglaubigung aufweisen, als durch den Leiter der auf der Ausfertigung bezeichneten Abgabenbehörde genehmigt (Paragraph 96, letzter Satz BAO).
§ 198
Abs 2 BAO haben Abgabenbescheide im Spruch (ua) die Art und Höhe der Abgaben, den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit und die Grundlagen der Abgabenfestsetzung (Bemessungsgrundlagen) zu enthalten.
Paragraph 198, Absatz 2, BAO haben Abgabenbescheide im Spruch (
- ua)die Art und Höhe der Abgaben, den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit und die Grundlagen der Abgabenfestsetzung (Bemessungsgrundlagen) zu enthalten. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes müssen Bescheide, die in einem Abgabenverfahren ergehen, (ebenso wie Bescheide im Verfahren nach dem AVG) bestimmte Mindestanforderungen erfüllen, damit ein Bescheid wirksam entsteht. Zu diesen Anforderungen zählen die Erkennbarkeit des Bescheidadressaten, der normative Abspruch und die Erkennbarkeit der bescheiderlassenden Behörde (vgl VwGH vom 25. September 2012, 2010/17/0114, mwN). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes müssen Bescheide, die in einem Abgabenverfahren ergehen, (ebenso wie Bescheide im Verfahren nach dem AVG) bestimmte Mindestanforderungen erfüllen, damit ein Bescheid wirksam entsteht. Zu diesen Anforderungen zählen die Erkennbarkeit des Bescheidadressaten, der normative Abspruch und die Erkennbarkeit der bescheiderlassenden Behörde vergleiche VwGH vom 25. September 2012, 2010/17/0114, mwN). Grundsätzlich muss im Wortlaut der behördlichen Erledigung selbst zum Ausdruck kommen, dass die Behörde eine Abgabensache in rechtsverbindlicher Weise erledigt (vgl Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO, § 92 E 3). Der Spruch ist die Willenserklärung der Behörde. Der normative (rechts gestaltende oder rechts feststellende) Inhalt muss sich aus der Formulierung der Erledigung ergeben (vgl zB die bei Ritz, BAOs, Tz 5 zu § 93 angeführte hg Rechtsprechung). Grundsätzlich muss im Wortlaut der behördlichen Erledigung selbst zum Ausdruck kommen, dass die Behörde eine Abgabensache in rechtsverbindlicher Weise erledigt vergleiche Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO, Paragraph 92, E 3). Der Spruch ist die Willenserklärung der Behörde. Der normative (rechts gestaltende oder rechts feststellende) Inhalt muss sich aus der Formulierung der Erledigung ergeben vergleiche zB die bei Ritz, BAOs, Tz 5 zu Paragraph 93, angeführte hg Rechtsprechung). Im Revisionsfall richtete sich die Berufung des Revisionswerbers ausdrücklich gegen den "Bescheid vom xxx, ohne Zahl Steuer-Nr. xxx Rech-Nr. xxx". In den vorgelegten Verwaltungsakten ist nur ein einziges an ihn gerichtetes Schreiben des Bürgermeisters vom xxx mit den genannten Merkmalen enthalten. Es ist daher davon auszugehen, dass sich die Berufung auf dieses (eingangs wiedergegebene) Schriftstück bezieht. Dessen Vorderseite weist die ausdrückliche Bezeichnung "Lastschrift" und eine Aufzählung von als geschuldet erachteten näher bezeichneten Eurobeträgen unter Angabe eines Fälligkeitstages auf. Es liegt daher diesbezüglich eine Lastschriftanzeige vor (vgl §§ 227f BAO). Eine Im Revisionsfall richtete sich die Berufung des Revisionswerbers ausdrücklich gegen den "Bescheid vom xxx, ohne Zahl Steuer-Nr. xxx Rech-Nr. xxx". In den vorgelegten Verwaltungsakten ist nur ein einziges an ihn gerichtetes Schreiben des Bürgermeisters vom xxx mit den genannten Merkmalen enthalten. Es ist daher davon auszugehen, dass sich die Berufung auf dieses (eingangs wiedergegebene) Schriftstück bezieht. Dessen Vorderseite weist die ausdrückliche Bezeichnung "Lastschrift" und eine Aufzählung von als geschuldet erachteten näher bezeichneten Eurobeträgen unter Angabe eines Fälligkeitstages auf. Es liegt daher diesbezüglich eine Lastschriftanzeige vor vergleiche Paragraphen 227 f, BAO). Eine Lastschriftanzeige ist aber kein Bescheid (vgl wieder VwGH vom 25. September 2012,2010/17/0114, mwN). Lastschriftanzeige ist aber kein Bescheid vergleiche wieder VwGH vom 25. September 2012,2010/17/0114, mwN). Auf der Rückseite derselben findet sich der Abdruck eines (offenbar für eine Vielzahl von Lastschriftanzeigen gleichlautenden) Textes, der mit "I. BESCHEID" überschrieben ist und der in keiner Weise eine Individualisierung im Hinblick auf eine bestimmte Behörde, einen bestimmten Abgabepflichtigen oder eine bestimmte Abgabe aufweist. Vielmehr schließen sich unter der Überschrift ,,11. SPRUCH" Ausführungen über elf verschiedene von der Gemeinde xxx erhobene Abgaben an. Dass sich dieser Text nur auf einzelne von den angeführten Abgaben beziehen würde, ergibt sich weder aus dessen Wortlaut noch aus dessen Erscheinungsbild. Auch sonst handelt es sich nicht um einen normativen Abspruch über einen konkreten Abgabenanspruch der Gemeinde xxx, sondern um Textpassagen wie sie aufgrund ihres rechtsbelehrenden Charakters üblicherweise in der Begründung von Abgabenbescheiden zu finden sind. Begründungselemente vermögen aber einen normativ verbindlichen Abspruch nicht zu ersetzen (vgl Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO, § 93 E 21f und E 28). Vom Vorliegen eines individuellen hoheitlichen und normativen Verwaltungsaktes kann somit trotz der Überschriften "I. BESCHEID"; „II. SPRUCH"; ,,III. BEGRÜNDUNG" und "IV. RECHTSMITTELBELEHRUNG" nicht ausgegangen werden. Daran vermögen auch die Verweise (im unter ,,II. SPRUCH" angeführten Text) „lt. umseitiger Berechnung" (lit
- g)oder "
umseitiger Berechnung" (lit
- k)oder die Wortfolge "wird umseitig für Zweitwohnsitze eine Abgabe .... bemessen und ausgeschrieben" (lit
- j)nichts zu ändern, zumal sich "umseitig" keine derartigen Berechnungen oder Bemessungen (und auch keine weiteren erforderlichen Angaben wie zB über den Abgabenzeitraum) finden, sondern lediglich die genannte Lastschriftanzeige betreffend eine Zweitwohnsitzabgabe, eine "PAUSCHALIERTE ORTSTA" und eine "Pauschalierte NT", jeweils fällig am xxx. Auch sonst handelt es sich nicht um einen normativen Abspruch über einen konkreten Abgabenanspruch der Gemeinde xxx, sondern um Textpassagen wie sie aufgrund ihres rechtsbelehrenden Charakters üblicherweise in der Begründung von Abgabenbescheiden zu finden sind. Begründungselemente vermögen aber einen normativ verbindlichen Abspruch nicht zu ersetzen vergleiche Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO, Paragraph 93, E 21f und E 28). Vom Vorliegen eines individuellen hoheitlichen und normativen Verwaltungsaktes kann somit trotz der Überschriften "I. BESCHEID"; „II. SPRUCH"; ,,römisch drei. BEGRÜNDUNG" und "IV. RECHTSMITTELBELEHRUNG" nicht ausgegangen werden. Daran vermögen auch die Verweise (im unter ,,römisch zwei. SPRUCH" angeführten Text) „lt. umseitiger Berechnung" (Litera g,) oder "
umseitiger Berechnung" (Litera k,) oder die Wortfolge "wird umseitig für Zweitwohnsitze eine Abgabe .... bemessen und ausgeschrieben" (Litera j,) nichts zu ändern, zumal sich "umseitig" keine derartigen Berechnungen oder Bemessungen (und auch keine weiteren erforderlichen Angaben wie zB über den Abgabenzeitraum) finden, sondern lediglich die genannte Lastschriftanzeige betreffend eine Zweitwohnsitzabgabe, eine "PAUSCHALIERTE ORTSTA" und eine "Pauschalierte NT", jeweils fällig am xxx. Weder die Lastschriftanzeige vom xxx noch deren Rückseite sind daher für sich genommen als bescheidförmige Abgabenvorschreibung anzusehen. Auch eine Zusammenschau der Vorder- und der Rückseite dieses Schriftstücks ergibt keinen normativen Abspruch, durch welchen eine Person zur Leistung einer bestimmten Abgabe verpflichtet wäre. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass es sich bei den in Rede stehenden Abgaben um Selbstbemessungsabgaben (§ 6 Abs 1 K-ZWAG, § 6 Abs 3 und § 9 Abs 2 K-ONTG) handelt. Eine bescheidmäßige Festsetzung wäre daher nur bei Vorliegen der Voraussetzungen nach den §§ 201 bis 202 BAO zulässig gewesen und hätte einer diesbezüglichen Begründung bedurft. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass es sich bei den in Rede stehenden Abgaben um Selbstbemessungsabgaben (Paragraph 6, Absatz eins, K-ZWAG, Paragraph 6, Absatz 3 und Paragraph 9, Absatz 2, K-ONTG) handelt. Eine bescheidmäßige Festsetzung wäre daher nur bei Vorliegen der Voraussetzungen nach den Paragraphen 201 bis 202 BAO zulässig gewesen und hätte einer diesbezüglichen Begründung bedurft. Da dem genannten Schriftstück kein Bescheidcharakter zukommt (und auch sonst kein diesbezüglicher Abgabenbescheid vorliegt) hätte mangels Abgabenvorschreibung über die von der revisionswerbenden Partei erhobene Berufung nicht inhaltlich entschieden werden dürfen. Sie wäre vielmehr als unzulässig zurückzuweisen bzw an die zuständige Stelle weiterzuleiten gewesen. Bei der Zweitwohnsitzabgabe handelt es sich um eine Gemeindeabgabe. Der Gemeindevorstand, der zur Entscheidung über Berufungen gegen die Vorschreibung dieser Abgabe zuständig ist, hätte die diesbezügliche Berufung des Revisionswerbers zurückweisen müssen. Stattdessen hat er inhaltlich darüber entscheiden. Das an die Stelle der Vorstellungsbehörde getretene Landesverwaltungsgericht hätte diesen Mangel wahrnehmen und den Spruch des Berufungsbescheides in eine zurückweisende Entscheidung abändern müssen. Indem es das unterlassen und den Spruch des Berufungsbescheides bestätigt hat, hat das Landesverwaltungsgericht in dieser Hinsicht seine eigene Entscheidung mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. Bei der pauschalierten Ortstaxe handelt es sich - anders als das Landesverwaltungsgericht vermeint - ebenfalls um eine Gemeindeabgabe. Der Gemeindevorstand hätte die diesbezügliche Berufung des Revisionswerbers mangels Vorliegens einer rechtswirksamen erstinstanzlichen Abgabenvorschreibung ebenfalls zurückweisen müssen. Da dies nicht geschehen ist, hätte das Landesverwaltungsgericht in seinem Erkenntnis diese Rechtswidrigkeit ebenfalls wahrnehmen und den abweisenden Spruch der Berufungsentscheidung in eine Zurückweisung abändern müssen. Stattdessen hat das Landesverwaltungsgericht (in der irrigen Auffassung, es handle sich um eine Landesabgabe) den vor ihm bekämpften Berufungsbescheid aufgehoben und selbst eine inhaltliche Entscheidung über die Berufung getroffen. Damit hat es aber eine Zuständigkeit wahrgenommen, die ihm nicht zugekommen ist und das angefochtene Erkenntnis in Bezug auf die pauschalierte Ortstaxe mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit belastet (§ 42 Abs 2 Z 2 VwGG, vgl VwGH vom
- Februar 2003,2002/17/0332, mwN). Bei der pauschalierten Ortstaxe handelt es sich - anders als das Landesverwaltungsgericht vermeint - ebenfalls um eine Gemeindeabgabe. Der Gemeindevorstand hätte die diesbezügliche Berufung des Revisionswerbers mangels Vorliegens einer rechtswirksamen erstinstanzlichen Abgabenvorschreibung ebenfalls zurückweisen müssen. Da dies nicht geschehen ist, hätte das Landesverwaltungsgericht in seinem Erkenntnis diese Rechtswidrigkeit ebenfalls wahrnehmen und den abweisenden Spruch der Berufungsentscheidung in eine Zurückweisung abändern müssen. Stattdessen hat das Landesverwaltungsgericht (in der irrigen Auffassung, es handle sich um eine Landesabgabe) den vor ihm bekämpften Berufungsbescheid aufgehoben und selbst eine inhaltliche Entscheidung über die Berufung getroffen. Damit hat es aber eine Zuständigkeit wahrgenommen, die ihm nicht zugekommen ist und das angefochtene Erkenntnis in Bezug auf die pauschalierte Ortstaxe mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit belastet (Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 2, VwGG, vergleiche VwGH vom
- Februar 2003,2002/17/0332, mwN). Bei der pauschalierten Nächtigungstaxe handelt es sich hingegen um eine Landesabgabe. Dem Landesverwaltungsgericht ist darin zuzustimmen, dass dem Gemeindevorstand keine Zuständigkeit zugekommen ist, über Berufungen gegen die Vorschreibung von Nächtigungstaxe zu entscheiden. Der Gemeindevorstand der Gemeinde xxx hätte daher die Berufung des Revisionswerbers bis zum xxx an die Landesregierung und danach an das Landesverwaltungsgericht weiterleiten müssen (Art 151 Abs 51 Z 8 letzter Satzteil B- VG). Stattdessen hat er selbst inhaltlich über die Berufung über die pauschalierte Nächtigungstaxe entschieden. Das Landesverwaltungsgericht hat daher zu Recht diese Entscheidung aufgehoben, hat allerdings in der Folge selbst inhaltlich darüber entschieden. Mangels Vorliegens einer erstinstanzlichen Abgabenvorschreibung hätte es aber die Berufung als unzulässig zurückweisen müssen. Es hat daher seine eigene Entscheidung auch in Bezug auf die Nächtigungstaxe mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit belastet.“Bei der pauschalierten Nächtigungstaxe handelt es sich hingegen um eine Landesabgabe. Dem Landesverwaltungsgericht ist darin zuzustimmen, dass dem Gemeindevorstand keine Zuständigkeit zugekommen ist, über Berufungen gegen die Vorschreibung von Nächtigungstaxe zu entscheiden. Der Gemeindevorstand der Gemeinde xxx hätte daher die Berufung des Revisionswerbers bis zum xxx an die Landesregierung und danach an das Landesverwaltungsgericht weiterleiten müssen (Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, letzter Satzteil B- VG). Stattdessen hat er selbst inhaltlich über die Berufung über die pauschalierte Nächtigungstaxe entschieden. Das Landesverwaltungsgericht hat daher zu Recht diese Entscheidung aufgehoben, hat allerdings in der Folge selbst inhaltlich darüber entschieden. Mangels Vorliegens einer erstinstanzlichen Abgabenvorschreibung hätte es aber die Berufung als unzulässig zurückweisen müssen. Es hat daher seine eigene Entscheidung auch in Bezug auf die Nächtigungstaxe mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit belastet.“ Am xxx langte der gegenständliche Abgabenakt erneut beim erkennenden Landesverwaltungsgericht Kärnten ein. II.römisch zwei. Festhaltungen und Beweiswürdigung: Der Beschwerdeführer ist Eigentümer einer am Grund Nr. xxx, KG xxx, im Gebiet der xxx Alm gelegenen Almhütte. Der Bürgermeister der Gemeinde xxx übermittelte an den Beschwerdeführer mit Datum xxx ein Schreiben, welches an den Beschwerdeführer adressiert war und als „Lastschrift für: xxx“ und „Rech-Nr. xxx“ bezeichnet war. Mit diesem Schreiben setzte der Bürgermeister den Beschwerdeführer über die Belastung seines Abgabenkontos mit Zweitwohnsitzabgabe, „pauschalierte Ortsta“ sowie „pauschalierte NT“ für das Objekt „xxx“ in jeweils ziffernmäßig bestimmter Höhe und Fälligkeit „xxx“ in Kenntnis. An den Text dieses Schreibens schließt ein Erlagschein über die sich daraus ergebende Summe an. Auf der Rückseite dieses Schreibens findet sich kleingedruckt ein Text, welcher mit „I. Bescheid, II. Spruch, III. Begründung, IV. Rechtsmittelbelehrung“ und mit besonderen Hinweisen überschrieben ist. Der Bürgermeister der Gemeinde xxx übermittelte an den Beschwerdeführer mit Datum xxx ein Schreiben, welches an den Beschwerdeführer adressiert war und als „Lastschrift für: xxx“ und „Rech-Nr. xxx“ bezeichnet war. Mit diesem Schreiben setzte der Bürgermeister den Beschwerdeführer über die Belastung seines Abgabenkontos mit Zweitwohnsitzabgabe, „pauschalierte Ortsta“ sowie „pauschalierte NT“ für das Objekt „xxx“ in jeweils ziffernmäßig bestimmter Höhe und Fälligkeit „xxx“ in Kenntnis. An den Text dieses Schreibens schließt ein Erlagschein über die sich daraus ergebende Summe an. Auf der Rückseite dieses Schreibens findet sich kleingedruckt ein Text, welcher mit „I. Bescheid, römisch zwei. Spruch, römisch drei. Begründung, römisch vier. Rechtsmittelbelehrung“ und mit besonderen Hinweisen überschrieben ist. Bei diesem Schreiben vom xxx handelt es sich um keinen Abgabenbescheid. Die gegenständlichen Festhaltungen gründen sich auf den schlüssig vorliegenden Akteninhalt. III.römisch drei. Rechtslage:
§ 93
Abs 2 BAO ist jeder schriftliche Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen. Er hat einen Spruch zu enthalten und die Person (Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht. Ferner hat ein Bescheid, wenn dem ihm zu Grunde liegenden Anbringen nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird, oder er von Amts wegen erlassen wird, eine Begründung und jedenfalls eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten (§ 93 Abs 3 BAO). Weiters gelten die für alle schriftlichen Ausfertigungen einer Abgabenbehörde in § 96 BAO normierten Voraussetzungen (Bezeichnung der Behörde, Datum, Unterschrift/Beglaubigung) auch für schriftliche Bescheide. Ausfertigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt werden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung und gelten, wenn sie weder eine Unterschrift noch eine Beglaubigung aufweisen, als durch den Leiter der auf der Ausfertigung bezeichneten Abgabenbehörde genehmigt (§ 96 letzter Satz BAO).
Paragraph 93, Absatz 2, BAO ist jeder schriftliche Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen. Er hat einen Spruch zu enthalten und die Person (Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht. Ferner hat ein Bescheid, wenn dem ihm zu Grunde liegenden Anbringen nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird, oder er von Amts wegen erlassen wird, eine Begründung und jedenfalls eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten (Paragraph 93, Absatz 3, BAO). Weiters gelten die für alle schriftlichen Ausfertigungen einer Abgabenbehörde in Paragraph 96, BAO normierten Voraussetzungen (Bezeichnung der Behörde, Datum, Unterschrift/Beglaubigung) auch für schriftliche Bescheide. Ausfertigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt werden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung und gelten, wenn sie weder eine Unterschrift noch eine Beglaubigung aufweisen, als durch den Leiter der auf der Ausfertigung bezeichneten Abgabenbehörde genehmigt (Paragraph 96, letzter Satz BAO). Sowohl die Zweitwohnsitzabgabe als auch die „pauschalierte“ Ortstaxe ist eine Gemeindeabgabe und im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde einzuheben. Dabei besteht ein zweistufiger Instanzenzug innerhalb der Gemeinde iSd § 288 BAO. Sowohl die Zweitwohnsitzabgabe als auch die „pauschalierte“ Ortstaxe ist eine Gemeindeabgabe und im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde einzuheben. Dabei besteht ein zweistufiger Instanzenzug innerhalb der Gemeinde iSd Paragraph 288, BAO. Die Nächtigungstaxe ist eine Landesabgabe, welche durch die Gemeinden eingehoben wird (§ 7 K-ONTG). Über Berufungen betreffend diese Abgabe entschied bis 31. Dezember 2013 die Dienststelle für Landesabgaben, seit 01.01.2014 entscheidet darüber das Landesverwaltungsgericht (Art. 151 Abs. 51, Z 8 letzter Satzteil B-VG). Die Nächtigungstaxe ist eine Landesabgabe, welche durch die Gemeinden eingehoben wird (Paragraph 7, K-ONTG). Über Berufungen betreffend diese Abgabe entschied bis 31. Dezember 2013 die Dienststelle für Landesabgaben, seit 01.01.2014 entscheidet darüber das Landesverwaltungsgericht (Artikel 151, Absatz 51,, Ziffer 8, letzter Satzteil B-VG).
§ 279Abs.
1 BAO hat das Verwaltungsgericht, außer in den Fällen des § 278 immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
Paragraph 279, Absatz eins, BAO hat das Verwaltungsgericht, außer in den Fällen des , Paragraph 278, immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen. IV.römisch vier. Erwägungen und Ergebnis: Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem im gegenständlichen Verfahren ergangenen Erkenntnis vom
- Oktober 2016, Ra 2014/17/0023-13, analysiert, gründet das gegenständliche abgabenrechtliche Verfahren auf ein Schreiben vom xxx, welches keinen Bescheidcharakter aufweist. So hält der Verwaltungsgerichtshof fest, dass ein Bescheid ein individueller, hoheitlicher, im Außenverhältnis ergehender und normativer (rechtsgestaltender oder rechtsfeststellender) Verwaltungsakt ist (vgl. zB die bei Ritz, BAO5,Tz 1 und § 92 angeführte hg Rechtsprechung). So hält der Verwaltungsgerichtshof fest, dass ein Bescheid ein individueller, hoheitlicher, im Außenverhältnis ergehender und normativer (rechtsgestaltender oder rechtsfeststellender) Verwaltungsakt ist vergleiche zB die bei Ritz, BAO5,Tz 1 und Paragraph 92, angeführte hg Rechtsprechung). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes müssen Bescheide, die in einem Abgabenverfahren ergehen, (ebenso wie Bescheide von Verfahren nach dem AVG) bestimmte Mindestanforderungen erfüllen, damit ein Bescheid wirksam entsteht. Zu diesen Anforderungen zählen die Erkennbarkeit des Bescheidadressaten, der normative Abspruch und die Erkennbarkeit der bescheiderlassenden Behörde (vgl. VwGH 25.09.2012, 2010/17/0014, mwN). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes müssen Bescheide, die in einem Abgabenverfahren ergehen, (ebenso wie Bescheide von Verfahren nach dem AVG) bestimmte Mindestanforderungen erfüllen, damit ein Bescheid wirksam entsteht. Zu diesen Anforderungen zählen die Erkennbarkeit des Bescheidadressaten, der normative Abspruch und die Erkennbarkeit der bescheiderlassenden Behörde vergleiche VwGH 25.09.2012, 2010/17/0014, mwN). Grundsätzlich muss im Wortlaut der behördlichen Erledigung selbst zum Ausdruck kommen, dass die Behörde eine Abgabensache in rechtsverbindlicher Weise erledigt. Der Spruch ist die Willenserklärung der Behörde. Der normative (rechtsgestaltende oder rechtsfeststellende) Inhalt muss sich aus der Formulierung der Erledigung ergeben. Im hier vorliegenden Fall hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom
- Oktober 2016 ausdrücklich festgehalten, dass beim hier gegenständlich vorliegenden Schreiben vom xxx vom Vorliegen eines individuellen hoheitlichen und normativen Verwaltungsaktes trotz der Überschriften „I. Bescheid“, „II. Spruch“, „III. Begründung“, und „IV. Rechtsmittelbelehrung“ nicht ausgegangen werden kann. Diese Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes binden das Landesverwaltungsgericht. Es war daher unter Spruchpunkt I. auszusprechen, dass der Gemeindevorstand in seinem Bescheid vom xxx hinsichtlich der Zweitwohnsitzabgabe die Berufung des nunmehrigen Beschwerdeführers zurückzuweisen gehabt hätte, da wie ausgeführt kein Bescheid vorliegt, gegen den eine Berufung hätte erhoben werden können. Es war daher unter Spruchpunkt römisch eins. auszusprechen, dass der Gemeindevorstand in seinem Bescheid vom xxx hinsichtlich der Zweitwohnsitzabgabe die Berufung des nunmehrigen Beschwerdeführers zurückzuweisen gehabt hätte, da wie ausgeführt kein Bescheid vorliegt, gegen den eine Berufung hätte erhoben werden können. In Spruchpunkt II. hat das Landesverwaltungsgericht auszusprechen, dass der Gemeindevorstand in seinem Bescheid vom xxx ebenfalls die Berufung hätte zurückweisen müssen, da kein Abgabenbescheid I. Instanz vorliegt. In Spruchpunkt römisch zwei. hat das Landesverwaltungsgericht auszusprechen, dass der Gemeindevorstand in seinem Bescheid vom xxx ebenfalls die Berufung hätte zurückweisen müssen, da kein Abgabenbescheid römisch eins. Instanz vorliegt. Zu Spruchpunkt III. ist festzuhalten, dass dieser mit der pauschalierten Nächtigungstaxe eine Landesabgabe betrifft. Für eine etwaige Berufung wäre damals nicht der Gemeindevorstand, sondern die Dienststelle für Landesabgaben bis 31.12.2013 zuständig gewesen, seit 01.01.2014 ist das Landesverwaltungsgericht zuständig. Es war daher der Spruch des Bescheides des Gemeindevorstandes vom 15.07.2013 betreffend die pauschalierte Nächtigungstaxe entsprechend zu beheben und über die dadurch offene Berufung dahingehend abzusprechen, als diese zurückzuweisen war, da eben kein erstinstanzlicher Abgabenbescheid vorliegt. Zu Spruchpunkt römisch drei. ist festzuhalten, dass dieser mit der pauschalierten Nächtigungstaxe eine Landesabgabe betrifft. Für eine etwaige Berufung wäre damals nicht der Gemeindevorstand, sondern die Dienststelle für Landesabgaben bis 31.12.2013 zuständig gewesen, seit 01.01.2014 ist das Landesverwaltungsgericht zuständig. Es war daher der Spruch des Bescheides des Gemeindevorstandes vom 15.07.2013 betreffend die pauschalierte Nächtigungstaxe entsprechend zu beheben und über die dadurch offene Berufung dahingehend abzusprechen, als diese zurückzuweisen war, da eben kein erstinstanzlicher Abgabenbescheid vorliegt. Ergänzend darf auch vom Landesverwaltungsgericht Kärnten darauf hingewiesen werden, dass es sich bei den in Rede stehenden Abgaben um Selbstbemessungsabgaben (§ 6 Abs. 1 K-ZWAG, § 6 Abs. 3 und § 9 Abs. 2 K-ONTG) handelt. Bei diesen Abgaben kommen die §§ 201 bis 202 BAO zur Anwendung und ist eine bescheidmäßige Festsetzung dieser Abgaben daher nur bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen zulässig. Dabei ist ebenfalls § 201a BAO zu berücksichtigen. Ergänzend darf auch vom Landesverwaltungsgericht Kärnten darauf hingewiesen werden, dass es sich bei den in Rede stehenden Abgaben um Selbstbemessungsabgaben (Paragraph 6, Absatz eins, K-ZWAG, Paragraph 6, Absatz 3 und Paragraph 9, Absatz 2, K-ONTG) handelt. Bei diesen Abgaben kommen die Paragraphen 201 bis 202 BAO zur Anwendung und ist eine bescheidmäßige Festsetzung dieser Abgaben daher nur bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen zulässig. Dabei ist ebenfalls Paragraph 201 a, BAO zu berücksichtigen. Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden. V.römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2016:KLVwG.2297.2298.2.2016