RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum24.11.2016 GeschäftszahlKLVwG-S4-1809-1810/4/2016 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat im xxx durch die Vorsitzende xxx, den Berichterstatter xxx, sowie die fachkundigen Laienrichter xxx und Ing. Siegfried Marktl, über die Beschwerden des 1.) xxx, 2.) xxx 3.) xxx, dieser vertreten durch xxx, gegen den Bescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung, Agrarbehörde Kärnten, xxx, vom 20.07.2016, Zahl: xxx mit dem Minderheitsbeschwerden teils ab-, teils zurückgewiesen wurden (mitbeteiligte Partei: Agrargemeinschaft „xxx“, vertreten durch Obmann xxx) nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung am 24.11.2016, zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde des xxx wirdrömisch eins. Der Beschwerde des xxx wird F o l g e g e g e b e n , Spruchpunkt
- des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG Spruchpunkt
- des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG e r s a t z l o s a u f g e h o b e n , und die Behörde angewiesen, die Minderheitsbeschwerden des xxx vom 15.02.2016 in Zusammenschau mit der Ergänzung vom 23.02.2016 zu behandeln. II. Die Beschwerde des xxx gegen Spruchpunkt
- des angefochtenen Bescheides (TOP 7 der Vollversammlung vom 14.02.2016) wird als unbegründetrömisch zwei. Die Beschwerde des xxx gegen Spruchpunkt
- des angefochtenen Bescheides (TOP 7 der Vollversammlung vom 14.02.2016) wird als unbegründet a b g e w i e s e n . III. Der Beschwerde des xxx, vertreten durch Rechtsanwalt xxx wirdrömisch drei. Der Beschwerde des xxx, vertreten durch Rechtsanwalt xxx wird F o l g e g e g e b e n , und Spruchpunkt
- des angefochtenen Bescheides wie folgt abgeändert: „Der Minderheitsbeschwerde des xxx vom 19.08.2016 wird F o l g e g e g e b e n , und der Beschluss der Agrargemeinschaft „xxx“ in der Vollversammlung vom 14.02.2016 zu Tagesordnungspunkt 8 wegen Verstoßes gegen den Regelungsplan a u f g e h o b e n . IV. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG römisch vier. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG u n z u l ä s s i g . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Zusammenfassung des Verwaltungsverfahrens: Dem Protokoll der ordentlichen Vollversammlung der Agrargemeinschaft xxx vom 14.02.2016 ist unter anderem zu entnehmen: Zu Tagesordnungspunkt (TOP)
- wurde die Beschlussfähigkeit festgestellt und vom Obmann Bericht erstattet. TOP
- (ein Ansuchen von xxx zur Vertretung der xxx bei der xxx) wurde von der Tagesordnung genommen. Zu TOP
- wurde der Antrag auf Genehmigung einer Anteilsübertragung von xxx an xxx mehrheitlich abgelehnt. Zu TOP
- und
- gab es Gegenstimmen von xxx. Zu TOP
- wurde über ein Ansuchen auf Beweidung der „xxx“ (Weidegebiet, Schreibweise lt. Regelungsplan) durch xxx und xxx abgestimmt. Dabei wurde der Antrag mehrheitlich angenommen, dass ein Pachtvertrag (Pächtergemeinschaft xxx) zum 31.12.2016 gekündigt wird und über das Ansuchen auf Beweidung durch xxx und xxx bei der nächsten ordentlichen Vollversammlung abgestimmt werde. Dagegen stimmten xxx und xxx. Zu TOP
- wurde abgestimmt, dass bei der Schafbeweidung der xxx die Bestimmungen des Regulierungsplanes genauestens einzuhalten seien (nur Nachweiden). Diese Bestimmungen sollen auch von Dritten (bei Verpachtung) eingehalten werden. Dieser Antrag wurde mit einer Gegenstimme von xxx mehrheitlich angenommen. Bei der Behörde langten folgende Minderheitsbeschwerden ein:
- xxx: Diese wendeten sich gegen den Beschluss zu TOP
- Die Beschwerdeführer verwiesen darauf, dass die xxx ab 2015 an xxx und xxx verpachtet worden sei, wobei nur xxx Mitglied der xxx sei. Eine Verpachtung an Nichtmitglieder sei wegen des Regulierungsplans nicht zulässig, daher werde der Antrag gestellt, das Pachtverhältnis nach § 51 Abs. 3 K-FLG aufzuheben und stattdessen der regulierungskonformen Beweidung von xxx und xxx stattzugeben. Mitunterfertigt war diese Beschwerde von xxx, dessen Pächter xxx ist. xxx: Diese wendeten sich gegen den Beschluss zu TOP
- Die Beschwerdeführer verwiesen darauf, dass die xxx ab 2015 an xxx und xxx verpachtet worden sei, wobei nur xxx Mitglied der xxx sei. Eine Verpachtung an Nichtmitglieder sei wegen des Regulierungsplans nicht zulässig, daher werde der Antrag gestellt, das Pachtverhältnis nach Paragraph 51, Absatz 3, K-FLG aufzuheben und stattdessen der regulierungskonformen Beweidung von xxx und xxx stattzugeben. Mitunterfertigt war diese Beschwerde von xxx, dessen Pächter xxx ist.
- xxx erhob fristgerecht Minderheitsbeschwerde und führte aus, dass bei der Vollversammlung einzelne Bestimmungen der Satzung mehrfach und insbesondere in den TOP 1., 5.,
- „u.a.“ missachtet worden seien, sodass dadurch sich einzelne Mitglieder benachteiligt sehen würden. Für die Beschaffung weiterer Unterlagen wurde eine Fristerstreckung bis zum
- März 2016 begehrt.
- xxx erhob „Aufsichtsbeschwerde“, in der er sich gegen den Beschluss zu TOP
- wandte. Seine Rechte würden zu Unrecht damit beschnitten. Es wurden Unzukömmlichkeiten im Abstimmungsvorgang vorgebracht und die Agrarbehörde ersucht, diesen Beschluss unter Berücksichtigung des Regelungsplanes zu überprüfen. xxx ergänzte seine Beschwerde mit einer Eingabe vom 23.02.2016, und ergänzte, dass die xxx zu TOP
- die satzungsgemäße Wartefrist für die Abhaltung der weiteren Vollversammlung bei nicht ausreichender Anwesenheit zur festgesetzten Stunde nicht berücksichtigt habe; dass sein Anliegen zu Unrecht (TOP 5.) von der Tagesordnung genommen worden sei, und dass zu TOP
- das Abstimmungsverhalten fehlerhaft gewesen sei. Die Kündigung des Pachtvertrages zu TOP
- werde von ihm abgelehnt. II.römisch zwei. Angefochtener Bescheid: Mit Bescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung, Agrarbehörde Kärnten, xxx, vom 20.07.2016, Zahl: xxx wurde: zu Spruchpunkt
- die Minderheitsbeschwerde des xxx als unzulässig zurückgewiesen; zu Spruchpunkt
- die Minderheitsbeschwerde des xxx als unzulässig zurückgewiesen; zu Spruchpunkt
- die Minderheitsbeschwerden von xxx und xxx als unbegründet abgewiesen; und zu Spruchpunkt
- die Minderheitsbeschwerde des xxx als unbegründet abgewiesen. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges und maßgeblicher rechtlicher Bestimmungen wurde zu Spruchpunkt 1 festgehalten, dass xxx seine Minderheitenbeschwerde zunächst nicht konkretisiert habe und seine Konkretisierung erst zu einem Zeitpunkt eingelangt sei, an dem die Frist für die Einbringung der Minderheitsbeschwerde bereits abgelaufen war. Zu den Beschwerden zu TOP
- führte die Behörde aus, die Beschwerdeführer hätten damals (im Jahr 2015, als der Pachtvertrag abgeschlossen wurde) der Verpachtung zugestimmt und hätten sich mit Minderheitsbeschwerde zur Wehr setzen sollen. Zu TOP
- wurde die Auffassung vertreten, dass Regelungspläne im Zusammenhang mit Außenstehenden keine Rechtswirkungen erzielen könnten, weil sich diese Rechtswirkungen aus dem zu Grunde liegenden, zivilrechtlichen Verhältnis ergeben würden. Um solche Wirkungen zu entfalten, müssten die Regelungspläne bzw. deren Bestimmungen in – beispielsweise einem Pachtvertrag – mit aufgenommen werden. Auch dieser Beschwerde stünde das aufrechte Pachtverhältnis entgegen. III.römisch drei. Beschwerdevorbringen: Mit einer Eingabe vom 04.08.2016 wandte sich xxx an die Behörde, er bezeichnete dabei den angefochtenen Bescheid und wandte sich inhaltlich gegen die Zurückweisung der Minderheitsbeschwerde wegen Nichteinhaltung der 8-Tagesfrist. xxx wandte sich mit Eingabe, eingelangt am 22.08.2016 bei der Behörde, gegen die Abweisung der Minderheitsbeschwerde und erklärte dazu, dass gegen die Verpachtung an xxx nur deswegen keine Beschwerde erhoben worden sei, weil zum damaligen Zeitpunkt noch die mittlerweile aufgehobene Bestimmung des § 93 Abs. 2a K-FLG, betreffend die Beschränkung des Minderheitsbeschwerderechtes, in Geltung war. Die Verpachtung an Nichtmitglieder sei jedenfalls nicht zulässig. xxx wandte sich mit Eingabe, eingelangt am 22.08.2016 bei der Behörde, gegen die Abweisung der Minderheitsbeschwerde und erklärte dazu, dass gegen die Verpachtung an xxx nur deswegen keine Beschwerde erhoben worden sei, weil zum damaligen Zeitpunkt noch die mittlerweile aufgehobene Bestimmung des Paragraph 93, Absatz 2 a, K-FLG, betreffend die Beschränkung des Minderheitsbeschwerderechtes, in Geltung war. Die Verpachtung an Nichtmitglieder sei jedenfalls nicht zulässig. xxx erhob über seinen Rechtsvertreter xxx Beschwerde. Er beantragte, das Landesverwaltungsgericht möge den Spruchpunkt
- des angefochtenen Bescheides dahingehend abändern, dass der von der Agrargemeinschaft gefasste Beschluss behoben wird. Mit diesem Beschluss, der vorgeblich zum Inhalt habe, die Bestimmungen des Regulierungsplanes genauestens einzuhalten, werde durch den Zusatz „nur Nachweide“ suggeriert, dass der Einschreiter seine Schafe nur als Nachweide auf die xxx auftreiben darf. Der Regelungsplan sei aber so zu verstehen, dass Schafe auf die xxx von Berechtigten jedenfalls aufgetrieben werden dürften, weil dieses Gebiet für die Rinderweide nicht geeignet ist. Der Zusatz „nur Nachweide“ könne sich nur auf jenes Gebiet beziehen, das für die Rinderweide geeignet sei. In der xxx habe niemals eine Rinderweide stattgefunden. Durch den Klammerausdruck „nur Nachweide“ werde der genauesten Einhaltung der Bestimmungen des Regulierungsplanes wesentlich widersprochen. IV.römisch vier. Öffentliche mündliche Verhandlung: In der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 24.11.2016 wurde Folgendes zu Protokoll zu geben (Auszug aus der Verhandlungsschrift): „Beschwerdeführer xxx verweist auf sein bisheriges Beschwerdevorbringen und hält die Beschwerde aufrecht. Der Beschwerdeführer xxx verweist auf sein bisheriges Vorbringen und gibt ergänzend an dass die xxx nur über den Höhenweg erreichbar ist und deshalb in die vierte Staffel laut Regulierungsplan fällt. Im Zeitraum von 1976 bis heute haben einige Mitglieder und auch ich bei Engpässen die xxx als Rinderweide genutzt. Die Nutzung war jedoch abhängig vom Viehstand und vom Futtervorkommen. Der Vertreter der mitbeteiligten Partei gibt an, dass der Übertritt von der dritten auf die vierte Staffel für Rinder nicht mehr geeignet ist. Bei der Agrargemeinschaft gibt es eine Fremdviehaufnahme. Diese hängt jedoch vom diesbezüglichen Eigenbestand und Fremdbedarf ab. Die xxx ist für die Rinderweide geeignet. Die xxx umfasst ca. 449 ha, davon laut Privatgutachten (Futterflächenschätzung des Ingenieurbüro Berchthold) Futterfläche 168 ha. Bei der xxx wurden 100 ha Futterfläche beantragt. Die xxx weist auch Flächen auf, die für die Rinderweide nicht geeignet ist und eigentlich als Schafweide genutzt werden sollte. Treibt man die Schafe jedoch im Juni auf, dann beweiden sie die für die Rinderweide vorbehaltenen Flächen. Weil den aktuellen Pächtern xxx, xxx auf der sogenannten xxx, welche sich von 1800 bis 2100 Höhenmeter erstreckt, zu wenig Futter zur Verfügung gestanden wäre, war es deren Anliegen die xxx für 20 Weidetage für Rinder im Herbst (August bis September) in Anspruch zu nehmen. Das hat so nicht funktioniert. Herr xxx mutmaßt, dass der Engpass daher herrührt, dass Herr xxx 50 Prozent Fremdvieh auf seinen Weiden weiden lässt. Der Beschwerdeführer xxx gibt an, dass die Futterfläche ausreichend ist. Der Beschwerdeführer xxx stellt klar, dass die Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz, wonach es niemals eine Beweidung der xxx gegeben hätte nicht zutrifft. Vor zwei Jahren fasste die Agrargemeinschaft in Verbindung mit den zwei Pächtern den Beschluss, dass ich meine Schafe auf die xxx vom
- Juni bis zum
- September auftreiben darf. Dies in jenen Bereich, wo die Rinder nicht hingehen. Das hat sehr gut funktioniert. 2015 habe ich am
- Juni 35 Schafe aufgetrieben und die sind in einem Tag von 2200 m auf die Höhe von 2400 m gewesen. Die Schafe gehen sofort von selbst in die Höhe, d. h. dem frischen Gras nach. Die Rinder sind schätzungsweise dann im August aufgetrieben worden. Die sind nicht über die Hochalm Ochsnerhütte hinausgekommen. Ich habe alle 14 Tage Nachschau nach den Schafen gehalten. Herr xxx ergänzt dazu, dass nach den Rindern jeden zweiten Tag Nachschau gehalten hat. Das Problem ist meiner Meinung nach erst mit der zuletzt erfolgten Verpachtung der Jagd entstanden. Der Obmann verweist darauf, dass sich alle an den Regulierungsplan zu halten haben und ich achte darauf, dass dieser auch eingehalten wird.“ Der Beschwerdeführer xxx plädierte abschließend für ein friedliches Miteinander; xxx verwies darauf, dass die Zäunung in der Hochalm nicht mit vertretbarem Aufwand durchführbar sei, weil einerseits das Material mit dem Hubschrauber hinauftransportiert werden müsste und andererseits die Zäunung aufgrund der Lawinen jährlich neu durchgeführt werden muss. Eine Behirtung würde sich wiederum nicht rechnen. V.römisch fünf. Maßgebliche rechtliche Bestimmungen: § 51 Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 - K-FLG, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 85/2013, normiertParagraph 51, Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 - K-FLG, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 85 aus 2013,, normiert Überwachung der Agrargemeinschaften;Entscheidung von StreitigkeitenÜberwachung der Agrargemeinschaften;, Entscheidung von Streitigkeiten
(1)Die Agrarbehörde hat die Agrargemeinschaften, gleichgültig ob eine Regelung der gemeinschaftlichen Nutzungs- und Verwaltungsrechte stattgefunden hat oder nicht, insbesondere bezüglich der Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen, der Einhaltung eines allfälligen endgültigen oder vorläufigen Regelungsplanes, bezüglich der Bewirtschaftung der gemeinschaftlichen Grundstücke und bezüglich der Verwaltung sowie allenfalls der Ausführung und Erhaltung der gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen zu überwachen. Zu diesem Zweck hat die Agrarbehörde in angemessenen Zeiträumen, tunlichst aber alle zehn Jahre, die vorhandenen Wirtschaftspläne (Wirtschaftseinteilungen) und Verwaltungssatzungen zu überprüfen. Gegenstand der Überprüfung haben insbesondere jene Umstände zu sein, die gemäß § 95 Abs. 1 als Voraussetzungen für eine Erneuerung oder Abänderung des Wirtschaftsplanes oder eine Abänderung der Verwaltungssatzungen angeführt sind. Aufgrund der Überprüfung sind nötigenfalls die im § 95 angeführten Maßnahmen durchzuführen oder es ist bei Mangel eines Wirtschaftsplanes (einer Wirtschaftseinteilung) bzw. von Verwaltungssatzungen mit einer vorläufigen Regelung nach § 96 vorzugehen. Wenn eine Agrargemeinschaft die Einsetzung von Verwaltungsorganen nach § 93 Abs. 2 oder eines gemeinsamen Verwalters nach § 93 Abs. 3 unterlässt, so sind diese von der Agrarbehörde einzusetzen. Bei Übertretungen ist die Strafamtshandlung (§ 117) durchzuführen.
(1)Die Agrarbehörde hat die Agrargemeinschaften, gleichgültig ob eine Regelung der gemeinschaftlichen Nutzungs- und Verwaltungsrechte stattgefunden hat oder nicht, insbesondere bezüglich der Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen, der Einhaltung eines allfälligen endgültigen oder vorläufigen Regelungsplanes, bezüglich der Bewirtschaftung der gemeinschaftlichen Grundstücke und bezüglich der Verwaltung sowie allenfalls der Ausführung und Erhaltung der gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen zu überwachen. Zu diesem Zweck hat die Agrarbehörde in angemessenen Zeiträumen, tunlichst aber alle zehn Jahre, die vorhandenen Wirtschaftspläne (Wirtschaftseinteilungen) und Verwaltungssatzungen zu überprüfen. Gegenstand der Überprüfung haben insbesondere jene Umstände zu sein, die gemäß Paragraph 95, Absatz eins, als Voraussetzungen für eine Erneuerung oder Abänderung des Wirtschaftsplanes oder eine Abänderung der Verwaltungssatzungen angeführt sind. Aufgrund der Überprüfung sind nötigenfalls die im Paragraph 95, angeführten Maßnahmen durchzuführen oder es ist bei Mangel eines Wirtschaftsplanes (einer Wirtschaftseinteilung) bzw. von Verwaltungssatzungen mit einer vorläufigen Regelung nach Paragraph 96, vorzugehen. Wenn eine Agrargemeinschaft die Einsetzung von Verwaltungsorganen nach Paragraph 93, Absatz 2, oder eines gemeinsamen Verwalters nach Paragraph 93, Absatz 3, unterlässt, so sind diese von der Agrarbehörde einzusetzen. Bei Übertretungen ist die Strafamtshandlung (Paragraph 117,) durchzuführen.
(2)Über Streitigkeiten, die zwischen den Mitgliedern einer Agrargemeinschaft untereinander oder mit dem gemeinsamen Verwalter oder zwischen einer körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaft und ihren Organen oder Mitgliedern aus dem Gemeinschaftsverhältnis entstehen, entscheidet die Agrarbehörde.
(3)Beschlüsse der Vollversammlung, die gegen Gesetze, den Regulierungsplan, den Wirtschaftsplan, die Verwaltungssatzungen oder den vorläufigen Bescheid verstoßen und wesentliche Interessen der Agrargemeinschaft oder ihrer Mitglieder verletzen, dürfen von der Agrarbehörde von Amts wegen aufgehoben werden. Im Verfahren kommt der Agrargemeinschaft Parteistellung zu. § 85 Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 - K-FLG, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 85/2013, normiertParagraph 85, Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 - K-FLG, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 85 aus 2013,, normiert Einleitung des Verfahrens; Parteien ….
(5)Das Regelungsverfahren ist von Amts wegen einzuleiten, wenn die Regelung aus wirtschaftlichen Gründen (wie unzweckmäßige Bewirtschaftung, der Ertragsfähigkeit nicht angepaßte oder ungeregelte Nutzung), zur Wahrung öffentlicher Rücksichten oder wegen Streitigkeiten in der Gemeinschaft, bei Waldgrundstücken besonders auch aus forstpolizeilichen Gründen, erforderlich ist. Bei Vorliegen einer dieser Voraussetzungen hat die Einleitung von Amts wegen zu erfolgen, insbesondere ….. Laut vorgelegtem Verwaltungsakt sind folgende Satzungsbestimmungen mit 01.03.2016 rechtskräftig geworden: § 8 Abs. 1: Gegen Mehrheitsbeschlüsse können die überstimmten Mitglieder binnen 8 Tagen an die Agrarbehörde schriftlich eine Minderheitsbeschwerde erheben. Paragraph 8, Absatz eins :, Gegen Mehrheitsbeschlüsse können die überstimmten Mitglieder binnen 8 Tagen an die Agrarbehörde schriftlich eine Minderheitsbeschwerde erheben. Gemäß § 10 Abs. 1 lit. e gehören die Veräußerung, Verpachtung und Belastung von agrargemeinschaftlichem Vermögen in den Wirkungskreis der Vollversammlung; Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Litera e, gehören die Veräußerung, Verpachtung und Belastung von agrargemeinschaftlichem Vermögen in den Wirkungskreis der Vollversammlung; ebenso die Beantragung der Abänderung des Regelungsplanes bzw. der Satzung (lit.
- j)und die Beschlussfassung über den Erwerb von Anteilsrechten durch Nichtmitglieder (lit. k). ebenso die Beantragung der Abänderung des Regelungsplanes bzw. der Satzung (Litera j,) und die Beschlussfassung über den Erwerb von Anteilsrechten durch Nichtmitglieder (Litera k,). Nach § 7 Abs. 4 ist eine Änderung der Tagesordnung im Zuge der Vollversammlung bei qualifizierten Mehrheiten zulässig. Eine Erweiterung der Tagesordnung wurde ausgeschlossen. Nach Paragraph 7, Absatz 4, ist eine Änderung der Tagesordnung im Zuge der Vollversammlung bei qualifizierten Mehrheiten zulässig. Eine Erweiterung der Tagesordnung wurde ausgeschlossen. Für die xxx steht der Plan über die Regulierung des Gemeinschaftsbesitzes xxx, Zahl: xxx, vom 09.10.1929 in Geltung. In § 3 lit. a wurden Bestimmungen über die Weidenutzung getroffen. Das Weidegebiet zerfällt demnach in vier Höhenstaffeln, und zwar
- a)xxx,
- b)xxx,
- c)xxx,
- d)xxx. Nach Ziffer 4 darf ausnahmslos nur eigenes Vieh der Berechtigten zum Auftrieb gebracht werden (Rinder, Pferde und Schafe). Nach Ziffer 12 erfolgt der Übertrieb auf die xxx (vierte Staffel) mit Mitte August, der Abtrieb daselbst zu Anfang September. Die genauen Auftriebs- sowie Übertriebstage bestimmt alljährlich der Wirtschaftsausschuss. In Paragraph 3, Litera a, wurden Bestimmungen über die Weidenutzung getroffen. Das Weidegebiet zerfällt demnach in vier Höhenstaffeln, und zwar
- a)xxx,
- b)xxx,
- c)xxx,
- d)xxx. Nach Ziffer 4 darf ausnahmslos nur eigenes Vieh der Berechtigten zum Auftrieb gebracht werden (Rinder, Pferde und Schafe). Nach Ziffer 12 erfolgt der Übertrieb auf die xxx (vierte Staffel) mit Mitte August, der Abtrieb daselbst zu Anfang September. Die genauen Auftriebs- sowie Übertriebstage bestimmt alljährlich der Wirtschaftsausschuss. Punkt 17. (im ersten Anhang, Zahl: 18/43) lautet: Beim Übertrieb ….. vom xxx auf die xxx hat jeder Teilgenosse, der Rindvieh in der Hochalpe hat, eine verlässliche Person beizustellen. …. Die Rossführer sind verpflichtet, beim Übertrieb der Rinder mitzuhelfen. Punkt 34. lautet: Der Auftrieb von Schafen ist nur auf den zur Rinderweide nicht geeigneten Gebieten sowie als Nachweide nach dem Abtrieb der Rinder zulässig. VI.römisch sechs. Rechtliche Würdigung: 1.) Zur Zuständigkeit: Nach der Generalklausel des Art. 131 Abs. 1 B-VG ist das Landesverwaltungsgericht Kärnten zuständig zur Entscheidung über die gegenständlichen Beschwerden. Nach der Generalklausel des Artikel 131, Absatz eins, B-VG ist das Landesverwaltungsgericht Kärnten zuständig zur Entscheidung über die gegenständlichen Beschwerden. 2.) Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerden: Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid einer Behörde vier Wochen. Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid einer Behörde vier Wochen. Der angefochtene Bescheid wurde allen Beschwerdeführern am 25.07.2016 zugestellt. Die spätestens am 22.08.2016 bei der Behörde eingelangten Beschwerden sind daher rechtzeitig. 3.) Zur Zurückweisung der Minderheitsbeschwerde des xxx: Nach Ausweis des Verwaltungsaktes hat dieser Beschwerdeführer rechtzeitig Minderheitsbeschwerde erhoben und in einem Schreiben die Vorlage von Beweismitteln, die den Ablauf der Vollversammlung betreffen, angekündigt (ON 2 im Akt). Es wurde auf Satzungsverstöße hingewiesen und wurden mehrere Tagesordnungspunkte genannt. xxx ersuchte um eine Fristerstreckung bis zum 31.03.2016; am 23.02.2016 ist ein ergänzendes Schreiben bei der Behörde eingelangt. Mit Schreiben vom 01.03.2016 wurde unter anderem diese Minderheitsbeschwerde samt Ergänzung dem Obmann der xxx zur Stellungnahme übermittelt; ein weiterer Schriftverkehr liegt dazu nicht vor. Die Behörde hat die Minderheitsbeschwerde (wegen Nichteinhaltung der 8-Tages-Frist) zurückgewiesen. Lautet die behördliche Entscheidung auf „Zurückweisung“ (stellt sie also fest, dass eine Prozessvoraussetzung fehlt), ist das Verwaltungsgericht auf die Prüfung der Frage beschränkt, ob diese Zurückweisung zu Recht erfolgt ist oder nicht. Schon nach dem Sachverhalt ist das zweifelhaft, weil ja die Beschwerde – wenn auch mit dem Hinweis auf eine nachfolgende Ergänzung – rechtzeitig eingelangt ist und konkrete Tagesordnungspunkte bezeichnet hat. Der Beschwerdeführer hat auch schon in der Beschwerde auf Satzungsverstöße hingewiesen. Nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.12.2007, Zahl: 2007/07/0135, stellt allein der Vorwurf des satzungswidrigen Verhaltens von Organen der Agrargemeinschaft, wodurch Mitgliederrechte verletzt werden, eine ausreichende Begründung für einen Antrag auf Streitentscheidung durch die Behörde dar. Minderheitsbeschwerden sind den Streitigkeiten aus dem Gemeinschaftsverhältnis zuzuordnen und enthält weder das Gesetz noch die Satzung eine Begründungspflicht. Die Vorgangsweise der Behörde kann daher nicht nachvollzogen werden; es ist überdies dem einzelnen Mitglied nicht zumutbar, selbst Unterlagen aus der Verwaltungstätigkeit der Agrargemeinschaft (wie etwa Vollversammlungsprotokolle und dergleichen) zu besorgen. So etwas fällt in den Zuständigkeitsbereich der Aufsichtsbehörde, deren Tätigkeitsverpflichtung durch einen entsprechenden Antrag (Minderheitsbeschwerde) ausgelöst wird. Spruchpunkt 1. war daher ersatzlos aufzuheben und der Behörde die Behandlung der Minderheitsbeschwerden aufzutragen. 4.) Zur Beschwerde des xxx (Spruchpunkt 3., Tagesordnungspunkt 7.): Hier hat die Agrargemeinschaft beschlossen, ein näher bezeichnetes Pachtverhältnis zum ehestmöglichen Endtermin zu kündigen und über die Neuvergabe der Pacht, unter anderem an den Beschwerdeführer, bei der nächsten ordentlichen Vollversammlung abzustimmen. Die Möglichkeit einer Rechtsverletzung durch einen solchen Beschluss ist für das Verwaltungsgericht nicht erkennbar, vor allem auch deshalb, weil sich die Beschwerde gegen das bestehende Pachtverhältnis (inhaltlich) richtet. Die Minderheitsbeschwerde wurde mit einem Antrag gemäß § 51 Abs.3 K-FLG verbunden, den der laufenden Verpachtung zu Grunde liegenden Beschluss wegen Verstoßes gegen den Regelungsplan (Verpachtung an Nichtmitglieder) zu beheben. Dabei handelt es sich um wiederum ein Aufsichtsmittel, auf dessen Ausübung kein Rechtsanspruch des einzelnen Mitglieds besteht.Hier hat die Agrargemeinschaft beschlossen, ein näher bezeichnetes Pachtverhältnis zum ehestmöglichen Endtermin zu kündigen und über die Neuvergabe der Pacht, unter anderem an den Beschwerdeführer, bei der nächsten ordentlichen Vollversammlung abzustimmen. Die Möglichkeit einer Rechtsverletzung durch einen solchen Beschluss ist für das Verwaltungsgericht nicht erkennbar, vor allem auch deshalb, weil sich die Beschwerde gegen das bestehende Pachtverhältnis (inhaltlich) richtet. Die Minderheitsbeschwerde wurde mit einem Antrag gemäß Paragraph 51, Absatz 3, K-FLG verbunden, den der laufenden Verpachtung zu Grunde liegenden Beschluss wegen Verstoßes gegen den Regelungsplan (Verpachtung an Nichtmitglieder) zu beheben. Dabei handelt es sich um wiederum ein Aufsichtsmittel, auf dessen Ausübung kein Rechtsanspruch des einzelnen Mitglieds besteht. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen, weil eine Beschwer durch den angefochtenen Beschluss nicht ersichtlich ist, zumal sich das gesamte Vorbringen auf die Rechtmäßigkeit des vorangegangenen Beschlusses bezieht. 5.) Zur Beschwerde des xxx, vertreten durch xxx: Diese Minderheitsbeschwerde richtet sich gegen den Beschluss zu TOP 8. Dabei wurde beschlossen, sich hinsichtlich der Beweidung der xxx genauestens an den Regelungsplan zu halten. Grundsätzlich könnte durch einen solchen Beschluss keine Rechtsverletzung bewirkt werden, weil der Regelungsplan (mit den Wirtschaftsvorschriften) die Grundlage für die Wirtschaftstätigkeit der Agrargemeinschaft darstellt. Dem Protokoll ist allerdings der Zusatz (nur Nachweide) zu entnehmen. Dazu bringt der Beschwerdeführer vor, dass dadurch seine Mitgliedschaftsrechte jedenfalls verletzt werden, weil dies eine ungerechtfertigte Einschränkung des im Regelungsplan statuierten Weiderechtes vornehmen würde. Es geht um eine Auslegungsdifferenz zu den vorne angeführten Bestimmungen des Regelungsplanes, wobei die Agrargemeinschaft offensichtlich die Meinung vertritt, dass in näher bezeichneten Gebietsteilen lediglich die Nachweide durch Schafe zulässig sei, der Beschwerdeführer aber vorbringt, gerade auch in der xxx, die für die Rinderweide nicht geeignet sei, treffe dies nicht zu: Der Regelungsplan sehe vor, dass die Schafweide in den für die Rinderweide nicht geeigneten Flächen ohne die Einschränkung auf die Nachweide zulässig sei. Für diese Auslegung spricht der Wortlaut von Punkt 34, der die beiden Satzteile mit „sowie“ verbindet. Das entspricht von der Bedeutung her einem „und“. Das heißt, dass der Auftrieb von Schafen auf den zur Rinderweide nicht geeigneten Gebieten (während der Weideperiode immer) und als Nachweide nach dem Abtrieb der Rinder (zeitlich beschränkt, aber räumlich unbeschränkt) zulässig ist. Dass, wie der Beschwerdeführer vorbringt, die Rinderweide auf der xxx niemals ausgeübt wurde, widerspricht allerdings den Bestimmungen des Regelungsplanes, der (auch im ersten Anhang) den Übertrieb der Rinder auch auf die xxx regelt (Nr. 17). In der Verhandlung wurden Luftbilder vom Weidegebiet vorgelegt und ergab sich daraus, dass die xxx (laut Almflächenmeldung zum überwiegenden Teil) aus für die Rinderweide nicht geeigneten Hochgebirgsbereichen besteht, wo die Schafweide unbeschränkt zulässig ist. Die Bedenken der Agrargemeinschaft über die möglichen Konflikte bei der gleichzeitigen Beweidung mit Rindern und Schafen sind nachvollziehbar; das Landesverwaltungsgericht ist aber bei der Beurteilung von Minderheitsbeschwerden an die geltenden Regelungspläne gebunden, auch wenn diese möglicherweise veraltet sind und den Bedürfnissen der Mitglieder nicht mehr entsprechen. Der Beschwerdeführer hat zu Recht darauf hingewiesen, dass mit diesem Beschluss dem Regelungsplan nicht entsprochen wird. Die unbefriedigende Situation kann nur durch eine Abänderung der Regelungsbestimmungen, beispielsweise durch eine Revision des Wirtschaftsplanes durch die Agrarbehörde, beseitigt werden. Der Beschwerde war daher Folge zu geben und der Bescheid insoweit abzuändern. VII.römisch sieben. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2016:KLVwG.S4.1809.1810.4.2016