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{'item': 'KLVwG-S4-2141-2142/4/2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum24.11.2016 GeschäftszahlKLVwG-S4-2141-2142/4/2016 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat im xxx durch die Vorsitzende xxx den Berichterstatter xxx, sowie die fachkundigen Laienrichter xxx und xxx, über die gemeinsam eingebrachte Beschwerde des xxx und des xxx beide vertreten durch xxx gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des Amtes der Kärntner Landesregierung, xxx, vom 30.03.2016, Zahl: xxx mit dem eine Abänderung des Regelungsplanes (Erlassung einer neuen Waldordnung) vorgenommen wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 24.11.2016,Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat im xxx durch die Vorsitzende , xxx den Berichterstatter xxx, sowie die fachkundigen Laienrichter xxx und xxx, über die gemeinsam eingebrachte Beschwerde des xxx und des xxx beide vertreten durch xxx gegen Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides des Amtes der Kärntner Landesregierung, xxx, vom 30.03.2016, Zahl: xxx mit dem eine Abänderung des Regelungsplanes (Erlassung einer neuen Waldordnung) vorgenommen wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 24.11.2016, I.römisch eins. zu Recht erkannt: Der Beschwerde des xxx wird insoweit F o l g e g e g e b e n , als Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides bei ansonsten unverändertem Inhalt um den Wortlaut des Beschlusses zu Tagesordnungspunkt 6.

  1. der Vollversammlung der Agrargemeinschaft „xxx“ vom 21.02.2015 zu Tagesordnungspunkt 6.
  2. ergänzt wird:als Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides bei ansonsten unverändertem Inhalt um den Wortlaut des Beschlusses zu Tagesordnungspunkt 6.
  3. der Vollversammlung der Agrargemeinschaft „xxx“ vom 21.02.2015 zu Tagesordnungspunkt 6.
  4. ergänzt wird: „Wie die Abwicklung des Brennholzbedarfes von einzelnen Mitgliedern zu regeln ist: Brennholz darf unentgeltlich nach Auszeige des Obmannes oder eines Vorstandsmitgliedes am Stock ausschließlich für den Eigenbedarf aus der Stammsitzliegenschaft bezogen werden. Bei nicht ordnungsgemäßer Anmeldung wird dieser Brennholzbezug nicht mehr gestattet. Diese Regelungen gelten auch für den Zaunholzbezug. Diese Vereinbarungen gelten für die Gültigkeitsdauer des Waldwirtschaftsplanes bis 2022.“ II.römisch zwei. sowie den Beschluss gefasst: Die Beschwerde des xxx wird mangels Eigentümerstellung als unzulässig z u r ü c k g e w i e s e n . III.römisch drei. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133 Abs. 4 B-VGGegen diese Entscheidung ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133 Absatz 4, B-VG u n z u l ä s s i g . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang vor der Verwaltungsbehörde: Mit Bescheid der xxx vom 29.05.1998, Zahl:xxx, wurde eine umfassende Neuregelung der Agrargemeinschaft xxx vorgenommen, wobei unter Punkt IV. „festgestellt“ wurde, dass der seit 1933 in Geltung stehende Plan über die Regulierung der Holznutzung (Zahl xxx) nicht geändert werde. Mit Bescheid der xxx vom 29.05.1998, Zahl:xxx, wurde eine umfassende Neuregelung der Agrargemeinschaft xxx vorgenommen, wobei unter Punkt römisch vier. „festgestellt“ wurde, dass der seit 1933 in Geltung stehende Plan über die Regulierung der Holznutzung (Zahl xxx) nicht geändert werde. Mit Erkenntnis des Landesagrarsenates vom 26.06.2000, Zahl: xxx wurde diese Entscheidung aufgehoben und an die Behörde zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen. Begründet wurde diese Zurückverweisung mit der Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften. Einem Aktenvermerk vom 22.10.2014 xxx ist zu entnehmen, dass ein Mitglied der Agrargemeinschaft der Agrarbehörde mitgeteilt habe, dass der Weidebetrieb in der Agrargemeinschaft wieder funktioniere und kein Handlungsbedarf seitens der Agrarbehörde mehr bestehe. Offensichtlich wurde zwischenzeitlich ein neuer Waldwirtschaftsplan erstellt; im Zuge dessen wurde vom befassten forstlichen Amtssachverständigen gemeinsam mit der Agrargemeinschaft eine Waldordnung in sieben Punkten entworfen. Im Akt erliegen zwei Vollversammlungsprotokolle: In der Jahreshauptversammlung vom 21.02.2015 wurde unter Tagesordnungspunkt
  5. der Entwurf der Waldordnung vom 12.02.2015 verlesen und einstimmig (bei Anwesenheit eines Beschwerdeführers) beschlossen. Dem Beschluss wurde im Protokoll noch Folgendes hinzugefügt (Punkt 6.2.): „Wie die Abwicklung des Brennholzbedarfes von einzelnen Mitgliedern zu regeln ist: Brennholz darf unentgeltlich nach Auszeige des Obmannes oder eines Vorstandsmitgliedes am Stock ausschließlich für den Eigenbedarf auf der Stammsitzliegenschaft bezogen werden. Bei nicht ordnungsgemäßer Anmeldung wird dieser Brennholzbezug nicht mehr gestattet. Diese Regelungen gelten auch für den Zaunholzbezug. Diese Vereinbarungen gelten für die Gültigkeitsdauer des Waldwirtschaftsplanes bis 2022“. In der außerordentlichen Vollversammlung am 16.05.2015 wurde unter Tagesordnungspunkt
  6. („Änderung des Generalaktes für Waldwirtschaftsplan und Waldordnung, Beratung und Beschlussfassung“) einstimmig beschlossen, dass für xxx der Wolfsbach als Stammliegenschaft hergenommen wird und er somit in Punkt 2 der Waldordnung gleichberechtigt ist. Mit E-Mail vom 22.06.2015 wurden vom Obmann der Agrargemeinschaft die Beschlüsse (Protokollsauszüge) an die Agrarbehörde „für die Waldordnung“ übermittelt. II.römisch zwei. Angefochtener Bescheid: Mit Bescheid des Amtes xxx, vom 30.03.2016, Zahl: xxx wurde im angefochtenen Spruchpunkt II. der Plan über die Regulierung des Gemeinschaftsbesitzes xxx vom 27.10.1933, Zahl: 1482, dahingehend abgeändert, als § 3 lit. b, Holznutzung, durch die neue Waldordnung ersetzt wird. Die Behörde bezog sich dabei auf den einstimmigen Vollversammlungsbeschluss vom 16.05.2015.Mit Bescheid des Amtes xxx, vom 30.03.2016, Zahl: xxx wurde im angefochtenen Spruchpunkt römisch zwei. der Plan über die Regulierung des Gemeinschaftsbesitzes xxx vom 27.10.1933, Zahl: 1482, dahingehend abgeändert, als Paragraph 3, Litera b,, Holznutzung, durch die neue Waldordnung ersetzt wird. Die Behörde bezog sich dabei auf den einstimmigen Vollversammlungsbeschluss vom 16.05.
  7. Der Bescheid wurde an alle Mitglieder der Agrargemeinschaft zugestellt. III.römisch drei. Beschwerdevorbringen: Dem Beschwerdeführer xxx wurde der Bescheid am 06.04.2016 zugestellt, am 26.04.2016 erhob er Beschwerde, die sich gegen Spruchpunkt II. richtete. Angeführt wurde, dass die Genehmigung des Vollversammlungsbeschlusses (die Erlassung der neuen Waldordnung) nicht dem Zusatz zu Tagesordnungspunkt 6.
  8. der Vollversammlung entspricht, wonach die Nutzung von Brenn- und Zaunholz weiterhin kostenfrei möglich sei. Diesbezüglich wurde auch auf die Bestimmungen des alten Regelungsplanes verweisen. Die Beschwerde war von xxx mitunterfertigt. Dem Beschwerdeführer xxx wurde der Bescheid am 06.04.2016 zugestellt, am 26.04.2016 erhob er Beschwerde, die sich gegen Spruchpunkt römisch zwei. richtete. Angeführt wurde, dass die Genehmigung des Vollversammlungsbeschlusses (die Erlassung der neuen Waldordnung) nicht dem Zusatz zu Tagesordnungspunkt 6.
  9. der Vollversammlung entspricht, wonach die Nutzung von Brenn- und Zaunholz weiterhin kostenfrei möglich sei. Diesbezüglich wurde auch auf die Bestimmungen des alten Regelungsplanes verweisen. Die Beschwerde war von xxx mitunterfertigt. IV.römisch vier. Beschwerdeverfahren: Mit Vorlage der Beschwerde nahm die Agrarbehörde über ihren forstlichen Sachverständigen mit Schreiben vom 26.09.2016 zur Beschwerde Stellung. Dabei wurde zunächst die Ansicht vertreten, dass sich der Zusatz in der Tagesordnung zu Punkt
  10. nicht als Bestandteil des Generalaktes, sondern als einfacher Vollversammlungsbeschluss darstelle. Weiters wurde die Rechtsansicht vertreten, dass auch der „alte“ Generalakt kein unentgeltliches Brenn- bzw. Zaunholzbezugsrecht enthalte. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 24.11.2016 wurde vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten Folgendes zu Protokoll gegeben (Auszug aus der Verhandlungsschrift): „Zum unter Tagesordnungspunkt 6.2 der Vollversammlung vom 21.2.2015 beschlossenen Zusatz wird vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführer vorgebracht, dass vor der unter Punkt 6 erfolgten Beschlussfassung über die Waldordnung eine Erörterung stattgefunden hat und die Mitglieder der Meinung waren, dass auch der Brennholzbezug, wie unter 6.2 beschlossen, Bestandteil der Waldordnung werden sollte. Die mitbeteiligte Partei wendet dazu ein dass unter Punkt 6 abgestimmt wurde und die Waldordnung so wie in Punkt 6 ausgeführt, einstimmig angenommen wurde. Danach haben wir extra über den Brennholz- und Zaunholzbezug unter Punkt 6.2 abgestimmt, weil laut Empfehlung der Agrarbehörde der Punkt Brennholzbezug nicht Inhalt der Waldordnung sein sollte. Ich habe diese Empfehlung so verstanden, dass im Vergleich zur alten Waldordnung keine neuen Bezugsrechte eingeräumt werden sollten. Bei Einigkeit unter den Mitgliedern sollte es diesbezüglich keine Probleme geben. Die Abstimmung am 16.
  11. zu Tagesordnungspunkt
  12. hat mit der Abstimmung zu Punkt 6 der Tagesordnung am 21.
  13. nichts zu tun. Es wurde lediglich zusätzlich beschlossen, dass der Herr xxx keinen Nachteil haben sollte. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer ergänzt, dass wesentlich die Beschlussfassung am 21.2.2015 ist. Anwesend bei der Vollversammlung am 21.2.2015 waren beide Beschwerdeführer, obwohl im Protokoll nur ein Name aufscheint (Andreas Pirker). Andreas Pirker hat aus gesundheitlichen Gründen die Vollversammlung vorzeitig verlassen. Sein Sohn ist bis zum Schluss geblieben. Abschließend wird seitens des Rechtsvertreter der Beschwerdeführer angemerkt, dass unter Punkt
  14. der Waldordnung als das zuständige Organ die Bezirksforstinspektion xxx genannt ist, für uns zuständig ist jedoch die Bezirksforstinspektion xxx Des Weiteren waren die Beschwerdeführer davon überzeugt, dass die in der Vollversammlung gefassten Beschlüsse auch in die neue Waldordnung übertragen werden, sonst hätten sie nicht zugestimmt.“ V.römisch fünf. Maßgebliche rechtliche Bestimmungen: § 51 Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 - K-FLG, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 85/2013, normiertParagraph 51, Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 - K-FLG, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 85 aus 2013,, normiert Überwachung der Agrargemeinschaften;Entscheidung von StreitigkeitenÜberwachung der Agrargemeinschaften;, Entscheidung von Streitigkeiten

(1)Die Agrarbehörde hat die Agrargemeinschaften, gleichgültig ob eine Regelung der gemeinschaftlichen Nutzungs- und Verwaltungsrechte stattgefunden hat oder nicht, insbesondere bezüglich der Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen, der Einhaltung eines allfälligen endgültigen oder vorläufigen Regelungsplanes, bezüglich der Bewirtschaftung der gemeinschaftlichen Grundstücke und bezüglich der Verwaltung sowie allenfalls der Ausführung und Erhaltung der gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen zu überwachen. Zu diesem Zweck hat die Agrarbehörde in angemessenen Zeiträumen, tunlichst aber alle zehn Jahre, die vorhandenen Wirtschaftspläne (Wirtschaftseinteilungen) und Verwaltungssatzungen zu überprüfen. Gegenstand der Überprüfung haben insbesondere jene Umstände zu sein, die gemäß § 95 Abs. 1 als Voraussetzungen für eine Erneuerung oder Abänderung des Wirtschaftsplanes oder eine Abänderung der Verwaltungssatzungen angeführt sind. Aufgrund der Überprüfung sind nötigenfalls die im § 95 angeführten Maßnahmen durchzuführen oder es ist bei Mangel eines Wirtschaftsplanes (einer Wirtschaftseinteilung) bzw. von Verwaltungssatzungen mit einer vorläufigen Regelung nach § 96 vorzugehen. Wenn eine Agrargemeinschaft die Einsetzung von Verwaltungsorganen nach § 93 Abs. 2 oder eines gemeinsamen Verwalters nach § 93 Abs. 3 unterlässt, so sind diese von der Agrarbehörde einzusetzen. Bei Übertretungen ist die Strafamtshandlung (§ 117) durchzuführen.
(1)Die Agrarbehörde hat die Agrargemeinschaften, gleichgültig ob eine Regelung der gemeinschaftlichen Nutzungs- und Verwaltungsrechte stattgefunden hat oder nicht, insbesondere bezüglich der Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen, der Einhaltung eines allfälligen endgültigen oder vorläufigen Regelungsplanes, bezüglich der Bewirtschaftung der gemeinschaftlichen Grundstücke und bezüglich der Verwaltung sowie allenfalls der Ausführung und Erhaltung der gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen zu überwachen. Zu diesem Zweck hat die Agrarbehörde in angemessenen Zeiträumen, tunlichst aber alle zehn Jahre, die vorhandenen Wirtschaftspläne (Wirtschaftseinteilungen) und Verwaltungssatzungen zu überprüfen. Gegenstand der Überprüfung haben insbesondere jene Umstände zu sein, die gemäß Paragraph 95, Absatz eins, als Voraussetzungen für eine Erneuerung oder Abänderung des Wirtschaftsplanes oder eine Abänderung der Verwaltungssatzungen angeführt sind. Aufgrund der Überprüfung sind nötigenfalls die im Paragraph 95, angeführten Maßnahmen durchzuführen oder es ist bei Mangel eines Wirtschaftsplanes (einer Wirtschaftseinteilung) bzw. von Verwaltungssatzungen mit einer vorläufigen Regelung nach Paragraph 96, vorzugehen. Wenn eine Agrargemeinschaft die Einsetzung von Verwaltungsorganen nach Paragraph 93, Absatz 2, oder eines gemeinsamen Verwalters nach Paragraph 93, Absatz 3, unterlässt, so sind diese von der Agrarbehörde einzusetzen. Bei Übertretungen ist die Strafamtshandlung (Paragraph 117,) durchzuführen.
(2)Über Streitigkeiten, die zwischen den Mitgliedern einer Agrargemeinschaft untereinander oder mit dem gemeinsamen Verwalter oder zwischen einer körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaft und ihren Organen oder Mitgliedern aus dem Gemeinschaftsverhältnis entstehen, entscheidet die Agrarbehörde.
(3)Beschlüsse der Vollversammlung, die gegen Gesetze, den Regulierungsplan, den Wirtschaftsplan, die Verwaltungssatzungen oder den vorläufigen Bescheid verstoßen und wesentliche Interessen der Agrargemeinschaft oder ihrer Mitglieder verletzen, dürfen von der Agrarbehörde von Amts wegen aufgehoben werden. Im Verfahren kommt der Agrargemeinschaft Parteistellung zu. § 95 Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 - K-FLG, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 85/2013, normiertParagraph 95, Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 - K-FLG, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 85 aus 2013,, normiert Abänderung von Regelungsplänen
(1)Regelungspläne, die auf Grund dieses Gesetzes oder einer hiedurch aufgehobenen älteren Vorschrift aufgestellt worden sind, und deren Bestandteile können nur von der Agrarbehörde abgeändert werden. Die Abänderung kann von Amts wegen oder auf Antrag vorgenommen werden. Der Antrag kann, wenn die Agrargemeinschaft körperschaftlich eingerichtet ist, nur vom Vorstand auf Grund eines den Verwaltungssatzungen entsprechenden Beschlusses der Vollversammlung sonst von jedem Anteilsberechtigten gestellt werden. Bestehen gegen einen Antrag keine Bedenken, so ist er zu genehmigen.
(2)Gegen den Bescheid, womit ein Antrag abgelehnt wird, steht nur dem nach Abs. 1 berechtigten Antragsteller, gegen den Bescheid, womit ein Antrag auf Abänderung des Planes einer Agrargemeinschaft genehmigt wird, den Anteilsberechtigten, die den Antrag nicht gestellt haben, die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht offen. Den Mitgliedern einer körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaft steht gegen die Genehmigung einer vom Vorstand beantragten Änderung kein Beschwerderecht zu. Gegen den Bescheid, womit ein Plan von Amts wegen abgeändert wird, kann die Beschwerde von jedem Anteilsberechtigten und, wenn die Agrargemeinschaft körperlich eingerichtet ist, auch vor dieser erhoben werden.
(2)Gegen den Bescheid, womit ein Antrag abgelehnt wird, steht nur dem nach Absatz eins, berechtigten Antragsteller, gegen den Bescheid, womit ein Antrag auf Abänderung des Planes einer Agrargemeinschaft genehmigt wird, den Anteilsberechtigten, die den Antrag nicht gestellt haben, die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht offen. Den Mitgliedern einer körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaft steht gegen die Genehmigung einer vom Vorstand beantragten Änderung kein Beschwerderecht zu. Gegen den Bescheid, womit ein Plan von Amts wegen abgeändert wird, kann die Beschwerde von jedem Anteilsberechtigten und, wenn die Agrargemeinschaft körperlich eingerichtet ist, auch vor dieser erhoben werden. ….. VI.römisch sechs. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt: Die vom Sachverständigen gemeinsam mit der Agrargemeinschaft ausgearbeitete neue Waldordnung enthält keine Bestimmungen über Brennholz- und Zaunholzbezugsrechte. In der Vollversammlung vom 21.02.2015 wurde diese Waldordnung beschlossen, allerdings wurde unter Tagesordnungspunkt 6.
  1. ein Zusatz beschlossen, mit dem die Waldordnung inhaltlich abgeändert wurde. Dieser zusätzliche Inhalt wurde in den Bescheid nicht aufgenommen. xxx ist zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichtes noch nicht grundbücherlicher Eigentümer der Stammsitzliegenschaft. VII.römisch sieben. Rechtliche Würdigung: Nach der in den vorne wiedergegebenen Bestimmungen des K-FLG dargestellten Systematik ist bei der Abänderung von Regelungsplänen Folgendes zu beachten: Ändert die Behörde diese Regelungspläne amtswegig (ohne dass ein zulässiger Antrag vorliegt), so hat jedes Mitglied der Agrargemeinschaft, also jeder Eigentümer einer Stammsitzliegenschaft, in diesem Verfahren Parteistellung. Wenn die Änderung auf Antrag – nach einem Beschluss der Vollversammlung der Agrargemeinschaft – erfolgen soll, hat der Vorstand die Genehmigung dieses Beschlusses bei der Behörde zu beantragen. In dem nachfolgenden Genehmigungsverfahren hat dann das einzelne Mitglied der Agrargemeinschaft keine Parteistellung mehr. Allerdings gilt das nur für den Fall, wenn die Behörde mit ihrem Genehmigungsbescheid auch der in der Vollversammlung erfolgten Willensbildung Rechnung trägt: Weicht die Behörde im Genehmigungsbescheid inhaltlich vom Vollversammlungsbeschluss ab, kann das einzelne Agrargemeinschaftsmitglied die Parteistellung nicht verlieren (vgl. VwGH Ra 2015/07/00012). Weicht die Behörde im Genehmigungsbescheid inhaltlich vom Vollversammlungsbeschluss ab, kann das einzelne Agrargemeinschaftsmitglied die Parteistellung nicht verlieren vergleiche VwGH Ra 2015/07/00012). Mit dem Beschluss zu Tagesordnungspunkt 6.
  2. wurde eine inhaltliche Änderung zur Waldordnung beschlossen: Die Waldordnung hatte keine Bestimmungen über Brennholz- und Zaunholzbezug. Einen künftigen Streitfall hätte die Behörde jedenfalls unter Anwendung der Waldordnung und nicht unter Anwendung dieses Vollversammlungsbeschlusses, welcher sich dann in Widerspruch zur Waldordnung befunden hätte, zu lösen (vgl. § 51 Abs. 3 K-FLG). Die Waldordnung hatte keine Bestimmungen über Brennholz- und Zaunholzbezug. Einen künftigen Streitfall hätte die Behörde jedenfalls unter Anwendung der Waldordnung und nicht unter Anwendung dieses Vollversammlungsbeschlusses, welcher sich dann in Widerspruch zur Waldordnung befunden hätte, zu lösen vergleiche Paragraph 51, Absatz 3, K-FLG). Um Rechtssicherheit für die Beteiligten zu bewirken, war daher der Beschwerde stattzugeben und der Bescheid im Sinne des Vollversammlungsbeschlusses zu ergänzen. Ebenfalls dem Willen der Vollversammlung folgend, gilt diese Regelung nur bis zum Jahr 2022; eine allfällige Verlängerung der Geltung wäre dann von der Vollversammlung rechtzeitig über die Agrarbehörde in die Wege zu leiten. Die Zuständigkeit der Behörden der staatlichen Verwaltung ist durch das Gesetz und die Verfassung vorgegeben und kann durch Parteienvereinbarung nicht geändert werden. Die Fehlbezeichnung der zuständigen BFI in der Waldordnung ist daher unbeachtlich. Weil die Mitgliedschaft zu einer Agrargemeinschaft an die Eigentümerstellung bei der Stammsitzliegenschaft gebunden ist, war die Beschwerde des xxx als unzulässig zurückzuweisen. VIII.römisch acht. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2016:KLVwG.S4.2141.2142.4.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.