RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum24.11.2016 GeschäftszahlKLVwG-S4-2149/4/2016 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat im Senat 4 durch die Vorsitzende xxx, den Berichterstatter xxx und die fachkundigen Laienrichter xxx und xxx, über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung, Agrarbehörde Kärnten, Dienststelle Villach, vom 16.08.2016, Zahl: xxx, mit dem Minderheitsbeschwerden und Anträge, betreffend eine Vollversammlung der Agrargemeinschaft „xxx“ (mitbeteiligte Partei; diese vertreten durch ihren Obmann-Stellvertreter xxx, dieser wiederum vertreten durch xxx, xxx Straße xxx, xxx) teils ab-, teils zurückgewiesen wurden, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 24.11.2016, zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird zu Spruchpunkt I. (betreffend Tagesordnungspunkt - TOP 1 der gegenständlichen Vollversammlung) als unbegründet römisch eins. Die Beschwerde wird zu Spruchpunkt römisch eins. (betreffend Tagesordnungspunkt - TOP 1 der gegenständlichen Vollversammlung) als unbegründet a b g e w i e s e n . II. Die Beschwerde zu Spruchpunkt II. (TOP 3) wird als unbegründetrömisch zwei. Die Beschwerde zu Spruchpunkt römisch zwei. (TOP 3) wird als unbegründet a b g e w i e s e n . III.römisch drei. Die Beschwerde zu Spruchpunkt III. (den Beschluss zu TOP 4) wird als unbegründetDie Beschwerde zu Spruchpunkt römisch drei. (den Beschluss zu TOP 4) wird als unbegründet a b g e w i e s e n . IV.römisch vier. Die Beschwerde zu Spruchpunkt IV. (den Beschluss zu TOP 5) wird als unbegründetDie Beschwerde zu Spruchpunkt römisch vier. (den Beschluss zu TOP 5) wird als unbegründet a b g e w i e s e n . V. Der Beschwerde zu Spruchpunkt V. wird römisch fünf. Der Beschwerde zu Spruchpunkt römisch fünf. wird F o l g e g e g e b e n , sodass dieser Spruchpunkt nunmehr zu lauten hat: „Der Minderheitsbeschwerde des xxx wird Folge gegeben und die zu den Tagesordnungspunkte 6a und 6b in der Vollversammlung der Agrargemeinschaft „xxx“ vom 25.02.2016 gefassten Beschlüsse werden behoben“. VI.römisch sechs. Die Beschwerde zu Spruchpunkt VI. (den Beschluss zu TOP 7) wird als unbegründetDie Beschwerde zu Spruchpunkt römisch sechs. (den Beschluss zu TOP 7) wird als unbegründet a b g e w i e s e n . VII.römisch sieben. Die Beschwerde zu Spruchpunkt VII. wird als unbegründetDie Beschwerde zu Spruchpunkt römisch sieben. wird als unbegründet a b g e w i e s e n . VIII.römisch acht. Gegen dieses Erkenntnis ist die Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien nach Artikel 133 Abs. 4 B-VGGegen dieses Erkenntnis ist die Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien nach Artikel 133 Absatz 4, B-VG u n z u l ä s s i g . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I. Verfahrensgang vor der Verwaltungsbehörde: römisch eins. Verfahrensgang vor der Verwaltungsbehörde: Die Agrargemeinschaft Nachbarschaft xxx hielt am 25.02.2016 eine Vollversammlung ab. Dem vorgelegten Protokoll ist zu entnehmen, dass die Vollversammlung zu Tagesordnungspunkt (TOP) 1 nach statutgemäßem Zuwarten um 18.30 Uhr eröffnet wurde, und dass 27 Liegenschaften vertreten waren. Somit sei die Beschlussfähigkeit gegeben gewesen. TOP 3. lautete: „Bericht des Obmannes“. Unter TOP 4. wurde ein „Beschluss zur Prozesskostendeckelung“ mehrheitlich gefasst, um den „Prozesskostenrahmen“ auf € 40.000,-- aufzustocken. 25 Mitglieder stimmten dafür, eine Stimmenthaltung und eine Gegenstimme (der Beschwerdeführer) wurden verzeichnet. Zu TOP 5. wurde mehrheitlich beschlossen:
- a)die Einbringung eines Rekurses gegen einen Beschluss des BG xxx (Zahl: xxx)
- b)die Einbringung eines Rekurses gegen einen Endbeschluss des BG xxx (Zahl: xxx)
- c)und die Einbringung der Berufung gegen ein Urteil des BG xxx, Zahl: xxx und der ordentlichen Revision gegen das Berufungsurteil des LG Klagenfurt (xxx) nachträglich zu genehmigen; sowie
- d)sämtliche bisher vom Vorstand und vom Obmann im Zusammenhang mit diesen Verfahren getroffenen Beschlussfassungen und die bisherige Verfahrensführung zu genehmigen. Dieser Beschluss wurde mit 14 Pro-Stimmen, 12 Enthaltungen und einer Gegenstimme gefasst. Das Abstimmungsverhältnis ist nicht nach Anteilen ausgewiesen. Zu TOP 6. wurde der Beschluss gefasst, in den bezeichneten Verfahren den Vorstand zu ermächtigen, diese Verfahren fortzuführen und über die Einbringung von Rechtsmitteln zu entscheiden und sowohl für gerichtliche Verfahren als auch für Verfahren vor den Verwaltungsbehörden oder außergerichtlichen Angelegenheiten einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Unter TOP 7. wurde beschlossen, ein Ansuchen an die Agrarbehörde auf Änderung der Satzung zu stellen, wonach die Entscheidung über die Einbringung von Rechtsmitteln in gerichtlichen Verfahren und Verwaltungsverfahren nicht mehr in den Aufgabenbereich der Vollversammlung, sondern in den Aufgabenbereich des Vorstandes übergeführt wird. Auch hier ergab die Abstimmung 25 Stimmen dafür, eine Enthaltung sowie eine Gegenstimme, nämlich die des Beschwerdeführers. Mit Schriftsatz vom 01.03.2016 erhob der Beschwerdeführer „Minderheitenbeschwerde, Aufsichtsbeschwerde“ und beantragte die Aufhebung der Beschlüsse von Amts wegen. Zu TOP 1. sollten alle Beschlüsse aufgehoben werden, weil davon auszugehen sei, dass die Einladung zur Vollversammlung nicht ordnungsgemäß erfolgt sei. Zu TOP 3. werde beantragt, dass die Behörde im Zuge ihrer Aufsichtspflicht prüfe, aufgrund welcher gültigen Normen der Obmann (durch das Einsammeln von Siloballen im Jahr 2015) in den Besitzstand einer Pachtfläche einzugreifen berechtigt gewesen sei. Der Beschluss zu TOP 4 widerspreche den Vorgaben einer ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung, weil er keine konkreten Verfahren oder Verfahrensbezeichnungen zum Inhalt hätte. Nachdem über das Einbringen und Erheben von Rechtsmitteln die Vollversammlung entscheide, sei es nur zulässig, für den jeweils konkreten Fall eine Kostendeckung zu beschließen. Zu TOP 5. wird die Auffassung vertreten, dass diese Gerichtsverfahren unzulässige Handlungen der Organe der Gemeinschaft als Ursache hätten, und dass eine weitere Verfolgung vor Gericht eine Schädigung des agrargemeinschaftlichen Vermögens und somit auch der Anteilsrechte des Beschwerdeführers herbeiführe; zu TOP 6., dass der Beschluss der Satzung widerspreche; zu TOP 7., dass die Überführung der Kompetenz in den Vorstand bewirke, dass das einzelne Mitglied keinerlei Informationsrechte mehr habe und so seine Interessen nicht mehr wahren könne. Mit Schreiben vom 21.03.2016 äußerte der Beschwerdeführer weiters die Ansicht, dass alle Beschlüsse der Vollversammlung vom 25.02.2016 wegen Nichteinhaltung zwingender Formvorschriften nichtig seien und wird weiters der Antrag gestellt, den Obmann seines Amtes zu entheben. Die Agrargemeinschaft nahm zur Minderheitsbeschwerde über ihren Rechtsvertreter Stellung. Die Einladungen zur Vollversammlung seien gehörig an alle Mitglieder an die ausgewiesenen Adressen verschickt worden. Zu TOP 3. werde auf die Entscheidung des LG Klagenfurt zur Zahl: xxx verwiesen, womit ein Besitzstörungsantrag abgewiesen wurde. Zu TOP 5. wird die Auffassung vertreten, dass die nachträgliche Genehmigung von Rechtsmitteln nach § 6 ZPO möglich und zulässig sei. Weiters müsse es der Agrargemeinschaft unbenommen sein, sich einer anwaltlichen Vertretung zu bedienen, wenn dies geboten erscheine, zur beantragten Satzungsänderung wird auf die Regelungen des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes verwiesen, wonach über die Beschlussfassung über die Einbringung von Klagen und Erhebung von Rechtsmitteln der Ausschuss (Vorstand) entscheide. Für die entsprechenden Rechtshandlungen stünden in der Regel äußerst kurze Fristen zur Verfügung.Die Agrargemeinschaft nahm zur Minderheitsbeschwerde über ihren Rechtsvertreter Stellung. Die Einladungen zur Vollversammlung seien gehörig an alle Mitglieder an die ausgewiesenen Adressen verschickt worden. Zu TOP 3. werde auf die Entscheidung des LG Klagenfurt zur Zahl: xxx verwiesen, womit ein Besitzstörungsantrag abgewiesen wurde. Zu TOP 5. wird die Auffassung vertreten, dass die nachträgliche Genehmigung von Rechtsmitteln nach Paragraph 6, ZPO möglich und zulässig sei. Weiters müsse es der Agrargemeinschaft unbenommen sein, sich einer anwaltlichen Vertretung zu bedienen, wenn dies geboten erscheine, zur beantragten Satzungsänderung wird auf die Regelungen des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes verwiesen, wonach über die Beschlussfassung über die Einbringung von Klagen und Erhebung von Rechtsmitteln der Ausschuss (Vorstand) entscheide. Für die entsprechenden Rechtshandlungen stünden in der Regel äußerst kurze Fristen zur Verfügung. II. Angefochtener Bescheid:römisch zwei. Angefochtener Bescheid: Mit Bescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung, Agrarbehörde Kärnten, Dienststelle Villach, vom xxx, Zahl: xxx, wurden unter Spruchpunkt I. und II. die Beschwerden gegen (die Beschlüsse
- zu)TOP 1. und 3. als unzulässig zurückgewiesen; unter den Spruchpunkten III. bis VI. die Beschwerden gegen (die Beschlüsse
- zu)TOP 4. bis 7. als unbegründet abgewiesen und unter Spruchpunkt VII. der Antrag auf Enthebung des Obmannes als unzulässig zurückgewiesen. Nach Wiedergabe der maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen und der Satzungsbestimmungen wurde zu den TOP 1. und 3. im Wesentlichen festgestellt, dass dazu keine Beschlussfassung stattgefunden habe und das Beschwerdevorbringen auch hinsichtlich der unterlassenen Ladungen ins Leere ginge. Zu TOP 4. und 5. wurde ausgeführt, dass Agrargemeinschaften als Körperschaften öffentlichen Rechtes die Möglichkeit offen stünde, sich auch gegen gerichtliche Entscheidungen mit einem Rechtsmittel zu wehren oder allenfalls selbst Klagen bei Gericht einzubringen. Es obliege nicht der Agrarbehörde, darüber zu befinden, ob die Einbringung der Klagen oder auch der Rechtsmittel von Erfolg gekrönt sein werde und könne dies letztendlich nur in diesen Verfahren selbst geklärt werden. Zu TOP 6. wird die Ansicht vertreten, dass angesichts der kurzen Fristen bei einer Mitgliederzahl von 95 es der Vollversammlung durchaus möglich sein solle, ihre Kompetenzen an den Vorstand zu übertragen. Ähnlich wurde zu TOP 7. argumentiert, weiters, dass § 93 Abs. 2 K-FLG nur den Mindestinhalt einer Satzung regle. Es erscheine sinnvoll, zur Erleichterung der Verwaltung die angesprochene Kompetenz generell dem Vorstand zu übertragen. Folge man der Argumentation des Beschwerdeführers, dürften dem Obmann bzw. Vorstand gar keine Kompetenzen übertragen werden. Auch nach der rechtsgültigen Verwaltungssatzung stünden gewisse Kompetenzen dem Obmann und dem Vorstand zu. Zum Antrag auf Enthebung des Obmannes wird festgehalten, dass nach dem K-FLG dem einzelnen Agrargemeinschaftsmitglied kein subjektiv-öffentliches Recht auf Wahrung der Aufsichtsbefugnis der Behörde zustünde.Mit Bescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung, Agrarbehörde Kärnten, Dienststelle Villach, vom xxx, Zahl: xxx, wurden unter Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. die Beschwerden gegen (die Beschlüsse
- zu)TOP 1. und 3. als unzulässig zurückgewiesen; unter den Spruchpunkten römisch drei. bis römisch sechs. die Beschwerden gegen (die Beschlüsse
- zu)TOP 4. bis 7. als unbegründet abgewiesen und unter Spruchpunkt römisch sieben. der Antrag auf Enthebung des Obmannes als unzulässig zurückgewiesen. Nach Wiedergabe der maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen und der Satzungsbestimmungen wurde zu den TOP 1. und 3. im Wesentlichen festgestellt, dass dazu keine Beschlussfassung stattgefunden habe und das Beschwerdevorbringen auch hinsichtlich der unterlassenen Ladungen ins Leere ginge. Zu TOP 4. und 5. wurde ausgeführt, dass Agrargemeinschaften als Körperschaften öffentlichen Rechtes die Möglichkeit offen stünde, sich auch gegen gerichtliche Entscheidungen mit einem Rechtsmittel zu wehren oder allenfalls selbst Klagen bei Gericht einzubringen. Es obliege nicht der Agrarbehörde, darüber zu befinden, ob die Einbringung der Klagen oder auch der Rechtsmittel von Erfolg gekrönt sein werde und könne dies letztendlich nur in diesen Verfahren selbst geklärt werden. Zu TOP 6. wird die Ansicht vertreten, dass angesichts der kurzen Fristen bei einer Mitgliederzahl von 95 es der Vollversammlung durchaus möglich sein solle, ihre Kompetenzen an den Vorstand zu übertragen. Ähnlich wurde zu TOP 7. argumentiert, weiters, dass Paragraph 93, Absatz 2, K-FLG nur den Mindestinhalt einer Satzung regle. Es erscheine sinnvoll, zur Erleichterung der Verwaltung die angesprochene Kompetenz generell dem Vorstand zu übertragen. Folge man der Argumentation des Beschwerdeführers, dürften dem Obmann bzw. Vorstand gar keine Kompetenzen übertragen werden. Auch nach der rechtsgültigen Verwaltungssatzung stünden gewisse Kompetenzen dem Obmann und dem Vorstand zu. Zum Antrag auf Enthebung des Obmannes wird festgehalten, dass nach dem K-FLG dem einzelnen Agrargemeinschaftsmitglied kein subjektiv-öffentliches Recht auf Wahrung der Aufsichtsbefugnis der Behörde zustünde. III. Beschwerdevorbringen:römisch drei. Beschwerdevorbringen: Mit E-Mail vom 26.09.2016 wurde der Bescheid in seinem vollen Inhalt angefochten. Zu TOP 1. hätte die Behörde die Ermittlungspflicht unterlassen; das Zurückweisen erfolgte daher zu Unrecht. Zu TOP 3. habe der Obmann seine Kompetenz überschritten und die Behörde gemäß ihrer Aufsichtsfunktion tätig zu werden; das Zurückweisen der Beschwerde sei ebenfalls zu Unrecht erfolgt. Zu TOP 4. und 5. habe die Behörde unschlüssig argumentiert und widerspreche es dem Prinzip der ordentlichen Wirtschaftsführung, Gerichtsverfahren ohne Erfolgsaussichten zu führen. Zu TOP 6. wird vorgebracht, dass die Satzung keine Regelung enthält, dass die Vollversammlung ihre Kompetenzen an andere Organe übertragen dürfe. Zu TOP 7. wird die Auffassung vertreten, dass das Einzelmitglied dann keinen Überblick mehr habe, welche Rechtsmittel tatsächlich eingebracht worden seien. Auch der Antrag auf Enthebung des Obmannes sei zu Unrecht als unzulässig zurückgewiesen worden, daher werde beantragt, den Bescheid betreffend die Punkte I. bis VI. aufzuheben und festzustellen, dass die Abweisung zu Unrecht erfolgte und möge das LVwG in diesen Punkten eine Sachentscheidung treffen; zu Punkt VII. soll dem Antrag stattgegeben und der Agrarbehörde aufgetragen werden, den Obmann seiner Funktion zu entheben, in eventu, dass das LVwG selbst entscheidet und den Obmann seiner Funktion enthebt. Zu TOP 6. wird vorgebracht, dass die Satzung keine Regelung enthält, dass die Vollversammlung ihre Kompetenzen an andere Organe übertragen dürfe. Zu TOP 7. wird die Auffassung vertreten, dass das Einzelmitglied dann keinen Überblick mehr habe, welche Rechtsmittel tatsächlich eingebracht worden seien. Auch der Antrag auf Enthebung des Obmannes sei zu Unrecht als unzulässig zurückgewiesen worden, daher werde beantragt, den Bescheid betreffend die Punkte römisch eins. bis römisch sechs. aufzuheben und festzustellen, dass die Abweisung zu Unrecht erfolgte und möge das LVwG in diesen Punkten eine Sachentscheidung treffen; zu Punkt römisch sieben. soll dem Antrag stattgegeben und der Agrarbehörde aufgetragen werden, den Obmann seiner Funktion zu entheben, in eventu, dass das LVwG selbst entscheidet und den Obmann seiner Funktion enthebt. IV. Verwaltungsgerichtliches Verfahren:römisch vier. Verwaltungsgerichtliches Verfahren: In der mündlichen Verhandlung vom 24.11.2016 wurde Folgendes zu Protokoll gegeben (Auszug aus der Verhandlungsschrift): Der Vertreter des Beschwerdeführers xxx bringt vor Erstattung des Sachverhaltes durch den Berichterstatter vor, dass vertretungsbefugt für die Agrargemeinschaft zunächst der Obmann bzw. der Obmann-Stellvertreter ist und dass der heute erschienene Rechtsvertreter durch keinen Vollversammlungsbeschluss für die Vertretung in diesem Verfahren legitimiert ist. Dazu repliziert der einschreitende Rechtsvertreter xxx, dass er für dieses Verfahren vom Obmann-Stellvertreter xxx beauftragt und bevollmächtigt wurde, da der Obmann-Stellvertreter aus beruflichen Gründen verhindert ist. Es darf als bekannt vorausgesetzt werden, dass der Obmann kürzlich verstorben ist und die Obmann-Stelle vakant ist. Der Rechtsvertreter beruft sich auf die erteilte und vorgelegte Vollmacht vom 23.11.2016. Der Vertreter des Beschwerdeführers bringt ergänzend vor: Die Erledigung zu Spruchpunkt VII. hat sich erledigt. Die Erledigung zu Spruchpunkt römisch sieben. hat sich erledigt. Auf die Frage des Berichterstatters, wie die Abstimmung zu TOP 5 nach Anteilen auszulegen ist, wird nach Durchsicht der dem Vollversammlungsprotokoll beigelegten Anwesenheitsliste festgestellt, dass von den insgesamt 27 anwesenden Mitgliedern lediglich drei Mitglieder mit einem Anteilsverhältnis von vier Anteilen anwesend waren, der Rest verbuchte jeweils fünf Anteile auf sich – somit ist jedenfalls von einem mehrheitlichen Beschluss auszugehen, auch wenn bei den 14 dafür stimmenden Anteilsinhabern die drei Inhaber von vier Anteilen dabei waren.Auf die Frage des Berichterstatters, wie die Abstimmung zu TOP 5 nach Anteilen auszulegen ist, wird nach Durchsicht der dem Vollversammlungsprotokoll beigelegten Anwesenheitsliste festgestellt, dass von den insgesamt 27 anwesenden Mitgliedern lediglich drei Mitglieder mit einem Anteilsverhältnis von vier Anteilen anwesend waren, der Rest verbuchte jeweils fünf Anteile auf sich – somit ist jedenfalls von einem mehrheitlichen Beschluss auszugehen, auch wenn bei den , 14 dafür stimmenden Anteilsinhabern die drei Inhaber von vier Anteilen dabei waren. Somit wird von einem gültigen Beschluss ausgegangen. Auf Befragen durch den Berichterstatter bezüglich der Prozesskostendeckelung gibt der Vertreter des Beschwerdeführers an, dass wir uns gegen solche Beschlüsse wehren müssen, zumal im Endeffekt dies eine Vermögensbeeinträchtigung der Agrargemeinschaft als solcher als auch meines Anteils am agrargemeinschaftlichen Barvermögen zur Folge hat. In Summe hatte die Agrargemeinschaft Prozesskostenaufwendungen in der Höhe von € 25.000,--. Meiner Ansicht nach wurden die € 40.000,-- von den Organen der Agrargemeinschaft als zu erwartender Aufwand angeschätzt. Auf Befragen durch den Berichterstatter bezüglich der Prozesskostendeckelung gibt der Vertreter des Beschwerdeführers an, dass wir uns gegen solche Beschlüsse wehren müssen, zumal im Endeffekt dies eine Vermögensbeeinträchtigung der Agrargemeinschaft als solcher als auch meines Anteils am agrargemeinschaftlichen Barvermögen zur Folge hat. In Summe hatte die Agrargemeinschaft Prozesskostenaufwendungen in der Höhe von € 25.000,--. Meiner Ansicht nach wurden die , € 40.000,-- von den Organen der Agrargemeinschaft als zu erwartender Aufwand angeschätzt. Der Rechtsvertreter xxx gibt zum bisherigen Prozesskostenaufwand von € 40.000,-- an, dass ein solcher bisher nicht angefallen ist.Der Rechtsvertreter xxx gibt zum bisherigen Prozesskostenaufwand von , € 40.000,-- an, dass ein solcher bisher nicht angefallen ist. Der Rechtsvertreter xxx verweist auf ein bereits diesbezüglich vorliegendes Erkenntnis über ein vorangegangenes Verfahren. Die Argumente der Behörde sind richtig und es kommt der Beschwerde keine Berechtigung zu. Alle im Vollversammlungsprotokoll im TOP 5 ABC erwähnten anhängigen Gerichtsverfahren sind zwischenzeitlich abgeschlossen. Der Vertreter des Beschwerdeführers beantragte weiters, die Rechnungen vom Kassier der Agrargemeinschaft vorzulegen, insbesondere die Kostennoten des Rechtsanwaltes in sämtlichen Verfahren an die Agrargemeinschaft. V. Festgestellter Sachverhalt:römisch fünf. Festgestellter Sachverhalt: Am 25.02.2016 wurde eine Vollversammlung der „xxx“ abgehalten. Nach statutgemäßem Zuwarten um 18.30 Uhr waren 27 Liegenschaften anwesend oder vertreten; die Beschlussfähigkeit war gegeben. Der Beschwerdeführer hat eine Ladung zu dieser Vollversammlung erhalten und war dort anwesend. Zu den Tagesordnungspunkten 1. und 3. wurden keine Beschlüsse gefasst. Zu Tagesordnungspunkt 4. wurden unter Bezugnahme auf den Beschluss der vorletzten Vollversammlung, wo bereits ein Betrag von € 25.000,-- für die „Prozesskostendeckelung“ genehmigt wurde, allen Anwesenden Kopien einer vom Rechtsvertreter erstellten Auflistung aller möglichen die Agrargemeinschaft aus den anhängigen Verfahren schlimmstenfalls treffenden finanziellen Belastungen und der Darstellung der einzelnen Verfahrensaussichten und Verfahrensrisiken ausgefolgt. Diese Liste wurde gemeinsam erörtert. Die Aufstockung des Prozesskostenrahmens auf € 40.000,-- wurde daraufhin mehrheitlich angenommen. Zu Tagesordnungspunkt 5d gab es 14 Stimmen dafür, 12 Enthaltungen sowie eine Gegenstimme; nach dem Regelungsplan weisen die meisten Mitglieder der Agrargemeinschaft 5 Anteile auf; bei der Vollversammlung waren lediglich 3 Mitglieder mit 4 Anteilen anwesend. Somit ist es rechnerisch nicht möglich, dass – zählt man satzungsgemäß die 12 Enthaltungen als Gegenstimmen – der Beschluss nicht zustande gekommen ist. Die weiteren Beschlüsse fielen mehrheitlich, bei einer Enthaltung und einer Gegenstimme, jeweils des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer hat rechtzeitig Minderheitsbeschwerde eingebracht. Der Obmann der Agrargemeinschaft, xxx ist zwischenzeitlich verstorben; der Rechtsvertreter konnte eine gültige Bevollmächtigung durch den Obmann-Stellvertreter vorlegen. Diese Sachverhaltsfeststellungen gründen sich auf das Studium des Verwaltungsaktes, des unbedenklichen Vollversammlungsprotokolls und die in dieser Hinsicht übereinstimmenden Ausführungen in der mündlichen Verhandlung. VI. Rechtliche Würdigung:römisch sechs. Rechtliche Würdigung: 1. Zur Zuständigkeit: Nach der Generalklausel des Art. 131 Abs. 1 B-VG ist das Landesverwaltungsgericht Kärnten zuständig zur Entscheidung über die vorliegende Beschwerde. Nach der Generalklausel des Artikel 131, Absatz eins, B-VG ist das Landesverwaltungsgericht Kärnten zuständig zur Entscheidung über die vorliegende Beschwerde. 2. Zur Rechtzeitigkeit: Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde vier Wochen.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde vier Wochen. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nach Ausweis des Rückscheines am 31.8.2016 zugestellt. Die am 26.9.2016 via E-Mail eingebrachte und bei der Behörde am 27.9.2016 eingelangte Beschwerde ist daher rechtzeitig. 3. Zu den einzelnen Spruchpunkten: Der Beschwerdeführer hat den Bescheid in seinem gesamten Inhalt angefochten. 3.1. Spruchpunkt I: Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Ra 2014/07/0002) bezieht sich die Prüfbefugnis des Landesverwaltungsgerichts im Beschwerdeverfahren bei zurückweisenden Entscheidungen der Behörde ausschließlich auf die Frage, ob die Zurückweisung zu Recht erfolgt ist. Nach dem eindeutigen Wortlaut von § 8 der Satzung der mitbeteiligten Partei ist eine Minderheitsbeschwerde nur gegen Beschlüsse (der Vollversammlung) möglich; somit gegen von Organen der Gemeinschaft gesetzte Rechtsakte. Setzt sich ein Agrargemeinschaftsmitglied gegen andere Handlungen der Organe der Gemeinschaft zur Wehr, ist dies in der Regel als Aufsichtsbeschwerde zu deuten; auf die Ausübung des Aufsichtsrechts besteht aber kein Rechtsanspruch (VwGH-Erkenntnis vom 24.10.2013, 2013/07/0084). Nach dem eindeutigen Wortlaut von Paragraph 8, der Satzung der mitbeteiligten Partei ist eine Minderheitsbeschwerde nur gegen Beschlüsse (der Vollversammlung) möglich; somit gegen von Organen der Gemeinschaft gesetzte Rechtsakte. Setzt sich ein Agrargemeinschaftsmitglied gegen andere Handlungen der Organe der Gemeinschaft zur Wehr, ist dies in der Regel als Aufsichtsbeschwerde zu deuten; auf die Ausübung des Aufsichtsrechts besteht aber kein Rechtsanspruch (VwGH-Erkenntnis vom 24.10.2013, 2013/07/0084). Zu Tagesordnungspunkt 1. wurde kein Beschluss gefasst; daher ist die Minderheitsbeschwerde unzulässig. Auch wenn das Einschreiten des Beschwerdeführers als Aufsichtsbeschwerde gedeutet wird, ist die Zurückweisung im Ergebnis richtig. 3.2. Spruchpunkt II: Auch zu Tagesordnungspunkt 3. wurde nach Ausweis des Vollversammlungsprotokolls kein Beschluss gefasst. Es gilt das oben unter 3.1. Ausgeführte. 3.3. Spruchpunkt III: Zu TOP 4 hat die Agrargemeinschaft mehrheitlich beschlossen, die „Prozesskostendeckelung“ auf 40.000 Euro anzuheben. Die Minderheitsbeschwerde ist eine Streitigkeit aus dem Gemeinschaftsverhältnis mit besonderen Austragungsregeln, die sich aus der Satzung ergeben. Grundsätzlich sind Agrargemeinschaften bei der Besorgung ihrer Aufgaben weitgehend autonom. Eine Minderheitsbeschwerde ist daher (nur) dann erfolgreich, wenn ein Beschluss nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist, ihm also ein formeller Mangel anhaftet, oder wenn der Beschluss in seinem Inhalt gegen das Gesetz, genauer: die im K-FLG verankerten Regelungsziele verstößt, wenn ihm also ein inhaltlicher Mangel anhaftet, der geeignet ist, die Rechte des Beschwerdeführers zu verletzen (VwGH 2007/07/0026 mwN). Es gibt inhaltliche Grenzen für die Beschlussfassung einer Agrargemeinschaft und damit der Privatautonomie. Beschlüsse, die in Rechte von Mitgliedern eingreifen, dürfen nicht gefasst werden; sie können und müssen durch die Agrarbehörde aufgehoben werden.Die Minderheitsbeschwerde ist eine Streitigkeit aus dem Gemeinschaftsverhältnis mit besonderen Austragungsregeln, die sich aus der Satzung ergeben. Grundsätzlich sind Agrargemeinschaften bei der Besorgung ihrer Aufgaben weitgehend autonom. Eine Minderheitsbeschwerde ist daher (nur) dann erfolgreich, wenn ein Beschluss nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist, ihm also ein formeller Mangel anhaftet, oder wenn der Beschluss in seinem Inhalt gegen das Gesetz, genauer: die im , K-FLG verankerten Regelungsziele verstößt, wenn ihm also ein inhaltlicher Mangel anhaftet, der geeignet ist, die Rechte des Beschwerdeführers zu verletzen (VwGH 2007/07/0026 mwN). Es gibt inhaltliche Grenzen für die Beschlussfassung einer Agrargemeinschaft und damit der Privatautonomie. Beschlüsse, die in Rechte von Mitgliedern eingreifen, dürfen nicht gefasst werden; sie können und müssen durch die Agrarbehörde aufgehoben werden. Wenn das Gesetz (und die Satzung) der Agrargemeinschaft – durch die körperschaftliche Einrichtung – Rechtsfähigkeit zuweist und sie zu einer Körperschaft öffentlichen Rechts werden lässt, so muss es dieser Körperschaft auch unbenommen sein, ihre Interessen mit den von der Rechtsordnung vorgesehenen Mitteln, auch im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten, zu verfolgen. Genauso wenig, wie sie sich ein Agrargemeinschaftsmitglied bei bestehendem Eigeninteresse am Ausgang der Abstimmung seiner Stimme enthalten muss (VwGH 88/07/0100), ist es umgekehrt der Agrargemeinschaft nicht verwehrt, Beschlüsse zu fassen, die sich inhaltlich gegen die Interessen (nur) eines ihrer Mitglieder richten, das ihnen, wie hier, als Gegner einer zivilrechtlichen Streitigkeit gegenüber tritt. Die Agrargemeinschaft ist in mehrere Streitigkeiten mit dem Beschwerdeführer verwickelt; es muss ihr gestattet sein, sich ebenso wie der Beschwerdeführer anwaltlicher Hilfe zu bedienen. Dem Beschwerdevorbringen kommt daher keine Berechtigung zu. Aus dem Protokoll der Vollversammlung geht eindeutig hervor, dass die Mitglieder der Agrargemeinschaft über die anhängigen Verfahren ausreichend informiert wurden und auch über die Erfolgsaussichten eine kompetente anwaltliche Auskunft erhalten haben. Es kann daher keine Rede davon sein, dass dieser Beschluss in Unkenntnis des Sachverhalts gefällt wurde; anzumerken bleibt, dass die Argumentation des Beschwerdeführers, er werde in seinen Interessen als Agrargemeinschaftsmitglied durch die Prozessführung geschädigt, durch die Tatsache, dass er selbst der Prozessgegner ist, konterkariert wird. 3.4. Zu Spruchpunkt IV: Weil die Gültigkeit des Beschlusses jedenfalls vorweg zu prüfen ist, wurde zunächst aufgrund der Tatsache, dass im Protokoll wohl nach Köpfen gezählt wurde, aber nicht, wie in der Satzung vorgesehen, nach Anteilen, im Gerichtsverfahren ermittelt, ob überhaupt ein Beschluss zustande gekommen ist. Wie im Sachverhalt dargestellt, ist es rechnerisch nicht möglich, dass kein Beschluss gefasst wurde. Aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens kann also festgehalten werden, dass die Mehrheit nach Anteilen für den Beschluss gestimmt hat. Es gilt auch zu diesem Punkt das unter Punkt 3.3. Ausgeführte. Es darf noch auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs hingewiesen werden, der (beispielsweise im Judikat 1 Ob 201/15
- p)die nachträgliche Bewilligung von Prozesshandlungen durch die Vollversammlung ausdrücklich für zulässig erklärt. Der VwGH hat überdies ausgesprochen, dass es nicht Aufgabe der Agrarbehörde sein kann, alle möglichen denkbaren rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen eines Beschlusses einer Agrargemeinschaft in Erwägung zu ziehen und bei einem Einspruchsverfahren ihrer Entscheidung zugrunde zu legen. In der Regel wird daher eine Grobprüfung ausreichen, ob die naheliegenden Folgen eines Beschlusses den Vorgaben der Satzung (bestmögliche, nachhaltige Bewirtschaftung des Gemeinschaftsvermögens) entsprechen oder nicht (VwGH 2005/07/0036). Eine – schätzungsweise -Vorwegnahme der möglichen Ergebnisse eines zivilgerichtlichen Verfahrens ist unter diesen Voraussetzungen nicht erforderlich. 3.5. Zu Spruchpunkt V: Mit TOP 6a wird der Vorstand ermächtigt, anhängige Verfahren fortzuführen und über die Einbringung von Rechtsmitteln zu entscheiden; mit TOP 6b wird der Vorstand ermächtigt, in allen rechtlichen Angelegenheiten (gerichtliche Verfahren, Verwaltungsbehörden und außergerichtliche Angelegenheiten) einen Rechtsanwalt zu beauftragen. TOP 6a steht in Widerspruch zur Satzung, weil die Vertretung der AG nach außen dem Obmann (nicht dem Vorstand) obliegt; weiters, weil über die Einbringung von Rechtsmitteln die Vollversammlung entscheidet. Die Satzung enthält keinen Passus, dass es der Vollversammlung möglich ist, die ihr unter § 10 zugewiesenen Agenden an andere Organe pauschal zu übertragen. TOP 6a steht in Widerspruch zur Satzung, weil die Vertretung der AG nach außen dem Obmann (nicht dem Vorstand) obliegt; weiters, weil über die Einbringung von Rechtsmitteln die Vollversammlung entscheidet. Die Satzung enthält keinen Passus, dass es der Vollversammlung möglich ist, die ihr unter Paragraph 10, zugewiesenen Agenden an andere Organe pauschal zu übertragen. Die ebenfalls pauschale Ermächtigung zur Beauftragung eines Rechtsanwaltes (auch in nicht näher bezeichneten „außergerichtlichen Angelegenheiten“) ist zu weitreichend und unbestimmt, sodass eine Verletzung von Rechten von Mitgliedern dadurch möglich ist, indem unnotwendigerweise ein Rechtsanwalt für alltägliche Handlungen beauftragt wird. Das Landesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung seiner Entscheidung anzuwenden. Der Beschluss zu Tagesordnungspunkt 7. (Änderung der Satzung) ist, wie unten beschrieben wird, nur ein Beschluss zur Antragstellung an die Agrarbehörde; Rechtswirkungen entfaltet dieser Beschluss erst nach der Genehmigung durch die Behörde. Weil der Beschluss zu Tagesordnungspunkt 6a den Bestimmungen der Satzung in ihrer derzeitigen Form widerspricht, ist er zu beheben. 3.6. Zu Spruchpunkt VI: Die Satzung weist die Kompetenz zur Einbringung von Rechtsmitteln der Vollversammlung zu. Die Vollversammlung hat nun mehrheitlich beschlossen, dass ein Antrag an die Agrarbehörde gestellt werden möge, die Satzung dahingehend zu ändern, dass die Einbringung von Rechtsmitteln (im Gerichts- und Verwaltungsverfahren) künftig dem Vorstand vorbehalten ist. Die Agrargemeinschaft kann nicht eine neue Satzungsbestimmung beschließen, sondern nur die diesbezügliche Antragstellung an die Agrarbehörde (VwGH 2361/80). Rechtswidrig wäre der Inhalt einer Verwaltungssatzung bzw. auch ihrer Änderung nur dann, wenn Regelungen vorgesehen wären, mit denen gegen zwingende gesetzliche Bestimmungen verstoßen würde, deren Regelungszweck im weitesten Sinn auch einen Schutz der Rechte einer Agrargemeinschaft oder ihrer Mitglieder oder auch des öffentlichen Interesses an ihrer Funktionsfähigkeit umfasste (VwGH 95/07/0163). § 93 K-FLG ist nicht Auslegungskriterium für den Inhalt einer Satzung, sondern legt nur deren Mindestinhalt fest. Inwieweit eine Satzung rechtswidrig sein könnte, ergibt sich aus den Bestimmungen des K-FLG, insbesondere über den Schutz der Rechte der Mitglieder und über den Zweck bzw. der Aufgaben einer Agrargemeinschaft im öffentlichen Recht. Wie gerade bei der gegenständlichen Agrargemeinschaft die Erfahrungen bewiesen haben, ist aufgrund der oftmals kurzen Rechtsmittelfristen die Einberufung einer Vollversammlung (95 Mitglieder) nicht zweckmäßig. Nach der Judikatur des VwGH – auch der Beschluss der Vollversammlung muss innerhalb der Rechtsmittelfrist gefasst werden - ist es auch nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes zweckmäßiger, diese Kompetenz dem Vorstand zuzuweisen. Das Argument, das einzelne Mitglied erhalte diesfalls keine Informationen mehr, greift nicht, weil es sich – beschlussgegenständlich – nur um die Einbringung von Rechtsmitteln handelt. Das heißt, es muss der Angelegenheit bereits ein Verfahren vorausgegangen sein, über das die Mitglieder schon Informationen erhalten haben. Paragraph 93, K-FLG ist nicht Auslegungskriterium für den Inhalt einer Satzung, sondern legt nur deren Mindestinhalt fest. Inwieweit eine Satzung rechtswidrig sein könnte, ergibt sich aus den Bestimmungen des K-FLG, insbesondere über den Schutz der Rechte der Mitglieder und über den Zweck bzw. der Aufgaben einer Agrargemeinschaft im öffentlichen Recht. Wie gerade bei der gegenständlichen Agrargemeinschaft die Erfahrungen bewiesen haben, ist aufgrund der oftmals kurzen Rechtsmittelfristen die Einberufung einer Vollversammlung (95 Mitglieder) nicht zweckmäßig. Nach der Judikatur des VwGH – auch der Beschluss der Vollversammlung muss innerhalb der Rechtsmittelfrist gefasst werden - ist es auch nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes zweckmäßiger, diese Kompetenz dem Vorstand zuzuweisen. Das Argument, das einzelne Mitglied erhalte diesfalls keine Informationen mehr, greift nicht, weil es sich – beschlussgegenständlich – nur um die Einbringung von Rechtsmitteln handelt. Das heißt, es muss der Angelegenheit bereits ein Verfahren vorausgegangen sein, über das die Mitglieder schon Informationen erhalten haben. Dezidiert nicht in den Abänderungswunsch aufgenommen wurde die Einleitung gerichtlicher Schritte, also die erstmalige Befassung eines Gerichtes mit einer Angelegenheit. Diese soll im Zuständigkeitsbereich der Vollversammlung verbleiben. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen. 3.7. Zu Spruchpunkt VII: Der Antrag auf Absetzung des Obmannes (soll heißen: Einsetzung eines Sachwalters) bezieht sich auf die Wahrnehmung des behördlichen Aufsichtsrechts. Wie schon vorne unter 3.1. ausgeführt, besteht darauf kein Rechtsanspruch des einzelnen Mitgliedes. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. VII. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sieben. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2016:KLVwG.S4.2149.4.2016