RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum24.11.2016 GeschäftszahlKLVwG-S4-2154/5/2016 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat im xxx durch die Vorsitzende xxx, den Berichterstatter xxx, sowie die fachkundigen Laienrichter xxx, über die Beschwerde des xxx, gegen den Bescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung, xxx, vom 16.08.2016, Zahl: xxx mit dem Anträge auf Feststellung einer Besitzstörung sowie auf Fällung eines Unterlassungsausspruches als unzulässig zurückgewiesen wurden, in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 24.11.2016,Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat im xxx durch die Vorsitzende , xxx, den Berichterstatter xxx, sowie die fachkundigen Laienrichter xxx, über die Beschwerde des xxx, gegen den Bescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung, xxx, vom 16.08.2016, Zahl: xxx mit dem Anträge auf Feststellung einer Besitzstörung sowie auf Fällung eines Unterlassungsausspruches als unzulässig zurückgewiesen wurden, in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 24.11.2016, I.römisch eins. zu Recht erkannt: Die Beschwerde des xxx wird als unbegründet abgewiesen und der Spruch des Bescheides des Amtes der Kärntner Landesregierung, Agrarbehörde Kärnten, Dienststelle Villach, Zahl: xxx vom 16.8.2016 mit der Maßgabe bestätigt, dass dieser zu lauten hat: „Die Anträge des xxx vom 9.6.2016 ● auf Feststellung, dass er in seinem ruhigen Besitz auf einer 3 ha großen Pachtfläche aus der xxx, durch Herrn xxx, gestört worden sei, indem dieser, wie am 12.05.2016 bekannt wurde, diese Fläche ohne gültigen Rechtstitel umgeackert habe, sowie ● dass es xxx zu unterlassen habe, den Antragsteller in seinem ruhigen Besitz dieser 3 ha großen Pachtfläche zu stören und diesen ruhigen Besitz wieder herzustellen habe, indem er dort wieder eine Grünlandbepflanzung herstelle, werden als unbegründet abgewiesen“. II.römisch zwei. und den Beschluss gefasst: Der Antrag des xxx vom 25.09.2016 auf Aussetzung des Verfahrens („Zuwarten“) wird als unzulässig zurückgewiesen. III.römisch drei. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen diese Entscheidung ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133 Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verwaltungsverfahren: Mit Eingabe vom 09.06.2016 beantragte der Beschwerdeführer, dass die Behörde feststellt, dass er
- in seinem ruhigen Besitz auf einer 3 ha großen Pachtfläche aus der xxx gestört worden sei, indem dieser, wie am 12.05.2016 bekannt wurde, diese Fläche ohne gültigen Rechtstitel umgeackert habe, sowie
- dass es xxx zu unterlassen habe, den Beschwerdeführer in seinem ruhigen Besitz dieser 3 ha großen Pachtfläche zu stören und diesen ruhigen Besitz wieder herzustellen habe, indem er dort wieder eine Grünlandbepflanzung herstelle. Begründend führte er aus, dass er seit dem Jahr 2014 3 ha aus der xxx, bewirtschafte und somit im ruhigen Besitz dieser Fläche stehe. Bis zum heutigen Tag habe er 28 Stück Siloballen dort gelagert. Er verwies auf ein (vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten abgeführtes) Besitzstörungsverfahren aus dem Jahr 2015 und vertrat die Rechtsansicht, dass dieses beim VwGH anhängige Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sei. In einer Verhandlung am 12.05.2016 habe xxx erklärt, dass er das Feldstück heuer umbrechen und Silomais einsetzen musste. Ein gültiger Vollversammlungsbeschluss über die Verpachtung dieser 3 ha an Herrn xxx bestehe nicht, somit sei dem Beschwerdeführer am 12.05.2016 bekannt geworden, dass Herr xxx ohne gültigen Rechtstitel in die Teilfläche von 3 ha eingegriffen habe, diese umgeackert und darauf Mais gepflanzt habe. Dadurch habe er ihm sowohl im ruhigen Besitz dieser 3 ha als rechtmäßiger Pächter aufgrund eines Vollversammlungsbeschlusses vom 04.12.2007 als auch „im ruhigen Besitz des Anteilsrechtes“ gestört. II.römisch zwei. Angefochtener Bescheid: Mit Bescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung, xxx wurde der Antrag als unzulässig zurückgewiesen. Nach der Wiedergabe des Verfahrensganges und maßgeblicher rechtlicher Bestimmungen erklärte die Behörde, grundsätzlich zur Durchführung eines Besitzstörungsverfahrens zuständig zu sein; „In der Sache“ stellte die Behörde fest, dass der Antragsteller mit der Abweisung der Besitzstörungsklage im Jahr 2015 den Besitz an der Pachtfläche verloren habe, sofern davor überhaupt ein solcher bestanden habe. Im Juni 2016 sei xxx als Besitzer anzusehen, weil er die Fläche zumindest seit dem Mai 2015 bewirtschaftet habe. Nachdem der Antragsteller somit nicht mehr als Besitzer anzusehen sei, stehe ihm die Erhebung einer Besitzstörungsklage auch nicht zu, weshalb diese als unzulässig zurückzuweisen gewesen wäre. III.römisch drei. Beschwerdevorbringen: Mit Schriftsatz vom 25.09.2016 erhob xxx Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten. Zunächst wird der Antrag vom 09.06.2016 zum Inhalt der Beschwerde erklärt. Er führte aus, dass das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 12.05.2016, Zahl: xxx beim Verwaltungsgerichtshof bekämpft werde und er bei allfälliger Behebung dieses Erkenntnisses im ruhigen Besitz der antragsgegenständlichen Fläche sei. Der Besitz daran werde bis zum heutigen Tag ausgeübt, und zwar durch Lagerung von Siloballen, Heugeräten und einer Siloballengabel. Weil die Entscheidung vom Ausgang des Verwaltungsgerichtshof-Verfahrens abhängig sei, werde gleichzeitig der Antrag gestellt, mit der hg. Entscheidung bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zuzuwarten. IV.römisch vier. Verwaltungsgerichtliches Verfahren: In der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 24.11.2016 wurde folgendes Vorbringen erstattet (Auszug aus der Verhandlungsschrift): „Der Vertreter des Beschwerdeführers verweist auf die Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz und stellt die dort ersichtlichen Anträge. Er verweist nochmals darauf, dass ein Abwarten in diesem Verfahren auf die Entscheidung des VwGH unabdingbar ist und beantragt die Aussetzung, dies auch als sinnvollste und ökonomischste Lösung. Die mitbeteiligte Partei, xxx, führt aus, dass er die verfahrensgegenständliche Fläche seit 2015 bewirtschaftet. Der Vertreter des Beschwerdeführers führt aus, dass er die Fläche seitdem nicht bewirtschaftet. Die Ballen und Arbeitsgeräte sind dort gelagert, dies kommt einer Besitzhabe gleich. Der Vertreter des Beschwerdeführers führt weiters aus, dass der Pachtvertrag des Herrn xxxauf keinem rechtsgültigen Beschluss der Vollversammlung beruht und somit ungültig ist.“ Im Anschluss an die mündliche Verhandlung wurde das Erkenntnis, wie im Spruch ersichtlich, verkündet. V.römisch fünf. Maßgebliche rechtliche Bestimmungen: Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 - K-FLG, LGBl.Nr. 64/1979 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 60/2015:Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 - K-FLG, LGBl.Nr. 64 aus 1979, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 60/2015: § 98 Zuständigkeit während eines VerfahrensParagraph 98, Zuständigkeit während eines Verfahrens „
(1)Die Zuständigkeit der Agrarbehörde erstreckt sich bei allen Angelegenheiten, mit Ausnahme der im Abs. 4 genannten, vom Zeitpunkt der Einleitung eines Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs-, Teilungs- oder Regelungsverfahrens bis zum Zeitpunkt des Abschlusses eines solchen Verfahrens auf die Verhandlung und Entscheidung über alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die zum Zwecke der Durchführung der Zusammenlegung, Flurbereinigung, Teilung oder Regelung in das Verfahren einbezogen werden müssen.„
(1)Die Zuständigkeit der Agrarbehörde erstreckt sich bei allen Angelegenheiten, mit Ausnahme der im Absatz 4, genannten, vom Zeitpunkt der Einleitung eines Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs-, Teilungs- oder Regelungsverfahrens bis zum Zeitpunkt des Abschlusses eines solchen Verfahrens auf die Verhandlung und Entscheidung über alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die zum Zwecke der Durchführung der Zusammenlegung, Flurbereinigung, Teilung oder Regelung in das Verfahren einbezogen werden müssen.
(2)Die Agrarbehörde ist insbesondere auch zuständig für die Entscheidung von Streitigkeiten über Eigentum und Besitz an den in das Verfahren einbezogenen Grundstücken und über die Gegenleistungen für die Nutzung solcher Grundstücke.
(3)Soweit nicht anderes bestimmt ist, sind von der Agrarbehörde die Vorschriften, die sonst für diese Angelegenheiten gelten (wie die des bürgerlichen Rechtes, des Wasser-, Jagd-, Fischerei- und Forstrechtes), anzuwenden.
(4)Von der Zuständigkeit der Agrarbehörde sind jedoch ausgeschlossen:
- a)Streitigkeiten der im Abs. 2 erwähnten Art, die vor Einleitung des Agrarverfahrens bereits vor einem ordentlichen Gericht anhängig waren;Streitigkeiten der im Absatz 2, erwähnten Art, die vor Einleitung des Agrarverfahrens bereits vor einem ordentlichen Gericht anhängig waren;
- b)Streitigkeiten über Eigentum und Besitz an Liegenschaften, mit denen ein Anteil an den agrargemeinschaftlichen Grundstücken, ein Nutzungs- oder Verwaltungsrecht oder ein Anspruch auf Gegenleistungen bezüglich solcher Grundstücke verbunden ist;
- c)Angelegenheiten der Eisenbahnen, der öffentlichen Straßen und öffentlichen Wege, der Schiffahrt, der Luftfahrt und des Bergbaues;
- d)behördliche Angelegenheiten aus dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.
(5)Kommen bei einem Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs-, Teilungs- oder Regelungsverfahren die im Abs. 4 unter lit. c erwähnten Angelegenheiten zur Verhandlung oder Entscheidung, so hat die Agrarbehörde hierüber das Einschreiten der zuständigen Behörde zu veranlassen. Die bezügliche Entscheidung der zuständigen anderen Behörde ist dem weiteren Verfahren der Agrarbehörde zugrunde zu legen.
(5)Kommen bei einem Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs-, Teilungs- oder Regelungsverfahren die im Absatz 4, unter Litera c, erwähnten Angelegenheiten zur Verhandlung oder Entscheidung, so hat die Agrarbehörde hierüber das Einschreiten der zuständigen Behörde zu veranlassen. Die bezügliche Entscheidung der zuständigen anderen Behörde ist dem weiteren Verfahren der Agrarbehörde zugrunde zu legen. Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113/1895 Besondere Bestimmungen für das Verfahren über Besitzstörungsklagen § 454:Paragraph 454 :
(1)Im Verfahren über Klagen wegen Störung des Besitzstandes bei Sachen und bei Rechten, in welchen das Klagebegehren nur auf den Schutz und die Wiederherstellung des letzten Besitzstandes gerichtet ist und welche innerhalb dreißig Tagen anhängig zu machen sind, nachdem der Kläger von der Störung Kenntnis erlangte, haben die nachfolgenden besonderen Bestimmungen (§§. 455 bis 460) zu gelten.
(1)Im Verfahren über Klagen wegen Störung des Besitzstandes bei Sachen und bei Rechten, in welchen das Klagebegehren nur auf den Schutz und die Wiederherstellung des letzten Besitzstandes gerichtet ist und welche innerhalb dreißig Tagen anhängig zu machen sind, nachdem der Kläger von der Störung Kenntnis erlangte, haben die nachfolgenden besonderen Bestimmungen (Paragraphen 455 bis 460) zu gelten.
(2)Schriftlich überreichte Klagen sind von außen als Besitzstörungsklagen zu bezeichnen. § 457:Paragraph 457 : Die Verhandlung ist auf die Erörterung und den Beweis der Thatsache des letzten Besitzstandes und der erfolgten Störung zu beschränken, und es sind alle Erörterungen über das Recht zum Besitze, über Titel, Redlichkeit und Unredlichkeit des Besitzes oder über etwaige Entschädigungsansprüche auszuschließen. Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch– ABGB JGS Nr. 946/1811 § 339:Paragraph 339 : Rechtsmittel des Besitzers bei einer Störung seines Besitzes Der Besitz mag von was immer für einer Beschaffenheit sein, so ist niemand befugt, denselben eigenmächtig zu stören. Der Gestörte hat das Recht, die Untersagung des Eingriffes, und den Ersatz des erweislichen Schadens gerichtlich zu fordern. VI.römisch sechs. Festgestellter Sachverhalt: Mit Erkenntnis vom 12.05.2016, verkündet in der mündlichen Verhandlung, wurde in Stattgebung einer Säumnisbeschwerde vom Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Zahl: xxx ein Begehren des nunmehrigen Beschwerdeführers auf Feststellung einer Besitzstörung und Unterlassung, betreffend eine 3 ha große Pachtfläche aus der xxx, wegen Versäumung der 30-tägigen Frist des § 454 ZPO als unbegründet abgewiesen.Mit Erkenntnis vom 12.05.2016, verkündet in der mündlichen Verhandlung, wurde in Stattgebung einer Säumnisbeschwerde vom Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Zahl: xxx ein Begehren des nunmehrigen Beschwerdeführers auf Feststellung einer Besitzstörung und Unterlassung, betreffend eine 3 ha große Pachtfläche aus der xxx, wegen Versäumung der , 30-tägigen Frist des Paragraph 454, ZPO als unbegründet abgewiesen. Dagegen hat der Beschwerdeführer Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben, eine Entscheidung steht noch aus. Die Fläche wird seit dem Jahr 2015 von xxx bewirtschaftet; der Beschwerdeführer lagert auf einem kleinen Teil dieser Fläche 28 Siloballen und diverse weitere Arbeitsgeräte, bewirtschaftet die übrige Fläche aber nicht. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Aktenstudium und dem unbestrittenen Vorbringen in der mündlichen Verhandlung. VII.römisch sieben. Rechtliche Würdigung:
- Zur Zuständigkeit: Nach der Generalklausel des Art. 131 Abs. 1 B-VG ist das Landesverwaltungsgericht Kärnten zuständig zur Entscheidung über die vorliegende Beschwerde.Nach der Generalklausel des Artikel 131, Absatz eins, B-VG ist das Landesverwaltungsgericht Kärnten zuständig zur Entscheidung über die vorliegende Beschwerde. Das mit Bescheid der xxx, Zahl: xxx, hinsichtlich der xxx, eingeleitete Verfahren zur Regelung der gemeinschaftlichen Nutzungs- und Verwaltungsrechte ist zur TZ xxx im Grundbuch bei dieser Liegenschaft unter xxx nach wie vor angemerkt. Der Abschluss eines Verfahrens ist gemäß § 94 K-FLG mit Bescheid, und zwar nach Richtigstellung oder Neuanlegung des Grundbuches gemäß § 110 K-FLG, auszusprechen. Bis zum Abschluss des Verfahrens dauert die „Generalkompetenz“ der Agrarbehörde gemäß § 98 K-FLG an; unter Zugrundelegung der Rechtsansicht des Verfassungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 29.02.2016, Zahl xxx) ist die Zuständigkeit der Agrarbehörde für Streitigkeiten über Eigentum und Besitz in keiner Weise eingeschränkt, sofern die Grundstücke nur überhaupt in ein Agrarverfahren einbezogen sind. Das mit Bescheid der xxx, Zahl: xxx, hinsichtlich der xxx, eingeleitete Verfahren zur Regelung der gemeinschaftlichen Nutzungs- und Verwaltungsrechte ist zur TZ xxx im Grundbuch bei dieser Liegenschaft unter xxx nach wie vor angemerkt. Der Abschluss eines Verfahrens ist gemäß Paragraph 94, K-FLG mit Bescheid, und zwar nach Richtigstellung oder Neuanlegung des Grundbuches gemäß Paragraph 110, K-FLG, auszusprechen. Bis zum Abschluss des Verfahrens dauert die „Generalkompetenz“ der Agrarbehörde gemäß Paragraph 98, K-FLG an; unter Zugrundelegung der Rechtsansicht des Verfassungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 29.02.2016, Zahl xxx) ist die Zuständigkeit der Agrarbehörde für Streitigkeiten über Eigentum und Besitz in keiner Weise eingeschränkt, sofern die Grundstücke nur überhaupt in ein Agrarverfahren einbezogen sind. Auch aus diesem Grund ist die Zuständigkeit der Behörde (und des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten zur Entscheidung über die Beschwerde) gegeben.
- Zur Rechtzeitigkeit: Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid einer Behörde vier Wochen. Nach Ausweis des Rückscheines wurde der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer am 31.08.2016 zugestellt; die am 25.09.2016 erhobene Beschwerde (eingelangt bei der Behörde am 26.09.2016) ist daher rechtzeitig.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid einer Behörde vier Wochen. Nach Ausweis des Rückscheines wurde der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer am 31.08.2016 zugestellt; die am 25.09.2016 erhobene Beschwerde (eingelangt bei der Behörde am 26.09.2016) ist daher rechtzeitig.
- Normativer Gehalt der Entscheidung der Behörde: Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 18.12.2014, Zahl: xxx, feststellte, darf das Verwaltungsgericht im Fall einer Zurückweisung eines Antrages durch die Unterbehörde lediglich darüber entscheiden, ob die Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen war. Dies allein bildet den Gegenstand („Sache“) des Beschwerdeverfahrens. Wenn das Verwaltungsgericht den von der Behörde herangezogenen Zurückweisungsgrund als nicht gegeben ansieht und in weiterer Folge eine inhaltliche Entscheidung trifft, überschreitet es die ihm im Beschwerdeverfahren gesetzten Grenzen. Die Behörde hat den Antrag des Beschwerdeführers „zurückgewiesen“, weil sie es als gegeben erachtete, dass er nicht im ruhigen Besitz des Grundstückes war. Nach § 457 ZPO ist aber gerade die Erörterung und der Beweis der Tatsache des letzten Besitzstandes (und der erfolgten Störung) der (ausschließliche) Gegenstand einer Verhandlung im Besitzstörungsverfahren. Somit sind Besitzfragen keine Prozessvoraussetzung, sondern Gegenstand der inhaltlichen Prüfung. Genau diese inhaltliche Überprüfung hat die Behörde gemacht; daher wurde der Antrag - trotz der Bezeichnung als Zurückweisung – abgewiesen. Wenn sich das durch die Analyse des Verwaltungsaktes ergibt, darf das Verwaltungsgericht eine solche Zurückweisung nicht etwa ersatzlos beheben, sondern muss über den Antrag meritorisch (in der Sache) entscheiden (VwGH 15.03.2016, Zahl: Ro 2016/02/0003). Nach Paragraph 457, ZPO ist aber gerade die Erörterung und der Beweis der Tatsache des letzten Besitzstandes (und der erfolgten Störung) der (ausschließliche) Gegenstand einer Verhandlung im Besitzstörungsverfahren. Somit sind Besitzfragen keine Prozessvoraussetzung, sondern Gegenstand der inhaltlichen Prüfung. Genau diese inhaltliche Überprüfung hat die Behörde gemacht; daher wurde der Antrag - trotz der Bezeichnung als Zurückweisung – abgewiesen. Wenn sich das durch die Analyse des Verwaltungsaktes ergibt, darf das Verwaltungsgericht eine solche Zurückweisung nicht etwa ersatzlos beheben, sondern muss über den Antrag meritorisch (in der Sache) entscheiden (VwGH 15.03.2016, Zahl: Ro 2016/02/0003). Daher war die Durchführung einer mündlichen Verhandlung geboten.
- In der Sache: Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat mit dem bereits erwähnten Erkenntnis einen Feststellungsantrag des Beschwerdeführers im Hinblick auf eine vermeintliche Besitzstörung wegen Versäumung der materiell-rechtlichen Frist des § 454 ZPO als unbegründet abgewiesen.Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat mit dem bereits erwähnten Erkenntnis einen Feststellungsantrag des Beschwerdeführers im Hinblick auf eine vermeintliche Besitzstörung wegen Versäumung der materiell-rechtlichen Frist des Paragraph 454, ZPO als unbegründet abgewiesen. Ungeachtet der Anfechtung dieses Erkenntnisses beim Verwaltungsgerichtshof (ein Ausspruch über eine allfällige Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung liegt nicht vor) hat dieses Erkenntnis Tatbestandswirkung für das vorliegende Verfahren: Die Frist des § 454 ZPO ist keine prozessuale Frist, sondern eine Frist mit materiell-rechtlicher Wirkung, wobei ein solches Fristversäumnis zum ruhigen Besitz des „Störers“ führt (VwGH 95/07/0199).Die Frist des Paragraph 454, ZPO ist keine prozessuale Frist, sondern eine Frist mit materiell-rechtlicher Wirkung, wobei ein solches Fristversäumnis zum ruhigen Besitz des „Störers“ führt (VwGH 95/07/0199). Dass der Beschwerdeführer auf der Pachtfläche noch Siloballen und diverse Arbeitsgeräte lagert (bzw. sich weigert, diese zu entfernen), kann allenfalls seinen Besitz an diesen Gegenständen dokumentieren, aber keinen weitergehenden Anspruch auslösen. Lediglich der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass eine „Besitzstörung im Anteilsrecht zu einer AG“, etwa durch Handlungen eines Außenstehenden, nicht denkbar ist, weil die Anteilsrechte nur im Innenverhältnis der AG bestehen und im Außenverhältnis durch die AG repräsentiert werden (VwGH Ra 2014/07/0021, mit Hinweis auf VfSlg 19.800).
- Antrag auf Aussetzung des Verfahrens: Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stehen Behörden, die über die Rechtmäßigkeit eines Bescheides einer Unterinstanz zu befinden haben, oder auch der Verwaltungsgerichtshof zu den Unterbehörden nicht in einem Verhältnis, wie es § 38 AVG vor Augen hat (vgl. Hengstschläger-Leeb, AVG-Kommentar, Rz10 zu § 38 AVG, und die dort wiedergegebene Judikatur). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stehen Behörden, die über die Rechtmäßigkeit eines Bescheides einer Unterinstanz zu befinden haben, oder auch der Verwaltungsgerichtshof zu den Unterbehörden nicht in einem Verhältnis, wie es Paragraph 38, AVG vor Augen hat vergleiche Hengstschläger-Leeb, AVG-Kommentar, Rz10 zu Paragraph 38, AVG, und die dort wiedergegebene Judikatur). Ein subjektives Recht auf förmliche Aussetzung des Verfahrens wird in der Judikatur verneint, weil die Aussetzung des Verfahrens der Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit, somit ausschließlich dem öffentlichen Interesse, dient (vgl. wiederum: Hengstschläger-Leeb, Rz 63). Diese Rechtsprechung zu § 38 AVG ist wegen § 17 VwGVG, der die sinngemäße Anwendung des AVG anordnet, auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen. Ein subjektives Recht auf förmliche Aussetzung des Verfahrens wird in der Judikatur verneint, weil die Aussetzung des Verfahrens der Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit, somit ausschließlich dem öffentlichen Interesse, dient vergleiche wiederum: Hengstschläger-Leeb, Rz 63). Diese Rechtsprechung zu Paragraph 38, AVG ist wegen Paragraph 17, VwGVG, der die sinngemäße Anwendung des AVG anordnet, auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen. Die Aussetzung des Verfahrens gemäß § 34 VwGVG betrifft schon vom Wortlaut her andere Konstellationen („eine erhebliche Anzahl gleichartiger Verfahren“). Die Aussetzung des Verfahrens gemäß Paragraph 34, VwGVG betrifft schon vom Wortlaut her andere Konstellationen („eine erhebliche Anzahl gleichartiger Verfahren“). Der Antrag war daher als unzulässig zurückzuweisen, weil ihm kein subjektives Recht zugrunde liegt. VIII.römisch acht. Ergebnis: Die Entscheidung der Behörde war daher – ihrem Inhalt nach – zu bestätigen; der Spruch war aber in eine Abweisung der Anträge umzuformulieren. IX.römisch neun. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2016:KLVwG.S4.2154.5.2016