RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum24.11.2016 GeschäftszahlKLVwG-S4-2193/6/2016 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat im Senat xxx durch die Vorsitzende xxx, den Berichterstatter xxx, sowie die fachkundigen xxx und xxx, über die Beschwerde des xxx, xxx, gegen den Bescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung, Agrarbehörde Kärnten, Dienststelle xxx, vom xxx, Zahl: xxx, mit dem ein Sonderteilungsverfahren eingeleitet und ein diesbezügliches Übereinkommen genehmigt wurde, in einer Beratung am xxxDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat im Senat xxx durch die Vorsitzende , xxx, den Berichterstatter xxx, sowie die fachkundigen xxx und xxx, über die Beschwerde des xxx, xxx, gegen den Bescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung, Agrarbehörde Kärnten, Dienststelle xxx, vom xxx, Zahl: xxx, mit dem ein Sonderteilungsverfahren eingeleitet und ein diesbezügliches Übereinkommen genehmigt wurde, in einer Beratung am xxx zu Recht erkannt: I. Der Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG römisch eins. Der Bescheid wird gemäß Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG a u f g e h o b e n und der Behörde aufgetragen, das Verfahren als Flurbereinigungsverfahren fortzuführen und abzuschließen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133 Abs. 4 B-VGrömisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133 Absatz 4, B-VG u n z u l ä s s i g . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Zusammenfassung des Verwaltungsgeschehens: Mit Bescheid der (damals:) Agrarbezirksbehörde xxx (AB) vom xxx, Zahl: xxx, wurde die Agrargemeinschaft xxx (AG; EZ xxx, GB xxx und EZ xxx GB xxx) körperschaftlich eingerichtet. Mit Bescheid der (damals:) Agrarbezirksbehörde xxx Ausschussbericht vom xxx, Zahl: xxx, wurde die Agrargemeinschaft xxx (AG; EZ xxx, GB xxx und EZ xxx GB xxx) körperschaftlich eingerichtet. Mit Schreiben vom xxx beantragte die AG aufgrund eines Vollversammlungsbeschlusses bei der AB „die Abwicklung der Auflösung der Agrargemeinschaft“. In der vorangegangenen Vollversammlung sei mehrheitlich (bei einer Gegenstimme) beschlossen worden, die entbehrlichen Grundflächen der AG den jeweiligen Anrainern bzw. Interessenten zu übertragen. Mit Schreiben vom xxx beantragte die AG aufgrund eines Vollversammlungsbeschlusses bei der Ausschussbericht „die Abwicklung der Auflösung der Agrargemeinschaft“. In der vorangegangenen Vollversammlung sei mehrheitlich (bei einer Gegenstimme) beschlossen worden, die entbehrlichen Grundflächen der AG den jeweiligen Anrainern bzw. Interessenten zu übertragen. In einer weiteren Vollversammlung am xxx wurden für sämtliche vom Verkauf betroffenen Grundstücke teils einstimmig, teils mehrheitlich – mit unterschiedlichen Abstimmungsverhältnissen –Verkaufsbeschlüsse gefasst. Dagegen eingebrachte Minderheitsbeschwerden wurden mit Bescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung, Agrarbehörde Kärnten, Dienststelle xxx, vom xxx, Zahl: xxx, als unbegründet abgewiesen. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Am xxx wurden die AG (z.Hd. ihres Obmannes bzw. des Stellvertreters) und alle Grunderwerber zum „Abschluss eines Flurbereinigungsübereinkommens“ geladen. Das Übereinkommen enthielt keine Hinweise auf eine allfällige Sonderteilung und wurden diese Verfahrensschritte als „Flurbereinigung AG Ortschaft xxx“ bezeichnet. II.römisch zwei. Angefochtener Bescheid: Mit Bescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung, Agrarbehörde Kärnten, Dienststelle xxx, vom xxx, Zahl: xxx wurde unter Spruchpunkt I. das Sonderteilungsverfahren „xxx Ortschaft“ von Amts wegen eingeleitet und unter Spruchpunkt II. gemäß § 52 Abs. 2 K-FLG festgestellt, dass das am xxx abgeschossene Übereinkommen zur Durchführung einer Sonderteilung erforderlich sei.Mit Bescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung, Agrarbehörde Kärnten, Dienststelle xxx, vom xxx, Zahl: xxx wurde unter Spruchpunkt römisch eins. das Sonderteilungsverfahren „xxx Ortschaft“ von Amts wegen eingeleitet und unter Spruchpunkt römisch zwei. gemäß Paragraph 52, Absatz 2, K-FLG festgestellt, dass das am xxx abgeschossene Übereinkommen zur Durchführung einer Sonderteilung erforderlich sei. III.römisch drei. Beschwerdevorbringen und verwaltungsgerichtliches Verfahren: Mit Schriftsatz vom xxx, eingelangt bei der belangten Behörde am xxx, erhob xxx (im Folgenden: Beschwerdeführer) Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht. Er bezog sich auf einen Auszug aus der Begründung auf Seite 17 des Bescheides, nämlich auf den Satz: „Über das Grundstück xxx sollten für nicht beanteilte Liegenschaften Servitutsrechte bestehen“. Es sei textlich nicht klar, was die Behörde damit meine, er sei jedenfalls nicht bereit, Eigentümern nicht beanteilter Liegenschaften Servitutsrechte auf dem agrargemeinschaftlichen Weg einzuräumen. Es werde daher beantragt, den Bescheid dahin abzuändern, dass der zitierte Satz auf Seite 17 ersatzlos wegfalle. Mit Schreiben vom xxx, KLVwG-xxx, wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, seine Beschwerde, die sich lediglich auf einen Teil der Begründung des Bescheides bezieht, im Sinne des § 9 VwGVG zu verbessern und eine Begründung nachzutragen. Mit Schreiben vom xxx, KLVwG-xxx, wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, seine Beschwerde, die sich lediglich auf einen Teil der Begründung des Bescheides bezieht, im Sinne des Paragraph 9, VwGVG zu verbessern und eine Begründung nachzutragen. Mit Schreiben vom xxx führte der Beschwerdeführer aus, dass der Bescheid keine Gegenüberstellung des alten und des neuen Standes beinhalte, dass nicht klar ist, welche Stammsitzliegenschaften bei der AG verbleiben und dass es aus Gründen der Rechtssicherheit erforderlich sei klarzustellen, dass der „inkriminierte“ Satz lediglich einen rechtlich unverbindlichen Vorschlag der Behörde darstelle. Er stelle daher den Antrag, den bekämpften Bescheid dahingehend zu ergänzen, dass eine Gegenüberstellung des alten und des neuen Standes vorgenommen werde, dass festgehalten werde, dass das Grundstück xxx als agrargemeinschaftliches Grundstück erhalten bleibe und gleichzeitig festgehalten werde, welche Liegenschaften aus der AG ausscheiden. Ferner sollte die angestrebte gerichtliche Entscheidung zum Ausdruck bringen, dass die AG nicht verpflichtet ist, nicht beanteilten Liegenschaften ein Servitutsrecht über das Grundstück xxx einzuräumen. IV.römisch vier. Maßgebliche rechtliche Bestimmungen: Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 - K-FLG, LGBl.Nr. 64/1979, idF LGBl Nr. 85/2013 Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 - K-FLG, LGBl.Nr. 64 aus 1979,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2013, Flurbereinigung § 44 VoraussetzungenParagraph 44, Voraussetzungen
(1)An Stelle eines Zusammenlegungsverfahrens kann ein Flurbereinigungsverfahren durchgeführt werden, wenn dadurch
- die Besitz-, Benützungs- oder Bewirtschaftungsverhältnisse in einem kleineren Gebiet oder bei einer kleineren Anzahl land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe oder lediglich durch einzelne Maßnahmen verbessert oder neu gestaltet werden oder
- eine zweckmäßige Zwischenlösung bis zur späteren Durchführung eines Zusammenlegungsverfahrens erreicht wird.
(2)Ein Flurbereinigungsverfahren kann weiters durchgeführt werden, um Maßnahmen, die auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften der Bodenreform oder im öffentlichen Interesse getroffen werden, vorzubereiten, zu unterstützen oder ihre nachteiligen Folgen zu beseitigen. § 46 Flurbereinigungsverträge und –übereinkommenParagraph 46, Flurbereinigungsverträge und –übereinkommen
(1)Absatz eins,Dem Flurbereinigungsverfahren sind Verträge, die von den Parteien in verbücherungsfähiger Form abgeschossen werden (Flurbereinigungsverträge), oder Parteiübereinkommen, die von der Agrarbehörde in einer Niederschrift beurkundet wurden (Flurbereinigungsübereinkommen), zugrunde zu legen, wenn die Agrarbehörde bescheidmäßig feststellt, dass sie zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlich sind. In einem solchen Falle kann von der Erlassung der im Flurbereinigungsverfahren sonst vorgesehenen Bescheide Abstand genommen werden. …..
(3)Absatz 3,Die Agrarbehörde hat von Amts wegen die Durchführung der Flurbereinigungsübereinkommen im Grundbuch zu veranlassen, wenn die Eigentümer die Einwilligung der bücherlich Berechtigten in die lastenfreie Abschreibung der Grundstücke nachweisen. Bei Tauschverträgen hat die Agrarbehörde die fehlende Einwilligung durch Bescheid zu ersetzen, wenn sich aus der beabsichtigten Übertragung kein erheblicher Nachteil für die bücherlich Berechtigten ergibt.
(4)Absatz 4,Die Flurbereinigungsübereinkommen bedürfen keiner auf anderen Landesgesetzen beruhenden Genehmigung.
(5)Absatz 5,Bescheide nach Abs. 1, die den Bestimmungen des § 1 widersprechen, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler (§ 68 Abs. 4 Z 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBlBescheide nach Absatz eins,, die den Bestimmungen des Paragraph eins, widersprechen, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler (Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei agrargemeinschaftlichen Grundstückendurch Teilung oder Regelung § 52 AllgemeinesParagraph 52, Allgemeines
(1)Absatz eins,Die Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei agrargemeinschaftlichen Grundstücken kann entweder durch deren Teilung oder durch Regelung (Regulierung) der gemeinschaftlichen Nutzungs- und Verwaltungsrechte erfolgen. In die Teilung oder Regelung sind auch die übrigen Vermögenschaften der Agrargemeinschaft einzubeziehen. …..
(3a)Absatz 3 a,Eine Teilung im Einvernehmen ist zulässig, wenn ein Übereinkommen zwischen den Mitgliedern der Agrargemeinschaft zustande kommt und dieses Übereinkommen nicht allgemeinen volkswirtschaftlichen Interessen oder den Interessen der Landeskultur widerspricht. …..
(5)Absatz 5,Die Einzelteilung ist die Auflösung der Agrargemeinschaft durch Umwandlung der Anteilsrechte in Einzeleigentum (Einzelteilung im engeren Sinne) oder die Ausscheidung einzelner Mitglieder der Agrargemeinschaft unter Aufrechterhaltung der Gemeinschaft zwischen den übrigen Mitgliedern (Sonderteilung). Eine Einzelteilung kann im Anschluss an eine Hauptteilung oder unabhängig von einer solchen erfolgen. ….. Einzelteilung durch Ausscheidung einzelner Mitglieder der Agrargemeinschaft unter Aufrechterhaltung der Gemeinschaft zwischen den übrigen Mitgliedern (Sonderteilung) § 82 Abschluss eines ÜbereinkommensParagraph 82, Abschluss eines Übereinkommens
(1)Absatz eins,Soll die Einzelteilung lediglich durch Ausscheidung einzelner Mitglieder der Agrargemeinschaft unter Aufrechterhaltung der Gemeinschaft zwischen den übrigen Mitgliedern erfolgen, so ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 66 nach Feststellung der Parteien, des Teilungsgebietes und erforderlichenfalls der Anteilsrechte zunächst der Abschluss eines Übereinkommens über die auf die einzelnen ausscheidenden Mitglieder und auf die verbleibende Gemeinschaft entfallenden Teilflächen und über die anderen zwischen ihnen schwebenden und etwa mit sonstigen Beteiligten zu regelnden Fragen zu versuchen. Kommt ein solches Übereinkommen zustande und erfüllt dieses die Voraussetzungen nach § 52 Abs. 3a, so ist das Übereinkommen durch die Agrarbehörde zu genehmigen.Soll die Einzelteilung lediglich durch Ausscheidung einzelner Mitglieder der Agrargemeinschaft unter Aufrechterhaltung der Gemeinschaft zwischen den übrigen Mitgliedern erfolgen, so ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 66, nach Feststellung der Parteien, des Teilungsgebietes und erforderlichenfalls der Anteilsrechte zunächst der Abschluss eines Übereinkommens über die auf die einzelnen ausscheidenden Mitglieder und auf die verbleibende Gemeinschaft entfallenden Teilflächen und über die anderen zwischen ihnen schwebenden und etwa mit sonstigen Beteiligten zu regelnden Fragen zu versuchen. Kommt ein solches Übereinkommen zustande und erfüllt dieses die Voraussetzungen nach Paragraph 52, Absatz 3 a,, so ist das Übereinkommen durch die Agrarbehörde zu genehmigen.
(2)Absatz 2,Kommt ein genehmigungsfähiges Übereinkommen nicht zustande, so ist das Verfahren nach den Bestimmungen über das Einzelteilungsverfahren und der §§ 52 bis 54 sinngemäß durchzuführenKommt ein genehmigungsfähiges Übereinkommen nicht zustande, so ist das Verfahren nach den Bestimmungen über das Einzelteilungsverfahren und der Paragraphen 52 bis 54 sinngemäß durchzuführen V.römisch fünf. Festgestellter Sachverhalt: Aus dem Akteninhalt geht hervor, dass von der AG zunächst die „Auflösung“ (Einzelteilung im engeren Sinne) beantragt wurde. Die Überprüfung durch die Sachverständigen hatte aber ergeben, dass eine Einzelteilung nicht möglich ist, weil die AG großteils aus (weiterhin gemeinschaftlich zu nutzenden) Weggrundstücken besteht. In weiterer Folge wurden daher Gutachten erstellt, die sich mit Grundveräußerungen durch die AG an Anrainer beschäftigten. In der Verhandlung vom xxx wurde ein Flurbereinigungsübereinkommen abgeschlossen. Die Grundstücksübertragungen entsprachen den rechtswirksamen Vollversammlungsbeschlüssen vom xxx. Auf Seiten der AG traten ihre vertretungsbefugten Organe auf, auf der anderen Seite die künftigen Erwerber der ehemals agrargemeinschaftlichen Flächen und zwei weitere Grundabtreter. Bei der Verhandlung waren neun Mitglieder der AG anwesend oder vertreten, es sind aber laut Grundbuch achtzehn Liegenschaften beanteilt. Der Vollständigkeit halber wird erwähnt, dass im behördlichen Akt (ON142) eine Niederschrift aufliegt, bei der ein Anrainer (xxx) vor der Behörde eine von dreizehn Mitgliedern der AG unterschriebene „Erklärung“ vom xxx vorgelegt hat, wonach diese „bereit (sind), Herrn xxx als Eigentümer der Parzellen xxx und xxx, EZ xxx, KG xxx, zu bestätigen, dass sie ihm die Zufahrt zu diesen Parzellen über den bestehenden Weg Parzelle Nr. xxx, KG xxx, unter der Bedingung gewähren, dass dieser für die Fahrbarmachung und Instandhaltung selbst aufkommt.“ VI.römisch sechs. Rechtliche Würdigung:
- Zur Zuständigkeit: Aufgrund der Generalklausel von Art. 131 Abs. 1 B-VG ist das Landesverwaltungsgericht Kärnten zuständig zur Entscheidung über die vorliegende Beschwerde. Aufgrund der Generalklausel von Artikel 131, Absatz eins, B-VG ist das Landesverwaltungsgericht Kärnten zuständig zur Entscheidung über die vorliegende Beschwerde.
- Zur Rechtzeitigkeit: Nach Ausweis des Rückscheines wurde die angefochtene Entscheidung dem Beschwerdeführer am xxx zugestellt. Die am xxx eingebrachte Beschwerde ist innerhalb der vierwöchigen Frist des § 7 Abs. 4 VwGVG und damit rechtzeitig erhoben worden. Nach Ausweis des Rückscheines wurde die angefochtene Entscheidung dem Beschwerdeführer am xxx zugestellt. Die am xxx eingebrachte Beschwerde ist innerhalb der vierwöchigen Frist des Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG und damit rechtzeitig erhoben worden.
- Beschwerdezulässigkeit: Der Beschwerdeführer hat sich mit seiner ursprünglichen Eingabe gegen ein Begründungselement des angefochtenen Bescheides – einen Auszug aus einem Gutachten - gewandt. Soweit für den Beschwerdeführer von Belang, besteht der normative (rechtsverbindliche) Teil des Bescheides aus der Genehmigung des Übereinkommens vom xxx („Festellung, dass dieses für die Sonderteilung erforderlich ist“). In diesem Übereinkommen werden aber Wegeangelegenheiten nicht erwähnt; daher wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, seine Beschwerde so weit zu verbessern, dass daraus hervorgeht, in welchen subjektiv-öffentlichen Rechten er durch die angefochtene Entscheidung verletzt wird. Der Beschwerdeführer hat dann (auch) darauf hingewiesen, dass dem Übereinkommen notwendige Teile eines Sonderteilungsübereinkommens fehlen. Damit hat er auf die Verletzung von Verfahrensvorschriften hingewiesen und die Beschwerde ausreichend begründet.
- Übereinkommen im Sonderteilungsverfahren und im Flurbereinigungs-verfahren Die Behörde hat unter Spruchpunkt I. ein Sonderteilungsverfahren eingeleitet und unter Spruchpunkt II. ein Sonderteilungsübereinkommen genehmigt („festgestellt, dass dieses Übereinkommen für eine Sonderteilung erforderlich sein soll“).Die Behörde hat unter Spruchpunkt römisch eins. ein Sonderteilungsverfahren eingeleitet und unter Spruchpunkt römisch zwei. ein Sonderteilungsübereinkommen genehmigt („festgestellt, dass dieses Übereinkommen für eine Sonderteilung erforderlich sein soll“). Das Sonderteilungsverfahren soll die Mitgliedschaft der Antragsteller zu einer Agrargemeinschaft beenden; das öffentlich-rechtliche Anteilsrecht zur AG wird im Verfahren in privatrechtliches Eigentum umgewandelt. Im Gegensatz zur Einzelteilung – der vollständigen Auflösung der AG - besteht nach dem Sonderteilungsverfahren die AG mit reduziertem Mitgliederstand fort. Die Teilungswerber sind nach Abschluss des Verfahrens nicht mehr Mitglieder der AG und erhalten Grundabfindungen, die den Wert ihres Anteilsrechts widerspiegeln sollen. Nach § 82 K-FLG soll durch die Behörde versucht werden, ein Übereinkommen zwischen den ausscheidungswilligen Mitliedern und den restlichen Mitgliedern der AG abzuschließen; kommt ein solches nicht zustande, ist bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen von der Behörde das Sonderteilungsverfahren (mit Bescheid; siehe Spruchpunkt I. der angefochtenen Entscheidung) einzuleiten. Nach Paragraph 82, K-FLG soll durch die Behörde versucht werden, ein Übereinkommen zwischen den ausscheidungswilligen Mitliedern und den restlichen Mitgliedern der AG abzuschließen; kommt ein solches nicht zustande, ist bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen von der Behörde das Sonderteilungsverfahren (mit Bescheid; siehe Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Entscheidung) einzuleiten. Im Gegensatz dazu geht es im Flurbereinigungsverfahren um die Beseitigung agrarstruktureller Mängel. Üblicherweise werden bei Einvernehmen der Parteien Kauf-oder Tauschverträge abgeschlossen; die Behörde hat, wenn sie feststellt, dass ein Parteienübereinkommen zur Durchführung einer Flurbereinigung erforderlich ist, dieses Übereinkommen dem weiteren Verfahren zugrunde zu legen. Auch eine AG kann Vertragspartner im Flurbereinigungsverfahren sein; der Mitgliederstand wird aber nicht verändert. Ein Sonderteilungsübereinkommen muss von allen Mitgliedern der AG unterfertigt werden, weil jedes Mitglied Partei des Sonderteilungsverfahrens ist (§ 82 Abs 2 iVm § 65 Abs 1 lit a K-FLG). Ein Sonderteilungsübereinkommen muss von allen Mitgliedern der AG unterfertigt werden, weil jedes Mitglied Partei des Sonderteilungsverfahrens ist (Paragraph 82, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 65, Absatz eins, Litera a, K-FLG). Liegt einem Flurbereinigungsverfahren, in dem eine AG als Grundabtreter oder Erwerber auftritt, ein rechtswirksamer Vollversammlungsbeschluss zugrunde, so braucht die AG beim Abschluss eines Flurbereinigungsübereinkommens nur durch ihre Organe vertreten zu sein. VII.römisch sieben. Zusammenfassung: Die Behörde hat trotz des Umstandes, dass das Verfahren bisher als Flurbereinigungsverfahren durchgeführt wurde, im angefochtenen Bescheid ein Sonderteilungsverfahren eingeleitet, obwohl kein Mitglied aus der AG ausscheiden soll, und unter Spruchpunkt II. die (im Gesetz nicht vorgesehene) „Feststellung“ getroffen, dass „das Übereinkommen zur Durchführung einer Sonderteilung erforderlich“ sei. Die Behörde hat trotz des Umstandes, dass das Verfahren bisher als Flurbereinigungsverfahren durchgeführt wurde, im angefochtenen Bescheid ein Sonderteilungsverfahren eingeleitet, obwohl kein Mitglied aus der AG ausscheiden soll, und unter Spruchpunkt römisch zwei. die (im Gesetz nicht vorgesehene) „Feststellung“ getroffen, dass „das Übereinkommen zur Durchführung einer Sonderteilung erforderlich“ sei. Richtigerweise hätte die Einleitung eines Flurbereinigungsverfahrens nach den §§ 44 ff K-FLG erfolgen müssen. Einem Sonderteilungsverfahren läge auch kein genehmigungsfähiges Übereinkommen zugrunde, weil am xxx nicht alle Mitglieder der AG anwesend waren. Richtigerweise hätte die Einleitung eines Flurbereinigungsverfahrens nach den , Paragraphen 44, ff K-FLG erfolgen müssen. Einem Sonderteilungsverfahren läge auch kein genehmigungsfähiges Übereinkommen zugrunde, weil am xxx nicht alle Mitglieder der AG anwesend waren. Genehmigt die Agrarbehörde ein Übereinkommen, ohne dass die Zustimmung aller Vertragsparteien vorliegt, ist sie funktionell unzuständig (VwGH 89/07/0002). Eine solche Unzuständigkeit ist vom Verwaltungsgericht, von Amts wegen aufzugreifen. Der Bescheid ist ersatzlos zu beheben. Die Behörde muss die Angelegenheit im Rahmen eines Flurbereinigungsverfahrens behandeln. Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass in diesem Flurbereinigungsverfahren die einzelnen Mitglieder der AG, soweit sie nicht selbst Grundabtreter oder – Empfänger sind, (aufgrund der rechtswirksamen Vollversammlungsbeschlüsse) im Hinblick auf die Durchführung dieses Übereinkommens keine Parteistellung mehr haben (VwGH 2008/07/0191). Weil schon aufgrund der Aktenlage feststand, dass der Bescheid aufzuheben war, konnte eine mündliche Verhandlung entfallen (§ 24 Abs. 1 Z 1 VwGVG).Weil schon aufgrund der Aktenlage feststand, dass der Bescheid aufzuheben war, konnte eine mündliche Verhandlung entfallen (Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG). VIII.römisch acht. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die „Sache“ des Beschwerdeverfahrens ist mit dem Spruch des angefochtenen Bescheides begrenzt (hier also mit dem Sonderteilungsverfahren). Daher war es im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht möglich, ohne Auswechslung dieser „Sache“ den Bescheid so abzuändern, dass statt des Sonderteilungsverfahrens ein Flurbereinigungsverfahren eingeleitet wird. Die Auswechslung des Verfahrens hätte jedenfalls die „Sache“ des Bescheides überschritten. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2016:KLVwG.S4.2193.6.2016