RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum28.11.2016 GeschäftszahlKLVwG-1051/6/2016 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Einzelrichterin xxx über die Beschwerde der xxx, vertreten durch xxx, gegen den Bescheid der xxx vom xxx, Zahl: xxx, betreffend die Berufung gegen den Bescheid der Abgabenbehörde I. Instanz xxx vom xxx, Zahl: xxx, womit der Wiederaufnahmeantrag vom xxx als unbegründet abgewiesen wurde, gemäß § 279 Bundesabgabenordnung (BAO) Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Einzelrichterin xxx über die Beschwerde der xxx, vertreten durch xxx, gegen den Bescheid der xxx vom xxx, Zahl: xxx, betreffend die Berufung gegen den Bescheid der Abgabenbehörde römisch eins. Instanz xxx vom xxx, Zahl: xxx, womit der Wiederaufnahmeantrag vom xxx als unbegründet abgewiesen wurde, gemäß Paragraph 279, Bundesabgabenordnung (BAO) zu Recht e r k a n n t : I. Die Beschwerde wird als unbegründetrömisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n und der angefochtene Bescheid b e s t ä t i g t . II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig. römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Bisheriger Verfahrensgang: Mit Bescheid der Abgabenbehörde I. Instanz xxx vom xxx, Rechnungsnummer xxx, wurde der Beschwerdeführerin für das Objekt „xxx“, die Wasserbezugsgebühr für das Jahr xxx nach Berücksichtigung bereits geleisteter Vorauszahlungen endgültig festgesetzt sowie für das Jahr xxx vorläufig festgesetzt.Mit Bescheid der Abgabenbehörde römisch eins. Instanz xxx vom xxx, Rechnungsnummer xxx, wurde der Beschwerdeführerin für das Objekt „xxx“, die Wasserbezugsgebühr für das Jahr xxx nach Berücksichtigung bereits geleisteter Vorauszahlungen endgültig festgesetzt sowie für das Jahr xxx vorläufig festgesetzt. Dieser Bescheid beinhaltet den Hinweis auf § 9 Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung (K-AGO), ist jedoch bezeichnet als „Wasserbescheid“. Dieser Bescheid beinhaltet den Hinweis auf Paragraph 9, Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung (K-AGO), ist jedoch bezeichnet als „Wasserbescheid“. Mit Schreiben vom xxx brachte die Beschwerdeführerin, vertreten durch den mit Vollmacht vom xxx ausgewiesenen Vertreter xxx, unter Bezugnahme auf einen Rechnungshofbericht vom xxx vor, dass neue Tatsachen und Beweismittel hervorgekommen wären, welche ohne ihr Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten und einen anderen Spruch herbeigeführt hätten. Sie beantragte die Wiederaufnahme von mehreren bereits rechtskräftig abgeschlossenen Abgabenverfahren betreffend Wasserbezugs-, Kanal- und Abfallgebühren und brachte sie vor: „Durch den Rechnungshof wurde festgestellt:
- Aus den Überschüssen des Kanalbetriebes wurden unter Missachtung des Äquivalenzprinzips das xxx, die xxx und die xxx querfinanziert.
- Die anlässlich der Gebührenerhöhungen im xxx erstellten Kalkulationen wurden unter Ansatz zu hoher Kosten unrichtig erstellt.
- Die rechtlich fragwürdigen Einmaleffekte in der Höhe vonrd.xxx € belasten direkt oder indirekt die gebührenbasierten Bereiche der Daseinsvorsorge für die xxx Bevölkerung. Dies führte zu erheblichen Nachteilen für die Gebührenzahler der xxx.
- Die gemeinsame Ausgliederung der Verlustbetriebe des Freizeitbereiches mit den Gebührenhaushalten erleichterte und förderte die Querfinanzierung der Freizeitbetriebe durch Gebühren. Dadurch war eine für den Gebührenzahler erforderliche transparente und nachvollziehbare Gebarung der einzelnen Teilbetriebe nicht gegeben
- Die xxx GmbH unterlies die Erstellung von Teilbilanzen. So war es nicht möglich, die in den einzelnen Geschäftsfeldern erwirtschafteten Gewinne zu ermitteln und fortzuschreiben. Für die Gebührenzahler war keine Informationsmöglichkeit gegeben, ob die Höhe der Gebühren den einschlägigen Bestimmungen des Finanzausgleichsgesetzes entsprach und ob bei der Festsetzung der Gebühren die durch die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes gesetzten Grenzen beachtet wurden. Auch erfolgte keine Bildung zweckgebundener Rücklagen aus den Überschüssen einzelner Geschäftsbereiche. Dadurch war es nicht möglich, diese Überschüsse in späteren Jahren wieder dem Gebührenzahler zukommen zu lassen.
- Weil die Verrechnung zwischen der xxx und der xxx GmbH für die Gebührenzahler intransparent waren, mussten diese - ohne ein Einspruchsrecht geltend machen zu können - auf jene Reserven, die aus den von ihnen im Laufe der Zeit finanzierten Gebührenüberschüsse stammten, verzichten.
- Unabhängig von der tatsächlichen Kostenentwicklung beschloß der Gemeinderat im xxx eine Erhöhung der Wasserbezugs-Kanal sowie Abfallgebühren und legte im Voraus eine jährliche Steigerung von rd. 3 % der Gebührensätze fest. Die von der xxx erstellten Gebührenkalkulationen der Wasser und Abwassergebühren waren mangelhaft und wiesen deutlich zu hohe Aufwendungen aus. Die Gebührenerhöhungen basierten auf unzureichende Berechnungen. In den Kalkulationen der Wasser und Abwassergebühren waren zu Unrecht Aufwendungen für Darlehenstilgungen enthalten, die den Aufwand bei den Wassergebühren um rd.xxx und bei den Abwassergebühren um rd.xxx in die Höhe trieben. Weiters war bei den Kalkulationen ein Zinsaufwand in der Höhe von xxx € ohne zu Grunde liegendes Darlehen angesetzt, obwohl im Betrieb jährlich rd.xxx€ gebucht wurden. Der Unterschieds betrag von rd.xxx € wirkte ebenfalls kostenerhöhend. Da der Betrieb Kanal im Jahre xxx ein deutlich positives Ergebnis erreicht hatte, war die Beantragung einer Gebührenerhöhung im Bereiche der Abwassergebühren sachlich nicht gerechtfertigt.
- Seit Gründung der xxx GmbH wurde das jeweilige Jahresergebnis unrichtig ermittelt, weil für Teile der Wasserversorgungsanlage und der Abwasserbeseitigungsanlage sowohl die Abschreibung für Abnutzung als auch Zahlungen an die xxx, die zur Tilgung von Darlehen dienten, mit welchen diese Anlagenteile finanziert worden waren, als Aufwendungen in der Gewinn und Verlustrechnung berücksichtigt wurden. Da die Höhe dieser Zahlungen an die xxx zwischen 12% und 16 % des Jahresergebnisses der xxx GsmbH betrug, wurden die Jahresabschlüsse in wesentlicher Höhe unrichtig erstellt. Da die spartenweise Erfolgsrechnung aus der Gewinn und Verlustrechnung hergeleitet wurde, waren auch die Ergebnisse der Betriebe Wasserversorgung und Kanal in deutlich zu geringer Höhe ausgewiesen, dies hatte auch Einfluß auf die Kalkulation der Gebührenhöhe.
- Bereits im Jahre xxx war es auf Grund eines Gutachtens der xxx bekannt, dass die mit Gebühren finanzierten Betriebe Wasserversorgung, Kanal und Umwelt zur Querfinanzierung der Betriebe xxx und xxx herangezogen wurden. Daraus geht hervor, dass die Gebührenkalkulation eindeutig falsch und zu hoch erfolgt ist.
- Die xxx nutze die Ausgliederung auch dazu die Verwaltungstangente auf Kosten der Gebührenzahler zu erhöhen. Dadurch ergaben sich Mehreinnahmen von rd.xxx €, für welche der Gebührenzahler aufzukommen hatte.
- Durch die falsche Aufteilung von Vergütungen ist es zu einer Belastung von rund xxx € der Betriebe Wasserversorgung, Kanal und Umwelt gekommen.
- In den Jahren xxx bis xxx kam es in den einzelnen Betrieben zum Abfluß von Zahlungsmitteln und hohen Unterdeckungen. Dies verursachte gravierende für die Gebührenzahler nicht erkennbare und damit intransparente Querfinanzierungen vor allem aus dem Betrieb Kanal zum xxx, xxx und xxx. Dies stand nicht im Einklang mit der Rechtssprechung des Verfassungsgerichtshofes.
- Auch die Gemeindeaufsicht wies deutlich daraufhin, dass Freizeiteinrichtungen aus den Überschüssen der anderen Bereiche querfinanziert wurden und damit gegen das Äquivalenzprinzip verstoßen wurde. Trotzdem wurden Gebührenerhöhungen allerdings contra legem vorgenommen. Aus dem Rechnungshofbericht geht damit eindeutig hervor, dass die Gebühren für Wasser, Kanal und Müll eklatant falsch kalkuliert, zu hoch festgesetzt und gesetzwidrig in falscher Höhe vorgeschrieben wurden. Ebenso wurden die Gebühren gesetzwidrig für Querfinanzierungen für andere Betriebe und für unzulässige Zahlungen an die xxx verwendet. Dieser Abgang bei den xxx GmbH Betrieben wurden durch überhöhte Gebührenvorschreibungen ausgeglichen. Es wird daher beantragt, die bekämpften Bescheide aufzuheben, die Gebühren auf Basis richtiger Kalkulationen neu festzusetzen und den zu Unrecht eingehobenen Mehrbetrag an den Antragsteller zurückzuzahlen.“ Mit Bescheid der Abgabenbehörde I. Instanz xxx vom xxx, Zahl: xxx, wurde der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gegen die Bescheide vom xxx, xxx, vom xxx, xxx, vom xxx, xxx, vom xxx, xxx, vom xxx, xxx, vom xxx, xxx, vom xxx, xxx, vom xxx, xxx und vom xxx, xxx, abgewiesen.Mit Bescheid der Abgabenbehörde römisch eins. Instanz xxx vom xxx, Zahl: xxx, wurde der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gegen die Bescheide vom xxx, xxx, vom xxx, xxx, vom xxx, xxx, vom xxx, xxx, vom xxx, xxx, vom xxx, xxx, vom xxx, xxx, vom xxx, xxx und vom xxx, xxx, abgewiesen. Dagegen brachte die Beschwerdeführerin das Rechtsmittel der Berufung mit Schreiben vom xxx ein. Mit Bescheid der Abgabenbehörde II. Instanz xxx vom xxx, Zahl: xxx, wurde der Berufung gegen den Bescheid der Abgabenbehörde I. Instanz xxx vom xxx, womit der Antrag auf Wiederaufnahme abgewiesen wurde, Folge gegeben, der bekämpfte Bescheid vom xxx aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an die Abgabenbehörde I. Instanz xxx zurückverwiesen.Mit Bescheid der Abgabenbehörde römisch zwei. Instanz xxx vom xxx, Zahl: xxx, wurde der Berufung gegen den Bescheid der Abgabenbehörde römisch eins. Instanz xxx vom xxx, womit der Antrag auf Wiederaufnahme abgewiesen wurde, Folge gegeben, der bekämpfte Bescheid vom xxx aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an die Abgabenbehörde römisch eins. Instanz xxx zurückverwiesen. Mit Bescheid der Abgabenbehörde I. Instanz xxx vom xxx, Zahl: xxx, wurde der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend den Bescheid der Abgabenbehörde I. Instanz xxx vom xxx, Zahl: xxx, betreffend Wasserabrechnung abgewiesen.Mit Bescheid der Abgabenbehörde römisch eins. Instanz xxx vom xxx, Zahl: xxx, wurde der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend den Bescheid der Abgabenbehörde römisch eins. Instanz xxx vom xxx, Zahl: xxx, betreffend Wasserabrechnung abgewiesen. Dagegen brachte die Beschwerdeführerin das Rechtsmittel der Berufung ein (datiert mit xxx, gemeint ist xxx), welche von der Abgabenbehörde II. Instanz xxx mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom xxx, Zahl: xxx, erledigt wurde. Darin wies die Abgabenbehörde II. Instanz xxx die Berufung als unbegründet ab und bestätigte unter Hinweis darauf, dass ein gesetzlich zulässiger Wiederaufnahmegrund, welcher zu einer anderslautenden Entscheidung der belangten Behörde geführt hätte, nicht vorlag, den erstinstanzlichen Bescheid.Dagegen brachte die Beschwerdeführerin das Rechtsmittel der Berufung ein (datiert mit xxx, gemeint ist xxx), welche von der Abgabenbehörde römisch zwei. Instanz xxx mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom xxx, Zahl: xxx, erledigt wurde. Darin wies die Abgabenbehörde römisch zwei. Instanz xxx die Berufung als unbegründet ab und bestätigte unter Hinweis darauf, dass ein gesetzlich zulässiger Wiederaufnahmegrund, welcher zu einer anderslautenden Entscheidung der belangten Behörde geführt hätte, nicht vorlag, den erstinstanzlichen Bescheid. Dagegen brachte xxx, vertreten durch xxx, mit Schreiben vom xxx die Beschwerde ein, in welcher sie vorbringt: „Binnen offener Frist wird gegen die Bescheide Zl. xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx alle vom xxx das Rechtsmittel der BESCHWERDE an das Landesverwaltungsgericht Kärnten erhoben und diese wie folgt begründet:
- Das gesamte bisherige Vorbringen im gegenständlichen Verfahren wird vollinhaltlich zum Gegenstand dieser Beschwerde gemacht.
- Insbesondere wird auf die Ausführungen in der Berufung vom xxx verwiesen (Punkte 1-4). Es wurde dargelegt, dass neue Tatsachen nach dem abgeschlossenen Verfahren hervorgekommen sind und damit Wiederaufnahmegründe vorliegen.
- Es wird daher beantragt der Beschwerde Folge zu geben und den bekämpften Bescheid aufzuheben.“ Die Punkte
- bis
- der Berufung vom xxx, auf welche sie in der Beschwerde Bezug nimmt, sind folgende: „
- Das bisherige Vorbringen (insbesonders die Berufungsgründe der Berufung vom xxx - über die Berufung wurde nicht entschieden) im gegenständlichen Verfahren wird vollinhaltlich auch zum Gegenstand dieser Berufung gemacht.
- Es ist durchaus verständlich, dass die bekämpfte Behörde nicht im geringsten daran ein Interesse hat, die vom Rechnungshof festgestellten zahlreichen und eklatanten Missstände in der Betriebsführung der xxx ,die zu einer illegalen Gebührenvorschreibung geführt haben, in einem neuerlichen Verfahren zu erörtern, diese dadurch sogar billigend in Kauf nimmt, und daher auf Abweisung des Wiederaufnahmeantrages entschieden hat. Es ist daher auch nachvollziehbar, dass die bekämpfte Behörde der Pflicht zu einer umfassenden Begründung des Bescheides nicht nachgekommen ist und damit eines der wichtigsten Erfordernisse eines rechtsstaatliehen Verfahrens verletzt hat. Die Begründung ist unzulänglich juristisch nicht nachvollziehbar und widerspricht den Grundsätzen eines folgerichtigen Denkens. Eigentlich müsste eine Gemeinde daran interessiert sein, dass die Gebührenvorschreibung an die Gemeindebürger und Steuerzahler in einer gesetzlich einwandfreien und nachvollziehbaren Art und Weise erfolgt und mit dieser gegenteiligen Vorgangsweise eigentlich die Bestimmung des § 23 Abs.3 der Gemeinde i.d.g.F. ad absurdum führt.Paragraph 23, Absatz 3, der Gemeinde i.d.g.F. ad absurdum führt.
- Es darf auch auf die eklatant lange Verfahrensdauer (über ein JAHR) in dieser Causa hingewiesen werden und diesbezügliche gesetzliche Bestimmungen werden somit von der Behörde nicht beachtet.
- Wiederaufnahmegründe liegen insbesonders dann vor, wenn Tatsachen neu hervorgekommen sind, die im abgeschlossenen Verfahren nicht geltend gemacht werden konnten, aber vor Abschluß des Verfahrens bereits existent waren. Dies sind in dieser Causa entscheidungswesentliche Sachverhaltselemente, die für eine Wiederaufnahme relevant sind. Relevant ist nämlich nicht nur der Wasserverbrauch, wie von der Behörde angeführt, sondern auch die dafür verrechneten Gebühren, die auf einer falschen und gesetzwidrigen Berechnung basieren. Die Kenntnis dieser vom Rechnungshof in seinem Bericht (siehe Ausführungen vom xxx) aufgezeigten Tatsachen und Beweismittel hätten zu einer anderen Festsetzung der Gebühren in den zitierten Bescheiden geführt. Da diese Tatsachen neu hervorgekommen sind, konnten sie in den bekämpften Bescheiden nicht berücksichtigt werden. Diese konnten ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden. Der Neuerungstatbestand ist vor allem bei folgenden Umständen anzuwenden: Mangel einer ordnungsgemäßen Kalkulation und Buchführung, Mangelhaftigkeit von Rechnungen, Hervorkommen von neuen Belegen, Fehlen von Teilbilanzen, unrichtige Ermittlung des Jahresergebnisses und Erhöhung der Verwaltungstangente, falsche Aufteilung der Vergütungen. Nach ständiger Rechtssprechung des VwgH sind diese vom Rechnungshof festgestellten Tatsachen und Beweismittel(z.B. Kalkulationsunterlagen, Nachweis der unzulässigen Querfinanzierung) mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende tatsächliche Umstände, also gravierende Elemente, die bei entsprechender Berücksichtigung zu einem anderen Ergebnis geführt hätten.(Gebühren in einer anderen Höhe) Dies sind entscheidungswesentliche Sachverhaltselemente, die in einem neuen Bescheid zu berücksichtigen und geeignet sind, einen neuen Spruch zu beeinflussen und zu ändern.“ Die belangte Behörde übermittelte den bezughabenden Abgabenverwaltungsakt – versehen mit einem Vorlagebericht und der Verordnung des Gemeinderates der xxx vom xxx, Zahl: xxx idF vom xxx Zahl: xxx, sowie idF vom xxx, Zahl: xxx, mit welcher Wasseranschlussbeiträge und Wasserbezugsgebühren ausgeschrieben werden – dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und langte dieser am xxx ein.Die belangte Behörde übermittelte den bezughabenden Abgabenverwaltungsakt – versehen mit einem Vorlagebericht und der Verordnung des Gemeinderates der xxx vom xxx, Zahl: xxx in der Fassung vom xxx Zahl: xxx, sowie in der Fassung vom xxx, Zahl: xxx, mit welcher Wasseranschlussbeiträge und Wasserbezugsgebühren ausgeschrieben werden – dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und langte dieser am xxx ein. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten forderte die belangte Behörde auf, den im Beschwerdeschriftsatz erwähnten Rechnungshofbericht aus xxx zu übermitteln und langte dieser am xxx ein. Am xxx wurde die öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt und wurden darin die Beschwerdepunkte mit der belangten Behörde erörtert. Die Beschwerdeführerin wurde zur Verhandlung zu Handen ihres Rechtsvertreters geladen und ist die Zustellung mit unbedenklichem Rückschein RSa durch Hinterlegung beim Postamt xxx mit Beginn der Abholfrist am xxx ausgewiesen. Am Tag der Verhandlung langte um 8.33 Uhr eine E-Mail des xxx ein, Absenderadresse: xxx, mit folgendem Text: „bin leider an Grippe erkrankt xxx“ Es nahm somit weder die Beschwerdeführerin selbst, noch deren Vertreter xxx, an der Verhandlung teil. Die Vertreterin der belangten Behörde brachte vor, dass xxx ein pensionierter Verwaltungsjurist sei und dass der Rechnungshofbericht weder eine neue Tatsache noch ein neues Beweismittel sei und sei der Rechnungshofbericht, um den es gehe, am xxx veröffentlicht worden. Er sei am xxx im Gemeinderat behandelt worden und sei das in der Beschwerde genannte Datum xxx nicht nachvollziehbar. Mit dem Rechnungshofbericht habe sich die Gemeinde xxx intensiv auseinandergesetzt und eine Reformgruppe mit einem Wirtschaftsprüfer aus xxx ins Leben gerufen. Der Bericht dieses Wirtschaftsprüfers sei dem Rechnungshof übermittelt worden, ebenso dem Gemeinderat. Im Nachfrageverfahren des Rechnungshofes erging ein Bericht am xxx, nämlich der Bericht des Rechnungshofes, Reihe Kärnten xxx GZ: xxx und werde hier insbesondere auf die Empfehlung 3 auf Seite 4, hingewiesen, so die Vertreterin der belangten Behörde. Über dies verwies die Vertreterin der belangten Behörde auf das doppelte Äquivalenzprinzip, welches für Gebühren gilt. Von diesem doppelten Äquivalenzprinzip sei die Vorschreibung der Wassergebühren und der Kanalgebühren in den bezughabenden Jahren „meilenweit entfernt“ gewesen und verweise sie auf eine Entscheidung des VfGH zur xxx, wo sich das Höchstgericht mit den Gebühren der Gemeinde xxx zu beschäftigen hatte und auf die damalige Revision gar nicht einging. Schon damals sei die Bereitstellung von der Gemeindewasserversorgungsanlage und der Gemeindekanalisationsanlage von den xxx vorgenommen worden, so die Vertreterin der belangten Behörde. Im Hinblick auf die vorgebrachte lange Verfahrensdauer verwies sie auf ein Schreiben der Volksanwältin xxx vom xxx, Zahl: xxx, wonach kein Fehler erkannt werden konnte. Die Gemeinde xxx sei stets bemüht, die Gebühren für das Bereitstellen von Wasser und Abwasserentsorgung so zu gestalten, dass die Einrichtungen hierfür bedeckt werden können und richte sich auch die Gebührengestaltung danach, so die Vertreterin der belangten Behörde. Die Vertreterin der belangten Behörde führte überdies zum Thema „Teilbilanzen“ aus, dass inzwischen Teilbilanzen zur Ersichtlichmachung der Zahlungsflüsse erstellt worden wären und unzulässige Querfinanzierungen daher nicht möglich seien und dem Transparenzgebot voll und ganz Rechnung getragen werde. Die 3%ige automatische Gebührenerhöhung sei im xxx aufgehoben worden und zwar mit der Verordnung des Gemeindesrates vom xxx, Zahl: xxx. Diese Erhöhung war bemessen mit Euro xxx zuzüglich 10% USt je Einheit der Gebührenmesszahl. Eine Nachkalkulierung der Abwasser- und Wassergebühren habe stattgefunden und zwar für den Zeitraum xxx bis xxx und sei von dem zuvor erwähnten Wirtschaftsprüfer und einer Arbeitsgruppe der xxx und der xxx erstellt worden. Diese wurden der Richterin zur Einsichtnahme ausgehändigt. Rechtliche Beurteilung: Nachstehend werden die für die gegenständliche Abgabensache relevanten Rechtsgrundlagen angeführt: Die für das Verfahren maßgeblichen formellen Bestimmungen sind jene der Bundesabgabenordnung (BAO), welche gemäß Art 136 Abs 3 B-VG vom Landesverwaltungsgericht anzuwenden ist und jene des Kärntner Abgabenorganisationsgesetzes (K-AOG).Die für das Verfahren maßgeblichen formellen Bestimmungen sind jene der Bundesabgabenordnung (BAO), welche gemäß Artikel 136, Absatz 3, B-VG vom Landesverwaltungsgericht anzuwenden ist und jene des Kärntner Abgabenorganisationsgesetzes (K-AOG). Auszug aus der BAO: § 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. § 54 VwGVG gilt jedoch sinngemäß für das Verfahren der Verwaltungsgerichte der Länder.Paragraph 2 a, Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. Paragraph 54, VwGVG gilt jedoch sinngemäß für das Verfahren der Verwaltungsgerichte der Länder. Entstehung des Abgabenanspruches. § 4.
(1)Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.Paragraph 4,
(1)Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. […]
(3)In Abgabenvorschriften enthaltene Bestimmungen über den Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches (der Steuerschuld) bleiben unberührt.
(4)Der Zeitpunkt der Festsetzung und der Fälligkeit einer Abgabe ist ohne Einfluss auf die Entstehung des Abgabenanspruches. Allgemeine Bestimmungen über die Erhebung der Abgaben. Grundsätzliche Anordnungen. § 114.
(1)Die Abgabenbehörden haben darauf zu achten, dass alle Abgabepflichtigen nach den Abgabenvorschriften erfasst und gleichmäßig behandelt werden, sowie darüber zu wachen, dass Abgabeneinnahmen nicht zu Unrecht verkürzt werden. Sie haben alles, was für die Bemessung der Abgaben wichtig ist, sorgfältig zu erheben und die Nachrichten darüber zu sammeln, fortlaufend zu ergänzen und auszutauschen.Paragraph 114,
(1)Die Abgabenbehörden haben darauf zu achten, dass alle Abgabepflichtigen nach den Abgabenvorschriften erfasst und gleichmäßig behandelt werden, sowie darüber zu wachen, dass Abgabeneinnahmen nicht zu Unrecht verkürzt werden. Sie haben alles, was für die Bemessung der Abgaben wichtig ist, sorgfältig zu erheben und die Nachrichten darüber zu sammeln, fortlaufend zu ergänzen und auszutauschen.
(2)Hiefür darf eine elektronische Dokumentation angelegt werden (Dokumentationsregister). Diese Dokumentation hat insbesondere Daten betreffend die Identität des Abgabepflichtigen und die Klassifizierung seiner Tätigkeit zu umfassen.
(3)Die Abgabenbehörde kann Anbringen und andere das Verfahren betreffende Unterlagen mit automationsunterstützter Datenverarbeitung erfassen. Diese Erfassung beeinträchtigt nicht die Beweiskraft, wenn sichergestellt ist, dass die so erfassten Unterlagen nachträglich nicht unbemerkbar verändert werden können. § 204.
(1)Der festgesetzte Abgabenbetrag oder die Summe der in einem Bescheid festgesetzten Abgabenbeträge ist auf volle Cent abzurunden oder aufzurunden. Hiebei sind Beträge unter 0,5 Cent abzurunden, Beträge ab 0,5 Cent aufzurunden.Paragraph 204,
(1)Der festgesetzte Abgabenbetrag oder die Summe der in einem Bescheid festgesetzten Abgabenbeträge ist auf volle Cent abzurunden oder aufzurunden. Hiebei sind Beträge unter 0,5 Cent abzurunden, Beträge ab 0,5 Cent aufzurunden.
(2)Für die Selbstberechnung von Abgaben (§ 201) gilt Abs. 1 sinngemäß.
(2)Für die Selbstberechnung von Abgaben (Paragraph 201,) gilt Absatz eins, sinngemäß.
(3)Obliegt einem abgabenrechtlich Haftungspflichtigen die Selbstberechnung und Abfuhr einbehaltener Steuerabzugsbeträge (§ 202), gilt Abs. 1 sinngemäß für die Endsumme des abzuführenden Betrages.
(3)Obliegt einem abgabenrechtlich Haftungspflichtigen die Selbstberechnung und Abfuhr einbehaltener Steuerabzugsbeträge (Paragraph 202,), gilt Absatz eins, sinngemäß für die Endsumme des abzuführenden Betrages. § 274.
(1)Über die Beschwerde hat eine mündliche Verhandlung stattzufinden,Paragraph 274,
(1)Über die Beschwerde hat eine mündliche Verhandlung stattzufinden, 1. wenn es beantragt wird
- a)in der Beschwerde,
- b)im Vorlageantrag (§ 264),
- b)im Vorlageantrag (Paragraph 264,),
- c)in der Beitrittserklärung (§ 258 Abs. 1) oder
- c)in der Beitrittserklärung (Paragraph 258, Absatz eins,) oder
- d)wenn ein Bescheid gemäß § 253 an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides tritt, innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe (§ 97) des späteren Bescheides, oder
- d)wenn ein Bescheid gemäß Paragraph 253, an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides tritt, innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe (Paragraph 97,) des späteren Bescheides, oder 2. Wenn es der Einzelrichter bzw. der Berichterstatter für erforderlich hält. § 279.
(1)Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.Paragraph 279,
(1)Außer in den Fällen des Paragraph 278, hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
(2)Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.
(3)Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Abs. 1) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.
(3)Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Absatz eins,) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst. Auszug aus dem K-AOG: § 9Paragraph 9 Abgaben in gleichbleibender Höhe
(1)Soweit aufgrund von Abgabenvorschriften dem Abgabepflichtigen eine Abgabe in jährlich gleichbleibender Höhe vorzuschreiben ist, darf die Abgabenbehörde im Interesse der Zweckmäßigkeit der Erhebung der Abgabe bei der erstmaligen Festsetzung der Abgabe im Abgabenbescheid festlegen, dass diese Festsetzung auch für die folgenden Jahre gilt. Dieser Bescheid ist als Abgaben-Dauerbescheid zu bezeichnen. Bei einer Änderung der Voraussetzungen für die Festsetzung, bei Erlöschen des Abgabenanspruchs oder auf Antrag des Abgabepflichtigen ist ein neuer Abgabenbescheid zu erlassen.
(2)Der Abgabenanspruch entsteht, soweit in den Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist, mit dem Beginn des Kalenderjahres, für das die Abgabe eingehoben werden soll.
(3)Für die Fälligkeit der Abgabe sind die Abgabenvorschriften maßgebend. Dem § 5 Finanz-Verfassungsgesetz 1948 (F-VG) entsprechend können öffentliche Abgaben vorbehaltlich der Bestimmungen der §§ 7 Abs. 5 und 8 Abs. 5 F-VG nur aufgrund von Gesetzen erhoben werden (abgabenrechtliches Legalitätsprinzip). Der eben genannte § 7 Abs. 5 F-VG normiert, dass die Gemeinden vom Bundesgesetzgeber ermächtigt werden können, bestimmte Abgaben aufgrund eines Beschlusses der Gemeindevertretung auszuschreiben und tut dies die Bundesgesetzgebung mit § 15 Abs. 3 Z 4 Finanzausgleichsgesetz 2008 (FAG 2008): die Gemeinden werden damit ermächtigt, durch Beschluss der Gemeindevertretung Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen auszuschreiben. Dem Paragraph 5, Finanz-Verfassungsgesetz 1948 (F-VG) entsprechend können öffentliche Abgaben vorbehaltlich der Bestimmungen der Paragraphen 7, Absatz 5 und 8 Absatz 5, F-VG nur aufgrund von Gesetzen erhoben werden (abgabenrechtliches Legalitätsprinzip). Der eben genannte Paragraph 7, Absatz 5, F-VG normiert, dass die Gemeinden vom Bundesgesetzgeber ermächtigt werden können, bestimmte Abgaben aufgrund eines Beschlusses der Gemeindevertretung auszuschreiben und tut dies die Bundesgesetzgebung mit Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 4, Finanzausgleichsgesetz 2008 (FAG 2008): die Gemeinden werden damit ermächtigt, durch Beschluss der Gemeindevertretung Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen auszuschreiben. Die die Wasserbezugsgebühren betreffenden materiell-rechtlichen Bestimmungen sind jene des Landesgesetzes Kärntner Gemeindewasserversorgungsgesetz (K-GWVG) und jene der Verordnung des Gemeinderates der xxx vom xxx, Zahl: xxx, mit der die Wasseranschlussbeiträge und Wasserbezugsgebühren ausgeschrieben werden, der Verordnung des Gemeinderates der xxx vom xxx, Zahl: xxx, mit der die Verordnung des Gemeinderates der xxx vom xxx, Zahl: xxx, zuletzt geändert durch Verordnung vom xxx, Zahl: xxx, mit der die Wasseranschlussbeiträge und Wasserbezugsgebühren ausgeschrieben werden, geändert wird.Die die Wasserbezugsgebühren betreffenden materiell-rechtlichen Bestimmungen sind jene des Landesgesetzes Kärntner Gemeindewasserversorgungsgesetz , (K-GWVG) und jene der Verordnung des Gemeinderates der xxx vom xxx, Zahl: xxx, mit der die Wasseranschlussbeiträge und Wasserbezugsgebühren ausgeschrieben werden, der Verordnung des Gemeinderates der xxx vom xxx, Zahl: xxx, mit der die Verordnung des Gemeinderates der xxx vom xxx, Zahl: xxx, zuletzt geändert durch Verordnung vom xxx, Zahl: xxx, mit der die Wasseranschlussbeiträge und Wasserbezugsgebühren ausgeschrieben werden, geändert wird. Auszug aus dem K- GWVG: 4. AbschnittWasserbezugsgebühren§ 23Paragraph 23Ausschreibung
(1)Absatz eins,Die Ermächtigung zur Ausschreibung von Wasserbezugsgebühren ergibt sich auf Grund der gemäß § 7 Abs. 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 erteilten bundesgesetzlichen Ermächtigung.Die Ermächtigung zur Ausschreibung von Wasserbezugsgebühren ergibt sich auf Grund der gemäß Paragraph 7, Absatz 5, des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 erteilten bundesgesetzlichen Ermächtigung.
(2)Absatz 2,Erfolgt die Versorgung der Bevölkerung mit gesundheitlich einwandfreiem Trinkwasser sowie mit Nutz- und Löschwasser im Gemeindegebiet oder in Teilen davon nicht durch Einrichtungen der Gemeinde, wird die Gemeinde ermächtigt, für die Bereitstellung und tatsächliche Inanspruchnahme dieser Einrichtungen Wasserbezugsgebühren auszuschreiben. Abgabenschuldner sind in diesem Fall die Eigentümer der baulichen Anlagen oder der Grundstücke, die an die Wasserversorgungsanlage angeschlossen sind. § 24Paragraph 24Höhe
(1)Absatz eins,Wenn die Wasserversorgung nicht durch die Gemeinde besorgt wird, sind der Berechnung der Gebühr die der Gemeinde erwachsenden Kosten zugrunde zu legen.
(2)Absatz 2,Die Wasserbezugsgebühren dürfen geteilt für die Bereitstellung der Wasserversorgungsanlage und für die Möglichkeit ihrer Benützung (Bereitstellungsgebühr) einerseits und für die tatsächliche Inanspruchnahme der Wasserversorgungsanlage (Benützungsgebühr) andererseits ausgeschrieben werden. Das Gebührenaufkommen aus der Benützungsgebühr hat zumindest 50 v. H. des gesamten Aufkommens an Wasserbezugsgebühren zu betragen.
(3)Absatz 3,Die Wasserbezugsgebühren für die tatsächliche Inanspruchnahme sind auf Grund des tatsächlichen Wasserverbrauches mittels eines Wasserzählers zu ermitteln. Die Gemeinde hat die Überprüfung des Wasserzählers zu veranlassen, wenn dies vom Abgabenschuldner verlangt wird. Der Abgabenschuldner hat die Kosten der Überprüfung zu tragen, wenn die Menge des bezogenen Wassers richtig gemessen wurde, wobei Abweichungen bis zu 5 Prozent vom tatsächlichen Verbrauch unberücksichtigt zu bleiben haben. Ergibt die Überprüfung, daß der Wasserzähler die Menge bezogenen Wassers nicht richtig gemessen hat, so ist der Ermittlung der Menge bezogenen Wassers der im gleichen Zeitraum des Vorjahres festgestellte Wasserverbrauch zugrunde zu legen. Ist in diesem Zeitraum ein Wasserbezug nicht festgestellt worden oder hat ein Wasserbezug nur in einem Teil dieses Zeitraumes stattgefunden, so ist die Menge bezogenen Wassers zu schätzen.
(4)Absatz 4,Die Wasserbezugsgebühren für die tatsächliche Inanspruchnahme können nach dem durchschnittlichen Wasserverbrauch pauschaliert werden, wobei insbesondere für Wohnungen stufenweise je nach dem Flächenausmaß Pauschalbeträge festgesetzt werden können. Übersteigt der gemäß Abs. 3 erster Satz ermittelte Wasserverbrauch den der Pauschalierung zugrunde gelegten Durchschnittsverbrauch um einen der Art der Pauschalierung entsprechenden Prozentsatz, so kann der Festsetzung der Wasserbezugsgebühr der tatsächliche Verbrauch zugrunde gelegt werden.Die Wasserbezugsgebühren für die tatsächliche Inanspruchnahme können nach dem durchschnittlichen Wasserverbrauch pauschaliert werden, wobei insbesondere für Wohnungen stufenweise je nach dem Flächenausmaß Pauschalbeträge festgesetzt werden können. Übersteigt der gemäß Absatz 3, erster Satz ermittelte Wasserverbrauch den der Pauschalierung zugrunde gelegten Durchschnittsverbrauch um einen der Art der Pauschalierung entsprechenden Prozentsatz, so kann der Festsetzung der Wasserbezugsgebühr der tatsächliche Verbrauch zugrunde gelegt werden.
(5)Absatz 5,Das Gebührenaufkommen der Gemeinde aus den ausgeschriebenen Wasserbenützungsgebühren darf nur für Ausgaben und Rücklagen im jeweiligen Gebührenhaushalt verwendet werden. Die xxx schreibt die Wasserbezugsgebühren gemäß § 13 Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung (K-AGO), aus, welcher lautet:Die xxx schreibt die Wasserbezugsgebühren gemäß Paragraph 13, Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung (K-AGO), aus, welcher lautet: § 13Paragraph 13 Ausschreibung von Abgaben
(1)Die Gemeinde kann durch Verordnung jene Abgaben ausschreiben, zu deren Ausschreibung sie durch Bundesgesetz oder durch Landesgesetz ermächtigt ist.
(2)Wenn durch Bundesgesetz oder durch Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, obliegt die Ausschreibung von Abgaben dem Gemeinderat. Auszug aus der bezughabenden Verordnung des Gemeinderates der xxx: Mit der Verordnung des Gemeinderates der xxx vom xxx, Zahl: xxx, wurden Wasseranschlussbeiträge und Wasserbezugsgebühren mit Gültigkeit ab xxx ausgeschrieben und lauteten deren maßgeblichen Bestimmungen wie folgt: „§3 Höhe der Wasserbezugsgebühr 1) Die Wasserbezugsgebühr ist auf Grund des tatsächlichen Wasserverbrauches mittels Wasserzählers zu ermitteln. 2) Die Höhe der Wasserbezugsgebühr ergibt sich aus der Vervielfachung der bezogenen Wassermenge in Kubikmeter mit dem Gebührensatz. 3) Der Gebührensatz beträgt je Kubikmeter:
- a)für die Wasserversorgungsanlage xxx
- b)für die Wasserversorgungsanlage xxx
- c)für die Wasserversorgungsanlage xxx
- d)für die Wasserversorgungsanlage xxx §4 Abgabenschuldner A) 1. Zur Entrichtung des Wasseranschlußbeitrages (Ergänzungsbeitrag, Nachtragsbeitrag) ist der Eigentümer der an die Gemeindewasserversorgungsanlage anzuschließenden Grundstücke oder Bauwerke verpflichtet. 2. Der Grundeigentümer haftet - sofern er nicht selbst Abgabenschuldner ist - für den Wasseranschlußbeitrag mit dem Abgabenschuldner zur ungeteilten Hand. B) 1. Zur Entrichtung der Wasserbezugsgebühr ist der Eigentümer des an die Gemeindewasserversorgungsanlage angeschlossenen Grundstückes verpflichtet. Bei Vermietung oder Verpachtung des an die Gemeindewasserversorgungsanlage angeschlossenen Grundstückes an einen Bestandnehmer ist dieser zur Entrichtung der Wasserbezugsgebühr verpflichtet. 2. Bei Wasserbezug für Bauarbeiten ist der Bauführer, bei Wasserbezug aus Hydranten der Wasserbezieher zur Entrichtung der Wasserbezugsgebühr verpflichtet. 3. Der Grundeigentümer haftet neben dem Bestandnehmer, der Bauherr neben dem Bauführer für die Entrichtung der Abgabe zur ungeteilten Hand. §5 Festsetzung der Wasserbezugsgebühr Die Wasserbezugsgebühr ist jeweils vierteljährlich am 15.2., 15.5., 15.8. und 15.11. festzusetzen. §6 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1998 in Kraft.“ Mit der Verordnung des Gemeinderates der xxx vom xxx, Zahl: xxx, wurde mit Gültigkeit ab xxx die Verordnung des Gemeinderates der xxx vom xxx, Zahl: xxx, geändert wie folgt: „Artikel I„Artikel römisch eins Die Verordnung. des Gemeinderates der xxx vom xxx, Zahl.: xxx, mit der Wasseranschlussbeiträge und Wasserbezugsgebühren ausgeschrieben werden, zuletzt geändert mit Verordnung vom xxx. Zahl: xxx, wird wie folgt geändert: 1. Der § 3 Abs. 3 lautet: 1. Der Paragraph 3, Absatz 3, lautet: Ab xxx beträgt da Gebührensatz je Kubikmeter Wasser für die Wasserversorgungsanlagen der xxx € xxx zuzüglich 10 % Umsatzsteuer. Ab xxx beträgt der Gebührensatz je Kubikmeter Wasser für die Wasserversorgungsanlagen der xxx € xxx zuzüglich 10 % Umsatzsteuer. Ab xxx beträgt der Gebührensatz je Kubikmeter Wasser für die Wasserversorgungsanlagen der xxx € xxx zuzüglich 10 % Umsatzsteuer. Ab xxx betrügt der Gebührensatz je Kubikmeter Wasser für die Wasserversorgungsanlagen der xxx € xxx zuzüglich 10 % Umsatzsteuer. Ab xxx beträgt der Gebührensatz je Kubikmeter Wasser für die Wasserversorgungsanlagen der xxx € xxx zuzüglich 10 % Umsatzsteuer. Artikel IIArtikel römisch zwei Diese Gebührenverordnung tritt am 1.7.2011 in Kraft.“ Mit dem als „Wasserbescheid“ bezeichneten Bescheid vom xxx, Rechnungsnr.: xxx, wurde der Beschwerdeführerin für ihr Objekt xxx für den Bezug von Wasser für das Jahr xxx die endgültige Wasserbezugsgebühr und für das Jahr xxx eine vorläufige Wasserbezugsgebühr vorgeschrieben. Die Wasserversorgung wird im Gemeindegebiet der xxx im Versorgungsbereich von der xxx GmbH vorgenommen, hinsichtlich welche der Rechnungshof im xxx nach Prüfung der Gebarung Empfehlungen abgab. Die Ermächtigung für die Ausschreibung von Gebühren für den Wasserbezug ergibt sich laut § 23 Abs. 1 K-GWVG aus dem § 7 Abs. 5 F-VG 1948. Die Ausschreibung erfolgt auf Grund eines Beschlusses der Gemeindevertretung (Verordnung des Gemeinderates) und werden Gebühren für den Wasserbezug für die tatsächliche Inanspruchnahme der Einrichtung „Gemeindewasserversorgungsanlage“ erhoben. Die Höhe der Wasserbezugsgebühren basierte auf der tatsächlichen Inanspruchnahme von Wasser aus der Wasserversorgungsanlage und erfolgte die Ermittlung durch einen Wasserzähler anhand des tatsächlichen Wasserverbrauchs (§ 24 Abs. 3 K-GWVG).Die Ermächtigung für die Ausschreibung von Gebühren für den Wasserbezug ergibt sich laut Paragraph 23, Absatz eins, K-GWVG aus dem Paragraph 7, Absatz 5, F-VG 1948. Die Ausschreibung erfolgt auf Grund eines Beschlusses der Gemeindevertretung (Verordnung des Gemeinderates) und werden Gebühren für den Wasserbezug für die tatsächliche Inanspruchnahme der Einrichtung „Gemeindewasserversorgungsanlage“ erhoben. Die Höhe der Wasserbezugsgebühren basierte auf der tatsächlichen Inanspruchnahme von Wasser aus der Wasserversorgungsanlage und erfolgte die Ermittlung durch einen Wasserzähler anhand des tatsächlichen Wasserverbrauchs , (Paragraph 24, Absatz 3, K-GWVG). Nach Aktenlage – mangels anderer Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass der von der belangten Abgabenbehörde vorgelegte Akt vollständig ist – ist zu sagen, dass die beim Objekt xxx ermittelten und dem Bescheid vom xxx zugrunde gelegten Zählerstände unstrittig sind. Auch in der Beschwerde wird nicht moniert, dass das Objekt xxx etwa nicht im Versorgungsbereich iSd § 2 K-GWVG liege oder die Zählerstände der im Bescheid vom xxx angeführten Wasseruhren nicht korrekt wären. Auch für das Gericht sind keine Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen, welche Zweifel daran aufkommen lassen.Nach Aktenlage – mangels anderer Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass der von der belangten Abgabenbehörde vorgelegte Akt vollständig ist – ist zu sagen, dass die beim Objekt xxx ermittelten und dem Bescheid vom xxx zugrunde gelegten Zählerstände unstrittig sind. Auch in der Beschwerde wird nicht moniert, dass das Objekt xxx etwa nicht im Versorgungsbereich iSd Paragraph 2, K-GWVG liege oder die Zählerstände der im Bescheid vom xxx angeführten Wasseruhren nicht korrekt wären. Auch für das Gericht sind keine Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen, welche Zweifel daran aufkommen lassen. „Gebühren“ stellen aus finanzwissenschaftlicher Sicht ein „Entgelt“ für die von einer Gebietskörperschaft erbrachte Leistung sind; in casu handelt es sich um das „Entgelt“ für den Bezug von Wasser für das Objekt xxx durch die Wasserversorgungsanlage der xxx. Die Ausschreibung der Wasserbezugsgebühren erfolgt auf Basis der landesgesetzlichen Ermächtigung aufgrund eines Beschlusses des Gemeinderates. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Judikat VfSlg 5945/1969 ausgesprochen, dass unter „Gebühr“ „eine dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unterliegende Gegenleistung für eine spezielle Leistung der Gebietskörperschaft“ zu verstehen ist. „Gebühren“ stellen aus finanzwissenschaftlicher Sicht ein „Entgelt“ für die von einer Gebietskörperschaft erbrachte Leistung sind; in casu handelt es sich um das „Entgelt“ für den Bezug von Wasser für das Objekt xxx durch die Wasserversorgungsanlage der xxx. Die Ausschreibung der Wasserbezugsgebühren erfolgt auf Basis der landesgesetzlichen Ermächtigung aufgrund eines Beschlusses des Gemeinderates. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Judikat VfSlg 5945 aus 1969, ausgesprochen, dass unter „Gebühr“ „eine dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unterliegende Gegenleistung für eine spezielle Leistung der Gebietskörperschaft“ zu verstehen ist. Hierfür hat die Beschwerdeführerin nach dem Prinzip „do ut des“ der xxx eine Gegenleistung in Geld zu erbringen, deren Höhe in den oben genannten Verordnungen festgelegt ist. Die Kritikpunkte der Beschwerde, welche von der Beschwerdeführerin als Wiederaufnahmegründe geltend gemacht wurden, wurden in der Verhandlung in der Gegenrede der belangten Behörde thematisiert und wurde das Äquivalenzprinzip ins Treffen geführt. Im Judikat VfSlg 7583/1975 definierte der Verfassungsgerichtshof den Begriff „Äquivalenzprinzip“: Demnach haben die Gemeinden ihre Einrichtungen, welche sie für Zwecke der öffentlichen Verwaltung betreiben, den Benützern zu angemessenen Preisen (Gebühren) zur Verfügung zu stellen (gleichlautend in VfSlg 8847/1980). Ein Preis (Gebühr) ist nur dann angemessen, wenn bei der Festlegung der Gebühren von jenen Kosten ausgegangen wird, die der Gemeinde bei einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Führung der Einrichtung tatsächlich erwachsen sind bzw. erwachsen würden. Eine Obergrenze für die „angemessenen Preise (Gebühren)“ bilden jedoch die Selbstkosten (VfSlg 8847/1980). Mit dem Finanzausgleichsgesetz (FAG) wurde für Gebühren von Gemeindeeinrichtungen der gesetzliche Rahmen insofern ausgeweitet, als Einnahmen aus Gebühren bis zum doppelten Jahreserfordernis zulässig sind („doppeltes Äquivalenzprinzip").Die Kritikpunkte der Beschwerde, welche von der Beschwerdeführerin als Wiederaufnahmegründe geltend gemacht wurden, wurden in der Verhandlung in der Gegenrede der belangten Behörde thematisiert und wurde das Äquivalenzprinzip ins Treffen geführt. Im Judikat VfSlg 7583 aus 1975, definierte der Verfassungsgerichtshof den Begriff „Äquivalenzprinzip“: Demnach haben die Gemeinden ihre Einrichtungen, welche sie für Zwecke der öffentlichen Verwaltung betreiben, den Benützern zu angemessenen Preisen (Gebühren) zur Verfügung zu stellen (gleichlautend in VfSlg 8847 aus 1980,). Ein Preis (Gebühr) ist nur dann angemessen, wenn bei der Festlegung der Gebühren von jenen Kosten ausgegangen wird, die der Gemeinde bei einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Führung der Einrichtung tatsächlich erwachsen sind bzw. erwachsen würden. Eine Obergrenze für die „angemessenen Preise (Gebühren)“ bilden jedoch die Selbstkosten (VfSlg 8847 aus 1980,). Mit dem Finanzausgleichsgesetz (FAG) wurde für Gebühren von Gemeindeeinrichtungen der gesetzliche Rahmen insofern ausgeweitet, als Einnahmen aus Gebühren bis zum doppelten Jahreserfordernis zulässig sind („doppeltes Äquivalenzprinzip"). Das Äquivalenzprinzip für Benützungsgebühren ist insoweit lediglich als Verbot anzusehen, bei der Festsetzung der Gebühren für Gemeindeeinrichtungen und -anlagen über jene Kosten hinauszugehen, die den Gemeinden bei einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Errichtung und einem ebensolchen Betrieb einer Anlage insgesamt erwachsen (VfGH 01.12.1987, V15/87). § 15 Abs. 3 Z 4 FAG 2005 normiert, dass die Gebühren für die Benützung der Gemeindeeinrichtungen bis zu einem Ausmaß festzusetzen sind, bei dem der mutmaßliche Jahresertrag der Gebühren das doppelte Jahreserfordernis für die Erhaltung, den Betrieb der Einrichtung / Anlage sowie das doppelte Jahreserfordernis für die Verzinsung und Tilgung der Errichtungskosten unter Berücksichtigung einer der Art der Einrichtung und Anlage entsprechenden Lebensdauer nicht übersteigt (doppeltes Äquivalenzprinzip). Dazu sei auch auf das Judikat des Verfassungsgerichtshofs vom 10.10.2001, B 260/01, verwiesen, wonach die im Finanzausgleichsgesetz enthaltene Ermächtigung zur Ausschreibung von Gebühren bis zum doppelten Jahreserfordernis nicht verfassungswidrig ist. Das Äquivalenzprinzip für Benützungsgebühren ist insoweit lediglich als Verbot anzusehen, bei der Festsetzung der Gebühren für Gemeindeeinrichtungen und , -anlagen über jene Kosten hinauszugehen, die den Gemeinden bei einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Errichtung und einem ebensolchen Betrieb einer Anlage insgesamt erwachsen (VfGH 01.12.1987, V15/87). Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 4, FAG 2005 normiert, dass die Gebühren für die Benützung der Gemeindeeinrichtungen bis zu einem Ausmaß festzusetzen sind, bei dem der mutmaßliche Jahresertrag der Gebühren das doppelte Jahreserfordernis für die Erhaltung, den Betrieb der Einrichtung / Anlage sowie das doppelte Jahreserfordernis für die Verzinsung und Tilgung der Errichtungskosten unter Berücksichtigung einer der Art der Einrichtung und Anlage entsprechenden Lebensdauer nicht übersteigt (doppeltes Äquivalenzprinzip). Dazu sei auch auf das Judikat des Verfassungsgerichtshofs vom 10.10.2001, B 260/01, verwiesen, wonach die im Finanzausgleichsgesetz enthaltene Ermächtigung zur Ausschreibung von Gebühren bis zum doppelten Jahreserfordernis nicht verfassungswidrig ist. Die Vertreterin der belangten Behörde brachte vor, dass die Vorschreibung der Wassergebühren und der Kanalgebühren in den beschwerdegegenständlichen Zeiträumen „meilenweit entfernt“ gewesen sei vom doppelten Äquivalenzprinzip. Die Vorbringen „Ermangelung einer ordnungsgemäßen Kalkulation und Buchführung, Mangelhaftigkeit von Rechnungen, Hervorkommen von neuen Belegen, Fehlen von Teilbilanzen, unrichtige Ermittlung des Jahresergebnisses und Erhöhung der Verwaltungstangente, falsche Aufteilung von Vergütungen“ anbelangend ist zu sagen, dass die Vorschreibung der Wasserbezugsgebühr auf Beschlüssen der Gemeindevertretung (oben genannte Verordnungen) fußt und diese Verordnungen der Gemeindeaufsicht vorgelegt wurden. Im Übrigen ist zu dem Vorhalt „Ermangelung einer ordnungsgemäßen Kalkulation und Buchführung, Mangelhaftigkeit von Rechnungen, Hervorkommen von neuen Belegen, Fehlen von Teilbilanzen, unrichtige Ermittlung des Jahresergebnisses und Erhöhung der Verwaltungstangente, falsche Aufteilung von Vergütungen“ zu sagen, dass dies ein Aspekt der Gebarungskontrolle sein möge und die Abgabenbehörden wie auch das Landesverwaltungsgericht Kärnten nicht berufen sind, eine solche Kontrolle durchzuführen. Der Rechnungshof hat nach den Maßnahmen, die die xxx gemeinsam mit dem xxx und der xxx GmbH entwickelt hatte, im Nachfrageverfahren den Bericht vom xxx, Reihe Kärnten xxx GZ: xxx, herausgegeben und ist darin festgehalten, dass iSd Empfehlungen des Rechnungshofs – eine davon war die Empfehlung 3 „Prüfung der Gebührenkalkulation der xxx GmbH und gegebenenfalls Richtigstellung“ – die xxx von der automatischen jährlichen Valorisierung der Gebühren Abstand nahm und die Gebührenkalkulationen der xxx GmbH überprüfte und sind in diesem Bericht keine weiteren Beanstandungen der Gebührenkalkulation enthalten. Die mit dem Bescheid vom xxx vorgeschriebene Wasserbezugsgebühr für das Jahr xxx anbelangend sind in Ermangelung von Beschwerdevorbringen zur Richtigkeit der der Wasserbezugsgebühr zugrunde gelegten Zählerstände für das Landesverwaltungsgericht an der Höhe der vorgeschriebenen Wasserbezugsgebühr keine Bedenken zu Tage gekommen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Feststellungen zum Nichterscheinen zur öffentlichen mündlichen Verhandlung: Zu der am Verhandlungstag zwei Stunden vor der anberaumten Verhandlung einlangenden E-Mail ist festzuhalten, dass eine Begründung für das behauptete Fernbleiben infolge Grippeerkrankung fehlte. Das Vorliegen des geltend gemachten Rechtfertigungsgrundes ist amtswegig zu erforschen (VwGH 22.02.2012, 2011/08/0364 mit Hinweisen auf VwGH 20.09.2000, 2000/03/0163, VwGH 19.03.002, 2000/10/0143 etc.) und ist zu sagen, dass dieser Verfahrensgrundsatz die Partei nicht von ihrer Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts beizutragen und Verzögerungen des Verfahrens hintanzuhalten hat, befreit (VwGH 20.04.2007, 2007/02/0085). In casu sind das Fernbleiben einerseits der Beschwerdeführerin und andererseits des Vertreters der Beschwerdeführerin selbst jeweils zu behandeln: Die Beschwerdeführerin blieb ohne Entschuldigung fern und wurde ihr im Vorladungsbeschluss dem § 274 Abs. 4 BAO entsprechend mitgeteilt, dass sie es als Partei zu beachten habe, dass ihr Fernbleiben der Durchführung der Verhandlung nicht entgegensteht. Die Verhandlung konnte daher in Abwesenheit der Beschwerdeführerin durchgeführt werden.Die Beschwerdeführerin blieb ohne Entschuldigung fern und wurde ihr im Vorladungsbeschluss dem Paragraph 274, Absatz 4, BAO entsprechend mitgeteilt, dass sie es als Partei zu beachten habe, dass ihr Fernbleiben der Durchführung der Verhandlung nicht entgegensteht. Die Verhandlung konnte daher in Abwesenheit der Beschwerdeführerin durchgeführt werden. Das Fernbleiben des von der Beschwerdeführerin bevollmächtigten xxx anbelangend ist festzuhalten, dass es sich bei dem verhindert zu sein behaupteten xxx nicht um eine Partei handelt, sondern um den Vertreter der Partei xxx, für welche er laut im Akt einliegender Vollmacht vom xxx unter anderem bevollmächtigt ist, Schriftstücke mit Wirkung für die Beschwerdeführerin entgegen zu nehmen. Ihm wurde daher als Zustellbevollmächtigten der Vorladungsbeschluss der Beschwerdeführerin zugestellt. Zur behaupteten Verhinderung wurde eine ärztliche Bestätigung nicht angeschlossen und war in der kurzen Zeitspanne zwischen dem Einlangen des Schreibens vom xxx um xxx Uhr und der Verhandlung am xxx um xxx Uhr auch nicht eruierbar war, ob die Entschuldigung die Abwesenheit rechtfertigt oder nicht. Ob seine Entschuldigung die Abwesenheit rechtfertigt oder nicht, unterliegt der Beurteilung des Gerichts (VwGH 16.10.2009, 2009/02/0019) und ist zu sagen, dass dem ehemaligen Verwaltungsjuristen xxx es bekannt sein dürfte, dass eine ärztliche Bestätigung als Nachweis über einen Verhinderungsgrund aus Krankheitsgründen dienlich ist. Eine Vertagungsbitte wurde in dieser E-Mail nicht an das Gericht herangetragen. Die Verhandlung konnte daher in Abwesenheit des Rechtsvertreters durchgeführt werden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2016:KLVwG.1051.6.2016