GVG Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG F o l g e g e g e b e n und der angefochtene Bescheid a u f g e h o b e n. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, die für den Zeitraum 1.11.2003 bis 31.10.2015 gewährte Mindestsicherung in der Höhe von insgesamt € 92.548,98 innerhalb von 14 Tagen nach Rechtskraft des Bescheides rückzuerstatten. Als Rechtsgrundlagen wurden die §§ 5, 6, 57 Abs. 4, 59 Abs. 3 und 60 Abs. 2 des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes, BGBl Nr. 15/2007 idgF angeführt. In der Begründung der Entscheidung wurde Folgendes ausgeführt:Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, die für den Zeitraum 1.11.2003 bis 31.10.2015 gewährte Mindestsicherung in der Höhe von insgesamt € 92.548,98 innerhalb von 14 Tagen nach Rechtskraft des Bescheides rückzuerstatten. Als Rechtsgrundlagen wurden die Paragraphen 5, 6, 57, Absatz 4, 59, Absatz 3 und 60 Absatz 2, des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 15 aus 2007, idgF angeführt. In der Begründung der Entscheidung wurde Folgendes ausgeführt: „Aufgrund der im Antrag vom 24.10.2003 gemachten Angaben wurde Herrn xxx im Zeitraum vom 01.11.2003 bis einschI. 02.11.2015 Soziale Mindestsicherung in Form des Lebensunterhaltes und der Krankenhilfe durch einmalige und laufende Geldleistungen, in Höhe von insgesamt € 92.548,98, gewährt. Im Zuge der Erhebungen wurde ha. nunmehr festgestellt, dass Herr xxx bei der AntragsteIlung am 24.10.2003, einen Teil seines verwertbares Vermögens, nämlich Grundstücke in der EZ. xxx, KG. xxx, im Gesamtausmaß von xxx verschwiegen, und daher die Soziale Mindestsicherung zu Unrecht in Anspruch genommen hat.
1 K-MSG darf soziale Mindestsicherung nur soweit geleistet werden, als der jeweilige Bedarf nicht oder nicht ausreichend durch den Einsatz eigener Mittel und Kräfte gedeckt werden kann und auch nicht oder nicht ausreichend durch Leistung Dritter gedeckt ist.
Paragraph 5, Absatz eins, K-MSG darf soziale Mindestsicherung nur soweit geleistet werden, als der jeweilige Bedarf nicht oder nicht ausreichend durch den Einsatz eigener Mittel und Kräfte gedeckt werden kann und auch nicht oder nicht ausreichend durch Leistung Dritter gedeckt ist. Die eigenen Mittel umfassen das gesamte Einkommen und das verwertbare Vermögen der Hilfe suchenden Person i.S.d. § 6 Abs. 1 K-MSG. Die eigenen Mittel umfassen das gesamte Einkommen und das verwertbare Vermögen der Hilfe suchenden Person i.S.d. Paragraph 6, Absatz eins, K-MSG.
3 haben Personen, die Leistungen der sozialen Mindestsicherung wegen Verletzung der Anzeigepflicht nach Abs. 2 oder wegen bewusst unwahrer Angaben oder bewusster Verschweigung wesentlicher Tatsachen zu Unrecht in Anspruch genommen haben, haben diese rückzuerstatten oder dafür angemessenen Ersatz zu leisten. Darüber hat die Verwaltungsbehörde zu entscheiden, die zur Entscheidung über die Leistung der Mindestsicherung zuständig gewesen ist.
Paragraph 59, Absatz 3, haben Personen, die Leistungen der sozialen Mindestsicherung wegen Verletzung der Anzeigepflicht nach Absatz 2, oder wegen bewusst unwahrer Angaben oder bewusster Verschweigung wesentlicher Tatsachen zu Unrecht in Anspruch genommen haben, haben diese rückzuerstatten oder dafür angemessenen Ersatz zu leisten. Darüber hat die Verwaltungsbehörde zu entscheiden, die zur Entscheidung über die Leistung der Mindestsicherung zuständig gewesen ist. Im Antrag vom 24.10.2003, auf Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Kärntner Sozialhilfegesetzes 1981 (K-SHG), LGBI. Nr. 30/1981, wurde unter dem Punkt 18: Grundbesitz und Häuser, nur die EZ xxx, im Ausmaß von xxx, angeführt. Im Antrag vom 24.10.2003, auf Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Kärntner Sozialhilfegesetzes 1981 (K-SHG), LGBI. Nr. 30 aus 1981,, wurde unter dem Punkt 18: Grundbesitz und Häuser, nur die EZ xxx, im Ausmaß von xxx, angeführt. Da die allgemeinen und besonderen Voraussetzungen für den Kostenersatz zutreffen, war spruchgemäß zu entscheiden.“ In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde Folgendes ausgeführt: „In außen bezeichneter Verwaltungsangelegenheit wurde der Bescheid der xxx vom 02.05.2016, dem früheren Sachwalter des Beschwerdeführers, Herrn xxx, am 30.05.2016 zugestellt. Innerhalb offener Frist erstattet der Beschwerdeführer durch seinen nunmehr mit Beschluss des xxx vom 02.06.2016 bestellten Sachwalter, welcher alle Angelegenheiten des Betroffenen zu besorgen hat, nachstehende an das Landesverwaltungsgericht für Kärnten gerichtete BESCHWERDE und gibt die ERKLÄRUNG ab, diesen Bescheid seinem gesamten Inhalte nach zu bekämpfen. Als Beschwerdegründe werden geltend gemacht: I. unrichtige Tatsachenfeststellungen in Folge unrichtiger Beweiswürdigung und Aktenwidrigkeit römisch eins. unrichtige Tatsachenfeststellungen in Folge unrichtiger Beweiswürdigung und Aktenwidrigkeit II. inhaltliche Rechtswidrigkeit römisch zwei. inhaltliche Rechtswidrigkeit welche Beschwerdegründe wie folgt ausgeführt werden: I. Unrichtige Tatsachenfeststellung in Folge unrichtiger Beweiswürdigung und Aktenwidrigkeit:römisch eins. Unrichtige Tatsachenfeststellung in Folge unrichtiger Beweiswürdigung und Aktenwidrigkeit:
2 K-SHG von einer grundbücherlichen Sicherstellung des Ersatzanspruches abhängig gemacht werden. Am 12.11.2003 erklärte sich der Beschwerdeführer mit einer grundbücherlichen Sicherstellung der für ihn getätigten und auch weiterhin noch zu tätigenden Sozialaufwendungen auf dem ihn gehörigen Grundstück xxx, EZ xxx zugunsten des Landes Kärnten einverstanden. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 5.11.2003 wurde dem Beschwerdeführer nach Prüfung seines Antrages mitgeteilt, dass er nach den Bestimmungen des Kärntner Sozialhilfegesetzes Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt in Form einer laufenden monatlichen Geldleistung in Höhe von € 466,-- und Krankenhilfe hätte. Da er jedoch über Vermögen (Haus- und Grundbesitz) verfüge, müsste diese Hilfeleistung
Paragraph 6, Absatz 2, K-SHG von einer grundbücherlichen Sicherstellung des Ersatzanspruches abhängig gemacht werden. Am 12.11.2003 erklärte sich der Beschwerdeführer mit einer grundbücherlichen Sicherstellung der für ihn getätigten und auch weiterhin noch zu tätigenden Sozialaufwendungen auf dem ihn gehörigen Grundstück xxx, EZ xxx zugunsten des Landes Kärnten einverstanden. Mit Schreiben vom 26.7.2006 ersuchte die belangte Behörde das Baubezirksamt um eine Schätzung des Grundbesitzes des Beschwerdeführers. Im Zuge dessen stellte der Bausachverständige xxx fest, dass der Beschwerdeführer neben der Liegenschaft EZ xxx noch eine weitere Liegenschaft, nämlich die Liegenschaft EZ xxx im Ausmaß von xxx besitzt. Alle Grundstücke, mit Ausnahme des Grundstückes xxx, sind im rechtskräftigen Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde xxx als Bauland-Dorfgebiet ausgewiesen. Das Grundstück xxx weist die Widmung Grünland für die Landwirtschaft bestimmte Fläche auf. Die Liegenschaft befindet sich im nordwestlichen Bereich der Ortschaft xxx. Auf der Parzelle xxx befindet sich ein altes Wohnhaus und eine baufällige Holzhütte. Die Liegenschaft wurde vom Bausachverständigen im Gutachten vom 30.8.2006 mit insgesamt € 299.495,-- geschätzt. Die Liegenschaft EZ xxx bestehend aus der Parzelle xxx, KG xxx, ist im rechtskräftigen Flächenwidmungsplan der Markgemeinde xxx als Grünland für die Landwirtschaft bestimmte Fläche ausgewiesen und befindet sich im nordöstlichen Bereich der Ortschaft xxx. Der Wert der Liegenschaft wurde vom Bausachverständigen im Gutachten vom 1.8.2006 mit insgesamt € 22.784,-- geschätzt. Der Beschwerdeführer wurde von der belangten Behörde mehrmals aufgefordert, die Liegenschaft EZ xxx zu verkaufen. Zu einem Verkauf ist es nicht gekommen, da der Beschwerdeführer die dafür notwendige Pfandrechtsbestellung nicht unterfertigt hat. Der Beschwerdeführer hat mehrere Grundstücke aus der Liegenschaft EZ xxx für einen jährlichen Zins von € 300,-- verpachtet. Der Beschwerdeführer wurde am 3.11.2015 ins Pflegeheim nach xxx überstellt. Das Pflegeheim stellte dann einen Antrag auf Sachwalterschaft. Herr xxx wurde vorerst zum Verfahrenssachwalter des Beschwerdeführers bestellt. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes xxx vom 2.6.2016 wurde Rechtsanwalt xxx zum Sachwalter des Beschwerdeführers bestellt. Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf den Akteninhalt sowie auf die Angaben der Parteienvertreter in der mündlichen Verhandlung. Rechtliche Beurteilung: Das Kärntner Sozialhilfegesetz (K-SHG) wurde durch § 87 Abs. 1 Kärntner Mindestsicherungsgesetz (K-MSG) mit 1. Juli 2007 außer Kraft gesetzt. Übergangsregelungen betreffend die Geltendmachung von Rückerstattungspflichten
Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass für die Beurteilung der Pflicht zur Rückerstattung empfangener Sozialhilfeleistungen ab Inkrafttreten des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes die dort normierten Regelungen des § 59 Abs. 3 und 4 K-MSG maßgeblich sind (vgl. VwGH 14.6.2012, 2008/10/0027). Das Kärntner Sozialhilfegesetz (K-SHG) wurde durch Paragraph 87, Absatz eins, Kärntner Mindestsicherungsgesetz (K-MSG) mit 1. Juli 2007 außer Kraft gesetzt. Übergangsregelungen betreffend die Geltendmachung von Rückerstattungspflichten
Paragraph 50, K-SHG sieht das K-MSG für den Fall anhängiger Verfahren nicht vor. Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass für die Beurteilung der Pflicht zur Rückerstattung empfangener Sozialhilfeleistungen ab Inkrafttreten des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes die dort normierten Regelungen des Paragraph 59, Absatz 3 und 4 K-MSG maßgeblich sind vergleiche VwGH 14.6.2012, 2008/10/0027). Bei der Beurteilung, ob der Beschwerdeführer zur Rückerstattung empfangener Mindestsicherungsleistungen aktuell verpflichtet ist, ist die im Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung geltende Rechtslage, somit das Kärntner Mindestsicherungsgesetz – K-MSG, LGBl. 15/2007 in der derzeit geltenden Fassung LGBl. 14/2015 maßgeblich. Ob wesentliche Tatsachen iSd § 59 Abs. 3 K-MSG bewusst verschwiegen wurden, obwohl sie der Behörde bekannt gegeben hätten werden müssen, ist hingegen danach zu beurteilen, was zu dem betreffenden Zeitpunkt bzw. Zeitraum rechtens war (VwGH 27.03.2012, 2010/10/0170). Damit ist die vom 01.07.2007 bis 31.10.2012 maßgebliche Rechtslage anzuwenden. Das war bis 28.02.2012 die Fassung LGBl. 97/2010 und ab 01.03.2012 die Fassung LGBl. 16/2012 des K-MSG.Bei der Beurteilung, ob der Beschwerdeführer zur Rückerstattung empfangener Mindestsicherungsleistungen aktuell verpflichtet ist, ist die im Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung geltende Rechtslage, somit das Kärntner Mindestsicherungsgesetz – K-MSG, Landesgesetzblatt 15 aus 2007, in der derzeit geltenden Fassung Landesgesetzblatt 14 aus 2015, maßgeblich. Ob wesentliche Tatsachen iSd Paragraph 59, Absatz 3, K-MSG bewusst verschwiegen wurden, obwohl sie der Behörde bekannt gegeben hätten werden müssen, ist hingegen danach zu beurteilen, was zu dem betreffenden Zeitpunkt bzw. Zeitraum rechtens war (VwGH 27.03.2012, 2010/10/0170). Damit ist die vom 01.07.2007 bis 31.10.2012 maßgebliche Rechtslage anzuwenden. Das war bis 28.02.2012 die Fassung Landesgesetzblatt 97 aus 2010, und ab 01.03.2012 die Fassung Landesgesetzblatt 16 aus 2012, des K-MSG.
F LGBl. 97/2010 hat die Person, der soziale Mindestsicherung geleistet wird, jede ihr bekannte Änderung der für die Leistung maßgeblichen Umstände, insbesondere der Vermögens-, Einkommens-, Familien- oder Wohnverhältnisse sowie Aufenthalte in Kranken- oder Kuranstalten oder sonstige, länger als zwei Wochen dauernde Abwesenheiten, binnen vier Wochen bei der Behörde anzuzeigen.
Paragraph 59, Absatz 2, K-MSG in der Fassung Landesgesetzblatt 97 aus 2010, hat die Person, der soziale Mindestsicherung geleistet wird, jede ihr bekannte Änderung der für die Leistung maßgeblichen Umstände, insbesondere der Vermögens-, Einkommens-, Familien- oder Wohnverhältnisse sowie Aufenthalte in Kranken- oder Kuranstalten oder sonstige, länger als zwei Wochen dauernde Abwesenheiten, binnen vier Wochen bei der Behörde anzuzeigen.
F LGBl. 16/2012 hat die Person, der soziale Mindestsicherung geleistet wird, jede ihr bekannte Änderung der für die Leistung maßgeblichen Umstände, insbesondere der Vermögens-, Einkommens-, Familien- oder Wohnverhältnisse oder des Personenstands sowie Aufenthalte in Kranken- oder Kuranstalten oder sonstige, länger als zwei Wochen dauernde Abwesenheiten, binnen vier Wochen der Behörde oder dem zuständigen Träger von Privatrechten anzuzeigen.
Paragraph 59, Absatz 2, K-MSG in der Fassung Landesgesetzblatt 16 aus 2012, hat die Person, der soziale Mindestsicherung geleistet wird, jede ihr bekannte Änderung der für die Leistung maßgeblichen Umstände, insbesondere der Vermögens-, Einkommens-, Familien- oder Wohnverhältnisse oder des Personenstands sowie Aufenthalte in Kranken- oder Kuranstalten oder sonstige, länger als zwei Wochen dauernde Abwesenheiten, binnen vier Wochen der Behörde oder dem zuständigen Träger von Privatrechten anzuzeigen.
F LGBl. 14/2015 haben Personen, die Leistungen der sozialen Mindestsicherung wegen Verletzung der Anzeigepflicht nach Abs. 2 oder wegen bewusst unwahrer Angaben oder bewusster Verschweigung wesentlicher Tatsachen zu Unrecht in Anspruch genommen haben, diese rückzuerstatten oder dafür angemessenen Ersatz zu leisten. Darüber hat die Verwaltungsbehörde zu entscheiden, die zur Entscheidung über die Leistung der Mindestsicherung zuständig gewesen ist.
Paragraph 59, Absatz 3, K-MSG in der Fassung Landesgesetzblatt 14 aus 2015, haben Personen, die Leistungen der sozialen Mindestsicherung wegen Verletzung der Anzeigepflicht nach Absatz 2, oder wegen bewusst unwahrer Angaben oder bewusster Verschweigung wesentlicher Tatsachen zu Unrecht in Anspruch genommen haben, diese rückzuerstatten oder dafür angemessenen Ersatz zu leisten. Darüber hat die Verwaltungsbehörde zu entscheiden, die zur Entscheidung über die Leistung der Mindestsicherung zuständig gewesen ist.
F LGBl. 14/2015 darf die Rückerstattung in angemessenen Teilbeträgen bewilligt werden, wenn sie auf andere Weise nicht möglich oder der rückerstattungspflichtigen Person nicht zumutbar ist. Die Rückerstattung darf gestundet oder ganz oder teilweise nachgesehen werden, wenn durch sie der Erfolg sozialer Mindestsicherung gefährdet wäre, wenn sie zu besonderen Härten für die rückerstattungspflichtige Person führen würde oder wenn das Verfahren der Rückforderung mit einem Aufwand verbunden wäre, der in keinem Verhältnis zu der zu Unrecht in Anspruch genommenen Leistung steht.
Paragraph 59, Absatz 4, K-MSG in der Fassung Landesgesetzblatt 14 aus 2015, darf die Rückerstattung in angemessenen Teilbeträgen bewilligt werden, wenn sie auf andere Weise nicht möglich oder der rückerstattungspflichtigen Person nicht zumutbar ist. Die Rückerstattung darf gestundet oder ganz oder teilweise nachgesehen werden, wenn durch sie der Erfolg sozialer Mindestsicherung gefährdet wäre, wenn sie zu besonderen Härten für die rückerstattungspflichtige Person führen würde oder wenn das Verfahren der Rückforderung mit einem Aufwand verbunden wäre, der in keinem Verhältnis zu der zu Unrecht in Anspruch genommenen Leistung steht.
F LGBl. 97/2010 und LGBl. 16/2012 ist die Person, der soziale Mindestsicherung geleistet wird, anlässlich der Zuerkennung der Leistung nachweislich auf die Pflichten und Folgen nach Abs. 2 und 3 hinzuweisen.
Paragraph 59, Absatz 6, K-MSG in der Fassung Landesgesetzblatt 97 aus 2010, und Landesgesetzblatt 16 aus 2012, ist die Person, der soziale Mindestsicherung geleistet wird, anlässlich der Zuerkennung der Leistung nachweislich auf die Pflichten und Folgen nach Absatz 2 und 3 hinzuweisen.
GVG, BGBl I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Erwägungen: Die Bestimmungen des § 59 K-MSG haben sich seit 2007 nicht wesentlich geändert. Schon damals war vorgesehen, dass bei Änderung der maßgeblichen Umstände eine Neubemessung der Leistungen der sozialen Mindestsicherung zu erfolgen hat und dass die Person, der soziale Mindestsicherung geleistet wird, jede ihr bekannte Änderung der für die Leistung maßgeblichen Umstände binnen vier Wochen der Behörde anzuzeigen hat. Auf diese Pflicht ist die Person, der soziale Mindestsicherung geleistet wird, anlässlich der Zuerkennung der Leistung nachweislich hinzuweisen. Personen, die Leistungen der sozialen Mindestsicherung wegen Verletzung der Anzeigepflicht oder wegen bewusst unwahrer Angaben oder bewusster Verschweigung wesentlicher Tatsachen zu Unrecht in Anspruch genommen haben, haben diese rückzuerstatten oder dafür angemessenen Ersatz zu leisten. Auch diesbezüglich ist anlässlich der Zuerkennung der Leistung der Mindestsicherungsempfänger nachweislich darauf hinzuweisen.Die Bestimmungen des Paragraph 59, K-MSG haben sich seit 2007 nicht wesentlich geändert. Schon damals war vorgesehen, dass bei Änderung der maßgeblichen Umstände eine Neubemessung der Leistungen der sozialen Mindestsicherung zu erfolgen hat und dass die Person, der soziale Mindestsicherung geleistet wird, jede ihr bekannte Änderung der für die Leistung maßgeblichen Umstände binnen vier Wochen der Behörde anzuzeigen hat. Auf diese Pflicht ist die Person, der soziale Mindestsicherung geleistet wird, anlässlich der Zuerkennung der Leistung nachweislich hinzuweisen. Personen, die Leistungen der sozialen Mindestsicherung wegen Verletzung der Anzeigepflicht oder wegen bewusst unwahrer Angaben oder bewusster Verschweigung wesentlicher Tatsachen zu Unrecht in Anspruch genommen haben, haben diese rückzuerstatten oder dafür angemessenen Ersatz zu leisten. Auch diesbezüglich ist anlässlich der Zuerkennung der Leistung der Mindestsicherungsempfänger nachweislich darauf hinzuweisen. Eine Rückerstattungspflicht
3 K-MSG kommt daher nur dann zur Anwendung, wenn der Mindestsicherungsempfänger nicht jede ihm bekannte Änderung der für die Leistung maßgeblichen Umstände der Behörde anzeigt, bewusst unwahre Angaben macht oder bewusst wesentliche Tatsachen verschweigt und dadurch zu Unrecht Leistungen in Anspruch nimmt.Eine Rückerstattungspflicht
Paragraph 59, Absatz 3, K-MSG kommt daher nur dann zur Anwendung, wenn der Mindestsicherungsempfänger nicht jede ihm bekannte Änderung der für die Leistung maßgeblichen Umstände der Behörde anzeigt, bewusst unwahre Angaben macht oder bewusst wesentliche Tatsachen verschweigt und dadurch zu Unrecht Leistungen in Anspruch nimmt. Im § 59 Abs. 2 K-MSG ist normiert, dass der Mindestsicherungsempfänger ihm bekannte Änderungen der Behörde anzuzeigen hat. Bei der Verpflichtung zur Rückerstattung geleisteter Mindestsicherung ist zu prüfen, ob diese Anzeigepflicht verletzt wurde, ob bewusst unwahre Angaben bei der Behörde gemacht wurden oder ob wesentliche Tatsachen bewusst verschwiegen wurden.Im Paragraph 59, Absatz 2, K-MSG ist normiert, dass der Mindestsicherungsempfänger ihm bekannte Änderungen der Behörde anzuzeigen hat. Bei der Verpflichtung zur Rückerstattung geleisteter Mindestsicherung ist zu prüfen, ob diese Anzeigepflicht verletzt wurde, ob bewusst unwahre Angaben bei der Behörde gemacht wurden oder ob wesentliche Tatsachen bewusst verschwiegen wurden. Laut Ausweis der Verwaltungsakten wurde die Vertreterin der belangten Behörde am 4.8.2006 vom Sachverständigen des Baubezirksamtes xxx telefonisch verständigt, dass noch andere Grundstücke im Besitz des Beschwerdeführers sind und er dem nachgehen und eine zusätzliche Begutachtung durchführen werde. Über das Telefonat wurde ein Aktenvermerk angelegt. Die Liegenschaft EZ xxx, KG xxx wurde mit Gutachten vom 30.8.2006 bewertet. Die belangte Behörde war somit bereits im August 2006 davon in Kenntnis, dass der Beschwerdeführer eine weitere Liegenschaft besitzt. Weiters gab der Beschwerdeführer bereits im Antrag vom 24.10.2003 seine damalige Wohnadresse xxx, xxx als Eigenheim an. Das Grundstück xxx mit der Adresse xxx gehört zur Liegenschaft EZ xxx. Zudem lag der belangten Behörde der Pachtvertrag vom 9.5.2005 vor. Pachtgegenstand sind mehrere Grundstücke der xxx, KG xxx. Das durchgeführte Beweisverfahren hat in keiner Weise ergeben, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 1.11.2003 bis einschließlich 2.11.2015 durch Verschweigen eines Teiles seines verwertbaren Vermögens die soziale Mindestsicherung zu Unrecht in Anspruch genommen hätte. Der Beschwerdeführer kann somit nicht auf Grundlage des § 59 Abs. 3 K-MSG zur Rückerstattung der gewährten Mindestsicherung verpflichtet werden.Das durchgeführte Beweisverfahren hat in keiner Weise ergeben, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 1.11.2003 bis einschließlich 2.11.2015 durch Verschweigen eines Teiles seines verwertbaren Vermögens die soziale Mindestsicherung zu Unrecht in Anspruch genommen hätte. Der Beschwerdeführer kann somit nicht auf Grundlage des Paragraph 59, Absatz 3, K-MSG zur Rückerstattung der gewährten Mindestsicherung verpflichtet werden. Aus den dargelegten Erwägungen war der Beschwerde Folge zu geben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufzuheben. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2016:KLVwG.1487.4.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.