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{'item': 'KLVwG-1487/4/2016'}

Obsah (6)§ 28§ 25a§ 5§ 59§ 6§ 50

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum28.11.2016 GeschäftszahlKLVwG-1487/4/2016 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seinen Richter xxx über die Beschwer

§ 28Abs. 1 Vw

GVG Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG F o l g e g e g e b e n und der angefochtene Bescheid a u f g e h o b e n. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, die für den Zeitraum 1.11.2003 bis 31.10.2015 gewährte Mindestsicherung in der Höhe von insgesamt € 92.548,98 innerhalb von 14 Tagen nach Rechtskraft des Bescheides rückzuerstatten. Als Rechtsgrundlagen wurden die §§ 5, 6, 57 Abs. 4, 59 Abs. 3 und 60 Abs. 2 des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes, BGBl Nr. 15/2007 idgF angeführt. In der Begründung der Entscheidung wurde Folgendes ausgeführt:Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, die für den Zeitraum 1.11.2003 bis 31.10.2015 gewährte Mindestsicherung in der Höhe von insgesamt € 92.548,98 innerhalb von 14 Tagen nach Rechtskraft des Bescheides rückzuerstatten. Als Rechtsgrundlagen wurden die Paragraphen 5, 6, 57, Absatz 4, 59, Absatz 3 und 60 Absatz 2, des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 15 aus 2007, idgF angeführt. In der Begründung der Entscheidung wurde Folgendes ausgeführt: „Aufgrund der im Antrag vom 24.10.2003 gemachten Angaben wurde Herrn xxx im Zeitraum vom 01.11.2003 bis einschI. 02.11.2015 Soziale Mindestsicherung in Form des Lebensunterhaltes und der Krankenhilfe durch einmalige und laufende Geldleistungen, in Höhe von insgesamt € 92.548,98, gewährt. Im Zuge der Erhebungen wurde ha. nunmehr festgestellt, dass Herr xxx bei der AntragsteIlung am 24.10.2003, einen Teil seines verwertbares Vermögens, nämlich Grundstücke in der EZ. xxx, KG. xxx, im Gesamtausmaß von xxx verschwiegen, und daher die Soziale Mindestsicherung zu Unrecht in Anspruch genommen hat.

§ 5Abs.

1 K-MSG darf soziale Mindestsicherung nur soweit geleistet werden, als der jeweilige Bedarf nicht oder nicht ausreichend durch den Einsatz eigener Mittel und Kräfte gedeckt werden kann und auch nicht oder nicht ausreichend durch Leistung Dritter gedeckt ist.

Paragraph 5, Absatz eins, K-MSG darf soziale Mindestsicherung nur soweit geleistet werden, als der jeweilige Bedarf nicht oder nicht ausreichend durch den Einsatz eigener Mittel und Kräfte gedeckt werden kann und auch nicht oder nicht ausreichend durch Leistung Dritter gedeckt ist. Die eigenen Mittel umfassen das gesamte Einkommen und das verwertbare Vermögen der Hilfe suchenden Person i.S.d. § 6 Abs. 1 K-MSG. Die eigenen Mittel umfassen das gesamte Einkommen und das verwertbare Vermögen der Hilfe suchenden Person i.S.d. Paragraph 6, Absatz eins, K-MSG.

§ 59Abs.

3 haben Personen, die Leistungen der sozialen Mindestsicherung wegen Verletzung der Anzeigepflicht nach Abs. 2 oder wegen bewusst unwahrer Angaben oder bewusster Verschweigung wesentlicher Tatsachen zu Unrecht in Anspruch genommen haben, haben diese rückzuerstatten oder dafür angemessenen Ersatz zu leisten. Darüber hat die Verwaltungsbehörde zu entscheiden, die zur Entscheidung über die Leistung der Mindestsicherung zuständig gewesen ist.

Paragraph 59, Absatz 3, haben Personen, die Leistungen der sozialen Mindestsicherung wegen Verletzung der Anzeigepflicht nach Absatz 2, oder wegen bewusst unwahrer Angaben oder bewusster Verschweigung wesentlicher Tatsachen zu Unrecht in Anspruch genommen haben, haben diese rückzuerstatten oder dafür angemessenen Ersatz zu leisten. Darüber hat die Verwaltungsbehörde zu entscheiden, die zur Entscheidung über die Leistung der Mindestsicherung zuständig gewesen ist. Im Antrag vom 24.10.2003, auf Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Kärntner Sozialhilfegesetzes 1981 (K-SHG), LGBI. Nr. 30/1981, wurde unter dem Punkt 18: Grundbesitz und Häuser, nur die EZ xxx, im Ausmaß von xxx, angeführt. Im Antrag vom 24.10.2003, auf Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Kärntner Sozialhilfegesetzes 1981 (K-SHG), LGBI. Nr. 30 aus 1981,, wurde unter dem Punkt 18: Grundbesitz und Häuser, nur die EZ xxx, im Ausmaß von xxx, angeführt. Da die allgemeinen und besonderen Voraussetzungen für den Kostenersatz zutreffen, war spruchgemäß zu entscheiden.“ In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde Folgendes ausgeführt: „In außen bezeichneter Verwaltungsangelegenheit wurde der Bescheid der xxx vom 02.05.2016, dem früheren Sachwalter des Beschwerdeführers, Herrn xxx, am 30.05.2016 zugestellt. Innerhalb offener Frist erstattet der Beschwerdeführer durch seinen nunmehr mit Beschluss des xxx vom 02.06.2016 bestellten Sachwalter, welcher alle Angelegenheiten des Betroffenen zu besorgen hat, nachstehende an das Landesverwaltungsgericht für Kärnten gerichtete BESCHWERDE und gibt die ERKLÄRUNG ab, diesen Bescheid seinem gesamten Inhalte nach zu bekämpfen. Als Beschwerdegründe werden geltend gemacht: I. unrichtige Tatsachenfeststellungen in Folge unrichtiger Beweiswürdigung und Aktenwidrigkeit römisch eins. unrichtige Tatsachenfeststellungen in Folge unrichtiger Beweiswürdigung und Aktenwidrigkeit II. inhaltliche Rechtswidrigkeit römisch zwei. inhaltliche Rechtswidrigkeit welche Beschwerdegründe wie folgt ausgeführt werden: I. Unrichtige Tatsachenfeststellung in Folge unrichtiger Beweiswürdigung und Aktenwidrigkeit:römisch eins. Unrichtige Tatsachenfeststellung in Folge unrichtiger Beweiswürdigung und Aktenwidrigkeit:

  1. Als unrichtig in Folge unrichtiger Beweiswürdigung und aktenwidrig wird folgende Feststellung aus dem angefochtenen Bescheid bekämpft: "Im Zuge der Erhebungen wurde ha. nunmehr festgestellt, dass Herr xxx bei der AntragsteIlung am 24.10.2003 einen Teil seines verwertbaren Vermögens, nämlich Grundstücke in der EZ xxx, KG xxx, im Gesamtausmaß von xxx verschwiegen und daher die soziale Mindestsicherung zu Unrecht in Anspruch genommen hat."
  2. Festzuhalten ist, dass die Antragstellung im Oktober 2003 durch den Beschwerdeführer selbst erfolgte, wobei der Antrag im Rahmen einer Niederschrift, welche von der Marktgemeinde xxx am 24.10.2003 aufgenommen wurde, gestellt wurde. Die Niederschrift wurde vom Beschwerdeführer lediglich unterfertigt, jedoch bereits von den Mitarbeitern der Marktgemeinde xxx ausgefüllt. Im Rahmen dieser Niederschrift führte der Beschwerdeführer unter Anführung seiner Adresse xxx zur Frage nach den Wohnverhältnissen aus: "Eigenheim". Weiters wurde bei den persönlichen Verhältnissen unter Punkt 18 die Frage nach Grundbesitz und Häusern unter Hinweis auf den Einheitswertbescheid unter Anführung der Liegenschaft EZ xxx bejaht. Die Liegenschaft EZ xxx KG xxx besteht aus dem Grundstück xxx und hat die Grundstücksadresse xxx. Die Liegenschaft EZ xxx KG xxx besteht aus mehreren Grundstücken, unter anderem dem Grundstück xxx Baufläche mit der Grundstücksadresse xxx, also genau jener Grundstücksadresse, die im Antrag vom 24.10.2013 als Wohnadresse des Beschwerdeführers angeführt wurde. Mit anderen Worten: Im Antrag vom 24.10.2003 wurde die Frage nach den Wohnverhältnissen wahrheitsgemäß mit "Eigenheim" beantwortet und wurde wahrheitsgemäß die damalige Wohnadresse des Beschwerdeführers xxx angeführt. In der Zusammenschau dieser damals gemachten Angaben wird daher deutlich, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Antragstellung sein Eigentum an der Liegenschaft xxx, zu deren Gutsbestand unter anderem das Grundstück xxx mit der Adresse xxx gehört, keineswegs verschwiegen hat, sondern insofern wahrheitsgemäße Angaben gemacht hat. Anhand der Antragsangaben war es daher für die erkennende Behörde von vorneherein klar, dass der Beschwerdeführer Eigentümer von zwei Liegenschaften ist. Allenfalls wurde damals bei der Beantwortung der Frage "Grundbesitz und Häuser" unter Punkt 18 im Fragebogen vom 24.10.2013 nur die Liegenschaft EZ xxx angegeben, weil man davon ausging, dass sich das Eigentumsrecht an der Liegenschaft EZ xxx ohnedies aus den übrigen Angaben ergibt.
  3. Es wird daher auf der Basis des Antrages des Beschwerdeführers vom 24.10.2003 samt Niederschrift vom selben Tag folgende Ersatzfeststellung anstelle der bekämpften Feststellung begehrt: "Der Beschwerdeführer xxx verschwieg anlässlich der Antragstellung am 24.10.2003 keine Vermögensteile, insbesondere nicht Grundstücke in der xxx, zumal er die Frage nach den Wohnverhältnissen mit "Eigenheim" beantwortete, dies unter Anführung der Wohnadresse xxx, weIche der Liegenschaft xxx zugeordnet ist".
  4. Für die rechtliche Beurteilung relevant gewesen wäre die begehrte Ersatzfeststellung, weil unter Zugrundelegung derselben die Voraussetzungen für jeglichen Rückforderungsanspruch nach dem K - MSG zu verneinen gewesen wären.
  5. Unrichtig ist diese Feststellung auch insoferne, als darin ausgeführt wird, dass das Eigentum des Beschwerdeführers an der Liegenschaft EZ xxx KG xxx im Zuge der Erhebungen nunmehr festgestellt wurde.
  6. Tatsächlich kann dem Akt entnommen werden, dass die Kenntnis vom Eigentum des Beschwerdeführers an der Liegenschaft EZ xxx KG xxx spätestens im August 2006 bereits gegeben war, dies insbesondere aus den 0 19 und 0 20 und aus dem damals der Behörde bereits vorliegenden Pachtvertrag mit Bezug auf Grundstücke aus dieser Liegenschaft.
  7. Bei richtiger Beweiswürdigung wäre daher festzustellen gewesen, dass seit August 2006 der BH xxx bereits konkret bekannt war, dass der Beschwerdeführer Eigentümer der Liegenschaft EZ xxx KG xxx ist.
  8. Dieser Umstand wäre für die rechtliche Beurteilung von erheblicher Bedeutung gewesen, als unter Zugrundelegung desselben sämtliche Rückforderungsansprüche für den Zeitraum seit September 2006 ohnehin als nicht zurechtbestehend festgestellt werden hätten müssen, zumal von der Behörde in voller Kenntnis dieses Liegenschaftseigentums die Leistungen nach dem Kärntner Sozialhilfegesetz (später nach dem Kärntner Mindestsicherungsgesetz) weiter erbracht wurden. III.römisch drei. Inhaltliche Rechtswidrigkeit
  9. Abgesehen davon ist der bekämpfte Bescheid in mehrfacher Weise inhaltlich rechtswidrig, wobei der Bescheid auch entscheidungsrelevante Feststellungsmängel aufweist.
  10. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das K-MSG am 01.07.2007 in Kraft trat und mit dem lnkrafttreten dieses Gesetzes das Kärntner Sozialhilfegesetz 1996 außer Kraft trat. Sämtliche Sachverhalte, die sich bis zum 30.06.2007 ereigneten, können daher mangels einer gesetzlich angeordneten Rückwirkung nicht nach den Bestimmungen des K-MSG beurteilt werden und kann daher jeglicher Rückforderungsanspruch, welcher auf die Bestimmung des § 59 K-MSG gestützt wird, nur solche Leistungen betreffen, die nach dem 01.07.2007 dem Beschwerdeführer gewährt wurden. Sämtliche Sachverhalte, die sich bis zum 30.06.2007 ereigneten, können daher mangels einer gesetzlich angeordneten Rückwirkung nicht nach den Bestimmungen des K-MSG beurteilt werden und kann daher jeglicher Rückforderungsanspruch, welcher auf die Bestimmung des Paragraph 59, K-MSG gestützt wird, nur solche Leistungen betreffen, die nach dem 01.07.2007 dem Beschwerdeführer gewährt wurden.
  11. Der angefochtene Bescheid führt nunmehr lediglich aus, dass dem Beschwerdeführer im Zeitraum 01.11.2003 bis 31 .10.2015 Mindestsicherung im Betrag von insgesamt € 92.548,98 gewährt wurde. Dieser Sachverhalt ist für eine abschließende rechtliche Beurteilung unter Berücksichtigung der vorstehenden Überlegungen keinesfalls ausreichend, sondern wäre es erforderlich, eine präzise Differenzierung nach Leistungen vorzunehmen, die dem Beschwerdeführer bis zum 30.06.2007 gewährt wurden und solche, die danach ab 01.07.2007 gewährt wurden, zumal einschließlich für letztere ein Rückforderungsanspruch theoretisch geltend gemacht werden könnte. Insofern ist der Sachverhalt nicht ausreichend festgestellt und mit entscheidungswesentlichen Feststellungsmängeln behaftet.
  12. Des Weiteren ergibt sich aus dem Akt der BH xxx, ON 19 und ON 20, dass bereits spätestens im August 2006 die Behörde Kenntnis vom Eigentum des Beschwerdeführers an der Liegenschaft EZ xxx KG xxx hatte und auch in Kenntnis des Umstandes war, dass Grundstücke aus dieser Liegenschaft mit Pachtvertrag vom 09.05.2005 verpachtet wurden, zumal auch dieser Pachtvertrag aktenkundig ist. Diese Pachteinnahmen wurden auch bei sämtlichen Überprüfungen der Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach dem Kärntner Sozialhilfegesetz bzw. nach K-MSG vom Beschwerdeführer angegeben. Unter Zugrundelegung der Textierung der Bestimmung des § 59 Abs. 2 K-MSG wäre jeglicher Rückforderungsanspruch mit Bezug auf alle dem Beschwerdeführer zugeflossenen Leistungen spätestens seit 01.09.2006 als unberechtigt anzusehen. Dies unter Berücksichtigung und Würdigung des Umstandes, dass spätestens im August 2006 konkrete Kenntnis von dem Liegenschaftseigentum an der Liegenschaft EZ xxx KG xxx bei der Behörde gegeben war und überhaupt nicht davon gesprochen werden kann, dass diese Umstände erst "nunmehr" festgestellt wurden. Unter Zugrundelegung der Textierung der Bestimmung des Paragraph 59, Absatz 2, K-MSG wäre jeglicher Rückforderungsanspruch mit Bezug auf alle dem Beschwerdeführer zugeflossenen Leistungen spätestens seit 01.09.2006 als unberechtigt anzusehen. Dies unter Berücksichtigung und Würdigung des Umstandes, dass spätestens im August 2006 konkrete Kenntnis von dem Liegenschaftseigentum an der Liegenschaft EZ xxx KG xxx bei der Behörde gegeben war und überhaupt nicht davon gesprochen werden kann, dass diese Umstände erst "nunmehr" festgestellt wurden.
  13. Insofern ist der von der Behörde ihrer Entscheidung zu Grunde gelegte Sachverhalt in weiterer Hinsicht mit einem wesentlichen Feststellungsmangel behaftet, zumal auch Feststellungen darüber zu treffen gewesen wären, welche Leistungen vor und nach dem 31.08.2006 erbracht wurden, zumal bei dieser Sachlage alle dem Beschwerdeführer nach dem 31.08.2006 zugeflossenen Leistungen von einer Rückforderung ausgeschlossen sein müssen.
  14. Hinzu kommt, dass der Rückforderungsanspruch kraft Gesetzes (§ 59 Abs. 3 K-MSG) nur insofern besteht, als dieser sich auf Leistungen der sozialen Mindestsicherung bezieht, die wegen bewusst unwahrer Angaben oder bewusster Verschweigung wesentlicher Tatsachen zu Unrecht in Anspruch genommen wurden. Auf der Grundlage der obigen Ausführungen kann von einem "bewussten" Verschweigen und "bewusst" unwahren Angaben anlässlich der Antragstellung nicht gesprochen werden und ist zudem davon auszugehen, dass sämtliche Unklarheiten mit Bezug auf die Liegenschaft EZ xxx KG xxx für die Gewährung von Leistungen, sowohl ursprünglich nach dem Kärntner Sozialhilfegesetz als auch nach dem Inkrafttreten des K-MSG völlig ohne Relevanz waren, da diese Leistungen ja auch in Kenntnis dieses Liegenschaftseigentums und sogar der daraus vom Beschwerdeführer realisierten Pachteinahmen weiter gewährt wurden. Auch bei ursprünglich umfassenden und wahrheitsgemäßen Angaben (wenn man nicht der hier vertretenen Rechtsansicht folgt, dass solche ohnedies gemacht wurden) wären die Leistungen dem Beschwerdeführer zuzuerkennen gewesen. Die Voraussetzungen für einen Rückforderungsanspruch liegen daher zur Gänze nicht vor.
  15. Hinzu kommt, dass der Rückforderungsanspruch kraft Gesetzes (Paragraph 59, Absatz 3, K-MSG) nur insofern besteht, als dieser sich auf Leistungen der sozialen Mindestsicherung bezieht, die wegen bewusst unwahrer Angaben oder bewusster Verschweigung wesentlicher Tatsachen zu Unrecht in Anspruch genommen wurden. Auf der Grundlage der obigen Ausführungen kann von einem "bewussten" Verschweigen und "bewusst" unwahren Angaben anlässlich der Antragstellung nicht gesprochen werden und ist zudem davon auszugehen, dass sämtliche Unklarheiten mit Bezug auf die Liegenschaft EZ xxx KG xxx für die Gewährung von Leistungen, sowohl ursprünglich nach dem Kärntner Sozialhilfegesetz als auch nach dem Inkrafttreten des K-MSG völlig ohne Relevanz waren, da diese Leistungen ja auch in Kenntnis dieses Liegenschaftseigentums und sogar der daraus vom Beschwerdeführer realisierten Pachteinahmen weiter gewährt wurden. Auch bei ursprünglich umfassenden und wahrheitsgemäßen Angaben (wenn man nicht der hier vertretenen Rechtsansicht folgt, dass solche ohnedies gemacht wurden) wären die Leistungen dem Beschwerdeführer zuzuerkennen gewesen. Die Voraussetzungen für einen Rückforderungsanspruch liegen daher zur Gänze nicht vor. Aus den dargelegten Gründen werden nachstehende an das Landesverwaltungsgericht für Kärnten gerichtete BESCHWERDEANTRÄGE: gestellt: Das Landesverwaltungsgericht für Kärnten wolle
  16. der Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der BH xxx vom 02.05.2016 Folge geben und den Bescheid ersatzlos aufzuheben, eventualiter aussprechen, dass ein Anspruch auf Rückerstattung von gewährten Leistungen nach dem K-MSG gegenüber dem Beschwerdeführer für von diesem bezogene Leistungen im Gesamtbetrag von € 92.548,98 nicht zurecht besteht;
  17. In eventu dieser Beschwerde Folge geben, den angefochtenen Bescheid aufheben und die Verwaltungssache zur neuerlichen Entscheidung nach allfälliger Verfahrensergänzung an die BH xxx zurückverweisen;
  18. eine mündliche Verhandlung anberaumen.“ Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat erwogen: Sachverhalt: Der Beschwerdeführer hat am 24.10.2003 einen Antrag auf Gewährung von Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfs nach dem Kärntner Sozialhilfegesetz gestellt. Als Wohnadresse hat er xxx angegeben. Zu den persönlichen Verhältnissen hat er unter Punkt
  19. als Grundbesitz EZ xxx, Größe xxx ha angeführt. Unter Punkt
  20. hat er zu den Wohnverhältnissen Eigenheim angegeben. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 5.11.2003 wurde dem Beschwerdeführer nach Prüfung seines Antrages mitgeteilt, dass er nach den Bestimmungen des Kärntner Sozialhilfegesetzes Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt in Form einer laufenden monatlichen Geldleistung in Höhe von € 466,-- und Krankenhilfe hätte. Da er jedoch über Vermögen (Haus- und Grundbesitz) verfüge, müsste diese Hilfeleistung

§ 6Abs.

2 K-SHG von einer grundbücherlichen Sicherstellung des Ersatzanspruches abhängig gemacht werden. Am 12.11.2003 erklärte sich der Beschwerdeführer mit einer grundbücherlichen Sicherstellung der für ihn getätigten und auch weiterhin noch zu tätigenden Sozialaufwendungen auf dem ihn gehörigen Grundstück xxx, EZ xxx zugunsten des Landes Kärnten einverstanden. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 5.11.2003 wurde dem Beschwerdeführer nach Prüfung seines Antrages mitgeteilt, dass er nach den Bestimmungen des Kärntner Sozialhilfegesetzes Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt in Form einer laufenden monatlichen Geldleistung in Höhe von € 466,-- und Krankenhilfe hätte. Da er jedoch über Vermögen (Haus- und Grundbesitz) verfüge, müsste diese Hilfeleistung

Paragraph 6, Absatz 2, K-SHG von einer grundbücherlichen Sicherstellung des Ersatzanspruches abhängig gemacht werden. Am 12.11.2003 erklärte sich der Beschwerdeführer mit einer grundbücherlichen Sicherstellung der für ihn getätigten und auch weiterhin noch zu tätigenden Sozialaufwendungen auf dem ihn gehörigen Grundstück xxx, EZ xxx zugunsten des Landes Kärnten einverstanden. Mit Schreiben vom 26.7.2006 ersuchte die belangte Behörde das Baubezirksamt um eine Schätzung des Grundbesitzes des Beschwerdeführers. Im Zuge dessen stellte der Bausachverständige xxx fest, dass der Beschwerdeführer neben der Liegenschaft EZ xxx noch eine weitere Liegenschaft, nämlich die Liegenschaft EZ xxx im Ausmaß von xxx besitzt. Alle Grundstücke, mit Ausnahme des Grundstückes xxx, sind im rechtskräftigen Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde xxx als Bauland-Dorfgebiet ausgewiesen. Das Grundstück xxx weist die Widmung Grünland für die Landwirtschaft bestimmte Fläche auf. Die Liegenschaft befindet sich im nordwestlichen Bereich der Ortschaft xxx. Auf der Parzelle xxx befindet sich ein altes Wohnhaus und eine baufällige Holzhütte. Die Liegenschaft wurde vom Bausachverständigen im Gutachten vom 30.8.2006 mit insgesamt € 299.495,-- geschätzt. Die Liegenschaft EZ xxx bestehend aus der Parzelle xxx, KG xxx, ist im rechtskräftigen Flächenwidmungsplan der Markgemeinde xxx als Grünland für die Landwirtschaft bestimmte Fläche ausgewiesen und befindet sich im nordöstlichen Bereich der Ortschaft xxx. Der Wert der Liegenschaft wurde vom Bausachverständigen im Gutachten vom 1.8.2006 mit insgesamt € 22.784,-- geschätzt. Der Beschwerdeführer wurde von der belangten Behörde mehrmals aufgefordert, die Liegenschaft EZ xxx zu verkaufen. Zu einem Verkauf ist es nicht gekommen, da der Beschwerdeführer die dafür notwendige Pfandrechtsbestellung nicht unterfertigt hat. Der Beschwerdeführer hat mehrere Grundstücke aus der Liegenschaft EZ xxx für einen jährlichen Zins von € 300,-- verpachtet. Der Beschwerdeführer wurde am 3.11.2015 ins Pflegeheim nach xxx überstellt. Das Pflegeheim stellte dann einen Antrag auf Sachwalterschaft. Herr xxx wurde vorerst zum Verfahrenssachwalter des Beschwerdeführers bestellt. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes xxx vom 2.6.2016 wurde Rechtsanwalt xxx zum Sachwalter des Beschwerdeführers bestellt. Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf den Akteninhalt sowie auf die Angaben der Parteienvertreter in der mündlichen Verhandlung. Rechtliche Beurteilung: Das Kärntner Sozialhilfegesetz (K-SHG) wurde durch § 87 Abs. 1 Kärntner Mindestsicherungsgesetz (K-MSG) mit 1. Juli 2007 außer Kraft gesetzt. Übergangsregelungen betreffend die Geltendmachung von Rückerstattungspflichten

§ 50K-SHG sieht das K-MSG für den Fall anhängiger Verfahren nicht vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass für die Beurteilung der Pflicht zur Rückerstattung empfangener Sozialhilfeleistungen ab Inkrafttreten des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes die dort normierten Regelungen des § 59 Abs. 3 und 4 K-MSG maßgeblich sind (vgl. VwGH 14.6.2012, 2008/10/0027). Das Kärntner Sozialhilfegesetz (K-SHG) wurde durch Paragraph 87, Absatz eins, Kärntner Mindestsicherungsgesetz (K-MSG) mit 1. Juli 2007 außer Kraft gesetzt. Übergangsregelungen betreffend die Geltendmachung von Rückerstattungspflichten

Paragraph 50, K-SHG sieht das K-MSG für den Fall anhängiger Verfahren nicht vor. Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass für die Beurteilung der Pflicht zur Rückerstattung empfangener Sozialhilfeleistungen ab Inkrafttreten des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes die dort normierten Regelungen des Paragraph 59, Absatz 3 und 4 K-MSG maßgeblich sind vergleiche VwGH 14.6.2012, 2008/10/0027). Bei der Beurteilung, ob der Beschwerdeführer zur Rückerstattung empfangener Mindestsicherungsleistungen aktuell verpflichtet ist, ist die im Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung geltende Rechtslage, somit das Kärntner Mindestsicherungsgesetz – K-MSG, LGBl. 15/2007 in der derzeit geltenden Fassung LGBl. 14/2015 maßgeblich. Ob wesentliche Tatsachen iSd § 59 Abs. 3 K-MSG bewusst verschwiegen wurden, obwohl sie der Behörde bekannt gegeben hätten werden müssen, ist hingegen danach zu beurteilen, was zu dem betreffenden Zeitpunkt bzw. Zeitraum rechtens war (VwGH 27.03.2012, 2010/10/0170). Damit ist die vom 01.07.2007 bis 31.10.2012 maßgebliche Rechtslage anzuwenden. Das war bis 28.02.2012 die Fassung LGBl. 97/2010 und ab 01.03.2012 die Fassung LGBl. 16/2012 des K-MSG.Bei der Beurteilung, ob der Beschwerdeführer zur Rückerstattung empfangener Mindestsicherungsleistungen aktuell verpflichtet ist, ist die im Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung geltende Rechtslage, somit das Kärntner Mindestsicherungsgesetz – K-MSG, Landesgesetzblatt 15 aus 2007, in der derzeit geltenden Fassung Landesgesetzblatt 14 aus 2015, maßgeblich. Ob wesentliche Tatsachen iSd Paragraph 59, Absatz 3, K-MSG bewusst verschwiegen wurden, obwohl sie der Behörde bekannt gegeben hätten werden müssen, ist hingegen danach zu beurteilen, was zu dem betreffenden Zeitpunkt bzw. Zeitraum rechtens war (VwGH 27.03.2012, 2010/10/0170). Damit ist die vom 01.07.2007 bis 31.10.2012 maßgebliche Rechtslage anzuwenden. Das war bis 28.02.2012 die Fassung Landesgesetzblatt 97 aus 2010, und ab 01.03.2012 die Fassung Landesgesetzblatt 16 aus 2012, des K-MSG.

§ 59Abs. 2 K-MSG id

F LGBl. 97/2010 hat die Person, der soziale Mindestsicherung geleistet wird, jede ihr bekannte Änderung der für die Leistung maßgeblichen Umstände, insbesondere der Vermögens-, Einkommens-, Familien- oder Wohnverhältnisse sowie Aufenthalte in Kranken- oder Kuranstalten oder sonstige, länger als zwei Wochen dauernde Abwesenheiten, binnen vier Wochen bei der Behörde anzuzeigen.

Paragraph 59, Absatz 2, K-MSG in der Fassung Landesgesetzblatt 97 aus 2010, hat die Person, der soziale Mindestsicherung geleistet wird, jede ihr bekannte Änderung der für die Leistung maßgeblichen Umstände, insbesondere der Vermögens-, Einkommens-, Familien- oder Wohnverhältnisse sowie Aufenthalte in Kranken- oder Kuranstalten oder sonstige, länger als zwei Wochen dauernde Abwesenheiten, binnen vier Wochen bei der Behörde anzuzeigen.

§ 59Abs. 2 K-MSG id

F LGBl. 16/2012 hat die Person, der soziale Mindestsicherung geleistet wird, jede ihr bekannte Änderung der für die Leistung maßgeblichen Umstände, insbesondere der Vermögens-, Einkommens-, Familien- oder Wohnverhältnisse oder des Personenstands sowie Aufenthalte in Kranken- oder Kuranstalten oder sonstige, länger als zwei Wochen dauernde Abwesenheiten, binnen vier Wochen der Behörde oder dem zuständigen Träger von Privatrechten anzuzeigen.

Paragraph 59, Absatz 2, K-MSG in der Fassung Landesgesetzblatt 16 aus 2012, hat die Person, der soziale Mindestsicherung geleistet wird, jede ihr bekannte Änderung der für die Leistung maßgeblichen Umstände, insbesondere der Vermögens-, Einkommens-, Familien- oder Wohnverhältnisse oder des Personenstands sowie Aufenthalte in Kranken- oder Kuranstalten oder sonstige, länger als zwei Wochen dauernde Abwesenheiten, binnen vier Wochen der Behörde oder dem zuständigen Träger von Privatrechten anzuzeigen.

§ 59Abs. 3 K-MSG id

F LGBl. 14/2015 haben Personen, die Leistungen der sozialen Mindestsicherung wegen Verletzung der Anzeigepflicht nach Abs. 2 oder wegen bewusst unwahrer Angaben oder bewusster Verschweigung wesentlicher Tatsachen zu Unrecht in Anspruch genommen haben, diese rückzuerstatten oder dafür angemessenen Ersatz zu leisten. Darüber hat die Verwaltungsbehörde zu entscheiden, die zur Entscheidung über die Leistung der Mindestsicherung zuständig gewesen ist.

Paragraph 59, Absatz 3, K-MSG in der Fassung Landesgesetzblatt 14 aus 2015, haben Personen, die Leistungen der sozialen Mindestsicherung wegen Verletzung der Anzeigepflicht nach Absatz 2, oder wegen bewusst unwahrer Angaben oder bewusster Verschweigung wesentlicher Tatsachen zu Unrecht in Anspruch genommen haben, diese rückzuerstatten oder dafür angemessenen Ersatz zu leisten. Darüber hat die Verwaltungsbehörde zu entscheiden, die zur Entscheidung über die Leistung der Mindestsicherung zuständig gewesen ist.

§ 59Abs. 4 K-MSG id

F LGBl. 14/2015 darf die Rückerstattung in angemessenen Teilbeträgen bewilligt werden, wenn sie auf andere Weise nicht möglich oder der rückerstattungspflichtigen Person nicht zumutbar ist. Die Rückerstattung darf gestundet oder ganz oder teilweise nachgesehen werden, wenn durch sie der Erfolg sozialer Mindestsicherung gefährdet wäre, wenn sie zu besonderen Härten für die rückerstattungspflichtige Person führen würde oder wenn das Verfahren der Rückforderung mit einem Aufwand verbunden wäre, der in keinem Verhältnis zu der zu Unrecht in Anspruch genommenen Leistung steht.

Paragraph 59, Absatz 4, K-MSG in der Fassung Landesgesetzblatt 14 aus 2015, darf die Rückerstattung in angemessenen Teilbeträgen bewilligt werden, wenn sie auf andere Weise nicht möglich oder der rückerstattungspflichtigen Person nicht zumutbar ist. Die Rückerstattung darf gestundet oder ganz oder teilweise nachgesehen werden, wenn durch sie der Erfolg sozialer Mindestsicherung gefährdet wäre, wenn sie zu besonderen Härten für die rückerstattungspflichtige Person führen würde oder wenn das Verfahren der Rückforderung mit einem Aufwand verbunden wäre, der in keinem Verhältnis zu der zu Unrecht in Anspruch genommenen Leistung steht.

§ 59Abs. 6 K-MSG id

F LGBl. 97/2010 und LGBl. 16/2012 ist die Person, der soziale Mindestsicherung geleistet wird, anlässlich der Zuerkennung der Leistung nachweislich auf die Pflichten und Folgen nach Abs. 2 und 3 hinzuweisen.

Paragraph 59, Absatz 6, K-MSG in der Fassung Landesgesetzblatt 97 aus 2010, und Landesgesetzblatt 16 aus 2012, ist die Person, der soziale Mindestsicherung geleistet wird, anlässlich der Zuerkennung der Leistung nachweislich auf die Pflichten und Folgen nach Absatz 2 und 3 hinzuweisen.

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – Vw

GVG, BGBl I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Erwägungen: Die Bestimmungen des § 59 K-MSG haben sich seit 2007 nicht wesentlich geändert. Schon damals war vorgesehen, dass bei Änderung der maßgeblichen Umstände eine Neubemessung der Leistungen der sozialen Mindestsicherung zu erfolgen hat und dass die Person, der soziale Mindestsicherung geleistet wird, jede ihr bekannte Änderung der für die Leistung maßgeblichen Umstände binnen vier Wochen der Behörde anzuzeigen hat. Auf diese Pflicht ist die Person, der soziale Mindestsicherung geleistet wird, anlässlich der Zuerkennung der Leistung nachweislich hinzuweisen. Personen, die Leistungen der sozialen Mindestsicherung wegen Verletzung der Anzeigepflicht oder wegen bewusst unwahrer Angaben oder bewusster Verschweigung wesentlicher Tatsachen zu Unrecht in Anspruch genommen haben, haben diese rückzuerstatten oder dafür angemessenen Ersatz zu leisten. Auch diesbezüglich ist anlässlich der Zuerkennung der Leistung der Mindestsicherungsempfänger nachweislich darauf hinzuweisen.Die Bestimmungen des Paragraph 59, K-MSG haben sich seit 2007 nicht wesentlich geändert. Schon damals war vorgesehen, dass bei Änderung der maßgeblichen Umstände eine Neubemessung der Leistungen der sozialen Mindestsicherung zu erfolgen hat und dass die Person, der soziale Mindestsicherung geleistet wird, jede ihr bekannte Änderung der für die Leistung maßgeblichen Umstände binnen vier Wochen der Behörde anzuzeigen hat. Auf diese Pflicht ist die Person, der soziale Mindestsicherung geleistet wird, anlässlich der Zuerkennung der Leistung nachweislich hinzuweisen. Personen, die Leistungen der sozialen Mindestsicherung wegen Verletzung der Anzeigepflicht oder wegen bewusst unwahrer Angaben oder bewusster Verschweigung wesentlicher Tatsachen zu Unrecht in Anspruch genommen haben, haben diese rückzuerstatten oder dafür angemessenen Ersatz zu leisten. Auch diesbezüglich ist anlässlich der Zuerkennung der Leistung der Mindestsicherungsempfänger nachweislich darauf hinzuweisen. Eine Rückerstattungspflicht

§ 59Abs.

3 K-MSG kommt daher nur dann zur Anwendung, wenn der Mindestsicherungsempfänger nicht jede ihm bekannte Änderung der für die Leistung maßgeblichen Umstände der Behörde anzeigt, bewusst unwahre Angaben macht oder bewusst wesentliche Tatsachen verschweigt und dadurch zu Unrecht Leistungen in Anspruch nimmt.Eine Rückerstattungspflicht

Paragraph 59, Absatz 3, K-MSG kommt daher nur dann zur Anwendung, wenn der Mindestsicherungsempfänger nicht jede ihm bekannte Änderung der für die Leistung maßgeblichen Umstände der Behörde anzeigt, bewusst unwahre Angaben macht oder bewusst wesentliche Tatsachen verschweigt und dadurch zu Unrecht Leistungen in Anspruch nimmt. Im § 59 Abs. 2 K-MSG ist normiert, dass der Mindestsicherungsempfänger ihm bekannte Änderungen der Behörde anzuzeigen hat. Bei der Verpflichtung zur Rückerstattung geleisteter Mindestsicherung ist zu prüfen, ob diese Anzeigepflicht verletzt wurde, ob bewusst unwahre Angaben bei der Behörde gemacht wurden oder ob wesentliche Tatsachen bewusst verschwiegen wurden.Im Paragraph 59, Absatz 2, K-MSG ist normiert, dass der Mindestsicherungsempfänger ihm bekannte Änderungen der Behörde anzuzeigen hat. Bei der Verpflichtung zur Rückerstattung geleisteter Mindestsicherung ist zu prüfen, ob diese Anzeigepflicht verletzt wurde, ob bewusst unwahre Angaben bei der Behörde gemacht wurden oder ob wesentliche Tatsachen bewusst verschwiegen wurden. Laut Ausweis der Verwaltungsakten wurde die Vertreterin der belangten Behörde am 4.8.2006 vom Sachverständigen des Baubezirksamtes xxx telefonisch verständigt, dass noch andere Grundstücke im Besitz des Beschwerdeführers sind und er dem nachgehen und eine zusätzliche Begutachtung durchführen werde. Über das Telefonat wurde ein Aktenvermerk angelegt. Die Liegenschaft EZ xxx, KG xxx wurde mit Gutachten vom 30.8.2006 bewertet. Die belangte Behörde war somit bereits im August 2006 davon in Kenntnis, dass der Beschwerdeführer eine weitere Liegenschaft besitzt. Weiters gab der Beschwerdeführer bereits im Antrag vom 24.10.2003 seine damalige Wohnadresse xxx, xxx als Eigenheim an. Das Grundstück xxx mit der Adresse xxx gehört zur Liegenschaft EZ xxx. Zudem lag der belangten Behörde der Pachtvertrag vom 9.5.2005 vor. Pachtgegenstand sind mehrere Grundstücke der xxx, KG xxx. Das durchgeführte Beweisverfahren hat in keiner Weise ergeben, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 1.11.2003 bis einschließlich 2.11.2015 durch Verschweigen eines Teiles seines verwertbaren Vermögens die soziale Mindestsicherung zu Unrecht in Anspruch genommen hätte. Der Beschwerdeführer kann somit nicht auf Grundlage des § 59 Abs. 3 K-MSG zur Rückerstattung der gewährten Mindestsicherung verpflichtet werden.Das durchgeführte Beweisverfahren hat in keiner Weise ergeben, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 1.11.2003 bis einschließlich 2.11.2015 durch Verschweigen eines Teiles seines verwertbaren Vermögens die soziale Mindestsicherung zu Unrecht in Anspruch genommen hätte. Der Beschwerdeführer kann somit nicht auf Grundlage des Paragraph 59, Absatz 3, K-MSG zur Rückerstattung der gewährten Mindestsicherung verpflichtet werden. Aus den dargelegten Erwägungen war der Beschwerde Folge zu geben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufzuheben. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2016:KLVwG.1487.4.2016

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