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{'item': 'KLVwG-1495/9/2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum28.11.2016 GeschäftszahlKLVwG-1495/9/2016 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seinen Richter xxx, über die Beschwe

§ 57a

KFG widerrufen wurde, und diesen Einsicht genommen.Vom Landesverwaltungsgericht Kärnten wurden die Akte des Landesgerichts Klagenfurt, Zahlen: xxx sowie xxx, angefordert und wurde in diese Einsicht genommen. Weiters wurde in den Akt des Bezirksgerichtes xxx, Zahl: xxx, Einsicht genommen. Ebenso wurde der Bescheid des Landeshauptmanns von Kärnten vom 20.12.2005, Zahl: xxx, angefordert, mit welchem dem Beschwerdeführer die Ermächtigung zur wiederkehrenden

Paragraph 57 a, KFG widerrufen wurde, und diesen Einsicht genommen. Von Herrn xxx, pA Amt der Kärntner Landesregierung, Abteilung xxx, wurde zum Tag der mündlichen Verhandlung mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt über keine Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung gemäß § 57a KFG verfügt. Über neuerliche Anfrage am 22.11.2016 wurde von Herrn xxx, pA Amt der Kärntner Landesregierung, Abteilung xxx, mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer bis zum 22.11.2016 weder einen Antrag auf Wiedererteilung der Ermächtigung zur Durchführung von § 57a KFG-Begutachtungen gestellt hat noch über eine Bewilligung gemäß § 57a KFG verfügt.Von Herrn xxx, pA Amt der Kärntner Landesregierung, Abteilung xxx, wurde zum Tag der mündlichen Verhandlung mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt über keine Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung gemäß Paragraph 57 a, KFG verfügt. Über neuerliche Anfrage am 22.11.2016 wurde von Herrn xxx, pA Amt der Kärntner Landesregierung, Abteilung xxx, mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer bis zum 22.11.2016 weder einen Antrag auf Wiedererteilung der Ermächtigung zur Durchführung von Paragraph 57 a, KFG-Begutachtungen gestellt hat noch über eine Bewilligung gemäß Paragraph 57 a, KFG verfügt. Vom Landesverwaltungsgericht Kärnten wurden weiters Strafregisterauszüge, datiert mit 26.09.2016 und 22.11.2016, eingeholt, aus welchen hervorgeht, dass die maßgeblichen, einen Entziehungsgrund bildenden strafrechtlichen Verurteilungen noch nicht getilgt sind und die Tilgungen voraussichtlich mit 10.03.2024 eintreten werden. Für das Landesverwaltungsgericht Kärnten steht nachfolgender - das gegenständliche Verfahren betreffend - entscheidungswesentlicher Sachverhalt fest: Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 21.07.2005, Zahl: xxx, wurde der Beschwerdeführer nach § 302 Abs. 1 StGB wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten unter Setzung einer dreijährigen Probezeit verurteilt. Der Beschwerdeführer wurde wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs. 1 StGB für schuldig erkannt, da er am 16.04.2004 in xxx als gemäß § 57a Abs. 2 KFG ermächtigter Gewerbetreibender, sohin als Beamter, mit dem Vorsatz, den Staat an seinem Recht, Kraftfahrzeuge nur nach Durchführung der gemäß § 57a KFG vorgeschriebenen wiederkehrenden Begutachtung ihrer Verkehrs- und Betriebssicherheit am öffentlichen Verkehr teilnehmen zu lassen, zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte, nämlich die wiederkehrende Begutachtung von Fahrzeugen nach der genannten Gesetzesstelle vorzunehmen, dadurch wissentlich missbraucht hat, dass er für den die Voraussetzungen für die Teilnahme am öffentlichen Verkehr nicht erfüllenden PKW mit dem amtlichen Kennzeichen xxx ein Überprüfungsgutachten gemäß § 57a Abs. 4 KFG ausstellte, in welchem die Verkehrstauglichkeit des Fahrzeuges bescheinigt wird. In der Begründung führte das Landesgericht weiters aus, dass der Beschwerdeführer eben ein vom Landeshauptmann für die Begutachtung von Fahrzeugen und die Ausstellung von Überprüfungsgutachten gemäß § 57a Abs. 2 KFG ermächtigter Gewerbetreibender ist. Er ist im Rahmen dieser Tätigkeit Beamter und stellte trotz Vorliegens erheblicher Mängel am PKW, die er erkannte, nämlich insbesondere eines durchgehenden Sprunges in der Windschutzscheibe sowie einer mangelhaften Befestigung des Stabilisators und anderer Mängel, ein positives Überprüfungsgutachten aus, um seinem Bekannten xxx einen Gefallen zu tun und ihm die Teilnahme des tatsächlich nicht verkehrs- und betriebssicheren Fahrzeuges am öffentlichen Straßenverkehr zu ermöglichen.Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 21.07.2005, Zahl: xxx, wurde der Beschwerdeführer nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten unter Setzung einer dreijährigen Probezeit verurteilt. Der Beschwerdeführer wurde wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB für schuldig erkannt, da er am 16.04.2004 in xxx als gemäß Paragraph 57 a, Absatz 2, KFG ermächtigter Gewerbetreibender, sohin als Beamter, mit dem Vorsatz, den Staat an seinem Recht, Kraftfahrzeuge nur nach Durchführung der gemäß Paragraph 57 a, KFG vorgeschriebenen wiederkehrenden Begutachtung ihrer Verkehrs- und Betriebssicherheit am öffentlichen Verkehr teilnehmen zu lassen, zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte, nämlich die wiederkehrende Begutachtung von Fahrzeugen nach der genannten Gesetzesstelle vorzunehmen, dadurch wissentlich missbraucht hat, dass er für den die Voraussetzungen für die Teilnahme am öffentlichen Verkehr nicht erfüllenden PKW mit dem amtlichen Kennzeichen xxx ein Überprüfungsgutachten gemäß Paragraph 57 a, Absatz 4, KFG ausstellte, in welchem die Verkehrstauglichkeit des Fahrzeuges bescheinigt wird. In der Begründung führte das Landesgericht weiters aus, dass der Beschwerdeführer eben ein vom Landeshauptmann für die Begutachtung von Fahrzeugen und die Ausstellung von Überprüfungsgutachten gemäß Paragraph 57 a, Absatz 2, KFG ermächtigter Gewerbetreibender ist. Er ist im Rahmen dieser Tätigkeit Beamter und stellte trotz Vorliegens erheblicher Mängel am PKW, die er erkannte, nämlich insbesondere eines durchgehenden Sprunges in der Windschutzscheibe sowie einer mangelhaften Befestigung des Stabilisators und anderer Mängel, ein positives Überprüfungsgutachten aus, um seinem Bekannten xxx einen Gefallen zu tun und ihm die Teilnahme des tatsächlich nicht verkehrs- und betriebssicheren Fahrzeuges am öffentlichen Straßenverkehr zu ermöglichen. Mit weiterem rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 15.12.2005, Zahl: xxx, wurde der Beschwerdeführer unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 21.07.2005, Zahl: xxx, den §§ 31, 40 StGB gemäß zu einer bedingten Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 5 Monaten unter Setzung einer dreijährigen Probezeit verurteilt. Der Beschwerdeführer wurde wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs. 1 StGB für schuldig erkannt, da er zum nicht näher bekannten Zeitpunkt im Sommer 2004 in xxx als gemäß dem §57a Abs. 2 KFG ermächtigter Gewerbetreibender, sohin als Beamter, mit dem Vorsatz, den Staat an seinem Recht zu schädigen, Kraftfahrzeuge nur nach Durchführung der gemäß dem § 57a KFG vorgeschriebenen wiederkehrenden Begutachtung ihrer Verkehrs- und Betriebssicherheit am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen zu lassen, seine Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte, nämlich die wiederkehrende Begutachtung von Fahrzeugen nach der genannten Gesetzesstelle vorzunehmen, dadurch wissentlich missbraucht hat, dass er für die PKW mit den amtlichen Kennzeichen xxx und xxx Überprüfungsgutachten gemäß § 57a Abs. 4 KFG ausgestellt hat, obwohl er die Fahrzeuge nicht überprüft hatte. Mit weiterem rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 15.12.2005, Zahl: xxx, wurde der Beschwerdeführer unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 21.07.2005, Zahl: xxx, den Paragraphen 31, 40, StGB gemäß zu einer bedingten Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 5 Monaten unter Setzung einer dreijährigen Probezeit verurteilt. Der Beschwerdeführer wurde wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB für schuldig erkannt, da er zum nicht näher bekannten Zeitpunkt im Sommer 2004 in xxx als gemäß dem §57a Absatz 2, KFG ermächtigter Gewerbetreibender, sohin als Beamter, mit dem Vorsatz, den Staat an seinem Recht zu schädigen, Kraftfahrzeuge nur nach Durchführung der gemäß dem Paragraph 57 a, KFG vorgeschriebenen wiederkehrenden Begutachtung ihrer Verkehrs- und Betriebssicherheit am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen zu lassen, seine Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte, nämlich die wiederkehrende Begutachtung von Fahrzeugen nach der genannten Gesetzesstelle vorzunehmen, dadurch wissentlich missbraucht hat, dass er für die PKW mit den amtlichen Kennzeichen xxx und xxx Überprüfungsgutachten gemäß Paragraph 57 a, Absatz 4, KFG ausgestellt hat, obwohl er die Fahrzeuge nicht überprüft hatte. Mit weiterem Urteil des Bezirksgerichts xxx vom 22.10.2013 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er hat zumindest bis 20.11.2012 in xxx, xxx, wenn auch nur fahrlässig, eine Gaspistole und 10 hiezu gehörige Patronen, mithin Waffen und Munition, besessen, obwohl ihm dies gemäß § 12 Waffengesetz verboten war. Der Beschwerdeführer wurde des Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z 3 Waffengesetz schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe in der Höhe von 140 Tagessätzen, a` Euro 4,--, Gesamtstrafe Euro 560,--, im Uneinbringlichkeitsfall 70 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt.Mit weiterem Urteil des Bezirksgerichts xxx vom 22.10.2013 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er hat zumindest bis 20.11.2012 in xxx, xxx, wenn auch nur fahrlässig, eine Gaspistole und 10 hiezu gehörige Patronen, mithin Waffen und Munition, besessen, obwohl ihm dies gemäß Paragraph 12, Waffengesetz verboten war. Der Beschwerdeführer wurde des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, Waffengesetz schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe in der Höhe von 140 Tagessätzen, a` Euro 4,--, Gesamtstrafe Euro 560,--, im Uneinbringlichkeitsfall 70 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. Die über den Beschwerdeführer aufscheinenden relevanten strafrechtlichen Verurteilungen vom 21.07.2005 zu Zahl: xxx und vom 19.12.2005 zu Zahl xxx sind nach dem derzeitigen Stand der Strafregistereintragung nicht getilgt und wird die Tilgung voraussichtlich mit 10.03.2024 eintreten. Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Landeshauptmanns von Kärnten vom 28.04.1998, Zahl: xxx, die Nachsicht vom Gewerbeausschluss vom gebundenen Gewerbe „Kraftfahrzeugtechniker, Karosseriebauer, einschließlich Karosseriespengler und Karosserielackierer“ erteilt. Mit Bescheid des Landeshauptmanns von Kärnten mit 31.08.1998, Zahl: xxx, wurde dem Beschwerdeführer die Nachsicht vom Gewerbeausschluss der Ausübung des Handelsgewerbes gemäß § 26 Abs. 1 GewO 1994 erteilt. Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Landeshauptmanns von Kärnten vom 28.04.1998, Zahl: xxx, die Nachsicht vom Gewerbeausschluss vom gebundenen Gewerbe „Kraftfahrzeugtechniker, Karosseriebauer, einschließlich Karosseriespengler und Karosserielackierer“ erteilt. Mit Bescheid des Landeshauptmanns von Kärnten mit 31.08.1998, Zahl: xxx, wurde dem Beschwerdeführer die Nachsicht vom Gewerbeausschluss der Ausübung des Handelsgewerbes gemäß Paragraph 26, Absatz eins, GewO 1994 erteilt. Der Beschwerdeführer ist seit 19.05.1998 Inhaber des reglementierten Gewerbes „Kraftfahrzeugtechnik verbunden mit Karosseriebau- und Krosserielackiertechnik (verbundenes Handwerk)“ und seit 21.02.1999 Inhaber des freien „Handelsgewerbes (§ 124 Z 10 GewO 1994)“ beide nunmehr im Standort xxx. Die Gewerbeberechtigungen sind im Gewerbeinformationssystem Austria unter GISA-Zahlen xxx bzw. xxx eingetragen.Der Beschwerdeführer ist seit 19.05.1998 Inhaber des reglementierten Gewerbes „Kraftfahrzeugtechnik verbunden mit Karosseriebau- und Krosserielackiertechnik (verbundenes Handwerk)“ und seit 21.02.1999 Inhaber des freien „Handelsgewerbes (Paragraph 124, Ziffer 10, GewO 1994)“ beide nunmehr im Standort xxx. Die Gewerbeberechtigungen sind im Gewerbeinformationssystem Austria unter GISA-Zahlen xxx bzw. xxx eingetragen. Beide zuvor genannten Gewerbeberechtigungen sind nach wie vor aufrecht. Mit Bescheid des Landeshauptmanns von Kärnten vom 20.12.2015, Zahl: xxx, wurde die Ermächtigung zur wiederkehrenden

§ 57aAbs.

2 KFG 1967 des gewerbetreibenden Herrn xxx, geb. xxx, mit dem Standort der Begutachtungsstelle in xxx – Bescheid des Landeshauptmanns von Kärnten, Zahl: xxx, vom 10.11.2003 – widerrufen.Mit Bescheid des Landeshauptmanns von Kärnten vom 20.12.2015, Zahl: xxx, wurde die Ermächtigung zur wiederkehrenden

Paragraph 57 a, Absatz 2, KFG 1967 des gewerbetreibenden Herrn xxx, geb. xxx, mit dem Standort der Begutachtungsstelle in xxx – Bescheid des Landeshauptmanns von Kärnten, Zahl: xxx, vom 10.11.2003 – widerrufen. Zum 22.11.2016 hat der Beschwerdeführer beim Landeshauptmann von Kärnten keinen Antrag auf Wiedererteilung der Ermächtigung gemäß § 57a KFG gestellt und verfügt der Beschwerdeführer zum 22.11.2016 über keine Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung gemäß § 57a KFG.Zum 22.11.2016 hat der Beschwerdeführer beim Landeshauptmann von Kärnten keinen Antrag auf Wiedererteilung der Ermächtigung gemäß Paragraph 57 a, KFG gestellt und verfügt der Beschwerdeführer zum 22.11.2016 über keine Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung gemäß Paragraph 57 a, KFG. Diese Feststellungen ergeben sich aufgrund folgender Beweiswürdigung: Der entscheidungswesentliche und festgestellte Sachverhalt ergibt sich aufgrund der Einsichtnahme in die Verwaltungsakten der belangten Behörde zu Zahlen: xxx und xxx, durch Einsichtnahme in die Gerichtsakten zu Zahlen: xxx, xxx und xxx, sowie in einen aktuellen Strafregisterauszug und den Bescheid des Landeshauptmanns von Kärnten vom 20.12.2005, Zahl: xxx. Dass der Beschwerdeführer zum Stichtag am 22.11.2016 über keine Ermächtigung zur wiederkehrenden

§ 57aAbs.

2 KFG 1967 verfügt und zu diesem Zeitpunkt auch keinen Antrag auf Wiedererteilung dieser Ermächtigung beim Landeshauptmann von Kärnten gestellt hat, folgt aus der zuletzt telefonisch am 22.11.2016 eingeholten Auskunft des xxx, pA Amt der Kärntner Landesregierung, Abteilung xxx.Dass der Beschwerdeführer zum Stichtag am 22.11.2016 über keine Ermächtigung zur wiederkehrenden

Paragraph 57 a, Absatz 2, KFG 1967 verfügt und zu diesem Zeitpunkt auch keinen Antrag auf Wiedererteilung dieser Ermächtigung beim Landeshauptmann von Kärnten gestellt hat, folgt aus der zuletzt telefonisch am 22.11.2016 eingeholten Auskunft des xxx, pA Amt der Kärntner Landesregierung, Abteilung xxx. Rechtslage: § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG idgF lautet:Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG idgF lautet:

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. [...] § 13 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994 idgF lautet:Paragraph 13, Absatz eins, Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994 idgF lautet:
(1)Natürliche Personen sind von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen, wenn sie 1. von einem Gericht verurteilt worden sind
  1. a)wegen betrügerischen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen und Zuschlägen nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (§ 153d StGB), organisierter Schwarzarbeit (§ 153e StGB), betrügerischer Krida, Schädigung fremder Gläubiger, Begünstigung eines Gläubigers oder grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (§§ 156 bis 159 StGB) oderwegen betrügerischen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen und Zuschlägen nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (Paragraph 153 d, StGB), organisierter Schwarzarbeit (Paragraph 153 e, StGB), betrügerischer Krida, Schädigung fremder Gläubiger, Begünstigung eines Gläubigers oder grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (Paragraphen 156 bis 159 StGB) oder
  2. b)wegen einer sonstigen strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen und 2. die Verurteilung nicht getilgt ist. Von der Ausübung eines Gastgewerbes sind natürliche Personen ausgeschlossen, wenn gegen sie eine nicht getilgte gerichtliche Verurteilung wegen Übertretung der §§ 28 bis 31a des Suchtmittelgesetzes, BGBl. I Nr. 112/1997, in der jeweils geltenden Fassung, vorliegt. Bei Geldstrafen, die nicht in Tagessätzen bemessen sind, ist die Ersatzfreiheitsstrafe maßgebend. Bei Verhängung einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe sind Freiheitsstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe zusammenzuzählen. Dabei ist ein Monat dreißig Tagen gleichzuhalten. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten auch, wenn mit den angeführten Ausschlussgründen vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden.Von der Ausübung eines Gastgewerbes sind natürliche Personen ausgeschlossen, wenn gegen sie eine nicht getilgte gerichtliche Verurteilung wegen Übertretung der Paragraphen 28 bis 31 a des Suchtmittelgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 1997,, in der jeweils geltenden Fassung, vorliegt. Bei Geldstrafen, die nicht in Tagessätzen bemessen sind, ist die Ersatzfreiheitsstrafe maßgebend. Bei Verhängung einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe sind Freiheitsstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe zusammenzuzählen. Dabei ist ein Monat dreißig Tagen gleichzuhalten. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten auch, wenn mit den angeführten Ausschlussgründen vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden. [...] § 87 Abs. 1 Z 1 Gewerbeordnung 1994 -GewO 1994 idgF lautet:Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, Gewerbeordnung 1994 -GewO 1994 idgF lautet:
(1)Die Gewerbeberechtigung ist von der Behörde (§ 361) zu entziehen, wenn
(1)Die Gewerbeberechtigung ist von der Behörde (Paragraph 361,) zu entziehen, wenn
  1. auf den Gewerbeinhaber die Ausschlussgründe gemäß § 13 Abs. 1 oder 2 zutreffen und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist.auf den Gewerbeinhaber die Ausschlussgründe gemäß Paragraph 13, Absatz eins, oder 2 zutreffen und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist. [...] Vom Landesverwaltungsgericht Kärnten wurde erwogen: Voraussetzung einer Entziehung gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 ist, dass auf einen Gewerbeinhaber ein Ausschlussgrund gemäß § 13 Abs. 1 oder 2 zutrifft, der Gewerbeinhaber also von einem Gericht zu einer die Strafgrenzen des § 13 Abs. 1 übersteigenden rechtskräftigen Strafe verurteilt wurde und die Strafe noch nicht getilgt ist; ferner, dass über einen Gewerbeinhaber eine Verwaltungsstrafe wegen eines Finanzvergehens gemäß § 13 Abs. 2 GewO 1994 verhängt wurde. Bezüglich dieses (alternativen) Tatbestandselements ist die Entziehungsbehörde an das Vorliegen einer einschlägigen rechtskräftigen gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Entscheidung gebunden. Als weiteres Tatbestandselement kommt hinzu, dass nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung gleicher oder ähnlicher Straftaten bei Ausübung des Gewerbes zu „befürchten“ ist. Diesbezüglich hat die Behörde eine nachvollziehbar begründete, selbstständige Prognose abzugeben. Bei Vorliegen beider Tatbestandselemente ist die Gewerbeberechtigung zu entziehen (vgl. Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur Gewerbeordnung,
  2. Auflage, § 87, Rz 4). Voraussetzung einer Entziehung gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 ist, dass auf einen Gewerbeinhaber ein Ausschlussgrund gemäß Paragraph 13, Absatz eins, oder 2 zutrifft, der Gewerbeinhaber also von einem Gericht zu einer die Strafgrenzen des Paragraph 13, Absatz eins, übersteigenden rechtskräftigen Strafe verurteilt wurde und die Strafe noch nicht getilgt ist; ferner, dass über einen Gewerbeinhaber eine Verwaltungsstrafe wegen eines Finanzvergehens gemäß Paragraph 13, Absatz 2, GewO 1994 verhängt wurde. Bezüglich dieses (alternativen) Tatbestandselements ist die Entziehungsbehörde an das Vorliegen einer einschlägigen rechtskräftigen gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Entscheidung gebunden. Als weiteres Tatbestandselement kommt hinzu, dass nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung gleicher oder ähnlicher Straftaten bei Ausübung des Gewerbes zu „befürchten“ ist. Diesbezüglich hat die Behörde eine nachvollziehbar begründete, selbstständige Prognose abzugeben. Bei Vorliegen beider Tatbestandselemente ist die Gewerbeberechtigung zu entziehen vergleiche Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur Gewerbeordnung,
  3. Auflage, Paragraph 87,, , Rz 4). Bei Prüfung der Frage des Tatbestandsmerkmals der Befürchtung, der Verurteilte werde die gleiche oder eine ähnliche Straftat bei Ausübung des Gewerbes begehen, ist sowohl auf die Eigenart der strafbaren Handlung als auch auf das Persönlichkeitsbild des Verurteilten Bedacht zu nehmen, wobei auf den Umstand der gerichtlichen Verurteilungen abzustellen ist (vgl. Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur Gewerbeordnung,
  4. Auflage, § 87, Rz 7).Bei Prüfung der Frage des Tatbestandsmerkmals der Befürchtung, der Verurteilte werde die gleiche oder eine ähnliche Straftat bei Ausübung des Gewerbes begehen, ist sowohl auf die Eigenart der strafbaren Handlung als auch auf das Persönlichkeitsbild des Verurteilten Bedacht zu nehmen, wobei auf den Umstand der gerichtlichen Verurteilungen abzustellen ist vergleiche Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur Gewerbeordnung,
  5. Auflage, Paragraph 87,, Rz 7). Bei den mit rechtskräftigen Urteilen des Landesgerichtes Klagenfurt vom 21.07.2005, Zahl: xxx, und vom 15.12.2005, Zahl: xxx, verhängten, bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafen von sieben Monaten bzw. fünf Monaten wegen der Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs. 1 StGB handelt es sich um im Lichte des § 13 Abs. 1 Z 1 lit. b GewO 1994 einschlägige Strafen, da selbige drei Monate Freiheitsstrafe übersteigen.Bei den mit rechtskräftigen Urteilen des Landesgerichtes Klagenfurt vom 21.07.2005, Zahl: xxx, und vom 15.12.2005, Zahl: xxx, verhängten, bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafen von sieben Monaten bzw. fünf Monaten wegen der Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB handelt es sich um im Lichte des Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, GewO 1994 einschlägige Strafen, da selbige drei Monate Freiheitsstrafe übersteigen. Nach derzeitigem Stand der Strafregistereintragung wird die Tilgung voraussichtlich mit 10.03.2024 eintreten und sind diese Verurteilungen aufgrund des Tilgungsgesetzes jedenfalls zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das erkennende Gericht nicht getilgt, weshalb auch die Voraussetzung der Z 2 des § 13 Abs. 1 GewO 1994 erfüllt ist.Nach derzeitigem Stand der Strafregistereintragung wird die Tilgung voraussichtlich mit 10.03.2024 eintreten und sind diese Verurteilungen aufgrund des Tilgungsgesetzes jedenfalls zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das erkennende Gericht nicht getilgt, weshalb auch die Voraussetzung der Ziffer 2, des Paragraph 13, Absatz eins, GewO 1994 erfüllt ist. Bei der Beurteilung, ob gemäß § 87 Abs. 1 GewO 1994 die Gewerbeberechtigung zu entziehen ist, hat die Behörde zu beurteilen, ob nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten, die Begehung der gleichen oder ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist. Bei der Beurteilung, ob gemäß Paragraph 87, Absatz eins, GewO 1994 die Gewerbeberechtigung zu entziehen ist, hat die Behörde zu beurteilen, ob nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten, die Begehung der gleichen oder ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist. Bei der Entziehung der Gewerbeberechtigung handelt es sich um eine gebundene Entscheidung; sie liegt nicht im Ermessen der Behörde (arg: „... ist ... zu entziehen...“): Das Wort „ist“ normiert eine exakte Verhaltensdeterminante der Verwaltung und zeigt, dass die Entziehung der Gewerbeberechtigung nicht im Ermessen der Behörde liegt, sondern bei Zutreffen der Voraussetzungen erfolgen muss (vgl. VwGH 22.11.1984, 84/16/0140). Die Entziehung ist diesfalls Pflicht der Behörde. Bei der Entziehung der Gewerbeberechtigung handelt es sich um eine gebundene Entscheidung; sie liegt nicht im Ermessen der Behörde (arg: „... ist ... zu entziehen...“): Das Wort „ist“ normiert eine exakte Verhaltensdeterminante der Verwaltung und zeigt, dass die Entziehung der Gewerbeberechtigung nicht im Ermessen der Behörde liegt, sondern bei Zutreffen der Voraussetzungen erfolgen muss vergleiche VwGH 22.11.1984, 84/16/0140). Die Entziehung ist diesfalls Pflicht der Behörde. Unbeschadet der Verwendung des Wortes „kann“ in den Absätzen zwei bis sechs, liegt auch eine Entscheidung über das Absehen von der Entziehung nicht im Ermessen der Behörde, die Behörde ist vielmehr – bei Vorliegen eines gesetzlichen Absehenstatbestandes – zum Absehen von der Entziehung einer Gewerbeberechtigung verpflichtet (gebundene Entscheidung). (vgl. Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur Gewerbeordnung,
  6. Auflage 2011, § 87 Rz 2)Unbeschadet der Verwendung des Wortes „kann“ in den Absätzen zwei bis sechs, liegt auch eine Entscheidung über das Absehen von der Entziehung nicht im Ermessen der Behörde, die Behörde ist vielmehr – bei Vorliegen eines gesetzlichen Absehenstatbestandes – zum Absehen von der Entziehung einer Gewerbeberechtigung verpflichtet (gebundene Entscheidung). vergleiche Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur Gewerbeordnung,
  7. Auflage 2011, Paragraph 87, Rz 2) Bei der Entziehung der Gewerbeberechtigung handelt es sich weiters nicht um eine Strafe sondern um eine administrative Maßnahme (vgl. VwGH 21.12.1993, 93/04/0078).Bei der Entziehung der Gewerbeberechtigung handelt es sich weiters nicht um eine Strafe sondern um eine administrative Maßnahme vergleiche VwGH 21.12.1993, 93/04/0078). Bei Prüfung der Frage des Tatbestandsmerkmales der Befürchtung, der Verurteilte werde die gleiche oder eine ähnliche Straftat bei Ausübung des Gewerbes begehen, ist sowohl auf die Eigenart der strafbaren Handlung als auch auf das Persönlichkeitsbild des Verurteilten Bedacht zu nehmen, wobei auf den Umstand der gerichtlichen Verurteilung abzustellen ist (Hinweis: E 20.12.1994, 93/04/0097) (vgl. etwa VwGH 09.09.1998, 98/04/0117; 21.03.1995, 94/04/0231; 08.05.2002, 2002/04/0030).Bei Prüfung der Frage des Tatbestandsmerkmales der Befürchtung, der Verurteilte werde die gleiche oder eine ähnliche Straftat bei Ausübung des Gewerbes begehen, ist sowohl auf die Eigenart der strafbaren Handlung als auch auf das Persönlichkeitsbild des Verurteilten Bedacht zu nehmen, wobei auf den Umstand der gerichtlichen Verurteilung abzustellen ist (Hinweis: E 20.12.1994, 93/04/0097) vergleiche etwa VwGH 09.09.1998, 98/04/0117; 21.03.1995, 94/04/0231; 08.05.2002, 2002/04/0030). Zu berücksichtigen sind dabei auch die äußeren Umstände, die auf die Persönlichkeitsentwicklung – sei im positiven oder negativen Sinn – von Einfluss sein können, wie z.B. die unbescholtene Lebensführung seit Tatbegehung, der Rückfall in neuerliche Straftaten, etc.. Diese Umstände sind mit der Eigenart und Schwere begangener Straftaten sowie stets mit Blick auf die Frage abzuwägen, ob eine nachvollziehbare Wahrscheinlichkeit besteht, dass ein Antragsteller bei Ausübung des Gewerbes gleiche oder ähnliche Straftaten begehen werde. Diese Abwägung kann in der Regel aufgrund allgemein menschlicher Erfahrungen vorgenommen werden (vgl. Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur Gewerbeordnung 2011, § 26, Rz 10).Zu berücksichtigen sind dabei auch die äußeren Umstände, die auf die Persönlichkeitsentwicklung – sei im positiven oder negativen Sinn – von Einfluss sein können, wie z.B. die unbescholtene Lebensführung seit Tatbegehung, der Rückfall in neuerliche Straftaten, etc.. Diese Umstände sind mit der Eigenart und Schwere begangener Straftaten sowie stets mit Blick auf die Frage abzuwägen, ob eine nachvollziehbare Wahrscheinlichkeit besteht, dass ein Antragsteller bei Ausübung des Gewerbes gleiche oder ähnliche Straftaten begehen werde. Diese Abwägung kann in der Regel aufgrund allgemein menschlicher Erfahrungen vorgenommen werden vergleiche Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur Gewerbeordnung 2011, , Paragraph 26,, Rz 10). Bei den gegenständlich relevanten Verurteilungen gemäß § 302 Abs. 1 StGB ist das geschützte Rechtsgut die Ordnungsgemäßheit und Sauberkeit der gesamten hochheitlichen Verwaltung und das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Objektivität und die Integrität der Beamten bei ihrer Amtsführung (vgl. OGH 13.07.1996, Gz 13Os82/96; 12Os136/11h).Bei den gegenständlich relevanten Verurteilungen gemäß Paragraph 302, Absatz eins, StGB ist das geschützte Rechtsgut die Ordnungsgemäßheit und Sauberkeit der gesamten hochheitlichen Verwaltung und das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Objektivität und die Integrität der Beamten bei ihrer Amtsführung vergleiche OGH 13.07.1996, , Gz 13Os82/96; 12Os136/11h). Wie bereits festgestellt, wurde die dem Beschwerdeführer gemäß § 57a Abs. 2 KFG 1967 erteilte Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen widerrufen und wurde dem Beschwerdeführer diese Ermächtigung bis dato nicht wieder erteilt und hat der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das erkennende Gericht auch keinen Antrag auf Wiedererteilung gestellt. Wie bereits festgestellt, wurde die dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 57 a, Absatz 2, KFG 1967 erteilte Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen widerrufen und wurde dem Beschwerdeführer diese Ermächtigung bis dato nicht wieder erteilt und hat der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das erkennende Gericht auch keinen Antrag auf Wiedererteilung gestellt. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes ist das erkennende Gericht zum Zeitpunkt seiner Entscheidung der Ansicht, dass bei Ausübung der gegenständlichen Gewerbe, nämlich des reglementierten Gewerbes „Kraftfahrzeugtechnik (Handwerk)“ und des freien Gewerbes „Handelsgewerbe“ keine gleichen oder ähnlichen Straftaten zu befürchten sind, da dem Beschwerdeführer die Ermächtigung zur wiederkehrenden

§ 57aAbs.

2 KFG 1967 mit Bescheid des Landeshauptmanns von Kärnten vom 20.12.2005, Zahl: xxx, entzogen wurde, diese Ermächtigung dem Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht wieder erteilt wurde und der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Entscheidung auch keinen Antrag auf Wiedererteilung zur Ermächtigung der wiederkehrenden

§ 57aAbs.

2 KFG bei der zuständigen Behörde eingebracht hat. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes ist das erkennende Gericht zum Zeitpunkt seiner Entscheidung der Ansicht, dass bei Ausübung der gegenständlichen Gewerbe, nämlich des reglementierten Gewerbes „Kraftfahrzeugtechnik (Handwerk)“ und des freien Gewerbes „Handelsgewerbe“ keine gleichen oder ähnlichen Straftaten zu befürchten sind, da dem Beschwerdeführer die Ermächtigung zur wiederkehrenden

Paragraph 57 a, Absatz 2, KFG 1967 mit Bescheid des Landeshauptmanns von Kärnten vom 20.12.2005, Zahl: , xxx, entzogen wurde, diese Ermächtigung dem Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht wieder erteilt wurde und der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Entscheidung auch keinen Antrag auf Wiedererteilung zur Ermächtigung der wiederkehrenden

Paragraph 57 a, Absatz 2, KFG bei der zuständigen Behörde eingebracht hat. Die gegenständlichen Gewerbe bieten zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das erkennende Gericht keine Anknüpfungspunkte für eine Wiederholungstat, da dem Beschwerdeführer eben die Ermächtigung zur wiederkehrenden

§ 57aAbs.

2 KFG 1967 entzogen wurde. Die gegenständlichen Gewerbe bieten zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das erkennende Gericht keine Anknüpfungspunkte für eine Wiederholungstat, da dem Beschwerdeführer eben die Ermächtigung zur wiederkehrenden

Paragraph 57 a, Absatz 2, KFG 1967 entzogen wurde. Eine allgemeine Gefahr an sich reicht aber nicht aus, um die gegenständlichen Gewerbeberechtigungen zu entziehen. Der Beschwerdeführer hat sich seit den rechtskräftigen Verurteilungen vom 21.07.2005 bzw. 15.12.2005 wegen der Verbrechen des Amtsmissbrauchs gemäß § 302 Abs. 1 StGB, die für sich einen Ausschließungsgrund gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 lit. b iVm § 87 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 bilden, bis zur rechtskräftigen Verurteilung am 22.10.2013 – letzte Tatbegehung 20.11.2012 – wegen § 50 Waffengesetz wohlverhalten. Seit der rechtskräftigen Verurteilung vom 22.10.2013 bzw. über vier Jahre seit der letzten Tatbegehung, hat sich der Beschwerdeführer bis dato wiederum wohl verhalten und scheinen über ihn keine weiteren rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilungen auf. Zur Verurteilung vom 22.10.2013 ist festzustellen, dass über den Beschwerdeführer ausschließlich eine Geldstrafe in der Höhe von 140 Tagessätzen (a` Euro 4,--, Gesamtstrafe Euro 560,--) verhängt und eine Freiheitsstrafe nicht ausgesprochen wurde, die für sich allein keinen Gewerbeausschließungsgrund bildet, und weit unter dem in § 13 Abs. 1 Z 1 lit. b GewO 1994 genannten Maß von 180 Tagessätzen liegt.Der Beschwerdeführer hat sich seit den rechtskräftigen Verurteilungen vom 21.07.2005 bzw. 15.12.2005 wegen der Verbrechen des Amtsmissbrauchs gemäß , Paragraph 302, Absatz eins, StGB, die für sich einen Ausschließungsgrund gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 bilden, bis zur rechtskräftigen Verurteilung am 22.10.2013 – letzte Tatbegehung 20.11.2012 – wegen Paragraph 50, Waffengesetz wohlverhalten. Seit der rechtskräftigen Verurteilung vom 22.10.2013 bzw. über vier Jahre seit der letzten Tatbegehung, hat sich der Beschwerdeführer bis dato wiederum wohl verhalten und scheinen über ihn keine weiteren rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilungen auf. Zur Verurteilung vom 22.10.2013 ist festzustellen, dass über den Beschwerdeführer ausschließlich eine Geldstrafe in der Höhe von 140 Tagessätzen (a` Euro 4,--, Gesamtstrafe Euro 560,--) verhängt und eine Freiheitsstrafe nicht ausgesprochen wurde, die für sich allein keinen Gewerbeausschließungsgrund bildet, und weit unter dem in Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, GewO 1994 genannten Maß von 180 Tagessätzen liegt. Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichthofes ist § 87 Abs 1 Z 1 iVm § 13 Abs 1 GewO 1994 eine Wertung dahingehend zu entnehmen, dass strafgerichtliche Verurteilungen unter dem dort genannten Maß als geringfügig zu werten, in einem darüber hinausgehenden Maß jedoch (in zunehmendem Umfang) für die Frage der Entziehung der Gewerbeberechtigung von Gewicht sind. Bei Beurteilung des aus der Straftat ersichtlichen Persönlichkeitsbildes des Gewerbetreibenden ist daher auch auf das Ausmaß Bedacht zu nehmen, in dem die über ihn verhängte Strafe die im § 13 Abs 1 GewO 1994 genannte Grenze überstieg (vgl. VwGH 03.03.1999, 98/04/0223).Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichthofes ist Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins, GewO 1994 eine Wertung dahingehend zu entnehmen, dass strafgerichtliche Verurteilungen unter dem dort genannten Maß als geringfügig zu werten, in einem darüber hinausgehenden Maß jedoch (in zunehmendem Umfang) für die Frage der Entziehung der Gewerbeberechtigung von Gewicht sind. Bei Beurteilung des aus der Straftat ersichtlichen Persönlichkeitsbildes des Gewerbetreibenden ist daher auch auf das Ausmaß Bedacht zu nehmen, in dem die über ihn verhängte Strafe die im , Paragraph 13, Absatz eins, GewO 1994 genannte Grenze überstieg vergleiche VwGH 03.03.1999, 98/04/0223). Selbst wenn der Beschwerdeführer im Anschluss an seine langjährige Unbescholtenheit nach den Verurteilungen im Jahr 2005 gemäß § 302 Abs. 1 StGB im Jahr 2013 gemäß § 50 Waffengesetz zu einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen, die weit unter dem in § 13 Abs. 1 Z 1 lit. b GewO genanntem Maß liegt, verurteilt wurde, kann unter Verweis auf die oben zitierte Judikatur der Verwaltungsgerichthofes vom erkennenden Gericht nicht erkannt werden, dass nach der Persönlichkeit des Beschwerdeführers die Begehung gleicher oder ähnlicher Straftaten zu befürchten ist. Selbst wenn der Beschwerdeführer im Anschluss an seine langjährige Unbescholtenheit nach den Verurteilungen im Jahr 2005 gemäß Paragraph 302, Absatz eins, StGB im Jahr 2013 gemäß Paragraph 50, Waffengesetz zu einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen, die weit unter dem in Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, GewO genanntem Maß liegt, verurteilt wurde, kann unter Verweis auf die oben zitierte Judikatur der Verwaltungsgerichthofes vom erkennenden Gericht nicht erkannt werden, dass nach der Persönlichkeit des Beschwerdeführers die Begehung gleicher oder ähnlicher Straftaten zu befürchten ist. Insbesondere kann der Beschwerdeführer schon aufgrund des Umstandes der Entziehung der Ermächtigung zur wiederkehrenden

§ 57a

KFG nicht mehr in eine vergleichbare Situation geraten und wiederum einen Ausweg in ähnliche oder dieselben Straftaten suchen. Die gegenständlichen Gewerbe „Kraftfahrzeugtechnik (Handwerk)“ und „Handelsgewerbe“ bieten nach der Eigenart der strafbaren Handlungen keine Anknüpfungspunkte für eine Wiederholungstat gemäß § 302 Abs. 1 StGB. Insbesondere kann der Beschwerdeführer schon aufgrund des Umstandes der Entziehung der Ermächtigung zur wiederkehrenden

Paragraph 57 a, KFG nicht mehr in eine vergleichbare Situation geraten und wiederum einen Ausweg in ähnliche oder dieselben Straftaten suchen. Die gegenständlichen Gewerbe „Kraftfahrzeugtechnik (Handwerk)“ und „Handelsgewerbe“ bieten nach der Eigenart der strafbaren Handlungen keine Anknüpfungspunkte für eine Wiederholungstat gemäß Paragraph 302, Absatz eins, StGB. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2016:KLVwG.1495.9.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.