GVG als unbegründetrömisch eins. Die Beschwerde wird
Paragraph 28, VwGVG als unbegründet a b g e w i e s e n . II. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG u n z u l ä s s i g . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Mit dem angefochtenen Bescheid wurde
Vm § 363 Abs. 1 Z 1 GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 155/2015, die Löschung der Eintragung der Gewerbeberechtigung für das Gewerbe „Namhaftmachung von Personen, die an der Vermittlung oder am Abschluss von Wetten interessiert sind, an Buchmacher oder Totalisateure oder umgekehrt (Tippgeber), unter Ausschluss der Annahme von Wetten“ für die Top xxx, FN xxx, GISA-Zahl: xxx, vormals REG-NR: xxx, verfügt. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde
Paragraph 363, Absatz 4, Ziffer eins, Litera a und Ziffer 2, in Verbindung mit , Paragraph 363, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 2015,, die Löschung der Eintragung der Gewerbeberechtigung für das Gewerbe „Namhaftmachung von Personen, die an der Vermittlung oder am Abschluss von Wetten interessiert sind, an Buchmacher oder Totalisateure oder umgekehrt (Tippgeber), unter Ausschluss der Annahme von Wetten“ für die Top xxx, FN xxx, GISA-Zahl: xxx, vormals REG-NR: xxx, verfügt. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass die Beschwerdeführerin mit Wirksamkeit 26.3.2010 das freie Gewerbe „Namhaftmachung von Personen, die an der Vermittlung oder am Abschluss von Wetten interessiert sind, an Buchmachern oder Totalisateure oder umgekehrt (Tippgeber), unter Ausschluss von Wetten „im Standort xxx“, angemeldet habe. Aufgrund dieser Gewerbeanmeldung sei die Genannte unter der Gewerberegisterzahl REG: xxx, REG NR: xxx im Gewerberegister eingetragen worden. Unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 2.10.2013, Zahl: xxx, führte die belangte Behörde aus, dass nicht nur die Tätigkeiten eines Buchmachers oder Totalisateurs und die damit im Zusammenhang stehende Vermittlung von Wetten, der Landeskompetenz zuzuordnen sei, sondern auch die Vermittlung von Wettkunden an Buchmacher oder Totalisateure, zumal auch die letztgenannte Tätigkeit im Rahmen eines einheitlichen Lebenssachverhalts der Tätigkeit der Totalisateure und Buchmacher vorgeschaltet sei und in diesem Sinne untrennbar mit der Veranstaltung im Sinne der von der Gewerbeordnung ausgenommenen Unternehmungen, öffentlicher Belustigungen und Schaustellungen aller Art (Art. 15 Abs. 3 B-VG) verbunden sei. Der Verfassungsgerichtshof verweise dabei nochmals auf die bereits in seinem Erkenntnis VfSlg 1477/1932 getroffene Feststellung, dass die Tätigkeit der Totalisateure und Buchmacher nicht in den Anwendungsbereich der Gewerbeordnung falle. Dies habe zur Folge, dass die verfahrensgegenständliche Tätigkeit daher der Tätigkeit der Buchmacher und Totalisateure zuzuordnen und somit
O nicht im Anwendungsbereich der Gewerbeordnung liege. Es lägen daher die Voraussetzungen für die Nichtigerklärung
O vor. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass die Beschwerdeführerin mit Wirksamkeit 26.3.2010 das freie Gewerbe „Namhaftmachung von Personen, die an der Vermittlung oder am Abschluss von Wetten interessiert sind, an Buchmachern oder Totalisateure oder umgekehrt (Tippgeber), unter Ausschluss von Wetten , „im Standort xxx“, angemeldet habe. Aufgrund dieser Gewerbeanmeldung sei die Genannte unter der Gewerberegisterzahl REG: xxx, REG Nationalrat:, xxx im Gewerberegister eingetragen worden. Unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 2.10.2013, Zahl: xxx, führte die belangte Behörde aus, dass nicht nur die Tätigkeiten eines Buchmachers oder Totalisateurs und die damit im Zusammenhang stehende Vermittlung von Wetten, der Landeskompetenz zuzuordnen sei, sondern auch die Vermittlung von Wettkunden an Buchmacher oder Totalisateure, zumal auch die letztgenannte Tätigkeit im Rahmen eines einheitlichen Lebenssachverhalts der Tätigkeit der Totalisateure und Buchmacher vorgeschaltet sei und in diesem Sinne untrennbar mit der Veranstaltung im Sinne der von der Gewerbeordnung ausgenommenen Unternehmungen, öffentlicher Belustigungen und Schaustellungen aller Art (Artikel 15, Absatz 3, B-VG) verbunden sei. Der Verfassungsgerichtshof verweise dabei nochmals auf die bereits in seinem Erkenntnis VfSlg 1477 aus 1932, getroffene Feststellung, dass die Tätigkeit der Totalisateure und Buchmacher nicht in den Anwendungsbereich der Gewerbeordnung falle. Dies habe zur Folge, dass die verfahrensgegenständliche Tätigkeit daher der Tätigkeit der Buchmacher und Totalisateure zuzuordnen und somit
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, GewO nicht im Anwendungsbereich der Gewerbeordnung liege. Es lägen daher die Voraussetzungen für die Nichtigerklärung
Paragraph 363, Absatz eins, Ziffer eins, GewO vor. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher wörtlich u.a. ausgeführt wird: „... 1. Die Frage, ob ein Bescheid an einem durch gesetzliche Vorschrift ausdrücklich mit Nichtigkeit bedrohten Fehler
Abs 4 Zif 4 AVG leidet, ist je nach Rechtslage zu überprüfen, die zum Zeitpunkt der Erlassung des für nichtig zu erklärenden Bescheides gegolten hat. Die Frage, ob ein Bescheid an einem durch gesetzliche Vorschrift ausdrücklich mit Nichtigkeit bedrohten Fehler
Paragraph 68, Absatz 4, Zif 4 AVG leidet, ist je nach Rechtslage zu überprüfen, die zum Zeitpunkt der Erlassung des für nichtig zu erklärenden Bescheides gegolten hat. Zum Zeitpunkt der Eintragung stand einer derartigen Eintragung allerdings nichts entgegen. Erst im Zuge seines Erkenntnisses vom 02.10.2013, Zahl: xxx, hat der Verfassungsgerichtshof festgestellt, dass nicht nur die Tätigkeit eines Buchmachers oder Totalisateurs und die damit im Zusammenhang stehende Vermittlung von Wetten der Landeskompetenz zuzuordnen ist, sondern auch die Vermittlung von Wettkunden an Buchmacher und Totalisateure. Da dieses Erkenntnis nach der Eintragung ergangen ist, kann daher schon aus diesem Grund die Bestimmung des § 68 Abs. 4 Zif 4 AVG nicht herangezogen werden. Da dieses Erkenntnis nach der Eintragung ergangen ist, kann daher schon aus diesem Grund die Bestimmung des Paragraph 68, Absatz 4, Zif 4 AVG nicht herangezogen werden.
O gilt dieses Bundesgesetz, soweit nicht die §§ 2 bis 4 anderes bestimmen, für alle gewerbsmäßig ausgeübten und nicht gesetzlich verbotenen Tätigkeiten.
Paragraph eins, Absatz eins, Gewerbeordnung 1994 - GewO gilt dieses Bundesgesetz, soweit nicht die Paragraphen 2 bis 4 anderes bestimmen, für alle gewerbsmäßig ausgeübten und nicht gesetzlich verbotenen Tätigkeiten.
O wird eine Tätigkeit gewerbsmäßig ausgeübt, wenn sie selbständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gleichgültig für welche Zwecke dieser bestimmt ist; hiebei macht es keinen Unterschied, ob der durch die Tätigkeit beabsichtigte Ertrag oder sonstige wirtschaftliche Vorteil im Zusammenhang mit einer in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Tätigkeit oder im Zusammenhang mit einer nicht diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeit erzielt werden soll.
Paragraph eins, Absatz 2, GewO wird eine Tätigkeit gewerbsmäßig ausgeübt, wenn sie selbständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gleichgültig für welche Zwecke dieser bestimmt ist; hiebei macht es keinen Unterschied, ob der durch die Tätigkeit beabsichtigte Ertrag oder sonstige wirtschaftliche Vorteil im Zusammenhang mit einer in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Tätigkeit oder im Zusammenhang mit einer nicht diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeit erzielt werden soll.
O ist dieses Bundesgesetz - unbeschadet weiterer ausdrücklich angeordneter Ausnahmen durch besondere bundesgesetzliche Vorschriften - auf die in den nachfolgenden Bestimmungen angeführten Tätigkeiten nicht anzuwenden:
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, GewO ist dieses Bundesgesetz - unbeschadet weiterer ausdrücklich angeordneter Ausnahmen durch besondere bundesgesetzliche Vorschriften - auf die in den nachfolgenden Bestimmungen angeführten Tätigkeiten nicht anzuwenden: Die Vermittlung und den Abschluss von Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen (Tätigkeit der Totalisateure und Buchmacher). § 5 GewO lautet:Paragraph 5, GewO lautet:
O sind Bescheide, die auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassen worden sind, die an einem der nachstehend angeführten Fehler leiden, mit Nichtigkeit im Sinne des § 68 Abs. 4 Z 4 AVG bedroht, und zwar wennGemäß Paragraph 363, GewO sind Bescheide, die auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassen worden sind, die an einem der nachstehend angeführten Fehler leiden, mit Nichtigkeit im Sinne des Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 4, AVG bedroht, und zwar wenn
bis 14 für die Ausübung von Gewerben durch den Gewerbeinhaber oder für die Ausübung der Tätigkeit als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer unrichtig oder der Befähigungsnachweis (§§ 18 und 19) zu Unrecht als erbracht beurteilt worden ist und in allen diesen Fällen der Mangel noch andauert;die Frage des Vorliegens der allgemeinen gesetzlichen Voraussetzungen
Paragraphen 8 bis 14 für die Ausübung von Gewerben durch den Gewerbeinhaber oder für die Ausübung der Tätigkeit als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer unrichtig oder der Befähigungsnachweis (Paragraphen 18 und 19) zu Unrecht als erbracht beurteilt worden ist und in allen diesen Fällen der Mangel noch andauert;
Abs. 1 Z 1 sind die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft und die nach der Sachlage sonst in Betracht kommenden gesetzlichen beruflichen Interessenvertretungen Parteien und es steht ihnen das Recht der Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes und der Revision wegen Rechtswidrigkeit an den Verwaltungsgerichtshof zu.
Absatz eins, Ziffer eins, sind die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft und die nach der Sachlage sonst in Betracht kommenden gesetzlichen beruflichen Interessenvertretungen Parteien und es steht ihnen das Recht der Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes und der Revision wegen Rechtswidrigkeit an den Verwaltungsgerichtshof zu.
Abs. 1 Z 2 ist die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft Partei und es steht ihr das Recht der Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes und der Revision wegen Rechtswidrigkeit an den Verwaltungsgerichtshof zu.
Absatz eins, Ziffer 2, ist die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft Partei und es steht ihr das Recht der Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes und der Revision wegen Rechtswidrigkeit an den Verwaltungsgerichtshof zu.
1 in das GISA eingetragen wurde odereine natürliche Person oder ein sonstiger Rechtsträger auf Grund einer Anmeldung eines Gewerbes
Paragraph 340, Absatz eins, in das GISA eingetragen wurde oder b) eine Maßnahme oder Tätigkeit, die Gegenstand einer Anzeige
ist, in das GISA eingetragen wurde undeine Maßnahme oder Tätigkeit, die Gegenstand einer Anzeige
, Paragraph 345, ist, in das GISA eingetragen wurde und 2. die Voraussetzungen für eine Nichtigerklärung
Abs. 1 vorliegen. 2. die Voraussetzungen für eine Nichtigerklärung
Absatz eins, vorliegen. Bis zum Eintritt der Rechtskraft des Löschungsbescheides darf das Gewerbe ausgeübt werden. Im Löschungsverfahren sind die Abs. 2 und 3 anzuwenden.Bis zum Eintritt der Rechtskraft des Löschungsbescheides darf das Gewerbe ausgeübt werden. Im Löschungsverfahren sind die Absatz 2 und 3 anzuwenden. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis Zl. xxx ausgesprochen, dass gegen § 2 Abs 1 Z 22 GewO 1994 keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen (vgl auch VfSlg 1.477/1932). Die Regelung der Tätigkeit der „Buchmacher und Totalisateure" falle nicht unter den Kompetenztatbestand des Art 10 Abs 1 Z 8 B-VG, sondern verbleibe
O 1994 entspreche der Verfassungsrechtslage. Es sei nicht nur die Tätigkeit eines Buchmachers oder Totalisateurs und die damit im Zusammenhang stehende Vermittlung von Wetten der Landeskompetenz zuzuordnen, sondern auch die Vermittlung von Wettkunden an Buchmacher und Totalisateure. Die letztgenannte Tätigkeit sei im Rahmen eines einheitlichen Lebenssachverhalts der Tätigkeit der Totalisateure und Buchmacher vorgeschaltet und im diesen Sinn untrennbar mit einer Veranstaltung iSd von der Gewerbeordnung ausgenommenen Unternehmungen öffentlicher Belustigungen und Schaustellungen aller Art (Art 15 Abs 3 B-VG) verbunden. Im Hinblick auf die Tätigkeit der Vermittlung von Wettkunden an Buchmacher und Totalisateure sei die Tätigkeit des Wettkundenvermittlers mit dem Berufsbild der Buchmacher und Totalisateure vergleichbar. Beide Berufsgruppen würden sich aufgrund neuerer technischer Entwicklungen zu ihrer Tätigkeit vielfach eines Wettterminals oder des Internets bedienen. Der Wettkundenvermittler verfolge unter anderem das Ziel, dass der von ihm vermittelte Wettkunde eine Wette abschließe, um die dafür vereinbarte Vermittlungsgebühr zu erhalten. Da die Tätigkeit des Vermittlers von Wettkunden jener des Buchmachers und Totalisateurs dergestalt vorgeschaltet sei, bestehe ein enger, ja untrennbar systematischer Zusammenhang zwischen diesen Tätigkeiten. Es bestehe deshalb nicht nur für die Tätigkeit der Buchmacher und Totalisateure, sondern auch in Bezug auf die Vermittlung von Wettkunden die „größte Ähnlichkeit" zu den von der Gewebeordnung ausgenommenen Unternehmungen öffentlicher Belustigungen und Schaustellungen (iSd Erk VfSlg 1.477/1932). Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis Zl. xxx ausgesprochen, dass gegen Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, GewO 1994 keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen vergleiche auch VfSlg 1.477 aus 1932,). Die Regelung der Tätigkeit der „Buchmacher und Totalisateure" falle nicht unter den Kompetenztatbestand des Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 8, B-VG, sondern verbleibe
Die einfach gesetzliche Ausnahme in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, GewO 1994 entspreche der Verfassungsrechtslage. Es sei nicht nur die Tätigkeit eines Buchmachers oder Totalisateurs und die damit im Zusammenhang stehende Vermittlung von Wetten der Landeskompetenz zuzuordnen, sondern auch die Vermittlung von Wettkunden an Buchmacher und Totalisateure. Die letztgenannte Tätigkeit sei im Rahmen eines einheitlichen Lebenssachverhalts der Tätigkeit der Totalisateure und Buchmacher vorgeschaltet und im diesen Sinn untrennbar mit einer Veranstaltung iSd von der Gewerbeordnung ausgenommenen Unternehmungen öffentlicher Belustigungen und Schaustellungen aller Art (Artikel 15, Absatz 3, B-VG) verbunden. Im Hinblick auf die Tätigkeit der Vermittlung von Wettkunden an Buchmacher und Totalisateure sei die Tätigkeit des Wettkundenvermittlers mit dem Berufsbild der Buchmacher und Totalisateure vergleichbar. Beide Berufsgruppen würden sich aufgrund neuerer technischer Entwicklungen zu ihrer Tätigkeit vielfach eines Wettterminals oder des Internets bedienen. Der Wettkundenvermittler verfolge unter anderem das Ziel, dass der von ihm vermittelte Wettkunde eine Wette abschließe, um die dafür vereinbarte Vermittlungsgebühr zu erhalten. Da die Tätigkeit des Vermittlers von Wettkunden jener des Buchmachers und Totalisateurs dergestalt vorgeschaltet sei, bestehe ein enger, ja untrennbar systematischer Zusammenhang zwischen diesen Tätigkeiten. Es bestehe deshalb nicht nur für die Tätigkeit der Buchmacher und Totalisateure, sondern auch in Bezug auf die Vermittlung von Wettkunden die „größte Ähnlichkeit" zu den von der Gewebeordnung ausgenommenen Unternehmungen öffentlicher Belustigungen und Schaustellungen (iSd Erk VfSlg 1.477 aus 1932,). Dieser höchstgerichtlichen Entscheidung lag als Sachverhalt zugrunde, dass ein Staatsbürger eines Mitgliedsstaates der EU in Tirol ein freies Gewerbe mit dem Wortlaut „Vermittlung von Kunden zu Buchmachern/Wettbüros, unter Ausschluss der Tippannahme" in das Gewerberegister eintragen lassen wollte und die Berufung gegen den diesbezüglich abweisenden Bescheid vom Landeshauptmann von Tirol mit der Begründung abgewiesen wurde, dass
O 1994 die Bestimmungen der Gewerbeordnung auf die Vermittlung und den Abschluss von Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen (Tätigkeit der Totalisateure und Buchmacher) nicht anzuwenden seien, da die beabsichtigte Gewerbeanmeldung als Vermittlung von Wettkunden als Buchmacher zu verstehen sei und der Tatbestand des § 2 Abs 1 Z 22 GewO 1994 nicht restriktiv zu verstehen sei, da sich aus dem systematischen Zusammenhang der Regelungstatbestände (Vermittlung von Wetten/Vermittlung von Wettkunden) ein zwingender rechtlicher Zusammenhang ergebe und die Regelungen über die Vermittlung von Wettkunden nicht der Gewerbeordnung unterliegen würden. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis Zl. xxx weiters ausgeführt, dass die in dem dortigen Verfahren belangte Behörde ihre Unzuständigkeit zur Gewerbeanmeldung des freien Gewerbes „Vermittlung von Wettkunden an Buchmacher/Wettbüros unter Ausschluss der Tippannahme" zu Recht erklärt habe und auch kein Eingriff ins Recht auf Freiheit der Erwerbstätigkeit vorliegen würde. Der Beschwerdeführer im dortigen Verfahren könne die Tätigkeit der „Vermittlung von Kunden zu Buchmachern/Wettbüros, unter Ausschluss der Tippannahme" zwar nicht im Rahmen eines freien Gewerbes nach den Regelungen der GewO 1994 erbringen, es stehe ihm jedoch offen, seine Tätigkeit im Rahmen landesgesetzlicher Vorschriften auszuüben und sei der Zugang zur Tätigkeit dem dortigen Beschwerdeführer dementsprechend nicht verwehrt, so dass nicht einmal ein Eingriff in das Recht auf Erwerbsfreiheit stattgefunden habe. Dieser höchstgerichtlichen Entscheidung lag als Sachverhalt zugrunde, dass ein Staatsbürger eines Mitgliedsstaates der EU in Tirol ein freies Gewerbe mit dem Wortlaut „Vermittlung von Kunden zu Buchmachern/Wettbüros, unter Ausschluss der Tippannahme" in das Gewerberegister eintragen lassen wollte und die Berufung gegen den diesbezüglich abweisenden Bescheid vom Landeshauptmann von Tirol mit der Begründung abgewiesen wurde, dass
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, GewO 1994 die Bestimmungen der Gewerbeordnung auf die Vermittlung und den Abschluss von Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen (Tätigkeit der Totalisateure und Buchmacher) nicht anzuwenden seien, da die beabsichtigte Gewerbeanmeldung als Vermittlung von Wettkunden als Buchmacher zu verstehen sei und der Tatbestand des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, GewO 1994 nicht restriktiv zu verstehen sei, da sich aus dem systematischen Zusammenhang der Regelungstatbestände (Vermittlung von Wetten/Vermittlung von Wettkunden) ein zwingender rechtlicher Zusammenhang ergebe und die Regelungen über die Vermittlung von Wettkunden nicht der Gewerbeordnung unterliegen würden. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis Zl. xxx weiters ausgeführt, dass die in dem dortigen Verfahren belangte Behörde ihre Unzuständigkeit zur Gewerbeanmeldung des freien Gewerbes „Vermittlung von Wettkunden an Buchmacher/Wettbüros unter Ausschluss der Tippannahme" zu Recht erklärt habe und auch kein Eingriff ins Recht auf Freiheit der Erwerbstätigkeit vorliegen würde. Der Beschwerdeführer im dortigen Verfahren könne die Tätigkeit der „Vermittlung von Kunden zu Buchmachern/Wettbüros, unter Ausschluss der Tippannahme" zwar nicht im Rahmen eines freien Gewerbes nach den Regelungen der GewO 1994 erbringen, es stehe ihm jedoch offen, seine Tätigkeit im Rahmen landesgesetzlicher Vorschriften auszuüben und sei der Zugang zur Tätigkeit dem dortigen Beschwerdeführer dementsprechend nicht verwehrt, so dass nicht einmal ein Eingriff in das Recht auf Erwerbsfreiheit stattgefunden habe. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat - nach Abtretung der Beschwerde - die Rechtsmeinung des Verfassungsgerichtshofs geteilt und die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und ausgeführt, dass die in der Beschwerde vorgebrachte Rechtsansicht, § 2 Abs 1 Z 22 GewO 1994 erfasse ausschließlich die Wettvermittlung nach dem „Totalisatorprinzip", nicht jedoch die Wettkundenvermittlung, weil eine gegenteilige Auslegung dem Wortlaut der genannten Bestimmung widerspräche, die gebotene verfassungskonforme Interpretation des Ausnahmetatbestandes entgegenstehen würde. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat - nach Abtretung der Beschwerde - die Rechtsmeinung des Verfassungsgerichtshofs geteilt und die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und ausgeführt, dass die in der Beschwerde vorgebrachte Rechtsansicht, Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, GewO 1994 erfasse ausschließlich die Wettvermittlung nach dem „Totalisatorprinzip", nicht jedoch die Wettkundenvermittlung, weil eine gegenteilige Auslegung dem Wortlaut der genannten Bestimmung widerspräche, die gebotene verfassungskonforme Interpretation des Ausnahmetatbestandes entgegenstehen würde. Auf Grundlage der Beschreibung der Geschäftstätigkeit durch den gegenständlichen Beschwerdeführer kann gesagt werden, dass sich der dort beschriebene Sachverhalt vom gegenständlichen nur dahingehend unterscheidet, als es sich in den vorerwähnten Verfahren vor dem VfGH und dem VwGH um eine beabsichtigte Eintragung ins Gewerberegister gehandelt hat und im vorliegenden Fall die Löschung aus dem Gewerberegister im Zusammenhang mit der Nichtigerklärung der Kenntnisnahme der Gewerbeanmeldung zugrunde liegt, (vgl zum gleichgelagerten Fall auch das Erkenntnis des LVwG Wien vom 18.2.2015, VGW-101/062/27316/2014).Auf Grundlage der Beschreibung der Geschäftstätigkeit durch den gegenständlichen Beschwerdeführer kann gesagt werden, dass sich der dort beschriebene Sachverhalt vom gegenständlichen nur dahingehend unterscheidet, als es sich in den vorerwähnten Verfahren vor dem VfGH und dem VwGH um eine beabsichtigte Eintragung ins Gewerberegister gehandelt hat und im vorliegenden Fall die Löschung aus dem Gewerberegister im Zusammenhang mit der Nichtigerklärung der Kenntnisnahme der Gewerbeanmeldung zugrunde liegt, vergleiche zum gleichgelagerten Fall auch das Erkenntnis des LVwG Wien vom 18.2.2015, , VGW-101/062/27316/2014). Die Regelung der Tätigkeit der Buchmacher und Totalisateure fällt sohin nicht unter den Kompetenztatbestand des Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG „Gewerbe und Industrie“, sondern verbleibt
O 1994 entspricht der Verfassungsrechtslage. Dort ist jedoch nicht nur die Tätigkeit eines Buchmachers oder Totalisateurs und die damit im Zusammenhang stehende Vermittlung von Wetten dem Bereich der Landeskompetenz zuzuordnen sondern auch die Vermittlung von Wettkunden an Buchmachern und Totalisateure. Die Tätigkeit des Wettkundenvermittlers ist mit dem Berufsbild der Buchmacher und Totalisateure vergleichbar. Die Regelung der Tätigkeit der Buchmacher und Totalisateure fällt sohin nicht unter den Kompetenztatbestand des Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 8, B-VG „Gewerbe und Industrie“, sondern verbleibt
Die einfachgesetzliche Ausnahme in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, GewO 1994 entspricht der Verfassungsrechtslage. Dort ist jedoch nicht nur die Tätigkeit eines Buchmachers oder Totalisateurs und die damit im Zusammenhang stehende Vermittlung von Wetten dem Bereich der Landeskompetenz zuzuordnen sondern auch die Vermittlung von Wettkunden an Buchmachern und Totalisateure. Die Tätigkeit des Wettkundenvermittlers ist mit dem Berufsbild der Buchmacher und Totalisateure vergleichbar. Wie die Beschwerdeführerin in der öffentlichen mündlichen Verhandlung ausführt, umfasst dieses Verfahren, Standorte, an denen Wettterminals, die über das Internet mit dem Hauptserver verbunden sind. Diese Wettterminals sind Selbstbedienungsterminals, bei denen der Kunde über einen Geldscheinleser Geld hineinwerfen kann und über einen Touchscreen sich seine Sportveranstaltung aussucht, zu der er seine Wette platzieren will. Es werden auf diesem Touchscreen die Quoten angezeigt, der Kunde drückt die Einsatzhöhe und erhält einen Wettschein. Damit ist die Wette abgeschlossen. Tippgeber ist entweder ein Wirtshaus, ein Vereinshaus, eine Tankstelle usw. – das sind die weiteren Betriebsstätten – und stellt die Möglichkeit zur Verfügung, das Gerät aufzustellen. Der Wettkundenvermittler verfolgt unter anderem das Ziel, dass der von ihm vermittelte Wettkunde eine Wette abschließt, um die dafür vereinbarte Vermittlungsgebühr zu erhalten. Es besteht daher ein enger untrennbar systematischer Zusammenhang zwischen der Tätigkeit des Vermittlers von Wettkunden mit denen des Buchmachers oder Totalisateurs. Diese von der Beschwerdeführerin ausgeübte Tätigkeit ist somit
O 1994 von der Gewerbeordnung ausgenommen und hätte daher eine Eintragung ins Gewerberegister richtigerweise nicht vorgenommen werden dürfen. Wie die Beschwerdeführerin in der öffentlichen mündlichen Verhandlung ausführt, umfasst dieses Verfahren, Standorte, an denen Wettterminals, die über das Internet mit dem Hauptserver verbunden sind. Diese Wettterminals sind Selbstbedienungsterminals, bei denen der Kunde über einen Geldscheinleser Geld hineinwerfen kann und über einen Touchscreen sich seine Sportveranstaltung aussucht, zu der er seine Wette platzieren will. Es werden auf diesem Touchscreen die Quoten angezeigt, der Kunde drückt die Einsatzhöhe und erhält einen Wettschein. Damit ist die Wette abgeschlossen. Tippgeber ist entweder ein Wirtshaus, ein Vereinshaus, eine Tankstelle usw. – das sind die weiteren Betriebsstätten – und stellt die Möglichkeit zur Verfügung, das Gerät aufzustellen. Der Wettkundenvermittler verfolgt unter anderem das Ziel, dass der von ihm vermittelte Wettkunde eine Wette abschließt, um die dafür vereinbarte Vermittlungsgebühr zu erhalten. Es besteht daher ein enger untrennbar systematischer Zusammenhang zwischen der Tätigkeit des Vermittlers von Wettkunden mit denen des Buchmachers oder Totalisateurs. Diese von der Beschwerdeführerin ausgeübte Tätigkeit ist somit
Paragraph 2, Absatz eins, , Ziffer 22, GewO 1994 von der Gewerbeordnung ausgenommen und hätte daher eine Eintragung ins Gewerberegister richtigerweise nicht vorgenommen werden dürfen.
O sieht für einen derartigen Fall eine Nichtigkeit der Eintragung im Sinne des § 68 Abs. 4 Z 4 AVG vor.
Paragraph 363, Absatz eins, Ziffer eins, GewO sieht für einen derartigen Fall eine Nichtigkeit der Eintragung im Sinne des Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 4, AVG vor. Nach dem zuvor zitierten § 363 GewO kann die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde in einem solchen Fall die Löschung der Eintragung ins Gewerberegister verfügen. Die Tätigkeit der Beschwerdeführerin fällt zutreffenderweise unter das Kärntner Totalisateure- und Buchmacherwettgesetz. Dass der Deckelungsbetrag nach diesem Gesetz für die Beschwerdeführerin existenzgefährdend bzw. vernichtend sei, kann keine anderslautende Entscheidung aus den vorerwähnten Gründen hervorrufen. Auch dass der Landesgesetzgeber nach Meinung der Beschwerdeführerin in diesem Bereich säumig ist und die gewählte „Konstruktion“ mit einem Sachbearbeiter bei der Kärntner Landesregierung so besprochen wurde, führt zu keiner anderslautenden Entscheidung. Angesichts der Tatsache, dass die Gewerbeordnung auf das von der Beschwerdeführerin ausgeübte Gewerbe nicht anzuwenden ist und im Sinne des § 363 GewO 1994 die Voraussetzungen für die Nichtigkeitserklärung vorliegen, war unter ausdrücklichem Hinweis auf die rechtlich zutreffende Begründung des angefochtenen Bescheides die Beschwerde abzuweisen.Nach dem zuvor zitierten Paragraph 363, GewO kann die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde in einem solchen Fall die Löschung der Eintragung ins Gewerberegister verfügen. Die Tätigkeit der Beschwerdeführerin fällt zutreffenderweise unter das Kärntner Totalisateure- und Buchmacherwettgesetz. Dass der Deckelungsbetrag nach diesem Gesetz für die Beschwerdeführerin existenzgefährdend bzw. vernichtend sei, kann keine anderslautende Entscheidung aus den vorerwähnten Gründen hervorrufen. Auch dass der Landesgesetzgeber nach Meinung der Beschwerdeführerin in diesem Bereich säumig ist und die gewählte „Konstruktion“ mit einem Sachbearbeiter bei der Kärntner Landesregierung so besprochen wurde, führt zu keiner anderslautenden Entscheidung. Angesichts der Tatsache, dass die Gewerbeordnung auf das von der Beschwerdeführerin ausgeübte Gewerbe nicht anzuwenden ist und im Sinne des Paragraph 363, GewO 1994 die Voraussetzungen für die Nichtigkeitserklärung vorliegen, war unter ausdrücklichem Hinweis auf die rechtlich zutreffende Begründung des angefochtenen Bescheides die Beschwerde abzuweisen. Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin vertretenen Rechtsansicht, dass einer Anwendung dieser Bestimmung die formelle und materielle Rechtskraft entgegenstünde, wird auf die Judikatur des VwGH verwiesen (vgl. VwGH 13.9.1988, 88/04/0098) und den klaren Gesetzeswortlaut.Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin vertretenen Rechtsansicht, dass einer Anwendung dieser Bestimmung die formelle und materielle Rechtskraft entgegenstünde, wird auf die Judikatur des VwGH verwiesen vergleiche VwGH 13.9.1988, 88/04/0098) und den klaren Gesetzeswortlaut. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
4 B-VG ist gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht inhaltlich beantwortet wird. Da gegenständlich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im vorstehenden Sinne zu beurteilen war, ist eine ordentliche Revision gegen das vorliegende Erkenntnis nicht zulässig.
, Absatz 4, B-VG ist gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht inhaltlich beantwortet wird. Da gegenständlich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im vorstehenden Sinne zu beurteilen war, ist eine ordentliche Revision gegen das vorliegende Erkenntnis nicht zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2016:KLVwG.350.5.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.