← Österreich

{'item': 'KLVwG-1016/5/2016'}

Obsah (7)§ 28§ 25a§ 5§ 12§ 6§ 2§ 33

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum01.12.2016 GeschäftszahlKLVwG-1016/5/2016 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seinen Richter xxx über die Beschwer

§ 28Abs. 1 Vw

GVG Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG F o l g e g e g e b e n , und der angefochtene Bescheid a u f g e h o b e n. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 12.11.2015 auf Gewährung einer sozialen Mindestsicherung in Form einer laufenden Geldleistung

den §§ 5, 6 und 12 des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes mangels Anspruchsberechtigung abgelehnt. In der Begründung der Entscheidung wurde Folgendes ausgeführt:Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 12.11.2015 auf Gewährung einer sozialen Mindestsicherung in Form einer laufenden Geldleistung

den Paragraphen 5, 6 und 12 des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes mangels Anspruchsberechtigung abgelehnt. In der Begründung der Entscheidung wurde Folgendes ausgeführt: „Mit Antrag vom 12.11.2015 hat Frau xxx für sich und die mj. Kinder xxx (geb. xxx), xxx (geb. xxx) und xxx (geb. xxx) einen Antrag auf Gewährung einer sozialen Mindestsicherung gestellt. Auf Grund der ha. Aktenlage und des durchgeführten Ermittlungsverfahrens wird folgender Sachverhalt festgestellt: Frau xxx bewohnt mit ihren Kindern xxx, xxx xxx und xxx eine Mietwohnung. Die mtl. Miete beträgt € 440,32. Seitens des xxx wird eine Wohnbeihilfe von mtl. € 220,30 gewährt. Weiters bezieht die Antragstellerin für die mj. xxx einen Familienzuschuss der xxx von mtl. € 208,-- bis einschließlich August 2016, der einer allfälligen Mindestsicherung gegenüber zu stellen ist. Seitens der PVA wird für die mj. xxx noch ein Pflegegeld der Stufe 5 in der Höhe von mtl. € 902,30 gewährt, sowie xxx die erhöhte Familienbeihilfe. Der Bruder der Antragstellerin, Herr xxx, hat im Zuge der Adoptionsverfahren bzw. der Verfahren zur Erteilung der Aufenthaltsgenehmigungen der Kinder, für die mj. xxx am 06.09.2010 eine befristete Haftungserklärung und am 01.08.2008 eine unbefristete Unterstützungserklärung, für die Antragstellerin und für die beiden Kindern xxx und xxx abgegeben. Diese Erklärungen beinhalten die finanzielle Unterstützung der gesamten Familie bei jeglichen Bedarf. Diese, mit 01.08.2008 dem ho. Amte (Jugendamt) vorgelegte Erklärung des Herrn xxx, zur finanziellen Unterstützung der Antragstellerin und der beiden Kinder xxx und xxx, wurde im Zuge der Überprüfung der Voraussetzungen für eine Auslandsadoption durch das ha. Jugendamt abgegeben. Diese Erklärung diente als Nachweis der essentiellen Voraussetzung wie der stabilen und gesicherten finanziellen Verhältnisse und der Wohnsituation der Adoptionswerberin. Nach ha. Rechtsauffassung unterliegt diese Erklärung keiner zeitlichen Befristung, ist demnach für die ha. Behörde noch rechtgültig und deckt damit jegliche Mindestsicherungsansprüche ab.

§ 5

des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes darf soziale Mindestsicherung nur soweit geleistet werden, als der jeweilige Bedarf nicht oder nicht ausreichend durch den Einsatz der eigenen Mittel und Kräfte gedeckt werden kann und auch nicht oder nicht ausreichend durch Leistungen Dritter gedeckt ist. Zu den Leistungen Dritter zählen auch jener Teil des Einkommens des im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltspflichtigen Ehegatten oder Elternteils eines Hilfe Suchenden mit Anspruch auf Familienbeihilfe, eingetragenen Partner oder Lebensgefährten, der den für diese Person vorgesehenen Mindeststandard

§ 12Abs.

2 oder 3 lit. a Z 1 übersteigt. Nicht zu berücksichtigen sind freiwillige Leistungen, wenn diese sonst eingestellt würden, außer diese Leistungen erreichen ein Ausmaß oder eine Dauer, so dass keine Leistungen nach den §§ 12 bis 13 erforderlich wären oder Unterhaltsleistungen von Angehörigen bei sozialer Mindestsicherung, für die ein Kostenbeitrag

§ 6Abs.

10 verlangt werden darf.

Paragraph 5, des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes darf soziale Mindestsicherung nur soweit geleistet werden, als der jeweilige Bedarf nicht oder nicht ausreichend durch den Einsatz der eigenen Mittel und Kräfte gedeckt werden kann und auch nicht oder nicht ausreichend durch Leistungen Dritter gedeckt ist. Zu den Leistungen Dritter zählen auch jener Teil des Einkommens des im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltspflichtigen Ehegatten oder Elternteils eines Hilfe Suchenden mit Anspruch auf Familienbeihilfe, eingetragenen Partner oder Lebensgefährten, der den für diese Person vorgesehenen Mindeststandard

Paragraph 12, Absatz 2, oder 3 Litera a, Ziffer eins, übersteigt. Nicht zu berücksichtigen sind freiwillige Leistungen, wenn diese sonst eingestellt würden, außer diese Leistungen erreichen ein Ausmaß oder eine Dauer, so dass keine Leistungen nach den Paragraphen 12 bis 13 erforderlich wären oder Unterhaltsleistungen von Angehörigen bei sozialer Mindestsicherung, für die ein Kostenbeitrag

Paragraph 6, Absatz 10, verlangt werden darf.

§ 6

des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes umfassen die eigenen Mittel, das gesamte Einkommen und das verwertbare Vermögen der Hilfe suchenden Person. Als Einkommen gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, alle Einkünfte, die der Hilfe suchenden Person zufließen. Nicht als Einkommen gelten, Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, mit Ausnahme der Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich. Familienbeihilfe einschließlich des Erhöhungsbetrages. Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz oder nach gleichartigen gesetzlichen Bestimmungen gelten nur als Einkommen, soweit von der pflegebedürftigen Person Leistungen nach §§ 11, 14 Abs. 4 lit. a oder 15 bezogen werden, sowie Wohnbeihilfe welche den angemessenen Wohnbedarf

§ 12Abs.

4 übersteigt.

Paragraph 6, des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes umfassen die eigenen Mittel, das gesamte Einkommen und das verwertbare Vermögen der Hilfe suchenden Person. Als Einkommen gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, alle Einkünfte, die der Hilfe suchenden Person zufließen. Nicht als Einkommen gelten, Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, mit Ausnahme der Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich. Familienbeihilfe einschließlich des Erhöhungsbetrages. Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz oder nach gleichartigen gesetzlichen Bestimmungen gelten nur als Einkommen, soweit von der pflegebedürftigen Person Leistungen nach Paragraphen 11, 14, Absatz 4, Litera a, oder 15 bezogen werden, sowie Wohnbeihilfe welche den angemessenen Wohnbedarf

Paragraph 12, Absatz 4, übersteigt. Pflegegeld ist bei der die Pflege erbringende Person als Einkommen anzurechnen, wenn sie - auf Kosten ihrer sonst bestehenden Verdienstmöglichkeiten - gerade jene Pflegeleistung erbringt, zu deren Abdeckung (zweckgebunden) das Pflegegeld dient (abzüglich Aufwendung die für den Zukauf pflegebezogener Leistungen oder Waren aufgewendet werden).

§ 12

des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes gewährleistet soziale Mindestsicherung zum Lebensunterhalt durch die Deckung des Lebens- und des angemessenen Wohnbedarfes. Der Lebensbedarf umfasst den regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung Strom und andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe. Der Wohnbedarf umfasst den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten und Abgaben.

Paragraph 12, des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes gewährleistet soziale Mindestsicherung zum Lebensunterhalt durch die Deckung des Lebens- und des angemessenen Wohnbedarfes. Der Lebensbedarf umfasst den regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung Strom und andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe. Der Wohnbedarf umfasst den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten und Abgaben.

§ 12Abs. 4 des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes entspricht der angemessene Wohnbedarf im Sinne des Abs. 1 - 25 v

H des jeweiligen Mindeststandards nach Abs. 2 oder 3. Wird Wohnbeihilfe nach dem Kärntner Wohnbauförderungsgesetzes 1997 gewährt, welche den angemessenen Wohnbedarf einer Hilfe suchenden Person deckt, so ist der jeweilige Mindeststandard einer Person um 25 vH zu reduzieren. Dient die Wohnbeihilfe zur Deckung eines dringenden Wohnbedürfnisses mehrerer Personen, ist zu prüfen, ob die Wohnbeihilfe des angemessenen Wohnbedarfs dieser Personen, welcher die Summe aus 25vH des jeweiligen für eine Person nach Abs. 2 oder 3 zu gewährenden Mindeststandard entspricht, deckt. Wird der angemessene Wohnbedarf gedeckt, ist der jeweilige Mindeststandard dieser Person nach Abs. 2 oder 3 um 25 vH zu reduzieren. Liegt der angemessene Wohnbedarf einer Person oder mehrerer Personen über der jeweils gewährten Wohnbeihilfe, ist der Differenzbetrag der anspruchsberechtigten Hilfe suchenden Personen aliquot auszuzahlen.

Paragraph 12, Absatz 4, des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes entspricht der angemessene Wohnbedarf im Sinne des Absatz eins, - 25 vH des jeweiligen Mindeststandards nach Absatz 2, oder

  1. Wird Wohnbeihilfe nach dem Kärntner Wohnbauförderungsgesetzes 1997 gewährt, welche den angemessenen Wohnbedarf einer Hilfe suchenden Person deckt, so ist der jeweilige Mindeststandard einer Person um 25 vH zu reduzieren. Dient die Wohnbeihilfe zur Deckung eines dringenden Wohnbedürfnisses mehrerer Personen, ist zu prüfen, ob die Wohnbeihilfe des angemessenen Wohnbedarfs dieser Personen, welcher die Summe aus 25vH des jeweiligen für eine Person nach Absatz 2, oder 3 zu gewährenden Mindeststandard entspricht, deckt. Wird der angemessene Wohnbedarf gedeckt, ist der jeweilige Mindeststandard dieser Person nach Absatz 2, oder 3 um 25 vH zu reduzieren. Liegt der angemessene Wohnbedarf einer Person oder mehrerer Personen über der jeweils gewährten Wohnbeihilfe, ist der Differenzbetrag der anspruchsberechtigten Hilfe suchenden Personen aliquot auszuzahlen. Aufgrund des gedeckten Lebensbedarfes war spruchgemäß zu entscheiden und der Antrag auf Gewährung von sozialer Mindestsicherung abzulehnen.“ In der dagegen erhobenen Beschwerde wurde Folgendes ausgeführt: „2.
  2. ANGABEN ZUR RECHTZEITIGKElT Der angefochtene Bescheid wurde dem ausgewiesenen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 21.03.2016 zugestellt. Die Beschwerde ist daher unter Hinweis auf § 58 Abs. 2 K-MSG innerhalb der 6-wöchigen Rechtsmittelfrist, und somit rechtzeitig. Der angefochtene Bescheid wurde dem ausgewiesenen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 21.03.2016 zugestellt. Die Beschwerde ist daher unter Hinweis auf Paragraph 58, Absatz 2, K-MSG innerhalb der 6-wöchigen Rechtsmittelfrist, und somit rechtzeitig. 2.
  3. KURZE DARSTELLUNG DES SACHVERHALTES Die Antragstellerin hat drei minderjährige Kinder aus xxx adoptiert. Um diesen drei Vollwaisen - die in einem der ärmsten Länder der westlichen Hemisphäre nicht den Ansatz einer Chance hätten - eine Zukunft, Liebe und Familie zu geben, hat die Antragstellerin ihr persönliches und berufliches Fortkommen in den Hintergrund gestellt. Erschwert hat sich die Situation für die Antragstellerin dadurch, dass bei einem der Kinder, xxx, eine schwere Krankheit diagnostiziert wurde und diese nunmehr einen Pflegefall darstellt. Nachdem es aufgrund der familiären Situation, insbesondere des Pflegefalles der mj. xxx, der Antragstellerin nicht möglich ist, einer beruflichen Beschäftigung nachzugehen, hat diese bei der Bezirkshauptmannschaft xxx einen Antrag auf soziale Mindestsicherung eingebracht. Im Zuge des Adoptionsverfahrens respektive dem Verfahren zur Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung hat der Bruder der Antragstellerin, Herr xxx, Unterstützungserklärungen, diese teilweise befristet und teilweise unbefristet abgegeben. Diese Unterstützungserklärungen sind entweder ausgelaufen oder aber widerrufen worden. Der Antrag vom 12.11.2015 wurde in Folge von der Bezirkshauptmannschaft xxx abgelehnt. Die gegenständliche Beschwerde richtet sich nunmehr gegen diesen ablehnenden Bescheid. 2.
  4. RECHTSMITTELERKLÄRUNG Der so oben näher bezeichnete Bescheid des Stadtgemeindeamtes xxx wird seinem gesamten Inhalt nach angefochten, dies wegen  Rechtswidrigkeit des Inhaltes;  Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften  Ergänzungsbedürftigkeit  unrichtige rechtliche Beurteilung 2.
  5. GRÜNDE DER ANFECHTUNG Die soziale Mindestsicherung ist die Hilfe des Landes Kärnten für ein möglichst selbst bestimmtes Leben und eine soziale Teilhabe. Durch die Mindestsicherung sollen soziale Notlagen und dadurch bedingte soziale Ausgrenzungen vermieden sowie notwendige Bedürfnisse von Personen gedeckt werden, die sich in sozialen Notlagen befinden und von einer dadurch bedingten sozialen Ausgrenzung bedroht sind. In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird die finanzielle Situation der Antragstellerin teilweise richtig dargestellt: Die Antragstellerin bezieht eine Wohnbeihilfe von monatlich EUR 220,30, zudem einen Familienzuschuss der xxx von monatlich EUR 208,00 (bis einschließlich August 2016), Pflegegeld der Stufe 5 für die mj. xxx in Höhe von monatlich EUR 860,30 sowie für dieses Kind auch eine erhöhte Familienbeihilfe. Richtig ist auch, dass der Bruder der Antragstellerin, Herr xxx, im Zuge des Adoptionsverfahrens respektive dem Verfahren zur Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung Unterstützungserklärungen abgegeben hat. Die erste Unterstützungserklärung des Herrn xxx ist datiert mit 01.08.2008, wobei diese auf finanzielle Unterstützung betreffend die beiden Kinder xxx und xxx lautet. Die zweite Unterstützungserklärung, datiert mit 23.02.2010, bezieht sich ebenso auf die zwischenzeitig adoptierten Kinder xxx und xxx. Die dritte (Haftungs-)Erklärung [gem. § 2 Abs. 1 Z 15 NAG] ist datiert mit 06.09.
  6. Diese weist eine Befristung von 5 Jahren auf und betrifft die Unterstützung betreffend des Kindes xxx (diese ist daher auch bereits abgelaufen). Bei diesen Unterstützungserklärungen handelt es sich um eine freiwillige Leistung des Herrn xxx. Herr xxx hat die Familie der Antragstellerin in den letzten Jahren auch gelegentlich im Sinne dieser Unterstützungserklärungen unterstützt. Die vorliegenden unbefristeten Unterstützungserklärungen wurden von Herrn xxx am 23.12.2015 widerrufen. Richtig ist auch, dass der Bruder der Antragstellerin, Herr xxx, im Zuge des Adoptionsverfahrens respektive dem Verfahren zur Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung Unterstützungserklärungen abgegeben hat. Die erste Unterstützungserklärung des Herrn xxx ist datiert mit 01.08.2008, wobei diese auf finanzielle Unterstützung betreffend die beiden Kinder xxx und xxx lautet. Die zweite Unterstützungserklärung, datiert mit 23.02.2010, bezieht sich ebenso auf die zwischenzeitig adoptierten Kinder xxx und xxx. Die dritte (Haftungs-)Erklärung [gem. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, NAG] ist datiert mit 06.09.
  7. Diese weist eine Befristung von 5 Jahren auf und betrifft die Unterstützung betreffend des Kindes xxx (diese ist daher auch bereits abgelaufen). Bei diesen Unterstützungserklärungen handelt es sich um eine freiwillige Leistung des Herrn xxx. Herr xxx hat die Familie der Antragstellerin in den letzten Jahren auch gelegentlich im Sinne dieser Unterstützungserklärungen unterstützt. Die vorliegenden unbefristeten Unterstützungserklärungen wurden von Herrn xxx am 23.12.2015 widerrufen. § 5 K-MSG führt wie folgt aus: Paragraph 5, K-MSG führt wie folgt aus: § 5 K-MSGParagraph 5, K-MSG Subsidiarität, Leistungen Dritter

(1)Soziale Mindestsicherung darf nur soweit geleistet werden, als der jeweilige Bedarf nicht oder nicht ausreichend durch den Einsatz eigener Mittel und Kräfte gedeckt werden kann und auch nicht oder nicht ausreichend durch Leistungen Dritter gedeckt ist. Zu den Leistungen Dritter zählen auch a) jener Teil des Einkommens des im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltspflichtigen Ehegatten, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten, der den für diese Personen vorgesehenen Mindeststandard

§ 12Abs.

3 I it. a Z 1 übersteigt, sowie a) jener Teil des Einkommens des im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltspflichtigen Ehegatten, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten, der den für diese Personen vorgesehenen Mindeststandard

Paragraph 12, Absatz 3, römisch eins it. a Ziffer eins, übersteigt, sowie b) jener Teil des Einkommens eines im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltspflichtigen Elternteils eines Hilfe Suchenden mit Anspruch auf Familienbeihilfe, der den für diese Person vorgesehenen Mindeststandard

§ 12Abs.

2 oder Abs. 3 lit. a Z 1 übersteigt. b) jener Teil des Einkommens eines im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltspflichtigen Elternteils eines Hilfe Suchenden mit Anspruch auf Familienbeihilfe, der den für diese Person vorgesehenen Mindeststandard

Paragraph 12, Absatz 2, oder Absatz 3, Litera a, Ziffer eins, übersteigt.

(2)Als Leistungen Dritter nicht zu berücksichtigen sind freiwillige Leistungen, wenn diese sonst eingestellt würden, außer diese Leistungen erreichen ein Ausmaß oder eine Dauer, so dass keine Leistungen nach den §§ 12 bis 13 erforderlich wären.
(2)Als Leistungen Dritter nicht zu berücksichtigen sind freiwillige Leistungen, wenn diese sonst eingestellt würden, außer diese Leistungen erreichen ein Ausmaß oder eine Dauer, so dass keine Leistungen nach den Paragraphen 12 bis 13 erforderlich wären.
(3)Hilfe suchende Personen haben Ansprüche gegen Dritte, bei deren Erfüllung soziale Mindestsicherung nicht oder nicht in diesem Ausmaß zu leisten wäre, zu verfolgen, soweit dies nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar ist und kein Fall des § 48 Abs. 1a vorliegt. Die Landesregierung darf durch Verordnung das Ausmaß der zu verfolgenden Unterhaltsleistungen in jenen Fällen prozentuell einschränken, in denen der Hilfe Suchende vor Bezug von Leistungen der sozialen Mindestsicherung selbsterhaltungsfähig war. Die prozentuelle Einschränkung hat unter Berücksichtigung des Einkommens und sonstiger Unterhaltsverpflichtungen sowie erhöhter Aufwendungen im Falle einer eigenen Pflegebedürftigkeit oder Behinderung der verpflichteten Person sowie der Art der gewährten Leistung zu erfolgen. Soweit dies zweckmäßig erscheint, ist ein Anspruchsübergang im Sinne des § 48 Abs. 4 zu bewirken.
(3)Hilfe suchende Personen haben Ansprüche gegen Dritte, bei deren Erfüllung soziale Mindestsicherung nicht oder nicht in diesem Ausmaß zu leisten wäre, zu verfolgen, soweit dies nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar ist und kein Fall des Paragraph 48, Absatz eins a, vorliegt. Die Landesregierung darf durch Verordnung das Ausmaß der zu verfolgenden Unterhaltsleistungen in jenen Fällen prozentuell einschränken, in denen der Hilfe Suchende vor Bezug von Leistungen der sozialen Mindestsicherung selbsterhaltungsfähig war. Die prozentuelle Einschränkung hat unter Berücksichtigung des Einkommens und sonstiger Unterhaltsverpflichtungen sowie erhöhter Aufwendungen im Falle einer eigenen Pflegebedürftigkeit oder Behinderung der verpflichteten Person sowie der Art der gewährten Leistung zu erfolgen. Soweit dies zweckmäßig erscheint, ist ein Anspruchsübergang im Sinne des Paragraph 48, Absatz 4, zu bewirken. Das Gesetz führt klar und unmissverständlich aus, dass Leistungen Dritter dann nicht zu berücksichtigen sind, wenn diese auf freiwilliger Basis erfolgen und daher auch jederzeit eingestellt werden könnten. Die seitens Herrn xxx abgegeben Erklärungen basierten auf einem freien Entschluss und erfüllen die Leistungen des Herrn xxx daher auch das Kriterium der Freiwilligkeit. Zu keinem Zeitpunkt hat seitens Herrn xxx eine Verpflichtung zur Abgabe dieser Unterstützungserklärungen bestanden. Die auf Basis einer Freiwilligkeit erbrachten Leistungen können selbstverständlich jederzeit - und auch unbegründet - eingestellt werden. Die belangte Behörde begründet den angefochtenen Bescheid auf Seite 2,
  1. Absatz, nunmehr wie folgt: "Nach ha. Rechtsauffassung unterliegt diese Erklärung keiner zeitlichen Befristung, ist demnach für die ha. Behörde noch rechtsgültig und deckt damit jegliche Mindestsicherungsansprüche ab." Die Behörde I. Instanz vermeint sohin, dass in Folge der Abgabe einer unbefristeten Unterstützungserklärung durch Herrn xxx dieser (uneingeschränkt) verpflichtet wäre, die Aufgaben des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes für die Antragstellerin und dessen Familie zur Gänze zu übernehmen. Die Behörde römisch eins. Instanz vermeint sohin, dass in Folge der Abgabe einer unbefristeten Unterstützungserklärung durch Herrn xxx dieser (uneingeschränkt) verpflichtet wäre, die Aufgaben des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes für die Antragstellerin und dessen Familie zur Gänze zu übernehmen. Diese Rechtsauffassung der Behörde I. Instanz ist weder rechtsrichtig noch nachvollziehbar. Aufgrund der unbestimmten Unterstützungserklärung des Herrn xxx kann sich kein Rechtsanspruch der Antragstellerin gegenüber diesem ableiten. Ungeachtet dessen sind die Unterstützungserklärungen bereits abgelaufen bzw. widerrufen. Es besteht sohin für die Antragstellerin keine Rechtsgrundlage Herrn xxx auf Basis der damalig abgegebenen Unterstützungserklärungen (zivil)-rechtlich in Anspruch zu nehmen. Diese Rechtsauffassung der Behörde römisch eins. Instanz ist weder rechtsrichtig noch nachvollziehbar. Aufgrund der unbestimmten Unterstützungserklärung des Herrn xxx kann sich kein Rechtsanspruch der Antragstellerin gegenüber diesem ableiten. Ungeachtet dessen sind die Unterstützungserklärungen bereits abgelaufen bzw. widerrufen. Es besteht sohin für die Antragstellerin keine Rechtsgrundlage Herrn xxx auf Basis der damalig abgegebenen Unterstützungserklärungen (zivil)-rechtlich in Anspruch zu nehmen. Aber selbst für den Fall einer aufrechten Gültigkeit der Unterstützungserklärungen - welche jedoch nicht vorliegen -, hätte die Behörde I. Instanz Ermittlungen dahingehend vornehmen müssen, in welchem Ausmaß Herrn xxx eine Unterstützung überhaupt möglich ist. Würde man daher - rein fiktiv - von keiner freiwilligen Leistung des Herrn xxx ausgehen, demnach dessen Unterstützungserklärungen unbefristete Verbindlichkeit unterstellen, hätte dies nicht automatisch zur Folge, dass kein Anspruch nach dem K-MSG bestünde. Vielmehr hätte sich in einem solchen Fall die Behörde I. Instanz damit auseinandersetzen müssen, in welchem Ausmaß eine Unterstützung von dritter Seite erfolgt und ob trotz dieser Unterstützung Ansprüche nach dem K-MSG besteht. Damit hat sich die Behörde I. Instanz aber überhaupt nicht auseinander gesetzt. Aber selbst für den Fall einer aufrechten Gültigkeit der Unterstützungserklärungen - welche jedoch nicht vorliegen -, hätte die Behörde römisch eins. Instanz Ermittlungen dahingehend vornehmen müssen, in welchem Ausmaß Herrn xxx eine Unterstützung überhaupt möglich ist. Würde man daher - rein fiktiv - von keiner freiwilligen Leistung des Herrn xxx ausgehen, demnach dessen Unterstützungserklärungen unbefristete Verbindlichkeit unterstellen, hätte dies nicht automatisch zur Folge, dass kein Anspruch nach dem K-MSG bestünde. Vielmehr hätte sich in einem solchen Fall die Behörde römisch eins. Instanz damit auseinandersetzen müssen, in welchem Ausmaß eine Unterstützung von dritter Seite erfolgt und ob trotz dieser Unterstützung Ansprüche nach dem K-MSG besteht. Damit hat sich die Behörde römisch eins. Instanz aber überhaupt nicht auseinander gesetzt. Es geht nicht an, dass sich die Behörde I. Instanz einfach auf vorhandene Unterstützungserklärungen stützt, und Ansprüche nach dem K-MSG daher pauschal zurückweist. Damit wäre aber der Sachverhalt in diesem wesentlichen Punkt unvollständig und ergänzungsbedürftig. Das erstinstanzliche Verfahren ist daher auch infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften rechtswidrig. Es geht nicht an, dass sich die Behörde römisch eins. Instanz einfach auf vorhandene Unterstützungserklärungen stützt, und Ansprüche nach dem K-MSG daher pauschal zurückweist. Damit wäre aber der Sachverhalt in diesem wesentlichen Punkt unvollständig und ergänzungsbedürftig. Das erstinstanzliche Verfahren ist daher auch infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften rechtswidrig. Ausdrücklich hingewiesen wird an dieser Stelle darauf, dass selbst die Behörde I. Instanz bei den vorliegenden (und bereits widerrufenen) Unterstützungserklärungen von "privatrechtlichen Verpflichtungen" ausgeht. Unterstellt man daher (berechtigterweise) den aktenkundigen Unterstützungserklärungen. Privatrechtscharakter, kann diesen wohl nicht eine unbefristete Verpflichtung unterstellt werden. Die von Herrn xxx abgegebenen Erklärungen sind daher selbstverständlich widerruf- bzw. kündbar. Darüber hinaus können diese daher auch einem Willensmangelunterliegen. Ausdrücklich hingewiesen wird an dieser Stelle darauf, dass selbst die Behörde römisch eins. Instanz bei den vorliegenden (und bereits widerrufenen) Unterstützungserklärungen von "privatrechtlichen Verpflichtungen" ausgeht. Unterstellt man daher (berechtigterweise) den aktenkundigen Unterstützungserklärungen. Privatrechtscharakter, kann diesen wohl nicht eine unbefristete Verpflichtung unterstellt werden. Die von Herrn xxx abgegebenen Erklärungen sind daher selbstverständlich widerruf- bzw. kündbar. Darüber hinaus können diese daher auch einem Willensmangelunterliegen. Jenes Pflegegeld, welche für die schwer behinderte xxx bezogen wird, ist der Antragstellerin nicht als Einkommen anzurechnen. Das Pflegegeld hat den Zweck, in Form eines Beitrages pflegebedingte Mehraufwendungen pauschaliert abzugelten, um pflegebedürftigen Personen soweit wie möglich die notwendige Hilfe zu sichern sowie die Möglichkeit zu verbessern, ein selbstbestimmtes bedürfnisorientiertes Leben zu führen. Das in Bezug stehende Pflegegeld deckt nicht einmal ansatzweise die Kosten der Erkrankung der mj. xxx. Die Kosten für den notwendigen Therapiebedarf überschreiten das in Bezug stehende Pflegegeld, und können aus diesem Grund daher auch nicht alle notwendigen Therapien in Anspruch genommen werden. Darüber hinaus hat es die Behörde I. Instanz auch unterlassen Erhebungen dahingehend vorzunehmen, wie das Pflegegeld tatsächlich genutzt wird (Differenzierung zwischen Pflegeleistung und Aufwendung für den Zukauf von pflegebezogenen Leistungen oder Waren). Auch in diesem Zusammenhang ist das erstinstanzliche Verfahren mangelhaft geblieben. Jenes Pflegegeld, welche für die schwer behinderte xxx bezogen wird, ist der Antragstellerin nicht als Einkommen anzurechnen. Das Pflegegeld hat den Zweck, in Form eines Beitrages pflegebedingte Mehraufwendungen pauschaliert abzugelten, um pflegebedürftigen Personen soweit wie möglich die notwendige Hilfe zu sichern sowie die Möglichkeit zu verbessern, ein selbstbestimmtes bedürfnisorientiertes Leben zu führen. Das in Bezug stehende Pflegegeld deckt nicht einmal ansatzweise die Kosten der Erkrankung der mj. xxx. Die Kosten für den notwendigen Therapiebedarf überschreiten das in Bezug stehende Pflegegeld, und können aus diesem Grund daher auch nicht alle notwendigen Therapien in Anspruch genommen werden. Darüber hinaus hat es die Behörde römisch eins. Instanz auch unterlassen Erhebungen dahingehend vorzunehmen, wie das Pflegegeld tatsächlich genutzt wird (Differenzierung zwischen Pflegeleistung und Aufwendung für den Zukauf von pflegebezogenen Leistungen oder Waren). Auch in diesem Zusammenhang ist das erstinstanzliche Verfahren mangelhaft geblieben. Zusammenfassend kann daher festgehalten werden: Nachdem die Unterstützungserklärungen des Herrn xxx entweder abgelaufen oder widerrufen wurden, liegt seitens der Antragstellerin auch Rechtsanspruch auf Leistungen durch dritte Personen vor. Eine Unterhaltspflicht des Herrn xxx bestellt weder gegenüber der Antragstellerin noch gegenüber den von der Antragstellerin adoptierten Kindern. Selbst für den Fall, dass eine Leistung durch Herrn xxx erfolgen würde, wären dies freiwillige Leistungen im Sinne des § 5 Absatz 2 K-MSG. Diese wären daher für die Beurteilung der Frage, ob ein Anspruch nach dem K-MSG besteht nicht zu berücksichtigen. Selbst für den Fall, dass eine Leistung durch Herrn xxx erfolgen würde, wären dies freiwillige Leistungen im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2 K-MSG. Diese wären daher für die Beurteilung der Frage, ob ein Anspruch nach dem K-MSG besteht nicht zu berücksichtigen. Selbst für den Fall, dass Leistungen des Herrn xxx wider Erwarten unter dem § 5 Abs. 1 K-MSG subsumierbar wären, könne daraus nicht ungeprüft abgeleitet werden, dass der Antragstellerin kein Anspruch nach dem K-MSG zustünde. Selbst für den Fall, dass Leistungen des Herrn xxx wider Erwarten unter dem Paragraph 5, Absatz eins, K-MSG subsumierbar wären, könne daraus nicht ungeprüft abgeleitet werden, dass der Antragstellerin kein Anspruch nach dem K-MSG zustünde. Der angefochtene Bescheid leidet daher nicht nur an Rechtswidrigkeit des Inhaltes sondern ist in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften ebenso rechtswidrig. Bei der Antragstellerin liegen die" Voraussetzungen des K-MSG vor, und hat diese daher auch einen Rechtsanspruch auf soziale Mindestsicherung durch das Land Kärnten im Sinne des sohin zitierten Gesetzes. 2.
  2. ANTRÄGE Aus all den bisher Vorgebrachten wird ganz deutlich, dass die hier erhobene Beschwerde in jedem Fall begründet ist. Die Beschwerdeführerin stellt sohin durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter den A N T R A G : Das Landesverwaltungsgericht Kärnten möge den angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 08.02.2016 zu xxx infolge Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufheben und in der Sache selbst dahingehend entscheiden, dass dem Antrag vorn 12.11.2015 statt gegeben wird; den angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vorn 08.02.2016 zu xxx infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufheben und das Verfahren entsprechend ergänzen und sodann in der Sache selbst im Sinne des Antrages vorn 12.11.2015 entscheiden, eventualitär das Verfahren zum Zwecke der Neudurchführung/Ergänzung des Ermittlungsverfahrens und zur neuerlichen Entscheidung an die
  3. Instanz zurückverweisen.“ Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat erwogen: Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin stellte am 12.11.2015 einen Antrag auf Gewährung einer sozialen Mindestsicherung in Form einer laufenden Geldleistung für sich und ihre minderjährigen Kinder xxx (geb. xxx), xxx (geb. xxx) und xxx (geb. xxx) sowie xxx (geb. xxx). Die Beschwerdeführerin bewohnt mit ihren Kindern xxx, xxx und xxx eine Mietwohnung in St. Michael ob Bleiburg. Die monatliche Miete beträgt derzeit ca. € 440,--. Seitens des Amtes der xxx wird eine Wohnbeihilfe in der Höhe von monatlich ca. € 228,-- gewährt. Bis Ende August 2016 wurde seitens des xxx für die mj. xxx ein Familienzuschuss in der Höhe von monatlich € 208,-- gewährt. Seitens der PVA wird für die mj. xxx derzeit ein Pflegegeld der Stufe 5 in der Höhe von monatlich € 860,30 gewährt. Weiters bezieht die Beschwerdeführerin die erhöhte Familienbeihilfe vom Finanzamt xxx. Die Beschwerdeführerin pflegt ihre minderjährige Tochter xxx 24 Stunden täglich selbst. Der Bruder der Beschwerdeführerin xxx hat am 1.8.2008 eine Erklärung abgegeben, dass er die beiden Kinder xxx und xxx finanziell unterstützt. Die zweite Unterstützungserklärung, datiert mit 23.2.2010 bezieht sich ebenso auf die zwischenzeitig adoptierten beiden Kinder xxx und xxx. Die dritte Erklärung (Haftungserklärung

§ 2Abs.

1 Z 15 NAG) ist mit 6.9.2010 datiert, weist eine Befristung von fünf Jahren auf und betrifft die finanzielle Unterstützung des mj. Kindes xxx. xxx hat am 23.12.2015 sämtliche Unterstützungserklärungen die Beschwerdeführerin sowie ihre Kinder betreffend mit der Begründung widerrufen, dass seine Schwester in den letzten Jahren ausreichend Unterstützung von ihm erhalten habe. Die Beschwerdeführerin stellte am 12.11.2015 einen Antrag auf Gewährung einer sozialen Mindestsicherung in Form einer laufenden Geldleistung für sich und ihre minderjährigen Kinder xxx (geb. xxx), xxx (geb. xxx) und xxx (geb. xxx) sowie xxx (geb. xxx). Die Beschwerdeführerin bewohnt mit ihren Kindern xxx, xxx und xxx eine Mietwohnung in St. Michael ob Bleiburg. Die monatliche Miete beträgt derzeit ca. , € 440,--. Seitens des Amtes der xxx wird eine Wohnbeihilfe in der Höhe von monatlich ca. € 228,-- gewährt. Bis Ende August 2016 wurde seitens des xxx für die mj. xxx ein Familienzuschuss in der Höhe von monatlich € 208,-- gewährt. Seitens der PVA wird für die mj. xxx derzeit ein Pflegegeld der Stufe 5 in der Höhe von monatlich , € 860,30 gewährt. Weiters bezieht die Beschwerdeführerin die erhöhte Familienbeihilfe vom Finanzamt xxx. Die Beschwerdeführerin pflegt ihre minderjährige Tochter xxx 24 Stunden täglich selbst. Der Bruder der Beschwerdeführerin xxx hat am 1.8.2008 eine Erklärung abgegeben, dass er die beiden Kinder xxx und xxx finanziell unterstützt. Die zweite Unterstützungserklärung, datiert mit 23.2.2010 bezieht sich ebenso auf die zwischenzeitig adoptierten beiden Kinder xxx und xxx. Die dritte Erklärung (Haftungserklärung

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, NAG) ist mit 6.9.2010 datiert, weist eine Befristung von fünf Jahren auf und betrifft die finanzielle Unterstützung des mj. Kindes xxx. xxx hat am 23.12.2015 sämtliche Unterstützungserklärungen die Beschwerdeführerin sowie ihre Kinder betreffend mit der Begründung widerrufen, dass seine Schwester in den letzten Jahren ausreichend Unterstützung von ihm erhalten habe. Mit Schreiben vom 16.11.2015 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Rechtslage mit, dass mit Bescheid vom 14.7.2015 bereits einmal ein Antrag auf Mindestsicherung abgelehnt worden sei, dass das anrechenbare Einkommen den Mindeststandard nach dem Kärntner Mindestsicherungsgesetz überschritten habe. Da sich das anrechenbare Einkommen nicht maßgebend geändert habe und ein allfälliger Restanspruch durch die Unterstützungserklärungen gedeckt sei, scheine Hilfsbedürftigkeit im Sinne des K-MSG nicht gegeben zu sein und sei daher beabsichtigt, den Antrag auf Gewährung einer sozialen Mindestsicherung abzuweisen. Nach weiterem Schriftverkehr erging der angefochtene Bescheid. Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf den vorgelegten Verwaltungsakt sowie auf die Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung. Rechtliche Beurteilung:

§ 5des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes - K-MSG, LGBl Nr. 15/2007 idg

F darf soziale Mindestsicherung nur soweit geleistet werden, als der jeweilige Bedarf nicht oder nicht ausreichend durch den Einsatz der eigenen Mittel und Kräfte gedeckt werden kann und auch nicht oder nicht ausreichend durch Leistungen Dritter gedeckt ist. Zu den Leistungen Dritter zählen auch jener Teil des Einkommens des im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltspflichtigen Ehegatten oder Elternteils eine Hilfe Suchenden mit Anspruch auf Familienbeihilfe, eingetragenen Partner oder Lebensgefährten, der den für diese Person vorgesehenen Mindeststandard

§ 12Abs.

2 oder 3 lit. a Z 1 übersteigt. Nicht zu berücksichtigen sind freiwillige Leistungen, wenn diese sonst eingestellt würden, außer diese Leistungen erreichen ein Ausmaß oder eine Dauer, so dass keine Leistungen nach den §§ 12 bis 13 erforderlich wären oder Unterhaltsleistungen von Angehörigen bei sozialer Mindestsicherung, für die ein Kostenbeitrag

§ 6Abs.

10 verlangt werden darf.

Paragraph 5, des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes - K-MSG, Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2007, idgF darf soziale Mindestsicherung nur soweit geleistet werden, als der jeweilige Bedarf nicht oder nicht ausreichend durch den Einsatz der eigenen Mittel und Kräfte gedeckt werden kann und auch nicht oder nicht ausreichend durch Leistungen Dritter gedeckt ist. Zu den Leistungen Dritter zählen auch jener Teil des Einkommens des im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltspflichtigen Ehegatten oder Elternteils eine Hilfe Suchenden mit Anspruch auf Familienbeihilfe, eingetragenen Partner oder Lebensgefährten, der den für diese Person vorgesehenen Mindeststandard

, Paragraph 12, Absatz 2, oder 3 Litera a, Ziffer eins, übersteigt. Nicht zu berücksichtigen sind freiwillige Leistungen, wenn diese sonst eingestellt würden, außer diese Leistungen erreichen ein Ausmaß oder eine Dauer, so dass keine Leistungen nach den Paragraphen 12 bis 13 erforderlich wären oder Unterhaltsleistungen von Angehörigen bei sozialer Mindestsicherung, für die ein Kostenbeitrag

Paragraph 6, Absatz 10, verlangt werden darf.

§ 6Abs.

1 K-MSG umfassen die eigenen Mittel umfassen das gesamte Einkommen (Abs. 2 bis 5) und das verwertbare Vermögen (Abs. 7) der Hilfe suchenden Person.

Paragraph 6, Absatz eins, K-MSG umfassen die eigenen Mittel umfassen das gesamte Einkommen (Absatz 2 bis 5) und das verwertbare Vermögen (Absatz 7,) der Hilfe suchenden Person.

§ 6Abs.

2 K-MSG gelten als Einkommen, soweit dieses Gesetz nicht anderes bestimmt, alle Einkünfte, die der Hilfe suchenden Person zufließen.

Paragraph 6, Absatz 2, K-MSG gelten als Einkommen, soweit dieses Gesetz nicht anderes bestimmt, alle Einkünfte, die der Hilfe suchenden Person zufließen.

§ 6Abs.

2a K-MSG gelten nicht als Einkommen:

Paragraph 6, Absatz 2 a, K-MSG gelten nicht als Einkommen:

  1. a)Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, mit Ausnahme der Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich;
  2. b)Familienbeihilfe einschließlich des Erhöhungsbetrages, ausgenommen die Hilfe suchende Person, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, bezieht Leistungen nach §§ 11 oder 14 Abs. 4 lit. a; bei Leistungen nach § 15 gilt nur der Erhöhungsbetrag als Einkommen;Familienbeihilfe einschließlich des Erhöhungsbetrages, ausgenommen die Hilfe suchende Person, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, bezieht Leistungen nach Paragraphen 11, oder 14 Absatz 4, Litera a,; bei Leistungen nach Paragraph 15, gilt nur der Erhöhungsbetrag als Einkommen;
  3. c)Kinderabsetzbeträge

§ 33Abs.

3 des Einkommensteuergesetzes 1988;Kinderabsetzbeträge

Paragraph 33, Absatz 3, des Einkommensteuergesetzes 1988;

  1. d)Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz oder nach gleichartigen gesetzlichen Bestimmungen oder andere pflegebezogene Geldleistungen, ausgenommen die Hilfe suchende Person bezieht Leistungen nach §§ 11, 14 Abs. 4 lit. a oder 15;Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz oder nach gleichartigen gesetzlichen Bestimmungen oder andere pflegebezogene Geldleistungen, ausgenommen die Hilfe suchende Person bezieht Leistungen nach Paragraphen 11, 14, Absatz 4, Litera a, oder 15;
  2. e)bei Bezug von Leistungen nach §§ 12 und 12a Wohnbeihilfen

dem VIII. Abschnitt des Kärntner Wohnbauförderungsgesetzes 1997, welche den angemessenen Wohnbedarf

§ 12Abs.

4 übersteigen.bei Bezug von Leistungen nach Paragraphen 12 und 12 a Wohnbeihilfen

dem römisch acht. Abschnitt des Kärntner Wohnbauförderungsgesetzes 1997, welche den angemessenen Wohnbedarf

Paragraph 12, Absatz 4, übersteigen.

§ 12Abs.

1 K-MSG gewährleistet soziale Mindestsicherung zum Lebensunterhalt die Deckung des Lebensbedarfs und des angemessenen Wohnbedarfs. Der Lebensbedarf umfasst den regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung Strom und andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe. Der Wohnbedarf umfasst den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten und Abgaben.

Paragraph 12, Absatz eins, K-MSG gewährleistet soziale Mindestsicherung zum Lebensunterhalt die Deckung des Lebensbedarfs und des angemessenen Wohnbedarfs. Der Lebensbedarf umfasst den regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung Strom und andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe. Der Wohnbedarf umfasst den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten und Abgaben.

§ 12Abs. 4 K-MSG entspricht der angemessene Wohnbedarf im Sinne des Abs. 1 25 v

H des jeweiligen Mindeststandards nach Abs. 2 oder 3. Wird Wohnbeihilfe nach dem Kärntner Wohnbauförderungsgesetzes 1997 gewährt, welche den angemessenen Wohnbedarf einer Hilfe suchenden Person deckt, so ist der jeweilige Mindeststandard einer Person um 25 vH zu reduzieren. Dient die Wohnbeihilfe zur Deckung eines dringenden Wohnbedürfnisses mehrerer Personen, ist zu prüfen, ob die Wohnbeihilfe den angemessenen Wohnbedarf dieser Personen, welcher der Summe aus 25 vH des jeweiligen für eine Person nach Abs. 2 oder 3 zu gewährenden Mindeststandard entspricht, deckt. Wird der angemessene Wohnbedarf gedeckt, ist der jeweilige Mindeststandard dieser Person nach Abs. 2 oder 3 um 25 vH zu reduzieren. Liegt der angemessene Wohnbedarf einer Person oder mehrerer Personen über der jeweils gewährten Wohnbeihilfe, ist der Differenzbetrag den anspruchsberechtigten hilfesuchenden Personen aliquot auszuzahlen.

Paragraph 12, Absatz 4, K-MSG entspricht der angemessene Wohnbedarf im Sinne des Absatz eins, 25 vH des jeweiligen Mindeststandards nach Absatz 2, oder 3. Wird Wohnbeihilfe nach dem Kärntner Wohnbauförderungsgesetzes 1997 gewährt, welche den angemessenen Wohnbedarf einer Hilfe suchenden Person deckt, so ist der jeweilige Mindeststandard einer Person um 25 vH zu reduzieren. Dient die Wohnbeihilfe zur Deckung eines dringenden Wohnbedürfnisses mehrerer Personen, ist zu prüfen, ob die Wohnbeihilfe den angemessenen Wohnbedarf dieser Personen, welcher der Summe aus 25 vH des jeweiligen für eine Person nach Absatz 2, oder 3 zu gewährenden Mindeststandard entspricht, deckt. Wird der angemessene Wohnbedarf gedeckt, ist der jeweilige Mindeststandard dieser Person nach Absatz 2, oder 3 um 25 vH zu reduzieren. Liegt der angemessene Wohnbedarf einer Person oder mehrerer Personen über der jeweils gewährten Wohnbeihilfe, ist der Differenzbetrag den anspruchsberechtigten hilfesuchenden Personen aliquot auszuzahlen. Die Beschwerdeführerin wendet ein, dass das Pflegegeld, welches für die schwer behinderte Tochter xxx bezogen werde, nicht als Einkommen anzurechnen sei. Das Pflegegeld habe den Zweck in Form eines Beitrages pflegebedingte Mehraufwendungen pauschaliert abzugelten und pflegebedürftige Personen so weit wie möglich die notwendige Hilfe zu sichern sowie die Möglichkeit zu verbessern, ein selbstbestimmtes bedürfnisorientiertes Leben zu führen. Das in Bezug stehende Pflegegeld decke nicht einmal ansatzweise die Kosten der Erkrankung der minderjährigen xxx. Die Kosten für den notwendigen Pflegebedarf überschreiten das in Bezug stehende Pflegegeld und können aus diesem Grund daher auch nicht alle notwendigen Therapien in Anspruch genommen werden. Darüber hinaus habe es die belangte Behörde unterlassen, Erhebungen dahingehend vorzunehmen, wie das Pflegegeld tatsächlich genutzt werde. Dazu ist auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach das Pflegegeld – soweit es nicht für den Zukauf von Pflegeleistungen Dritter verwendet wird – dem die Pflege erbringenden Angehörigen als Einkommen anzurechnen ist, weil dieser auf Kosten seiner sonst bestehenden Verdienstmöglichkeiten gerade jene Pflegeleistungen erbringt, zu deren Abdeckung (zweckgebunden) das Pflegegeld dient. Dem die Pflege erbringenden Angehörigen ist daher der Teil des Pflegegeldes als Einkommen (für gegenüber dem Kind erbrachte Pflegeleistung) anzurechnen, der nach Abzug der Ausgaben für den Zukauf von Pflegeleistungen Dritter verbleibt (vgl. VwGH 30.9.2015, Ra 2015/10/0090 und 15.12.2011, 2011/10/0046).Dazu ist auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach das Pflegegeld – soweit es nicht für den Zukauf von Pflegeleistungen Dritter verwendet wird – dem die Pflege erbringenden Angehörigen als Einkommen anzurechnen ist, weil dieser auf Kosten seiner sonst bestehenden Verdienstmöglichkeiten gerade jene Pflegeleistungen erbringt, zu deren Abdeckung (zweckgebunden) das Pflegegeld dient. Dem die Pflege erbringenden Angehörigen ist daher der Teil des Pflegegeldes als Einkommen (für gegenüber dem Kind erbrachte Pflegeleistung) anzurechnen, der nach Abzug der Ausgaben für den Zukauf von Pflegeleistungen Dritter verbleibt vergleiche VwGH 30.9.2015, Ra 2015/10/0090 und 15.12.2011, 2011/10/0046). Die Beschwerdeführerin pflegt ihre minderjährige Tochter xxx 24 Stunden täglich selbst, sodass der Beschwerdeführerin das Pflegegeld sehr wohl als Einkommen anzurechnen ist. Die Beschwerdeführerin wendet ein, dass ihr Bruder xxx die finanzielle Unterstützung widerrufen habe. Es handle sich dabei um eine freiwillige Leistung

§ 5Abs.

2 K-MSG und bestehe keine Rechtsgrundlage dahingehend, ihren Bruder aufgrund des erfolgten Widerrufes der damalig abgegebenen Unterstützungserklärungen in Anspruch zu nehmen. Darüber hinaus beinhalten die abgegebenen Erklärungen keine Angaben, in welcher Höhe diese zu erfolgen haben bzw. gehabt hätten. Die Beschwerdeführerin wendet ein, dass ihr Bruder xxx die finanzielle Unterstützung widerrufen habe. Es handle sich dabei um eine freiwillige Leistung

Paragraph 5, Absatz 2, K-MSG und bestehe keine Rechtsgrundlage dahingehend, ihren Bruder aufgrund des erfolgten Widerrufes der damalig abgegebenen Unterstützungserklärungen in Anspruch zu nehmen. Darüber hinaus beinhalten die abgegebenen Erklärungen keine Angaben, in welcher Höhe diese zu erfolgen haben bzw. gehabt hätten. Die belangte Behörde hat den Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung einer sozialen Mindestsicherung mit der Begründung abgelehnt, dass der Lebensbedarf der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder durch die noch rechtsgültigen Unterstützungserklärungen ihres Bruders abgedeckt sei. Das Verwaltungsgericht hat über die Frage zu entscheiden, ob die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung einer sozialen Mindestsicherung (mangels Anspruchsberechtigung) zu Recht abgelehnt hat.

§ 5

K-MSG darf soziale Mindestsicherung nur insoweit geleistet werden, als der jeweilige Bedarf nicht oder nicht ausreichend durch den Einsatz der eigenen Mittel und Kräfte gedeckt werden kann und auch nicht oder nicht ausreichend durch Leistungen Dritter gedeckt ist. Nicht zu berücksichtigen sind freiwillige Leistungen, wenn diese sonst eingestellt würden, außer diese Leistungen erreichen ein Ausmaß oder eine Dauer, sodass keine Leistungen nach den §§ 12 bis 13 erforderlich wären oder Unterhaltsleistungen von Angehörigen bei sozialer Mindestsicherung, für die ein Kostenbeitrag

§ 6Abs.

10 verlangt werden darf.

Paragraph 5, K-MSG darf soziale Mindestsicherung nur insoweit geleistet werden, als der jeweilige Bedarf nicht oder nicht ausreichend durch den Einsatz der eigenen Mittel und Kräfte gedeckt werden kann und auch nicht oder nicht ausreichend durch Leistungen Dritter gedeckt ist. Nicht zu berücksichtigen sind freiwillige Leistungen, wenn diese sonst eingestellt würden, außer diese Leistungen erreichen ein Ausmaß oder eine Dauer, sodass keine Leistungen nach den Paragraphen 12 bis 13 erforderlich wären oder Unterhaltsleistungen von Angehörigen bei sozialer Mindestsicherung, für die ein Kostenbeitrag

Paragraph 6, Absatz 10, verlangt werden darf. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes können Forderungen des Hilfebedürftigen gegen Dritte nur dann und nur insoweit zu den – vor Inanspruchnahme einer Mindestsicherung einzusetzenden – eigenen Mittel gezählt werden, als sie verfügbar, d.h. liquide oder doch rasch liquidierbar sind (vgl. VwGH 20.9.2012, 2011/10/0144 und die darin zitierte Vorjudikatur). Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes können Forderungen des Hilfebedürftigen gegen Dritte nur dann und nur insoweit zu den – vor Inanspruchnahme einer Mindestsicherung einzusetzenden – eigenen Mittel gezählt werden, als sie verfügbar, d.h. liquide oder doch rasch liquidierbar sind vergleiche VwGH 20.9.2012, 2011/10/0144 und die darin zitierte Vorjudikatur). Im gegenständlichen Fall ist aufgrund des erfolgten Widerrufes der Unterstützungserklärungen davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin keinen Rechtsanspruch hat, ihren Bruder zu verpflichten, sie und ihre Kinder weiterhin finanziell zu unterstützen. Im Sinne der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes können die mittlerweile eingestellten freiwilligen Leistungen des Bruders der Beschwerdeführerin nicht zu den eigenen Mitteln gezählt werden. Da die belangte Behörde zu Unrecht von einem gedeckten Lebensbedarf der Beschwerdeführerin ausgegangen ist, erweist sich der angefochtene Bescheid als rechtswidrig. Der Beschwerde war daher Folge zu geben und der angefochtene Bescheid aufzuheben. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als un-einheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grund-sätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als un-einheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grund-sätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2016:KLVwG.1016.5.2016

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.