GVG Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG F o l g e g e g e b e n , und der angefochtene Bescheid a u f g e h o b e n. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 12.11.2015 auf Gewährung einer sozialen Mindestsicherung in Form einer laufenden Geldleistung
den §§ 5, 6 und 12 des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes mangels Anspruchsberechtigung abgelehnt. In der Begründung der Entscheidung wurde Folgendes ausgeführt:Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 12.11.2015 auf Gewährung einer sozialen Mindestsicherung in Form einer laufenden Geldleistung
den Paragraphen 5, 6 und 12 des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes mangels Anspruchsberechtigung abgelehnt. In der Begründung der Entscheidung wurde Folgendes ausgeführt: „Mit Antrag vom 12.11.2015 hat Frau xxx für sich und die mj. Kinder xxx (geb. xxx), xxx (geb. xxx) und xxx (geb. xxx) einen Antrag auf Gewährung einer sozialen Mindestsicherung gestellt. Auf Grund der ha. Aktenlage und des durchgeführten Ermittlungsverfahrens wird folgender Sachverhalt festgestellt: Frau xxx bewohnt mit ihren Kindern xxx, xxx xxx und xxx eine Mietwohnung. Die mtl. Miete beträgt € 440,32. Seitens des xxx wird eine Wohnbeihilfe von mtl. € 220,30 gewährt. Weiters bezieht die Antragstellerin für die mj. xxx einen Familienzuschuss der xxx von mtl. € 208,-- bis einschließlich August 2016, der einer allfälligen Mindestsicherung gegenüber zu stellen ist. Seitens der PVA wird für die mj. xxx noch ein Pflegegeld der Stufe 5 in der Höhe von mtl. € 902,30 gewährt, sowie xxx die erhöhte Familienbeihilfe. Der Bruder der Antragstellerin, Herr xxx, hat im Zuge der Adoptionsverfahren bzw. der Verfahren zur Erteilung der Aufenthaltsgenehmigungen der Kinder, für die mj. xxx am 06.09.2010 eine befristete Haftungserklärung und am 01.08.2008 eine unbefristete Unterstützungserklärung, für die Antragstellerin und für die beiden Kindern xxx und xxx abgegeben. Diese Erklärungen beinhalten die finanzielle Unterstützung der gesamten Familie bei jeglichen Bedarf. Diese, mit 01.08.2008 dem ho. Amte (Jugendamt) vorgelegte Erklärung des Herrn xxx, zur finanziellen Unterstützung der Antragstellerin und der beiden Kinder xxx und xxx, wurde im Zuge der Überprüfung der Voraussetzungen für eine Auslandsadoption durch das ha. Jugendamt abgegeben. Diese Erklärung diente als Nachweis der essentiellen Voraussetzung wie der stabilen und gesicherten finanziellen Verhältnisse und der Wohnsituation der Adoptionswerberin. Nach ha. Rechtsauffassung unterliegt diese Erklärung keiner zeitlichen Befristung, ist demnach für die ha. Behörde noch rechtgültig und deckt damit jegliche Mindestsicherungsansprüche ab.
des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes darf soziale Mindestsicherung nur soweit geleistet werden, als der jeweilige Bedarf nicht oder nicht ausreichend durch den Einsatz der eigenen Mittel und Kräfte gedeckt werden kann und auch nicht oder nicht ausreichend durch Leistungen Dritter gedeckt ist. Zu den Leistungen Dritter zählen auch jener Teil des Einkommens des im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltspflichtigen Ehegatten oder Elternteils eines Hilfe Suchenden mit Anspruch auf Familienbeihilfe, eingetragenen Partner oder Lebensgefährten, der den für diese Person vorgesehenen Mindeststandard
2 oder 3 lit. a Z 1 übersteigt. Nicht zu berücksichtigen sind freiwillige Leistungen, wenn diese sonst eingestellt würden, außer diese Leistungen erreichen ein Ausmaß oder eine Dauer, so dass keine Leistungen nach den §§ 12 bis 13 erforderlich wären oder Unterhaltsleistungen von Angehörigen bei sozialer Mindestsicherung, für die ein Kostenbeitrag
10 verlangt werden darf.
Paragraph 5, des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes darf soziale Mindestsicherung nur soweit geleistet werden, als der jeweilige Bedarf nicht oder nicht ausreichend durch den Einsatz der eigenen Mittel und Kräfte gedeckt werden kann und auch nicht oder nicht ausreichend durch Leistungen Dritter gedeckt ist. Zu den Leistungen Dritter zählen auch jener Teil des Einkommens des im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltspflichtigen Ehegatten oder Elternteils eines Hilfe Suchenden mit Anspruch auf Familienbeihilfe, eingetragenen Partner oder Lebensgefährten, der den für diese Person vorgesehenen Mindeststandard
Paragraph 12, Absatz 2, oder 3 Litera a, Ziffer eins, übersteigt. Nicht zu berücksichtigen sind freiwillige Leistungen, wenn diese sonst eingestellt würden, außer diese Leistungen erreichen ein Ausmaß oder eine Dauer, so dass keine Leistungen nach den Paragraphen 12 bis 13 erforderlich wären oder Unterhaltsleistungen von Angehörigen bei sozialer Mindestsicherung, für die ein Kostenbeitrag
Paragraph 6, Absatz 10, verlangt werden darf.
des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes umfassen die eigenen Mittel, das gesamte Einkommen und das verwertbare Vermögen der Hilfe suchenden Person. Als Einkommen gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, alle Einkünfte, die der Hilfe suchenden Person zufließen. Nicht als Einkommen gelten, Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, mit Ausnahme der Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich. Familienbeihilfe einschließlich des Erhöhungsbetrages. Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz oder nach gleichartigen gesetzlichen Bestimmungen gelten nur als Einkommen, soweit von der pflegebedürftigen Person Leistungen nach §§ 11, 14 Abs. 4 lit. a oder 15 bezogen werden, sowie Wohnbeihilfe welche den angemessenen Wohnbedarf
4 übersteigt.
Paragraph 6, des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes umfassen die eigenen Mittel, das gesamte Einkommen und das verwertbare Vermögen der Hilfe suchenden Person. Als Einkommen gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, alle Einkünfte, die der Hilfe suchenden Person zufließen. Nicht als Einkommen gelten, Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, mit Ausnahme der Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich. Familienbeihilfe einschließlich des Erhöhungsbetrages. Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz oder nach gleichartigen gesetzlichen Bestimmungen gelten nur als Einkommen, soweit von der pflegebedürftigen Person Leistungen nach Paragraphen 11, 14, Absatz 4, Litera a, oder 15 bezogen werden, sowie Wohnbeihilfe welche den angemessenen Wohnbedarf
Paragraph 12, Absatz 4, übersteigt. Pflegegeld ist bei der die Pflege erbringende Person als Einkommen anzurechnen, wenn sie - auf Kosten ihrer sonst bestehenden Verdienstmöglichkeiten - gerade jene Pflegeleistung erbringt, zu deren Abdeckung (zweckgebunden) das Pflegegeld dient (abzüglich Aufwendung die für den Zukauf pflegebezogener Leistungen oder Waren aufgewendet werden).
des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes gewährleistet soziale Mindestsicherung zum Lebensunterhalt durch die Deckung des Lebens- und des angemessenen Wohnbedarfes. Der Lebensbedarf umfasst den regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung Strom und andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe. Der Wohnbedarf umfasst den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten und Abgaben.
Paragraph 12, des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes gewährleistet soziale Mindestsicherung zum Lebensunterhalt durch die Deckung des Lebens- und des angemessenen Wohnbedarfes. Der Lebensbedarf umfasst den regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung Strom und andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe. Der Wohnbedarf umfasst den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten und Abgaben.
H des jeweiligen Mindeststandards nach Abs. 2 oder 3. Wird Wohnbeihilfe nach dem Kärntner Wohnbauförderungsgesetzes 1997 gewährt, welche den angemessenen Wohnbedarf einer Hilfe suchenden Person deckt, so ist der jeweilige Mindeststandard einer Person um 25 vH zu reduzieren. Dient die Wohnbeihilfe zur Deckung eines dringenden Wohnbedürfnisses mehrerer Personen, ist zu prüfen, ob die Wohnbeihilfe des angemessenen Wohnbedarfs dieser Personen, welcher die Summe aus 25vH des jeweiligen für eine Person nach Abs. 2 oder 3 zu gewährenden Mindeststandard entspricht, deckt. Wird der angemessene Wohnbedarf gedeckt, ist der jeweilige Mindeststandard dieser Person nach Abs. 2 oder 3 um 25 vH zu reduzieren. Liegt der angemessene Wohnbedarf einer Person oder mehrerer Personen über der jeweils gewährten Wohnbeihilfe, ist der Differenzbetrag der anspruchsberechtigten Hilfe suchenden Personen aliquot auszuzahlen.
Paragraph 12, Absatz 4, des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes entspricht der angemessene Wohnbedarf im Sinne des Absatz eins, - 25 vH des jeweiligen Mindeststandards nach Absatz 2, oder
3 I it. a Z 1 übersteigt, sowie a) jener Teil des Einkommens des im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltspflichtigen Ehegatten, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten, der den für diese Personen vorgesehenen Mindeststandard
Paragraph 12, Absatz 3, römisch eins it. a Ziffer eins, übersteigt, sowie b) jener Teil des Einkommens eines im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltspflichtigen Elternteils eines Hilfe Suchenden mit Anspruch auf Familienbeihilfe, der den für diese Person vorgesehenen Mindeststandard
2 oder Abs. 3 lit. a Z 1 übersteigt. b) jener Teil des Einkommens eines im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltspflichtigen Elternteils eines Hilfe Suchenden mit Anspruch auf Familienbeihilfe, der den für diese Person vorgesehenen Mindeststandard
Paragraph 12, Absatz 2, oder Absatz 3, Litera a, Ziffer eins, übersteigt.
1 Z 15 NAG) ist mit 6.9.2010 datiert, weist eine Befristung von fünf Jahren auf und betrifft die finanzielle Unterstützung des mj. Kindes xxx. xxx hat am 23.12.2015 sämtliche Unterstützungserklärungen die Beschwerdeführerin sowie ihre Kinder betreffend mit der Begründung widerrufen, dass seine Schwester in den letzten Jahren ausreichend Unterstützung von ihm erhalten habe. Die Beschwerdeführerin stellte am 12.11.2015 einen Antrag auf Gewährung einer sozialen Mindestsicherung in Form einer laufenden Geldleistung für sich und ihre minderjährigen Kinder xxx (geb. xxx), xxx (geb. xxx) und xxx (geb. xxx) sowie xxx (geb. xxx). Die Beschwerdeführerin bewohnt mit ihren Kindern xxx, xxx und xxx eine Mietwohnung in St. Michael ob Bleiburg. Die monatliche Miete beträgt derzeit ca. , € 440,--. Seitens des Amtes der xxx wird eine Wohnbeihilfe in der Höhe von monatlich ca. € 228,-- gewährt. Bis Ende August 2016 wurde seitens des xxx für die mj. xxx ein Familienzuschuss in der Höhe von monatlich € 208,-- gewährt. Seitens der PVA wird für die mj. xxx derzeit ein Pflegegeld der Stufe 5 in der Höhe von monatlich , € 860,30 gewährt. Weiters bezieht die Beschwerdeführerin die erhöhte Familienbeihilfe vom Finanzamt xxx. Die Beschwerdeführerin pflegt ihre minderjährige Tochter xxx 24 Stunden täglich selbst. Der Bruder der Beschwerdeführerin xxx hat am 1.8.2008 eine Erklärung abgegeben, dass er die beiden Kinder xxx und xxx finanziell unterstützt. Die zweite Unterstützungserklärung, datiert mit 23.2.2010 bezieht sich ebenso auf die zwischenzeitig adoptierten beiden Kinder xxx und xxx. Die dritte Erklärung (Haftungserklärung
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, NAG) ist mit 6.9.2010 datiert, weist eine Befristung von fünf Jahren auf und betrifft die finanzielle Unterstützung des mj. Kindes xxx. xxx hat am 23.12.2015 sämtliche Unterstützungserklärungen die Beschwerdeführerin sowie ihre Kinder betreffend mit der Begründung widerrufen, dass seine Schwester in den letzten Jahren ausreichend Unterstützung von ihm erhalten habe. Mit Schreiben vom 16.11.2015 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Rechtslage mit, dass mit Bescheid vom 14.7.2015 bereits einmal ein Antrag auf Mindestsicherung abgelehnt worden sei, dass das anrechenbare Einkommen den Mindeststandard nach dem Kärntner Mindestsicherungsgesetz überschritten habe. Da sich das anrechenbare Einkommen nicht maßgebend geändert habe und ein allfälliger Restanspruch durch die Unterstützungserklärungen gedeckt sei, scheine Hilfsbedürftigkeit im Sinne des K-MSG nicht gegeben zu sein und sei daher beabsichtigt, den Antrag auf Gewährung einer sozialen Mindestsicherung abzuweisen. Nach weiterem Schriftverkehr erging der angefochtene Bescheid. Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf den vorgelegten Verwaltungsakt sowie auf die Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung. Rechtliche Beurteilung:
F darf soziale Mindestsicherung nur soweit geleistet werden, als der jeweilige Bedarf nicht oder nicht ausreichend durch den Einsatz der eigenen Mittel und Kräfte gedeckt werden kann und auch nicht oder nicht ausreichend durch Leistungen Dritter gedeckt ist. Zu den Leistungen Dritter zählen auch jener Teil des Einkommens des im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltspflichtigen Ehegatten oder Elternteils eine Hilfe Suchenden mit Anspruch auf Familienbeihilfe, eingetragenen Partner oder Lebensgefährten, der den für diese Person vorgesehenen Mindeststandard
2 oder 3 lit. a Z 1 übersteigt. Nicht zu berücksichtigen sind freiwillige Leistungen, wenn diese sonst eingestellt würden, außer diese Leistungen erreichen ein Ausmaß oder eine Dauer, so dass keine Leistungen nach den §§ 12 bis 13 erforderlich wären oder Unterhaltsleistungen von Angehörigen bei sozialer Mindestsicherung, für die ein Kostenbeitrag
10 verlangt werden darf.
Paragraph 5, des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes - K-MSG, Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2007, idgF darf soziale Mindestsicherung nur soweit geleistet werden, als der jeweilige Bedarf nicht oder nicht ausreichend durch den Einsatz der eigenen Mittel und Kräfte gedeckt werden kann und auch nicht oder nicht ausreichend durch Leistungen Dritter gedeckt ist. Zu den Leistungen Dritter zählen auch jener Teil des Einkommens des im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltspflichtigen Ehegatten oder Elternteils eine Hilfe Suchenden mit Anspruch auf Familienbeihilfe, eingetragenen Partner oder Lebensgefährten, der den für diese Person vorgesehenen Mindeststandard
, Paragraph 12, Absatz 2, oder 3 Litera a, Ziffer eins, übersteigt. Nicht zu berücksichtigen sind freiwillige Leistungen, wenn diese sonst eingestellt würden, außer diese Leistungen erreichen ein Ausmaß oder eine Dauer, so dass keine Leistungen nach den Paragraphen 12 bis 13 erforderlich wären oder Unterhaltsleistungen von Angehörigen bei sozialer Mindestsicherung, für die ein Kostenbeitrag
Paragraph 6, Absatz 10, verlangt werden darf.
1 K-MSG umfassen die eigenen Mittel umfassen das gesamte Einkommen (Abs. 2 bis 5) und das verwertbare Vermögen (Abs. 7) der Hilfe suchenden Person.
Paragraph 6, Absatz eins, K-MSG umfassen die eigenen Mittel umfassen das gesamte Einkommen (Absatz 2 bis 5) und das verwertbare Vermögen (Absatz 7,) der Hilfe suchenden Person.
2 K-MSG gelten als Einkommen, soweit dieses Gesetz nicht anderes bestimmt, alle Einkünfte, die der Hilfe suchenden Person zufließen.
Paragraph 6, Absatz 2, K-MSG gelten als Einkommen, soweit dieses Gesetz nicht anderes bestimmt, alle Einkünfte, die der Hilfe suchenden Person zufließen.
2a K-MSG gelten nicht als Einkommen:
Paragraph 6, Absatz 2 a, K-MSG gelten nicht als Einkommen:
3 des Einkommensteuergesetzes 1988;Kinderabsetzbeträge
Paragraph 33, Absatz 3, des Einkommensteuergesetzes 1988;
dem VIII. Abschnitt des Kärntner Wohnbauförderungsgesetzes 1997, welche den angemessenen Wohnbedarf
4 übersteigen.bei Bezug von Leistungen nach Paragraphen 12 und 12 a Wohnbeihilfen
dem römisch acht. Abschnitt des Kärntner Wohnbauförderungsgesetzes 1997, welche den angemessenen Wohnbedarf
Paragraph 12, Absatz 4, übersteigen.
1 K-MSG gewährleistet soziale Mindestsicherung zum Lebensunterhalt die Deckung des Lebensbedarfs und des angemessenen Wohnbedarfs. Der Lebensbedarf umfasst den regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung Strom und andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe. Der Wohnbedarf umfasst den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten und Abgaben.
Paragraph 12, Absatz eins, K-MSG gewährleistet soziale Mindestsicherung zum Lebensunterhalt die Deckung des Lebensbedarfs und des angemessenen Wohnbedarfs. Der Lebensbedarf umfasst den regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung Strom und andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe. Der Wohnbedarf umfasst den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten und Abgaben.
H des jeweiligen Mindeststandards nach Abs. 2 oder 3. Wird Wohnbeihilfe nach dem Kärntner Wohnbauförderungsgesetzes 1997 gewährt, welche den angemessenen Wohnbedarf einer Hilfe suchenden Person deckt, so ist der jeweilige Mindeststandard einer Person um 25 vH zu reduzieren. Dient die Wohnbeihilfe zur Deckung eines dringenden Wohnbedürfnisses mehrerer Personen, ist zu prüfen, ob die Wohnbeihilfe den angemessenen Wohnbedarf dieser Personen, welcher der Summe aus 25 vH des jeweiligen für eine Person nach Abs. 2 oder 3 zu gewährenden Mindeststandard entspricht, deckt. Wird der angemessene Wohnbedarf gedeckt, ist der jeweilige Mindeststandard dieser Person nach Abs. 2 oder 3 um 25 vH zu reduzieren. Liegt der angemessene Wohnbedarf einer Person oder mehrerer Personen über der jeweils gewährten Wohnbeihilfe, ist der Differenzbetrag den anspruchsberechtigten hilfesuchenden Personen aliquot auszuzahlen.
Paragraph 12, Absatz 4, K-MSG entspricht der angemessene Wohnbedarf im Sinne des Absatz eins, 25 vH des jeweiligen Mindeststandards nach Absatz 2, oder 3. Wird Wohnbeihilfe nach dem Kärntner Wohnbauförderungsgesetzes 1997 gewährt, welche den angemessenen Wohnbedarf einer Hilfe suchenden Person deckt, so ist der jeweilige Mindeststandard einer Person um 25 vH zu reduzieren. Dient die Wohnbeihilfe zur Deckung eines dringenden Wohnbedürfnisses mehrerer Personen, ist zu prüfen, ob die Wohnbeihilfe den angemessenen Wohnbedarf dieser Personen, welcher der Summe aus 25 vH des jeweiligen für eine Person nach Absatz 2, oder 3 zu gewährenden Mindeststandard entspricht, deckt. Wird der angemessene Wohnbedarf gedeckt, ist der jeweilige Mindeststandard dieser Person nach Absatz 2, oder 3 um 25 vH zu reduzieren. Liegt der angemessene Wohnbedarf einer Person oder mehrerer Personen über der jeweils gewährten Wohnbeihilfe, ist der Differenzbetrag den anspruchsberechtigten hilfesuchenden Personen aliquot auszuzahlen. Die Beschwerdeführerin wendet ein, dass das Pflegegeld, welches für die schwer behinderte Tochter xxx bezogen werde, nicht als Einkommen anzurechnen sei. Das Pflegegeld habe den Zweck in Form eines Beitrages pflegebedingte Mehraufwendungen pauschaliert abzugelten und pflegebedürftige Personen so weit wie möglich die notwendige Hilfe zu sichern sowie die Möglichkeit zu verbessern, ein selbstbestimmtes bedürfnisorientiertes Leben zu führen. Das in Bezug stehende Pflegegeld decke nicht einmal ansatzweise die Kosten der Erkrankung der minderjährigen xxx. Die Kosten für den notwendigen Pflegebedarf überschreiten das in Bezug stehende Pflegegeld und können aus diesem Grund daher auch nicht alle notwendigen Therapien in Anspruch genommen werden. Darüber hinaus habe es die belangte Behörde unterlassen, Erhebungen dahingehend vorzunehmen, wie das Pflegegeld tatsächlich genutzt werde. Dazu ist auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach das Pflegegeld – soweit es nicht für den Zukauf von Pflegeleistungen Dritter verwendet wird – dem die Pflege erbringenden Angehörigen als Einkommen anzurechnen ist, weil dieser auf Kosten seiner sonst bestehenden Verdienstmöglichkeiten gerade jene Pflegeleistungen erbringt, zu deren Abdeckung (zweckgebunden) das Pflegegeld dient. Dem die Pflege erbringenden Angehörigen ist daher der Teil des Pflegegeldes als Einkommen (für gegenüber dem Kind erbrachte Pflegeleistung) anzurechnen, der nach Abzug der Ausgaben für den Zukauf von Pflegeleistungen Dritter verbleibt (vgl. VwGH 30.9.2015, Ra 2015/10/0090 und 15.12.2011, 2011/10/0046).Dazu ist auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach das Pflegegeld – soweit es nicht für den Zukauf von Pflegeleistungen Dritter verwendet wird – dem die Pflege erbringenden Angehörigen als Einkommen anzurechnen ist, weil dieser auf Kosten seiner sonst bestehenden Verdienstmöglichkeiten gerade jene Pflegeleistungen erbringt, zu deren Abdeckung (zweckgebunden) das Pflegegeld dient. Dem die Pflege erbringenden Angehörigen ist daher der Teil des Pflegegeldes als Einkommen (für gegenüber dem Kind erbrachte Pflegeleistung) anzurechnen, der nach Abzug der Ausgaben für den Zukauf von Pflegeleistungen Dritter verbleibt vergleiche VwGH 30.9.2015, Ra 2015/10/0090 und 15.12.2011, 2011/10/0046). Die Beschwerdeführerin pflegt ihre minderjährige Tochter xxx 24 Stunden täglich selbst, sodass der Beschwerdeführerin das Pflegegeld sehr wohl als Einkommen anzurechnen ist. Die Beschwerdeführerin wendet ein, dass ihr Bruder xxx die finanzielle Unterstützung widerrufen habe. Es handle sich dabei um eine freiwillige Leistung
2 K-MSG und bestehe keine Rechtsgrundlage dahingehend, ihren Bruder aufgrund des erfolgten Widerrufes der damalig abgegebenen Unterstützungserklärungen in Anspruch zu nehmen. Darüber hinaus beinhalten die abgegebenen Erklärungen keine Angaben, in welcher Höhe diese zu erfolgen haben bzw. gehabt hätten. Die Beschwerdeführerin wendet ein, dass ihr Bruder xxx die finanzielle Unterstützung widerrufen habe. Es handle sich dabei um eine freiwillige Leistung
Paragraph 5, Absatz 2, K-MSG und bestehe keine Rechtsgrundlage dahingehend, ihren Bruder aufgrund des erfolgten Widerrufes der damalig abgegebenen Unterstützungserklärungen in Anspruch zu nehmen. Darüber hinaus beinhalten die abgegebenen Erklärungen keine Angaben, in welcher Höhe diese zu erfolgen haben bzw. gehabt hätten. Die belangte Behörde hat den Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung einer sozialen Mindestsicherung mit der Begründung abgelehnt, dass der Lebensbedarf der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder durch die noch rechtsgültigen Unterstützungserklärungen ihres Bruders abgedeckt sei. Das Verwaltungsgericht hat über die Frage zu entscheiden, ob die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung einer sozialen Mindestsicherung (mangels Anspruchsberechtigung) zu Recht abgelehnt hat.
K-MSG darf soziale Mindestsicherung nur insoweit geleistet werden, als der jeweilige Bedarf nicht oder nicht ausreichend durch den Einsatz der eigenen Mittel und Kräfte gedeckt werden kann und auch nicht oder nicht ausreichend durch Leistungen Dritter gedeckt ist. Nicht zu berücksichtigen sind freiwillige Leistungen, wenn diese sonst eingestellt würden, außer diese Leistungen erreichen ein Ausmaß oder eine Dauer, sodass keine Leistungen nach den §§ 12 bis 13 erforderlich wären oder Unterhaltsleistungen von Angehörigen bei sozialer Mindestsicherung, für die ein Kostenbeitrag
10 verlangt werden darf.
Paragraph 5, K-MSG darf soziale Mindestsicherung nur insoweit geleistet werden, als der jeweilige Bedarf nicht oder nicht ausreichend durch den Einsatz der eigenen Mittel und Kräfte gedeckt werden kann und auch nicht oder nicht ausreichend durch Leistungen Dritter gedeckt ist. Nicht zu berücksichtigen sind freiwillige Leistungen, wenn diese sonst eingestellt würden, außer diese Leistungen erreichen ein Ausmaß oder eine Dauer, sodass keine Leistungen nach den Paragraphen 12 bis 13 erforderlich wären oder Unterhaltsleistungen von Angehörigen bei sozialer Mindestsicherung, für die ein Kostenbeitrag
Paragraph 6, Absatz 10, verlangt werden darf. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes können Forderungen des Hilfebedürftigen gegen Dritte nur dann und nur insoweit zu den – vor Inanspruchnahme einer Mindestsicherung einzusetzenden – eigenen Mittel gezählt werden, als sie verfügbar, d.h. liquide oder doch rasch liquidierbar sind (vgl. VwGH 20.9.2012, 2011/10/0144 und die darin zitierte Vorjudikatur). Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes können Forderungen des Hilfebedürftigen gegen Dritte nur dann und nur insoweit zu den – vor Inanspruchnahme einer Mindestsicherung einzusetzenden – eigenen Mittel gezählt werden, als sie verfügbar, d.h. liquide oder doch rasch liquidierbar sind vergleiche VwGH 20.9.2012, 2011/10/0144 und die darin zitierte Vorjudikatur). Im gegenständlichen Fall ist aufgrund des erfolgten Widerrufes der Unterstützungserklärungen davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin keinen Rechtsanspruch hat, ihren Bruder zu verpflichten, sie und ihre Kinder weiterhin finanziell zu unterstützen. Im Sinne der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes können die mittlerweile eingestellten freiwilligen Leistungen des Bruders der Beschwerdeführerin nicht zu den eigenen Mitteln gezählt werden. Da die belangte Behörde zu Unrecht von einem gedeckten Lebensbedarf der Beschwerdeführerin ausgegangen ist, erweist sich der angefochtene Bescheid als rechtswidrig. Der Beschwerde war daher Folge zu geben und der angefochtene Bescheid aufzuheben. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als un-einheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grund-sätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als un-einheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grund-sätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2016:KLVwG.1016.5.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.