Obsah (14)
§ 50§ 45§ 52§ 25a§ 4§ 9§ 134§ 62Art. 130§ 38§ 3§ 27§ 44a§ 44RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum05.12.2016 GeschäftszahlKLVwG-1445/5/2016 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Beschwe
§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt
- des angefochtenen Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft xxx vom
- Juli 2016, Zahl: xxx, in der Fassung des Berichtigungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft xxx vom
- Juli 2016, Zahl: xxx, wird
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) F o l g e g e g e b e n , und das Verwaltungsstrafverfahren in diesem Punkt
§ 45Abs. 1 Z 2 VSt
G iVm § 38 VwGVGund das Verwaltungsstrafverfahren in diesem Punkt
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG e i n g e s t e l l t . II.
§ 52Abs. 8 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.römisch zwei.
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Hinsichtlich des Spruchpunktes
- des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft xxx vom
- Juli 2016, Zahl: xxx, in der Fassung des Berichtigungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft xxx vom
- Juli 2016, Zahl: xxx, wird darauf hingewiesen, dass dazu bereits durch die hierfür zuständige Richterin des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten eine gesonderte Entscheidung mit Beschluss vom
- September 2016, xxx, ergangen ist. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Spruchpunkt
- des angefochtenen Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft xxx vom
- Juli 2016, Zahl: xxx wurde xxx (im Folgenden: Beschwerdeführer) folgende Verwaltungsübertretung zur Last gelegt: „Sie haben als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen xxx nachstehende Verwaltungsübertretung(en) wie folgt zu verantworten: 1: Sie haben als Zulassungsbesitzer des angeführten KFZ nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand bzw. die Ladung des genannten KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von xxx gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass beim betroffenen Fahrzeug Großklein
§ 4Abs.
7 a KFG für Kraftwagen mit Anhänger von 40 Tonnen um Burgstall kg überschritten wurde.Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von xxx gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass beim betroffenen Fahrzeug Großklein
Paragraph 4, Absatz 7, a KFG für Kraftwagen mit Anhänger von 40 Tonnen um Burgstall kg überschritten wurde. Tatzeit: Datum: 14.01.2016 Uhrzeit: 12:10 Uhr Tatort: Stadtgemeinde xxx [...] Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(
- en)verletzt: 1: § 103 Abs. 1 Z 1 KFG i.V.m. § 4 Abs. 7a KFG1: Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, KFG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 7 a, KFG […] Wegen dieser (diesen) Verwaltungsübertretung(
- en)wird (werden) über Sie folgende Strafe(
- n)verhängt: Geldstrafe von € falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von Strafbestimmung 1: 100,00 2 Tage § 134 Abs. 1 KFGParagraph 134, Absatz eins, KFG […].“ Mit Schreiben vom 11. Juli 2016 richtete xxx nachstehende Eingabe an die Bezirkshauptmannschaft xxx: „Zahl: xxx Betreff: Einspruch Kapitel 1 Hiermit gebe ich bekannt, dass ich mit dem Fahrzeug xxx Tatzeit 14.01.2016 Uhrzeit 12:10 Uhr Tatort xxx, das oben genannte Fahrzeug am angeführten Ort niemals von mir gelenkt wurde. Und ich an diesem Tag auch keine Kontrolle seitens der Polizei in xxx hatte. Weiters gab ich schon einmal an das Kapitel 1 von 04.07.2016 Zahl xxx für mich nicht nachvollziehbar ist.“ In weiterer Folge erließ die belangte Behörde am 14. Juli 2016, Zahl: xxx, einen Berichtigungsbescheid mit folgendem Spruchpunkt 1.: „Der Spruch d. Straferkenntnisses vom 04.07.2016 wird wie folgt berichtigt: 1: Sie haben als Zulassungsbesitzer des angeführten KFZ nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand bzw. die Ladung des genannten KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von xxx, gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass beim betroffenen Fahrzeug die Summe der Gesamtgewichte
§ 4Abs.
7 a KFG für Kraftwagen mit Anhänger von 40 Tonnen um 4.100 kg überschritten wurde.Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von xxx, gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass beim betroffenen Fahrzeug die Summe der Gesamtgewichte
Paragraph 4, Absatz 7, a KFG für Kraftwagen mit Anhänger von 40 Tonnen um 4.100 kg überschritten wurde. […] Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(
- en)verletzt: 1: § 103 Abs. 1 Z. 1 KFG i.V.m. § 4 Abs. 7a KFG1: Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, KFG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 7 a, KFG Wegen dieser (diesen) Verwaltungsübertretung(
- en)wird (werden) über Sie folgende Strafe(
- n)verhängt: (Strafbestimmung, Geldstrafe in €, falls diese uneinbringlich ist Ersatzfreiheitsstrafe) 1: § 134 Abs. 1 KFG, Strafbetrag 205,00, Ersatzfreiheitsstrafe 8Stunden) 0, (Tage) 21: Paragraph 134, Absatz eins, KFG, Strafbetrag 205,00, Ersatzfreiheitsstrafe 8Stunden) 0, (Tage) 2 […].“ Die belangte Behörde hat den Verwaltungsstrafakt mit Schreiben vom 15. Juli 2016, dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vorgelegt und beantragt die Abweisung der Beschwerde. II. Verwaltungsgerichtliches Verfahren:römisch zwei. Verwaltungsgerichtliches Verfahren: Das Landesverwaltungsgericht hat den Beschwerdeführer mit Mängelbehebungsauftrag vom 1. September 2016 innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schriftsatzes aufgetragen, mitzuteilen, ob er gegen Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses idF des Berichtigungsbescheides vom 14. Juli 2016 Beschwerde erhebt und bejahendenfalls dem Landesverwaltungsgericht Kärnten
§ 9Abs. 1 Vw
GVG die Beschwerdegründe zu Spruchpunkt
- sowie ein bestimmtes Begehren zu übermitteln. Im Falle einer rechtzeitigen Mängelbehebung gelte das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht, im gegenteiligen Fall sei die Beschwerde gegen Spruchpunkt
- als unzulässig zurückzuweisen.Das Landesverwaltungsgericht hat den Beschwerdeführer mit Mängelbehebungsauftrag vom
- September 2016 innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schriftsatzes aufgetragen, mitzuteilen, ob er gegen Spruchpunkt
- des Straferkenntnisses in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom
- Juli 2016 Beschwerde erhebt und bejahendenfalls dem Landesverwaltungsgericht Kärnten
Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG die Beschwerdegründe zu Spruchpunkt
- sowie ein bestimmtes Begehren zu übermitteln. Im Falle einer rechtzeitigen Mängelbehebung gelte das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht, im gegenteiligen Fall sei die Beschwerde gegen Spruchpunkt
- als unzulässig zurückzuweisen. Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung am
- September 2016 zugestellt. Mit einer Mitteilung des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom
- September 2016 wurde der Mängelbehebungsauftrag ordnungsgemäß erfüllt und dem Landesverwaltungsgericht Kärnten mitgeteilt, dass die Beschwerde gegen Spruchpunkt
- des Straferkenntnisses idF des Berichtigungsbescheides vom
- Juli 2016, Zahl: xxx, erfolgt. Ebenso wurden dem Landesverwaltungsgericht die Beschwerdegründe sowie ein bestimmtes Begehren iSd § 9 Abs. 1 VwGVG mitgeteilt. Es wird die Aufhebung des Spruchpunktes
- des Straferkenntnisses idF des Berichtigungsbescheides beantragt sowie die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens hinsichtlich Spruchpunkt
- Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung am
- September 2016 zugestellt. Mit einer Mitteilung des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom
- September 2016 wurde der Mängelbehebungsauftrag ordnungsgemäß erfüllt und dem Landesverwaltungsgericht Kärnten mitgeteilt, dass die Beschwerde gegen Spruchpunkt
- des Straferkenntnisses in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom
- Juli 2016, Zahl: xxx, erfolgt. Ebenso wurden dem Landesverwaltungsgericht die Beschwerdegründe sowie ein bestimmtes Begehren iSd Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG mitgeteilt. Es wird die Aufhebung des Spruchpunktes
- des Straferkenntnisses in der Fassung des Berichtigungsbescheides beantragt sowie die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens hinsichtlich Spruchpunkt
- III. Feststellungen und Beweiswürdigung:römisch drei. Feststellungen und Beweiswürdigung:
- Das Landesverwaltungsgericht geht von folgenden Feststellungen aus: Der Beschwerdeführer wurde mit Straferkenntnis vom
- Juli 2016, Zahl: xxx, bestraft, weil er als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen xxx bzw. als Zulassungsbesitzer des angeführten KFZ nicht dafür Sorge getragen habe, dass der Zustand bzw. die Ladung des genannten KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Festgestellt wurde von der belangten Behörde, dass das Kraftfahrzeug zum angeführten Zeitpunkt vom Beschwerdeführer selbst am angeführten Ort gelenkt worden sei, weiters wurde festgestellt, dass beim betroffenen Fahrzeug Großklein
§ 4Abs.
7a KFG für Kraftwagen mit Anhänger von 40 t um Burgstall kg überschritten wurde. Als Tatzeit wurde der 14. Jänner 2016 um 12:10 Uhr festgestellt und als Tatort die xxxDer Beschwerdeführer habe dadurch § 103 Abs. 1 Z 1 KFG iVm § 4 Abs. 7a KFG verletzt und wurde über ihn
§ 134Abs.
1 KFG eine Geldstrafe von € 100,-- (zwei Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.Der Beschwerdeführer wurde mit Straferkenntnis vom 4. Juli 2016, Zahl: xxx, bestraft, weil er als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen xxx bzw. als Zulassungsbesitzer des angeführten KFZ nicht dafür Sorge getragen habe, dass der Zustand bzw. die Ladung des genannten KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Festgestellt wurde von der belangten Behörde, dass das Kraftfahrzeug zum angeführten Zeitpunkt vom Beschwerdeführer selbst am angeführten Ort gelenkt worden sei, weiters wurde festgestellt, dass beim betroffenen Fahrzeug Großklein
Paragraph 4, Absatz 7 a, KFG für Kraftwagen mit Anhänger von 40 t um Burgstall kg überschritten wurde. Als Tatzeit wurde der 14. Jänner 2016 um 12:10 Uhr festgestellt und als Tatort die xxxDer Beschwerdeführer habe dadurch Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, KFG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 7 a, KFG verletzt und wurde über ihn
Paragraph 134, Absatz eins, KFG eine Geldstrafe von € 100,-- (zwei Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Der Beschwerdeführer hat am
- Juli 2016 und damit fristgerecht eine Beschwerde an die belangte Behörde erhoben. Darin hat er vorgebracht, dass er nicht der Lenker zur Tatzeit am Tatort gewesen sei und das „Kapitel 1“ des Straferkenntnisses nicht nachvollziehen könne. Mit Berichtigungsbescheid vom
- Juli 2016, Zahl: xxx, hat die Behörde den Spruch des Straferkenntnisses vom
- Juli 2016
§ 62Abs. 4 AVG i
Vm § 24 VStG insofern berichtigt, als dem Beschwerdeführer nunmehr vorgeworfen wurde, als Zulassungsbesitzer des angeführten KFZ nicht dafür Sorge getragen zu haben, dass der Zustand bzw. die Ladung des genannten KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Festgestellt wurde weiters, dass das Fahrzeug zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von Herrn xxx gelenkt wurde. Weiters wurde festgestellt, dass beim betroffenen Fahrzeug die Summe der Gesamtgewichte
§ 4Abs.
7a KFG für Kraftwagen mit Anhänger von 40 t um 4.100 kg überschritten wurde. Der Beschwerdeführer habe dadurch die Rechtsvorschriften des § 103 Abs. 1 Z 1 KFG iVm § 4 Abs. 7 KFG verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über ihn
§ 134Abs.
1 KFG eine Geldstrafe in Höhe von € 205,--, Ersatzfreiheitsstrafe zwei Tage, verhängt. Mit Berichtigungsbescheid vom
- Juli 2016, Zahl: xxx, hat die Behörde den Spruch des Straferkenntnisses vom
- Juli 2016
Paragraph 62, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 24, VStG insofern berichtigt, als dem Beschwerdeführer nunmehr vorgeworfen wurde, als Zulassungsbesitzer des angeführten KFZ nicht dafür Sorge getragen zu haben, dass der Zustand bzw. die Ladung des genannten KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Festgestellt wurde weiters, dass das Fahrzeug zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von Herrn xxx gelenkt wurde. Weiters wurde festgestellt, dass beim betroffenen Fahrzeug die Summe der Gesamtgewichte
Paragraph 4, Absatz 7 a, KFG für Kraftwagen mit Anhänger von 40 t um 4.100 kg überschritten wurde. Der Beschwerdeführer habe dadurch die Rechtsvorschriften des Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, KFG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 7, KFG verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über ihn
Paragraph 134, Absatz eins, KFG eine Geldstrafe in Höhe von € 205,--, Ersatzfreiheitsstrafe zwei Tage, verhängt. Weiters wurde das Sattelfahrzeug xxx sowie erstmals der Anhänger xxx genannt. Der Tatort und die Tatzeit sind gleich geblieben wie im Straferkenntnis vom
- Juli
- Die belangte Behörde hat in ihrem Berichtigungsbescheid sowohl den Lenker ausgetauscht als auch erstmals die 4.100 kg genannt, um die das betroffene Fahrzeug die Summe der Gesamtgewichte
§ 4Abs.
7a KFG überschritten hat. Damit wurde der Tatvorwurf erstmals konkretisiert und dem Beschwerdeführer vorgeworfen. Ebenso wurde der Anhänger xxx erstmals genannt und hat die Behörde bei der Strafbemessung auch eine mehr als doppelt so hohe Geldstrafe wie im Straferkenntnis vom 4. Juli 2016 verhängt (Geldstrafe von € 100,-- vs. Geldstrafe von € 205,--). Damit kann aber in Summe nicht mehr von der Berichtigung von Schreib- und Rechenfehlern oder diesen gleichzuhaltenden, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützenden Datenverarbeitungsanlage beruhenden Unrichtigkeiten gesprochen werden. Die belangte Behörde hat in ihrem Berichtigungsbescheid sowohl den Lenker ausgetauscht als auch erstmals die 4.100 kg genannt, um die das betroffene Fahrzeug die Summe der Gesamtgewichte
Paragraph 4, Absatz 7 a, KFG überschritten hat. Damit wurde der Tatvorwurf erstmals konkretisiert und dem Beschwerdeführer vorgeworfen. Ebenso wurde der Anhänger xxx erstmals genannt und hat die Behörde bei der Strafbemessung auch eine mehr als doppelt so hohe Geldstrafe wie im Straferkenntnis vom
- Juli 2016 verhängt (Geldstrafe von € 100,-- vs. Geldstrafe von € 205,--). Damit kann aber in Summe nicht mehr von der Berichtigung von Schreib- und Rechenfehlern oder diesen gleichzuhaltenden, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützenden Datenverarbeitungsanlage beruhenden Unrichtigkeiten gesprochen werden. Der Beschwerdeführer hat in seiner ordnungsgemäß verbesserten Beschwerde, eingebracht durch seinen Rechtsvertreter am
- September 2016, ausgeführt, dass sich seine Beschwerde auf den Bescheid der belangten Behörde vom
- Juli 2016, Zahl: xxx, in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom
- Juli 2016 bezieht und hat die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens und Aufhebung des Berichtigungsbescheides beantragt.
- Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht aufgrund folgender Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf den Inhalt des vorgelegten Verwaltungsstrafaktes der belangten Behörde und des Gerichtsaktes des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten. Wie die Behörde in der Begründung ihres Berichtigungsbescheides vom
- Juli 2016 richtigerweise ausführt, kann die Behörde
§ 62Abs. 4 AVG i
Vm § 24 VStG auch in Verwaltungsstrafverfahren Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen. Wie die Behörde in der Begründung ihres Berichtigungsbescheides vom 14. Juli 2016 richtigerweise ausführt, kann die Behörde
Paragraph 62, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 24, VStG auch in Verwaltungsstrafverfahren Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen. Die belangte Behörde vermeint weiters, dass es sich gegenständlich offensichtlich um einen EDV-Eingabefehler handle; dem kann jedoch nicht gefolgt werden: Es wurde der Lenker ausgetauscht, es wurden erstmals 4.100 kg genannt, um die das betroffene Fahrzeug die Summe der Gesamtgewichte
§ 4Abs.
7a KFG überschritten hat, ebenso wurde erstmals der Anhänger mit seinem behördlichen Kennzeichen in den Spruch aufgenommen und die Geldstrafe mehr als verdoppelt. Die belangte Behörde vermeint weiters, dass es sich gegenständlich offensichtlich um einen EDV-Eingabefehler handle; dem kann jedoch nicht gefolgt werden: Es wurde der Lenker ausgetauscht, es wurden erstmals 4.100 kg genannt, um die das betroffene Fahrzeug die Summe der Gesamtgewichte
Paragraph 4, Absatz 7 a, KFG überschritten hat, ebenso wurde erstmals der Anhänger mit seinem behördlichen Kennzeichen in den Spruch aufgenommen und die Geldstrafe mehr als verdoppelt. IV. Maßgebliche Rechtslage:römisch vier. Maßgebliche Rechtslage: § 62 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. 51/1991, lautet:Paragraph 62, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt 51 aus 1991,, lautet: „
(1)–
(3)[…]
(4)Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden kann die Behörde jederzeit von Amts wegen berichtigen.“ § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I 33/2013, lautet:Paragraph 24, Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt 52 aus 1991,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013,, lautet: „II. Teil: Verwaltungsstrafverfahren 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, gilt das AVG auch im Verwaltungsstrafverfahren. Die §§ 2, 3, 4, 11, 12, 13 Abs. 8, 14 Abs. 3 zweiter Satz, 37 zweiter Satz, 39 Abs. 3, 41, 42, 44a bis 44g, 51, 57, 68 Abs. 2 und 3, 75 und 78 bis 82 AVG sind im Verwaltungsstrafverfahren nicht anzuwenden.“Soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, gilt das AVG auch im Verwaltungsstrafverfahren. Die Paragraphen 2, 3, 4, 11, 12, 13, Absatz 8, 14, Absatz 3, zweiter Satz, 37 zweiter Satz, 39 Absatz 3, 41, 42, 44 a bis 44 g, 51, 57, 68 Absatz 2 und 3, 75 und 78 bis 82 AVG sind im Verwaltungsstrafverfahren nicht anzuwenden.“ V. Rechtliche Beurteilung:römisch fünf. Rechtliche Beurteilung: Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat über die zulässige Beschwerde wie folgt erwogen: § 17 VwGVG: Paragraph 17, VwGVG: Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über die Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 – 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950 und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzes sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorausgegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über die Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins, – 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzes sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorausgegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 38Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VSt
G, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 38, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VSt
G, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des römisch zwei. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Die örtliche Zuständigkeit in Verwaltungsstrafsachen richtet sich
§ 3Abs. 2 Z 1 Vw
GVG nach dem Sitz der Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Die örtliche Zuständigkeit in Verwaltungsstrafsachen richtet sich
Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG nach dem Sitz der Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht – soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen.
§ 50Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – in der Sache selbst zu entscheiden.
Paragraph 50, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – in der Sache selbst zu entscheiden. Aus den Feststellungen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens iVm der Beweiswürdigung geht hervor, dass die belangte Behörde ihre Befugnisse bei der Berichtigung des Bescheides vom
- Juli 2016 überschritten hat. Aus den Feststellungen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in Verbindung mit der Beweiswürdigung geht hervor, dass die belangte Behörde ihre Befugnisse bei der Berichtigung des Bescheides vom
- Juli 2016 überschritten hat. Ein Straferkenntnis hat den inhaltlichen Vorgaben des § 44a VStG zu entsprechen. Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:Ein Straferkenntnis hat den inhaltlichen Vorgaben des Paragraph 44 a, VStG zu entsprechen. Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:
- Die als erwiesen angenommene Tat;
- die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;
- die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;
- den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche;
- im Falle eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten.
§ 44aZ 1 VSt
G hat der Spruch eines verwaltungsstrafrechtlichen Bescheides, wenn er nicht auf Einstellung lautet, u.a. die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist der Vorschrift des § 44a Z 1 VStG dann entsprochen, wenn im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Ausschließlich nach diesen Gesichtspunkten ist in jedem konkreten Fall insbesondere zu beurteilen, ob die im Spruch eines Straferkenntnisses enthaltene Identifizierung der Tat
§ 44aZ 1 VSt
G genügt oder nicht (vgl. VwGH 28.11.2006, 2005/06/0156; 03.10.1985, Slg. Nr. 11.894/A).
Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG hat der Spruch eines verwaltungsstrafrechtlichen Bescheides, wenn er nicht auf Einstellung lautet, u.a. die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist der Vorschrift des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG dann entsprochen, wenn im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Ausschließlich nach diesen Gesichtspunkten ist in jedem konkreten Fall insbesondere zu beurteilen, ob die im Spruch eines Straferkenntnisses enthaltene Identifizierung der Tat
Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG genügt oder nicht vergleiche VwGH 28.11.2006, 2005/06/0156; 03.10.1985, Slg. Nr. 11.894/A). Im Lichte der angeführten Kriterien betreffend die ausreichende Konkretisierung der Tat bestehen bei dem Bescheid vom
- Juli 2016 massive Bedenken gegen die vorgenommene Tatumschreibung. Das strafbare Verhalten („die als erwiesen angenommene Tat“) wurde dem Beschwerdeführer nicht mit tauglichen Verfolgungshandlungen (Straferkenntnis) nachweislich und eindeutig zur Kenntnis gebracht. Der Beschwerdeführer konnte nicht erkennen, welches Verhalten ihm von der Behörde in der gegen ihn gesetzten Verfolgungshandlung eigentlich vorgeworfen wurde, wie er auch in seiner Beschwerde ausgeführt hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bildet ein Berichtigungsbescheid mit dem von ihm berichtigten Bescheid eine Einheit (vgl. VwGH 24.03.2011, 2009/07/0128 mwN.) Zu prüfen ist, ob die Berichtigung innerhalb der Grenzen des § 62 Abs. 4 AVG erfolgte (VwGH 26.11.2015, 2012/07/0237).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bildet ein Berichtigungsbescheid mit dem von ihm berichtigten Bescheid eine Einheit vergleiche VwGH 24.03.2011, 2009/07/0128 mwN.) Zu prüfen ist, ob die Berichtigung innerhalb der Grenzen des Paragraph 62, Absatz 4, AVG erfolgte (VwGH 26.11.2015, 2012/07/0237). Die Anwendung des § 62 Abs. 4 AVG setzt einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie deren Offenkundigkeit gegeben ist. Die Berichtigung ist auf jene Fälle der Fehlerhaftigkeit eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, wobei es allerdings ausreichend ist, wenn die Person, für die der Bescheid bestimmt ist, die Unrichtigkeit dieses Bescheides hätte erkennen können und die Unrichtigkeit ferner von der Behörde – bei entsprechender Aufmerksamkeit – bereits bei der Erlassung des Bescheides hätte vermieden werden können. Bei der Beurteilung einer Unrichtigkeit als offenkundig iSd § 62 Abs. 4 AVG kommt es letztlich auf den Inhalt der übrigen Bescheidteile (zB Begründung) bzw. auf den Akteninhalt an. Eine Berichtigung iSd § 62 Abs. 4 AVG ist überall dort ausgeschlossen, wo sie eine nachträgliche Änderung des Spruchinhaltes des berichtigten Bescheides oder die Sanierung eines unterlaufenen Begründungsmangels bewirkt; insbesondere bietet die genannte Bestimmung keine Handhabe für eine inhaltlich berichtigende oder erklärende Auslegung des Spruchs eines Bescheides (vgl. VwGH 21.02.2013, 2011/06/0161; 25.09.2014, 2011/07/0177; 26.03.2015, Ra 2014/11/0088).Die Anwendung des Paragraph 62, Absatz 4, AVG setzt einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie deren Offenkundigkeit gegeben ist. Die Berichtigung ist auf jene Fälle der Fehlerhaftigkeit eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, wobei es allerdings ausreichend ist, wenn die Person, für die der Bescheid bestimmt ist, die Unrichtigkeit dieses Bescheides hätte erkennen können und die Unrichtigkeit ferner von der Behörde – bei entsprechender Aufmerksamkeit – bereits bei der Erlassung des Bescheides hätte vermieden werden können. Bei der Beurteilung einer Unrichtigkeit als offenkundig iSd Paragraph 62, Absatz 4, AVG kommt es letztlich auf den Inhalt der übrigen Bescheidteile (zB Begründung) bzw. auf den Akteninhalt an. Eine Berichtigung iSd Paragraph 62, Absatz 4, AVG ist überall dort ausgeschlossen, wo sie eine nachträgliche Änderung des Spruchinhaltes des berichtigten Bescheides oder die Sanierung eines unterlaufenen Begründungsmangels bewirkt; insbesondere bietet die genannte Bestimmung keine Handhabe für eine inhaltlich berichtigende oder erklärende Auslegung des Spruchs eines Bescheides vergleiche VwGH 21.02.2013, 2011/06/0161; 25.09.2014, 2011/07/0177; 26.03.2015, Ra 2014/11/0088). Im vorliegenden Fall besteht die von der belangten Behörde im angefochtenen Berichtigungsbescheid vorgenommene Änderung des Spruches des Straferkenntnisses vom
- Juli 2016 darin, dass einerseits der Lenker des angeführten Kraftfahrzeuges ausgetauscht wurde (statt dem Beschwerdeführer steht nun Herr Steinberger Mario Roland) und auch die beim betroffenen Fahrzeug überschrittene Summe der Gesamtgewichte für Kraftwagen mit Anhänger von 4.100 kg erstmals mit dem Berichtigungsbescheid vorgeworfen wurde; ebenso ergibt sich auch erst aus dem Berichtigungsbescheid, dass die Summe der Gesamtgewichte für Kraftwagen mit Anhänger überschritten wurde. Zudem wurde die Geldstrafe mehr als verdoppelt und auch der Anhänger erstmals genannt (Kennzeichen hat im ersten Bescheid gefehlt). Auch ergibt sich dieser Inhalt nicht aus der Begründung des Bescheides – es wird trotz des fristgerechten Einspruchs des Beschwerdeführers, dass für ihn Spruchpunkt
- nicht nachvollziehbar sei, ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung zweifelsfrei begangen hat. Damit kann kein ernsthafter Zweifel daran bestehen, dass mit dem angefochtenen Berichtigungsbescheid eine Veränderung des normativen Gehaltes des vermeintlich bloß berichtigten früheren Straferkenntnisses erfolgt ist. Dem Beschwerdeführer war im Verfahren aufgrund des falschen und wenig konkreten Tatvorwurfes im Straferkenntnis vom
- Juli 2016 die Möglichkeit genommen, sich diesbezüglich ausreichend und zweckentsprechend zu verteidigen. Da die belangte Behörde mit dem Berichtigungsbescheid eine Abänderung des Straferkenntnisses vom
- Juli 2016 vorgenommen hat, für die § 62 Abs. 4 AVG keine Deckung bietet, war das Straferkenntnis vom
- Juli 2016 in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom
- Juli 2016
§ 50Vw
GVG zu beheben. Dem Beschwerdeführer war im Verfahren aufgrund des falschen und wenig konkreten Tatvorwurfes im Straferkenntnis vom
- Juli 2016 die Möglichkeit genommen, sich diesbezüglich ausreichend und zweckentsprechend zu verteidigen. Da die belangte Behörde mit dem Berichtigungsbescheid eine Abänderung des Straferkenntnisses vom
- Juli 2016 vorgenommen hat, für die Paragraph 62, Absatz 4, AVG keine Deckung bietet, war das Straferkenntnis vom
- Juli 2016 in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom
- Juli 2016
Paragraph 50, VwGVG zu beheben. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte
§ 44Abs. 2 Vw
GVG entfallen.Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte
Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG entfallen. Aufgrund der gegebenen Sach- und Rechtslage war spruchgemäß zu entscheiden. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen werden in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht uneinheitlich beantwortet. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der sich gegenständlich ergebenden Rechtsfragen liegen nicht vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen werden in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht uneinheitlich beantwortet. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der sich gegenständlich ergebenden Rechtsfragen liegen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2016:KLVwG.1445.5.2016