RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum13.12.2016 GeschäftszahlKLVwG-2477/20/2015 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Beschwerde der xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bauberufungskommission der xxx vom 14.09.2015, xxx, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt: I. Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet a b g e w i e s e n , als das Müllhaus (dargestellt im Plan vom 29.10.2013, Plannummer: xxx) zu entfallen hat und an dessen Stelle eine Müllsammelstelle nach Maßgabe des Lageplanes vom 28.06.2016, Plannummer: xxx, zu treten hat. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133 Abs. 4 B-VGrömisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133 Absatz 4, B-VG u n z u l ä s s i g . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang vor der belangten Behörde, Beschwerdevorbringen und Verfahrenslauf vor dem Landesverwaltungsgericht: Mit der Eingabe vom 29.07.2013 ersuchte der Bauwerber xxx die Bürgermeisterin der xxx um die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung einer Wohnanlage mit Tiefgarage, Müllhaus und Einfriedung auf der Parz.Nr. xxx, KG Waidmannsdorf. Mit der Kundmachung vom 27.03.2014 beraumte die Bürgermeisterin der xxx unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 42 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 für den 10.04.2014 eine örtliche mündliche Bauverhandlung an. Mit der Kundmachung vom 27.03.2014 beraumte die Bürgermeisterin der xxx unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des Paragraph 42, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 für den 10.04.2014 eine örtliche mündliche Bauverhandlung an. In ihrer Eingabe vom 06.04.2014 führte die Beschwerdeführerin xxx im Wesentlichen aus, dass im gegenständlichen Fall eine ordnungsgemäße Versickerung der Dachflächenwässer nicht gewährleistet sei. Dabei bezog sie sich auf die vom Amt der Kärntner Landesregierung herausgegebene Richtschnur zur ordnungsgemäßen Verbringung von Oberflächenwässern nach dem Wasserrechtsgesetz. Weiters führte sie aus, dass § 51 der Kärntner Bauvorschriften vorsehen würde, dass Vorhaben die nähergenannten OIB-Richtlinien einzuhalten hätten. Die Anwendung, Umsetzung und amtswegige Prüfung dieser OIB-Richtlinien sei dem Einreichprojekt nicht zu entnehmen. Auf Grund des äußerst mangelhaften Einreichprojektes sei es ihr nicht möglich gewesen die ihr zugesprochenen Anrainerrechte zu prüfen, im Besonderen in Bezug auf die Brandsicherheit sowie die Abstandsflächen. In ihrer Eingabe vom 06.04.2014 führte die Beschwerdeführerin xxx im Wesentlichen aus, dass im gegenständlichen Fall eine ordnungsgemäße Versickerung der Dachflächenwässer nicht gewährleistet sei. Dabei bezog sie sich auf die vom Amt der Kärntner Landesregierung herausgegebene Richtschnur zur ordnungsgemäßen Verbringung von Oberflächenwässern nach dem Wasserrechtsgesetz. Weiters führte sie aus, dass Paragraph 51, der Kärntner Bauvorschriften vorsehen würde, dass Vorhaben die nähergenannten OIB-Richtlinien einzuhalten hätten. Die Anwendung, Umsetzung und amtswegige Prüfung dieser OIB-Richtlinien sei dem Einreichprojekt nicht zu entnehmen. Auf Grund des äußerst mangelhaften Einreichprojektes sei es ihr nicht möglich gewesen die ihr zugesprochenen Anrainerrechte zu prüfen, im Besonderen in Bezug auf die Brandsicherheit sowie die Abstandsflächen. Die Baubehörde erster Instanz führte am 10.04.2014 eine örtliche mündliche Bauverhandlung durch. Im Ermittlungsverfahren wurden bautechnische, brandschutztechnische und immissionstechnische Beurteilungen der Amtssachverständigen eingeholt. Mit dem Bescheid vom 08.07.2015, xxx, erteilte die Bürgermeisterin der xxx dem Bauwerber xxx die Baubewilligung für die Errichtung einer Wohnanlage mit Tiefgarage, Müllhaus und Einfriedung auf den Parz.Nr. xxx, xxx und xxx, alle der KG Waidmannsdorf, nach Maßgabe der mit dem baubehördlichen Genehmigungsvermerken versehenen Projektsunterlagen sowie unter Vorschreibung einer Reihe von Auflagen. Gegen diesen Baubewilligungsbescheid erhob die Anrainerin xxx rechtzeitig die Berufung und führte darin im Wesentlichen aus, dass dem Gutachten des xxx vom 15.09.2014 zu entnehmen sei, dass das Versickerungskonzept in den Bauplänen dargestellt werden müsse. Dies hätte unweigerlich eine Veränderung der Baupläne zur Folge. Die Ausführung der Versickerungsanlage sei für ihren Schutz relevant. Zu den Planänderungen sei ihr keine Gelegenheit zur Stellungnahme geboten worden. Schließlich hätte sie mit Schreiben vom 06.04.2014 ersucht, ihr die Niederschrift über die örtliche mündliche Bauverhandlung vom 10.04.2014 zu übermitteln. Eine solche Niederschrift sei ihr bis dato nicht übermittelt worden. Sie hätte weiters um Durchführung einer Beweissicherung vor Baubeginn ersucht. Weiters führte sie aus, dass die Auflage 1. des Spruchteiles III nicht schlüssig formuliert sei. Unzutreffend sei die Auflage 2. des III. Spruchteiles, welcher Abbrucharbeiten beschreiben würde. Im gegenständlichen Fall sei die Errichtung einer Wohnanlage auf einem Acker geplant. Eine derartige Auflage sei damit unzutreffend. Weiters sei in den Auflagen nicht angeführt, welche OIB-Richtlinien einzuhalten bzw. umzusetzen sein. Den Anrainern sei in Gesprächen mit Vertretern der Stadt zugesichert worden, dass die Auswirkungen der offenen Wasserhaltung während der Bauphase im Verwaltungsverfahren abgehandelt werden würden. Die Frage der offenen Wasserhaltung sei im gegenständlichen Baubewilligungsbescheid nicht thematisiert worden. Schließlich hätte die Baubehörde von Amts wegen die zu erwartenden Immissionen zu prüfen und allenfalls Maßnahmen vorzuschreiben. Ermittlungen bzw. Maßnahmen, um Vibrationen und Schwingungen ausgehend von der Bodenverdichtung oder dem Schlagen von Spundwänden zu vermeiden, seien im gegenständlichen Verfahren nicht geprüft worden.Gegen diesen Baubewilligungsbescheid erhob die Anrainerin xxx rechtzeitig die Berufung und führte darin im Wesentlichen aus, dass dem Gutachten des xxx vom 15.09.2014 zu entnehmen sei, dass das Versickerungskonzept in den Bauplänen dargestellt werden müsse. Dies hätte unweigerlich eine Veränderung der Baupläne zur Folge. Die Ausführung der Versickerungsanlage sei für ihren Schutz relevant. Zu den Planänderungen sei ihr keine Gelegenheit zur Stellungnahme geboten worden. Schließlich hätte sie mit Schreiben vom 06.04.2014 ersucht, ihr die Niederschrift über die örtliche mündliche Bauverhandlung vom 10.04.2014 zu übermitteln. Eine solche Niederschrift sei ihr bis dato nicht übermittelt worden. Sie hätte weiters um Durchführung einer Beweissicherung vor Baubeginn ersucht. Weiters führte sie aus, dass die Auflage 1. des Spruchteiles römisch drei nicht schlüssig formuliert sei. Unzutreffend sei die Auflage 2. des römisch drei. Spruchteiles, welcher Abbrucharbeiten beschreiben würde. Im gegenständlichen Fall sei die Errichtung einer Wohnanlage auf einem Acker geplant. Eine derartige Auflage sei damit unzutreffend. Weiters sei in den Auflagen nicht angeführt, welche OIB-Richtlinien einzuhalten bzw. umzusetzen sein. Den Anrainern sei in Gesprächen mit Vertretern der Stadt zugesichert worden, dass die Auswirkungen der offenen Wasserhaltung während der Bauphase im Verwaltungsverfahren abgehandelt werden würden. Die Frage der offenen Wasserhaltung sei im gegenständlichen Baubewilligungsbescheid nicht thematisiert worden. Schließlich hätte die Baubehörde von Amts wegen die zu erwartenden Immissionen zu prüfen und allenfalls Maßnahmen vorzuschreiben. Ermittlungen bzw. Maßnahmen, um Vibrationen und Schwingungen ausgehend von der Bodenverdichtung oder dem Schlagen von Spundwänden zu vermeiden, seien im gegenständlichen Verfahren nicht geprüft worden. Auf Grund ihres Beschlusses vom 14.09.2015 wies die Bauberufungskommission der xxx mit ihrem Bescheid gleichen Datums, xxx, die Berufung u.a. der Beschwerdeführerin xxx als unbegründet ab. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin xxx rechtzeitig die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten und führte darin im Wesentlichen aus, dass ein Ortsaugenschein lediglich Teil des Ermittlungsverfahrens sei und dieses nach Abschluss des Ortsaugenscheines nicht beendet sei. Aus diesem Grund könnten Parteien, sofern diese nicht präkludiert seien, auch nach der Ortsaugenscheinverhandlung weiterhin Einwendungen vorbringen. Auf Grund des äußerst mangelhaften Einreichprojektes sei es zum Zeitpunkt des Ortsaugenscheines unmöglich gewesen abschließende Einwendungen vorzubringen. Es würde damit das Vorbringen in Bezug auf die fehlende Übermittlung der Niederschrift zur Bauverhandlung vom 10.04.2014 wiederholt werden. Auf das Berufungsbegehren in Bezug auf die Einarbeitung der vom Sachverständigen xxx verlangten Pläne sei nicht eingegangen worden. Gleiches gilt für die Beweissicherung im Zuge der Bauausführung. In der Folge wurde der Inhalt des Berufungsvorbringens in Bezug auf die Mangelhaftigkeit der Auflagen wiederholt. Im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wurde das bautechnische Gutachten des Amtssachverständigen xxx vom 25.01.2016 eingeholt. Diesem Gutachten ist Folgendes zu entnehmen: „Allgemeiner Teil: 1) Auftrag: Landesverwaltungsgericht Kärnten Fromillerstraße 20 9020 Klagenfurt am Wörthersee 2) Grundlagen: Dem Gutachten liegen folgende Unterlagen zugrunde: • Einreichplanung: Übersichtsplan TG, Plan Nr. xxx vom 29.10.2013, Außenanlage + Schnitte, Plan Nr. xxx vom 31.1.2014, geänd. 20.03.2014, Absteckplan - Lageplan, Plan Nr. xxx vom 13.1.2014, Schnitt durch Zufahrt, Plan Nr. xxx vom 31.01.2014, Müllhaus Haus A1 + A2, Plan Nr. xxx vom 29.10.2013, Tiefgarage Haus A1 + A2, Plan Nr. xxx vom 15.07.2013, Grundrisse Haus A1 + A2, Plan Nr. xxx vom 15.07.2013, Ansichten und Schnitt Haus A1 + A2, Plan Nr. xxx vom 15.07.2013, Bruttogeschoßflächen, Plan Nr. xxx vom 15.07.2013, Baubeschreibung vom 15.07.2013 und Ergänzung vom 21.03.2014. • Bescheid der Bürgermeisterin der xxx vom 08.07.2015, Mag. xxx. • Bescheid der Bauberufungskommission der xxx vom 14.09.2015, Mag. xxx. • Teilbebauungsplan für das Grst. xxx und Teil aus Grst. xxx, KG Waidmannsdorf, Projekt Wohnbebauung Liegenschaft xxx, xxx (Verordnung des Gemeinderates der xxx vom 19.9.2012). • Klagenfurter Bebauungsplanverordnung - KBPVO (Verordnung des Gemeinderates der xxx vom 27.9.2011). 3) Fragestellung des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten: 1. Sind die genehmigten Projektsunterlagen soweit vollständig, als der Anrainerin xxx (Miteigentümerin der Parz. Nr. xx, KG Waidmannsdorf) sich über Art und Umfang der Bauführung sowie auf die Einflussnahme auf ihre Rechte informieren konnte? 2. Ist im vorliegenden Fall ein Projekt geplant, welches ausschließlich Wohn-, Büro- oder Ordinationszwecken dient? 3. Sind weitere bauliche Anlagen geplant, die zur Nutzung als Wohn-, Büro- oder Ordinations- gebäude erforderlich sind? 4. Welche Geschoßflächenzahl weist das gegenständliche Bauvorhaben auf? (anzuwenden ist die Verordnung des Gemeinderates der xxx vom 19.09.2012, Mag. xxx)) 5. Befindet sich das Bauvorhaben zur Gänze innerhalb der in der zeichnerischen Darstellung der gesamten Verordnung festgelegten Baulinie? Befund: Beim verfahrensgegenständlichen Bauvorhaben handelt es sich um die Errichtung einer Wohnanlage mit Tiefgarage, Müllhaus und Einfriedung auf den Grundstücken Nr. xxx, xxx und xxx, alle KG Waidmannsdorf, wofür die Bürgermeisterin der xxx mit Bescheid vom 08.07.2015, Mag. xxx, die Baubewilligung erteilt hat. Die genannten Liegenschaften sind im rechtskräftigen Flächenwidmungsplan der xxx als Bauland-Wohngebiet gewidmet und wurde hierfür mit Gemeinderatsbeschluss vom 19.09.2012 ein Teilbebauungsplan erlassen. Demzufolge besteht die geplante Bebauung aus zwei in den oberirdischen Geschoßen identen Wohnhäusern (Haus A1 und Haus A2) die auf einer gemeinsamen Tiefgarage errichtet werden. Die genannte Tiefgarage, worin auch die notwendigen Kellerabstellräume der Wohngebäude untergebracht sind, stellt jedoch nur einen ersten Teilbereich einer geplanten und sich zukünftig nach Norden hin auf das gesamte Grundstück Nr. xxx, KG Waidmannsdorf, erweiternden Tiefgaragenanlage dar. Die gegenständlich beantragte Wohnanlage mit Tiefgarage soll ausschließlich auf der Parzelle Nr. xxx, KG Waidmannsdorf, errichtet werden, wobei die Tiefgarage einen Teilbereich einer in einer weiteren Baustufe sich auf das nordöstlich benachbarte Grundstück Nr. xxx erstreckenden Tiefgarage darstellt. Die Zufahrt zum gegenständlich beantragten Teilbereich der Tiefgarage soll laut Baubeschreibung - ohne nähere Darstellung derselben - über die Grundstücke Nr. xxx und xxx, beide KG Waidmannsdorf, erfolgen. Die beiden oberirdisch getrennt in Erscheinung tretenden Wohnhäuser A 1 und A2 werden als viergeschoßige Baukörper mit je 18 Wohneinheiten errichtet. Die Erschließung der Wohnanlage erfolgt über die im Süden angrenzende xxx. Stellungnahme: Ad 1) Der Kärntner Bauansuchenverordnung entsprechend, hat ein Antrag auf Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung von Gebäuden, Art, Lage und Umfang sowie die Verwendung des Bauvorhabens zu enthalten und sind dem Antrag nach Maßgabe der §§ 6 bis 12, Kärntner Bauansuchenverordnung, Lageplan, Baupläne, Beschreibungen und erforderlichenfalls weitere technische Berichte anzuschließen. Der Kärntner Bauansuchenverordnung entsprechend, hat ein Antrag auf Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung von Gebäuden, Art, Lage und Umfang sowie die Verwendung des Bauvorhabens zu enthalten und sind dem Antrag nach Maßgabe der Paragraphen 6 bis 12, Kärntner Bauansuchenverordnung, Lageplan, Baupläne, Beschreibungen und erforderlichenfalls weitere technische Berichte anzuschließen. Gegenständlich beinhalten die vorliegenden Einreichunterlagen einen Übersichtsplan (Plan Nr. xxx vom 29. Oktober 2013) über die Ausführung der gesamten Tiefgaragenanlage, woraus ersichtlich ist, dass sich diese über die Grundstücke Nr. xxx und Nr. xxx, mit der Zufahrt über das Grundstück Nr. xxx, alle KG Waidmannsdorf, erstreckt und sich der derzeit geplante und zur Bewilligung beantragte Teilbereich dieser Tiefgaragenanlage ausschließlich auf der Parzelle Nr. xxx, KG Waidmannsdorf, zu liegen kommt. Weiters ist aus dem genannten Übersichtsplan ersichtlich, dass die Zu- und Abfahrt zur Tiefgarage nicht im derzeit zur Ausführung beantragten Teilbereich inkludiert ist, sondern sich im weiteren zeitlich nicht definierten Ausbaubereich der Tiefgarage auf der Parzelle Nr. xxx, KG Waidmannsdorf, befindet. Zur derzeit notwendigen Erschließung des beantragten Teilbereiches der Tiefgarage wird in der Baubeschreibung vom 15.07.2013 angeführt, dass diese über die Parzelle Nr. xxx, KG Waidmannsdorf, erfolgen soll. Dies erscheint dahingehend nicht schlüssig, da die damit unmittelbar verbundenen baulichen Maßnahmen für eine entsprechende Zu- und Abfahrt zur Tiefgarage offensichtlich nicht Teil des gegenständlichen Baubewilligungsverfahrens sind und eine zwischenzeitlich notwendige Erschließung derselben in der Einreichplanung nicht ausgewiesen wird. Die geplante lage- und höhenmäßige Situierung sowie die Erschließung der verfahrensgegenständlichen Wohnanlage einschließlich der grundrisslichen Darstellungen der Geschoße und der Höhenentwicklung der Wohnanlage sind auf den in Geltung stehenden Teilbebauungsplan der xxx vom 19.9.2012 bzw. der daran angehängten und einen wesentlichen Bestandteil bildenden zeichnerischen Darstellung vom 9.8.2012 abgestimmt und durch die Einreichplanung nachvollziehbar dargestellt und ausreichend bemaßt. Demzufolge sind somit die Lage, die Größenentwicklung und der Verwendungszweck des Bauvorhabens - bis auf die vor angeführte Erschließung der Tiefgarage - im Wesentlichen ablesbar. Es kann daher aus ha. Sicht zusammenfassend festgestellt werden, dass die genehmigten Projektunterlagen dahingehend unvollständig sind, dass die in der Baubeschreibung angeführte Erschließung des derzeit zur Bewilligung beantragten Teilbereiches der Tiefgarage planlich nicht dargestellt bzw. nachvollziehbar ist, sodass die Anrainerin xxx sich dahingehend nicht vollständig über Art und Umfang der Bauführung sowie auf die Einflussnahme auf ihre Rechte informieren konnte. Ad 2) Das Baubewilligungsverfahren ist ein Projektgenehmigungsverfahren, in welchem der in den Einreichplänen und in der Baubeschreibung zum Ausdruck gebrachte Wille des Bauwerbers entscheidend ist. In der der Einreichplanung für das verfahrensgegenständliche Vorhaben beiliegenden Baubeschreibung vom 15.07.2013, wird unter Punkt "Art und Verwendungszweck des Bauvorhabens" die Errichtung einer Wohnanlage mit Tiefgarage, Müllhaus und Einfriedung angegeben. Die Wohnanlage besteht laut der graphischen Darstellung aus zwei Wohnhäusern mit je vier oberirdischen Geschoßen, wobei jedes Wohnhaus 18 Wohneinheiten beinhaltet. Begrifflich handelt es sich bei einer Wohnung um die Gesamtheit von einzelnen oder zusammen liegenden Räumen, die baulich in sich abgeschlossen und zu Wohnzwecken bestimmt sind und die Führung eines eigenen Haushalts ermöglichen. Wohnungen im Sinne des § 45 Abs. 1 K-BV müssen weiters eine Nutzfläche von mindestens 25 m² aufweisen. Begrifflich handelt es sich bei einer Wohnung um die Gesamtheit von einzelnen oder zusammen liegenden Räumen, die baulich in sich abgeschlossen und zu Wohnzwecken bestimmt sind und die Führung eines eigenen Haushalts ermöglichen. Wohnungen im Sinne des Paragraph 45, Absatz eins, K-BV müssen weiters eine Nutzfläche von mindestens 25 m² aufweisen. Aus der grundrisslichen Darstellung des Bauvorhabens ist ersichtlich, dass alle Wohneinheiten mehr als 25 m² Nutzfläche aufweisen und dass jede Wohneinheit die für die Führung eines eigenen Haushaltes notwendigen Räume mit der Funktion Wohnen, Schlafen, Kochen und Sanitäreinrichtungen beinhaltet. Die erforderlichen PKW-Abstellplätze werden offensichtlich durch die Errichtung von freien Stellplätzen und einer Tiefgarage, worin sich auch die erforderlichen Keller- und Technikräume befinden, abgedeckt. Es kann daher aus ha. Sicht zusammenfassend davon ausgegangen werden, dass im vorliegenden Fall ein Projekt geplant ist, welches ausschließlich Wohnzwecken dient. Ad 3) Als weitere bauliche Anlage, die zur Nutzung der beiden Wohnhäuser A1 und A2 erforderlich ist, ist am gegenständlichen Baugrundstück Nr. xxx, KG Waidmannsdorf, im Nahbereich zur nördlichen Grundstücksgrenze und damit außerhalb der Baulinien ein Müllhaus (Plan Nr. xxx1 A2-03 vom 29.10.2013) geplant, das durch eine Zufahrt zwischen den beiden Wohngebäuden - ausgehend von der Kranzmayerstraße - erschlossen wird. An der östlichen Grundstücksgrenze bindet der auf der benachbarten Parzelle. Nr. xxx, KG Waidmannsdorf, geplante PKW-Abstellplatz, mit einem Teilbereich in die gegenständliche Parzelle Nr. xxx, KG Waidmannsdorf, ein und wird dieser gegenüber dem höherliegenden Niveau der genannten Bauparzelle durch eine 80 cm hohe Stützmauer abgegrenzt. Hinsichtlich der Errichtung von baulichen Anlagen außerhalb der Baulinie ist festzuhalten, dass gemäß Artikel I Pkt. 7 des Teilbebauungsplanes der xxx vom 19.9.2012, normiert ist, dass über die zeichnerisch dargestellten Baulinien Tiefgaragen, Radabstellgebäude, Carports und Technikräume bis an die Grundgrenze heranragen dürfen. Hinsichtlich der Errichtung von baulichen Anlagen außerhalb der Baulinie ist festzuhalten, dass gemäß Artikel römisch eins Pkt. 7 des Teilbebauungsplanes der xxx vom 19.9.2012, normiert ist, dass über die zeichnerisch dargestellten Baulinien Tiefgaragen, Radabstellgebäude, Carports und Technikräume bis an die Grundgrenze heranragen dürfen. Ad 4) Nach der vorliegenden Einreichplanung kommt die verfahrensgegenständliche Wohnanlage vollständig auf dem Baugrundstück Nr. xx, KG Waidmannsdorf, zu liegen. Das genannte Baugrundstück befindet sich in jenem Planungsraum, wofür mit Verordnung des Gemeinderates der xxx vom 19.9.2012, Mag. xxx) ein Textlicher Teilbebauungsplan einschließlich einer zeichnerischen Darstellung vom 9.8.2012, erlassen wurde. Dieser Planungsraum ist in mehrere Teilbereiche mit unterschiedlichen Bebauungsbedingungen unterteilt. Aus der zeichnerischen Darstellung ist ablesbar, dass sich das gegenständliche Baugrundstück Nr. xxx, KG Waidmannsdorf, im "Teilbereich - B" befindet, wofür gemäß Artikel I Pkt. 2 des genannten Teilbebauungsplanes die bauliche Ausnutzung des Baugrundstückes mit einer maximal zulässigen Geschoßflächenzahl (GFZ) von 1,13 festgelegt ist. Im Hinblick auf weitere Begriffsbestimmungen wird im genannten Teilbebauungsplan auf die Begriffsbestimmungen des Textlichen Bebauungsplanes vom 27.9.2011 (Klagenfurter Bebauungsplanverordnung - KBPVO vom 27.9.2011) hingewiesen. Nach der vorliegenden Einreichplanung kommt die verfahrensgegenständliche Wohnanlage vollständig auf dem Baugrundstück Nr. xx, KG Waidmannsdorf, zu liegen. Das genannte Baugrundstück befindet sich in jenem Planungsraum, wofür mit Verordnung des Gemeinderates der xxx vom 19.9.2012, Mag. xxx) ein Textlicher Teilbebauungsplan einschließlich einer zeichnerischen Darstellung vom 9.8.2012, erlassen wurde. Dieser Planungsraum ist in mehrere Teilbereiche mit unterschiedlichen Bebauungsbedingungen unterteilt. Aus der zeichnerischen Darstellung ist ablesbar, dass sich das gegenständliche Baugrundstück Nr. xxx, KG Waidmannsdorf, im "Teilbereich - B" befindet, wofür gemäß Artikel römisch eins Pkt. 2 des genannten Teilbebauungsplanes die bauliche Ausnutzung des Baugrundstückes mit einer maximal zulässigen Geschoßflächenzahl (GFZ) von 1,13 festgelegt ist. Im Hinblick auf weitere Begriffsbestimmungen wird im genannten Teilbebauungsplan auf die Begriffsbestimmungen des Textlichen Bebauungsplanes vom 27.9.2011 (Klagenfurter Bebauungsplanverordnung - KBPVO vom 27.9.2011) hingewiesen. Gemäß § 1 Abs. 2 lit. i und j der Klagenfurter Bebauungsplanverordnung - KBPVO vom 27.9.2011 wird hinsichtlich der Geschoßflächenzahl und deren Ermittlung Folgendes normiert: Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera i und j der Klagenfurter Bebauungsplanverordnung - KBPVO vom 27.9.2011 wird hinsichtlich der Geschoßflächenzahl und deren Ermittlung Folgendes normiert:
- i)Die Geschoßflächenzahl ist der Quotient, der sich durch Teilung der Summe aller Geschoßflächen durch die Fläche des Baugrundstückes ergibt. Flächenteile, für die eine Sonderwidmung für Zwecke des Gemeinbedarfes festgelegt wurde und solche, die für Zwecke einer öffentlichen Verkehrsfläche abgetreten werden, sind dabei nicht zu berücksichtigen.
- j)Die Summe der Geschoßflächen ergibt sich aus der Grundfläche aller Geschoße, gerechnet nach den äußeren Begrenzungen der Umfassungswände sowie der Grundfläche aller Loggien. Laubengänge, die zumindest an der Längsseite als offene Erschließungsgänge ausgeführt werden, sind nicht in die Geschoßfläche einzurechnen. Die Grundflächen der Keller- und Dachgeschoße sind nur insoweit zu berücksichtigen, als es sich um Flächen von Aufenthaltsräumen handelt, gerechnet nach den äußeren Begrenzungen der Umfassungswände derselben. Nebengebäude und Garagengeschoße sind nicht zu berücksichtigen. Den vor angeführten Bestimmungen der KBPVO vom 27.9.2011 entsprechend, sind für die Ermittlung der Bruttogeschoßflächen der gegenständlichen Wohnanlage alle oberirdischen Geschoße der beiden Wohngebäude, ausgenommen Nebengebäude, heranzuziehen. Beim geplanten Müllhaus (Plan Nr. xxx 1 A2-03 vom 29.10.2013) handelt es sich aus ha. Sicht um ein Nebengebäude, sodass dieses nicht in der Ermittlung der Bruttogeschoßfläche zu berücksichtigen war. Die auf den Terrassen und den Balkonen der Wohngebäude geplanten, ca. 2,28 m bzw. 2,38 m hohen, kleinflächigen Abstellräume (1,57 m² bis 2,16 m²), stellen einrichtungsartig ausgebildete, außerhalb der Umfassungswände der Geschoße liegende Verbauungen dar, demzufolge diese - im Sinne der vor angeführten Bestimmungen - nicht bei der Ermittlung der Bruttogeschoßfläche zu berücksichtigen waren. Der Einreichplanung liegt eine nachvollziehbare zeichnerische Darstellung (Plan Nr. xxx vom 15.7.2013) der Bruttogeschoßflächen aller oberirdischen Geschoße der beiden Wohngebäude bei. Die in der Baubeschreibung vom 15.07.2013 angeführte Ermittlung der Bruttogeschoßflächen ist auf die vorgenannte Planbeilage nachvollziehbar abgestimmt und ergibt eine Gesamtbruttogeschoßfläche von 2.951,62 m². Die geplante Wohnanlage kommt laut der vorliegenden Einreichplanung ausschließlich auf dem Baugrundstück Nr. xxx, KG Waidmannsdorf, zu liegen. Das genannte Baugrundstück ist im rechtskräftigen Flächenwidmungsplan zur Gänze als Bauland-Wohngebiet ohne Sonderwidmung ausgewiesen und weist laut Auszug aus dem Grundbuch eine Fläche von 2.614,00 m² auf, woraus sich nachstehend angeführte Geschoßflächenzahl ergibt: GFZ = Bruttogeschoßfl. / Fläche Baugr. = 2.951,62 m² : 2.614,00 m² = 1,1292 (<max. zul. 1,13) Es kann daher zusammenfassend festgestellt werden, dass das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben auf der Parz. Nr. xxx, KG Waidmannsdorf, eine GFZ von 1,1292 aufweist. Ad 5) Wie bereits unter Pkt. 4 angeführt, sind für das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben die Bestimmungen des mit Verordnung des Gemeinderates der xxx vom 19.9.2012, Mag. Xxx erlassenen Textlichen Teilbebauungsplanes einschließlich der zeichnerischen Darstellung vom 9.8.2012, gegenständlich "Teilbereich - B", wirksam. Davon ausgehend wird gemäß Artikel I Pkt. 7 des Textlichen Teilbebauungsplanes Folgendes normiert: Davon ausgehend wird gemäß Artikel römisch eins Pkt. 7 des Textlichen Teilbebauungsplanes Folgendes normiert: "Die Baulinien, innerhalb derer Gebäude errichtet werden dürfen, sind zeichnerisch dargestellt. Über die Baulinie dürfen Tiefgaragen, Radabstellgebäude, Carports und Technikräume bis an die Grundstücksgrenze heranragen. Balkone dürfen die Baulinie maximal 2,00 m überragen.“ Die in der zeichnerischen Darstellung vom 9.8.2012 im Maßstab 1:1000, des Teilbebauungsplanes im "Teilbereich - B", ausgewiesenen Baulinien entsprechen dem Verlauf nach der grundrisslichen Konfiguration der gegenständlichen Wohngebäude A1 und A2 und sind im Außenanlagenplan (Plan Nr. xxx vom 31.1.2014, geänd. 20.03.2014), dahingehend bemaßt dargestellt. Die örtliche Situierung der beiden Wohngebäude ist auch im Absteckplan (händisch korrigiert auf "Lageplan") Nr. xxx vom 13. Jänner 2014, punktuell ausgewiesen, wobei bemängelnd festzuhalten ist, dass diese Abstandsangaben gegenüber jenen im Außenanlagenplan geringfügig (1 cm bis 3
- cm)differieren. Nach Überprüfung der planlichen Darstellungen bzw. bemaßten Angaben der vorgenannten Pläne gegenüber den im zeichnerischen Teilbebauungsplan (vergrößerter Auszug im Maßstab 1 :500) festgelegten Baulinien, konnte festgestellt werden, dass die beiden Wohngebäude in jedem Fall innerhalb der Baulinien zu liegen kommen und Abstände zwischen den äußeren Umfassungswänden der Wohngebäude und der zugeordneten Baulinie von 0,34 m bis 0,47 m gegeben sind. Demzufolge liegen auch die vor der Außenwand der Wohngebäude mit einer Tiefe von maximal 2,30 m vorspringenden Balkone innerhalb der oben angeführten, zulässigen Überschreitung der Baulinie durch Balkone von max. 2,00 m (2,30 m - 0,34 m = 1,96 m). Es kann daher aus fachlicher Sicht zusammenfassend davon ausgegangen werden, dass das gegenständliche Bauvorhaben, bis auf das Müllhaus - wie unter Pkt. 3 dargestellt - sich innerhalb der in der zeichnerischen Darstellung der gesamten Verordnung festgelegten Baulinie befindet.“ Zu diesem Gutachten wurde das Parteiengehör eingeräumt sowie dem Bauwerber die Möglichkeit geboten, sein Projekt so abzuändern, dass es den Bestimmungen des Teilbebauungsplanes entspricht. In Folge legte der Bauwerber geänderte Projektsunterlagen vor. Der dem Verfahren beigezogene bautechnische Amtssachverständige wurde sodann ersucht zu den geänderten Projektsunterlagen eine ergänzende Beurteilung abzugeben. In seinem Gutachten vom 14.09.2016 führt der Sachverständige Folgendes aus: „Allgemeiner Teil: 1) Auftrag: Landesverwaltungsgericht Kärnten Fromillerstraße 20 9020 Klagenfurt am Wörthersee 2) Grundlagen: Dem Gutachten liegen folgende Unterlagen zugrunde: Ergänzende Projektunterlagen zu den Bauvorhaben:
- a)xxx; Errichtung einer Wohnanlage mit Tiefgarage und Einfriedung auf der Parzelle xxx, KG Waidmannsdorf (Lageplan Nr. xxx mit Änderungsdatum 28. Juni 2016 und Beschreibung vom 28.06.2016 Architekt xxx).
- b)Kollitsch Wohnanlage; Errichtung einer Wohnanlage mit Tiefgarage und Einfriedung auf den Parzellen xxx und xxx, beide KG Waidmannsdorf (Lageplan xxx mit Änderungsdatum 09. Juni 2016 und Beschreibung vom 09.06.2016 xxx). 3) Fragestellung des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten: Werden durch die bei den Bauvorhaben die maßgeblichen Bestimmungen des anzuwendenden Teilbebauungsplanes im Besonderen die Geschoßflächenzahl sowie die Baulinien eingehalten. Befund: Die nunmehr ergänzend vorgelegten Projektsunterlagen für beide Bauvorhaben
- a)xxx; Errichtung einer Wohnanlage mit Tiefgarage und Einfriedung auf der Parzelle xxx, KG Waidmannsdorf, und
- b)Kollitsch Wohnanlage; Errichtung einer Wohnanlage mit Tiefgarage und Einfriedung auf den Parzellen xxx und xxx, beide KG Waidmannsdorf, beziehen sich ausschließlich auf den Entfall der ursprünglich projektierten Müllhäuser sowie auf die Grundstücksvereinigung der beiden Grundstücke Nr. xxx und xxx, beide KG Waidmannsdorf. Die zur Errichtung beantragten Wohnanlagen bleiben durch diese Änderungen in der geplanten Form unberührt und wird demzufolge auf die bereits ergangene Beschreibung der Wohnanlagen im Zuge der hierorts ergangenen Stellungnahmen vom 25. Jänner 2016, xxx und vom 26. April 2016, xxx, verwiesen. Stellungnahme:
- a)xxx; Errichtung einer Wohnanlage mit Tiefgarage und Einfriedung auf der Parzelle xxx, KG Waidmannsdorf (Lageplan Nr. xxx mit Änderungsdatum 28. Juni 2016 und Beschreibung vom 28.06.2016) Bei o.a. Bauvorhaben wurde in der hierorts bereits ergangenen Stellungnahme vom 25. Jänner 2016, xxx, unter Pkt. 3 (weitere bauliche Anlagen!) Folgendes festgestellt: Als weitere bauliche Anlage, die zur Nutzung der beiden Wohnhäuser A 1 und A2 erforderlich ist, ist am gegenständlichen Baugrundstück NT. xxx, KG Waidmannsdorf, im Nahbereich zur nördlichen Grundstücksgrenze und damit außerhalb der Baulinien ein Müllhaus (Plan NT. xxx vom 29.10.2013) geplant, das durch eine Zufahrt zwischen den beiden Wohngebäuden - ausgehend von der Kranzmayerstraße - erschlossen wird. An der östlichen Grundstücksgrenze bindet der auf der benachbarten Parzelle Nr. xxx, KG Waidmannsdorf, geplante PKW-Abstellplatz, mit einem Teilbereich in die gegenständliche Parzelle Nr. xxx, KG Waidmannsdorf, ein und wird dieser gegenüber dem höherliegenden Niveau der genannten Bauparzelle durch eine 80 cm hohe Stützmauer abgegrenzt. Hinsichtlich der Errichtung von baulichen Anlagen außerhalb der Baulinie ist festzuhalten, dass gemäß Artikel I Pkt. 7 des Teilbebauungsplanes der xxx vom 19.09.2012, normiert ist, dass über die zeichnerisch dargestellten Baulinien Tiefgaragen, Radabstellgebäude, Carports und Technikräume bis an die Grundgrenze heranragen dürfen. Hinsichtlich der Errichtung von baulichen Anlagen außerhalb der Baulinie ist festzuhalten, dass gemäß Artikel römisch eins Pkt. 7 des Teilbebauungsplanes der xxx vom 19.09.2012, normiert ist, dass über die zeichnerisch dargestellten Baulinien Tiefgaragen, Radabstellgebäude, Carports und Technikräume bis an die Grundgrenze heranragen dürfen. Die nunmehr ergänzend vorgelegten Projektunterlagen umfassen einen Lageplan (Lageplan Nr. xxx mit Änderungsdatum 28. Juni 2016) und Beschreibung vom 28.06.2016 durch das Architekturbüro xxx. Diesen Unterlagen ist zu entnehmen, dass anstelle des ursprünglich projektierten, nördlich des Hauses A 1 situierten „Müllhauses" eine Abfallsammelstelle errichtet werden soll. Der durch die Errichtung eines Müllhauses im Bereich über die zeichnerisch dargestellten Baulinien bis an die Grundgrenze vorgelegene Widerspruch zum Teilbebauungsplan der xxx vom 19.09.2012, wurde aus ha. Sicht somit behoben. Die auf der östlich angrenzenden Parzelle Nr. xxx (nunmehr Parzelle Nr. xxx) geplante und auf die gegenständliche Parzelle Nr. xxx, übergreifende Parkplatzgestaltung bleibt laut den vorliegenden ergänzenden Projektunterlagen unverändert. Auf eine gesicherte Erschließung der mit dem verfahrensgegenständlichen Bauantrag beantragten, unter den beiden Wohnhäusern A1 und A2 geplanten Tiefgarage - im Falle einer Nichtrealisierung der auf den nördlich und östlich angrenzenden Parzellen Nr. xxx und xxx, beide KG Waidmannsdorf (nunmehr Parzelle Nr. xxx) ebenfalls beantragten Wohnanlage mit Tiefgarage- wurde in den ergänzenden Projektunterlagen nicht weiter eingegangen. Einhaltung der Baulinien und der Geschoßflächenzahl: Da die Wohngebäude A1 und A2 weder in ihrer geplanten Lage noch in ihren Ausmaßen durch die nachgereichten Projektunterlagen verändert wurden, wird auf die Einhaltung der Baulinien und die Geschoßflächenzahl nicht weiter eingegangen bzw. wird auf die Punkte 4 und 5 in der hierorts zum gegenständlichen Bauvorhaben bereits ergangenen Stellungnahme vom 25. Jänner 2016, xxx, verwiesen.
- b)xxx Wohnanlage; Errichtung einer Wohnanlage mit Tiefgarage und Einfriedung auf der Parzelle xxx und xxx, beide KG Waidmannsdorf (Lageplan Nr. xxx mit Änderungsdatum 09. Juni 2016 und Beschreibung vom 09.06.2016). Bei o.a. Bauvorhaben wurde in der ha. bereits ergangenen Stellungnahme vom 26. April 2016, xxx unter Pkt. 4 (weitere bauliche Anlagen!) Folgendes festgestellt: Pkt.4) Als weitere bauliche Anlagen, die zur Nutzung der geplanten Wohngebäude erforderlich sind, sind am gegenständlichen 8augrundstück Nr. xxx, KG Waidmannsdorf, östlich der beiden Wohnhäuser 81 und 82 und damit außerhalb der 8aulinie liegend, je ein Müllhaus geplant. Weiters ist entlang der vier oberirdischen PKW-Stellplätze auf der Parzelle Nr. xxx, KG Waidmannsdorf, an der Grundstücksgrenze zum Nachbargrundstück Nr. xxx, KG Waidmannsdorf, eine 2,84 m hohe und 32,85 m lange Sicht- und Schallschutzwand geplant. Hinsichtlich der Errichtung von baulichen Anlagen außerhalb der Baulinie ist festzuhalten, dass gemäß Artikel I Pkt. 7 des Teilbebauungsplanes der xxx vom 19.09.2012, normiert ist, dass über die zeichnerisch dargestellten Baulinien Tiefgaragen, Radabstellgebäude, Carports und Technikräume bis an die Grundgrenze heranragen dürfen. Hinsichtlich der Errichtung von baulichen Anlagen außerhalb der Baulinie ist festzuhalten, dass gemäß Artikel römisch eins Pkt. 7 des Teilbebauungsplanes der xxx vom 19.09.2012, normiert ist, dass über die zeichnerisch dargestellten Baulinien Tiefgaragen, Radabstellgebäude, Carports und Technikräume bis an die Grundgrenze heranragen dürfen. Die nunmehr ergänzend vorgelegten Projektunterlagen umfassen einen Lageplan (Lageplan Nr. xxx mit Änderungsdatum 09. Juni 2016) und Beschreibung vom 09.06.2016 durch das Architekturbüro xxx. Diesen Unterlagen ist zu entnehmen, dass anstelle der ursprünglichen Müllhäuser, die östlich der Wohnhäuser B1 und B2 projektiert waren, an gleicher Stelle jeweils eine Abfallsammelstelle errichtet werden soll. Der durch die Errichtung von Müllhäusern im Bereich über die zeichnerisch dargestellten Baulinien bis an die Grundgrenze vorgelegene Widerspruch zum Teilbebauungsplan der xxx vom 19.09.2012, wurde aus ha. Sicht somit behoben. Geschoßflächenzahl: Im Hinblick auf die Einhaltung der Geschoßflächenzahl wird unter Hinweis auf Pkt. 5) der ha. bereits ergangenen Stellungnahme vom 26.04.2016, xxx und unter Einbeziehung der Angabe der Grundstücksvereinigung It. Schreiben des Architekturbüros xxx vom 09.06.2016 Folgendes festgestellt: Im Hinblick auf die Einhaltung der Geschoßflächenzahl wird unter Hinweis auf Pkt. 5) der ha. bereits ergangenen Stellungnahme vom 26.04.2016, xxx und unter Einbeziehung der Angabe der Grundstücksvereinigung römisch eins t. Schreiben des Architekturbüros xxx vom 09.06.2016 Folgendes festgestellt: Pkt. 5) Nach der vorliegenden Einreichplanung kommt die verfahrensgegenständliche Wohnanlage selbst vollständig auf dem Baugrundstück Nr. xxx, KG Waidmannsdorf, zu liegen. Die diesem Baugrundstück vorgelagerte Parzelle Nr. xxx, KG Waidmannsdorf, ist in die gegenständliche Wohnanlage dahingehend eingebunden, dass sie der Zufahrt zur Tiefgarage und der Unterbringung von 14 PKW-Stellplätzen einschließlich einer Lärmschutzwand dient und ebendort eine Regenwassersickeranlage für das Wohnhaus „xxx" situiert wird. Beide Parzellen befinden sich in jenem Planungsraum, wofür mit Verordnung des Gemeinderates der xxx vom 19.09.2012, Mag. xxx ein Textlicher Teilbebauungsplan einschließlich einer zeichnerischen Darstellung vom 9.8.2012, erlassen wurde. Dieser Planungsraum ist in mehrere Teilbereiche mit unterschiedlichen Bebauungsbedingungen unterteilt. Aus der zeichnerischen Darstellung ist ablesbar, dass sich die gegenständlichen Parzellen Nr. xxx und xxx, beide KG Waidmannsdorf, im Teilbereich – „A" befinden. Hinsichtlich der baulichen Ausnutzung für den Teilbereich – „A" wird gemäß Artikel I Pkt. 2 des genannten Teilbebauungsplanes Folgendes normiert: Dieser Planungsraum ist in mehrere Teilbereiche mit unterschiedlichen Bebauungsbedingungen unterteilt. Aus der zeichnerischen Darstellung ist ablesbar, dass sich die gegenständlichen Parzellen Nr. xxx und xxx, beide KG Waidmannsdorf, im Teilbereich – „A" befinden. Hinsichtlich der baulichen Ausnutzung für den Teilbereich – „A" wird gemäß Artikel römisch eins Pkt. 2 des genannten Teilbebauungsplanes Folgendes normiert: „Die bauliche Ausnutzung des Baugrundstückes im Teilbereich - A beträgt GFZ max. = 1,07“ In der vorliegenden Beschreibung des Architektenbüro xxx vom 09.06.2016, ist unter Pkt. 1 angeführt, dass die Vereinigung der beiden Grundstücke Nr. xxx und xxx, beide KG Waidmannsdorf, bereits erfolgt ist und nachweislich im Grundbuchsauszug ersichtlich sei. Der erwähnte Grundbuchsauszug, datiert mit 29.06.2016, liegt beim Landesverwaltungsgericht auf und weist die Parzelle Nr. xxx, KG Waidmannsdorf, mit einer Fläche von 10.125,00 m², als das aus den beiden Parzellen Nr. xxx und xxx, beide KG Waidmannsdorf, nunmehr vereinte Grundstück auf. Im Hinblick auf die vorliegenden ergänzten Projektunterlagen ist festzuhalten, dass die vor angeführte Vereinigung der beiden Parzellen Nr. xxx und xxx, beide KG Waidmannsdorf, zur Parzelle xxx, KG Waidmannsdorf, nicht aufgenommen wurde. Wie in der hierorts bereits ergangenen Stellungnahme vom 26. April 2016, xxx, festgestellt, liegt das verfahrensgegenständliche Grundstück (nunmehr Parzelle Nr. xxx, KG Waidmannsdorf), laut der zeichnerischen Darstellung im gegenständlichen Teilbebauungsplan, im Teilbereich „A", worin die bauliche Ausnutzung mit max. 1,07 festgelegt ist. Da die geplanten vier Wohngebäude (Häuser B1, B2, C1 und C2) durch die ergänzten Einreichunterlagen weder in ihrer Größe noch in ihrer geplanten Lage verändert wurden, bleibt die dahingehend bereits unter Pkt. 5 der ha. ergangenen Stellungnahme vom 26. April 2016 angeführte Bruttogeschoßfläche der gegenständlichen Wohnanlage von insgesamt 10.723,86 m² unverändert bestehen. Für die Ermittlung der GFZ ist der Bruttogeschoßfläche der Häuser B1, B2, C1 und C2 die Fläche des Baugrundstückes - dabei handelt es sich It. zitiertem Grundbuchauszuges um die aus den vor angeführten Grundstücken vereinte Parzelle Nr. xxx, KG Waidmannsdorf, mit einer Fläche von 10.125,00 m² - gegenüber zu stellen: Für die Ermittlung der GFZ ist der Bruttogeschoßfläche der Häuser B1, B2, C1 und C2 die Fläche des Baugrundstückes - dabei handelt es sich römisch eins t. zitiertem Grundbuchauszuges um die aus den vor angeführten Grundstücken vereinte Parzelle Nr. xxx, KG Waidmannsdorf, mit einer Fläche von 10.125,00 m² - gegenüber zu stellen: GFZ = Bruttogeschoßfl. / Fläche Baugr. = 10.723,86 m² : 10.125,00 m² = 1,059 ... (> max. zulässig 1,07) Es kann daher zusammenfassend festgestellt werden, dass das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben - jedoch nur unter Rechtswirksamkeit der vor angeführten Voraussetzungen - eine GFZ von 1,059 aufweist. Einhaltung der Baulinien: Da die vier Wohngebäude (Häuser B1, B2, C1 und C2) durch die nachgereichten Projektunterlagen in ihrer Lage unverändert geblieben sind, wird im Hinblick auf die Einhaltung der Baulinien nicht weiter eingegangen bzw. wird dahingehend auf Punkt 6 in der ha. ergangenen Stellungnahme vom 26. April 2016, xxx, verwiesen.“ Am 17.10.2016 wurde am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, welche mit der Verhandlung in Bezug auf das Baubewilligungsverfahren xxx Wohnanlage xxx, verbunden wurde. In dieser Verhandlung wurde die Beschwerdeführerin xxx, xxx sowie xxx, dieser vertreten durch xxx, sowie der Bauwerber samt dessen Rechtsvertreter und der bautechnische Amtssachverständige gehört. II.römisch zwei. Rechtslage: § 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, hat folgenden Inhalt:Paragraph 27, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, hat folgenden Inhalt: „Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu überprüfen.“„Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu überprüfen.“ § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl I Nr. 33/2013 idF BGBl I Nr. 122/2013, bestimmt:Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, bestimmt: „Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.“ § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG – legt fest:Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG – legt fest: „Über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn„Über Beschwerden gemäß Artikel 130 Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“ Die maßgeblichen Bestimmungen der Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO 1996), LGBl. Nr. 62/1996 idgF LGBl. Nr. 19/2016, lauten auszugsweise:Die maßgeblichen Bestimmungen der Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO 1996), Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 1996, idgF Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 2016,, lauten auszugsweise: § 6Paragraph 6 Baubewilligungspflicht Sofern es sich nicht um ein bewilligungsfreies Vorhaben nach § 7 handelt, bedarf einer Baubewilligung:Sofern es sich nicht um ein bewilligungsfreies Vorhaben nach Paragraph 7, handelt, bedarf einer Baubewilligung:
- a)die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen; … § 17Paragraph 17 Voraussetzungen
(1)Die Behörde hat die Baubewilligung zu erteilen, wenn dem Vorhaben nach Art, Lage, Umfang, Form und Verwendung öffentliche Interessen, insbesondere solche der Sicherheit, der Gesundheit, der Energieersparnis, des Verkehrs, des Fremdenverkehrs sowie der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Schutzes des Ortsbildes nicht entgegenstehen. Die Baubewilligung darf durch die Behörden des § 3 nur mit schriftlichem Bescheid erteilt werden.
(1)Die Behörde hat die Baubewilligung zu erteilen, wenn dem Vorhaben nach Art, Lage, Umfang, Form und Verwendung öffentliche Interessen, insbesondere solche der Sicherheit, der Gesundheit, der Energieersparnis, des Verkehrs, des Fremdenverkehrs sowie der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Schutzes des Ortsbildes nicht entgegenstehen. Die Baubewilligung darf durch die Behörden des Paragraph 3, nur mit schriftlichem Bescheid erteilt werden.
(2)Bei Vorhaben nach § 6 lit. a bis c darf die Baubewilligung darüber hinaus nur erteilt werden, wenn kein Grund nach § 13 Abs. 2 entgegensteht und eine der Art, Lage und Verwendung des Vorhabens entsprechende
(2)Bei Vorhaben nach Paragraph 6, Litera a bis c darf die Baubewilligung darüber hinaus nur erteilt werden, wenn kein Grund nach Paragraph 13, Absatz 2, entgegensteht und eine der Art, Lage und Verwendung des Vorhabens entsprechende a) Verbindung zu einer öffentlichen Fahrstraße, b) Wasserversorgung und c) Abwasserbeseitigung sichergestellt ist.
(3)Die Baubewilligung hat das Vorhaben nach Art und Lage - bei Vorhaben nach § 6 lit. a bis c auch nach der Verwendung - unter Anführung jener Pläne, Berechnungen und Beschreibungen, die ihr zugrundeliegen, zu bezeichnen.
(3)Die Baubewilligung hat das Vorhaben nach Art und Lage - bei Vorhaben nach Paragraph 6, Litera a bis c auch nach der Verwendung - unter Anführung jener Pläne, Berechnungen und Beschreibungen, die ihr zugrundeliegen, zu bezeichnen. … § 18Paragraph 18 Auflagen
(1)Entspricht das Vorhaben den Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 nicht, sind diese durch Auflagen herzustellen. Durch solche Auflagen darf das Vorhaben in seinem Wesen nicht verändert werden.
(1)Entspricht das Vorhaben den Voraussetzungen des Paragraph 17, Absatz eins, nicht, sind diese durch Auflagen herzustellen. Durch solche Auflagen darf das Vorhaben in seinem Wesen nicht verändert werden. … § 19Paragraph 19 Versagung
(1)Sind die Voraussetzungen für die Erteilung der Baubewilligung nicht gegeben und können sie durch Auflagen nach § 18 Abs. 1 nicht hergestellt oder können die Auflagen nach § 18 Abs. 3, 5 und 6 nicht erfüllt werden, ist die Baubewilligung zu versagen.
(1)Sind die Voraussetzungen für die Erteilung der Baubewilligung nicht gegeben und können sie durch Auflagen nach Paragraph 18, Absatz eins, nicht hergestellt oder können die Auflagen nach Paragraph 18, Absatz 3, 5 und 6 nicht erfüllt werden, ist die Baubewilligung zu versagen.
(2)Öffentlich-rechtliche Einwendungen der Parteien (§ 23 Abs. 1 bis 4) stehen der Erteilung der Baubewilligung entgegen, wenn sie sachlich gerechtfertigt sind.
(2)Öffentlich-rechtliche Einwendungen der Parteien (Paragraph 23, Absatz eins bis 4) stehen der Erteilung der Baubewilligung entgegen, wenn sie sachlich gerechtfertigt sind. § 23Paragraph 23 Parteien, Einwendungen
(1)Parteien des Baubewilligungsverfahrens sind: …
- e)die Anrainer (Abs. 2).
- e)die Anrainer (Absatz 2,).
(2)Anrainer sind: a) die Eigentümer (Miteigentümer) der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke und aller weiteren im Einflussbereich des Vorhabens liegenden Grundstücke; …
(3)Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a und b sind berechtigt, gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend zu erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinn des ersten Satzes können – vorbehaltlich des Abs. 3a – insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über
(3)Anrainer gemäß Absatz 2, Litera a und b sind berechtigt, gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend zu erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinn des ersten Satzes können – vorbehaltlich des Absatz 3 a, – insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über a) die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes; b) die Bebauungsweise; c) die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes; d) die Lage des Vorhabens; e) die Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen von Nachbargrundstücken; f) die Bebauungshöhe; g) die Brandsicherheit; h) den Schutz der Gesundheit der Anrainer; i) den Immissionsschutz der Anrainer. …
(4)Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a und b sind bei einem Vorhaben nach § 6 lit. a, b, d und e, das sich auf ein Gebäude bezieht, welches ausschließlich Wohn-, Büro- oder Ordinationszwecken dient, einschließlich der zu seiner Nutzung erforderlichen baulichen Anlagen, nur berechtigt, Einwendungen gemäß Abs. 3 lit. b bis g zu erheben.
(4)Anrainer gemäß Absatz 2, Litera a und b sind bei einem Vorhaben nach Paragraph 6, Litera a, b, d und e, das sich auf ein Gebäude bezieht, welches ausschließlich Wohn-, Büro- oder Ordinationszwecken dient, einschließlich der zu seiner Nutzung erforderlichen baulichen Anlagen, nur berechtigt, Einwendungen gemäß Absatz 3, Litera b bis g zu erheben. Die maßgebliche Verordnung des Gemeinderates der xxx vom 19.09.2012, Mag.Zl.: PL 34/884/2012
(1), (im folgenden kurz: Teilbebauungsplan) lautet auszugsweise wie folgt: Artikel IArtikel römisch eins …
- Die bauliche Ausnutzung des Baugrundstückes im Teilbereich – B beträgt GFZ max. = 1,13
- Als Bebauungsweise wird die offene Bebauungsweise festgelegt.
- Die Geschoßanzahl wird im Teilbereich – B mit max. 4 Geschoßen über dem Niveau der Kranzmayerstraße laut beiliegender zeichnerischer Darstellung festgelegt.
- … Die max. Höhe der Erdgeschoßfußbodenoberkante wird mit 442,20 m ü. Adria festgelegt. Die Übergänge zum Niveau angrenzender bebauter Grundstücke sind in einem Verhältnis von 1:3 abzuböschen. …
- Die Baulinien, innerhalb derer Gebäude errichtet werden dürfen, sind zeichnerisch dargestellt. Über die Baulinie dürfen Tiefgaragen, Radabstellgebäude, Carports und Technikräume bis an die Grundgrenze heranragen. Balkone dürfen die Baulinie max. 2,0 m überragen. III.römisch drei. Vom Verwaltungsgericht festgestellter Sachverhalt: Der Bauwerber xxx ist Eigentümer der Parz.Nr. xxx, KG Waidmannsdorf. Der Bauwerber xxx beantragte mit Eingabe vom 29.07.2013 die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung einer Wohnanlage mit Tiefgarage, Müllhaus und Einfriedung auf der Parz.Nr. xxx, der KG Waidmannsdorf. Entsprechend der eingereichten Pläne sollen auf der Parz.Nr. xxx, KG Waidmannsdorf, zwei Wohngebäude, bezeichnet als A1 und A2, errichtet werden. Diese beiden Wohngebäude sollen oberirdisch so ausgeführt werden, dass sie als viergeschoßige Baukörper in Erscheinung treten und jeweils 18 Wohneinheiten aufweisen. Die Erschließung der Wohnanlage erfolgt über die im Süden angrenzende Kranzmayerstraße. Unterirdisch soll unter beiden Wohngebäuden eine gemeinsame Tiefgarage errichtet werden, die unmittelbar bis zur nördlichen Grundstücksgrenze reichen soll. Diese Tiefgarage soll so aufgeschlossen werden, dass die Zufahrt – zwei Öffnungen - in diese Tiefgarage von jener Tiefgarage aus erfolgt, welche auf dem nördlich angrenzenden Grundstück Nr. xxx, KG Waidmannsdorf, errichtet werden soll (Bauvorhaben xxx Wohnanlage Kranzmayerstraße xxx). Die Zu- und Abfahrt in die Tiefgarage soll über die Parz.Nr. xxx, KG Waidmannsdorf, (Anm.: nunmehr Parz.Nr. xxx, KG Waidmannsdorf) erfolgen. Das Baugrundstück xxx, KG Waidmannsdorf, ist im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der xxx als „Bauland-Wohngebiet“ ausgewiesen.Der Bauwerber xxx ist Eigentümer der Parz.Nr. xxx, KG Waidmannsdorf. Der Bauwerber xxx beantragte mit Eingabe vom 29.07.2013 die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung einer Wohnanlage mit Tiefgarage, Müllhaus und Einfriedung auf der Parz.Nr. xxx, der KG Waidmannsdorf. Entsprechend der eingereichten Pläne sollen auf der Parz.Nr. xxx, KG Waidmannsdorf, zwei Wohngebäude, bezeichnet als A1 und A2, errichtet werden. Diese beiden Wohngebäude sollen oberirdisch so ausgeführt werden, dass sie als viergeschoßige Baukörper in Erscheinung treten und jeweils 18 Wohneinheiten aufweisen. Die Erschließung der Wohnanlage erfolgt über die im Süden angrenzende Kranzmayerstraße. Unterirdisch soll unter beiden Wohngebäuden eine gemeinsame Tiefgarage errichtet werden, die unmittelbar bis zur nördlichen Grundstücksgrenze reichen soll. Diese Tiefgarage soll so aufgeschlossen werden, dass die Zufahrt – zwei Öffnungen - in diese Tiefgarage von jener Tiefgarage aus erfolgt, welche auf dem nördlich angrenzenden Grundstück Nr. xxx, KG Waidmannsdorf, errichtet werden soll (Bauvorhaben xxx Wohnanlage Kranzmayerstraße xxx). Die Zu- und Abfahrt in die Tiefgarage soll über die Parz.Nr. xxx, KG Waidmannsdorf, Anmerkung, nunmehr Parz.Nr. xxx, KG Waidmannsdorf) erfolgen. Das Baugrundstück xxx, KG Waidmannsdorf, ist im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der xxx als „Bauland-Wohngebiet“ ausgewiesen. Die Beschwerdeführerin xxx ist Miteigentümerin der östlich an das Baugrundstück angrenzenden Parz.Nr. xxx, KG Waidmannsdorf. Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein Bauvorhaben bestehend aus zwei Wohngebäuden, welche ausschließlich Wohnzwecken dienen. Außerhalb der Baulinien kommt kein Gebäude zu liegen. Außerhalb der Baulinie soll die Müllsammelstelle situiert werden. Das gegenständliche Bauvorhaben weist eine Geschoßflächenzahl von 1,1292 auf. Es weist Bruttogeschoßflächen im Gesamtausmaß von 2.951,62 m² auf. Die Grundstücksgröße der Parz.Nr. xxx, KG Waidmannsdorf, beträgt 2.614,00 m². IV.römisch vier. Beweiswürdigung: Die Feststellungen in Bezug auf die baulichen Maßnahmen in Bezug auf das gegenständliche Vorhaben wurde den Einreichplänen, erstellt von der xxx, zuletzt idF vom 28.06.2016, entnommen. Die Feststellungen in Bezug auf die Grundstücksgröße des Baugrundstückes konnten dem offenen Grundbuch entnommen werden. Die Feststellungen in Bezug auf die Widmung des Baugrundstückes wurden dem geltenden Flächenwidmungsplan der xxx entnommen. Die Feststellungen in Bezug auf die konkrete Ausgestaltung des Vorhabens, bestehend aus zwei Baukörpern, wurden dem insoweit nachvollziehbaren bautechnischen Gutachten vom 25.01.2016 entnommen.Die Feststellungen in Bezug auf die baulichen Maßnahmen in Bezug auf das gegenständliche Vorhaben wurde den Einreichplänen, erstellt von der xxx, zuletzt in der Fassung vom 28.06.2016, entnommen. Die Feststellungen in Bezug auf die Grundstücksgröße des Baugrundstückes konnten dem offenen Grundbuch entnommen werden. Die Feststellungen in Bezug auf die Widmung des Baugrundstückes wurden dem geltenden Flächenwidmungsplan der xxx entnommen. Die Feststellungen in Bezug auf die konkrete Ausgestaltung des Vorhabens, bestehend aus zwei Baukörpern, wurden dem insoweit nachvollziehbaren bautechnischen Gutachten vom 25.01.2016 entnommen. Die Feststellungen in Bezug auf die Eigentumsverhältnisse am Baugrundstück konnten dem offenen Grundbuch entnommen werden. V.römisch fünf. Erwägungen und Ergebnis:
- Bauliche Ausnutzung des Baugrundstückes: Rechtzeitig, nämlich spätestens anlässlich der örtlichen mündlichen Bauverhandlung vom 10.04.2014 erstattete die Beschwerdeführerin xxx kein Vorbringen hinsichtlich der baulichen Ausnutzung des Baugrundstückes iSd § 23 Abs. 3 lit. c K-BO 1996.Rechtzeitig, nämlich spätestens anlässlich der örtlichen mündlichen Bauverhandlung vom 10.04.2014 erstattete die Beschwerdeführerin xxx kein Vorbringen hinsichtlich der baulichen Ausnutzung des Baugrundstückes iSd Paragraph 23, Absatz 3, Litera c, K-BO
- Den Nachbarn kommt gemäß § 23 Abs. 3 lit. c Kärntner Bauordnung 1996 grundsätzlich ein Mitspracherecht zur Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes und damit auch zur Frage zu, ob die höchst zulässige Geschoßflächenzahl durch das Bauvorhaben überschritten wird oder nicht (vgl. dazu VwGH 27.04.2011, 2011/06/0020).Den Nachbarn kommt gemäß Paragraph 23, Absatz 3, Litera c, Kärntner Bauordnung 1996 grundsätzlich ein Mitspracherecht zur Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes und damit auch zur Frage zu, ob die höchst zulässige Geschoßflächenzahl durch das Bauvorhaben überschritten wird oder nicht vergleiche dazu VwGH 27.04.2011, 2011/06/0020). Das Verwaltungsgericht hat sich mit der Thematik der Geschoßflächenzahl, obwohl diese Frage im gegenständlichen Fall nicht von der Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichtes umfasst war, beschäftigt. Zu dieser Frage wurde ein bautechnisches Gutachten eingeholt und kommt der Amtssachverständige in seinen Gutachten nachvollziehbar zum Schluss, dass die Geschoßflächenzahl einen Wert von 1,1292 aufweist. Die Bestimmung des Artikel I des Teilbebauungsplanes legt für das gegenständliche Baugrundstück die Geschoßflächenzahl mit maximal 1,13 fest. Aufgrund dieses Ermittlungsergebnisses ist festzustellen, dass das gegenständliche Vorhaben die maximal zulässige Geschoßflächenzahl von 1,13 einhält und die Baubewilligung in dieser Hinsicht an keiner objektiven Rechtswidrigkeit leidet.Das Verwaltungsgericht hat sich mit der Thematik der Geschoßflächenzahl, obwohl diese Frage im gegenständlichen Fall nicht von der Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichtes umfasst war, beschäftigt. Zu dieser Frage wurde ein bautechnisches Gutachten eingeholt und kommt der Amtssachverständige in seinen Gutachten nachvollziehbar zum Schluss, dass die Geschoßflächenzahl einen Wert von 1,1292 aufweist. Die Bestimmung des Artikel römisch eins des Teilbebauungsplanes legt für das gegenständliche Baugrundstück die Geschoßflächenzahl mit maximal 1,13 fest. Aufgrund dieses Ermittlungsergebnisses ist festzustellen, dass das gegenständliche Vorhaben die maximal zulässige Geschoßflächenzahl von 1,13 einhält und die Baubewilligung in dieser Hinsicht an keiner objektiven Rechtswidrigkeit leidet. Im gegenständlichen Fall ergibt sich das Mitspracherecht des Nachbarn aus den Themenbereichen der Bestimmung § 23 Abs. 3 Kärntner Bauordnung
- In der Bestimmung § 23 Abs. 3 lit. c ist dem Nachbarn wie bereits ausgeführt ein Mitspracherecht in der Frage der Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes eingeräumt. Eine Einwendung mit diesem Inhalt hat die Beschwerdeführerin jedoch nicht erhoben. Im vorliegenden Fall wurde eine örtliche mündliche Bauverhandlung durchgeführt und wurde die Beschwerdeführerin zu dieser persönlich unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 42 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes geladen. Die Nichterhebung einer Einwendung nach § 23 Abs. 3 lit. c hat die Kärntner Bauordnung 1996 zur Folge, dass die Anrainerin im weiteren Verfahrenslauf von der Erhebung einer diesbezüglichen Einwendung ausgeschlossen war. Im gegenständlichen Fall ergibt sich das Mitspracherecht des Nachbarn aus den Themenbereichen der Bestimmung Paragraph 23, Absatz 3, Kärntner Bauordnung
- In der Bestimmung Paragraph 23, Absatz 3, Litera c, ist dem Nachbarn wie bereits ausgeführt ein Mitspracherecht in der Frage der Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes eingeräumt. Eine Einwendung mit diesem Inhalt hat die Beschwerdeführerin jedoch nicht erhoben. Im vorliegenden Fall wurde eine örtliche mündliche Bauverhandlung durchgeführt und wurde die Beschwerdeführerin zu dieser persönlich unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des Paragraph 42, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes geladen. Die Nichterhebung einer Einwendung nach Paragraph 23, Absatz 3, Litera c, hat die Kärntner Bauordnung 1996 zur Folge, dass die Anrainerin im weiteren Verfahrenslauf von der Erhebung einer diesbezüglichen Einwendung ausgeschlossen war. Die Anordnung des § 42 Abs. 1 AVG, wonach bei ordnungsgemäßer Kundmachung eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt, bedeutet, dass eine Partei, die rechtzeitig Einwendungen erhoben hat, nicht darüber hinaus noch nach der Verhandlung rechtens (im Sinne dieser Bestimmung) weitere neue Einwendungen nachtragen kann, weil sie insoweit ihre Parteistellung verloren hat. Es tritt also insoweit ein partieller Verlust (Teilverlust) der Parteistellung ein (vgl. dazu VwGH 15.12.2009, xxx). Die Anordnung des Paragraph 42, Absatz eins, AVG, wonach bei ordnungsgemäßer Kundmachung eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt, bedeutet, dass eine Partei, die rechtzeitig Einwendungen erhoben hat, nicht darüber hinaus noch nach der Verhandlung rechtens (im Sinne dieser Bestimmung) weitere neue Einwendungen nachtragen kann, weil sie insoweit ihre Parteistellung verloren hat. Es tritt also insoweit ein partieller Verlust (Teilverlust) der Parteistellung ein vergleiche dazu VwGH 15.12.2009, xxx). Im gegenständlichen Fall habt die Beschwerdeführerin rechtzeitig keine Einwendungen in Bezug auf die bauliche Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes erhoben, weshalb ihr die Rechtsfolgen der Präklusion nach § 42 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 entgegen zu halten sind. Die Beschwerdeführerin kann also in diesem Nachbarrecht nicht verletzt worden sein und im Übrigen wurde die maßgebliche Bestimmung, was sich aus der bautechnischen Beurteilung ergibt, eingehalten. Im gegenständlichen Fall habt die Beschwerdeführerin rechtzeitig keine Einwendungen in Bezug auf die bauliche Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes erhoben, weshalb ihr die Rechtsfolgen der Präklusion nach Paragraph 42, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 entgegen zu halten sind. Die Beschwerdeführerin kann also in diesem Nachbarrecht nicht verletzt worden sein und im Übrigen wurde die maßgebliche Bestimmung, was sich aus der bautechnischen Beurteilung ergibt, eingehalten.
- Präklusion: Die belangte Behörde geht zumindest in ihrer Begründung vom Verlust der Parteistellung der Anrainerin xxx mangels Erhebung rechtzeitiger Einwendungen aus. Die Beschwerdeführerin hält dem entgegen, dass das Einreichprojekt mangelhaft war. Dazu ist auszuführen, dass mit dieser Frage der hochbautechnische Amtssachverständige befasst wurde und er in seinem Gutachten vom 25.01.2016 nachvollziehbar zum Schluss kommt, dass das auf der Parz.Nr. xxx, KG Waidmannsdorf, geplante Vorhaben mit Ausnahme der Erschließung der Tiefgarage - erfolgt über die nördliche unmittelbar angrenzende Tiefgarage – in der Einreichplanung nachvollziehbar dargestellt und ausreichend bemaßt ist. Bei dieser Beurteilung bezieht er sich auf die Planunterlagen (siehe Pkt. 2 Allgemeiner Teil des Gutachtens), wobei der jüngste Plan mit 20.03.2014 datiert ist und dieser der Baubehörde I. Instanz am 26.03.2014 übergeben wurde. Die Kundmachung für die Bauverhandlung vom 10.04.2014 erfolgte mit Schreiben vom 27.03.
- Aus dieser zeitlichen Abfolge ist erkennbar, dass alle Unterlagen die der dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren beigezogene Amtssachverständige als Grundlagen für seine Beurteilung anführt, zum Zeitpunkt der Anberaumung der Bauverhandlung bereits vorlagen. In diesen Plänen ist die Lage der Baulichkeit, deren Volumen und deren Nutzung eindeutig determiniert, weshalb von einer Mangelhaftigkeit der Planunterlagen nicht auszugehen ist und insoweit eine Rechtsverletzung der Beschwerdeführerin auszuschließen ist. Die belangte Behörde geht zumindest in ihrer Begründung vom Verlust der Parteistellung der Anrainerin xxx mangels Erhebung rechtzeitiger Einwendungen aus. Die Beschwerdeführerin hält dem entgegen, dass das Einreichprojekt mangelhaft war. Dazu ist auszuführen, dass mit dieser Frage der hochbautechnische Amtssachverständige befasst wurde und er in seinem Gutachten vom 25.01.2016 nachvollziehbar zum Schluss kommt, dass das auf der Parz.Nr. xxx, KG Waidmannsdorf, geplante Vorhaben mit Ausnahme der Erschließung der Tiefgarage - erfolgt über die nördliche unmittelbar angrenzende Tiefgarage – in der Einreichplanung nachvollziehbar dargestellt und ausreichend bemaßt ist. Bei dieser Beurteilung bezieht er sich auf die Planunterlagen (siehe Pkt. 2 Allgemeiner Teil des Gutachtens), wobei der jüngste Plan mit 20.03.2014 datiert ist und dieser der Baubehörde römisch eins. Instanz am 26.03.2014 übergeben wurde. Die Kundmachung für die Bauverhandlung vom 10.04.2014 erfolgte mit Schreiben vom 27.03.
- Aus dieser zeitlichen Abfolge ist erkennbar, dass alle Unterlagen die der dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren beigezogene Amtssachverständige als Grundlagen für seine Beurteilung anführt, zum Zeitpunkt der Anberaumung der Bauverhandlung bereits vorlagen. In diesen Plänen ist die Lage der Baulichkeit, deren Volumen und deren Nutzung eindeutig determiniert, weshalb von einer Mangelhaftigkeit der Planunterlagen nicht auszugehen ist und insoweit eine Rechtsverletzung der Beschwerdeführerin auszuschließen ist.
- Bauausführung, mangelhafte Formulierung der Auflagen: Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dass die Auflagen des Spruchteiles III. in Bezug auf die Bauausführung mangelhaft formuliert seien, ist ihr entgegen zu halten, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung ausgeführt hat, dass die Bauausführung nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens ist (vgl. dazu VwGH 07.09.2004, Zahl: 2004/05/0139). Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dass die Auflagen des Spruchteiles römisch drei. in Bezug auf die Bauausführung mangelhaft formuliert seien, ist ihr entgegen zu halten, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung ausgeführt hat, dass die Bauausführung nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens ist vergleiche dazu VwGH 07.09.2004, Zahl: 2004/05/0139). Kommt einem Anrainer in einer materiell-rechtlichen Frage wie der Bauausführung kein Mitspracherecht zu, ist er aber auch nicht befugt, die Mangelhaftigkeit einer allenfalls mangelhaft formulierten Auflage zu rügen. Soweit die Beschwerdeführerin befürchtet, dass durch Vibrationen, welche durch die Bauführung zu erwarten seien, zu befürchten sei, dass damit ihr wasserdichter Keller undicht werden würde und entsprechende Vorkehrungen zu treffen seien, ist wiederum auszuführen, dass es sich dabei um eine Frage handelt, die der Bauausführung zuzurechnen ist. Die Bauausführung ist allerdings, wie bereits ausgeführt, nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens und kann dementsprechend auch nicht Gegenstand der Verletzung von Anrainerrechten sein.
- Schutz der Gesundheit: Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, dass entsprechend der Rechtsauffassung der Berufungsbehörde die Anrainer im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren kein Mitspracherecht in Bezug auf den Schutz der Gesundheit sowie den Immissionsschutz hätten, aufgrund des mangelhaften Ermittlungsverfahrens jedoch zu befürchten sei, dass der Gesundheitsschutz in Bezug auf die Bauausführung nicht sichergestellt sei. Dazu ist ergänzend zum zuvor Ausgeführten zu sagen, dass es sich im gegenständlichen Fall um ein Wohnbauvorhaben im Sinne des § 23 Abs. 4 Kärntner Bauordnung 1996 handelt. Entsprechend der gesetzlichen Anordnung des § 23 Abs. 4 sind in solchen Verfahren die Anrainer lediglich berechtigt Einwendungen gemäß § 23 Abs. 3 lit. b bis g zu erheben. Ausgeschlossen vom Mitspracherecht des Anrainers sind in solchen Fällen die Themenbereiche des Schutzes der Gesundheit der Anrainer und des Immissionsschutzes der Anrainer (§ 23 Abs. 3 lit. h und i Kärntner Bauordnung 1996). Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, dass entsprechend der Rechtsauffassung der Berufungsbehörde die Anrainer im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren kein Mitspracherecht in Bezug auf den Schutz der Gesundheit sowie den Immissionsschutz hätten, aufgrund des mangelhaften Ermittlungsverfahrens jedoch zu befürchten sei, dass der Gesundheitsschutz in Bezug auf die Bauausführung nicht sichergestellt sei. Dazu ist ergänzend zum zuvor Ausgeführten zu sagen, dass es sich im gegenständlichen Fall um ein Wohnbauvorhaben im Sinne des Paragraph 23, Absatz 4, Kärntner Bauordnung 1996 handelt. Entsprechend der gesetzlichen Anordnung des Paragraph 23, Absatz 4, sind in solchen Verfahren die Anrainer lediglich berechtigt Einwendungen gemäß Paragraph 23, Absatz 3, Litera b bis g zu erheben. Ausgeschlossen vom Mitspracherecht des Anrainers sind in solchen Fällen die Themenbereiche des Schutzes der Gesundheit der Anrainer und des Immissionsschutzes der Anrainer (Paragraph 23, Absatz 3, Litera h und i Kärntner Bauordnung 1996). Aufgrund des fehlenden Mitspracherechtes an dessen Rahmen auch das Verwaltungsgericht gebunden ist, war es dem Landesverwaltungsgericht Kärnten verwehrt, diese Themen einer näheren Prüfung zu unterziehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit der Prüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte bereits befasst und dazu in seinem Erkenntnis vom 09.09.2015, Zahl: Ra 2015/04/0012, ausgeführt, dass die Prüfbefugnis der Verwaltungsgerichte keine unbegrenzte ist. Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis ist die „Sache“ des bekämpften Bescheides. Dieser Rahmen wird in den Fällen einer Trennbarkeit der behördlichen Entscheidung weiter eingeschränkt, wenn in der Beschwerde von mehreren trennbaren Ansprüchen nur ein Teil bekämpft wird. Dies gilt auch für den Fall, dass die Behörde zur Erlassung eines der trennbaren Bescheidsprüche unzuständig war (VwGH 24.07.2014, 2013/07/0270). Innerhalb des so eingeschränkten Prüfungsumfanges findet noch einmal eine weitere Beschränkung insofern statt, als Parteibeschwerden im Sinne des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG nur insoweit zu prüfen sind, als die Frage einer Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten Gegenstand ist (VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066; VwGH 27.08.2014, Ro 2014/05/0062). Das Verwaltungsgericht kann daher etwa nicht aufgrund der Beschwerde einer auf bestimmte subjektive Rechte beschränkten Parteien eine Aufhebung und Abänderung des angefochtenen Bescheides aus öffentlichen Interessen vornehmen (VwGH 22.12.2010, 2010/06/0262). Innerhalb des so eingeschränkten Prüfungsumfanges findet noch einmal eine weitere Beschränkung insofern statt, als Parteibeschwerden im Sinne des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nur insoweit zu prüfen sind, als die Frage einer Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten Gegenstand ist (VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066; VwGH 27.08.2014, Ro 2014/05/0062). Das Verwaltungsgericht kann daher etwa nicht aufgrund der Beschwerde einer auf bestimmte subjektive Rechte beschränkten Parteien eine Aufhebung und Abänderung des angefochtenen Bescheides aus öffentlichen Interessen vornehmen (VwGH 22.12.2010, 2010/06/0262). Zu beachten ist vom Verwaltungsgericht auch ein (Teil-)Verlust der Parteistellung. In diesem Rahmen der sich im Einzelfall jeweils aus dem Zusammenwirken von verfahrensrechtlichen und materiell-rechtlichen Normen ergibt, ist das Verwaltungsgericht auch befugt, Rechtswidrigkeitsgründe aufzugreifen, die in der Beschwerde nicht vorgebracht wurden.
- Versickerungskonzept: Soweit die Beschwerdeführerin sich auf das Versickerungskonzept, welches dem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren zugrunde gelegen sei, bezieht und ersucht insoweit die Projektsunterlagen zu ändern, ist auszuführen, dass die in dieser Frage einschlägige Bestimmung des § 20 Kärntner Bauvorschriften anordnet, dass bauliche Anlagen so zu planen und auszuführen sind, dass sie unter Berücksichtigung ihres Verwendungszweckes mit Anlagen für das Sammeln und Beseitigen der Abwässer und Niederschlagswässer ausgestattet sind. Weiter legt diese Bestimmung fest, dass die Anlagen zur Sammlung und Beseitigung von Abwässern und Niederschlagswässern so auszuführen sind, dass Abwässer und Niederschlagswässer auf hygienisch einwandfreie, gesundheitlich unbedenkliche und belästigungsfreie Art gesammelt und beseitigt werden. Soweit die Beschwerdeführerin sich auf das Versickerungskonzept, welches dem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren zugrunde gelegen sei, bezieht und ersucht insoweit die Projektsunterlagen zu ändern, ist auszuführen, dass die in dieser Frage einschlägige Bestimmung des Paragraph 20, Kärntner Bauvorschriften anordnet, dass bauliche Anlagen so zu planen und auszuführen sind, dass sie unter Berücksichtigung ihres Verwendungszweckes mit Anlagen für das Sammeln und Beseitigen der Abwässer und Niederschlagswässer ausgestattet sind. Weiter legt diese Bestimmung fest, dass die Anlagen zur Sammlung und Beseitigung von Abwässern und Niederschlagswässern so auszuführen sind, dass Abwässer und Niederschlagswässer auf hygienisch einwandfreie, gesundheitlich unbedenkliche und belästigungsfreie Art gesammelt und beseitigt werden. Zur bis zur Novelle 80/2012 in Geltung stehenden Bestimmung § 42 Abs. 3 Kärntner Bauvorschriften hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 20.11.2007, Zahl: 2005/05/0251, ausgesprochen, dass diese Regelung anordnet, dass Niederschlagswässer von Dächern oder befestigten Flächen auf unschädliche Art zu beseitigen, insbesondere großflächig zur Versickerung zu bringen oder direkt in einen Kanal oder eine Sickergrube einzuleiten sind. Die Vorschrift, dass die Beseitigung auch auf belästigungsfreie Art zu erfolgen hat, wurde mit der Novelle LGBl. Nr. 55/1997 aufgehoben. Gleich wohl ist davon auszugehen, dass auch das Gebot einer unschädlichen Ableitung nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem der Nachbarn dient, sodass auch diesbezüglich ein Nachbarrecht nach § 23 Abs. 3 lit. h und im Falle von Immissionen auch lit. i Kärntner Bauordnung 1996 besteht. Zur bis zur Novelle 80 aus 2012, in Geltung stehenden Bestimmung Paragraph 42, Absatz 3, Kärntner Bauvorschriften hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 20.11.2007, Zahl: 2005/05/0251, ausgesprochen, dass diese Regelung anordnet, dass Niederschlagswässer von Dächern oder befestigten Flächen auf unschädliche Art zu beseitigen, insbesondere großflächig zur Versickerung zu bringen oder direkt in einen Kanal oder eine Sickergrube einzuleiten sind. Die Vorschrift, dass die Beseitigung auch auf belästigungsfreie Art zu erfolgen hat, wurde mit der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 1997, aufgehoben. Gleich wohl ist davon auszugehen, dass auch das Gebot einer unschädlichen Ableitung nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem der Nachbarn dient, sodass auch diesbezüglich ein Nachbarrecht nach Paragraph 23, Absatz 3, Litera h und im Falle von Immissionen auch Litera i, Kärntner Bauordnung 1996 besteht. Im gegenständlichen Fall ist den Nachbarn wie bereits ausgeführt, ein Mitspracherecht in den Themenbereichen des § 23 Abs. 3 lit. h und i Kärntner Bauordnung 1996 nicht eingeräumt und im Übrigen ordnet der Baubewilligungsbescheid vom 08.07.2015, xxx, mit der Auflage I. Nr. 9 an, dass die Niederschlagswässer auf der Grundlage der am 30.06.2015 unter der Mag.xxx, wasserrechtlich bewilligten Pläne und Beschreibungen auf eigenem Grund zu versickern sind. Aufgrund dieses Umstandes ist davon auszugehen, dass damit die Anforderung des § 20 Abs. 2 Kärntner Bauvorschriften, wonach die Niederschlagswässer auf belästigungsfreie Art gesammelt und beseitigt werden müssen, erfüllt wird. Soweit die Beschwerdeführer eine Einarbeitung der im wasserrechtlichen Verfahren vorgelegten Projektsunterlagen in das gegenständliche Baubewilligungsverfahren verlangen, ist ihnen entgegen zu halten, dass mit der bereits genannten Auflage aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten ausreichend klargestellt ist, auf welche Art und Weise die Verbringung der Niederschlagswässer zu erfolgen hat. Eine weitergehende Planergänzung war daher nicht geboten. Im gegenständlichen Fall ist den Nachbarn wie bereits ausgeführt, ein Mitspracherecht in den Themenbereichen des Paragraph 23, Absatz 3, Litera h und i Kärntner Bauordnung 1996 nicht eingeräumt und im Übrigen ordnet der Baubewilligungsbescheid vom 08.07.2015, xxx, mit der Auflage römisch eins. Nr. 9 an, dass die Niederschlagswässer auf der Grundlage der am 30.06.2015 unter der Mag.xxx, wasserrechtlich bewilligten Pläne und Beschreibungen auf eigenem Grund zu versickern sind. Aufgrund dieses Umstandes ist davon auszugehen, dass damit die Anforderung des Paragraph 20, Absatz 2, Kärntner Bauvorschriften, wonach die Niederschlagswässer auf belästigungsfreie Art gesammelt und beseitigt werden müssen, erfüllt wird. Soweit die Beschwerdeführer eine Einarbeitung der im wasserrechtlichen Verfahren vorgelegten Projektsunterlagen in das gegenständliche Baubewilligungsverfahren verlangen, ist ihnen entgegen zu halten, dass mit der bereits genannten Auflage aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten ausreichend klargestellt ist, auf welche Art und Weise die Verbringung der Niederschlagswässer zu erfolgen hat. Eine weitergehende Planergänzung war daher nicht geboten.
- Übermittlung der Verhandlungsschrift: Soweit die Beschwerdeführerin rügt, dass ihr die Verhandlungsschrift in Bezug auf die örtliche mündliche Bauverhandlung nicht zugestellt worden ist, ist ihr entgegenzuhalten, dass die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 im Besonderen § 14 eine Regelung dieses Inhaltes nicht kennen. Die Beschwerdeführerin wurde ordnungsgemäß zur Bauverhandlung am 10.04.2014 geladen und hat daran persönlich bzw. durch einen Vertreter teilgenommen. Selbst einer Partei, die sich ohne einen Vertagungsantrag zu stellen, vor Schluss der Verhandlung von dieser entfernt, kommt kein Anspruch auf Vorhalt des Verhandlungsergebnisses zu (dazu Hauer/Leukauf, Handbuch des Österreichischen Verwaltungsverfahrens,
- Auflage, § 45 Abs. 3 E 35). Umso mehr muss dies für Parteien gelten, die an der Verhandlung bis zu deren Schluss teilgenommen haben.Soweit die Beschwerdeführerin rügt, dass ihr die Verhandlungsschrift in Bezug auf die örtliche mündliche Bauverhandlung nicht zugestellt worden ist, ist ihr entgegenzuhalten, dass die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 im Besonderen Paragraph 14, eine Regelung dieses Inhaltes nicht kennen. Die Beschwerdeführerin wurde ordnungsgemäß zur Bauverhandlung am 10.04.2014 geladen und hat daran persönlich bzw. durch einen Vertreter teilgenommen. Selbst einer Partei, die sich ohne einen Vertagungsantrag zu stellen, vor Schluss der Verhandlung von dieser entfernt, kommt kein Anspruch auf Vorhalt des Verhandlungsergebnisses zu (dazu Hauer/Leukauf, Handbuch des Österreichischen Verwaltungsverfahrens,
- Auflage, Paragraph 45, Absatz 3, E 35). Umso mehr muss dies für Parteien gelten, die an der Verhandlung bis zu deren Schluss teilgenommen haben. Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass eine Verletzung der Beschwerdeführerin in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten nicht gegeben ist und daher spruchgemäß zu entscheiden war. VI.römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2016:KLVwG.2477.20.2015