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{'item': 'KLVwG-28-30/17/2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum13.12.2016 GeschäftszahlKLVwG-28-30/17/2016 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Beschwerden des

  1. xxx, xxx, xxx, des
  2. xxx, xxx, xxx und der
  3. xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bauberufungskommission der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee vom 13.11.2015, Zahl: xxx, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt: I. Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG werden die Beschwerden mit der Maßgabe als unbegründet römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG werden die Beschwerden mit der Maßgabe als unbegründet a b g e w i e s e n , als der Spruch des angefochtenen Bescheides durch folgende Planunterlage ergänzt wird: ● Beschreibung vom 09.06.2016, als der Spruch des angefochtenen Bescheides durch folgende Planunterlage ergänzt wird: , ● Beschreibung vom 09.06.2016, und anstelle des Lageplanes, Plannummer: xxx vom 10.09.2015 der ● Lageplan vom 09.06.2016, Plannummer: xxx, beide erstellt von der xxx, zu treten hat. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133 Abs. 4 B-VGrömisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133 Absatz 4, B-VG u n z u l ä s s i g . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang vor den Verwaltungsbehörden und Beschwerdevorbringen: Mit der Eingabe vom 21.06.2013 (eingelangt bei der Baubehörde erster Instanz am selben Tag) ersuchte die Bauwerberin xxx Wohnanlage xxx die Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee um die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung einer Wohnanlage mit Tiefgarage, Müllhaus und Einfriedung auf den Parz.Nr. xxx und xxx, beide KG xxx. Mit der Kundmachung vom 30.01.2014 beraumte die Bürgermeisterin xxx unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 42 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 für den 13.02.2014 eine örtliche mündliche Bauverhandlung an. Mit der Kundmachung vom 30.01.2014 beraumte die Bürgermeisterin xxx unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des Paragraph 42, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 für den 13.02.2014 eine örtliche mündliche Bauverhandlung an. In seiner Eingabe vom 11.02.2014 erhob der Anrainer xxx rechtzeitig Einwendungen. Im Einzelnen führte er im Wesentlichen aus, dass die Objekte C1 und C2 von der Grundstücksgrenze der Parz.Nr. xxx mindestens 8,3 m abgerückt werden müssten. Dem Teilbebauungsplan vom 09.08.2012 sei zu entnehmen, dass der Abstand des Baukörpers C1 zur Grundstücksgrenze der Parz.Nr. xxx 8,3 m betragen würde. In den nun vorgelegten Lageplänen sei jedoch nur mehr ein Abstand von 7,9 m verzeichnet. Weiters führt er aus, dass sich sein Garten 0,8 m über dem Niveau des derzeitigen Baugrundstückes befinden würde. Im Falle der Errichtung eines Fußweges müsse ein entsprechender Frostkoffer ausgehoben werden. Dadurch würde die Gefahr bestehen, dass Erdreich aus seinem Garten abrutschen könne und es dadurch zu einer Schädigung des Zaunes und seines Gartens kommen würde. Darüber hinaus hätte die Errichtung von baulichen Stützvorrichtungen die Beschädigung der an der Grundstücksgrenze gepflanzten Hecke zur Folge. Schließlich würde die Ausführung des Fußweges gegen den Teilbebauungsplan für die Parz.Nr. xxx und xxx, KG xxx, verstoßen. Dieser Verordnung sei zu entnehmen, dass Übergänge zum Niveau angrenzender bebauter Grundstücke in einem Verhältnis von 1 : 3 abzuböschen seien. Durch diese Abweichung vom Teilbebauungsplan würden seine Nachbarrechte verletzt werden. Dem bereits genannten Teilbebauungsplan sei zu entnehmen, dass Balkone die Baulinie max. 2 Meter überragen dürfen. Im gegenständlichen Fall würde der Anbau (Raum AR) an den nordwestlichen Ecken der Gebäude C1 und C2 die Baulinien überschreiten. Den Einreichplänen sei zu entnehmen, dass die geplante Höhe der Erdgeschoßfußbodenoberkante 442,20 m über Adria liegen solle. Sein Gebäude würde auf einer Höhe von 441,5 m über Adria liegen. Es würde sich daher eine Differenz der beiden Erdgeschoßfußbodenoberkanten von 70 cm ergeben. Es sei nicht schlüssig und nachvollziehbar, aus welchem Grund südlich seiner Wohnanlage derart hoch mit dem Erdgeschoß aus dem Erdreich gegangen werde. Durch diese Vorgehensweise würden sämtliche neuen Geschoße deutlich über die angrenzenden Geschoße seiner Wohnanlage ragen. Der Anrainer xxx erhob mit seiner Eingabe vom 09.02.2014 ebenfalls Einwendungen gegen das geplante Bauvorhaben und führte dazu im Wesentlichen aus, dass die Objekte C1 und C2 von der Grundstücksgrenze der Parz.Nr. xxx mindestens 12 m abgerückt werden müssten. Weiters äußerte er im Hinblick auf den Rad- und Fußweg dieselben Bedenken wie der Anrainer xxx. Gleiches gilt für die Lage der Erdgeschoßfußbodenoberkante. Anlässlich der örtlichen mündlichen Bauverhandlung brachte die Anrainerin xxx ebenfalls Einwendungen vor. Im Einzelnen führte sie aus, dass sie unzumutbare Lärm- und Geruchsbelästigungen ausgehend vom ostseitig geplanten Müllhaus erwarten würde. Weiters würde sie befürchten, dass aufgrund des gegebenen hohen Grundwasserspiegels eine belästigungsfreie Versickerung der Oberflächenwässer der befestigten Flächen nicht sichergestellt sei. Schließlich sei sie der Auffassung, dass die Höhe und die Baudichte des Bauvorhabens überschritten sei. Anlässlich der örtlichen mündlichen Bauverhandlung ergänzte der Anrainer xxx seine Einwendungen dahingehend, dass dem vorgelegten Projekt die Umsetzung und Einhaltung der OIB-Richtlinie 2 Brandschutz und der OIB-Richtlinie 2.2 nicht zu entnehmen sei. Auch in Bezug auf die OIB-Richtlinie 5 sei kein Gutachten im Projekt enthalten. Weiters äußerte er Bedenken in Bezug auf den Grundwasserspiegel, welcher durch die Bautätigkeit beeinflusst werden würde. Die Baubehörde müsse prüfen, inwieweit das beabsichtigte Bauvorhaben negative Auswirkungen auf die Anrainer hätte und ob ein wasserrechtliches Bewilligungsverfahren erforderlich sei. Der Anrainer xxx schloss sich schließlich den Einwendungen des xxx vollinhaltlich an. In ihrer Eingabe vom 27.02.2014 führte die Beschwerdeführerin xxx ergänzend aus, dass eine ordnungsgemäße Verbringung der Oberflächenwässer aus ihrer Sicht nicht gegeben sei. Auch der Beschwerdeführer xxx äußerte sich in gleicher Weise in Bezug auf die Verbringung der Oberflächenwässer. In seiner Eingabe vom 20.03.2014 führte der Beschwerdeführer xxx aus, dass die Regelung § 51 Kärntner Bauvorschriften vorsehen würde, dass ein Vorhaben im Wesentlichen den OIB-Richtlinien 1 bis 6 entsprechen müsse. Die Anwendung bzw. die Umsetzung dieser OIB-Richtlinien sei dem Einreichprojekt nicht zu entnehmen. Aufgrund dessen sei es ihm nicht möglich gewesen, die gesetzlich vorgesehenen Anrainerrechte wahrzunehmen. Dies bezieht sich im Besonderen auf die Brandsicherheit sowie die Abstandsflächen. Die Beschwerdeführerin xxx äußerte sich in ihrer Eingabe vom 24.03.2014 inhaltlich gleichlautend wie der Beschwerdeführer xxx. In seiner Eingabe vom 20.03.2014 führte der Beschwerdeführer xxx aus, dass die Regelung Paragraph 51, Kärntner Bauvorschriften vorsehen würde, dass ein Vorhaben im Wesentlichen den OIB-Richtlinien 1 bis 6 entsprechen müsse. Die Anwendung bzw. die Umsetzung dieser OIB-Richtlinien sei dem Einreichprojekt nicht zu entnehmen. Aufgrund dessen sei es ihm nicht möglich gewesen, die gesetzlich vorgesehenen Anrainerrechte wahrzunehmen. Dies bezieht sich im Besonderen auf die Brandsicherheit sowie die Abstandsflächen. Die Beschwerdeführerin xxx äußerte sich in ihrer Eingabe vom 24.03.2014 inhaltlich gleichlautend wie der Beschwerdeführer xxx. Mit dem Bescheid vom 08.07.2015, xxx, erteilte die Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee der Bauwerberin xxx Wohnanlage xxx die Baubewilligung für die Errichtung einer Wohnanlage mit Tiefgarage, Müllhaus und Einfriedung auf den Parz.Nr. xxx und xxx, KG xxx, nach Maßgabe der mit dem baubehördlichen Genehmigungsvermerken versehenen Projektsunterlagen sowie unter Vorschreibung einer Reihe von Auflagen. Gegen diesen Bescheid der Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee erhob die Anrainerin xxx rechtzeitig die Berufung. Zusammenfassend brachte sie vor, dass sie um Übermittlung einer vollständigen Niederschrift über die örtliche mündliche Bauverhandlung ersuchen würde. Weiters würde sie um Präzisierung der zeitlichen Angabe in Bezug auf die Bautätigkeiten ersuchen. Schließlich begehrte sie, dass das Müllhaus in die Tiefgarage oder in den Bereich der xxx verlegt werden möge. Weiters forderte sie vor Durchführung der Bauarbeiten eine entsprechende Beweisaufnahme an ihrer Wohnanlage vorzunehmen. In Bezug auf den Schutz der Anrainer vor schädlichen Erschüttungen und Vibrationen möge ein Sachverständigengutachten eingeholt werden. In Bezug auf das Versickerungskonzept im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren solle dieses in die Baupläne aufgenommen werden. Weiters solle die Baubehörde die unrichtigen Grundstücksnummern korrigieren. Schließlich sei die GFZ unter Berücksichtigung der Klagenfurter Bebauungsplanverordnung neu zu berechnen und der Bauwerberin aufzutragen, die Bruttogeschoßfläche zu verkleinern. Die Auflagen
  4. und
  5. des Spruchteiles III. Auflagen Umweltschutz müssten konkreter gefasst werden. In Bezug auf die Auflagenpunkte, in welchen OIB-Richtlinien angeführt werden, möge geprüft werden, ob diese Vorschreibungen verfahrensrechtlich überhaupt zulässig seien. Die Baubehörde möge aufgrund des generell hohen Grundwasserstandes die zu erwartende offene Wasserhaltung bei der Baugrube gutachterlich prüfen lassen. Schließlich sei die Auflage
  6. des Spruchteiles III. in Bezug auf die Vermeidung von Straßenverschmutzungen zu unbestimmt.Gegen diesen Bescheid der Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee erhob die Anrainerin xxx rechtzeitig die Berufung. Zusammenfassend brachte sie vor, dass sie um Übermittlung einer vollständigen Niederschrift über die örtliche mündliche Bauverhandlung ersuchen würde. Weiters würde sie um Präzisierung der zeitlichen Angabe in Bezug auf die Bautätigkeiten ersuchen. Schließlich begehrte sie, dass das Müllhaus in die Tiefgarage oder in den Bereich der xxx verlegt werden möge. Weiters forderte sie vor Durchführung der Bauarbeiten eine entsprechende Beweisaufnahme an ihrer Wohnanlage vorzunehmen. In Bezug auf den Schutz der Anrainer vor schädlichen Erschüttungen und Vibrationen möge ein Sachverständigengutachten eingeholt werden. In Bezug auf das Versickerungskonzept im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren solle dieses in die Baupläne aufgenommen werden. Weiters solle die Baubehörde die unrichtigen Grundstücksnummern korrigieren. Schließlich sei die GFZ unter Berücksichtigung der Klagenfurter Bebauungsplanverordnung neu zu berechnen und der Bauwerberin aufzutragen, die Bruttogeschoßfläche zu verkleinern. Die Auflagen
  7. und
  8. des Spruchteiles römisch drei. Auflagen Umweltschutz müssten konkreter gefasst werden. In Bezug auf die Auflagenpunkte, in welchen OIB-Richtlinien angeführt werden, möge geprüft werden, ob diese Vorschreibungen verfahrensrechtlich überhaupt zulässig seien. Die Baubehörde möge aufgrund des generell hohen Grundwasserstandes die zu erwartende offene Wasserhaltung bei der Baugrube gutachterlich prüfen lassen. Schließlich sei die Auflage
  9. des Spruchteiles römisch drei. in Bezug auf die Vermeidung von Straßenverschmutzungen zu unbestimmt. Der Anrainer xxx erhob gegen die zuvor genannte Baubewilligung ebenfalls rechtzeitig die Berufung und führte darin im Wesentlichen aus, dass die Mindestabstände zwischen den Gebäuden C1 und C2 und seiner Liegenschaft unterschritten werden würden. Schließlich würden die Abstellräume (AR) der nordwestlichen Wohnungen in den Gebäuden C1 und C2 die Baulinie überragen. Weiters äußerte er sich ablehnend zur vom Sachverständigen geprüften Thematik hinsichtlich des Fuß- und Radweges an der Grenze zu seinem Garten. Im vorliegenden Fall müssten von der Grundstücksgrenze Flächen abgezogen werden, für welche eine Sonderwidmung festgelegt sei. Dies würde den öffentlichen Weg entlang der gesamten nördlichen Grundstücksgrenze betreffen. Wenn diese Fläche abgezogen werden würde, würde die GFZ über der maximal zulässigen Geschoßflächenzahl liegen. Die Einwendungen in Bezug auf die OIB-Richtlinien habe die Baubehörde erster Instanz in ihrer Entscheidung nicht berücksichtigt. Auch sei ihm keine Verhandlungsniederschrift übermittelt worden. Schließlich rügte er, dass die Behörde keine Auflage dahingehend aufgenommen habe, die Antragstellerin zur Beweissicherung vor Bauausführung zu verpflichten. Auch in Bezug auf schädliche Erschütterungen und Vibrationen sei ein Gutachten verlangt worden, welches die Behörde nicht eingeholt habe. Das Versickerungskonzept des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren sei nicht in die Baupläne integriert worden. Schließlich seien zeitliche Angaben in Bezug auf die Bautätigkeit im Baubewilligungsbescheid nicht getroffen worden. Das weitere Vorbringen wurde inhaltlich gleich gestaltet wie jenes der Anrainerin xxx. Auch der Anrainer xxx erhob rechtzeitig die Berufung gegen die Baubewilligung und brachte inhaltlich im Wesentlichen dasselbe vor wie die beiden zuvor genannten Beschwerdeführer. Aufgrund ihres Beschlusses vom 12.11.2015 gab die Bauberufungskommission der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee mit dem Bescheid vom 13.11.2015, xxx, der Berufung u.a. der Beschwerdeführer xxx, xxx und xxx keine Folge und erteilte die Baubewilligung nach Maßgabe der im berufungsbehördlichen Verfahren vorgelegten Projektsunterlagen. Gegen diesen Bescheid erhoben die Anrainer xxx, xxx und xxx jeweils inhaltlich gleichlautende Beschwerden. Inhaltlich brachten sie im Wesentlichen vor, dass die maximale Geschoßflächenzahl im gegenständlichen Projekt überschritten werden würde. Weiters wiederholten sie ihr Vorbringen, wonach der Rad- und Fußweg in die Fläche des Baugrundstückes nicht einzubeziehen sei und wiederholten ihre Bedenken in Bezug auf die mangelhafte Formulierung der Auflagen in Bezug auf die Bauausführung. Weiters wurde releviert, dass das Versickerungskonzept, welches dem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren zu Grunde liegen würde, in die Baupläne zu integrieren sei. Schließlich wiederholten sie das Vorbringen in Bezug auf mangelhafte Auflagen, welche sich auf die OIB-Richtlinien beziehen würden. Im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wurde das bautechnische Gutachten des Amtssachverständigen xxx vom 26.04.2016 eingeholt. Diesem Gutachten ist Folgendes zu entnehmen: „Allgemeiner Teil: 1) Auftrag: Landesverwaltungsgericht Kärnten Fromillerstraße 20 9020 Klagenfurt am Wörthersee 2) Grundlagen: Dem Gutachten liegen folgende Unterlagen zugrunde: • Bescheid der Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee vom 08.07.2015, xxx • Einreichplanung mit Genehmigungsvermerk vom 08.07.2015 PI. Nr. 089/EPOOb - Lageplan, S 194 , PI. Nr. 089/EPOOb - Lageplan, S 194 PI. Nr. 0890/EP01c - Übersichtsplan TG (Austauscheinreichplan), S 197 PI. Nr. 0890/EP-GÜ-01 - Gegenüberst. Haus C1 + C2 Alt/Neu (Austauscheinrpl.) S 107 PI. Nr. 0890/EP-BGF-01 b - Bruttogeschoßflächen (Austauscheinrpl.) S 106 u. 103 , PI. Nr. 0890/EP-BGF-01 b - Bruttogeschoßflächen (Austauscheinrpl.) S 106 u. 103 PI. Nr. 0890/EPKG-01c - Grundrisse Keller (Austauscheinreichplan) S 196 PI. Nr. 0890/EPMA-01 - Sicht- und Schallschutzwand S 76 PI. Nr. 0890/EPMH-01 - Müllhaus Haus B1 +C1 S 78 PI. Nr. 0890/EPB1-01a - Grundrisse Haus B1 S 44 PI. Nr. 0890/EPB2-01a - Grundrisse Haus B2 S 45 PI. Nr. 0890/EPC1-01b - Grundrisse (EG, 1.0G) Haus C1 (Austauscheinrpl.) S 110 PI. Nr. 0890/EPC1-02b - Grundrisse (
  10. U. 3.0G) Haus C1 (Austauscheinrpl.) S 111 PI. Nr. 0890/EPC2-01b - Grundrisse (EG, 1.0G) Haus C2 (Austauscheinrpl.) S 112 PI. Nr. 0890/EPC2-02b - Grundrisse (
  11. U. 3.0G) Haus C2 (Austauscheinrpl.) S 113 PI. Nr. 0890/EPC1-01b - Grundrisse (EG, 1.0G) Haus C1 (Austauscheinrpl.) S 110 PI. Nr. 0890/EPC1-02b - Grundrisse (
  12. U. 3.0G) Haus C1 (Austauscheinrpl.) S 111 , PI. Nr. 0890/EPC2-01b - Grundrisse (EG, 1.0G) Haus C2 (Austauscheinrpl.) S 112 PI. Nr. 0890/EPC2-02b - Grundrisse (
  13. U. 3.0G) Haus C2 (Austauscheinrpl.) S 113 PI. Nr. 0890/EPAN-02b - Ansichten (Schnitt Haus 81 und 82!!!) (Austauscheinreichplan) S 114 PI. Nr. 0890/EPAN-01 b - Ansichten (mit Schnitt Haus 81 und 82) (Austauscheinreichplan) S 116 PI. Nr. 0890/EPAN-03b - Ansichten (mit Schnitt Haus C1 und C2) (Austauscheinreichplan) S 115 Baubeschreibung vom 21.06.2013 S 2 , PI. Nr. 0890/EPAN-03b - Ansichten (mit Schnitt Haus C1 und C2) (Austauscheinreichplan) S 115 Baubeschreibung vom 21.06.2013 S 2 Ergänzung zur Baubeschreibung vom 23.08.2013 S 70 Änderungsbeschreibung vom 21.12.2014 zur Baubeschr. vom 23.08.2013 S 99 • Bescheid der Bauberufungskommission vom 13.11.2015, Mag. ZI. BG-Bau 18/243/2013 • Austauscheinreichplanung mit Änderungsdatum vom 10.9.15 und Genehmigungsvermerk vom 12.11.2015 PI. Nr. 0890/EPOOc - Lageplan (AustauscheinreichpI.) s 229 PI. Nr. 0890/EPC1-01c - Grundrisse Haus C1 (AustauscheinreichpI.) S 232 PI. Nr. 0890/EPC1-02c - Grundrisse Haus C1 (AustauscheinreichpI.) S 233 PI. Nr. 0890/EPC2-01c - Grundrisse Haus C2 (AustauscheinreichpI.) S 234 PI. Nr. 0890/EPC2-02c - Grundrisse Haus C2 (AustauscheinreichpI.) S 235 , PI. Nr. 0890/EPC1-02c - Grundrisse Haus C1 (AustauscheinreichpI.) S 233 , PI. Nr. 0890/EPC2-01c - Grundrisse Haus C2 (AustauscheinreichpI.) S 234 , PI. Nr. 0890/EPC2-02c - Grundrisse Haus C2 (AustauscheinreichpI.) S 235 PI. Nr. 0890/EPAN-02c - Schnitt Haus B1 und B2 (AustauscheinreichpI.) S 236 PI. Nr. 0890/EPAN-01c - Ansichten (AustauscheinreichpI.) S 230 Plan Nr. 0890/EPAN-03c - Ansichten (AustauscheinreichpI.) S 231 Änderungsbeschreibung vom 14.09.2015 EZ 228 , Änderungsbeschreibung vom 14.09.2015 EZ 228 • Teilbebauungsplan (Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Klagenfurt vom 19.09.2012) mit zeichnerischer Darstellung. S 160 a und 160 b • Klagenfurter Bebauungsplanverordnung - KBPVO (Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Klagenfurt vom 27.09.2011) 3) Fragestellung des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten:
  14. Ist das bewilligte Projekt mit den genehmigten Projektsunterlagen (berufungsbehördliche Projektsunterlagen sowie erstinstanzliche Projektsunterlagen) nachvollziehbar und vollständig dargestellt?
  15. Weist das gegenständliche Projekt und das auf den Parz. Nr. xxx und xxx geplante Projekt (siehe hg. Auftrag vom 24.11.2015, ZI. xxx) gemeinsame Anlagen auf (z.B. Tiefgarage)?
  16. Ist im vorliegenden Fall ein Projekt geplant, welches ausschließlich Wohn-, Büro- oder Ordinationszwecken dient?
  17. Sind weitere bauliche Anlagen geplant, die zur Nutzung als Wohn-, Büro- oder Ordinationsgebäude erforderlich sind?
  18. Welche Geschoßflächenzahl weist das gegenständliche Bauvorhaben auf? (Anzuwenden ist die Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee vom 19.09.2012, Mag. ZI. - PL34/884/2012

(1)) 6. Befindet sich das Bauvorhaben zur Gänze innerhalb der in der zeichnerischen Darstellung der genannten Verordnung festgelegten Baulinie? Befund: Beim verfahrensgegenständlichen Bauvorhaben handelt es sich um die Errichtung einer Wohnanlage mit Tiefgarage, Müllhaus und Einfriedung auf den Grundstücken Nr. xxx, xxx, beide KG xxx, wofür die Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee mit Bescheid vom 08.07.2015, xxx, die Baubewilligung erteilt hat. Die genannten Liegenschaften sind im rechtskräftigen Flächenwidmungsplan der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee als Bauland-Wohngebiet gewidmet und wurde hierfür mit Gemeinderats- beschluss vom 19.09.2012 ein Teilbebauungsplan einschließlich zeichnerischer Darstellung erlassen. Die geplante Bebauung auf den genannten Grundstücken ist im zeichnerischen Teilbebauungsplan als "Bereich A" ausgewiesen und soll demzufolge mit vier Wohngebäuden (Haus B1, Haus B2, Haus C1 und Haus C2), die auf einer gemeinsamen Tiefgarage aufgebaut sind, bebaut werden. Oberirdische PKW-Abstellplätze sind auf der Parzelle Nr. xxx, KG xxx vorgesehen, wobei laut lageplanlicher Darstellung durch die senkrecht zur Fahrbahn geplanten Stellplätze die Grundstücksgrenze zur Parzelle Nr. xxx, KG xxx überbaut wird. Die gegenständliche Tiefgarage, worin auch die notwendigen Kellerabstellräume der vier Wohngebäude untergebracht sind, wird über die Zufahrt am Grundstück Nr. xxx, KG xxx erschlossen, wobei diese Zufahrt auch der Erschließung jenes Tiefgaragenteilbereiches, der sich auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, befindet, jedoch nicht Teil dieses Genehmigungsverfahrens ist, dient. Die Zufahrt für Müllabfuhr und Feuerwehr (Einsatzfahrzeuge) erfolgt von der xxx über die dem gegenständlichen Vorhaben vorgelagerte Parzelle Nr. xxx, KG xxx. Die vier oberirdisch, getrennt in Erscheinung tretenden Wohnhäuser sind im Hinblick auf die zulässige Anzahl von Geschoßen auf den Teilbebauungsplan vom 19.09.2012 abgestimmt. Demzufolge weist das Haus B1 fünf Geschoße mit 27 Wohneinheiten, das Haus B2 vier Geschoße mit 22 Wohneinheiten und die Häuser C1 und C2 je vier Geschoße mit je 25 Wohneinheiten auf. Stellungnahme: Ad 1) Der Kärntner Bauansuchenverordnung entsprechend, hat ein Antrag auf Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung von Gebäuden, Art, Lage und Umfang sowie die Verwendung des Bauvorhabens zu enthalten und sind dem Antrag nach Maßgabe der §§ 6 bis 12, Kärntner Bauansuchenverordnung, Lageplan, Baupläne, Beschreibungen und erforderlichenfalls weitere technische Berichte anzuschließen. Ein Rechtsanspruch der Nachbarn darauf, dass Baupläne in jeder Hinsicht den gesetz- lichen Bestimmungen entsprechen müssen, besteht nicht (EB Pallitsch/Pallitsch/Kleewein). Der Kärntner Bauansuchenverordnung entsprechend, hat ein Antrag auf Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung von Gebäuden, Art, Lage und Umfang sowie die Verwendung des Bauvorhabens zu enthalten und sind dem Antrag nach Maßgabe der Paragraphen 6 bis 12, Kärntner Bauansuchenverordnung, Lageplan, Baupläne, Beschreibungen und erforderlichenfalls weitere technische Berichte anzuschließen. Ein Rechtsanspruch der Nachbarn darauf, dass Baupläne in jeder Hinsicht den gesetz- lichen Bestimmungen entsprechen müssen, besteht nicht (EB Pallitsch/Pallitsch/Kleewein). In den erstinstanzlichen Einreichunterlagen sind die Ausführung der Tiefgarage (Übersichtsplan Nr. xxx) und die Situierung der vier Wohngebäude auf den Grundstücken Nr. xxx und xxx, KG xxx (Lageplan Nr. xxx) sowie die Erschließung des gesamten Bauvorhabens nachvollziehbar dargestellt und auf den in Geltung stehenden Teilbebauungsplan der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee vom 19.9.2012 bzw. auf die daran angehängte zeichnerische Darstellung vom 9.8.2012 abgestimmt. Der Umfang und die geplante Art des Bauvorhabens sind im Grundriss, Schnitt und Ansichten schlüssig ausgewiesen und bemaßt. Ebenso ist die höhenmäßige Situierung der Gebäude durch den Bezug des Erdgeschoßfußbodenniveaus (+/- 0,00) auf eine Absoluthöhe (442,20 müA) klar festgelegt. Die berufungsbehördlichen Projektunterlagen liegen sinngemäß den vor angeführten Unterlagen der erstinstanzlichen Einreichung vor und unterscheiden sich It. Änderungsbeschreibung vom 14.09.2015 von diesen nur darin, dass der Weg entlang der nördlichen Grundstücksgrenze um 50 cm nach Süden abrückt und die Abstellräume auf den Terrassen/Balkonen im Bereich der Nordfassade (Kreuzung der Achse 1 mit Achse A) der Häuser C1 und C2 entfallen. Die berufungsbehördlichen Projektunterlagen liegen sinngemäß den vor angeführten Unterlagen der erstinstanzlichen Einreichung vor und unterscheiden sich römisch eins t. Änderungsbeschreibung vom 14.09.2015 von diesen nur darin, dass der Weg entlang der nördlichen Grundstücksgrenze um 50 cm nach Süden abrückt und die Abstellräume auf den Terrassen/Balkonen im Bereich der Nordfassade (Kreuzung der Achse 1 mit Achse A) der Häuser C1 und C2 entfallen. Es kann daher aus ha. Sicht zusammenfassend festgestellt werden, dass das bewilligte Projekt mit den genehmigten Projektsunterlagen (berufungsbehördliche Projektsunterlagen sowie erstinstanzliche Projektsunterlagen) nachvollziehbar und vollständig dargestellt ist. Ad 2) Wie eingangs beschrieben werden die vier Wohngebäude (Haus B1, B2, C1 und C2) des verfahrensgegenständlichen Bauvorhabens von einer gemeinsamen Tiefgarage unterbaut. Dabei wird die Tiefgarage bis an die südliche Grundstücksgrenze der Parzelle Nr. xxx, KG xxx herangebaut und schließt ebendort an die nach Süden hin weiterführende und über ein Einfahrtstor aus der verfahrensgegenständlichen Tiefgarage erschlossene, jedoch als eigenständiger Baukörper ausgebildete Tiefgarage des benachbarten Projektes mit zwei Wohngebäuden (Haus A 1 und A2) auf den Parz. Nr. xxx und xxx, beide KG xxx, direkt an (siehe Übersichtsplan TG zu Auftrag vom 24.11.2015, xxx). Es besteht somit eine gemeinsame oberirdische Erschließung der verfahrensgegenständlichen Tiefgarage und der Tiefgarage auf der südlich angrenzenden Parz. Nr. xxx, KG xxx, ab der öffentlichen Verkehrsfläche (xxx) über die Parzelle xxx, KG xxx. Demzufolge kann aus ha. Sicht davon ausgegangen werden, dass durch die vor angeführte einheitliche Erschließung der beiden Tiefgaragen eine gemeinsame Anlage des verfahrensgegenständlichen Projektes und des auf den Parz. Nr. xxx und xxx, KG xxx, geplanten Projektes dahingehend vorliegt. Weitere gemeinsame Anlagen zwischen dem gegenständlichen und dem auf der Parzelle Nr. xxx, KG xxx, geplanten Projekt besteht durch die Überbauung der Grundstücksgrenze zwischen den Parzellen Nr. xxx und xxx, beide KG xxx, für die Errichtung von oberirdischen PKW-Stellplätzen und die gemeinsame Zufahrtstraße für Müllabfuhr und Feuerwehr ab der öffentlichen Verkehrsfläche. Ad 3) Das Baubewilligungsverfahren ist ein Projektgenehmigungsverfahren, in welchem der in den Einreichplänen und in der Baubeschreibung zum Ausdruck gebrachte Wille des Bauwerbers entscheidend ist. In der der Einreichplanung für das verfahrensgegenständliche Vorhaben beiliegenden Baubeschreibung vom 21.06.2013 wird zum Ausdruck gebracht, dass es sich gegenständlich um eine Wohnanlage mit Tiefgarage, einem Müllhaus und Einfriedungen handelt. Die Wohnanlage besteht laut der graphischen Darstellung aus vier Wohnhäusern mit vier bzw. fünf oberirdischen Geschoßen mit insgesamt 99 Wohneinheiten. Begrifflich handelt es sich bei einer Wohnung um die Gesamtheit von einzelnen oder zusammen liegenden Räumen, die baulich in sich abgeschlossen und zu Wohnzwecken bestimmt sind und die Führung eines eigenen Haushalts ermöglichen. Wohnungen im Sinne des § 45 Abs. 1 K-BV müssen weiters eine Nutzfläche von mindestens 25 m2 aufweisen. Begrifflich handelt es sich bei einer Wohnung um die Gesamtheit von einzelnen oder zusammen liegenden Räumen, die baulich in sich abgeschlossen und zu Wohnzwecken bestimmt sind und die Führung eines eigenen Haushalts ermöglichen. Wohnungen im Sinne des Paragraph 45, Absatz eins, K-BV müssen weiters eine Nutzfläche von mindestens 25 m2 aufweisen. Aus der grundrisslichen Darstellung des Bauvorhabens ist ersichtlich, dass alle Wohneinheiten mehr als 25 m2 Nutzfläche aufweisen und dass jede Wohneinheit die für die Führung eines eigenen Haushaltes notwendigen Räume mit den Funktionen Wohnen, Schlafen, Kochen und Sanitäreinrichtungen beinhaltet. Die Unterbringung der notwendigen PKW-Stellplätze erfolgt in der geplanten Tiefgarage, worin auch die für einen ständigen Wohnsitz notwendigen Kellerräume, Rad- und Kinderwagenabstellräume, Wasch- und Trockenräume, sowie die Technikräume vorgesehen sind. Es kann daher aus ha. Sicht zusammenfassend davon ausgegangen werden, dass gegenständlich ein Projekt vorliegt, welches ausschließlich Wohnzwecken dient. Ad 4) Als weitere bauliche Anlagen, die zur Nutzung der geplanten Wohngebäude erforderlich sind, sind am gegenständlichen Baugrundstück Nr. xxx, KG xxx, östlich der beiden Wohnhäuser B1 und B2 und damit außerhalb der Baulinie liegend, je ein Müllhaus geplant. Weiters ist entlang der vier oberirdischen PKW-Stellplätze auf der Parzelle Nr. xxx, KG xxx, an der Grundstücksgrenze zum Nachbargrundstück Nr. xxx, KG xxx, eine 2,84 m hohe und 32,85 m lange Sicht- und Schallschutzwand geplant. Hinsichtlich der Errichtung von baulichen Anlagen außerhalb der Baulinie ist festzuhalten, dass gemäß Artikel I Pkt. 7 des Teilbebauungsplanes der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee vom 19.9.2012, normiert ist, dass über die zeichnerisch dargestellten Baulinien Tiefgaragen, Radabstellgebäude, Carports und Technikräume bis an die Grundgrenze heranragen dürfen. Hinsichtlich der Errichtung von baulichen Anlagen außerhalb der Baulinie ist festzuhalten, dass gemäß Artikel römisch eins Pkt. 7 des Teilbebauungsplanes der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee vom 19.9.2012, normiert ist, dass über die zeichnerisch dargestellten Baulinien Tiefgaragen, Radabstellgebäude, Carports und Technikräume bis an die Grundgrenze heranragen dürfen. Ad 5) Nach der vorliegenden Einreichplanung kommt die verfahrensgegenständliche Wohnanlage selbst vollständig auf dem Baugrundstück Nr. xxx, KG xxx, zu liegen. Die diesem Baugrund- stück vorgelagerte Parzelle Nr. xxx, KG xxx, ist in die gegenständliche Wohnanlage dahingehend eingebunden, dass sie der Zufahrt zur Tiefgarage und der Unterbringung von 14 PKW- Stellplätzen einschließlich einer Lärmschutzwand dient und ebendort eine Regenwassersickeranlage für das Wohnhaus "B2" situiert wird. Seide Parzellen befinden sich in jenem Planungsraum, wofür mit Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee vom 19.9.2012, Mag. - PL 34/884/2012
(1)ein Textlicher Teilbebauungsplan einschließlich einer zeichnerischen Darstellung vom 9.8.2012, erlassen wurde. Dieser Planungsraum ist in mehrere Teilbereiche mit unterschiedlichen Bebauungsbedingungen unterteilt. Aus der zeichnerischen Darstellung ist ablesbar, dass sich die gegenständlichen Parzellen Nr. xxx und xxx, beide KG xxx, im Teilbereich - "A" befinden. Hinsichtlich der baulichen Ausnutzung für den Teilbereich - "A" wird gemäß Artikel I Pkt. 2 des genannten Teilbebauungsplanes Folgendes normiert: Nach der vorliegenden Einreichplanung kommt die verfahrensgegenständliche Wohnanlage selbst vollständig auf dem Baugrundstück Nr. xxx, KG xxx, zu liegen. Die diesem Baugrund- stück vorgelagerte Parzelle Nr. xxx, KG xxx, ist in die gegenständliche Wohnanlage dahingehend eingebunden, dass sie der Zufahrt zur Tiefgarage und der Unterbringung von 14 PKW- Stellplätzen einschließlich einer Lärmschutzwand dient und ebendort eine Regenwassersickeranlage für das Wohnhaus "B2" situiert wird. Seide Parzellen befinden sich in jenem Planungsraum, wofür mit Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee vom 19.9.2012, Mag. - PL 34/884/2012
(1)ein Textlicher Teilbebauungsplan einschließlich einer zeichnerischen Darstellung vom 9.8.2012, erlassen wurde. Dieser Planungsraum ist in mehrere Teilbereiche mit unterschiedlichen Bebauungsbedingungen unterteilt. Aus der zeichnerischen Darstellung ist ablesbar, dass sich die gegenständlichen Parzellen Nr. xxx und xxx, beide KG xxx, im Teilbereich - "A" befinden. Hinsichtlich der baulichen Ausnutzung für den Teilbereich - "A" wird gemäß Artikel römisch eins Pkt. 2 des genannten Teilbebauungsplanes Folgendes normiert: "Die bauliche Ausnutzung des Baugrundstückes im Teilbereich - A beträgt GFZ max. = 1,07" Für weitere Begriffsbestimmungen wird im genannten Teilbebauungsplan auf die Begriffsbestimmungen des Textlichen Bebauungsplanes vom 27.9.2011 (Klagenfurter BebauungspIanverordnung - KBPVO vom 27.9.2011) verwiesen. Gemäß § 1 Abs. 2 lit. i und j der Klagenfurter Bebauungsplanverordnung - KBPVO vom 27.9.2011 wird hinsichtlich der Geschoßflächenzahl und deren Ermittlung Folgendes normiert: Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera i und j der Klagenfurter Bebauungsplanverordnung - KBPVO vom 27.9.2011 wird hinsichtlich der Geschoßflächenzahl und deren Ermittlung Folgendes normiert:
  1. i)Die Geschoßflächenzahl ist der Quotient, der sich durch Teilung der Summe aller Geschoßflächen durch die Fläche des Baugrundstückes ergibt. Flächenteile, für die eine Sonderwidmung für Zwecke des Gemeinbedarfes festgelegt wurden und solche, die für Zwecke einer öffentlichen Verkehrsfläche abgetreten werden, sind dabei nicht zu berücksichtigen.
  2. j)Die Summe der Geschoßflächen ergibt sich aus der Grundfläche aller Geschoße, gerechnet nach den äußeren Begrenzungen der Umfassungswände sowie der Grundfläche aller Loggien. Laubengänge, die zumindest an der Längsseite als offene Erschließungsgänge ausgeführt werden, sind nicht in die Geschoßfläche einzurechnen. Die Grundflächen der Keller- und Dachgeschoße sind nur insoweit zu berücksichtigen, als es sich um Flächen von Aufenthaltsräumen handelt, gerechnet nach den äußeren Begrenzungen der Umfassungswände derselben. Nebengebäude und Garagengeschoße sind nicht zu berücksichtigen. Den vor angeführten Bestimmungen der KBPVO vom 27.9.2011 entsprechend, sind für die Ermittlung der Bruttogeschoßflächen der gegenständlichen Wohnanlage alle oberirdischen Geschoße der beiden Wohngebäude, ausgenommen Nebengebäude, heranzuziehen. Bei den beiden Müllhäusern handelt es sich aus ha. Sicht um Nebengebäude, sodass diese nicht in der Ermittlung der Bruttogeschoßfläche zu berücksichtigen waren. Die auf den Terrassen und den Balkonen der Wohngebäude geplanten, ca. 2,28 m bzw. 2,40 m hohen, kleinflächigen Abstellräume (0,88 m² bis 3,00 m²'), stellen einrichtungsartig ausgebildete, außerhalb der Umfassungswände der Geschoße liegende Verbauungen dar, demzufolge diese - im Sinne der vor angeführten Bestimmungen - ebenso nicht bei der Ermittlung der Bruttogeschoßfläche zu berücksichtigen waren. Der Einreichplanung liegt eine nachvollziehbare zeichnerische Darstellung der Bruttogeschoßflächen (PI. Nr. xxx - Bruttogeschoßflächen, Austauscheinrpl.) der oberirdischen Geschoße der vier Wohngebäude sowie eine daraus resultierende Zusammenstellung der Bruttogeschoßflächen vom 16.10.2014 des Büro Arch. xxx, Klagenfurt am Wörthersee, bei. Nach Überprüfung der Einreichunterlagen konnte festgestellt werden, dass die darin ausgewiesene Bruttogeschoßfläche von 10.722,91 m2 grundsätzlich richtig ermittelt wurde, jedoch aufgrund eines Rechenfehlers geringfügig auf 10.723,86 m2 korrigiert werden musste. Wie eingangs dargestellt, erstreckt sich die geplante Wohnanlage einschließlich der sonstigen baulichen Anlagen auf die Parzellen Nr. xxx und xxx, KG xxx. Dabei erfolgt die Errichtung von Gebäuden - gegenständlich den geplanten vier Wohngebäude - ausschließlich auf dem Baugrundstück Nr. xxx (Grundstücksfläche 9.743,00 m²) KG xxx. Das durch die Errichtung von oberirdischen Parkplätzen und die Zufahrt zur Tiefgarage in die geplante Wohnanlage eingebundenen Baugrundstück Nr. xxx (Grundstücksfläche 382,00 m²), KG xxx, wird jedoch von der geplanten Bebauung durch die Wohngebäude nicht berührt. Gemäß Artikel I Pkt. 2 des genannten Teilbebauungsplanes ist die bauliche Ausnutzung (GFZ) für jeden Teilbereich, bezogen auf das jeweilige Baugrundstück innerhalb dieses Teilbereiches festgelegt und wird für den gegenständlichen Teilbereich "A" mit "GFZ max. = 1,07" ausgewiesen. Der Teilbereich "A" wird aus zwei Parzellen, nämlich die Parzelle Nr. xxx worauf die geplanten Wohngebäude errichtet werden sollen und die Parzelle Nr. xxx, die für die Erschließung der Tiefgarage und der Unterbringung von oberirdischen PKW-Stellplätzen beansprucht wird und keine Gebäude aufweist, gebildet. Gemäß Artikel römisch eins Pkt. 2 des genannten Teilbebauungsplanes ist die bauliche Ausnutzung (GFZ) für jeden Teilbereich, bezogen auf das jeweilige Baugrundstück innerhalb dieses Teilbereiches festgelegt und wird für den gegenständlichen Teilbereich "A" mit "GFZ max. = 1,07" ausgewiesen. Der Teilbereich "A" wird aus zwei Parzellen, nämlich die Parzelle Nr. xxx worauf die geplanten Wohngebäude errichtet werden sollen und die Parzelle Nr. xxx, die für die Erschließung der Tiefgarage und der Unterbringung von oberirdischen PKW-Stellplätzen beansprucht wird und keine Gebäude aufweist, gebildet. Es wird daher durch das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben nur die Parzelle Nr. xxx, KG xxx, mit Wohngebäuden bebaut, wodurch auf dieser Parzelle eine Bebauungsdichte bewirkt wird bzw. diese im Sinne des § 1 Abs. 2 leg. cit. der Klagenfurter Bebauungsplanverordnung (KBPVO) unter Berücksichtigung der Summe der Geschoßflächen aller Gebäude zu ermitteln ist. Die Grundstücksfläche der ebenfalls im genannten Teilbereich liegenden Parzelle Nr. xxx, KG xxx, kann aus ha. Sicht nur nach Vereinigung der beiden Grundstücke in die GFZ Berechnung für das gegenständliche Bauvorhaben einbezogen werden. Es wird daher durch das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben nur die Parzelle Nr. xxx, KG xxx, mit Wohngebäuden bebaut, wodurch auf dieser Parzelle eine Bebauungsdichte bewirkt wird bzw. diese im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, leg. cit. der Klagenfurter Bebauungsplanverordnung (KBPVO) unter Berücksichtigung der Summe der Geschoßflächen aller Gebäude zu ermitteln ist. Die Grundstücksfläche der ebenfalls im genannten Teilbereich liegenden Parzelle Nr. xxx, KG xxx, kann aus ha. Sicht nur nach Vereinigung der beiden Grundstücke in die GFZ Berechnung für das gegenständliche Bauvorhaben einbezogen werden. Demzufolge ist aus ha. Sicht der Ermittlung der GFZ für die geplante Wohnanlage das Baugrundstück Nr. xxx (Grundstücksfläche 9.743,00 m²) KG xxx, zugrunde zu legen, woraus sich nachstehend angeführte Geschoßflächenzahl ergibt: GFZ = Bruttogeschoßfl. / Fläche Baugr. = 10.723,86 m²: 9.743,00 m² = 1,10067 ... (> max. zul. 1,07) Es kann daher zusammenfassend festgestellt werden, dass das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben eine GFZ von 1,10 aufweist. Unter Berücksichtigung der Grundstücksflächen beider Baugrundstücke Nr. xxx und xxx, beide KG xxx, ergäbe sich eine GFZ von 1,059 (10.723,86 m² : 10.125,00 m² = 1,059). Ad 6) Wie bereits unter Pkt. 4 angeführt, sind für das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben die Bestimmungen des mit Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee vom 19.9.2012, Mag. ZI.: - PL 34/884/2012
(1)erlassenen Textlichen Teilbebauungsplanes einschließlich der zeichnerischen Darstellung vom 9.8.2012, gegenständlich Teilbereich – „A", wirksam. Davon ausgehend wird gemäß Artikel I Pkt. 7 des Textlichen Teilbebauungsplanes Folgendes normiert: Davon ausgehend wird gemäß Artikel römisch eins Pkt. 7 des Textlichen Teilbebauungsplanes Folgendes normiert: "Die Baulinien, innerhalb derer Gebäude errichtet werden dürfen, sind zeichnerisch dargestellt. Über die Baulinie dürfen Tiefgaragen, Radabstellgebäude, Carports und Technikräume bis an die Grundstücksgrenze heranragen. Balkone dürfen die Baulinie maximal 2,00 m überragen." Die in der zeichnerischen Darstellung vom 9.8.2012 im Maßstab 1:1000, des Teilbebauungsplanes im Teilbereich – „A“, ausgewiesenen Baulinien sind im Wesentlichen auf die grundrissliche Konfiguration der gegenständlichen Wohngebäude B1, B2, C1 und C2 ausgerichtet, wobei die im Bebauungsplan rot dargestellten Baukörper teilweise direkt an die Baulinie heranreichen (Haus B2) bzw. geringfügige Abstände aufweisen (Häuser B1, C1 u. C2). Die im Teilbebauungsplan nach Norden bzw. nach Osten hin bei den Häusern C1 und C2 bemaßt dargestellten Abstände zu den Grundstücksgrenzen beziehen sich - wie aus der vergrößerten graphischen Darstellung erkennbar - nicht auf die Baulinie, sondern auf den innerhalb der Baulinie fiktiv ausgewiesenen Baukörper. Der Verlauf der Baulinien in der zeichnerischen Darstellung des Teilbebauungsplanes wurde ebenso wie die rot bemaßt dargestellten Abstände zwischen der Grundstücksgrenze und dem fiktiv ausgewiesenen Baukörper in den Lageplan (PI. xxx vom 10. September 2015) übertragen und farblich dargestellt. Daraus ist ersichtlich, dass die verfahrensgegenständlichen Gebäude innerhalb der Baulinien situiert sind und auch die vorangeführten Abstände zu den im Teilbebauungsplan fiktiv ausgewiesenen Baukörpern (rot bemaßt) eingehalten werden. Zusammenfassend kann daher aus fachlicher Sicht davon ausgegangen werden, dass sich die Wohngebäude des gegenständlichen Bauvorhabens innerhalb der durch die zeichnerische Darstellung des Teilbebauungsplanes vom 19.09.2012 ausgewiesenen und festgelegten Baulinien zu liegen kommen.“ Dieses Gutachten wurde den Parteien des Beschwerdeverfahrens mit der Möglichkeit innerhalb einer näher genannten Frist Stellung zu nehmen übermittelt. Gleichzeitig wurde der Bauwerberin xxx Wohnanlage xxx die Möglichkeit eingeräumt, ihr Bauvorhaben so abzuändern, dass das Projekt in Bezug auf die Baulinien und die GFZ die Vorgaben des maßgeblichen Teilbebauungsplanes einhält. In Folge legte die Bauwerberin geänderte Projektsunterlagen vor. Weiters teilte sie mit, dass die Grundstücke xxx und xxx, beide KG xxx, nunmehr grundbücherlich vereinigt worden sind. Weiters führte die Bauwerberin aus, dass die ursprünglich außerhalb der Baulinie projektierten Müllhäuser entfallen und anstelle derer Müllsammelplätze, die nicht umschlossen seien, zur Ausführung gelangen würden. In der Folge wurde der bautechnische Amtssachverständige mit der Erstattung eines ergänzenden Gutachtens zu den nunmehr vorliegenden Projektsunterlagen beauftragt. In seinem Gutachten vom 14.09.2016 führt der Sachverständige Folgendes aus: „Allgemeiner Teil: 1) Auftrag: Landesverwaltungsgericht Kärnten Fromillerstraße 20 9020 Klagenfurt am Wörthersee 2) Grundlagen: Dem Gutachten liegen folgende Unterlagen zugrunde: Ergänzende Projektunterlagen zu den Bauvorhaben:
  1. a)xxx; Errichtung einer Wohnanlage mit Tiefgarage und Einfriedung auf der Parzelle xxx, KG xxx (Lageplan Nr. xxx mit Änderungsdatum 28. Juni 2016 und Beschreibung vom 28.06.2016 Architekt xxx).
  2. b)xxx Wohnanlage; Errichtung einer Wohnanlage mit Tiefgarage und Einfriedung auf den Parzellen xxx und xxx, beide KG xxx (Lageplan Nr. xxx mit Änderungsdatum 09. Juni 2016 und Beschreibung vom 09.06.2016 Architekt xxx). 3) Fragestellung des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten: Werden durch die bei den Bauvorhaben die maßgeblichen Bestimmungen des anzuwendenden Teilbebauungsplanes im Besonderen die Geschoßflächenzahl sowie die Baulinien eingehalten. Befund: Die nunmehr ergänzend vorgelegten Projektsunterlagen für beide Bauvorhaben
  3. a)xxx; Errichtung einer Wohnanlage mit Tiefgarage und Einfriedung auf der Parzelle xxx, KG xxx, und
  4. b)xxx Wohnanlage; Errichtung einer Wohnanlage mit Tiefgarage und Einfriedung auf den Parzellen xxx und xxx, beide KG xxx, beziehen sich ausschließlich auf den Entfall der ursprünglich projektierten Müllhäuser sowie auf die Grundstücksvereinigung der beiden Grundstücke Nr. xxx und xxx, beide KG xxx. Die zur Errichtung beantragten Wohnanlagen bleiben durch diese Änderungen in der geplanten Form unberührt und wird demzufolge auf die bereits ergangene Beschreibung der Wohnanlagen im Zuge der hierorts ergangenen Stellungnahmen vom 25. Jänner 2016, xxx und vom 26. April 2016, xxx, verwiesen. Stellungnahme:
  5. a)xxx; Errichtung einer Wohnanlage mit Tiefgarage und Einfriedung auf der Parzelle xxx, KG xxx (Lageplan Nr. xxx mit Änderungsdatum 28. Juni 2016 und Beschreibung vom 28.06.2016) Bei o.a. Bauvorhaben wurde in der hierorts bereits ergangenen Stellungnahme vom 25. Jänner 2016, xxx, unter Pkt. 3 (weitere bauliche Anlagen!) Folgendes festgestellt: Als weitere bauliche Anlage, die zur Nutzung der beiden Wohnhäuser A 1 und A2 erforderlich ist, ist am gegenständlichen Baugrundstück NT. xxx, KG xxx, im Nahbereich zur nördlichen Grundstücksgrenze und damit außerhalb der Baulinien ein Müllhaus (Plan NT. xxx vom 29.10.2013) geplant, das durch eine Zufahrt zwischen den beiden Wohngebäuden - ausgehend von der xxx - erschlossen wird. An der östlichen Grundstücksgrenze bindet der auf der benachbarten Parzelle Nr. xxx, KG xxx, geplante PKW-Abstellplatz, mit einem Teilbereich in die gegenständliche Parzelle Nr. xxx, KG xxx, ein und wird dieser gegenüber dem höherliegenden Niveau der genannten Bauparzelle durch eine 80 cm hohe Stützmauer abgegrenzt. Hinsichtlich der Errichtung von baulichen Anlagen außerhalb der Baulinie ist festzuhalten, dass gemäß Artikel I Pkt. 7 des Teilbebauungsplanes der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee vom 19.09.2012, normiert ist, dass über die zeichnerisch dargestellten Baulinien Tiefgaragen, Radabstellgebäude, Carports und Technikräume bis an die Grundgrenze heranragen dürfen. Hinsichtlich der Errichtung von baulichen Anlagen außerhalb der Baulinie ist festzuhalten, dass gemäß Artikel römisch eins Pkt. 7 des Teilbebauungsplanes der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee vom 19.09.2012, normiert ist, dass über die zeichnerisch dargestellten Baulinien Tiefgaragen, Radabstellgebäude, Carports und Technikräume bis an die Grundgrenze heranragen dürfen. Die nunmehr ergänzend vorgelegten Projektunterlagen umfassen einen Lageplan (Lageplan Nr. xxx mit Änderungsdatum 28. Juni 2016) und Beschreibung vom 28.06.2016 durch das Architekturbüro xxx. Diesen Unterlagen ist zu entnehmen, dass anstelle des ursprünglich projektierten, nördlich des Hauses A 1 situierten „Müllhauses" eine Abfallsammelstelle errichtet werden soll. Der durch die Errichtung eines Müllhauses im Bereich über die zeichnerisch dargestellten Baulinien bis an die Grundgrenze vorgelegene Widerspruch zum Teilbebauungsplan der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee vom 19.09.2012, wurde aus ha. Sicht somit behoben. Die auf der östlich angrenzenden Parzelle Nr. xxx (nunmehr Parzelle Nr. xxx) geplante und auf die gegenständliche Parzelle Nr. xxx, übergreifende Parkplatzgestaltung bleibt laut den vorliegenden ergänzenden Projektunterlagen unverändert. Auf eine gesicherte Erschließung der mit dem verfahrensgegenständlichen Bauantrag beantragten, unter den beiden Wohnhäusern A1 und A2 geplanten Tiefgarage - im Falle einer Nichtrealisierung der auf den nördlich und östlich angrenzenden Parzellen Nr. xxx und xxx, beide KG xxx (nunmehr Parzelle Nr. xxx) ebenfalls beantragten Wohnanlage mit Tiefgarage- wurde in den ergänzenden Projektunterlagen nicht weiter eingegangen. Einhaltung der Baulinien und der Geschoßflächenzahl: Da die Wohngebäude A1 und A2 weder in ihrer geplanten Lage noch in ihren Ausmaßen durch die nachgereichten Projektunterlagen verändert wurden, wird auf die Einhaltung der Baulinien und die Geschoßflächenzahl nicht weiter eingegangen bzw. wird auf die Punkte 4 und 5 in der hierorts zum gegenständlichen Bauvorhaben bereits ergangenen Stellungnahme vom 25. Jänner 2016, xxx, verwiesen.
  6. b)xxx Wohnanlage; Errichtung einer Wohnanlage mit Tiefgarage und Einfriedung auf der Parzelle xxx und xxx, beide KG xxx (Lageplan Nr. 0890/EP00d mit Änderungsdatum 09. Juni 2016 und Beschreibung vom 09.06.2016). Bei o.a. Bauvorhaben wurde in der ha. bereits ergangenen Stellungnahme vom 26. April 2016, xxx unter Pkt. 4 (weitere bauliche Anlagen!) Folgendes festgestellt: Pkt.4) Als weitere bauliche Anlagen, die zur Nutzung der geplanten Wohngebäude erforderlich sind, sind am gegenständlichen 8augrundstück Nr. xxx, KG xxx, östlich der beiden Wohnhäuser 81 und 82 und damit außerhalb der 8aulinie liegend, je ein Müllhaus geplant. Weiters ist entlang der vier oberirdischen PKW-Stellplätze auf der Parzelle Nr. xxx, KG xxx, an der Grundstücksgrenze zum Nachbargrundstück Nr. xxx, KG xxx, eine 2,84 m hohe und 32,85 m lange Sicht- und Schallschutzwand geplant. Hinsichtlich der Errichtung von baulichen Anlagen außerhalb der Baulinie ist festzuhalten, dass gemäß Artikel I Pkt. 7 des Teilbebauungsplanes der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee vom 19.09.2012, normiert ist, dass über die zeichnerisch dargestellten Baulinien Tiefgaragen, Radabstellgebäude, Carports und Technikräume bis an die Grundgrenze heranragen dürfen. Hinsichtlich der Errichtung von baulichen Anlagen außerhalb der Baulinie ist festzuhalten, dass gemäß Artikel römisch eins Pkt. 7 des Teilbebauungsplanes der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee vom 19.09.2012, normiert ist, dass über die zeichnerisch dargestellten Baulinien Tiefgaragen, Radabstellgebäude, Carports und Technikräume bis an die Grundgrenze heranragen dürfen. Die nunmehr ergänzend vorgelegten Projektunterlagen umfassen einen Lageplan (Lageplan Nr. xxx mit Änderungsdatum 09. Juni 2016) und Beschreibung vom 09.06.2016 durch das Architekturbüro xxx. Diesen Unterlagen ist zu entnehmen, dass anstelle der ursprünglichen Müllhäuser, die östlich der Wohnhäuser B1 und B2 projektiert waren, an gleicher Stelle jeweils eine Abfallsammelstelle errichtet werden soll. Der durch die Errichtung von Müllhäusern im Bereich über die zeichnerisch dargestellten Baulinien bis an die Grundgrenze vorgelegene Widerspruch zum Teilbebauungsplan der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee vom 19.09.2012, wurde aus ha. Sicht somit behoben. Geschoßflächenzahl: Im Hinblick auf die Einhaltung der Geschoßflächenzahl wird unter Hinweis auf Pkt. 5) der ha. bereits ergangenen Stellungnahme vom 26.04.2016, xxx und unter Einbeziehung der Angabe der Grundstücksvereinigung It. Schreiben des Architekturbüros xxx vom 09.06.2016 Folgendes festgestellt: Im Hinblick auf die Einhaltung der Geschoßflächenzahl wird unter Hinweis auf Pkt. 5) der ha. bereits ergangenen Stellungnahme vom 26.04.2016, xxx und unter Einbeziehung der Angabe der Grundstücksvereinigung römisch eins t. Schreiben des Architekturbüros xxx vom 09.06.2016 Folgendes festgestellt: Pkt. 5) Nach der vorliegenden Einreichplanung kommt die verfahrensgegenständliche Wohnanlage selbst vollständig auf dem Baugrundstück Nr. xxx, KG xxx, zu liegen. Die diesem Baugrundstück vorgelagerte Parzelle Nr. xxx, KG xxx, ist in die gegenständliche Wohnanlage dahingehend eingebunden, dass sie der Zufahrt zur Tiefgarage und der Unterbringung von 14 PKW-Stellplätzen einschließlich einer Lärmschutzwand dient und ebendort eine Regenwassersickeranlage für das Wohnhaus „B2" situiert wird. Beide Parzellen befinden sich in jenem Planungsraum, wofür mit Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee vom 19.09.2012, Mag. ZI.: - PL 34/884/2012
(1)ein Textlicher Teilbebauungsplan einschließlich einer zeichnerischen Darstellung vom 9.8.2012, erlassen wurde. Dieser Planungsraum ist in mehrere Teilbereiche mit unterschiedlichen Bebauungsbedingungen unterteilt. Aus der zeichnerischen Darstellung ist ablesbar, dass sich die gegenständlichen Parzellen Nr. xxx und xxx, beide KG xxx, im Teilbereich – „A" befinden. Hinsichtlich der baulichen Ausnutzung für den Teilbereich – „A" wird gemäß Artikel I Pkt. 2 des genannten Teilbebauungsplanes Folgendes normiert: Dieser Planungsraum ist in mehrere Teilbereiche mit unterschiedlichen Bebauungsbedingungen unterteilt. Aus der zeichnerischen Darstellung ist ablesbar, dass sich die gegenständlichen Parzellen Nr. xxx und xxx, beide KG xxx, im Teilbereich – „A" befinden. Hinsichtlich der baulichen Ausnutzung für den Teilbereich – „A" wird gemäß Artikel römisch eins Pkt. 2 des genannten Teilbebauungsplanes Folgendes normiert: „Die bauliche Ausnutzung des Baugrundstückes im Teilbereich - A beträgt GFZ max. = 1,07“ In der vorliegenden Beschreibung des Architektenbüro xxx vom 09.06.2016, ist unter Pkt. 1 angeführt, dass die Vereinigung der beiden Grundstücke Nr. xxx und xxx, beide KG xxx, bereits erfolgt ist und nachweislich im Grundbuchsauszug ersichtlich sei. Der erwähnte Grundbuchsauszug, datiert mit 29.06.2016, liegt beim Landesverwaltungsgericht auf und weist die Parzelle Nr. xxx, KG xxx, mit einer Fläche von 10.125,00 m², als das aus den beiden Parzellen Nr. xxx und xxx, beide KG xxx, nunmehr vereinte Grundstück auf. Im Hinblick auf die vorliegenden ergänzten Projektunterlagen ist festzuhalten, dass die vor angeführte Vereinigung der beiden Parzellen Nr. xxx und xxx, beide KG xxx, zur Parzelle xxx, KG xxx, nicht aufgenommen wurde. Wie in der hierorts bereits ergangenen Stellungnahme vom
  1. April 2016, xxx, festgestellt, liegt das verfahrensgegenständliche Grundstück (nunmehr Parzelle Nr. xxx, KG xxx), laut der zeichnerischen Darstellung im gegenständlichen Teilbebauungsplan, im Teilbereich „A", worin die bauliche Ausnutzung mit max. 1,07 festgelegt ist. Da die geplanten vier Wohngebäude (Häuser B1, B2, C1 und C2) durch die ergänzten Einreichunterlagen weder in ihrer Größe noch in ihrer geplanten Lage verändert wurden, bleibt die dahingehend bereits unter Pkt. 5 der ha. ergangenen Stellungnahme vom
  2. April 2016 angeführte Bruttogeschoßfläche der gegenständlichen Wohnanlage von insgesamt 10.723,86 m² unverändert bestehen. Für die Ermittlung der GFZ ist der Bruttogeschoßfläche der Häuser B1, B2, C1 und C2 die Fläche des Baugrundstückes - dabei handelt es sich It. zitiertem Grundbuchauszuges um die aus den vor angeführten Grundstücken vereinte Parzelle Nr. xxx, KG xxx, mit einer Fläche von 10.125,00 m² - gegenüber zu stellen: Für die Ermittlung der GFZ ist der Bruttogeschoßfläche der Häuser B1, B2, C1 und C2 die Fläche des Baugrundstückes - dabei handelt es sich römisch eins t. zitiertem Grundbuchauszuges um die aus den vor angeführten Grundstücken vereinte Parzelle Nr. xxx, KG xxx, mit einer Fläche von 10.125,00 m² - gegenüber zu stellen: GFZ = Bruttogeschoßfl. / Fläche Baugr. = 10.723,86 m² : 10.125,00 m² = 1,059 ... (> max. zulässig 1,07) Es kann daher zusammenfassend festgestellt werden, dass das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben - jedoch nur unter Rechtswirksamkeit der vor angeführten Voraussetzungen - eine GFZ von 1,059 aufweist. Einhaltung der Baulinien: Da die vier Wohngebäude (Häuser B1, B2, C1 und C2) durch die nachgereichten Projektunterlagen in ihrer Lage unverändert geblieben sind, wird im Hinblick auf die Einhaltung der Baulinien nicht weiter eingegangen bzw. wird dahingehend auf Punkt 6 in der ha. ergangenen Stellungnahme vom
  3. April 2016, xxx, verwiesen.“ Anlässlich der am 17.10.2016 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung wurden die Beschwerdeführer xxx und xxx sowie xxx, dieser vertreten durch xxx, sowie die Bauwerberin, deren Rechtsvertreter und der bautechnische Amtssachverständige gehört. II.römisch zwei. Rechtslage: § 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, hat folgenden Inhalt:Paragraph 27, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, hat folgenden Inhalt: „Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu überprüfen.“„Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu überprüfen.“ § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl I Nr. 33/2013 idF BGBl I Nr. 122/2013, bestimmt:Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, bestimmt: „Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.“ § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG – legt fest:Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG – legt fest: „Über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn„Über Beschwerden gemäß Artikel 130 Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  4. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  5. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“ Die maßgeblichen Bestimmungen der Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO 1996), LGBl. Nr. 62/1996 idgF LGBl. Nr. 19/2016, lauten auszugsweise:Die maßgeblichen Bestimmungen der Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO 1996), Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 1996, idgF Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 2016,, lauten auszugsweise: § 6Paragraph 6 Baubewilligungspflicht Sofern es sich nicht um ein bewilligungsfreies Vorhaben nach § 7 handelt, bedarf einer Baubewilligung:Sofern es sich nicht um ein bewilligungsfreies Vorhaben nach Paragraph 7, handelt, bedarf einer Baubewilligung: a) die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen; … § 17Paragraph 17 Voraussetzungen
(1)Die Behörde hat die Baubewilligung zu erteilen, wenn dem Vorhaben nach Art, Lage, Umfang, Form und Verwendung öffentliche Interessen, insbesondere solche der Sicherheit, der Gesundheit, der Energieersparnis, des Verkehrs, des Fremdenverkehrs sowie der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Schutzes des Ortsbildes nicht entgegenstehen. Die Baubewilligung darf durch die Behörden des § 3 nur mit schriftlichem Bescheid erteilt werden.
(1)Die Behörde hat die Baubewilligung zu erteilen, wenn dem Vorhaben nach Art, Lage, Umfang, Form und Verwendung öffentliche Interessen, insbesondere solche der Sicherheit, der Gesundheit, der Energieersparnis, des Verkehrs, des Fremdenverkehrs sowie der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Schutzes des Ortsbildes nicht entgegenstehen. Die Baubewilligung darf durch die Behörden des Paragraph 3, nur mit schriftlichem Bescheid erteilt werden.
(2)Bei Vorhaben nach § 6 lit. a bis c darf die Baubewilligung darüber hinaus nur erteilt werden, wenn kein Grund nach § 13 Abs. 2 entgegensteht und eine der Art, Lage und Verwendung des Vorhabens entsprechende
(2)Bei Vorhaben nach Paragraph 6, Litera a bis c darf die Baubewilligung darüber hinaus nur erteilt werden, wenn kein Grund nach Paragraph 13, Absatz 2, entgegensteht und eine der Art, Lage und Verwendung des Vorhabens entsprechende a) Verbindung zu einer öffentlichen Fahrstraße, b) Wasserversorgung und c) Abwasserbeseitigung sichergestellt ist.
(3)Die Baubewilligung hat das Vorhaben nach Art und Lage - bei Vorhaben nach § 6 lit. a bis c auch nach der Verwendung - unter Anführung jener Pläne, Berechnungen und Beschreibungen, die ihr zugrundeliegen, zu bezeichnen.
(3)Die Baubewilligung hat das Vorhaben nach Art und Lage - bei Vorhaben nach Paragraph 6, Litera a bis c auch nach der Verwendung - unter Anführung jener Pläne, Berechnungen und Beschreibungen, die ihr zugrundeliegen, zu bezeichnen. … § 18Paragraph 18 Auflagen
(1)Entspricht das Vorhaben den Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 nicht, sind diese durch Auflagen herzustellen. Durch solche Auflagen darf das Vorhaben in seinem Wesen nicht verändert werden.
(1)Entspricht das Vorhaben den Voraussetzungen des Paragraph 17, Absatz eins, nicht, sind diese durch Auflagen herzustellen. Durch solche Auflagen darf das Vorhaben in seinem Wesen nicht verändert werden. … § 19Paragraph 19 Versagung
(1)Sind die Voraussetzungen für die Erteilung der Baubewilligung nicht gegeben und können sie durch Auflagen nach § 18 Abs. 1 nicht hergestellt oder können die Auflagen nach § 18 Abs. 3, 5 und 6 nicht erfüllt werden, ist die Baubewilligung zu versagen.
(1)Sind die Voraussetzungen für die Erteilung der Baubewilligung nicht gegeben und können sie durch Auflagen nach Paragraph 18, Absatz eins, nicht hergestellt oder können die Auflagen nach Paragraph 18, Absatz 3, 5 und 6 nicht erfüllt werden, ist die Baubewilligung zu versagen.
(2)Öffentlich-rechtliche Einwendungen der Parteien (§ 23 Abs. 1 bis 4) stehen der Erteilung der Baubewilligung entgegen, wenn sie sachlich gerechtfertigt sind.
(2)Öffentlich-rechtliche Einwendungen der Parteien (Paragraph 23, Absatz eins bis 4) stehen der Erteilung der Baubewilligung entgegen, wenn sie sachlich gerechtfertigt sind. § 23Paragraph 23 Parteien, Einwendungen
(1)Parteien des Baubewilligungsverfahrens sind: …
  1. e)die Anrainer (Abs. 2).
  2. e)die Anrainer (Absatz 2,).
(2)Anrainer sind: a) die Eigentümer (Miteigentümer) der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke und aller weiteren im Einflussbereich des Vorhabens liegenden Grundstücke; …
(3)Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a und b sind berechtigt, gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend zu erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinn des ersten Satzes können – vorbehaltlich des Abs. 3a – insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über
(3)Anrainer gemäß Absatz 2, Litera a und b sind berechtigt, gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend zu erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinn des ersten Satzes können – vorbehaltlich des Absatz 3 a, – insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über a) die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes; b) die Bebauungsweise; c) die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes; d) die Lage des Vorhabens; e) die Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen von Nachbargrundstücken; f) die Bebauungshöhe; g) die Brandsicherheit; h) den Schutz der Gesundheit der Anrainer; i) den Immissionsschutz der Anrainer. …
(4)Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a und b sind bei einem Vorhaben nach § 6 lit. a, b, d und e, das sich auf ein Gebäude bezieht, welches ausschließlich Wohn-, Büro- oder Ordinationszwecken dient, einschließlich der zu seiner Nutzung erforderlichen baulichen Anlagen, nur berechtigt, Einwendungen gemäß Abs. 3 lit. b bis g zu erheben.
(4)Anrainer gemäß Absatz 2, Litera a und b sind bei einem Vorhaben nach Paragraph 6, Litera a, b, d und e, das sich auf ein Gebäude bezieht, welches ausschließlich Wohn-, Büro- oder Ordinationszwecken dient, einschließlich der zu seiner Nutzung erforderlichen baulichen Anlagen, nur berechtigt, Einwendungen gemäß Absatz 3, Litera b bis g zu erheben. Die maßgebliche Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee vom 19.09.2012, Mag.Zl.: PL 34/884/2012
(1), (im folgenden kurz: Teilbebauungsplan) lautet auszugsweise wie folgt: Artikel IArtikel römisch eins …
  1. Die bauliche Ausnutzung des Baugrundstückes im Teilbereich – A beträgt GFZ max. = 1,07
  2. Als Bebauungsweise wird die offene Bebauungsweise festgelegt.
  3. Die Geschoßanzahl wird im Teilbereich – A mit max. 5 Geschoßen über dem Niveau der xxx laut beiliegender zeichnerischer Darstellung festgelegt.
  4. … Die max. Höhe der Erdgeschoßfußbodenoberkante wird mit 442,20 m ü. Adria festgelegt. Die Übergänge zum Niveau angrenzender bebauter Grundstücke sind in einem Verhältnis von 1:3 abzuböschen. …
  5. Die Baulinien, innerhalb derer Gebäude errichtet werden dürfen, sind zeichnerisch dargestellt. Über die Baulinie dürfen Tiefgaragen, Radabstellgebäude, Carports und Technikräume bis an die Grundgrenze heranragen. Balkone dürfen die Baulinie max. 2,0 m überragen. Im Sinne der Anordnung des Artikels II des zuvor genannten Teilbebauungsplanes bildet die zeichnerische Darstellung vom 09.08.2012 einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung. Im Sinne der Anordnung des Artikels römisch zwei des zuvor genannten Teilbebauungsplanes bildet die zeichnerische Darstellung vom 09.08.2012 einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung. In der zeichnerischen Darstellung vom 09.08.2012 sind die Baulinien zeichnerisch dargestellt. Die Baulinien im Bereich des nördlich angrenzenden Grundstückes sind so dargestellt, dass der Abstand zwischen Baulinie und Grundstücksgrenze 8,30 m beträgt. III.römisch drei. Vom Verwaltungsgericht festgestellter Sachverhalt: Die Bauwerberin xxx Wohnanlage xxx beantragte mit der Eingabe vom 21.06.2013 (eingelangt bei der Baubehörde erster Instanz am selben Tag) die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung einer Wohnanlage mit Tiefgarage, Müllhaus und Einfriedung auf den damaligen Parz.Nr. xxx und xxx, beide KG xxx. Den Einreichunterlagen, zuletzt in der Fassung vom 09.06.2016, ist zu entnehmen, dass auf der Parz.Nr. xxx die Errichtung von vier Gebäuden geplant ist. Das Gebäude B1 soll 27 Wohneinheiten und vier Geschoße aufweisen, das Gebäude B2 soll 22 Wohneinheiten und drei Geschoße aufweisen. Das Gebäude C2 soll 25 Wohneinheiten und drei Geschoße aufweisen, das Gebäude C1 soll 25 Wohneinheiten und drei Geschoße aufweisen. Die Oberkante des fertigen Fußbodens wurde bei allen Gebäuden im Erdgeschoß mit 442,20 m angegeben. Der Änderungsbeschreibung vom 14.09.2015 ist zu entnehmen, dass der im Anschlussbereich zur Parz.Nr. xxx verlaufende Fußweg in einem Abstand von 50 cm zur Grundstücksgrenze verlaufen soll und die Böschung im Verhältnis 1:3 hergestellt wird. Unter allen vier Baukörpern soll eine einheitliche Tiefgarage mit 152 PKW-Stellplätzen errichtet werden. Diese Tiefgarage soll so errichtet werden, dass sie im Bereich der südlich angrenzenden Parz.Nr. xxx unmittelbar an der Grundstücksgrenze errichtet wird und 2 Öffnungen in der Außenwand aufweist. Auf der Parz.Nr. xxx schließt eine Tiefgarage an, die über die beiden zuvor genannten Öffnungen zu erreichen ist. Die Zufahrt in beide Tiefgaragen ist von der im Süden vorbeiführenden xxx über die ehemalige Parz.Nr. xxx geplant. Das gegenständliche Vorhaben dient ausschließlich Wohnzwecken. Die Geschoßflächenzahl beträgt 1,059, wobei insgesamt Geschoßflächen im Ausmaß von 10.723,86 m² errichtet werden und die Baugrundstücksgröße 10.125 m² beträgt. Das Baugrundstück xxx, KG xxx, weist nach der Einbeziehung der Parz.Nr. xxx, KG xxx, eine Gesamtfläche von 10.125 m² auf. Das Baugrundstück xxx, KG xxx, ist im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan als „Bauland-Wohngebiet“ ausgewiesen. Die Beschwerdeführer xxx und xxx sind jeweils Miteigentümer der nördlich angrenzenden Parz.Nr. xxx, KG xxx. Die Beschwerdeführerin xxx ist Miteigentümerin der östlich an das Baugrundstück angrenzenden Parz.Nr. xxx, KG xxx. Außerhalb der in der zeichnerischen Darstellung vom 09.08.2012, welche Bestandteil des maßgeblichen Teilbebauungsplanes ist, dargestellten Baulinien sind keinerlei Gebäude geplant. Außerhalb der Baulinien sollen Müllsammelplätze errichtet werden. Die Bauwerberin ist Eigentümerin des Baugrundstückes. Eigentümer der Parz.Nr. xxx, KG xxx, ist xxx. xxx stimmte der Errichtung der beiden Öffnungen in den Tiefgaragen zu. Auch die Bauwerberin stimmte dieser Bauführung zu. IV.römisch vier. Beweiswürdigung: Die Feststellungen in Bezug auf die geplanten baulichen Maßnahmen wurden den Einreichplänen, erstellt von der xxx, zuletzt in der Fassung vom 09.06.2016, entnommen. Die Feststellungen zur Vereinigung des ursprünglichen Baugrundstückes xxx mit der Parz.Nr. xxx, KG xxx, konnte dem Beschluss des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 01.06.2016, xxx, entnommen werden. Dem Grundbuchsauszug vom 29.06.2016 ist zu entnehmen, dass die Grundstücksgröße der Parz.Nr. xxx 10.125 m² beträgt. Weiters ist diesem Grundbuchsauszug zu entnehmen, dass Eigentümerin dieser Parzelle die Baubewerberin xxx Wohnanlage xxx ist. Die Feststellungen in Bezug auf die Geschoßflächenzahl konnte dem insoweit nachvollziehbaren vollständigen und schlüssigen Gutachten des bautechnischen Amtssachverständigen xxx vom 26.04.2016 idF des Gutachtens vom 14.09.2016 entnommen werden. Gleiches gilt für die Feststellung in Bezug auf die Bauführung außerhalb der Baulinien. Anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 17.10.2016 haben die Bauwerberin und xxx jeweils der Errichtung von Öffnungen in der Tiefgarage zugestimmt, weshalb diese Feststellung zu treffen war. Die Feststellungen in Bezug auf die geplanten baulichen Maßnahmen wurden den Einreichplänen, erstellt von der xxx, zuletzt in der Fassung vom 09.06.2016, entnommen. Die Feststellungen zur Vereinigung des ursprünglichen Baugrundstückes xxx mit der Parz.Nr. xxx, KG xxx, konnte dem Beschluss des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 01.06.2016, xxx, entnommen werden. Dem Grundbuchsauszug vom 29.06.2016 ist zu entnehmen, dass die Grundstücksgröße der Parz.Nr. xxx 10.125 m² beträgt. Weiters ist diesem Grundbuchsauszug zu entnehmen, dass Eigentümerin dieser Parzelle die Baubewerberin xxx Wohnanlage xxx ist. Die Feststellungen in Bezug auf die Geschoßflächenzahl konnte dem insoweit nachvollziehbaren vollständigen und schlüssigen Gutachten des bautechnischen Amtssachverständigen xxx vom 26.04.2016 in der Fassung des Gutachtens vom 14.09.2016 entnommen werden. Gleiches gilt für die Feststellung in Bezug auf die Bauführung außerhalb der Baulinien. Anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 17.10.2016 haben die Bauwerberin und xxx jeweils der Errichtung von Öffnungen in der Tiefgarage zugestimmt, weshalb diese Feststellung zu treffen war. V.römisch fünf. Erwägungen und Ergebnis:
  6. Bauliche Ausnutzung des Baugrundstückes: Rechtzeitig, nämlich anlässlich der örtlichen mündlichen Bauverhandlung vom 13.02.2014 bringt die Beschwerdeführerin xxx vor, dass sie die Baudichte beeinsprucht. Dieses Vorbringen ist als eine Einwendung im Sinne des § 23 Abs. 3 lit. c Kärntner Bauordnung 1996 zu werten. Rechtzeitig, nämlich anlässlich der örtlichen mündlichen Bauverhandlung vom 13.02.2014 bringt die Beschwerdeführerin xxx vor, dass sie die Baudichte beeinsprucht. Dieses Vorbringen ist als eine Einwendung im Sinne des Paragraph 23, Absatz 3, Litera c, Kärntner Bauordnung 1996 zu werten. Den Nachbarn kommt gemäß § 23 Abs. 3 lit. c Kärntner Bauordnung 1996 ein Mitspracherecht zur Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes und damit auch zur Frage zu, ob die höchstzulässige Geschoßflächenzahl durch das Bauvorhaben überschritten wird oder nicht (vgl. dazu VwGH 27.04.2011, 2011/06/0020).Den Nachbarn kommt gemäß Paragraph 23, Absatz 3, Litera c, Kärntner Bauordnung 1996 ein Mitspracherecht zur Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes und damit auch zur Frage zu, ob die höchstzulässige Geschoßflächenzahl durch das Bauvorhaben überschritten wird oder nicht vergleiche dazu VwGH 27.04.2011, 2011/06/0020). In ihrer Beschwerde führt die Beschwerdeführerin xxx aus, dass sie ersuchen würden, die Bruttogeschoßfläche für den Bereich A zu verkleinern, damit die maximale Geschoßflächenzahl von 1,07 eingehalten werden würde. Das Verwaltungsgericht hat sich mit der Thematik der Geschoßflächenzahl beschäftigt. Zu dieser Frage wurde ein bautechnisches Gutachten eingeholt und kommt der Amtssachverständige in seinen Gutachten nachvollziehbar zum Schluss, dass die Geschoßflächenzahl einen Wert von 1,059 aufweist. Die Bestimmung des Artikel I des Teilbebauungsplanes legt für das gegenständliche Baugrundstück die Geschoßflächenzahl mit maximal 1,07 fest. Aufgrund dieses Ermittlungsergebnisses ist festzustellen, dass das gegenständliche Vorhaben die maximal zulässige Geschoßflächenzahl von 1,07 einhält und eine Verletzung der Anrainerin xxx in ihrem subjektiv-öffentlichen Recht auf Einhaltung der Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes im Sinne des § 23 Abs. 3 lit. c Kärntner Bauordnung 1996 nicht vorliegt.Das Verwaltungsgericht hat sich mit der Thematik der Geschoßflächenzahl beschäftigt. Zu dieser Frage wurde ein bautechnisches Gutachten eingeholt und kommt der Amtssachverständige in seinen Gutachten nachvollziehbar zum Schluss, dass die Geschoßflächenzahl einen Wert von 1,059 aufweist. Die Bestimmung des Artikel römisch eins des Teilbebauungsplanes legt für das gegenständliche Baugrundstück die Geschoßflächenzahl mit maximal 1,07 fest. Aufgrund dieses Ermittlungsergebnisses ist festzustellen, dass das gegenständliche Vorhaben die maximal zulässige Geschoßflächenzahl von 1,07 einhält und eine Verletzung der Anrainerin xxx in ihrem subjektiv-öffentlichen Recht auf Einhaltung der Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes im Sinne des Paragraph 23, Absatz 3, Litera c, Kärntner Bauordnung 1996 nicht vorliegt. Zur Kritik der Beschwerdeführerin, wonach von der Grundstücksgröße die Fläche des im Bereich der Grundstücksgrenze zu Parz.Nr. xxx verlaufenden Fuß- und Radweges abzuziehen sei, ist auszuführen, dass der maßgebliche Teilbebauungsplan keine Definition des „Baugrundstückes“ enthält. Der im Wege des Artikel I letzter Satz des Teilbebauungsplanes anzuwendende textliche Bebauungsplan vom 27.09.2011 definiert Baugrundstücke als Grundstücke, die im Flächenwidmungsplan als Bauland gewidmet sind, auch wenn sich die Widmung nur auf einen Teil des Grundstückes bezieht (§ 1 Abs. 2 lit. a). Diese Definition wurde auch mit dem geltenden textlichen Bebauungsplan vom 20.09.2016 beibehalten. Die gesamte Parz.Nr. xxx ist im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan als „Bauland-Wohngebiet“ ausgewiesen. In Anwendung der zuvor genannten Bestimmung ist daher die gesamte Parz.Nr. xxx das Baugrundstück. § 1 Abs. 2 lit. i der Klagenfurter Bebauungsplanverordnung 2011 definiert die Geschoßflächenzahl als Quotienten, der sich durch Teilung der Summen aller Geschoßflächen durch die Fläche des Baugrundstückes ergibt. Weiter regelt diese Norm, dass Flächenteile, für die eine Sonderwidmung für Zwecke des Gemeinbedarfes festgelegt wurde und solche, die für Zwecke einer öffentlichen Verkehrsfläche abgetreten werden, dabei nicht zu berücksichtigen sind. Der nördliche Grundstücksteil, auf welchem der Fußweg projektiert ist, ist im Flächenwidmungsplan als „Bauland-Wohngebiet“ ausgewiesen. Eine Abtretung dieser Fläche für den Zweck einer öffentlichen Verkehrsfläche ist nach den Angaben der Vertreter der Bauwerberin nicht geplant. Zur Kritik der Beschwerdeführerin, wonach von der Grundstücksgröße die Fläche des im Bereich der Grundstücksgrenze zu Parz.Nr. xxx verlaufenden Fuß- und Radweges abzuziehen sei, ist auszuführen, dass der maßgebliche Teilbebauungsplan keine Definition des „Baugrundstückes“ enthält. Der im Wege des Artikel römisch eins letzter Satz des Teilbebauungsplanes anzuwendende textliche Bebauungsplan vom 27.09.2011 definiert Baugrundstücke als Grundstücke, die im Flächenwidmungsplan als Bauland gewidmet sind, auch wenn sich die Widmung nur auf einen Teil des Grundstückes bezieht (Paragraph eins, Absatz 2, Litera a,). Diese Definition wurde auch mit dem geltenden textlichen Bebauungsplan vom 20.09.2016 beibehalten. Die gesamte Parz.Nr. xxx ist im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan als „Bauland-Wohngebiet“ ausgewiesen. In Anwendung der zuvor genannten Bestimmung ist daher die gesamte Parz.Nr. xxx das Baugrundstück. Paragraph eins, Absatz 2, Litera i, der Klagenfurter Bebauungsplanverordnung 2011 definiert die Geschoßflächenzahl als Quotienten, der sich durch Teilung der Summen aller Geschoßflächen durch die Fläche des Baugrundstückes ergibt. Weiter regelt diese Norm, dass Flächenteile, für die eine Sonderwidmung für Zwecke des Gemeinbedarfes festgelegt wurde und solche, die für Zwecke einer öffentlichen Verkehrsfläche abgetreten werden, dabei nicht zu berücksichtigen sind. Der nördliche Grundstücksteil, auf welchem der Fußweg projektiert ist, ist im Flächenwidmungsplan als „Bauland-Wohngebiet“ ausgewiesen. Eine Abtretung dieser Fläche für den Zweck einer öffentlichen Verkehrsfläche ist nach den Angaben der Vertreter der Bauwerberin nicht geplant. In der zeichnerischen Darstellung vom 09.08.2012 des Teilbebauungsplanes ist der nördliche Grundstücksstreifen mit „öffentliches Gehen & Radfahren“ bezeichnet. Zu prüfen ist, ob mit dieser Festlegung eine Sonderwidmung für Zwecke des Gemeinbedarfes getroffen wurde. Ausgehend vom Begriff „Sonderwidmung“, welcher im Bebauungsplan nicht eigens geregelt wird, ist vom Begriffsverständnis des Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995 im Besonderen vom Inhalt des § 8 Sonderwidmung auszugehen. Darin ist – soweit wesentlich – die Sonderwidmung für Veranstaltungszentren vorgesehen. Im vorliegenden Fall soll auf dieser Fläche kein solches Zentrum errichtet werden, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass diese Grundstücksteilfläche von der gesamten Grundstücksgröße in Abzug zu bringen ist. Abschließend ist noch auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach sich weder aus der Bauordnung noch aus den sonstigen baurechtlichen Bestimmungen für Kärnten ableiten lässt, dass für die Berechnung der Geschoßflächenzahl nicht das gesamte Grundstück heranzuziehen ist (vgl. dazu VwGH 16.05.2013, 2011/06/0116).In der zeichnerischen Darstellung vom 09.08.2012 des Teilbebauungsplanes ist der nördliche Grundstücksstreifen mit „öffentliches Gehen & Radfahren“ bezeichnet. Zu prüfen ist, ob mit dieser Festlegung eine Sonderwidmung für Zwecke des Gemeinbedarfes getroffen wurde. Ausgehend vom Begriff „Sonderwidmung“, welcher im Bebauungsplan nicht eigens geregelt wird, ist vom Begriffsverständnis des Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995 im Besonderen vom Inhalt des Paragraph 8, Sonderwidmung auszugehen. Darin ist – soweit wesentlich – die Sonderwidmung für Veranstaltungszentren vorgesehen. Im vorliegenden Fall soll auf dieser Fläche kein solches Zentrum errichtet werden, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass diese Grundstücksteilfläche von der gesamten Grundstücksgröße in Abzug zu bringen ist. Abschließend ist noch auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach sich weder aus der Bauordnung noch aus den sonstigen baurechtlichen Bestimmungen für Kärnten ableiten lässt, dass für die Berechnung der Geschoßflächenzahl nicht das gesamte Grundstück heranzuziehen ist vergleiche dazu VwGH 16.05.2013, 2011/06/0116). Die Beschwerdeführer xxx und xxx haben in ihren schriftlichen Einwendungen vom 11.02.2014 und vom 09.02.2014 ein Vorbringen in Bezug auf die Geschoßflächenzahl nicht erhoben. Dazu ist auszuführen, dass nach der ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt ist; es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl. dazu VwGH 29.09.2015, xxx. Dazu ist auszuführen, dass nach der ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt ist; es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat vergleiche dazu VwGH 29.09.2015, xxx. Im gegenständlichen Fall ergibt sich das Mitspracherecht des Nachbarn aus den Themenbereichen der Bestimmung § 23 Abs. 3 Kärntner Bauordnung
  7. In der Bestimmung § 23 Abs. 3 lit. c ist dem Nachbarn wie bereits ausgeführt ein Mitspracherecht in der Frage der Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes eingeräumt. Eine Einwendung mit diesem Inhalt haben die Beschwerdeführer xxx und xxx jedoch nicht erhoben. Im vorliegenden Fall wurde eine örtliche mündliche Bauverhandlung durchgeführt und wurden die beiden Beschwerdeführer zu dieser persönlich unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 42 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes geladen. Die Nichterhebung einer Einwendung nach § 23 Abs. 3 lit. c Kärntner Bauordnung 1996 hat zur Folge, dass diese Anrainer im weiteren Verfahren von der Erhebung einer diesbezüglichen Einwendung ausgeschlossen waren. Im gegenständlichen Fall ergibt sich das Mitspracherecht des Nachbarn aus den Themenbereichen der Bestimmung Paragraph 23, Absatz 3, Kärntner Bauordnung
  8. In der Bestimmung Paragraph 23, Absatz 3, Litera c, ist dem Nachbarn wie bereits ausgeführt ein Mitspracherecht in der Frage der Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes eingeräumt. Eine Einwendung mit diesem Inhalt haben die Beschwerdeführer xxx und xxx jedoch nicht erhoben. Im vorliegenden Fall wurde eine örtliche mündliche Bauverhandlung durchgeführt und wurden die beiden Beschwerdeführer zu dieser persönlich unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des Paragraph 42, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes geladen. Die Nichterhebung einer Einwendung nach Paragraph 23, Absatz 3, Litera c, Kärntner Bauordnung 1996 hat zur Folge, dass diese Anrainer im weiteren Verfahren von der Erhebung einer diesbezüglichen Einwendung ausgeschlossen waren. Die Anordnung des § 42 Abs. 1 AVG, wonach bei ordnungsgemäßer Kundmachung eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt, bedeutet, dass eine Partei, die rechtzeitig Einwendungen erhoben hat, nicht darüber hinaus noch nach der Verhandlung rechtens (im Sinne dieser Bestimmung) weitere neue Einwendungen nachtragen kann, weil sie insoweit ihre Parteistellung verloren hat. Es tritt also insoweit ein partieller Verlust (Teilverlust) der Parteistellung ein (vgl. dazu VwGH 15.12.2009, xxx). Die Anordnung des Paragraph 42, Absatz eins, AVG, wonach bei ordnungsgemäßer Kundmachung eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt, bedeutet, dass eine Partei, die rechtzeitig Einwendungen erhoben hat, nicht darüber hinaus noch nach der Verhandlung rechtens (im Sinne dieser Bestimmung) weitere neue Einwendungen nachtragen kann, weil sie insoweit ihre Parteistellung verloren hat. Es tritt also insoweit ein partieller Verlust (Teilverlust) der Parteistellung ein vergleiche dazu VwGH 15.12.2009, xxx). Im gegenständlichen Fall haben die Beschwerdeführer xxx und xxx rechtzeitig keine Einwendungen in Bezug auf die bauliche Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes erhoben, weshalb ihnen die Rechtsfolgen der Präklusion nach § 42 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 entgegen zu halten sind. Diese beiden Beschwerdeführer können also in diesem Nachbarrecht nicht verletzt worden sein und im Übrigen wurde die maßgebliche Bestimmung, wie zuvor in Bezug auf die Beschwerdeführer xxx ausgeführt, eingehalten. Im gegenständlichen Fall haben die Beschwerdeführer xxx und xxx rechtzeitig keine Einwendungen in Bezug auf die bauliche Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes erhoben, weshalb ihnen die Rechtsfolgen der Präklusion nach Paragraph 42, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 entgegen zu halten sind. Diese beiden Beschwerdeführer können also in diesem Nachbarrecht nicht verletzt worden sein und im Übrigen wurde die maßgebliche Bestimmung, wie zuvor in Bezug auf die Beschwerdeführer xxx ausgeführt, eingehalten.
  9. Bauausführung, mangelhafte Formulierung der Auflagen: Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, dass die Auflagen des Spruchteiles III. in Bezug auf die Bauausführung mangelhaft formuliert seien, ist ihnen entgegen zu halten, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung ausgeführt hat, dass die Bauausführung nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens ist (vgl. dazu VwGH 07.09.2004, xxx). Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, dass die Auflagen des Spruchteiles römisch drei. in Bezug auf die Bauausführung mangelhaft formuliert seien, ist ihnen entgegen zu halten, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung ausgeführt hat, dass die Bauausführung nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens ist vergleiche dazu VwGH 07.09.2004, xxx). Kommt einem Anrainer in einer materiell-rechtlichen Frage wie der Bauausführung kein Mitspracherecht zu, ist er aber auch nicht befugt, die Mangelhaftigkeit einer diese Frage regelnden Auflage zu rügen. Soweit die Beschwerdeführer befürchten, dass durch Vibrationen, welche durch die Bauführung zu erwarten seien, ihr wasserdichter Keller undicht werden würde und entsprechende Vorkehrungen zu treffen seien, ist wiederum auszuführen, dass es sich dabei um eine Frage handelt, die der Bauausführung zuzurechnen ist. Die Bauausführung ist allerdings, wie bereits ausgeführt, nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens und kann dementsprechend auch nicht Gegenstand der Verletzung von Anrainerrechten sein.
  10. Schutz der Gesundheit: Die Beschwerdeführer bringen vor, dass entsprechend der Rechtsauffassung der Berufungsbehörde die Anrainer im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren kein Mitspracherecht in Bezug auf den Schutz der Gesundheit sowie den Immissionsschutz hätten, aufgrund des mangelhaften Ermittlungsverfahrens jedoch zu befürchten sei, dass der Gesundheitsschutz nicht sichergestellt sei. Dazu ist auszuführen, dass es sich im gegenständlichen Fall um ein Wohnbauvorhaben im Sinne des § 23 Abs. 4 Kärntner Bauordnung 1996 handelt. Entsprechend der gesetzlichen Anordnung des § 23 Abs. 4 leg.cit. sind in solchen Verfahren die Anrainer lediglich berechtigt Einwendungen gemäß § 23 Abs. 3 lit. b bis g leg.cit. zu erheben. Ausgeschlossen vom Mitspracherecht des Anrainers sind in solchen Fällen die Themenbereiche des Schutzes der Gesundheit der Anrainer und des Immissionsschutzes der Anrainer (§ 23 Abs. 3 lit. h und i Kärntner Bauordnung 1996). Die Beschwerdeführer bringen vor, dass entsprechend der Rechtsauffassung der Berufungsbehörde die Anrainer im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren kein Mitspracherecht in Bezug auf den Schutz der Gesundheit sowie den Immissionsschutz hätten, aufgrund des mangelhaften Ermittlungsverfahrens jedoch zu befürchten sei, dass der Gesundheitsschutz nicht sichergestellt sei. Dazu ist auszuführen, dass es sich im gegenständlichen Fall um ein Wohnbauvorhaben im Sinne des Paragraph 23, Absatz 4, Kärntner Bauordnung 1996 handelt. Entsprechend der gesetzlichen Anordnung des Paragraph 23, Absatz 4, leg.cit. sind in solchen Verfahren die Anrainer lediglich berechtigt Einwendungen gemäß Paragraph 23, Absatz 3, Litera b bis g leg.cit. zu erheben. Ausgeschlossen vom Mitspracherecht des Anrainers sind in solchen Fällen die Themenbereiche des Schutzes der Gesundheit der Anrainer und des Immissionsschutzes der Anrainer (Paragraph 23, Absatz 3, Litera h und i Kärntner Bauordnung 1996). Aufgrund des fehlenden Mitspracherechtes an dessen Rahmen auch das Verwaltungsgericht gebunden ist, war es dem Landesverwaltungsgericht Kärnten verwehrt, diese Themen einer näheren Prüfung zu unterziehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit der Prüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte bereits befasst und dazu in seinem Erkenntnis vom 09.09.2015, Zahl: Ra 2015/04/0012, ausgeführt, dass die Prüfbefugnis der Verwaltungsgerichte keine unbegrenzte ist. Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis ist die „Sache“ des bekämpften Bescheides. Dieser Rahmen wird in den Fällen einer Trennbarkeit der behördlichen Entscheidung weiter eingeschränkt, wenn in der Beschwerde von mehreren trennbaren Ansprüchen nur ein Teil bekämpft wird. Dies gilt auch für den Fall, dass die Behörde zur Erlassung eines der trennbaren Bescheidsprüche unzuständig war (VwGH 24.07.2014, 2013/07/0270). Innerhalb des so eingeschränkten Prüfungsumfanges findet noch einmal eine weitere Beschränkung insofern statt, als Parteibeschwerden im Sinne des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG nur insoweit zu prüfen sind, als die Frage einer Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten Gegenstand ist (VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066; VwGH 27.08.2014, Ro 2014/05/0062). Das Verwaltungsgericht kann daher etwa nicht aufgrund der Beschwerde einer auf bestimmte subjektive Rechte beschränkten Partei eine Aufhebung und Abänderung des angefochtenen Bescheides aus öffentlichen Interessen – im vorliegenden Zusammenhang den Schutz der Gesundheit nach § 23 Abs. 3 lit h K-BO 1996 - vornehmen (VwGH 22.12.2010, 2010/06/0262). Innerhalb des so eingeschränkten Prüfungsumfanges findet noch einmal eine weitere Beschränkung insofern statt, als Parteibeschwerden im Sinne des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nur insoweit zu prüfen sind, als die Frage einer Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten Gegenstand ist (VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066; VwGH 27.08.2014, Ro 2014/05/0062). Das Verwaltungsgericht kann daher etwa nicht aufgrund der Beschwerde einer auf bestimmte subjektive Rechte beschränkten Partei eine Aufhebung und Abänderung des angefochtenen Bescheides aus öffentlichen Interessen – im vorliegenden Zusammenhang den Schutz der Gesundheit nach Paragraph 23, Absatz 3, Litera h, K-BO 1996 - vornehmen (VwGH 22.12.2010, 2010/06/0262). Zu beachten ist vom Verwaltungsgericht auch ein (Teil-)Verlust der Parteistellung. In diesem Rahmen der sich im Einzelfall jeweils aus dem Zusammenwirken von verfahrensrechtlichen und materiell-rechtlichen Normen ergibt, ist das Verwaltungsgericht auch befugt, Rechtswidrigkeitsgründe aufzugreifen, die in der Beschwerde nicht vorgebracht wurden.
  11. Müllhaus/Müllsammelstellen: Soweit die Beschwerdeführer anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 17.10.2016 die Projektsänderung in Bezug auf die Müllhäuser rügen, ist ihnen entgegenzuhalten, dass entgegen den geäußerten Bedenken dem Stand der bautechnischen Wissenschaften entsprechende Müllsammelstellen geplant sind. Dazu ordnet die insoweit verbindliche Norm der OIB-Richtlinie 3 (Ausgabe: März 2015) 4.1 an, dass Bauwerke über Abfallsammelstellen oder Abfallsammelräume verfügen müssen. Im gegenständlichen Fall sind nunmehr Müllsammelstellen geplant und damit die Bestimmung OIB-Richtlinie 3 4.1 eingehalten.
  12. Versickerungskonzept: Soweit die Beschwerdeführer sich auf das Versickerungskonzept, welches dem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren zugrunde gelegen sei, beziehen und ersuchen insoweit die Projektsunterlagen zu ändern, ist auszuführen, dass die in dieser Frage einschlägige Bestimmung des § 20 Kärntner Bauvorschriften anordnet, dass bauliche Anlagen so zu planen und auszuführen sind, dass sie unter Berücksichtigung ihres Verwendungszweckes mit Anlagen für das Sammeln und Beseitigen der Abwässer und Niederschlagswässer ausgestattet sind. Weiter legt diese Bestimmung fest, dass die Anlagen zur Sammlung und Beseitigung von Abwässern und Niederschlagswässern so auszuführen sind, dass Abwässer und Niederschlagswässer auf hygienisch einwandfreie, gesundheitlich unbedenkliche und belästigungsfreie Art gesammelt und beseitigt werden. Soweit die Beschwerdeführer sich auf das Versickerungskonzept, welches dem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren zugrunde gelegen sei, beziehen und ersuchen insoweit die Projektsunterlagen zu ändern, ist auszuführen, dass die in dieser Frage einschlägige Bestimmung des Paragraph 20, Kärntner Bauvorschriften anordnet, dass bauliche Anlagen so zu planen und auszuführen sind, dass sie unter Berücksichtigung ihres Verwendungszweckes mit Anlagen für das Sammeln und Beseitigen der Abwässer und Niederschlagswässer ausgestattet sind. Weiter legt diese Bestimmung fest, dass die Anlagen zur Sammlung und Beseitigung von Abwässern und Niederschlagswässern so auszuführen sind, dass Abwässer und Niederschlagswässer auf hygienisch einwandfreie, gesundheitlich unbedenkliche und belästigungsfreie Art gesammelt und beseitigt werden. Zur bis zur Novelle 80/2012 in Geltung stehenden Bestimmung § 42 Abs. 3 Kärntner Bauvorschriften hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 20.11.2007, Zahl: 2005/05/0251, ausgesprochen, dass diese Regelung anordnet, dass Niederschlagswässer von Dächern oder befestigten Flächen auf unschädliche Art zu beseitigen, insbesondere großflächig zur Versickerung zu bringen oder direkt in einen Kanal oder eine Sickergrube einzuleiten sind. Die Vorschrift, dass die Beseitigung auch auf belästigungsfreie Art zu erfolgen hat, wurde mit der Novelle LGBl. Nr. 55/1997 aufgehoben. Gleichwohl ist davon auszugehen, dass auch das Gebot einer unschädlichen Ableitung nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem der Nachbarn dient, sodass auch diesbezüglich ein Nachbarrecht nach § 23 Abs. 3 lit. h und im Falle von Immissionen auch lit. i Kärntner Bauordnung 1996 besteht. Zur bis zur Novelle 80 aus 2012, in Geltung stehenden Bestimmung Paragraph 42, Absatz 3, Kärntner Bauvorschriften hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 20.11.2007, Zahl: 2005/05/0251, ausgesprochen, dass diese Regelung anordnet, dass Niederschlagswässer von Dächern oder befestigten Flächen auf unschädliche Art zu beseitigen, insbesondere großflächig zur Versickerung zu bringen oder direkt in einen Kanal oder eine Sickergrube einzuleiten sind. Die Vorschrift, dass die Beseitigung auch auf belästigungsfreie Art zu erfolgen hat, wurde mit der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 1997, aufgehoben. Gleichwohl ist davon auszugehen, dass auch das Gebot einer unschädlichen Ableitung nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem der Nachbarn dient, sodass auch diesbezüglich ein Nachbarrecht nach Paragraph 23, Absatz 3, Litera h und im Falle von Immissionen auch Litera i, Kärntner Bauordnung 1996 besteht. Im gegenständlichen Fall ist den Nachbarn - wie bereits ausgeführt - ein Mitspracherecht in den Themenbereichen des § 23 Abs. 3 lit. h und i Kärntner Bauordnung 1996 nicht eingeräumt und im Übrigen ordnet der Baubewilligungsbescheid vom 08.07.2015, xxx, mit der Auflage I. Nr. 9 an, dass die Niederschlagswässer auf der Grundlage der am 30.06.2015 unter der Mag.xxx, wasserrechtlich bewilligten Pläne und Beschreibungen auf eigenem Grund zu versickern sind. Aufgrund dieses Umstandes ist davon auszugehen, dass damit die Anforderung des § 20 Abs. 2 Kärntner Bauvorschriften, wonach die Niederschlagswässer auf belästigungsfreie Art gesammelt und beseitigt werden müssen, erfüllt ist. Soweit die Beschwerdeführer eine Einarbeitung der im wasserrechtlichen Verfahren vorgelegten Projektsunterlagen in das gegenständliche Baubewilligungsverfahren verlangen, ist ihnen entgegen zu halten, dass mit der bereits genannten Auflage aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten ausreichend klargestellt ist, auf welche Art und Weise die Verbringung der Niederschlagswässer zu erfolgen hat. Eine weitergehende Planergänzung war daher nicht geboten. Im gegenständlichen Fall ist den Nachbarn - wie bereits ausgeführt - ein Mitspracherecht in den Themenbereichen des Paragraph 23, Absatz 3, Litera h und i Kärntner Bauordnung 1996 nicht eingeräumt und im Übrigen ordnet der Baubewilligungsbescheid vom 08.07.2015, xxx, mit der Auflage römisch eins. Nr. 9 an, dass die Niederschlagswässer auf der Grundlage der am 30.06.2015 unter der Mag.xxx, wasserrechtlich bewilligten Pläne und Beschreibungen auf eigenem Grund zu versickern sind. Aufgrund dieses Umstandes ist davon auszugehen, dass damit die Anforderung des Paragraph 20, Absatz 2, Kärntner Bauvorschriften, wonach die Niederschlagswässer auf belästigungsfreie Art gesammelt und beseitigt werden müssen, erfüllt ist. Soweit die Beschwerdeführer eine Einarbeitung der im wasserrechtlichen Verfahren vorgelegten Projektsunterlagen in das gegenständliche Baubewilligungsverfahren verlangen, ist ihnen entgegen zu halten, dass mit der bereits genannten Auflage aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten ausreichend klargestellt ist, auf welche Art und Weise die Verbringung der Niederschlagswässer zu erfolgen hat. Eine weitergehende Planergänzung war daher nicht geboten.
  13. Zurückweisung bzw. Abweisung der Berufung der Beschwerdeführer xxx:, xxx: Soweit die genannten Beschwerdeführer die Mangelhaftigkeit des angefochtenen Bescheides rügen, weil sich Spruch und Begründung widersprechen würden, ist ihnen insoweit Recht zu geben, dass sie ihre Parteistellung mangels Erhebung rechtzeitiger und zulässiger Einwendungen verloren haben. Es erfolgten zwar nach der Durchführung der mündlichen Verhandlung Projektsänderungen (Entfall der Abstellräume auf den Balkonen, Anpassung der Abböschung des Weges an der nördlichen Grundgrenze und Entfall der Müllhäuser), jedoch dienten diese im Wesentlichen dazu, das Projekt zu verkleinern bzw. dieses genehmigungsfähig zu machen. Zu dieser Frage hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass bei einer Einschränkung des Verfahrens oder bei Projektsänderungen ausschließlich im Interesse des Nachbarn eine bereits früher eingetretene Präklusion weiter als gegeben anzunehmen ist (vgl. dazu VwGH 23.11.2009, 2008/05/0111). Im vorliegenden Fall ist aufgrund der zuvor genannten Projektsänderungen, welche im Wesentlichen Einschränkungen darstellen, von der Präklusion in Bezug auf die Rechte der Anrainer xxx auszugehen.Soweit die genannten Beschwerdeführer die Mangelhaftigkeit des angefochtenen Bescheides rügen, weil sich Spruch und Begründung widersprechen würden, ist ihnen insoweit Recht zu geben, dass sie ihre Parteistellung mangels Erhebung rechtzeitiger und zulässiger Einwendungen verloren haben. Es erfolgten zwar nach der Durchführung der mündlichen Verhandlung Projektsänderungen (Entfall der Abstellräume auf den Balkonen, Anpassung der Abböschung des Weges an der nördlichen Grundgrenze und Entfall der Müllhäuser), jedoch dienten diese im Wesentlichen dazu, das Projekt zu verkleinern bzw. dieses genehmigungsfähig zu machen. Zu dieser Frage hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass bei einer Einschränkung des Verfahrens oder bei Projektsänderungen ausschließlich im Interesse des Nachbarn eine bereits früher eingetretene Präklusion weiter als gegeben anzunehmen ist vergleiche dazu VwGH 23.11.2009, 2008/05/0111). Im vorliegenden Fall ist aufgrund der zuvor genannten Projektsänderungen, welche im Wesentlichen Einschränkungen darstellen, von der Präklusion in Bezug auf die Rechte der Anrainer xxx auszugehen. Diese beiden Beschwerdeführer haben daher ihre Parteistellung verloren, weshalb ihre Berufung zurückzuweisen gewesen wäre. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes macht ein bloßes Vergreifen im Ausdruck, d.h. wenn die Behörde die Berufung fälschlicherweise „abgewiesen“ statt „zurückgewiesen“ hat, den Bescheid nicht rechtswidrig, sofern aus der Begründung hervorgeht, dass die Behörde die Berufung als unzulässig oder verspätet erachtet hat und deshalb ihr Entscheidungswille in Wahrheit auf Zurückweisung gerichtet war (dazu Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 66 (Stand 1.7.2007, rdb.at) RZ 53). Auch im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid nicht rechtswidrig, obwohl die Berufung der beiden Beschwerdeführer zurückzuweisen und nicht abzuweisen gewesen wäre.Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes macht ein bloßes Vergreifen im Ausdruck, d.h. wenn die Behörde die Berufung fälschlicherweise „abgewiesen“ statt „zurückgewiesen“ hat, den Bescheid nicht rechtswidrig, sofern aus der Begründung hervorgeht, dass die Behörde die Berufung als unzulässig oder verspätet erachtet hat und deshalb ihr Entscheidungswille in Wahrheit auf Zurückweisung gerichtet war (dazu Hengstschläger/Leeb, AVG2 Paragraph 66, (Stand 1.7.2007, rdb.at) RZ 53). Auch im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid nicht rechtswidrig, obwohl die Berufung der beiden Beschwerdeführer zurückzuweisen und nicht abzuweisen gewesen wäre.
  14. Amtswegige Prüfung der OIB-Richtlinien: Dazu ist festzustellen, dass sich die Anrainer nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht darauf beschränken dürfen die Einhaltung der OIB-Richtlinien zu rügen, sondern müssen Einwendungen konkretisiert werden. Dem Vorbringen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung (Absatz 1 des Verhandlungsbeiblattes; Aktenstück 138c) ist nicht konkret zu entnehmen, inwiefern das Projekt die Rechte der Anrainer verletzen soll (vgl. dazu Hauer/Pallitsch, Kärntner Baurecht,
  15. Auflage, § 23 E 9ff). Dazu ist festzustellen, dass sich die Anrainer nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht darauf beschränken dürfen die Einhaltung der OIB-Richtlinien zu rügen, sondern müssen Einwendungen konkretisiert werden. Dem Vorbringen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung (Absatz 1 des Verhandlungsbeiblattes; Aktenstück 138c) ist nicht konkret zu entnehmen, inwiefern das Projekt die Rechte der Anrainer verletzen soll vergleiche dazu Hauer/Pallitsch, Kärntner Baurecht,
  16. Auflage, Paragraph 23, E 9ff).
  17. Übermittlung der Verhandlungsschrift: Soweit die Beschwerdeführer rügen, dass ihnen die Verhandlungsschrift in Bezug auf die örtliche mündliche Bauverhandlung nicht zugestellt worden ist, ist ihnen entgegenzuhalten, dass die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 im Besonderen § 14 eine Regelung dieses Inhaltes nicht kennen. Die Beschwerdeführer wurden ordnungsgemäß zur Bauverhandlung am 13.02.2014 geladen und haben daran persönlich bzw. durch einen Vertreter teilgenommen. Selbst einer Partei, die sich ohne einen Vertagungsantrag zu stellen, vor Schluss der Verhandlung von dieser entfernt, kommt kein Anspruch auf Vorhalt des Verhandlungsergebnisses zu (dazu Hauer/Leukauf, Handbuch des Österreichischen Verwaltungsverfahrens,
  18. Auflage, § 45 Abs. 3 E 35). Umso mehr muss dies für Parteien gelten, die an der Verhandlung bis zu deren Schluss teilgenommen haben.Soweit die Beschwerdeführer rügen, dass ihnen die Verhandlungsschrift in Bezug auf die örtliche mündliche Bauverhandlung nicht zugestellt worden ist, ist ihnen entgegenzuhalten, dass die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 im Besonderen Paragraph 14, eine Regelung dieses Inhaltes nicht kennen. Die Beschwerdeführer wurden ordnungsgemäß zur Bauverhandlung am 13.02.2014 geladen und haben daran persönlich bzw. durch einen Vertreter teilgenommen. Selbst einer Partei, die sich ohne einen Vertagungsantrag zu stellen, vor Schluss der Verhandlung von dieser entfernt, kommt kein Anspruch auf Vorhalt des Verhandlungsergebnisses zu (dazu Hauer/Leukauf, Handbuch des Österreichischen Verwaltungsverfahrens,
  19. Auflage, Paragraph 45, Absatz 3, E 35). Umso mehr muss dies für Parteien gelten, die an der Verhandlung bis zu deren Schluss teilgenommen haben. Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass eine Verletzung der Beschwerdeführer in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten nicht gegeben ist und daher spruchgemäß zu entscheiden war. VI.römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2016:KLVwG.28.30.17.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.