Obsah (13)
§ 279§ 25a§ 1§ 3§ 77§ 102§ 6§ 2§ 4§ 5§ 7§ 243§ 262RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum14.12.2016 GeschäftszahlKLVwG-2130/6/2016 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx, über die Beschw
§ 279Abs. 1 Bundesabgabenordnung – BAO, wird die Beschwerde als unbegründet
Gemäß Paragraph 279, Absatz eins, Bundesabgabenordnung – BAO, wird die Beschwerde als unbegründet a b g e w i e s e n. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: I.römisch eins. Sachverhalt: Mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 21.12.2011, Zahl: xxx, wurde dem Beschwerdeführer die Konzession zur Ausübung der gewerbsmäßigen Schifffahrt auf dem xxx mit dem Standort xxx (ehemals xxx und xxx zur Personenbeförderung im Gelegenheitsverkehr und zur Erbringung sonstiger Leistungen mit Fahrzeugen mit einem Motorfahrzeug (Motorboot) zur Beförderung von maximal 10 Personen, zum Schleppen von Wasserskifahrern und Fluggeräten (Falschschirmen) und zum Schleppen von sog. „Fun-Geräten“ (Gummireitbooten, Gummireifen, etc.) erteilt. Für das Fahrzeug (Motorboot) wurde im amtlichen Schiffsregister das Kennzeichen xxx vorgesehen und wurde die Konzession dem Beschwerdeführer bis zum 31.12.2021 erteilt. Mit Schreiben vom 09.01.2015, bei der Schifffahrtsbehörde eingelangt am 20.01.2015, gab der Beschwerdeführer bekannt, dass er mit Übergabsvertrag vom 18.12.2014 sein mit dem Standort xxx und xxx geführtes Bootsunternehmen samt Zubehör an seinen Sohn, xxx, geb. 17.11.1989, übergeben hat. Zubehör dieses Unternehmens sei das Motorboot xxx mit der Baunummer xxx Baujahr xxx, mit dem amtlichen Kennzeichen xxx. Mit Bescheid der Schifffahrtsbehörde vom 24.03.2015, Zahl: xxx, wurde daraufhin festgehalten, dass die Schifffahrtskonzession für den Beschwerdeführer mit 24.03.2015 erloschen ist. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.08.2016, Zahl: xxx, wurde dem Beschwerdeführer die Motorbootabgabe für den Abgabenzeitraum Jänner 2015 für das Motorboot mit dem Kennzeichen xxx vorgeschrieben. Mit E-Mail vom 15.09.2016 brachte daraufhin der Beschwerdeführer vertreten durch xxx eine Beschwerde gegen den Abgabenbescheid ein. In dieser Beschwerde führt er Folgendes aus: „Mit dem angefochtenen Motorbootabgabebescheid vom 18.8.2016 wurde mir
den Bestimmungen des Kärntner Motorbootabgabegesetzes 1992, LGBl. Nr. 10/1993 idgF, die Motorbootabgabe 2015 für den Abgabenzeitraum Jänner 2015 in der Höhe von € 303,32 vorgeschrieben. „Mit dem angefochtenen Motorbootabgabebescheid vom 18.8.2016 wurde mir
den Bestimmungen des Kärntner Motorbootabgabegesetzes 1992, Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 1993, idgF, die Motorbootabgabe 2015 für den Abgabenzeitraum Jänner 2015 in der Höhe von € 303,32 vorgeschrieben. Ich bekämpfe diesen Bescheid wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Verletzung von Verfahrensvorschriften und führe hiezu aus wie folgt:
§ 1des Kärntner Motorbootabgabegesetzes 1992, LGBl. Nr. 10/1993 idg
F, ist für schiffahrtsbehördlich zugelassene Motorfahrzeuge und Schwimmkörper mit Maschinenantrieb die im Land Kärnten verwendet werden, eine Abgabe zu entrichten.
Paragraph eins, des Kärntner Motorbootabgabegesetzes 1992, Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 1993, idgF, ist für schiffahrtsbehördlich zugelassene Motorfahrzeuge und Schwimmkörper mit Maschinenantrieb die im Land Kärnten verwendet werden, eine Abgabe zu entrichten.
§ 3Abs.
1 Z 5 leg.cit. sind von der Abgabepflicht Motorfahrzeuge ausge- nommen, die auf Grund einer Schifffahrtskonzession
§ 77Abs.
1 des Schiff- fahrtsgesetzes ausschließlich gewerbsmäßig verwendet werden.
Abs. 3 dieser Bestimmung sind die aus einer ausschließlich gewerbsmäßigen Verwendung eines Motorfahrzeuges erzielten Einnahmen nach den Grundsätzen des § 131 Abs. 1 der BAG fortlaufend aufzuzeichnen und die Betriebsstunden mittels Betriebsstundenzähler nachzuweisen. Die Aufzeichnungen und ein entsprechender Nachweis der Betriebsstunden sind bei sonstigem Entfall der Ausnahme von der Abgabepflicht bis längstens 30. Juni des dem jeweiligen Abgabezeitraum folgenden Jahres der Abgabenbehörde vorzulegen.
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5, leg.cit. sind von der Abgabepflicht Motorfahrzeuge ausge- nommen, die auf Grund einer Schifffahrtskonzession
Paragraph 77, Absatz eins, des Schiff- fahrtsgesetzes ausschließlich gewerbsmäßig verwendet werden.
Absatz 3, dieser Bestimmung sind die aus einer ausschließlich gewerbsmäßigen Verwendung eines Motorfahrzeuges erzielten Einnahmen nach den Grundsätzen des Paragraph 131, Absatz eins, der BAG fortlaufend aufzuzeichnen und die Betriebsstunden mittels Betriebsstundenzähler nachzuweisen. Die Aufzeichnungen und ein entsprechender Nachweis der Betriebsstunden sind bei sonstigem Entfall der Ausnahme von der Abgabepflicht bis längstens
- Juni des dem jeweiligen Abgabezeitraum folgenden Jahres der Abgabenbehörde vorzulegen. Mein Motorboot mit dem amtlichen Kennzeichen xxx ist, ungeachtet der Tatsache, dass ich mein Bootsunternehmen einschließlich des Motorbootes mit Übergabsvertrag vom 18.12.2014 und mit Wirksamkeit zum 31.12.2014 in das Eigentum meines Sohnes xxx übergeben habe, im Jahr 2015 - während der Monate Mai bis September - ausschließlich gewerbsmäßig verwendet worden. Die Abwicklung der Unternehmensübergabe und Ummeldung des Motorbootes hat seitens der Schifffahrtsbehörde einige Zeit in Anspruch genommen, sodass das Motorboot im Jänner 2015 noch auf meinen Namen zugelassen war. Danach wurde das Boot auf meinen Sohn xxx zugelassen und wurde von ihm das Bootsunternehmen fortgeführt und das Motorboot ausschließlich gewerbsmäßig verwendet. Er hat dies entsprechend der gesetzlichen Bestimmung des § 3 Abs. 3 Kärntner Motorbootabgabegesetz 1992 der belangten Behörde vor dem
- Juni 2016 in der gehörigen Form nachgewiesen. Auf Grund der Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben wurde das Motorboot mit dem amtlichen Kennzeichen xxx von der Abgabepflicht ausgenommen. Dass das Boot im Jänner 2015 - obwohl es schon im Eigentum meines Sohnes xxx stand - noch auf mich zugelassen war, hätte nur dann meine Abgabenpflicht für Jänner 2015 begründet, wenn das Motorboot in weiterer Folge für das Jahr 2015 den Ausnahmetatbestand des § 3 Abs. 1 Z 5 leg.cit. nicht erfüllt hätte. Mein Motorboot mit dem amtlichen Kennzeichen xxx ist, ungeachtet der Tatsache, dass ich mein Bootsunternehmen einschließlich des Motorbootes mit Übergabsvertrag vom 18.12.2014 und mit Wirksamkeit zum 31.12.2014 in das Eigentum meines Sohnes xxx übergeben habe, im Jahr 2015 - während der Monate Mai bis September - ausschließlich gewerbsmäßig verwendet worden. Die Abwicklung der Unternehmensübergabe und Ummeldung des Motorbootes hat seitens der Schifffahrtsbehörde einige Zeit in Anspruch genommen, sodass das Motorboot im Jänner 2015 noch auf meinen Namen zugelassen war. Danach wurde das Boot auf meinen Sohn xxx zugelassen und wurde von ihm das Bootsunternehmen fortgeführt und das Motorboot ausschließlich gewerbsmäßig verwendet. Er hat dies entsprechend der gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 3, Absatz 3, Kärntner Motorbootabgabegesetz 1992 der belangten Behörde vor dem
- Juni 2016 in der gehörigen Form nachgewiesen. Auf Grund der Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben wurde das Motorboot mit dem amtlichen Kennzeichen xxx von der Abgabepflicht ausgenommen. Dass das Boot im Jänner 2015 - obwohl es schon im Eigentum meines Sohnes xxx stand - noch auf mich zugelassen war, hätte nur dann meine Abgabenpflicht für Jänner 2015 begründet, wenn das Motorboot in weiterer Folge für das Jahr 2015 den Ausnahmetatbestand des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5, leg.cit. nicht erfüllt hätte. Die Festsetzung der Motorbootabgabe im bekämpften Bescheid ist demnach durch das Gesetz nicht gedeckt und kann auch nicht damit gerechtfertigt werden, dass ich im Jänner 2015 mit dem Motorfahrzeug nicht die im Absatz 2 geforderten Einnah-men von € 5.000,-- bei jährlichen Betriebsstunden von 70 erzielt habe. Bekanntlich gibt es in den Wintermonaten am xxx keine Nachfrage nach Wasserski oder Bootsrundfahrten. Selbst durch eine weite Interpretation des Gesetzes kann man nicht erkennen, dass der Gesetzgeber Motorfahrzeuge besteuern will, die in den Wintermonaten nicht gewerbsmäßig verwendet werden. Ungeachtet der Gesetzwidrigkeit des angefochtenen Motorbootabgabebescheides wäre das Kärntner Motorbootabgabegesetz 1992 selbst, insbesondere der § 3 Abs. 2 Z 3, einer Überprüfung hinsichtlich dessen Verfassungsmäßigkeit zu unterziehen, sodass ich anrege, beim Verfassungsgerichtshof ein Gesetzesprüfungsverfahren einzuleiten: plausibler Zweck der Ausnahmebestimmung des § 3 leg.cit. ist, die gewerbsmäßige Schifffahrt von der Motorbootabgabepflicht auszunehmen. Gewerbliche Schifffahrt setzt voraus, dass mit dem Motorfahrzeug im Rahmen eines Unternehmens auf Dauer Einnahmen erzielt werden. Dies bedeutet, dass ein Schifffahrtsunternehmen als Unternehmen zur Erzielung von Einkünften betrieben und auf Dauer Gewinne erzielen muss. Entscheidend ist, dass das Unternehmen über einen gewissen Beobachtungszeitraum einen steuerlichen Gesamtgewinn erzielt (vgl. Judikatur des VwGH zur Liebhabereiverordnung). Ungeachtet der Gesetzwidrigkeit des angefochtenen Motorbootabgabebescheides wäre das Kärntner Motorbootabgabegesetz 1992 selbst, insbesondere der Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 3,, einer Überprüfung hinsichtlich dessen Verfassungsmäßigkeit zu unterziehen, sodass ich anrege, beim Verfassungsgerichtshof ein Gesetzesprüfungsverfahren einzuleiten: plausibler Zweck der Ausnahmebestimmung des Paragraph 3, leg.cit. ist, die gewerbsmäßige Schifffahrt von der Motorbootabgabepflicht auszunehmen. Gewerbliche Schifffahrt setzt voraus, dass mit dem Motorfahrzeug im Rahmen eines Unternehmens auf Dauer Einnahmen erzielt werden. Dies bedeutet, dass ein Schifffahrtsunternehmen als Unternehmen zur Erzielung von Einkünften betrieben und auf Dauer Gewinne erzielen muss. Entscheidend ist, dass das Unternehmen über einen gewissen Beobachtungszeitraum einen steuerlichen Gesamtgewinn erzielt vergleiche Judikatur des VwGH zur Liebhabereiverordnung). Grundsätzlich bleibt es dem Unternehmer überlassen, auf welche Art und Weise er seine Unternehmensführung gestaltet, somit wie er die entsprechenden Einnahmen lukriert und die Betriebsausgaben minimiert. In diese unternehmerische Gestaltungs- freiheit wird gesetzlich nicht eingegriffen, obliegt es doch jedem Unternehmer selbst zu entscheiden, wie er seine Einnahmen maximiert und die Betriebsausgaben mini- miert. Durch die Bestimmung des § 3 Abs. 2 Z 3 K-MBAG wird in diese unternehmerische Freiheit in unzulässiger Weise eingegriffen, da durch die Kombination von vorgegebenen Mindesteinnahmen mit Mindestbetriebsstunden ein Schifffahrtsunternehmer, welcher die geforderten jährlichen Einnahmen von € 5.000,-- mit einer Betriebsstundenzahl von z.B. 50 erreicht, gezwungen wird, seine Betriebsausgaben durch zusätzliche 20 Betriebsstunden zu erhöhen, auch wenn dadurch keine weiteren Einnahmen erzielt werden können. Folglich wird der Gewinn geschmälert oder, im schlimmsten Fall, sogar ein Verlust verursacht. Durch diese gesetzliche Knebelvorschrift wird der Unternehmer gezwungen, sein Motorfahrzeug so lange zu betreiben, bis er die geforderten Mindestbetriebsstunden erreicht hat, dies auch dann, wenn dadurch keine Einnahmen mehr zu erzielen sind {Laufenlassen des Motors am Stand}. Somit wird durch die relevierte Gesetzesbestimmung der Motorbootunternehmer gegenüber anderen Unternehmern ungleich behandelt, darüber hinaus sein Recht auf Eigentum verletzt und in seiner Freiheit der Erwerbstätigkeit beschränkt. Grundsätzlich bleibt es dem Unternehmer überlassen, auf welche Art und Weise er seine Unternehmensführung gestaltet, somit wie er die entsprechenden Einnahmen lukriert und die Betriebsausgaben minimiert. In diese unternehmerische Gestaltungs- freiheit wird gesetzlich nicht eingegriffen, obliegt es doch jedem Unternehmer selbst zu entscheiden, wie er seine Einnahmen maximiert und die Betriebsausgaben mini- miert. Durch die Bestimmung des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 3, K-MBAG wird in diese unternehmerische Freiheit in unzulässiger Weise eingegriffen, da durch die Kombination von vorgegebenen Mindesteinnahmen mit Mindestbetriebsstunden ein Schifffahrtsunternehmer, welcher die geforderten jährlichen Einnahmen von € 5.000,-- mit einer Betriebsstundenzahl von z.B. 50 erreicht, gezwungen wird, seine Betriebsausgaben durch zusätzliche 20 Betriebsstunden zu erhöhen, auch wenn dadurch keine weiteren Einnahmen erzielt werden können. Folglich wird der Gewinn geschmälert oder, im schlimmsten Fall, sogar ein Verlust verursacht. Durch diese gesetzliche Knebelvorschrift wird der Unternehmer gezwungen, sein Motorfahrzeug so lange zu betreiben, bis er die geforderten Mindestbetriebsstunden erreicht hat, dies auch dann, wenn dadurch keine Einnahmen mehr zu erzielen sind {Laufenlassen des Motors am Stand}. Somit wird durch die relevierte Gesetzesbestimmung der Motorbootunternehmer gegenüber anderen Unternehmern ungleich behandelt, darüber hinaus sein Recht auf Eigentum verletzt und in seiner Freiheit der Erwerbstätigkeit beschränkt. Sollte der Verfassungsgerichtshof die gerügte Gesetzesbestimmung aufheben, wäre der Vollzug des § 3 Abs. 1 Z 5 leg.cit. für die belangte Behörde in der Weise mög-lich, dass die gewerbsmäßige Verwendung durch Bestätigung der Finanzbehörde über die Anerkennung als Unternehmen nachgewiesen wird. Sollte die Finanzverwaltung feststellen, dass es sich bei einem Schifffahrtsunternehmen um einen Voluptuarbetrieb handelt, kann die Abgabenbefreiung für das Motorboot versagt werden. Auf diese Weise würde das Land Kärnten einen erheblichen Verwaltungsaufwand einsparen und einen Beitrag zur Verwaltungsvereinfachung leisten.“Sollte der Verfassungsgerichtshof die gerügte Gesetzesbestimmung aufheben, wäre der Vollzug des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5, leg.cit. für die belangte Behörde in der Weise mög-lich, dass die gewerbsmäßige Verwendung durch Bestätigung der Finanzbehörde über die Anerkennung als Unternehmen nachgewiesen wird. Sollte die Finanzverwaltung feststellen, dass es sich bei einem Schifffahrtsunternehmen um einen Voluptuarbetrieb handelt, kann die Abgabenbefreiung für das Motorboot versagt werden. Auf diese Weise würde das Land Kärnten einen erheblichen Verwaltungsaufwand einsparen und einen Beitrag zur Verwaltungsvereinfachung leisten.“ Mit Vorlagebericht vom 03.10.2016 wurde der gegenständliche Abgabenakt dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vorgelegt, der der Beschwerdeführer ersucht hatte, dass eine Beschwerdevorentscheidung unterbleibt. Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes vom 13.10.2016 wurde der Beschwerdeführer ersucht, anher den Übergabevertrag vorzulegen und bekanntzugeben, wann er die Meldung der Übergabe an die Schifffahrtsbehörde getätigt hatte. Weiters wurde die Schifffahrtsbehörde ersucht, anher bekanntzugeben, wann der Beschwerdeführer ihr bekanntgegeben hat, dass er die schifffahrtsrechtliche Konzession zugunsten seines Sohnes zurücklegt hat. Daraufhin legte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24.10.2016 den Übergabevertrag vom 18.12.2014 vor. Er führt weiters aus, dass die Meldung der Übergabe an die Schifffahrtsbehörde mit Antrag vom 16.01.2015 erfolgt sei. Die Schifffahrtsbehörde des Landes Kärnten gab anher bekannt, dass ein mit 09.01.2015 datiertes Schreiben mit dem Betreff „Ummeldung Motorboot“ am
- Jänner 2015 bei der Schifffahrtsbehörde eingelangt sei. II.römisch zwei. Festhaltungen und Beweiswürdigung: Der Beschwerdeführerin besaß vom 21.12.2011 bis 24.03.2015 eine schifffahrtsbehördliche Konzession für das gegenständliche Motorboot mit dem amtlichen Kennzeichen xxx. Dieses Motorboot war in diesem Zeitraum schifffahrtsbehördlich zur Personenbeförderung im Gelegenheitsverkehr und zur Erbringung sonstiger Leistungen mit Fahrzeugen auf dem Wörther See zur Beförderung von maximal 10 Personen, zum Schleppen von Wasserskifahrern und Fluggeräten (Falschschirme) und zum Schleppen von sogenannten „Fun-Geräten“ (Gummireitbooten, Gummireifen, etc.) zugelassen. Der Beschwerdeführer hatte eine gewerbsmäßige Konzession dafür. Mit einem Notariatsakt, datiert mit 18.12.2014, übergab der Beschwerdeführer sein Bootsunternehmen privatrechtlich an seinen Sohn xxx. Mit Schreiben vom 09.01.2015, welches bei der Schifffahrtsbehörde am 20.01.2015 einlangte, gab der Beschwerdeführer der Schifffahrtsbehörde bekannt, dass er sein Bootsunternehmen samt Zubehör an seinen Sohn übergeben hat. Er erteilte die ausdrückliche Bewilligung zur Ummeldung des Motorbootes auf seinen Sohn. Mit Bescheid der Kärntner Landesregierung als Schifffahrtsbehörde vom 24.03.2015 wurde festgehalten, dass die gewerbliche Schifffahrtskonzession des Beschwerdeführers mit 24.03.2015 erloschen ist. Eine Meldung der Betriebsübergabe an seinen Sohn an die für die Motorbootabgabe zuständige Dienststelle für Landesabgaben erfolgte durch den Beschwerdeführer nicht. Ebensowenig erfolgte eine Meldung des Beschwerdeführers
§ 3Abs.
3 K-MBAG für das Abgabenjahr 2015. Auch langte keine Meldung nach § 5 Abs. 3 K-MBAG bei der Abgabenbehörde ein. Ebensowenig erfolgte eine Meldung des Beschwerdeführers
Paragraph 3, Absatz 3, K-MBAG für das Abgabenjahr 2015. Auch langte keine Meldung nach Paragraph 5, Absatz 3, K-MBAG bei der Abgabenbehörde ein. Die gegenständlichen Feststellungen gründen sich auf den schlüssigen Akteninhalt, das Vorbringen des Beschwerdeführers und der belangten Behörde sowie auf die vorgelegten Unterlagen. III.römisch drei. Rechtslage:
§ 1Abs.
1 Kärntner Motorbootabgabegesetz – K-MBAG ist für Motorfahrzeuge, die
§ 102des Schifffahrtsgesetzes, BGBl.
I Nr. 62/1997, schifffahrtsbehördlich zugelassen sind, und Schwimmkörper mit Maschinenantrieb, die auf den in der Anlage 1 angeführten öffentlichen fließenden Gewässern oder auf den in der Anlage 2 angeführten sonstigen öffentlichen Gewässern und Privatgewässern im Land Kärnten verwendet werden, eine Abgabe zu entrichten (Motorbootabgabe).
Paragraph eins, Absatz eins, Kärntner Motorbootabgabegesetz – K-MBAG ist für Motorfahrzeuge, die
Paragraph 102, des Schifffahrtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997,, schifffahrtsbehördlich zugelassen sind, und Schwimmkörper mit Maschinenantrieb, die auf den in der Anlage 1 angeführten öffentlichen fließenden Gewässern oder auf den in der Anlage 2 angeführten sonstigen öffentlichen Gewässern und Privatgewässern im Land Kärnten verwendet werden, eine Abgabe zu entrichten (Motorbootabgabe).
§ 1Abs.
2 K-MBAG ist die Motorbootabgabe eine ausschließliche Landesabgabe
§ 6Abs.
1 Z 3 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl Nr 45.
Paragraph eins, Absatz 2, K-MBAG ist die Motorbootabgabe eine ausschließliche Landesabgabe
Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, Bundesgesetzblatt Nr 45.
§ 2Abs.
1 K-MBAG sind Motorfahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes in der Binnenschiffahrt verwendete Wasserfahrzeuge, die mit einem Maschinenantrieb ausgestattet sind; als Ausstattung gilt der Einbau, das Anhängen oder das sonstige Mitführen eines zur Fortbewegung des Wasserfahrzeuges bestimmten Maschinenantriebes.
Paragraph 2, Absatz eins, K-MBAG sind Motorfahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes in der Binnenschiffahrt verwendete Wasserfahrzeuge, die mit einem Maschinenantrieb ausgestattet sind; als Ausstattung gilt der Einbau, das Anhängen oder das sonstige Mitführen eines zur Fortbewegung des Wasserfahrzeuges bestimmten Maschinenantriebes.
§ 3Abs.
1 Z 5 sind von der Abgabepflicht ausgenommen Motorfahrzeuge, die aufgrund einer Schifffahrtskonzession
§ 77Abs.
1 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997, ausschließlich gewerbsmäßig verwendet werden.
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5, sind von der Abgabepflicht ausgenommen Motorfahrzeuge, die aufgrund einer Schifffahrtskonzession
Paragraph 77, Absatz eins, des Schifffahrtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997,, ausschließlich gewerbsmäßig verwendet werden.
§ 3Abs.
2 K-MBAG ist eine ausschließlich gewerbsmäßige Verwendung des Motorfahrzeuges nach Abs. 1 Z 5 nur dann anzunehmen, wennGemäß Paragraph 3, Absatz 2, K-MBAG ist eine ausschließlich gewerbsmäßige Verwendung des Motorfahrzeuges nach Absatz eins, Ziffer 5, nur dann anzunehmen, wenn
- sie im Rahmen eines Konzessionsbetriebes erfolgt;
- sie mit der erkennbaren Absicht entfaltet wird, auf Dauer und durch nachhaltiges Tätigwerden Einnahmen zu erzielen und
- die jährlichen Einnahmen 5.000 Euro und die jährlichen Betriebsstunden 70 Betriebsstunden übersteigen.
§ 3Abs.
3 K-MBAG sind die aus einer ausschließlich gewerbsmäßigen Verwendung eines Motorfahrzeugs erzielten Einnahmen (Abs. 2 lit. d Z 1 bis 3 erster Fall) nach den Grundsätzen des § 131 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, fortlaufend aufzuzeichnen. Die Betriebsstunden (Abs. 2 lit d Z 1 bis 3 zweiter Fall) sind mittels Betriebsstundenzähler nachzuweisen. Diese Aufzeichnungen und ein entsprechender Nachweis der Betriebsstunden sind bei sonstigem Entfall der Ausnahme von der Abgabepflicht bis längstens 30. Juni des dem jeweiligen Abgabenzeitraum folgenden Jahres der Abgabenbehörde vorzulegen.
Paragraph 3, Absatz 3, K-MBAG sind die aus einer ausschließlich gewerbsmäßigen Verwendung eines Motorfahrzeugs erzielten Einnahmen (Absatz 2, Litera d, Ziffer eins bis 3 erster Fall) nach den Grundsätzen des Paragraph 131, Absatz eins, der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, fortlaufend aufzuzeichnen. Die Betriebsstunden (Absatz 2, Litera d, Ziffer eins bis 3 zweiter Fall) sind mittels Betriebsstundenzähler nachzuweisen. Diese Aufzeichnungen und ein entsprechender Nachweis der Betriebsstunden sind bei sonstigem Entfall der Ausnahme von der Abgabepflicht bis längstens 30. Juni des dem jeweiligen Abgabenzeitraum folgenden Jahres der Abgabenbehörde vorzulegen.
§ 4Abs.
1 K-MBAG ist die Person abgabepflichtig, für die das Motorfahrzeug zugelassen ist (§ 1 Abs. 1). Wird ein Motorfahrzeug entgegen den Bestimmungen des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997, ohne schifffahrtsbehördliche Zulassung auf den in den Anlagen 1 und 2 angeführten Gewässern verwendet, ist Abgabenschuldner der Verfügungsberechtigte über das Motorfahrzeug.
Paragraph 4, Absatz eins, K-MBAG ist die Person abgabepflichtig, für die das Motorfahrzeug zugelassen ist (Paragraph eins, Absatz eins,). Wird ein Motorfahrzeug entgegen den Bestimmungen des Schifffahrtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997,, ohne schifffahrtsbehördliche Zulassung auf den in den Anlagen 1 und 2 angeführten Gewässern verwendet, ist Abgabenschuldner der Verfügungsberechtigte über das Motorfahrzeug. Wird
§ 4Abs.
2 K-MBAG die Abgabe nicht oder nicht ordnungsgemäß entrichtet, so kann das Motorfahrzeug zur Sicherung in Beschlag genommen werden.Wird
Paragraph 4, Absatz 2, K-MBAG die Abgabe nicht oder nicht ordnungsgemäß entrichtet, so kann das Motorfahrzeug zur Sicherung in Beschlag genommen werden.
§ 5Abs.
1 K-MBAG dauert der Abgabenzeitraum vom
- Jänner bis zum
- Dezember des Jahres.
Paragraph 5, Absatz eins, K-MBAG dauert der Abgabenzeitraum vom 1. Jänner bis zum 31. Dezember des Jahres.
§ 5Abs.
2 K-MBAG entsteht die Abgabenpflicht mit Beginn des Monats der Zulassung des Motorfahrzeuges (§ 1 Abs. 1) und endet mit Ablauf des Monats, in dem die Zulassung erlischt oder widerrufen wird (§ 106 Schifffahrtsgesetz, BGBl. I Nr. 62/1997).
Paragraph 5, Absatz 2, K-MBAG entsteht die Abgabenpflicht mit Beginn des Monats der Zulassung des Motorfahrzeuges (Paragraph eins, Absatz eins,) und endet mit Ablauf des Monats, in dem die Zulassung erlischt oder widerrufen wird (Paragraph 106, Schifffahrtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997,).
§ 5Abs.
2a K-MBAG ist in den Fällen des § 4 Abs. 1 zweiter Satz die Abgabe von der Abgabenbehörde für den Zeitraum festzusetzen, für den nach den Feststellungen des Ermittlungsverfahrens die Abgabe nicht entrichtet wurde. Abs. 2 gilt sinngemäß.
Paragraph 5, Absatz 2 a, K-MBAG ist in den Fällen des Paragraph 4, Absatz eins, zweiter Satz die Abgabe von der Abgabenbehörde für den Zeitraum festzusetzen, für den nach den Feststellungen des Ermittlungsverfahrens die Abgabe nicht entrichtet wurde. Absatz 2, gilt sinngemäß.
§ 5Abs.
3 K-MBAG wird bei Motorfahrzeugen, die im Land Kärnten zugelassen sind, vermutet, dass sie auf den in den Anlagen 1 und 2 angeführten Gewässern verwendet werden. Diese Vermutung kann vom Abgabepflichtigen durch den Nachweis von Umständen, die eine Verwendung des Motorfahrzeuges während des gesamten Abgabenzeitraumes ausschließen, widerlegt werden. Der Abgabepflichtige hat derartige Umstände bis längstens 30. April des jeweiligen Abgabenzeitraumes der Abgabenbehörde bekanntzugeben und auf Verlangen der Abgabenbehörde das Vorliegen derartiger Umstände zu beweisen. Ist ein Beweis nach den Umständen nicht zumutbar, genügt die Glaubhaftmachung.
Paragraph 5, Absatz 3, K-MBAG wird bei Motorfahrzeugen, die im Land Kärnten zugelassen sind, vermutet, dass sie auf den in den Anlagen 1 und 2 angeführten Gewässern verwendet werden. Diese Vermutung kann vom Abgabepflichtigen durch den Nachweis von Umständen, die eine Verwendung des Motorfahrzeuges während des gesamten Abgabenzeitraumes ausschließen, widerlegt werden. Der Abgabepflichtige hat derartige Umstände bis längstens 30. April des jeweiligen Abgabenzeitraumes der Abgabenbehörde bekanntzugeben und auf Verlangen der Abgabenbehörde das Vorliegen derartiger Umstände zu beweisen. Ist ein Beweis nach den Umständen nicht zumutbar, genügt die Glaubhaftmachung.
§ 7Abs.
1 K-MBAG ist die Abgabe jeweils am 15. Mai für das ganze Jahr zu entrichten.
Paragraph 7, Absatz eins, K-MBAG ist die Abgabe jeweils am 15. Mai für das ganze Jahr zu entrichten.
§ 7Abs.
2 K-MBAG ist, wird ein Motorfahrzeug erst nach dem in Abs. 1 angeführten Zeitpunkt zugelassen (§ 1 Abs. 1), die Abgabe innerhalb eines Monats nach erfolgter Zulassung zu entrichten.
Paragraph 7, Absatz 2, K-MBAG ist, wird ein Motorfahrzeug erst nach dem in Absatz eins, angeführten Zeitpunkt zugelassen (Paragraph eins, Absatz eins,), die Abgabe innerhalb eines Monats nach erfolgter Zulassung zu entrichten. Erlischt
§ 7Abs.
3 K-MBAG die Zulassung des Motorfahrzeugs oder wird sie widerrufen (§ 106 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997), nachdem die Abgabe bereits entrichtet worden ist, ist auf Antrag des Abgabepflichtigen ein die Abgabenschuld (§ 5 Abs. 2) übersteigender Abgabenbetrag rückzuerstatten. Abgabenbeträge unter 10 Euro sind nicht zu vollstrecken.Erlischt
Paragraph 7, Absatz 3, K-MBAG die Zulassung des Motorfahrzeugs oder wird sie widerrufen (Paragraph 106, des Schifffahrtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997,), nachdem die Abgabe bereits entrichtet worden ist, ist auf Antrag des Abgabepflichtigen ein die Abgabenschuld (Paragraph 5, Absatz 2,) übersteigender Abgabenbetrag rückzuerstatten. Abgabenbeträge unter 10 Euro sind nicht zu vollstrecken. Nach § 201 Abs. 1 Bundesabgabenordnung – BAO kann nach Maßgabe des Abs. 2 und muss nach Maßgabe des Abs. 3 auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen anordnen oder gestatten und wenn der Abgabepflichtige, obwohl der dazu verpflichtet ist, keinen selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt oder wenn sich die bekanntgegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist.Nach Paragraph 201, Absatz eins, Bundesabgabenordnung – BAO kann nach Maßgabe des Absatz 2 und muss nach Maßgabe des Absatz 3, auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen anordnen oder gestatten und wenn der Abgabepflichtige, obwohl der dazu verpflichtet ist, keinen selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt oder wenn sich die bekanntgegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist.
§ 243
BAO sind gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen haben, Beschwerden (Bescheidbeschwerden) an die Verwaltungsgerichte zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nichts anderes bestimmt ist.
Paragraph 243, BAO sind gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen haben, Beschwerden (Bescheidbeschwerden) an die Verwaltungsgerichte zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nichts anderes bestimmt ist.
§ 262Abs.
1 BAO ist über Bescheidbeschwerden nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid abzusprechen.
Paragraph 262, Absatz eins, BAO ist über Bescheidbeschwerden nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid abzusprechen.
§ 262Abs.
2 BAO hat die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung zu unterbleiben,
Paragraph 262, Absatz 2, BAO hat die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung zu unterbleiben,
- a)wenn dies in der Bescheidbeschwerde beantragt wird und
- b)wenn die Abgabenbehörde die Bescheidbeschwerde innerhalb von drei Monaten ab ihrem Einlangen dem Verwaltungsgericht vorlegt.
§ 279Abs.
1 BAO hat außer in den Fällen des § 278 das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
Paragraph 279, Absatz eins, BAO hat außer in den Fällen des Paragraph 278, das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen. IV.römisch vier. Erwägungen und Ergebnis: Grundsätzlich ist vorweg darauf hinzuweisen, dass Abgaben (Beiträge, Gebühren, Steuern) nur vorbehaltlich einer gesetzlichen Grundlage erhoben werden dürfen, sodass jede Abgabenvorschreibung eines gesetzlichen Tatbestandes bedarf. In der gegenständlichen Abgabenangelegenheit ist als Rechts- bzw. Entscheidungsgrundlage das Kärntner Motorbootabgabegesetz 1992 – K-MBAG mit der Novelle LGBl. 6/2014 betreffend § 3 Abs. 2 lit. d hinsichtlich der Mindestbeträge und Mindestbetriebsstunden anzuwenden. Grundsätzlich ist vorweg darauf hinzuweisen, dass Abgaben (Beiträge, Gebühren, Steuern) nur vorbehaltlich einer gesetzlichen Grundlage erhoben werden dürfen, sodass jede Abgabenvorschreibung eines gesetzlichen Tatbestandes bedarf. In der gegenständlichen Abgabenangelegenheit ist als Rechts- bzw. Entscheidungsgrundlage das Kärntner Motorbootabgabegesetz 1992 – K-MBAG mit der Novelle Landesgesetzblatt 6 aus 2014, betreffend Paragraph 3, Absatz 2, Litera d, hinsichtlich der Mindestbeträge und Mindestbetriebsstunden anzuwenden. Die Abgabenpflicht trifft
§ 4K-MBAG den Zulassungsbesitzer.
Abgabengegenstand sind Motorfahrzeuge, die
§ 102Schifffahrtsgesetz schifffahrtsbehördlich zugelassen sind.
Derjenige, welcher die Schiffszulassung bei der Schifffahrtsbehörde beantragt hat, ist der Zulassungsbesitzer. Die Abgabenpflicht trifft
Paragraph 4, K-MBAG den Zulassungsbesitzer. Abgabengegenstand sind Motorfahrzeuge, die
Paragraph 102, Schifffahrtsgesetz schifffahrtsbehördlich zugelassen sind. Derjenige, welcher die Schiffszulassung bei der Schifffahrtsbehörde beantragt hat, ist der Zulassungsbesitzer. Im hier gegenständlichen Fall war der Beschwerdeführer vom 21.12.2011 bis 24.03.2015 auf Grund des Schifffahrtskonzessionsbescheides vom 21.12.2011, Zahl: xxx, und des Erlöschungsbescheides der Schifffahrtsbehörde vom 24.03.2015, Zahl: xxx, Zulassungsbesitzer für das Motorboot mit dem amtlichen Kennzeichen im Schiffsregister xxx. Dies wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Es ist somit ein Motorfahrzeug welches schifffahrtsbehördlich zugelassen ist, iSd § 1 Abs. 1 K-MBAG als Abgabengegenstand vorhanden und wurde dieses Motorfahrzeug auf dem xxx vom Beschwerdeführer zur Ausübung der gewerbsmäßigen Schifffahrt betrieben. Im hier gegenständlichen Fall war der Beschwerdeführer vom 21.12.2011 bis 24.03.2015 auf Grund des Schifffahrtskonzessionsbescheides vom 21.12.2011, Zahl: xxx, und des Erlöschungsbescheides der Schifffahrtsbehörde vom 24.03.2015, Zahl: xxx, Zulassungsbesitzer für das Motorboot mit dem amtlichen Kennzeichen im Schiffsregister xxx. Dies wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Es ist somit ein Motorfahrzeug welches schifffahrtsbehördlich zugelassen ist, iSd Paragraph eins, Absatz eins, K-MBAG als Abgabengegenstand vorhanden und wurde dieses Motorfahrzeug auf dem xxx vom Beschwerdeführer zur Ausübung der gewerbsmäßigen Schifffahrt betrieben. Die Übergabe seines Bootsunternehmens auf seinen Sohn, welche privatrechtlich mit Notariatsakt vom 18.12.2014 durchgeführt wurde, wurde der Schifffahrtsbehörde erst mit
- Jänner 2015 gemeldet. Eine entsprechende Meldung an die Abgabenbehörde erfolgt – wie bereits festgehalten – durch den Beschwerdeführer nicht. Der Abgabentatbestand des Kärntner Motorbootabgabegesetzes setzt sich aus zwei Elementen zusammen: Zum Einen bedarf es der Zulassung des Fahrzeuges nach dem Schifffahrtsgesetz und zum Anderen wird auf die Verwendung dieses Motorfahrzeuges auf dem in den Anlagen 1 und Anlagen 2 genannten im Bundesland Kärnten situierten Gewässer abgestellt. Auf das Ausmaß der Verwendung des betreffenden Motorfahrzeuges kommt es hierbei nicht an. So führt der Verfassungsgerichtshof in seinem Beschluss vom
- Februar 1995, B 297, 298/95 aus, dass die Motorbootabgabe eine Jahresabgabe ist, die darauf abstellt, ob das Motorboot überhaupt, nicht aber wie oft es verwendet wird. Der Verfassungsgerichtshof hält fest, dass es aus seiner Sicht verfassungsrechtlich zulässig ist und in der Freiheit des Gesetzgebers liegt, statt auf die im Einzelnen von der Abgabenbehörde nur begrenzt zu kontrollierenden Verwendungsdauer abzustellen, an die „Zulassung des Bootes“ (zur Verwendung auf Kärntner Seen) anzuknüpfen und die damit verbundene Verwendungsmöglichkeit zu besteuern. Diese Ausführungen vertritt der Verfassungsgerichtshof auch noch in seinem Beschluss vom 28.11.1994, B 1044/94, und vom 28.11.1994, B 681/
- Dieser Judikatur des Verfassungsgerichtshofes folgt auch der Verwaltungsgerichtshof in seinen Erkenntnissen vom 10.11.1995, 95/17/0145; 24.11.1995, 95/17/0009; 15.12.1995, 95/17/0008; u.a. Auch in diesen Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes wird festgehalten, dass Steuergegenstand des Kärntner Motorbootabgabegesetzes nicht die konkrete Verwendung des Motorfahrzeuges, sondern ihre Verwendungsmöglichkeit ist. Durch die Zulassung des Motorfahrzeuges ist dem Zulassungsbesitzer auch die rechtliche Möglichkeit eröffnet, das Motorfahrzeug über das ganze Jahr hinweg zu nutzen. Wenn der Landesgesetzgeber hinsichtlich der Dauer der Abgabenpflicht auf die durch die Zulassung geschaffene Möglichkeit der rechtlich zulässigen Verwendung des Motorbootes abstellt, so erfolgt dies aus der Erwägung, dass die tatsächliche Verwendungsdauer nicht kontrollierbar ist. In § 5 Abs. 1 K-MBAG wird der Abgabenzeitraum mit dem Kalenderjahr bestimmt. Nach § 5 Abs. 2 leg. cit. entsteht die Abgabepflicht mit Beginn des Monates des Zulassung des Motorfahrzeuges (§ 1 Abs. 1) und endet mit Ablauf des Monates, in dem Zulassung erlischt oder widerrufen wird (§ 108 Schifffahrtsgesetz). In Paragraph 5, Absatz eins, K-MBAG wird der Abgabenzeitraum mit dem Kalenderjahr bestimmt. Nach Paragraph 5, Absatz 2, leg. cit. entsteht die Abgabepflicht mit Beginn des Monates des Zulassung des Motorfahrzeuges (Paragraph eins, Absatz eins,) und endet mit Ablauf des Monates, in dem Zulassung erlischt oder widerrufen wird (Paragraph 108, Schifffahrtsgesetz). Somit ist grundsätzlich die Abgabenpflicht für die Motorbootabgabe für das ganze Kalenderjahr normiert, wobei für eine Aliquotierung der Abgabenschuld während eines Kalenderjahres ausschließlich Beginn und Ende der Zulassung maßgebend ist, wie sich dies für das Ende der Zulassung aus § 7 Abs. 3 leg. cit. und für den Beginn der Zulassung aus der Verweisung des § 7 Abs. 3 auf die „tatsächliche Abgabenschuld (§ 5 Abs. 2)“ iVm § 6 Abs. 1 leg. cit. ergibt. Eine andere Aliquotierung der Jahresabgabenschuld sieht das Gesetz nicht vor (VwGH 10.11.1995, 95/17/0145; 20.10.1995, 95/17/0145; 15.12.1995, 95/17/0008; u.a.).Somit ist grundsätzlich die Abgabenpflicht für die Motorbootabgabe für das ganze Kalenderjahr normiert, wobei für eine Aliquotierung der Abgabenschuld während eines Kalenderjahres ausschließlich Beginn und Ende der Zulassung maßgebend ist, wie sich dies für das Ende der Zulassung aus Paragraph 7, Absatz 3, leg. cit. und für den Beginn der Zulassung aus der Verweisung des Paragraph 7, Absatz 3, auf die „tatsächliche Abgabenschuld (Paragraph 5, Absatz 2,)“ in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, leg. cit. ergibt. Eine andere Aliquotierung der Jahresabgabenschuld sieht das Gesetz nicht vor (VwGH 10.11.1995, 95/17/0145; 20.10.1995, 95/17/0145; 15.12.1995, 95/17/0008; u.a.). Im hier vorliegenden Fall wurde von der belangten Behörde die Motorbootabgabe des Beschwerdeführers für den Zeitraum Jänner 2015 vorgeschrieben. Dies gründet sich auf der Tatsache, dass der Beschwerdeführer die Übergabe seines Bootunternehmens erst mit
- Jänner 2015 an die Schifffahrtsbehörde bekanntgegeben hatte. Es wurde daher eine rechtskonforme Aliquotierung der Abgabe iSd K-MBAG und der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorgenommen. Die Vorschreibung der gegenständlichen Motorbootabgabe für den genannten Zeitraum 2015 durch die belangte Behörde erfolgte daher, da der Beschwerdeführer nicht bis längstens
- Juni 2015 eine Meldung der Mindesteinnahmen und Mindestbetriebsstunden iSd § 3 K-MBAG an die belangte Behörde übermittelte. Die Vorschreibung der gegenständlichen Motorbootabgabe für den genannten Zeitraum 2015 durch die belangte Behörde erfolgte daher, da der Beschwerdeführer nicht bis längstens
- Juni 2015 eine Meldung der Mindesteinnahmen und Mindestbetriebsstunden iSd Paragraph 3, K-MBAG an die belangte Behörde übermittelte. § 3 K-MBAG sieht eine Ausnahme von der Abgabepflicht für Motorfahrzeuge vor, welche nach Abs. 1 Z 5 auf Grund einer Schifffahrtskonzession ausschließlich gewerbsmäßig verwendet werden. Nach Abs. 2 leg. cit. ist eine ausschließlich gewerbsmäßige Verwendung des Motorfahrzeuges nach Abs. 1 Z 5 nur dann anzunehmen, wenn neben anderen Erfordernissen die Mindesteinnahmen jährlich für den xxx € 5.000,-- betragen und die Tätigkeit die jährlichen Mindestbetriebsstunden von 70 übersteigen. Nach § 3 Abs. 3 letzter Satz sind die Aufzeichnungen und die entsprechenden Nachweise der Betriebsstunden bei sonstigem Entfall von der Ausnahme von der Abgabepflicht bis längstens
- Juni des dem jeweiligen Abgabenzeitraum folgenden Jahres der Abgabenbehörde vorzulegen. Paragraph 3, K-MBAG sieht eine Ausnahme von der Abgabepflicht für Motorfahrzeuge vor, welche nach Absatz eins, Ziffer 5, auf Grund einer Schifffahrtskonzession ausschließlich gewerbsmäßig verwendet werden. Nach Absatz 2, leg. cit. ist eine ausschließlich gewerbsmäßige Verwendung des Motorfahrzeuges nach Absatz eins, Ziffer 5, nur dann anzunehmen, wenn neben anderen Erfordernissen die Mindesteinnahmen jährlich für den xxx € 5.000,-- betragen und die Tätigkeit die jährlichen Mindestbetriebsstunden von 70 übersteigen. Nach Paragraph 3, Absatz 3, letzter Satz sind die Aufzeichnungen und die entsprechenden Nachweise der Betriebsstunden bei sonstigem Entfall von der Ausnahme von der Abgabepflicht bis längstens
- Juni des dem jeweiligen Abgabenzeitraum folgenden Jahres der Abgabenbehörde vorzulegen. Die Beschwerdeführerin führt aus, dass er das gegenständliche Motorboot im Jahr 2015 (Jänner) gar nicht verwendet hätte, da dieses eben mit Notariatsakt vom 18.12.2014 an seinen Sohn übertragen worden sei. Sein Sohn hätte dann für 2015 das Motorboot gewerblich betrieben und auch eine entsprechende Meldung iSd § 3 Abs. 3 K-MBAG an die Abgabenbehörde übermittelt.Die Beschwerdeführerin führt aus, dass er das gegenständliche Motorboot im Jahr 2015 (Jänner) gar nicht verwendet hätte, da dieses eben mit Notariatsakt vom 18.12.2014 an seinen Sohn übertragen worden sei. Sein Sohn hätte dann für 2015 das Motorboot gewerblich betrieben und auch eine entsprechende Meldung iSd Paragraph 3, Absatz 3, K-MBAG an die Abgabenbehörde übermittelt. Zu diesem Vorbringen ist festzuhalten, dass
§ 4Abs.
1 K-MBAG abgabenpflichtig die Person ist, für die das Motorfahrzeug zugelassen ist. Somit trifft die Abgabenpflicht den Zulassungsbesitzer. Es ist unbestritten, dass im Zeitraum 01.01.2015 bis 20.01.2015 der Beschwerdeführer schifffahrtsbehördlicher Inhaber der Schifffahrtskonzession für das Motorfahrzeug mit dem Kennzeichen xxx war.
§ 5Abs.
2 entsteht die Abgabenpflicht mit Beginn des Monates der Zulassung des Motorfahrzeuges und endet mit Ablauf des Monates, in dem die Zulassung erlischt oder widerrufen wird. Sohin war der Beschwerdeführer unzweifelhaft abgabenpflichtig für den Zeitraum 01.01.2015 bis 20.01.2015 mit allen dazugehörigen Rechten und Pflichten. Zu diesem Vorbringen ist festzuhalten, dass
Paragraph 4, Absatz eins, K-MBAG abgabenpflichtig die Person ist, für die das Motorfahrzeug zugelassen ist. Somit trifft die Abgabenpflicht den Zulassungsbesitzer. Es ist unbestritten, dass im Zeitraum 01.01.2015 bis 20.01.2015 der Beschwerdeführer schifffahrtsbehördlicher Inhaber der Schifffahrtskonzession für das Motorfahrzeug mit dem Kennzeichen xxx war.
Paragraph 5, Absatz 2, entsteht die Abgabenpflicht mit Beginn des Monates der Zulassung des Motorfahrzeuges und endet mit Ablauf des Monates, in dem die Zulassung erlischt oder widerrufen wird. Sohin war der Beschwerdeführer unzweifelhaft abgabenpflichtig für den Zeitraum 01.01.2015 bis 20.01.2015 mit allen dazugehörigen Rechten und Pflichten. So hätte er auch die Möglichkeit gehabt,
§ 5Abs.
3 K-MBAG die Vermutung der Verwendung des Motorfahrzeuges mit dem Kennzeichen xxx zu widerlegen, indem er bis längstens 30. April 2015 der Abgabenbehörde Umstände bekanntgegeben hätte, die belegen, dass das Motorfahrzeug während des gesamten Abgabenzeitraumes nicht verwendet wird. Ansonsten gilt
§ 5
Abs.3 bei Motorfahrzeugen, die im Land Kärnten zugelassen sind, die Vermutung, dass sie auf den in Anlagen 1 und 2 angeführten Gewässern verwendet werden. Der
- April als Deadline für die Meldung wurde mit der Novelle LGBl. 5/2001 in das Gesetz aufgenommen. Damit wird jenen Abgabenpflichtigen, welche den Steuergegenstand im gesamten Abgabenzeitraum nicht in Betrieb zu nehmen beabsichtigen, die Möglichkeit eingeräumt, dies – bei sonstigem Verlust der Abgabenfreiheit – bis längstens
- April der Abgabenbehörde anzuzeigen. Mit der Einführung des Stichtages
- April wollte der Kärntner Landesgesetzgeber vermeiden, dass die Bekanntgabe der Nichtverwendung des Motorfahrzeuges gegenüber der Abgabenbehörde erst zu einem späteren in der Saison liegenden Zeitpunkt erfolgt und es dann der Abgabenbehörde nicht möglich ist, während der Saison diese Bekanntgabe zu überprüfen (Erl RV 2V-LG-191/11-2000). So hätte er auch die Möglichkeit gehabt,
Paragraph 5, Absatz 3, K-MBAG die Vermutung der Verwendung des Motorfahrzeuges mit dem Kennzeichen xxx zu widerlegen, indem er bis längstens 30. April 2015 der Abgabenbehörde Umstände bekanntgegeben hätte, die belegen, dass das Motorfahrzeug während des gesamten Abgabenzeitraumes nicht verwendet wird. Ansonsten gilt
Paragraph 5, Absatz 3, bei Motorfahrzeugen, die im Land Kärnten zugelassen sind, die Vermutung, dass sie auf den in Anlagen 1 und 2 angeführten Gewässern verwendet werden. Der
- April als Deadline für die Meldung wurde mit der Novelle Landesgesetzblatt 5 aus 2001, in das Gesetz aufgenommen. Damit wird jenen Abgabenpflichtigen, welche den Steuergegenstand im gesamten Abgabenzeitraum nicht in Betrieb zu nehmen beabsichtigen, die Möglichkeit eingeräumt, dies – bei sonstigem Verlust der Abgabenfreiheit – bis längstens
- April der Abgabenbehörde anzuzeigen. Mit der Einführung des Stichtages
- April wollte der Kärntner Landesgesetzgeber vermeiden, dass die Bekanntgabe der Nichtverwendung des Motorfahrzeuges gegenüber der Abgabenbehörde erst zu einem späteren in der Saison liegenden Zeitpunkt erfolgt und es dann der Abgabenbehörde nicht möglich ist, während der Saison diese Bekanntgabe zu überprüfen (Erl Regierungsvorlage 2V-LG-191/11-2000). Eine solche Meldung wurde jedoch vom Beschwerdeführer an die Abgabenbehörde nicht getätigt, er hat lediglich an die Schifffahrtsbehörde die Übergabe seines Bootsunternehmens an seinen Sohn bekanntgegeben. Es kann sohin vom erkennenden Gericht zusammenfassend festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer vom 01.01.2015 bis 20.01.2015 schifffahrtsbehördlicher Zulassungsbesitzer für das Motorboot mit dem Kennzeichen xxx war. Durch die Judikatur des Verfassungs- und auch des Verwaltungsgerichtshofes ist unzweifelhaft festgelegt, dass durch das Kärntner Motorbootabgabegesetz die Verwendungs-möglichkeit eines Motorbootes besteuert wird, ohne dass es dabei auf die tatsächliche Verwendungsdauer ankommt. Es kann somit das Argument des Beschwerdeführers, dass das gegenständliche Motorboot im Jänner 2015 gar nicht zu Wasser gelassen wurde, keine Rechtswidrigkeit der Abgabenvorschreibung aufzeigen, da wie ausgeführt die Judikatur der Höchstgerichte auf die schifffahrtsbehördliche Zulassung und die damit verbundene Verwendungsmöglichkeit des Motorfahrzeuges abstellt und nicht auf eine tatsächliche Verwendungsdauer. Da vom Beschwerdeführer weder eine Erklärung nach § 3 Abs. 3 K-MBAG noch nach § 5 Abs. 3 K-MBAG bei der Abgabenbehörde für das Jahr 2015 abgegeben wurde, konnte eine Ausnahme von der Abgabenpflicht für ein ausschließlich gewerbsmäßig verwendetes Motorfahrzeug nicht angenommen werden. Die durch die Abgabenbehörde vorgenommene Aliquotierung erfolgte gesetzeskonform und iSd Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Da vom Beschwerdeführer weder eine Erklärung nach Paragraph 3, Absatz 3, K-MBAG noch nach Paragraph 5, Absatz 3, K-MBAG bei der Abgabenbehörde für das Jahr 2015 abgegeben wurde, konnte eine Ausnahme von der Abgabenpflicht für ein ausschließlich gewerbsmäßig verwendetes Motorfahrzeug nicht angenommen werden. Die durch die Abgabenbehörde vorgenommene Aliquotierung erfolgte gesetzeskonform und iSd Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Die seitens des Beschwerdeführers ins Treffen geführte Rechtsansicht, dass der Ausnahmetatbestand des § 3 Abs. 1 Z 5 K-MBAG für den verfahrensgegen-ständlichen Abgabenzeitraum 01.01.2015 bis 31.12.2015 durch die Meldung seines Sohnes erfüllt sei, ist unrichtig, weil eine Übertragung des Sachverhaltes mit den Rechtswirkungen betreffend der späteren Zulassungs- und Konzessionsinhaber sowie der Verweis auf dessen Einnahmenvorlage auf die gegenständliche Abgabensache nicht zulässig ist. Dies ergibt sich auch schlüssig aus der bereits genannten höchstgerichtlichen Judikatur, wonach eine Aliquotierung der Abgabenschuld während des Kalenderjahres ausschließlich nach Beginn und Ende einer schifffahrtsbehördlichen Zulassung zulässig ist. Die seitens des Beschwerdeführers ins Treffen geführte Rechtsansicht, dass der Ausnahmetatbestand des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5, K-MBAG für den verfahrensgegen-ständlichen Abgabenzeitraum 01.01.2015 bis 31.12.2015 durch die Meldung seines Sohnes erfüllt sei, ist unrichtig, weil eine Übertragung des Sachverhaltes mit den Rechtswirkungen betreffend der späteren Zulassungs- und Konzessionsinhaber sowie der Verweis auf dessen Einnahmenvorlage auf die gegenständliche Abgabensache nicht zulässig ist. Dies ergibt sich auch schlüssig aus der bereits genannten höchstgerichtlichen Judikatur, wonach eine Aliquotierung der Abgabenschuld während des Kalenderjahres ausschließlich nach Beginn und Ende einer schifffahrtsbehördlichen Zulassung zulässig ist. Da durch die Beschwerde und die vorgelegten Unterlagen keine Rechtswidrigkeit des bekämpften Abgabenbescheides aufgezeigt werden konnte, war spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. V.römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2016:KLVwG.2130.6.2016