Obsah (17)
§ 279§ 25aArt. 130§ 8§ 41§ 122§§ 34§ 212a§ 212§ 200§ 44Art 136§ 253§ 39§ 3§ 1§ 2aRIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum14.12.2016 GeschäftszahlKLVwG-291/14/2016 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Einzelrichterin xxx über die B
§ 279Abs.
1 Bundesabgabenordnung (BAO) Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Einzelrichterin , xxx über die Beschwerde des Vereins Altenwohn- und Pflegeheim xxx, ZVR-Zahl. xxx, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid der Abgabenbehörde römisch zwei. Instanz Gemeindevorstand der Gemeinde xxx vom 04.12.2015, Zahl: xxx, womit über die Berufung gegen den Bescheid der Abgabenbehörde römisch eins. Instanz vom 23.12.2014, Zahl: xxx, mit welchem die Kommunalsteuer iHv EUR 151.585,23 für die Abgabenjahre 2009 bis 2013 festgesetzt wurde,
Paragraph 279, Absatz eins, Bundesabgabenordnung (BAO) zu Recht e r k a n n t : I. Die Beschwerde wird als unbegründetrömisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n . II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach , Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Bisheriger Verfahrensgang: Mit Bescheid der Abgabenbehörde I. Instanz Bürgermeister der Gemeinde xxx vom 23.12.2014, Zahl: xxx, wurde dem Verein Altenwohn- und Pflegeheim xxx die Kommunalsteuer für die Jahre 2009 bis 2013 iHv EUR 151.585,23 vorgeschrieben.Mit Bescheid der Abgabenbehörde römisch eins. Instanz Bürgermeister der Gemeinde xxx vom 23.12.2014, Zahl: xxx, wurde dem Verein Altenwohn- und Pflegeheim xxx die Kommunalsteuer für die Jahre 2009 bis 2013 iHv EUR 151.585,23 vorgeschrieben. Die dagegen eingebrachte Berufung wurde mit Bescheid des Gemeindevorstands der Gemeinde xxx vom 04.12.2015, Zahl: xxx, abgewiesen. Dagegen brachte der Verein xxx (im Folgenden: Beschwerdeführerin) die Beschwerde ein und wurde der bezughabende Fremdakt dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vorgelegt. Im Beschwerdeschriftsatz vom 30.12.2015 wurde vorgebracht: „
- ZUR ERTEILTEN VOLLMACHT: In der außen bezeichneten Rechtssache geben wir, der Verein xxx, registriert bei der Bezirkshauptmannschaft xxx zur ZVR Zahl xxx, xxx, xxx, bekannt, dass wir die xxx Rechtsanwalts GmbH, FN xxx, xxx, xxx, mit der Wahrung unserer Interessen beauftragt und ihr Vollmacht erteilt haben. Die gefertigte Rechtsanwaltsgesellschaft beruft sich im Sinne von § 8 Abs. 1 RAO und § 38 VwGVG iVm § 10 Abs. 1 A VG sowie jeder allenfalls sonst anwendbaren Rechtsgrundlage ausdrücklich auf diese ihr erteilte Vollmacht. In der außen bezeichneten Rechtssache geben wir, der Verein xxx, registriert bei der Bezirkshauptmannschaft xxx zur ZVR Zahl xxx, xxx, xxx, bekannt, dass wir die xxx Rechtsanwalts GmbH, FN xxx, xxx, xxx, mit der Wahrung unserer Interessen beauftragt und ihr Vollmacht erteilt haben. Die gefertigte Rechtsanwaltsgesellschaft beruft sich im Sinne von Paragraph 8, Absatz eins, RAO und Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, A VG sowie jeder allenfalls sonst anwendbaren Rechtsgrundlage ausdrücklich auf diese ihr erteilte Vollmacht.
- ZUM BESCHWERDEGEGENSTAND: Wir erheben gegen die Berufungsentscheidung des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde xxx, Zahl xxx, welche Entscheidung unserer Rechtsvertreterin am 10.12.2015 zugestellt wurde, fristgerecht
Art. 130Abs.
1 Z 1 BVG und Art. 132 Abs. 1 Z 1 BVG nachstehende Wir erheben gegen die Berufungsentscheidung des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde xxx, Zahl xxx, welche Entscheidung unserer Rechtsvertreterin am 10.12.2015 zugestellt wurde, fristgerecht
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, BVG und Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, BVG nachstehende BESCHWERDE an das Landesverwaltungsgericht Kärnten.
- ANFECHTUNGSERKLÄRUNG: Der angefochtene Bescheid wird vollumfänglich angefochten und beantragt, unserer Berufung Folge zu geben und den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 23.12.2014, mit dem uns für die Jahre 2009 bis einschließlich 2013 Kommunalsteuer in Höhe von € 151.585,23 vorgeschrieben wurde, ersatzlos aufzuheben, die Einhebung der Abgabe auszusetzen und uns die beantragte abgabenrechtliche Begünstigung zu gewähren.
- ZUR ZULÄSSIGKElT DER BESCHWERDE: Im Hinblick darauf, dass wir Abgabenpflichtiger im Rahmen des gegenständlichen Verwaltungsverfahrens sind und mit der angefochtenen Entscheidung eine Berufung, die wir gegen eine sonst von uns zu bezahlende Abgabe erhoben haben, abgewiesen wurde, diesbezüglich die Aussetzung abgelehnt wurde und eine in diesem Zusammenhang stehende Gewährung einer abgabenrechtlichen Begünstigung versagt wurde, sind wir legitimiert, gegen den angefochtenen Bescheid Beschwerde zu erheben. Die gegenständliche Beschwerde wird rechtzeitig erhoben, da ab dem Zustellungszeitpunkt die 4-wöchige Beschwerdefrist noch nicht verstrichen ist. Das angerufene Landesverwaltungsgericht Kärnten ist zuständig, da der angefochtene Bescheid vom Gemeindevorstand einer Kärntner Gemeinde erlassen wurde.
- ZUR VORLIEGENDEN GEMEINNÜTZIGKEIT: a) Zur Rechtslage:
§ 8
Z 2 Kommunalsteuergesetz sind
Paragraph 8, Ziffer 2, Kommunalsteuergesetz sind "Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, soweit sie mildtätigen Zwecken und/oder gemeinnützigen Zwecken auf dem Gebiet der Gesundheitspflege, Kinder-, Jugend-, Familien-, Kranken-, Behinderten-, Blinden- und Altenfürsorge dienen (§§ 34 bis 37, §§ 39 bis 47 der Bundesabgabenordnung) " "Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, soweit sie mildtätigen Zwecken und/oder gemeinnützigen Zwecken auf dem Gebiet der Gesundheitspflege, Kinder-, Jugend-, Familien-, Kranken-, Behinderten-, Blinden- und Altenfürsorge dienen (Paragraphen 34 bis 37, Paragraphen 39 bis 47 der Bundesabgabenordnung) " von der Kommunalsteuer befreit. Dieser Befreiungstatbestand ist im gegenständlichen Fall - wie tieferstehend noch im Detail darzulegen sein wird - erfüllt, aus welchem Grund die mit dem angefochtenen Bescheid vorgeschriebene Kommunalsteuer nicht zusteht. b) Zum Vereinszweck
den Statuten: Die Frage, ob ein Verein gemeinnützig ist, ist anhand der jeweiligen Satzungen zu beurteilen (Grundsatz der formellen Satzungsmäßigkeit
§ 41BAO).
Die Satzungen sind dabei
dem sich aus dem Wortlaut ergebenden objektiven Sinn auszulegen (OGH 29.01.1985, 1 Ob 712/84, GesRZ 1985,38). Die Frage, ob ein Verein gemeinnützig ist, ist anhand der jeweiligen Satzungen zu beurteilen (Grundsatz der formellen Satzungsmäßigkeit
Paragraph 41, BAO). Die Satzungen sind dabei
dem sich aus dem Wortlaut ergebenden objektiven Sinn auszulegen (OGH 29.01.1985, 1 Ob 712/84, GesRZ 1985,38). Betrachtet man vor dem Hintergrund dieser Vorgaben die Satzungen des Vereines Altenwohn- und Pflegeheim xxx in der im Zeitraum 2009 bis 2013 bestehenden Fassung, so zeigt sich folgendes Bild: Der Zweck des Vereines wird in § 2 der zu den Zeiten, auf die sich die gegenständlichen Abgabenforderungen beziehen, gültigen Statuten (in der Folge kurz: "damalige Statuten") geregelt. Gleich der erste Unterpunkt des § 2 stellt dabei dar, dass es sich um einen gemeinnützigen Zweck im Sinne der Bestimmung der Bundesabgabenordnung handelt, wenn es dort heißt: Der Zweck des Vereines wird in Paragraph 2, der zu den Zeiten, auf die sich die gegenständlichen Abgabenforderungen beziehen, gültigen Statuten (in der Folge kurz: "damalige Statuten") geregelt. Gleich der erste Unterpunkt des Paragraph 2, stellt dabei dar, dass es sich um einen gemeinnützigen Zweck im Sinne der Bestimmung der Bundesabgabenordnung handelt, wenn es dort heißt: "Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung." Diese an Deutlichkeit kaum zu übertreffende Bestimmung macht von allem Anfang an klar, dass es sich beim gegenständlichen Verein um einen gemeinnützigen Verein im Sinne der §§ 34 ff BAO handelt. Diese an Deutlichkeit kaum zu übertreffende Bestimmung macht von allem Anfang an klar, dass es sich beim gegenständlichen Verein um einen gemeinnützigen Verein im Sinne der Paragraphen 34, ff BAO handelt. Der zitierte Satz findet sich sinngemäß in Punkt 2.1 der aktuellen Statuten des Vereins, welche Statuten vom Finanzamt xxx ausdrücklich als dem Gemeinnützigkeitserfordernis entsprechend qualifiziert wurden. Damit ist aber klar, dass der zitierte Satz einen Vereinszweck niederlegt, welcher dem Gemeinnützigkeitserfordernis der §§ 34 ff BAO entspricht. Der zitierte Satz findet sich sinngemäß in Punkt 2.1 der aktuellen Statuten des Vereins, welche Statuten vom Finanzamt xxx ausdrücklich als dem Gemeinnützigkeitserfordernis entsprechend qualifiziert wurden. Damit ist aber klar, dass der zitierte Satz einen Vereinszweck niederlegt, welcher dem Gemeinnützigkeitserfordernis der Paragraphen 34, ff BAO entspricht. Gerade der Umstand, dass der zitierte Satz auf die Bundesabgabenordnung und dabei erkennbar auf die §§ 34 ff BAO verweist, macht deutlich, dass der Verein gemeinnützig im Sinne des Abgabenrechtes sein soll. Gerade der Umstand, dass der zitierte Satz auf die Bundesabgabenordnung und dabei erkennbar auf die Paragraphen 34, ff BAO verweist, macht deutlich, dass der Verein gemeinnützig im Sinne des Abgabenrechtes sein soll. Die zitierte Bestimmung des § 2 Z 1 der Statuten des gegenständlichen Vereins und die übrigen, den Zweck des Vereines festlegenden Bestimmungen sind schon nach allgemeinen Interpretationsgrundsätzen in ihrer Zusammenschau zu lesen und in ihrer Gesamtheit objektiv im eingangs zitierten Sinne zu interpretieren. Die zitierte Bestimmung des Paragraph 2, Ziffer eins, der Statuten des gegenständlichen Vereins und die übrigen, den Zweck des Vereines festlegenden Bestimmungen sind schon nach allgemeinen Interpretationsgrundsätzen in ihrer Zusammenschau zu lesen und in ihrer Gesamtheit objektiv im eingangs zitierten Sinne zu interpretieren. Liest man nach dem zitierten Satz nun in den damaligen Statuten weiter, so werden die zu § 2 Z 1 angesprochenen gemeinnützigen Zwecke zu § 2 Z 2 näher wie folgt definiert: Liest man nach dem zitierten Satz nun in den damaligen Statuten weiter, so werden die zu Paragraph 2, Ziffer eins, angesprochenen gemeinnützigen Zwecke zu Paragraph 2, Ziffer 2, näher wie folgt definiert: "Zweck des Vereins ist die Förderung der Altenhilfe und -pflege, der Krankenhilfe und - pflege sowie der Behindertenhilfe und -pflege für Personen, die wegen ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes nicht nur vorübergehend auf die Hilfe anderer angewiesen sind." Auch dieser Satz findet sich in den aktuellen Statuten des Vereins fast wörtlich wieder und ist einmal mehr darauf zu verweisen, dass das Finanzamt xxx die aktuellen Statuten ausdrücklich als gemeinnützig im Sinne der §§ 34 ff BAO qualifiziert hat. Auch dieser Satz findet sich in den aktuellen Statuten des Vereins fast wörtlich wieder und ist einmal mehr darauf zu verweisen, dass das Finanzamt xxx die aktuellen Statuten ausdrücklich als gemeinnützig im Sinne der Paragraphen 34, ff BAO qualifiziert hat. Tatsächlich sagt § 2 Z 1 noch nichts darüber aus, welche gemeinnützigen Zwecke genau verfolgt werden; vielmehr folgt daraus nur, dass eben ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgt werden, welche gemeinnützigen Zwecke dann zu § 2 Z 2 der Statuten näher definiert werden. Tatsächlich sagt Paragraph 2, Ziffer eins, noch nichts darüber aus, welche gemeinnützigen Zwecke genau verfolgt werden; vielmehr folgt daraus nur, dass eben ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgt werden, welche gemeinnützigen Zwecke dann zu Paragraph 2, Ziffer 2, der Statuten näher definiert werden. Ein Widerspruch zwischen § 2 Z 1 und § 2 Z 2 der damaligen Statuten ist dabei nicht gegeben, da gerade die Aspekte der Altenhilfe, Krankenhilfe und Behindertenhilfe sowie der diesbezüglichen Pflege geradezu einen Musterfall von potenziell gemeinnützigen Tätigkeiten darstellen, zumal eben diese Tätigkeiten zu § 35 Abs. 2 BAO als gemeinnützige Tätigkeiten angeführt sind. Ein Widerspruch zwischen Paragraph 2, Ziffer eins und Paragraph 2, Ziffer 2, der damaligen Statuten ist dabei nicht gegeben, da gerade die Aspekte der Altenhilfe, Krankenhilfe und Behindertenhilfe sowie der diesbezüglichen Pflege geradezu einen Musterfall von potenziell gemeinnützigen Tätigkeiten darstellen, zumal eben diese Tätigkeiten zu Paragraph 35, Absatz 2, BAO als gemeinnützige Tätigkeiten angeführt sind. Die weiteren Absätze des § 2 der damaligen Statuten beziehen sich nicht auf den eigentlichen Vereinszweck, sondern legen jene Maßnahmen fest, welche der Verein zur Verwirklichung des Vereinszweckes setzen darf, nämlich insbesondere den Betrieb entsprechender Einrichtungen, was angesichts des Zwecks auch mehr als naheliegend ist und damit in keinem Fall in Widerspruch steht. Die weiteren Absätze des Paragraph 2, der damaligen Statuten beziehen sich nicht auf den eigentlichen Vereinszweck, sondern legen jene Maßnahmen fest, welche der Verein zur Verwirklichung des Vereinszweckes setzen darf, nämlich insbesondere den Betrieb entsprechender Einrichtungen, was angesichts des Zwecks auch mehr als naheliegend ist und damit in keinem Fall in Widerspruch steht. Auch die - wenn auch niemals realisierte - Möglichkeit der Beteiligung an juristischen Personen, die die gleichen Zwecke verfolgen, also ebenfalls gemeinnützig sind (§ 2 Z 4 der Statuten), ist unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 40 BAO für die Gemeinnützigkeit nicht schädlich. Auch die - wenn auch niemals realisierte - Möglichkeit der Beteiligung an juristischen Personen, die die gleichen Zwecke verfolgen, also ebenfalls gemeinnützig sind (Paragraph 2, Ziffer 4, der Statuten), ist unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des Paragraph 40, BAO für die Gemeinnützigkeit nicht schädlich. Der Ausschluss jeder Gewinnorientierung des gegenständlichen Vereins folgt bereits aus der zitierten Bestimmung des § 2 Z 1 der damaligen Statuten, da die Einschränkung auf ausschließliche gemeinnützige und mildtätige Zwecke jede Gewinnerzielung ausschließt. Darüber hinaus ist dies bei den damaligen Vereinsstatuten durch die Bestimmung des § 3, welche die Überschrift "Selbstlosigkeit" trägt, sichergestellt: In dieser Bestimmung heißt es wörtlich: Der Ausschluss jeder Gewinnorientierung des gegenständlichen Vereins folgt bereits aus der zitierten Bestimmung des Paragraph 2, Ziffer eins, der damaligen Statuten, da die Einschränkung auf ausschließliche gemeinnützige und mildtätige Zwecke jede Gewinnerzielung ausschließt. Darüber hinaus ist dies bei den damaligen Vereinsstatuten durch die Bestimmung des Paragraph 3,, welche die Überschrift "Selbstlosigkeit" trägt, sichergestellt: In dieser Bestimmung heißt es wörtlich: ,,1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. 3. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden." Selbstlosigkeit des Vereines schließt die Gewinnerzielung aus. Auch die Formulierung, dass es nicht um "eigenwirtschaftliche Zwecke" geht, ist als Gewinnausschluss zu qualifizieren. In die gleiche Richtung weist die Bestimmung, dass die Mittel des Vereins nur für satzungsmäßige Zwecke und damit eben nur fiir gemeinnützige und mildtätige Zwecke verwendet werden dürfen. Auch die zu § 3 Z 3 enthaltene Regelung, die eine Begünstigung durch hohe Vergütungen ausschließt, weist in die gleiche Richtung: Wer für den Verein arbeitet, insbesondere im betriebenen Pflegeheim entsprechende Arbeitsleistungen erbringt, kann und soll dafür angemessen entlohnt werden. Darüber hinausgehende, eben unverhältnismäßig hohe Vergütungen, werden ausdrücklich ausgeschlossen, da darin eben nicht eine Abgeltung der erbrachten Arbeitsleistung, sondern - wirtschaftlich betrachtet - eine Gewinnausschüttung läge. Gerade der Ausschluss solcher Vorgänge bestätigt, dass der gegenständliche Verein nicht auf Gewinn ausgerichtet ist und jede Gewinnausschüttung satzungsmäßig ausgeschlossen ist. Damit verstärkt § 3 die vorhin zitierten Bestimmungen des § 2 und ergibt sich insbesondere aus der Zusammenschau der §§ 2 und 3 der gegenständlichen Statuten klar ein Verein, welcher den Anforderungen der §§ 34 ffBAO und damit auch denen des § 8 Z 2 Kommunalsteuergesetz entspricht und somit von der Kommunalsteuer befreit ist. Selbstlosigkeit des Vereines schließt die Gewinnerzielung aus. Auch die Formulierung, dass es nicht um "eigenwirtschaftliche Zwecke" geht, ist als Gewinnausschluss zu qualifizieren. In die gleiche Richtung weist die Bestimmung, dass die Mittel des Vereins nur für satzungsmäßige Zwecke und damit eben nur fiir gemeinnützige und mildtätige Zwecke verwendet werden dürfen. Auch die zu Paragraph 3, Ziffer 3, enthaltene Regelung, die eine Begünstigung durch hohe Vergütungen ausschließt, weist in die gleiche Richtung: Wer für den Verein arbeitet, insbesondere im betriebenen Pflegeheim entsprechende Arbeitsleistungen erbringt, kann und soll dafür angemessen entlohnt werden. Darüber hinausgehende, eben unverhältnismäßig hohe Vergütungen, werden ausdrücklich ausgeschlossen, da darin eben nicht eine Abgeltung der erbrachten Arbeitsleistung, sondern - wirtschaftlich betrachtet - eine Gewinnausschüttung läge. Gerade der Ausschluss solcher Vorgänge bestätigt, dass der gegenständliche Verein nicht auf Gewinn ausgerichtet ist und jede Gewinnausschüttung satzungsmäßig ausgeschlossen ist. Damit verstärkt Paragraph 3, die vorhin zitierten Bestimmungen des Paragraph 2 und ergibt sich insbesondere aus der Zusammenschau der Paragraphen 2 und 3 der gegenständlichen Statuten klar ein Verein, welcher den Anforderungen der Paragraphen 34, ffBAO und damit auch denen des Paragraph 8, Ziffer 2, Kommunalsteuergesetz entspricht und somit von der Kommunalsteuer befreit ist.
- c)Zu den Auflösungsbestimmungen: Hinsichtlich der Regelungen über den Verbleib des Vereinsvermögens im Falle der Auflösung bestimmt § 14 der damaligen Statuten in der damals gültigen Fassung, dass das Vereinsvermögen in diesem Fall einer Körperschaft zufällt, Hinsichtlich der Regelungen über den Verbleib des Vereinsvermögens im Falle der Auflösung bestimmt Paragraph 14, der damaligen Statuten in der damals gültigen Fassung, dass das Vereinsvermögen in diesem Fall einer Körperschaft zufällt, "die sich verpflichtet, das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für den im Sinne des § 2 dieser Statuten festgelegten Zweck zu verwenden." "die sich verpflichtet, das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für den im Sinne des Paragraph 2, dieser Statuten festgelegten Zweck zu verwenden." Nachdem - wie vorhin zu lit.
- b)gezeigt - der gegenständliche Verein einen gemeinnützigen Zweck im Sinne der §§ 34 ff BAO verfolgt, führt die zitierte Auflösungsbestimmung, die im Auflösungsfall nur eine Übertragung des Vereinsvermögens an eine Körperschaft zulässt, die sich zu eben diesen Zwecken verpflichtet, dazu, dass im Auflösungsfall das Vereinsvermögen ausschließlich einer im Sinne der §§ 34 ff BAO gemeinnützigen Körperschaft zukommt. Nachdem - wie vorhin zu Litera b,) gezeigt - der gegenständliche Verein einen gemeinnützigen Zweck im Sinne der Paragraphen 34, ff BAO verfolgt, führt die zitierte Auflösungsbestimmung, die im Auflösungsfall nur eine Übertragung des Vereinsvermögens an eine Körperschaft zulässt, die sich zu eben diesen Zwecken verpflichtet, dazu, dass im Auflösungsfall das Vereinsvermögen ausschließlich einer im Sinne der Paragraphen 34, ff BAO gemeinnützigen Körperschaft zukommt. Tatsächlich enthalten auch die aktuellen Statuten, die vom Finanzamt xxx als gemeinnützig qualifiziert werden, eine ähnliche Bestimmung, die auf das gleiche Ergebnis hinausläuft, sich von der früheren Bestimmung nur dadurch unterscheidet, dass nicht auf eine andere Statutenbestimmung (in den damaligen Statuten: § 2) verwiesen wird, sondern die Gemeinnützigkeitsbestimmungen direkt in der Auflösungsbestimmung zitiert werden. Auf diese sprachlichen Varianten kann es aber nicht ankommen, sondern ist ausschließlich der materielle Regelungsinhalt relevant: Dieser lautet aber auch in der damaligen Fassung auf Zuwendung des Vereinsvermögens an eine Körperschaft, die denselben gemeinnützigen Zweck verfolgt wie der gegenständliche Verein. Damit liegt im Sinne des § 41 Abs. 2 BAO auch eine ausreichende Bindung der Vermögensverwendung im Sinne des § 39 Z 5 BAO für den Auflösungsfall vor. Tatsächlich enthalten auch die aktuellen Statuten, die vom Finanzamt xxx als gemeinnützig qualifiziert werden, eine ähnliche Bestimmung, die auf das gleiche Ergebnis hinausläuft, sich von der früheren Bestimmung nur dadurch unterscheidet, dass nicht auf eine andere Statutenbestimmung (in den damaligen Statuten: Paragraph 2,) verwiesen wird, sondern die Gemeinnützigkeitsbestimmungen direkt in der Auflösungsbestimmung zitiert werden. Auf diese sprachlichen Varianten kann es aber nicht ankommen, sondern ist ausschließlich der materielle Regelungsinhalt relevant: Dieser lautet aber auch in der damaligen Fassung auf Zuwendung des Vereinsvermögens an eine Körperschaft, die denselben gemeinnützigen Zweck verfolgt wie der gegenständliche Verein. Damit liegt im Sinne des Paragraph 41, Absatz 2, BAO auch eine ausreichende Bindung der Vermögensverwendung im Sinne des Paragraph 39, Ziffer 5, BAO für den Auflösungsfall vor. Das mitunter m diesem Zusammenhang gebrauchte Argument, dass hinsichtlich des Vereins zwecks eine Änderung beschlossen werden könnte, überzeugt schon deshalb nicht, da eine Änderung von Vereinsstatuten immer und in jeder Hinsicht, sohin sowohl hinsichtlich des Zwecks als auch hinsichtlich der Auflösungsbestimmungen, möglich ist. Die Folge einer etwaigen Änderung der Vereinsstatuten wäre dann eben der Wegfall der Gemeinnützigkeit samt allen damit verbundenen steuerlichen Konsequenzen. Tatsächlich besteht gerade hinsichtlich einer Änderung der Unterschied zwischen den damaligen Statuten und den jetzigen, vom Finanzamt xxx für gemeinnützig erachteten Statuten, bloß darin, dass bei den damaligen Statuten eine Änderung des Vereinszwecks auch gleichzeitig eine Änderung der Auflösungsbestimmung beinhaltet, während bei den jetzigen Statuten für das gleiche Ergebnis zwei Bestimmungen der Statuten geändert werden müssten. Auf diese Förmlichkeit kommt es aber nicht an. Tatsächlich ist es zu keinem Zeitpunkt seit Bestehen des gegenständlichen Vereins zu einer Statutenänderung gekommen, welche von der durchgängig bestehenden Gemeinnützigkeit weggeführt hätte. Tatsächlich bestand zu keinem Zeitpunkt Gewinnerzielungsabsicht und wurde das Vereinsvermögen auch ausschließlich für die Verwirklichung begünstigter Zwecke verwendet. Soweit die belangte Behörde in diesem Zusammenhang den Verweis in § 14 der ehemaligen Vereinsstatuten auf § 2 der ehemaligen Vereinsstatuten analysiert, ignoriert die belangte Behörde, dass § 2 der damaligen Statuten klar eine Einschränkung des Vereinszwecks auf "ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung " enthält, sodass auch nach den ehemaligen Statuten sichergestellt war, dass auch im Auflösungsfall die Verwendung des Vereinsvermögens ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO sichergestellt war. Die gegenteilige Darstellung durch die belangte Behörde beruht auf einer selektiven Zitierung bloß eines Teiles des § 2 der ehemaligen Vereinsstatuten. Sie ist daher verfehlt. Bei richtiger Lesart zeigt sich klar, dass die ehemaligen Statuten auch in diesem Punkt allen Anforderungen an die Gemeinnützigkeit gerecht wurden und zwar in durchaus klarer und zweifelsfreier Weise. Soweit die belangte Behörde in diesem Zusammenhang den Verweis in Paragraph 14, der ehemaligen Vereinsstatuten auf Paragraph 2, der ehemaligen Vereinsstatuten analysiert, ignoriert die belangte Behörde, dass Paragraph 2, der damaligen Statuten klar eine Einschränkung des Vereinszwecks auf "ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung " enthält, sodass auch nach den ehemaligen Statuten sichergestellt war, dass auch im Auflösungsfall die Verwendung des Vereinsvermögens ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Paragraphen 34, ff BAO sichergestellt war. Die gegenteilige Darstellung durch die belangte Behörde beruht auf einer selektiven Zitierung bloß eines Teiles des Paragraph 2, der ehemaligen Vereinsstatuten. Sie ist daher verfehlt. Bei richtiger Lesart zeigt sich klar, dass die ehemaligen Statuten auch in diesem Punkt allen Anforderungen an die Gemeinnützigkeit gerecht wurden und zwar in durchaus klarer und zweifelsfreier Weise.
- d)Zur Statutenänderung: Der bloße Umstand, dass wir unsere Statuten geändert haben, bedeutet entgegen der Rechtsmeinung der belangten Behörde keineswegs, dass vor der Statutenänderung keine Gemeinnützigkeit vorgelegen hätte: Vielmehr wäre die belangte Behörde gehalten gewesen und ist nun das Landesverwaltungsgericht Kärnten gehalten, sich inhaltlich mit den Statuten auseinanderzusetzen und jeweils objektiv zu beurteilen, ob die Gemeinnützigkeit gegeben war. Tatsächlich war die Gemeinnützigkeit insbesondere aus den zu lit.
- b)und
- c)dargelegten Gründen zu jedem Zeitpunkt gegeben; dies völlig unabhängig davon, dass wir in weiterer Folge eine Statutenänderung vorgenommen haben. Tatsächlich war die Gemeinnützigkeit insbesondere aus den zu Litera b,) und
- c)dargelegten Gründen zu jedem Zeitpunkt gegeben; dies völlig unabhängig davon, dass wir in weiterer Folge eine Statutenänderung vorgenommen haben. Tatsächlich zeigt auch gerade ein Vergleich der alten und der neuen Statuten, dass sich am gemeinnützigen Vereinszweck einschließlich der ebenfalls der Gemeinnützigkeit verpflichteten Auflösungsbestimmung materiell nichts für die Beurteilung der Gemeinnützigkeit Relevantes geändert hat: Vor wie nach der Statutenänderung waren bzw. sind Altenhilfe, Altenpflege, Krankenhilfe, Krankenpflege, Behindertenhilfe und Behindertenpflege der zentrale Vereinszweck. Vor wie nach der Statutenänderung ist geregelt, dass bei Auflösung des Vereins das Vereinsvermögen ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden ist, wobei es keinen Unterschied macht, ob dieses Ziel rechtstechnisch durch eine entsprechende Ausformulierung, wie sie jetzt im Punkt 14.4. der Statuten gegeben ist, oder durch den in den früheren Statuten zu § 14 enthaltenen Verweis auf § 2 der damaligen Statuten umgesetzt wird: So oder so wird das gleiche Regelungsziel erreicht. Auf die juristische Regelungstechnik kommt es ebenso wenig an wie darauf, ob Mustertexte des Bundesministeriums für Finanzen verwendet oder nicht verwendet werden, solang in allen Fällen das gleiche Ziel, nämlich die Sicherstellung der Verwendung des Vereinsvermögens für gemeinnützige Zwecke erreicht wird. Nachdem sohin die alten wie die neuen Vereinsstatuten hinsichtlich der für die Gemeinnützigkeit wesentlichen Kriterien zum gleichen Ergebnis führen, führt das Schreiben des Finanzamtes xxx vom 21.07.2014 geradewegs zur Bejahung der Gemeinnützigkeit und nicht zum Gegenteil. Die Begründung des angefochtenen Bescheides erweist sich daher als völlig verfehlt. Tatsächlich zeigt auch gerade ein Vergleich der alten und der neuen Statuten, dass sich am gemeinnützigen Vereinszweck einschließlich der ebenfalls der Gemeinnützigkeit verpflichteten Auflösungsbestimmung materiell nichts für die Beurteilung der Gemeinnützigkeit Relevantes geändert hat: Vor wie nach der Statutenänderung waren bzw. sind Altenhilfe, Altenpflege, Krankenhilfe, Krankenpflege, Behindertenhilfe und Behindertenpflege der zentrale Vereinszweck. Vor wie nach der Statutenänderung ist geregelt, dass bei Auflösung des Vereins das Vereinsvermögen ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden ist, wobei es keinen Unterschied macht, ob dieses Ziel rechtstechnisch durch eine entsprechende Ausformulierung, wie sie jetzt im Punkt 14.4. der Statuten gegeben ist, oder durch den in den früheren Statuten zu Paragraph 14, enthaltenen Verweis auf Paragraph 2, der damaligen Statuten umgesetzt wird: So oder so wird das gleiche Regelungsziel erreicht. Auf die juristische Regelungstechnik kommt es ebenso wenig an wie darauf, ob Mustertexte des Bundesministeriums für Finanzen verwendet oder nicht verwendet werden, solang in allen Fällen das gleiche Ziel, nämlich die Sicherstellung der Verwendung des Vereinsvermögens für gemeinnützige Zwecke erreicht wird. Nachdem sohin die alten wie die neuen Vereinsstatuten hinsichtlich der für die Gemeinnützigkeit wesentlichen Kriterien zum gleichen Ergebnis führen, führt das Schreiben des Finanzamtes xxx vom 21.07.2014 geradewegs zur Bejahung der Gemeinnützigkeit und nicht zum Gegenteil. Die Begründung des angefochtenen Bescheides erweist sich daher als völlig verfehlt.
- e)Zum Ausschluss jeglicher Gewinnorientierung: Die Formulierung in den alten Statuten, dass der Verein "selbstlos" tätig ist, schließt jede Gewinnorientierung in zweifelsfreier Weise aus, da das Wort "selbstlos" laut dem Duden auch mit den Worten "nicht auf den eigenen Vorteil bedacht" oder "uneigennützig" umschrieben werden kann. Eine Gewinnorientierung wäre aber eine Ausrichtung auf den eigenen Vorteil und damit eigennützig. Somit ist sprachlich und damit auch rechtlich völlig klar, dass das Wort "selbstlos" jede Gewinnorientierung ausschließt. Einmal mehr kommt es bei der Beurteilung der Gemeinnützigkeit von Vereinen und der diesbezüglichen Beurteilung von Vereinsstatuten nicht darauf an, ob bestimmte Vokabel oder Key-Words wörtlich vorkommen; vielmehr ist auf den Sinn der jeweiligen Formulierung abzustellen. Da das Wort "selbstlos" sprachlich und rechtlich klar jede Gewinnorientierung ausschließt, wird auch insoweit allen Anforderungen der Gemeinnützigkeit entsprochen. Der Umstand, dass sich ein Verein neue Statuten gibt, welche die von den Behörden gerne gelesenen Key-Words enthalten, bedeutet nicht, dass inhaltsgleiche Formulierungen, die diese Key- Words nicht enthalten, nicht ebenso den Gemeinnützigkeitsanforderungen entsprechen.
- f)Ergebnis: Aus den dargelegten Gründen zeigt sich, dass die Vereinsstatuten auch in der damaligen Fassung klar den Anforderungen der §§ 34 ff BAO entsprechen, der gegenständliche Verein daher gemeinnützig im Sinne dieser Gesetzesbestimmung und damit
§ 8Z 2 Kommunalsteuergesetz von der Kommunalsteuer befreit ist.
Die dennoch erfolgte Vorschreibung von Kommunalsteuer erfolgte somit zu Unrecht. Daher wäre unserer Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vorn 23.12.2014 Folge zu geben und der Bescheid, mit dem uns eben diese Abgabe vorgeschrieben wurde, ersatzlos aufzuheben gewesen. Aus den dargelegten Gründen zeigt sich, dass die Vereinsstatuten auch in der damaligen Fassung klar den Anforderungen der Paragraphen 34, ff BAO entsprechen, der gegenständliche Verein daher gemeinnützig im Sinne dieser Gesetzesbestimmung und damit
Paragraph 8, Ziffer 2, Kommunalsteuergesetz von der Kommunalsteuer befreit ist. Die dennoch erfolgte Vorschreibung von Kommunalsteuer erfolgte somit zu Unrecht. Daher wäre unserer Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vorn 23.12.2014 Folge zu geben und der Bescheid, mit dem uns eben diese Abgabe vorgeschrieben wurde, ersatzlos aufzuheben gewesen. 6. ZUM BEHAUPTETEN ANERKENNTNIS: Wir nehmen zur Kenntnis, dass die belangte Behörde anders als die erstinstanzliche Behörde nicht nur den Standpunkt vertritt, dass wir jemals anerkannt hätten, dass keine Gemeinnützigkeit vorläge. Bloß zur Sicherheit bringen wir in diesem Zusammenhang vorsorglich nochmals vor: Dass im Rahmen der Prüfung durch das Finanzamt xxx die diesbezügliche Frage nicht weiter releviert wurde, liegt ausschließlich daran, dass im Bereich der vom Finanzamt xxx gegebenenfalls vorzuschreibenden Abgaben die Frage der Gemeinnützigkeit deshalb nicht weiter von Belang war, da der Dienstgeberzuschlag
§ 122Abs.
9 Wirtschaftskammergesetz in Verbindung mit dem Beschluss des erweiterten Präsidiums der Wirtschaftskammer Österreich vom 27.11.2013 von Betreibern von Alten- und Pflegeheimen nicht zu entrichten ist, sodass der Dienstgeberzuschlag unabhängig davon, ob ein solcher Heimbetreiber gemeinnützig oder nicht gemeinnützig ist, in keinem Fall anfallt. Daher erübrigt sich ein etwaiges diesbezügliches Rechtsmittelverfahren. Tatsächlich musste der gegenständliche Verein auch keinen Dienstgeberzuschlag entrichten. Dass im Rahmen der Prüfung durch das Finanzamt xxx die diesbezügliche Frage nicht weiter releviert wurde, liegt ausschließlich daran, dass im Bereich der vom Finanzamt xxx gegebenenfalls vorzuschreibenden Abgaben die Frage der Gemeinnützigkeit deshalb nicht weiter von Belang war, da der Dienstgeberzuschlag
Paragraph 122, Absatz 9, Wirtschaftskammergesetz in Verbindung mit dem Beschluss des erweiterten Präsidiums der Wirtschaftskammer Österreich vom 27.11.2013 von Betreibern von Alten- und Pflegeheimen nicht zu entrichten ist, sodass der Dienstgeberzuschlag unabhängig davon, ob ein solcher Heimbetreiber gemeinnützig oder nicht gemeinnützig ist, in keinem Fall anfallt. Daher erübrigt sich ein etwaiges diesbezügliches Rechtsmittelverfahren. Tatsächlich musste der gegenständliche Verein auch keinen Dienstgeberzuschlag entrichten. Der Umstand, dass aus diesen Gründen mit dem Finanzamt xxx hinsichtlich der Gemeinnützigkeit kein Rechtsstreit geführt wurde, bildet jedoch kein Anerkenntnis, sodass die gegenteilige Behauptung im erstinstanzlichen Bescheid unbegründet ist. Das Landesverwaltungsgericht wird daher auch unter diesem Gesichtspunkt jedenfalls verpflichtet sein, sich materiell mit den ehemaligen Statuten auseinanderzusetzen und diese unter Bedachtnahme auf die vorhin dargelegten Aspekte zu beurteilen. 7. ZU DEN KÖRPERSCHAFTSSTEUERERKLÄRUNGEN: Richtig ist, dass frühere steuerliche Vertreter des gegenständlichen Vereins rechtsirrtümlich Körperschaftssteuererklärungen abgegeben haben. Dies ändert aber nichts daran, dass im Sinne der vorgenannten Aspekte ein gemeinnütziger Verein im Sinne der §§ 34 ff BAO vorliegt: Richtig ist, dass frühere steuerliche Vertreter des gegenständlichen Vereins rechtsirrtümlich Körperschaftssteuererklärungen abgegeben haben. Dies ändert aber nichts daran, dass im Sinne der vorgenannten Aspekte ein gemeinnütziger Verein im Sinne der Paragraphen 34, ff BAO vorliegt: Wie der UFS Wien in seiner Entscheidung vom 21.12.2007, RV/0656-W/03, wörtlich ausführt, ist die Frage des Vorliegens oder Nichtvorliegens abgabenrechtlicher Begünstigungen, insbesondere jener
§§ 34
ff BAO (und damit auch jener
§ 8Z 2 Kommunalsteuergesetz) im jeweiligen Abgabenverfahren zu entscheiden.
Wörtlich heißt es in der zitierten Entscheidung: Wie der UFS Wien in seiner Entscheidung vom 21.12.2007, RV/0656-W/03, wörtlich ausführt, ist die Frage des Vorliegens oder Nichtvorliegens abgabenrechtlicher Begünstigungen, insbesondere jener
Paragraphen 34, ff BAO (und damit auch jener
Paragraph 8, Ziffer 2, Kommunalsteuergesetz) im jeweiligen Abgabenverfahren zu entscheiden. Wörtlich heißt es in der zitierten Entscheidung: "Ob einer Körperschaft an die Förderung begünstigter Zwecke geknüpfte abgabenrechtliche Begünstigungen zustehen, ist im jeweiligen Abgabenverfahren zu entscheiden." In Verbindung mit dem Prinzip der materiellen Wahrheitserforschung bedeutet dies, dass sich eine Abgabenbehörde (bzw. nun das Landesgericht Kärnten) nicht auf das Ergebnis eines - noch dazu niemals streitigen - anderen abgabenrechtlichen Verfahrens über eine völlig andere Abgabe beziehen und einfach auf grund der dortigen Ergebnisse von einem bestimmten Sachverhalt oder gar einer bestimmten rechtlichen Qualifikation desselben ausgehen darf. Vielmehr hat die jeweilige Abgabenbehörde im jeweiligen Verfahren, hier eben im Verfahren über die Kommunalsteuer, die entsprechenden abgabenrechtlichen Bestimmungen autonom zu prüfen und ebenso autonom zu entscheiden. Darauf, ob und bejahendenfalls welche Fehler frühere Steuerberater des gegenständlichen Vereins begangen haben, kommt es im gegenständlichen Verfahren überhaupt nicht an. Vielmehr ist im gegenständlichen Verfahren selbständig anhand der entsprechenden Faktenlage, hier insbesondere anhand der damaligen Statuten, die Rechtslage zu beurteilen und demgemäß zu entscheiden. Hinsichtlich der Interpretation der Statuten und der daraus folgenden Konsequenzen ist auf obige Punkte zu verweisen. Somit erweist es sich, dass die Körperschaftssteuererklärungen für das gegenständliche Verfahren rechtlich ohne Relevanz sind, sodass der diesbezügliche Verweis im angefochtenen Bescheid rechtlich als verfehlt anzusehen ist. Bloß der Vollständigkeit halber wird darauf verwiesen, dass selbstverständlich niemals irgendwelche Gewinnausschüttungen oder sonstigen Ausschüttungen an wen auch immer erfolgt sind. Vielmehr wurde das gesamte Vereinsvermögen stets ausschließlich dem gegenständlichen gemeinnützigen Zweck gewidmet. 8. ERGEBNIS: Aus den dargelegten Gründen zeigt sich klar, dass wir die abgabenrechtlichen Anforderungen an die Gemeinnützigkeit
§§ 34
ff BAO zu jedem Zeitpunkt und insbesondere auch auf Basis der früheren Statuten erfüllt haben, weshalb der Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 23.12.2014, mit dem uns für die Jahre 2009 bis einschließlich 2013 Kommunalsteuer in Höhe von € 151.580,23 vorgeschrieben wurde, zu Unrecht ergangen ist und die belangte Behörde zu Unrecht unserer diesbezüglich erhobenen Berufung keine Folge gegeben hat. Aus den dargelegten Gründen zeigt sich klar, dass wir die abgabenrechtlichen Anforderungen an die Gemeinnützigkeit
Paragraphen 34, ff BAO zu jedem Zeitpunkt und insbesondere auch auf Basis der früheren Statuten erfüllt haben, weshalb der Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 23.12.2014, mit dem uns für die Jahre 2009 bis einschließlich 2013 Kommunalsteuer in Höhe von € 151.580,23 vorgeschrieben wurde, zu Unrecht ergangen ist und die belangte Behörde zu Unrecht unserer diesbezüglich erhobenen Berufung keine Folge gegeben hat. 9. BEWEISANTRÄGE: Zum Beweis des gesamten Beschwerdevorbringens werden folgende Beweisanträge gestellt:
- a)Einvernahme unseres Obmannes xxx, p.A. der Beschwerdeführerin
- b)Verlesung folgender, beigefügt vorgelegter Urkunden: ./1: Statuten des Vereins Altenwohn- und Pflegeheim xxx (mit Faxzeile 26.05.2009 der BH xxx; im Zeitraum 2009 bis 2013 gültige Statuten) ./2: Schreiben der xxx Rechtsanwalts GmbH an die Bezirkshauptmannschaft xxx vom 15.07.2014 samt Beilage (aktuelle Statuten des Vereins Altenwohn- und Pflegeheim xxx) ./3: Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 05.08.2014 betreffend die Statutenänderung 2014 ./4: Schreiben des Finanzamtes xxx vom 21.07.2014 betreffend die Bestätigung, dass die neuen Statuten jedenfalls den ‚ Gemeinnützigkeitserfordernissen entsprechen. ./5: Auszug aus der Homepage www.duden.de betreffend die Bedeutung des Wortes "selbstlos" 10. ZUM AUSSETZUNGSANTRAG:
§ 212a
BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Beschwerde abhängt, auf Antrag des Abgabenpflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, auszusetzen.
§ 212a Abs.
2 BAO ist die Aussetzung nur dann nicht zu bewilligen, wenn die Beschwerde nach Lage des Falles wenig erfolgversprechend erscheint oder das Verhalten des Abgabepflichtigen auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe gerichtet ist.
Paragraph 212 a, BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Beschwerde abhängt, auf Antrag des Abgabenpflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, auszusetzen.
Paragraph 212, a Absatz 2, BAO ist die Aussetzung nur dann nicht zu bewilligen, wenn die Beschwerde nach Lage des Falles wenig erfolgversprechend erscheint oder das Verhalten des Abgabepflichtigen auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe gerichtet ist. Eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe ist nicht ersichtlich. Desweiteren ist die gegenständliche Beschwerde aus den vorhin vorgetragenen materiellen Gründen durchaus erfolgversprechend. Somit erweist sich auch die Anfechtung der Entscheidung der belangten Behörde über unseren Aussetzungsantrag als begründet. Im Übrigen stellen wir hiermit auch ausdrücklich an das Landesverwaltungsgericht Kärnten den ANTRAG, die Einhebung jener Abgabe, welche mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 23.12.2014 vorgeschrieben wurde, nämlich der Kommunalsteuer für den Zeitraum 2009 bis 2013 im Gesamtbetrag von € 151.585,23 bis zur rechtskräftigen Erledigung der gegenständlichen Beschwerde auszusetzen. 11. ZUM ANTRAG AUF GEWÄHRUNG EINER ABGABENRECHTLICHEN BEGÜNSTIGUNG:11. ZUM ANTRAG AUF GEWÄHRUNG EINER ABGABENRECHTLICHEN , BEGÜNSTIGUNG: Der Verein xxx hat am 12.06.2014 seine Statuten abgeändert und wurden die neuen Statuten vom Finanzamt xxx
dem beigelegten Schreiben vom 21.07.2014 dahingehend qualifiziert, dass die Gemeinnützigkeit
§§ 34ff BAO auf Basis dieser Statuten grundsätzlich gegeben ist.
Der Verein xxx hat am 12.06.2014 seine Statuten abgeändert und wurden die neuen Statuten vom Finanzamt xxx
dem beigelegten Schreiben vom 21.07.2014 dahingehend qualifiziert, dass die Gemeinnützigkeit
Paragraphen 34, ff BAO auf Basis dieser Statuten grundsätzlich gegeben ist. Rz 111 der vom Bundesministerium für Finanzen herausgegeben Vereinsrichtlinien führt zur Sanierung etwa nicht den §§ 34 ff BAO entsprechenden Vereinsstatuten folgendes aus: Rz 111 der vom Bundesministerium für Finanzen herausgegeben Vereinsrichtlinien führt zur Sanierung etwa nicht den Paragraphen 34, ff BAO entsprechenden Vereinsstatuten folgendes aus: "Es bestehen keine Bedenken dagegen die abgabenrechtlichen Begünstigungen auf Antrag des Vereines in
§ 200Abs.
1 BAO vorläufig erlassenen Sachbescheiden zu gewähren, sofern sich trotz Mängel der Rechtsgrundlage, zumindest eine begünstigte Zielsetzung erkennen lässt, die Rechtsgrundlage innerhalb einer von der Abgabenbehörde gewährten Frist an die Erfordernisse der BAO angepasst wird und die Geschäftsführung der Körperschaft in der Zwischenzeit zu keinen tatsächlichen Verstößen gegen die Gemeinnützigkeitsgrundsätze (zB den Grundsatz der Mittelverwendung für begünstigte Zwecke oder der Vermögensbindung) geführt hat." "Es bestehen keine Bedenken dagegen die abgabenrechtlichen Begünstigungen auf Antrag des Vereines in
Paragraph 200, Absatz eins, BAO vorläufig erlassenen Sachbescheiden zu gewähren, sofern sich trotz Mängel der Rechtsgrundlage, zumindest eine begünstigte Zielsetzung erkennen lässt, die Rechtsgrundlage innerhalb einer von der Abgabenbehörde gewährten Frist an die Erfordernisse der BAO angepasst wird und die Geschäftsführung der Körperschaft in der Zwischenzeit zu keinen tatsächlichen Verstößen gegen die Gemeinnützigkeitsgrundsätze (zB den Grundsatz der Mittelverwendung für begünstigte Zwecke oder der Vermögensbindung) geführt hat." Wendet man diese Richtlinienbestimmung auf den gegenständlichen Verein an, so zeigt sich, dass eine begünstigte Zielsetzung von Beginn an verfolgt wurde, da sich der Verein ja ausschließlich mit gemeinnützigen und mildtätigen Zwecken, konkret mit Altenhilfe, Krankenhilfe und Behindertenhilfe sowie der diesbezüglichen Pflege und damit geradezu einem Musterfall von potenziell gemeinnützigen Tätigkeiten befasst. Die diesbezügliche Richtlinienvoraussetzung ist somit definitiv erfüllt. Zu ergänzen ist, dass der Verein keine Gewinnerzielungsabsicht hatte und hat und das Vereinsvermögen ausschließlich für die Verwirklichung begünstigter Zwecke verwendet wurde. Die Abgabenbehörde
- Instanz hat bislang noch überhaupt keine Frist zur Abänderung der Statuten gesetzt, sodass die seitens des Vereines tatsächlich am 12.06.2014 durchgeführte Statutenänderung in jedem Fall rechtzeitig ist. Zu ergänzen ist, dass die Änderung auch von der Vereinsbehörde akzeptiert wurde, sodass an deren Rechtswirksamkeit nicht zu zweifeln ist. Des Weiteren wurden diese neuen Statuten seitens des Finanzamtes xxx als jedenfalls den Gemeinnützigkeitsanforderungen der §§ 34 ff BAO entsprechend qualifiziert. Die Abgabenbehörde
- Instanz hat bislang noch überhaupt keine Frist zur Abänderung der Statuten gesetzt, sodass die seitens des Vereines tatsächlich am 12.06.2014 durchgeführte Statutenänderung in jedem Fall rechtzeitig ist. Zu ergänzen ist, dass die Änderung auch von der Vereinsbehörde akzeptiert wurde, sodass an deren Rechtswirksamkeit nicht zu zweifeln ist. Des Weiteren wurden diese neuen Statuten seitens des Finanzamtes xxx als jedenfalls den Gemeinnützigkeitsanforderungen der Paragraphen 34, ff BAO entsprechend qualifiziert. Die belangte Behörde hat hinsichtlich dieses Vorbringens überhaupt keine Begründung in der angefochtenen Entscheidung gegeben. Tatsächlich liegt auch kein Grund vor, nicht im Sinne der zitierten Passage der Vereinsrichtlinien des Bundesministeriums für Finanzen vorzugehen. Somit erweist sich auch die diesbezügliche abweisende Entscheidung der belangten Behörde als unbegründet und unsere Berufung auch diesbezüglich als berechtigt. Hilfsweise stellen wir auch diesbezüglich den ANTRAG, dass das Landesverwaltungsgericht Kärnten uns für den Zeitraum bis zum Wirksamwerden der Statutenänderung, welche am 12.06.2014 beschlossen wurde, die abgabenrechtliche Begünstigung der Gemeinnützigkeit
§§ 34ff BAO hinsichtlich der Kommunalsteuer gewähren möge.
dass das Landesverwaltungsgericht Kärnten uns für den Zeitraum bis zum Wirksamwerden der Statutenänderung, welche am 12.06.2014 beschlossen wurde, die abgabenrechtliche Begünstigung der Gemeinnützigkeit
Paragraphen 34, ff BAO hinsichtlich der Kommunalsteuer gewähren möge. 12. ANTRÄGE: Aus den dargelegten Gründen richten wir an das Landesverwaltungsgericht Kärnten die folgenden ANTRÄGE: 1.
§ 44Vw
GVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen; 1.
Paragraph 44, VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen; 2. Den angefochtenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde xxx vom 04.12.2915, Zahl xxx dahingehend abzuändern, dass
- a)unserer Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 23.12.2014, mit dem uns für die Jahre 2009 bis einschließlich 2013 Kommunalsteuer in Höhe von € 151.585,23 vorgeschrieben wurde, Folge gegeben und der vorgenannte erstinstanzliche Bescheid ersatzlos aufgehoben, hilfsweise der genannte Bescheid aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die Abgabenbehörde 1. Instanz zurückverwiesen wird;
- b)Unserem Antrag die Einhebung der zu lit. genannten Abgabe bis zur rechtskräftigen Erledigung des gegenständlichen Verfahrens ausgesetzt wird und
- c)Unserem Antrag, uns für den Zeitraum bis zum Wirksamwerden der Statutenänderung, welche am 12.06.2014 beschlossen wurde, die abgabenrechtliche Begünstigung der Gemeinnützigkeit
§§ 34
ff BAO hinsichtlich der Kommunalsteuer gewährt wird; Unserem Antrag, uns für den Zeitraum bis zum Wirksamwerden der Statutenänderung, welche am 12.06.2014 beschlossen wurde, die abgabenrechtliche Begünstigung der Gemeinnützigkeit
Paragraphen 34, ff BAO hinsichtlich der Kommunalsteuer gewährt wird;
- d)In eventu: Den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen;
- e)3. Die Einhebung jener Abgabe, welche mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 23.12.2014 vorgeschrieben wurde, nämlich der Kommunalsteuer für den Zeitraum 2009 bis 2013 im Gesamtbetrag von € 151.585,23 bis zur rechtskräftigen Erledigung über die gegenständliche Berufung auszusetzen; 3. Die Einhebung jener Abgabe, welche mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 23.12.2014 vorgeschrieben wurde, nämlich der Kommunalsteuer für den Zeitraum 2009 bis 2013 im Gesamtbetrag von , € 151.585,23 bis zur rechtskräftigen Erledigung über die gegenständliche Berufung auszusetzen; 4. Dem Verein xxx für den Zeitraum bis zum Wirksamwerden der Statutenänderung, welche am 12.06.2014 beschlossen wurde, die abgabenrechtliche Begünstigung der Gemeinnützigkeit
§§ 34ff BAO hinsichtlich der Kommunalsteuer zu gewähren.“4.
Dem Verein xxx für den Zeitraum bis zum Wirksamwerden der Statutenänderung, welche am 12.06.2014 beschlossen wurde, die abgabenrechtliche Begünstigung der Gemeinnützigkeit
Paragraphen 34, ff BAO hinsichtlich der Kommunalsteuer zu gewähren.“ Am 16.08.2016 wurde die öffentliche mündliche Verhandlung am Sitz des Landesverwaltungsgerichts Kärnten durchgeführt. Rechtliche Würdigung: Es sind auf das gegenständliche Verfahren
Art 136Abs. 3 B-VG und § 17 Vw
GVG die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO) anzuwenden und werden die maßgeblichen Bestimmungen der BAO nachstehend wiedergegeben.Es sind auf das gegenständliche Verfahren
Artikel 136, Absatz 3, B-VG und Paragraph 17, Vw
GVG die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO) anzuwenden und werden die maßgeblichen Bestimmungen der BAO nachstehend wiedergegeben. § 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. § 54 VwGVG gilt jedoch sinngemäß für das Verfahren der Verwaltungsgerichte der Länder.Paragraph 2 a, Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. Paragraph 54, VwGVG gilt jedoch sinngemäß für das Verfahren der Verwaltungsgerichte der Länder. Entstehung des Abgabenanspruches.§ 4.
(1)Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.Paragraph 4,
(1)Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. […]
(3)In Abgabenvorschriften enthaltene Bestimmungen über den Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches (der Steuerschuld) bleiben unberührt.
(4)Der Zeitpunkt der Festsetzung und der Fälligkeit einer Abgabe ist ohne Einfluss auf die Entstehung des Abgabenanspruches. Allgemeine Bestimmungen über die Erhebung der Abgaben.Grundsätzliche Anordnungen.§ 114.
(1)Die Abgabenbehörden haben darauf zu achten, dass alle Abgabepflichtigen nach den Abgabenvorschriften erfasst und gleichmäßig behandelt werden, sowie darüber zu wachen, dass Abgabeneinnahmen nicht zu Unrecht verkürzt werden. Sie haben alles, was für die Bemessung der Abgaben wichtig ist, sorgfältig zu erheben und die Nachrichten darüber zu sammeln, fortlaufend zu ergänzen und auszutauschen.Paragraph 114,
(1)Die Abgabenbehörden haben darauf zu achten, dass alle Abgabepflichtigen nach den Abgabenvorschriften erfasst und gleichmäßig behandelt werden, sowie darüber zu wachen, dass Abgabeneinnahmen nicht zu Unrecht verkürzt werden. Sie haben alles, was für die Bemessung der Abgaben wichtig ist, sorgfältig zu erheben und die Nachrichten darüber zu sammeln, fortlaufend zu ergänzen und auszutauschen.
(2)Hiefür darf eine elektronische Dokumentation angelegt werden (Dokumentationsregister). Diese Dokumentation hat insbesondere Daten betreffend die Identität des Abgabepflichtigen und die Klassifizierung seiner Tätigkeit zu umfassen.
(3)Die Abgabenbehörde kann Anbringen und andere das Verfahren betreffende Unterlagen mit automationsunterstützter Datenverarbeitung erfassen. Diese Erfassung beeinträchtigt nicht die Beweiskraft, wenn sichergestellt ist, dass die so erfassten Unterlagen nachträglich nicht unbemerkbar verändert werden können. § 274.
(1)Über die Beschwerde hat eine mündliche Verhandlung stattzufinden,Paragraph 274,
(1)Über die Beschwerde hat eine mündliche Verhandlung stattzufinden, 1. wenn es beantragt wird
- a)in der Beschwerde,
- b)im Vorlageantrag (§ 264),
- b)im Vorlageantrag (Paragraph 264,),
- c)in der Beitrittserklärung (§ 258 Abs. 1) oder
- c)in der Beitrittserklärung (Paragraph 258, Absatz eins,) oder
- d)wenn ein Bescheid
§ 253
an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides tritt, innerhalb eines wenn ein Bescheid
Paragraph 253, an die Stelle eines mit , Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides tritt, innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe (§ 97) des späteren Bescheides, oderMonates nach Bekanntgabe (Paragraph 97,) des späteren Bescheides, oder 2. Wenn es der Einzelrichter bzw. der Berichterstatter für erforderlich hält. Erkenntnisse und Beschlüsse§ 278.
(1)Ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss des VerwaltungsgerichtesParagraph 278,
(1)Ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes
- a)weder als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (§ 260) noch
- a)weder als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen , (Paragraph 260,) noch
- b)als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandlos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären,
- b)als zurückgenommen (Paragraph 85, Absatz 2,, Paragraph 86 a, Absatz eins,) oder als gegenstandlos (Paragraph 256, Absatz 3,, Paragraph 261,) zu erklären, so kann das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Eine solche Aufhebung ist unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.so kann das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (Paragraph 115, Absatz eins,) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Eine solche Aufhebung ist unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(2)Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.
(3)Im weiteren Verfahren sind die Abgabenbehörden an die für die Aufhebung maßgebliche, im aufhebenden Beschluss dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn der Beschluss einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst. § 279.
(1)Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.Paragraph 279,
(1)Außer in den Fällen des Paragraph 278, hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen. Die Beschwerdeführerin Verein Altenwohn- und Pflegeheim xxx (ZVR-Zahl: xxx), hat ihren Sitz laut den Statuten in xxx, xxx. Laut Mitteilung des Rechtsvertreters an die Vereinsbehörde I. Instanz Bezirkshauptmannschaft xxx vom 15.07.2014 kam es am 12.06.2014 zu einer Änderung der Vereinsstatuten. Die Statuten wurden laut Schriftsatz vom 15.07.2014 zur Gänze neu gefasst. Die Beschwerdeführerin Verein Altenwohn- und Pflegeheim xxx (ZVR-Zahl: xxx), hat ihren Sitz laut den Statuten in xxx, xxx. Laut Mitteilung des Rechtsvertreters an die Vereinsbehörde römisch eins. Instanz Bezirkshauptmannschaft xxx vom 15.07.2014 kam es am 12.06.2014 zu einer Änderung der Vereinsstatuten. Die Statuten wurden laut Schriftsatz vom 15.07.2014 zur Gänze neu gefasst. Die xxx, Haus xxx, übermittelte an das Finanzamt xxx ein Schreiben vom 16.06.
- Es war dies ein Ansuchen um formale Durchsicht der beigelegten Statuten, welche am 12.06.2014 in einer außerordentlichen Generalversammlung des Vereins xxx durch Beschlussfassung geändert wurden. Es wurde begehrt, die Statuten dahingehend durchzusehen, ob die formalen Voraussetzungen für die Gemeinnützigkeit gegeben sind. Im von der belangten Behörde vorgelegten Abgabenverwaltungsakt einliegend ist eine Mitteilung des Finanzamtes xxx – Fachbereich vom 21.07.2014 zu Steuernummer/AZ: xxx betreffend die Änderung der Statuten, wie sie an die Vereinsbehörde mit Schriftsatz des Rechtsvertreters vom 15.07.2014 bekanntgegeben wurden. Das Finanzamt teilt darin mit, dass aufgrund der Änderungen der Statuten die formalen Voraussetzungen für die „Gemeinnützigkeit“ nunmehr gegeben wären und sei dies durch Begutachtung der vorgelegten geänderten Statuten hervorgekommen. Da der gegenständliche Abgabenzeitraum die Jahre 2009 bis 2013 umfasst, sind für den gegenständliche Abgabenzeitraum die Statuten, welche vor der Änderung durch die Generalversammlung am 12.06.2014 in Geltung waren, maßgeblich. Das Finanzamt hält in dieser Stellungnahme vom 21.07.2014 auch ausdrücklich fest, dass die Stellungnahme nur aufgrund der vorgelegten Vereinsstatuten und vorbehaltlich der Gestaltung der tatsächlichen Geschäftsführung, welche zur Erlangung der steuerlichen Begünstigungen auch der Satzung entsprechend erfolgen müsse, erfolgt. In dieser Stellungnahme hält das Finanzamt auch fest, dass „verbindliche“ Aussagen über das Vorliegen der Voraussetzungen abgabenrechtlicher Begünstigungen (Förderung begünstigter Zwecke nach Rechtsgrundlage und tatsächlicher Geschäftsführung) seitens des Finanzamtes nicht getroffen werden könnten, da im jeweiligen Besteuerungsverfahren für die einzelne Abgabe und für den einzelnen Steuerabschnitt über die Voraussetzungen abgabenrechtlicher Begünstigungen zu entscheiden ist. Der Verein trug bis zur Beschlussfassung durch die Generalversammlung am 15.12.1998 den Namen „Pflegeheim xxx“. Die Bundesabgabenordnung regelt nur die grundsätzlichen Voraussetzungen für abgabenrechtliche Begünstigungen. Die abgabenrechtlichen Begünstigungen selbst sind in den einzelnen Abgabengesetzen geregelt. Für die Kommunalsteuer ist dies der § 8 Kommunalsteuergesetz
- In Abgabenvorschriften vorgesehene Begünstigungen stehen zu, wenn die begünstigten Zwecke (gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke) sowohl nach der Rechtsgrundlage als auch nach der tatsächlichen Geschäftsführung Der Verein trug bis zur Beschlussfassung durch die Generalversammlung am 15.12.1998 den Namen „Pflegeheim xxx“. Die Bundesabgabenordnung regelt nur die grundsätzlichen Voraussetzungen für abgabenrechtliche Begünstigungen. Die abgabenrechtlichen Begünstigungen selbst sind in den einzelnen Abgabengesetzen geregelt. Für die Kommunalsteuer ist dies der Paragraph 8, Kommunalsteuergesetz
- In Abgabenvorschriften vorgesehene Begünstigungen stehen zu, wenn die begünstigten Zwecke (gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke) sowohl nach der Rechtsgrundlage als auch nach der tatsächlichen Geschäftsführung ● ausschließlich (abgesehen von völlig untergeordneten Nebenzwecken) und ● unmittelbar gefördert werden. Da im jeweiligen Besteuerungsverfahren für die einzelne Abgabe und für den einzelnen Steuerabschnitt über die Voraussetzungen abgabenrechtlicher Begünstigungen zu entscheiden ist, ist im jeweiligen Abgabenverfahren zu entscheiden, ob an die Förderung begünstigter Zwecke geknüpfte abgabenrechtliche Begünstigungen zustehen (Ritz, BAO5, § 34, Rz 9). Da im jeweiligen Besteuerungsverfahren für die einzelne Abgabe und für den einzelnen Steuerabschnitt über die Voraussetzungen abgabenrechtlicher Begünstigungen zu entscheiden ist, ist im jeweiligen Abgabenverfahren zu entscheiden, ob an die Förderung begünstigter Zwecke geknüpfte abgabenrechtliche Begünstigungen zustehen (Ritz, BAO5, Paragraph 34,, Rz 9). § 35 BAO sieht vor:Paragraph 35, BAO sieht vor:
(1)Gemeinnützig sind solche Zwecke, durch deren Erfüllung die Allgemeinheit gefördert wird.
(2)Eine Förderung der Allgemeinheit liegt nur vor, wenn die Tätigkeit dem Gemeinwohl auf geistigem, kulturellem, sittlichem oder materiellem Gebiet nützt. Dies gilt insbesondere für die Förderung der Kunst und Wissenschaft, der Gesundheitspflege, der Kinder-, Jugend- und Familienfürsorge, der Fürsorge für alte, kranke oder mit körperlichen Gebrechen behaftete Personen, des Körpersports, des Volkswohnungswesens, der Schulbildung, der Erziehung, der Volksbildung, der Berufsausbildung, der Denkmalpflege, des Natur-, Tier- und Höhlenschutzes, der Heimatkunde, der Heimatpflege und der Bekämpfung von Elementarschäden. Die Aufzählung gemeinnütziger Zwecke im § 35 Abs. 2 BAO ist demonstrativ (VwGH 22.12.2005, Zahl: 2003/15/0127).Die Aufzählung gemeinnütziger Zwecke im Paragraph 35, Absatz 2, BAO ist demonstrativ (VwGH 22.12.2005, Zahl: 2003/15/0127). Die Bedeutung des verbum legale „Allgemeinheit“ im § 35 Abs. 1 BAO betreffend ist zu sagen, dass als Allgemeinheit bereits ein Personenkreis gilt, welcher einen Bevölkerungsquerschnitt darstellt (Ritz, BAO5, § 36, Rz 2).
§ 39
BAO liegt ausschließliche Förderung vor, wenn bestimmte Voraussetzungen zutreffen.Die Bedeutung des verbum legale „Allgemeinheit“ im Paragraph 35, Absatz eins, BAO betreffend ist zu sagen, dass als Allgemeinheit bereits ein Personenkreis gilt, welcher einen Bevölkerungsquerschnitt darstellt (Ritz, BAO5, Paragraph 36,, Rz 2).
Paragraph 39, BAO liegt ausschließliche Förderung vor, wenn bestimmte Voraussetzungen zutreffen. § 39 BAO sieht diese Voraussetzungen vor wie folgt:Paragraph 39, BAO sieht diese Voraussetzungen vor wie folgt: Ausschließliche Förderung liegt vor, wenn folgende fünf Voraussetzungen zutreffen:
- Die Körperschaft darf, abgesehen von völlig untergeordneten Nebenzwecken, keine anderen als gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen.
- Die Körperschaft darf keinen Gewinn erstreben. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten.
- Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer Sacheinlagen zurückerhalten, der nach dem Zeitpunkt der Leistung der Einlagen zu berechnen ist.
- Die Körperschaft darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen (Vorstandsgehälter oder Aufsichtsratsvergütungen) begünstigen.
- Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes darf das Vermögen der Körperschaft, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, nur für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verwendet werden. § 41 BAO sieht vor:Paragraph 41, BAO sieht vor:
(1)Die Satzung der Körperschaft muß eine ausschließliche und unmittelbare Betätigung für einen gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweck ausdrücklich vorsehen und diese Betätigung genau umschreiben; als Satzung im Sinn der §§ 41 bis 43 gilt auch jede andere sonst in Betracht kommende Rechtsgrundlage einer Körperschaft.
(1)Die Satzung der Körperschaft muß eine ausschließliche und unmittelbare Betätigung für einen gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweck ausdrücklich vorsehen und diese Betätigung genau umschreiben; als Satzung im Sinn der Paragraphen 41 bis 43 gilt auch jede andere sonst in Betracht kommende Rechtsgrundlage einer Körperschaft.
(2)Eine ausreichende Bindung der Vermögensverwendung im Sinn des § 39 Z 5 liegt vor, wenn der Zweck, für den das Vermögen bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes zu verwenden ist, in der Satzung (Abs. 1) so genau bestimmt wird, daß auf Grund der Satzung geprüft werden kann, ob der Verwendungszweck als gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich anzuerkennen ist.
(2)Eine ausreichende Bindung der Vermögensverwendung im Sinn des Paragraph 39, Ziffer 5, liegt vor, wenn der Zweck, für den das Vermögen bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes zu verwenden ist, in der Satzung (Absatz eins,) so genau bestimmt wird, daß auf Grund der Satzung geprüft werden kann, ob der Verwendungszweck als gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich anzuerkennen ist. Die Satzung der Körperschaft im gegenständlichen Fall sind die Statuten in jener Fassung, wie sie im abgabenrelevanten Zeitraum 2009 bis 2013 in Geltung standen. Der Oberste Gerichtshof hat in seinem Judikat vom 29.01.1985, 1Ob712/84, ausgesprochen, dass bei der Auslegung einer Vereinssatzung primär der sich aus dem Wortlaut ergebende objektive Sinn maßgebend ist. Die in den Abgabenvorschriften vorgesehenen Begünstigungen gebühren nur unter der Voraussetzung, dass die begünstigten Zwecke (gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke) sowohl nach der Rechtsgrundlage als auch nach der tatsächlichen Geschäftsführung gefördert werden. Um die tatsächliche Geschäftsführung zu erheben, ist auf die tatsächliche Gestaltung der Umsetzung der Vereinsstatuten in der Praxis abzustellen, um herauszufinden, ob die Beschwerdeführerin in die Begünstigung der Steuerbefreiung des § 8 Kommunalsteuergesetz 1993 kommt, mit anderen Worten: wie der Verein seinen Zweck „(aus)lebt“.Die in den Abgabenvorschriften vorgesehenen Begünstigungen gebühren nur unter der Voraussetzung, dass die begünstigten Zwecke (gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke) sowohl nach der Rechtsgrundlage als auch nach der tatsächlichen Geschäftsführung gefördert werden. Um die tatsächliche Geschäftsführung zu erheben, ist auf die tatsächliche Gestaltung der Umsetzung der Vereinsstatuten in der Praxis abzustellen, um herauszufinden, ob die Beschwerdeführerin in die Begünstigung der Steuerbefreiung des Paragraph 8, Kommunalsteuergesetz 1993 kommt, mit anderen Worten: wie der Verein seinen Zweck „(aus)lebt“. § 43 BAO lautet wie folgt:Paragraph 43, BAO lautet wie folgt: Die Satzung (§ 41) und die tatsächliche Geschäftsführung (§ 42) müssen, um die Voraussetzung für eine abgabenrechtliche Begünstigung zu schaffen, den Erfordernissen dieses Bundesgesetzes bei der Körperschaftsteuer während des ganzen Veranlagungszeitraumes, bei den übrigen Abgaben im Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld entsprechen.Die Satzung (Paragraph 41,) und die tatsächliche Geschäftsführung (Paragraph 42,) müssen, um die Voraussetzung für eine abgabenrechtliche Begünstigung zu schaffen, den Erfordernissen dieses Bundesgesetzes bei der Körperschaftsteuer während des ganzen Veranlagungszeitraumes, bei den übrigen Abgaben im Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld entsprechen. Abgabenrechtliche Begünstigung iSd § 43 BAO sind die Befreiungstatbestände des § 8 Kommunalsteuergesetz 1993 (KommSt), welche taxativ aufgezählt sind.
§ 8Z 2 Komm
StG sind Körperschaften, Personenvereinigung oder Vermögensmassen von der Kommunalsteuer befreit, soweit sie mildtätigen Zwecken und/oder gemeinnützigen Zwecken auf dem Gebiet der Gesundheitspflege, Kinder-, Jugend-, Familien-, Kranken-, Behinderten-, Blinden- und Altenfürsorge dienen (§§ 34 bis 37, §§ 39 bis 47 BAO). Was der Gesetzgeber unter „Altenfürsorge“ subsumiert, sei nachfolgend beleuchtet:Abgabenrechtliche Begünstigung iSd Paragraph 43, BAO sind die Befreiungstatbestände des Paragraph 8, Kommunalsteuergesetz 1993 (KommSt), welche taxativ aufgezählt sind.
Paragraph 8, Ziffer 2, KommStG sind Körperschaften, Personenvereinigung oder Vermögensmassen von der Kommunalsteuer befreit, soweit sie mildtätigen Zwecken und/oder gemeinnützigen Zwecken auf dem Gebiet der Gesundheitspflege, Kinder-, Jugend-, Familien-, Kranken-, Behinderten-, Blinden- und Altenfürsorge dienen , (Paragraphen 34 bis 37, Paragraphen 39 bis 47 BAO). Was der Gesetzgeber unter „Altenfürsorge“ subsumiert, sei nachfolgend beleuchtet: Die Fürsorge für alte, kranke oder mit körperlichen Gebrechen behaftete Personen betreffend ist zu sagen, dass ua. Altersheime verstanden werden (Ritz, BAO5, § 35, Rz 9).Die Fürsorge für alte, kranke oder mit körperlichen Gebrechen behaftete Personen betreffend ist zu sagen, dass ua. Altersheime verstanden werden (Ritz, BAO5, Paragraph 35,, Rz 9). Unter „Altenfürsorge“ sind alle Maßnahmen zu verstehen, die insbesondere der fachgerechten sozialen Betreuung alter Menschen in Alters- und Seniorenheimen dienen und die ein menschenwürdiges Älterwerden in einer vertrauten Umgebung ermöglichen (Taucher, Kommunalsteuer Kommentar
(1998), § 3 Anm 25).Unter „Altenfürsorge“ sind alle Maßnahmen zu verstehen, die insbesondere der fachgerechten sozialen Betreuung alter Menschen in Alters- und Seniorenheimen dienen und die ein menschenwürdiges Älterwerden in einer vertrauten Umgebung ermöglichen (Taucher, Kommunalsteuer Kommentar
(1998), Paragraph 3, Anmerkung 25).
den Vereinsrichtlinien 2001 des Bundesministeriums für Finanzen (VereinsRL 2001) sind unter „Altenfürsorge“ alle Maßnahmen zu verstehen, die in Bezug auf Personen, die ein bestimmtes Alter erreicht haben (bei Frauen idR die Vollendung des
- und bei Männern idR die Vollendung des
- Lebensjahres), insbesondere dienen (Rz 648). Das sind etwa die Unterbringung, Verpflegung und sozialen Betreuung in Wohn- und Altenheimen; das sind Heime für alte Menschen, welche die Verrichtungen des täglichen Lebens nur mit großer Mühe auf sich nehmen könnten (Rz 651) und die Pflege innerhalb oder außerhalb von Pflegeheimen; das ist die körperliche und persönliche Betreuung von Personen, die auf Grund ihres körperlichen oder geistig-seelischen Zustandes nicht imstande sind, die notwendigen Verrichtungen des täglichen Lebens ohne fremde Hilfe zu besorgen (Rz 652). Die Aufzählung gemeinnütziger Zwecke im § 35 Abs. 2 BAO ist demonstrativ (VwGH 22.12.2005, Zahl: 2003/15/0127). Was unter gemeinnützigen Zwecken auf dem Gebiet der Altenfürsorge zu verstehen ist, richtet sich nach § 35 Abs. 2 BAO und können für die Abgrenzung der begünstigten Fürsorgezwecke die Sozialgesetze der einzelnen Länder hilfsweise herangezogen werden können (Rz 692 VereinsRL 2001). Die Aufzählung gemeinnütziger Zwecke im Paragraph 35, Absatz 2, BAO ist demonstrativ (VwGH 22.12.2005, Zahl: 2003/15/0127). Was unter gemeinnützigen Zwecken auf dem Gebiet der Altenfürsorge zu verstehen ist, richtet sich nach Paragraph 35, Absatz 2, BAO und können für die Abgrenzung der begünstigten Fürsorgezwecke die Sozialgesetze der einzelnen Länder hilfsweise herangezogen werden können (Rz 692 VereinsRL 2001). Das ist eine kann-Bestimmung und ist in Rz 651 und 652 VereinsRL 2001 definiert, was die Finanzverwaltung unter „Altenheime“ verstanden wissen will. Ein solches „Sozialgesetz der einzelnen Länder“ ist die im Bundesland Kärnten maßgebliche Rechtsgrundlage Kärntner Heimverordnung – K-HeimVO. Diese ist die Rechtsgrundlage für Altenwohn- und Pflegeheime. Darin wird im § 1 unter „Wohnheime für alte Menschen“ definiert: Ein solches „Sozialgesetz der einzelnen Länder“ ist die im Bundesland Kärnten maßgebliche Rechtsgrundlage Kärntner Heimverordnung – K-HeimVO. Diese ist die Rechtsgrundlage für Altenwohn- und Pflegeheime. Darin wird im Paragraph eins, unter „Wohnheime für alte Menschen“ definiert: „Wohnheime für alte Menschen sind Einrichtungen, die volljährigen Personen eine Wohnmöglichkeit und Betreuungsleistungen in einem dem Wohnzweck untergeordneten Ausmaß anbieten. Die Betreuung muss während der gesamten Aufenthaltsdauer gegeben sein. Das tägliche zeitliche Ausmaß der Aufnahme reicht von stundenweisen bis zu dauernden Aufenthalten.“ Die K-HeimVO definiert im § 14 Pflegeheime und Pflegestationen als Einrichtungen, welche unabhängig vom Alter ihrer Bewohner diesen entsprechend ihren Bedürfnissen die erforderlichen Betreuungs- und Hilfeleistungen während des gesamten Zeitraumes der Aufnahme anbieten. Das tägliche zeitliche Ausmaß der Aufnahme reicht von stundenweisen bis zu dauernden Aufenthalten.Die K-HeimVO definiert im Paragraph 14, Pflegeheime und Pflegestationen als Einrichtungen, welche unabhängig vom Alter ihrer Bewohner diesen entsprechend ihren Bedürfnissen die erforderlichen Betreuungs- und Hilfeleistungen während des gesamten Zeitraumes der Aufnahme anbieten. Das tägliche zeitliche Ausmaß der Aufnahme reicht von stundenweisen bis zu dauernden Aufenthalten. Bewohner, die zu einer gründlichen Körperreinigung alleine nicht in der Lage sind, sind hiebei zu unterstützen (§ 11 Abs 6 K-HeimVO).Bewohner, die zu einer gründlichen Körperreinigung alleine nicht in der Lage sind, sind hiebei zu unterstützen (Paragraph 11, Absatz 6, K-HeimVO). Das Altenwohn- und Pflegeheim xxx erfüllt Aufgaben, welche in der K-HeimVO definiert sind und ist dessen Betrieb eine privatwirtschaftliche Tätigkeit. Das Altenwohn- und Pflegeheim xxx wird in der Rechtsform eines Vereins nach dem Vereinsgesetz 2002 geführt. Ein Verein kann auch wirtschaftlich tätig sein, solange die Einnahmen der Verwirklichung des übergeordneten ideellen Vereinszwecks dienen.
§ 3Abs 2 Z 3 Vereins
G 2002 haben die Statuten eine klare und umfassende Umschreibung des Vereinszwecks und Bestimmungen über die freiwillige Auflösung des Vereins und die Verwertung des Vereinsvermögens im Fall einer solchen Auflösung zu enthalten.
Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 3, VereinsG 2002 haben die Statuten eine klare und umfassende Umschreibung des Vereinszwecks und Bestimmungen über die freiwillige Auflösung des Vereins und die Verwertung des Vereinsvermögens im Fall einer solchen Auflösung zu enthalten. Durch die xxx, Haus xxx, erfolgte mit Schreiben vom 16.06.2014 an das Finanzamt xxx zH Frau Mag. xxx ein Ansuchen um formale Durchsicht der Statuten, welche am 12.06.2014 in einer außerordentlichen Generalversammlung des Vereins xxx durch Beschlussfassung geändert wurden. Es wurde begehrt, die Statuten dahingehend durchzusehen, ob die formalen Voraussetzungen für die Gemeinnützigkeit gegeben sind. Die Anfrage an die Finanzverwaltung betraf die Statuten, welche am 12.06.2014 in einer außerordentlichen Generalversammlung des Vereins Altenwohn- und Pflegeheim xxx durch Beschlussfassung geändert wurden. Diese Anfrage erfolgte nach dem im gegenständlichen Fall maßgeblichen Abgabenzeitraum 2009 bis 2013 und sind die Statuten in dieser Fassung (nunmehr in Geltung stehende Statuten) daher für den gegenständlichen Fall nicht maßgeblich! Die nunmehr in Geltung stehenden Statuten des Vereins „Altenwohn- und Pflegeheim xxx“ sehen unter
- im Vereinszweck vor wie folgt:
- Vereinszweck 2.
- Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung. Die Tätigkeit des Vereines ist nicht auf Gewinn gerichtet.Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne der Paragraphen 34, ff Bundesabgabenordnung. Die Tätigkeit des Vereines ist nicht auf Gewinn gerichtet. 2.
- Zweck des Vereines ist die Förderung und Durchführung der Altenhilfe und Altenpflege, der Krankenhilfe und Krankenpflege, der Behindertenhilfe und Behindertenpflege sowie die Hilfe für und Pflege von Personen, die wegen ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes nicht nur vorübergehend auf die Hilfe anderer angewiesen sind. Festzuhalten ist, dass der Vereinszweck der im Jahr 2014 geänderten Statuten nunmehr ausdrücklich festhält, dass die Tätigkeit des Vereins seither nicht auf Gewinn gerichtet ist. Es wird im Punkt 14 dieser Fassung der Statuten festgehalten wie folgt: „
- VORZEITIGE AUFLÖSUNG DES VEREINS: 14.
- Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zwei-Drittel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. 14.
- Die Generalversammlung hat – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser – innerhalb der zwingenden Vorgaben des Punktes 14.4 – das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. 14.
- Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen. 14.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Begünstigten Vereinszweckes ist das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung zu verwenden. Soweit möglich und erlaubt und mit dem vorigen Satz vereinbar, soll es dabei Institutionen zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgen.“Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Begünstigten Vereinszweckes ist das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne der Paragraphen 34, ff Bundesabgabenordnung zu verwenden. Soweit möglich und erlaubt und mit dem vorigen Satz vereinbar, soll es dabei Institutionen zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgen.“ Hiezu ist festzuhalten, dass der im Jahr 2014 geänderte Punkt 14 der Statuten betreffend die vorzeitige Auflösung des Vereins explizit festhält, dass ein verbleibendes Vereinsvermögen ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke iSd §§ 34 ff BAO zu verwenden sind.Hiezu ist festzuhalten, dass der im Jahr 2014 geänderte Punkt 14 der Statuten betreffend die vorzeitige Auflösung des Vereins explizit festhält, dass ein verbleibendes Vereinsvermögen ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke iSd Paragraphen 34, ff BAO zu verwenden sind. Im abgabenrelevanten Zeitraum 2009 bis 2013 waren die Statuten nicht derart, dass eine andere Verwendung des Vermögens als für die Zwecke des Vereins ausgeschlossen werden konnte. Zum „Gewinnstreben“ ist zu sagen, dass laut Vereinsrichtlinien 2001 des Bundesministeriums für Finanzen (VereinsRL 2001) das Fehlen des Hinweises, wonach ein Gewinnstreben nicht vorliegt, einen wesentlichen Mangel der Rechtsgrundlage darstellt (Rz 115 der Vereinsrichtlinien 2001). Wesentlich für die ausschließliche Förderung iSd § 39 BAO ist auch weiters die Bindung der Vermögensverwendung (Zweckwidmung des Vermögens). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 22.04.1982, 15/2545/80, ausgesprochen, dass sich die Vermögenswidmung eindeutig aus der Rechtsgrundlage der Körperschaft zu ergeben hat: Die Bestimmungen müssen daher so beschaffen sein, dass eine andere Verwendung des Vermögens ausgeschlossen ist. Das bedeutet, dass der Vereinszweck jedenfalls so präzisiert sein muss, dass eine Prüfung, ob es sich tatsächlich um einen steuerbegünstigten Zweck handelt, leicht möglich ist (VwGH 09.08.2001, Zahl: 98/16/0395, 0396, 0397). Es ist ausreichend, wenn in der Rechtsgrundlage für den Fall der Auflösung des Vereins sowie für den Fall des Wegfalles des bisherigen Zweckes die Vermögenswidmung für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke iSd Bundesabgabenordnung vorgesehen ist; dies auch ohne Nennung eines konkreten Verwendungszweckes (Vereinsrichtlinien 2001, Rz 109). Zum „Gewinnstreben“ ist zu sagen, dass laut Vereinsrichtlinien 2001 des Bundesministeriums für Finanzen (VereinsRL 2001) das Fehlen des Hinweises, wonach ein Gewinnstreben nicht vorliegt, einen wesentlichen Mangel der Rechtsgrundlage darstellt (Rz 115 der Vereinsrichtlinien 2001). Wesentlich für die ausschließliche Förderung iSd Paragraph 39, BAO ist auch weiters die Bindung der Vermögensverwendung (Zweckwidmung des Vermögens). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 22.04.1982, 15/2545/80, ausgesprochen, dass sich die Vermögenswidmung eindeutig aus der Rechtsgrundlage der Körperschaft zu ergeben hat: Die Bestimmungen müssen daher so beschaffen sein, dass eine andere Verwendung des Vermögens ausgeschlossen ist. Das bedeutet, dass der Vereinszweck jedenfalls so präzisiert sein muss, dass eine Prüfung, ob es sich tatsächlich um einen steuerbegünstigten Zweck handelt, leicht möglich ist (VwGH 09.08.2001, Zahl: 98/16/0395, 0396, 0397). Es ist ausreichend, wenn in der Rechtsgrundlage für den Fall der Auflösung des Vereins sowie für den Fall des Wegfalles des bisherigen Zweckes die Vermögenswidmung für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke iSd Bundesabgabenordnung vorgesehen ist; dies auch ohne Nennung eines konkreten Verwendungszweckes (Vereinsrichtlinien 2001, Rz 109). Bei der Auslegung der Rechtsgrundlage „Vereinssatzung“ ist primär der sich aus dem Wortlaut ergebende objektive Sinn maßgebend. Die Rechtsgrundlagen „Satzung des Vereines „Pflegeheim xxx““, welche im von der belangten Behörde vorgelegten Abgabenverwaltungsakt einliegen (11-Aug-99 09:31, 9 Seiten), beschreiben den Verein „Pflegeheim xxx“ als Verein zur Errichtung und zum Betrieb von Altenwohnungen und Pflegeheimen (Verein zur Betreuung, Unterstützung und Pflege von Senioren und hilfsbedürftigen Personen). Im § 2 dieser Rechtsgrundlage „Statuten des Vereines „Pflegeheim xxx““ ist der Zweck definiert, wonach die Tätigkeit des Vereins „Pflegeheim xxx“ nicht auf Gewinn gerichtet ist und der Verein ausschließlich gemeinnützigen Zwecken dient. Im § 14 der Statuten des Vereins „Pflegeheim xxx“ ist vorgesehen, dass bei Auflösung des Vereins das Vermögen zu gemeinnützigen Zwecken im Sinne der Vereinsziele zu verwenden ist. Bei der Auslegung der Rechtsgrundlage „Vereinssatzung“ ist primär der sich aus dem Wortlaut ergebende objektive Sinn maßgebend. Die Rechtsgrundlagen „Satzung des Vereines „Pflegeheim xxx““, welche im von der belangten Behörde vorgelegten Abgabenverwaltungsakt einliegen (11-Aug-99 09:31, 9 Seiten), beschreiben den Verein „Pflegeheim xxx“ als Verein zur Errichtung und zum Betrieb von Altenwohnungen und Pflegeheimen (Verein zur Betreuung, Unterstützung und Pflege von Senioren und hilfsbedürftigen Personen). Im Paragraph 2, dieser Rechtsgrundlage „Statuten des Vereines „Pflegeheim xxx““ ist der Zweck definiert, wonach die Tätigkeit des Vereins „Pflegeheim xxx“ nicht auf Gewinn gerichtet ist und der Verein ausschließlich gemeinnützigen Zwecken dient. Im Paragraph 14, der Statuten des Vereins „Pflegeheim xxx“ ist vorgesehen, dass bei Auflösung des Vereins das Vermögen zu gemeinnützigen Zwecken im Sinne der Vereinsziele zu verwenden ist. Die für den gegenständlichen Abgabenzeitraum 2009 bis 2013 maßgebliche Rechtsgrundlage „Statuten des Vereins Altenwohn- und Pflegeheim“ wurde vom Rechtsvertreter als Beilage ./1 zur Beschwerde beigelegt und trägt den Stempel der ehemals als Vereinsbehörde zuständigen Sicherheitsdirektion und den Fax-Aufdruck 26-Mai-2009 08:57 BHKL / AKLR:xxx, und normierten im § 2 wie folgt: Die für den gegenständlichen Abgabenzeitraum 2009 bis 2013 maßgebliche Rechtsgrundlage „Statuten des Vereins Altenwohn- und Pflegeheim“ wurde vom Rechtsvertreter als Beilage ./1 zur Beschwerde beigelegt und trägt den Stempel der ehemals als Vereinsbehörde zuständigen Sicherheitsdirektion und den Fax-Aufdruck 26-Mai-2009 08:57 BHKL / AKLR:xxx, und normierten im , Paragraph 2, wie folgt: § 2Paragraph 2 Zweck, Gegenstand, Aufgabe
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung.
- Zweck des Vereins ist die Förderung der Altenhilfe und –pflege, der Krankenhilfe und –pflege, sowie der Behindertenhilfe und –pflege für Personen, die wegen ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes nicht nur vorübergehend auf die Hilfe anderer angewiesen sind.
- Der Satzungszweck wird durch Errichten und Betreiben von stationären und mobilen Senioren-, Pflege- und Rehabilitationseinrichtungen sowie von Fort- und Ausbildungseinrichtungen verwirklicht.
- Der Verein kann sich im anderen juristischen Personen beteiligen, die gleiche Zwecke verfolgen, oder mit ihnen Rechtsgeschäfte zum Zweck der Zusammenarbeit abschließen. Festzuhalten ist, dass in der Definition des Zweckes, Gegenstand und der Aufgabe des Vereins „Altenwohn- und Pflegeheim xxx“ nicht niedergeschrieben wurde, dass der Verein nicht auf Gewinn gerichtet sei. Der § 3 der Statuten des Vereins „Altenwohn- und Pflegeheim xxx“ definiert wie folgt:Der Paragraph 3, der Statuten des Vereins „Altenwohn- und Pflegeheim xxx“ definiert wie folgt: § 3Paragraph 3 Selbstlosigkeit
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
- Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Zu beachten ist hier, dass der Verein im abgabenrelevanten Zeitraum 2009 bis 2013 „nicht erster Linie“ eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt. Der § 14 der Statuten des Vereins „Altenwohn- und Pflegeheim xxx“ sieht betreffend die Auflösung des Vereins vor wie folgt:Der Paragraph 14, der Statuten des Vereins „Altenwohn- und Pflegeheim xxx“ sieht betreffend die Auflösung des Vereins vor wie folgt: § 14Paragraph 14 Auflösung des Vereins Wenn die Generalversammlung die Auflösung des Vereins beschlossen hat, ist durch sie ein Liquidator zu bestellen, der feststellt, ob ein Vereinsvermögen vorhanden ist. Bei Vorhandensein fällt dieses Vereinsvermögen einer Körperschaft zu, die sich verpflichtet, das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für den im Sinne des § 2 dieser Statuten festgelegten Zweck zu verwenden. Primär ist das Vermögen der Körperschaft anzutragen, mit der dieser Verein enge rechtliche oder wirtschaftliche Beziehungen unterhält. Wenn die Generalversammlung die Auflösung des Vereins beschlossen hat, ist durch sie ein Liquidator zu bestellen, der feststellt, ob ein Vereinsvermögen vorhanden ist. Bei Vorhandensein fällt dieses Vereinsvermögen einer Körperschaft zu, die sich verpflichtet, das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für den im Sinne des Paragraph 2, dieser Statuten festgelegten Zweck zu verwenden. Primär ist das Vermögen der Körperschaft anzutragen, mit der dieser Verein enge rechtliche oder wirtschaftliche Beziehungen unterhält. Zu diesem § 14 ist zu bemerken, dass diese Formulierung in der Rechtsgrundlage nicht vorsieht, dass im Falle der Vereinsauflösung das noch vorhandene Vermögen gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecke iSd BAO zuzuführen gewesen wäre. Zu diesem Paragraph 14, ist zu bemerken, dass diese Formulierung in der Rechtsgrundlage nicht vorsieht, dass im Falle der Vereinsauflösung das noch vorhandene Vermögen gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecke iSd BAO zuzuführen gewesen wäre. Das Fehlen eines Hinweises, dass kein Gewinnstreben vorliegt, stellt einen wesentlichen Mangel der Rechtsgrundlage dar. Die Statuten des Vereins „Altenwohn- und Pflegeheim xxx“, wie sie für den gegenständlichen Abgabenzeitraum 2009 bis 2013 in Geltung waren, lassen nicht darauf schließen, dass die ausschließliche Förderung von gemeinnützigen Zwecken (§ 39 BAO) im gegenständlichen Abgabenzeitraum vorlag.Das Fehlen eines Hinweises, dass kein Gewinnstreben vorliegt, stellt einen wesentlichen Mangel der Rechtsgrundlage dar. Die Statuten des Vereins „Altenwohn- und Pflegeheim xxx“, wie sie für den gegenständlichen Abgabenzeitraum 2009 bis 2013 in Geltung waren, lassen nicht darauf schließen, dass die ausschließliche Förderung von gemeinnützigen Zwecken (Paragraph 39, BAO) im gegenständlichen Abgabenzeitraum vorlag. Steuergegenstand der Kommunalsteuer sind
§ 1
Kommunalsteuergesetz 1993 die Arbeitslöhne, welche jeweils in einem Kalendermonat an die Dienstnehmer einer im Inland (Bundesgebiet) gelegenen Betriebsstätte eines Unternehmens gewährt worden sind.Steuergegenstand der Kommunalsteuer sind
Paragraph eins, Kommunalsteuergesetz 1993 die Arbeitslöhne, welche jeweils in einem Kalendermonat an die Dienstnehmer einer im Inland (Bundesgebiet) gelegenen Betriebsstätte eines Unternehmens gewährt worden sind. Dienstnehmer iSd § 2 Kommunalsteuergesetz 1993 sind Personen, welche in einem Dienstverhältnis im Sinne des Einkommenssteuergesetzes 1988 (EStG) stehen.
§ 8
Z 2 Kommunalsteuergesetz 1993 sind von dieser Abgabe Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, soweit sie mildtätigen Zwecken und/oder gemeinnützigen Zwecken auf den Gebieten der Gesundheitspflege, Kinder-, Jugend-, Familien-, Kranken-, Behinderten-, Blinden- und Altenfürsorge dienen, befreit. Diese Steuerbefreiung wird an drei Kriterien geknüpft: Dienstnehmer iSd Paragraph 2, Kommunalsteuergesetz 1993 sind Personen, welche in einem Dienstverhältnis im Sinne des Einkommenssteuergesetzes 1988 (EStG) stehen.
Paragraph 8, Ziffer 2, Kommunalsteuergesetz 1993 sind von dieser Abgabe Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, soweit sie mildtätigen Zwecken und/oder gemeinnützigen Zwecken auf den Gebieten der Gesundheitspflege, Kinder-, Jugend-, Familien-, Kranken-, Behinderten-, Blinden- und Altenfürsorge dienen, befreit. Diese Steuerbefreiung wird an drei Kriterien geknüpft:
- Der Rechtsträger muss eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse sein (nicht jedoch Privatperson der Personengesellschaft).
- Der Rechtsträger muss bestimmten Zwecken dienen: mildtätige Zwecke ohne bestimmte gesetzlich terminierte Aufgabenbereiche oder gemeinnützige Zwecke auf dem Gebiet der taxativ gesetzlich aufgezählten Aufgabenbereich oder sowohl mildtätigen als auch gemeinnützigen Zwecken auf dem Gebiet der gesetzlich aufgezählten Aufgabenbereiche.
- Der Rechtsträger beschäftigt Dienstgeber gegen Entgelt in einer inländischen Betriebsstätte. Die Beschwerdeführerin ist eine Personenvereinigung, nämlich ein Verein. Vereine sind juristische Personen des Privatrechts. Die Beschwerdeführerin ist unternehmerisch tätig, da sie einen Leistungsaustausch zwischen bestimmten Personen vornimmt, in dem sie Leistungen gegenüber diesen Personen erbringt und ist sie daher kommunalsteuerpflichtig
§ 1Kommunalsteuergesetz.
Auch wenn die Einstellung des Personals über die „Personalabteilung“ und nicht direkt vom Verein selbst vorgenommen wird, beschäftigt der Verein im Inland Dienstnehmer im Sinne des Einkommenssteuergesetzes 1988.Die Beschwerdeführerin ist eine Personenvereinigung, nämlich ein Verein. Vereine sind juristische Personen des Privatrechts. Die Beschwerdeführerin ist unternehmerisch tätig, da sie einen Leistungsaustausch zwischen bestimmten Personen vornimmt, in dem sie Leistungen gegenüber diesen Personen erbringt und ist sie daher kommunalsteuerpflichtig
Paragraph eins, Kommunalsteuergesetz. Auch wenn die Einstellung des Personals über die „Personalabteilung“ und nicht direkt vom Verein selbst vorgenommen wird, beschäftigt der Verein im Inland Dienstnehmer im Sinne des Einkommenssteuergesetzes 1988. Vereine unterliegen grundsätzlich auch der Kommunalsteuer, wenn sie unternehmerisch tätig sind und Dienstnehmer an einer im Inland gelegenen Betriebsstätte beschäftigen. Die Kommunalsteuer fällt jedoch nicht an, wenn der Verein mildtätigen Zwecken und/oder gemeinnützigen Zwecken auf dem Gebiet der Gesundheitspflege, Kinder-, Jugend-, Familien-, Kranken-, Behinderten-, Blinden- und Altenfürsorge dient (Information des BMF zum Kommunalsteuergesetz 1993, BMF-010222/0167-VI/7/2010, Rz. 27, 130ff). Das Gericht trug dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin auf, Dienstverträge vorzulegen. Vorgelegt wurde der Dienstvertrag, welcher zwischen dem Verein und Frau xxx am 09.09.2013 abgeschlossen wurde, der Dienstvertrag welcher zwischen Herrn Mag. xxx und dem Verein am 15.01.2013 abgeschlossen wurde sowie der Dienstvertrag, welcher am 01.02.2013 zwischen dem Verein und Herrn xxx abgeschlossen wurde. Diese Dienstverträge betreffen teilweise den gegenständlichen Abgabenzeitraum und lassen erkennen, dass es sich bei der finanziellen Vergütung der Arbeitsleistungen um Arbeitslöhne handelt, welche in einem Kalendermonat an die Dienstnehmer im Inland (Bundesland Kärnten) gewährt werden (bzw. betreffend den gegenständlichen Abgabenzeitraum hinsichtlich jene Mitarbeiter, welche in diesem bereits beschäftigt waren, gewährt worden sind). Ebenso vorgelegt wurde der Dienstvertrag, welcher am 03.06.2016 zwischen dem Verein und Frau xxx abgeschlossen wurde und ist dieser mangels Relevanz nicht für den gegenständlichen Abgabenzeitraum zu beachten. Der zeugenschaftlich angehörte Mag. xxx, fremd zur Beschwerdeführerin und seit 2013 als Heimleiter beschäftigt, wurde wahrheitserinnert und auf die Folgen einer falschen Zeugenaussage aufmerksam gemacht einvernommen. Der Zeuge Mag. xxx ist erst seit 2013 als Heimleiter bei der Beschwerdeführerin beschäftigt, sodass er über den gegenständlichen Abgabenzeitraum 2009 bis 2013 keine Angaben machen konnte. Die zeugenschaftlich einvernommene xxx, Pflegedienstleiterin im Altenwohn- und Pflegeheim xxx, wurde wahrheitserinnert und auf die Folgen einer falschen Zeugenaussage aufmerksam gemacht ebenso angehört und brachte sie vor, seit dem Jahr 2002 im Pflegeheim beschäftigt zu sein; zunächst als diplomierte Krankenschwester und seit dem Jahr 2008 in ihrer nunmehrigen Funktion als Pflegedienstleiterin. Sie sei unter dem diplomierten Pflegepersonal jene Mitarbeiterin, welche am längsten im Altenwohn- und Pflegeheim xxx beschäftigt ist. Sie brachte vor, sie habe „mit denen in der Zentrale nur Kontakt bei Personalentscheidungen oder Personaleinstellungen“. Der Zeuge Mag. xxx gab an, bei Personalauswahlen die Bewerbungsgespräche zu führen, die Auswahl zu treffen, jedoch erfolge die Einstellung des Personals über die „Personalabteilung“. Die Aufgaben der Personalabteilung seien es, bei der xxx-Personalverrechnung Dienstleistungen zuzukaufen (Lohnzettel ausstellen und Überstunden schreiben), so der Zeuge Mag. xxx. Es ist im Ergebnis zu sagen, dass das Gericht nach der Einvernahme des als Zeugen aufgetretenen Personals nicht in Zweifel zieht, dass die Leistungen des gegenständlichen Vereins Altenwohn- und Pflegeheims xxx – welchem von der Gemeinde xxx mittels nunmehr bekämpften Bescheid die Kommunalsteuer vorgeschrieben wurde – darauf gerichtet sind, den in diesem Heim untergebrachten Personen eine fachgerechte soziale Betreuung angedeihen zu lassen und ihnen ein menschenwürdiges Älterwerden zu ermöglichen. Jedoch sind die Voraussetzungen für die abgabenrechtlichen Begünstigungen zu prüfen und greift
§ 8
Z 2 Kommunalsteuergesetz 1993 die Abgabenbefreiung nur dann, wenn der Verein mildtätigen Zwecken und/oder gemeinnützigen Zwecken auf den Gebieten der Gesundheitspflege, Kinder-, Jugend-, Familien-, Kranken-, Behinderten-, Blinden- und Altenfürsorge dient. Maßgeblich sind hierbei die Statuten und ist dabei die tatsächliche praktische Gestaltung der Vereinsstatuten zu beachten, um herauszufinden, ob die Beschwerdeführerin in die Begünstigung der Steuerbefreiung des § 8 Kommunalsteuergesetz 1993 kommt. Es ist im Ergebnis zu sagen, dass das Gericht nach der Einvernahme des als Zeugen aufgetretenen Personals nicht in Zweifel zieht, dass die Leistungen des gegenständlichen Vereins Altenwohn- und Pflegeheims xxx – welchem von der Gemeinde xxx mittels nunmehr bekämpften Bescheid die Kommunalsteuer vorgeschrieben wurde – darauf gerichtet sind, den in diesem Heim untergebrachten Personen eine fachgerechte soziale Betreuung angedeihen zu lassen und ihnen ein menschenwürdiges Älterwerden zu ermöglichen. Jedoch sind die Voraussetzungen für die abgabenrechtlichen Begünstigungen zu prüfen und greift
Paragraph 8, Ziffer 2, Kommunalsteuergesetz 1993 die Abgabenbefreiung nur dann, wenn der Verein mildtätigen Zwecken und/oder gemeinnützigen Zwecken auf den Gebieten der Gesundheitspflege, Kinder-, Jugend-, Familien-, Kranken-, Behinderten-, Blinden- und Altenfürsorge dient. Maßgeblich sind hierbei die Statuten und ist dabei die tatsächliche praktische Gestaltung der Vereinsstatuten zu beachten, um herauszufinden, ob die Beschwerdeführerin in die Begünstigung der Steuerbefreiung des Paragraph 8, Kommunalsteuergesetz 1993 kommt. Im abgabenrelevanten Zeitraum 2009 bis 2013 waren die Statuten der Beschwerdeführerin nicht derart ausgestaltet, dass eine andere Verwendung des Vermögens als für die Zwecke des Vereins ausgeschlossen werden konnte. Dies, da der Verein laut den Statuten auf eine Gewinnerzielungsabsicht gerichtet war und bei Vereinsauflösung die Vermögenswidmung nicht für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke iSd BAO vorgesehen war, sondern vorgesehen war, dass das Vermögen „primär“ der Körperschaft zu übertragen gewesen wäre, mit welcher der Verein enge rechtliche oder wirtschaftliche Beziehungen unterhalten hatte. Die in den Abgabenvorschriften vorgesehenen Begünstigungen gebühren nur, wenn die begünstigten Zwecke (gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke) sowohl nach der Rechtsgrundlage als auch nach der tatsächlichen Geschäftsführung gefördert werden. Aus den Statuten kam nach Auslegung des aus dem Wortlaut ergebenden objektiven Sinn – wie oben dargetan – hervor, dass im abgabenrelevanten Zeitraum 2009 bis 2013 die Beschwerdeführerin „nach der Rechtsgrundlage“ und bei der tatsächlichen Geschäftsführung nicht begünstigte Zwecke gefördert hat. Die Beschwerdeführerin verfolgte daher im abgabenrelevanten Zeitraum 2009 bis 2013 in Ermangelung des Ausschlusses der Gewinnerzielungsabsicht in den Statuten und aufgrund der Vorsehung, bei Auflösung das Vermögen nicht gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken iSd BAO zuzuführen, nicht gemeinnützige Zwecke auf dem Gebiet der Altenfürsorge. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und konnte somit dem in der Beschwerde unter 11. gestellten Antrag nicht Folge gegeben werden. Zu dem unter 12. 1. gestellten Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung
§ 44Vw
GVG ist zu sagen, dass auf Abgabenverfahren
Art 136Abs. 3 B-VG und § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO) anzuwenden sind und ist in solchen Verfahren
§ 2aBAO das Vw
GVG nicht anzuwenden.Zu dem unter
- gestellten Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung
Paragraph 44, VwGVG ist zu sagen, dass auf Abgabenverfahren
Artikel 136, Absatz 3, B-VG und Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO) anzuwenden sind und ist in solchen Verfahren
Paragraph 2 a, BAO das VwGVG nicht anzuwenden. Die beantragte Verhandlung wurde nach den Bestimmungen der BAO durchgeführt. Zu den unter
- und unter
- b) und unter
- gestellten Anträgen auf Aussetzung der Einhebung ist zu sagen, dass über den Antrag auf Aussetzung der Einhebung der Abgabe
§ 212aBAO nicht abzusprechen war, da hierfür das Gericht unzuständig ist.
Die Entscheidung über diesen Antrag fällt in den Kompetenzbereich der Abgabenbehörde I. Instanz Bürgermeister der Gemeinde xxx.Zu den unter
- und unter
- b) und unter
- gestellten Anträgen auf Aussetzung der Einhebung ist zu sagen, dass über den Antrag auf Aussetzung der Einhebung der Abgabe
Paragraph 212 a, BAO nicht abzusprechen war, da hierfür das Gericht unzuständig ist. Die Entscheidung über diesen Antrag fällt in den Kompetenzbereich der Abgabenbehörde römisch eins. Instanz Bürgermeister der Gemeinde xxx. Zu dem unter
- gestellten Antrag, der Beschwerdeführerin für den Zeitraum bis zum Wirksamwerden der Statutenänderung, welche am 12.06.2014 beschlossen wurde, die abgabenrechtliche Begünstigung der Gemeinnützigkeit
§§ 34
ff BAO hinsichtlich Kommunalsteuer zu gewähren, ist zu sagen, dass dieser in der Beschwerde unbestimmt definierte Zeitraum – da bloß ein Enddatum genannt wird – über den vom bekämpften Abgabenbescheid der Abgabenbehörde II. Instanz Gemeindevorstand der Gemeinde xxx vom 04.12.2015, Zahl: xxx, festgelegten Abgabenzeitraum hinausgehend ist. Maßgeblich ist der Abgabenzeitraum 2009 bis 2013 und wurde vom Gericht über die Abgabenpflicht dieses Zeitraums abgesprochen.Zu dem unter 12. 4. gestellten Antrag, der Beschwerdeführerin für den Zeitraum bis zum Wirksamwerden der Statutenänderung, welche am 12.06.2014 beschlossen wurde, die abgabenrechtliche Begünstigung der Gemeinnützigkeit
Paragraphen 34, ff BAO hinsichtlich Kommunalsteuer zu gewähren, ist zu sagen, dass dieser in der Beschwerde unbestimmt definierte Zeitraum – da bloß ein Enddatum genannt wird – über den vom bekämpften Abgabenbescheid der Abgabenbehörde römisch zwei. Instanz Gemeindevorstand der Gemeinde xxx vom 04.12.2015, Zahl: xxx, festgelegten Abgabenzeitraum hinausgehend ist. Maßgeblich ist der Abgabenzeitraum 2009 bis 2013 und wurde vom Gericht über die Abgabenpflicht dieses Zeitraums abgesprochen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2016:KLVwG.291.14.2016