Obsah (10)
§ 13§ 28§ 25a§ 5§ 2§ 11Art. 131Art. 130§ 27§§ 6RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum14.12.2016 GeschäftszahlKLVwG-573/15/2016 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch die Richterin xxx über die Beschwerd
§ 13
Kärntner Krankenanstaltenordnung – K-KAO die sanitätsbehördliche Errichtungsbewilligung für ein selbstständiges Ambulatorium für Neurologie und Psychiatrie des Kindes- und Jugendalters am xxx, unter bestimmten Bedingungen und Auflagen erteilt wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am
- Juli 2016, zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch die Richterin xxx über die Beschwerde der xxx, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides der Kärntner Landesregierung vom
- Dezember 2015, Zahl: xxx, mit welchem dem xxx, vertreten durch xxx,
Paragraph 13, Kärntner Krankenanstaltenordnung – K-KAO die sanitätsbehördliche Errichtungsbewilligung für ein selbstständiges Ambulatorium für Neurologie und Psychiatrie des Kindes- und Jugendalters am xxx, unter bestimmten Bedingungen und Auflagen erteilt wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 12. Juli 2016, zu Recht erkannt: I. römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird
§ 28Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – Vw
GVG als unbegründet Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird
Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG als unbegründet a b g e w i e s e n . II. römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Das xxx hat mit Antrag vom
- Februar 2010 (und zuvor schon vom
- Juni 2008) um Erteilung der sanitätsbehördlichen Errichtungsbewilligung und der Arbeitsstättenbewilligung für ein selbstständiges Ambulatorium für Pädiatrie und Neurologie sowie Psychiatrie des Kindes- und Jugendalters mit Standort in xxx, angesucht. Mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom
- August 2010, Zahl: xxx, wurde dem Antrag des xxx für ein selbstständiges Ambulatorium in xxx, unter Setzung von Auflagen Folge gegeben. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Juli 2013, 2010/11/0195-10, wurde der Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt I. – soweit mit ihm eine sanitätsbehördliche Errichtungsbewilligung erteilt wurde – wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die belangte Behörde im Rahmen der von ihr vorzunehmenden Bedarfsprüfung keinerlei Feststellungen zum Einzugsgebiet getroffen habe, sondern dieses – in nicht näher präzisierter und nicht nachvollziehbarer Weise – mit dem „Großraum xxx“ angenommen habe. Dem komme Bedeutung zu, weil eine abschließende Beurteilung des Bedarfs erst dann möglich sei, wenn die Größe des Einzugsgebietes nachvollziehbar feststehe, seien doch bei der Bedarfsprüfung nur die im Einzugsgebiet des projektierten Ambulatoriums gelegenen bestehenden Behandlungseinrichtungen zu berücksichtigen. Abgesehen davon habe es die belangte Behörde insbesondere auch unterlassen, die durchschnittlichen Wartezeiten als wichtigsten Indikator für die Beantwortung der Bedarfsfrage zu ermitteln, dies obwohl die belangte Behörde selbst davon ausgehe, dass das gegenständliche Leistungsspektrum bzw. Teile desselben in den Ambulanzen zweier allgemeiner Krankenanstalten, in vier Ambulatorien und von mehreren niedergelassenen Ärzten angeboten werde. Eine für die Patienten allenfalls angenehmere Konzentration ärztlicher Leistungen in einem selbstständigen Ambulatorium rechtfertige für sich allein noch nicht die Annahme eines Bedarfes, sofern die vorgesehenen Leistungen in zumutbarer Zeit von Ärzten oder Einrichtungen erlangt werden könnten. Letzteres werde insbesondere dann nicht zutreffen, wenn die vorgesehenen Leistungen miteinander in einem durch ein medizinisches Gutachten belegten notwendigen Zusammenhang stehen würden. Dass dies gegenständlich der Fall sei, könne dem Bescheid nicht entnommen werden. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Juli 2013, 2010/11/0195-10, wurde der Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. – soweit mit ihm eine sanitätsbehördliche Errichtungsbewilligung erteilt wurde – wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die belangte Behörde im Rahmen der von ihr vorzunehmenden Bedarfsprüfung keinerlei Feststellungen zum Einzugsgebiet getroffen habe, sondern dieses – in nicht näher präzisierter und nicht nachvollziehbarer Weise – mit dem „Großraum xxx“ angenommen habe. Dem komme Bedeutung zu, weil eine abschließende Beurteilung des Bedarfs erst dann möglich sei, wenn die Größe des Einzugsgebietes nachvollziehbar feststehe, seien doch bei der Bedarfsprüfung nur die im Einzugsgebiet des projektierten Ambulatoriums gelegenen bestehenden Behandlungseinrichtungen zu berücksichtigen. Abgesehen davon habe es die belangte Behörde insbesondere auch unterlassen, die durchschnittlichen Wartezeiten als wichtigsten Indikator für die Beantwortung der Bedarfsfrage zu ermitteln, dies obwohl die belangte Behörde selbst davon ausgehe, dass das gegenständliche Leistungsspektrum bzw. Teile desselben in den Ambulanzen zweier allgemeiner Krankenanstalten, in vier Ambulatorien und von mehreren niedergelassenen Ärzten angeboten werde. Eine für die Patienten allenfalls angenehmere Konzentration ärztlicher Leistungen in einem selbstständigen Ambulatorium rechtfertige für sich allein noch nicht die Annahme eines Bedarfes, sofern die vorgesehenen Leistungen in zumutbarer Zeit von Ärzten oder Einrichtungen erlangt werden könnten. Letzteres werde insbesondere dann nicht zutreffen, wenn die vorgesehenen Leistungen miteinander in einem durch ein medizinisches Gutachten belegten notwendigen Zusammenhang stehen würden. Dass dies gegenständlich der Fall sei, könne dem Bescheid nicht entnommen werden. Mit Schreiben des xxx, vertreten durch xxx, vom
- Oktober 2013 und vom
- November 2013, ergänzt mit Schreiben vom
- Juli 2014, wurde ein Abänderungsantrag samt Änderungsplänen eingebracht. Das Ambulatorium solle nunmehr auf die Bezeichnung „xxx – Ambulatorium für Neurologie und Psychiatrie des Kindes- und Jugendalters am Standort xxx“ lauten. Des Weiteren wurden die Öffnungszeiten, die Patientenzahlen samt vermuteten Wartezeiten und das Einzugsgebiet klargestellt, sowie eine Mitarbeiterliste und eine Einschätzung des Bedarfs übermittelt. Die belangte Behörde hat ergänzende Unterlagen, Gutachten und Stellungnahmen in Bindung an die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes eingeholt. Vom medizinischen Amtssachverständigen wurde mit Schreiben vom
- Jänner 2014 in Hinblick auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes empfohlen, zur Frage des Bedarfs ein medizinisches Gutachten einzuholen. Von der Kärntner Gebietskrankenkasse wurden mit Schreiben vom
- Jänner 2014 ausführlich die demographische Struktur, die Epidemiologie sowie die extramurale und stationäre Versorgung dargelegt und zusammenfassend festgestellt, dass das Ambulatorium aufgrund der bestehenden Versorgungssituation eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebotes im Einzugsgebiet darstellen würde. Von der Pensionsversicherungsanstalt wurde mit Schreiben vom
- Jänner 2014 mitgeteilt, dass die Umsetzung der Kinder- und Jugendlichenrehabilitation der gesetzlichen Krankenversicherung obliege und die Pensionsversicherungsanstalt nur in Einzelfällen betroffen sei. Sie habe daher grundsätzlich keinen Bedarf an der Einrichtung. Von der Sozialversicherungsanstalt der Bauern wurde mit Schreiben vom
- Jänner 2014 unter anderem mitgeteilt, dass sich die Wartezeit für Behandlungen von Nichtakutfällen zwischen acht bis zehn Wochen belaufe. In Anbetracht der Wartezeiten, insbesondere im Einzugsgebiet der Stadt xxx und xxx unter Berücksichtigung des LKH-xx, sei ein Bedarf am gegenständlichen Ambulatorium gegeben. Vom Kärntner Gesundheitsfond wurde mit Schreiben vom
- April 2014 mitgeteilt, dass die Gesundheitsplattform in ihrer Sitzung am
- April 2014 den Beschluss gefasst habe, dass unter Beachtung näher aufgezeigter Umstände ein Bedarf für die gegenständliche Einrichtung gegeben sei. Vom Präsidenten der Österreichischen Gesellschaft für Kinder- und Jugendheilkunde, Primar xxx, wurde mit Stellungnahme vom
- April 2014 mitgeteilt, dass aus kinderfachärztlicher Sicht österreichweit ein Defizit an therapeutischen Einrichtungen (Physiotherapie, Logopädie, Ergotherapie, Heilpädagogik, Psychotherapie) bestehe und er diesbezüglich eine Publikation von xxx beilege. Aus diesem Grunde befürworte er das Gesamtkonzept des vom xxx beantragten Ambulatoriums aus kinderfachärztlicher Sicht. Das Gutachten der xxx vom
- Juli 2014 hat folgenden Inhalt (Hervorhebungen im Original): „Gutachten 2013_4144K05 zum Verfahren 05-K-BEW-16/3-2013, betreffend die Errichtung einer privaten Krankenanstalt in der Betriebsform eines selbstständigen Ambulatoriums iSd § 2 Z 5 K-KAO mit der Bezeichnung xxx, xxx „Ambulatorium für Neurologie und Psychiatrie des Kindes- und Jugendalters am Standort xxx" in xxx.Errichtung einer privaten Krankenanstalt in der Betriebsform eines selbstständigen Ambulatoriums iSd Paragraph 2, Ziffer 5, K-KAO mit der Bezeichnung xxx, xxx „Ambulatorium für Neurologie und Psychiatrie des Kindes- und Jugendalters am Standort xxx" in xxx. Mit Schreiben des Amtes der Kärntner Landesregierung vom 20.5.2014 wurde die xxx
§ 13
Abs 5 Kärntner Krankenanstaltenordnung (K-KAO) beauftragt, ein Gutachten zur Versorgungsrelevanz im Rahmen der Bedarfsprüfung abzugeben. Die xxx zieht für Aufträge der Landesregierungen
§ 5GÖG-Gesetz die xxx heran.
Mit Schreiben des Amtes der Kärntner Landesregierung vom 20.5.2014 wurde die xxx
Paragraph 13, Absatz 5, Kärntner Krankenanstaltenordnung (K-KAO) beauftragt, ein Gutachten zur Versorgungsrelevanz im Rahmen der Bedarfsprüfung abzugeben. Die xxx zieht für Aufträge der Landesregierungen
Paragraph 5, GÖG-Gesetz die xxx heran. Folgende Unterlagen wurden dem Sachverständigen vom Amt der Kärntner Landesregierung übermittelt: Schreiben des Amtes der Kärntner Landesregierung vom 10.12.2013, vom 27.1.2014 und 20.5.2014 inklusive folgender Beilagen: » Konzept des Antragstellers vom 12.3.2008 » Antrag des Antragstellers vom 19.6.2008 » Aufhebung des Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof vom 24.7.2013 Aufhebung des Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof vom , 24.7.2013 » Stellungnahme der Unterabteilung Sanitätswesen des Amtes der Kärntner Landesregierung vom 8.1.2014 (keine abschließende Aussage) » Stellungnahme der Kärntner Gebietskrankenkasse (KGKK) vom 9.1.2014 (sieht Bedarf) » Stellungnahme der Pensionsversicherungsanstalt vom 15.1.2014 (kein Bedarf / nicht betroffen) » Stellungnahme der Sozialversicherungsanstalt der Bauern (SVB) vom 22.1.2014 (Bedarf gegeben) Stellungnahme der Sozialversicherungsanstalt der Bauern (SVB) vom , 22.1.2014 (Bedarf gegeben) » Stellungnahmen der Kärntner xxx vom 21.7.2008 und vom 23.1.2014 (kein Bedarf) » Stellungnahmen des Antragstellers vom 23.10.2013, 21.11.2013, 28.1.2014 und vom 4.2.2014 Stellungnahmen des Antragstellers vom 23.10.2013, 21.11.2013, , 28.1.2014 und vom 4.2.2014 » Stellungnahme des Kärntner Gesundheitsfonds vom 15.4.2014 (Bedarf gegeben) » Stellungnahme xxx vom 30.4.2014 mit einer Anlage (befürwortend) Fragestellung Erstellung eines Gutachtens zum Vorliegen der Kriterien
§ 13
Abs 3 K-KAO und Berücksichtigung der Ausführungen des Verwaltungsgerichthofes in seinem Erkenntnis vom 24.4.2013 in Bezug auf die Einrichtung xxx, xxx-Zentrum „Ambulatorium für Neurologie und Psychiatrie des Kindes- und Jugendalters am Standort xxx". Antragsteller für die Einrichtung ist xxx, das durch xxx vertreten wird (Quelle: Stellungnahme des Antragstellers vom 21.11.2013). Erstellung eines Gutachtens zum Vorliegen der Kriterien
Paragraph 13, Absatz 3, K-KAO und Berücksichtigung der Ausführungen des Verwaltungsgerichthofes in seinem Erkenntnis vom 24.4.2013 in Bezug auf die Einrichtung xxx, xxx-Zentrum „Ambulatorium für Neurologie und Psychiatrie des Kindes- und Jugendalters am Standort xxx". Antragsteller für die Einrichtung ist , xxx, das durch xxx vertreten wird (Quelle: Stellungnahme des Antragstellers vom 21.11.2013). Eckdaten Ziel der Einrichtung ist die ganzheitliche Gesundheitsversorgung von Kindern und Jugendlichen und deren Familien als interdisziplinär und multidisziplinär arbeitende Schwerpunkteinrichtung mit spezieller Positionierung als Bindeglied zu bzw. zwischen herkömmlichen Einrichtungen. Weitere Prinzipien sind: rascher/niederschwelliger Zugang, koordinierte/integrierte/vernetzte Aktivität, auch präventive Aspekte umfassend, familiennahe (z. B. auch aufsuchend) und konti-nuierliche Betreuung, evidenzbasiert bzw. auf höchstem therapeutischen Niveau. Die Einrichtung setzt sich aus zwei Abteilungen zusammen: » aus einem Ambulatorium (für das dieses Bedarfsgutachten durchgeführt wird), » aus zwei heilpädagogischen Gruppen (nicht Thema der Begutachtung). Zuweisungsdiagnosen (ICD-10) nach Achse I: F40; F41.0; F42; F43.0; F43.1; F43.2; F50.0; F50.4; F84.0; F84.2; F84.5; F90; F90.0; F91.0; F91.1; F91.2; F91.3; F92; F93.0; F93.1; F93.2; F93.3; F94.0; F94.1; F94.2; F98.0; F98.1; F98.5 nach Achse II: F80.0; F80.1; F80.2; F82; F83 Leistungsumfang im Ambulatorium: » Neuropsychiatrische Diagnostik und Behandlung » Psychologische Diagnostik und Behandlung » Psychotherapie » Logopädische Diagnostik und Behandlung » Ergotherapeutische Diagnostik und Behandlung » Weitere Therapieformen nach Bedarf » Nachbetreuung (ambulant, mobil) » Elternberatung/Begleitung » Bildungs- /Präventionsarbeit Die Öffnungszeiten der gegenständlichen Einrichtung sind: Dienstag bis Freitag, 9 bis 17 Uhr Personal im Ambulatorium: 1 ärztl. Leitung (keine Angabe) 1 stv. ärztl. Leitung: 20 h 1 Klin. Psychologin/Psychologe / Therapeut/in: 40 h – psy. / admin. Leitung 2 Ergo- /Physiotherapeutinnen / -therapeuten: 40 h 2 Logopädinnen/Logopäden: 40 h 2 Psychotherapeutinnen / -therapeuten: 40 h 1 Familienberater/in: 40 h Verwaltungsbereich: 1 Systemadministrator/Sekretärin 40 h 1 Hausmeister/in 10 h 1 Reinigungskraft 20 h Rechtsgrundlagen Die relevanten und somit im Gutachten zu berücksichtigenden Rechtsgrundlagen werden nachfolgend in den wesentlichen Passagen zitiert.
§ 13Abs.
3 K-KAO 1999 sind bei der Beurteilung, ob eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebots im Einzugsgebiet erreicht werden kann, ausgehend von den Ergebnissen der Planungen des jeweiligen RSG folgende. Kriterien zu berücksichtigen:
Paragraph 13, Absatz 3, K-KAO 1999 sind bei der Beurteilung, ob eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebots im Einzugsgebiet erreicht werden kann, ausgehend von den Ergebnissen der Planungen des jeweiligen RSG folgende. Kriterien zu berücksichtigen:
- a)örtliche Verhältnisse (regionale rurale oder urbane Bevölkerungsstrukturen und Besiedlungsdichte),
- b)die für die Versorgung bedeutsamen Verkehrsverbindungen,
- c)das Inanspruchnahmeverhalten und die Auslastung von bestehenden Leistungsanbietern, die sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähige Leistungen erbringen, durch Patienten,
- d)die durchschnittliche Belastung bestehender Leistungsanbieter
lit. c und die durchschnittliche Belastung bestehender Leistungsanbieter
Litera c und e) die Entwicklungstendenzen in der Medizin bzw. Zahnmedizin Öffentliche Planungsgrundlagen Österreichischer Strukturplan Gesundheit 2012²: Für das konkrete Leistungsangebot (psychotherapeutische, psychologische, ergotherapeutische und logopädische Leistungen in einem multiprofessionellen Team unter fachärztlicher Leitung) des gegenständlichen selbstständigen Ambulatoriums sind im xxx keine spezifischen Planungsrichtwerte enthalten. Im xxx-Kapitel Kinder- und Jugendpsychiatrie (Seite 56) wird hinsichtlich ambulanter kinder- und jugendpsychiatrischer Einheiten für ein Einzugsgebiet von rund 250.000 Einwohnern mindestens eine Einrichtung gefordert, jedoch keine Obergrenze angeführt. Als Grundlage der Planung wird dort ebenso „eine interdisziplinäre Sicht des Themas" angeführt und die Berücksichtigung länderspezifischer Begebenheiten eingefordert. Bezüglich regionaler öffentlicher Planungsgrundlagen liegt ein aktueller Beschluss der Kärntner Gesundheitsplattform vor (vgl. Stellungnahme vom 15.4.2014), die die relevanten Planungsgrundlagen anführt und bewertet. Demzufolge existiert „derzeit keine abschließende Planung für Angebote im spitalsambulanten und niedergelassenen Bereich insbesondere für den Bereich Neurologie und Psychiatrie des Kindes- und Jugendalters". In Bezug auf den „Kärntner Psychiatrieplan 2004" wird festgehalten, dass dieser „lediglich Planungsempfehlungen zum damaligen Zeitpunkt" beinhalte. Bezüglich regionaler öffentlicher Planungsgrundlagen liegt ein aktueller Beschluss der Kärntner Gesundheitsplattform vor vergleiche Stellungnahme vom 15.4.2014), die die relevanten Planungsgrundlagen anführt und bewertet. Demzufolge existiert „derzeit keine abschließende Planung für Angebote im spitalsambulanten und niedergelassenen Bereich insbesondere für den Bereich Neurologie und Psychiatrie des Kindes- und Jugendalters". In Bezug auf den „Kärntner Psychiatrieplan 2004" wird festgehalten, dass dieser „lediglich Planungsempfehlungen zum damaligen Zeitpunkt" beinhalte. In selbiger Stellungnahme vom 15.4.2014 wird ein Vorschlag aus dem „Kärntner Psychiatrieplan 2004" aufgenommen und in der Folge die Auffassung vertreten, dass die „fachärztliche Kompetenz in ein multiprofessionell, interdisziplinär gestaltetes ambulantes Leistungsangebot zu integrieren ist und geeignete Organisationsmodelle, die niedergelassene Fachärzte in ambulante Teams integrieren, gefunden werden" sollten. Örtliche Verhältnisse und Verkehrsbedingungen Der Standort xxx liegt in Nähe zum Hauptbahnhof xxx (ca. 9 Gehminuten) und somit gut angebunden an das öffentliche Verkehrsnetz wie auch an den Individualstraßenverkehr durch die Nähe der xxx („xxx Straße"), in die die xxx in ca. 300 Meter Entfernung mündet. Zudem existieren Parkmöglichkeiten direkt beim Gebäude, in dem sich die Einrichtung befindet. xxx Der Einzugsbereich umfasst laut Antragsteller (Stellungnahme vom 21.11.2013; vgl. Karte 1) die Bezirke xxx und xxx (85 %), xxx (10 %) und andere Bezirke Kärntens (5 %). Im Haupt-Einzugsgebiet (Bezirke xxx und -Stadt, xxx) leben 142.570 Einwohner, davon 26.809 Einwohner in der Altersgruppe von 0 bis 19 Jahren (Quelle: Statistik Austria; Berechnungen: GÖ FP). Eine quellbezogene Abfrage für das Haupt-Einzugsgebiet (Quelle für 2012: BMG - Diagnosen- und Leistungsdokumentation der österreichischen Krankenanstalten; Berechnungen: GÖ FP) hat in Summe 135 Aufenthalte im akutstationären Bereich ergeben, in denen eine der eingangs aufgelisteten Zielklientel-Diagnosen dokumentiert wurde. Die xxx beziffert in ihrer Stellungnahme vom 9.1.2014 die Gesamtprävalenz von behandlungsbedürftigen psychisch erkrankten Kindern und Jugendlichen mit ca. 5 Prozent. Bezogen auf die 26.809 bis 19-Jährigen im Haupt-Einzugsgebiet wären also 1.340 Kinder und Jugendliche die potenziellen Klienten. Der Einzugsbereich umfasst laut Antragsteller (Stellungnahme vom 21.11.2013; vergleiche Karte 1) die Bezirke xxx und xxx (85 %), xxx (10 %) und andere Bezirke Kärntens (5 %). Im Haupt-Einzugsgebiet (Bezirke xxx und , -Stadt, xxx) leben 142.570 Einwohner, davon 26.809 Einwohner in der Altersgruppe von 0 bis 19 Jahren (Quelle: Statistik Austria; Berechnungen: GÖ FP). Eine quellbezogene Abfrage für das Haupt-Einzugsgebiet (Quelle für 2012: BMG - Diagnosen- und Leistungsdokumentation der österreichischen Krankenanstalten; Berechnungen: GÖ FP) hat in Summe 135 Aufenthalte im akutstationären Bereich ergeben, in denen eine der eingangs aufgelisteten Zielklientel-Diagnosen dokumentiert wurde. Die xxx beziffert in ihrer Stellungnahme vom 9.1.2014 die Gesamtprävalenz von behandlungsbedürftigen psychisch erkrankten Kindern und Jugendlichen mit ca. 5 Prozent. Bezogen auf die 26.809 bis 19-Jährigen im Haupt-Einzugsgebiet wären also 1.340 Kinder und Jugendliche die potenziellen Klienten. Relationen zum bestehenden Leistungsangebot Aufgrund der Spezialisierung des Angebots der beantragten Einrichtung, die sich aus dem Indikationsspektrum (vgl. Zuweisungsdiagnosen), dem Alter der Zielgruppe (Kinder und Jugendliche), aus dem Leistungsangebot (inter- bzw. multidisziplinär) und der Rolle in der Leistungslandschaft (Koordination, Vernetzung) ergibt, lässt sich im genannten Einzugsbereich kein direkter Vergleich mit bestehenden Anbietern ziehen. Aus Sicht des Gutachters kann das beantragte Angebot sehr wahrscheinlich dazu beitragen, dass sich die Auslastung und die Inanspruchnahme von Einrichtungen verbessern, die für eine Kooperation in Frage kommen (Einrichtungen, die zuweisen, die Folgebetreuung übernehmen oder in anderer Form kooperieren). Aufgrund der Spezialisierung des Angebots der beantragten Einrichtung, die sich aus dem Indikationsspektrum vergleiche Zuweisungsdiagnosen), dem Alter der Zielgruppe (Kinder und Jugendliche), aus dem Leistungsangebot (inter- bzw. multidisziplinär) und der Rolle in der Leistungslandschaft (Koordination, Vernetzung) ergibt, lässt sich im genannten Einzugsbereich kein direkter Vergleich mit bestehenden Anbietern ziehen. Aus Sicht des Gutachters kann das beantragte Angebot sehr wahrscheinlich dazu beitragen, dass sich die Auslastung und die Inanspruchnahme von Einrichtungen verbessern, die für eine Kooperation in Frage kommen (Einrichtungen, die zuweisen, die Folgebetreuung übernehmen oder in anderer Form kooperieren). Die vom Antragsteller berichtete Auslastung in der gegenständlichen Einrichtung (wonach „in xxx laufend ca. 120 Kinder und Jugendliche" behandelt werden; Stellungnahme vom 23.10.2013; bzw. ca. 150 zum Zeitpunkt der Stellungnahme des Antragstellers vom 28.1.2014) ist hinsichtlich der Größenordnung von Aufenthalten mit Diagnosen der Zielgruppe als plausibel einzuschätzen (vgl. „Örtliche Verhältnisse und Verkehrsbedingungen"). Unter Berücksichtigung von weiteren Zuweisungen aus dem niedergelassenen oder ambulanten Bereich sind auch die vom Antragsteller beschriebenen Anwärterzahlen (360 zugewiesene Kinder und Jugendliche auf der Warteliste; Stand: Oktober 2013) und Wartezeiten von 5 bis 16 Monaten plausibel. Die xxx hält in ihrer Stellungnahme vom 9.1.2014 fest, dass zwar akute Fälle in xxx innerhalb weniger Tage behandelt werden können, die Wartezeit für nicht akute Fälle betrage jedoch 8 bis 10 Wochen und liege damit nahezu beim Doppelten im Vergleich zu Klagenfurt (4-6 Wochen). Die GKK erkennt daher den Bedarf für die beantragte Einrichtung in xxx an. Die vom Antragsteller berichtete Auslastung in der gegenständlichen Einrichtung (wonach „in xxx laufend ca. 120 Kinder und Jugendliche" behandelt werden; Stellungnahme vom 23.10.2013; bzw. ca. 150 zum Zeitpunkt der Stellungnahme des Antragstellers vom 28.1.2014) ist hinsichtlich der Größenordnung von Aufenthalten mit Diagnosen der Zielgruppe als plausibel einzuschätzen vergleiche „Örtliche Verhältnisse und Verkehrsbedingungen"). Unter Berücksichtigung von weiteren Zuweisungen aus dem niedergelassenen oder ambulanten Bereich sind auch die vom Antragsteller beschriebenen Anwärterzahlen (360 zugewiesene Kinder und Jugendliche auf der Warteliste; Stand: Oktober 2013) und Wartezeiten von 5 bis 16 Monaten plausibel. Die xxx hält in ihrer Stellungnahme vom 9.1.2014 fest, dass zwar akute Fälle in xxx innerhalb weniger Tage behandelt werden können, die Wartezeit für nicht akute Fälle betrage jedoch 8 bis 10 Wochen und liege damit nahezu beim Doppelten im Vergleich zu Klagenfurt (4-6 Wochen). Die GKK erkennt daher den Bedarf für die beantragte Einrichtung in xxx an. Schlussfolgerungen Für den Gutachter sind keine Hinweise ersichtlich, welche die in der Mehrzahl der Stellungnahmen zur Versorgungsrelevanz betätigte wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebots durch die Einrichtung substanziell in Frage stellen. Die epidemiologischen Analysen des Gutachters (Einwohnerzahlen, Fallzahlen im akutstationären Bereich) stützen die epidemiologischen Zahlen in den Stellungnahmen. Daher dürfte das spezialisierte Angebot den evidenten Bedarf an diagnostischen, therapeutischen und betreuenden Leistungen bei der Zielgruppe von Kindern und Jugendlichen mit psychiatrischen/psychosozialen Beschwerden decken können (vgl. Angaben des Antragstellers und der xxx zu Wartezeiten sowie Einschätzungen der xxx zur Epidemiologie). Für den Gutachter sind keine Hinweise ersichtlich, welche die in der Mehrzahl der Stellungnahmen zur Versorgungsrelevanz betätigte wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebots durch die Einrichtung substanziell in Frage stellen. Die epidemiologischen Analysen des Gutachters (Einwohnerzahlen, Fallzahlen im akutstationären Bereich) stützen die epidemiologischen Zahlen in den Stellungnahmen. Daher dürfte das spezialisierte Angebot den evidenten Bedarf an diagnostischen, therapeutischen und betreuenden Leistungen bei der Zielgruppe von Kindern und Jugendlichen mit psychiatrischen/psychosozialen Beschwerden decken können vergleiche Angaben des Antragstellers und der xxx zu Wartezeiten sowie Einschätzungen der xxx zur Epidemiologie). Eine eventuelle Überschneidung der jeweiligen Leistungsspektren mit der Kassenstelle für Kinder- und Jugendpsychiatrie von xxx (Standort xxx und somit im Einzugsgebiet der geplanten Einrichtung) sowie mit angebotenen Leistungen anderer niedergelassener Ärzte (Stellungnahme der xxx) sieht der Gutachter als geringfügig an. Das Potenzial an Synergien einer Zusammenarbeit zwischen den Einrichtungen bzw. eine durch unterschiedliche Spezialisierungen mögliche Aufteilung der notwendigen Versorgung auf die Anbieter wäre hier in den Vordergrund zu stellen. in Bezug auf das angebotene Leistungsspektrum hat der Verwaltungsgerichtshof aufgefordert, die Frage zu begutachten, ob „die vorgesehenen Leistungen miteinander in einem ... notwendigen Zusammenhang stehen, sodass erst das gleichzeitige Angebot dieser Leistungen die medizinischen Versorgung sicherstellt" (Schreiben vom 24.7.2013). Der Gutachter schließt sich hier der von der Behörde eingeholten Stellungnahme von xxx vom 30.4.2014 vollinhaltlich an, wonach ein „derartig integriertes Angebot ... unterstützenswert" und zu befürworten sei. xxx erläutert: „Die Möglichkeit, mehrere therapeutische Optionen an einem Standort vorzufinden, ist sowohl im Sinn der betroffenen Kinder und Jugendlichen als auch von deren Familien." Das gleichzeitige Angebot der vorgesehenen Leistungen und der Professions-Mix können als wesentlicher Faktor der beantragten Einrichtung betrachtet werden, durch den das Versorgungsangebot wesentlich verbessert wird. Zusammenfassung Unter Berücksichtigung der im Gutachten aufgezählten Quellen kommt der Gutachter zum Schluss, dass durch die geplante Einrichtung eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebots zu erwarten ist.“ Von der xxx für Kärnten wurden im Rahmen des Parteiengehörs mehrere Einwendungen gegen das Gutachten vorgebracht, insbesondere wurde auf die zwei bestehenden Kassenplanstellen für Fachärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie in den Städten xxx und xxx hingewiesen und mitgeteilt, dass keine Wartezeiten bekannt seien. Hinsichtlich der Einwendungen der xxx hat die belangte Behörde ein ergänzendes Gutachten der xxx eingeholt, das vom 2. Dezember 2014 datiert. Dieses hat folgenden Inhalt (Hervorhebungen im Original):Hinsichtlich der Einwendungen der xxx hat die belangte Behörde ein ergänzendes Gutachten der xxx eingeholt, das vom , 2. Dezember 2014 datiert. Dieses hat folgenden Inhalt (Hervorhebungen im Original): „Ergänzende Stellungnahme zum Gutachten vom 15. Juli 2014 (xxx) zum Verfahren xxx, betreffend die Errichtung einer privaten Krankenanstalt in der Betriebsform eines selbstständigen Ambulatoriums iSd § 2 Z 5 K-KAO mit der Bezeichnung xxx, Hermann-Gmeiner-Zentrum "Ambulatorium für Neurologie und Psychiatrie des Kindes- und Jugendalters am Standort xxx" in xxx. Errichtung einer privaten Krankenanstalt in der Betriebsform eines selbstständigen Ambulatoriums iSd Paragraph 2, Ziffer 5, K-KAO mit der Bezeichnung xxx, Hermann-Gmeiner-Zentrum "Ambulatorium für Neurologie und Psychiatrie des Kindes- und Jugendalters am Standort xxx" in xxx. Mit dem Schreiben der Kärntner Landesregierung, Abteilung 5 - Kompetenzzentrum Gesundheit vom 13.11.2014 erging an die xxx das Ersuchen um eine ergänzende Stellungnahme zum Gutachten vom 15.7.2014. Konkret wurde eine Stellungnahme zur Stellungnahme der xxx für Kärnten (per E-Mail) vom 27.8.2014 erbeten, die eine Ergänzung der Stellungnahme der xxx für Kärnten vom 23.1.2014 darstellt. Nachvollziehbarkeit der Wartezeiten Hinsichtlich der Nachvollziehbarkeit der im Gutachten angeführten Wartezeiten verweist der Gutachter auf die Stellungnahmen des Antragstellers und der xxx, aus denen die Zeitangaben entnommen sind. Die Schlussfolgerungen des Gutachtens berücksichtigen dabei bereits die Bedenken zur Wartezeiten-Situation, die die xxx in Ihrer Stellungnahme vom 23.1.2014 eingebracht hat. Im Gutachten sind allerdings die Angaben zur Wartezeitensituation des Antragstellers vom 27.1.2014 sowie jene der Kärntner Gebietskrankenkasse vom 9.1.2014 vorrangig berücksichtigt worden, weil darin die Gesamtsituation für das „Ambulatorium für Neurologie und Psychiatrie des Kindes- und Jugendalters am Standort xxx" in Bezug auf das Haupt-Einzugsgebiet, in Bezug auf das spezialisierte Leistungsspektrum und in Bezug auf die Historie genauer beschrieben wird. Aus der Stellungnahme des Antragstellers geht hervor, dass » Wartezeiten im Großraum xxx seit dem Jahr 2008 bestehen und dass daraufhin die Außensteile xxx auf Basis umfassender Planungen und auf Basis langjähriger Erfahrung in Einrichtungen mit gleicher Zielrichtung errichtet wurde, » sich der große Bedarf nach Eröffnung bestätigte, » die Wartezeiten im Ambulatorium nachweislich bestehen. In der Stellungnahme der Kärntner Gebietskrankenkasse wird angeführt, dass » in der extramuralen Versorgung die Wartezeiten für Behandlungen für Nicht-Akutfälle 8 bis 10 Wochen beträgt, » im xxx die Wartezeit zwischen 5 und 16 Monaten liegt und » dass in Vertragseinrichtungen der xxx für die Fachrichtung Kinder- und Jugendpsychiatrie je nach Therapieform Wartezeiten von mehreren Monaten bestehen. Spezialisiertes Leistungsspektrum und Relationen zu bestehendem Angebot durch Kassenstellen Im Gutachten vom 15.7.2014 wird beschrieben, dass das spezialisierte Leistungsangebot der gegenständlichen Einrichtung (gleichzeitiges Angebot eines breiten Leistungsspektrums, Professions-Mix und integrierte Versorgung an einem Standort) eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebots darstellt. Aufgrund der Spezialisierung tritt die Einrichtung nicht als konkurrierender Mitbewerber für Kassenärzte der Kinder- und Jugendpsychiatrie in Erscheinung, sondern als synergetischer und auf Spezialbereiche fokussierter Anbieter für die notwendige Versorgung. Somit bleibt der Gutachter bei der Einschätzung, dass eine allfällige Überschneidung von Leistungen zu anderen niedergelassenen Ärzten geringfügig bzw. nicht vorrangig für die Beurteilung der Versorgungsrelevanz ist. Zusammenfassung und Relevanz für die Schlussfolgerungen im Gutachten vom 15. Juli Aus den Einwänden der xxx für Kärnten vom 27. August 2014 ergeben sich keine Änderungen an den Schlussfolgerungen im Gutachten vom 15.7.2014.“ Von den Mitgliedern des Landessanitätsrates wurde bei der Sitzung am 9. Oktober 2014 beschlossen, dass basierend auf den vorwiegend positiven Stellungnahmen und des Gutachtens der xxx zur Bedarfsfrage ein schlüssiger und nachvollziehbar belegter Bedarf an der projektierten Einrichtung bestehe. Zum Standpunkt der sanitären Aufsicht wurde vom medizinischen Amtssachverständigen zusammenfassend festgehalten, dass aufgrund der ergänzend eingeholten Unterlagen der Bedarf an der projektierten Einrichtung schlüssig und nachvollziehbar belegt worden sei. Am 3. Februar 2015 wurde eine mündliche Verhandlung mit einem Lokalaugenschein durchgeführt. Es wurde von den beigezogenen Sachverständigen übereinstimmend festgestellt, dass das gegenständliche Vorhaben den bau-, feuer- und gesundheitspolizeilichen sowie den sicherheitstechnischen Vorschriften entspreche und demnach auch gegen die beantragte Erteilung der sanitätsbehördlichen Errichtungsbewilligung bei Erfüllung der im Spruch des Bescheides enthaltenen Auflagen kein Einwand bestehe. Es wurde im Rahmen der Verhandlung festgestellt, dass das geplante Vorhaben aufgrund der Größe und Struktur ein selbstständiges Ambulatorium im Sinne des § 2 Z 5 K-KAO darstelle. Am 3. Februar 2015 wurde eine mündliche Verhandlung mit einem Lokalaugenschein durchgeführt. Es wurde von den beigezogenen Sachverständigen übereinstimmend festgestellt, dass das gegenständliche Vorhaben den bau-, feuer- und gesundheitspolizeilichen sowie den sicherheitstechnischen Vorschriften entspreche und demnach auch gegen die beantragte Erteilung der sanitätsbehördlichen Errichtungsbewilligung bei Erfüllung der im Spruch des Bescheides enthaltenen Auflagen kein Einwand bestehe. Es wurde im Rahmen der Verhandlung festgestellt, dass das geplante Vorhaben aufgrund der Größe und Struktur ein selbstständiges Ambulatorium im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 5, K-KAO darstelle. Mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 4. Dezember 2015, Zahl: xxx, wurde dem xxx, vertreten durch Frau xxx, (im Folgenden: Bewilligungswerberin), in Spruchpunkt I.
§ 13
Kärntner Krankenanstaltenordnung die sanitätsbehördliche Errichtungsbewilligung für ein selbstständiges Ambulatorium für Neurologie und Psychiatrie des Kindes- und Jugendalters am Standort xxx, unter bestimmten Bedingungen und Auflagen erteilt. In Spruchpunkt II. des Bescheides wurde die Arbeitsstättenbewilligung für die bauliche Veränderung der Krankenanstalt unter bestimmten Auflagen durch den Landeshauptmann erteilt. Spruchpunkt III. trifft eine Kostenregelung. Mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 4. Dezember 2015, Zahl: , xxx, wurde dem xxx, vertreten durch Frau xxx, (im Folgenden: Bewilligungswerberin), in Spruchpunkt römisch eins.
Paragraph 13, Kärntner Krankenanstaltenordnung die sanitätsbehördliche Errichtungsbewilligung für ein selbstständiges Ambulatorium für Neurologie und Psychiatrie des Kindes- und Jugendalters am Standort xxx, unter bestimmten Bedingungen und Auflagen erteilt. In Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides wurde die Arbeitsstättenbewilligung für die bauliche Veränderung der Krankenanstalt unter bestimmten Auflagen durch den Landeshauptmann erteilt. Spruchpunkt römisch drei. trifft eine Kostenregelung. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides wendet sich die vorliegende Beschwerde der xxx für Kärnten (im Folgenden: Beschwerdeführerin). Begründend wird in der rechtzeitig erhobenen Beschwerde im Wesentlichen ausgeführt, dass keine Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes erfolgt sei. Es würden die Feststellungen fehlen, ob die vorgesehenen Leistungen des Ambulatoriums miteinander in einem durch ein medizinisches Gutachten belegten notwendigen Zusammenhang stehen würden, sodass erst das gleichzeitige Angebot dieser Leistungen die ausreichende medizinische Versorgung sicherstelle. Eine allenfalls aus Sicht des Patienten angenehmere Konzentration ärztlicher Leistungen rechtfertige für sich allein noch nicht die Annahme eines Bedarfes, wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom
- Juli 2013, 2010/11/0195, festgestellt habe. Die Heranziehung des Gutachtens der xxx durch die belangte Behörde sei nicht geeignet, ihre eigenen entscheidungswesentlichen Feststellungen des Sachverhalts zu ersetzen. Jedenfalls sei von der belangten Behörde das bestehende Versorgungsangebot im Sinne des § 13 K-KAO und dessen Auslastung im zu ermittelnden Einzugsgebiet festzustellen. Es seien von der belangten Behörde keine Feststellungen getroffen worden, warum gerade durch das Anbieten der Leistungen im Rahmen eines selbstständigen Ambulatoriums eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebotes im Einzugsgebiet erreicht werden könne, die etwa durch eine Gruppenpraxis oder eine Facharztordination mit anderen Leistungsanbietern nicht erreicht werden könne. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides wendet sich die vorliegende Beschwerde der xxx für Kärnten (im Folgenden: Beschwerdeführerin). Begründend wird in der rechtzeitig erhobenen Beschwerde im Wesentlichen ausgeführt, dass keine Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes erfolgt sei. Es würden die Feststellungen fehlen, ob die vorgesehenen Leistungen des Ambulatoriums miteinander in einem durch ein medizinisches Gutachten belegten notwendigen Zusammenhang stehen würden, sodass erst das gleichzeitige Angebot dieser Leistungen die ausreichende medizinische Versorgung sicherstelle. Eine allenfalls aus Sicht des Patienten angenehmere Konzentration ärztlicher Leistungen rechtfertige für sich allein noch nicht die Annahme eines Bedarfes, wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom
- Juli 2013, 2010/11/0195, festgestellt habe. Die Heranziehung des Gutachtens der xxx durch die belangte Behörde sei nicht geeignet, ihre eigenen entscheidungswesentlichen Feststellungen des Sachverhalts zu ersetzen. Jedenfalls sei von der belangten Behörde das bestehende Versorgungsangebot im Sinne des Paragraph 13, K-KAO und dessen Auslastung im zu ermittelnden Einzugsgebiet festzustellen. Es seien von der belangten Behörde keine Feststellungen getroffen worden, warum gerade durch das Anbieten der Leistungen im Rahmen eines selbstständigen Ambulatoriums eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebotes im Einzugsgebiet erreicht werden könne, die etwa durch eine Gruppenpraxis oder eine Facharztordination mit anderen Leistungsanbietern nicht erreicht werden könne. Weiters wurde ausgeführt, dass der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VfSlg. 13.023/1992 ausgesprochen habe, dass der medizinischen Versorgung der Bevölkerung durch gemeinnützige Einrichtungen vorrangige Bedeutung zukomme, insbesondere auch deshalb, weil hier durch öffentliche Mittel eine für den Einzelnen finanziell tragbare medizinische Behandlung sichergestellt werde. Die Bedarfsprüfung im Zusammenhang mit selbstständigen Ambulatorien solle demnach auch einen gewissen Bestandsschutz für öffentliche Versorgungseinrichtungen leisten und diese vor Konkurrenzierung durch privatwirtschaftliche Einrichtungen schützen. Die im Bedarfsprüfungsverfahren von den Parteien abgegebenen Stellungnahmen würden die Behörde nicht von ihrer Verpflichtung entbinden, eigene nachvollziehbare und schlüssig begründete Feststellungen zu den relevanten Sachumständen zu treffen. Zudem hätte die belangte Behörde zunächst erst überprüfen müssen, ob das beantragte Vorhaben tatsächlich rechtlich als selbstständiges Ambulatorium und somit als Krankenanstalt zu qualifizieren sei. Zur Frage, ab welcher Organisationsdichte und Struktur eine Anstaltsordnung erforderlich sei, werde auf § 52a Abs. 3 Z 8 Ärztegesetz verwiesen. Feststellungen dahingehend, dass gegenständlich eine Organisationsdichte und Struktur gegeben sei, die eine Organisation in einer Anstaltsordnung erforderlich machen würden, seien dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen und im Verfahren auch nicht hervorgekommen. Der angefochtene Bescheid sei aus all diesen Gründen mit wesentlichen Mängeln belastet, weshalb der Antrag auf Aufhebung des Bescheides und Versagung der sanitätsbehördlichen Errichtungsbewilligung für das selbstständige Ambulatorium für Neurologie und Psychiatrie des Kindes- und Jugendalters am Standort xxx, gestellt werde, in eventu die Zurückverweisung des angefochtenen Bescheides zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde.Weiters wurde ausgeführt, dass der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VfSlg. 13.023 aus 1992, ausgesprochen habe, dass der medizinischen Versorgung der Bevölkerung durch gemeinnützige Einrichtungen vorrangige Bedeutung zukomme, insbesondere auch deshalb, weil hier durch öffentliche Mittel eine für den Einzelnen finanziell tragbare medizinische Behandlung sichergestellt werde. Die Bedarfsprüfung im Zusammenhang mit selbstständigen Ambulatorien solle demnach auch einen gewissen Bestandsschutz für öffentliche Versorgungseinrichtungen leisten und diese vor Konkurrenzierung durch privatwirtschaftliche Einrichtungen schützen. Die im Bedarfsprüfungsverfahren von den Parteien abgegebenen Stellungnahmen würden die Behörde nicht von ihrer Verpflichtung entbinden, eigene nachvollziehbare und schlüssig begründete Feststellungen zu den relevanten Sachumständen zu treffen. Zudem hätte die belangte Behörde zunächst erst überprüfen müssen, ob das beantragte Vorhaben tatsächlich rechtlich als selbstständiges Ambulatorium und somit als Krankenanstalt zu qualifizieren sei. Zur Frage, ab welcher Organisationsdichte und Struktur eine Anstaltsordnung erforderlich sei, werde auf Paragraph 52 a, Absatz 3, Ziffer 8, Ärztegesetz verwiesen. Feststellungen dahingehend, dass gegenständlich eine Organisationsdichte und Struktur gegeben sei, die eine Organisation in einer Anstaltsordnung erforderlich machen würden, seien dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen und im Verfahren auch nicht hervorgekommen. Der angefochtene Bescheid sei aus all diesen Gründen mit wesentlichen Mängeln belastet, weshalb der Antrag auf Aufhebung des Bescheides und Versagung der sanitätsbehördlichen Errichtungsbewilligung für das selbstständige Ambulatorium für Neurologie und Psychiatrie des Kindes- und Jugendalters am Standort xxx, gestellt werde, in eventu die Zurückverweisung des angefochtenen Bescheides zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde. Die belangte Behörde hat den bezughabenden Verwaltungsakt vorgelegt und die Abweisung der Beschwerde beantragt. II. Verwaltungsgerichtliches Verfahren:römisch zwei. Verwaltungsgerichtliches Verfahren: Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat am
- Juli 2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Zu dieser Verhandlung sind erschienen: Die Beschwerdeführerin, vertreten durch xxx, die Bewilligungswerberin, vertreten durch xxx, der Vertreter der Kärntner Gebietskrankenkasse, xxx, der Vertreter der Versicherungsanstalt xxx, xxx, der Vertreter der Sozialversicherungsanstalt der xxx, xxx, und der Vertreter der Wirtschaftskammer Kärnten, xxx. Das von der xxx (im Folgenden: xxx) im Verwaltungsverfahren vor der belangten Behörde erstattete Gutachten sowie die ergänzende Stellungnahme der xxx wurden in Anwesenheit des xxx als Sachverständiger in der mündlichen Verhandlung erörtert. III. Feststellungen und Beweiswürdigung:römisch drei. Feststellungen und Beweiswürdigung:
- Das Landesverwaltungsgericht geht von folgenden Feststellungen aus: Das Ambulatorium für Neurologie und Psychiatrie des Kindes- und Jugendalters am Standort xxx, ist als Krankenanstalt in Form eines selbstständigen Ambulatoriums
§ 2Z 5 K-KAO zu qualifizieren.
Das Ambulatorium für Neurologie und Psychiatrie des Kindes- und Jugendalters am Standort xxx, ist als Krankenanstalt in Form eines selbstständigen Ambulatoriums
Paragraph 2, Ziffer 5, K-KAO zu qualifizieren. Der Anstaltszweck und das Leistungsangebot (§ 6 Abs. 2 iVm § 2 K-KAO) sind hinreichend präzise wie folgt:Der Anstaltszweck und das Leistungsangebot (Paragraph 6, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 2, K-KAO) sind hinreichend präzise wie folgt: Ziel der Einrichtung ist die ganzheitliche Gesundheitsversorgung von Kindern und Jugendlichen und deren Familien als interdisziplinär und multidisziplinär arbeitende Schwerpunkteinrichtung mit spezieller Positionierung als Bindeglied zu bzw. zwischen herkömmlichen Einrichtungen. Weitere Prinzipien sind: Rascher, niederschwelliger Zugang, koordinierte, integrierte, vernetzte Aktivität, auch präventive Aspekte umfassend, familiennahe (zB auch aufsuchend) und kontinuierliche Betreuung, evidenzbasiert bzw. auf höchstem therapeutischen Niveau. Die Einrichtung setzt sich aus zwei Abteilungen zusammen: Aus einem Ambulatorium (verfahrensgegenständlich) und zwei heilpädagogischen Gruppen (nicht verfahrensgegenständlich). Leistungsumfang im Ambulatorium: » Neuropsychiatrische Diagnostik und Behandlung » Psychologische Diagnostik und Behandlung » Psychotherapie » Logopädische Diagnostik und Behandlung » Ergotherapeutische Diagnostik und Behandlung » Weitere Therapieformen nach Bedarf » Nachbetreuung (ambulant, mobil) » Elternberatung/Begleitung » Bildungs- /Präventionsarbeit Die Öffnungszeiten der gegenständlichen Einrichtung sind: Dienstag bis Freitag, 9 bis 17 Uhr Personal im Ambulatorium: 1 ärztl. Leitung (keine Angabe) 1 stv. ärztl. Leitung: 20 h 1 Klin. Psychologin/Psychologe / Therapeut/in: 40 h – psy. / admin. Leitung 2 Ergo- /Physiotherapeutinnen / -therapeuten: 40 h 2 Logopädinnen/Logopäden: 40 h 2 Psychotherapeutinnen / -therapeuten: 40 h 1 Familienberater/in: 40 h Verwaltungsbereich: 1 Systemadministrator/Sekretärin 40 h 1 Hausmeister/in 10 h 1 Reinigungskraft 20 h Der Einzugsbereich des vorliegenden Ambulatoriums ist klar definiert: Die Bezirke xxx und xxx zu 85 %, xxx zu 10 % und andere Bezirke Kärntens zu 5 %. Im Haupteinzugsgebiet (Bezirke xxx und xxx sowie xxx) leben 142.570 Einwohner, davon sind 26.809 Einwohner in der Altersgruppe von 0 bis 19 Jahren. 5 % davon sind behandlungsbedürftige, psychisch erkrankte Kinder und Jugendliche (Gesamtprävalenz), was eine Summe von 1.340 Kindern und Jugendlichen als potenzielle Klienten ergibt. Im genannten Einzugsbereich gibt es keinen direkten Vergleich mit bestehenden Anbietern. Dies aufgrund der Spezialisierung des Angebotes des selbstständigen Ambulatoriums für Neurologie und Psychiatrie des Kindes- und Jugendalters, die sich aus dem Indikationsspektrum (vgl. Zugweisungsdiagnosen), dem Alter der Zielgruppe (Kinder und Jugendliche in der Altersgruppe von 0 bis 19 Jahren), aus dem Leistungsangebot (inter- bzw. multidisziplinär) und der Rolle in der Leistungslandschaft (Koordination, Vernetzung) ergibt. Die Auslastung des Ambulatoriums lag im Oktober 2013 bei der laufenden Behandlung von ca. 120 Kindern und Jugendlichen, im Jänner 2014 bei der laufenden Behandlung von ca. 150 Kinder und Jugendlichen. Wartezeiten lagen im Oktober 2013 bei fünf bis sechzehn Monaten mit einer Warteliste von ca. 360 zugewiesenen Kindern und Jugendlichen (Anwärterzahlen). Im Jänner 2014 konnten akute Fälle in xxx innerhalb weniger Tage behandelt werden, die Wartezeit für nicht akute Fälle hat acht bis zehn Wochen betragen.Im genannten Einzugsbereich gibt es keinen direkten Vergleich mit bestehenden Anbietern. Dies aufgrund der Spezialisierung des Angebotes des selbstständigen Ambulatoriums für Neurologie und Psychiatrie des Kindes- und Jugendalters, die sich aus dem Indikationsspektrum vergleiche Zugweisungsdiagnosen), dem Alter der Zielgruppe (Kinder und Jugendliche in der Altersgruppe von 0 bis 19 Jahren), aus dem Leistungsangebot (inter- bzw. multidisziplinär) und der Rolle in der Leistungslandschaft (Koordination, Vernetzung) ergibt. Die Auslastung des Ambulatoriums lag im Oktober 2013 bei der laufenden Behandlung von ca. 120 Kindern und Jugendlichen, im Jänner 2014 bei der laufenden Behandlung von ca. 150 Kinder und Jugendlichen. Wartezeiten lagen im Oktober 2013 bei fünf bis sechzehn Monaten mit einer Warteliste von ca. 360 zugewiesenen Kindern und Jugendlichen (Anwärterzahlen). Im Jänner 2014 konnten akute Fälle in xxx innerhalb weniger Tage behandelt werden, die Wartezeit für nicht akute Fälle hat acht bis zehn Wochen betragen. Über Aufforderung des erkennenden Gerichts in der mündlichen Verhandlung haben die Bewilligungswerberin und die Beschwerdeführerin eine aktualisierte Erhebung für Wartezeiten mit Stand Juli 2016 vorgelegt, woraus sich Folgendes ergibt: Die Bewilligungswerberin hat mit Schreiben vom
- Juli 2016 mitgeteilt, dass die Wartezeit zur fachärztlichen Erstuntersuchung im gegenständlichen selbstständigen Ambulatorium des xxx in xxx im Jahresschnitt ca. drei Monate betrage (im Sommer etwas weniger, im Herbst und Frühling fallweise etwas mehr). Die Beschwerdeführerin hat mit Schreiben vom
- Juli 2016 mitgeteilt, dass die Wartezeit der im Einzugsbereich des geplanten Ambulatoriums ansässigen Fachärztin für Kinder- und Jugendneuropsychiatrie mit einer Kassenplanstelle in xxx über zwei Monaten betrage (erwähnt wurde auch ein in xxx ordinierender Wahlarzt mit keiner Wartezeit). Das Landesverwaltungsgericht stellt basierend auf diesen aktuellen Erhebungen fest, dass die – vom Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur für zumutbar gehaltene – Wartezeit von zwei Wochen in nicht dringenden Fällen jedenfalls erheblich überschritten ist und die durchschnittliche Wartezeit, die der Patient im Einzugsbereich in Kauf nehmen muss, zwischen zwei und drei Monaten beträgt. In xxx besteht eine Facharztordination für Kinder- und Jugendneuropsychiatrie in Form einer Kassenplanstelle. Diese weist – genauso wie die Kinderabteilung des Landeskrankenhauses xxx und verschiedene Kinderfachärzte – Kinder- und Jugendliche an das selbstständige Ambulatorium des xxx. Die Verrechnung erfolgt dann direkt über die gesetzlichen Krankenkassen. Der Leistungsumfang des Ambulatoriums bietet eine kombinierte Behandlung zB mit Ergotherapie und Psychotherapie sowie Logotherapie ohne eigenen Kostenbeitrag aufgrund von Zuweisungen durch Fachärzte an; der Hauptanteil der Klienten ist unter zehn Jahren ist bzw. ein Großteil vor dem sechsten Lebensjahr, nämlich dem Schuleintritt. Es gibt auch Kinder, die mittels Dringlichkeitszuweisung auf Ersuchen des Jugendamtes, wenn eine drohende Fremdunterbringung oder Gefahr in Verzug vorliegt und diese nicht eingeschult werden könnten, dem Ambulatorium zugewiesen werden, wobei die Wartezeit für diese Akutfälle (noch) einen Monat beträgt. Es kann daher jedenfalls von einem notwendigen Zusammenhang der zu erbringenden medizinischen Leistungen im selbstständigen Ambulatorium gesprochen werden, der den Kindern und Jugendlichen aus sozial benachteiligten Familien, die sich keinen Wahlarzt leisten können – und das Klientel des xxx besteht fast ausschließlich aus benachteiligten Familien, die im Haupteinzugsgebiet xxx bzw. xxx zu Hause sind – eine konzentrierte Behandlung an einem Standort ermöglicht, um so zB den Besuch einer öffentlichen Schule zu ermöglichen. Die vorgesehenen Leistungen können – wie dargelegt – nicht in zumutbarer Zeit von Ärzten (Wartezeiten für nicht dringende Fälle zwei bis drei Monate) oder anderen Einrichtungen (es gibt keine derartigen anderen Einrichtungen) erlangt werden. Damit liegt ein notwendiger Zusammenhang der zu erbringenden medizinischen Leistungen im selbstständigen Ambulatorium im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vor (vgl. VwGH 23.05.2013, 2011/11/0029). Zudem stehen die vorgesehenen Leistungen miteinander in einem durch ein medizinisches Gutachten der xxx belegten notwendigen Zusammenhang.Es kann daher jedenfalls von einem notwendigen Zusammenhang der zu erbringenden medizinischen Leistungen im selbstständigen Ambulatorium gesprochen werden, der den Kindern und Jugendlichen aus sozial benachteiligten Familien, die sich keinen Wahlarzt leisten können – und das Klientel des xxx besteht fast ausschließlich aus benachteiligten Familien, die im Haupteinzugsgebiet xxx bzw. xxx zu Hause sind – eine konzentrierte Behandlung an einem Standort ermöglicht, um so zB den Besuch einer öffentlichen Schule zu ermöglichen. Die vorgesehenen Leistungen können – wie dargelegt – nicht in zumutbarer Zeit von Ärzten (Wartezeiten für nicht dringende Fälle zwei bis drei Monate) oder anderen Einrichtungen (es gibt keine derartigen anderen Einrichtungen) erlangt werden. Damit liegt ein notwendiger Zusammenhang der zu erbringenden medizinischen Leistungen im selbstständigen Ambulatorium im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vor vergleiche VwGH 23.05.2013, 2011/11/0029). Zudem stehen die vorgesehenen Leistungen miteinander in einem durch ein medizinisches Gutachten der xxx belegten notwendigen Zusammenhang. Die Warteliste für eine Behandlung im Ambulatorium beträgt fast 300 Kinder (Stand: Juli 2016). Insbesondere für Ergotherapie und Psychotherapie beträgt die Wartezeit pro Kind ein Jahr, für Logotherapie sind es sechs Monate. Ein Facharzt für Psychiatrie steht am Beginn der Behandlung, dieser weist zu weiteren Behandlungen zu und begleitet diese laufend fachärztlich, zB mittels wöchentlicher Besprechungen.
- Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Kärnten aufgrund folgender Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der belangten Behörde (samt den darin enthaltenen Gutachten und Stellungnahmen) und des Gerichtsaktes des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten, insbesondere auf die Ergebnisse der durchgeführten mündlichen Verhandlung und die eingeholten Stellungnahmen. IV. Maßgebliche Rechtslage:römisch vier. Maßgebliche Rechtslage: Die maßgeblichen Bestimmungen der Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999, LGBl. 26/1999 idF LGBl. 70/2011 (§ 2), LGBl. 78/2012 (§§ 6, 11 Abs. 1, 13 Abs. 1 bis 7 und 9) bzw. LGBl. 82/2013 (§§ 11 Abs. 2, 13 Abs. 8), K-KAO, lauten auszugsweise: Die maßgeblichen Bestimmungen der Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999, Landesgesetzblatt 26 aus 1999, in der Fassung Landesgesetzblatt 70 aus 2011, (Paragraph 2,), Landesgesetzblatt 78 aus 2012, (Paragraphen 6, 11, Absatz eins, 13, Absatz eins bis 7 und 9) bzw. Landesgesetzblatt 82 aus 2013, (Paragraphen 11, Absatz 2, 13, Absatz 8,), K-KAO, lauten auszugsweise: „§ 2 Einteilung der Krankenanstalten Die Krankenanstalten werden eingeteilt in
- allgemeine Krankenanstalten, das sind Krankenanstalten für Personen, ohne Unterschied des Geschlechts, des Alters oder der Art der ärztlichen Betreuung (§ 1 Abs. 1 und 2);
- allgemeine Krankenanstalten, das sind Krankenanstalten für Personen, ohne Unterschied des Geschlechts, des Alters oder der Art der ärztlichen Betreuung (Paragraph eins, Absatz eins und 2);
- Sonderkrankenanstalten, das sind Krankenanstalten für die Untersuchung und Behandlung von Personen mit bestimmten Krankheiten oder von Personen bestimmter Altersstufen oder für bestimmte Zwecke;
- Pflegeanstalten für chronisch Kranke, die ärztlicher Betreuung und besonderer Pflege bedürfen;
- Sanatorien, das sind Krankenanstalten, die durch ihre besondere Ausstattung höheren Ansprüchen hinsichtlich Verpflegung und Unterbringung entsprechen;
- selbständige Ambulatorien, das sind organisatorisch selbständige Einrichtungen, die der Untersuchung oder Behandlung von Personen dienen, die einer Aufnahme in Anstaltspflege nicht bedürfen. Der Verwendungszweck eines selbständigen Ambulatoriums erfährt dann keine Änderung, wenn dieses Ambulatorium über eine angemessene Zahl von Betten verfügt, die für eine kurzfristige, vierundzwanzig Stunden nicht überschreitende Unterbringung zur Durchführung ambulanter diagnostischer und therapeutischer Maßnahmen unentbehrlich ist. Die Durchführung von Hausbesuchen im jeweiligen Einzugsgebiet ist zulässig.“ „§ 6 Bewilligung zur Errichtung
(1)Krankenanstalten können von physischen oder juristischen Personen errichtet und betrieben werden.
(2)Die Errichtung einer bettenführenden Krankenanstalt bedarf der Bewilligung der Landesregierung. Anträge auf Erteilung der Bewilligung haben den Anstaltszweck (§ 2) und das in Aussicht genommene Leistungsangebot (Leistungsspektrum, Leistungsvolumen einschließlich vorgesehener Personalausstattung) genau zu bezeichnen. Eine Vorabfeststellung zur Frage des Bedarfs ist zulässig. Der Antragsteller hat jene Sozialversicherungsträger, für die anzunehmen ist, dass ihnen infolge ihrer voraussichtlichen Betroffenheit
§ 11Abs. 2 Parteistellung im Bewilligungsverfahren zukommen wird, namhaft zu machen.
(2)Die Errichtung einer bettenführenden Krankenanstalt bedarf der Bewilligung der Landesregierung. Anträge auf Erteilung der Bewilligung haben den Anstaltszweck (Paragraph 2,) und das in Aussicht genommene Leistungsangebot (Leistungsspektrum, Leistungsvolumen einschließlich vorgesehener Personalausstattung) genau zu bezeichnen. Eine Vorabfeststellung zur Frage des Bedarfs ist zulässig. Der Antragsteller hat jene Sozialversicherungsträger, für die anzunehmen ist, dass ihnen infolge ihrer voraussichtlichen Betroffenheit
Paragraph 11, Absatz 2, Parteistellung im Bewilligungsverfahren zukommen wird, namhaft zu machen.
(3)Beabsichtigt der Antragsteller, Mittel des Kärntner Gesundheitsfonds in Anspruch zu nehmen, so hat er dies bereits im Antrag auf Erteilung der Errichtungsbewilligung bekannt zu geben.“ „§ 11 Einholung von Stellungnahmen
(1)Im Verfahren zur Erteilung der Bewilligung zur Errichtung einer Krankenanstalt ist ein Gutachten des Landeshauptmannes einzuholen, das zum Antrag vom Standpunkt der sanitären Aufsicht Stellung nimmt. Hiebei ist der Landessanitätsrat zu hören.
(2)Im Verfahren
Abs. 1 haben die gesetzlichen Interessenvertretungen privater Krankenanstalten und betroffene Sozialversicherungsträger, bei selbständigen Ambulatorien auch die xxx für Kärnten, sowie bei Zahnambulatorien auch die Österreichische xxx hinsichtlich des zu prüfenden Bedarfes (§ 9 Abs. 2 lit. a) Parteistellung im Sinne des § 8 AVG und das Recht
Art. 131Abs. 2 B-VG Beschwerde zu erheben. Gleiches gilt für das Verfahren zur Vorabfeststellung des Bedarfs.“
(2)Im Verfahren
Absatz eins, haben die gesetzlichen Interessenvertretungen privater Krankenanstalten und betroffene Sozialversicherungsträger, bei selbständigen Ambulatorien auch die xxx für Kärnten, sowie bei Zahnambulatorien auch die Österreichische xxx hinsichtlich des zu prüfenden Bedarfes (Paragraph 9, Absatz 2, Litera a,) Parteistellung im Sinne des Paragraph 8, AVG und das Recht
Artikel 131, Absatz 2, B-VG Beschwerde zu erheben. Gleiches gilt für das Verfahren zur Vorabfeststellung des Bedarfs.“ „§ 13 Errichtung selbständiger Ambulatorien
(1)Selbständige Ambulatorien bedürfen sowohl zu ihrer Errichtung wie auch zu ihrem Betrieb einer Bewilligung der Landesregierung. Anträge auf Erteilung der Bewilligung zur Errichtung haben den Anstaltszweck und das in Aussicht genommene Leistungsangebot (Leistungsspektrum, Öffnungszeiten unter Berücksichtigung von Tages- und Nachtzeiten, Samstagen, Sonn- und Feiertagen sowie Leistungsvolumen einschließlich vorgesehener Personalausstattung, insbesondere vorgesehene Anzahl von Ärzten bzw. Zahnärzten) genau zu bezeichnen. Eine Vorabfeststellung zu den Voraussetzungen des Abs. 3 ist zulässig.
(1)Selbständige Ambulatorien bedürfen sowohl zu ihrer Errichtung wie auch zu ihrem Betrieb einer Bewilligung der Landesregierung. Anträge auf Erteilung der Bewilligung zur Errichtung haben den Anstaltszweck und das in Aussicht genommene Leistungsangebot (Leistungsspektrum, Öffnungszeiten unter Berücksichtigung von Tages- und Nachtzeiten, Samstagen, Sonn- und Feiertagen sowie Leistungsvolumen einschließlich vorgesehener Personalausstattung, insbesondere vorgesehene Anzahl von Ärzten bzw. Zahnärzten) genau zu bezeichnen. Eine Vorabfeststellung zu den Voraussetzungen des Absatz 3, ist zulässig.
(2)Die Bewilligung zur Errichtung darf nur erteilt werden, wenn insbesondere
- a)nach dem angegebenen Anstaltszweck und dem in Aussicht genommen Leistungsangebot im Hinblick auf das bereits bestehende Versorgungsangebot öffentlicher, privater gemeinnütziger und sonstiger Krankenanstalten mit Kassenverträgen sowie auch im Hinblick auf das Versorgungsangebot durch Ambulanzen der genannten Krankenanstalten und kasseneigenen Einrichtungen, niedergelassene Ärzte, Gruppenpraxen und selbständige Ambulatorien, soweit sie sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähige Leistungen erbringen, bei selbständigen Zahnambulatorien auch im Hinblick auf niedergelassene Zahnärzte, Dentisten und zahnärztliche Gruppenpraxen, soweit sie sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähige Leistungen erbringen, 1. zur Aufrechterhaltung einer qualitativ hochwertigen, ausgewogenen und allgemein zugänglichen Gesundheitsversorgung; 2. zur Wahrung des finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebots im Einzugsgebiet erreicht werden kann;
- b)das Eigentumsrecht oder sonstige Rechte zur Benützung der für die Anstalt in Aussicht genommenen Betriebsanlagen nachgewiesen sind;
- c)das für die Unterbringung der Anstalt geplante oder bereits vorhandene Gebäude den hinsichtlich der Aufführung oder Verwendung solcher Gebäude vorgesehenen bau-, feuer- und gesundheitspolizeilichen Vorschriften entspricht;
- d)der Bewerber die persönlichen Voraussetzungen nach § 8 erfüllt.
- d)der Bewerber die persönlichen Voraussetzungen nach Paragraph 8, erfüllt.
(3)Bei der Beurteilung, ob eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebots im Einzugsgebiet erreicht werden kann, sind ausgehend von den Ergebnissen der Planungen des jeweiligen RSG folgende Kriterien zu berücksichtigen:
- a)örtliche Verhältnisse (regionale rurale oder urbane Bevölkerungsstrukturen und Besiedlungsdichte),
- b)die für die Versorgung bedeutsamen Verkehrsverbindungen,
- c)das Inanspruchnahmeverhalten und die Auslastung von bestehenden Leistungsanbietern, die sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähige Leistungen erbringen, durch Patienten,
- d)die durchschnittliche Belastung bestehender Leistungsanbieter
lit. c undd) die durchschnittliche Belastung bestehender Leistungsanbieter
Litera c, und e) der Entwicklungstendenzen in der Medizin bzw. Zahnmedizin.
(4)Die Landesregierung hat von einer Prüfung nach Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Abs. 3 abzusehen, wenn nach dem vorgesehenen Leistungsangebot im selbständigen Ambulatorium ausschließlich sozialversicherungsrechtlich nicht erstattungsfähige Leistungen erbracht werden sollen. Die örtlich zuständige Gebietskrankenkasse ist zur Frage, ob es sich beim Leistungsangebot um ausschließlich sozialversicherungsrechtlich nicht erstattungsfähige Leistungen handelt, zu hören.
(4)Die Landesregierung hat von einer Prüfung nach Absatz 2, Litera a, in Verbindung mit Absatz 3, abzusehen, wenn nach dem vorgesehenen Leistungsangebot im selbständigen Ambulatorium ausschließlich sozialversicherungsrechtlich nicht erstattungsfähige Leistungen erbracht werden sollen. Die örtlich zuständige Gebietskrankenkasse ist zur Frage, ob es sich beim Leistungsangebot um ausschließlich sozialversicherungsrechtlich nicht erstattungsfähige Leistungen handelt, zu hören.
(5)Im Bewilligungsverfahren bzw. Verfahren zur Vorabfeststellung ist ein Gutachten der xxx oder eines vergleichbaren Planungsinstituts sowie eine begründete Stellungnahme der Gesundheitsplattform nach dem Kärntner Gesundheitsfondsgesetz zum Vorliegen der Kriterien
Abs. 3 einzuholen.
(5)Im Bewilligungsverfahren bzw. Verfahren zur Vorabfeststellung ist ein Gutachten der xxx oder eines vergleichbaren Planungsinstituts sowie eine begründete Stellungnahme der Gesundheitsplattform nach dem Kärntner Gesundheitsfondsgesetz zum Vorliegen der Kriterien
Absatz 3, einzuholen.
(6)Die Vorlage von Unterlagen zum Nachweis der Voraussetzungen nach Abs. 2 lit. b bis e ist nicht erforderlich, wenn nur eine gesonderte Vorabfeststellung zu den Voraussetzungen nach Abs. 3 beantragt wird.
(6)Die Vorlage von Unterlagen zum Nachweis der Voraussetzungen nach Absatz 2, Litera b bis e ist nicht erforderlich, wenn nur eine gesonderte Vorabfeststellung zu den Voraussetzungen nach Absatz 3, beantragt wird.
(7)Die Errichtungsbewilligung hat – ausgenommen im Falle des Abs. 4 – im Rahmen des Antrags jedenfalls das Leistungsvolumen, das Leistungsspektrum und bedarfsgerechte Öffnungszeiten (Berücksichtigung von Tages- und Nachtzeiten und von Samstagen, Sonn- und Feiertagen) sowie erforderlichenfalls Bereitschaftszeiten und – soweit sinnvoll – die Verpflichtung zur Durchführung von Hausbesuchen durch Auflagen festzulegen.
(7)Die Errichtungsbewilligung hat – ausgenommen im Falle des Absatz 4, – im Rahmen des Antrags jedenfalls das Leistungsvolumen, das Leistungsspektrum und bedarfsgerechte Öffnungszeiten (Berücksichtigung von Tages- und Nachtzeiten und von Samstagen, Sonn- und Feiertagen) sowie erforderlichenfalls Bereitschaftszeiten und – soweit sinnvoll – die Verpflichtung zur Durchführung von Hausbesuchen durch Auflagen festzulegen.
(8)Im Verfahren zur Erteilung der Bewilligung zur Errichtung eines selbständigen Ambulatoriums – ausgenommen im Fall des Abs. 4 – haben betroffene Sozialversicherungsträger, die gesetzliche Interessenvertretung privater Krankenanstalten und die zuständige Landesärztekammer bzw. bei selbständigen Zahnambulatorien auch die Österreichische xxx, hinsichtlich des Bedarfs Parteistellung im Sinne des § 8 AVG und das Recht der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und der Revision an den Verwaltungsgerichtshof. Dies gilt auch für Verfahren zur Vorabfeststellung zu den Voraussetzungen des Abs. 3.
(8)Im Verfahren zur Erteilung der Bewilligung zur Errichtung eines selbständigen Ambulatoriums – ausgenommen im Fall des Absatz 4, – haben betroffene Sozialversicherungsträger, die gesetzliche Interessenvertretung privater Krankenanstalten und die zuständige Landesärztekammer bzw. bei selbständigen Zahnambulatorien auch die Österreichische xxx, hinsichtlich des Bedarfs Parteistellung im Sinne des Paragraph 8, AVG und das Recht der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und der Revision an den Verwaltungsgerichtshof. Dies gilt auch für Verfahren zur Vorabfeststellung zu den Voraussetzungen des Absatz 3,
(9)Die Errichtungsbewilligung für ein selbständiges Ambulatorium, dessen Rechtsträger ein Krankenversicherungsträger ist, ist zu erteilen, wenn ein Einvernehmen zwischen den Krankenversicherungsträgern und der xxx bzw. der Österreichischen xxx oder zwischen dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und der Österreichischen xxx bzw. der Österreichischen xxx vorliegt (§ 339 ASVG). Liegt kein Einvernehmen vor, ist die Bewilligung zur Errichtung zu erteilen, wenn durch die Landesregierung festgestellt wurde, dass eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebots im Einzugsgebiet erreicht werden kann. Der erste und zweite Satz gelten auch dann, wenn der Krankenversicherungsträger Dritte mit dem Betrieb eines selbständigen Ambulatoriums betraut.“
(9)Die Errichtungsbewilligung für ein selbständiges Ambulatorium, dessen Rechtsträger ein Krankenversicherungsträger ist, ist zu erteilen, wenn ein Einvernehmen zwischen den Krankenversicherungsträgern und der xxx bzw. der Österreichischen xxx oder zwischen dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und der Österreichischen xxx bzw. der Österreichischen xxx vorliegt (Paragraph 339, ASVG). Liegt kein Einvernehmen vor, ist die Bewilligung zur Errichtung zu erteilen, wenn durch die Landesregierung festgestellt wurde, dass eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebots im Einzugsgebiet erreicht werden kann. Der erste und zweite Satz gelten auch dann, wenn der Krankenversicherungsträger Dritte mit dem Betrieb eines selbständigen Ambulatoriums betraut.“ V. Rechtliche Beurteilung:römisch fünf. Rechtliche Beurteilung: Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung über die rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde wie folgt erwogen:
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht – soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung desselben durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung desselben durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Vorweg ist die Frage, ob es sich beim gegenständlichen Projekt um ein selbstständiges Ambulatorium handelt, zu beantworten, da nur bei Vorliegen einer Krankenanstalt in der Form eines selbstständigen Ambulatoriums eine Prüfung nach § 13 K-KAO durchzuführen ist. Vorweg ist die Frage, ob es sich beim gegenständlichen Projekt um ein selbstständiges Ambulatorium handelt, zu beantworten, da nur bei Vorliegen einer Krankenanstalt in der Form eines selbstständigen Ambulatoriums eine Prüfung nach Paragraph 13, K-KAO durchzuführen ist. In § 2 Z 5 K-KAO (die gleichlautende Bestimmung ist in § 2 Abs. 1 Z 5 des Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetzes – KAKuG, BGBl. 1957/1 idgF zu finden) ist das als Krankenanstalt geltende selbstständige Ambulatorium als organisatorisch selbstständige Einrichtung, die der Untersuchung oder Behandlung von Personen dient, die einer Aufnahme in Anstaltspflege nicht bedürfen, umschrieben. Der Verwendungszweck eines selbstständigen Ambulatoriums erfährt dann keine Änderung, wenn dieses Ambulatorium über eine angemessene Zahl von Betten verfügt, die für eine kurzfristige Unterbringung zur Durchführung ambulanter diagnostischer und therapeutischer Maßnahmen unentbehrlich ist. Die Durchführung von Hausbesuchen im jeweiligen Einzugsgebiet ist zulässig. In Paragraph 2, Ziffer 5, K-KAO (die gleichlautende Bestimmung ist in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, des Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetzes – KAKuG, BGBl. 1957/1 idgF zu finden) ist das als Krankenanstalt geltende selbstständige Ambulatorium als organisatorisch selbstständige Einrichtung, die der Untersuchung oder Behandlung von Personen dient, die einer Aufnahme in Anstaltspflege nicht bedürfen, umschrieben. Der Verwendungszweck eines selbstständigen Ambulatoriums erfährt dann keine Änderung, wenn dieses Ambulatorium über eine angemessene Zahl von Betten verfügt, die für eine kurzfristige Unterbringung zur Durchführung ambulanter diagnostischer und therapeutischer Maßnahmen unentbehrlich ist. Die Durchführung von Hausbesuchen im jeweiligen Einzugsgebiet ist zulässig. Der Verfassungsgerichtshof hat in VfSlg. 13.023/1992 grundlegende Kriterien für die Qualifikation einer Krankenanstalt in Form eines selbstständigen Ambulatoriums festgelegt. Im Wesentlichen sind zwei Aspekte maßgeblich: Die Organisationsstruktur und die Vertragspartnergestaltung. Das Vorliegen einer organisatorischen Einheit und der Abschluss eines (Behandlungs-)Vertrages nicht (nur) mit dem Arzt, sondern (auch) mit der Einrichtung, stellen maßgebliche Umstände dar, um von einem selbstständigen Ambulatorium auszugehen. Der Verfassungsgerichtshof hat in VfSlg. 13.023 aus 1992, grundlegende Kriterien für die Qualifikation einer Krankenanstalt in Form eines selbstständigen Ambulatoriums festgelegt. Im Wesentlichen sind zwei Aspekte maßgeblich: Die Organisationsstruktur und die Vertragspartnergestaltung. Das Vorliegen einer organisatorischen Einheit und der Abschluss eines (Behandlungs-)Vertrages nicht (nur) mit dem Arzt, sondern (auch) mit der Einrichtung, stellen maßgebliche Umstände dar, um von einem selbstständigen Ambulatorium auszugehen. Die organisatorischen Abläufe sind basierend auf dem Konzeptantrag des Antragstellers vom
- März 2008 und erneut vom
- Oktober 2013 im Gutachten der xxx vom
- Juli 2014 zusammengefasst wie folgt dargestellt: „Eckdaten Ziel der Einrichtung ist die ganzheitliche Gesundheitsversorgung von Kindern und Jugendlichen und deren Familien als interdisziplinär und multidisziplinär arbeitende Schwerpunkteinrichtung mit spezieller Positionierung als Bindeglied zu bzw. zwischen herkömmlichen Einrichtungen. Weitere Prinzipien sind: rascher/niederschwelliger Zugang, koordinierte/integrierte/vernetzte Aktivität, auch präventive Aspekte umfassend, familiennahe (z.B. auch aufsuchend) und kontinuierliche Betreuung, evidenzbasiert bzw. auf höchstem therapeutischen Niveau. Die Einrichtung setzt sich aus zwei Abteilungen zusammen: » aus einem Ambulatorium (für das dieses Bedarfsgutachten durchgeführt wird), » aus zwei heilpädagogischen Gruppen (nicht Thema der Begutachtung). Zuweisungsdiagnosen (xxx) Nach Achse I: F40; F41.0; F42; F43.0; F43.1; F43.2; F50.0; F50.4; F84.0; F84.2; F84.5; F90; F90.0; F91.0; F91.1; F91.2; F91.3; F92; F93.0; F93.1; F93.2; F93.3; F94.0; F94.1; F94.2; F98.0; F98.1; F98.5 Nach Achse II: F80.0; F80.1; F80.2; F82; F83 Leistungsumfang im Ambulatorium: » Neuropsychiatrische Diagnostik und Behandlung » Psychologische Diagnostik und Behandlung » Psychotherapie » Logopädische Diagnostik und Behandlung » Ergotherapeutische Diagnostik und Behandlung » Weitere Therapieformen nach Bedarf » Nachbetreuung (ambulant, mobil) » Elternberatung/Begleitung » Bildungs- /Präventionsarbeit Die Öffnungszeiten der gegenständlichen Einrichtung sind: Dienstag bis Freitag, 9 bis 17 Uhr Personal im Ambulatorium: 1 ärztl. Leitung (keine Angabe) 1 stv. ärztl. Leitung: 20 h 1 Klin. Psychologin/Psychologe / Therapeut/in: 40 h – psy. / admin. Leitung 2 Ergo- /Physiotherapeutinnen / -therapeuten: 40 h 2 Logopädinnen/Logopäden: 40 h 2 Psychotherapeutinnen / -therapeuten: 40 h 1 Familienberater/in: 40 h Verwaltungsbereich: 1 Systemadministrator/Sekretärin 40 h 1 Hausmeister/in 10 h 1 Reinigungskraft 20 h“ Wie die Bewilligungswerberin in der mündlichen Verhandlung nochmals dargelegt hat, wurde der organisatorische Aufbau mit den Anträgen vom
- Oktober 2013 und
- Juli 2014 hinsichtlich des organisatorischen Aufbaus definiert (Anstaltsordnung). Ebenso hat sie in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass die Organisationsstruktur eine ärztliche Leitung und ärztliche Stellvertretung vorsieht sowie das Personal im medizinischen und nichtmedizinischen Bereich angestellt ist; das Dienstverhältnis ist mit dem xxx begründet. Daraus ergibt sich, dass im vorliegenden Fall eine Organisationsstruktur gegeben ist, die für das Bestehen eines selbstständigen Ambulatoriums erforderlich ist. Weiters hat die Bewilligungswerberin in der Verhandlung zu Protokoll gegeben, dass der Behandlungsvertrag nicht mit den einzelnen angestellten Ärzten und Therapeuten, sondern mit dem Ambulatorium direkt zustande kommt und die Verrechnung ebenfalls direkt über die gesetzlichen Krankenkassen erfolgt. Die gleichzeitige Behandlung mehrerer Patienten ist ein weiteres Indiz für das Vorliegen eines selbstständigen Ambulatoriums; dies ergibt sich aus § 1 Abs. 3 lit. e K-KAO (bei Einrichtungen, die eine gleichzeitige Behandlung von mehreren Personen ermöglichen, handelt es sich nicht um eine Ordinationsstätte). Die gleichzeitige Behandlung mehrerer Patienten ist ein weiteres Indiz für das Vorliegen eines selbstständigen Ambulatoriums; dies ergibt sich aus Paragraph eins, Absatz 3, Litera e, K-KAO (bei Einrichtungen, die eine gleichzeitige Behandlung von mehreren Personen ermöglichen, handelt es sich nicht um eine Ordinationsstätte). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass bei einer Gesamtbetrachtung – unter Berücksichtigung der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes – das eingereichte Projekt als selbstständiges Ambulatorium iSd § 2 Z 5 K-KAO zu qualifizieren ist. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass bei einer Gesamtbetrachtung – unter Berücksichtigung der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes – das eingereichte Projekt als selbstständiges Ambulatorium iSd Paragraph 2, Ziffer 5, K-KAO zu qualifizieren ist. Für die Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Bewilligung des gegenständlichen Ambulatoriums vorliegen, ist § 13 K-KAO („Errichtung selbständiger Ambulatorien“) maßgeblich. Festzuhalten ist, dass das Ambulatorium – ungeachtet des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Juli 2013, 2010/11/0195-10, mit dem der Bescheid der Kärntner Landesregierung vom
- August 2010 (Erteilung der Errichtungsbewilligung für das vorliegende Ambulatorium) hinsichtlich der sanitätsbehördlichen Errichtungsbewilligung aufgehoben wurde – seit Jahren betrieben wird, was für das vorliegende Verfahren jedoch nicht weiter von Belang ist. Für die Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Bewilligung des gegenständlichen Ambulatoriums vorliegen, ist Paragraph 13, K-KAO („Errichtung selbständiger Ambulatorien“) maßgeblich. Festzuhalten ist, dass das Ambulatorium – ungeachtet des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Juli 2013, 2010/11/0195-10, mit dem der Bescheid der Kärntner Landesregierung vom
- August 2010 (Erteilung der Errichtungsbewilligung für das vorliegende Ambulatorium) hinsichtlich der sanitätsbehördlichen Errichtungsbewilligung aufgehoben wurde – seit Jahren betrieben wird, was für das vorliegende Verfahren jedoch nicht weiter von Belang ist. Hinsichtlich der anzuwendenden Rechtslage ist festzuhalten, dass § 13 K-KAO mit LGBl. 82/2013 teilweise novelliert wurde und dieses Landesgesetzblatt am
- Dezember 2013 herausgegeben wurde. In Art. II Abs. 3 K-KAO LGBl. 82/2013 ist normiert, dass im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verfahren über Anträge
§§ 6, 13, 15 und 19, soweit im Abs.
2 nicht anderes bestimmt wird, nach der früher geltenden Rechtslage weiterzuführen sind. Hinsichtlich der anzuwendenden Rechtslage ist festzuhalten, dass Paragraph 13, K-KAO mit Landesgesetzblatt 82 aus 2013, teilweise novelliert wurde und dieses Landesgesetzblatt am 12. Dezember 2013 herausgegeben wurde. In Artikel römisch zwei, Absatz 3, K-KAO Landesgesetzblatt 82 aus 2013, ist normiert, dass im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verfahren über Anträge
Paragraphen 6, 13, 15 und 19, soweit im Absatz 2, nicht anderes bestimmt wird, nach der früher geltenden Rechtslage weiterzuführen sind. Im vorliegenden Fall wurde das gegenständliche Verfahren bereits am
- Oktober 2013 mit der Antragsstellung durch die Bewilligungswerberin eingeleitet, sodass es sich um ein anhängiges Verfahren iSd Art. II Abs. 3 LGBl. 82/2013 handelt. Im vorliegenden Fall wurde das gegenständliche Verfahren bereits am
- Oktober 2013 mit der Antragsstellung durch die Bewilligungswerberin eingeleitet, sodass es sich um ein anhängiges Verfahren iSd Artikel römisch zwei, Absatz 3, Landesgesetzblatt 82 aus 2013, handelt. § 13 K-KAO idF LGBl. 78/2012 (ausgenommen Abs. 8 idF LGBl. 82/2013) sieht für die Errichtung selbstständiger Ambulatorien im Rahmen eines Bewilligungsverfahrens hinsichtlich der Beurteilung, ob eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebotes im Einzugsgebiet erreicht werden kann, vor, dass bestimmte Ermittlungstätigkeiten vorzunehmen sind (§ 13 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 leg. cit). So ist gesetzlich vorgeschrieben, dass ein Gutachten von einem „Planungsinstitut“ und eine begründete Stellungnahme der Gesundheitsplattform einzuholen sind (§ 13 Abs. 5 K-KAO). Von der belangten Behörde wurden diese Ermittlungsschritte vorgenommen. Paragraph 13, K-KAO in der Fassung Landesgesetzblatt 78 aus 2012, (ausgenommen Absatz 8, in der Fassung Landesgesetzblatt 82 aus 2013,) sieht für die Errichtung selbstständiger Ambulatorien im Rahmen eines Bewilligungsverfahrens hinsichtlich der Beurteilung, ob eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebotes im Einzugsgebiet erreicht werden kann, vor, dass bestimmte Ermittlungstätigkeiten vorzunehmen sind (Paragraph 13, Absatz 2, Litera a und Absatz 3, leg. cit). So ist gesetzlich vorgeschrieben, dass ein Gutachten von einem „Planungsinstitut“ und eine begründete Stellungnahme der Gesundheitsplattform einzuholen sind (Paragraph 13, Absatz 5, K-KAO). Von der belangten Behörde wurden diese Ermittlungsschritte vorgenommen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 20.03.2012, 2012/11/0041; 16.10.2012, 2012/11/0047; 24.07.2013, 2010/11/0195; 21.11.2013, 2012/11/0033; 2.4.2014, 2013/11/0078) ist ein Bedarf für die Errichtung eines Ambulatoriums dann als gegeben anzusehen, wenn durch die Errichtung dieses Ambulatoriums bzw. durch Veränderungen des Leistungsangebotes die ärztliche Betreuung der Bevölkerung wesentlich erleichtert, beschleunigt, intensiviert oder in anderer Weise wesentlich gefördert wird. Als wichtigster Indikator für die Beantwortung der Bedarfsfrage betreffend selbständige Ambulatorien ist nach dieser Rechtsprechung die durchschnittliche Wartezeit anzusehen, die der Patient im Einzugsgebiet in Kauf nehmen muss. Eine Wartezeit von etwa zwei Wochen in nicht dringenden Fällen hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur für durchaus zumutbar gehalten und selbst bei einem Überschreiten dieses Richtwertes in einzelnen Fällen um einige Tage noch kein unzumutbares Versorgungsdefizit gesehen. Von einem Bedarf nach einem beabsichtigten Ambulatorium kann der Judikatur zufolge dann nicht die Rede sein, wenn im Großen und Ganzen die Wartezeiten zwei Wochen nicht übersteigen und Akutpatienten noch am selben Tag behandelt werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 20.03.2012, 2012/11/0041; 16.10.2012, 2012/11/0047; 24.07.2013, 2010/11/0195; 21.11.2013, 2012/11/0033; 2.4.2014, 2013/11/0078) ist ein Bedarf für die Errichtung eines Ambulatoriums dann als gegeben anzusehen, wenn durch die Errichtung dieses Ambulatoriums bzw. durch Veränderungen des Leistungsangebotes die ärztliche Betreuung der Bevölkerung wesentlich erleichtert, beschleunigt, intensiviert oder in anderer Weise wesentlich gefördert wird. Als wichtigster Indikator für die Beantwortung der Bedarfsfrage betreffend selbständige Ambulatorien ist nach dieser Rechtsprechung die durchschnittliche Wartezeit anzusehen, die der Patient im Einzugsgebiet in Kauf nehmen muss. Eine Wartezeit von etwa zwei Wochen in nicht dringenden Fällen hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur für durchaus zumutbar gehalten und selbst bei einem Überschreiten dieses Richtwertes in einzelnen Fällen um einige Tage noch kein unzumutbares Versorgungsdefizit gesehen. Von einem Bedarf nach einem beabsichtigten Ambulatorium kann der Judikatur zufolge dann nicht die Rede sein, wenn im Großen und Ganzen die Wartezeiten zwei Wochen nicht übersteigen und Akutpatienten noch am selben Tag behandelt werden. Voraussetzung für die Feststellung des Bedarfs ist jedoch, dass das Einzugsgebiet für das zu bewilligende Ambulatorium klar umrissen ist, wobei eine Bindung an Bezirks- und Landesgrenzen nicht gegeben ist. Bei der Bedarfsprüfung sind nach der zitierten Judikatur die im Einzugsgebiet des Ambulatoriums gelegenen bestehenden Behandlungseinrichtungen zu berücksichtigen. Die Größe des Einzugsgebietes hängt unter anderem wesentlich vom jeweiligen medizinischen Fachgebiet in der Weise ab, dass bei häufig in Anspruch genommenen Leistungen (z.B. allgemein- oder zahnmedizinischen Leistungen) das Einzugsgebiet kleiner ist als bei selten in Anspruch genommenen Facharztleistungen. Vor diesem Hintergrund erfordert die Prüfung der Bedarfslage Feststellungen hinsichtlich des in Frage kommenden Einzugsgebietes des Ambulatoriums sowie darüber, in welchem Umfang ein Bedarf der in Frage kommenden Bevölkerung nach den angebotenen Untersuchungen besteht und inwieweit er durch das vorhandene Angebot befriedigt werden kann. Dazu sind insbesondere Feststellungen hinsichtlich der Anzahl, der Verkehrslage (Erreichbarkeit) und Betriebsgröße der in angemessener Entfernung gelegenen bestehenden Behandlungseinrichtungen sowie deren Ausstattung und Auslastung (Ausmaß der Wartezeiten) erforderlich. Auch das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom
- März 2009, C-169/07, Rs Hartlauer, schließt das Heranziehen der Wartezeiten im Rahmen der Bedarfsprüfung nicht aus; es sind jedoch objektive Ermittlungsergebnisse erforderlich (vgl. VwGH 26.3.2015, 2013/11/0048). Auch das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom
- März 2009, C-169/07, Rs Hartlauer, schließt das Heranziehen der Wartezeiten im Rahmen der Bedarfsprüfung nicht aus; es sind jedoch objektive Ermittlungsergebnisse erforderlich vergleiche VwGH 26.3.2015, 2013/11/0048). Im Gutachten der xxx ist festgehalten, dass für die gegenständliche Untersuchung als Einzugsgebiet die Bezirke xxx und xxx (85 %), xxx (10 %) und andere Bezirke Kärntens (5 %) herangezogen wurden; dies wurde vom Sachverständigen in der Verhandlung nochmals ausführlich dargelegt und bestätigt. Die Festlegung dieses Einzugsgebietes ist damit klar und eindeutig sowie nachvollziehbar definiert und wird daher der weiteren Beurteilung zugrunde gelegt. Aus dem Gutachten der xxx ist zu entnehmen, dass laut der Untersuchung bei den relevanten Leistungsanbietern für die Patientinnen/Patienten eine Wartezeit von fünf bis 16 Monaten (Stand: Oktober 2013) und acht bis zehn Wochen (Stand: Jänner 2014) für nichtakute Fälle und einige Tage bei akuten Fällen gegeben sind. Über Aufforderung des erkennenden Gerichtes wurden nach der mündlichen Verhandlung die aktuellen Wartezeiten sowohl von der Bewilligungswerberin als auch von der Beschwerdeführerin erhoben und dem Gericht vorgelegt, um der Entscheidung die aktuellen Daten (Stand: Juli 2016) zu Grunde zu legen. Die Beschwerdeführerin hat mitgeteilt, dass im Einzugsgebiet des Ambulatoriums bei der in xxx ansässigen Fachärztin, die eine Kassenplanstelle besetzt, Wartezeiten von über zwei Monaten bestehen. Die Bewilligungswerberin hat über die aktuelle Wartezeit zur fachärztlichen Erstuntersuchung im Ambulatorium in xxx die Wartezeit mit im Jahresschnitt als ca. drei Monate beziffert. Das Landesverwaltungsgericht geht daher von einer durchschnittlichen Wartezeit, die der Patient im Einzugsbereich in Kauf nehmen muss, von zwei bis drei Monaten aus (vgl. Punkt III.
- Feststellungen), was eine erhebliche Überschreitung der in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes genannten zumutbaren Wartezeit von zwei Wochen in nicht dringenden Fällen bedeutet. Das Vorbringen der xxx, dass bei den Wahlärzten im Einzugsbereich, wie zB eines näher genannten Wahlarztes in Spittal/Drau keine Wartezeiten bekannt seien, ist für die Beurteilung des vorliegenden Falles nicht relevant, da wie vorhin ausgeführt das Einzugsgebiet mit den Bezirken xxx und xxx zu 85 %, xxx zu 10 % und andere Bezirke Kärntens zu 5 % festgelegt ist. Aus dem Gutachten der xxx ist zu entnehmen, dass laut der Untersuchung bei den relevanten Leistungsanbietern für die Patientinnen/Patienten eine Wartezeit von fünf bis 16 Monaten (Stand: Oktober 2013) und acht bis zehn Wochen (Stand: Jänner 2014) für nichtakute Fälle und einige Tage bei akuten Fällen gegeben sind. Über Aufforderung des erkennenden Gerichtes wurden nach der mündlichen Verhandlung die aktuellen Wartezeiten sowohl von der Bewilligungswerberin als auch von der Beschwerdeführerin erhoben und dem Gericht vorgelegt, um der Entscheidung die aktuellen Daten (Stand: Juli 2016) zu Grunde zu legen. Die Beschwerdeführerin hat mitgeteilt, dass im Einzugsgebiet des Ambulatoriums bei der in xxx ansässigen Fachärztin, die eine Kassenplanstelle besetzt, Wartezeiten von über zwei Monaten bestehen. Die Bewilligungswerberin hat über die aktuelle Wartezeit zur fachärztlichen Erstuntersuchung im Ambulatorium in xxx die Wartezeit mit im Jahresschnitt als ca. drei Monate beziffert. Das Landesverwaltungsgericht geht daher von einer durchschnittlichen Wartezeit, die der Patient im Einzugsbereich in Kauf nehmen muss, von zwei bis drei Monaten aus vergleiche Punkt römisch drei.
- Feststellungen), was eine erhebliche Überschreitung der in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes genannten zumutbaren Wartezeit von zwei Wochen in nicht dringenden Fällen bedeutet. Das Vorbringen der xxx, dass bei den Wahlärzten im Einzugsbereich, wie zB eines näher genannten Wahlarztes in Spittal/Drau keine Wartezeiten bekannt seien, ist für die Beurteilung des vorliegenden Falles nicht relevant, da wie vorhin ausgeführt das Einzugsgebiet mit den Bezirken xxx und xxx zu 85 %, xxx zu 10 % und andere Bezirke Kärntens zu 5 % festgelegt ist. Im Gutachten wird zu den örtlichen Verhältnissen und Verkehrsbedingungen angegeben, dass der Standort xxx in Nähe zum Hauptbahnhof xxx (ca. neun Gehminuten) und somit gut angebunden an das öffentliche Verkehrsnetz, wie auch an den Individualstraßenverkehr durch die Nähe der xxx (xxx Straße), in die die xxx in ca. 300 m Entfernung mündet, liegt. Zudem existieren Parkmöglichkeiten direkt beim Gebäude, in dem sich die Einrichtung befindet. Weiters wird im Gutachten der xxx festgehalten, dass der österreichische Strukturplan Gesundheit 2012 hinsichtlich ambulanter kinder- und jugendpsychiatrischer Einheiten für ein Einzugsgebiet von rund 250.000 Einwohnern mindestens eine Einrichtung fordert, jedoch keine Obergrenze anführt. Das gleichzeitige Angebot der vorgesehen Leistungen und der Professionsmix können als wesentlicher Faktor der beantragten Einrichtung betrachtet werden, durch den das Versorgungsangebot wesentlich verbessert wird. Das Gutachten der xxx vom
- Juli 2014 (inklusive der ergänzenden Stellungnahme vom
- Dezember 2014) ist schlüssig sowie nachvollziehbar begründet und hat der Sachverständige im Rahmen seiner Einvernahme in der Verhandlung am
- Juli 2016 die getätigten Ermittlungsschritte ausführlich und plausibel dargelegt. Die Beschwerdeausführungen waren nicht geeignet, um das Ergebnis des Gutachtens der xxx zweifelhaft erscheinen zu lassen. Es wurden von der Beschwerdeführerin auch keine gutachterlichen Ausführungen eines anderen Institutes vorgelegt, welche die Ausführungen im Gutachten der xxx widerlegt haben (die gegenständliche Beschwerde kann nicht als Gutachten iSd § 66a Abs. 1 Z 11 Ärztegesetz gewertet werden); die Beschwerdeführerin ist den Gutachtensausführungen nicht auf der gleichen fachlichen Ebene entgegengetreten. Das Gutachten der xxx vom
- Juli 2014 (inklusive der ergänzenden Stellungnahme vom
- Dezember 2014) ist schlüssig sowie nachvollziehbar begründet und hat der Sachverständige im Rahmen seiner Einvernahme in der Verhandlung am
- Juli 2016 die getätigten Ermittlungsschritte ausführlich und plausibel dargelegt. Die Beschwerdeausführungen waren nicht geeignet, um das Ergebnis des Gutachtens der xxx zweifelhaft erscheinen zu lassen. Es wurden von der Beschwerdeführerin auch keine gutachterlichen Ausführungen eines anderen Institutes vorgelegt, welche die Ausführungen im Gutachten der xxx widerlegt haben (die gegenständliche Beschwerde kann nicht als Gutachten iSd Paragraph 66 a, Absatz eins, Ziffer 11, Ärztegesetz gewertet werden); die Beschwerdeführerin ist den Gutachtensausführungen nicht auf der gleichen fachlichen Ebene entgegengetreten. Dass eine insuffiziente Versorgung des gegenständlichen medizinischen Bereiches vorliegt, kann auch dem regionalen Strukturplan Gesundheit-Kärnten 2020 entnommen werden. Im Kapitel „Soll-Strukturen für 2020“ betreffend psychosoziale Beratungsstellen mit Ambulatorium für die Kinder- und Jugendpsychiatrie ist festgehalten, dass vier Standorte für Beratungsstellen mit Ambulatorien in Kärnten für die Altersgruppe der bis 18-Jährigen eingerichtet werden sollen; als Standorte sollen xxx, xxx, xxx und xxx gewählt werden (Seite 73 des regionalen Strukturplanes Gesundheit-Kärnten 2020). Somit kann auch aus dem regionalen Strukturplan Gesundheit-Kärnten 2020 abgeleitet werden, dass die Errichtung des gegenständlichen Ambulatoriums eine notwendige Verbesserung des Versorgungsangebotes darstellt. In der mündlichen Verhandlung bzw. in Schriftsätzen im Verwaltungsverfahren haben die betroffenen Sozialversicherungsträger einen Bedarf am gegenständlichen Ambulatorium als gegeben erachtet. Auch vom Vertreter der Wirtschaftskammer wurde der Bedarf bejaht. Weiters wurde ausgeführt, dass es Ziel der Gesundheitsreform sei, multidisziplinäre Einrichtungen zu fördern und zu führen, auch die Literatur sei dieser Meinung. Ebenso wird auf den regionalen Strukturplan Gesundheit Kärnten 2020 hingewiesen, wo eindeutig Planungsziele formuliert sind, wonach psychisch Kranke wohnortnah integriert versorgt werden sollen. Hinsichtlich des Erfordernisses eines notwendigen Zusammenhangs der zu erbringenden medizinischen Leistungen im selbstständigen Ambulatorium wird auf die Ausführungen unter Punkt III.
- Feststellungen verwiesen und nochmals unter Zugrundelegung der Judikatur Verwaltungsgerichtshofes festgehalten, dass die vorgesehenen Leistungen miteinander in einem notwendigen und durch ein medizinisches Gutachten der xxx belegten Zusammenhang stehen (vgl. VwGH 23.05.2013, 2011/11/0029; 24.07.2013, 2010/11/0195).Hinsichtlich des Erfordernisses eines notwendigen Zusammenhangs der zu erbringenden medizinischen Leistungen im selbstständigen Ambulatorium wird auf die Ausführungen unter Punkt römisch drei.
- Feststellungen verwiesen und nochmals unter Zugrundelegung der Judikatur Verwaltungsgerichtshofes festgehalten, dass die vorgesehenen Leistungen miteinander in einem notwendigen und durch ein medizinisches Gutachten der xxx belegten Zusammenhang stehen vergleiche VwGH 23.05.2013, 2011/11/0029; 24.07.2013, 2010/11/0195). Das Beschwerdevorbringen unter Hinweis auf VfSlg. 13.023/1992, dass im vorliegenden Fall mit öffentlichen Mitteln finanzierten Versorgungseinrichtungen ein besonderer Bestandsschutz einzuräumen wäre, ist in der Beschwerde nicht näher präzisiert, weshalb nicht weiter darauf einzugehen war. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass der Verfassungsgerichtshof in diesem Judikat ausgesprochen hat, dass der medizinischen Versorgung der Bevölkerung durch gemeinnützige Einrichtungen – und zwar unabhängig davon, ob sie von einer Gebietskörperschaft, einem sonstigen Rechtsträger oder von Privatpersonen betrieben werden – vorrangige Bedeutung zukommt. Das Beschwerdevorbringen unter Hinweis auf VfSlg. 13.023 aus 1992,, dass im vorliegenden Fall mit öffentlichen Mitteln finanzierten Versorgungseinrichtungen ein besonderer Bestandsschutz einzuräumen wäre, ist in der Beschwerde nicht näher präzisiert, weshalb nicht weiter darauf einzugehen war. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass der Verfassungsgerichtshof in diesem Judikat ausgesprochen hat, dass der medizinischen Versorgung der Bevölkerung durch gemeinnützige Einrichtungen – und zwar unabhängig davon, ob sie von einer Gebietskörperschaft, einem sonstigen Rechtsträger oder von Privatpersonen betrieben werden – vorrangige Bedeutung zukommt. Ausgehend vom dargelegten Ermittlungsergebnis ist zusammenfassend festzuhalten, dass durch die Errichtung des gegenständlichem Ambulatoriums eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebotes iSd § 13 K-KAO im gegenständlichen Einzugsgebiet erreicht werden kann; insbesondere ergibt sich aus dem Gutachten der xxx, dass die in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes festgelegte zweiwöchige Wartezeit für Patienten bei den bestehenden Versorgungseinrichtungen deutlich überschritten wird. Auch in der Beschwerde wird nicht dargelegt, dass für den gegenständlichen medizinischen Bereich kein Bedarf besteht, sondern werden hauptsächlich die Ausführungen im Gutachten der xxx angezweifelt und der Aufbau des Bescheides der belangten Behörde in Frage gestellt. Ausgehend vom dargelegten Ermittlungsergebnis ist zusammenfassend festzuhalten, dass durch die Errichtung des gegenständlichem Ambulatoriums eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebotes iSd Paragraph 13, K-KAO im gegenständlichen Einzugsgebiet erreicht werden kann; insbesondere ergibt sich aus dem Gutachten der xxx, dass die in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes festgelegte zweiwöchige Wartezeit für Patienten bei den bestehenden Versorgungseinrichtungen deutlich überschritten wird. Auch in der Beschwerde wird nicht dargelegt, dass für den gegenständlichen medizinischen Bereich kein Bedarf besteht, sondern werden hauptsächlich die Ausführungen im Gutachten der xxx angezweifelt und der Aufbau des Bescheides der belangten Behörde in Frage gestellt. Daher liegen – wie im angefochtenen Bescheid ausgeführt – die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bewilligung des gegenständlich beantragten Ambulatoriums vor, sodass die Beschwerde abzuweisen war. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die gegenständliche Bedarfsprüfung wurde unter Berücksichtigung der maßgeblichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorgenommen.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die gegenständliche Bedarfsprüfung wurde unter Berücksichtigung der maßgeblichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorgenommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2016:KLVwG.573.15.2016