RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum15.12.2016 GeschäftszahlKLVwG-1323/8/2016 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seinen Richter xxx über die Säumnisbeschwerde des xxx, xxx, xxx, wegen Säumnis des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx bei der Entscheidung über die Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters der xxx vom 25.08.2014, mit dem den mitbeteiligten Parteien xxx, und xxx, beide: xxx, xxx, die Baubewilligung zur Errichtung einer Krainerwand erteilt wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 12.12.2016, zu Recht: I. In Stattgebung der Säumnisbeschwerde nach § 8 VwGVG wird die Berufung des xxx gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 25.08.2014, Zahl: xxx, als unbegründetrömisch eins. In Stattgebung der Säumnisbeschwerde nach Paragraph 8, VwGVG wird die Berufung des xxx gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 25.08.2014, Zahl: xxx, als unbegründet a b g e w i e s e n und der Spruch des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe bestätigt, dass bei ansonsten unverändertem Inhalt die Wortfolge „Errichtung einer Holzkrainerwand in xxx Parzelle Nr. xxx, xxx und xxx, jeweils KG xxx xxx“ gemäß § 17 VwGVG iVm § 62 Abs. 4 AVG in „Errichtung einer Holzkrainerwand in xxx, GSt. Nr. xxx, xxx und xxx, jeweils KG xxx xxx“ berichtigt wird. und der Spruch des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe bestätigt, dass bei ansonsten unverändertem Inhalt die Wortfolge „Errichtung einer Holzkrainerwand in xxx Parzelle Nr. xxx, xxx und xxx, jeweils KG xxx xxx“ gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz 4, AVG in „Errichtung einer Holzkrainerwand in xxx, GSt. Nr. xxx, xxx und xxx, jeweils KG xxx xxx“ berichtigt wird. II. Gegen dieses Erkenntnis ist die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VGrömisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133 Absatz 4, B-VG u n z u l ä s s i g . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Bisheriger Verfahrensgang: Auf Grund einer Anzeige fand am 09.08.2013 eine Überprüfung am Anwesen xxx 7, statt, bei der festgestellt wurde, dass eine bewilligungspflichtige Baumaßnahme (die Errichtung einer Holzkrainerwand in der Länge von ca. 8,5 m bei einer maximalen Höhe von 2
- m)ohne Bewilligung errichtet wurde. Der Grundeigentümer wurde daraufhin von der Gemeinde aufgefordert, ein Bauansuchen einzureichen; nach Schriftverkehr mit der Bezirkshauptmannschaft xxx folgte ein Bescheid gemäß § 36 K-BO, erlassen am 15.11.2013, mit dem den Grundeigentümern im Rahmen eines Alternativauftrages die Gelegenheit eingeräumt wurde, binnen sechs Wochen um die Genehmigung für die Maßnahme anzusuchen. Der Grundeigentümer wurde daraufhin von der Gemeinde aufgefordert, ein Bauansuchen einzureichen; nach Schriftverkehr mit der Bezirkshauptmannschaft xxx folgte ein Bescheid gemäß Paragraph 36, K-BO, erlassen am 15.11.2013, mit dem den Grundeigentümern im Rahmen eines Alternativauftrages die Gelegenheit eingeräumt wurde, binnen sechs Wochen um die Genehmigung für die Maßnahme anzusuchen. Mit Eingabe vom 31.01.2014, eingelangt am 14.02.2014 bei der Behörde, wurde ein (nicht belegtes) Bauansuchen gestellt. Mit Anerkenntnisurteil des Bezirksgerichtes xxx vom 08.11.2013, Zahl: xxx, eingelangt beim Rechtsvertreter des Bauwerbers am 27.02.2014, wurde gegenüber den Eigentümern der Grundstücke xxx und xxx, GB xxx sowie deren Rechtsnachfolgern festgestellt, dass die Eigentumsgrenze zwischen diesen beiden Grundstücken und dem klägerischen Grundstück xxx gemäß einer Maßdarstellung (Beilage ./A zum Urteil) vom Grenzpunkt xxx aus in „nördlichste“ (gemeint wohl: nordöstliche) Richtung entlang eines eingemessenen Zaunes verlaufe. Nach Erteilung eines Verbesserungsauftrags wurden vom Bauführer Unterlagen nachgereicht. In der Bauverhandlung vom 24.06.2014 wurden vom nunmehrigen Beschwerdeführer als Anrainer folgende Einwendungen erhoben: ● Es gehe aus den Unterlagen nicht hervor, wer Bauwerber sei; ● das Bauvorhaben befinde sich auf der Parzelle xxx, die ihm (xxx) gehöre; ● die Verbringung der Niederschlagswässer von der baulichen Anlage sei nicht dargestellt; ● es fehle eine Absturzsicherung; ● das Bauansuchen enthalte keine Beschreibung der beabsichtigten Nutzung der xxx; ● die Anrainer (die Gemeinde xxx als Eigentümerin des öffentlichen Gutes) seien nicht vollständig geladen worden. Mit Bescheid des Bürgermeisters vom 25.08.2014, Zahl: xxx, wurde xxx und xxx die Baubewilligung für die Errichtung einer Holzkrainerwand in xxx, Parzelle Nr. xxx, xxx und xxx, je KG xxx, erteilt. Unter den Punkten 9. und 10. wurden Auflagen zur Verbringung der Niederschlagswässer formuliert, Auflage 11. betraf eine Absturzsicherung. Dieser Bescheid wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer am 10.09.2014 zugestellt, Berufung wurde am 23.09.2014 (Einlaufstempel bzw. Datum am Kuvert; das Schriftstück wurde offensichtlich in den Postkasten der Gemeinde eingeworfen) erhoben. Mit Telefax vom 23.03.2015, am selben Tag eingelangt, erhob der Beschwerdeführer Säumnisbeschwerde im Hinblick auf die Bearbeitung seiner Berufung. Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der xxx vom 24.11.2015, Zahl: xxx, wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen und das offensichtliche Versehen bei den Parzellennummern korrigiert. Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes xxx vom 23.06.2016, Zahl: KLVwG-xxx, wurde dieser Bescheid des Gemeindevorstandes wegen Unzuständigkeit aufgehoben. Dabei wurde die Rechtsansicht vertreten, dass die Behörde verpflichtet gewesen wäre, spätestens bis zum Ablauf des 23.03.2015 über die Berufung abzusprechen, unter Einrechnung der Drei-Monats-Frist des § 16 Abs. 1 VwGVG habe sie den Bescheid zu einem Zeitpunkt erlassen, zudem die Zuständigkeit endgültig auf das Landesverwaltungsgericht xxx übergegangen worden sei. Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes xxx vom 23.06.2016, Zahl: KLVwG-xxx, wurde dieser Bescheid des Gemeindevorstandes wegen Unzuständigkeit aufgehoben. Dabei wurde die Rechtsansicht vertreten, dass die Behörde verpflichtet gewesen wäre, spätestens bis zum Ablauf des 23.03.2015 über die Berufung abzusprechen, unter Einrechnung der Drei-Monats-Frist des Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG habe sie den Bescheid zu einem Zeitpunkt erlassen, zudem die Zuständigkeit endgültig auf das Landesverwaltungsgericht xxx übergegangen worden sei. Der Akt wurde daher nach Rechtskraft dieses Beschlusses dem Verwaltungsgericht nochmals zur Entscheidung vorgelegt. Die Bauwerber wurden daraufhin vom Landesverwaltungsgericht xxx aufgefordert, darzustellen, wie die Niederschlagswässer vom gegenständlichen Objekt abgeleitet werden sollen und reichten daraufhin die Beschreibung einer Versickerungsanlage nach. Diese Unterlagen wurden dem hochbautechnischen Amtssachverständigen zur Beurteilung übergeben und erstattete dieser daraufhin folgendes Gutachten. „Befund: Beim gegenständlichen Bauvorhaben handelt es sich um die Errichtung einer an beiden Enden flügelartig abgewinkelten Stützwand aus Holzrundlingen, die in Form einer Krainerwand auf den Parzellen Nr. xxx, xxx und xxx, alle KG xxx bereits errichtet wurde und wofür der Bürgermeister der Gemeinde xxx mit Bescheid vom 25.08.2014, Aktz.: xxx, die Baubewilligung erteilt hat. Die gerade Länge der Stützwand ist planlich mit ca. 9,02 m und in diesem Bereich mit Höhen von 1,21 m bis 1,91 m ausgewiesen. Die beiden Seitenflügel verlaufen mit unterschiedlicher Abwinkelung in das ansteigende Gelände und weisen südwestseitig eine Länge 1,75 m und nordostseitig eine Länge von 2,56 m Länge auf. Durch die so ausgeführte und hinterfüllte Stützwand, die im östlichen Nahbereich zum bestehenden Wirtschaftsgebäude, im ebendort nach Osten hin abfallenden Gelände situiert ist, wird die Freifläche vor dem Wirtschaftsgebäude, geringfügig erweitert. Stellungnahme: Ad 1) Wie bereits angeführt, handelt es sich beim gegenständlichen Vorhaben um die Errichtung einer Stützwand im Bereich des östlich an das bestehende Wirtschaftsgebäude des Antragstellers angrenzende Gelände, das nach einer kleinräumigen ebenen Fläche nach Osten hin abfallend geneigt und in weiterer Folge flach verläuft. Die Stützwand wird in Form einer Krainerwand mit Holzstämmen (Rundlinge) errichtet und mit Schüttmaterial hinterfüllt. Die Längshölzer der Stützwand werden durch in das bestehende Gelände einbindende Querstämme stabilisiert und in Folge die gesamte Wandkonstruktion einschließlich der sich bildenden Zwischenräume lagenweise hinterfüllt. Eine abschließende Versiegelung der Oberfläche ist laut planlicher Darstellung nicht geplant, sodass gegenständlich von einer wasserdurchlässigen Oberfläche und einer ebensolchen konstruktiven Ausführung der Stützwand ausgegangen werden kann. Durch die gewählte wasserdurchlässige Ausführung ist keine besondere Vorkehrung zur Ableitung eventueller Hangwasser oder einsickernder Oberflächenwasser erforderlich. Dem Schnitt A-A der Einreichplanung ist weiters zu entnehmen, dass die Oberfläche der Hinterfüllung eine leicht nach Osten hin geneigte Oberfläche aufweist, sodass bei Starkregen das überschüssige Oberflächenwasser über die Stützmauer auf die darunter anschließende flache und ebenso nach Osten hin geneigt verlaufende Grünfläche der Parzelle Nr. xxx, KG xxx, der Antragsteller, fließen bzw. zur Versickerung gelangen würde. Ausgehend von dem, dem Erkennungsurteil des Bezirksgerichtes xxx zugrunde liegenden Vermessungsplan des Zivilgeometers DI xxx, kommt die verfahrensgegenständliche Stutzwand mit ihrem Seitenflügel im Nahbereich der nördlich angrenzenden Nachbargrundstucke Nr. xxx und xxx, beide KG xxx, des Beschwerdeführers, zu liegen (eine dahingehende) Berichtigung des Grenzverlaufes der Parzelle Nr. xxx, KG xxx, ist laut Darstellung im Katasterplan - KAGIS - noch nicht erfolgt). Die Südostecke der Parzelle Nr. xxx, KG xxx, - dabei handelt es sich It. Vermessungsplan des Zivilgeometers DI xxx um den Grenzpunkt Nr. 5143 - liegt ca. auf dem Niveau des an die nordöstliche Ecke der Stützwand angrenzenden Geländes. Insgesamt steigt jedoch das Gelände der ebendort angrenzenden Parzelle Nr. xxx und der weiter anschließenden Parzelle Nr. xxx, beide KG xxx, des Beschwerdeführers, von diesem Grenzpunkt nach Nordwesten hin an und kommt demzufolge über dem Geländeniveau der Anschüttung zur Stützwand zu liegen. Die Südostecke der Parzelle Nr. xxx, KG xxx, - dabei handelt es sich römisch eins t. Vermessungsplan des Zivilgeometers DI xxx um den Grenzpunkt Nr. 5143 - liegt ca. auf dem Niveau des an die nordöstliche Ecke der Stützwand angrenzenden Geländes. Insgesamt steigt jedoch das Gelände der ebendort angrenzenden Parzelle Nr. xxx und der weiter anschließenden Parzelle Nr. xxx, beide KG xxx, des Beschwerdeführers, von diesem Grenzpunkt nach Nordwesten hin an und kommt demzufolge über dem Geländeniveau der Anschüttung zur Stützwand zu liegen. Eine Beeinträchtigung der besagten nördlich an das gegenständliche Vorhaben angrenzenden Nachbarparzellen Nr. xxx und xxx, beide KG xxx, die aus dem Oberflächenwasser des nach Osten hin geneigten Geländes im Bereich der OK Stützwand oder aus eventuellen Sickerwässer der Stützwand resultiert, erscheint aufgrund der beschriebenen topographischen Situation nicht plausibel. Die nachgereichten Unterlagen über die Verbringung der Niederschlagswässer, erstellt von Ing. xxx, Ingenieurbüro für Kulturtechnik, xxx, beziehen sich auf die zusätzliche Oberflächenwasserverbringung im Zuge der Umbauarbeiten beim Objekt Nr. xxx, xxx. Diese werden laut Aussage der Antragsteller gesammelt und auf der Parzelle Nr. xxx, KG xxx, in der ebendort errichteten Sickeranlage zur Versickerung gebracht. Mit Stellungnahme vom 06.09.2012 wird bestätigt, dass die Verbringung der Oberflächenwässer (aus 600 m² versiegelte Gesamtfläche) in der vor genannten Sickeranlage und damit auf Eigengrund der Antragsteller, möglich ist und in einer weiteren Stellungnahme von 16. Oktober 2015 ergänzt, dass in der bestehenden Sickeranlage auch das Oberflächenwasser aus der Dachfläche Hobbyraum (ca. 23 m² Dachfläche) und der Rasenfläche (ca. 50 m²) zur Versickerung gebracht werden kann. Wie bereits angeführt besteht kein bautechnischer Zusammenhang zwischen der verfahrensgegenständlichen Stützwand und der in einer Entfernung von ca. 28,00 m, gegenüber der OK Stützmauer um ca. 6,00 m tiefer liegenden Versickerungsanlage für das Anwesen, Objekt Nr. xxx, xxx, auf der Parzelle Nr. xxx, KG xxx. Demzufolge erscheint eine Überprüfung der nachgereichten Unterlagen über die Verbringung der Niederschlagswässer in Bezug auf die verfahrensgegenständliche Stützwand nicht zielführend. Grundlegend kann jedoch - wie bereits angeführt - festgehalten werden, dass die gegenständliche Sickeranlage mit 3 Sickerschächten auf der Parzelle Nr. xxx, KG xxx, gegenüber den nördlich an die Stützmauer angrenzenden Parzellen Nr. xxx und xxx, beide KG xxx, des Beschwerdeführers um ca. 6,00 m tiefer liegend situiert ist und sich in einem Abstand von ca. 28,00 m nach Südosten hin befindet, sodass eine davon ausgehende Beeinträchtigung der genannten, nördlich zur gegenständlichen Stützwand befindlichen Grundstücke des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar ist. Ad 2) Wie bereits unter Pkt. 1) angeführt, liegt eine Bereinigung des Grenzverlaufes der Parzelle Nr. xxx, KG xxx, im Katasterplan (KAGIS) im Sinne des Anerkennungsurteils des Bezirksgerichtes xxx vom 8. November 2013, nicht vor. Ausgehend von diesem rechtsgültigen Anerkenntnisurteil wurde der maßgebliche Grenzpunkt Nr. xxx, aus der Maßdarstellung des Zivilgeometers xxx, xxx, vom 22.07.2013, als Grenzpunkt erkannt. In diesem Grenzpunkt treffen die Parzellen Nr. xxx und xxx, beide KG xxx, des Antragstellers und die Parzelle Nr. xxx, xxx, des Beschwerdeführers mit ihrem südlichen Eckpunkt zusammen. Der durch diesen Grenzpunkt festgelegte, gegenüber der Katasterdarstellung geänderte Verlauf der Grundstücksgrenzen der genannten Parzellen wurde in die gegenständliche Einreichplanung übernommen. Der darauf abgestimmten lageplanlichen Darstellung der Einreichplanung ist zu entnehmen, dass die Stützmauer mit ihrer nördlichen Ecke bis auf 0,60 cm zum vor angeführten Grenzpunkt Nr. xxx und damit zur Nachbarparzelle Nr. xxx, KG xxx, zu liegen kommt, wobei der nach Westen ausgerichtete und in das ansteigende Gelände auslaufende, ca. 2,56 m lange Seitenflügel der Stützwand leicht konisch zur Grundstücksgrenze der Nachbarparzelle Nr. xxx, KG xxx, bis auf einen Seitenabstand von ca. 40 cm (Abstand im Lageplan nicht bemaßt!), zum eben dort weiterführenden Grenzverlauf der Parzelle Nr. xxx, KG xxx, heranrückt. Aufgrund des vor angeführten gerichtlich festgelegten Grenzverlaufes der Parzelle xxx, KG xxx des Beschwerdeführers gegenüber dem angrenzenden Grundstück Nr. xxx, KG xxx, der Antragsteller und der dahingehend abgestimmten lageplanlichen Darstellung der betroffenen Grundstücke in der Einreichplanung vom 26.04.2014 kann festgestellt werden, dass die verfahrensgegenständliche Stützwand (Krainerwand) ausschließlich auf den im Eigentum der Antragsteller befindlichen Parzellen Nr. xxx, xxx und xxx, alle KG xxx, zu liegen kommt.“ In einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 12.12.2016 wurde folgendes Vorbringen erstattet (Auszug aus der Verhandlungsschrift): „Amtssachverständiger: …. Das Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen wird ausführlich erläutert. Ich bin bei meiner Beurteilung nicht vom Katasterstand lt. mir zugänglichen Daten sondern von dem im Anerkenntnisurteil angeführten Vermessungsplan des DI xxx vom 22.07.2013 als Grundlage der Besitzverhältnisse ausgegangen. Eine rechtliche Beurteilung habe ich nicht vorgenommen. Unter Zugrundelegung dieses Vermessungsplanes befindet sich die gegenständliche Stützwand auf den beiden Grundstücken xxx, xxx und xxx, KG xxx, welche sich im Eigentum des Antragstellers befinden. Der Bauwerber gibt an, eine grundbücherliche Durchführung des Anerkenntnisurteiles ist noch nicht erfolgt. Auf Befragen durch den Beschwerdeführer gibt der Amtssachverständige an: Ich war vor Ort. Die Fläche der Krainerwand ist nicht versiegelt, es gibt auch keine „Absaugung“, die diese Wässer eventuell der erwähnten Sickerungsanlage zuführen könnte. Daher ist aus fachlicher Sicht die Frage, ob die Versickerungsanlage genehmigt ist oder nicht, für diesen Teil nicht relevant. Es ist richtig, dass bei Starkregenereignissen Oberflächenwässer über die Krainerwand auf die darunter liegende Parzelle xxx auch auf die Parzelle xxx im derzeitigen Katasterstand gelangen können. Das gilt auch für Wässer, die aus dem in der Krainerwand befindlichen Polokalrohr dringen könnten. Bei meinem Ortsaugenschein habe ich dort kein Wasser wahrgenommen. Auch im Erdreich darunter war kein Wasserabdruck erkennbar. Die Wiese unterhalb ist sumpfig. Der Verwendungszweck einer Krainerwand besteht in der Stützung eines Hanges und der Verbreiterung der bestehenden hinter der Wand befindlichen Freifläche. Der Beschwerdeführer gibt an, die freie Fläche wird im Rahmen des Gewerbebetriebes genützt. Die mitbeteiligte Partei gibt an: Auf Grund einer Verfahrensanordnung der Bezirkshauptmannschaft xxx ist mir die gewerbliche Nutzung auf dem Standort xxx untersagt. Der Beschwerdeführer gibt an: Die Fläche wird bspw. durch Abstellen von KFZ und Hochdruckreiniger genutzt; dadurch bin ich als unmittelbarer Anrainer beeinträchtigt und musste bereits Pferde von der Weide nehmen. Die Gemeinde hat auch einen Umwidmungsantrag für meine Parzelle seit 2012 nicht bearbeitet, ich nehme an, aus diesem Grund.“ Abschließend wiederholte der Beschwerdeführer sein bereits bekanntes Vorbringen: II.römisch zwei. Maßgebliche rechtliche Bestimmungen: § 6 Kärntner Bauordnung 1996 - K-BO 1996Paragraph 6, Kärntner Bauordnung 1996 - K-BO 1996 LGBl. Nr. 62/1996Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 1996, Baubewilligungspflicht Sofern es sich nicht um ein bewilligungsfreies Vorhaben nach § 7 handelt, bedarf einer Baubewilligung:Sofern es sich nicht um ein bewilligungsfreies Vorhaben nach Paragraph 7, handelt, bedarf einer Baubewilligung:
- a)die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen;
- b)die Änderung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen;
- c)die Änderung der Verwendung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, sofern für die neue Verwendung andere öffentlich-rechtliche, insbesondere raumordnungsrechtliche Anforderungen gelten als für die bisherige Verwendung; ….. § 7 Abs. 1 lit. l Kärntner Bauordnung 1996 - K-BO 1996Paragraph 7, Absatz eins, Litera l, Kärntner Bauordnung 1996 - K-BO 1996 LGBl.Nr. 62/1996 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 19/2016LGBl.Nr. 62 aus 1996, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 19/2016 Bewilligungsfreie, mitteilungspflichtige Vorhaben, baubehördliche Aufträge
(1)Keiner Baubewilligung bedürfen folgende Vorhaben: … l) die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von Stützmauern bis zu 1 m Höhe; … § 9 Kärntner Bauordnung 1996 - K-BO 1996Paragraph 9, Kärntner Bauordnung 1996 - K-BO 1996 LGBl. Nr. 62/1996Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 1996, Antrag
(1)Die Erteilung der Baubewilligung ist schriftlich bei der Behörde zu beantragen.
(2)Der Antrag hat Art, Lage und Umfang - bei Vorhaben nach § 6 lit a bis c auch die Verwendung - des Vorhabens anzugeben.
(2)Der Antrag hat Art, Lage und Umfang - bei Vorhaben nach Paragraph 6, Litera a bis c auch die Verwendung - des Vorhabens anzugeben. ….. § 23 Kärntner Bauordnung 1996 - K-BO 1996Paragraph 23, Kärntner Bauordnung 1996 - K-BO 1996 LGBl.Nr. 62/1996 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 31/2015LGBl.Nr. 62 aus 1996, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 31/2015 Parteien, Einwendungen
(1)Parteien des Baubewilligungsverfahrens sind:
- a)der Antragsteller;
- b)der Grundeigentümer;
- c)die Miteigentümer des Baugrundstückes, deren Zustimmung nach § 10 Abs. 1 lit. b erforderlich ist;die Miteigentümer des Baugrundstückes, deren Zustimmung nach Paragraph 10, Absatz eins, Litera b, erforderlich ist;
- d)der Eigentümer eines Superädifikates bei Bauführungen an diesem;
- e)die Anrainer (Abs. 2).die Anrainer (Absatz 2,).
(2)Anrainer sind:
- a)die Eigentümer (Miteigentümer) der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke und aller weiteren im Einflussbereich des Vorhabens liegenden Grundstücke;
- b)…..
(3)Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a und b sind berechtigt, gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend zu erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinn des ersten Satzes können – vorbehaltlich des Abs. 3a – insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über
(3)Anrainer gemäß Absatz 2, Litera a und b sind berechtigt, gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend zu erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinn des ersten Satzes können – vorbehaltlich des Absatz 3 a, – insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über a) die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes; b) die Bebauungsweise; c) die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes; d) die Lage des Vorhabens; e) die Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücken; f) die Bebauungshöhe; g) die Brandsicherheit; h) den Schutz der Gesundheit der Anrainer; i) den Immissionsschutz der Anrainer. …..
(4)Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a und b sind bei einem Vorhaben nach § 6 lit. a, b, d und e, das sich auf ein Gebäude bezieht, welches ausschließlich Wohn-, Büro- oder Ordinationszwecken dient, einschließlich der zu seiner Nutzung erforderlichen baulichen Anlagen, nur berechtigt, Einwendungen gemäß Abs. 3 lit. b bis g zu erheben.
(4)Anrainer gemäß Absatz 2, Litera a und b sind bei einem Vorhaben nach Paragraph 6, Litera a, b, d und e, das sich auf ein Gebäude bezieht, welches ausschließlich Wohn-, Büro- oder Ordinationszwecken dient, einschließlich der zu seiner Nutzung erforderlichen baulichen Anlagen, nur berechtigt, Einwendungen gemäß Absatz 3, Litera b bis g zu erheben.
(5)Bei einem Vorhaben, das auch einer gewerbebehördlichen Genehmigung bedarf, sind Einwendungen der Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a und b, mit denen der Schutz der Gesundheit gemäß Abs. 3 lit. h oder der Immissionsschutz gemäß Abs. 3 lit. i geltend gemacht wird, nur soweit berechtigt, als diese Einwendungen die Frage der Zulässigkeit der Betriebstype in der gegebenen Flächenwidmungskategorie betreffen.
(5)Bei einem Vorhaben, das auch einer gewerbebehördlichen Genehmigung bedarf, sind Einwendungen der Anrainer gemäß Absatz 2, Litera a und b, mit denen der Schutz der Gesundheit gemäß Absatz 3, Litera h, oder der Immissionsschutz gemäß Absatz 3, Litera i, geltend gemacht wird, nur soweit berechtigt, als diese Einwendungen die Frage der Zulässigkeit der Betriebstype in der gegebenen Flächenwidmungskategorie betreffen.
(6)Anrainer gemäß Abs. 2 lit. c und d sind nur bei einem Vorhaben nach § 6 lit. a und c zu Wohnzwecken auf bisher unbebauten Grundstücken berechtigt, begründete Einwendungen über die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes zu erheben. Die Rechte als Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a bleiben unberührt.
(6)Anrainer gemäß Absatz 2, Litera c und d sind nur bei einem Vorhaben nach Paragraph 6, Litera a und c zu Wohnzwecken auf bisher unbebauten Grundstücken berechtigt, begründete Einwendungen über die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes zu erheben. Die Rechte als Anrainer gemäß Absatz 2, Litera a, bleiben unberührt. ….. § 8 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVGParagraph 8, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG BGBl. I Nr. 33/2013Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde
(1)Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
(1)Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. ….. § 16 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVGParagraph 16, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG BGBl. I Nr. 33/2013Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, Nachholung des Bescheides
(1)Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.
(1)Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG kann die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.
(2)Holt die Behörde den Bescheid nicht nach, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen. § 62 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVGParagraph 62, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG BGBl. Nr. 51/1991Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, …..
(4)Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden kann die Behörde jederzeit von Amts wegen berichtigen. III.römisch drei. Festgestellter Sachverhalt: Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der EZ xxx, GB xxx, der ua. die Parzellen xxx und xxx zugeschrieben sind. Die EZ xxx desselben Grundbuches, der die Parzellen xxx und xxx zugeschrieben sind, gehört xxx und xxx zur Hälfte; die EZ xxx (Grundstück xxx) steht im Alleineigentum des xxx. Keine der erwähnten Parzellen ist ein Grenzkatastergrundstück. Der Kataster gibt die Lage der Parzelle xxx mit einem parallel zur östlichen Grundstücksgrenze der Parzelle xxx Richtung Süden verlaufenden Fortsatz wieder. Nach dem im Anerkenntnisurteil des Bezirksgerichtes xxx festgelegten Grenzverlauf fehlt dieser südliche Fortsatz. Nach der Katasterdarstellung kommt also das antragsgegenständliche Bauwerk teilweise auf der Parzelle xxx zu liegen, nach diesem Anerkenntnisurteil bzw. der Naturgrenze nicht. Die Niederschlagswässer, außer bei Starkregenereignissen, versickern auf der baulichen Anlage selbst, es besteht keine Verbindung zu einem Sickerschacht. Die Beeinträchtigung des Anrainers durch Niederschlagswässer ist schon allein deswegen auszuschließen, weil die Oberfläche des Bauwerks nach Osten geneigt ist und sich die Anrainergrundstücke im Westen befinden. Beweis wurde erhoben durch Einschau in den Verwaltungsakt, vor allem in das Anerkenntnisurteil des BG xxx, das Vorbringen der Parteien, Einschau in das aktuelle Grundbuch und das schlüssige und nachvollziehbare Gutachten des Amtssachverständigen. IV.römisch vier. Rechtliche Würdigung:
- Zur Säumnisbeschwerde: Das Landesverwaltungsgericht xxx hat mit Beschluss ausgesprochen, dass der Gemeindevorstand der Gemeinde xxx nicht mehr zuständig zu einer Sachentscheidung sei. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes haben nicht nur aufhebende und zurückverweisende Entscheidungen einer Berufungs- bzw. Rechtsmittelbehörde (vgl. § 66 Abs. 2 AVG bzw. § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG) Bindungswirkung für das weitere Verfahren, sondern auch „ersatzlose“ Behebungen, wie z. B. Unzuständigkeitsentscheidungen. Einer neuerlichen Befassung des Gemeindevorstandes mit dieser Angelegenheit stünde der rechtskräftige Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes xxx entgegen; daher ist die (nach Ansicht des hier befassten Richters) verfrühte Einbringung der Säumnisbeschwerde in diesem Verfahren nicht mehr aufgreifbar.Das Landesverwaltungsgericht xxx hat mit Beschluss ausgesprochen, dass der Gemeindevorstand der Gemeinde xxx nicht mehr zuständig zu einer Sachentscheidung sei. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes haben nicht nur aufhebende und zurückverweisende Entscheidungen einer Berufungs- bzw. Rechtsmittelbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 2, AVG bzw. Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG) Bindungswirkung für das weitere Verfahren, sondern auch „ersatzlose“ Behebungen, wie z. B. Unzuständigkeitsentscheidungen. Einer neuerlichen Befassung des Gemeindevorstandes mit dieser Angelegenheit stünde der rechtskräftige Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes xxx entgegen; daher ist die (nach Ansicht des hier befassten Richters) verfrühte Einbringung der Säumnisbeschwerde in diesem Verfahren nicht mehr aufgreifbar.
- Zu den Einwendungen im Allgemeinen: Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren nach der Kärntner Bauordnung in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte in Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (VwGH 11.03.2016, Zahl: 2013/06/0154). Dabei gehen die Verfahrensrechte einer Partei nicht weiter als ihre materiellen Rechte (VwGH 15.02.2011, Zahl: 2009/05/0003). Der Beschwerdeführer hat eingewandt, dass sich das Bauwerk nach der Darstellung im Kataster auf seinem Grund befinde, dass die Unterlagen hinsichtlich Verbringung der Niederschlagswässer und Nutzung der baulichen Anlage mangelhaft und dass verschiedene Verfahrensvorschriften verletzt worden sind. 2.
- Zur Lage des Baugrundstücks: Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die bauliche Anlage nach den vorgelegten Einreichunterlagen auf einer Teilfläche der in seinem Eigentum stehenden Parzelle xxx, KG xxx, zu liegen komme. Daher sei seine Zustimmung zu diesem Bauvorhaben erforderlich. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. Erkenntnis vom 14.04.2016, Ra 2015/06/0038) ist die Frage des Grundeigentums bzw. der Zustimmung des Grundeigentümers kein Nachbarrecht im oben dargestellten Sinn, auch keine zivilrechtliche Einwendung, sondern eine Vorfrage, die im Baubewilligungsverfahren jedenfalls iSd § 38 AVG zu beurteilen ist. Der Beschwerdeführer übersieht aber, dass das Eigentum an der Parzelle 1310 unstrittig ihm zusteht; im Zeitpunkt der Antragstellung war nur der tatsächliche Grenzverlauf dieser Parzelle zwischen den Parteien strittig. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche Erkenntnis vom 14.04.2016, Ra 2015/06/0038) ist die Frage des Grundeigentums bzw. der Zustimmung des Grundeigentümers kein Nachbarrecht im oben dargestellten Sinn, auch keine zivilrechtliche Einwendung, sondern eine Vorfrage, die im Baubewilligungsverfahren jedenfalls iSd Paragraph 38, AVG zu beurteilen ist. Der Beschwerdeführer übersieht aber, dass das Eigentum an der Parzelle 1310 unstrittig ihm zusteht; im Zeitpunkt der Antragstellung war nur der tatsächliche Grenzverlauf dieser Parzelle zwischen den Parteien strittig. Dabei ist der Unterschied zwischen dem (historischen) Grundsteuerkataster als Bestandteil der Grundbuchsmappe, und dem bei den Vermessungsämtern anzulegenden Grenzkataster (§ 8 des Vermessungsgesetzes, VermG) von Bedeutung: Lediglich der Grenzkataster ist zum verbindlichen Nachweis der Grenzen der darin enthaltenen Grundstücke bestimmt. Diese Eintragungen sind dann verbindlich, wenn ihnen eine entsprechende grundbücherliche Eintragung gegenübersteht (§ 49 VermG). Die Grundbuchsmappe hingegen wurde zwar als wesentlicher Bestandteil des Grundbuches bezeichnet, ihre rechtliche Bedeutung wurde aber darauf beschränkt, dass sie lediglich zur Veranschaulichung der Lage der Liegenschaften bestimmt sei (§ 3 des Allgemeinen Grundbuchsanlegungsgesetzes, AGAG). Das bedeutet, dass die Grundbuchsmappe als Abdruck der Katastralmappe für die Gestalt der Liegenschaften im Einzelnen nicht maßgeblich ist; maßgeblich sind die Natur- und nicht die Papiergrenzen. Auch Fragen des Grenzverlaufs sind im Bauverfahren von der Behörde als Vorfrage zu beurteilen, wenn dies zur Beurteilung des Sachverhaltes notwendig ist (VwGH 27.2.1996, 95/05/0195). Dabei ist der Unterschied zwischen dem (historischen) Grundsteuerkataster als Bestandteil der Grundbuchsmappe, und dem bei den Vermessungsämtern anzulegenden Grenzkataster (Paragraph 8, des Vermessungsgesetzes, VermG) von Bedeutung: Lediglich der Grenzkataster ist zum verbindlichen Nachweis der Grenzen der darin enthaltenen Grundstücke bestimmt. Diese Eintragungen sind dann verbindlich, wenn ihnen eine entsprechende grundbücherliche Eintragung gegenübersteht (Paragraph 49, VermG). Die Grundbuchsmappe hingegen wurde zwar als wesentlicher Bestandteil des Grundbuches bezeichnet, ihre rechtliche Bedeutung wurde aber darauf beschränkt, dass sie lediglich zur Veranschaulichung der Lage der Liegenschaften bestimmt sei (Paragraph 3, des Allgemeinen Grundbuchsanlegungsgesetzes, AGAG). Das bedeutet, dass die Grundbuchsmappe als Abdruck der Katastralmappe für die Gestalt der Liegenschaften im Einzelnen nicht maßgeblich ist; maßgeblich sind die Natur- und nicht die Papiergrenzen. Auch Fragen des Grenzverlaufs sind im Bauverfahren von der Behörde als Vorfrage zu beurteilen, wenn dies zur Beurteilung des Sachverhaltes notwendig ist (VwGH 27.2.1996, 95/05/0195). Im vorliegenden Fall hat das rechtskräftige Anerkenntnisurteil des Bezirksgerichtes xxx hinsichtlich des Grenzverlaufs zwischen den betroffenen Parzellen xxx und xxx sowie xxx die erforderliche Klarheit gebracht (vgl. §§ 851 ff. ABGB über die Feststellung von Grenzen nach den eindeutigen Zeichen, der Nutzung in der Natur und dem letzten ruhigen Besitzstand) und konnte dadurch klargestellt werden, dass sich das gegenständliche Bauvorhaben nicht auf dem Grundstück xxx des Beschwerdeführers befindet.Im vorliegenden Fall hat das rechtskräftige Anerkenntnisurteil des Bezirksgerichtes xxx hinsichtlich des Grenzverlaufs zwischen den betroffenen Parzellen xxx und xxx sowie xxx die erforderliche Klarheit gebracht vergleiche Paragraphen 851, ff. ABGB über die Feststellung von Grenzen nach den eindeutigen Zeichen, der Nutzung in der Natur und dem letzten ruhigen Besitzstand) und konnte dadurch klargestellt werden, dass sich das gegenständliche Bauvorhaben nicht auf dem Grundstück xxx des Beschwerdeführers befindet. Ob die richtige Grenze nach den Bestimmungen des Vermessungsgesetzes auch in den Kataster übergeführt wird, ist für das vorliegende Verfahren vor diesem rechtlichen Hintergrund nicht relevant. 2.
- Planunterlagen: Der Nachbar kann Mängel in den Planunterlagen dann als Verletzung von Nachbarrechten geltend machen, wenn er sich in Folge dieser Mängel nicht ausreichend über Art und den Umfang des Bauvorhabens sowie über die Einflussnahme auf seine Rechte informieren konnte (VwGH 22.12.2015, Ra 2015/06/0121). Wenn die Planunterlagen allerdings dazu ausreichen, dass sie ihm jene Informationen vermitteln, die er zur Verfolgung seiner Rechte im Verfahren benötigt, besitzt er kein Recht darauf, dass diese Unterlagen und sonstigen Belege der Rechtslage entsprechend der Baubehörde vorgelegt werden (VwGH 17.05.1991, Zahl: 91/06/0006). Der Umstand, dass der Planverfasser zur Planerstellung allenfalls nicht berechtigt ist, hindert dann den Nachbarn nicht daran, diese Informationen zu entnehmen. Wie der Sachverständige in seinen Gutachten und auch in der mündlichen Verhandlung schlüssig und nachvollziehbar ausgeführt hat, ist es schon auf Grund der Gestaltung der baulichen Anlage auszuschließen, dass Niederschlagswässer von der baulichen Anlage auf das Anrainergrundstück gelangen, wenn man vom Grenzverlauf ausgeht, wie dieser im Anerkenntnisurteil dargestellt ist. Vom Beschwerdeführer wurde auch noch vorgebracht, dass den Planunterlagen die Nutzung der Krainerwand nicht zu entnehmen ist. Damit sei ein Widerspruch zu § 9 K-BO und der Kärntner Bauansuchenverordnung aufgezeigt.Damit sei ein Widerspruch zu Paragraph 9, K-BO und der Kärntner Bauansuchenverordnung aufgezeigt. Dem ist entgegenzuhalten, dass das Bauverfahren ein Projektgenehmigungsverfahren ist; der Verfahrensgegenstand ist – auch bei bereits errichteten Bauwerken - auf die zur Genehmigung vorgelegten Unterlagen beschränkt. Grundsätzlich ist dabei der vom Bauwerber angegebene Verwendungszweck im Bauverfahren maßgeblich, weshalb eine allenfalls erteilte Baubewilligung immer nur für diesen im Bauansuchen angegebenen Verwendungszweck gilt (VwGH Erkenntnis vom 24.02.2016, Ro 2015/05/0012). Der Bauwerber hat nun im Bauansuchen das Bauvorhaben als „Errichtung einer Krainerwand zur Hangsicherung“ beschrieben. Gegenstand des Bewilligungsverfahrens ist daher nicht das, was sich auf der hinter der Hangsicherung befindlichen Fläche abspielt bzw. künftig abspielen wird, sondern lediglich die Errichtung der Stützmauer als solche. Deren Verwendungszweck hat der Bauwerber, soweit dies möglich ist, angegeben. Darüber hinaus bedeutet die Verwendung (§ 9 Abs. 2 K-BO) die Gebäudewidmung (Wohngebäude, Betriebsanlage usw.) und Raumwidmung (Arbeitsraum, Bad usw.); vgl. Pallitsch/Pallitsch/Kleewein, Kommentar zum Kärntner Baurecht; Anmerkung 5 zu § 9 K-BO. Damit ist schon begrifflich anderes zu verstehen wie z. B. im vorliegenden Fall. Gebäude und Räume bezeichnen – eben durch die Raumbildung – anderes als bauliche Anlagen, die wohl in Ausnahmefällen gebäudeähnliche Wirkungen haben können. Dies ergibt sich auch aus § 6 lit. c K-BO, der die Änderung der Verwendung von baulichen Anlagen – im Gegensatz zu der Verwendungsänderung von Gebäuden und Gebäudeteilen – von der Baubewilligungspflicht ausnimmt. Darüber hinaus bedeutet die Verwendung (Paragraph 9, Absatz 2, K-BO) die Gebäudewidmung (Wohngebäude, Betriebsanlage usw.) und Raumwidmung (Arbeitsraum, Bad usw.); vergleiche Pallitsch/Pallitsch/Kleewein, Kommentar zum Kärntner Baurecht; Anmerkung 5 zu Paragraph 9, K-BO. Damit ist schon begrifflich anderes zu verstehen wie z. B. im vorliegenden Fall. Gebäude und Räume bezeichnen – eben durch die Raumbildung – anderes als bauliche Anlagen, die wohl in Ausnahmefällen gebäudeähnliche Wirkungen haben können. Dies ergibt sich auch aus Paragraph 6, Litera c, K-BO, der die Änderung der Verwendung von baulichen Anlagen – im Gegensatz zu der Verwendungsänderung von Gebäuden und Gebäudeteilen – von der Baubewilligungspflicht ausnimmt. Die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung liegt daher nicht vor. 2.
- Sonstige Verfahrensfehler: Zu den sonstigen Verfahrensrügen des Beschwerdeführers (Unklarheit, wer nun Bauführer ist; Unterlassung der Ladung von Nachbarn) wird festgestellt, dass es dem Nachbarn im Rahmen seiner subjektiv-öffentlichen Rechte nur möglich ist, auf die Verletzung eigener Rechte hinzuweisen; ein von subjektiven Rechten losgelöstes Recht auf richtige Gesetzesanwendung gibt es nicht (VwGH Erkenntnis vom 01.12.2015, Ra 2015/08/0172). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2016:KLVwG.1323.8.2016