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{'item': 'KLVwG-1612/23/2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum15.12.2016 GeschäftszahlKLVwG-1612/23/2016 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Beschwerde der xxx, vom Juni 2016, bei der Behörde am

  1. Juni 2016 eingelangt, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde xxx vom 19.04.2016, Zahl: xxx, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 06.12.2016, gemäß § 28 und 17 VwGVG Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Beschwerde der xxx, vom Juni 2016, bei der Behörde am
  2. Juni 2016 eingelangt, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde xxx vom 19.04.2016, Zahl: xxx, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 06.12.2016, gemäß Paragraph 28 und 17 VwGVG zu Recht e r k a n n t: I.römisch eins. Die Beschwerde vom Juni 2016, bei der Behörde am
  3. Juni 2016 eingelangt, wird mit der Maßgabe als unbegründet a b g e w i e s e n als der Spruch des angefochtenen Bescheides des Stadtrates der Stadtgemeinde xxx vom 19.04.2016, Zahl: xxx, wie folgt neu gefasst wird: „Der Stadtrat der Stadtgemeinde xxx weist die Berufung von Frau xxx vom 22.07.2013 gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 11.07.2013, Zahl: xxx, als unbegründet ab, als der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides vom 11.07.2013, Zahl: xxx, wie folgt zu lauten hat: Der Bürgermeister der Stadtgemeinde xxx als Baubehörde I. Instanz trägt gemäß § 36 Abs. 1 K-BO 1996 der Grundeigentümerin der Parzelle Nr. xxx (EZ xxx, KG xxx), Frau xxx, auf, innerhalb von acht Wochen ab Rechtskraft des Bescheides den rechtmäßigen Zustand durch Beseitigung (Abbruch) des konsenslos errichteten Objektes durch die Demontage des verfahrensgegenständlichen Objektes, nämlich der Holzhütte samt Abgasfang sowie der umfassenden Pflasterung, unter nachträglicher Wiederherstellung als Grünfläche am jetzigen Standort der Holzhütte herzustellen.“Der Bürgermeister der Stadtgemeinde xxx als Baubehörde römisch eins. Instanz trägt gemäß Paragraph 36, Absatz eins, K-BO 1996 der Grundeigentümerin der Parzelle Nr. xxx (EZ xxx, KG xxx), Frau xxx, auf, innerhalb von acht Wochen ab Rechtskraft des Bescheides den rechtmäßigen Zustand durch Beseitigung (Abbruch) des konsenslos errichteten Objektes durch die Demontage des verfahrensgegenständlichen Objektes, nämlich der Holzhütte samt Abgasfang sowie der umfassenden Pflasterung, unter nachträglicher Wiederherstellung als Grünfläche am jetzigen Standort der Holzhütte herzustellen.“ Die Kostenentscheidungen der Baubehörden I. und II. Instanz bleiben unberührt.Die Kostenentscheidungen der Baubehörden römisch eins. und römisch zwei. Instanz bleiben unberührt. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Chronologie des Vorverfahrens: Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 22.08.2014, Zahl: KLVwG-2334/2/2014, wurde der Beschwerde der xxx, stattgegeben und der Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde xxx vom 08.04.2014, Zahl: xxx, aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG an den Stadtrat der Stadtgemeinde xxx zurückverwiesen. Auf die im Beschluss angeführte ausführliche Begründung wird verwiesen. Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 22.08.2014, Zahl: KLVwG-2334/2/2014, wurde der Beschwerde der xxx, stattgegeben und der Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde xxx vom 08.04.2014, Zahl: xxx, aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß , Paragraph 28, Absatz 3, Satz 2 VwGVG an den Stadtrat der Stadtgemeinde xxx zurückverwiesen. Auf die im Beschluss angeführte ausführliche Begründung wird verwiesen. Mit Schreiben des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 20.01.2015, Zahl: xxx, wurde der landwirtschaftliche Amtssachverständige des Amtes der Kärntner Landesregierung zusätzlich zum Schreiben vom 12.01.2015 um ein landwirtschaftliches Gutachten ersucht, welches die Frage, ob die errichtete Gerätehütte auf der Parzelle Nr. xxx, KG xxx (xxx) im Hinblick auf die Notwendigkeit deren Situierung geeignet ist. Insbesondere soll das landwirtschaftliche Amtssachverständigen Gutachten die Frage laut dem Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995 § 5 abdecken, ob die errichtete Gerätehütte laut § 5 Abs. 5 des K-GplG 1995 nach Art, Größe und insbesondere auch im Hinblick auf ihre Situierung erforderlich und spezifisch ist. Mit Schreiben des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 20.01.2015, Zahl: xxx, wurde der landwirtschaftliche Amtssachverständige des Amtes der Kärntner Landesregierung zusätzlich zum Schreiben vom 12.01.2015 um ein landwirtschaftliches Gutachten ersucht, welches die Frage, ob die errichtete Gerätehütte auf der Parzelle Nr. xxx, KG xxx (xxx) im Hinblick auf die Notwendigkeit deren Situierung geeignet ist. Insbesondere soll das landwirtschaftliche Amtssachverständigen Gutachten die Frage laut dem Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995 Paragraph 5, abdecken, ob die errichtete Gerätehütte laut Paragraph 5, Absatz 5, des K-GplG 1995 nach Art, Größe und insbesondere auch im Hinblick auf ihre Situierung erforderlich und spezifisch ist. Mit Schreiben vom 19.03.2015, Zahl: xxx, wurde das landwirtschaftliche Gutachten des Amtssachverständigen der Abteilung xxx – Kompetenzzentrum xxx an die Stadtgemeinde xxx übermittelt. Im Gutachten wurde wie folgt ausgeführt: „Auftrag und Zweck des Gutachtens: Gemäß Schreiben vom 12.01.2015 und vom 26.01.2015 ersucht die Stadtgemeinde xxx um die Abklärung der Frage, ob aus landwirtschaftlicher Sicht das betreffende Bauwerk nach Art, Größe und insbesondere auch im Hinblick auf seine Situierung für das betreffende Grundstück erforderlich und spezifisch ist. Grundlagen für Befund und Gutachten: Gesamtakt, Ortsaugenschein am 17.03.2015, INVEKOS-Betriebs-datenbank, KAGIS. Einleitung: Nach erfolgter Besichtigung des Wohnsitzes der Familie xxx in xxx, sowie eines Ortsaugenscheines am Baustandort (Parz. Nr. xxx KG xxx) und der Liegenschaft EZ xxx der KG xxx, in Begleitung von Herrn xxx und Herrn xxx von der xxx Kärnten wird folgendes festgestellt. Der Vater der Konsenswerberin hat bereits im Jahre 2008 auf der Parzelle xxx das betreffende Objekt errichten lassen. Es wurde zur damaligen behördlichen Beurteilung irrtümlicherweise seitens des Antragstellers im Bauantrag eine falsche Parzellennummer (xxx KG xxx) angeführt. Das behördliche Bewilligungsverfahren des errichteten Gebäudes wurde seitens des Landesverwaltungsgerichtes wieder an den Stadtrat der Stadtgemeinde xxx zurückverwiesen. Befund: Frau xxx ist außerlandwirtschaftlich berufstätig. Laut KAGIS ist sie grundbücherliche Eigentümerin der EZZ xxx, xxx, xxx und xxx in den Katastralgemeinden xxx, xxx und xxx, mit einen Gesamtflächenausmaß von 4,2978 ha. Von den Gesamtflächen entfallen, 2,5540 ha auf Waldflächen, 1,1906 ha auf landwirtschaftliche Flächen mit Gebäuden in xxx, 4.473 m2 auf sonstige vegetationsarme Flächen und 1.055 m2 Baufläche. Nachfolgend werden die einzelnen Liegenschaften kurz beschrieben: ● EZ xxx, KG xxx (xxx) mit 1,5030 ha Flächenausmaß: auf einer Teilfläche von 1.055 m2 befindet sich der Hauptwohnsitz der Familie xxx mit einem Wohngebäude mit angebautem Carport, Hof- und Rasenflächen sowie einem Pool. Weitere 1,1557 ha dieser Liegenschaft sind Forstflächen und 2.378 m2 sind im KAGIS als sonstige vegetationsarme Flächen ausgewiesen. ● EZ xxx, KG xxx hat ein Ausmaß von 2.055 m
  4. Diese Liegenschaft ist ca. 1,5 km vom Hauptwohnsitz der Familie xxx entfernt gelegen. Auf Parzelle xxx (als sonstige vegetationsarme Fläche im KAGIS ausgewiesen) befindet sich die in Rede stehende Baulichkeit. ● EZ xxx, KG xxx (xxx) mit 1,3987 ha Waldfläche. Diese Riemenparzelle befindet sich in der Gemeinde xxx. ● EZ xxx, KG xxx mit 1,1906 ha Gesamtfläche. Auf dieser Liegenschaft befindet sich ein größeres Wohngebäude mit einem angebauten 16 m² großen Schafstall. Die Hof nahen Flächen sind eingezäunt und wurden offensichtlich im Vorjahr noch von Schafen beweidet. Der Stall ist leer. Es ist dort derzeit ein Rasenmähtraktor mit einer Breite von 1,05 m eingestellt. Es konnte kein Nachweis einer eigenständigen Schafhaltung durch Führung eines Bestandsregisters oder einer Eintragung im VIS (Veterinärinformationssystem) vorgelegt werden. Die Baustandortparzelle xxx KG xxx verfügt über die Widmung Grünland – Landwirtschaft. Die beantragte Gerätehütte ist auf Betonplatten aufgebaut und hat die Abmessungen 4,05 m mal 4,05 m. Die lichte Gebäudehöhe beträgt 3,84 m. Auf der West und Ostseite befinden sich im Bereich der dortigen 1,50 m breiten Überdächer zwei befestigte Terrassen. Das Gebäude ist als Holzblockhaus errichtet. Es sind zwei Isolierfenster und eine 80 cm breite teilweise verglaste Tür eingebaut. Es besteht unter anderen ein Fliesenboden, Innenputz mit Malerei und eine eingezogene Holz-Zwischendecke. Im Gebäude ist unter anderem ein Kamin mit einem Herd für feste Brennstoffe eingebaut. An Einrichtungen sind vorhanden: Küchentisch mit Sessel, Diwan und Kredenz. An der Nordaußenseite des Gebäudes sind Handwerkzeuge für die Grundstückspflege aufgehängt. Es konnten im Gebäude keine land- oder forstwirtschaftlichen Geräte, Maschinen oder Utensilien für die Waldwirtschaft, Bienenhaltung, Fischerei oder die landwirtschaftliche Nutzung vorgefunden werden. Im ca. 90 m2 großen Fischteich waren ca. 15 Stück Forellen eingesetzt. Exakte Unterlagen über Fischbesatz, über Verkaufsnachweise oder das Vorhandensein eines Fischereieinheitswertes hat der Bauwerber nicht vorgelegt. 6 Stück Hochbeete dienen zur Eigenversorgung der Besitzerfamilie mit Gemüse. Es erfolgt keine Marktbelieferung und Frau xxx scheint nicht als Direktvermarkterin für den Bereich Gemüse auf. Ca. 1.500 m2 umliegende Grundfläche ist mit einem Holzzaun eingefriedet. Davon werden ca. 800 m2 mit dem Rasenmähtraktor gemäht. Westlich davon angrenzend sind ca. 1.800 m2 Grünland, welches ebenfalls mit dem Rasenmähtraktor gemäht wird. Es besteht kein Heulageraum. Es ist kein Traktor vorhanden. Vorhanden sind jedoch zwei Autoanhänger und eine Motorsäge. Diese befinden sich im Bereich des Hauptwohnsitzes der Familie xxx in der xxx. Gutachten: Die für das Verfahren maßgeblich zu beurteilende Frage lautet: Ist das beabsichtigte Gebäude aus landwirtschaftlicher Sicht im Sinne des § 5 Ktn. Naturschutzgesetz in der geltenden Fassung und § 5 des Gemeindeplanungsgesetzes als notwendig zu bezeichnen? Die Errichtung von Gebäuden und sonstigen Anlagen auf Flächen mit der Widmung Grünland, welche für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt sind, ist grundsätzlich nur dann zulässig, wenn diese nach Art und Größe insbesondere im Hinblick auf ihre Situierung erforderlich und spezifisch sind und zwar für eine Nutzung als Grünland, welches für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt ist. Zum Begriff Landwirtschaft gehört, dass sie eine planvolle, grundsätzlich auf Erzielung von Einnahmen ausgerichtete Tätigkeit darstellt. Auf der Grundlage verschiedener Legaldefinitionen gilt als ein landwirtschaftlicher Betrieb jede selbständige örtliche und organisatorisch-technische Einheit zur nachhaltigen Erzeugung von Pflanzen und / oder zur Haltung von Nutztieren mit wirtschaftlicher Zielsetzung. Gegenständlich ist eine ehemals bewirtschaftete Kleinstlandwirtschaft in xxx vorhanden. Diese wird nur fallweise im Sommer bewohnt. Der verwendete Rasenmähtraktor ist keine landwirtschaftliche Maschine sondern ein Grünlandpflegegerät. Ein Einstellen dieses Gerätes in die beantragte Gerätehütte ist infolge der Breite von 1,05 m nicht möglich. Es sind somit mit Ausnahme einer Motorsäge keine land- und forstwirtschaftlichen Maschinen vorhanden. Es ist zumutbar forstwirtschaftliches Werkzeug vom Wohnsitz aus für Waldpflegearbeiten mitzunehmen. Es sind keine Einnahmen aus den Bereichen Gemüse, Fisch oder Bienen nachgewiesen. Nachdem keine nachweislich eigenständige Sommerschafhaltung im VIS dokumentiert ist oder war, kann daraus keine landwirtschaftliche Produktion nachgewiesen werden. Das bereits voll eingerichtete Gebäude dient der Familie xxx als Aufenthalts- und Verpflegungsraum für das Pflegen des Grundstückes. Es eignet sich aufgrund der Baugestaltung (Schrebergartengebäude, Türbreite und Feuerstelle – Herd mit Kamin) nicht zum Einstellen landwirtschaftlicher Geräte und Maschinen. Es kann somit aufgrund der Bauausführung des betreffenden Gebäudes keine für eine landwirtschaftliche Nutzung geeignete Verwendung festgestellt werden. Nachdem vermutlich auch Rasenflächenpflege im Bereich der Hausgrundflächen von Frau xxx anfallen ist ohnehin ein häufiger Transport des Rasenmähtraktors zwischen den einzelnen Pflegeflächen erforderlich. Es liegt keine nachweisbare landwirtschaftliche Marktproduktion vor. Die Nutzung im Nahebereich des errichteten Gebäudes ist als „Liebhaberei“ im Sinne der maßgeblichen Judikatur zu bewerten. Eine Notwendigkeit zur Gebäudeerrichtung ist aus landwirtschaftlicher Sicht nicht erkennbar. Die für das Verfahren maßgeblich zu beurteilende Frage lautet: Ist das beabsichtigte Gebäude aus landwirtschaftlicher Sicht im Sinne des Paragraph 5, Ktn. Naturschutzgesetz in der geltenden Fassung und Paragraph 5, des Gemeindeplanungsgesetzes als notwendig zu bezeichnen? Die Errichtung von Gebäuden und sonstigen Anlagen auf Flächen mit der Widmung Grünland, welche für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt sind, ist grundsätzlich nur dann zulässig, wenn diese nach Art und Größe insbesondere im Hinblick auf ihre Situierung erforderlich und spezifisch sind und zwar für eine Nutzung als Grünland, welches für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt ist. Zum Begriff Landwirtschaft gehört, dass sie eine planvolle, grundsätzlich auf Erzielung von Einnahmen ausgerichtete Tätigkeit darstellt. Auf der Grundlage verschiedener Legaldefinitionen gilt als ein landwirtschaftlicher Betrieb jede selbständige örtliche und organisatorisch-technische Einheit zur nachhaltigen Erzeugung von Pflanzen und / oder zur Haltung von Nutztieren mit wirtschaftlicher Zielsetzung. Gegenständlich ist eine ehemals bewirtschaftete Kleinstlandwirtschaft in xxx vorhanden. Diese wird nur fallweise im Sommer bewohnt. Der verwendete Rasenmähtraktor ist keine landwirtschaftliche Maschine sondern ein Grünlandpflegegerät. Ein Einstellen dieses Gerätes in die beantragte Gerätehütte ist infolge der Breite von 1,05 m nicht möglich. Es sind somit mit Ausnahme einer Motorsäge keine land- und forstwirtschaftlichen Maschinen vorhanden. Es ist zumutbar forstwirtschaftliches Werkzeug vom Wohnsitz aus für Waldpflegearbeiten mitzunehmen. Es sind keine Einnahmen aus den Bereichen Gemüse, Fisch oder Bienen nachgewiesen. Nachdem keine nachweislich eigenständige Sommerschafhaltung im VIS dokumentiert ist oder war, kann daraus keine landwirtschaftliche Produktion nachgewiesen werden. Das bereits voll eingerichtete Gebäude dient der Familie xxx als Aufenthalts- und Verpflegungsraum für das Pflegen des Grundstückes. Es eignet sich aufgrund der Baugestaltung (Schrebergartengebäude, Türbreite und Feuerstelle – Herd mit Kamin) nicht zum Einstellen landwirtschaftlicher Geräte und Maschinen. Es kann somit aufgrund der Bauausführung des betreffenden Gebäudes keine für eine landwirtschaftliche Nutzung geeignete Verwendung festgestellt werden. Nachdem vermutlich auch Rasenflächenpflege im Bereich der Hausgrundflächen von Frau xxx anfallen ist ohnehin ein häufiger Transport des Rasenmähtraktors zwischen den einzelnen Pflegeflächen erforderlich. Es liegt keine nachweisbare landwirtschaftliche Marktproduktion vor. Die Nutzung im Nahebereich des errichteten Gebäudes ist als „Liebhaberei“ im Sinne der maßgeblichen Judikatur zu bewerten. Eine Notwendigkeit zur Gebäudeerrichtung ist aus landwirtschaftlicher Sicht nicht erkennbar. Ergebnis des Gutachtens: Es konnte keine auf die Erzielung eines landwirtschaftlichen Einkommens abgestellte Tätigkeit der land- und forstwirtschaftlichen Urproduktion festgestellt werden. Das betreffende Gebäude ist nach Art, Größe und Situierung für eine erwerbsmäßige landwirtschaftliche Nutzung weder erforderlich noch spezifisch.“ Im Rahmen des Parteiengehörs wurde an Frau xxx das landwirtschaftliche Gutachten vom 19.03.2015 mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme innerhalb von 4 Wochen, ab Übernahme des Schreibens, übermittelt. Mit Schreiben vom 29.05.2015 beantragte Frau xxx einen Fristerstreckungsantrag. Mit Schreiben des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 09.06.2015, Zahl: xxx, wurde dem Fristerstreckungsantrag der xxx stattgegeben. Mit Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 08.07.2015 wurde Nachstehendes ausgeführt: „Zum übermittelten landwirtschaftlichen Amtssachverständigengutachten erlaube ich mir wie folgt Stellung zu beziehen:
  5. Dem Befund und Gutachten des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen, wonach in der KG xxx 1,557 ha Forstfläche und 2.378 m² vegetationsarme Fläche, weiters in der KG xxx 2.055 m² vegetationsarme Fläche, in der KG xxx 1,3987 ha Waldfläche und in der KG xxx 1,1906 ha landwirtschaftliche Nutzfläche samt Stall vorhanden sind und die Bewirtschaftung dieser Flächen keine land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit darstellen, kann nicht zugestimmt werden. Allein aus den Feststellungen (Iand- und forstwirtschaftliche Nutzflächen) ist konsequenterweise eine land- als auch forstwirtschaftliche Tätigkeit abzuleiten. Folgt man den einschlägigen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes, ist die Erzielung eines Einkommens aus der Land- und Forstwirtschaft zwar Anhaltspunkt für eine solche Tätigkeit, aber keinesfalls kann ein „Nichteinkommen" bzw. "ein geringes Einkommen" aus dieser Tätigkeit zur Feststellung, dass eine land- und forstwirtschaftliche Erwerbstätigkeit nicht vorliegt, herangezogen werden. So verursacht zum Beispiel ein gänzlicher Ernteausfall und damit Einnahmenausfall bei einer Landwirtschaft selbstverständlich nicht auch den Wegfall der landwirtschaftlichen Tätigkeit. Ebensowenig bedingt ein Waldbrand bzw. der Verlust der Substanz den Wegfall der forstwirtschaftlichen Tätigkeit. Dies auch dann nicht, wenn die gesamte Substanz vernichtet werden würde. So widerspricht sich auch der Sachverständige selbst, wenn er auf Seite 4 feststellt, dass zum Begriff Landwirtschaft grundsätzlich eine Einnahmenerzielung gehört, aber dabei übersieht, dass Einnahmen nur bei Annahme eines (einseitigen) Anbotes erzielt werden können. Für eine land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit spricht aber sehr wohl die aus dem Grundbesitz resultierende verpflichtende Zugehörigkeit und Abgabenpflicht zur Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten, welche seitens der Behörde jederzeit durch Nachfrage bei der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten verifiziert werden kann.
  6. Der Befund als auch das Gutachten selbst weist in mehreren Punkten weitere erhebliche Mängel auf und es können diese als solche in keinster Art und Weise akzeptiert werden. Der Verfasser des landwirtschaftlichen Gutachtens behauptet, dass vor Ort (am
  7. März 2015) keine land- und forstwirtschaftlichen Geräte, Maschinen und dgl. vorgefunden wurden. An dieser Stelle ist gesondert darauf hinzuweisen, dass der Ersteller des Gutachtens bereits im Jänner einen Ortsaugenschein vornehmen wollte. Zu einer Jahreszeit, die normalerweise eine geschlossen Schneedecke aufweist. Letztendlich wurde (aufgrund des Drängens des Herrn xxx) ein Ortsaugenschein am
  8. März vorgenommen. Dass am
  9. März im Fischteich lediglich ca. 15 Forellen vorgefunden wurden, erübrigt wohl jeden weiteren Kommentar. Hätte man den Ortsaugenschein zu einem späteren Zeitpunkt, vorgenommen, wäre der Fischbesatz natürlich ein gänzlich anderer gewesen und der Gutachter wäre zu gänzlich anderen Schlussfolgerungen gekommen. Der Fischteich wird nämlich alljährlich mit einer dreisteIligen Zahl an Fischen des Fischereizuchtbetriebes xxx in xxx vorgenommen, was durch entsprechende Aufzeichnungen bei Bedarf jederzeit nachgewiesen werden kann. Der Befund als auch das Gutachten selbst weist in mehreren Punkten weitere erhebliche Mängel auf und es können diese als solche in keinster Art und Weise akzeptiert werden. Der Verfasser des landwirtschaftlichen Gutachtens behauptet, dass vor Ort (am
  10. März 2015) keine land- und forstwirtschaftlichen Geräte, Maschinen und dgl. vorgefunden wurden. An dieser Stelle ist gesondert darauf hinzuweisen, dass der Ersteller des Gutachtens bereits im Jänner einen Ortsaugenschein vornehmen wollte. Zu einer Jahreszeit, die normalerweise eine geschlossen Schneedecke aufweist. Letztendlich wurde (aufgrund des Drängens des Herrn xxx) ein Ortsaugenschein am
  11. März vorgenommen. Dass am ,
  12. März im Fischteich lediglich ca. 15 Forellen vorgefunden wurden, erübrigt wohl jeden weiteren Kommentar. Hätte man den Ortsaugenschein zu einem späteren Zeitpunkt, vorgenommen, wäre der Fischbesatz natürlich ein gänzlich anderer gewesen und der Gutachter wäre zu gänzlich anderen Schlussfolgerungen gekommen. Der Fischteich wird nämlich alljährlich mit einer dreisteIligen Zahl an Fischen des Fischereizuchtbetriebes xxx in xxx vorgenommen, was durch entsprechende Aufzeichnungen bei Bedarf jederzeit nachgewiesen werden kann. Weiters hätte allein schon aus dem flächenmäßigen Ausmaß der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung der Ersteller des Gutachtens schließen können, dass sich die Anschaffung von Traktoren, Erntemaschinen und dgl. nicht finanzieren lässt und daher größtenteils mit Handwerksgeräten (Ausnahme z.B. Rasenmähtraktor) das Auslangen gefunden werden muss. Auch bei einem Bergbauern ist der Einsatz von technischen Geräten meist nicht möglich und es wird aber niemand auf die Idee kommen einem Bergbauern die land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit abzusprechen. Es wird daher wiederholt dezidiert darauf hingewiesen, dass bereits der Befund des landwirtschaftlichen Gutachtens Mängel aufweist und dadurch in weiterer Folge irrige Schlussfolgerungen verursacht. Ebenso sind die Flächenangaben, insbesondere auf Seite 4,
  13. Absatz, aufgrund der mir vorliegenden Unterlagen (Grundbuchsauszüge) nicht nachvollziehbar. Auch die Abmessungen der Holzhütte sind nicht korrekt festgestellt. Die Ausmaße der Hütte betragen nämlich nicht 4,05 x 4,05 m, sondern lediglich 4,00 x 4,00 m.
  14. Die Unterstellung im Gutachten auf Seite 5 ("Nachdem vermutlich auch Rasenflächenpflege im Bereich der Hausgrundflächen von Frau xxx anfallen ist ohnehin ein häufiger Transport des Rasenmähtraktors zwischen den einzelnen Pflegeflächen erforderlich.") entbehrt jeglicher Grundlage und bestätigt die oberflächliche Besichtigung und Erstellung des Gutachtens. Es müsste den Gutachter wohl aufgefallen sein, dass im Bereich der Hausgrundflächen in der xxx, schon seit mehreren Jahren ein Rasenroboter verwendet wird, welcher einen Rasenmähtraktor vollkommen entbehrlich macht. Der Rasenmähtraktor wurde ausschließlich für die landwirtschaftliche Nutzung angeschafft und wird nur als landwirtschaftliches Grünlandpflegegerät verwendet. Allein schon diese Feststellung hätte zu einem gänzlich anderen Ergebnis des Gutachtens geführt. Wenn im Gutachten angeführt wird, dass es zumutbar sei, forstwirtschaftliches Werkzeug vom Wohnsitz aus für Waldpflegearbeiten mitzunehmen, so ist dem entgegenzuhalten, dass meine Vollbeschäftigung in der Privatwirtschaft eine effiziente Verwaltung meiner Zeitressourcen bedingt. Dazu gehört auch eine Verwahrung der notwendigen Geräte vor Ort, also da, wo diese gebraucht werden und nicht eine Verwahrung in großer Entfernung zum Einsatzort. Eine weitere Kommentierung dieser praxisfernen Feststellung des Gutachters erübrigt sich damit von selbst.
  15. Zum ersten Teil des Ergebnisses des Gutachtens ist anzuführen, dass meine land- und forstwirtschaftliche Nutzung primär, aber nicht ausschließlich zur Selbstversorgung dient. Dies wurde dem Ersteller des Gutachtens auch mehrmals mitgeteilt, hat aber - aus welchen Gründen auch immer - keine Berücksichtigung im Gutachten gefunden. Bei einer landwirtschaftlichen Nutzung zur Selbstversorgung fehlt es sehr oft an landwirtschaftlichen Fachkenntnissen, um bessere Ernten zu erzielen, was meinerseits auch nicht bestritten wird. Dies bedingt aber auch, wenn überhaupt, nur geringfügige Einnahmen aus dieser Tätigkeit. Daraus kann aber nicht geschlossen werden, dass keine land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit vorliegt. Zum zweiten Satz des Ergebnisses des Gutachtens kann meinerseits gesagt werden, dass ich die betreffende Holzhütte ausschließlich zur Verwahrung der für eine land- und forstwirtschaftliche Nutzung notwendigen Gerätschaften verwende. Wie bereits weiter oben angeführt, benötige ich aufgrund meiner beruflichen Tätigkeit die besagte Holzhütte aus Zeitgründen vor Ort um meine land- und forstwirtschaftliche Nutzung überhaupt ausüben zu können. Die Alternative (diese hat zwar mit der gegenständlichen Angelegenheit nichts zu tun) wäre die gänzliche Aufgabe der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit an diesem Ort, ein dadurch bedingtes Verwildern der Grundflächen und damit ein negatives Erscheinungsbild im unmittelbaren Bereich des überregionalen Radweges in xxx. Letztendlich ist der vom praxisfernen Amtssachverständigen vorgeschlagene Transport des Rasenmähtraktors von der Wohnstätte zu den land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken für mich als Frau allein aus nachvollziehbaren Gründen wohl kaum zu bewerkstelligen, was wiederum die Möglichkeit der Lagerung von Gerätschaften vor Ort unbedingt notwendig macht.
  16. Hinsichtlich der bei der Erstellung des vorliegenden Gutachtens vor Ort getroffenen Zusicherung des Erstellers, vor Versendung des Gutachtens die Interessensvertretung (Kammer für Land- und Forstwirtschaft, xxx) zu verständigen bzw. den Entwurf zu übermitteln muss festgehalten werden, dass diese Zusage leider nicht eingehalten wurde.
  17. Abschließend wird der Antrag gestellt, hinsichtlich des fehlerhaften Gutachtens des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen ein nachvollziehbares und auf den tatsächlichen Gegebenheiten beruhendes Gutachten erstellen zu lassen. Vorgeschlagen wird die Einholung eines entsprechenden Gutachtens bei der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten. Alternativ wird der Antrag gestellt, aufgrund der ohnehin tatsächlich gegebenen land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit diese ohne Einholung des beantragten Gutachtens anzuerkennen.“ Laut dem im Verwaltungsakt einliegenden hochbautechnischen Gutachten des Amtssachverständigen vom 24.09.2015, ist zu entnehmen, dass es sich beim gegenständlichen Vorhaben um die Errichtung einer Holzhütte handle, welche sich auf der Parzelle Nr. xxx mit der EZ xxx KG xxx befinde und grundbücherliche Eigentümerin Frau xxx sei (Beilage 1 vom 8.9.2015, Naturbestandsaufnahme – Katasterplan Maßstab 1:500). Beim Ortsaugenschein am 09.09.2015 sei folgendes festgestellt worden: Die Holzhütte habe die Grundrißaußenabmessung von 4,03 m * 4,03 m (gemessen von den äußeren Eckverzierungen), die Außenwände haben 4,00 m * 4,00 m. Die Firsthöhe, gemessen vom angrenzenden Gelände, betrage 3,86 m (siehe anschließende Bilddokumentationen). Die K-BO normiere folgendes: § 6 Baubewilligungspflicht: Sofern es sich nicht um eine bewilligungsfreies Vorhaben nach § 7 handle, bedürfe einer Baubewilligung: a) die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen; § 7 bewilligungsfreie, mitteilungspflichtige Vorhaben, baubehördliche Aufträge:

(1)Keiner Baubewilligung bedürfen folgende Vorhaben:
  1. a)die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von Gebäuden bis zu 25 m2 Grundfläche und 3,50 m Höhe. Aufgrund der oben genannten Unterlagen laut Aufnahme allgemeiner Teil und dem Ortsaugenschein vom 09.09.2015 liege im vorliegenden Fall ein baubewilligungspflichtiges Bauvorhaben gemäß § 6 lit a der K-BO 1996 vor, da die Firsthöhe über 3,50 m Höhe betrage. Laut dem im Verwaltungsakt einliegenden hochbautechnischen Gutachten des Amtssachverständigen vom 24.09.2015, ist zu entnehmen, dass es sich beim gegenständlichen Vorhaben um die Errichtung einer Holzhütte handle, welche sich auf der Parzelle Nr. xxx mit der EZ xxx KG xxx befinde und grundbücherliche Eigentümerin Frau xxx sei (Beilage 1 vom 8.9.2015, Naturbestandsaufnahme – Katasterplan Maßstab 1:500). Beim Ortsaugenschein am 09.09.2015 sei folgendes festgestellt worden: Die Holzhütte habe die Grundrißaußenabmessung von 4,03 m * 4,03 m (gemessen von den äußeren Eckverzierungen), die Außenwände haben 4,00 m * 4,00 m. Die Firsthöhe, gemessen vom angrenzenden Gelände, betrage 3,86 m (siehe anschließende Bilddokumentationen). Die K-BO normiere folgendes: Paragraph 6, Baubewilligungspflicht: Sofern es sich nicht um eine bewilligungsfreies Vorhaben nach Paragraph 7, handle, bedürfe einer Baubewilligung:
  2. a)die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen; Paragraph 7, bewilligungsfreie, mitteilungspflichtige Vorhaben, baubehördliche Aufträge:
(1)Keiner Baubewilligung bedürfen folgende Vorhaben:
  1. a)die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von Gebäuden bis zu 25 m2 Grundfläche und 3,50 m Höhe. Aufgrund der oben genannten Unterlagen laut Aufnahme allgemeiner Teil und dem Ortsaugenschein vom 09.09.2015 liege im vorliegenden Fall ein baubewilligungspflichtiges Bauvorhaben gemäß Paragraph 6, Litera a, der , K-BO 1996 vor, da die Firsthöhe über 3,50 m Höhe betrage. Im Rahmen des Parteiengehörs wurde an die Beschwerdeführerin das hochbautechnische Gutachten vom 24.09.2015 mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme innerhalb von 4 Wochen, ab Übernahme des Schreibens, übermittelt. Von Seiten der Beschwerdeführerin erfolgte eine Stellungnahme (Oktober 2015), in welcher wie folgt ausgeführt wurde: „Laut Befund (Ortsaugenschein vom 9. September 2015) wurde die Grundrißaußenabmessung diesmal mit 4,03 x 4,03 bzw. ohne Eckverzierungen mit 4,00 x 4,00 festgestellt. Die Firsthöhe wurde diesmal mit 3,86 m festgestellt. Dem muss einerseits die im Jahre 2013 vom (meines Wissens nach) gleichen Sachverständigen durchgeführte Messung entgegen gehalten werden, die ein anderes Außenmaß als auch eine andere Firsthöhe beinhaltet, als auch die vom landwirtschaftlichen Sachverständigen im landwirtschaftlichen Amtssachverständigengutachten, welches ebenso zu anderen Meßergebnissen kommt (die angeführten Gutachten können jederzeit vorgelegt werden dürften aber ohnehin der Stadtgemeinde xxx vorliegen). Eine Materialermüdung im Sinne einer Schrumpfung der Holzhütte dürfte wohl mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen sein. Aus diesem Grunde kann aufgrund der festgestellten Meßdifferenzen der vorgelegte hochbautechnische Amtssachverständigenbefund nicht akzeptiert werden und es wird eine neuerliche Befundung beantragt. Ebenso kann dadurch das Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigengutachten nicht akzeptiert werden, da es sich ja um ein auf einen falschen Befund stützendes Gutachten handelt. Interessant ist in diesem Zusammenhang, dass sich die Bescheide aus dem Jahre 2008 und dem Jahre 2013 auf gänzlich andere Feststellungen bzw. Befunde stützten, welche allesamt aufgrund der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes verworfen wurden. Dass nunmehr versucht wird, mittels nie zur Diskussion gestandener Feststellungen eine Baubewilligungspflicht zu normieren, bedarf wohl keiner weiteren Kommentierung. Abschließend erlaube ich mir noch auf die Bestimmung des § 51 „Zutrittsrechte" der Kärntner Bauordnung 1996 zu verweisen, wonach den Organen der Behörde und den Mitgliedern des Landesverwaltungsgerichts im Rahmen ihrer Zuständigkeit sowie den beauftragten Sachverständigen zur Beurteilung des Vorhabens, zur Überwachung des Bauzustandes und der Einhaltung anderer Verpflichtungen nach diesem Gesetz im erforderlichen Ausmaß der Zutritt zu allen Teilen der baulichen Anlage und der Baustelle nach entsprechender Terminbekanntgabe zu gestatten ist. Weder mir noch meinem bevollmächtigten Vertreter ist in diesem Zusammenhang erinnerlich, dass seitens der Organe der Gemeinde eine Ankündigung des Ortsaugenscheines vom 9. September 2015 (diesen habe ich erst mit der Übermittlung des Amtssachverständigengutachtens erfahren; siehe Seite 1, B.) Befund, fünfte Zeile) mittels Terminbekanntgabe erfolgte. Dem vergleichbar wäre eine eigenmächtige selbständige Einsichtnahme meinerseits in den Verwaltungsakt bei der Stadtgemeinde xxx. Auch aus diesem Grunde ist der eigenmächtig durchgeführte Ortsausgenschein des hochbautechnischen Amtssachverständigen inakzeptabel und das Ergebnis desselben für das gegenständliche Verwaltungsverfahren nicht relevant bzw. führt bei Berücksichtigung unmittelbar zu einer Aufhebung der fehlerhaft zustande gekommenen Entscheidung erster Instanz durch das Landesverwaltungsgericht. Siehe auch Walter-Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, wonach eine Pflicht des Verfügungsberechtigten, in diesem Falle meiner Person, nur insoweit anzunehmen ist, als dies gesetzlich vorgesehen ist (dem entgegen steht § 51 der Kärntner Bauordung 1996, wonach eine Terminabsprache gesetzlich vorgesehen ist, siehe oben). Im übrigen ist die Zulässigkeit der genannten Maßnahme auch verfassungsrechtlich durch das Recht auf persönliche Freiheit und Unverletzlichkeit des Hausrechts beschränkt. Insgesamt wird daher der Antrag gestellt, die gutachterliche Stellungnahme des hochbautechnischen Amtssachverständigen aufgrund der aufgezeigten Mängel und des nicht der Kärntner Bauordnung entsprechend durchgeführten Ortsaugenscheines im gegenständlichen Verwaltungsverfahren nicht zu berücksichtigen.“„Laut Befund (Ortsaugenschein vom 9. September 2015) wurde die Grundrißaußenabmessung diesmal mit 4,03 x 4,03 bzw. ohne Eckverzierungen mit 4,00 x 4,00 festgestellt. Die Firsthöhe wurde diesmal mit 3,86 m festgestellt. Dem muss einerseits die im Jahre 2013 vom (meines Wissens nach) gleichen Sachverständigen durchgeführte Messung entgegen gehalten werden, die ein anderes Außenmaß als auch eine andere Firsthöhe beinhaltet, als auch die vom landwirtschaftlichen Sachverständigen im landwirtschaftlichen Amtssachverständigengutachten, welches ebenso zu anderen Meßergebnissen kommt (die angeführten Gutachten können jederzeit vorgelegt werden dürften aber ohnehin der Stadtgemeinde xxx vorliegen). Eine Materialermüdung im Sinne einer Schrumpfung der Holzhütte dürfte wohl mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen sein. Aus diesem Grunde kann aufgrund der festgestellten Meßdifferenzen der vorgelegte hochbautechnische Amtssachverständigenbefund nicht akzeptiert werden und es wird eine neuerliche Befundung beantragt. Ebenso kann dadurch das Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigengutachten nicht akzeptiert werden, da es sich ja um ein auf einen falschen Befund stützendes Gutachten handelt. Interessant ist in diesem Zusammenhang, dass sich die Bescheide aus dem Jahre 2008 und dem Jahre 2013 auf gänzlich andere Feststellungen bzw. Befunde stützten, welche allesamt aufgrund der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes verworfen wurden. Dass nunmehr versucht wird, mittels nie zur Diskussion gestandener Feststellungen eine Baubewilligungspflicht zu normieren, bedarf wohl keiner weiteren Kommentierung. Abschließend erlaube ich mir noch auf die Bestimmung des Paragraph 51, „Zutrittsrechte" der Kärntner Bauordnung 1996 zu verweisen, wonach den Organen der Behörde und den Mitgliedern des Landesverwaltungsgerichts im Rahmen ihrer Zuständigkeit sowie den beauftragten Sachverständigen zur Beurteilung des Vorhabens, zur Überwachung des Bauzustandes und der Einhaltung anderer Verpflichtungen nach diesem Gesetz im erforderlichen Ausmaß der Zutritt zu allen Teilen der baulichen Anlage und der Baustelle nach entsprechender Terminbekanntgabe zu gestatten ist. Weder mir noch meinem bevollmächtigten Vertreter ist in diesem Zusammenhang erinnerlich, dass seitens der Organe der Gemeinde eine Ankündigung des Ortsaugenscheines vom 9. September 2015 (diesen habe ich erst mit der Übermittlung des Amtssachverständigengutachtens erfahren; siehe Seite 1, B.) Befund, fünfte Zeile) mittels Terminbekanntgabe erfolgte. Dem vergleichbar wäre eine eigenmächtige selbständige Einsichtnahme meinerseits in den Verwaltungsakt bei der Stadtgemeinde xxx. Auch aus diesem Grunde ist der eigenmächtig durchgeführte Ortsausgenschein des hochbautechnischen Amtssachverständigen inakzeptabel und das Ergebnis desselben für das gegenständliche Verwaltungsverfahren nicht relevant bzw. führt bei Berücksichtigung unmittelbar zu einer Aufhebung der fehlerhaft zustande gekommenen Entscheidung erster Instanz durch das Landesverwaltungsgericht. Siehe auch Walter-Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, wonach eine Pflicht des Verfügungsberechtigten, in diesem Falle meiner Person, nur insoweit anzunehmen ist, als dies gesetzlich vorgesehen ist (dem entgegen steht Paragraph 51, der Kärntner Bauordung 1996, wonach eine Terminabsprache gesetzlich vorgesehen ist, siehe oben). Im übrigen ist die Zulässigkeit der genannten Maßnahme auch verfassungsrechtlich durch das Recht auf persönliche Freiheit und Unverletzlichkeit des Hausrechts beschränkt. Insgesamt wird daher der Antrag gestellt, die gutachterliche Stellungnahme des hochbautechnischen Amtssachverständigen aufgrund der aufgezeigten Mängel und des nicht der Kärntner Bauordnung entsprechend durchgeführten Ortsaugenscheines im gegenständlichen Verwaltungsverfahren nicht zu berücksichtigen.“ Mit Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde xxx vom 19.04.2016, Zahl: xxx, wurde die Berufung vom 26.07.2013 gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 11.07.2013, Zahl: xxx, als unbegründet abgewiesen. Der Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 11.07.2013, Zahl: xxx, wurde wie folgt geändert: „Der Bürgermeister der Stadtgemeinde xxx trägt gemäß § 36 Abs. 1 der K-BO 1996 idgF den Grundeigentümer der Parz. Nr. xxx, (EZ xxx, KG xxx), Frau xxx auf, für das konsenslos ausgeführte Bauvorhaben, Errichtung einer Holzhütte innerhalb einer Frist von 8 Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides den rechtmäßigen Zustand durch die Beseitigung (Abbruch) des o.g. Objektes und nachträglicher Wiederherstellung als Grünfläche am jetzigen Standort der Holzhütte, sach- und fachgemäß unter Einhaltung aller einschlägigen Bestimmungen, insbesondere der geltenden ÖNormen und Gesetze, herzustellen. Gemäß § 36 Abs. 1 der K-BO 1996 darf wenn der Flächenwidmungsplan der Erteilung einer Baubewilligung entgegensteht die Möglichkeit nachträglich die Baubewilligung zu beantragen nicht eingeräumt werden. Die gutachterliche Stellungnahme des Amtes der Kärntner Landesregierung Abteilung xxx (Kompetenzzentrum xxx) Landwirtschaft, vom 19.03.2015 Zahl: xxx kommt zum schlüssigen und nachvollziehbaren Ergebnis, dass die errichtete Holzhütte laut § 5 Abs. 5 K-GplG 1995 nach Art, Größe und Situierung für eine erwerbsmäßige landwirtschaftliche Nutzung weder erforderlich noch spezifisch ist. Die gutachterliche Stellungnahme des hochbautechnischen Amtssachverständigen xxx vom 24.09.2015 kommt zum schlüssigen und nachvollziehbaren Schluss, das gemäß § 6 lit a der K-BO 1996 die errichtete Holzhütte auf der Parz. Nr. xxx KG xxx im vorliegenden Fall ein baubewilligungspflichtiges Bauvorhaben darstellt. Auf Grund der vorliegenden Gutachten und Bauweise der Holzhütte ist die Erfüllungsfrist von 8 Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides den rechtmäßigen Zustand durch die Beseitigung (Abbruch) des o.g. Objektes als ausreichend anzusehen, da nötigenfalls die Durchsetzung im Wege der Zwangsvollstreckung möglich ist.“ In der Bescheidbegründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kärntner Bauordnung Beweisverwertungsverbote unbekannt seien und der Antrag somit untauglich sei. Frau xxx habe es unterlassen, ein Gutachten eines anderen Sachverständigen für Hochbau in tauglicher Weise beizubringen. Eine auf einem ausreichenden Befund beruhende schlüssige Begutachtung eines Bauvorhabens durch einen Amtssachverständigen für Hochbau könne ebenfalls nur durch ein Gutachten eines anderen Sachverständigen in tauglicher Weise in Diskussion gezogen und allenfalls erschüttert werden. An sich schlüssigen Ausführungen des Amtssachverständigen wie im vorliegenden Fall könne jedenfalls nicht mit laienhaften Äußerungen in wirksamer Weise entgegnet werden. Das bereits errichtete Gebäude widerspreche daher dem rechtskräftigen Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde xxx. Es war spruchgemäß zu entscheiden. „Der Bürgermeister der Stadtgemeinde xxx trägt gemäß Paragraph 36, Absatz eins, der K-BO 1996 idgF den Grundeigentümer der Parz. Nr. xxx, (EZ xxx, KG xxx), Frau xxx auf, für das konsenslos ausgeführte Bauvorhaben, Errichtung einer Holzhütte innerhalb einer Frist von 8 Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides den rechtmäßigen Zustand durch die Beseitigung (Abbruch) des o.g. Objektes und nachträglicher Wiederherstellung als Grünfläche am jetzigen Standort der Holzhütte, sach- und fachgemäß unter Einhaltung aller einschlägigen Bestimmungen, insbesondere der geltenden ÖNormen und Gesetze, herzustellen. Gemäß Paragraph 36, Absatz eins, der K-BO 1996 darf wenn der Flächenwidmungsplan der Erteilung einer Baubewilligung entgegensteht die Möglichkeit nachträglich die Baubewilligung zu beantragen nicht eingeräumt werden. Die gutachterliche Stellungnahme des Amtes der Kärntner Landesregierung Abteilung xxx (Kompetenzzentrum xxx) Landwirtschaft, vom 19.03.2015 Zahl: xxx kommt zum schlüssigen und nachvollziehbaren Ergebnis, dass die errichtete Holzhütte laut Paragraph 5, Absatz 5, K-GplG 1995 nach Art, Größe und Situierung für eine erwerbsmäßige landwirtschaftliche Nutzung weder erforderlich noch spezifisch ist. Die gutachterliche Stellungnahme des hochbautechnischen Amtssachverständigen xxx vom 24.09.2015 kommt zum schlüssigen und nachvollziehbaren Schluss, das gemäß Paragraph 6, Litera a, der K-BO 1996 die errichtete Holzhütte auf der Parz. Nr. xxx KG xxx im vorliegenden Fall ein baubewilligungspflichtiges Bauvorhaben darstellt. Auf Grund der vorliegenden Gutachten und Bauweise der Holzhütte ist die Erfüllungsfrist von 8 Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides den rechtmäßigen Zustand durch die Beseitigung (Abbruch) des o.g. Objektes als ausreichend anzusehen, da nötigenfalls die Durchsetzung im Wege der Zwangsvollstreckung möglich ist.“ In der Bescheidbegründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kärntner Bauordnung Beweisverwertungsverbote unbekannt seien und der Antrag somit untauglich sei. Frau xxx habe es unterlassen, ein Gutachten eines anderen Sachverständigen für Hochbau in tauglicher Weise beizubringen. Eine auf einem ausreichenden Befund beruhende schlüssige Begutachtung eines Bauvorhabens durch einen Amtssachverständigen für Hochbau könne ebenfalls nur durch ein Gutachten eines anderen Sachverständigen in tauglicher Weise in Diskussion gezogen und allenfalls erschüttert werden. An sich schlüssigen Ausführungen des Amtssachverständigen wie im vorliegenden Fall könne jedenfalls nicht mit laienhaften Äußerungen in wirksamer Weise entgegnet werden. Das bereits errichtete Gebäude widerspreche daher dem rechtskräftigen Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde xxx. Es war spruchgemäß zu entscheiden. Gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde xxx vom 19.04.2016, Zahl: xxx, erhob Frau xxx als Beschwerdeführerin, fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten. In der Beschwerdevorlage vom Juni 2016 wird Nachstehendes vorgebracht: „Einleitend ist festzuhalten, dass die leidige Geschichte nunmehr bereits seit neun Jahren anhängig ist und es sind insbesondere folgende Schriftsätze anzuführen: 2007: Baumitteilung des Rechtsvorgängers der Beschwerdeführerin, Herr xxx, samt Baubeschreibung 5. Oktober 2007: Schreiben des Stadtgemeinde xxx an das Amt der Kärntner Landesregierung, Abteilung xxx 29. Oktober 2007: Stellungnahme des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen 21. November 2007: Aktenvermerk der Stadtgemeinde xxx mit der Feststellung dass die Holzhütte kein baubewilligungspflichtiges Bauvorhaben darstellt 29. Jänner 2008: Ansuchen des Rechtsvorgängers der Beschwerdeführerin, Herr xxx, bei der Bezirkshauptmannschaft xxx um naturschutzrechtliche Bewilligung 11. April 2008: naturschutzrechtliche Genehmigung der Bezirkshauptmannschaft xxx zur Errichtung einer Holzhütte 25. November 2008: Bauanzeige des Rechtsvorgängers der Beschwerdeführerin, Herr xxx, bei der Stadtgemeinde xxx 2008 bis 2013: kein Tätigwerden der Stadtgemeinde xxx 11. Juli 2013: Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx mit der Maßgabe entweder um die Baubewilligung anzusuchen oder die Holzhütte zu beseitigen 22. Juli 2013: Berufung der Beschwerdeführerin 8. April 2014: abweisender Berufungsbescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde xxx 12. Juni 2014: Beschwerde der jetzigen Beschwerdeführerin gegen den abweisenden Berufungsbescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde xxx an das Landesverwaltungsgericht Kärnten mit folgendem Wortlaut: „Gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde xxx vom 8. April 2014, Zahl: xxx, mit welchem meine Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 11. Juli 2013, xxx, durch den Stadtrat der Stadtgemeinde xxx in seiner Sitzung vom 8. April 2014 als unbegründet abgewiesen wurde, wird innerhalb offener Frist (die Zustellung erfolgte am 28. Mai 2014) Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben und wie folgt begründet: Die Bezirkshauptmannschaft xxx, Bereich xxx - xxx, hat aufgrund eines Antrages vom 29. Jänner 2008 mit Bescheid vom 11. April 2008 meinem Rechtsvorgänger xxx (Vater), Zahl: xxx, die Bewilligung zur Errichtung einer Holzhütte auf Parz. xxx, KG xxx, aufgrund der vorgelegten Projektsunterlagen (Pläne und Beschreibung) erteilt. In weiterer Folge wurde diese Holzhütte entsprechend den genehmigten Projektsunterlagen errichtet und hat auch bis zum Jahre 2013 niemals Anlass für Beanstandungen einer Behörde gegeben. Dies bedeutet, dass die besagte Holzhütte im Einklang mit den erteilten Bewilligungen, also vollkommen rechtskonform, errichtet wurde. Dieser Umstand ist auch der Stadtgemeinde xxx nicht nur bekannt, sondern diese hat diese Tatsache seit 2008, also seit Fertigstellung der Errichtung der Holzhütte, zustimmend zur Kenntnis genommen. Im Jahre 2013 wurde angeblich aufgrund einer baupolizeilichen Überprüfung, zu der ich als Eigentümerin weder geladen noch verständigt wurde, und somit auch keine Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme hatte, eine Überschreitung der genehmigten Abmessungen der Hütte von 4 x 4 Metern festgestellt. Dazu halte ich ausdrücklich fest, dass diese - von wem auch immer - aufgestellte Behauptung nicht der Tatsache entspricht. Die Ausmaße der Hütte betragen nämlich nicht 4,05 x 4,05 m, sondern lediglich 4,00 x 4,00 m. Im übrigen wurde die Holzhütte entsprechend den eingangs zitierten Bescheid errichtet. Mir bzw. meinem Rechtsvorgänger ist auch nicht bekannt, wer die angebliche baupolizeiliche Überprüfung durchgeführt hat. Auch ein bei solchen Überprüfungen zu erstellendes Protokoll wurde mir nicht nur nicht zur Kenntnis gebracht, sondern regelrecht vorenthalten. Aufgrund dieser unrichtigen Behauptung (simpler Messfehler) wurde in weiterer Folge mir von Amtswegen mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 11. Juli 2013 aufgetragen, für die (ohnehin genehmigte) Holzhütte nachträglich um die Baubewilligung anzusuchen oder den rechtmäßigen Zustand herzustellen. Begründend wurden die aufgrund der baupolizeilichen Überprüfung angeblich festgestellten Abmessungen von 4,05 x 4,05 m angeführt. Zu diesem ersten Bescheid wurde bzw. wird von mir folgendes festgehalten und wurde auch in der Berufung gegen den Erstbescheid dargelegt: • die baupolizeiliche Überprüfung erfolgte laut Bescheid am 22. August 2008; • der Bescheid aufgrund der Überprüfung erfolgte am 11. Juli 2013, also rund fünf Jahre später; • ich bzw. mein Rechtsvorgänger wurden weder von der baupolizeilichen Überprüfung verständigt noch zu dieser geladen; • es wurde mir auch keine Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme, mit welcher der Sachverhalt konfliktfrei aufgeklärt hätte werden können, eingeräumt, was wiederum eine eklatante Verletzung des Parteiengehörs bedeutet. In diesem Zusammenhang sei darauf verwiesen, dass die Behörde den Parteien das Parteiengehör ausdrücklich, in förmlicher Weise und von Amts wegen einzuräumen hat, was im konkreten Falle zweifelsfrei nicht erfolgt ist und allein schon deshalb die Rechtswidrigkeit des ersten Bescheides nach sich zieht und • die Errichtung der Holzhütte erfolgte aufgrund der erteilten Bewilligungen und damit rechtskonform. Aufgrund oben angeführter Tatsachen habe ich auch fristgerecht gegen den Bescheid Berufung eingebracht, die ersatzlose Aufhebung beantragt und auch entsprechend begründet. Die entsprechenden Unterlagen wurden ebenso vorgelegt. Der Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde xxx vom 8. April 2014 hat aber weder meine der Gemeinde zur Verfügung gestellten Unterlagen noch meine nachvollziehbaren Ausführungen bei der neuerlichen Entscheidung berücksichtigt. Statt dessen wurde in keinster Art und Weise auf die von der Stadtgemeinde xxx selbst im angefochtenen Bescheid angeführte Begründung Rücksicht genommen, sondern plötzlich eine - mir nicht bekannte Stellungnahme - der Abteilung xxx vom Amt der Kärntner Landesregierung vom 31. Oktober 2007 als Begründung herangezogen. (Anmerkung: diese Abteilung xxx beim Amt der Kärntner Landesregierung wurde zwischenzeitlich aufgelöst.) Hätte man mir die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme gegeben, hätte ich die sieben Jahre alte Stellungnahme leicht entkräften können, da ich ja aufgrund meiner land- und forstwirtschaftlichen Besitzungen in der KG xxx, der KG xxx und der KG xxx landwirtschaftlich tätig bin, und damit die Einholung einer Stellungnahme meiner Interessensvertretung, der Landwirtschaftskammer für Kärnten, zumindest vornehmen hätte können. Meine land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit manifestiert sich nachweislich in der Entrichtung der Kammerumlage und meiner aus dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb resultierenden sozialversicherungsrechtlichen Abgaben und Steuern. Dies alles stellt eine eklatante Verletzung des (gesetzlichen) Parteiengehörs dar. Die Wahrung des Parteiengehörs ist von Amts wegen zu beachten und gehört zu den fundamentalen Grundsätzen der Rechtsstaatlichkeit der Hoheitsverwaltung. Es ist in förmlicher Weise zu gewähren. Insgesamt stellt sich die Sachlage so dar, dass die Holzhütte behördlich genehmigt und entsprechend den eingereichten Plänen ausgeführt und somit keinesfalls konsenswidrig errichtet wurde. Ebenso findet die Holzhütte in der Landwirtschaft Verwendung. Auch die gänzlich fehlenden Sanitäreinrichtungen schließen eine andere Verwendung aus. Eine Nutzung - wie in der Begründung unterstellt - für Freizeitaktivitäten ist auch dadurch absurd, da sich mein Hauptwohnsitz in der nahen Umgebung befindet (xxx). Die Behörde hat (im Erstbescheid) nicht nur übersehen, dass die notwendige Genehmigung vorhanden ist und das Ausmaß der genehmigten Holzhütte von 4 x 4 m nicht überschritten wurde, sondern hat auch in sträflicher Vernachlässigung ihrer Pflichten das Recht auf Parteiengehör nachweislich mehrmals verletzt. Auch die nunmehrige Heranziehung einer sieben Jahre alten Stellungnahme (im angefochtenen Bescheid) einer nicht mehr existierenden Abteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung spricht für sich und braucht wohl nicht näher kommentiert zu werden. Warum die Behörde im Erstbescheid einen gänzlich anderen Sachverhalt als im Berufungsbescheid heranzieht entzieht sich meiner Kenntnis und ist wohl darin begründet, dass meine Berufung bzw. die Berufungsgründe gegen den Erstbescheid inhaltlich richtig waren und zu einer gänzlichen Aufhebung des Erstbescheides geführt hätten bzw. führen hätten müssen. Statt aber meiner Berufung Folge zu geben und den Erstbescheid ersatzlos aufzuheben, wurde plötzlich ein anderer Sachverhalt der Berufungsentscheidung zugrunde gelegt. Dies widerspricht aber ebenso eindeutig den Bestimmungen der Verwaltungsverfahrensgesetze. Aus diesem Grunde stelle ich den Antrag den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde xxx vom 8. April 2014, vom 8. April 2014, Zahl: xxx, mit welchem meine Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 11. Juli 2013, xxx durch den Stadtrat der Stadtgemeinde xxx in seiner Sitzung vom 8. April 2014, als unbegründet abgewiesen wurde, ersatzlos aufzuheben." 22. August 2014: Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten, mit welcher der Beschwerde stattgegeben, der angefochtene Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde xxx aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Stadtrat der Stadtgemeinde zurückverwiesen wird. 19. April 2016: Bescheid (Berufungsentscheidung) des Stadtrates der Stadtgemeinde xxx gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 11.7.2013. Der Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 22. August 2014 ist für mich nachvollziehbar und geht in seiner Begründung ausführlich auf die Sach- und Rechtslage in dieser Angelegenheit ein. Die von der Stadtgemeinde xxx ausgefertigten Bescheide wiesen eklatante Mängel auf. Diese haben letztendlich auch zur Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes geführt, den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde xxx aufzuheben. Der nun mehr vorliegende Bescheid (Berufungsentscheidung) des Stadtrates der Stadtgemeinde xxx weist bedauerlicherweise wiederum eklatante Mängel auf. Es wurde leider auch in keinster Weise aus den vom Landesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 22. August 2014 aufgezeigten Mängel dahingehend Rechnung getragen, dass diese (wie vom Landesverwaltungsgericht aufgetragen) erheblichen Mängel vom Stadtrat der Stadtgemeinde xxx behoben worden wären. Der - aus für mich nicht nachvollziehbaren Gründen - in den Farben rot und schwarz ausgefertigte Bescheid weist einen rund einseitigen Spruch als auch eine den Spruch lediglich wiederholende, grammatikalisch nicht ganz korrekte, wiederum einseitige Begründung auf. Dies belege ich wie folgt: Spruch und Begründung des Bescheides Bestandteil Spruch: "Die gutachterliche Stellungnahme des AMT DER KÄRNTNER LANDESREGIERUNG Abteilung xxx (Kompetenzzentrum xxx) xxx, vom 19.03.2015 (Zahl xxx) kommt zum schlüssig und nachvollziehbaren Ergebnis, das die errichtete Holzhütte laut § 5 Abs. 5 K-GpIG 1995 nach Art, Größe und Situierung für eine erwerbsmäßige landwirtschaftliche Nutzung weder erforderlich noch spezifisch ist." Bestandteil Spruch: "Die gutachterliche Stellungnahme des AMT DER KÄRNTNER LANDESREGIERUNG Abteilung xxx (Kompetenzzentrum xxx) xxx, vom 19.03.2015 (Zahl xxx) kommt zum schlüssig und nachvollziehbaren Ergebnis, das die errichtete Holzhütte laut Paragraph 5, Absatz 5, K-GpIG 1995 nach Art, Größe und Situierung für eine erwerbsmäßige landwirtschaftliche Nutzung weder erforderlich noch spezifisch ist." und dazu gleichlautend Bestandteil Begründung: "Die gutachterliche Stellungnahme des AMT DER KÄRNTNER LANDESREGIERUNG Abteilung xxx (Kompetenzzentrum xxx) xxx, vom 19.03.2015 (Zahl xxx) kommt zum schlüssig und nachvollziehbaren Ergebnis, das die errichtete Holzhütte laut § 5 Abs. 5 K-GpIG 1995 nach Art, Größe und Situierung für eine erwerbsmäßige landwirtschaftliche Nutzung weder erforderlich noch spezifisch ist." Bestandteil Begründung: "Die gutachterliche Stellungnahme des AMT DER KÄRNTNER LANDESREGIERUNG Abteilung xxx (Kompetenzzentrum xxx) xxx, vom 19.03.2015 (Zahl xxx) kommt zum schlüssig und nachvollziehbaren Ergebnis, das die errichtete Holzhütte laut Paragraph 5, Absatz 5, K-GpIG 1995 nach Art, Größe und Situierung für eine erwerbsmäßige landwirtschaftliche Nutzung weder erforderlich noch spezifisch ist." Bestandteil Spruch: "Die gutachterliche Stellungnahme des hochbautechnischen Amtssachverständigen xxx vom 24.09.2015 kommt zum schlüssig und nachvollziehbaren Schluss, das gemäß § 6 lit. A. der Kärntner Bauordnung 1996 i.d.g.F. die errichtete Holzhütte auf der Parz.Nr. xxx KG xxx im vorliegenden Fall ein baubewilligungspflichtiges Bauvorhaben darstellt." Bestandteil Spruch: "Die gutachterliche Stellungnahme des hochbautechnischen Amtssachverständigen xxx vom 24.09.2015 kommt zum schlüssig und nachvollziehbaren Schluss, das gemäß Paragraph 6, lit. A. der Kärntner Bauordnung 1996 i.d.g.F. die errichtete Holzhütte auf der Parz.Nr. xxx KG xxx im vorliegenden Fall ein baubewilligungspflichtiges Bauvorhaben darstellt." und dazu inhaltsident Bestandteil Begründung: "..... wie die gutachterliche Stellungnahme des hochbautechnischen Amtssachverständigen xxx vom 24.09.2015 das die Holzhütte auf der Parz.Nr. xxx KG xxx errichtet wurde." Worauf sich der Verweis ,,"Alle weiteren Bescheid Ausführungen bleiben vollinhaltlich aufrecht." im angefochtenen Bescheid bezieht, ist mir ebenso völlig unerklärlich, da ja die Begründung des Bescheides des Bürgermeisters vom 11.7.2013 keine mit dem nunmehr vorliegenden Bescheid in Zusammenhang stehende Begründung aufweist. Dazu hat das Verwaltungsgericht Kärnten bereits bei den Entscheidungsgründen zum Beschluss vom 22.8.2014 folgendes ausgeführt: "Die Begründung des Bescheides ist eines der wichtigsten Erfordernisse eines rechtsstaatlichen Verfahrens. Das Ausmaß der Begründung richtet sich natürlich nach den von der Rechtsordnung anerkannten Rechtsschutzinteressen der Parteien und soll auch nicht überzogen werden. ..... Die belangte Behörde hätte sich daher im Rahmen der Begründung des angefochtenen Bescheides mit sämtlichen im gegenständlichen Fall relevanten Sach- und Rechtsfragen auseinander zu setzen gehabt. ..... Im Verstoß gegen die Begründungspflicht ..... liegt eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vor .....". Ebenso halte ich dazu ergänzend fest, dass die Behörde (in diesem Fall der Stadtrat der Stadtgemeinde xxx) an die rechtliche Beurteilung gebunden ist, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Das dem in keinster Art und Weise entsprochen wurde, ist offensichtlich. Bauanzeige Als Rechtsnachfolgerin des Herrn xxx erlaube ich mir zu bemerken, dass nach wie vor eine Bearbeitung der seinerzeitigen Bauanzeige (vom 25. November 2008) an die Stadtgemeinde xxx durch die Stadtgemeinde xxx nach immerhin acht Jahren noch keiner Erledigung zugeführt wurde. Wäre die Stadtgemeinde xxx den gesetzlichen Bestimmungen nachgekommen (§ 18 Abs. 1 AVG: Die Behörde hat die Sache möglichst zweckmäßig, rasch, einfach und kostensparend zu erledigen und den wesentlichen Inhalt der Amtshandlung erforderlichenfalls in einer Niederschrift oder einem Aktenvermerk festzuhalten.), wäre der Stadtgemeinde xxx und mir viel Aufwand erspart geblieben. Als Rechtsnachfolgerin des Herrn xxx erlaube ich mir zu bemerken, dass nach wie vor eine Bearbeitung der seinerzeitigen Bauanzeige (vom 25. November 2008) an die Stadtgemeinde xxx durch die Stadtgemeinde xxx nach immerhin acht Jahren noch keiner Erledigung zugeführt wurde. Wäre die Stadtgemeinde xxx den gesetzlichen Bestimmungen nachgekommen (Paragraph 18, Absatz eins, AVG: Die Behörde hat die Sache möglichst zweckmäßig, rasch, einfach und kostensparend zu erledigen und den wesentlichen Inhalt der Amtshandlung erforderlichenfalls in einer Niederschrift oder einem Aktenvermerk festzuhalten.), wäre der Stadtgemeinde xxx und mir viel Aufwand erspart geblieben. Hochbautechnischer Amtssachverständiger Zum Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen ist folgendes anzuführen: • Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 11. Juli 2013: Grundrissfläche Holzhütte: 4,05 x 4,05m Firsthöhe Holzhütte: 4,10 m • Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde xxx vom 8.April 2014: Es fehlt jegliche Abmessung • Hochbautechnisches Gutachten vom 24. September 2015: Grundrissaußenabmessung 4,03 x 4,03m (Außenwände haben 4,00 x 4,00m) Firsthöhe 3,86m • Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde xxx vom 19. April 2016: Es lässt sich dem angefochtenen Bescheid nicht schlüssig entnehmen, warum der Stadtrat der Stadtgemeinde xxx sich den Ausführungen des hochbautechnischen Sachverständigen vom 24. September 2015 und nicht den Ausführungen vom 11. Juli 2013 angeschlossen hat. Wie der Stadtrat der Stadtgemeinde xxx die Ausführungen des hochbautechnischen Amtssachverständigen als "an sich schlüssige Ausführungen" bezeichnen kann, ist mir völlig unerklärlich, da ja derselbe Sachverständige bei zwei Messungen (wie oben angeführt) zu unterschiedlichen Ergebnissen gekommen ist. Es war mir auch im gesamten Verfahren nicht klar, welche der Messungen bei der Bescheiderstellung herangezogen wurde. Zum angeführten Beweisverwertungsverbot merke ich nur an, dass ein solches sich bei zwei vom selben Sachverständigen durchgeführten Messungen, die nachweislich zu zwei verschiedenen Ergebnissen geführt haben, wohl selbst ad absurdum führt. Welche der zwei Messungen hätte ich denn durch ein weiteres Gutachten entkräften sollen? Bauverfahren Entgegen den Ausführungen des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten ("Die belangte Behörde hat im fortgesetzten Verfahren ein ordnungsgemäßes Bauverfahren ... durchzuführen.") wurde von der Stadtgemeinde xxx bis heute ein solches nicht durchgeführt und es ist daher das bisher durchgeführte Ermittlungsverfahren nach wie vor als völlig mangelhaft bzw. unzureichend zu erachten. Flächenwidmungsplan Die Heranziehung eines landwirtschaftlichen und eines hochbautechnischen Gutachtens als alleiniges Kriterium dafür, dass die Holzhütte dem rechtskräftigen Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde xxx widerspricht, ist für mich nicht nachvollziehbar. Widerspricht nur eines der Gutachten dem Flächenwidmungsplan, widersprechen beide Gutachten dem Flächenwidmungsplan oder widerspricht etwas anderes dem Flächenwidmungsplan? Allgemeines Insgesamt stellt sich die Sachlage nach wie vor so dar, dass die Errichtung der Holzhütte nach Bauanzeige erfolgte und entsprechend den eingereichten Plänen ausgeführt und somit keinesfalls konsenswidrig errichtet wurde. Ebenso findet die Holzhütte in der Landwirtschaft Verwendung. Auch die gänzlich fehlenden Sanitäreinrichtungen schließen eine andere Verwendung naturgemäß aus. Eine Nutzung - wie in der Begründung unterstellt - für Freizeitaktivitäten ist auch dadurch absurd, da sich mein Hauptwohnsitz in der nächsten Umgebung befindet (xxx). Im übrigen bleiben die in meiner Beschwerde vom 12. Juni 2014 angeführten Beschwerdegründe aufrecht, wobei - um unnötige Wiederholungen zu vermeiden - diesbezüglich auf die in dieser Beschwerde auf den Seiten zwei, drei und vier angeführten Beschwerdegründe verwiesen wird. Aus oben angeführten Gründen stelle ich daher innerhalb offener Frist den Antrag den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde xxx vom 19.4.2016, Zahl: xxx, mit welchem meine Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 11.7.2013, Zahl: xxx, als unbegründet abgewiesen wurde, ersatzlos aufzuheben.“ Mit Schreiben des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 11.08.2016 wurde gegenständlicher Bauakt dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vorgelegt. Verwaltungsgerichtliches Verfahren: Beweiswürdigung: Vom Landesverwaltungsgericht Kärnten erging mit Schreiben vom 23.08.2016, Zahl: KLVwG-xxx, an die Landwirtschaftskammer Kärnten das Ersuchen um Abgabe einer Stellungnahme, ob gegenständliche Baustandortparzelle (Parzelle Nr. xxx, KG xxx) der Frau xxx in xxx, als landwirtschaftliche Tätigkeit registriert ist. Mit Schreiben vom 23.08.2016, Zahl: KLVwG-xxx, wurde der landwirtschaftliche ASV der Abteilung xxx – xxx des Amtes der Kärntner Landesregierung um Ergänzung seines Gutachtens ersucht, ob Frau xxx aufgefordert wurde, Belege betreffend die Fischzucht vorzulegen, zumal im Gutachten ausgeführt wird, „dass über den Fischbesatz keine Unterlagenvorlagen vorgelegt werden konnten.“ Weiters wurde ersucht mitzuteilen, ob das landwirtschaftliche Gut-achten ausschließlich auf eine Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführer abzielt und wurde ersucht die Beurteilung der Gesamtsituation auf der Grundlage aller vorliegenden Beweismittel vorzunehmen. Mit ergänzender Stellungnahme vom 08.09.2016, Zahl: xxx, führte der landwirtschaftliche Amtssachverständige aus, dass im beiliegenden Schreiben (E-Mail) betreffend Bestätigung der Terminvereinbarung (26.2.2015) für die Befunderhebung zur Gutachtenserstellung die Familie xxx u.a. über das Vorlegen von allfälligen Verkaufserlösen aus der Nutztierhaltung in Kenntnis gesetzt worden sei. Umständehalber habe dieser Erhebungstermin auf den 17.3.2015 verschoben werden müssen. Bei der damaligen Erhebung würde von seiner Seite keine neuerliche Aufforderung zum Vorlegen von Unterlagen über die Fischhaltung im gegenständlichen Teich getätigt worden sein. Es sei auch keine zusätzliche an ihn gerichtete Anfrage erfolgt, welche eventuell im Zusammenhang eines Parteiengehörs gestellt worden sei. Das maßgeblich an ihn gestellte Beurteilungskriterium zur Feststellung der Widmungskonformität (Spezifität und Notwendigkeit) von Bauwerken auf Grundstücken mit der Widmungsart „Grünland-Landwirtschaft“ sei, in wie weit Einkünfte zum Lebensunterhalt aus der Urproduktion erzielt werden. Der Nachweis dafür erfolge üblicherweise durch Wirtschaftlichkeitsberechnungen. Unabhängig von der angeführten Berechnung wäre es auch möglich durch vorgelegte Einkaufs- oder Verkaufsrechnungen landwirtschaftlicher Produkte, Einkünfte aus der Urproduktion nachzuweisen. Mit Schreiben vom 27.09.2016 erfolgte seitens der Landwirtschaftskammer Kärnten nachstehende Stellungnahme: „Im Zuge der Erhebungen wurde folgender Sachverhalt festgestellt: Frau xxx ist gegenwärtig Mitglied der Landwirtschaftskammer Kärnten und somit kammerumlagepflichtig. Im Register der Landwirtschaftskammer scheint sie als Eigentümerin eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes mit 3,28 ha Fläche auf. Dieser land- und forstwirtschaftliche Betrieb ist unter der LFIS (land- und forstwirtschaftliches Betriebsinformationssystem, BGBl Nr. xxx) Nummer xxx bei der Statistik Austria gemäß LFBIS-Gesetz registriert. Das Flächenausmaß ist dort mit 3,10 ha angegeben. Nach den beiden betrieblichen Einheitswertbescheiden des Finanzamtes xxx beträgt das Gesamtausmaß des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes 4,0045 ha. Die letzte bekannte aktive Beantragung (als förderfähige Fläche im Sinne der AMA (Agrarmarkt Austria)) erfolgte für diesen Betrieb 1995 unter dem Namen xxx. Damals wurden in Summen 1,1460 ha landwirtschaftliche Nutzfläche in der sogenannten Flächenbasis Erfassung angegeben, Waldflächen werden hier nicht erfasst. Die damalige Wohnadresse der Antragstellerin lautete auf xxx, die damalige Betriebsadresse (entspricht der Hofstelle) der beantragten Fläche wurde mit xxx, vulgo xxx angegeben. Nach den vorliegenden Grundbuchsauzügen stellten sich die im Besitz von Frau xxx als Eigentümerin befindlichen Flächen wie folgt dar:Frau xxx ist gegenwärtig Mitglied der Landwirtschaftskammer Kärnten und somit kammerumlagepflichtig. Im Register der Landwirtschaftskammer scheint sie als Eigentümerin eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes mit 3,28 ha Fläche auf. Dieser land- und forstwirtschaftliche Betrieb ist unter der LFIS (land- und forstwirtschaftliches Betriebsinformationssystem, Bundesgesetzblatt Nr. xxx) Nummer xxx bei der Statistik Austria gemäß LFBIS-Gesetz registriert. Das Flächenausmaß ist dort mit 3,10 ha angegeben. Nach den beiden betrieblichen Einheitswertbescheiden des Finanzamtes xxx beträgt das Gesamtausmaß des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes 4,0045 ha. Die letzte bekannte aktive Beantragung (als förderfähige Fläche im Sinne der AMA (Agrarmarkt Austria)) erfolgte für diesen Betrieb 1995 unter dem Namen xxx. Damals wurden in Summen 1,1460 ha landwirtschaftliche Nutzfläche in der sogenannten Flächenbasis Erfassung angegeben, Waldflächen werden hier nicht erfasst. Die damalige Wohnadresse der Antragstellerin lautete auf xxx, die damalige Betriebsadresse (entspricht der Hofstelle) der beantragten Fläche wurde mit xxx, vulgo xxx angegeben. Nach den vorliegenden Grundbuchsauzügen stellten sich die im Besitz von Frau xxx als Eigentümerin befindlichen Flächen wie folgt dar: EZ xxx, KG xxx (xxx), 0,2055 ha EZ xxx, KG xxx (xxx), 1,5030 ha EZ xxx, KG xxx (xxx), 1,3987 ha EZ xxx, KG xxx (xxx), 1,1906 ha Gesamtfläche 4,2978 ha Nutzung (lt. Grundbuch): Landwirtschaft 1,4287 ha Wald 2,7578 ha Bauland und Garten 0,1055 ha Sonstige Fläche 0,0058 ha Die hier bestehenden Flächendifferenzen zwischen den einzelnen Registerformaten (Landwirtschaftskammerumlage, Finanzamt, Grundbuch) sind unerheblich, da es sich meist um unterschiedliche Stichtagsdatenbestände handelt und diese je nach Aktualität variieren können. Aktuell gibt es für diesen Bereich keine im INVEKOS erfassten Flächen, da keine Förderung bzw. Ausgleichszahlung von der Eigentümerin beantragt wird. Eine Verpachtung oder Nutzungsüberlassung dieser Flächen ist der Landwirtschaftskammer nicht bekannt. Diesbezügliche Informationen werden der Landwirtschaftskammer auch nicht zur Kenntnis gebracht. Eine konkrete Auskunft über die Bewirtschaftungsverhältnisse (eventuelle Verpachtungen) kann die Sozialversicherungsanstalt der Bauern als zuständige Stelle geben. Ob eine Fläche bewirtschaftet wird oder nicht, kann jedoch von einer oder keiner Registrierung nicht schlüssig abgeleitet werden. Die Parzelle xxx gehört gemeinsam mit den beiden Parzellen xxx und xxx zu einer rund 6,5 km von der Hofstelle entfernten Teilfläche (entspricht einem Feldstück) des Betriebes vulgo xxx, welches ein Gesamtausmaß von 0,5819 ha aufweist. Davon entfallen 0,2465 ha auf Wald, 0,3296 ha auf Landwirtschaft und 0,0058 ha auf Baufläche und sonstiges. Die Parzelle xxx, KG xxx (xxx), der EZ xxx steht im Alleineigentum von Frau xxx und ist nach dem öffentlich zugänglichen (KAGIS, 26.9.2016) Flächenwidmungsplan landwirtschaftlich und auch forstwirtschaftlich gewidmet. Die korrespondierende Grundbuchseintragung (vom 26.9.2016) hinsichtlich der Grundstücksnutzung sowie die Darstellung nach dem aktuellen Luftbild (KAGIS, 26.9.2016) bestätigen eine land- bzw. forstwirtschaftliche Nutzung dieser Fläche (vergl. dazu § 3 Kärntner Landwirtschaftskammergesetz 1991, LGBl Nr. xxx). Zusätzlich ist Frau xxx landwirtschaftskammerumlagepflichtig. Die gegenständliche Fläche ist Teil dieser gesetzlichen Pflichtmitgliedschaft.“Die hier bestehenden Flächendifferenzen zwischen den einzelnen Registerformaten (Landwirtschaftskammerumlage, Finanzamt, Grundbuch) sind unerheblich, da es sich meist um unterschiedliche Stichtagsdatenbestände handelt und diese je nach Aktualität variieren können. Aktuell gibt es für diesen Bereich keine im INVEKOS erfassten Flächen, da keine Förderung bzw. Ausgleichszahlung von der Eigentümerin beantragt wird. Eine Verpachtung oder Nutzungsüberlassung dieser Flächen ist der Landwirtschaftskammer nicht bekannt. Diesbezügliche Informationen werden der Landwirtschaftskammer auch nicht zur Kenntnis gebracht. Eine konkrete Auskunft über die Bewirtschaftungsverhältnisse (eventuelle Verpachtungen) kann die Sozialversicherungsanstalt der Bauern als zuständige Stelle geben. Ob eine Fläche bewirtschaftet wird oder nicht, kann jedoch von einer oder keiner Registrierung nicht schlüssig abgeleitet werden. Die Parzelle xxx gehört gemeinsam mit den beiden Parzellen xxx und xxx zu einer rund 6,5 km von der Hofstelle entfernten Teilfläche (entspricht einem Feldstück) des Betriebes vulgo xxx, welches ein Gesamtausmaß von 0,5819 ha aufweist. Davon entfallen 0,2465 ha auf Wald, 0,3296 ha auf Landwirtschaft und 0,0058 ha auf Baufläche und sonstiges. Die Parzelle xxx, KG xxx (xxx), der EZ xxx steht im Alleineigentum von Frau xxx und ist nach dem öffentlich zugänglichen (KAGIS, 26.9.2016) Flächenwidmungsplan landwirtschaftlich und auch forstwirtschaftlich gewidmet. Die korrespondierende Grundbuchseintragung (vom 26.9.2016) hinsichtlich der Grundstücksnutzung sowie die Darstellung nach dem aktuellen Luftbild (KAGIS, 26.9.2016) bestätigen eine land- bzw. forstwirtschaftliche Nutzung dieser Fläche (vergl. dazu Paragraph 3, Kärntner Landwirtschaftskammergesetz 1991, Landesgesetzblatt Nr. xxx). Zusätzlich ist Frau xxx landwirtschaftskammerumlagepflichtig. Die gegenständliche Fläche ist Teil dieser gesetzlichen Pflichtmitgliedschaft.“ Im Rahmen des Parteiengehörs wurde an alle Parteien die Stellungnahme der Landwirtschaftskammer Kärnten vom 27.09.2016 mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme übermittelt. Mit Stellungnahme vom 11.11.2016 führte die Beschwerdeführer zur Stellungnahme der Landwirtschaftskammer Nachstehendes aus: „Inhaltlich erlaube ich mir wie folgt Stellung zu nehmen: den Ausführungen der Landwirtschaftskammer hinsichtlich des Ausmaßes meines Land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ist grundsätzlich nichts hinzuzufügen. Zu den Eigentumsverhältnissen erlaube ich festzuhalten, dass meine Eltern xxx und xxx vor geraumer Zeit (der erste Erwerbsvorgang erfolgte bereits im Juli 1990) die land- und forstwirtschaftliche Fläche in xxx von der (damaligen) xxx AG käuflich erworben haben. Ziel des Erwerbes war die Ausweitung des bestehenden land- und forstwirtschaftlichen Betriebes. Über den gesamten Zeitraum wurden von meinen Eltern und mir die land- und forstwirtschaftlichen Flächen in xxx, xxx, KG xxx) und xxx auch entsprechend ihrer Widmung genutzt. Aufgrund der Tatsache, dass sich die Grundstücke doch in großer Entfernung zu meinem Wohnhaus in der xxx befinden (so sind die land- und forstwirtschaftlichen Flächen in xxx (KG xxx) rund 6,5 km von der xxx entfernt und die land- und forstwirtschaftlichen Flächen in xxx sogar mehr als 10 km entfernt), ist die Bewirtschaftung dieser land- und forstwirtschaftlichen Flächen nur mit sehr großem persönlichen Aufwand möglich. Erschwerend ist in den letzten Jahren hinzugekommen, dass meine Mutter xxx im Jahre 2010 verstorben ist und mein Vater xxx aufgrund seines Alters (Geburtsjahr xxx) auch nur mehr eingeschränkt mit seiner Arbeitskraft zur Verfügung steht. Der Vollständigkeit halber halte ich fest, dass ich nach dem Tode meiner Mutter und Erbsverzichtes meines Vaters sämtliche land- und forstwirtschaftliche Grundstücke geerbt habe. Da ich selbst berufstätig bin, ist die Bewirtschaftung der land- und forstwirtschaftlichen Flächen für mich eine große Aufgabe, der ich zwar gerne nachkomme, aber die doch eine logistische Herausforderung darstellt. Der Einsatz maschineller land- und forstwirtschaftlicher Geräte ist weder technisch noch finanziell möglich, so dass nahezu alles händisch erledigt werden muss. Aus diesem Grunde ist auch, eine Verwahrung der einzelnen Geräte (Astungsleiter, Hohlspaten, Astungsschere, Erdbohrer, Beile, Dengelhammer und vieles mehr) vor Ort, also in xxx und xxx (KG xxx), für die Ausübung der land- und forstwirtschaftlichen Arbeiten unumgänglich notwendig. Ich muss an dieser Stelle ausdrücklich festhalten, dass bei einer Verwahrung der land- und forstwirtschaftlichen Geräte in der xxx, eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung keinesfalls möglich wäre, und eine Verwilderung dieser land- und forstwirtschaftlichen Flächen die logische Konsequenz wären. Dies war ja auch seinerzeit die Voraussetzung für die Bezirkshauptmannschaft xxx bei der Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung der Holzhütte. Die Behörde hat die Errichtung einer Holzhütte vor Ort als notwendige Voraussetzung für die Ausübung der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit bewertet. Dies wird nunmehr auch durch die Stellungnahme der Landwirtschaftskammer Kärnten ausdrücklich bestätigt. Abschließend darf ich daher ersuchen meine Argumente als auch die Stellungnahme der Landwirtschaftskammer Kärnten bei der Entscheidungsfindung entsprechend zu berücksichtigen und verbleibe mit freundlichen Grüßen!“ Zudem wurde die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 03.10.2016, Zahl: KLVwG-xxx, gerichtlich aufgefordert mitzuteilen, ob der gegenständliche Fischteich, der von ihr als notwendiger Grund für die „Bewirtschaftungshütte“ angegeben wird, wasserrechtlich bewilligt ist. Bejahendenfalls wurde ersucht die wasserrechtliche Bewilligung zu übermitteln. In Beantwortung der gerichtlichen Aufforderung teilte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 11.11.2016 mit, dass das Grundstück bereits im Jahre 1990 von ihren Rechtsvorgängern xxx und xxx von der xxx AG käuflich erworben worden sei. Da sie selbst zum damaligen Zeitpunkt in die Kaufabwicklung nicht eingebunden gewesen sei, sei sie diesbezüglich auf die Aussagen ihres Vaters xxx (ihre Mutter xxx sei 2010 verstorben) angewiesen. Laut ihrem Vater xxx sei eine wasserrechtliche Bewilligung des Fischteiches nie ein Thema beim Kauf gewesen, da er als auch ihre Mutter davon ausgegangen seien, dass eine solche jedenfalls vorliege. Sie habe zwischenzeitlich versucht, mit dem Rechtsnachfolger der xxx AG telefonisch Kontakt aufzunehmen. Wie bekannt seien die xxx AG im Jahre 2000 in das Unternehmen xxx AG eingegliedert worden. Leider sei es bis dato nicht möglich gewesen, einen mit der Materie vertrauten Mitarbeiter bei der xxx AG zu finden. Aus diesem Grunde werde sie nunmehr auch schriftlich an die xxx AG herantreten. Mit Schreiben vom 11.10.2016, Zahl: xxx, wurde die hochbautechnische Stellungnahme des Amtssachverständigen des Amtes der Kärntner Landesregierung übermittelt. Dieser Stellungnahme ist wie folgt zu entnehmen: „Allgemeiner Teil: Grundlagen: Dem Gutachten liegen folgende Unterlagen zugrunde: ● Projektunterlagen aus Akt: Baubeschreibung für eine Gerätehütte (ohne Datum) und Lageplan M=1:500 „Errichtung einer Gerätehütte“, ● Naturschutzrechtliche Bewilligung (Bescheid der BH xxx vom 11.04.2008, Zl.: xxx), mit Ansuchen vom 29.01.2008, ● Landwirtschaftliches Amtssachverständigengutachten vom 19.03.2015,Zl.: xxx,Landwirtschaftliches Amtssachverständigengutachten vom 19.03.2015,, Zl.: xxx, ● Katasterplan Stadtgemeinde xxx 1:500 vom 08.09.2015, ● Planausschnitt - Widmungsübersicht zu Parz. Nr. xxx, KG xxx,vom 08.09.2015 (Kagis),Planausschnitt - Widmungsübersicht zu Parz. Nr. xxx, KG xxx,, vom 08.09.2015 (Kagis), ● Gutachterliche Stellungnahme des hochbautechnischen Amtssachverständigen vom 24.09.2015. Fragestellung des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten: Es wird ersucht eine Bestandsaufnahme der grundrisslichen Abmessungen der Hütte/Geräteschuppen im Zuge eines Ortsaugenscheines vorzunehmen und in weiterer Folge anzuführen ob es sich aus fachlicher Sicht beim gegenständlichen Vorhaben um ein bewilligungsfreies oder ein bewilligungspflichtiges Vorhaben im Sinne der K-BO 1996 handelt? Befund: Beim gegenständlichen Bau-Beschwerdeverfahren handelt es sich um die Errichtung einer Holzhütte (kleines Gebäude in Holzkonstruktion!) mit Satteldach und Feuer-stätte auf der im Eigentum der Beschwerdeführerin Frau xxx stehenden und als „Grünland Landwirtschaft“ gewidmeten Parzelle Nr. xxx, KG xxx. Das Vorhaben befindet sich im Nahbereich (ca. 8,50 m - aus KAGIS) zum nördlich vorbeiführenden xxxradweg. Stellungnahme: Im Zuge eines Ortsaugenscheines am 23. September 2016 konnte festgestellt werden, dass die gegenständliche Hütte in einer holzverschalten Holztragkonstruktion mit innenseitiger Gipskartonverkleidung errichtet wurde und ein ca. Ost/West gerichtetes Satteldach mit Bitumenschindeleindeckung aufweist. Eine Gründung der mit einer Abgasanlage (Kamin) ausgestatteten Holzhütte durch Betonfundamente besteht laut Angabe des beim Ortsaugenschein anwesenden Herrn xxx nicht. Die grundrisslichen Abmessungen des umbauten Raumes betragen 4,00 m x 4,00 m, wobei die Gebäudeaußenkanten mit ca. 2 cm starken Eckleisten überdeckt sind. Die Dachkonstruktion ist ost- und westseitig ca. 2,00 m auskragend (Vordach) ausgebildet. Dabei werden die auskragenden Pfetten durch schräg gestellte Streben bis auf eine Tiefe von ca. 60 cm konstruktiv abgesichert. Traufenseitig besteht ein ca. 80 cm breiter Dachüberstand. Die Firsthöhe beträgt ca. 4,10 m (Höhe bis UK Dach ca. 3,85 m). Im Bereich der überdachten Außenflächen ist das angrenzende Gelände durch einen Plattenbelag befestigt ausgebildet. Als Fassadenöffnungen weist die Holzhütte je ein Fenster (ca. 76/88
  2. cm)in der nördlichen und ein ebengleiches neben der Eingangstüre (ca. 76/88
  3. cm)in der westlichen Außenwand (ca. 76/88
  4. cm)auf. Die Innenausstattung besteht im Wesentlichen neben einem Küchenherd und einem kleinen Küchenschrank aus einem Tisch mit Sessel sowie einen Diwan. Wie vor angeführt, weist die gegenständliche, in einer Holzkonstruktion ausgeführte und mit einem Satteldach versehene Holzhütte durch den umschlossenen Raum von 4,00 m x 4,00 m eine Bruttogrundrissfläche von ca. 16,00 m² auf. Unter Hinzurechnung der jeweiligen giebelseitigen Außenflächen bis Außenkante der Tragkonstruktion des Vordaches von 4,00 m x 0,60 m – für die Bemessung der Grundfläche gemäß § 7 Abs. 1 lit a K-BO – ergibt sich eine dahingehend zu berücksichtigende Gesamtgrundfläche von ca. 20,80 m². Die Gebäudehöhe, gemessen von OK projektiertem Gelände bis OK First, beträgt ca. 4,13 m (bis UK Dach ca. 3,85 m). Wie vor angeführt, weist die gegenständliche, in einer Holzkonstruktion ausgeführte und mit einem Satteldach versehene Holzhütte durch den umschlossenen Raum von 4,00 m x 4,00 m eine Bruttogrundrissfläche von ca. 16,00 m² auf. Unter Hinzurechnung der jeweiligen giebelseitigen Außenflächen bis Außenkante der Tragkonstruktion des Vordaches von 4,00 m x 0,60 m – für die Bemessung der Grundfläche gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Litera a, K-BO – ergibt sich eine dahingehend zu berücksichtigende Gesamtgrundfläche von ca. 20,80 m². Die Gebäudehöhe, gemessen von OK projektiertem Gelände bis OK First, beträgt ca. 4,13 m , (bis UK Dach ca. 3,85 m). Die Kärntner Bauordnung enthält keine Definition des Begriffes „Gebäude“. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet der Begriff des Gebäudes einen nach den Regeln der Baukunst umschlossenen Raum, der mit dem Boden in eine gewisse Verbindung gebracht worden ist (VwGH vom 2.4.2009, 2007/05/0158). Da das gegenständliche Vorhaben, das offensichtlich von Menschen betreten werden kann, ein Mindestmaß an Schutz vor Witterungseinflüssen garantiert und die vor angeführten Parameter erfüllt, kann aus dem Baurecht heraus davon ausgegangen werden, dass es sich bei der gegenständlichen Holzhütte um ein Gebäude handelt. Gemäß § 6 lit. a, K-BO ist normiert, dass Gebäude und sonstige bauliche Anlagen, sofern es sich nicht um bewilligungsfreie Vorhaben nach § 7 K-BO handelt, einer Baubewilligung bedürfen. Gemäß Paragraph 6, Litera a,, K-BO ist normiert, dass Gebäude und sonstige bauliche Anlagen, sofern es sich nicht um bewilligungsfreie Vorhaben nach Paragraph 7, K-BO handelt, einer Baubewilligung bedürfen. Die bewilligungsfreien, mitteilungspflichtigen Bauvorhaben sind im § 7 K-BO 1996 erschöpfend aufgezählt und wird u.a. gemäß § 7 Abs. 1 lit. a, Folgendes normiert:Die bewilligungsfreien, mitteilungspflichtigen Bauvorhaben sind im Paragraph 7, K-BO 1996 erschöpfend aufgezählt und wird u.a. gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Litera a,, Folgendes normiert: „Keiner Baubewilligung bedürfen die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von Gebäuden bis 25 m² Grundfläche und 3,50 m Höhe.“ Wie vor angeführt erfüllt die gegenständliche Holzhütte hinsichtlich ihrer Gesamtgrundfläche von ca. 20,80 m² die notwendigen Anforderungen gemäß § 7 lit. a, K-BO, überschreitet jedoch durch die Gebäudehöhe von ca. 4,13 m die maximal zulässige Höhe von 3,50 m. Durch die Überschreitung der gemäß § 7 Abs. 1 lit a, K-BO maximal zulässigen Gebäudehöhe, handelt es sich bei der gegenständlichen Holzhütte nicht mehr um ein bewilligungsfreies, sondern gemäß § 6 K-BO um ein bewilligungspflichtiges Vorhaben. Als Anlage wurde eine Bildkopie (bestehend aus 2 Fotos) übermittelt.“ Wie vor angeführt erfüllt die gegenständliche Holzhütte hinsichtlich ihrer Gesamtgrundfläche von ca. 20,80 m² die notwendigen Anforderungen gemäß Paragraph 7, , Litera a,, K-BO, überschreitet jedoch durch die Gebäudehöhe von ca. 4,13 m die maximal zulässige Höhe von 3,50 m. Durch die Überschreitung der gemäß Paragraph 7, , Absatz eins, Litera a,, K-BO maximal zulässigen Gebäudehöhe, handelt es sich bei der gegenständlichen Holzhütte nicht mehr um ein bewilligungsfreies, sondern gemäß , Paragraph 6, K-BO um ein bewilligungspflichtiges Vorhaben. Als Anlage wurde eine Bildkopie (bestehend aus 2 Fotos) übermittelt.“ Im Rahmen des Parteiengehörs wurde an alle Parteien die hochbautechnische Stellungnahme vom 11.10.2016 mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme übermittelt. Mit Stellungnahme vom 21.11.2016 führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen zur hochbautechnischen Stellungnahme vom 11.10.2016 aus, dass mit der Stadtgemeinde seinerzeit im Zuge eines Grundstückabtretungsverfahrens (die Rechtsvorgänger hätten für eine Abwasserentsorgungsleitung Grundflächen der Stadtgemeinde xxx zur Verfügung gestellt) auch die Holzhütte mehrmals besichtigt und es würden seitens der Behördenvertreter keine Bedenken über die Rechtmäßigkeit derselben geäußert worden sein. Aus diesem Grunde seien die Rechtsvorgänger auch davon ausgegangen, dass somit alles seine Ordnung habe. Es werde diese Hütte auch – wie vom hochbautechnischen Amtssachverständigen bestätigt – ausschließlich als Schutz vor Witterungseinflüssen genützt. Das nunmehr vorliegende hochbautechnische Gutachten weiche in wesentlichen Punkten von den (seinerzeitigen) Feststellungen der Stadtgemeinde xxx ab. Aus diesem Grunde werde auch beantragt, der Stadtgemeinde xxx dieses Gutachten nicht nur zur Kenntnis zu bringen, sondern auch dazu Stellung zu beziehen, warum es zu diesen abweichenden Feststellungen komme bzw. gekommen sei. Dies würde natürlich auch eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides der Stadtgemeinde xxx bedeuten. In diesem Zusammenhang sei noch auf die äußerst mangelhafte Entscheidung der Stadtgemeinde xxx vom 19.4.2016 zu verweisen. Die Behörde habe es sich dahingehend ziemlich leicht gemacht, nämlich die Berufung unverändert in die Berufungsentscheidung mittels PDF zu kopieren, ohne eine konkrete Bewertung der angeführten Berufungsgründe, was unweigerlich zu einer anderen Entscheidung geführt hätte, durchzuführen. Vom Landesverwaltungsgericht wurde mit Verfügung vom 17.11.2016, Zahl: KLVwG-xxx, eine öffentliche mündliche Verhandlung für 06.12.2016 mit dem Beginn um 13:00 Uhr am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten anberaumt. Am 06.12.2016 fand am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Die getroffenen Feststellungen basieren auf dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie dem abgeführten Beweisverfahren, insbesondere auf dem Ergebnis der am 06.12.2016 stattgefundenen öffentlichen mündlichen Verhandlung. Anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde die Beschwerdeführerin, der Vertreter der belangten Behörde sowie der landwirtschaftliche und auch der hochbautechnische Amtssachverständige gehört. Die Richterin eröffnete die Verhandlung und legte den Gegenstand der Verhandlung dar. Die durch den Stadtrat der Stadtgemeinde xxx ausgestellte Vertretungsvollmacht (Stadtratsbeschluss vom 19.04.2016) wurde als Beilage./A zur Verhandlungsschrift genommen. Frau xxx ist Grundeigentümerin der Parzelle Nr. xxx (EZ xxx, KG xxx). Die Parzelle Nr. xxx (EZ xxx, KG xxx) verfügt über die Widmung Grünland – Landwirtschaft. Der Vertreter der Beschwerdeführerin verwies auf das bisherige Vorbringen und wurde festgehalten, dass zum bisherigen Verfahrensgegenstand keine Ergänzungen erfolgen. Der Vertreter der belangten Behörde gab bekannt, dass zum bisherigen Verfahrensgegenstand keine Ergänzungen erfolgen. Die Richterin stellte Folgendes fest: Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 22.08.2014, Zahl: KLVwG-xxx, wurde der Beschwerde der xxx, xxx, stattgegeben und der Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde xxx vom 08.04.2014, Zahl: xxx, aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG an den Stadtrat der Stadtgemeinde xxx zurückverwiesen wurde. In der Begründung des Beschlusses wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass dem angefochtenen Bescheid nicht entnommen werden könne, aufgrund welcher Beweisergebnisse welcher Sachverhalt als erwiesen angenommen worden sei und auf welche Feststellungen sich die rechtliche Beurteilung stützen würde. Im angefochtenen Bescheid fehle gänzlich eine Beschreibung der aus Sicht der belangten Behörde konsenslos errichteten Holzhütte. Daraus sei abzuleiten, dass im vorliegenden Fall – unter anderem aus der Begründung des angefochtenen Bescheides des Stadtrates der Stadtgemeinde xxx – der Gegenstand des baupolizeilichen Auftrages wegen des Fehlens der Sachverständigenäußerungen nicht hervorgehe. In der Bescheidbegründung werde lediglich auf die Stellungnahme des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen der Abteilung xxx – xxx des Amtes der Kärntner Landesregierung verwiesen, in welcher festgestellt worden sei, dass die Holzhütte anderen Zwecken als der landwirtschaftlichen Nutzung diene. Die belangte Behörde habe im fortgesetzten Verfahren ein ordnungsgemäßes Bauverfahren durch die Beiziehung eines bautechnischen Sachverständigen durchzuführen, in dessen Rahmen zu klären sein wird, welche Abmessungen das gegenständliche Bauvorhaben aufweise. Ebenfalls bedürfe es einer genauen Klärung der von der Errichtung der Holzhütte betroffenen Parzelle. Auch sei gegebenenfalls bzw. zutreffendenfalls zu klären, welche Maßnahmen zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes erforderlich sind. Letztlich werde zu klären sein, ob das Bauobjekt in der zum jetzigen Zeitpunkt bereits gegebenen Nutzungsform jener entspreche, die im Jahre 2007 vom landwirtschaftlichen Amtssachverständigen der Abteilung xxx des Amtes der Kärntner Landesregierung anlässlich seines Ortsaugenscheines festgestellt und im diesbezüglichen Aktenvermerk vom 21.11.2007 festgehalten worden sei und inwieweit damit weiterhin ein Widerspruch zum rechtsgültigen Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde xxx vorliege. Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 22.08.2014, Zahl: KLVwG-xxx, wurde der Beschwerde der xxx, xxx, stattgegeben und der Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde xxx vom 08.04.2014, Zahl: xxx, aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 3, Satz 2 VwGVG an den Stadtrat der Stadtgemeinde xxx zurückverwiesen wurde. In der Begründung des Beschlusses wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass dem angefochtenen Bescheid nicht entnommen werden könne, aufgrund welcher Beweisergebnisse welcher Sachverhalt als erwiesen angenommen worden sei und auf welche Feststellungen sich die rechtliche Beurteilung stützen würde. Im angefochtenen Bescheid fehle gänzlich eine Beschreibung der aus Sicht der belangten Behörde konsenslos errichteten Holzhütte. Daraus sei abzuleiten, dass im vorliegenden Fall – unter anderem aus der Begründung des angefochtenen Bescheides des Stadtrates der Stadtgemeinde xxx – der Gegenstand des baupolizeilichen Auftrages wegen des Fehlens der Sachverständigenäußerungen nicht hervorgehe. In der Bescheidbegründung werde lediglich auf die Stellungnahme des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen der Abteilung xxx – xxx des Amtes der Kärntner Landesregierung verwiesen, in welcher festgestellt worden sei, dass die Holzhütte anderen Zwecken als der landwirtschaftlichen Nutzung diene. Die belangte Behörde habe im fortgesetzten Verfahren ein ordnungsgemäßes Bauverfahren durch die Beiziehung eines bautechnischen Sachverständigen durchzuführen, in dessen Rahmen zu klären sein wird, welche Abmessungen das gegenständliche Bauvorhaben aufweise. Ebenfalls bedürfe es einer genauen Klärung der von der Errichtung der Holzhütte betroffenen Parzelle. Auch sei gegebenenfalls bzw. zutreffendenfalls zu klären, welche Maßnahmen zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes erforderlich sind. Letztlich werde zu klären sein, ob das Bauobjekt in der zum jetzigen Zeitpunkt bereits gegebenen Nutzungsform jener entspreche, die im Jahre 2007 vom landwirtschaftlichen Amtssachverständigen der Abteilung xxx des Amtes der Kärntner Landesregierung anlässlich seines Ortsaugenscheines festgestellt und im diesbezüglichen Aktenvermerk vom 21.11.2007 festgehalten worden sei und inwieweit damit weiterhin ein Widerspruch zum rechtsgültigen Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde xxx vorliege. Im Rahmen des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens wurde die Landwirtschaftskammer Kärnten um Abgabe einer Stellungnahme, ob gegenständliche Baustandortparzelle (Parzelle Nr. xxx, KG xxx) der Frau xxx in xxx, als landwirtschaftliche Tätigkeit registriert ist, ersucht. Zudem wurde der hochbautechnische Amtssachverständigen des Amtes der Kärntner Landesregierung um Abgabe einer fachlichen Stellungnahme, inbesondere um eine Bestandsaufnahme der grundrisslichen Abmessungen der Hütte/Geräte-schuppen im Zuge eines vorzunehmenden Ortsaugenscheines ersucht. Weiters ersuchte das Gericht den landwirtschaftlichen Amtssachverständigen der Abteilung xxx – xxx des Amtes der Kärntner Landesregierung um Ergänzung seines Gutachtens, insbesondere ob Frau xxx aufgefordert wurde, Belege betreffend die Fischzucht vorzulegen, zumal im Gutachten ausgeführt wird, „dass über den Fischbesatz keine Unterlagenvorlagen vorgelegt werden konnten.“ Weiters wurde ersucht mitzuteilen, ob das landwirtschaftliche Gutachten ausschließlich auf eine Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführer abzielt und wurde ersucht die Beurteilung der Gesamtsituation auf der Grundlage aller vorliegenden Beweismittel vorzunehmen. Mit ergänzender Stellungnahme vom 08.09.2016, Zahl: xxx, führte der landwirtschaftliche Amtssachverständige aus, dass im beiliegenden Schreiben (E-Mail) betreffend Bestätigung der Terminvereinbarung (26.2.2015) die Familie xxx aufgefordert wurde, für die Befunderhebung zur Gutachtenserstellung u.a. Nachweise über allfällige Verkaufserlöse aus der Nutztierhaltung vorzulegen. Umständehalber habe dieser Erhebungstermin auf den 17.3.2015 verschoben werden müssen. Bei der damaligen Erhebung sei von seiner Seite keine neuerliche Aufforderung zum Vorlegen von Unterlagen über die Fischhaltung im gg. Teich erfolgt. Es sei auch keine zusätzliche an ihn gerichtete Anfrage ergangen, welche eventuell im Zusammenhang mit einem Parteiengehör gestellt worden sei. Das maßgeblich an ihn gestellte Beurteilungskriterium zur Feststellung der Widmungskonformität (Spezifität und Notwendigkeit) von Bauwerken auf Grundstücken mit der Widmungsart „Grünland-Landwirtschaft“ sei, in wie weit Einkünfte zum Lebensunterhalt aus der Urproduktion erzielt würden. Der Nachweis dafür erfolge üblicherweise durch Wirtschaftlichkeitsberechnungen. Unabhängig von der angeführten Berechnung wäre es auch möglich, durch vorgelegte Einkaufs- oder Verkaufsrechnungen landwirtschaftlicher Produkte, Einkünfte aus der Urproduktion nachzuweisen. Mit ergänzender Stellungnahme vom 08.09.2016, Zahl: xxx, führte der landwirtschaftliche Amtssachverständige aus, dass im beiliegenden Schreiben , (E-Mail) betreffend Bestätigung der Terminvereinbarung (26.2.2015) die Familie xxx aufgefordert wurde, für die Befunderhebung zur Gutachtenserstellung u.a. Nachweise über allfällige Verkaufserlöse aus der Nutztierhaltung vorzulegen. Umständehalber habe dieser Erhebungstermin auf den 17.3.2015 verschoben werden müssen. Bei der damaligen Erhebung sei von seiner Seite keine neuerliche Aufforderung zum Vorlegen von Unterlagen über die Fischhaltung im gg. Teich erfolgt. Es sei auch keine zusätzliche an ihn gerichtete Anfrage ergangen, welche eventuell im Zusammenhang mit einem Parteiengehör gestellt worden sei. Das maßgeblich an ihn gestellte Beurteilungskriterium zur Feststellung der Widmungskonformität (Spezifität und Notwendigkeit) von Bauwerken auf Grundstücken mit der Widmungsart „Grünland-Landwirtschaft“ sei, in wie weit Einkünfte zum Lebensunterhalt aus der Urproduktion erzielt würden. Der Nachweis dafür erfolge üblicherweise durch Wirtschaftlichkeitsberechnungen. Unabhängig von der angeführten Berechnung wäre es auch möglich, durch vorgelegte Einkaufs- oder Verkaufsrechnungen landwirtschaftlicher Produkte, Einkünfte aus der Urproduktion nachzuweisen. Im Rahmen des Parteiengehörs wurde an alle Parteien die Stellungnahme der Landwirtschaftskammer Kärnten vom 27.09.2016, die ergänzende Stellungnahme des landwirtschaftlichen ASV vom 08.09.2016, Zahl: xxx, die hochbautechnische Stellungnahme des ASV vom 11.10.2016, Zahl: xxx, mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme übermittelt. Seitens der Beschwerdeführerin wurden die Stellungnahmen vom 11.11.2016, vom 21.11.2016 abgegeben und wurden diese allesamt im Rahmen des Parteiengehörs allen Parteien zur Kenntnis gebracht. Zudem wurde die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 03.10.2016, Zahl: KLVwG-xxx, gerichtlich aufgefordert mitzuteilen, ob der gegenständliche Fischteich, der von ihr als notwendiger Grund für die „Bewirtschaftungshütte“ angegeben wird, wasserrechtlich bewilligt ist. Bejahendenfalls wurde ersucht die wasserrechtliche Bewilligung zu übermitteln. Die Richterin stellte fest, dass im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung seitens des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen eine ergänzende Stellungnahme datiert mit 02.12.2016, dem Gericht vorgelegt wurde. Diese ergänzende Stellungnahme wurde durch Verlesen allen anwesenden Parteien zur Kenntnis gebracht und ist somit als integrierender Bestandteilt der Verhandlungsniederschrift anzusehen. Diese wurde als Beilage./B zur Verhandlungsschrift genommen. In der ergänzenden Stellungnahme vom 02.12.2016 hat der landwirtschaftliche Amtssachverständige wie folgt ausgeführt: „Befund: Beschreibung der örtlichen und flächenmäßigen Gegebenheiten: Der Hauptwohnsitz von Frau xxx befindet sich mit den im ha. Gutachten genannten Baulichkeiten in der xxx in xxx. Maximal 5 km südwestlich davon ist in der Ortschaft xxx die ehemals ganzjährig eigenständig bewohnte und bewirtschaftete Kleinlandwirtschaft der Familie xxx mit einem Gesamtflächenausmaß von 1,1906 ha situiert. Ca. 10 km östlich davon in der KG xxx sind 1,3987 ha Waldfläche. Knapp 1,5 km nördlich vom Hauptwohnsitz ist der betreffende Baustandortsbereich des zu beurteilenden Gebäudes. Dort situiert sind gemäß KAGIS 3.296 m2 landwirtschaftliche Nutzfläche, 2.465 m2 Wald, 6 m2 Weganlage und 52 m2 Baufläche. Es sind somit insgesamt 4,2978 ha Grundflächenbesitz vorhanden. Davon sind gemäß Grundbuchseintragung 1,4287 ha landwirtschaftliche Nutzfläche, 2,7578 ha forstwirtschaftliche Nutzfläche, 1.055 m2 Bauland und Garten und 58 m2 sonstige Fläche. Land- und forstwirtschaftliche Maschinen- und Geräteausstattung gemäß konkreter Angabe von Frau xxx: Astungsleiter: Diese ist eine leichte ALU – Leiter mit einer Länge von ca. 2,10 m. Hohlspaten: Dies ist ein halbkreisförmiger Spaten mit einem ca. 1,30 cm langen Stiel. Astungsschere: Diese ist eine Baumschere mit längeren Hebeln, vermutlich 50 cm lang. Beile: Das sind vermutlich Spaltäxte zum Holzklieben mit einer Stiellänge von vielleicht 60 cm. Alle diese Geräte dienen nicht der Landwirtschaft sondern für Pflanzung und Pflege von Nadelbäumen und vermutlich für Brennholzbereitung. Diese Geräte sind in der Regel als Forstgeräte einzustufen. Der genannte Dengelhammer ist ein Hammer mit 25 cm langen Stiel und dient zum Schärfen einer Sense. Beschreibung bzw. Nennung von land- oder forstwirtschaftlicher Tätigkeit oder von landwirtschaftlichen Betriebszweigen gemäß Stellungnahme von Frau xxx vom 11.11.2016: Die betreffende Kleinstlandwirtschaft wurde offensichtlich infolge familiären und beruflichen Gegebenheiten extensiviert. Es wird auf die oben genannten Arbeitsgeräte verwiesen. Es wird konkret kein land- oder forstwirtschaftlicher Betriebszweig der landwirtschaftlichen Urproduktion oder einer Veredlungsproduktion genannt. Gutachtensmäßige Beurteilung: Es konnten keine konkreten landwirtschaftlichen Nutzungen bzw. landwirtschaftliche Betriebszweige bekannt gegeben werden. Es wird auf keine landwirtschaftlichen Erträgnisse hingewiesen. Von den insgesamt 2,75 ha auf mehreren weit entfernten aufgesplitterten Waldparzellen befinden sich nur 8,9 % angrenzend an das betreffende Gebäude. Es wird auf die vorhandenen Baulichkeiten im Bereich der landwirtschaftlichen Hofstelle und des Wohnsitzes als Möglichkeit für deren Lagerung verwiesen. Die genannten forstwirtschaftlichen Kleingeräte sind überwiegend mit PKW transportfähig. Im Übrigen wird das ha. Gutachten vollinhaltlich aufrecht erhalten und kann dieses bestätigt werden.“ Beschwerdeführerin: xxx, wohnhaft in xxx, war nicht anwesend. Herrn xxx (Vater) gab wie folgt zu Protokoll: Auf die Frage, ob Frau xxx außerlandwirtschaftlich berufstätig sei, führte er an, dass dies der Fall ist. Sie sei Büroangestellte. Auf die Frage, ob sich auf der verfahrensgegenständlichen Parzelle ein Fischteich befinde und ob dafür eine wasserrechtliche Bewilligung bestehe, gab er an, dass es sich beim Fischteich um 2 Tümpel handle. Das Grundstück verfüge über 2 Tümpel (durchrinnendes Wasser), es komme vom oberen Grundstück und rinne über den Fahrradwanderweg in die xxx. Die 2 Tümpel seien bereits bei Übernahme (ca. 40 bis 45 Jahren) des Grundstückes vorhanden gewesen. In diesen beiden Tümpeln würden sich Forellen befinden, die nicht einmal für den Eigenverzehr ausreichten. Auf die Frage, welchem Zweck die von der Beschwerdeführerin behauptete landwirtschaftliche Tätigkeit insgesamt und die Nutzung der verfahrensgegenständlichen Parzelle im besonderen diene, erklärte er, dass das Grundstück ca. 1 ha groß sei. Ca. 60 % seien vor Jahrzehnten von der Mutter des Herrn xxx an ihn übergeben worden. Nachdem die Örtlichkeit ein ehemaliges Überschwemmungsgebiet gewesen sei, sei besagtes Grundstück eher wertlos gewesen. Es sei bis zu 2 x im Jahr dort Hochwasser gewesen. Die Hütte diene zur Aufbewahrung der landwirtschaftlichen Geräte, zB Motorsense, Rasenmäher, Scheibtruhe, die gesamten landwirtschaftlichen Hilfsgeräte, zB Rechengabel, Besen, Schaufeln, Eisenstecken etc. Das Grundstück werde gepflegt, es seien auch Hochbeete (Gartenhochbeete) vor Ort. Auf die Frage, ob eine nachweisbare landwirtschaftliche Marktproduktion vorliege bzw. ob Erlöse aus der landwirtschaftlichen Flächennutzung bzw. aus der Tierhaltung/Fischzucht erzielt würden, führte der Vertreter der Beschwerdeführerin aus, dass es keinerlei Erlöse aus der landwirtschaftlichen Flächennutzung gebe. Auf die Frage, ob die Beschwerdeführerin ein Betriebskonzept ausgearbeitet habe und ein solches vorlegen könne, antwortete er, dass dies nicht der Fall sei. Amtssachverständiger: xxx, Abteilung xxx – xxx, erinnert an den Sachverständigeneid und belehrt im Sinne des AVG gab zu Protokoll: „Mir wurde vom Landesverwaltungsgerichtes der Auftrag gestellt, im gegenständlichen Fall eine ergänzende fachliche Beurteilung abzugeben und führe ich dazu aus, dass ich auf meine ergänzende Stellungnahme zum Gutachten vom 19.03.2015, datiert mit 08.09.2016, verweise und halte ich die darin getätigten Ausführungen und Angaben vollinhaltlich aufrecht.“ Auf die Frage, was zum Begriff „Landwirtschaft“ gehöre bzw. welche Kriterien dafür maßgeblich seien, von einer landwirtschaftlichen Tätigkeit bzw. von einem landwirtschaftlichen Betrieb sprechen zu können und einen solchen als gegeben anzusehen, führte der Amtssachverständige aus, dass ein organisierter Betrieb vorhanden sein müsse, mit den entsprechenden Gebäuden und Maschinenausstattungen. Landwirtschaftliche Nutzung bedeute, dass die Bewirtschaftung einer landwirtschaftlichen Nutzfläche oder eines landwirtschaftlichen Betriebes mit der Absicht, daraus einen Gewinn zu erzielen, erforderlich sei. Auf die Frage der Richterin, ob aus fachlicher Sicht das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben (Hütte) nach Art, Größe und insbesondere auch im Hinblick auf seine Situierung für das betreffende Grundstück für eine erwerbsmäßige landwirtschaftliche Nutzung erforderlich und spezifisch sei, führte der Amtssachverständige aus, dass dies nicht der Fall sei, da die betreffende Grundfläche im Verlauf der letzten 20 Jahre durch ständige Verbesserungen erheblich an Wert und an Schönheit gewonnen habe. Sie sei gepflegt und werde diesbezüglich auf die ergänzenden Stellungnahmen vom 08.09.2016 sowie vom 02.12.2016 zu seinem Gutachten verwiesen. Auf die weitere Frage, ob das Bauvorhaben aus landwirtschaftlicher Sicht als notwendig zu bezeichnen sei, gab er an, dass dies nicht der Fall sei, da das Bauvorhaben aus landwirtschaftlicher Sicht als nicht notwendig zu bezeichnen sei. Auf die Frage, ob aufgrund der Bauausführung der betreffenden Hütte eine für eine landwirtschaftliche Nutzung geeignete Verwendung festgestellt werden könne, gab der Amtssachverständige an, dass es infolge der Bauweise praktisch gar nicht möglich sei, größere landwirtschaftliche Geräte, wie einen Rasenmähtraktor, vor Ort einzustellen. Somit sei die verfahrensgegenständliche Bauausführung für eine landwirtschaftliche Nutzung nicht geeignet. Auf die Frage, ob eine nachweisbare landwirtschaftliche Marktproduktion vorliege bzw. ob zu mindestens mittelfristig eine auf die Erzielung eines landwirtschaftlichen Einkommens abgestellte Tätigkeit der land- und forstwirtschaftlichen Urproduktion festgestellt werden habe können, führte der Amtssachverständige aus, dass er darüber keine Angaben machen könne, da keine diesbezüglichen Angaben vorgelegt worden seien. Auch habe Herr xxx mit seiner heutigen Aussage, dass keinerlei Erlöse bzw. Einkünfte erzielt würden, dies bestätigt. Auf die ergänzende Frage, wenn solche Nachweise nicht erbracht werden konnten, ob zumindest ein nachvollziehbares Betriebskonzept vorliege, das die Erzielung von Einkünften aus der von der Beschwerdeführerin angeführten landwirtschaftlichen Tätigkeit ausweise, führte er aus, dass ein Betriebskonzept ebenfalls nicht vorgelegt worden sei. Über Befragen durch den Vertreter der Beschwerdeführerin: Auf die Frage, wie ein Wiesenrasentraktormäher (Balkenmäher) mit einem PKW transportiert werden könne, führte der Amtssachverständige aus, dass dies sehr wohl mit einem Anhänger möglich sei. Amtssachverständiger: xxx, Abteilung xxx – xxx, erinnert an den Sachverständigeneid und belehrt im Sinne des AVG gab zu Protokoll: „Mir wurde vom Landesverwaltungsgericht der Auftrag gestellt, im gegenständlichen Fall eine fachliche gutachterliche Stellungnahme abzugeben und führe ich dazu aus, dass ich auf meine fachliche Stellungnahme, datiert mit 11.10.2016, verweise und halte ich die darin getätigten Ausführungen und Angaben vollinhaltlich aufrecht.“ Beim gegenständlichen Bauvorhaben handle es sich um die Errichtung einer Holzhütte (kleines Gebäude in Holzkonstruktion) mit Satteldach und Feuerstätte auf der im Eigentum der Beschwerdeführerin stehenden und als „Grünland Landwirtschaft“ gewidmeten Parzelle Nr. xxx, KG xxx. Im Zuge des Ortsaugenscheines sei festgestellt worden, dass die Holzhütte fertig gestellt vorgefunden worden sei. Die Abmessungen dieser Holzhütte beträfen 4 x 4 m als umbauter Raum und weise an den Ecken eine ca. 2 cm starke Eckverschalung auf, wodurch sich das Außenmaß dieses Gebäudes an diesen Ecken um jeweils 2 cm (insgesamt 4
  5. cm)verbreitert. Grundlegend gehe man für die Größe eines Gebäudes von der Bruttogeschoßfläche, diese werde von Außenwand bis Außenwand gemessen, aus. Gegenständlich bestehe eine Vordachkonstruktion, wobei diese durch jeweils eine schräge Strebe zur Stützung der Pfetten eingebaut sei und man dies als eine gewisse räumliche Erweiterung im Außenbereich werten könne. Diese Erweiterung würde in der Projektion ca. eine Tiefe von 60 cm x der Gebäudebreite von 4 m ergeben. Die Erweiterung bestehe an beiden Giebelseiten des Gebäudes mit der vorgenannten Art, sodass sich insgesamt unter Berücksichtigung der Fläche des vorgenannten Raumes eine Gesamtfläche von ca. 20,80 m² ergeben würde. Im Hinblick auf die Höhe des Gebäudes habe eine solche von 4,13 m, dabei handelt es sich um die maximale Höhe des Gebäudes, vor Ort festgestellt werden können. Dahingehend sei auch schon von der Stadtgemeinde xxx eine Höhe von 3,85 m bis höhe Unterkante Dach – dies sei auch vor Ort in der Größenordnung vorgefunden worden – festgestellt worden. Im Hinblick auf ein bewilligungsfreies bzw. anzeigepflichtiges Vorhaben sei gemäß § 7 Abs. 1 lit. a K-BO jedoch nur eine Maximalhöhe von 3,50 m zulässig. Es könne daher festgestellt werden, dass das bestehende Gebäude diese Maximalhöhe überschreite und es sich demzufolge um kein nur bewilligungsfreies bzw. anzeigepflichtiges Vorhaben handle. Beim gegenständlichen Bauvorhaben handle es sich um die Errichtung einer Holzhütte (kleines Gebäude in Holzkonstruktion) mit Satteldach und Feuerstätte auf der im Eigentum der Beschwerdeführerin stehenden und als „Grünland Landwirtschaft“ gewidmeten Parzelle Nr. xxx, KG xxx. Im Zuge des Ortsaugenscheines sei festgestellt worden, dass die Holzhütte fertig gestellt vorgefunden worden sei. Die Abmessungen dieser Holzhütte beträfen 4 x 4 m als umbauter Raum und weise an den Ecken eine ca. 2 cm starke Eckverschalung auf, wodurch sich das Außenmaß dieses Gebäudes an diesen Ecken um jeweils 2 cm (insgesamt 4
  6. cm)verbreitert. Grundlegend gehe man für die Größe eines Gebäudes von der Bruttogeschoßfläche, diese werde von Außenwand bis Außenwand gemessen, aus. Gegenständlich bestehe eine Vordachkonstruktion, wobei diese durch jeweils eine schräge Strebe zur Stützung der Pfetten eingebaut sei und man dies als eine gewisse räumliche Erweiterung im Außenbereich werten könne. Diese Erweiterung würde in der Projektion ca. eine Tiefe von 60 cm x der Gebäudebreite von 4 m ergeben. Die Erweiterung bestehe an beiden Giebelseiten des Gebäudes mit der vorgenannten Art, sodass sich insgesamt unter Berücksichtigung der Fläche des vorgenannten Raumes eine Gesamtfläche von ca. 20,80 m² ergeben würde. Im Hinblick auf die Höhe des Gebäudes habe eine solche von 4,13 m, dabei handelt es sich um die maximale Höhe des Gebäudes, vor Ort festgestellt werden können. Dahingehend sei auch schon von der Stadtgemeinde xxx eine Höhe von 3,85 m bis höhe Unterkante Dach – dies sei auch vor Ort in der Größenordnung vorgefunden worden – festgestellt worden. Im Hinblick auf ein bewilligungsfreies bzw. anzeigepflichtiges Vorhaben sei gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Litera a, K-BO jedoch nur eine Maximalhöhe von 3,50 m zulässig. Es könne daher festgestellt werden, dass das bestehende Gebäude diese Maximalhöhe überschreite und es sich demzufolge um kein nur bewilligungsfreies bzw. anzeigepflichtiges Vorhaben handle. Beim gegenständlichen Bauvorhaben handle es sich um ein Gebäude. Dies deshalb, weil das Gebäude von Menschen begangen werden könne und ein Mindestmaß an Witterungsschutz biete und es sich um einen umschlossenen Raum handle. Bei den vorgenannten Parameter gehe man nach der Rechtsprechung des VwGH von einem Gebäude aus. Durch die festgestellte Überschreitung der gemäß § 7 Abs. 1 lit a K-BO 1996 maximal zulässigen Gebäudehöhe handle es sich bei der gegenständlichen Holzhütte nicht um ein bewilligungsfreies sondern gemäß § 6 K-BO 1996 um ein bewilligungspflichtiges Vorhaben. Beim gegenständlichen Bauvorhaben handle es sich um ein Gebäude. Dies deshalb, weil das Gebäude von Menschen begangen werden könne und ein Mindestmaß an Witterungsschutz biete und es sich um einen umschlossenen Raum handle. Bei den vorgenannten Parameter gehe man nach der Rechtsprechung des VwGH von einem Gebäude aus. Durch die festgestellte Überschreitung der gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Litera a, K-BO 1996 maximal zulässigen Gebäudehöhe handle es sich bei der gegenständlichen Holzhütte nicht um ein bewilligungsfreies sondern gemäß Paragraph 6, K-BO 1996 um ein bewilligungspflichtiges Vorhaben. Zur Frist (Zeitspanne) für die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes wurde vom hochbautechnischen Amtssachverständigen ausgeführt, dass die im Spruch des angefochtenen Bescheides vorgeschriebene Frist von 8 Wochen ab Rechtskraft des Bescheides ausreichend ist, da die Konstruktion in einer Montageart abgetragen und Bauteile als Gesamtes rasch vor Ort entfernt werden könnten. Ebenfalls verfüge das Gebäude über keine Fundierung. Die Beseitigung (Abbruch) sei in Form einer Demontage des verfahrensgegenständlichen Objektes, somit der Holzhütte samt Abgasfang sowie der umfassenden Pflasterung, vorzunehmen. Über Befragen durch den Vertreter der Beschwerdeführerin: Auf die Frage, ob die Maße die seitens der belangten Behörde vermessen bzw. festgestellt worden seien, richtig seien, führte der Amtssachverständige aus, dass grundlegend die Gemeinde xxx die richtigen Maße eruiert habe. Die 4,04 m Breite und Länge ergäben sich durch diese Eckabdeckungsleisten, die jeweils eine Stärke von 2 cm aufweisen, und die Außenmaße von 4 x 4 m, somit um diese in diesen Bereich um je 2 cm, d.h. insgesamt 4 cm, auf 4,04 m verbreitern würden. Die Gemeinde xxx habe nicht miteinbezogen, dass es durch die schrägen Streben zur Stützung der Vordachkonstruktion an jeder Gebäudeecke quasi zu einem loggiaartigen offenen Vordachbereich komme, der ein Ausmaß von jeweils 2,40 m ergebe. Nur durch dieses Hinzurechnen erhöhe sich die bereits von der Gemeinde xxx eruierte Bruttogrundfläche dieser Holzhütte. Gegenständlich sei bis Oberkante Dach (First) gemessen worden und betrage dieses Maß wie erwähnt 4,13 m. Auf die Frage, ob die Maße die seitens der belangten Behörde vermessen bzw. festgestellt worden seien, richtig seien, führte der Amtssachverständige aus, dass grundlegend die Gemeinde xxx die richtigen Maße eruiert habe. Die 4,04 m Breite und Länge ergäben sich durch diese Eckabdeckungsleisten, die jeweils eine Stärke von 2 cm aufweisen, und die Außenmaße von 4 x 4 m, somit um diese in diesen Bereich um je 2 cm, d.h. insgesamt 4 cm, auf 4,04 m verbreitern würden. Die Gemeinde xxx habe nicht miteinbezogen, dass es durch die schrägen Streben zur Stützung der Vordachkonstruktion an jeder Gebäudeecke quasi zu einem loggiaartigen offenen Vordachbereich komme, der ein Ausmaß von jeweils 2,40 m ergebe. Nur durch dieses Hinzurechnen erhöhe sich die bereits von der Gemeinde xxx eruierte Bruttogrundfläche dieser Holzhütte. Gegenständlich sei bis Oberkante Dach (First) gemessen worden und betrage dieses Maß wie erwähnt , 4,13 m. Seitens des Vertreters der belangten Behörde wurde zu Protokoll gegeben, dass gegenständlich die Widmung für die gegenständliche Hütte nicht passe. Diesbezüglich wurde auf alle im Verwaltungsakt einliegenden Schriftstücke samt Gutachten sowie Stellungnahmen verwiesen. Die Richterin stellte fest, dass dem landwirtschaftlichen und dem hochbautechnischen Amtssachverständigen für die Erstellung der gutachterlichen Stellungnahmen der Gesamt im Original übermittelt wurden und wurden die gutachterlichen Stellungnahmen auf der Grundlage des Gesamtaktes erstellt. Zudem erfolgte seitens des hochbautechnischen Amtssachverständigen eine Vor-Ort-Erhebung am 23.09.2016. Vom landwirtschaftlichen Amtssachverständigen erfolgte am 17.03.2015 ein Ortsaugenschein am Baustandort (Parz. Nr. xxx, KG xxx). Das erkennende Gericht kommt zu dem Schluss, dass die eingeholten gutachterlichen Stellungnahmen methodisch einwandfrei, vollständig, schlüssig und nachvollziehbar sind. Die Richterin stellte fest, dass in der mündlichen Verhandlung mit allen Parteien die landwirtschaftliche Stellungnahme vom 08.09.2016 sowie vom 02.12.2016 sowie die hochbautechnische Stellungnahme vom 11.10.2016 ausführlich besprochen und diskutiert wurden. Auch wurden diesbezüglich von allen Parteien Fragen an den landwirtschaftlichen und hochbautechnischen Amtssachverständigen gestellt und haben sowohl der landwirtschaftliche als auch der hochbautechnische Amtssachverständige eine abschließende fachliche Beurteilung vorgenommen. Dazu stellte die Richterin fest, dass es bei Beendigung der mündlichen Verhandlung zu beiden gutachterlichen Stellungnahmen von keiner Partei noch Fragen gab. Der Vertreter der Beschwerdeführerin stellte keine Beweisanträge. Der Vertreter der Beschwerdeführerin verwies im Schlusswort auf den Beschwerdeschriftsatz sowie auf alle eingebrachten Stellungnahmen und beantragte den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde xxx vom 19.04.2016 ersatzlos zu beheben. Der Vertreter der belangten Behörde beantragte die Abweisung der Beschwerde. Maßgebliche rechtliche Bestimmungen: § 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl I Nr. 33/2013 idF BGBl I Nr. 82/2015, hat folgenden Inhalt: Paragraph 27, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2015,, hat folgenden Inhalt: „Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“„Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.“ § 28 Abs. 1 VwGVG normiert:Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG normiert: „Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.“ § 28 Abs. 2 VwGVG legt fest:Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG legt fest: „Über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn„Über Beschwerden gemäß Artikel 130 Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“ Über Beschwerden hat das Verwaltungsgericht – soweit sie nicht zurückzuweisen sind – in der Regel in der Sache selbst zu entscheiden (Reformationsrecht- und -pflicht). Ausdrücklich nennt § 28 Abs. 2 VwGVG dabei Fälle, in denen der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Über Beschwerden hat das Verwaltungsgericht – soweit sie nicht zurückzuweisen sind – in der Regel in der Sache selbst zu entscheiden (Reformationsrecht- und , -pflicht). Ausdrücklich nennt Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG dabei Fälle, in denen der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. § 17 VwGVG hat folgenden Inhalt: Paragraph 17, VwGVG hat folgenden Inhalt: „Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, sin

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