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{'item': 'KLVwG-693/11/2016'}

Obsah (11)§ 17§ 18§ 25aArtikel 130§ 7§ 24§ 28§ 6§ 2§ 10§ 23

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum15.12.2016 GeschäftszahlKLVwG-693/11/2016 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Beschwe

§ 17Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) iVm § 28 VwGVG Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Beschwerde des Herrn xxx, vertreten durch xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid der Baubehörde römisch zwei. Instanz Stadtsenat der Stadt xxx vom 09.03.2016, xxx,

Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit Paragraph 28, VwGVG zu Recht e r k a n n t : I.römisch eins. Der Beschwerde gegen die von der belangten Behörde dem xxx, xxx, xxx, erteilten Baubewilligung „Errichtung eines Wohngebäudes mit sechs Wohneinheiten und einer Carportanlage mit integrierten Lagerräumen sowie Nebeneinrichtungen in xxx, Abstimmungsstraße auf der Parzelle Nr. xxx, KG xxx“ wird s t a t t g e g e b e n . II.römisch zwei. Dem Bauvorhaben „Wohnanlage mit insgesamt sechs Wohneinheiten und sieben Carportstellplätzen sowie einem behindertengerechten Stellplatz auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx“, wird dem Bauwerber xxx, xxx, xxx, nach Maßgabe der folgenden eingereichten Beschreibungen und Pläne – welche einen integrierenden Bestandteil bilden: ● Baubeschreibung für Projektmodifikation Bauvorhaben: Neubau Wohnanlage, xxx ● Einreichplan der xxx vom 17.11.2016, Planbezeichnung „Projektmodifikation – Grundrisse / Schnitt / Ansichten / LP“, MSt 1:100 / 1:500, Lagedaten xxx / Parzelle xxx“

§ 17Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) und § 28 VwGVG nach § 6 lit a) Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO 1996), § 17 K-BO 1996 und § 18 K-BO 1996 in Verbindung mit den Kärntner Bauvorschriften (K-BV) diegemäß Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) und Paragraph 28, VwGVG nach Paragraph 6, Litera a,) Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO 1996), Paragraph 17, K-BO 1996 und , Paragraph 18, K-BO 1996 in Verbindung mit den Kärntner Bauvorschriften (K-BV) die B a u b e w i l l i g u n g erteilt. „Hierbei sind folgende Auflagen zu erfüllen: Bautechnische Auflagen:

  1. Gem. §§ 20 ff der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 2004 LGBL Nr. 17/2004 i.d.g.F. liegt das Grundstück im städtischen Abholbereich. Die Müllbehälter müssen sowohl für das Abfuhrpersonal als auch für die Hausbewohner leicht zugänglich sein und sind so aufzustellen, dass keine unzumutbare Belästigung der Hausbewohner und der Nachbarschaft eintritt. Gem. Paragraphen 20, ff der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 2004 LGBL Nr. 17 aus 2004, i.d.g.F. liegt das Grundstück im städtischen Abholbereich. Die Müllbehälter müssen sowohl für das Abfuhrpersonal als auch für die Hausbewohner leicht zugänglich sein und sind so aufzustellen, dass keine unzumutbare Belästigung der Hausbewohner und der Nachbarschaft eintritt.
  2. Das Bauvorhaben ist plan- und beschreibungsgemäß zu errichten und zu benützen.
  3. Die Mindestforderungen hinsichtlich der Wärmedämmung und des Schallschutzes sind

den Bestimmungen der §§ 40-43 der Kärntner Bauvorschriften - K-BV, LGBl.Nr. 56/1985 i.d.g.F. und der ÖNORM B 8115-2 zu erfüllen. Die Mindestforderungen hinsichtlich der Wärmedämmung und des Schallschutzes sind

den Bestimmungen der Paragraphen 40 -, 43, der Kärntner Bauvorschriften - K-BV, LGBl.Nr. 56 aus 1985, i.d.g.F. und der ÖNORM B 8115-2 zu erfüllen.

  1. Die gem. § 27 der Kärntner Bauordnung 1996 - K-BO 1996, LGBL Nr. 62/1996 i.d.g.F. an Bauprodukte (Baustoffe einschließlich bauchemischer Mittel, Bauteile und Bauarten) gestellten Anforderungen sind zu erfüllen. Mit der Meldung der Vollendung des Vorhabens ist gleichzeitig eine Bestätigung des Unternehmers vorzulegen, aus der hervorgeht, dass die Baubewilligung einschließlich der ihr zugrundeliegenden Pläne, Berechnungen und Beschreibungen hinsichtlich der verwendeten Baustoffe und Bauteile (Bauprodukte) und der Wärmedämmung eingehalten wurde. Die gem. Paragraph 27, der Kärntner Bauordnung 1996 - K-BO 1996, LGBL Nr. 62 aus 1996, i.d.g.F. an Bauprodukte (Baustoffe einschließlich bauchemischer Mittel, Bauteile und Bauarten) gestellten Anforderungen sind zu erfüllen. Mit der Meldung der Vollendung des Vorhabens ist gleichzeitig eine Bestätigung des Unternehmers vorzulegen, aus der hervorgeht, dass die Baubewilligung einschließlich der ihr zugrundeliegenden Pläne, Berechnungen und Beschreibungen hinsichtlich der verwendeten Baustoffe und Bauteile (Bauprodukte) und der Wärmedämmung eingehalten wurde.
  2. Dem Bauvorhaben ist eine statische Berechnung eines hiezu Befugten zu Grunde zu legen. Diese Berechnung hat insbesondere einen Erdbebennachweis nach Eurocode 8 ÖNORM EN 1998-1ff zu enthalten. Mit der Baubeginnsmeldung ist der Baubehörde neben dem bauausführenden Unternehmer auch der verantwortliche Statiker namhaft zu machen.
  3. Die anfallenden Niederschlagswässer der Dach- und befestigten Flächen sind schadlos für die Anrainer auf dem Baugrundstück zu verbringen. Über die Lage und die Type der Sickeranlage ist der Behörde mit der Bauvollendungsmeldung ein Attest, erstellt von einem hierzu Befugten, vorzulegen.
  4. An den Dachflächen sind geeignete Vorrichtungen in entsprechender Dimensionierung zu installieren, die das Abrutschen von Schnee und Eis wirksam verhindern.
  5. Die fertige Erdgeschossfußbodenoberkante wird mit + 490,80m gegenüber dem Meeresspiegel festgelegt.
  6. Vor Beginn der Betonarbeiten ist der Behörde ein Absteckplan mit Angabe der Gebäudeabstände zu den Grundstücksgrenzen sowie mit Angabe der Höhenfestlegung der Erdgeschoßfußbodenoberkante vorzulegen.
  7. Glasflächen im Parapetbereich sind entweder fixverglast mit Verbundsicherheitsglas (Attest ist der Behörde vorzulegen) herzustellen oder mit einem Schutzgeländer zu versehen. 11.

den Richtlinien der Stadt xxx für die Schaffung von PKW-Stellplätzen in Verbindung mit § 18 Abs. 5 der Kärntner Bauordnung 1996 - K-BO 1996, LGBI. Nr. 62/1996 i.d.g.F. sind für das geplante Bauvorhaben insgesamt 7 Abstellplätze erforderlich.

den Richtlinien der Stadt xxx für die Schaffung von PKW-Stellplätzen in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz 5, der Kärntner Bauordnung 1996 - K-BO 1996, LGBI. Nr. 62 aus 1996, i.d.g.F. sind für das geplante Bauvorhaben insgesamt 7 Abstellplätze erforderlich. Zumindest einer der oberirdisch vorgesehenen Stellplätze ist als Besucherparkplatz dauerhaft zu kennzeichnen. Diese Abstellplätze sind auf Eigengrund zu errichten. Die Mindestgröße je Stellplatz hat 2,30 m x 5,00 m zu betragen. Die Stellplätze sind staubfrei zu befestigen und mit Bodenmarkierungen dauerhaft zu kennzeichnen. Zumindest einer der oberirdischen Stellplätze ist als behindertengerechter Pkw- Stellplatz mit einer Mindestbreite von 3,50m und einer Mindestlänge von 5,00m auszubilden, als solcher

ÖNORM B 1600 zu kennzeichnen und in der Nähe des barrierefrei erreichbaren Haupteinganges zu situieren.

  1. Die befestigten Außenflächen und -stiegen sind mit einem zu allen Jahreszeiten tritt- und rutschsicheren Belag auszubilden. Ein entsprechendes Attest ist der Behörde mit der Bauvollendungsmeldung, erstellt von einem hiezu Befugten, vorzulegen.
  2. An allen absturzgefährdeten Stellen ist ein der Kärntner Bauvorschriften - K-BV, LGBI.Nr. 56/1985 i.d.g.F. entsprechendes Schutzgeländer anzubringen, ebenso bei Stufenanlagen mit mehr als 3 Stufenhöhen. An allen absturzgefährdeten Stellen ist ein der Kärntner Bauvorschriften - K-BV, LGBI.Nr. 56 aus 1985, i.d.g.F. entsprechendes Schutzgeländer anzubringen, ebenso bei Stufenanlagen mit mehr als 3 Stufenhöhen.
  3. lm Bereich der Grundgrenzen sind die bestehenden Geländehöhen einzuhalten. Der Anschluss ist so auszuführen, dass es in diesen Bereichen zu keinen Immissionsbelästigungen für die Nachbargrundstücke kommen kann. 15.

§ 18der Kärntner Bauordnung 1996 - K-BO 1996, LGBI.

Nr. 62/1996 i.d.g.F. sowie den Richtlinien der Stadt xxx für die Schaffung von Kinderspielplätzen und der ÖNORM B 2607 ist am Baugrundstück ein Kleinkinderspielplatz mit einer Größe von mindestens 30m² herzustellen. Die Ausstattung hat entsprechend der ÖNORM B2607 zu erfolgen.

Paragraph 18, der Kärntner Bauordnung 1996 - K-BO 1996, LGBI. Nr. 62 aus 1996, i.d.g.F. sowie den Richtlinien der Stadt xxx für die Schaffung von Kinderspielplätzen und der ÖNORM B 2607 ist am Baugrundstück ein Kleinkinderspielplatz mit einer Größe von mindestens 30m² herzustellen. Die Ausstattung hat entsprechend der ÖNORM B2607 zu erfolgen. 16.

§ 18der Kärntner Bauordnung 1996 - K-BO 1996, LGBI.

Nr. 62/1996 i.d.g.F. sowie der Richtlinie der Stadt xxx für die Schaffung von Grünanlagen sind am Baugrundstück Grünanlagen im Ausmaß von mindestens 180m² herzustellen.

Paragraph 18, der Kärntner Bauordnung 1996 - K-BO 1996, LGBI. Nr. 62 aus 1996, i.d.g.F. sowie der Richtlinie der Stadt xxx für die Schaffung von Grünanlagen sind am Baugrundstück Grünanlagen im Ausmaß von mindestens 180m² herzustellen.

  1. Die Wohnanlage ist mit einer Gemeinschaftsantennenanlage für Rundfunk und Fernsehen auszustatten.
  2. Sämtliche Metallkonstruktionen sind wirksam zu erden. Der Behörde ist ein Attest mit Angabe des Erdungswiderstandes mit der Meldung der Bauvollendung vorzulegen.
  3. Die Sammlung der bei der Wohnanlage anfallenden Siedlungsabfälle hat nach den einschlägigen Bestimmungen der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 2004 (K-AWO) in Verbindung mit der Abfuhrordnung der Stadt xxx (Verordnung des Gemeinderates der Stadt xxx vom 30.07.2008 betreffend die Sammlung und Abfuhr von nicht gefährlichen Siedlungsabfällen sowie die Festsetzung der Grundsätze für die Berechnung der Abfallgebühren Zahl: V02008-Abfall) zu erfolgen. Die Anzahl und die Größe der erforderlichen Müllbehälter werden vom Magistrat xxx als Abfallbehörde festgelegt. Im Abholbereich sind die Müllbehälter so aufzustellen, dass sie für die mit der Abfuhr betrauten Personen als auch für die Benützer leicht zugänglich sind und dass durch die Sammlung und Abfuhr keine unzumutbare Belästigung der Hausbewohner und der Nachbarschaft eintritt. Standort und Zugang sind bei Aufstellung der Müllbehälter im Freien zu befestigen.
  4. Mit der Bauvollendungsmeldung ist der Behörde ein Nachweis über die entsprechende Ausführung der getroffenen Schallschutzmaßnahmen vorzulegen. Brandschutztechnische Auflagen:
  5. Bei der Errichtung des Bauvorhabens sind die Vorgaben in der brandschutztechnischen Beschreibung des Technischen Büro Kunz und Maurer vom
  6. Oktober 2015 zu beachten und umzusetzen.
  7. Für die erste Löschhilfe sind tragbare Feuerlöscher zu verwenden. Die Anzahl und Type der einzusetzenden Geräte sind von einem Fachkundigen unter Berücksichtigung der TRVB F 124/97 und EN 3 festzulegen. Die Standorte der Feuerlöscher sind

Kennzeichnungsverordnung BGBI 11 Nr. 101/1997 i.d.g.F. zu kennzeichnen. Der Genehmigungsbehörde ist mit der Fertigstellungsmeldung die ordnungsgemäße und mangelfreie Ausführung von einem hierzu Befugten zu bestätigen. Für die erste Löschhilfe sind tragbare Feuerlöscher zu verwenden. Die Anzahl und Type der einzusetzenden Geräte sind von einem Fachkundigen unter Berücksichtigung der TRVB F 124/97 und EN 3 festzulegen. Die Standorte der Feuerlöscher sind

Kennzeichnungsverordnung BGBI 11 Nr. 101 aus 1997, i.d.g.F. zu kennzeichnen. Der Genehmigungsbehörde ist mit der Fertigstellungsmeldung die ordnungsgemäße und mangelfreie Ausführung von einem hierzu Befugten zu bestätigen.

  1. In den Aufenthaltsräumen und Räumen über welche Fluchtwege führen sind Heimrauchmelder mit den Qualitätsanforderungen der ÖNORM-EN 14604 zu verwenden und entsprechend den Vorgaben der TRVB 122-S zu montieren.
  2. Sperrbalken oder Sperrpoller in Feuerwehrzufahrten dürfen nur mit Verschlüssen versehen sein die mit einfachen Mitteln der Feuerwehr geöffnet werden können. (z.B. Hydrantenschlüssel bzw. Feuerwehrdreikant M 10 oder M 12). 5 In einem Abstand von maximal 150 m (tatsächliche Weglänge) bis zum Objekt muss mindestens ein Überflurhydrant (

ÖBFV-Richtlinie VB 01) mit einer Wasserleistung von mindestens 800 Liter verfügbar sein.

  1. Die Trennwand zwischen Carport und den Abteilen ist mindestens in der Qualifikation REI 30 auszuführen und bis an die Decke (Dach) des Carports zu führen. Die Türen zu den Abteilen sind in der Qualifikation EI230-C auszuführen.
  2. Für die Ableitung der Verbrennungsgase dürfen nur bauaufsichtlich zugelassene Bauteile (ÜA/CE-Kennzeichnung) verwendet werden. Über die Eignung der Abgasanlage ist ein Prüfbefund des zuständigen Rauchfangkehrermeisters der Behörde vorzulegen. Hinweise: ● Bezüglich des zu errichtenden Hauskanalanschlusses ist rechtzeitig mit dem Abwasserverband xxx das Einvernehmen herzustellen. ● Werden Abwässer aus Räumlichkeiten, die unter der maßgeblichen Rückstauebene (etwa Straßenniveau) liegen, öffentlichen Entwässerungsanlagen zugeführt, sind die Bestimmungen der ÖNORM B 2501, Pkt. 3.7 unbedingt zu beachten. ● Der Kanalanschlussbeitrag und der Wasserversorgungsbeitrag werden durch die Steuerverwaltung mit gesondertem Bescheid vorgeschrieben. ● Die erforderliche Anzahl der Müllbehälter legt die Abteilung 6fA - Abfallwirtschaft einvernehmlich mit dem Verpflichteten fest. ● Die Grundstückszufahrt ist nach Angabe der Abteilung 2/T - Tiefbau des Magistrates xxx herzustellen, wobei eventuelle Änderungen an der Straße (öffentliches Gut) auf Kosten des Bauwerbers durchzuführen sind. Rechtzeitig vor Beginn ist das Einvernehmen mit der Abteilung 2/T - Tiefbau herzustellen. ● Auf die Verordnung des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie über die Trennung von bei Bautätigkeiten anfallenden Materialien (Baustofftrennungsverordnung.) BGBI. Nr. 259/1991 - verordnet aufgrund der §§ 11 Abs. 3 und 17 des Abfallwirtschaftsgesetzes BGBI. Nr. 325/1990 i.d.g.F. - und die sich daraus für den Veranlassenden einer Bau- oder Abbruchtätigkeit im Rahmen eines Bauvorhabens ergebenden Pflichten wird hingewiesen. Auf die Verordnung des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie über die Trennung von bei Bautätigkeiten anfallenden Materialien (Baustofftrennungsverordnung.) BGBI. Nr. 259 aus 1991, - verordnet aufgrund der Paragraphen 11, Absatz 3 und 17 des Abfallwirtschaftsgesetzes BGBI. Nr. 325 aus 1990, i.d.g.F. - und die sich daraus für den Veranlassenden einer Bau- oder Abbruchtätigkeit im Rahmen eines Bauvorhabens ergebenden Pflichten wird hingewiesen. ● Für die geplante zentrale Gasfeuerungsanlage ist vor Ausführung die erforderliche Bewilligung zu erwirken bzw. bei Anlagen unter 50kW Leistung die Mitteilung nach § 7 der K-BO 1996 bei der Baubehörde einzubringen. Für die geplante zentrale Gasfeuerungsanlage ist vor Ausführung die erforderliche Bewilligung zu erwirken bzw. bei Anlagen unter 50kW Leistung die Mitteilung nach Paragraph 7, der K-BO 1996 bei der Baubehörde einzubringen. ● Der Anstrich von Außenwänden von Gebäuden ist

dem Kärntner Ortsbildpflegegesetz in Verbindung mit der Ortsbildschutzverordnung des Gemeinderates der Stadt xxx der Behörde vor der beabsichtigten Ausführung schriftlich anzuzeigen. Erfolgt eine Untersagung binnen 4 Wochen nach Einlangen der vollständigen Anzeige nicht oder stellt die Behörde vor Ablauf dieser Frist fest, dass dem Anbringen des angezeigten Fassadenanstriches keine Untersagungsgründe entgegenstehen, darf mit der Ausführung begonnen werden. ● Vor Beginn der Arbeiten ist vom Antragsteller oder ausführenden Unternehmer zu überprüfen, ob auf der gegenständlichen Liegenschaft öffentliche Versorgungsleitungen vorhanden sind und ist für diesen Fall das Einvernehmen mit den jeweiligen Versorgungsträgern herzustellen. ● Auf die Stellungnahmen: der xxx vom

  1. Okt. und
  2. November 2015, des xxx vom
  3. Oktober 2015, des Abwasserverbandes xxx vom
  4. Oktober 2015 wird hingewiesen. Diese liegen in Kopie bei und sind zu beachten und einzuhalten. Allgemeine Hinweise: Die Baubehörde beabsichtigt für das gegenständliche Objekt die Orientierungsnummern xxx zu vergeben. Da die Baubehörde eine Orientierungsnummer nur für bewohnte Gebäude vergeben darf (s. § 41 Kärntner Bauordnung), wird die endgültige Festsetzung der Orientierungsnummer mit gesondertem Bescheid der Baubehörde nach ordnungsgemäßer Meldung der Bauvollendung - erfolgen. Da die Baubehörde eine Orientierungsnummer nur für bewohnte Gebäude vergeben darf (s. Paragraph 41, Kärntner Bauordnung), wird die endgültige Festsetzung der Orientierungsnummer mit gesondertem Bescheid der Baubehörde nach ordnungsgemäßer Meldung der Bauvollendung - erfolgen. Die Bauarbeiten dürfen nur befugten Bauunternehmungen übertragen werden. Die Verwendung von Schwarzarbeitern ist unzulässig und strafbar. Als Schwarzarbeiter sind jene Arbeitskräfte anzusehen, die bei keinem befugten Baugewerbetreibenden (Bau-, Maurer- oder Zimmermeister) beschäftigt sind oder selbst keine Konzession besitzen. Mit den Bauarbeiten darf erst nach Rechtskraft dieses Bescheides begonnen werden. Der Beginn der Ausführung des Vorhabens ist längstens binnen einer Woche schriftlich zu melden. Gleichzeitig ist der Bauleiter anzugeben. Die Unternehmer sind der Behörde gegenüber für die bewilligungsgemäße und dem Stand der Technik entsprechende Ausführung des Vorhabens sowie für die Einhaltung der Kärntner Bauvorschriften und aller Vorschriften über die Bauausführung verantwortlich. Diese Verantwortlichkeit wird weder durch die Baubewilligung noch durch die behördliche Aufsicht eingeschränkt. Die zivilrechtliehe Haftung bleibt unberührt. Die Baubewilligung erlischt, wenn nicht binnen zwei Jahren nach ihrer Rechtskraft mit der Ausführung begonnen worden ist. Die Fertigstellung ist der Baubehörde binnen einer Woche schriftlich zu melden. Gleichzeitig mit der Meldung der Vollendung des Vorhabens sind vom Bauleiter Bestätigungen aller mit der Ausführung des Vorhabens betrauten Unternehmer vorzulegen, aus denen jeweils hervorgeht, dass die Ausführung des Vorhabens entsprechend ● der Baubewilligung, einschließlich der ihr zugrundeliegenden Pläne, Berechnungen und Beschreibungen, ● von befugten Unternehmern unter Verwendung zulässiger Bauprodukte sowie ● nach den Bestimmungen der Kärntner Bauvorschriften erfolgte.“ III.römisch drei. Gegenüber dem Bauwerber xxx, xxx, xxx, wird nach § 4 Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz (K-GKG) und nach § 6 Kärntner Gemeindewasserversorgungsgesetz (K-GWVG) für das zu errichten geplante Gebäude die Gegenüber dem Bauwerber xxx, xxx, xxx, wird nach Paragraph 4, Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz (K-GKG) und nach , Paragraph 6, Kärntner Gemeindewasserversorgungsgesetz (K-GWVG) für das zu errichten geplante Gebäude die A n s c h l u s s p f l i c h t ausgesprochen. Die Fertigstellung der Rohbauarbeiten ist zum Zwecke der Vorschreibung des Kanalanschlussbeitrags und des Wasserversorgungsbeitrags der Baubehörde I. Instanz Bürgermeister der Stadt xxx umgehend schriftlich zu melden.Die Fertigstellung der Rohbauarbeiten ist zum Zwecke der Vorschreibung des Kanalanschlussbeitrags und des Wasserversorgungsbeitrags der Baubehörde , römisch eins. Instanz Bürgermeister der Stadt xxx umgehend schriftlich zu melden. IV.römisch vier. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Bisheriger Verfahrensgang: Mit Bescheid der Baubehörde I. Instanz Bürgermeister der Stadt xxx vom 04.12.2016, xxx, wurde dem xxx, xxx, xxx, die Baubewilligung für die „Errichtung eines Wohngebäudes mit sechs Wohneinheiten und einer Carportanlage mit integrierten Lagerräumen sowie Nebeneinrichtungen in xxx, Abstimmungsstraße auf der Parzelle Nr. xxx, KG xxx“ erteilt. Dieser Bescheid wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers laut unbedenklichem Rückschein RSb am 10.12.2015 und dem Beschwerdeführer Ing. Eder durch Übernahme eines Mitbewohners am 10.12.2015 zugestellt. Mit Bescheid der Baubehörde römisch eins. Instanz Bürgermeister der Stadt xxx vom 04.12.2016, xxx, wurde dem xxx, xxx, xxx, die Baubewilligung für die „Errichtung eines Wohngebäudes mit sechs Wohneinheiten und einer Carportanlage mit integrierten Lagerräumen sowie Nebeneinrichtungen in xxx, Abstimmungsstraße auf der Parzelle Nr. xxx, KG xxx“ erteilt. Dieser Bescheid wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers laut unbedenklichem Rückschein RSb am 10.12.2015 und dem Beschwerdeführer Ing. Eder durch Übernahme eines Mitbewohners am 10.12.2015 zugestellt. Mit Schriftsatz seines rechtsfreundlichen Vertreters vom 22.12.2015 brachte der Beschwerdeführer xxx die Berufung ein. Über die Berufung wurde mit dem nunmehr bekämpften Bescheid der Baubehörde II. Instanz Stadtsenat der Stadt xxx vom 09.03.2016, xxx, entschieden und der Berufung keine Folge gegeben und der bekämpfte erstinstanzliche Bescheid bestätigt. Über die Berufung wurde mit dem nunmehr bekämpften Bescheid der Baubehörde , römisch zwei. Instanz Stadtsenat der Stadt xxx vom 09.03.2016, xxx, entschieden und der Berufung keine Folge gegeben und der bekämpfte erstinstanzliche Bescheid bestätigt. Dagegen brachte der Beschwerdeführerin mit Schriftsatz seines rechtsfreundlichen Vertreters vom 31.03.2016 die Beschwerde ein und brachte darin vor: „1. Beschwerdegegenstand: Gegen den Bescheid des Stadtsenates der Stadt xxx, xxx, vom 09.03.2016, zugestellt am 14.03.2016, erhebt der Beschwerdeführer

Artikel 130Abs.

1 Zif. 1 und Artikel 132 Abs. 1 Zif. 1 B-VG binnen offener Frist nachstehende Gegen den Bescheid des Stadtsenates der Stadt xxx, xxx, vom 09.03.2016, zugestellt am 14.03.2016, erhebt der Beschwerdeführer

Artikel 130Absatz eins, Zif.

1 und Artikel 132 Absatz eins, Zif. 1 B-VG binnen offener Frist nachstehende Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten.

  1. Sachverhalt: xxx hat mit den Eingaben vom 27.08.2015 und 13.10.2015 um bau polizeiliche Bewilligung für die Errichtung eines Wohngebäudes mit 6 Wohneinheiten und einer Carport-Anlage mit integrierten Lagerräumen sowie Nebeneinrichtungen in xxx, Abstimmungsstraße, auf Grundstück Nr. xxx der KG xxx angesucht. Mit Bescheid des Magistrates xxx, Baupolizei, vom 04.12.2015 wurde dem gegenständlichen Ansuchen die Baubewilligung erteilt. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer die Berufung vom 22.12.2015 eingebracht. Zusammengefasst wird in der Berufung ausgeführt, dass das bewilligte Bauvorhaben über keinerlei Zufahrtsstraße verfüg die Abstandsflächen nicht eingehalten wurden, der Beschwerdeführer mit unzulässigen Immissionen konfrontiert ist und die Herabsetzung der Geschossanzahl rechtsunrichtig unterblieben ist. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Stadtsenates xxx vom 09.03.2016 wird der Berufung vom 22.12.2015 keine Folge gegeben, als unbegründet abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.
  2. Zulässigkeit der Beschwerde: Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Bauverfahren Parteisteilung, sodass der Beschwerdeführer zur Erhebung gegenständlicher Beschwerde legitimiert ist. Der angefochtene Bescheid vom 09.03.2016 wurde am 14.03.2016 zugestellt, sodass die vorliegende Beschwerde auch rechtzeitig erfolgt.
  3. Beschwerdegründe: Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Parteiengehör und richtiger Rechtsanwendung der anzuwendenden Rechtsvorschriften durch die belangte Behörde verletzt und wird dazu im Einzelnen wie folgt ausgeführt: 4.
  4. Der Beschwerdeführer wurde im gegenständlichen Verfahren in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt. Im Bescheid vom 09.03.2016 wird auf Seite 5 ausgeführt dass "auch der im Verfahren vor der Baubehörde I. Instanz beigezogene Amtssachverständige der Verkehrsplanung der Stadt xxx in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 25.11.2015 ... das Vorliegen einer nach Art, Lage und Verwendung des Vorhabens entsprechenden Verbindung zur öffentlichen Fahrstraße bejaht" habe. Im Bescheid vom 09.03.2016 wird auf Seite 5 ausgeführt dass "auch der im Verfahren vor der Baubehörde römisch eins. Instanz beigezogene Amtssachverständige der Verkehrsplanung der Stadt xxx in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 25.11.2015 ... das Vorliegen einer nach Art, Lage und Verwendung des Vorhabens entsprechenden Verbindung zur öffentlichen Fahrstraße bejaht" habe. Die erwähnte Stellungnahme vom 25.11.2015 wurde dem Beschwerdeführer nicht zugestellt. Weiters wird auf Seite 7 des angefochtenen Bescheides dass im Vorprüfungsverfahren der beigezogene Amtssachverständige der das Bauvorhaben eine Beeinträchtigung von Interessen des Schutzes des Ortsbildes verneint habe. Eine derartige Stellungnahme/Gutachten wurde dem Beschwerdeführer ebenfalls nicht übermittelt. Des Weiteren wird auf Seite 8 des bekämpften Bescheides ausgeführt, dass im Verfahren vor der Berufungsbehörde ergänzend ein bautechnischer Amtssachverständiger eine GFZ-Berechnung vorgenommen hat. Eine derartige Berechnung wurde dem Beschwerdeführer wederum nicht übermittelt. Gegen eine öffentliche Urkunde ist der Gegenbeweis zulässig. Daher ist auch bei einer öffentlichen Urkunde den Vorschriften der §§ 47 und 45 Abs. 3 AVG über das Parteiengehör nur dann entsprochen, wenn den Parteien die Möglichkeit der Einsichtnahme in die Urkunde gegeben wird (vgl. VwGH 15.09.1966, 955/66 Sig 6990A). Gegen eine öffentliche Urkunde ist der Gegenbeweis zulässig. Daher ist auch bei einer öffentlichen Urkunde den Vorschriften der Paragraphen 47 und 45 Absatz 3, AVG über das Parteiengehör nur dann entsprochen, wenn den Parteien die Möglichkeit der Einsichtnahme in die Urkunde gegeben wird vergleiche VwGH 15.09.1966, 955/66 Sig 6990A). Die Wahrung des Parteiengehörs ist von amtswegen zu beachten und gehört zu den fundamentalen Grundsätzen der Rechtsstattlichkeit der Hoheitsverwaltung (VwGH 26.01.1967, 47/66). Die Wahrung des Parteiengehörs ist eine kardinale Voraussetzung eines gesetzmäßigen Verwaltungsverfahrens. In ihr erblickt das AVG in verfahrensrechtlicher Beziehung eine der wichtigsten Sicherungen des rechtsstaatlichen Prinzips (VwGH 02.07.1987, 87/09/0046). Es ist mit den ein rechtsstaatliches Verwaltungsverfahren tragenden Grundsätzen des Parteiengehörs und der freien Beweiswürdigung unvereinbar, einen Bescheid auf Beweismittel zu stützen, welche der Partei nicht zugänglich gemacht worden sind (VwGH 13.12.1990, 89/06/0018; 26.06.1995, 93/10/0178 u.a.). Eine Verletzung des Parteiengehörs liegt nach ständiger Rechtsprechung dann vor, wenn die belangte Behörde ihre Entscheidung auf ein Sachverständigengutachten stützt, zu welchem sie dem Beschwerdeführer keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat (VwGH 17.02.1994, 93/06/0128 u.a.). Zusammenfassend wurde der Beschwerdeführer aufgrund der unterlassenen Übermittlung der erwähnten Urkunden durch die belangte Behörde in seinem Recht auf Wahrung des Parteiengehörs verletzt. Der gegenständliche Bescheid vom 09.03.2016 ist sohin mit Rechtswidrigkeit behaftet. 4.
  5. Das gegenständliche Bauvorhaben verfügt über keinerlei Zufahrtsstraße.

§ 7der Kärntner Bauansuchenverordnung ist ein Nachweis über die Sicherste

Ilung der Zufahrt durch ein im Grundbuch einverleibtes dingliches Recht beizubringen, wenn die Verbindung zu einer öffentlichen Fahrstraße über nicht im Eigentum des Bewilligungswerbers stehende Grundstücke führt.

Paragraph 7, der Kärntner Bauansuchenverordnung ist ein Nachweis über die SichersteIlung der Zufahrt durch ein im Grundbuch einverleibtes dingliches Recht beizubringen, wenn die Verbindung zu einer öffentlichen Fahrstraße über nicht im Eigentum des Bewilligungswerbers stehende Grundstücke führt. Diesbezüglich führt die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid aus, dass es keiner grundbücherlich sichergestellten Dienstbarkeit im Anlassfall bedarf, weil sowohl das Baugrundstück als auch das Grundstück, welches der Verbindung zur öffentlichen Fahrstraße dient, im Alleineigentum des Bauwerbers steht. Unrichtig geht die belangte Behörde davon aus, dass das gegenständliche Belastungs- und Veräußerungsverbot zugunsten des xxx kein Erfordernis im Baubewilligungsverfahren darstellt. Der rechtlichen Bestimmung des § 7 der Kärntner Bauansuchenverordnung ist zu entnehmen, dass der Bauwerber gegenüber der Behörde die Sicherstellung einer Zufahrtsmöglichkeit erbringen muss, wenn die Zufahrtsstraße über mit Rechten Dritter belasteter Liegenschaften führen. Der Verordnungsgeber hat lediglich die Eigentumsrechte berücksichtigt und offenbar nicht auf Beschränkungen der Zufahrtsmöglichkeiten aufgrund bestehender Belastungsverbote Rücksicht genommen, sodass die vorliegende Bestimmung des § 7 der Kärntner Bauansuchenverordnung dahingehend extensiv zu interpretieren ist, dass eine mangelnde Zufahrtsmöglichkeit auch dann vorliegt, wenn das Grundstück zwar im Eigentum des Bauwerbers steht, jedoch zugunsten eines Dritten ein Belastungsverbot, welches de facto eine Einschränkung des Eigentumsrechtes darstellt, besteht. Der rechtlichen Bestimmung des Paragraph 7, der Kärntner Bauansuchenverordnung ist zu entnehmen, dass der Bauwerber gegenüber der Behörde die Sicherstellung einer Zufahrtsmöglichkeit erbringen muss, wenn die Zufahrtsstraße über mit Rechten Dritter belasteter Liegenschaften führen. Der Verordnungsgeber hat lediglich die Eigentumsrechte berücksichtigt und offenbar nicht auf Beschränkungen der Zufahrtsmöglichkeiten aufgrund bestehender Belastungsverbote Rücksicht genommen, sodass die vorliegende Bestimmung des Paragraph 7, der Kärntner Bauansuchenverordnung dahingehend extensiv zu interpretieren ist, dass eine mangelnde Zufahrtsmöglichkeit auch dann vorliegt, wenn das Grundstück zwar im Eigentum des Bauwerbers steht, jedoch zugunsten eines Dritten ein Belastungsverbot, welches de facto eine Einschränkung des Eigentumsrechtes darstellt, besteht. Nach Ansicht des Beschwerdeführers liegt im gegenständlichen Fall sehr wohl ein im Baubewilligungsverfahren zu berücksichtigendes Belastungs- und Veräußerungsverbot vor, sodass rechtsrichtig keine Zufahrtsstraße gegeben ist, weil auch ein Dienstbarkeitsvertrag, wonach ein Geh- und Fahrrecht über das Grundstück xxx zugunsten der Eigentümer des Grundstückes xxx nicht existiert. Auch liegt eine Zustimmung des Dienstbarkeitsberechtigten nicht vor. Würde man der Rechtsansicht der belangten Behörde folgen, würde dies zum abstrusen Ergebnis führen, dass trotz Vorliegens einer behördlichen Baubewilligung keine Verbindung zu einer öffentlichen Fahrstraße besteht, eben weil eine hiefür erforderliche Zustimmung des Dienstbarkeitsberechtigten nicht vorliegt. Ein derartiges Ergebnis liegt nicht im Sinne des Gesetz- bzw. Verordnungsgebers. 4.

  1. Weiters ist die Rechtsansicht der belangten Behörde dahingehend unrichtig, dass im gegenständlichen Fall keine Verletzung von subjektiv öffentlichen Rechten des Beschwerdeführers vorliegt. Durch die projektierte Zufahrtsstraße entlang der Grundstücksgrenze zum Grundstück xxx des Beschwerdeführers wird dieser durch die mit der Straßenbenützung einhergehenden Lärm- und Geruchsbelästigungen massiven Immissionen ausgesetzt. Darüber hinaus wird der Beschwerdeführer auch im Zuge der Errichtung der projektierten Zufahrtsstraße durch Lärm, Staub, Geruch und Erschütterungen beeinträchtigt, welche ebenfalls unzulässige Immissionen darstellen. Zusammenfassend ist rechtsrichtig sehr wohl von subjektiv öffentlichen Rechten auszugehen, welche der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall einzuwenden berechtigt ist. 4.
  2. Im Widerspruch zur Rechtsansicht der belangten Behörde ist das gegenständliche Garagengebäude sehr wohl als ein selbstständiges Gebäude und nicht als Nebengebäude zu qualifizieren. Das Garagengebäude weist eine Grundfläche von rund 160 m²auf, das entspricht der gleichbebauten Fläche der geplanten Wohnanlage, sodass im gegenständlichen Fall ein Gebäude "mit nur untergeordneter Bedeutung" nicht vorliegt. Darüber hinaus ist die Rechtsansicht der belangten Behörde unrichtig, wonach es nicht auf das Ausmaß der Grundfläche der Baulichkeit ankommt. Vielmehr hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 13.11.1973, 765/72, VwSlg 8494/A, ausgesprochen, dass ein Bauvorhaben nicht nur durch die planliche oder wörtliche Beschreibung der eigentlichen Bauwerke, sondern auch durch die Situierung der Bauwerke sowie durch die Gestalt und Größe des Bauplatzes, also der Grundfläche, auf der gebaut werden soll, determiniert wird. Schon allein daraus ergibt sich, dass selbstverständlich bei der Beurteilung, ob im gegenständlichen Fall das Garagengebäude als Nebengebäude oder als selbstständiges Gebäude zu qualifizieren ist, die bebaute Fläche zu berücksichtigen ist. Die belangte Behörde führt dazu weiters aus, dass von der Baubehörde I. Instanz im Vorprüfungsverfahren ein Amtssachverständiger beigezogen wurde, der eine Beeinträchtigung von Interessen des Schutzes des Ortsbildes verneint hat. Die belangte Behörde führt dazu weiters aus, dass von der Baubehörde römisch eins. Instanz im Vorprüfungsverfahren ein Amtssachverständiger beigezogen wurde, der eine Beeinträchtigung von Interessen des Schutzes des Ortsbildes verneint hat. Abgesehen davon, dass - wie bereits im Punkt 4.
  3. erwähnt - die entsprechende Stellungnahme nicht übermittelt wurde, ist eine derartige Stellungnahme ohnehin unzureichend, zumal hier gemäfß § 11 ff Kärntner Ortsbildpflegegesetz die Ortsbildpflegekommission tätig werden muss. Abgesehen davon, dass - wie bereits im Punkt 4.
  4. erwähnt - die entsprechende Stellungnahme nicht übermittelt wurde, ist eine derartige Stellungnahme ohnehin unzureichend, zumal hier gemäfß Paragraph 11, ff Kärntner Ortsbildpflegegesetz die Ortsbildpflegekommission tätig werden muss. 4.
  5. Wie im bekämpften Bescheid richtig angeführt, sieht § 5 Abs. 1 des textlichen Bebauungsplanes der Stadt xxx vor, dass die zulässige Geschossanzahl auf den Mittelwert der Geschosszahl der anrainenden bebauten Baugrundstücke herabzusetzen ist. Wie im bekämpften Bescheid richtig angeführt, sieht Paragraph 5, Absatz eins, des textlichen Bebauungsplanes der Stadt xxx vor, dass die zulässige Geschossanzahl auf den Mittelwert der Geschosszahl der anrainenden bebauten Baugrundstücke herabzusetzen ist. Die Ausführungen der belangten Behörde zur detaillierten Geschossflächenzahl- Berechnung nach § 3 Abs. 1 des textlichen Bebauungsplanes ist nicht nachvollziehbar, sondern wird hier vielmehr mit allen Mitteln versucht, die nicht erfolgte - jedoch erforderliche - Herabsetzung der Geschossanzahl nach § 5 de textlichen Bebauungsplanes zu umgehen. Die Ausführungen der belangten Behörde zur detaillierten Geschossflächenzahl- Berechnung nach Paragraph 3, Absatz eins, des textlichen Bebauungsplanes ist nicht nachvollziehbar, sondern wird hier vielmehr mit allen Mitteln versucht, die nicht erfolgte - jedoch erforderliche - Herabsetzung der Geschossanzahl nach Paragraph 5, de textlichen Bebauungsplanes zu umgehen. Tatsächlich befinden sich in der näheren und auch in der weiteren Umgebung des projektierten Bauvorhabens keinerlei Wohnanlagen, sondern ausschließlich Einfamilienhäuser, sodass die zulässige Geschossanzahl auf 2 Geschosse herabzusetzen ist. Bezeichnend ist wiederum, dass hier offenbar im Berufungsverfahren ein bautechnischer Amtssachverständiger zur Berechnung der Geschossflächenzahl herangezogen wurde und diese Berechnung dem Beschwerdeführer wiederum nicht übermittelt wurde. Schließlich wird auch von der belangten Behörde selbst ausgeführt, dass eine Herabsetzung zu unterbleiben hat, wenn eine positive Beurteilung der Ortsbildpflegekommission vorliegt. Eine derartige positive Beurteilung liegt nicht vor bzw. wurde (sofern vorhanden) dem Beschwerdeführer nicht übermittelt, sodass auch aus diesem Grund die Voraussetzung für das Unterbleiben der Herabsetzung nicht gegeben ist.
  6. Beschwerdeanträge: Aus den oben angeführten Gründen werden gestellt nachstehende Anträge Das Landesverwaltungsgericht Kärnten möge 1.

§ 24Vw

GVG eine mündliche Verhandlung durchführen und 1.

Paragraph 24, VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen und 2.a)

Artikel 130Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 Vw

GVG in der Sache selbst entscheiden und die Baubewilligung mangels vorhandener Voraussetzungen versagen;

Artikel 130Absatz 4, B-VG und Paragraph 28, Absatz 2, Vw

GVG in der Sache selbst entscheiden und die Baubewilligung mangels vorhandener Voraussetzungen versagen; in eventu 2.b) den angefochtenen Bescheid

§ 28Abs. 3 Vw

GVG mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neues Bescheides an die Behörde zurückverweisen.“den angefochtenen Bescheid

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neues Bescheides an die Behörde zurückverweisen.“ Die belangte Behörde legte dem Landesverwaltungsgericht den Gesamtakt zur Entscheidung vor und langte dieser am 12.04.2016 ein. Der ASV für Bautechnik xxx erstattete Befund und Stellungnahme, welche mit Note vom 28.09.2016, xxx, übermittelt wurde und beim Landesverwaltungsgericht Kärnten am 30.09.2016 einging und lautet wie folgt: Gutachterliche Stellungnahme des hochbautechnischen Amtssachverständigen Allgemeiner Teil: 1) Auftrag: Landesverwaltungsgericht Kärnten Fromillerstraße 20 9020 Klagenfurt am Wörthersee 2) Grundlagen: Dem Gutachten liegen folgende Unterlagen zugrunde: - Einreichplan Wohngebäude (Grundrisse, Schnitt, Ansichten, Lageplan) M 1:100/1:500, vom 08.10.2015,- Einreichplan Wohngebäude (Grundrisse, Schnitt, Ansichten, Lageplan) , M 1:100/1:500, vom 08.10.2015, - Einreichplan Nebengebäude (Grundriss, Ansichten, Schnitt) M 1:100, vom 08.10.2015,- Einreichplan Nebengebäude (Grundriss, Ansichten, Schnitt) M 1:100, , vom 08.10.2015, - Baubewilligung, Bescheid vom 04.12.2015, xxx, - Berufungsentscheidung, Bescheid vom 09.03.2016, xxx, - Beschwerde des xxx vom 31.03.2016. 3) Fragestellung des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten: Mit Schreiben vom 01.08.2016 wurde der gegenständliche Gesamtakt anher übermittelt mit dem Ersuchen, eine Stellungnahme zu den Vorbringen in der Beschwerde abzugeben und die Geschoßflächenzahl des Bauvorhabens zu berechnen. Befund: Beim gegenständlichen Bauvorhaben handelt es sich um ein Wohngebäude mit sechs Wohneinheiten und einer Carportanlage mit integrierten Lagerräumen sowie Nebeneinrichtungen in xxx, Abstimmungsstraße, auf der Parzelle Nr.: xxx in der KG xxx. Die Anordnung auf dem Grundstück erfolgt in offener Bauweise. Das Hauptgebäude hält dabei allseitig Abstandsflächen nach den Kärntner Bauvorschriften, § 5, ein. Das Nebengebäude ragt laut Lageplan bis auf 0,38 m an die südwestliche Grundstücksgrenze heran und ist gegenüber dem Wohngebäude und der südöstlichen Grundstücksgrenze freistehend. Der Abstand zur nordöstlichen Grundstücksgrenze ist im Lageplan nicht kotiert, liegt aber laut Darstellung im Lageplan unter 3,00 m.Beim gegenständlichen Bauvorhaben handelt es sich um ein Wohngebäude mit sechs Wohneinheiten und einer Carportanlage mit integrierten Lagerräumen sowie Nebeneinrichtungen in xxx, Abstimmungsstraße, auf der Parzelle Nr.: xxx in der KG xxx. Die Anordnung auf dem Grundstück erfolgt in offener Bauweise. Das Hauptgebäude hält dabei allseitig Abstandsflächen nach den Kärntner Bauvorschriften, Paragraph 5,, ein. Das Nebengebäude ragt laut Lageplan bis auf 0,38 m an die südwestliche Grundstücksgrenze heran und ist gegenüber dem Wohngebäude und der südöstlichen Grundstücksgrenze freistehend. Der Abstand zur nordöstlichen Grundstücksgrenze ist im Lageplan nicht kotiert, liegt aber laut Darstellung im Lageplan unter 3,00 m. Das Wohngebäude weist laut Plan zwei Geschoße mit gleicher Fläche auf, welche die sechs Wohneinheiten beinhalten. Auf dem Flachdach befindet sich ein weiterer Raum, welcher die Heizung beherbergt. Weiters sind auf der Dachfläche Solarzellen geplant und auch in allen Ansichten und in der Dachdraufsicht dargestellt. Die Erschließung erfolgt über ein abgesetztes, gebäudeseitig offenes Stiegenhaus, welches über einen offenen Laubengang mit den Wohnungseingangstüren verbunden ist. Die Ebene über dem zweiten oberirdischen Geschoß (= Zugang zum Heizraum) wird über einen Dachbodenausstieg über der Stiege erschlossen. Das eingeschoßige Nebengebäude beinhaltet sieben dreiseitig geschlossene Abstellplätze und sieben Abteile (Lagerräume). An der südöstlichen Gebäudeseite ist eine überdachte Müllinsel vorgelagert. Die den Terrassen vorgelagerte Fläche sowie die nordöstlich und südöstlich des Nebengebäudes verbleibende Fläche soll begrünt werden, die übrigen Flächen sollen asphaltiert werden. Stellungnahme: Von den in der Beschwerde des Herrn xxx vom 31.03.2016 angeführten Beschwerdegründen sind aus ha. Sicht die Einwendungen bezüglich der Geschoßigkeit des Bauvorhabens, der Abstände in Bezug auf das Nebengebäude sowie der nicht nachvollziehbaren GFZ-Berechnung im Sinne der Vollständigkeit der Einreichunterlagen subjektiv öffentlicher Rechte, die der Beschwerdeführer in Anwendung des § 23 K-BO geltend machen kann.Von den in der Beschwerde des Herrn xxx vom 31.03.2016 angeführten Beschwerdegründen sind aus ha. Sicht die Einwendungen bezüglich der Geschoßigkeit des Bauvorhabens, der Abstände in Bezug auf das Nebengebäude sowie der nicht nachvollziehbaren GFZ-Berechnung im Sinne der Vollständigkeit der Einreichunterlagen subjektiv öffentlicher Rechte, die der Beschwerdeführer in Anwendung des Paragraph 23, K-BO geltend machen kann. Fragen zum Ortsbild sind grundsätzlich nicht subjektiv öffentliches Recht und, wie auch im Bewilligungsbescheid der Stadt xxx vom 04.12.2015 richtig festgestellt, in Anwendung des § 8 K-BO nur dem Bewilligungswerber und der Behörde vorbehalten.Fragen zum Ortsbild sind grundsätzlich nicht subjektiv öffentliches Recht und, wie auch im Bewilligungsbescheid der Stadt xxx vom 04.12.2015 richtig festgestellt, in Anwendung des Paragraph 8, K-BO nur dem Bewilligungswerber und der Behörde vorbehalten. Im Textlichen Bebauungsplan der Stadt xxx vom 01.06.2014, Verordnung-Zahl: xxx, wird im § 5 Abs. 1 lit. b für Mehrfamilienwohnhäuser eine maximale Geschoßanzahl von 2 ½ Geschoßen festgelegt. Laut § 5 Abs. 2 ist in Abhängigkeit der Bebauungshöhe der anrainenden (bebauten) Baugrundstücke eine Erhöhung der Anzahl der Geschoße zulässig und laut § 5 Abs. 4 ist in Abhängigkeit der Bebauungshöhe der anrainenden (bebauten) Baugrundstücke eine Verringerung der Anzahl der Geschoße vorgeschrieben („ist herabzusetzen“). Im Textlichen Bebauungsplan der Stadt xxx vom 01.06.2014, Verordnung-Zahl: xxx, wird im Paragraph 5, Absatz eins, Litera b, für Mehrfamilienwohnhäuser eine maximale Geschoßanzahl von 2 ½ Geschoßen festgelegt. Laut Paragraph 5, Absatz 2, ist in Abhängigkeit der Bebauungshöhe der anrainenden (bebauten) Baugrundstücke eine Erhöhung der Anzahl der Geschoße zulässig und laut Paragraph 5, Absatz 4, ist in Abhängigkeit der Bebauungshöhe der anrainenden (bebauten) Baugrundstücke eine Verringerung der Anzahl der Geschoße vorgeschrieben („ist herabzusetzen“). Im Fall der Anwendung des § 5 Abs. 2 ist laut Textlichem Bebauungsplan für eine Erhöhung der Anzahl der Geschoße jedenfalls eine positive Stellungnahme der Ortsbildpflegekommission (OBK) erforderlich, die Anwendung des § 8 K-BO steht nicht zur freien Disposition. Im Fall der Verpflichtung zur Herabsetzung der Anzahl der Geschoße nach § 5 Abs. 4 kann diese unterlassen werden, wenn eine positive Stellungnahme der OBK vorliegt. Im Fall der Anwendung des Paragraph 5, Absatz 2, ist laut Textlichem Bebauungsplan für eine Erhöhung der Anzahl der Geschoße jedenfalls eine positive Stellungnahme der Ortsbildpflegekommission (OBK) erforderlich, die Anwendung des Paragraph 8, K-BO steht nicht zur freien Disposition. Im Fall der Verpflichtung zur Herabsetzung der Anzahl der Geschoße nach Paragraph 5, Absatz 4, kann diese unterlassen werden, wenn eine positive Stellungnahme der OBK vorliegt. Daraus lässt sich zusammenfassend feststellen, dass für jede Inanspruchnahme einer höheren Geschoßanzahl jedenfalls die Stellungnahme der OBK erforderlich ist. Im gegenständlichen Fall sind zwei bebaute Grundstücke unmittelbar an das Baugrundstück Parzelle Nr.: xxx in der KG xxx angrenzend und somit die Frage nach der Zulässigkeit der Erhöhung bzw. Verpflichtung zur Verringerung der Anzahl der Geschoße, welche Einfluss auf die Bebauungshöhe hat, von Bedeutung. Eine Stellungnahme der Abteilung Stadtplanung oder eines Amtssachverständigen ist dazu aus ha. Sicht nicht ausreichend. Die tatsächlich vorhandene Geschoßanzahl des Bauvorhabens wurde vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt. Zur Frage nach der baulichen Ausnutzung des Baugrundstückes ist festzustellen, dass laut Bauansuchenverordnung (K-BAV, LGBl. Nr. 98/2012) § 6 Abs. 4 lit. e die Bruttogeschoßflächenzahl samt deren Ermittlung in der Baubeschreibung anzugeben ist. In der Baubeschreibung werden lediglich eine Bruttogeschoßfläche von 716,72 m² und eine GFZ von 0,499 angeführt, eine (nachvollziehbare) Ermittlung der Bruttogeschoßfläche ist darin nicht enthalten. In der amtlich erstellten GFZ-Ermittlung vom 03.02.2016 wurde für alle Gebäude nach Geschoßen und Geschoßabschnitten gesplittet eine nachvollziehbare GFZ von 0,47 bei einer Bruttogeschoßfläche von 765,57 m² ermittelt. Die maximale laut Textlichem Bebauungsplan § 3 Abs. 3 bei offener Bauweise für dieses Grundstück zulässige GFZ beträgt 0,6 und ist somit laut amtlicher Ermittlung eindeutig unterschritten. Laut Textlichem Bebauungsplan § 3 Abs. 2 sind unter anderem jene Flächen in die Geschoßfläche einzurechnen, die „von mind. 4 Umfassungswänden umschlossen sind“. Da laut Einreichplan die Erschließung der Wohnungen im 2. oberirdischen Geschoß über einen seitlich offenen Laubengang erfolgt, wären die Flächenanteile des Laubenganges links und rechts des Stiegenhauses in Anwendung des § 3 Abs. 2 nicht in der Geschoßfläche zu berücksichtigen gewesen. Bei Verkleinerung der daraus resultierenden Bruttogeschoßfläche um 17,39 m² auf 748,19 m² würde sich eine geringere GFZ von 0,46 ergeben. Die tatsächlich vorhandene Bruttogeschoßfläche bzw. die tatsächliche GFZ des Bauvorhabens wurde vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt.Zur Frage nach der baulichen Ausnutzung des Baugrundstückes ist festzustellen, dass laut Bauansuchenverordnung (K-BAV, Landesgesetzblatt Nr. 98 aus 2012,) Paragraph 6, Absatz 4, Litera e, die Bruttogeschoßflächenzahl samt deren Ermittlung in der Baubeschreibung anzugeben ist. In der Baubeschreibung werden lediglich eine Bruttogeschoßfläche von 716,72 m² und eine GFZ von 0,499 angeführt, eine (nachvollziehbare) Ermittlung der Bruttogeschoßfläche ist darin nicht enthalten. In der amtlich erstellten GFZ-Ermittlung vom 03.02.2016 wurde für alle Gebäude nach Geschoßen und Geschoßabschnitten gesplittet eine nachvollziehbare GFZ von 0,47 bei einer Bruttogeschoßfläche von 765,57 m² ermittelt. Die maximale laut Textlichem Bebauungsplan Paragraph 3, Absatz 3, bei offener Bauweise für dieses Grundstück zulässige GFZ beträgt 0,6 und ist somit laut amtlicher Ermittlung eindeutig unterschritten. Laut Textlichem Bebauungsplan Paragraph 3, Absatz 2, sind unter anderem jene Flächen in die Geschoßfläche einzurechnen, die „von mind. 4 Umfassungswänden umschlossen sind“. Da laut Einreichplan die Erschließung der Wohnungen im 2. oberirdischen Geschoß über einen seitlich offenen Laubengang erfolgt, wären die Flächenanteile des Laubenganges links und rechts des Stiegenhauses in Anwendung des Paragraph 3, Absatz 2, nicht in der Geschoßfläche zu berücksichtigen gewesen. Bei Verkleinerung der daraus resultierenden Bruttogeschoßfläche um 17,39 m² auf 748,19 m² würde sich eine geringere GFZ von 0,46 ergeben. Die tatsächlich vorhandene Bruttogeschoßfläche bzw. die tatsächliche GFZ des Bauvorhabens wurde vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt. Die Lage des Wohngebäudes selbst und dessen Abstände zu den Grundstücksgrenzen, ausgedrückt in Abstandsflächen, welche samt ihrer Ermittlung im Einreichplan nachvollziehbar dargestellt sind, wurden vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt. Bezüglich des Nebengebäudes sind die Bestimmungen des Textlichen Bebauungsplanes § 6 Abs. 7 für die Beurteilung heranzuziehen. Im § 6 Abs. 7 wird festgelegt, dass Nebengebäude und/oder Garagen und/oder Carports mit einer Flachdachoberkante bzw. Traufenhöhe bis max. 3,0 m (max. Firsthöhe 3,50

  1. m)alleinstehend oder als mehrere Bauten in Summe bis zu einer Gesamtlänge von max. 13,0 m (gemessen Dachkonstruktion außen/außen) in Abstandsflächen bis unmittelbar an einer gemeinsamen Nachbargrundstücksgrenze errichtet werden dürfen.Die Lage des Wohngebäudes selbst und dessen Abstände zu den Grundstücksgrenzen, ausgedrückt in Abstandsflächen, welche samt ihrer Ermittlung im Einreichplan nachvollziehbar dargestellt sind, wurden vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt. Bezüglich des Nebengebäudes sind die Bestimmungen des Textlichen Bebauungsplanes Paragraph 6, Absatz 7, für die Beurteilung heranzuziehen. Im Paragraph 6, Absatz 7, wird festgelegt, dass Nebengebäude und/oder Garagen und/oder Carports mit einer Flachdachoberkante bzw. Traufenhöhe bis max. 3,0 m (max. Firsthöhe 3,50
  2. m)alleinstehend oder als mehrere Bauten in Summe bis zu einer Gesamtlänge von max. 13,0 m (gemessen Dachkonstruktion außen/außen) in Abstandsflächen bis unmittelbar an einer gemeinsamen Nachbargrundstücksgrenze errichtet werden dürfen. Das Garagengebäude mit integrierten Abstellräumen und Müllinsel weist laut Einreichplan eine Traufenhöhe von 2,56 m und eine Firsthöhe von 2,94 m auf sowie eine Länge über alles entlang der Grundstücksgrenzen - wobei durch die Bestimmung des § 6 Abs. 7 nur jene Grenzen zu betrachten sind, an denen es zu einer Unterschreitung der Abstandsflächen von 3,00 m kommt - von laut Plan weniger als 11,00 m. Eine Flächenbegrenzung für Nebengebäude oder Garagen ist im Textlichen Bebauungsplan der Stadt xxx nicht enthalten und lässt sich auch nicht aus den Bestimmungen des § 6 der Kärntner Bauvorschriften ableiten. Eine Unterschreitung von zulässigen Abständen zu Grundstücksgrenzen ist aus ha. Sicht auch für das Nebengebäude nicht gegeben.Das Garagengebäude mit integrierten Abstellräumen und Müllinsel weist laut Einreichplan eine Traufenhöhe von 2,56 m und eine Firsthöhe von 2,94 m auf sowie eine Länge über alles entlang der Grundstücksgrenzen - wobei durch die Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 7, nur jene Grenzen zu betrachten sind, an denen es zu einer Unterschreitung der Abstandsflächen von 3,00 m kommt - von laut Plan weniger als 11,00 m. Eine Flächenbegrenzung für Nebengebäude oder Garagen ist im Textlichen Bebauungsplan der Stadt xxx nicht enthalten und lässt sich auch nicht aus den Bestimmungen des Paragraph 6, der Kärntner Bauvorschriften ableiten. Eine Unterschreitung von zulässigen Abständen zu Grundstücksgrenzen ist aus ha. Sicht auch für das Nebengebäude nicht gegeben. Klagenfurt am Wörthersee, am 28. September 2016 Der hochbautechnische Amtssachverständige: (xxx) Am 04.10.2016 wurde die öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten durchgeführt, zu welcher der Beschwerdeführer samt seinem Rechtsvertreter, der Bauwerber xxx und als Vertreter der belangten Behörde xxx erschienen. Der ASV für Hochbau xxx führte in der Verhandlung aus, dass die Geschossflächenzahl GFZ nicht nachvollziehbar dargestellt und daher nicht der Bauansuchenverordnung, LGBl 2012/98 idF LGBl 2012/102 (DFB) entsprechend war, jedoch diese von der belangten Behörde berechnet wurde und von xxx nachgerechnet wurde und für ihn nachvollziehbar sei. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers fragte den ASV für Hochbau, ob bei der GFZ-Berechnung auch die Nebengebäude berücksichtigt wurden und führte dieser aus, dass alle Gebäude in seiner GFZ-Berechnung Berücksichtigung fanden.Der ASV für Hochbau xxx führte in der Verhandlung aus, dass die Geschossflächenzahl GFZ nicht nachvollziehbar dargestellt und daher nicht der Bauansuchenverordnung, LGBl 2012/98 in der Fassung LGBl 2012/102 (DFB) entsprechend war, jedoch diese von der belangten Behörde berechnet wurde und von xxx nachgerechnet wurde und für ihn nachvollziehbar sei. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers fragte den ASV für Hochbau, ob bei der GFZ-Berechnung auch die Nebengebäude berücksichtigt wurden und führte dieser aus, dass alle Gebäude in seiner GFZ-Berechnung Berücksichtigung fanden. Zur Geschoßigkeit des geplanten Gebäudes gab der ASV für Hochbau an, dass der Textliche Bebauungsplan, xxx, Gemeinderatsbeschluss vom 30.04.2014, umfangreiche Bestimmungen für verschiedene Widmungskategorien vorgibt und auch definiert, welche Abweichungen zugelassen werden. Kommt es zu solchen Abweichungen, dann ist es mit einer Stellungnahme der Ortsbildpflegekommission zu unterlegen, was im gegenständlichen Verfahren nicht stattgefunden hatte, so der ASV für Hochbau. In der Verhandlung wurde vorgebracht, dass die belangte Behörde § 5 Abs. 4 des Textlichen Bebauungsplan, xxx, Gemeinderatsbeschluss vom 30.04.2014, im Zusammenhang mit den Erläuterungen lese und es darum gehe, wo dörfliche Strukturen bestehen, eine Möglichkeit zu schaffen um stark verdichtete Bebauung an eine Stellungnahme der Ortsbildpflegekommission zu koppeln. Nach dem Wortlaut des § 5 Abs. 4 gehe es bei der Anhebung um ein halbes Geschoß iVm dem Mittelwert der umliegenden Bebauung. Beim gegenständlichen Verfahren sei das halbe Geschoß nicht wohnraumbildend sondern handle es sich um einen technischen Raum, der draufgesetzt wird. In der Verhandlung wurde vorgebracht, dass die belangte Behörde Paragraph 5, Absatz 4, des Textlichen Bebauungsplan, xxx, Gemeinderatsbeschluss vom 30.04.2014, im Zusammenhang mit den Erläuterungen lese und es darum gehe, wo dörfliche Strukturen bestehen, eine Möglichkeit zu schaffen um stark verdichtete Bebauung an eine Stellungnahme der Ortsbildpflegekommission zu koppeln. Nach dem Wortlaut des Paragraph 5, Absatz 4, gehe es bei der Anhebung um ein halbes Geschoß in Verbindung mit dem Mittelwert der umliegenden Bebauung. Beim gegenständlichen Verfahren sei das halbe Geschoß nicht wohnraumbildend sondern handle es sich um einen technischen Raum, der draufgesetzt wird. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers brachte vor, dass es sich hier um dörfliche Struktur mit umliegenden Einfamilienhäusern handle, welche durch die geplante Wohnhausanlage beeinträchtigt würde. Aus seiner Sicht würde die Ortsbildpflegekommission die Verwirklichung des Bauvorhabens nicht befürworten. Vom Amt der Kärntner Landesregierung sei festgestellt worden, dass das benachbarte Grundstück des Beschwerdeführers wegen kreuzenden KV-Leitungen der KELAG keine Baulandeignung aufweise und aufgrund dessen Situierung im Überflutungsbereich und da eine Besonnung im Winter nicht gegeben sei. Er legte eine Kopie der Stellungnahme des Amtes der Kärntner Landesregierung, Abt. 3 Raumordnung vom 12.07.2016, xxx, vor. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers brachte vor, dass es Auswirkung auf die Entscheidung der Ortsbildpflegekommission hätte, wenn dieser die Stellungnahme vom 12.07.2016 betreffend das Nachbargrundstück des Ing. Eder übermittelt würde. Die Geschoßanzahl stelle ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht dar und sei dieses durch § 5 des Textlichen Bebauungsplanes an die Stellungnahme der Ortsbildpflegekommission gekoppelt, sodass hier – wie auch schon im Beschwerdeschriftsatz – eine Einholung der Ortsbildpflegekommission angeregt werde, so der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers brachte vor, dass es Auswirkung auf die Entscheidung der Ortsbildpflegekommission hätte, wenn dieser die Stellungnahme vom 12.07.2016 betreffend das Nachbargrundstück des Ing. Eder übermittelt würde. Die Geschoßanzahl stelle ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht dar und sei dieses durch Paragraph 5, des Textlichen Bebauungsplanes an die Stellungnahme der Ortsbildpflegekommission gekoppelt, sodass hier – wie auch schon im Beschwerdeschriftsatz – eine Einholung der Ortsbildpflegekommission angeregt werde, so der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers. Die Richterin fasste den Beschluss auf Beibringung einer Stellungnahme der Ortsbildpflegekommission bis zum 15.11.2016 und wurde diese Stellungnahme (Protokoll) vom 08.11.2016, xxx, mit Schreiben der Stadt xxx – Rechtsmittelstelle vom 10.11.2016, xxx, übermittelt. Darin wird festgehalten wie folgt: „P R O T O K O L L über die 7. Sitzung der Ortsbildpflegekommission 2016 am 8. November 2016 im Anschluss an den Architekturbeirat Anwesende: Vorsitzender- xxx Ständiges Mitglied - Architekt xxx Nicht-Ständiges Mitglied xxx BVH xxx, Grundstück xxx, KG xxx, Abstimmungsstraße Das Grundstück xxx, KG xxx befindet sich südlich der Abstimmungsstraße und soll mit einem Wohngebäude mit sechs Wohnungen, einer Carportanlage für sechs PKW-Stellplätze mit angebauten Lagerräumen und Nebeneinrichtungen bebaut werden. Das Wohnhaus wird als zweieinhalbgeschoßiger, nicht unterkellerter Baukörper konzipiert und in Massivbauweise ausgeführt. Die Nutzung des Erdgeschoßes und 1. Obergeschoßes ist eine Wohnnutzung, darüber ist im Ausmaß von ca. 9 m² ein Technikgeschoß im Sinne eines Heizraumes angeordnet. Das Bauvorhaben liegt

Zonenplan des Textlichen Bebauungsplans, xxx, Gemeinderatsbeschluss: 30.04.2014, in einem Bereich, in dem maximal zweieinhalb Geschoße zulässig sind. Der § 5, Abs. 4 des Textlichen Bebauungsplanes besagt, dass wenn Bebauungen, der an das Baugrundstück anrainernden bebauten Baugrundstücke niedriger als im Absatz 1, festgelegte Geschoßanzahlen aufweisen, die zulässige Geschoßanzahl bis auf den Mittelwert der Geschoßanzahl der anrainenden bebauten Grundstücke - auf Halbgeschoße nach oben gerundet - herabzusetzen ist. Diese Herabsetzung hat jedenfalls zu unterbleiben, wenn die Ortsbildpflegekommission die Ausnützung der im Absatz 1 als zulässig festgelegten Werten aus öffentlichen Interessen insbesondere aus städtebaulicher Sicht positiv beurteilt. Der Paragraph 5,, Absatz 4, des Textlichen Bebauungsplanes besagt, dass wenn Bebauungen, der an das Baugrundstück anrainernden bebauten Baugrundstücke niedriger als im Absatz 1, festgelegte Geschoßanzahlen aufweisen, die zulässige Geschoßanzahl bis auf den Mittelwert der Geschoßanzahl der anrainenden bebauten Grundstücke - auf Halbgeschoße nach oben gerundet - herabzusetzen ist. Diese Herabsetzung hat jedenfalls zu unterbleiben, wenn die Ortsbildpflegekommission die Ausnützung der im Absatz 1 als zulässig festgelegten Werten aus öffentlichen Interessen insbesondere aus städtebaulicher Sicht positiv beurteilt. Die Umgebungsbebauung weist überwiegend eineinhalb bis zweigeschoßige Wohnbaukörper auf, wodurch die Zweigeschoßigkeit des Hauptbaukörpers jedenfalls gerecht- fertigt ist. Der Aufbau über dem

  1. Obergeschoß in Form eines Technik-Heizraumes wird aufgrund der bestehenden Umgebungsbebauung aus städtebaulicher Sicht negativ beurteilt.“ Die Stellungnahme (Protokoll) der Ortsbildpflegekommission vom 08.11.2016, xxx, wurde dem Beschwerdeführer zH seines Rechtsvertreters mit Note vom 21.11.2016, ON 9, per Fax ins Parteigehör übermittelt. Dem Bauwerber war die Stellungnahme (Protokoll) der Ortsbildpflegekommission laut Auskunft der Stadt xxx – Rechtsmittelstelle vom 10.11.2016 bereits durch die Stadt xxx übermittelt worden. Am 29.11.2016 wurde die öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten fortgesetzt, zu welcher als Vertreter des Beschwerdeführers xxx, der Beschwerdeführer samt seinem Rechtsvertreter und als Vertreter der belangten Behörde xxx erschienen. Die Stellungnahme (Protokoll) der Ortsbildpflegekommission vom 08.11.2016, xxx, wurde verlesen. Demnach ist die Zweigeschoßigkeit des Hauptbaukörpers des Bauvorhabens xxx auf dem Grundstück xxx, KG xxx, jedenfalls gerechtfertigt, der Aufbau über dem
  2. Obergeschoß in Form eines Technikraumes wurde jedoch aufgrund der bestehenden Umgebungsbebauung aus städtebaulicher Sicht negativ beurteilt. Der Vertreter des Bauwerbers brachte vor, dass der ursprünglich im Obergeschoß geplante Technikheizraum nunmehr laut der neuen Einreichung auf Erdgeschoß-Niveau vorgesehen sei. Dazu händigt der Vertreter des Bauwerbers dem Gericht, dem Amtssachverständigen für Bauwesen und dem Beschwerdeführer und seinem Rechtsvertreter je eine Parie Baupläne und Projektbeschreibung aus. Die Bruttogeschoßfläche werde durch das Versetzen des Technikraumes – wenn dieser flächenmäßig gleich bleibt – geringfügig im Dezimalbereich geändert. Laut dem ASV für Hochbau wird sich die Verlegung des Technikraumes geringfügig auswirken. Die Bruttogeschoßfläche wird um 2,19 m² geringer gegenüber dem ursprünglich eingereichten Projekt. Dadurch wird auch die Nutzfläche insgesamt geringer. Energietechnisch wird sich das Gesamthaus durch die Verlegung des Technikraumes ins das EG in Form eines gedämmten Heizraumes nicht verschlechtern. Die sechs Wohnungen entsprechen mit 57,08 m² jenen im ursprünglich eingereichten Plan. Der Vertreter der belangten Behörde brachte nichts ergänzend vor. Auf Befragen durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nach der Lüftungsanlage mit dem Hinweis auf den Plan gab der Amtssachverständige die Auskunft, dass es sich hierbei um die Abgasanlage der Heizung handelt, eine detaillierte Anführung sei in der technischen Beschreibung dazu nicht vorhanden. Es sind die Kärntner Bauvorschriften (K-BV) einzuhalten und ist darin enthalten, wie Abgasanlagen über Dach zu führen sind, überdies ist der Brandschutz in den OIB-Richtlinie 2 und 3 geregelt und ist entsprechend den Rechtsvorschriften die Anlage dem Stand der Technik entsprechend auszuführen, so der ASV für Hochbau. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers brachte vor, er könne aus den Plänen nicht ableiten, welche Lärm- oder Geruchsbelästigung von der in den heute vorgelegten Plänen erstmals eingezeichneten Abgasanlage ausgehend seien. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers brachte vor, die Abgasanlage entwickle Lärm und brachte der ASV für Hochbau vor, die Heizungsanlage sei in der neuen Einreichung nicht geändert worden und bringe aus fachlicher Sicht keine zusätzliche Lärmbelästigung mit sich. Der Amtssachverständige für Bauwesen weist aber darauf hin, kein Amtssachverständiger für Schalltechnik zu sein. Nach Verlesen, dass in der Beschwerde die Lärm- und Geruchsbelästigung mit der Straßenbenützung unter 4.
  3. vorgebracht wurde, brachte der Rechtsvertreter vor, dass die Abgasanlage in der nunmehrigen Einreichung erstmalig eingezeichnet sei. Der ASV für Hochbau wies auf den Planschnitt A-A vom 8.10.2015 hin, wo eine Abgasanlage mit einer Schutzabdeckung mit einer Gesamtlänge von ca. 3 m sehr wohl eingezeichnet ist. Der ASV für Hochbau führte aus, dass im nunmehr vorgelegten Plan die Länge vom Boden weg gerechnet vom Erdgeschoß-Niveau ca. 7 Meter sei. Nach Verlesen, dass in der Beschwerde die Lärm- und Geruchsbelästigung mit der Straßenbenützung unter 4.
  4. vorgebracht wurde, brachte der Rechtsvertreter vor, dass die Abgasanlage in der nunmehrigen Einreichung erstmalig eingezeichnet sei. Der ASV für Hochbau wies auf den Planschnitt A-A vom 8.10.2015 hin, wo eine Abgasanlage mit einer Schutzabdeckung mit einer Gesamtlänge von ca. 3 m sehr wohl eingezeichnet ist. Der ASV für Hochbau führte aus, dass im nunmehr vorgelegten Plan die Länge vom Boden weg gerechnet vom Erdgeschoß-Niveau , ca. 7 Meter sei. Dem Rechtsvertreter wurde seitens der Richterin mitgeteilt, dass der Plan vom 27.08.2015, welcher am 27.08.2015 bei der Baubehörde I. Instanz einlangte, von der Baubehörde als ungültig bezeichnet und nicht dem Bauverfahren vor den Baubehörden I. und II. Instanz zugrunde gelegt wurde. Dem Rechtsvertreter wurde seitens der Richterin mitgeteilt, dass der Plan vom 27.08.2015, welcher am 27.08.2015 bei der Baubehörde römisch eins. Instanz einlangte, von der Baubehörde als ungültig bezeichnet und nicht dem Bauverfahren vor den Baubehörden römisch eins. und römisch zwei. Instanz zugrunde gelegt wurde. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers begehrte die Auskunft, weshalb nun zwei Rohre (Doppelrohr) für die Abgasanlage eingezeichnet sind, wogegen jedoch im vor der belangten Behörde zugrunde gelegten Plan bloß ein Rohr eingezeichnet war. Der ASV für Hochbau gab an, er könne dies nicht sagen, dies müsse der Heizungslüftungsplaner sagen. Auf Befragen des Vertreters des Bauwerbers gab dieser an, er habe keine Ahnung, weshalb nun zwei Rohe anstelle eines Rohres vorgesehen sind. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers brachte vor: „Die nunmehr vorgelegte Projektmodifikation sei nicht zuzulassen, da die technischen Veränderungen durch den beigezogenen Amtssachverständigen nicht abschließend beurteilt werden können. Der Vertreter des Bauwerbers kann dazu ebenfalls keine Auskünfte erteilen. Die technische Beschreibung der Projektmodifikation müsste jedoch derart gefasst sein, dass sämtliche erforderliche Fragen durch den beigezogenen Amtssachverständigen beurteilt werden können. Es handelt sich auch nicht um eine Projektmodifikation sondern um eine Projektänderung, da die Verlegung des Heizraumes eine wesentliche Änderung des Bauvorhabens darstellt, insbesondere der Heizraum nunmehr direkt an Wohnräume anschließt und es einer zusätzlichen Brandsachverständigenbeurteilung bedarf. Die tatsächliche Lärm- und Geruchsbelästigung durch die im modifizierten Plan eingezeichnet Abgasanlage kann auf Basis der technischen Beschreibung nicht beurteilt werden. Darüber hinaus ist im Plan ein zweites Abgas- oder Abluftrohr eingezeichnet dessen Funktion nicht erklärbar ist.“ Auf Befragen der Richterin, welches Gerät zur Heizung eingesetzt werden soll und ob der Vertreter des Bauwerbers eine technische Beschreibung hierüber mit hat, verneint dieser. Der Vertreter der belangten Behörde wies auf die Novelle der K-BO aus 2012, hinsichtlich die Problemstellung Immissionen und Nachbarrechte durch Wohnbauvorhaben hin. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers monierte, aus der Planung gehe nicht hervor, um welche Art von Immissionen es sich handeln werde, sodass gar nicht beurteilt werde könne, ob ein subjektives Nachbarrecht beeinträchtigt wird. Er führte weiter aus, dass die in der Beschwerde aufgeworfenen Immissionen die Zufahrt betreffend seien und seien die Immissionen bereits in der Verhandlung am 04.10.2016 behandelt worden, so der Rechtsvertreter. Auf Befragen der Richterin, ob es aus bautechnischer Sicht zur heutigen Einreichung (Baubeschreibung) noch etwas zu sagen gäbe, führte der Amtssachverständige für Bauwesen aus, dass dem nicht so sei. Der Vertreter des Bauwerbers brachte nach einem Telefon mit dem Bauwerber vor, dass im nunmehr vorgesehen Technikraum im Erdgeschoß deshalb zwei Rohre vorgesehen seien, da eines in Ermangelung eines Fensters im Technikraum für Zuluft und Abluft vorgesehen sei. Zum Gerät selbst stehe im Moment noch nicht fest ob das Gerät vom Hersteller xxx oder vom Hersteller xxx erworben werde. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erwiderte, dass das Vorbringen nicht nachvollziehbar sei, da auch im ursprünglichen Technikraum ein Fenster nicht eingezeichnet gewesen wäre. Im ursprünglichen Technikraum – wie auch im nunmehr vorliegenden Technikraum – wäre eine Türe eingezeichnet, so der Amtssachverständige für Bauwesen nach Einsichtnahme in den dem Verfahren der Baubehörde zugrunde gelegten Plan. Der Amtssachverständige für Bauwesen ergänzte, dass in den OIB-Richtlinien 2 und 3 keine Vorgaben betreffend Anforderungen an die Belüftung von Heizräumen enthalten wären. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat über die gegenständliche Bauangelegenheit wie folgt erwogen: Rechtsgrundlage: Die für das gegenständliche Verfahren maßgeblichen formell-rechtlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lauten wie folgt: Verfahren vor dem VerwaltungsgerichtAnzuwendendes Recht§ 17.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Parteien§ 18.Paragraph 18, Partei ist auch die belangte Behörde. Verhandlung§ 24.Paragraph 24,

(1)Absatz eins,Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Die Verhandlung kann entfallen, wenn 1.Ziffer eins der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder 2.Ziffer 2 die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(3)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(5)Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Erkenntnisse§ 28.Paragraph 28,
(1)Absatz eins,Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Die für das gegenständliche Verfahren maßgeblichen materiellen Bestimmungen sind jene der Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO 1996) und lauten diese auszugsweise wie folgt: Vorhaben § 6Paragraph 6 Baubewilligungspflicht Sofern es sich nicht um ein bewilligungsfreies Vorhaben nach § 7 handelt, bedarf einer Baubewilligung:Sofern es sich nicht um ein bewilligungsfreies Vorhaben nach Paragraph 7, handelt, bedarf einer Baubewilligung: a)Litera a die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen; b)Litera b die Änderung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen; c)Litera c die Änderung der Verwendung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, sofern für die neue Verwendung andere öffentlich-rechtliche, insbesondere raumordnungsrechtliche Anforderungen gelten als für die bisherige Verwendung; d)Litera d der Abbruch von Gebäuden, Gebäudeteilen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen von solchen; e)Litera e die Errichtung und die Änderung von zentralen Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung über 50 kW, hinsichtlich der Etagenheizungen jedoch nur dann, wenn sie mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben werden. § 17Paragraph 17Voraussetzungen
(1)Absatz eins,Die Behörde hat die Baubewilligung zu erteilen, wenn dem Vorhaben nach Art, Lage, Umfang, Form und Verwendung öffentliche Interessen, insbesondere solche der Sicherheit, der Gesundheit, der Energieersparnis, des Verkehrs, des Fremdenverkehrs sowie der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Schutzes des Ortsbildes nicht entgegenstehen. Die Baubewilligung darf durch die Behörden des § 3 nur mit schriftlichem Bescheid erteilt werden.Die Behörde hat die Baubewilligung zu erteilen, wenn dem Vorhaben nach Art, Lage, Umfang, Form und Verwendung öffentliche Interessen, insbesondere solche der Sicherheit, der Gesundheit, der Energieersparnis, des Verkehrs, des Fremdenverkehrs sowie der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Schutzes des Ortsbildes nicht entgegenstehen. Die Baubewilligung darf durch die Behörden des Paragraph 3, nur mit schriftlichem Bescheid erteilt werden.
(2)Absatz 2,Bei Vorhaben nach § 6 lit. a bis c darf die Baubewilligung darüber hinaus nur erteilt werden, wenn kein Grund nach § 13 Abs. 2 entgegensteht und eine der Art, Lage und Verwendung des Vorhabens entsprechendeBei Vorhaben nach Paragraph 6, Litera a bis c darf die Baubewilligung darüber hinaus nur erteilt werden, wenn kein Grund nach Paragraph 13, Absatz 2, entgegensteht und eine der Art, Lage und Verwendung des Vorhabens entsprechende a)Litera a Verbindung zu einer öffentlichen Fahrstraße, b)Litera b Wasserversorgung und c)Litera c Abwasserbeseitigung sichergestellt ist.
(3)Absatz 3,Die Baubewilligung hat das Vorhaben nach Art und Lage - bei Vorhaben nach § 6 lit. a bis c auch nach der Verwendung - unter Anführung jener Pläne, Berechnungen und Beschreibungen, die ihr zugrundeliegen, zu bezeichnen.Die Baubewilligung hat das Vorhaben nach Art und Lage - bei Vorhaben nach Paragraph 6, Litera a bis c auch nach der Verwendung - unter Anführung jener Pläne, Berechnungen und Beschreibungen, die ihr zugrundeliegen, zu bezeichnen.
(4)Absatz 4,Wird der Standort nicht schon durch die Art des Vorhabens bestimmt, ist er in der Baubewilligung festzulegen.
(5)Absatz 5,Bis zur Erteilung der Baubewilligung hat derjenige, der den Nachweis der privatrechtlichen Berechtigung zur Durchführung des Vorhabens erbringt, das Recht, in das Verfahren als Partei einzutreten. § 18Paragraph 18Auflagen
(1)Absatz eins,Entspricht das Vorhaben den Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 nicht, sind diese durch Auflagen herzustellen. Durch solche Auflagen darf das Vorhaben in seinem Wesen nicht verändert werden.Entspricht das Vorhaben den Voraussetzungen des Paragraph 17, Absatz eins, nicht, sind diese durch Auflagen herzustellen. Durch solche Auflagen darf das Vorhaben in seinem Wesen nicht verändert werden.
(2)Absatz 2,Durch Auflagen ist sicherzustellen, daß in Gebäuden, die nicht industriellen Zwecken dienen, eine wirtschaftlich vertretbare Wärmeisolierung des Verteiler- und Speichersystems sowohl für den Wärmeträger als auch für das Warmwasser gewährleistet ist.
(3)Absatz 3,Stehen einem Vorhaben nach § 6 lit. a Interessen der Sicherheit im Hinblick auf seine Lage, wie in den Fällen einer möglichen Gefährdung durch Lawinen, Hochwasser oder Steinschlag, entgegen, so hat die Behörde unter besonderer Bedachtnahme auf den Verwendungszweck des Vorhabens durch technisch mögliche und der Art des Vorhabens angemessene Auflagen Abhilfe zu schaffen; diese Auflagen dürfen auch zweckdienliche Maßnahmen beinhalten, die nicht das Vorhaben unmittelbar betreffen, jedoch mindestens gleichzeitig mit dem Vorhaben ausgeführt werden müssen. Beziehen sich Vorhaben

§ 6

lit.b und c auf bestehende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einer Roten Gefahrenzone eines Gefahrenzonenplanes (§ 11 des Forstgesetzes 1975), dürfen sich Auflagen zur Verminderung der Gefahren sowohl auf das Vorhaben als auch auf das bestehende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen und auf zweckdienliche Maßnahmen erstrecken, die nicht das Vorhaben unmittelbar betreffen, jedoch mindestens gleichzeitig mit dem Vorhaben ausgeführt werden müssen.Stehen einem Vorhaben nach Paragraph 6, Litera a, Interessen der Sicherheit im Hinblick auf seine Lage, wie in den Fällen einer möglichen Gefährdung durch Lawinen, Hochwasser oder Steinschlag, entgegen, so hat die Behörde unter besonderer Bedachtnahme auf den Verwendungszweck des Vorhabens durch technisch mögliche und der Art des Vorhabens angemessene Auflagen Abhilfe zu schaffen; diese Auflagen dürfen auch zweckdienliche Maßnahmen beinhalten, die nicht das Vorhaben unmittelbar betreffen, jedoch mindestens gleichzeitig mit dem Vorhaben ausgeführt werden müssen. Beziehen sich Vorhaben

Paragraph 6, Litera b und c auf bestehende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einer Roten Gefahrenzone eines Gefahrenzonenplanes (Paragraph 11, des Forstgesetzes 1975), dürfen sich Auflagen zur Verminderung der Gefahren sowohl auf das Vorhaben als auch auf das bestehende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen und auf zweckdienliche Maßnahmen erstrecken, die nicht das Vorhaben unmittelbar betreffen, jedoch mindestens gleichzeitig mit dem Vorhaben ausgeführt werden müssen.

(4)Absatz 4,Die Behörde hat durch Auflagen die Schaffung von Grünanlagen oder das Pflanzen von Bäumen oder Sträuchern oder beides oder Maßnahmen zur Erhaltung eines Bestandes an Bäumen oder Sträuchern anzuordnen, wenn dies zur Erhaltung des Landschaftsbildes oder zum Schutz des Ortsbildes erforderlich ist.
(5)Absatz 5,Bei Vorhaben nach § 6 lit. a bis c hat die Behörde die Schaffung der nach Art, Lage, Größe und Verwendung des Gebäudes oder der baulichen Anlagen notwendigen Kinderspielplätze, Garagen, Stellplätze und Elektrotankstellen für Kraftfahrzeuge sowie die für Behinderte erforderlichen baulichen Vorkehrungen und die Voraussetzungen für Vorkehrungen für den Grundschutz durch Auflagen anzuordnen. Die Lage und Ausführung dieser Einrichtungen hat sich nach den örtlichen Erfordernissen zu richten. Kinderspielplätze haben nach ihrer Lage der Sicherheit der Kinder Rechnung zu tragen.Bei Vorhaben nach Paragraph 6, Litera a bis c hat die Behörde die Schaffung der nach Art, Lage, Größe und Verwendung des Gebäudes oder der baulichen Anlagen notwendigen Kinderspielplätze, Garagen, Stellplätze und Elektrotankstellen für Kraftfahrzeuge sowie die für Behinderte erforderlichen baulichen Vorkehrungen und die Voraussetzungen für Vorkehrungen für den Grundschutz durch Auflagen anzuordnen. Die Lage und Ausführung dieser Einrichtungen hat sich nach den örtlichen Erfordernissen zu richten. Kinderspielplätze haben nach ihrer Lage der Sicherheit der Kinder Rechnung zu tragen.
(6)Absatz 6,(entfällt)
(7)Absatz 7,Erfordern es Interessen der Sicherheit oder der Gesundheit, hat die Behörde durch Auflagen die Überprüfung von Anlagen oder Anlageteilen im jeweils geeigneten Zeitpunkt der Ausführung zu verlangen.
(8)Absatz 8,Erfordern es öffentliche Interessen, wie Interessen der Gesundheit, des Verkehrs, des Fremdenverkehrs oder des Ortsbildes, hat die Behörde durch Auflagen Art und Zeit der Durchführung festzulegen.
(9)Absatz 9,Erfordern es Interessen der Gesundheit oder des Umweltschutzes, hat die Behörde unter Bedachtnahme auf wasserrechtliche Vorschriften durch Auflagen sicherzustellen, daß durch die Entleerung von Schwimmbecken und ähnlichen baulichen Anlagen sowie durch eine Überfüllung von Senkgruben und ähnlichen baulichen Anlagen keine Mißstände entstehen können.
(10)Absatz 10,Umfaßt ein Vorhaben mehr als eine bauliche Anlage und besteht nur hinsichtlich der Gesamtheit der baulichen Anlagen kein Widerspruch zum Flächenwidmungsplan, so hat die Behörde festzulegen, in welcher Reihenfolge die baulichen Anlagen ausgeführt werden müssen, wenn keine gleichzeitige Ausführung erfolgt.
(11)Absatz 11,Sind zur Gewährleistung der Aufrechterhaltung der Übereinstimmung des Vorhabens und seiner Verwendung mit dem Flächenwidmungsplan Auflagen erforderlich, so hat die Behörde diese Auflagen vorzuschreiben.
(12)Absatz 12,Erfordern es sicherheitspolizeiliche Interessen, hat die Behörde bei Vorhaben nach § 6 lit. a bis c die im Hinblick auf die Art, Lage und Verwendung des Gebäudes erforderlichen baulichen Vorkehrungen sowie die Verwendung von besonderen Bauprodukten durch Auflagen anzuordnen.Erfordern es sicherheitspolizeiliche Interessen, hat die Behörde bei Vorhaben nach Paragraph 6, Litera a bis c die im Hinblick auf die Art, Lage und Verwendung des Gebäudes erforderlichen baulichen Vorkehrungen sowie die Verwendung von besonderen Bauprodukten durch Auflagen anzuordnen. § 23Paragraph 23Parteien, Einwendungen
(1)Absatz eins,Parteien des Baubewilligungsverfahrens sind: a)Litera a der Antragsteller; b)Litera b der Grundeigentümer; c)Litera c die Miteigentümer des Baugrundstückes, deren Zustimmung nach § 10 Abs. 1 lit. b erforderlich ist;die Miteigentümer des Baugrundstückes, deren Zustimmung nach Paragraph 10, Absatz eins, Litera b, erforderlich ist; d)Litera d der Eigentümer eines Superädifikates bei Bauführungen an diesem; e)Litera e die Anrainer (Abs. 2).die Anrainer (Absatz 2,).
(2)Absatz 2,Anrainer sind: a)Litera a die Eigentümer (Miteigentümer) der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke und aller weiteren im Einflussbereich des Vorhabens liegenden Grundstücke; b)Litera b die Wohnungseigentümer

§ 2Abs.

5 WEG 2002, deren Zustimmung

§ 10Abs.

1 lit. b nicht erforderlich ist, sofern ihr Wohnungseigentums- oder Zubehörobjekt

§ 2Abs.

2 und 3 WEG 2002 an jenes Wohnungseigentums- oder Zubehörobjekt

§ 2Abs.

2 und 3 WEG 2002 angrenzt, in dem das Vorhaben ausgeführt werden soll; die Wohnungseigentümer

Paragraph 2, Absatz 5, WEG 2002, deren Zustimmung

Paragraph 10, Absatz eins, Litera b, nicht erforderlich ist, sofern ihr Wohnungseigentums- oder Zubehörobjekt

Paragraph 2, Absatz 2 und 3 WEG 2002 an jenes Wohnungseigentums- oder Zubehörobjekt

Paragraph 2, Absatz 2 und 3 WEG 2002 angrenzt, in dem das Vorhaben ausgeführt werden soll; c)Litera c die Eigentümer (Miteigentümer) von Grundstücken, auf denen sich eine gewerbliche Betriebsanlage, ein Rohstoffabbau, eine Bergbauanlage oder ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb befindet, sofern das Grundstück, auf dem sich die gewerbliche Betriebsanlage, der Rohstoffabbau, die Bergbauanlage oder der land- und forstwirtschaftliche Betrieb befindet, vom Vorhaben höchstens 100 m entfernt ist, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass sich das Vorhaben im Einflussbereich der gewerblichen Betriebsanlage, des Rohstoffabbaus, der Bergbauanlage oder des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs befindet; d)Litera d die Inhaber von gewerblichen Betriebsanlagen, Rohstoffabbauen, Bergbauanlagen oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

lit. c.die Inhaber von gewerblichen Betriebsanlagen, Rohstoffabbauen, Bergbauanlagen oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

Litera c,

(3)Absatz 3,Anrainer

Abs. 2 lit. a und b sind berechtigt, gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend zu erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinn des ersten Satzes können – vorbehaltlich des Abs. 3a – insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen überAnrainer

Absatz 2, Litera a und b sind berechtigt, gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend zu erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinn des ersten Satzes können – vorbehaltlich des Absatz 3 a, – insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über a)Litera a die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes; b)Litera b die Bebauungsweise; c)Litera c die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes; d)Litera d die Lage des Vorhabens; e)Litera e die Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücken; f)Litera f die Bebauungshöhe; g)Litera g die Brandsicherheit; h)Litera h den Schutz der Gesundheit der Anrainer; i)Litera i den Immissionsschutz der Anrainer.

(3a)Absatz 3 a,Zu den unzumutbaren oder das ortsübliche Ausmaß übersteigenden Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen zählen insbesondere nicht Geräuscheinwirkungen von Kinderspielplätzen, Kinderbetreuungseinrichtungen und Schulen für Schulpflichtige.
(4)Absatz 4,Anrainer

Abs. 2 lit. a und b sind bei einem Vorhaben nach § 6 lit. a, b, d und e, das sich auf ein Gebäude bezieht, welches ausschließlich Wohn-, Büro- oder Ordinationszwecken dient, einschließlich der zu seiner Nutzung erforderlichen baulichen Anlagen, nur berechtigt, Einwendungen

Abs. 3 lit. b bis g zu erheben.Anrainer

Absatz 2, Litera a und b sind bei einem Vorhaben nach Paragraph 6, Litera a, b, d und e, das sich auf ein Gebäude bezieht, welches ausschließlich Wohn-, Büro- oder Ordinationszwecken dient, einschließlich der zu seiner Nutzung erforderlichen baulichen Anlagen, nur berechtigt, Einwendungen

Absatz 3, Litera b bis g zu erheben.

(5)Absatz 5,Bei einem Vorhaben, das auch einer gewerbebehördlichen Genehmigung bedarf, sind Einwendungen der Anrainer

Abs. 2 lit. a und b, mit denen der Schutz der Gesundheit

Abs. 3 lit. h oder der Immissionsschutz

Abs. 3 lit. i geltend gemacht wird, nur soweit berechtigt, als diese Einwendungen die Frage der Zulässigkeit der Betriebstype in der gegebenen Flächenwidmungskategorie betreffen.Bei einem Vorhaben, das auch einer gewerbebehördlichen Genehmigung bedarf, sind Einwendungen der Anrainer

Absatz 2, Litera a und b, mit denen der Schutz der Gesundheit

Absatz 3, Litera h, oder der Immissionsschutz

Absatz 3, Litera i, geltend gemacht wird, nur soweit berechtigt, als diese Einwendungen die Frage der Zulässigkeit der Betriebstype in der gegebenen Flächenwidmungskategorie betreffen.

(6)Absatz 6,Anrainer

Abs. 2 lit. c und d sind nur bei einem Vorhaben nach § 6 lit. a und c zu Wohnzwecken auf bisher unbebauten Grundstücken berechtigt, begründete Einwendungen über die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes zu erheben. Die Rechte als Anrainer

Abs. 2 lit. a bleiben unberührt.Anrainer

Absatz 2, Litera c und d sind nur bei einem Vorhaben nach Paragraph 6, Litera a und c zu Wohnzwecken auf bisher unbebauten Grundstücken berechtigt, begründete Einwendungen über die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes zu erheben. Die Rechte als Anrainer

Absatz 2, Litera a, bleiben unberührt.

(7)Absatz 7,Anrainer, denen ein Baubewilligungsbescheid nicht zugestellt wurde, verlieren ihre Stellung als Partei, wenn die Ausführung des Vorhabens begonnen wurde und seit Meldung des Beginns der Ausführung des Vorhabens mehr als ein Jahr vergangen ist.
(8)Absatz 8,Einwendungen der Parteien, deren Austragung dem ordentlichen Rechtsweg vorbehalten ist, hat die Behörde niederschriftlich festzuhalten. Auf die Entscheidung über den Antrag haben solche Einwendungen keinen Einfluss. Erwägungen und Ergebnis:

§ 23Abs.

2 K-BO 1996 sind Anrainer die Eigentümer (Miteigentümer) der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke und aller weiteren im Einflussbereich des Vorhabens liegenden Grundstücke.

Paragraph 23, Absatz 2, K-BO 1996 sind Anrainer die Eigentümer (Miteigentümer) der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke und aller weiteren im Einflussbereich des Vorhabens liegenden Grundstücke.

§ 23Abs. 3 K-BO 1996 dürfen Anrainer i

Sd Abs. 2 gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch den Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinn des ersten Satzes können insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über

Paragraph 23, Absatz 3, K-BO 1996 dürfen Anrainer iSd Absatz 2, gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch den Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinn des ersten Satzes können insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über

  1. a)die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes;
  2. b)die Bebauungsweise;
  3. c)die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes;
  4. d)die Lage des Vorhabens;
  5. e)die Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücken;
  6. f)die Bebauungshöhe;
  7. g)die Brandsicherheit;
  8. h)den Schutz der Gesundheit der Anrainer;
  9. i)den Immissionsschutz der Anrainer. Ad Spruchpunkt I: Gegenstand des Bauverfahrens war zunächst die Beschwerde des Herrn xxx, vertreten durch xxx gegen die dem Herrn xxx erteilte Baubewilligung „Errichtung eines Wohngebäudes mit sechs Wohneinheiten und einer Carportanlage mit integrierten Lagerräumen sowie Nebeneinrichtungen in xxx, Abstimmungsstraße auf der Parzelle Nr. xxx, KG xxx“, welche mit Bescheid der Baubehörde I. Instanz Bürgermeister der Stadt xxx vom 04.12.2016, xxx, nach Maßgabe der mit den baubehördlichen Genehmigungsvermerken versehenen Projektsunterlagen (Pläne, Beschreibungen, Berechnungen), erteilt wurde und welcher mit Bescheid der Baubehörde II. Instanz Stadtsenat der Stadt xxx vom 09.03.2016, xxx, bestätigt wurde.Gegenstand des Bauverfahrens war zunächst die Beschwerde des Herrn xxx, vertreten durch xxx gegen die dem Herrn xxx erteilte Baubewilligung „Errichtung eines Wohngebäudes mit sechs Wohneinheiten und einer Carportanlage mit integrierten Lagerräumen sowie Nebeneinrichtungen in xxx, Abstimmungsstraße auf der Parzelle Nr. xxx, KG xxx“, welche mit Bescheid der Baubehörde römisch eins. Instanz Bürgermeister der Stadt xxx vom 04.12.2016, xxx, nach Maßgabe der mit den baubehördlichen Genehmigungsvermerken versehenen Projektsunterlagen (Pläne, Beschreibungen, Berechnungen), erteilt wurde und welcher mit Bescheid der Baubehörde römisch zwei. Instanz Stadtsenat der Stadt xxx vom 09.03.2016, xxx, bestätigt wurde. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des an das Baugrundstück Nr. xxx, KG xxx ,angrenzenden Grundstücks xxx, KG xxx. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des an das Baugrundstück Nr. xxx, , KG xxx ,angrenzenden Grundstücks xxx, KG xxx. Die in der Beschwerde monierte Beeinträchtigung von Interessen des Schutzes des Ortsbildes betreffend ist zu sagen, dass aus den Bestimmungen, die dem Schutz des Ortsbildes dienen, für die Nachbarn, welche Partei eines Bauverfahrens sind, kein subjektiv-öffentliches Recht iSd § 23 Abs 3 K-BO 1996 abgeleitet werden (VwGH 03.09.1999, 98/05/0063; VwGH 23.12.2011, 2008/05/0121; VwGH 15.05.2012, 2009/05/0039). Einwendungen hinsichtlich Störung des Ortsbildcharakters stellen keine subjektiv-öffentlichen Rechte des Anrainers dar und gehen diese Einwendungen ins Leere. Da jedoch das geplante Projekt als „Kleinwohnanlage“ zu bezeichnen ist, die Umgebung dörfliche Strukturen aufweist und die Ortsbildpflegekommission von den Baubehörden I. und II. Instanz nicht zum Zwecke der Stellungnahme einbezogen wurde, war auf Anordnung des Gerichts die Ortsbildpflegekommission zu befassen. Laut Stellungnahme (Protokoll) der Ortsbildpflegekommission vom 08.11.2016 ist das Baugrundstück in einer Zone situiert, in welcher laut Textlichem Bebauungsplan, xxx, Gemeinderatsbeschluss vom 30.04.2014, maximal 2 ½ Geschoße errichtet werden dürfen. Da die Umgebungsbebauung jedoch überwiegend eineinhalb bis zweigeschoßige Wohnbaukörper aufweist, ist die Zweigeschoßigkeit des Hauptbaukörpers gerechtfertigt. Der Aufbau über dem 1. Obergeschoß in Form eines Technik-Heizraumes wurde aufgrund der bestehenden Umgebungsbebauung aus städtebaulicher Sicht negativ beurteilt.Die in der Beschwerde monierte Beeinträchtigung von Interessen des Schutzes des Ortsbildes betreffend ist zu sagen, dass aus den Bestimmungen, die dem Schutz des Ortsbildes dienen, für die Nachbarn, welche Partei eines Bauverfahrens sind, kein subjektiv-öffentliches Recht iSd Paragraph 23, Absatz 3, K-BO 1996 abgeleitet werden , (VwGH 03.09.1999, 98/05/0063; VwGH 23.12.2011, 2008/05/0121; , VwGH 15.05.2012, 2009/05/0039). Einwendungen hinsichtlich Störung des Ortsbildcharakters stellen keine subjektiv-öffentlichen Rechte des Anrainers dar und gehen diese Einwendungen ins Leere. Da jedoch das geplante Projekt als „Kleinwohnanlage“ zu bezeichnen ist, die Umgebung dörfliche Strukturen aufweist und die Ortsbildpflegekommission von den Baubehörden römisch eins. und römisch zwei. Instanz nicht zum Zwecke der Stellungnahme einbezogen wurde, war auf Anordnung des Gerichts die Ortsbildpflegekommission zu befassen. Laut Stellungnahme (Protokoll) der Ortsbildpflegekommission vom 08.11.2016 ist das Baugrundstück in einer Zone situiert, in welcher laut Textlichem Bebauungsplan, xxx, Gemeinderatsbeschluss vom 30.04.2014, maximal 2 ½ Geschoße errichtet werden dürfen. Da die Umgebungsbebauung jedoch überwiegend eineinhalb bis zweigeschoßige Wohnbaukörper aufweist, ist die Zweigeschoßigkeit des Hauptbaukörpers gerechtfertigt. Der Aufbau über dem 1. Obergeschoß in Form eines Technik-Heizraumes wurde aufgrund der bestehenden Umgebungsbebauung aus städtebaulicher Sicht negativ beurteilt. Aufgrund der negativen Beurteilung durch die Ortsbildpflegekommission in ihrer Stellungnahme (Protokoll) vom 08.11.2016, xxx, war aufgrund dessen, dass der Nachbar auf die Einhaltung von Bestimmungen des Bebauungsplans ein Recht hat (VwGH 06.03.2001, 98/05/0121; VwGH 29.11.1994, 94/05/0205), der Beschwerde Folge zu geben. Ad Spruchpunkt II: Mit Einreichkonvolut vom 17.11.2016, nämlich die Baubeschreibung für Projektmodifikation Bauvorhaben: Neubau Wohnanlage, xxx vom 17.11.2016 und der Einreichplan der xxx vom 17.11.2016, Planbezeichnung „Projektmodifikation – Grundrisse / Schnitt / Ansichten / LP“, MSt 1:100 / 1:500, Lagedaten xxx / Parzelle xxx“, wurden ein modifiziertes Projekt dem Landesverwaltungsgericht Kärnten in der fortgesetzten Verhandlung am 29.11.2016 übergeben. Dieses Bauvorhaben ist das Bauvorhaben „Wohnanlage mit insgesamt sechs Wohneinheiten und sieben Carportstellplätzen sowie einem behindertengerechten Stellplatz auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx“. Die bautechnische Beurteilung wurde vom ASV für Hochbau vorgenommen und gab dieser an, dass die Bruttogeschoßfläche um 2,19 m² geringer werde gegenüber dem ursprünglich eingereichten und von den Baubehörden der Stadt xxx bewilligtem Projekt. Durch das nunmehr vorliegende Projekt wird die Nutzfläche insgesamt geringer und wird durch die Verlegung des Technikraumes in das Erdgeschoß sich das gesamte Haus energietechnisch verschlechtern. Aus bautechnischer Sicht war zur Einreichung, welche am 29.11.2016 beim Gericht erfolgte, vom ASV für Hochbau nichts weiter zu bemerken. Unstrittig ist, dass das beschwerdegegenständliche Bauvorhaben als in der Widmungskategorie „Bauland-Wohngebiet“ mit dieser Widmungskategorie vereinbar ist. In der fortgesetzten Verhandlung am 29.11.2016 wurden dem Landesverwaltungsgericht Kärnten das Bauprojekt betreffend Projektunterlagen übergeben, womit das Bauvorhaben des Herrn xxx nach der Stellungnahme (Protokoll) der Ortsbildpflegekommission modifiziert wurde. Dieses Bauvorhaben ist das Bauvorhaben „Wohnanlage mit insgesamt sechs Wohneinheiten und sieben Carportstellplätzen sowie einem behindertengerechten Stellplatz auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx“. Es handelt sich bei dem nunmehr vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten anhängigen Bauvorhaben nicht um ein Aliud, da Projektmodifikationen zulässig sind, wenn die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert wird und sind Einschränkungen des ursprünglichen Bauvorhabens zulässig (W.Pallitsch/Ph. Pallitsch/W. Kleewein, Kärntner Baurecht5, S. 234). Im gegenständlichen Fall wurde das Projekt insofern abgeändert, als der ursprünglich im Obergeschoß geplante Technikheizraum nunmehr laut der neuen Einreichung auf Erdgeschoß-Niveau vorgesehen ist und ist das Wesen des geplanten Bauvorhabens nach wie vor, ein Wohngebäude – nunmehr in geringerem Ausmaß. Der Energieausweis ist der Baubehörde I. Instanz Bürgermeister der Stadt xxx vorzulegen und von dieser zu prüfen und elektronisch freizugeben. Der Energieausweis ist der Baubehörde römisch eins. Instanz Bürgermeister der Stadt xxx vorzulegen und von dieser zu prüfen und elektronisch freizugeben. Der Bauwerberin wird darauf hingewiesen, dass der Beginn der Ausführung des Vorhabens längstens binnen einer Woche durch denjenigen, in dessen Auftrag das Vorhaben ausgeführt wird, der Baubehörde I. Instanz Bürgermeister der Stadt xxx schriftlich zu melden ist und ist bei einem Vorhaben nach § 6 lit.
  10. a)K-BO 1996 ist gleichzeitig der Bauleiter anzugeben.Der Bauwerberin wird darauf hingewiesen, dass der Beginn der Ausführung des Vorhabens längstens binnen einer Woche durch denjenigen, in dessen Auftrag das Vorhaben ausgeführt wird, der Baubehörde römisch eins. Instanz Bürgermeister der Stadt xxx schriftlich zu melden ist und ist bei einem Vorhaben nach Paragraph 6, Litera a,) K-BO 1996 ist gleichzeitig der Bauleiter anzugeben. Mit dem Vorhaben darf bei sonstiger Strafe erst begonnen werden, wenn der Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Zu den übrigen Beschwerdevorbringen: Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers verwies in seinem Schlusswort auf das bisherige Vorbringen und die schriftliche Beschwerdeausführung und beantragte, aufgrund der aufzeigten Punkte die Abänderung des Bauvorhabens nicht zuzulassen und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Baubewilligung im Hinblick auf die vorliegende Stellungnahme der Ortsbildpflegekommission versagt werde. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers verwies in seinem Schlusswort auf das bisherige Vorbringen und die schriftliche Beschwerdeausführung, weshalb auf die noch unbehandelt gebliebenen Beschwerdepunkte nachstehend eingegangen wird: Zu dem Vorbringen in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer durch das Bauvorhaben mit „unzulässigen Immissionen“ konfrontiert werde – er führt an Lärm- und Geruchsbelästigungen durch die Straßenbenützung – ist folgendes zu sagen: Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: einerseits besteht das Mitspracherecht des Nachbarn nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften überhaupt subjektiv-öffentliche Rechte zukommen können, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche subjektiv-öffentlichen Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat. Da die Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO 1996) einen allgemeinen Immissionsschutz nicht kennt (VwGH 18.03.2004, 2001/05/1102), kommt hinsichtlich der Frage, inwieweit dem Anrainer ein Immissionsschutz

§ 23

Abs 3 lit i) K-BO 1996 zusteht, allenfalls in Verbindung mit speziellen gesetzlichen Vorschriften, Bedeutung zu. Dem Nachbarn kommt

§ 23

Abs 3 lit i) K-BO 1996 nur dann ein subjektives Recht zu, wenn sich die Immissionen aus der widmungsgemäßen Benutzung eines Gebäudes oder einer baulichen Anlage ergeben können, wobei jedoch

§ 23

Abs 4 K-BO 1996 Anrainer

Abs. 2 lit

  1. a)und
  2. b)bei einem Vorhaben nach § 6 lit. a), b),
  3. d)und
  4. e)K-BO 1996, das sich auf ein Gebäude bezieht, welches ausschließlich Wohn-, Büro- oder Ordinationszwecken dient, einschließlich der zu seiner Nutzung erforderlichen baulichen Anlagen, nur berechtigt sind, Einwendungen

§ 23Abs 3 lit.

  1. b)bis
  2. g)K-BO 1996 zu erheben, nämlich betreffend die Bebauungsweise und -höhe, die Ausnutzbarkeit des Grundstücks, die Lage des Vorhabens, die Abstände und die Brandsicherheit, nicht aber betreffend Immissionsschutz.Da die Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO 1996) einen allgemeinen Immissionsschutz nicht kennt (VwGH 18.03.2004, 2001/05/1102), kommt hinsichtlich der Frage, inwieweit dem Anrainer ein Immissionsschutz

Paragraph 23, Absatz 3, Litera i,) K-BO 1996 zusteht, allenfalls in Verbindung mit speziellen gesetzlichen Vorschriften, Bedeutung zu. Dem Nachbarn kommt

Paragraph 23, Absatz 3, Litera i,) K-BO 1996 nur dann ein subjektives Recht zu, wenn sich die Immissionen aus der widmungsgemäßen Benutzung eines Gebäudes oder einer baulichen Anlage ergeben können, wobei jedoch

Paragraph 23, Absatz 4, K-BO 1996 Anrainer

Absatz 2, Litera a,) und

  1. b)bei einem Vorhaben nach Paragraph 6, Litera a,), b),
  2. d)und
  3. e)K-BO 1996, das sich auf ein Gebäude bezieht, welches ausschließlich Wohn-, Büro- oder Ordinationszwecken dient, einschließlich der zu seiner Nutzung erforderlichen baulichen Anlagen, nur berechtigt sind, Einwendungen

Paragraph 23, Absatz 3, Litera b,) bis

  1. g)K-BO 1996 zu erheben, nämlich betreffend die Bebauungsweise und -höhe, die Ausnutzbarkeit des Grundstücks, die Lage des Vorhabens, die Abstände und die Brandsicherheit, nicht aber betreffend Immissionsschutz. Daraus ergibt sich, dass die vom Beschwerdeführer von der beabsichtigten Wohnanlage mit insgesamt sechs Wohneinheiten und sieben Carportstellplätzen sowie einem behindertengerechten Stellplatz auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx auszugehen behaupteten „unzulässigen Immissionen“ nicht nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften des § 23 Abs 3 K-BO 1996 als subjektiv-öffentliche Rechte gelten.Daraus ergibt sich, dass die vom Beschwerdeführer von der beabsichtigten Wohnanlage mit insgesamt sechs Wohneinheiten und sieben Carportstellplätzen sowie einem behindertengerechten Stellplatz auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx auszugehen behaupteten „unzulässigen Immissionen“ nicht nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften des Paragraph 23, Absatz 3, K-BO 1996 als subjektiv-öffentliche Rechte gelten. Als weitere Immissionen werden „auch im Zuge der Errichtung der projektierten Zufahrtsstraße“ Lärm, Staub, Geruch und Erschütterungen ins Treffen geführt. Dazu ist auf die Judikatur des VwGH hinzuweisen, wonach aufgrund dessen, dass die Bauausführung nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens ist, Immissionen während der Bauausführung nicht im Bauverfahren als subjektiv-öffentliche Rechte anzusehen sind (vgl. VwGH 23.03.1999, 95/05/0001). Als weitere Immissionen werden „auch im Zuge der Errichtung der projektierten Zufahrtsstraße“ Lärm, Staub, Geruch und Erschütterungen ins Treffen geführt. Dazu ist auf die Judikatur des VwGH hinzuweisen, wonach aufgrund dessen, dass die Bauausführung nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens ist, Immissionen während der Bauausführung nicht im Bauverfahren als subjektiv-öffentliche Rechte anzusehen sind vergleiche VwGH 23.03.1999, 95/05/0001). Die auf Immissionen gerichteten Vorbringen gehen daher ins Leere. Zur behaupteten unterbliebenen Übermittlung der GFZ-Berechnung an den Beschwerdeführer und den Ausführungen in der Beschwerde, dass die Ausführungen der belangten Behörde zur GFZ nicht nachvollziehbar seien, und den dazugehörigen Vorbringen zur Wahrung des Parteiengehörs ist zu sagen: Die Geschossflächenzahl (GFZ) drückt das Maß der baulichen Nutzung eines Baugrundstückes aus und unter „Ausnutzbarkeit des Grundstücks“ zu subsumieren (§ 23 Abs 3 lit
  2. c)K-BO 1996) und der Nachbar auf die Einhaltung der GFZ einen Rechtsanspruch hat (VwGH 24.04.2007, 2004/05/0219), sodass der Beschwerdeführer berechtigt ist, begründete Einwendungen auf die Bestimmungen über die Ausnutzbarkeit des Grundstücks zu stützen. Die Berechnung der Geschossflächenzahl wurde in der Stellungnahme des ASV für Hochbau vom 28.09.2016, xxx, vorgenommen und wurde diese in der Verhandlung am 04.10.2016 vollumfänglich verlesen, sodass sie in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gelangte. Jedoch wurden weder vom Beschwerdeführer noch von dessen Rechtsvertreter hiezu in der Verhandlung Fragen aufgeworfen. Die ständige Rechtsprechung des VwGH, wonach eine im erstinstanzlichen Verfahren erfolgte Verletzung des Parteiengehörs im Berufungsverfahren saniert werden kann, wird auf das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht übertragen (vgl VwGH 10.09.2015, Ra 2015/09/0056), sodass die infolge unterbliebener Übermittlung der GFZ-Berechnung durch die Baubehörden an den Beschwerdeführer erfolgte Verletzung des Parteigehörs somit geheilt ist.Die Geschossflächenzahl (GFZ) drückt das Maß der baulichen Nutzung eines Baugrundstückes aus und unter „Ausnutzbarkeit des Grundstücks“ zu subsumieren (Paragraph 23, Absatz 3, Litera c,) K-BO 1996) und der Nachbar auf die Einhaltung der GFZ einen Rechtsanspruch hat (VwGH 24.04.2007, 2004/05/0219), sodass der Beschwerdeführer berechtigt ist, begründete Einwendungen auf die Bestimmungen über die Ausnutzbarkeit des Grundstücks zu stützen. Die Berechnung der Geschossflächenzahl wurde in der Stellungnahme des ASV für Hochbau vom 28.09.2016, xxx, vorgenommen und wurde diese in der Verhandlung am 04.10.2016 vollumfänglich verlesen, sodass sie in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gelangte. Jedoch wurden weder vom Beschwerdeführer noch von dessen Rechtsvertreter hiezu in der Verhandlung Fragen aufgeworfen. Die ständige Rechtsprechung des VwGH, wonach eine im erstinstanzlichen Verfahren erfolgte Verletzung des Parteiengehörs im Berufungsverfahren saniert werden kann, wird auf das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht übertragen vergleiche VwGH 10.09.2015, Ra 2015/09/0056), sodass die infolge unterbliebener Übermittlung der GFZ-Berechnung durch die Baubehörden an den Beschwerdeführer erfolgte Verletzung des Parteigehörs somit geheilt ist. Dem Beschwerdevorbringen betreffend die Sicherstellung der Zufahrt zu dem gegenständlichen Bauprojekt ist entgegenzuhalten, dass zwar die Baubehörde die Sicherstellung der Verbindung mit einer öffentlichen Fahrstraße zu prüfen hat, jedoch aus den Vorschriften, dass das Baugrundstück mit einer ausreichenden Zufahrt ausgestattet sein muss, dem Nachbar keine subjektiv-öffentlichen Rechte erwachsen (VwGH 16.09.2009, 2008/05/0204; VwGH 31.01.1995, 92/05/0230). Ob das von der Zufahrt betroffene Grundstück im Eigentum des Bauwerbers steht und / oder allenfalls mit einem Belastungs- und Veräußerungsverbot zugunsten eines Dritten versehen ist oder dem Bauwerber bloß durch eine Servitut eines Dritten die Zufahrtsmöglichkeit eingeräumt wird, ist ebenso wenig ein subjektiv-öffentliches Recht des Nachbarn, sodass diese Vorbringen fehl am Platz ist. Zu dem Beschwerdevorbringen, dass das gegenständliche Garagengebäude als selbständiges Gebäude und nicht als Nebengebäude anzusehen sei, ist zu sagen: § 6 Kärntner Bauvorschriften (K-BV) lautet:Paragraph 6, Kärntner Bauvorschriften (K-BV) lautet: § 6Paragraph 6Wirkung von Abstandsflächen

(1)Absatz eins,Oberirdische Gebäude sind so anzuordnen, daß sich in den Abstandsflächen ihrer Außenwände nur die in Abs. 2 lit. a bis d angeführten Gebäude oder sonstigen baulichen Anlagen befinden.Oberirdische Gebäude sind so anzuordnen, daß sich in den Abstandsflächen ihrer Außenwände nur die in Absatz 2, Litera a bis d angeführten Gebäude oder sonstigen baulichen Anlagen befinden.
(2)Absatz 2,In Abstandsflächen dürfen nur die nachstehend angeführten Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen errichtet werden, und zwar unabhängig davon, ob sie in Verbindung mit einem Gebäude oder einer sonstigen baulichen Anlage oder für sich allein errichtet werden: a)Litera a bauliche Anlagen, die an keiner Stelle mehr als 1,50 m hoch sind; b)Litera b ein Gebäude oder eine sonstige bauliche Anlage, das keine Aufenthaltsräume und Feuerstätten enthält, wie eine Einzelgarage oder ein Nebengebäude von ähnlicher Form und Größe oder eine überdeckte, mindestens an zwei Seiten offene Terrasse von höchstens 25 m² Grundfläche, wenn aa)Sub-Litera, a, a es nicht höher als 2,50 m über dem angrenzenden projektierten Gelände liegt, bb)Sub-Litera, b, b ein Lichteinfall im Sinne des § 28 Abs. 1 hinsichtlich des zu errichtenden Vorhabens nicht verhindert und hinsichtlich bestehender Gebäude nicht verschlechtert wird undein Lichteinfall im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins, hinsichtlich des zu errichtenden Vorhabens nicht verhindert und hinsichtlich bestehender Gebäude nicht verschlechtert wird und cc)Sub-Litera, c, c Interessen der Sicherheit, der Gesundheit und des Schutzes des Ortsbildes nicht verletzt werden; c)Litera c Dachvorsprünge, Sonnenblenden, Erker, Balkone, Wetterdächer u. ä. bis zu einer Ausladung von 1,30 m; d)Litera d überdeckte, seitlich offene oder an einer Längsseite geschlossene und höchstens 2,00 m breite und 2,50 m hohe Zugänge. Weder der § 6 K-BV, noch der Textliche Bebauungsplan, Zahl: 20/90/14, Gemeinderatsbeschluss vom 30.04.2014, sehen für Garagen und Nebengebäude eine Beschränkung des Flächenausmaßes vor. Der Nachbar hat auch kein subjektiv-öffentliches Recht darauf, welcher Flächengröße die zu errichten beabsichtigten Baulichkeiten und Gebäude sind / sein werden. Einzig auf die GFZ und die bauliche Ausnutzung des Baugrundstückes sowie auf die Einhaltung der Abstände kommt dem Nachbar ein subjektiv-öffentliches Recht nach § 23 Abs 3 K-BO 1996 zu.Weder der Paragraph 6, K-BV, noch der Textliche Bebauungsplan, Zahl: 20/90/14, Gemeinderatsbeschluss vom 30.04.2014, sehen für Garagen und Nebengebäude eine Beschränkung des Flächenausmaßes vor. Der Nachbar hat auch kein subjektiv-öffentliches Recht darauf, welcher Flächengröße die zu errichten beabsichtigten Baulichkeiten und Gebäude sind / sein werden. Einzig auf die GFZ und die bauliche Ausnutzung des Baugrundstückes sowie auf die Einhaltung der Abstände kommt dem Nachbar ein subjektiv-öffentliches Recht nach Paragraph 23, Absatz 3, K-BO 1996 zu. Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage war daher spruchgemäß zu entscheiden. Ad Spruchpunkt III: Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens betreffend die Errichtung von Gebäuden ist auch zu klären, ob eine dem Gesetz entsprechende Abwasserbeseitigung erfolgt. Die erforderliche Sicherstellung der Abwasserbeseitigung iSd § 17 Abs 2 lit c) K-BO 1996 betrifft neben den Fäkalien und Schmutzwässern auch die Vorsorge für eine unschädliche Art der Beseitigung der Niederschlagswässer von Dächern oder befestigten Flächen. Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens betreffend die Errichtung von Gebäuden ist auch zu klären, ob eine dem Gesetz entsprechende Abwasserbeseitigung erfolgt. Die erforderliche Sicherstellung der Abwasserbeseitigung iSd Paragraph 17, Absatz 2, Litera c,) K-BO 1996 betrifft neben den Fäkalien und Schmutzwässern auch die Vorsorge für eine unschädliche Art der Beseitigung der Niederschlagswässer von Dächern oder befestigten Flächen. Aus der sich somit ergebenden Untrennbarkeit des zu bewilligenden Vorhabens („Wohnanlage mit insgesamt sechs Wohneinheiten und sieben Carportstellplätzen sowie einem behindertengerechten Stellplatz auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx“) mit der erforderlichen Abwasserbeseitigung folgt, dass die ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung nicht mit einer Auflage sichergestellt ist (VwGH 10.12.1991, 91/05/0149). Es bedarf auch hinsichtlich der Abwasserbeseitigung eines mit dem Baubewilligungsantrag verbundenen, den Bauplänen und der Baubeschreibung zu entnehmenden, ausreichend konkretisierten Projektes über die Ableitung der anfallenden Abwässer (VwGH 25.03.1997, 96/05/0250) und war daher mit einem eigenen Spruchpunkt die Anschlusspflicht an die Wasserversorgungsanlage sowie die Abwasserentsorgungsanlage auszusprechen. Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage war daher wie in Spruchpunkten III. zu entscheiden.Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage war daher wie in , Spruchpunkten römisch drei. zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2016:KLVwG.693.11.2016

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