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{'item': 'KLVwG-S5-1913-1915/28/2015'}

Obsah (7)§ 28§ 25a§ 31§ 32a§ 7§ 2§ 21

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum15.12.2016 GeschäftszahlKLVwG-S5-1913-1915/28/2015 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat im Senat xxx durch die Vorsitzend

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVGrömisch eins. Den Beschwerden wird

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG F o l g e g e g e b e n , der angefochtene Bescheid wird a u f g e h o b e n und die Angelegenheit wird zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Amt der Kärntner Landesregierung, Agrarbehörde Kärnten, Dienststelle Villach, z u r ü c k v e r w i e s e n . II. Gegen diesen Beschluss ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133 Abs. 4 B-VGrömisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133 Absatz 4, B-VG u n z u l ä s s i g . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I.römisch eins. Behördliches Verfahren:

  1. a)Bringungsgemeinschaft „xxx“: xxx vlg. xxx wandte sich im Jahr 1990 mit einem „Antrag um Förderung der Alm- und Weidewirtschaft“ an die Agrarbezirksbehörde Villach, wobei als Förderungsmaßnahme ein Zufahrtsweg zur Alm genannt wurde. In einer mündlichen Verhandlung am xxx kamen der Antragssteller und die Forstverwaltung xxx überein, dass über die Parzellen xxx und xxx bis in die Parzelle xxx, KG xxx, den sogenannten xxx, eine Bringungsanlage unter Einräumung wechselseitiger Bringungsrechte errichtet werden dürfe. Die Benutzungsrechte auf der vorgelagerten Forststraße seien mit einem Wegerechtsübereinkommen vom xxx geregelt. Mit Bescheid („Urkunde“) vom xxx, betreffend den Almaufschließungsweg „xxx“, wurde dieses Übereinkommen genehmigt. Die Kosten für die künftige Erhaltung des Aufschließungsweges sollten zur Gänze von xxx vlg. xxx getragen werden.
  2. b)„xxx-Erweiterung“: Mit Schreiben vom xxx beantragten die Grundeigentümer xxx, xxx, xxx, xxx, xxx und xxx die „Erweiterung des in Bau befindlichen Wegprojekts zur Erschließung der xxx Alm“. (Erst) am xxx wurde eine Verhandlung unter Einbeziehung sämtlicher Beteiligter durchgeführt. Der Sachverständige stellte im Gutachten vom xxxfest, dass die „… zu bewirtschaftenden Almflächen der xxx Alm direkt nicht erschlossen“ seien, sondern dass lediglich bis zum Wegende des „AAW xxx“ zugefahren werden könne. Er untergliederte das vorgelagerte Wegesystem je nach auffindbarer rechtlicher Regelung und stellte dabei fest, dass ein Großteil der Weganlagen von den Interessenten derzeit nicht benutzt werden dürfe. Dieser Teil der Weganlagen stehe im Eigentum der Forstverwaltung xxx; diese selbst habe wiederum auf zwei Teilabschnitten des vorgelagerten Wegesystems keine Fahrtrechte. Daher wurden unterschiedliche „Einkaufsbeträge“ in die vorgelagerten Weganlagen errechnet. Der Sachverständige hielt weiters fest (Seite 9 ff.), dass wohl Flächen im Gesamtausmaß von 175 ha nicht erschlossen seien, dass aber zur Beurteilung des Bringungsnotstandes ein Almerschließungskonzept notwendig sei, um die künftige ordnungsgemäße Bewirtschaftung sicherzustellen und nicht landwirtschaftsfremde Interessen (Jagd, Almhüttenvermietung) zu bedienen. Die Erhaltungsanteile wurden nach dem „Kärntner Schlüssel“ ermittelt; die „Einkaufsbeträge“ in die vorgelagerten Weganlagen aliquot zum Zeitwert der Weganlage, getrennt nach den jeweiligen Abschnitten. Zwischenzeitlich stellte der Landesagrarsenat mit Erkenntnis vom xxx, Zahl: xxx, aufgrund eines Devolutionsantrages von xxx fest, dass zur bestimmungsgemäßen Benützung des Güterweges „AAW xxx“ nur die Grundeigentümer xxx und xxxberechtigt sind. Mit Schreiben vom xxx, unterfertigt von fünf Grundeigentümern, wurde ein Antrag auf Einräumung von Bringungsrechten „entsprechend des Gutachtens des Amtssachverständigen“ gestellt. Für die Agrargemeinschaft „xxx“ wurde vom Obmann einen wortgleicher Antrag eingebracht. Zeitgleich versuchte xxx, den „AAW xxx“ im Rahmen eines Forstwegeprojektes zu erweitern, und zwar bis zu seiner Hütte. Im Almentwicklungskonzept vom xxx kam die Alminspektorin zum Schluss, dass auf der xxx Alm eine zeitgemäße Erschließung zur Erhaltung der bergbäuerlichen Landwirtschaft erforderlich sei; die betroffenen Betriebe könnten auf die Almflächen als Futterreserven (wie auch auf die damit verbundenen Förderungen) nicht verzichten. Zum Bringungsrechtsantrag erstellte der Sachverständige ein neues Gutachten (xxx). Aufbauend auf das Almentwicklungskonzept stellte er zunächst fest, dass eine Wegerschließung über das xxx Tal zu einer bedeutend größeren Fremdgrundinanspruchnahme führen würde als die in Diskussion stehende Verlängerung des Weges über den „xxx“. Die Vorteile der gewählten Variante wurden mit den Nachteilen der „xxx“ Variante gegenübergestellt. In einer Stellungnahme vom xxx bezog sich der Amtssachverständige auf diverse vorgebrachte Einwendungen. Er setzte sich auch mit einer möglichen Zufahrt über die xxx-Bundesstraße auseinander und kam zum Schluss, dass diese viel weiter wäre, keine direkte Erschließung der Almflächen gewährleiste und größere Ausbaumaßnahmen erforderlich machen würde. xxx versuchte weiter, den „AAW xxx“ durch ein Forststraßenprojekt zu verlängern. Mit einer Stellungnahme vom xxx errechnete der Sachverständige die Entschädigungsbeträge für die Forstverwaltung xxx neu. Mit Niederschrift vom xxx beantragten die betroffenen Grundeigentümer die Durchführung einer großflächigen Flurbereinigung. Mit Schreiben vom xxx zog xxx den Antrag auf Einräumung von Bringungsrechten über die Parzelle xxx und xxx „mit heutigem Datum“ zurück.
  3. c)Bringungsrecht xxx, xxx, xxx: Herr xxx bezog sich offensichtlich auf ein Schreiben vom xxx, mit dem er ein Bringungsrecht für die Errichtung eines Almaufschließungsweges über die angeführten Grundstücke begehrte. Durch dieses Bringungsrecht könne er sich die Anlegung einer Doppelkehre auf Eigengrund ersparen. Dieses Projekt ging in eine längere Begutachtung; mit Schreiben vom xxx wurde jedoch der einleitende Antrag zurückgezogen. Mit Schreiben vom xxx beantragte wiederum xxx, den derzeit projektierten Almaufschließungsweg um die Zubringer zu seinen Grundflächen, Parzellen xxx und xxx, zu erweitern.
  4. d)Neuerlicher Antrag Mit Schreiben vom xxx wurde unter Vorlage eines detaillierten Projektes der Bringungsrechtsantrag von ● AG „NB xxx“ ● xxx ● xxx ● xxx ● xxx ● und xxx wiederholt. Im Zuge einer örtlichen Begehung wurden vier Projektsänderungen vereinbart. Mit Schreiben, eingelangt am xxx, beantragte xxx als Eigentümer der Parzelle xxx (zur Hälfte mit xxx) die „Aufnahme in die Weggenossenschaft „xxx“, genannt wurden auch die Parzellen xxx und xxx.
  5. e)Weiteres Verfahren: Mit September xxx wurde ein neues, umfangreiches Gutachten erstellt. Zur Frage des Bringungsnotstandes stellte der Gutachter fest, dass circa 154 ha entlang der xxx Alm nicht erschlossen seien, bis auf den nördlichen Teil des Grundstückes xxx. Nochmals wurden die neun Wegabschnitte detailliert beschrieben. Festgestellt wurde weiters, dass für das Projekt „Erweiterung xxx“ bereits rechtskräftige Naturschutz- und Rodungsbewilligungen vorliegen würden, dass das Projekt jedoch bis auf einen kurzen Bereich nicht realisiert worden sei. Die Erschließungsvarianten über das xxx Tal und über die Südseite wurden verworfen. Die „Einkaufskosten“ wurden nochmals neu berechnet und die Anteilsverhältnisse nach dem abgemilderten „Kärntner Schlüssel“ (unter Berücksichtigung eines Dämpfungsfaktors für die Weglänge) neu berechnet. Der Behörde liegt auch eine Vereinbarung vom xxx vor, die zwischen der Forstverwaltung xxx und xxx abgeschlossen wurde. Im Wesentlichen geht es um wechselseitige Bringungsrechte und Erhaltungspflichten. Mit Schreiben vom xxx wurde xxx aufgefordert, anzugeben, ob er an der Errichtung der gegenständlichen Weganlage mitwirken wolle; ohne seine ausdrückliche Zustimmung werde er beim Bau und der zukünftigen Erhaltung des Abschnittes 1 nicht berücksichtigt. Mit xxx erstellte der forsttechnische Amtssachverständige ein Gutachten zur beantragten Rodung. Mit einer Stellungnahme vom xxx reagierte die Behörde auf die nicht getätigte Rückäußerung des xxx und strich ihn aus allen Anteils- und Entschädigungslisten, soweit dies deswegen erforderlich wurde.
  6. f)Stellungnahme des fachlichen Naturschutzes: In seiner Stellungnahme vom xxx führte der Amtssachverständige für Naturschutz aus, dass es sich bei der xxx Alm um ein botanisches Kleinod handle. Es sei die Forderung aufgestellt worden, Gebietsteile der xxx Alm zu einem Europaschutzgebiet zu erklären. Es bestehe die Bereitschaft, ein Schutzgebiet einzurichten. Die Errichtung des xxx Almweges stehe im Zusammenhang mit der geplanten Nutzung durch Bergmahd. Es werde angemerkt, dass die Erschließungsvariante von der Eingriffserheblichkeit im Vergleich zu den anderen Varianten (xxx Tal oder Südseite) als gering einzustufen ist. Der Bescheidentwurf wurde dem Naturschutzbeirat übermittelt. II.römisch zwei. Angefochtener Bescheid: Mit Bescheid vom xxx, Zahl: xxx, wurde zu Gunsten näher bezeichneter Parzellen der Grundeigentümer xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, der Agrargemeinschaft „Nachbarschaft xxx“, xxx und xxxein Bringungsrecht „zu Gunsten aller landesüblichen zur land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung geeigneten Fahrzeuge“ (gemeint wohl: für die Bewirtschaftung mit solchen Fahrzeugen) eingeräumt. Die Rechtseinräumung bezog sich auf den Neubau „xxx Alm“, bestehend aus einem Hauptweg und zwei Zubringern (Zubringer xxx und Zubringer xxx). Unter weiteren Spruchpunkten wurden die Baubewilligung, Rodungsbewilligung und naturschutzrechtliche Bewilligung erteilt, wobei der Bewilligungsinhaber nicht genannt wurde. Die nachfolgenden Spruchpunkte beziehen sich Einräumungen von Bringungsrechten auf bestehenden Bringungsanlagen, wobei diese vorgelagerten Weganlagen in Farbe planlich dargestellt wurden. Schließlich wurden für die Abschnitte I inklusive der Zubringer, II und III die Bringungsgemeinschaft „AAW xxx Alm-xxx“, für die Abschnitte IV., V. und VI. die Bringungsgemeinschaft „xxx-xxx Alm“ und für den Abschnitt VII. die Bringungsgemeinschaft „xxx-xxx Alm“ gegründet. Schließlich wurden für die Abschnitte römisch eins inklusive der Zubringer, römisch zwei und römisch drei die Bringungsgemeinschaft „AAW xxx Alm-xxx“, für die Abschnitte römisch vier., römisch fünf. und römisch sechs. die Bringungsgemeinschaft „xxx-xxx Alm“ und für den Abschnitt römisch sieben. die Bringungsgemeinschaft „xxx-xxx Alm“ gegründet. Die jeweiligen Anteilsverhältnisse und Entschädigungsleistungen (Grundentschädigung, „Einkaufsbeträge“) wurden festgelegt. Nach der Wiedergabe des Verfahrensganges und der einschlägigen Gutachten sowie der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen wurde festgehalten, dass es eindeutig festgestellt worden sei, dass die Flächen der xxx Alm unter einem Bringungsnotstand leiden. In Summe würden die „bringungsleidenden“ Grundstücke eine Summe von 120 ha aufweisen. Die Ausführungen des Sachverständigen hinsichtlich des Variantenstudiums wurden wiederholt. Nach Auseinandersetzung mit den Abwägungsparametern des § 3 K-GSLG kam die Behörde zum Schluss, dass als Nachteil, der durch die Einräumung der Bringungsrechte entstehe, auf bereits bestehenden Wegen lediglich die Erhöhung der Benutzerfrequenz angeführt werden könne. Die Grundinanspruchnahme sei bei xxx am größten, durch die Errichtung einer Weganlage ergebe sich jedoch auch für ihn ein Vorteil. Ganz abgesehen davon könnte mit der Entschädigungssumme ein anderes Grundstück erworben werden. Zur Entschädigungsberechnung wurde festgehalten, dass eine Jagdwertminderung im Gesetz nicht vorgesehen sei. Die Ausführungen des Sachverständigen hinsichtlich des Variantenstudiums wurden wiederholt. Nach Auseinandersetzung mit den Abwägungsparametern des , Paragraph 3, K-GSLG kam die Behörde zum Schluss, dass als Nachteil, der durch die Einräumung der Bringungsrechte entstehe, auf bereits bestehenden Wegen lediglich die Erhöhung der Benutzerfrequenz angeführt werden könne. Die Grundinanspruchnahme sei bei xxx am größten, durch die Errichtung einer Weganlage ergebe sich jedoch auch für ihn ein Vorteil. Ganz abgesehen davon könnte mit der Entschädigungssumme ein anderes Grundstück erworben werden. Zur Entschädigungsberechnung wurde festgehalten, dass eine Jagdwertminderung im Gesetz nicht vorgesehen sei. Zu den vorgelagerten Wegen wurde wiederum ausgeführt, dass es sich bei dem Abschnitt VIII um einen historischen Weg handle, bei dem eine Regelung von den Betroffenen nicht gewünscht worden sei und auch keine Notwendigkeit bestehe, da die Benützung der Weganlage nicht in Frage gestellt worden sei. Die am Wegbeginn gelegene Bringungsgemeinschaft „Güterweg xxx“ habe durch ihren Obmann erklärt, dass die bisher noch nicht beanteilten Antragsteller die Weganlage jedenfalls benutzen dürften und sie entweder eine zivilrechtliche Vereinbarung treffen könnten oder ein Einkauf in die BG erfolge.Zu den vorgelagerten Wegen wurde wiederum ausgeführt, dass es sich bei dem Abschnitt römisch acht um einen historischen Weg handle, bei dem eine Regelung von den Betroffenen nicht gewünscht worden sei und auch keine Notwendigkeit bestehe, da die Benützung der Weganlage nicht in Frage gestellt worden sei. Die am Wegbeginn gelegene Bringungsgemeinschaft „Güterweg xxx“ habe durch ihren Obmann erklärt, dass die bisher noch nicht beanteilten Antragsteller die Weganlage jedenfalls benutzen dürften und sie entweder eine zivilrechtliche Vereinbarung treffen könnten oder ein Einkauf in die BG erfolge. III.römisch drei. Beschwerdevorbringen: Gegen diesen Bescheid wurde von mehreren Personen Beschwerde erhoben. Zunächst bezog sich xxx auf die Begründung des Bescheides (Seite 28), wo wiederum ein Gutachten wiedergegeben wird, indem es heißt: „(die Fahrtrechte) der künftigen Nutznießer […] unbestritten sind“. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass die Insassen von xxx und die Agrargemeinschaft „Nachbarschaft xxx“ kein Wegerecht auf diesen Weg hätten. xxx erhob über seinen Rechtsvertreter rechtzeitig Beschwerde. Zum Bringungsnotstand wird angeführt, dass es nicht nachvollziehbar sei, dass derzeit ein Bedarf an den Bringungsrechten bestehe. Bringungsrechte könnten nur unter Bedingung der Rekultivierung der Mahdwiesen und der Befristung eingeräumt werden, dass die Bringungsrechte „eo ipso“ erlöschen, wenn die Mahdwiesen nicht zumindest jedes zweite oder dritte Jahr gemäht werden. Auf das öffentliche Interesse an der Unterschutzstellung des Gebietes als Natura-2000-Schutzgebiet werde erinnert. Die Tatsache, dass bei der Variante „xxx Alm Süd“ die betroffenen Grundbesitzer kein Einverständnis geben, könne nicht als Argument für die zwangsweise Rechtsbegründung woanders herangezogen werden. Überhaupt sei das Argument der größeren Fremdgrundinanspruchnahme angesichts der Fakten nicht nachvollziehbar. Die Behörde habe die Interessenabwägung nach § 3 Abs. 1 K-GSLG nicht nachvollziehbar durchgeführt und im Übrigen nicht berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitig vier Grundstücke käuflich erworben hätte. Die Behörde habe die Jagdwertminderung der belasteten Liegenschaft nicht berücksichtigt; weiters habe die Behörde nicht berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer als Miteigentümer der Bringungsanlage „AAW xxx“ einen Entschädigungsanspruch habe. Die Beanteilungen seien dem Grunde nach zutreffend, aber überhöht, weil zu viele Flächen einbezogen worden seien und der „Kärntner Schlüssel“ zum Nachteil des Beschwerdeführers modifiziert worden sei. Insbesondere werde die Kategorie „Schutzwald außer Ertrag“ nicht berücksichtigt, weiters seien die Flächen der übrigen Mitglieder in die Kategorie „Alm“ eingereiht worden und nicht unter „Bergmähder“, was eine höhere Beanteilung dieser Flächen zur Folge gehabt hätte. Die Tatsache, dass bei der Variante „xxx Alm Süd“ die betroffenen Grundbesitzer kein Einverständnis geben, könne nicht als Argument für die zwangsweise Rechtsbegründung woanders herangezogen werden. Überhaupt sei das Argument der größeren Fremdgrundinanspruchnahme angesichts der Fakten nicht nachvollziehbar. Die Behörde habe die Interessenabwägung nach Paragraph 3, Absatz eins, K-GSLG nicht nachvollziehbar durchgeführt und im Übrigen nicht berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitig vier Grundstücke käuflich erworben hätte. Die Behörde habe die Jagdwertminderung der belasteten Liegenschaft nicht berücksichtigt; weiters habe die Behörde nicht berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer als Miteigentümer der Bringungsanlage „AAW xxx“ einen Entschädigungsanspruch habe. Die Beanteilungen seien dem Grunde nach zutreffend, aber überhöht, weil zu viele Flächen einbezogen worden seien und der „Kärntner Schlüssel“ zum Nachteil des Beschwerdeführers modifiziert worden sei. Insbesondere werde die Kategorie „Schutzwald außer Ertrag“ nicht berücksichtigt, weiters seien die Flächen der übrigen Mitglieder in die Kategorie „Alm“ eingereiht worden und nicht unter „Bergmähder“, was eine höhere Beanteilung dieser Flächen zur Folge gehabt hätte. Abschließend wurde die Einholung mehrerer Beweismittel beantragt und weiters der Antrag gestellt, das Landesverwaltungsgericht Kärnten wolle eine mündliche Verhandlung an Ort und Stelle durchführen, ansonsten der Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben und in eventu die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen. xxx erklärte mit Schreiben vom 27.07.2015, dass er seinen Betrieb an seinen Sohn übergeben habe und seinen Antrag zurückziehe; weiters, dass sein Rechtsnachfolger kein Interesse an diesem Projekt habe. xxx erhob sowohl persönlich als auch über den Anwalt Beschwerde. Die Beschwerde, die anwaltlich eingebracht wurde, ist zweifellos rechtzeitig. Der Beschwerdeführer sei mehrmals nicht zu Verhandlungen geladen worden bzw. seien ihm gewisse Aktenteile nicht bekannt. Die Erschließungsalternativen seien lediglich rudimentär behandelt worden. Alternativen Varianten deshalb auszuschließen, weil sie „zu umständlich“ seien, sei keine ausreichende Begründung. Es sei auch nicht darauf eingegangen worden, welche Nachteile dem Beschwerdeführer durch die Errichtung der Bringungsanlage entstehen; die Flächen würden faktisch zerstückelt und der Weidebetrieb in diesem Bereich unmöglich gemacht. Daher werde beantragt, dass das Landesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid ersatzlos behebe; in eventu, die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Erstinstanz zurückzuverweisen. IV.römisch vier. Verwaltungsgerichtliches Verfahren: Bei einer Überprüfung des Bescheides durch Abgleich mit dem aktuellen Grundbuch wurde festgestellt, dass xxx (EZ xxx) nicht mehr Partei des Verfahrens ist, weil die in Frage kommenden Flächen mittlerweile an xxx verkauft wurden. Ebenso falsch ist die Anführung der EZ xxx, KG xxx, diese liegt in der KG xxx. Diesbezüglich müsste der Bescheid jedenfalls korrigiert werden. Die belangte Behörde wurde beauftragt, die Erschließungsalternativen planlich darzustellen und die Rechtsakte der vorgelagerten Wege zu übermitteln. Die Anfrage wurde mit der Stellungnahme vom xxx, Zahl: xxx, beantwortet. Der Gutachter hielt fest, dass die Antragsteller ihre Stammsitzliegenschaften in unterschiedlichen Orten hätten. Die Gegenüberstellung der näher beschriebenen Erschließungsvarianten erfolgte jedoch auf Basis der Benutzergruppe aus xxx, weil in diesem Ort die Mehrzahl der Antragsteller ihre Stammsitzliegenschaften hätten. Variante A stellt die Erschließung entsprechend der Verfügung im angefochtenen Bescheid dar. Der Endpunkt der derzeitigen Weganlage werde von den drei Benutzergruppen auf unterschiedliche Weise erreicht. Die Benutzergruppe 1 benützt dabei die als Wegabschnitte VIII, VII, III, II und I bezeichneten Wege, wobei auf bestehende Weganlagen 7,4 km und auf neu errichtete Wege 4,5 km, gesamt 11,9 km entfallen. Der Neubau beschränkt sich auf das Projekt „AAW xxx“, Abschnitt I. Zu roden seien ca. 3.000 m², in der Alpinzone werden 1,9 ha beansprucht. Benutzergruppe 2 benutzt die Wegabschnitte VI, V, IV, III, II und in weiterer Folge den „AAW xxx“. Die bestehenden Wege werden in einer Länge von 8 km benutzt, die restlichen Daten bleiben gleich. Benutzergruppe 3 benutzt Abschnitte V, IV, III, II und I, der Bestand beträgt 7,8 km. Bei der Variante A sei der überwiegende Teil der Weganlagen bereits realisiert und lediglich das Projekt „AAW xxx“, Abschnitt I, noch nicht errichtet. Nur bei Realisierung des Projektes Abschnitt I sei eine sinnvolle Erschließung des gesamten Höhenrückens der „xxx Alm“ möglich, ansonsten könne man nicht den gewünschten Erschließungseffekt erzielen. Dieser Abschnitt sei bautechnisch sehr einfach zu errichten. Es würden keine Gräben oder Steilhänge angeschnitten, ebenso seien keine Bachquerungen auszuführen und liege auch keine Gefährdung durch Naturgefahren vor. Variante A stellt die Erschließung entsprechend der Verfügung im angefochtenen Bescheid dar. Der Endpunkt der derzeitigen Weganlage werde von den drei Benutzergruppen auf unterschiedliche Weise erreicht. Die Benutzergruppe 1 benützt dabei die als Wegabschnitte römisch acht, römisch sieben, römisch drei, römisch zwei und römisch eins bezeichneten Wege, wobei auf bestehende Weganlagen 7,4 km und auf neu errichtete Wege 4,5 km, gesamt 11,9 km entfallen. Der Neubau beschränkt sich auf das Projekt „AAW xxx“, Abschnitt römisch eins. Zu roden seien ca. 3.000 m², in der Alpinzone werden 1,9 ha beansprucht. Benutzergruppe 2 benutzt die Wegabschnitte römisch sechs, römisch fünf, römisch vier, römisch drei, römisch zwei und in weiterer Folge den „AAW xxx“. Die bestehenden Wege werden in einer Länge von 8 km benutzt, die restlichen Daten bleiben gleich. Benutzergruppe 3 benutzt Abschnitte römisch fünf, römisch vier, römisch drei, römisch zwei und römisch eins, der Bestand beträgt 7,8 km. Bei der Variante A sei der überwiegende Teil der Weganlagen bereits realisiert und lediglich das Projekt „AAW xxx“, Abschnitt römisch eins, noch nicht errichtet. Nur bei Realisierung des Projektes Abschnitt römisch eins sei eine sinnvolle Erschließung des gesamten Höhenrückens der „xxx Alm“ möglich, ansonsten könne man nicht den gewünschten Erschließungseffekt erzielen. Dieser Abschnitt sei bautechnisch sehr einfach zu errichten. Es würden keine Gräben oder Steilhänge angeschnitten, ebenso seien keine Bachquerungen auszuführen und liege auch keine Gefährdung durch Naturgefahren vor. Variante B bezeichnet die Erschließung über das „xxx Tal“. Auch hier sind die drei unterschiedlichen Benutzergruppen zu unterscheiden. Benutzergruppe 1 müsste zunächst den Abschnitt VIII laut Bescheid benützen, und in der Folge den „xxx Bergweg“, eine Weganlage, die über das Forstgesetz geregelt sei. Im Anschluss daran müsste der „xxx Bergweg neu“ befahren werden; diese Strecken würden Neubaustrecken mit einem entsprechend guten Ausbauzustand darstellen. In der Folge müsste ein Wegeprojekt realisiert werden, das die Ostflanke des „xxx Grabens“ höhenmäßig zu überwinden hätte. Der Höhenunterschied betrage 312 m. Es müssten in Summe drei Kehren angelegt werden. Auch nach Errichtung dieses Projektes müsste der Wegabschnitt I neu gebaut werden. Der neu zu errichtende Wegabschnitt in der Ostflanke des „xxx Tales“ weise eine Länge von 2,6 km auf und komme in extrem steilem Gelände zu liegen, und es müssten auch einige zeitweise wasserführende Gräben gequert werden. Es ist von einer gewissen Lawinengefährdung auszugehen und auch damit zu rechnen, dass insbesondere in den Grabeneinhängen Rutschgelände vorliege. Die gesamte Trasse sei in den geologischen Karten des Landes Kärntens als flächige Massenbewegung eingezeichnet. Es müssten also 7 km bestehende Wege befahren und 6,5 km neu gebaut werden. Die Gesamtweglänge würde 13,6 km betragen. Eine Rodung von ca. 3 ha wäre erforderlich, 1,8 ha würden sich in der Alpinzone befinden. Ähnliches gelte für die Benutzergruppe 2, wobei sich die Gesamtweglänge auf 17,5 km erhöhe. Benutzergruppe 3 hätte eine Gesamtweglänge von 17,3 km. Variante B bezeichnet die Erschließung über das „xxx Tal“. Auch hier sind die drei unterschiedlichen Benutzergruppen zu unterscheiden. Benutzergruppe 1 müsste zunächst den Abschnitt römisch acht laut Bescheid benützen, und in der Folge den „xxx Bergweg“, eine Weganlage, die über das Forstgesetz geregelt sei. Im Anschluss daran müsste der „xxx Bergweg neu“ befahren werden; diese Strecken würden Neubaustrecken mit einem entsprechend guten Ausbauzustand darstellen. In der Folge müsste ein Wegeprojekt realisiert werden, das die Ostflanke des „xxx Grabens“ höhenmäßig zu überwinden hätte. Der Höhenunterschied betrage 312 m. Es müssten in Summe drei Kehren angelegt werden. Auch nach Errichtung dieses Projektes müsste der Wegabschnitt römisch eins neu gebaut werden. Der neu zu errichtende Wegabschnitt in der Ostflanke des „xxx Tales“ weise eine Länge von 2,6 km auf und komme in extrem steilem Gelände zu liegen, und es müssten auch einige zeitweise wasserführende Gräben gequert werden. Es ist von einer gewissen Lawinengefährdung auszugehen und auch damit zu rechnen, dass insbesondere in den Grabeneinhängen Rutschgelände vorliege. Die gesamte Trasse sei in den geologischen Karten des Landes Kärntens als flächige Massenbewegung eingezeichnet. Es müssten also , 7 km bestehende Wege befahren und 6,5 km neu gebaut werden. Die Gesamtweglänge würde 13,6 km betragen. Eine Rodung von ca. 3 ha wäre erforderlich, 1,8 ha würden sich in der Alpinzone befinden. Ähnliches gelte für die Benutzergruppe 2, wobei sich die Gesamtweglänge auf 17,5 km erhöhe. Benutzergruppe 3 hätte eine Gesamtweglänge von 17,3 km. Als Variante C wurde die Variante über das xxxtal dargestellt. Für die Benutzergruppe 1 wären zunächst die Güterwege „xxx-xxx“ zu befahren, in weiterer Folge eine Weganlage der Agrargemeinschaft „Nachbarschaft xxx“, dann ein ungeregeltes Wegstück in einer Länge von 140 lfm, dann der „xxx Weg“, der „xxxweg“, die Bundesstraße B xxx, die Hofzufahrt „xxxbauer“, die Forststraße „xxx“ und der Almaufschließungsweg „xxx Alm“. Hier wird das Ende bestehender Wege erreicht, dann gibt es ein Projekt „xxx Alm Süd“, welches nicht errichtet ist. Es handelt sich dabei um einen Neubau einer Weganlage durch überwiegend extremes Gelände mit sehr steilen Querhangneigungen. Es sind dabei mehrere Grabeneinhänge zu queren und befänden sich entlang der Trasse mehrere Quellaustritte und Nassstellen. Durch die Überwindung eines Höhenunterschiedes von ca. 200 Höhenmetern seien bei sehr steilem Gelände fünf Kehren anzuordnen. Trotzdem sei zur Erschließung der antragsgegenständlichen Flächen die Errichtung des „AAW xxx“, Abschnitt I, erforderlich. Die Benutzergruppe 1 müsste bei dieser Variante bestehende Wege im Ausmaß von 15,6 km benützen und einen Neubau von 6,9 km; gesamt also eine Weglänge von 22,5 km. Dazu müssten 0,97 ha gerodet werden und würde sich eine Fläche von 17,6 ha in der Alpinzone befinden. Die Benutzergruppe 2 müsste bei ähnlichen Bedingungen 20 km fahren, die Benutzergruppe 3 17,3 km.Als Variante C wurde die Variante über das xxxtal dargestellt. Für die Benutzergruppe 1 wären zunächst die Güterwege „xxx-xxx“ zu befahren, in weiterer Folge eine Weganlage der Agrargemeinschaft „Nachbarschaft xxx“, dann ein ungeregeltes Wegstück in einer Länge von 140 lfm, dann der „xxx Weg“, der „xxxweg“, die Bundesstraße B xxx, die Hofzufahrt „xxxbauer“, die Forststraße „xxx“ und der Almaufschließungsweg „xxx Alm“. Hier wird das Ende bestehender Wege erreicht, dann gibt es ein Projekt „xxx Alm Süd“, welches nicht errichtet ist. Es handelt sich dabei um einen Neubau einer Weganlage durch überwiegend extremes Gelände mit sehr steilen Querhangneigungen. Es sind dabei mehrere Grabeneinhänge zu queren und befänden sich entlang der Trasse mehrere Quellaustritte und Nassstellen. Durch die Überwindung eines Höhenunterschiedes von ca. 200 Höhenmetern seien bei sehr steilem Gelände fünf Kehren anzuordnen. Trotzdem sei zur Erschließung der antragsgegenständlichen Flächen die Errichtung des „AAW xxx“, Abschnitt römisch eins, erforderlich. Die Benutzergruppe 1 müsste bei dieser Variante bestehende Wege im Ausmaß von 15,6 km benützen und einen Neubau von 6,9 km; gesamt also eine Weglänge von 22,5 km. Dazu müssten 0,97 ha gerodet werden und würde sich eine Fläche von 17,6 ha in der Alpinzone befinden. Die Benutzergruppe 2 müsste bei ähnlichen Bedingungen 20 km fahren, die Benutzergruppe 3 17,3 km. Die Varianten wurden tabellarisch dargestellt und noch einmal zusammengefasst. Nach sämtlichen Beurteilungskriterien stelle sich die Variante A als beste dar. In der mündlichen Verhandlung am xxx wurde Folgendes zu Protokoll gegeben (Auszug aus der Verhandlungsschrift): „Der Rechtsvertreter des xxx bringt vor, dass sich die Verhältnisse so wesentlich verändert haben, dass er sämtliche seiner Anträge zurückzieht und auch seine allfälligen Zustimmungen zurücknimmt. Dies betrifft insbesondere auch die Zustimmung zur Benützung der vorgelagerten Wegabschnitte. xxx möchte selber kein Bringungsrecht eingeräumt haben und erteilt auch keine Zustimmung zur Benutzung seiner Grundstücke. Die mitbeteiligten Parteien geben übereinstimmend an, dass sie trotzdem das Projekt aufrechterhalten möchten. Die Vertreterin der belangten Behörde gibt an, dass vor der Agrarbehörde abgegebene Zustimmungen nur mit Zustimmung der Agrarbehörde wieder zurückgenommen werden können. Der Rechtsvertreter des xxx gibt an, die Planbeilagen zum Bescheid nicht erhalten zu haben; Herr xxx gibt wiederum an, dass diese Beilagen (./A und ./B) dem Bescheid beigegeben waren, zumindest der ihm zugestellten Ausfertigung, und legt diese zum Beweis vor. Zu den im Gutachten auf Seite 52 erwähnten rechtlichen Regelungen zwischen der Forstverwaltung und diversen Grundeigentümern gibt der Amtssachverständige an, dass diese bei der Ermittlung der Einkaufsbeträge berücksichtigt worden sind und andere Wege betreffen als die verfügten Bringungsrechte. Der Amtssachverständige für Naturschutz gibt zu Protokoll: Die xxx Alm wird derzeit zumindest teilweise, das heiß punktuell bewirtschaftet. Es findet eine Mahd und Schwendungen statt. Der Grasschnitt muss allerdings auf der Alm gelassen werden, weil es derzeit keine Möglichkeit gibt, diesen abzutransportieren. Aus der Sicht des Naturschutzes ist eine Wegerrichtung auf der Alm immer kritisch zu betrachten. In diesem Fall wäre es aber wichtig, die bestehende Kulturlandschaft zu erhalten und ist dies nur möglich, wenn auch eine Bewirtschaftung erfolgen kann. Es wurde auch schon in der Vergangenheit immer wieder versucht durch Verträge die Bewirtschaftung aufrecht zu erhalten. Dies ist aber immer schwieriger, weil es eben keine Erschließung gibt. In diesem Fall hätte der Weg auch einen Nutzen für den Naturschutz, da dadurch die Kulturlandschaft und die Biodiversität gefördert und erhalten werden kann. Wenn der Weg tatsächlich errichtet wird, gibt es ein Übereinkommen mit den Grundbesitzern, dass sie dann auch bereit sind, entsprechende Verpflichtungserklärungen (sogenannte Bewirtschaftungsverträge) zu unterzeichnen. …. Die Alternativvariante xxxtal habe ich nicht geprüft. …. Ich weiß nicht wie viele Förderverträge zur Zeit tatsächlich bestehen, ich weiß nur dass Herr xxx über einige ha vertraglich gebunden ist. Herr xxx gibt an, dass Herr xxx dies im Auftrag der anderen mitbeteiligten Parteien ausführt. Es gibt Pachtverträge der mitbeteiligten Parteien mit Herrn xxx zur Bewirtschaftung. Herr xxx gibt an, dass er selbst seine Flächen auf der Alm mäht. ….. Das Gutachten des Sachverständigen vom xxx wird den Parteien ausgehändigt. Dieser Amtssachverständige erläutert sein schriftliches Gutachten und gibt ergänzend zu Protokoll: Beim Gefahrenpotenzial im Variantenstudium wurde nur jeweils die Neubaustrecke beachtet. Die bestehenden Weganlagen wurden nicht auf ihre Gefahrensituation bewertet. Der Kärntner Schlüssel hat ursprünglich keine Bergmähder umfasst. Auf Grund diverser aufgetretener Sonderfälle musste eine Kategorie geschaffen werden, die sich in der Beanteilung zwischen LN und Alm bewegt. Dafür wurde der Ausdruck Bergmähder gewählt. Die Bewertung ist 1 Anteil für 5 ha. Dazu, dass Schutzwald außer Ertrag zu hoch bewertet wurde, kann ich ohne Einblick in die Berechnungsunterlagen keine Angabe machen. Die Jagdwertminderung ist kein Thema der Bewertung. xxx gibt über Befragung durch xxx an: Derzeit müssen wir zu Fuß auf die Alm, zudem wurde der alte Steig zerstört. xxx gibt an, dass auch bei der Variante die jetzt vorgeschlagen ist von weitem zu sehen ist, dass auch hier Lawinengefahr besteht. Außerdem müsste ich 7 Gattern errichten und wären die Grundflächen quasi nicht mehr benützbar. Deshalb ist xxx mit dieser Variante nicht einverstanden. Der Rechtsvertreter des xxx bringt vor, dass die Gefahrensituation des bestehenden Wegenetzes in der Bewertung des DI xxx nicht berücksichtigt worden ist und auch nicht der Wegfall von Bringungsrechten für den Beschwerdeführer xxx. Gleichzeitig wird um eine Frist zur Erstattung eines Gegengutachtens ersucht. Der Rechtsvertreter des xxx beantragt ebenfalls eine Frist zur Erstattung einer Stellungnahme zum heute erörterten Gutachten. Im Übrigen schließt sich dieser Rechtsvertreter den Ausführungen des Dr. xxx an und erhebt dies zu seinen Ausführungen. Herr xxx führt aus, dass über die diversen Erschließungsmöglichkeiten der xxx Alm über Jahrzehnte diskutiert worden ist und dass die Variante die nun seitens der Behörde gewählt worden ist, eindeutig die beste ist. xxx bringt vor, dass die nun gewählte Variante für alle das Beste wäre, dass eigentlich alle an einem Strang ziehen sollten. Es sind alles viehhaltende Betriebe.“ Den Parteien wurde daraufhin eine Frist zur Erstattung eines Gegengutachtens eingeräumt. xxx hat seinen Betrieb mittlerweile an seinen Sohn xxx übergeben. Über deren Rechtsvertreter wurde eine Stellungnahme eingebracht. Dabei wurde auf die Zurückziehung der Anträge durch xxx verwiesen und die dadurch aufgetretene, neue Situation. Gemeinsam mit xxx wurde ein Gutachten (Verfasser: DI xxx) vorgelegt. In diesem Gutachten wurde Folgendes dargelegt: Die Forstverwaltung „xxx“ habe auf der „xxx Alm“ von Herrn xxx 6,9 ha sowie von Herrn xxx 5,3 ha zugekauft. Dadurch sei es möglich, die Flächen von xxx und der Forstverwaltung „xxx“ zur Gänze über Eigengrund zu erschließen. Dies mit einerseits einer Verlängerung und Erweiterung der Trasse „Forststraße xxx“ mit 4 Zubringern im Ausmaß von 3,14 km; andererseits mit einer Verlängerung der xxx Wegerschließung im Ausmaß von rund 1,5 km (BG xxx Bergweg, Abschnitt IX) über die Alm xxx Weideböden und die Verlängerung der bestehenden Weganlage in die „xxx Alm“. Diese Alm sei von Westen aus mit einer wesentlich kürzeren Trasse erreichbar. Die Forstverwaltung „xxx“ habe auf der „xxx Alm“ von Herrn xxx 6,9 ha sowie von Herrn xxx 5,3 ha zugekauft. Dadurch sei es möglich, die Flächen von xxx und der Forstverwaltung „xxx“ zur Gänze über Eigengrund zu erschließen. Dies mit einerseits einer Verlängerung und Erweiterung der Trasse „Forststraße xxx“ mit 4 Zubringern im Ausmaß von 3,14 km; andererseits mit einer Verlängerung der xxx Wegerschließung im Ausmaß von rund 1,5 km (BG xxx Bergweg, Abschnitt römisch neun) über die Alm xxx Weideböden und die Verlängerung der bestehenden Weganlage in die „xxx Alm“. Diese Alm sei von Westen aus mit einer wesentlich kürzeren Trasse erreichbar. Dem Gutachten waren entsprechende Detailpläne angeschlossen. Die Erschließung aus dem „xxxtal“ sei für alle Beteiligten günstiger. Darüber hinaus sei festzuhalten, dass die Anteilsbewertung durch falsche Zuordnungen zum Nachteil der Forstverwaltung „xxx“ führe. xxx würde die Hütte nicht zur land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken nutzen. Aufgrund des Forstbetriebes der Forstverwaltung sei es ihr nicht zumutbar, dass ihr Wegenetz vorrangig zur Almbewirtschaftung benutzt werde. Es ergebe sich ein gravierender Nachteil bei der Bringung. Die Jagdwertminderung sei im Gutachten nicht erwähnt worden. Die Kostenaufteilung sei nicht nachvollziehbar, bestehende Vereinbarungen seien nicht angeführt worden. Die Beanteilung sei fehlerhaft konzipiert worden; eine Mähnutzung der Wiesen finde nicht im beschriebenen Ausmaß statt. Es wäre möglich, zwischen den Besitzern auf der „xxx Alm“ und der Forstverwaltung „xxx“ zur Zufahrt vom „xxxtal“ aus eine Wegerechtsvereinbarung abzuschließen. Diese Erschließung sei wesentlich kürzer. Die Berechtigten hätten durch die Agrargemeinschaft Nachbarschaft „xxx“ bereits die Berechtigung, bis zur „xxx Weideböden Alm“ zuzufahren. Darüber hinaus gelte die Berechtigung weiter bis zur ersten Kehre über den „xxx Weideböden“ (BG xxx Bergweg, Abschnitt IV/VI). Von dort aus müsse den Berechtigten durch die Forstverwaltung ein Wegerecht bis zum Wegende (xxx Bergweg, Abschnitt IX) und darüber hinaus bis zum Erreichen der Eigenflächen eingeräumt werden. Diese hätten dann die Möglichkeit, entweder vom sogenannten xxxweg aus oder über einen neuen Forstweg mit einer Länge von 2 km die Eigenflächen zu erreichen. Der xxxweg als traktorbefahrbarer Rückweg wäre mit einem Aufwand von lediglich drei bis vier Baggerschichten für die Zufahrt zur Alm zu sanieren.Es wäre möglich, zwischen den Besitzern auf der „xxx Alm“ und der Forstverwaltung „xxx“ zur Zufahrt vom „xxxtal“ aus eine Wegerechtsvereinbarung abzuschließen. Diese Erschließung sei wesentlich kürzer. Die Berechtigten hätten durch die Agrargemeinschaft Nachbarschaft „xxx“ bereits die Berechtigung, bis zur „xxx Weideböden Alm“ zuzufahren. Darüber hinaus gelte die Berechtigung weiter bis zur ersten Kehre über den „xxx Weideböden“ (BG xxx Bergweg, Abschnitt IV/VI). Von dort aus müsse den Berechtigten durch die Forstverwaltung ein Wegerecht bis zum Wegende (xxx Bergweg, Abschnitt römisch neun) und darüber hinaus bis zum Erreichen der Eigenflächen eingeräumt werden. Diese hätten dann die Möglichkeit, entweder vom sogenannten xxxweg aus oder über einen neuen Forstweg mit einer Länge von 2 km die Eigenflächen zu erreichen. Der xxxweg als traktorbefahrbarer Rückweg wäre mit einem Aufwand von lediglich drei bis vier Baggerschichten für die Zufahrt zur Alm zu sanieren. Es würden lediglich 92 ha Almfläche zur Erschließung verbleiben. Damit seien die zu erschließenden Almflächen um über 40 % reduziert. In der Verhandlung sei keine Bewertung der Gefahrensituation bestehender Wege vorgenommen worden, was fachlich falsch sei. Der Lageplan laut Bescheid gebe den Beginn des Wegeneubaues Abschnitt I grafisch und im Bescheid textlich mit dem Ende der derzeitigen Weganlage „AAW xxx“ wieder; das Wegeprojekt des DI xxx beginne allerdings erst einige Meter vor der Parzelle xxx unter der Hütte von Herrn xxx. Vom Wegende des bereits errichteten „AAW xxx Alm“ bis zum Beginn des Wegeneubaues bestehe keine Weganlage. Herr xxx habe die Erweiterung des Weges beantragt, diese sei aber vom Landesgeologen als massiv gefährdet eingestuft worden. Die gegenständliche Trasse sei in der Natur nicht verpflockt worden, wodurch nicht festgestellt werden könne, ob nicht wiederum die gleiche Gefahrenstelle, wie vom Landesgeologen untersucht, vom Wegebau betroffen sei.Es würden lediglich 92 ha Almfläche zur Erschließung verbleiben. Damit seien die zu erschließenden Almflächen um über 40 % reduziert. In der Verhandlung sei keine Bewertung der Gefahrensituation bestehender Wege vorgenommen worden, was fachlich falsch sei. Der Lageplan laut Bescheid gebe den Beginn des Wegeneubaues Abschnitt römisch eins grafisch und im Bescheid textlich mit dem Ende der derzeitigen Weganlage „AAW xxx“ wieder; das Wegeprojekt des DI xxx beginne allerdings erst einige Meter vor der Parzelle xxx unter der Hütte von Herrn xxx. Vom Wegende des bereits errichteten „AAW xxx Alm“ bis zum Beginn des Wegeneubaues bestehe keine Weganlage. Herr xxx habe die Erweiterung des Weges beantragt, diese sei aber vom Landesgeologen als massiv gefährdet eingestuft worden. Die gegenständliche Trasse sei in der Natur nicht verpflockt worden, wodurch nicht festgestellt werden könne, ob nicht wiederum die gleiche Gefahrenstelle, wie vom Landesgeologen untersucht, vom Wegebau betroffen sei. Dieses Gutachten wurde den Parteien zur Stellungnahme übermittelt; xxx führte auf einer auch von xxx, xxx, xxx und xxx unterschriebenen Stellungnahme aus, dass sich die Situation durch die Grundzukäufe nicht verändert habe; das vorgeschlagene Erschließungskonzept ziele nur auf Einzelinteressen, nicht aber auf eine Gesamtlösung ab. Gerade für seine Flächen und die des Herrn xxx sei die Erschließung über das „xxxtal“ unzumutbar. Der bestehende Weg würde wenige Meter vor ihren Eigenflächen enden und die Zufahrt aus dem „xxxtal“ weder ökonomisch noch ökologisch sinnvoll sein. Weiters wurde dem Landesverwaltungsgericht eine Stellungnahme an die Bezirkshauptmannschaft xxx übermittelt, mit der sich Herr xxx gegen das offensichtlich dort zur Genehmigung eingereichte Forstwegeprojekt ausspricht. Der Amtsgutachter der Agrarbehörde nahm zum vorgelegten Privatgutachten Stellung (Stellungnahme vom xxx, Zahl: xxx. Der Sachverhalt habe sich durch die Rechtsnachfolgen nicht wesentlich verändert. Bei der von xxx und der FV xxx betriebenen Erschließung würde es sich um eine Erschließung nach dem Forstgesetz handeln, die lediglich Forstflächen erschließe. Eine Erschließung der Almflächen werde durch dieses Projekt nicht erzielt. Lediglich zwei Eigentümer (xxx und Forstverwaltung) hätten dadurch einen Vorteil. Der Bringungsnotstand der Antragsteller werde in diesem Projekt in keiner Weise berücksichtigt. Eine Bewirtschaftung der Almflächen werde von diesem Projekt aus nicht möglich sein. Die Variante „xxxtal“ sei sehr wohl geprüft worden und werde dazu auf die Stellungnahme vom xxx verwiesen. Der Einwand hinsichtlich der inkorrekten Beanteilung werde durch die Anwendung des sogenannten Kärntner Schlüssels widerlegt, die Beanteilung am neu zu errichtenden „AAW xxx“ ohne Berücksichtigung der Weglänge sei im Einvernehmen mit den betroffenen Grundeigentümern erfolgt. Dies wirke sich für die FV xxx vorteilhaft aus, weil ihre Flächen am Ende zu liegen kämen. Monofunktionale, rein forstwirtschaftlich zu nutzende Wege entsprächen nicht mehr den Anforderungen an eine zeitgemäße Erschließung des Berglandes. Weil aber mit den vorgelegten Projektunterlagen auch die Almflächen des Herrn xxx erschlossen würden, widerspreche sich der Privatgutachter mit dem Vorbringen, die Forstwirtschaft werde dadurch behindert, selbst. Es scheine fraglich, warum dies in Bezug auf xxx statthaft sei, nicht jedoch auf andere Personen. Dass es bei integraler Nutzung zu Interessenskonflikten zwischen Forstwirtschaft und Almwirtschaft käme, widerspricht den Erfahrungen des Amtsgutachters. Jagdliche Belange würden im Hinblick auf das K-GSLG keine berücksichtigungswürdigen Kriterien darstellen. Das Beanteilungsmodell wird auf fachlicher Ebene verteidigt. Der Ausbaugrad des „xxxweges“ entspreche nicht der technischen Vorschrift RVS 03.03.81, dieser weise zu enge Kehrenradien auf, habe eine zu steile Längsneigung und werde diese Weganlage auch nach Adaptierungsarbeiten nicht mit allen landesüblichen Fahrzeugen und Geräten zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Almflächen benutzt werden können. Dieser Weg stelle eine Weganlage aus der Zeit des ersten Weltkrieges dar, und sei für kein Fahrzeug modernerer Bauart geeignet. Die bescheidgegenständliche Trasse sei bei mehreren Begehungen zur Gänze verpflockt gewesen; das Planungsbüro xxx sei in Kenntnis der geologischen Gefahrenstellen gewesen und sei die Trasse so gelegt worden, dass gerade diesem Gefahrenpotential ausgewichen worden ist. Diese Stellungnahme wurde den Verfahrensparteien zur Kenntnis übermittelt. Die Erstbeschwerdeführer, Familie xxx, brachten über ihre Rechtsvertretung eine Stellungnahme ein, der ein Gutachten des DI xxx vom xxx beigegeben war, das sich als Antwort auf die letztgenannten Ausführungen des Amtssachverständigen versteht. Im Begleitschreiben verwiesen die Beschwerdeführer dabei auf „untergriffige“ Aussagen des Amtssachverständigen und äußerten daher Zweifel an dessen Objektivität. Beigelegt war auch eine Verhandlungsschrift der Bezirkshauptmannschaft xxx, datiert mit xxx, der zu entnehmen ist, dass ein Vertreter der Agrarbehörde Kärnten, Dienststelle Villach, gegenüber dem Abfasser dieser Niederschrift seinen Unmut geäußert habe und quasi gefordert habe, dass das gegenständliche Vorhaben - die Errichtung des Forstweges der Forstverwaltung xxx und der Familie xxx - nicht genehmigt werde. Im Gutachten wurde neben rechtlichen Standpunkten auch vorgebracht, dass der Beschwerdeführer xxx sieben Gatter bei einer Fahrt aufmachen müsse, was mit entsprechenden Kosten und Wirtschaftserschwernissen (Durchschneidungsnachteilen) verbunden wäre. Die Tatsache, dass beim Belasteten, der Forstverwaltung, ein Belastungs- und Veräußerungsverbot zugunsten der Ehegattin bestehe, sei nicht berücksichtigt worden. Die Projektunterlagen seien nach wie vor mangelhaft; es sei nicht begutachtet worden, ob das Bringungsrecht einer zeitlichen Beschränkung unterworfen werden könne; die Naturschutzaspekte wurden durch 3D-Darstellungen veranschaulicht; durch eine tabellarische Darstellung wurde darauf hingewiesen, dass die Variante „xxxtal“ einen geringeren Neubau als die behördliche Trasse verursachen werde, damit weniger Rodeflächen, weniger Flächen in der Alpinzone und weniger vorgelagerte Wege in Anspruch nehme. Auch die Baukosten wären geringer. Die Behörde sei bei der Beanteilung vom Grundbuchstand ausgegangen, eine Digitalisierung der Flächen ergebe allerdings, dass die als Alm bezeichneten Flächen zu über 40 ha aus Wald bestünden. Der bei der Beanteilung verwendete „Kärntner Schlüssel“ weise keine rechtliche Verbindlichkeit auf und sei daher die Bewertung den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechend durchzuführen. Die Einschränkung der belasteten Grundeigentümer bei der forstlichen Bewirtschaftung und auch bei der Jagdausübung sei nicht berücksichtigt worden, schließlich wird den geäußerten Zweifeln an der fachlichen Qualifikation des Gutachtenerstellers vehement entgegengetreten. In der fortgesetzten mündlichen Verhandlung am xxx wurde Folgendes zu Protokoll gebracht (Auszug aus der Verhandlungsschrift): „Zeuge: Mag. xxx, Sachbearbeiter bei der Bezirkshauptmannschaft xxx: Bei der Bezirkshauptmannschaft xxx wurde ein Projekt zur Bewilligung einer Forststraße von xxx und xxx eingereicht. Der Weg ist ca. 2,5 km lang und beginnt auch dort, wo der Weg nach dem GSLG beginnen soll. Er führt dann durch den Wald, im Wesentlichen ähnlich wie der Weg nach GSLG bis zur ersten Kehre. Ich verweise auf den Plan. Dort ist der genaue Wegverlauf ersichtlich. Es hat bereits am xxx eine Verhandlung stattgefunden. Es wurde ein Gutachter aus dem Bereich Forstwesen beigezogen, der das Projekt positiv beurteilt hat, weiters wurde ein Gutachter aus dem Bereich Naturschutz beigezogen, welcher ebenfalls das Projekt positiv beurteilt hat, lediglich der Zubringer zur Almhütte xxx müsste dem Naturschutzbeirat vorgelegt werden, ansonsten ist das Projekt bewilligungsfähig. Der Forstweg verläuft auf dem Eigengrund der Antragsteller, da in manchen Bereichen der Weg im Nahbereich von Nachbarn verläuft, wurden diese Nachbarn auch zur mündlichen Verhandlung geladen. Es hat aber niemand am Ortsaugenschein teilgenommen und es hat niemand Einwendungen erhoben. Zur Verhandlung sind sie erschienen. Es wurde ein Schriftsatz von xxx eingebracht. Amtssachverständiger für Forstwirtschaft DI xxx: Wenn ich gefragt werde, ob die Forststraße auch notwendig wäre wenn der Bringungsweg nach dem GSLG bereits bestehen würde so gebe ich an, dass der Bringungsweg auf der Alm verläuft und dort keine Möglichkeit zum Aufstellen der Gerätschaft bzw. zum Befestigen der Gerätschaft besteht. Es wäre daher ab der ersten Kehre der Forstweg trotzdem notwendig zur Erschließung des Waldes mit Seilgeräten. Dadurch, dass der Forstweg aber sehr knapp an den Grundstücksgrenzen verläuft, wäre es durchaus denkbar, dass man vom Forstweg aus Abzweiger auf die Alm macht und so die Alm erschließt. Der SV xxx gibt an, dass der Zubringer xxx in einen Bereich verläuft, wo durchaus das Aufstellen von Gerätschaften für die Waldbewirtschaftung möglich wäre. Dieser Zubringer endet direkt an einer Stelle, wo der Forstweg vorbeiführt. Der SV xxx gibt an, dass es technisch kein Problem wäre zu sämtlichen Grundstücken, die einen Antrag nach dem GSLG gestellt haben, zu gelangen. Amtssachverständiger für Naturschutz Ing. xxx: Aus naturschutzfachlicher Sicht ist einerseits der Forstweg zu betrachten, der weitgehend durch Wald verläuft und andererseits der Zubringer xxx, der auf Almflächen verläuft. Vom Forstweg aus wäre es möglich durch Abzweiger auch die Alm zu erschließen. Würde der Forstweg bereits bestehen, so wäre der Hinweis von mir gekommen den Forstweg als alternative Möglichkeit zu prüfen. Umgekehrt würde der Bringungsweg auf die Alm bereits bestehen, gebe es keine Einwände gegen den Forstweg. Für die Erschließung der antragsgegenständlichen Almgrundstücke wäre ausgehend vom Forstweg die Errichtung von Zubringern auch in der Alpinzone erforderlich; das Forstwegprojekt an sich hat den Vorteil, dass der Höhenunterschied zu den Almflächen nicht durch die Anlegung von etlichen Kehren in der Alpinzone, sondern durch Überwindung der Steigung im Waldbereich bewältigt wird. Das Vorhandensein der Mähwiesen als einzigartiges Biotop war für mich aus fachlicher Sicht der Hauptgrund die Wegerrichtung zu unterstützen. Wird diese Bewirtschaftungsweise durchgeführt, wird traditionell zeitgemäß ein Teil der Mähwiese gemäht und das Schnittgut abtransportiert und der andere Teil zu Düngungszwecken stehengelassen, und im folgenden Jahr umgekehrt bewirtschaftet. Anfangs sind sicher intensivere Maßnahmen notwendig, mehrschnittige Mahd (ein bis zwei Schnitte) und auch Schwendmaßnahmen. Die Konsequenz der derzeitigen Nichtbewirtschaftung wäre die Verwaldung innerhalb einer Generation. Amtssachverständiger für Agrartechnik DI xxx: Aus rein fachlicher Sicht wäre es denkbar zu Beginn den Forstweg zu benutzen und dann abzuzweigen, um die Alm zu erschließen. Ich gebe aber zu bedenken, dass man keine Zustimmung der Grundeigentümer der Forststraße hat und dass darin das Problem liegt. Herr xxx und Herr xxx führen aus, dass es ihnen darum geht ihre Grundstücke auf der Alm bewirtschaften zu können. Dazu ist eine Feinerschließung ausgehend von der Haupttrasse erforderlich. Es soll auch Herr xxx seine Hütte erreichen können. Zudem wird betont, dass dieses Verfahren schon über Jahrzehnte läuft und man nicht wieder zum Nullpunkt zurückgelangen soll. Dr. xxx führt aus, dass Herr xxx seine Ablehnung des gegenständlichen Projektes und seine Rechtsmittelausführungen auch auf das Gutachten des DI xxx vom xxx stützt, sowie auf die Aussagen der SV DI xxx , Ing. xxx. Der argarbehördliche Variantenvergleich ist unvollständig und unrichtig. Zu vergleichen und ziffernmäßig auszudrücken sind nach Ansicht des Dr. xxx die Herstellungs- und Erhaltungskosten der Bringungsanlage, der Bringungsaufwand und der Bringungserfolg der Nutzer, jeweils von der Hofstelle der Nutzer der einbezogenen Grundstücke. Die Beschränkungskosten für die belastenden Grundstücke sind die Parameter, die verglichen werden müssen. Im Übrigen haben sich die Verhältnisse seit Erlass des angefochtenen Bescheides wesentlich verändert. Es sind z.B. die Hofstellen xxx und xxx weggefallen und es existiert ein Forststraßenprojekt, das schon weitgehend fortgeschritten ist. Im Variantenvergleich der Argarbehörde finden dies Veränderungen keinen Niederschlage. Dr. xxx schließt sich den Ausführungen des Dr. xxx an und bringt ergänzend vor, dass grundsätzlich bei dem vorzunehmenden Variantenvergleich auch der neue bei der Bezirkshauptmannschaft Hermagor beantragte Forstweg einzubeziehen ist. Die Vertreterin der belangten Behörde beantragt die Abweisung der Beschwerde.“ V.römisch fünf. Maßgebliche rechtliche Bestimmungen: § 1 Güter- und Seilwege - Landesgesetz - K-GSLGParagraph eins, Güter- und Seilwege - Landesgesetz - K-GSLG LGBl. Nr. 4/1998Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 1998, Begriffsbestimmungen

(1)Absatz eins,Ein Bringungsrecht im Sinne dieses Gesetzes ist das zugunsten von Grundstücken, die land- und forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet, also unmittelbar oder mittelbar der land- oder forstwirtschaftlichen Produktion zu dienen bestimmt sind, eingeräumte Recht, Personen oder Sachen über fremden Grund zu bringen.
(2)Absatz 2,Bringungsrechte können auch die Berechtigung umfassen, a)Litera a jene Teile des fremden Grundes, auf denen ein Bringungsrecht ohne die bauliche Errichtung einer Bringungsanlage eingeräumt wurde, so zu erhalten, daß das Bringungsrecht ausgeübt werden kann; b)Litera b eine Bringungsanlage zu errichten, auszugestalten, zu erhalten, zu benützen und zu verwalten; c)Litera c eine fremde Bringungsanlage zu benützen und auszugestalten; d)Litera d die zu bringenden Sachen auf fremdem Grund zu lagern; e)Litera e die zur Errichtung, Ausgestaltung und Erhaltung einer Bringungsanlage notwendigen Sachen über fremden Grund zu bringen und auf fremdem Grund zu lagern.
(3)Absatz 3,Der Eigentümer des belasteten Grundstückes ist berechtigt, die auf seinem Grund bestehende Bringungsanlage gegen Leistung eines Beitrages zum Aufwand für deren Errichtung, Ausgestaltung und Erhaltung mitzubenützen. Die Bestimmungen des § 10 Abs 2 und 3 sind sinngemäß anzuwenden.Der Eigentümer des belasteten Grundstückes ist berechtigt, die auf seinem Grund bestehende Bringungsanlage gegen Leistung eines Beitrages zum Aufwand für deren Errichtung, Ausgestaltung und Erhaltung mitzubenützen. Die Bestimmungen des Paragraph 10, Absatz 2 und 3 sind sinngemäß anzuwenden. § 2 Güter- und Seilwege - Landesgesetz - K-GSLGParagraph 2, Güter- und Seilwege - Landesgesetz - K-GSLG LGBl. Nr. 4/1998Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 1998, Einräumung
(1)Bringungsrechte sind von der Agrarbehörde auf schriftlichen Antrag des Eigentümers, des Nutzungsberechtigten oder des Pächters einzuräumen, wenn
  1. a)die zweckmäßige Bewirtschaftung von Grundstücken, die land- oder forstwirtschaftlich gewidmet sind, oder eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes (§ 1 Abs 1) dadurch erheblich beeinträchtigt wird, daß für die Bringung der auf den Grundstücken oder im Betrieb gewonnenen oder gewinnbaren Erzeugnisse oder der zur Bewirtschaftung erforderlichen Personen oder Sachen keine oder nur eine unzulängliche Bringungsmöglichkeit besteht unddie zweckmäßige Bewirtschaftung von Grundstücken, die land- oder forstwirtschaftlich gewidmet sind, oder eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes (Paragraph eins, Absatz eins,) dadurch erheblich beeinträchtigt wird, daß für die Bringung der auf den Grundstücken oder im Betrieb gewonnenen oder gewinnbaren Erzeugnisse oder der zur Bewirtschaftung erforderlichen Personen oder Sachen keine oder nur eine unzulängliche Bringungsmöglichkeit besteht und
  2. b)dieser Nachteil nur durch ein Bringungsrecht, das öffentliche Interessen (Abs 2) nicht verletzt und den in § 3 Abs 1 aufgestellten Erfordernissen entspricht, beseitigt oder gemildert werden kann.dieser Nachteil nur durch ein Bringungsrecht, das öffentliche Interessen (Absatz 2,) nicht verletzt und den in Paragraph 3, Absatz eins, aufgestellten Erfordernissen entspricht, beseitigt oder gemildert werden kann.
(2)Öffentliche Interessen sind insbesondere solche des Forstwesens, der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Raumordnung, des Naturschutzes, des Denkmalschutzes, der Wasserwirtschaft, der sonstigen öffentlichen Versorgung, des öffentlichen Verkehrs, der Landesverteidigung oder der Sicherheit des Luftraumes.
(3)Wird für die Einräumung eines Bringungsrechtes eine forstrechtliche Bewilligung (Rodungsbewilligung), eine wasserrechtliche Bewilligung oder eine naturschutzrechtliche Bewilligung erforderlich, erstreckt sich die Zuständigkeit der Agrarbehörde auch auf die Entscheidung über die Erteilung dieser Bewilligungen. In diesen Fällen ist die Zuständigkeit der Behörden nicht gegeben, in deren Wirkungsbereich diese Angelegenheiten sonst gehören. Die Zuständigkeit der Agrarbehörde erstreckt sich jedoch nicht auf die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung in Landschaftsschutzgebieten, Naturschutzgebieten oder in europarechtlich gesondert festzulegenden Schutzgebieten sowie auf die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung

§ 31

zum Eingriff in ein Naturdenkmal nach § 28 oder

§ 32a

Abs 4 zum Eingriff in ein örtliches Naturdenkmal nach § 32a Abs 1 in Verbindung mit § 28 Abs 1 des Kärntner Naturschutzgesetzes. Soweit sich die Zuständigkeit der Agrarbehörde erstreckt, hat sie hiebei die für diese Angelegenheiten geltenden Vorschriften des Forstgesetzes 1975, BGBl Nr 440, des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl Nr 215, und des Kärntner Naturschutzgesetzes, LGBl Nr 54/1986 - alle Gesetze in ihrer jeweils geltenden Fassung - anzuwenden und ihren Bescheid jenen Behörden mitzuteilen, an deren Stelle sie entscheiden. Andere erforderliche Bewilligungen hat die Agrarbehörde vor Einräumung des Bringungsrechts von Amts wegen bei der zuständigen Behörde einzuholen. Sie hat in diesen Verfahren Parteistellung.

(3)Wird für die Einräumung eines Bringungsrechtes eine forstrechtliche Bewilligung (Rodungsbewilligung), eine wasserrechtliche Bewilligung oder eine naturschutzrechtliche Bewilligung erforderlich, erstreckt sich die Zuständigkeit der Agrarbehörde auch auf die Entscheidung über die Erteilung dieser Bewilligungen. In diesen Fällen ist die Zuständigkeit der Behörden nicht gegeben, in deren Wirkungsbereich diese Angelegenheiten sonst gehören. Die Zuständigkeit der Agrarbehörde erstreckt sich jedoch nicht auf die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung in Landschaftsschutzgebieten, Naturschutzgebieten oder in europarechtlich gesondert festzulegenden Schutzgebieten sowie auf die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung

Paragraph 31, zum Eingriff in ein Naturdenkmal nach Paragraph 28, oder

Paragraph 32 a, Absatz 4, zum Eingriff in ein örtliches Naturdenkmal nach Paragraph 32 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, des Kärntner Naturschutzgesetzes. Soweit sich die Zuständigkeit der Agrarbehörde erstreckt, hat sie hiebei die für diese Angelegenheiten geltenden Vorschriften des Forstgesetzes 1975, BGBl Nr 440, des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl Nr 215, und des Kärntner Naturschutzgesetzes, Landesgesetzblatt Nr 54 aus 1986, - alle Gesetze in ihrer jeweils geltenden Fassung - anzuwenden und ihren Bescheid jenen Behörden mitzuteilen, an deren Stelle sie entscheiden. Andere erforderliche Bewilligungen hat die Agrarbehörde vor Einräumung des Bringungsrechts von Amts wegen bei der zuständigen Behörde einzuholen. Sie hat in diesen Verfahren Parteistellung.

(4)Durch oder über einen Werks- oder Lagerplatz einer gewerblichen Betriebsanlage oder eines Bergbaubetriebes darf ein Bringungsrecht nur eingeräumt werden, wenn der Gewerbeinhaber oder der Bergbauberechtigte zustimmt.
(5)Ein Bringungsrecht im Sinne dieses Gesetzes darf auch auf Grund eines Parteienübereinkommens eingeräumt werden. Solche Übereinkommen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Agrarbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen der Abs 1 bis 4 und des § 3 vorliegen. Die Bestimmung des § 5 Abs 3 ist auch in diesen Fällen anzuwenden.
(5)Ein Bringungsrecht im Sinne dieses Gesetzes darf auch auf Grund eines Parteienübereinkommens eingeräumt werden. Solche Übereinkommen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Agrarbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen der Absatz eins bis 4 und des Paragraph 3, vorliegen. Die Bestimmung des Paragraph 5, Absatz 3, ist auch in diesen Fällen anzuwenden.
(6)Erstreckt sich ein Antrag nach Abs 1 auf die Errichtung oder Änderung einer Bringungsanlage, so sind dem Antrag Projektunterlagen wie Pläne, Berechnungen und Beschreibungen anzuschließen.
(6)Erstreckt sich ein Antrag nach Absatz eins, auf die Errichtung oder Änderung einer Bringungsanlage, so sind dem Antrag Projektunterlagen wie Pläne, Berechnungen und Beschreibungen anzuschließen. § 3 Güter- und Seilwege - Landesgesetz - K-GSLGParagraph 3, Güter- und Seilwege - Landesgesetz - K-GSLG LGBl. Nr. 4/1998Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 1998, Art, Inhalt und Umfang
(1)Die Agrarbehörde hat Art, Inhalt und Umfang eines Bringungsrechtes so festzusetzen, dass
  1. a)die durch die Einräumung und Ausübung eines Bringungsrechtes erreichbaren Vorteile die damit verbundenen Nachteile überwiegen;
  2. b)weder Menschen noch Sachen gefährdet werden;
  3. c)fremder Grund unter Berücksichtigung seines Verwendungszweckes in möglichst geringem Ausmaß in Anspruch genommen wird und
  4. d)möglichst geringe Kosten verursacht werden.
(2)Bringungsrechte, denen ein dauerndes oder regelmäßig wiederkehrendes Bedürfnis zugrunde liegt, sind zeitlich unbegrenzt, andere nur für den im erforderlichen Ausmaß zu bestimmenden Zeitraum einzuräumen. § 4 Güter- und Seilwege - Landesgesetz - K-GSLGParagraph 4, Güter- und Seilwege - Landesgesetz - K-GSLG LGBl. Nr. 4/1998Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 1998, Bringungsanlagen
(1)Bringungsanlagen im Sinne dieses Gesetzes sind nicht öffentliche Wege (Güterwege), Materialseilbahnen ohne beschränkt öffentlichen Verkehr (Seilwege) und sonstige zur zweckmäßigen Bewirtschaftung erforderliche, der Bringung dienende Anlagen wie Seilriesen oder Leitungen.
(2)Zur Erhaltung der Bringungsanlage sind, soweit durch Parteienübereinkommen nicht anderes bestimmt ist oder sich aus § 1 Abs 3 nicht anderes ergibt, die Bringungsberechtigten verpflichtet.
(2)Zur Erhaltung der Bringungsanlage sind, soweit durch Parteienübereinkommen nicht anderes bestimmt ist oder sich aus Paragraph eins, Absatz 3, nicht anderes ergibt, die Bringungsberechtigten verpflichtet. § 5 Güter- und Seilwege - Landesgesetz - K-GSLGParagraph 5, Güter- und Seilwege - Landesgesetz - K-GSLG LGBl. Nr. 4/1998Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 1998, Bewilligungspflicht
(1)Eine Bringungsanlage nach § 1 Abs. 1 lit. b oder c darf nur mit Bewilligung der Agrarbehörde errichtet oder geändert werden (Baubewilligung). Die Baubewilligung ist zu erteilen, wenn Interessen der Sicherheit und des Verkehrs, insbesondere im Hinblick auf die technische Ausstattung, nicht verletzt werden und wenn die Bringungsanlage den Anforderungen des Abs. 10 entspricht. Wenn dies im Hinblick auf die Art der Bringungsanlage erforderlich erscheint, hat die Agrarbehörde im Baubewilligungsbescheid die Bestellung eines für die Errichtung verantwortlichen Bauleiters durch den Antragsteller vorzuschreiben, es sei denn, daß im Rahmen von Förderungsmaßnahmen eine Bauaufsicht durch das Land sichergestellt ist.
(1)Eine Bringungsanlage nach Paragraph eins, Absatz eins, Litera b, oder c darf nur mit Bewilligung der Agrarbehörde errichtet oder geändert werden (Baubewilligung). Die Baubewilligung ist zu erteilen, wenn Interessen der Sicherheit und des Verkehrs, insbesondere im Hinblick auf die technische Ausstattung, nicht verletzt werden und wenn die Bringungsanlage den Anforderungen des Absatz 10, entspricht. Wenn dies im Hinblick auf die Art der Bringungsanlage erforderlich erscheint, hat die Agrarbehörde im Baubewilligungsbescheid die Bestellung eines für die Errichtung verantwortlichen Bauleiters durch den Antragsteller vorzuschreiben, es sei denn, daß im Rahmen von Förderungsmaßnahmen eine Bauaufsicht durch das Land sichergestellt ist.
(2)Die Baubewilligung erlischt, wenn nicht binnen drei Jahren nach ihrer Rechtskraft mit der Ausführung der Bringungsanlage begonnen worden ist. Die Baubewilligung ist auf schriftlichen Antrag jeweils um drei Jahre zu verlängern, wenn in der Zwischenzeit kein Versagungsgrund eingetreten ist.
(3)Bei der Erteilung der Bewilligung nach Abs. 1 hat die Agrarbehörde darauf Bedacht zu nehmen, dass
(3)Bei der Erteilung der Bewilligung nach Absatz eins, hat die Agrarbehörde darauf Bedacht zu nehmen, dass
  1. a)das Landschaftsbild nicht nachteilig beeinflusst wird;
  2. b)das Gefüge des Haushaltes der Natur im betroffenen Lebensraum nicht nachteilig beeinträchtigt wird und
  3. c)der Charakter des betroffenen Landschaftsraumes nicht nachhaltig beeinträchtigt wird. Hierbei sind die Bestimmungen über die Erteilung von Bewilligungen (§ 9 Abs. 1, 2, 3, 7 und 8) und die Wiederherstellung (§ 57 Abs. 1, 2 und 5) des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002 – K-NSG 2002, LGBl. Nr. 79/2002, in seiner jeweils geltenden Fassung, von der Agrarbehörde anzuwenden.Hierbei sind die Bestimmungen über die Erteilung von Bewilligungen (Paragraph 9, Absatz eins, 2, 3, 7 und 8) und die Wiederherstellung (Paragraph 57, Absatz eins, 2 und 5) des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002 – K-NSG 2002, Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2002,, in seiner jeweils geltenden Fassung, von der Agrarbehörde anzuwenden. ….. § 7 Güter- und Seilwege - Landesgesetz - K-GSLGParagraph 7, Güter- und Seilwege - Landesgesetz - K-GSLG LGBl. Nr. 4/1998Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 1998, Entschädigung
(1)Für die durch die Einräumung eines Bringungsrechtes verursachten vermögensrechtlichen Nachteile gebührt dem Eigentümer der in Anspruch genommenen Grundstücke eine Entschädigung. Dies gilt in gleicher Weise für vermögensrechtliche Nachteile von Nutzungsberechtigten, Gebrauchsberechtigten und Bestandnehmern.
(2)Kommt über die Art und Höhe der Entschädigung kein Übereinkommen zustande, so hat der Personenkreis nach Abs 1 Anspruch auf eine von der Agrarbehörde festzusetzende einmalige Geldentschädigung. Bei der Bemessung der Entschädigung sind wissenschaftlich anerkannte Bewertungsgrundsätze zugrunde zu legen; neben Art, Inhalt, Umfang und Dauer des eingeräumten Bringungsrechtes sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Kommt über die Art und Höhe der Entschädigung kein Übereinkommen zustande, so hat der Personenkreis nach Absatz eins, Anspruch auf eine von der Agrarbehörde festzusetzende einmalige Geldentschädigung. Bei der Bemessung der Entschädigung sind wissenschaftlich anerkannte Bewertungsgrundsätze zugrunde zu legen; neben Art, Inhalt, Umfang und Dauer des eingeräumten Bringungsrechtes sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. a)die Wertminderung des belasteten Grundstückes;
  2. b)die Wertveränderung der Restliegenschaft des belasteten Eigentümers;
  3. c)Wirtschaftserschwernisse, wie insbesondere Durchschneidungsnachteile;
  4. d)bei forstwirtschaftlichen Grundstücken die Vermögensminderung durch die vorzeitige Nutzung (Hiebsunreife) und durch Randschäden.
(3)Der Wert der besonderen Vorliebe und jene Verhältnisse, die offenbar in der Absicht hervorgerufen worden sind, sie als Grundlage für die Erhöhung der Ansprüche auf Entschädigung zu benützen, bleiben bei der Festsetzung der Entschädigung außer Betracht. § 10 Güter- und Seilwege - Landesgesetz - K-GSLGParagraph 10, Güter- und Seilwege - Landesgesetz - K-GSLG LGBl. Nr. 4/1998Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 1998, Benützung fremder Bringungsanlagen
(1)Umfasst ein Bringungsrecht die Berechtigung zur Benützung einer fremden Bringungsanlage (§ 1 Abs 2 lit c), so hat deren Eigentümer Anspruch auf einen Beitrag zum Aufwand für die Errichtung, Ausgestaltung und Erhaltung der Bringungsanlage.
(1)Umfasst ein Bringungsrecht die Berechtigung zur Benützung einer fremden Bringungsanlage (Paragraph eins, Absatz 2, Litera c,), so hat deren Eigentümer Anspruch auf einen Beitrag zum Aufwand für die Errichtung, Ausgestaltung und Erhaltung der Bringungsanlage.
(2)Der Beitrag zum Aufwand für die Errichtung und Ausgestaltung ist von der Agrarbehörde auf der Grundlage des Wertes zu bemessen, der dem für die Mitbenützung in Betracht kommenden Teil der Anlage zum Zeitpunkt der Einräumung des Bringungsrechtes zukommt.
(3)Der Beitrag zum Aufwand für die Erhaltung ist von der Agrarbehörde auf der Grundlage des durchschnittlichen Erhaltungsaufwandes des für die Mitbenützung in Betracht kommenden Teiles der Anlage zu bemessen.
(4)Für die Festsetzung des Anteilsverhältnisses ist § 14 Abs 2 sinngemäß anzuwenden.
(4)Für die Festsetzung des Anteilsverhältnisses ist Paragraph 14, Absatz 2, sinngemäß anzuwenden. § 14 Güter- und Seilwege - Landesgesetz - K-GSLGParagraph 14, Güter- und Seilwege - Landesgesetz - K-GSLG LGBl.Nr. 4/1998 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 85/2013LGBl.Nr. 4 aus 1998, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 85/2013 Allgemeines
(1)Wird ein Bringungsrecht, das die Berechtigung zur Errichtung einer Bringungsanlage (§ 1 Abs. 2 lit.
  1. b)oder Benützung einer fremden Bringungsanlage (§ 1 Abs. 2 lit.
  2. c)umfasst, zugunsten mehrerer Grundstücke von mindestens drei verschiedenen Eigentümern eingeräumt, so bilden die Eigentümer dieser Grundstücke ab dem Zeitpunkt der rechtskräftigen Einräumung des Bringungsrechtes eine Bringungsgemeinschaft.
(1)Wird ein Bringungsrecht, das die Berechtigung zur Errichtung einer Bringungsanlage (Paragraph eins, Absatz 2, Litera b,) oder Benützung einer fremden Bringungsanlage (Paragraph eins, Absatz 2, Litera c,) umfasst, zugunsten mehrerer Grundstücke von mindestens drei verschiedenen Eigentümern eingeräumt, so bilden die Eigentümer dieser Grundstücke ab dem Zeitpunkt der rechtskräftigen Einräumung des Bringungsrechtes eine Bringungsgemeinschaft.
(2)Entsteht durch die Einräumung eines Bringungsrechtes

Abs. 1 eine Bringungsgemeinschaft (Abs. 1), so sind in der Entscheidung nach Abs. 1 auch die Anteilsverhältnisse (§ 16 Abs. 3) festzulegen, sofern hierüber vor der Behörde nach § 21 Abs. 3 keine Vereinbarung geschlossen wird. Bei der Festlegung des Anteilsverhältnisses ist vom wirtschaftlichen Vorteil der Bringungsanlage auszugehen; auf das Ausmaß und die Kulturgattung der erschlossenen Flächen, die Wegbenützung, die Wegstrecke und den Gebäudestand ist bei der Festlegung insbesondere Bedacht zu nehmen. In der Entscheidung nach Abs. 1 sind auch Name, Sitz und Zweck der Bringungsgemeinschaft festzulegen.

(2)Entsteht durch die Einräumung eines Bringungsrechtes

Absatz eins, eine Bringungsgemeinschaft (Absatz eins,), so sind in der Entscheidung nach Absatz eins, auch die Anteilsverhältnisse (Paragraph 16, Absatz 3,) festzulegen, sofern hierüber vor der Behörde nach Paragraph 21, Absatz 3, keine Vereinbarung geschlossen wird. Bei der Festlegung des Anteilsverhältnisses ist vom wirtschaftlichen Vorteil der Bringungsanlage auszugehen; auf das Ausmaß und die Kulturgattung der erschlossenen Flächen, die Wegbenützung, die Wegstrecke und den Gebäudestand ist bei der Festlegung insbesondere Bedacht zu nehmen. In der Entscheidung nach Absatz eins, sind auch Name, Sitz und Zweck der Bringungsgemeinschaft festzulegen.

(3)Die Agrarbehörde hat die Eigentümer auch anderer als der in Abs. 1 genannten Grundstücke auf ihren Antrag oder den der Bringungsgemeinschaft einzubeziehen, wenn die Bringungsanlage diesen ungeachtet eines Bringungsnotstandes zum Vorteil gereicht und dieser Vorteil den der Bringungsgemeinschaft aus der Einbeziehung allenfalls erwachsenden Nachteil überwiegt.
(3)Die Agrarbehörde hat die Eigentümer auch anderer als der in Absatz eins, genannten Grundstücke auf ihren Antrag oder den der Bringungsgemeinschaft einzubeziehen, wenn die Bringungsanlage diesen ungeachtet eines Bringungsnotstandes zum Vorteil gereicht und dieser Vorteil den der Bringungsgemeinschaft aus der Einbeziehung allenfalls erwachsenden Nachteil überwiegt.
(4)Die Bringungsgemeinschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie hat die Bringungsanlage zu errichten, auszugestalten, zu erhalten und zu verwalten sowie die hiefür erforderlichen Sach-, Arbeits- und Geldaufwendungen zu leisten und auf ihre Mitglieder umzulegen; die Umlegung hat durch das nach der Satzung zuständige Organ für jedes Mitglied entsprechend seinen Anteilen (§ 14 Abs. 2) zu erfolgen.
(4)Die Bringungsgemeinschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie hat die Bringungsanlage zu errichten, auszugestalten, zu erhalten und zu verwalten sowie die hiefür erforderlichen Sach-, Arbeits- und Geldaufwendungen zu leisten und auf ihre Mitglieder umzulegen; die Umlegung hat durch das nach der Satzung zuständige Organ für jedes Mitglied entsprechend seinen Anteilen (Paragraph 14, Absatz 2,) zu erfolgen.
(5)Die Agrarbehörde hat die Bringungsgemeinschaft aufzulösen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 weggefallen sind und die Bringungsgemeinschaft ihre Verpflichtungen erfüllt hat.
(5)Die Agrarbehörde hat die Bringungsgemeinschaft aufzulösen, wenn die Voraussetzungen nach Absatz eins, weggefallen sind und die Bringungsgemeinschaft ihre Verpflichtungen erfüllt hat. § 6 Kärntner Naturschutzgesetz 2002 - K-NSG 2002Paragraph 6, Kärntner Naturschutzgesetz 2002 - K-NSG 2002 LGBl. Nr. 79/2002Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2002, Schutz der Alpinregion
(1)In der Region oberhalb der tatsächlichen Grenze des geschlossenen Baumbewuchses im Sinne des § 2 Abs 2 Forstgesetz 1975, BGBl Nr 440 (Alpinregion), sind folgende Maßnahmen bewilligungspflichtig:
(1)In der Region oberhalb der tatsächlichen Grenze des geschlossenen Baumbewuchses im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, Forstgesetz 1975, Bundesgesetzblatt Nr 440 (Alpinregion), sind folgende Maßnahmen bewilligungspflichtig: a) die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen; b) die Errichtung von Freileitungen.
(2)In der Alpinregion ist verboten:
  1. a)die Vornahme von geländeverändernden Maßnahmen (Grabungen und Anschüttungen), die Zerstörung der Humusschichte oder die Versiegelung des Bodens durch Asphaltierung, ausgenommen in geringfügigem Ausmaß wie zur Sanierung bestehender Wege, zur Revitalisierung von Almweideflächen (Rückführung von verwaldeten, verbuschten, verstrauchten und verunkrauteten Almflächen in nutzbare Weideflächen durch Roden, Schwenden, Schlägeln oder Mulchen) oder im Zuge von nach Abs 1 bewilligten Maßnahmen.die Vornahme von geländeverändernden Maßnahmen (Grabungen und Anschüttungen), die Zerstörung der Humusschichte oder die Versiegelung des Bodens durch Asphaltierung, ausgenommen in geringfügigem Ausmaß wie zur Sanierung bestehender Wege, zur Revitalisierung von Almweideflächen (Rückführung von verwaldeten, verbuschten, verstrauchten und verunkrauteten Almflächen in nutzbare Weideflächen durch Roden, Schwenden, Schlägeln oder Mulchen) oder im Zuge von nach Absatz eins, bewilligten Maßnahmen.
  2. b)die Vornahme von Außenabflügen und Außenlandungen mit motorbetriebenen Luftfahrzeugen, soweit diese nicht im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft, der Wildhege, der Ver- und Entsorgung alpiner Schutzhütten oder für Maßnahmen, die nach Abs 1 bewilligt wurden, erforderlich sind.die Vornahme von Außenabflügen und Außenlandungen mit motorbetriebenen Luftfahrzeugen, soweit diese nicht im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft, der Wildhege, der Ver- und Entsorgung alpiner Schutzhütten oder für Maßnahmen, die nach Absatz eins, bewilligt wurden, erforderlich sind. § 9 Kärntner Naturschutzgesetz 2002 - K-NSG 2002Paragraph 9, Kärntner Naturschutzgesetz 2002 - K-NSG 2002 LGBl. Nr. 79/2002Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2002, Bewilligungen
(1)Bewilligungen im Sinne der §§ 4, 5 Abs 1 und 6 Abs 1 dürfen nicht erteilt werden, wenn durch das Vorhaben oder die Maßnahme
(1)Bewilligungen im Sinne der Paragraphen 4, 5, Absatz eins und 6 Absatz eins, dürfen nicht erteilt werden, wenn durch das Vorhaben oder die Maßnahme
  1. a)das Landschaftsbild nachhaltig nachteilig beeinflusst würde,
  2. b)das Gefüge des Haushaltes der Natur im betroffenen Lebensraum nachhaltig beeinträchtigt würde oder
  3. c)der Charakter des betroffenen Landschaftsraumes nachhaltig beeinträchtigt würde.
(2)Eine nachhaltige Beeinträchtigung des Gefüges des Haushaltes der Natur liegt vor, wenn durch eine Maßnahme oder ein Vorhaben
  1. a)ein wesentlicher Bestand seltener, gefährdeter oder geschützter Tier- oder Pflanzenarten vernichtet würde,
  2. b)der Lebensraum seltener, gefährdeter oder geschützter Tier- oder Pflanzenarten wesentlich beeinträchtigt oder vernichtet würde oder
  3. c)der Bestand einer seltenen, gefährdeten oder geschützten Biotoptype wesentlich beeinträchtigt oder vernichtet würde.
(3)Eine nachhaltige Beeinträchtigung des Charakters des betroffenen Landschaftsraumes ist jedenfalls gegeben, wenn durch eine Maßnahme oder ein Vorhaben
  1. a)eine Zersiedelung eingeleitet oder fortgesetzt würde,
  2. b)eine Verarmung eines durch eine Vielfalt an Elementen gekennzeichneten Landschaftsraumes eintreten würde,
  3. c)der Eindruck der Naturbelassenheit eines Landschaftsraumes wesentlich gestört würde,
  4. d)natürliche Oberflächenformen wie Karstgebilde, Flussterrassen, Flussablagerungen, Gletscherbildungen, Bergstürze, naturnahe Fluss- oder Bachläufe wesentlich geändert würden oder
  5. e)freie Seeflächen durch Einbauten, Anschüttungen und ähnliches wesentlich beeinträchtigt würden oder die Ufervegetation von Gewässern wesentlich aufgesplittert würde. …..
(7)Eine Versagung einer Bewilligung im Sinne der §§ 4, 5 Abs 1 und 6 Abs 1 darf nicht erfolgen, wenn das öffentliche Interesse an den beantragten Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles höher zu bewerten ist als das öffentliche Interesse an der Bewahrung der Landschaft vor störenden Eingriffen.
(7)Eine Versagung einer Bewilligung im Sinne der Paragraphen 4, 5, Absatz eins und 6 Absatz eins, darf nicht erfolgen, wenn das öffentliche Interesse an den beantragten Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles höher zu bewerten ist als das öffentliche Interesse an der Bewahrung der Landschaft vor störenden Eingriffen.
(8)Wenn eine Bewilligung auf Grund einer Interessenabwägung nach Abs 7 erteilt wird, ist durch Auflagen zu bewirken, dass die nachteiligen Wirkungen des Vorhabens möglichst gering gehalten werden. Bei umfangreichen Vorhaben kann zur Sicherung einer fach-, vorschriften- und bescheidgemäßen Ausführung eine ökologische Bauaufsicht (§ 47) bestellt werden. Eine nachteilige Beeinflussung des Landschaftsbildes kann durch Vorschreibung einer der umgebenden Landschaft entsprechenden Gestaltung ausgeglichen werden.
(8)Wenn eine Bewilligung auf Grund einer Interessenabwägung nach Absatz 7, erteilt wird, ist durch Auflagen zu bewirken, dass die nachteiligen Wirkungen des Vorhabens möglichst gering gehalten werden. Bei umfangreichen Vorhaben kann zur Sicherung einer fach-, vorschriften- und bescheidgemäßen Ausführung eine ökologische Bauaufsicht (Paragraph 47,) bestellt werden. Eine nachteilige Beeinflussung des Landschaftsbildes kann durch Vorschreibung einer der umgebenden Landschaft entsprechenden Gestaltung ausgeglichen werden. § 10 Kärntner Naturschutzgesetz 2002 - K-NSG 2002Paragraph 10, Kärntner Naturschutzgesetz 2002 - K-NSG 2002 LGBl. Nr. 79/2002Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2002, Ausnahmen von den Verboten
(1)Ausnahmen von den Verboten des § 6 Abs 2 dürfen für wissenschaftliche Zwecke oder Erschließungsmaßnahmen bewilligt werden, wenn das öffentliche Interesse an der Maßnahme unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles höher zu bewerten ist als das öffentliche Interesse an der Bewahrung der Alpinregion vor störenden Eingriffen.
(1)Ausnahmen von den Verboten des Paragraph 6, Absatz 2, dürfen für wissenschaftliche Zwecke oder Erschließungsmaßnahmen bewilligt werden, wenn das öffentliche Interesse an der Maßnahme unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles höher zu bewerten ist als das öffentliche Interesse an der Bewahrung der Alpinregion vor störenden Eingriffen. …..
(4)§ 9 Abs 8 gilt in jenen Fällen, in denen Bewilligungen im Sinne der Absätze 1, 2 oder 3 lit b erteilt werden, sinngemäß.
(4)Paragraph 9, Absatz 8, gilt in jenen Fällen, in denen Bewilligungen im Sinne der Absätze 1, 2 oder 3 Litera b, erteilt werden, sinngemäß. VI.römisch sechs. Festgestellter Sachverhalt: Antragsgegenständlich sind – nach der Rücknahme des Antrages durch xxx (Forstverwaltung xxx) in der Verhandlung am xxx bzw. nach Erwerb der Gst xxx, xxx und xxx GB xxx von xxx sowie xxx von xxx – die im Bereich der xxx Alm gelegenen Grundflächen folgender Eigentümer: xxx, xxx, EZ xxx GB xxx, GSt xxx, xxx und xxx je Alpe, gesamt 12,3 ha xxx, xxx, EZ xxx GB xxx, GSt xxx, xxx, xxx, xxx je Alpe bzw. „Sonstiges“, gesamt 11,05 ha xxx, xxx, EZ xxx GB xxx, GSt xxx, xxx, xxx und xxx je Alpe, gesamt 9,3 ha samt Almhütte Agrargemeinschaft Nachbarschaft xxx; EZ xxx GB xxx, 4 Stammsitzliegenschaften in der KG xxx; gesamter in der KG xxx gelegener Gutsbestand samt Almhütte, 54,14 ha Alpe xxx; xxx (Miteigentümer mit xxx), EZ xxx GB xxx, GSt xxx, 2,44 ha Alpe; .246 und .247 (Baufläche) samt Almhütte. Die Flächensummen wurden aus der Beilage ./E zum angefochtenen Bescheid ermittelt; es wurden die auf den Wegabschnitt I (den eigentlichen, projektgemäß zu errichtenden Almweg) gravitierenden Flächen herangezogen. Die Flächensummen wurden aus der Beilage ./E zum angefochtenen Bescheid ermittelt; es wurden die auf den Wegabschnitt römisch eins (den eigentlichen, projektgemäß zu errichtenden Almweg) gravitierenden Flächen herangezogen. Zu diesen Flächen führt in der Natur kein Weg, der mit landesüblichen, für die Bewirtschaftung erforderlichen Maschinen und Geräten befahrbar wäre. Alle möglichen Erschließungsvarianten führen über Fremdgrund. Gesamt ergibt sich eine an einem Mangel an zeitgemäßer Erschließung leidende Almfläche von 89,23 ha. Im angefochtenen Bescheid wurde – unter Einbeziehung weiterer Grundeigentümer – eine Variante entwickelt, die ausgehend vom bestehenden Forstwegesystem der Forstverwaltung auf 2 verschiedenen „Ästen“ den Beginn des neu zu errichtenden Wegabschnittes I auf Parzelle xxx KG xxx (Eigentümer: xxx, Nachfolger von xxx) erreicht. Im angefochtenen Bescheid wurde – unter Einbeziehung weiterer Grundeigentümer – eine Variante entwickelt, die ausgehend vom bestehenden Forstwegesystem der Forstverwaltung auf 2 verschiedenen „Ästen“ den Beginn des neu zu errichtenden Wegabschnittes römisch eins auf Parzelle xxx KG xxx (Eigentümer: xxx, Nachfolger von xxx) erreicht. Die Erforderlichkeit dieser zwei „Äste“ im Hinblick auf § 3 K-GSLG wurde nicht festgestellt.Die Erforderlichkeit dieser zwei „Äste“ im Hinblick auf Paragraph 3, K-GSLG wurde nicht festgestellt. Der Neubau überwindet unter Einschaltung mehrerer Kehren den Anstieg auf die Hochfläche der xxx Alm und folgt dann der Kammlinie bis in das Grundeigentum der AG NB xxx. Im Bescheid soll – dem ursprünglichen Antrag, der auch von der Forstverwaltung und xxx mitgetragen wurde, folgend – die Erschließung der Waldflächen der Forstverwaltung bzw. der (ehemaligen) Almflächen des xxx durch einen westseitigen Zubringer gewährleistet werden. Obwohl xxx keinen Antrag auf Einräumung von Bringungsrechten gestellt hat, würden durch diese Variante auch ca. 20 ha Alm aus seiner EZ 96 erschlossen. Die Forstverwaltung hat während des Verfahrens Grundflächen westlich des Höhenkammes erworben, die es ermöglicht haben, die eigenen Waldflächen im Zusammenwirken mit xxx so zu erschließen, dass keine Grundflächen sonstiger Eigentümer in Anspruch genommen werden. Ein entsprechendes Projekt ist als Forststraße (mit Zubringern in die Almflächen von xxx) bei der BH xxx zur Genehmigung eingereicht worden. Dieses Projekt beinhaltet eine Forststraße, die – in geringem Abstand zur bescheidgegenständlichen Variante – nahezu parallel westlich unterhalb des Kammes verläuft, aber im oberen Bereich keine Almflächen mehr direkt erschließt. Die Eignung (zumindest teilweise) dieser Trasse zur Milderung/Beseitigung des Bringungsnotstandes der Antragsteller wurde nicht fachgutachtlich überprüft. Die Bewirtschaftung der Almflächen soll durch Bergmahd erfolgen; dadurch könnte das einzigartige Biotop, das durch diese Bewirtschaftungsform entstanden ist, erhalten werden. Die Bewirtschaftung als Mähwiese ist Voraussetzung für die positive naturschutzfachliche Beurteilung bei der Interessenabwägung im Hinblick auf die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach dem Naturschutzgesetz. Daraus folgt, dass der Umfang des einzuräumenden Bringungsrechts durch diese Bewirtschaftungsform determiniert ist. Eine Auseinandersetzung mit möglichen und notwendigen Einschränkungen des Umfanges des einzuräumenden Rechts fand im behördlichen Verfahren nicht statt. Das Vorbringen, nach dem aktuellen, aus den Luftbildern nachvollziehbaren Kulturzustand sei fast die Hälfte der antragsgegenständlichen Flächen als Wald zu betrachten, wurde im Hinblick auf Beanteilung und Entschädigungsberechnung nicht überprüft. VII.römisch sieben. Rechtliche Würdigung: 1. Zur Zuständigkeit: Aufgrund der Generalklausel von Art. 131 Abs. 1 B-VG ist das Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung über die vorliegenden Beschwerden zuständig. Aufgrund der Generalklausel von Artikel 131, Absatz eins, B-VG ist das Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung über die vorliegenden Beschwerden zuständig. 2. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerden:

§ 7Abs. 4 Vw

GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde vier Wochen.

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde vier Wochen. Nach Ausweis der im Akt einliegenden Rückscheine wurden die Bescheide den Beschwerdeführern jeweils am xxx zugestellt. Die am xxx (xxx), xxx (xxx) und xxx (xxx, über den Rechtsvertreter) erhobenen Beschwerden sind rechtzeitig. Es erübrigt sich eine Auseinandersetzung damit, in wieweit die Beschwerde, die xxx persönlich „an das Amt der Kärntner Landesregierung, Landesverwaltungsgericht“ adressierte, und die deswegen erst außerhalb der Beschwerdefrist bei der Behörde einlangte, als verspätet anzusehen ist.

  1. In der Sache: 3.
  2. Allgemeines: Das bodenreformatorische Instrument des Bringungsrechtes ist nicht auf landwirtschaftlich genutzte Grundstücke im engeren Sinn beschränkt, sondern kann sich auch auf forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke erstrecken. Im Unterschied zu einem forstwirtschaftlichen Bringungsrecht (§§ 66 ff. ForstG) wird nach den Bestimmungen des K-GSLG nicht nur die Bringung von gewonnenen Produkten, sondern auch die Bringung von gewinnbaren Erzeugnissen und von Sachen, die zur zweckmäßigen Bewirtschaftung erforderlich sind, ermöglicht , wie auch die zweckmäßige Gestaltung der Bewirtschaftungsverhältnisse ganzer landwirtschaftlicher Betriebe in Entsprechung der Erfüllung moderner wirtschaftlicher Bedürfnisse (VfSlg. 3649).Das bodenreformatorische Instrument des Bringungsrechtes ist nicht auf landwirtschaftlich genutzte Grundstücke im engeren Sinn beschränkt, sondern kann sich auch auf forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke erstrecken. Im Unterschied zu einem forstwirtschaftlichen Bringungsrecht (Paragraphen 66, ff. ForstG) wird nach den Bestimmungen des K-GSLG nicht nur die Bringung von gewonnenen Produkten, sondern auch die Bringung von gewinnbaren Erzeugnissen und von Sachen, die zur zweckmäßigen Bewirtschaftung erforderlich sind, ermöglicht , wie auch die zweckmäßige Gestaltung der Bewirtschaftungsverhältnisse ganzer landwirtschaftlicher Betriebe in Entsprechung der Erfüllung moderner wirtschaftlicher Bedürfnisse (VfSlg. 3649). 3.
  3. Anzuwendende Rechtslage:

der Übergangsbestimmung des § 23 Abs. 4 des Kärntner Güter- und Seilwege-Landesgesetzes (K-GSLG) sind, soweit im Zeitpunkt des § 24 Abs. 1 (das ist der 1. März 1998) noch Verfahren nach dem Güter- und Seilwege-Landesgesetz 1969 anhängig waren, diese Verfahren nach dem Gesetz aus dem Jahr 1969 fortzuführen. Im gegenständlichen Verfahren wurden zwar, lt. Sachverhalt, bereits seit 1992 verschiedene Verfahrenshandlungen vorgenommen, der nunmehr zur Entscheidung anstehende Antrag stammt jedoch – ausdrücklich als Antrag auf Einräumung von Bringungsrechten bezeichnet – aus dem Jahr 2000 und wurde 2008 „wiederholt“. Das Schreiben vom xxx („Antrag auf Erweiterung des im Bau befindlichen Wegprojektes zur Erschließung der xxx Alm“) blieb nach dem Akteninhalt auch bis zum xxx unbearbeitet.

der Übergangsbestimmung des Paragraph 23, Absatz 4, des Kärntner Güter- und Seilwege-Landesgesetzes (K-GSLG) sind, soweit im Zeitpunkt des Paragraph 24, Absatz eins, (das ist der

  1. März 1998) noch Verfahren nach dem Güter- und Seilwege-Landesgesetz 1969 anhängig waren, diese Verfahren nach dem Gesetz aus dem Jahr 1969 fortzuführen. Im gegenständlichen Verfahren wurden zwar, lt. Sachverhalt, bereits seit 1992 verschiedene Verfahrenshandlungen vorgenommen, der nunmehr zur Entscheidung anstehende Antrag stammt jedoch – ausdrücklich als Antrag auf Einräumung von Bringungsrechten bezeichnet – aus dem Jahr 2000 und wurde 2008 „wiederholt“. Das Schreiben vom xxx („Antrag auf Erweiterung des im Bau befindlichen Wegprojektes zur Erschließung der xxx Alm“) blieb nach dem Akteninhalt auch bis zum xxx unbearbeitet. Das Verfahren ist daher nach dem K-GSLG 1998 durchzuführen. 3.
  2. Bringungsnotstand:

§ 2Abs.

1 K-GSLG ist die Voraussetzung für die Einräumung von Bringungsrechten – neben einem Antrag der Betroffenen – die Tatsache, dass die zweckmäßige Bewirtschaftung näher bezeichneter Grundstücke dadurch erheblich beeinträchtigt wird, das für die Bringung der Erzeugnisse oder für die Bewirtschaftung keine oder nur eine unzulängliche Bringungsmöglichkeit besteht. Dieser Nachteil ist jedoch nur dann durch ein Bringungsrecht zu beseitigen oder zu mildern, wenn dies die einzige Möglichkeit ist und wenn dadurch öffentliche Interessen nicht verletzt werden, wobei die Einräumung dieser Rechte an die in § 3 Abs. 1 genannten Kriterien im Rahmen einer Interessensabwägung gebunden ist.

Paragraph 2, Absatz eins, K-GSLG ist die Voraussetzung für die Einräumung von Bringungsrechten – neben einem Antrag der Betroffenen – die Tatsache, dass die zweckmäßige Bewirtschaftung näher bezeichneter Grundstücke dadurch erheblich beeinträchtigt wird, das für die Bringung der Erzeugnisse oder für die Bewirtschaftung keine oder nur eine unzulängliche Bringungsmöglichkeit besteht. Dieser Nachteil ist jedoch nur dann durch ein Bringungsrecht zu beseitigen oder zu mildern, wenn dies die einzige Möglichkeit ist und wenn dadurch öffentliche Interessen nicht verletzt werden, wobei die Einräumung dieser Rechte an die in Paragraph 3, Absatz eins, genannten Kriterien im Rahmen einer Interessensabwägung gebunden ist. Nach der Rechtsprechung des VwGH (Erkenntnis vom 13.12.2007, 2007/07/003, mwN) soll die zwangsweise Begründung eines Bringungsrechts über fremden Grund nur das letzte Mittel darstellen, für den Fall, dass die Bewirtschaftbarkeit eines landwirtschaftlichen Grundstückes auf andere Weise gar nicht oder nicht mit angemessenem Aufwand erreicht werden kann. Was „angemessener Aufwand“ ist, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalles. In erster Linie ist für die Schaffung einer zulänglichen Bringungsmöglichkeit Eigengrund des Antragstellers heranzuziehen, wenn und soweit dies möglich ist, ohne den Betrieb dadurch mit unverhältnismäßig hohen Kosten zu belasten. Weil die Einräumung eines Bringungsrechtes einen schwerwiegenden Eigentumseingriff darstellt, ist bei der Prüfung der im Gesetz festgelegten Voraussetzungen für diese Einräumung ein strenger Maßstab anzulegen (ständige Rechtsprechung des Obersten Agrarsenates, bspw. in Zl. 711.134/2-OAS/02). Zusätzlich darf allein die Tatsache, dass sich Grundeigentümer über eine Zufahrtsmöglichkeit nicht einigen, nicht dazu führen, dass im Rahmen eines Bringungsrechtsverfahrens ein Weg, der ansonsten nicht – bspw. nach den Bestimmungen des Naturschutzgesetzes – bewilligungsfähig wäre, bewilligt wird, etwa weil ein Grundeigentümer sich weigert, den vom Bringungsnotstand Betroffenen eine bestehende Weganlage mitbenutzen zu lassen. Für die im Sachverhalt bezeichneten Grundflächen fehlt es in unbestrittener Weise an einer faktischen Bringungsmöglichkeit, weil zu diesen Flächen kein für die zweckmäßige Bewirtschaftung geeigneter Weg hinführt. Es wird festgestellt, dass die im Sachverhalt genannten Flächen an einem Bringungsnotstand leiden. 3.

  1. Variantenvergleich/Interessenabwägung: Von der Behörde wurden drei verschiedene Erschließungsvarianten geprüft; eine detaillierte Begutachtung auf Sachverständigenebene fand jedoch erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren statt. Auch diesem Gutachten lag noch die Annahme zugrunde, dass sämtliche Antragsteller das Projekt weiterverfolgen; wurde die mittlerweile bei der Bezirkshauptmannschaft eingereichte Forststraßenvariante wurde in den Variantenvergleich nicht einbezogen. Dem Antrag auf Einräumung eines Bringungsrechts kommt die Funktion zu, die Behörde auf den Bestand eines bestimmten Bringungsnotstandes hinzuweisen und in diesem Umfang ihre Entscheidungspflicht auszulösen. In welcher Form einem Bringungsnotstand durch die Einräumung eines Bringungsrechts abzuhelfen ist, hat die Behörde nach den Gegebenheiten des Einzelfalles festzulegen. Der Eigentümer der antragsgegenständlichen Grundstücke hat jedenfalls keinen Anspruch auf eine ganz bestimmte Variante eines notwendigen Bringungsrechts; dies ist vielmehr nach Art, Inhalt und Umfang unter den vom Gesetz vorgegebenen Voraussetzungen festzulegen (OAS Zl. 711.144/4-OAS/03, mwN). In Konkretisierung des verfassungsrechtlichen Eigentumsschutzes darf fremder Grund durch Bringungsrechte unter Berücksichtigung seines Verwendungszweckes nur in möglichst geringem Ausmaß in Anspruch genommen werden; nach der dazu maßgeblichen Judikatur des VwGH ist bei einem Vergleich der Fremdgrundinanspruchnahme mehrerer in Betracht kommender Bringungsvarianten nicht eine bloße zahlenmäßige Gegenüberstellung der in Anspruch genommenen Fremdgrundflächen vorzunehmen, sondern es ist auch zu berücksichtigen, in welcher Verwendung diese Flächen stehen (VwGH 23.04.1998, 97/07/0214). Ist also wie hier nahezu ausschließlich fremder Grund von der Einräumung von Bringungsrechten notwendigerweise betroffen, gebietet es die Berücksichtigung dieses Verwendungszwecks, Varianten den Vorzug zu geben, die sich auf bestehenden Bringungsanlagen entwickeln und in weiterer Folge die Neuerrichtung von Weganlagen in geringerem Ausmaß erforderlich machen. Ist der Verwendungszweck des zu belastenden Grundstücks in tatsächlicher Natur „Straße“, wird der Verwendungszweck durch die Rechtseinräumung nicht geändert oder beeinträchtigt, es kommt lediglich ein neuer Benutzerkreis hinzu. Bei der Neuanlage eines Weges wird die belastete Grundfläche ihrer bisherigen Verwendung entzogen. Dies ergibt sich auch auf Grund eines Größenschlusses aus dem Erkenntnis des VwGH vom 25.09.2014, Zahl: 2013/07/0291: Wenn – nach den dort angestellten Erwägungen des Höchstgerichts - die zusätzliche Belastung durch Einräumung von Bringungsrechten auf einem bereits mit fremden Wegerechten belasteten Weg den geringeren Eingriff darstellt, als die Belastung eines bisher von fremden Wegerechten freien Weges, dann ist die Belastung durch die (zwangsweise) Errichtung einer Neubaustrecke noch viel stärker. Weiters soll nicht außer Acht gelassen werden, dass ein Bringungsrecht öffentlichen Interessen nicht widersprechen darf: Bei der Benutzung bestehender Wege erfolgt kein Eingriff in durch Forst- bzw. Naturschutzgesetz geschützte öffentliche Interessen. Die „Alternativtrassen“, die geprüft wurden, sei es eine Zufahrt von der xxxstraße aus, sei es die vom xxxgraben aus, würden die antragsgegenständlichen Flächen im Süden erreichen. Somit ist zusätzlich zur längeren Neubautrasse trotzdem die fast vollständige Errichtung des Abschnittes I lt. Bescheid erforderlich, um die Almgrundstücke zu erschließen. Dass einer der Grundeigentümer allenfalls Bereitschaft zum Abschluss eines Dienstbarkeitsvertrages im xxxtal geäußert hat, muss bei der Beurteilung, ob ein Bringungsnotstand vorliegt, außer Acht bleiben; die Behörde hat lediglich bestehende (vorhandene) rechtliche Regelungen zu berücksichtigen.Weiters soll nicht außer Acht gelassen werden, dass ein Bringungsrecht öffentlichen Interessen nicht widersprechen darf: Bei der Benutzung bestehender Wege erfolgt kein Eingriff in durch Forst- bzw. Naturschutzgesetz geschützte öffentliche Interessen. Die „Alternativtrassen“, die geprüft wurden, sei es eine Zufahrt von der xxxstraße aus, sei es die vom xxxgraben aus, würden die antragsgegenständlichen Flächen im Süden erreichen. Somit ist zusätzlich zur längeren Neubautrasse trotzdem die fast vollständige Errichtung des Abschnittes römisch eins lt. Bescheid erforderlich, um die Almgrundstücke zu erschließen. Dass einer der Grundeigentümer allenfalls Bereitschaft zum Abschluss eines Dienstbarkeitsvertrages im xxxtal geäußert hat, muss bei der Beurteilung, ob ein Bringungsnotstand vorliegt, außer Acht bleiben; die Behörde hat lediglich bestehende (vorhandene) rechtliche Regelungen zu berücksichtigen. 3.
  2. Umfang des Bringungsrechts: Aus der Systematik des K-GSLG ist ableitbar, dass ein Bringungsrecht an die (dauernden oder regelmäßig wiederkehrenden) Bedürfnisse der antragsgegenständlichen Grundstücke anzupassen ist (vgl. VwGH 25.10.2012, 2011/07/0201, für die Vorarlberger Rechtslage). Die Behörde hat im Spruch des angefochtenen Bescheides die Bringungsrechte unbeschränkt (und falsch; „zugunsten aller landesüblichen Fahrzeuge“ statt „zugunsten der notleidenden Grundstücke“) eingeräumt. Eine fachgutachtliche Überprüfung, in welchem Ausmaß die Belastung erforderlich ist, hat nicht stattgefunden. Damit wurde aber ein wesentliches Sachverhaltselement nicht erhoben: Es ist davon auszugehen, dass für die beabsichtigte Bewirtschaftung als Mähwiese kein unbefristetes (ganzjähriges) Bringungsrecht erforderlich ist; und dass bei entsprechend Bedacht nehmender Formulierung, auch die jeweiligen Interessen der belasteten Grundeigentümer Berücksichtigung finden können. Dies hat die Behörde jedenfalls verabsäumt. Die Rechtslage auf den vorgelagerten Wegen ist nicht hinlänglich geklärt worden; es wird darauf hingewiesen, dass (vgl. VwGH vom 16.09.1999, Zahl: 96/07/0156) für alle Betroffenen die eindeutige Formulierung von Rechten auf vorgelagerten Wegen erforderlich ist. Zumindest für Wegabschnitt VIII wurde dies unterlassen.Aus der Systematik des K-GSLG ist ableitbar, dass ein Bringungsrecht an die (dauernden oder regelmäßig wiederkehrenden) Bedürfnisse der antragsgegenständlichen Grundstücke anzupassen ist vergleiche VwGH 25.10.2012, 2011/07/0201, für die Vorarlberger Rechtslage). Die Behörde hat im Spruch des angefochtenen Bescheides die Bringungsrechte unbeschränkt (und falsch; „zugunsten aller landesüblichen Fahrzeuge“ statt „zugunsten der notleidenden Grundstücke“) eingeräumt. Eine fachgutachtliche Überprüfung, in welchem Ausmaß die Belastung erforderlich ist, hat nicht stattgefunden. Damit wurde aber ein wesentliches Sachverhaltselement nicht erhoben: Es ist davon auszugehen, dass für die beabsichtigte Bewirtschaftung als Mähwiese kein unbefristetes (ganzjähriges) Bringungsrecht erforderlich ist; und dass bei entsprechend Bedacht nehmender Formulierung, auch die jeweiligen Interessen der belasteten Grundeigentümer Berücksichtigung finden können. Dies hat die Behörde jedenfalls verabsäumt. Die Rechtslage auf den vorgelagerten Wegen ist nicht hinlänglich geklärt worden; es wird darauf hingewiesen, dass vergleiche VwGH vom 16.09.1999, Zahl: 96/07/0156) für alle Betroffenen die eindeutige Formulierung von Rechten auf vorgelagerten Wegen erforderlich ist. Zumindest für Wegabschnitt römisch acht wurde dies unterlassen. 3.
  3. Befangenheit von Sachverständigen: Von den Erstbeschwerdeführern wurde vorgebracht, dass sich der vom Landesverwaltungsgericht Kärnten befasste Amtssachverständige in seiner Replik auf das vorgelegte Privatgutachten einer „untergriffigen“ Wortwahl bedient hätte. Dem ist entgegenzuhalten, dass für die vorliegende Entscheidung lediglich das Gutachten des Sachverständigen vom xxx Berücksichtigung fand; die weiteren Äußerungen jedoch nicht mehr. 3.
  4. Zurückverweisungsgründe:

§ 28Abs. 3 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Der VwGH präzisiert diesen Gesetzestext in seiner Leitentscheidung vom 26.06.2014, Zahl: Ro 2014/03/0063, dahingehend, dass von einer der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. bei besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden darf.

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Der VwGH präzisiert diesen Gesetzestext in seiner Leitentscheidung vom 26.06.2014, Zahl: Ro 2014/03/0063, dahingehend, dass von einer der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. bei besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden darf. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde werde daher insbesondere nur dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Im vorliegenden Fall sind folgende gravierende Sachverhaltsänderungen eingetreten die bei den behördlichen Ermittlungen notwendigerweise keine Berücksichtigung finden konnten: Ein Antragsteller ist ausgeschieden, indem seine und die Grundflächen eines weiteren Eigentümers durch die Forstverwaltung xxx erworben wurden; diese hat dann ihren eigenen Antrag auf Einräumung eines Bringungsrechtes zurückgezogen; und es gibt eine neue Erschließungsvariante (Forstwegeprojekt), das im Variantenstudium bisher keine Berücksichtigung fand. Dass durch den Wegfall eines (der größten) Beteiligten eine vollständige Neuberechnung sowohl der Entschädigungsleistungen als auch des Anteilsverhältnisses erforderlich sein wird, liegt auf der Hand; letztlich könnte auch eine mögliche andere Trassenführung durch die zusätzlich zu prüfende Variante wesentliche Änderungen in den Entschädigungsleistungen etc. mit sich bringen. Es wird auch auf folgende nachzuholende Ermittlungen hingewiesen: ● die Frage, ob die zu erschließenden Flächen nach ihrer Kulturgattung (und damit für die Berechnung der Entschädigungsleistungen und des Anteilsverhältnisses) richtig zugeordnet wurden, blieb unerhellt; ● der erforderliche Umfang des Bringungsrechts wurde nicht festgelegt; ● die Notwendigkeit der zwei Zufahrtsmöglichkeiten von xxx und von xxx wurde nicht belegt. Diese Ermittlungen sind (zusätzlich zum nochmaligen Variantenvergleich, der Erhebung der rechtlichen Regelungen der zu belastenden Wege und der Korrektur der Anteile und der Entschädigungsbeträge) nachzuholen 3.8. Sonstiges: Der Einwurf der belangten Behörde, der Antragsteller xxx wäre

§ 21Abs.

3 K-GSLG an seinen Antrag gebunden, übersieht, dass dies nur dann gilt, wenn ein Übereinkommen (vor der Behörde) abgeschlossen worden wäre (VwGH vom 12.02.1991, Zahl: 89/07/0195).Der Einwurf der belangten Behörde, der Antragsteller xxx wäre

Paragraph 21, Absatz 3, K-GSLG an seinen Antrag gebunden, übersieht, dass dies nur dann gilt, wenn ein Übereinkommen (vor der Behörde) abgeschlossen worden wäre (VwGH vom 12.02.1991, Zahl: 89/07/0195). VIII.römisch acht. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgeblichen Rechtsfragen wurden in der Begründung einzeln aufgelistet, unter Zuhilfenahme der dort zitierten Judikatur gelöst. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2016:KLVwG.S5.1913.1915.28.2015

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