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{'item': 'KLVwG-S1-2268/8/2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum20.12.2016 GeschäftszahlKLVwG-S1-2268/8/2016 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten, xxx hat durch den Vorsitzenden xxx die Ber

§ 125Abs 4 Z 1 BVerg

G sind. Dabei sind zum einen die Aufwands- und Verbrauchsansätze einerseits sowie die Kostenansätze andererseits dar Höhe nach plausibel und nachvollziehbar zu erläutern; zum anderen ist für das angebotene Honorar die darin jeweils enthaltene Fremdleistung durch Nachweis zu belegen. Dadurch ist nachzuweisen, dass im Honorar alle direkt zuordenbaren Personal-, Material-, Geräte-, Fremdleistungs- und Kapitalkosten enthalten sind, und dass die Aufwands- und Verbrauchsansätze sowie die Personalkosten, diese insbesondere im Hinblick auf die dem Angebot zugrunde gelegten Kollektivverträge, nachvollziehbar sind. Vor diesem Hintergrund wird zu dem angebotenen Honorar-Ausführungsplanung um Aufklärung und Stellungnahme ersucht, ob und inwiefern diese Preise betriebswirtschaftlich erklär-

Paragraph 125, Absatz 4, Ziffer eins, BVergG sind. Dabei sind zum einen die Aufwands- und Verbrauchsansätze einerseits sowie die Kostenansätze andererseits dar Höhe nach plausibel und nachvollziehbar zu erläutern; zum anderen ist für das angebotene Honorar die darin jeweils enthaltene Fremdleistung durch Nachweis zu belegen. Dadurch ist nachzuweisen, dass im Honorar alle direkt zuordenbaren Personal-, Material-, Geräte-, Fremdleistungs- und Kapitalkosten enthalten sind, und dass die Aufwands- und Verbrauchsansätze sowie die Personalkosten, diese insbesondere im Hinblick auf die dem Angebot zugrunde gelegten Kollektivverträge, nachvollziehbar sind. 2. Für die Nebenkosten-Ausführungsplanung (Punkt 1.6.1.2 der Ausschreibungsunterlagen) und Nebenkosten-Bauüberwachung (Punkt 1.6.1.4 der Ausschreibungsunterlagen) wurden jeweils 0,1% des Honorars angeboten. Diese Nebenkosten erscheinen ungewöhnlich niedrig. Dies gilt insbesondere deshalb, weil in Punkt 1.6.1.6 der Aus- schreibungsunterlagen festgelegt ist, dass damit "sämtliche Nebenkosten gemäß § 9 Abs 1 Allgemeinen Teils der Honorarleitlinien (Fassung 1.12.2004 abgegolten [sind]; ausgenommen von dieser Pauschalverrechnung sind nur die Kosten gemäß § 9 Abs 1 Z 5 des Allgemeinen Teils der Honorarleitlinien." Aufgrund von Erfahrungswerten ist es für die Auftraggeberin nicht nachvollziehbar, dass diese umfassende Leistungen mit den angebotenen Prozentsätzen von 0,1% im geforderten Umfang und mit der ge- forderten Qualität erbracht werden können. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil im Erst-Angebot deutlich höhere Prozentsätze angeboten wurden und zwar für die Nebenkosten-Ausführungsplanung 3,0% und für die Nebenkosten-Bauüberwachung 5,0%. Da es im Hinblick auf die Nebenkosten in den Ausschreibungsunterlagen für die Abgabe des Erst- und Letzt-Angebotes keinerlei inhaltliche Änderungen gegeben hat, bestehen entsprechende Zweifel, ob eine ordnungsgemäße Kalkulation vorliegt. Für die Nebenkosten-Ausführungsplanung (Punkt 1.6.1.2 der Ausschreibungsunterlagen) und Nebenkosten-Bauüberwachung (Punkt 1.6.1.4 der Ausschreibungsunterlagen) wurden jeweils 0,1% des Honorars angeboten. Diese Nebenkosten erscheinen ungewöhnlich niedrig. Dies gilt insbesondere deshalb, weil in Punkt 1.6.1.6 der Aus- schreibungsunterlagen festgelegt ist, dass damit "sämtliche Nebenkosten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Allgemeinen Teils der Honorarleitlinien (Fassung 1.12.2004 abgegolten [sind]; ausgenommen von dieser Pauschalverrechnung sind nur die Kosten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 5, des Allgemeinen Teils der Honorarleitlinien." Aufgrund von Erfahrungswerten ist es für die Auftraggeberin nicht nachvollziehbar, dass diese umfassende Leistungen mit den angebotenen Prozentsätzen von 0,1% im geforderten Umfang und mit der ge- forderten Qualität erbracht werden können. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil im Erst-Angebot deutlich höhere Prozentsätze angeboten wurden und zwar für die Nebenkosten-Ausführungsplanung 3,0% und für die Nebenkosten-Bauüberwachung 5,0%. Da es im Hinblick auf die Nebenkosten in den Ausschreibungsunterlagen für die Abgabe des Erst- und Letzt-Angebotes keinerlei inhaltliche Änderungen gegeben hat, bestehen entsprechende Zweifel, ob eine ordnungsgemäße Kalkulation vorliegt. Vor diesem Hintergrund wird zu der angebotenen Nebenkosten-Ausführungsplanung und Nebenkosten-Bauüberwachung um Aufklärung und Stellungnahme ersucht, ob und inwiefern diese Preise betriebswirtschaftlich erklär-

§ 125Abs 4 Z 1 BVerg

G sind. Dabei sind zum einen die Aufwands- und Verbrauchsansätze einerseits sowie die Kostenansätze andererseits der Höhe nach plausibel und nachvollziehbar zu erläutern; zum anderen sind für die angebotenen Nebenkosten die darin jeweils enthaltenen Fremdleistungen durch Nachweise zu belegen. Die Erläuterungen und Nachweise haben Sich jeweils auf jene Leistungen konkret und nachvollziehbar zu beziehen, die in § 9 Abs 1 Z 5 des Allgemeinen Teils der Honorarleitlinien angegeben sind und die für die im Auftragsfall zu erbringenden Leistungen relevant sind. Dadurch ist nachzuweisen, dass im Honorar alle direkt zuordenbaren Personal-, Material-, Geräte-, Fremdleistungs- und Kapitalkosten enthalten sind, und dass die Aufwand- und Verbrauchsansätze sowie die Personalkosten, diese insbesondere im Hinblick auf die dem Angebot zugrunde gelegten Kollektivverträge, nachvollziehbar sind. Vor diesem Hintergrund wird zu der angebotenen Nebenkosten-Ausführungsplanung und Nebenkosten-Bauüberwachung um Aufklärung und Stellungnahme ersucht, ob und inwiefern diese Preise betriebswirtschaftlich erklär-

Paragraph 125, Absatz 4, Ziffer eins, BVergG sind. Dabei sind zum einen die Aufwands- und Verbrauchsansätze einerseits sowie die Kostenansätze andererseits der Höhe nach plausibel und nachvollziehbar zu erläutern; zum anderen sind für die angebotenen Nebenkosten die darin jeweils enthaltenen Fremdleistungen durch Nachweise zu belegen. Die Erläuterungen und Nachweise haben Sich jeweils auf jene Leistungen konkret und nachvollziehbar zu beziehen, die in Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 5, des Allgemeinen Teils der Honorarleitlinien angegeben sind und die für die im Auftragsfall zu erbringenden Leistungen relevant sind. Dadurch ist nachzuweisen, dass im Honorar alle direkt zuordenbaren Personal-, Material-, Geräte-, Fremdleistungs- und Kapitalkosten enthalten sind, und dass die Aufwand- und Verbrauchsansätze sowie die Personalkosten, diese insbesondere im Hinblick auf die dem Angebot zugrunde gelegten Kollektivverträge, nachvollziehbar sind. Im Namen der Auftraggeberin ersuchen wir, die oben geforderten Stellungnahmen samt Nachweisen vollständig unter dem Titel „Aufklärungsschreiben zum Angebot des Bieters xxx bis längstens 2.9.2016, 17:00 Uhr (Einlangen), an die xxx zu senden. Das Risiko des rechtzeitigen Eingangs des Aufklärungsschreibens trägt - bei sonstigem Ausschluss vom Vergabeverfahren - der Bieter." Diesem Aufklärungsersuchen hat die Antragsstellerin vollständig mit Schreiben vom 1.9.2016 entsprochen. Dies mit folgendem Wortlaut: "Sehr geehrter Herr xxx, bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom 30.8.2016 mit dem Ersuchen zur Aufklarung zu unserem Angebot vom 10.8.2016 erlauben wir uns, nachfolgend Stellung zu nehmen:

  1. Hinweis auf Ausschreibungsunterlagen In den Ausschreibungsunterlagen „Ausführungsplanung und Leistungen der Bauüberwachung zur Realisierung des Gesamtprojektes Abwasserbeseitigungsanlagen xxx - Letztangebot Im Verhandlungsverfahren - Stand 1.7.2016" ist unter Kapitel 1.5.
  2. - Verfahrensablauf Folgendes definiert: "Der Bieter ist berechtigt, seine Preise im Letzt-Angebot In jeder Hinsicht zu ändern; für eine - auch erhebliche - Preisreduktion ist es insbesondere nicht erforderlich, dass die Reduktion mit einer technischen, inhaltlichen oder sonstigen Begründung gerechtfertigt oder nachgewiesen wird. Vielmehr wird in einem solchen Fall unwiderlegbar vermutet, dass der Bieter sich für das Letzt-Angebot einen entsprechenden Nachlass oder Verhandlungsspielraum vorbehalten hat. " Trotz dieser Festlegung in den Ausschreibungsunterlagen kommen wir selbstverständlich Ihrer Aufforderung nach, die Preisgestaltung unseres Letzt-Angebotes entsprechend ihrem Fragen zu erläutern und aufzuklären.
  3. Honorar Ausführungsplanung Die xxx ist seit mehr als 3 Jahrzehnten u. a. mit der Planung und örtlichen Bauaufsicht von Projekten im Bereich des Siedlungswasserbaus betraut und kann dadurch ein großes Maß an Erfahrung bei Kalkulation und Abwicklung solcher Projekte aufweisen. Bei der Kalkulation des Honorars für die Ausführungsplanung wurden außerdem die bereits durchgeführten Planungen und Örtlichen Bauaufsichten für den xxxfür die Abwasserbeseitigung der Stadt xxx bzw. die gemachten Erfahrungen in der Zusammenarbeit mit den Vertretern der Stadt xxx und den zuständigen Behörden Im Projektgebiet berücksichtigt. Im Rahmen der Kalkulation wurden die erforderlichen Leistungen der Ausführungsplanung gemäß Pkt. 4.2.
  4. der Ausschreibungsunterlagen in einem Personal- und Ressourceneinsatzplan (Beilage 4 - Letztangebot vom 30.8.2016) entsprechend Ihres zeitlichen Aufwandes bzw. des zeitlichen Verlaufs dargestellt. Die entsprechenden Einsatzzeiten in Mannmonaten (MM) wurden aus Erfahrungen des Bieters bei ähnlichen Projekten der letzten Jahre ermittelt, sodass diese Leistungen auskömmlich kalkuliert werden konnten. Die Kalkulation der dem Honorarangebot zur Ermittlung der Honorare zu Grunde liegenden Mannmonatssatze für das eingesetzte Personal ist unter Beilage 1 bis 4 angeschlossen. Basis dafür ist der "Kollektivvertrag für Angestellte bei Architekten und Ingenieurkonsulenten", Stand 01.01.2016 sowie Kalkulationsblätter, wie sie bei anderen öffentlichen Auftraggebern (z.B. xxx) vorgegeben werden. Aus den Kalkulationsblättern ist ersichtlich, dass die kollektivvertraglichen Löhne bei weitem eingehalten werden und alle weiteren direkt zuordenbaren Kosten sowie auch die wesentlichen Nebenkosten enthalten sind.
  5. Nebenkosten Ausführungsplanung und Örtliche Bauaufsicht Die gemäß Pkt. 1.6.1.2 und Pkt. 1.6.1.4 der Ausschreibungsunterlagen anzubietenden Nebenkosten für die Ausführungsplanung und die Bauüberwachung sind in der Ge- samtangebotssumme enthalten. Da die gesamte Kalkulation auf Basis von Mannmonatssätzen aufgebaut ist, wurden die wesentlichen Nebenkosten, die sich aus dem § 9 Abs. 1 des Allgemeinen Teiles der Honorarrichtlinien ergeben, in den Kalkulationsblättern des eingesetzten Personals (siehe Beilage 1-4) berücksichtigt. Da die gesamte Kalkulation auf Basis von Mannmonatssätzen aufgebaut ist, wurden die wesentlichen Nebenkosten, die sich aus dem Paragraph 9, Absatz eins, des Allgemeinen Teiles der Honorarrichtlinien ergeben, in den Kalkulationsblättern des eingesetzten Personals (siehe Beilage 1-4) berücksichtigt. Der im Angebot enthaltene Nebenkostenprozentsatz von 0,1% für die Ausführungsplanung und die Bauüberwachung beinhaltet die restlichen Aufwendungen, vor allem die Leistungen gemäß § 9

(1)Z 3+4 (Vervielfältigungen). Der im Angebot enthaltene Nebenkostenprozentsatz von 0,1% für die Ausführungsplanung und die Bauüberwachung beinhaltet die restlichen Aufwendungen, vor allem die Leistungen gemäß Paragraph 9,
(1)Ziffer 3 +, 4, (Vervielfältigungen).
  1. Allgemeine Anmerkungen Neben den Bedingungen und Vorgaben In den Ausschreibungsunterlagen tlw. den Erfahrungen bei ähnlichen Projekten wurden bei Angebot bzw. Kalkulation für das vor- liegende Letzt-Angebot auch innerbetriebliche Oberlegungen von Seiten des Bieters berücksichtigt:  Wichtiges Referenzprojekt für die zukünftige Entwicklung des Ingenieurbüro xxx für den Bereich der Kanalsanierung und Erneuerung von Wasserversorgung im städtischen Bereich.  Ausfall bzw. Rückstellung von Projekten im Bereich Naher Osten und daraus resultierende Freiwerdung von Personalressourcen. Es wird noch einmal festgehalten, dass das vorliegende Angebot auf Basis von Erfahrungen bei ähnlichen Projekten und auf Basis der vorliegenden Ausschreibungsunterlagen kalkuliert wurde und die dabei ermittelten Honorare auskömmlich sind. Es ist somit garantiert, dass im Auftragsfall die ausgeschriebenen Leistungen von Seiten xxx in entsprechender Qualität und im Rahmen des erforderlichen Umfanges erbracht werden. Wir hoffen, Ihnen mit unseren Ausführungen die erforderlichen Aufklärungen gegeben Zu haben und würden uns freuen, die ausgeschriebenen Leistungen für die Stadtgemeinde xxx erbringen zu dürfen. Für weitere Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung und verbleiben mit freundlichen Grüßen xxx Weiters war diesem Schreiben die genaues Kalkulationsgrundlagen enthalten, wobei hier eine Kalkulation nach Mannmonate durchgeführt worden ist. Für die Kalkulation wurde auf Basis der in den Ausschreibungsunterlagen enthaltenen Leistungsbeschreibung (Leistungsmodell-Wasserwirtschaft (LM-WW) bzw. Teilleistungen der HOB-I) wurde ein Personal- und Ressourceneinsatzplan erstellt, welcher als Beilage ./4 und ./5 den Angebotsunterlagen LAFO angeschlossen wurde. Dabei wurden die einzelnen erforderlichen Leistungen auf Basis der bisherigen Erfahrungen des Ingenieurbüro xxx bei der Durchführung von Planungen und der örtlichen Bauaufsicht im Bereich des xxx der ABA Stadtgemeinde xxx und bei ähnlichen Projekten im vorgegebenen zeitlichen Rahmen dargestellt und die erforderliche Bearbeitungszeiten für die einzelnen Leistungen der LM-WW des eingesetzten Schlüsselpersonals in Mannmonaten angegeben. Basierend auf den ermittelten erforderlichen Mannmonaten für die Erfüllung der ausgeschriebenen Leistungen, konnte unter Zugrundelegung der kalkulierten Mannmonatssätze des Schlüsselpersonals das angebotene Pauschalhonorar ermittelt werden. Obwohl die Antragsstellerin rechtzeitig und vollständig aufgeklärt hat, hat die Auftraggeberin ohne weitere Prüfung und offenbar auch ohne Durchführung einer vertieften Angebotsprüfung das Angebot der Antragstellerin aus rein formellen Gründen ausgeschieden. Dies mit folgendem Wortlaut: „Sehr geehrter Herr xxx! Im Namen der Stadtgemeinde xxx danken wir für die Teilnahme am bisherigen Vergabevorfahren " xxx, Ausführungsplanung und xxx (Bekanntmachung im europäischen Amtsblatt am 30.1.2016, xxx. Leider müssen wir mitteilen, dass Ihr Letzt-Angebot Ihrer Büros aus folgenden Gründen ausgeschieden werden muss:
  2. Zum unvollständigen Aufklärungsersuchen 1.1 In Punkt 1.14 der Ausschreibungsunterlagen ist unter anderem folgende Festlegung enthalten "Der Bieter ist verpflichtet, allfällige Aufklärungsersuchen, die von der Auftraggeberin insbesondere im Rahmen der Angebotsprüfung gestellt werden, jeweils innerhalb der gesetzten Fristen dem Ersuchen entsprechend und insbesondere vollständig zu beantworten; kommt der Bieter dieser Pflicht nicht oder nicht fristgemäß nach, liegt ein Ausschlussgrund für das betreffende Angebot vor. Ist der Bieter der Ansicht, ein Aufklärungsersuchen der Auftraggeberin wäre undeutlich, unklar, unvollständig, etc., hat er jedenfalls vor Abgabe der geforderten Aufklärung, die Auftraggeberin auf die Undeutlichkeit, Unklar- heit oder Unvollständigkeit begründet hinzuweisen und diese auszuräumen; eine nach Abgabe der Aufklärung geltend gemachte Undeutlichkeit, Unklarheit oder Unvollständigkeit ist somit ausgeschlossen. Die vorliegende Festlegung gilt jeweils sinngemäß für jedes abgegebene Angebot etc. und insbesondere für das Letzt-Angebot." [Unterstreichungen vom Zitierenden] 1.2 Ausgehend von dieser Festlegung ist festzuhalten, dass Ihr Büro das Aufklärungsersuchen vom 30.8.2016 mit dem übermittelten Aufklärungsschreiben vom 1.9.2016 nicht vollständig beantwortet hat und daher der soeben zitierte Ausschlussgrund erfüllt ist. In Punkt 2 des Aufklärungsersuchens vom 30.8.2016 wurde nämlich um folgende Aufklärung ersucht: „Für die Nebenkosten-Ausführungsplanung (Punkt 1.6.1.2 der Ausschreibungsunterlagen) und Nebenkosten-Bauüberwachung (Punkt 1.6.1.4 der Ausschreibungsunterlagen) wurden jeweils 0,1% des Honorars angeboten. Diese Nebenkosten erscheinen ungewöhnlich niedrig. Dies gilt insbesondere deshalb, weil in Punkt 1.6.1.6 der Ausschreibungsunterlagen festgelegt ist, dass damit "sämtliche Nebenkosten gemäß § 9 Abs 1 Allgemeinen Teils der Honorarleitlinien (Fassung 1.12.2004 abgegolten [sind]; ausgenommen von dieser Pauschalverrechnung sind nur die Kosten gemäß § 9 Abs 1 Z 5 des Allgemeinen Teils der Honorarleitlinien.“ Aufgrund von Erfahrungswerten ist es für die Auftraggeberin nicht nachvollziehbar, dass diese umfassenden Leistungen mit den angebotenen Prozentsätzen von 0, 1 % im geforderten Umfang und mit der geforderten Qualität erbracht werden können. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil im Erst-Angebot deutlich höhere Prozentsatze angeboten wurden und zwar für die Nebenkosten-Ausführungsplanung 3,0% und für die Nebenkosten-Bauüberwachung 5,0%. Da es im Hinblick auf die Nebenkosten in den Ausschreibungsunterlagen für die Abgabe des Erst- und Letzt-Angebotes keinerlei inhaltliche Änderungen gegeben hat, bestehen entsprechende Zweifel, ob eine ordnungsgemäße Kalkulation vorliegt. „Für die Nebenkosten-Ausführungsplanung (Punkt 1.6.1.2 der Ausschreibungsunterlagen) und Nebenkosten-Bauüberwachung (Punkt 1.6.1.4 der Ausschreibungsunterlagen) wurden jeweils 0,1% des Honorars angeboten. Diese Nebenkosten erscheinen ungewöhnlich niedrig. Dies gilt insbesondere deshalb, weil in Punkt 1.6.1.6 der Ausschreibungsunterlagen festgelegt ist, dass damit "sämtliche Nebenkosten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Allgemeinen Teils der Honorarleitlinien (Fassung 1.12.2004 abgegolten [sind]; ausgenommen von dieser Pauschalverrechnung sind nur die Kosten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 5, des Allgemeinen Teils der Honorarleitlinien.“ Aufgrund von Erfahrungswerten ist es für die Auftraggeberin nicht nachvollziehbar, dass diese umfassenden Leistungen mit den angebotenen Prozentsätzen von 0, 1 % im geforderten Umfang und mit der geforderten Qualität erbracht werden können. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil im Erst-Angebot deutlich höhere Prozentsatze angeboten wurden und zwar für die Nebenkosten-Ausführungsplanung 3,0% und für die Nebenkosten-Bauüberwachung 5,0%. Da es im Hinblick auf die Nebenkosten in den Ausschreibungsunterlagen für die Abgabe des Erst- und Letzt-Angebotes keinerlei inhaltliche Änderungen gegeben hat, bestehen entsprechende Zweifel, ob eine ordnungsgemäße Kalkulation vorliegt. Vor diesem Hintergrund wird zu den angebotenen Nebenkosten- Ausführungsplanung und Nebenkosten-Bauüberwachung um Aufklärung und Stellungnahme ersucht, ob und inwiefern diese Preise betriebswirtschaftlich erklär-

§ 125Abs 4 Z 1 B Verg

G sind. Dabei sind zum einen die Aufwands- und Verbrauchsansätze einerseits sowie die Kostenansätze andererseits der Höhe nach plausibel und nachvollziehbar zu erläutern; zum anderen sind für die angebotenen Nebenkosten die darin jeweils enthaltenen Fremdleistungen durch Nachweise zu belegen. Die Erläuterungen und Nachweise haben sich jeweils auf jene Leistungen konkret und nachvollziehbar zu beziehen, die in § 9 Abs 1 Z 5 des Allgemeinen Teils der Honorarleitlinien angegeben sind und die für die im Auftragsfall zu erbringenden Leistungen relevant sind. Dadurch ist nachzuweisen, dass im Honorar alle direkt zuordenbaren Personal-, Material-, Geräte-, Fremdleistungs- und Kapitalkosten enthalten sind, und dass die Aufwand- und Verbrauchsansätze sowie die Personalkosten diese insbesondere im Hinblick auf die dem Angebot zugrunde gelegten Kollektivverträge, nachvollziehbar sind.“ [Unterstreichungen vom Zitierenden] Vor diesem Hintergrund wird zu den angebotenen Nebenkosten- Ausführungsplanung und Nebenkosten-Bauüberwachung um Aufklärung und Stellungnahme ersucht, ob und inwiefern diese Preise betriebswirtschaftlich erklär-

Paragraph 125, Absatz 4, Ziffer eins, B VergG sind. Dabei sind zum einen die Aufwands- und Verbrauchsansätze einerseits sowie die Kostenansätze andererseits der Höhe nach plausibel und nachvollziehbar zu erläutern; zum anderen sind für die angebotenen Nebenkosten die darin jeweils enthaltenen Fremdleistungen durch Nachweise zu belegen. Die Erläuterungen und Nachweise haben sich jeweils auf jene Leistungen konkret und nachvollziehbar zu beziehen, die in Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 5, des Allgemeinen Teils der Honorarleitlinien angegeben sind und die für die im Auftragsfall zu erbringenden Leistungen relevant sind. Dadurch ist nachzuweisen, dass im Honorar alle direkt zuordenbaren Personal-, Material-, Geräte-, Fremdleistungs- und Kapitalkosten enthalten sind, und dass die Aufwand- und Verbrauchsansätze sowie die Personalkosten diese insbesondere im Hinblick auf die dem Angebot zugrunde gelegten Kollektivverträge, nachvollziehbar sind.“ [Unterstreichungen vom Zitierenden] 1.

  1. Entgegen diesem ausdrücklichen Aufklarungsersuchen hat jedoch Ihr Büro mit seinem Aufklärungsschreiben vom 1.9.2016 die geforderten Nachweise nicht beigebracht. Vielmehr hat sich Ihr Büro in Punkt 3 des Aufklärungsschreibens darauf beschränkt, darauf hinzuweisen, dass der wesentliche Anteil der anzubietenden „Nebenkosten für die Ausführungsplanung und die Bauüberwachung [...] in der Gesamtangebotssumme enthalten ist." Zusätzlich hat zwar Ihr Büro die Beilagen 1 bis 4 (Ermittlung der Mannmonatssätze) mit dem Aufklärungsschreiben vorgelegt; auch auf diesen Unterlagen ergibt sich kein einziger Hinweis auf die im Aufklärungsersuchen geforderten Angaben und Nachweise. Daher können die in der Kalkulation allenfalls berücksichtigten Personal-, Material-, Geräte-, Fremdleistungs- und Kapitalkosten sowie die Aufwand- und Verbrauchsansätze jedenfalls nicht nachvollzogen werden. Folglich steht fest, dass Ihr Büro die im Aufklärungsersuchen geforderten Angaben und Nachweise nicht beige- bracht hat und daher der oben zitierte Ausschlussgrund gemäß Punkt 1.14 der Ausschreibungsunterlagen erfüIlt. ist. Aus diesem Grund muss daher das Angebot Ihrer Büros nach den Festlegungen in den Ausschreibungsunterlagen ausgeschieden werden.
  2. Zur unzulässigen Kostenumlagerung 2.1 Darüber hinaus hat Ihr Büro in Punkt 3 des Aufklärungsscheibens folgende Erklärung abgegeben: "Die gemäß Pkt. 1.6.1.2 und Pkt. 1.6.1.4 der Ausschreibungsunterlagen anzubieten- den Nebenkosten für die Ausführungsplanung und die Bauüberwachung sind in der Gesamtangebotssumme enthalten.“ [Unterstreichungen vom Zitierenden] 2.2 Die Nachprüfungsbehörden entscheiden ist ständiger Spruchpraxis, dass die Preisumlagerung von einer Position in eine andere Position eine spekulative Preisgestaltung begründet, die zum Ausscheiden des Angebotes führt. Im Konkreten hat dazu das Bundesvergabeamt etwa mit Bescheid vom 21.4.2011, N/0020-BVA/09/2011-28, wie folgt ausgeführt: „Verlangt eine Ausschreibung die Auspreisung verschiedener konkreter Leistungspos, dann darf der Bieter grundsätzlich keine Verschiebung von verangten Kosten zw den Leistungspos vornehmen (Mischkalkulation), andernfalls das Angebot ausschreibungswidrig ist (vgl Pesendorfer in Schramm/Aicher/Fruhmann/Thienel, Kommentar zum BVergG § 106 Rz 13, BVA 3.9.2004, 10N-57/04-34). Da die Antragstellerin - wie sie selbst angibt - die Baustellengemeinkosten sowie die Verrechnungseinheiten in die Leuchten-Einheitspreise eingerechnet hat, liegt auch ein der Ausschreibung widersprechendes Angebot vor, welches zwingend nach § 129 Abs 1 Z 7 BVergG auszuscheiden ist. Verstößt die Kalkulation gegen die Vorgaben der Aus- schreibungsunterlagen, ist ein derartiges Angebot auszuscheiden (vgl BVA 21.4.2008, N/0030-BVA/1012008-24). Ein solches Angebot Ist sofort und ohne weitere Prüfung einer Behebbarkeit des in der Ausschreibungswidrigkeit liegenden Mangels auszuscheiden. Eine Mängelbehebung ist diesfalls ausgeschlossen (vgl Öhler/Schramm in Schramm/Aicher/Fruhmann/Thiene/, Kommentar zum BVergG § 129 Rz 48 bzw 67).“ [Unterstreichungen vom Zitierenden] „Verlangt eine Ausschreibung die Auspreisung verschiedener konkreter Leistungspos, dann darf der Bieter grundsätzlich keine Verschiebung von verangten Kosten zw den Leistungspos vornehmen (Mischkalkulation), andernfalls das Angebot ausschreibungswidrig ist vergleiche Pesendorfer in Schramm/Aicher/Fruhmann/Thienel, Kommentar zum BVergG , Paragraph 106, Rz 13, BVA 3.9.2004, 10N-57/04-34). Da die Antragstellerin - wie sie selbst angibt - die Baustellengemeinkosten sowie die Verrechnungseinheiten in die Leuchten-Einheitspreise eingerechnet hat, liegt auch ein der Ausschreibung widersprechendes Angebot vor, welches zwingend nach Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 7, BVergG auszuscheiden ist. Verstößt die Kalkulation gegen die Vorgaben der Aus- schreibungsunterlagen, ist ein derartiges Angebot auszuscheiden vergleiche BVA 21.4.2008, N/0030-BVA/1012008-24). Ein solches Angebot Ist sofort und ohne weitere Prüfung einer Behebbarkeit des in der Ausschreibungswidrigkeit liegenden Mangels auszuscheiden. Eine Mängelbehebung ist diesfalls ausgeschlossen vergleiche Öhler/Schramm in Schramm/Aicher/Fruhmann/Thiene/, Kommentar zum BVergG , Paragraph 129, Rz 48 bzw 67).“ [Unterstreichungen vom Zitierenden] 2.3 Aufgrund der oben zitierten Erklärung Ihres Büros im Aufklärungsschreiben steht fest, dass im Angebot Ihres Büros eine Kostenumlagerung vorgenommen wurde. Die Auftraggeberin hat nämlich in Position 10 und Position 11 der Beilage./3 für die Neben- kosten eine gesonderte Position vorgesehen, in der die Nebenkosten auszupreisen gewesen waren. Ihr Büro hat jedoch die wesentlichen Nebenkosten nicht in dieser Position, sondern in irgendeiner anderen Position einkalkuliert; selbst die konkrete Position, in der die Nebenkosten einkalkuliert sein sollte, ist nicht nachvollziehbar, weil Ihr Büro in Punkt 3 des Aufklärungsschreibens kryptisch von der "Gesamtangebotssumme" spricht. Aus der soeben zitierten Entscheidung des Bundesvergabeamtes ergibt sich unmissverständlich, dass in einem solchen Fall einer Kostenumlagerung das Angebot zwingend auszuscheiden Ist. Das Angebot Ihres Büros muss daher aus diesem Grund ausgeschieden werden" Beweis: wie bisher, PV durch Herr xxx Geschäftsführer, pA der Antragstellerin. Das Ausscheiden ist rechtswidrig erfolgt. Auf der nun in der Begründung der Ausscheidensentscheidung gegebenen Grundlage kann allenfalls KEIN Bieter richtig kalkuliert haben und wären alle Bieter auszuscheiden gewesen! Im Einzelnen ist dazu auszuführen:
  3. Zum behaupteten unvollständigen Aufklärungsersuchen Die Aufklärung wurde von der Antragstellerin vollständig abgegeben. Aufgrund der rudimentären Angaben in der Ausschreibung - bloßes Preisnachlassverfahren auf die HOB-I - und aufgrund des Umstandes, dass ohnehin Pauschalen anzubieten waren, war hier keine weitere Konkretisierung des Angebotes notwendig. Eine solche ist dennoch in Folge des Aufklärungsersuchens erfolgt. Jede einzelne Position ist kaufmännisch erklärbar, worauf auch im Aufklärungsschreiben hingewiesen wurde. Dem bezüglichen Ausscheidungsgrund "unvollständiges Aufklärungsersuchen" liegt offenbar § 129 Abs 2 BVergG zu Grunde. Demnach kann aber vor der Wahl des Angebotes für die Zuschlagsentscheidung der Auftraggeber nur Angebote von Bietern ausscheiden, die es unterlassen haben innerhalben der Ihnen gestellten Frist, die verlangten Aufklärungen zu geben oder deren Aufklärung einer nachvollziehbaren Begründung entbehrt. Beides Ist vorliegend nicht der Fall: Es wurde fristgerecht die verlangte Aufklärung gegeben und ist auch eine nachvollziehbare Begründung erfolgt. Dem bezüglichen Ausscheidungsgrund "unvollständiges Aufklärungsersuchen" liegt offenbar Paragraph 129, Absatz 2, BVergG zu Grunde. Demnach kann aber vor der Wahl des Angebotes für die Zuschlagsentscheidung der Auftraggeber nur Angebote von Bietern ausscheiden, die es unterlassen haben innerhalben der Ihnen gestellten Frist, die verlangten Aufklärungen zu geben oder deren Aufklärung einer nachvollziehbaren Begründung entbehrt. Beides Ist vorliegend nicht der Fall: Es wurde fristgerecht die verlangte Aufklärung gegeben und ist auch eine nachvollziehbare Begründung erfolgt. Der bezügliche Punkt 1.14 der Ausschreibungsunterlagen, der auch im Ausscheidensschreiben zitiert ist, bringt zu der genannten Bestimmung keinen Mehrwert, da nicht dargestellt ist, wann ein Ersuchen als vollständig beantwortet gilt. Entgegen der Auffassung der Auftraggeberin hat die Antragstellerin aber das Aufklärungsersuchen vollständig beantwortet. Offenbar hat die Auftraggeberin ihre eigenen Festlegungen in den Ausschreibungsunterlagen und die geforderte Nebenkostenpauschale nicht verstanden, da sie im Aufklarungsersuchen nach- träglich eine gesonderte, speziell vorgegebene Kalkulation, mit Aufwands- und Verbrauchssätzen. sowie näher definierten Kostenansätzen verlangt, die ursprünglich nicht gefordert war und sich auch aus der festgelegten HOB-I nicht ableiten lasst. Die Antragstellerin hat auf Grundlage HOB-I zulässigerweise eine Kalkulation nach Mannmonaten (MM) gewählt und konnte daraus aufgrund ihrer jahrzehntelangen Erfahrung auch die geforderten Pauschalen anbieten, die alle Leistungsteile, die das Leistungsbild fordert, enthalten. Eine Kalkulation nach Mannmonaten zur Ermittlung eines Pauschalpreis ist gängige Praxis und zulässig (vgl bspw. BVA 23.01.2013, N/0111-BVA/04/2012-27), wobei gegenständlich kein Rechenfehler oder Kalkulationsirrtum vorliegt. Die konkrete Art der Kalkulation wurde mit der Ausschreibung gerade nicht vorgegeben (Preisnachlassverfahren).Eine Kalkulation nach Mannmonaten zur Ermittlung eines Pauschalpreis ist gängige Praxis und zulässig vergleiche bspw. BVA 23.01.2013, N/0111-BVA/04/2012-27), wobei gegenständlich kein Rechenfehler oder Kalkulationsirrtum vorliegt. Die konkrete Art der Kalkulation wurde mit der Ausschreibung gerade nicht vorgegeben (Preisnachlassverfahren). In ihrem Aufklärungsersuchen vermischt die Auftraggeberin die technischen Vorgaben der Kalkulation, wenn sie einerseits ergebnispauschale Nachlässe auf die Pauschalbeträge nach der Honorarordnung HOB-I fordert, andererseits dann doch einen Maßstab anlegt, der eigentlich einen ÖNORM Datenträger im Bauverfahren fordern würde, nämlich ein entsprechendes Leistungsverzeichnis mit Einheitspreisen, was vorliegend nicht gefordert war! Interessanterweise wünscht die Auftraggeberin im Aufklärungsersuchen einen Nachweis über die Nachvollziehbarkelt aller direkt zuordenbaren Personal-, Material-, Geräte-, Fremdleistungs- und Kapitalkosten, sowie aller Aufwands- und Verbrauchsansätze, ist aber in ihrer Leistungsbeschreibung derart ungenau, dass eine solche klare Zuordnung aufgrund das ausgeschriebenen Leistungsbilds gar nicht gefordert ist. Jedenfalls ist das Leistungsbild so gestaltet, dass die von der Antragstellerin gewählte Kalkulationsart nach Mannmonaten zulässig ist und alle erforderlichen und zu kalkulierenden Bestandteile enthält, woraus sich kaufmännisch nachvollziehbar die geforderten Pauschalen herleiten lassen. Interessanter- weise wurden von der Auftraggeberin behauptet, dass die "geforderten" Nachweise nicht beigebracht wurden ohne diese aber auf Grundlage des ausgeschriebenen Leistungsbildes ausreihend konkretisiert zu haben: Die Ausschreibungsunterlagen definieren gerade die ausscheidensrelevanten Nebenkosten nicht, daher ist ausschließlich auf die HOB-I zu rekurrieren. Es wird hier nochmals auf die festgelegte Honorarberechnung nach HOB-I verwiesen und auf die enthaltenen Herstellungskosten (§ 4 HOB-I Besonderer Teil), die Ausrüstungskosten (§ 5 HOB-I). Nach § 8 HOB-I - BT umfasst die Gesamtleistung des Ziviltechnikers als "einheitliches Ganzes" die Planung nach § 9 und die örtliche Bauaufsicht nach § 10 HOB-I samt den gesondert aufgeführten Nebenkosten. Interessanterweise wünscht die Auftraggeberin im Aufklärungsersuchen einen Nachweis über die Nachvollziehbarkelt aller direkt zuordenbaren Personal-, Material-, Geräte-, Fremdleistungs- und Kapitalkosten, sowie aller Aufwands- und Verbrauchsansätze, ist aber in ihrer Leistungsbeschreibung derart ungenau, dass eine solche klare Zuordnung aufgrund das ausgeschriebenen Leistungsbilds gar nicht gefordert ist. Jedenfalls ist das Leistungsbild so gestaltet, dass die von der Antragstellerin gewählte Kalkulationsart nach Mannmonaten zulässig ist und alle erforderlichen und zu kalkulierenden Bestandteile enthält, woraus sich kaufmännisch nachvollziehbar die geforderten Pauschalen herleiten lassen. Interessanter- weise wurden von der Auftraggeberin behauptet, dass die "geforderten" Nachweise nicht beigebracht wurden ohne diese aber auf Grundlage des ausgeschriebenen Leistungsbildes ausreihend konkretisiert zu haben: Die Ausschreibungsunterlagen definieren gerade die ausscheidensrelevanten Nebenkosten nicht, daher ist ausschließlich auf die HOB-I zu rekurrieren. Es wird hier nochmals auf die festgelegte Honorarberechnung nach HOB-I verwiesen und auf die enthaltenen Herstellungskosten (Paragraph 4, HOB-I Besonderer Teil), die Ausrüstungskosten (Paragraph 5, HOB-I). Nach Paragraph 8, HOB-I - BT umfasst die Gesamtleistung des Ziviltechnikers als "einheitliches Ganzes" die Planung nach Paragraph 9 und die örtliche Bauaufsicht nach Paragraph 10, HOB-I samt den gesondert aufgeführten Nebenkosten. Beweis: wie bisher insbesondere PV 01 xxx Schreiben der Auftraggeberin an die Antragstellerin (Aufklärungsersuchen) vom 30.08.2016 (Beilage ./C) Schreiben der Antragstellerin an die Auftraggeberin (Aufklarungsschreiben vom 01.09.2016 (Beilage./D) In den Ausschreibungsunterlagen ist unter Kapitel 1.5.2 Verfahrensablauf Folgendes bestandfest festgelegt: "Der Bieter ist berechtigt seine Preise im Letztangebot in jeder Hinsicht zu ändern. Für eine - auch erhebliche - Preisreduktion ist es insbesondere nicht erforderlich, dass die Reduktion mit einer technischen inhaltlichen oder sonstigen Begründung gerechtfertigt oder nachgewiesen wird. Vielmehr wird in einem solchen Fall unwiderlegbar vermutet, dass der Bieter sich für das Letztangebot einen entsprechenden Nachlass oder Verhandlungsspielraum vorbehalten hat". Ausgehend von dieser bestandfesten Festlegung war es gar nicht zulässig, dass der Auftraggeber Kalkulationsgrundlagen zum erheblichen Nachlass in einer Nebenleistung gefordert hat und ist bereits aus diesem Grund die Vorgangsweise der Auftraggeberin und das Ausscheiden nicht gerechtfertigt.
  4. Zur behaupteten unzulässigen Kostenumlagerung Wie bereits im Sachverhalt dargestellt, waren die in der Ausschreibung verlangten Nebenkosten im Erstangebot zum Teil doppelt kalkuliert, sodass die Antragstellerin diese in der Nebenkostenposition auf das tatsächlich kaufmännisch nachvollziehbar einfache Maß reduziert hat. Hier wird auch auf die gerade oben zu 1 gemachten Ausführungen (HOB-I) verwiesen. Festzuhalten ist auch, dass entgegen der Rechtsauffassung der Auftraggeberin hier keine Umlagerung von Positionen oder spekulative Preisgestaltung vorliegt (die Auftraggeberin hat hier nicht einmal eine vertiefte Angebotsprüfung durchgeführt, was aufgrund der angebotenen Pauschalen auch schwer möglich ist), sondern ist gegenständlich eine allgemeine Position (Nebenkostenposition), als "inkriminierend" dargestellt, die tatsächlich aber schon ihrem Begriff nach in den sonstigen Leistungspositionen enthalten ist (vgl HOB-I) und In den vorgelegten MM-Kalkulationsblättern ausgewiesen wird. Festzuhalten ist auch, dass entgegen der Rechtsauffassung der Auftraggeberin hier keine Umlagerung von Positionen oder spekulative Preisgestaltung vorliegt (die Auftraggeberin hat hier nicht einmal eine vertiefte Angebotsprüfung durchgeführt, was aufgrund der angebotenen Pauschalen auch schwer möglich ist), sondern ist gegenständlich eine allgemeine Position (Nebenkostenposition), als "inkriminierend" dargestellt, die tatsächlich aber schon ihrem Begriff nach in den sonstigen Leistungspositionen enthalten ist vergleiche HOB-I) und In den vorgelegten MM-Kalkulationsblättern ausgewiesen wird. Das hier tatsächlich ein Ausschreibungsfehler (mangelnde Definition und Festlegung des Inhalts der Nebenkosten) vorliegt, ist der Antragstellerin nicht vorzuwerfen. Dieser Umstand geht zu Lasten der Auftraggeberin als·Erstellerin der Ausschreibungsunterlagen (§ 915 ABOB) und liegt auch deshalb kein Ausscheidungsgrund vor. Das hier tatsächlich ein Ausschreibungsfehler (mangelnde Definition und Festlegung des Inhalts der Nebenkosten) vorliegt, ist der Antragstellerin nicht vorzuwerfen. Dieser Umstand geht zu Lasten der Auftraggeberin als·Erstellerin der Ausschreibungsunterlagen (Paragraph 915, ABOB) und liegt auch deshalb kein Ausscheidungsgrund vor. Auch ist der von der Auftraggeberin zitierte Sachverhalt von xxxx mit dem vorliegenden nicht vergleichbar. Der Entscheidung lag die Beleuchtungslieferung für die Generalsanierung von zwei Institutsgebäuden der TU Wien zu Grunde und war dort ein "normales" Leistungsverzeichnis vorgegeben. Es handelte sich dort inhaltlich um einen bloßen Lieferauftrag mit Regieleistungen für die ergänzende Montage, sowie die Einschulung von Personal, die mit dem vorliegenden Auftrag der Planungsleistungen bzw. dem gegenständlichen Dienstleistungsauftrag nicht vergleichbar ist. In dem dortigen Verfahren hat die Antragstellerin die Baustellengemeinkosten sowie die Verrechnungseinheiten in die Leuchteneinheitspreise eingerechnet und hat damit den Vorgaben der Aus- schreibungsunterlage widersprochen. Der vorliegende Fall ist ganz anders gelagert, sind doch nur prozentuelle Abschläge und damit Pauschalen auf Dienstleistungen nach den Vor- gaben der HOI-B anzubieten gewesen, die selbst bloß Pauschalen inkl Nebenkosten vorsieht. Es liegen keine Einheitspreise vor und damit auch keine im Sinne der Mischkalkulationsjudikatur vermischbaren Leistungspositionen vor. Im vorliegenden Fall sollten bloß Nachlässe auf Honoraransätze nach HOB-I als Pauschalen bewertet werden. Festzuhalten ist mit die Judikatur, etwa UVS. Vorarlberg 8.11.2012, xxx, dass gar kein Ausschreibungswiderspruch vorliegt, wenn der Bieter einzelne Positionen mit ,,0 €" auspreist und angibt, diese in andere Preispositionen eingerechnet zu haben. Dies auch dann nicht, wenn die Ausschreibung eine Aufgliederung der Einzelleistungen vorgesehen hat. Umso mehr muss das grs für den vorliegenden Fall gelten, indem nicht einmal eine Nullposition angegeben wurde. Überdies liegt tatsächlich ein ganz anderer Fall als diejenigen, die der Mischkalkulationsjudikatur zugrunde liegen - vor, da kein Leistungsverzeichnis auf Grundlage eines ÖNORM Datenträgers, vorgegeben wurde. Vorliegend ist gerade keine ÖNORM gemäße Aufgliederung des LV gefordert gewesen, sondern eine nach HOB-I, mit entsprechenden Abschlägen, was im Ergebnis ganz anders zu beurteilen ist, da es sich vorliegend um Pauschalen handelt. Die von der Auftraggeberin zitierte Judikatur und damit auch ihre gesamte Rechtsauffassung fußt in der Judikatur zur Mischkalkulation bei Ausschreibungen mit ausgepreisten Positions- preisen, auf Grundlage ÖNORM B2110 und ÖNORM B
  5. Hintergrund der bezüglichen Mischkalkulationsjudikatur ist, dass insbesondere dann, wenn Nullpositionen angegeben werden, die relevanten Positionspreise auch hinsichtlich der Positionen, in welche die entsprechenden Leistungen eingerechnet worden sind, nicht ermittelt werden können. Im Falle von Mengenmehrungen bzw. Mengenminderungen würde es der Antragstellerin freistehen, einen diesbezüglichen Preis nach ihrem Gutdünken festzusetzen, was ÖNORM B2110 widerspricht. Dies kann bei ausgeschriebenen Pauschalen ohne Änderung des Leistungsbildes bereits denklogisch nicht möglich sein. Vorliegend ist auch deshalb ein ganz anderer Fall gegeben, da die Kalkulation aufgrund von Mannmonaten (MM), bei durchschnittlichem technischem Verständnis nachvollziehbar Ist und auch nicht auf ÖNORM B2110 oder ÖNORM B2061 fußt. Es sind keine echten Bauleistungen mit LV ausgeschrieben, sondern eine Ausschreibung von Planungsleistungen und Kontrolle vorliegend, die auf der HOB-I beruht. Insofern war das Angebot der Antragstellerin im vorliegenden Fall auch nicht der Ausschreibung widersprechend. Jedenfalls ist die bezügliche Mischkalkulationsjudikatur auf die vorliegende Vorschreibung, die kein detailliertes Leistungsverzeichnis enthält, nicht anzuwenden. Abschließend ist noch einmal festzuhalten, dass die entsprechenden Einsatzzeiten in Mannmonaten aus den Erfahrungen des Bieters bei ähnlichen Projekten der letzten Jahre ermittelt worden ist und diese Kalkulation durch Mannmonate zulässig ist, gerade da vorliegend auch Pauschalen ausgeschrieben waren. Die Kalkulation der dem Honorarangebot zur Ermittlung der Honorare zugrundeliegenden Mannmonatssätze für das eingesetzte Personal wurde In der Aufklärung nochmals unter Beilage./1 bis ./4 angeschlossen. Diese Berechnung fußt auf dem Kollektivvertrag für Angestellte der Architekten und Ingenieurkonsulenten, dessen Anforderungen eingehalten werden. Aufgrund der von der Antragstellerin gewählten Kalkulation Ober Mannmonate sind die wesentlichen Nebenkosten, die sich aus § 9 Abs 1 des Allgemeinen Teils der Honorarlinien ergeben, in den Kalkulationsblättern des eingesetzten Personals (Beilage./1 bis .14 der Aufklärung) berücksichtigt, dass im Angebot enthaltene Nebenkosten ein Prozentsatz von je 0,1% enthält, die für die Ausführungsplanung und Bauüberwachung notwendigen restlichen Aufwendungen, vor allem Leistungen gern. § 9 Abs 1 Z 3 und 4 der Honorarrichtlinie (Vervielfältigungen). Abschließend ist noch einmal festzuhalten, dass die entsprechenden Einsatzzeiten in Mannmonaten aus den Erfahrungen des Bieters bei ähnlichen Projekten der letzten Jahre ermittelt worden ist und diese Kalkulation durch Mannmonate zulässig ist, gerade da vorliegend auch Pauschalen ausgeschrieben waren. Die Kalkulation der dem Honorarangebot zur Ermittlung der Honorare zugrundeliegenden Mannmonatssätze für das eingesetzte Personal wurde In der Aufklärung nochmals unter Beilage./1 bis ./4 angeschlossen. Diese Berechnung fußt auf dem Kollektivvertrag für Angestellte der Architekten und Ingenieurkonsulenten, dessen Anforderungen eingehalten werden. Aufgrund der von der Antragstellerin gewählten Kalkulation Ober Mannmonate sind die wesentlichen Nebenkosten, die sich aus Paragraph 9, Absatz eins, des Allgemeinen Teils der Honorarlinien ergeben, in den Kalkulationsblättern des eingesetzten Personals (Beilage./1 bis .14 der Aufklärung) berücksichtigt, dass im Angebot enthaltene Nebenkosten ein Prozentsatz von je 0,1% enthält, die für die Ausführungsplanung und Bauüberwachung notwendigen restlichen Aufwendungen, vor allem Leistungen gern. Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 der Honorarrichtlinie (Vervielfältigungen). Es wird noch einmal darauf hingewiesen, dass vorliegend aufgrund der anzubietenden Nachlässe auf die Honorarsätze der HOB-I bzw. der dadurch gegebenen Pauschalen keine Mischkalkulation im Sinne der vergaberechtlichen Judikatur (deren Leistungsverzeichnis vorausgesetzt) vorliegt. Alle kostenrelevanten Bestandteile wurden ausreichend nachgewiesen und ist die Kalkulation schlüssig und das gesamte Angebot vollständig und ohne Rechenfehler abgegeben worden. Beweis: wie bisher, PV durch Herr xxx, Geschäftsführer, pA der Antragstellerin.
  6. Es werden daher gestellt nachstehende ANTRÄGE das Landesverwaltungsgericht Kärnten möge
  7. die Entscheidung der Auftraggeberin, Stadtgemeinde xxx ausgesprochen durch die Vertretung der vergebende Stelle xxx, in der Ausschreibung "Rahmenvereinbarung mit drei Parteien für die Ausführungsplanung und Leistungen der Bauüberwachung zur Realisierung des Gesamtprojekts Abwasserbeseitigungsanlage xxx“ vom 25.10.2016, das Angebot der Antragstellerin auszuscheiden, für nichtig erklären;
  8. der Auftraggeberin auftragen, der Antragstellerin die Kosten (Pauschalgebühr) für den Nachprüfungsantrag und die einstweilige Verfügung zu ersetzen und
  9. eine öffentliche Verhandlung über den Nachprüfungsantrag durchführen“ Die Antragsgegnerin wurde vom erkennenden Gericht mit Schriftsatz vom 04.11.2016, xxx, vom Einlangen des Nachprüfungsantrages in Kenntnis gesetzt. Mit Schriftsatz vom 16.11.2016 hat die Antragsgegnerin eine Gegenäußerung erstattet und hierin wie folgt vorgebracht: „„STELLUNGNAHME:
  10. ZUM MAßGEBLICHEN SACHVERHALT 1.1 Die Auftraggeberin hat das vorliegende zweistufige Verhandlungsverfahren "Rahmenvereinbarung mit drei Parteien für die Ausführungsplanung und Leistungen der Bauüberwachung zur Realisierung des Gesamtprojektes Abwasserbeseitigungsanlage xxx" aufgrund des geschätzten Auftragswertes europaweit bekannt gemacht. Diese Bekanntmachung wurde am 30.1.2016 unter anderem im Amtsblatt der Europäischen Union unter der Zahl 2016/S xxx veröffentlicht. Der Ausschreibungsgegenstand betrifft einen prioritären Dienstleistungsauftrag. Beweis: Bekanntmachung vom 30.1.2016, xxx (Beilage ./1) 1.2 Für die Abwicklung der ersten Stufe des Verhandlungsverfahrens war unter anderem in der europaweiten Bekanntmachung das Ende der Teilnahmefrist mit 1.3.2016, 12:00 Uhr, festgelegt. Innerhalb dieser Frist haben mehrere Bewerber bzw Bewerbergemeinschaften fristgemäße Teilnahmeanträge abgegeben. Unter anderem hat auch die Antragstellerin einen fristgemäßen sowie ausschreibungs- und vergaberechtskonformen Teilnahmeantrag abgegeben. Daher wurde unter anderem die Antragstellerin als Teilnehmer des vorliegenden Vergabeverfahrens im Rahmen der Eignungs- und Ausfallprüfung positiv bewertet und zur zweiten Stufe des Verhandlungsverfahrens zugelassen. 1.3 In der zweiten Stufe des Verhandlungsverfahrens hat unter anderem die Antragstellerin die Ausschreibungsunterlagen für das Erst-Angebot (Stand 2.5.2016) mit der Einladung zur Abgabe eines entsprechenden Angebotes erhalten. Das Ende der Angebotsfrist für die Abgabe dieser Erst-Angebote war mit 30.5.2016, 10:00 Uhr, festgelegt. Innerhalb dieser Frist hat die Antragstellerin ein Erst-Angebot abgegeben. Beweis: - Ausschreibungsunterlagen für das Erst-Angebot, Stand 2.5.2016 (Beilage ./2) - Erst-Angebot der Antragstellerin (Beilage ./3) 1.4 In weiterer Folge haben auf Basis aller Erst-Angebote unter anderem auch mit der Antragstellerin am 16.6.2016 die Verhandlungsrunden stattgefunden. Am Ende der Verhandlungsrunden wurden die dabei gewonnenen Erkenntnisse in die Ausschreibungsunterlagen eingearbeitet, um auf Basis dieser adaptierten Ausschreibungsunterlagen die Letzt-Angebote einzuholen. Beweis: - Verhandlungsprotokoll mit der Antragstellerin (Beilage ./4) 1.5 Der Antragstellerin wurden daher die adaptierten Ausschreibungsunterlagen für das Letzt-Angebot (Stand 1.7.2016) übermittelt. Dabei wurde unter anderem auch die Antragstellerin eingeladen, bis längstens 8.10.2016, 10:00 Uhr, ein entsprechendes Letzt-Angebot abzugeben. Innerhalb dieser Frist hat die Antragstellerin ein Letzt-Angebot abgegeben. Beweis: - Ausschreibungsunterlagen für das Letzt-Angebot, Stand 2.5.2016 (Beilage ./5) Beweis: - Ausschreibungsunterlagen für das Letzt-Angebot, Stand 2.5.2016, (Beilage ./5) - Letzt-Angebot der Antragstellerin (Beilage ./6) 1.6 Anschließend hat die Auftraggeberin die eingelangten Letzt-Angebote geprüft. Da- bei hat die Auftraggeberin zunächst mehrere Unklarheiten im Hinblick auf die Kalkulation der angebotenen Honorare der Antragstellerin festgestellt. Relevant für das vorliegende Nachprüfungsverfahren ist dabei insbesondere, dass die Antragstellerin für die Nebenkosten-Ausführungsplanung (Punkt 1.6.1.2 der Ausschrei- bungsunterlagen) und Nebenkosten-Bauüberwachung (Punkt 1.6.1.4 der Ausschreibungsunterlagen) jeweils 0,1 % des Honorars angeboten hat. Diese Nebenkosten sind ungewöhnlich niedrig erschienen. Dies gilt insbesondere deshalb, weil in Punkt 1.6.1.6 der Ausschreibungsunterlagen festgelegt war, dass damit "sämtliche Nebenkosten gemäß § 9 Abs 1 Allgemeiner Teil der Honorarleitlinien (Fassung 1.12.2004) abgegolten [sind]; ausgenommen von dieser Pauschalverrechnung sind nur die Kosten gemäß § 9 Abs 1 Z 5 des Allgemeinen Teils der Honorarleitlinien." Aufgrund von Erfahrungswerten war es für die Auftraggeberin nicht nachvollziehbar, dass diese umfassenden Leistungen mit den angebotenen Prozentsätzen von 0,1% im geforderten Umfang und mit der geforderten Qualität erbracht werden können. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil im Erst-Angebot die Antragstellerin deutlich höhere Prozentsätze angeboten hat und zwar für die Nebenkosten- Ausführungsplanung 3,0% und für die Nebenkosten-Bauüberwachung 5,0%. Da es im Hinblick auf diese Nebenkosten weder in der Verhandlungsrunde, noch in den Ausschreibungsunterlagen für die Abgabe des Letzt-Angebotes gegenüber dem Erst-Angebot inhaltliche Änderungen gegeben hat, haben entsprechende Zweifel bestanden, ob eine ordnungsgemäße Kalkulation vorliegt. Anschließend hat die Auftraggeberin die eingelangten Letzt-Angebote geprüft. Da- bei hat die Auftraggeberin zunächst mehrere Unklarheiten im Hinblick auf die Kalkulation der angebotenen Honorare der Antragstellerin festgestellt. Relevant für das vorliegende Nachprüfungsverfahren ist dabei insbesondere, dass die Antragstellerin für die Nebenkosten-Ausführungsplanung (Punkt 1.6.1.2 der Ausschrei- bungsunterlagen) und Nebenkosten-Bauüberwachung (Punkt 1.6.1.4 der Ausschreibungsunterlagen) jeweils 0,1 % des Honorars angeboten hat. Diese Nebenkosten sind ungewöhnlich niedrig erschienen. Dies gilt insbesondere deshalb, weil in Punkt 1.6.1.6 der Ausschreibungsunterlagen festgelegt war, dass damit "sämtliche Nebenkosten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Allgemeiner Teil der Honorarleitlinien (Fassung 1.12.2004) abgegolten [sind]; ausgenommen von dieser Pauschalverrechnung sind nur die Kosten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 5, des Allgemeinen Teils der Honorarleitlinien." Aufgrund von Erfahrungswerten war es für die Auftraggeberin nicht nachvollziehbar, dass diese umfassenden Leistungen mit den angebotenen Prozentsätzen von 0,1% im geforderten Umfang und mit der geforderten Qualität erbracht werden können. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil im Erst-Angebot die Antragstellerin deutlich höhere Prozentsätze angeboten hat und zwar für die Nebenkosten- Ausführungsplanung 3,0% und für die Nebenkosten-Bauüberwachung 5,0%. Da es im Hinblick auf diese Nebenkosten weder in der Verhandlungsrunde, noch in den Ausschreibungsunterlagen für die Abgabe des Letzt-Angebotes gegenüber dem Erst-Angebot inhaltliche Änderungen gegeben hat, haben entsprechende Zweifel bestanden, ob eine ordnungsgemäße Kalkulation vorliegt. Daher wurde der Antragstellerin mit Fax-Schreiben das Aufklärungsersuchen vom 30.8.2016 übermittelt. Für das Einlangen des Aufklärungsschreibens wurde eine Frist bis längstens 2.9.2016, 17:00 Uhr, festgelegt. In diesem Aufklärungsersuchen hat die Auftraggeberin mehrfach auf § 125 Abs 4 Z 1 BVergG verwiesen. Die Auftraggeberin hat dadurch klar zum Ausdruck gebracht, dass mit diesem Aufklärungs- ersuchen eine vertiefte Angebotsprüfung im Sinne des § 125 BVergG durchgeführt wird. Daher wurde der Antragstellerin mit Fax-Schreiben das Aufklärungsersuchen vom 30.8.2016 übermittelt. Für das Einlangen des Aufklärungsschreibens wurde eine Frist bis längstens 2.9.2016, 17:00 Uhr, festgelegt. In diesem Aufklärungsersuchen hat die Auftraggeberin mehrfach auf Paragraph 125, Absatz 4, Ziffer eins, BVergG verwiesen. Die Auftraggeberin hat dadurch klar zum Ausdruck gebracht, dass mit diesem Aufklärungs- ersuchen eine vertiefte Angebotsprüfung im Sinne des Paragraph 125, BVergG durchgeführt wird. Die Antragstellerin hat ein fristgemäßes Aufklärungsschreiben vom 1.9.2016 per E-Mail übermittelt. Allerdings hat die Antragstellerin mit diesem Aufklärungsschreiben das Aufklärungsersuchen der Auftraggeberin nicht vollständig beantwortet, sodass die Antragstellerin dadurch die von der Auftraggeberin festgestellten Unklarheiten im Letzt-Angebot nicht ausgeräumt hat. Allein aus diesem Grund hat die Antragstellerin nach den Festlegungen in den Ausschreibungsunterlagen einen zwingen- den Ausscheidenstatbestand erfüllt (siehe dazu im Detail unten in Punkt 2.2). Hinzu kommt, dass aufgrund der Erklärungen der Antragstellerin in ihrem Aufklärungsschreiben sich ein weiterer zwingender Ausscheidensgrund ergeben hat (siehe dazu im Detail unten in Punkt 2.3). Diese vergaberechtlichen Schlussfolgerungen wurden im Zwischen-Prüfbericht (Stand 21.10.2016) zusammengefasst und entsprechend ausführlich begründet. Daher hat die Auftraggeberin auf Basis dieses Zwischen-Prüfberichtes der Antragstellerin mit Fax-Schreiben vom 25.10.2016 die verfahrensgegenständliche Ausscheidensentscheidung mitgeteilt. Beweis: -Aufklärungsersuchen an die Antragstellerin vom 30.8.2016 (Beilage ./7) Beweis: -Aufklärungsersuchen an die Antragstellerin vom 30.8.2016, (Beilage ./7) - Aufklärungsschreiben der Antragstellerin vom 1.9.2016 (Beilage ./8) - Aufklärungsschreiben der Antragstellerin vom 1.9.2016, (Beilage ./8) - Zwischen-Prüfbericht, Stand 21.10.2016 (Beilage ./9) - Ausscheidensentscheidung an Antragstellerin vom 25.10.2016 (Beilage ./10)
  11. ZUR VERGABERECHTSKONFORMEN AUSSCHEIDENSENTSCHEI-DUNG 2.1 Allgemeines 2.1.1 Wesentlich für das vorliegende Nachprüfungsverfahren ist, dass in Punkt 1.14 der Ausschreibungsunterlagen folgende Festlegung enthalten ist: "Der Bieter ist verpflichtet, allfällige Aufklärungsersuchen, die von der Auftraggeberin insbesondere im Rahmen der Angebotsprüfung gestellt werden, jeweils innerhalb der gesetzten Fristen dem Ersuchen entspre- chend und insbesondere vollständig zu beantworten; kommt der Bieter dieser Pflicht nicht oder nicht fristgemäß nach, liegt ein Ausschlussgrund für das betreffende Angebot vor. Ist der Bieter der Ansicht, ein Aufklärungsersuchen der Auftraggeberin wäre undeutlich, unklar, unvollständig etc, hat er jedenfalls vor Abgabe der geforderten Aufklärung, die Auftraggeberin auf die Undeutlichkeit, Unklarheit oder Unvollständigkeit begründet hinzuweisen und diese auszuräumen; eine nach Abgabe der Aufklärung geltend gemachte Undeutlichkeit, Unklarheit oder Unvollständigkeit ist somit ausgeschlossen. Die vorliegende Festlegung gilt jeweils sinngemäß für jedes abgegebene Angebot, also für das Erst- Angebot, ein allfälliges Zweit- Angebot etc und insbesondere für das Letzt-Angebot." (Unterstreichungen vom Zitierenden) Aus dieser Festlegung ergibt sich unmissverständlich, dass ein zwingender Ausschlussgrund vorliegt, wenn ein Aufklärungsersuchen nicht vollständig beantwortet wird. Darüber hinaus ist festgelegt, dass der betreffende Bieter die Auftraggeberin jedenfalls vor Abgabe der geforderten Aufklärung auf allfällige Undeutlichkeiten, Unklarheiten oder Unvollständigkeiten im Aufklärungsersuchen hinzuweisen und diese auch vorab auszuräumen hat. 2.1.2 Wesentlich für das vorliegende Nachprüfungsverfahren ist, dass die Antragstellerin die Auftraggeberin vorab jedenfalls nicht auf allfällige Undeutlichkeiten, Unklarheiten oder Unvollständigkeiten des Aufklärungsersuchens vom 30.8.2016 hingewiesen hat. Daher geht das gesamte Vorbringen der Antragstellerin, mit dem sie das Aufklärungsersuchen nachträglich und zwar erst im Nachprüfungsantrag bemängelt, aufgrund der zitierten Festlegungen in Punkt 1.14 der Ausschreibungsunterlagen ins Leere. 2.2 Zum unvollständigen Aufklärungsersuchen 2.2.1 Ausgehend von der in Punkt 2.1.1 zitierten Festlegung ist zunächst festzuhalten, dass die Antragstellerin das Aufklärungsersuchen vom 30.8.2016 mit ihrem Aufklärungsschreiben vom 1.9.2016 im Hinblick auf die Nebenkosten nicht vollständig beantwortet hat und daher der soeben zitierte Ausschlussgrund erfüllt ist. In Punkt 2 des Aufklärungsersuchens vom 30.8.2016 wurde nämlich um folgende Aufklärung ersucht: "Vor diesem Hintergrund wird zu den angebotenen Nebenkosten-Aus- führungsplanung und Nebenkosten-Bauüberwachung um Aufklärung und Stellungnahme ersucht, ob und inwiefern diese Preise betriebswirt- schaftlich erklär-

§ 125Abs 4 Z 1 BVerg

G sind. Dabei sind zum einen die Aufwands- und Verbrauchsansätze einerseits sowie die Kostenansätze andererseits der Höhe nach plausibel und nachvollziehbar zu erläutern; zum anderen sind für die an- gebotenen Nebenkosten die darin jeweils enthaltenen Fremdleistungen durch Nachweise zu belegen. Diese Erläuterungen und Nachweise haben sich jeweils auf jene Leistungen konkret und nachvollziehbar zu beziehen, die in § 9 Abs 1 des Allgemeinen Teils der Honorarleitlinien angegeben sind und die für die im Auftragsfall zu erbringenden Leistungen relevant sind. Dadurch ist nachzuweisen, dass im Honorar alle direkt zuordenbaren Personal-. Material-, Geräte-, Fremdleistungs- und Kapitalkosten enthalten sind, und dass die Aufwands- und Verbrauchsansätze sowie die Personalkosten, diese insbesondere im Hinblick auf die dem Angebot zugrunde gelegten Kollektivverträge, nachvollziehbar sind." (Unterstreichungen vom Zitierenden) "Vor diesem Hintergrund wird zu den angebotenen Nebenkosten-Aus- führungsplanung und Nebenkosten-Bauüberwachung um Aufklärung und Stellungnahme ersucht, ob und inwiefern diese Preise betriebswirt- schaftlich erklär-

Paragraph 125, Absatz 4, Ziffer eins, BVergG sind. Dabei sind zum einen die Aufwands- und Verbrauchsansätze einerseits sowie die Kostenansätze andererseits der Höhe nach plausibel und nachvollziehbar zu erläutern; zum anderen sind für die an- gebotenen Nebenkosten die darin jeweils enthaltenen Fremdleistungen durch Nachweise zu belegen. Diese Erläuterungen und Nachweise haben sich jeweils auf jene Leistungen konkret und nachvollziehbar zu beziehen, die in Paragraph 9, Absatz eins, des Allgemeinen Teils der Honorarleitlinien angegeben sind und die für die im Auftragsfall zu erbringenden Leistungen relevant sind. Dadurch ist nachzuweisen, dass im Honorar alle direkt zuordenbaren Personal-. Material-, Geräte-, Fremdleistungs- und Kapitalkosten enthalten sind, und dass die Aufwands- und Verbrauchsansätze sowie die Personalkosten, diese insbesondere im Hinblick auf die dem Angebot zugrunde gelegten Kollektivverträge, nachvollziehbar sind." (Unterstreichungen vom Zitierenden) 2.2.2 Entgegen diesem ausdrücklichen Aufklärungsersuchen hat jedoch die Antragstellerin mit ihrem Aufklärungsschreiben vom 1.9.2016 die geforderten Angaben und Nachweise für die Nebenkosten nicht beigebracht. Vielmehr hat sich die Antragstellerin in Punkt 3 des Aufklärungsscheibens auf den Hinweis beschränkt, dass der wesentliche Anteil der anzubietenden "Nebenkosten für die Ausführungsplanung und die Bauüberwachung [ ... ] in der Gesamtangebotssumme enthalten ist." Zusätzlich hat die Antragstellerin die Beilagen 1 bis 4 (Ermittlung der Mannmonatssätze) mit ihrem Aufklärungsschreiben vorgelegt; aber auch aus diesen Beilagen ergibt sich kein einziger Hinweis auf die im Aufklärungsersuchen geforderten Angaben und Nachweise. Daher können die in der Kalkulation allenfalls berücksichtigten Personal-, Material-, Geräte-, Fremdleistungs- und Kapitalkosten sowie die Aufwands- und Verbrauchsansätze jedenfalls nicht nachvollzogen werden. Folglich steht fest, dass die Antragstellerin die im Aufklärungsersuchen geforderten Angaben und Nachweise nicht beigebracht hat und daher der oben zitierte Ausschlussgrund gemäß Punkt 1.14 der Ausschreibungsunterlagen erfüllt ist. Das An- gebot der Antragstellerin musste daher nach den Festlegungen in den Ausschreibungsunterlagen bereits aus diesem Grund ausgeschieden werden, weil die Antragstellerin das Aufklärungsersuchen im Hinblick auf die Nebenkosten nicht beantwortet hat. Es ist geradezu unerfindlich, warum die Antragstellerin der Meinung ist, sie hätte die geforderten Angaben und Nachweise für die Kalkulation der Nebenkosten vorgelegt. Es stellt sich daher die Frage: Aus welchen Angaben oder Nachweisen der Antragstellerin sind die für die Nebenkosten relevanten "direkt zuordenbaren Personal-, Material-, Geräte-, Fremdleistungs- und Kapitalkosten" sowie die "Aufwands- und Verbrauchsansätze sowie die Personalkosten" ersichtlich? Diese Frage lässt sich mit dem Aufklärungsschreiben der Antragstellerin jedenfalls nicht beantworten. 2.2.3 Wesentlich dabei ist, dass in Punkt 1.6.1.6 der Ausschreibungsunterlagen der Umfang der von der Antragstellerin zu kalkulierenden Nebenkosten ausdrücklich und abschließend konkret wie folgt festgelegt ist: "Mit den für jedes Leistungsbild angebotenen Nebenkosten-Prozentsätzen (Punkte 1.6.1.2 und 1.6.1.4) sind sämtliche Nebenkosten gemäß § 9 Abs 1 Allgemeiner Teil der Honorarleitlinien (Fassung 1.12.2014) abgegolten; ausgenommen von dieser Pauschalverrechnung sind nur die Kosten gemäß § 9 Abs 1 Z 5 des Allgemeinen Teils der Honorarleitlinien. Diese notwendigen Kosten gemäß § 9 Abs 1 Z 5 des Allgemeinen Teils der Honorarleitlinien können also der Auftraggeberin in der jeweils anfallenden Höhe weiterverrechnet werden und werden daher von dieser getragen (behördliche Kommissionsgebühren, Stempel- und Rechtsgebühren, Verwaltungsabgaben, Gerichtskosten, Portokosten für behördlich verlangte Ladungen)." "Mit den für jedes Leistungsbild angebotenen Nebenkosten-Prozentsätzen (Punkte 1.6.1.2 und 1.6.1.4) sind sämtliche Nebenkosten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Allgemeiner Teil der Honorarleitlinien (Fassung 1.12.2014) abgegolten; ausgenommen von dieser Pauschalverrechnung sind nur die Kosten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 5, des Allgemeinen Teils der Honorarleitlinien. Diese notwendigen Kosten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 5, des Allgemeinen Teils der Honorarleitlinien können also der Auftraggeberin in der jeweils anfallenden Höhe weiterverrechnet werden und werden daher von dieser getragen (behördliche Kommissionsgebühren, Stempel- und Rechtsgebühren, Verwaltungsabgaben, Gerichtskosten, Portokosten für behördlich verlangte Ladungen)." Aus dieser Festlegung ergibt sich, dass sämtliche Nebenkosten, die in § 9 Abs 1 Z 1 bis 4 und 6 bis 13 des Allgemeinen Teils der Honorarleitlinien enthalten sind, vom Bieter zu kalkulieren gewesen wären. Es liegt auf der Hand, dass diese umfassenden Leistungen mit den bei den angebotenen Nebenkostensätzen von 0,1% keinesfalls ausreichend sind, um diese umfassenden Leistungen ordnungsgemäß erbringen zu können. Diese Prozentsätze ergeben nämlich in Absolutbeträgen für die Ausführungsplanung Nebenkosten von EUR 280,92 netto und für die Bauüberwachung Nebenkosten von EUR 433,78 netto. Aus dieser Festlegung ergibt sich, dass sämtliche Nebenkosten, die in Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und 6 bis 13 des Allgemeinen Teils der Honorarleitlinien enthalten sind, vom Bieter zu kalkulieren gewesen wären. Es liegt auf der Hand, dass diese umfassenden Leistungen mit den bei den angebotenen Nebenkostensätzen von 0,1% keinesfalls ausreichend sind, um diese umfassenden Leistungen ordnungsgemäß erbringen zu können. Diese Prozentsätze ergeben nämlich in Absolutbeträgen für die Ausführungsplanung Nebenkosten von EUR 280,92 netto und für die Bauüberwachung Nebenkosten von EUR 433,78 netto. 2.2.4 Das Vorbringen der Antragstellerin in ihrem Nachprüfungsantrag, sie hätte mit der nachgewiesenen Kalkulation, die ausschließlich auf Mannmonaten passiert, die ordnungsgemäße Berücksichtigung dieser in Punkt 2.2.3 zitierten Kalkulationsvor- gaben nachgewiesen, ist schlichtweg eine Themenverfehlung. In § 9 Abs 1 Z 7 des Allgemeinen Teils der Honorarleitlinien sind beispielsweise folgende Nebenleistungen angeführt: "Beistellung, Ausstattung und Betriebskosten (wie Beheizung, Beleuchtung, Reinigung, Telefonspesen udgl) der Einrichtungen für die örtliche Bau- aufsicht“. Darüber hinaus sind beispielsweise in § 9 Abs 1 Z 13 des Allgemeinen Teils der Honorarleitlinien folgende Nebenleistungen angeführt "Kosten für Versicherungen nach § 10

(2)und
(3)". Es dürfte sich wohl nur der Antragstellerin erschließen, wie etwa diese Nebenleistungen, aber auch andere Nebenleistungen gemäß § 9 Abs 1 des Allgemeinen Teils der Honorarleitlinien mit Mannmonaten nachgewiesen werden können. Das Vorbringen der Antragstellerin in ihrem Nachprüfungsantrag, sie hätte mit der nachgewiesenen Kalkulation, die ausschließlich auf Mannmonaten passiert, die ordnungsgemäße Berücksichtigung dieser in Punkt 2.2.3 zitierten Kalkulationsvor- gaben nachgewiesen, ist schlichtweg eine Themenverfehlung. In Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 7, des Allgemeinen Teils der Honorarleitlinien sind beispielsweise folgende Nebenleistungen angeführt: "Beistellung, Ausstattung und Betriebskosten (wie Beheizung, Beleuchtung, Reinigung, Telefonspesen udgl) der Einrichtungen für die örtliche Bau- aufsicht“. Darüber hinaus sind beispielsweise in Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 13, des Allgemeinen Teils der Honorarleitlinien folgende Nebenleistungen angeführt "Kosten für Versicherungen nach Paragraph 10,
(2)und
(3)". Es dürfte sich wohl nur der Antragstellerin erschließen, wie etwa diese Nebenleistungen, aber auch andere Nebenleistungen gemäß Paragraph 9, Absatz eins, des Allgemeinen Teils der Honorarleitlinien mit Mannmonaten nachgewiesen werden können. Unabhängig davon ist jedoch nochmals festzuhalten, dass die Antragstellerin mit ihrem Aufklärungsschreiben keinerlei Nachweise erbracht oder Angaben gemacht hat, ob und in welchem Umfang die Nebenleistungen gemäß § 9 Abs 1 des Allgemeinen Teils der Honorarleitlinien in den angebotenen Nebenkosten von 0,1% des Honorars berücksichtigt wurden. Die Auftraggeberin hat mit ihrem Aufklärungsersuchen der Antragstellerin ausdrücklich die Gelegenheit gegeben, diese Kalkulation nachzuweisen. Da die Antragstellerin dieses Aufklärungsersuchen nicht beantwortet hat, steht fest, dass der in Punkt 1.14 der Ausschreibungsunterlagen festgelegte Ausschlussgrund vorliegt. Die angefochtene Ausscheidensentscheidung ist daher vergabe- rechtlich in keiner Weise zu beanstanden. Unabhängig davon ist jedoch nochmals festzuhalten, dass die Antragstellerin mit ihrem Aufklärungsschreiben keinerlei Nachweise erbracht oder Angaben gemacht hat, ob und in welchem Umfang die Nebenleistungen gemäß Paragraph 9, Absatz eins, des Allgemeinen Teils der Honorarleitlinien in den angebotenen Nebenkosten von 0,1% des Honorars berücksichtigt wurden. Die Auftraggeberin hat mit ihrem Aufklärungsersuchen der Antragstellerin ausdrücklich die Gelegenheit gegeben, diese Kalkulation nachzuweisen. Da die Antragstellerin dieses Aufklärungsersuchen nicht beantwortet hat, steht fest, dass der in Punkt 1.14 der Ausschreibungsunterlagen festgelegte Ausschlussgrund vorliegt. Die angefochtene Ausscheidensentscheidung ist daher vergabe- rechtlich in keiner Weise zu beanstanden. 2.3 Zur unzulässigen Kostenumlagerung 2.3.1 Ein weiterer Ausscheidensgrund hat sich aus der Erklärung der Antragstellerin im Aufklärungsscheiben vom 1.9.2016 betreffend die Kostenumlagerung ergeben. Die Antragstellerin hat in Punkt 3 des Aufklärungsschreibens folgende Erklärung abgegeben: "Die gemäß Pkt 1.6.1.2 und Pkt 1.6.1.4 der Ausschreibungsunterlagen anzubietende Nebenkosten für die Ausführungsplanung und die Bauüberwachung sind in der Gesamtangebotssumme enthalten" (Unterstreichung vom Zitierenden) 2.3.2 Die Nachprüfungsbehörden entscheiden ist ständiger Spruchpraxis, dass die Preisumlagerung von einer Position in eine andere Position eine spekulative Preisgestaltung begründet, die zum Ausscheiden des Angebotes führt. Im Konkreten hat dazu das Bundesvergabeamt etwa mit Bescheid vom 21.4.2011, xxx, wie folgt ausgeführt: "Verlangt eine Ausschreibung die Auspreisung verschiedener konkreter Leistungspos, dann darf der Bieter grundsätzlich keine Verschiebung von verlangten Kosten zw den Leistungspos vornehmen (Mischkalkulation), andernfalls das Angebot ausschreibungswidrig ist (vgl Pesendorfer in Schramm/Aicher/Fruhmann/Thienel, Kommentar zum BVergG § 106 Rz 13, xxx). Da die Antragstellerin - wie sie selbst angibt - die Baustellengemeinkosten sowie die Verrechnungseinheiten in die Leuchten-Einheitspreise eingerechnet hat, liegt auch ein der Ausschreibung widersprechendes Angebot vor, welches zwingend nach § 129 Abs 1 Z 7 BVergG auszuscheiden ist. Verstößt die Kalkulation gegen die Vorgaben der Ausschreibungsunterlage, ist ein derartiges Angebot auszuscheiden (vgl xxx). Ein solches Angebot ist sofort und ohne weitere Prüfung einer Behebbarkeit des in der Ausschreibungswidrigkeit liegenden Mangels auszuscheiden. Eine Mängelbehebung ist diesfalls ausgeschlossen (vgl Öhler/Schramm in Schramm/Aicher/Fruhmann/Thienel, Kommentar zum BVergG § 129 Rz 48 bzw 67)." (Unterstreichungen vom Zitierenden) "Verlangt eine Ausschreibung die Auspreisung verschiedener konkreter Leistungspos, dann darf der Bieter grundsätzlich keine Verschiebung von verlangten Kosten zw den Leistungspos vornehmen (Mischkalkulation), andernfalls das Angebot ausschreibungswidrig ist vergleiche Pesendorfer in Schramm/Aicher/Fruhmann/Thienel, Kommentar zum BVergG Paragraph 106, Rz 13, xxx). Da die Antragstellerin - wie sie selbst angibt - die Baustellengemeinkosten sowie die Verrechnungseinheiten in die Leuchten-Einheitspreise eingerechnet hat, liegt auch ein der Ausschreibung widersprechendes Angebot vor, welches zwingend nach Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 7, BVergG auszuscheiden ist. Verstößt die Kalkulation gegen die Vorgaben der Ausschreibungsunterlage, ist ein derartiges Angebot auszuscheiden vergleiche xxx). Ein solches Angebot ist sofort und ohne weitere Prüfung einer Behebbarkeit des in der Ausschreibungswidrigkeit liegenden Mangels auszuscheiden. Eine Mängelbehebung ist diesfalls ausgeschlossen vergleiche Öhler/Schramm in Schramm/Aicher/Fruhmann/Thienel, Kommentar zum BVergG Paragraph 129, Rz 48 bzw 67)." (Unterstreichungen vom Zitierenden) Aufgrund der oben zitierten Erklärung der Antragstellerin in ihrem Aufklärungsschreiben steht fest, dass sie in ihrem Angebot eine Kostenumlagerung vorgenommen hat. Die Auftraggeberin hat nämlich in Position 10 des Honorarblatts für die Ausführungsplanung und in Position 11 des Honorarblatts für die Bauüberwachung jeweils eine gesonderte Position vorgesehen, in der die Nebenkosten auszupreisen gewesen wären. Die Antragstellerin hat jedoch die wesentlichen Nebenkosten nicht in diesen Positionen, sondern in irgendeiner anderen Position einkalkuliert; selbst die konkrete Position, in der die Nebenkosten einkalkuliert sein sollen, ist nicht nachvollziehbar, weil die Antragstellerin in Punkt 3 des Aufklärungsschreibens kryptisch von der „Gesamtangebotssumme" spricht. Aus der soeben zitierten Entscheidung des Bundesvergabeamtes ergibt sich unmissverständlich, dass in einem solchen Fall einer Kostenumlagerung das Angebot zwingend auszuscheiden ist. Folglich ist die angefochtene Ausscheidensentscheidung vergaberechtlich in keiner Weise zu beanstanden.
  1. ZUM UNZUTREFFENDEN VORBRINGEN DER ANTRAGSTELLERIN 3.1 Zum unzutreffend zusammengefassten Sachverhalt 3.1.1 Die Antragstellerin behauptet auf Seite 6 ihres Nachprüfungsantrages, in den Ausschreibungsunterlagen wären die ausscheidensrelevanten Nebenkosten nicht definiert und daher würden für die Kalkulation der Nebenkosten die Vorgaben der HOB-I gelten. Dieses Vorbringen ist jedenfalls unzutreffend und widerspricht schlichtweg der Aktenlage. Wie bereits in Punkt 2.2.3 ausgeführt wurde, ist der Umfang der von der Antragstellerin zu kalkulierenden Nebenkosten abschließend konkret in Punkt 1.6.1.6 der Aus- schreibungsunterlagen definiert. Diese Definition stützt sich ausdrücklich auf § 9 Abs 1 des Allgemeinen Teils der Honorarleitlinien (Fassung 1.12.2004). Die Behauptung der Antragstellerin, in den Ausschreibungsunterlagen wären die relevanten Nebenkosten nicht definiert, ist vor diesem Hintergrund schlichtweg falsch und widerspricht sogar der Aktenlage. Wie bereits in Punkt 2.2.3 ausgeführt wurde, ist der Umfang der von der Antragstellerin zu kalkulierenden Nebenkosten abschließend konkret in Punkt 1.6.1.6 der Aus- schreibungsunterlagen definiert. Diese Definition stützt sich ausdrücklich auf Paragraph 9, Absatz eins, des Allgemeinen Teils der Honorarleitlinien (Fassung 1.12.2004). Die Behauptung der Antragstellerin, in den Ausschreibungsunterlagen wären die relevanten Nebenkosten nicht definiert, ist vor diesem Hintergrund schlichtweg falsch und widerspricht sogar der Aktenlage. Beweis: Allgemeiner Teil der Honorarleitlinien, Fassung 1.12.2004 (Beilage ./11) Dies gilt auch im Hinblick auf das Vorbringen der Antragstellerin auf Seite 6 ihres Nachprüfungsantrages betreffend die notwendigen Kosten gemäß § 9 Abs 1 Z 5 des Allgemeinen Teils der Honorarleitlinien, die der Auftraggeberin in tatsächlicher Höhe weiterverrechnet werden dürfen: Wesentlich dabei ist nämlich, dass nach § 3 Abs 1 Z 5 des Allgemeinen Teils der Honorarleitlinien folgende Kosten als Neben- kosten gelten: "behördliche Kommissionsgebühren, Stempel- und Rechtsgebühren, Verwaltungsabgaben, Gerichtskosten, Portokosten für behördlich verlangte Ladungen udgl“. Ausschließlich diese notwendigen Kosten dürfen also der Auftraggeberin weiterverrechnet werden; sämtliche anderen Nebenkosten gemäß § 9 Abs 1 Z 1 bis 13 des Allgemeinen Teils der Honorarleitlinien hätte also die Antragstellerin in den ausdrücklich geforderten Nebenkosten zu kalkulieren und entsprechend auszuweisen gehabt. Dies gilt auch im Hinblick auf das Vorbringen der Antragstellerin auf Seite 6 ihres Nachprüfungsantrages betreffend die notwendigen Kosten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 5, des Allgemeinen Teils der Honorarleitlinien, die der Auftraggeberin in tatsächlicher Höhe weiterverrechnet werden dürfen: Wesentlich dabei ist nämlich, dass nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5, des Allgemeinen Teils der Honorarleitlinien folgende Kosten als Neben- kosten gelten: "behördliche Kommissionsgebühren, Stempel- und Rechtsgebühren, Verwaltungsabgaben, Gerichtskosten, Portokosten für behördlich verlangte Ladungen udgl“. Ausschließlich diese notwendigen Kosten dürfen also der Auftraggeberin weiterverrechnet werden; sämtliche anderen Nebenkosten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins bis 13 des Allgemeinen Teils der Honorarleitlinien hätte also die Antragstellerin in den ausdrücklich geforderten Nebenkosten zu kalkulieren und entsprechend auszuweisen gehabt. 3.1.2 Die Antragstellerin bringt im letzten Absatz auf Seite 6 ihres Nachprüfungsantrages im Wesentlichen vor, die Festlegungen in den Ausschreibungsunterlagen der Auftraggeberin wären "völlig willkürlich". Die Antragstellerin versucht diese Behauptung damit zu begründen, dass das Gesamtangebotshonorar mit 60% gewichtet wurde; ferner bemängelt die Antragstellerin die Festlegung in den Ausschreibungsunterlagen, dass Zuschlagskriterien nachträglich geändert, ergänzt oder reduziert werden dürfen. Die Antragstellerin weist selbst. völlig zutreffend im ersten Absatz auf Seite 7 ihres Nachprüfungsantrages daraufhin, dass diese Festlegungen in den Ausschreibungsunterlagen bereits bestandsfest und daher unanfechtbar sind. Folglich ist das gesamte Vorbringen der Antragstellerin in diesem Zusammenhang für das vorliegende Nachprüfungsverfahren gänzlich irrelevant. Dennoch wird kurz darauf hingewiesen, dass es sich vermutlich nur der Antragstellerin erschließt, warum eine Gewichtung von 60% des Gesamtangebotshonorars bei der Bestbieterermittlung vergaberechtlich unzulässig sein soll. Ebenso unverständlich ist die Bemängelung der Antragstellerin, der Vorbehalt in Punkt 2.1 der Ausschreibungsunterlagen zur Änderung, Ergänzung oder Reduktion der festgelegten Zuschlagskriterien wäre vergaberechtlich unzulässig. In § 105 Abs 5 BVergG ist nämlich dem öffentlichen Auftraggeber ausdrücklich die Möglichkeit eingeräumt, mit einem entsprechendem Vorbehalt in den Ausschreibungsunterlagen die Zuschlagskriterien zu ändern. Warum daher dieser im Gesetz ausdrücklich vorgesehene Vorbehalt in den Ausschreibungsunterlagen vergaberechtlich bedenklich sein soll, ist schlichtweg nicht nachzuvollziehen. Erklären lässt sich dieses völlig unzutreffende Vorbringen der Antragstellerin vermutlich nur mit der Unkenntnis des § 105 Abs 5 BVergG. Die Antragstellerin weist selbst. völlig zutreffend im ersten Absatz auf Seite 7 ihres Nachprüfungsantrages daraufhin, dass diese Festlegungen in den Ausschreibungsunterlagen bereits bestandsfest und daher unanfechtbar sind. Folglich ist das gesamte Vorbringen der Antragstellerin in diesem Zusammenhang für das vorliegende Nachprüfungsverfahren gänzlich irrelevant. Dennoch wird kurz darauf hingewiesen, dass es sich vermutlich nur der Antragstellerin erschließt, warum eine Gewichtung von 60% des Gesamtangebotshonorars bei der Bestbieterermittlung vergaberechtlich unzulässig sein soll. Ebenso unverständlich ist die Bemängelung der Antragstellerin, der Vorbehalt in Punkt 2.1 der Ausschreibungsunterlagen zur Änderung, Ergänzung oder Reduktion der festgelegten Zuschlagskriterien wäre vergaberechtlich unzulässig. In Paragraph 105, Absatz 5, BVergG ist nämlich dem öffentlichen Auftraggeber ausdrücklich die Möglichkeit eingeräumt, mit einem entsprechendem Vorbehalt in den Ausschreibungsunterlagen die Zuschlagskriterien zu ändern. Warum daher dieser im Gesetz ausdrücklich vorgesehene Vorbehalt in den Ausschreibungsunterlagen vergaberechtlich bedenklich sein soll, ist schlichtweg nicht nachzuvollziehen. Erklären lässt sich dieses völlig unzutreffende Vorbringen der Antragstellerin vermutlich nur mit der Unkenntnis des Paragraph 105, Absatz 5, BVergG. 3.1.3 Die Antragstellerin bringt in Absatz 2 auf Seite 7 ihres Nachprüfungsantrages im Wesentlichen vor, das Angebot würde keine Nullstellen enthalten und auch die geringen Nebenkosten bei der Ausführungsplanung und bei der Bauüberwachung von jeweils 0,1% wären kaufmännisch nachvollziehbar und kalkulierbar. Dieses Vorbringen ist jedenfalls unzutreffend. Es ist gerade nicht möglich, die kalkulierten Nebenkosten kaufmännisch nachzuvollziehen. Wie bereits in Punkt 2.2.4 ausgeführt wurde, hat die Antragstellerin keinen einzigen Nachweis aufgrund des Aufklärungsersuchens der Antragstellerin vorgelegt, aus dem sich die kalkulierten Nebenkosten bei der Ausführungsplanung und Bauüberwachung ergeben würden. Die Antragstellerin wiederholt zwar mehrfach in ihrem Nachprüfungsantrag, diese 0,1% wären ausreichend; es muss aber nochmals festgestellt werden, dass selbst im gegenwärtigen Nachprüfungsverfahren kein einziger Nachweis vorliegt, welche Leistungen von diesen außergewöhnlich niedrigen Prozentsätzen umfasst sind. Gerade aus diesem Grund musste die Auftraggeberin das Angebot der Antragstellerin ausscheiden, weil die Antragstellerin entgegen dem ausdrücklichen Aufklärungsersuchen auf die Vorlage entsprechender Nachweise im Hinblick auf diese Nebenkosten verzichtet hat. 3.1.4 Auf Seite 10 ihres Nachprüfungsantrages bringt die Antragstellerin im Wesentlichen vor, die Auftraggeberin hätte ohne Durchführung einer vertieften Angebotsprüfung das Angebot ausgeschieden. Auch dieses Vorbringen widerspricht klar der Aktenlage und ist daher jedenfalls unzutreffend. Wie bereits in Punkt 2.1.1 ausgeführt wurde, hat die Auftraggeberin in ihrem Aufklärungsersuchen ausdrücklich auf § 125 Abs 4 Z 1 BVergG, der bekanntlich die vertiefte Angebotsprüfung regelt, Bezug genommen. Damit wurde unmissverständlich klargestellt, dass das Aufklärungsersuchen vom 30.8.2016 bereits eine Maßnahme zur Klärung der Kalkulation im Rahmen einer vertieften Angebotsprüfung ist. Es kann daher überhaupt keine Rede davon sein, die Auftraggeberin hätte keine vertiefte Angebotsprüfung durchgeführt. Wie bereits in Punkt 2.1.1 ausgeführt wurde, hat die Auftraggeberin in ihrem Aufklärungsersuchen ausdrücklich auf Paragraph 125, Absatz 4, Ziffer eins, BVergG, der bekanntlich die vertiefte Angebotsprüfung regelt, Bezug genommen. Damit wurde unmissverständlich klargestellt, dass das Aufklärungsersuchen vom 30.8.2016 bereits eine Maßnahme zur Klärung der Kalkulation im Rahmen einer vertieften Angebotsprüfung ist. Es kann daher überhaupt keine Rede davon sein, die Auftraggeberin hätte keine vertiefte Angebotsprüfung durchgeführt. Darüber hinaus ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass ein nochmaliges Aufklärungsersuchen - wie dies von der Antragstellerin auf Seite 10 ihres Nachprüfungsantrages gefordert wird - nach den Festlegungen in Punkt 1.14 der Ausschreibungsunterlagen vergaberechtlich jedenfalls unzulässig gewesen wäre. Dabei hat die Auftraggeberin nämlich ausdrücklich festgelegt, dass ein Ausschlussgrund bereits dann vorliegt, wenn das erstmalige Aufklärungsersuchen nicht ordnungsgemäß beantwortet wurde. Das Vorbringen der Antragstellerin geht daher auch in diesem Zusammenhang aufgrund der Festlegungen in den Ausschreibungsunterlagen ins Leere. 3.2 Zum unzutreffenden Vorbringen betreffend Aufklärungsersuchen 3.2.1 Die Antragstellerin bringt auf Seite 13 ihres Nachprüfungsantrages vor, jede einzelne Position wäre kaufmännisch erklärbar. Dieses Vorbringen ist jedenfalls in mehrfacher Hinsicht unzutreffend. Zunächst ist festzuhalten, dass die Antragstellerin lediglich behauptet, jede einzelne Position wäre kaufmännisch erklärbar; wie bereits im Aufklärungsschreiben der Antragstellerin fehlen aber auch im gegenwärtigen Nachprüfungsverfahren jedes Argument und jeder Nachweis, welche Leistungen in den beiden Nebenkosten kalkuliert wurden; dieses Vorbringen der Antragstellerin muss daher als reine Schutzbehauptung zurückgewiesen werden. Darüber hinaus ergibt sich die fehlende Erklärbarkeit der verfahrensgegenständlichen Nebenkosten auch daraus, dass die Antragstellerin in ihrem Letzt-Angebot die Nebenkosten-Ausführungsplanung um das 30-fache (!!!) und die Nebenkosten-Bauüberwachung um das 50-fache (!!!) gegenüber dem Erst-Angebot reduziert hat. Diese massive Änderung der angebotenen Nebenkosten ist deshalb in keiner Weise erklär- und nachvollziehbar, weil weder in der Verhandlungsrunde mit der Antragstellerin, noch in den Ausschreibungsunterlagen für das Letzt-Angebot eine Änderung oder auch nur KlarsteIlung erfolgt wäre, die Einfluss auf die Kalkulation gehabt hätte. Unabhängig von dieser Änderung der Nebenkosten war aber das Letzt-Angebot im Hinblick auf die Höhe der Nebenkosten auch isoliert betrachtet nicht nachvollziehbar. Daher war es vergaberechtlich unumgänglich, diese Form der Kalkulation im Rahmen einer vertieften Angebotsprüfung aufklären zu lassen. Die Kalkulation dieser außergewöhnlich niedrigen Nebenkosten wurde jedoch nicht nachgewiesen, sodass der mitgeteilte Ausscheidensgrund erfüllt und daher vergaberechtlich jedenfalls nicht zu beanstanden ist. Daran ändern auch die stetig wiederholenden Behauptungen der Antragstellerin nichts, die angebotenen Nebenkosten wären erklär- und nachvollziehbar. Vielmehr ist das Gegenteil der Fall; es stellt sich schlichtweg die Frage: Welche Leistungen gemäß § 9 Abs 1 des Allgemeinen Teils der Honorarleitlinien wurden beim an- gebotenen Prozentsatz von 0,1% berücksichtigt? Diese Frage kann mit dem Aufklärungsschreiben und den von der Antragstellerin dabei vorgelegten Angaben und Nachweisen jedenfalls nicht beantwortet werden. Daher steht fest, dass die Ausscheidensentscheidung jedenfalls vergaberechtskonform war. Daran ändern auch die stetig wiederholenden Behauptungen der Antragstellerin nichts, die angebotenen Nebenkosten wären erklär- und nachvollziehbar. Vielmehr ist das Gegenteil der Fall; es stellt sich schlichtweg die Frage: Welche Leistungen gemäß Paragraph 9, Absatz eins, des Allgemeinen Teils der Honorarleitlinien wurden beim an- gebotenen Prozentsatz von 0,1% berücksichtigt? Diese Frage kann mit dem Aufklärungsschreiben und den von der Antragstellerin dabei vorgelegten Angaben und Nachweisen jedenfalls nicht beantwortet werden. Daher steht fest, dass die Ausscheidensentscheidung jedenfalls vergaberechtskonform war. 3.2.2 Die Antragstellerin bringt auf Seite 13 ihres Nachprüfungsantrages vor, dem Ausscheidensgrund würde "offenbar § 129 Abs 2 BVergG zu Grunde" liegen. Auch diese Mutmaßung ist falsch. Die Antragstellerin bringt auf Seite 13 ihres Nachprüfungsantrages vor, dem Ausscheidensgrund würde "offenbar Paragraph 129, Absatz 2, BVergG zu Grunde" liegen. Auch diese Mutmaßung ist falsch. Dieses unzutreffende Vorbringen der Antragstellerin widerspricht ganz klar dem Inhalt der Ausscheidensentscheidung vom 25.10.
  2. In Punkt 1.3 der Ausscheidensentscheidung vom 25.10.2016 wurde nämlich ausdrücklich mitgeteilt, dass der in Punkt 1.14 der Ausschreibungsunterlagen festgelegte Ausschlussgrund erfüllt ist. In der gesamten Ausscheidensentscheidung gibt es keine einzige Bezugnahme auf § 129 Abs 2 BVergG. Folglich sind sämtliche von der Antragstellerin auf § 129 Abs 2 BVergG gestützten Schlussfolgerungen jedenfalls unzutreffend und gehen insofern ins Leere. Dieses unzutreffende Vorbringen der Antragstellerin widerspricht ganz klar dem Inhalt der Ausscheidensentscheidung vom 25.10.
  3. In Punkt 1.3 der Ausscheidensentscheidung vom 25.10.2016 wurde nämlich ausdrücklich mitgeteilt, dass der in Punkt 1.14 der Ausschreibungsunterlagen festgelegte Ausschlussgrund erfüllt ist. In der gesamten Ausscheidensentscheidung gibt es keine einzige Bezugnahme auf Paragraph 129, Absatz 2, BVergG. Folglich sind sämtliche von der Antragstellerin auf Paragraph 129, Absatz 2, BVergG gestützten Schlussfolgerungen jedenfalls unzutreffend und gehen insofern ins Leere. An diesem Ergebnis ändert auch das etwas eigentümlich erscheinende Vorbringen der Antragstellerin auf Seite 13 ihres Nachprüfungsantrages nichts, die Festlegung in Punkt 1.14 der Ausschreibungsunterlagen würde keinen Mehrwert bringen, weil nicht dargestellt ist, wann ein Ersuchen als vollständig beantwortet gilt: Es besteht überhaupt keine vergaberechtliche Verpflichtung, in den Ausschreibungsunterlagen zu definieren, wann eine Aufklärung als vollständig gilt und wann nicht. Dies gilt im vorliegenden Zusammenhang insbesondere deshalb, weil die Auftraggeberin mit ihrem Aufklärungsersuchen jene Nachweise gefordert hat, die in § 125 Abs 4 Z 1 BVergG vorgesehen sind. Die Auftraggeberin hat sich also exakt an die Vorgaben des Gesetzes gehalten und der Antragstellerin ein entsprechendes Aufklärungsersuchen für die Kalkulation der Nebenkosten übermittelt. Diese vom Gesetz geforderten Nachweise hat die Antragstellerin nicht vorgelegt. Folglich steht fest, dass das Aufklärungsersuchen unvollständig beantwortet wurde und damit der in Punkt 1.14 der Ausschreibungsunterlagen festgelegte Ausschlussgrund erfüllt ist. An diesem Ergebnis ändert auch das etwas eigentümlich erscheinende Vorbringen der Antragstellerin auf Seite 13 ihres Nachprüfungsantrages nichts, die Festlegung in Punkt 1.14 der Ausschreibungsunterlagen würde keinen Mehrwert bringen, weil nicht dargestellt ist, wann ein Ersuchen als vollständig beantwortet gilt: Es besteht überhaupt keine vergaberechtliche Verpflichtung, in den Ausschreibungsunterlagen zu definieren, wann eine Aufklärung als vollständig gilt und wann nicht. Dies gilt im vorliegenden Zusammenhang insbesondere deshalb, weil die Auftraggeberin mit ihrem Aufklärungsersuchen jene Nachweise gefordert hat, die in Paragraph 125, Absatz 4, Ziffer eins, BVergG vorgesehen sind. Die Auftraggeberin hat sich also exakt an die Vorgaben des Gesetzes gehalten und der Antragstellerin ein entsprechendes Aufklärungsersuchen für die Kalkulation der Nebenkosten übermittelt. Diese vom Gesetz geforderten Nachweise hat die Antragstellerin nicht vorgelegt. Folglich steht fest, dass das Aufklärungsersuchen unvollständig beantwortet wurde und damit der in Punkt 1.14 der Ausschreibungsunterlagen festgelegte Ausschlussgrund erfüllt ist. Die Antragstellerin bemängelt in diesem Zusammenhang auch, die Auftraggeberin hätte ihre eigenen Festlegungen in den Ausschreibungsunterlagen nicht verstanden, weil sie im Aufklärungsersuchen nachträglich eine gesonderte, ursprünglich nicht vorgesehene Kalkulation gefordert hätte: Dieses Vorbringen ist deshalb unzutreffend, weil bereits gesetzlich die Bieter jeweils Honorare anzubieten haben, die betriebswirtschaftlich erklär-

§ 125BVerg

G sind. Gerade diese Voraussetzung hat die Antragstellerin mit ihren außergewöhnlich niedrigen Nebenkosten im Letzt-Angebot offensichtlich nicht erfüllt, sodass die Auftraggeberin verpflichtet war, der Antragstellerin ein entsprechendes Aufklärungsersuchen zu übermitteln. In diesem Aufklärungsschreiben hat die Auftraggeberin keine "speziell vorgegebene Kalkulation" gefordert. Die Auftraggeberin hat lediglich exakt nach den Vorgaben des § 125 Abs 4 Z 1 BVergG ein Aufklärungsersuchen übermittelt, mit dem die Antragstellerin ihre Kalkulation betriebswirtschaftlich erklär- und nachvollziehbar hätte machen müssen. Da die Antragstellerin diese Angaben und Nachweise - wie bereits mehrfach hingewiesen wurde - nicht ausreichend vorgelegt hat, liegt der in Punkt 1.14 der Ausschreibungsunterlagen festgelegte Ausscheidensgrund vor. Die Antragstellerin bemängelt in diesem Zusammenhang auch, die Auftraggeberin hätte ihre eigenen Festlegungen in den Ausschreibungsunterlagen nicht verstanden, weil sie im Aufklärungsersuchen nachträglich eine gesonderte, ursprünglich nicht vorgesehene Kalkulation gefordert hätte: Dieses Vorbringen ist deshalb unzutreffend, weil bereits gesetzlich die Bieter jeweils Honorare anzubieten haben, die betriebswirtschaftlich erklär-

, Paragraph 125, BVergG sind. Gerade diese Voraussetzung hat die Antragstellerin mit ihren außergewöhnlich niedrigen Nebenkosten im Letzt-Angebot offensichtlich nicht erfüllt, sodass die Auftraggeberin verpflichtet war, der Antragstellerin ein entsprechendes Aufklärungsersuchen zu übermitteln. In diesem Aufklärungsschreiben hat die Auftraggeberin keine "speziell vorgegebene Kalkulation" gefordert. Die Auftraggeberin hat lediglich exakt nach den Vorgaben des Paragraph 125, Absatz 4, Ziffer eins, BVergG ein Aufklärungsersuchen übermittelt, mit dem die Antragstellerin ihre Kalkulation betriebswirtschaftlich erklär- und nachvollziehbar hätte machen müssen. Da die Antragstellerin diese Angaben und Nachweise - wie bereits mehrfach hingewiesen wurde - nicht ausreichend vorgelegt hat, liegt der in Punkt 1.14 der Ausschreibungsunterlagen festgelegte Ausscheidensgrund vor. 3.2.3 Die Antragstellerin bringt auf Seite 13 ihres Nachprüfungsantrages im Wesentlichen vor, sie hätte eine Kalkulation nach Mannmonaten (MM) gewählt, die eine gängige Praxis für eine Kalkulation sein soll. Dieses Vorbringen ist insofern unzutreffend, als dabei eine echte Themenverfehlung im Vorbringen der Antragstellerin vorliegt. Die Aufraggeberin hat in keiner Weise bemängelt, dass die Honorare der Antragstellerin als solche nach Mannmonaten kalkuliert wurden; jeder Hinweis auf eine mangelhafte Kalkulation nach Mannmonaten fehlt in der Ausscheidensentscheidung. Entscheidend ist aber, dass die anzubietenden Nebenkosten schlichtweg nicht abschließend nach Mannmonaten kalkuliert werden können. Wie bereits in Punkt 2.2.4 nachgewiesen wurde, ist eine Vielzahl der Nebenkosten in § 9 Abs 1 des Allgemeinen Teils der Honorarleitlinien jedenfalls nicht mit Mannmonaten nachweisbar. Selbst wenn es tatsächlich möglich wäre, sämtliche Nebenkosten durch Mannmonate nachzuweisen, wäre für die Antragstellerin nichts gewonnen, weil sie auch tatsächlich diesen Nachweis nicht erbracht hat: Es gibt im gesamten Aufklärungsschreiben der Antragstellerin nicht den geringsten Hinweis, wie sich die angebotenen Nebenkosten von 0,1% in Bezug auf die konkreten Leistungen gemäß § 9 Abs 1 des Allgemeinen Teils der Honorarleitlinien zusammensetzen. Es muss an dieser Stelle daher nochmals festgestellt werden, dass die Antragstellerin jeglichen Nachweis über die Kalkulation der Nebenkosten unterlassen hat. Dieses Vorbringen ist insofern unzutreffend, als dabei eine echte Themenverfehlung im Vorbringen der Antragstellerin vorliegt. Die Aufraggeberin hat in keiner Weise bemängelt, dass die Honorare der Antragstellerin als solche nach Mannmonaten kalkuliert wurden; jeder Hinweis auf eine mangelhafte Kalkulation nach Mannmonaten fehlt in der Ausscheidensentscheidung. Entscheidend ist aber, dass die anzubietenden Nebenkosten schlichtweg nicht abschließend nach Mannmonaten kalkuliert werden können. Wie bereits in Punkt 2.2.4 nachgewiesen wurde, ist eine Vielzahl der Nebenkosten in Paragraph 9, Absatz eins, des Allgemeinen Teils der Honorarleitlinien jedenfalls nicht mit Mannmonaten nachweisbar. Selbst wenn es tatsächlich möglich wäre, sämtliche Nebenkosten durch Mannmonate nachzuweisen, wäre für die Antragstellerin nichts gewonnen, weil sie auch tatsächlich diesen Nachweis nicht erbracht hat: Es gibt im gesamten Aufklärungsschreiben der Antragstellerin nicht den geringsten Hinweis, wie sich die angebotenen Nebenkosten von 0,1% in Bezug auf die konkreten Leistungen gemäß Paragraph 9, Absatz eins, des Allgemeinen Teils der Honorarleitlinien zusammensetzen. Es muss an dieser Stelle daher nochmals festgestellt werden, dass die Antragstellerin jeglichen Nachweis über die Kalkulation der Nebenkosten unterlassen hat. 3.2.4 Die Antragstellerin bringt auf Seite 14 ihres Nachprüfungsantrages im Wesentlichen vor, das Aufklärungsersuchen wäre aufgrund der Festlegungen in Punkt 1.5.2 der Ausschreibungsunterlagen dem Grunde nach gar nicht zulässig gewesen. Dieses Vorbringen ist jedenfalls unzutreffend. Aus der von der Antragstellerin zitierten Festlegung in Punkt 1.5.2 der Ausschreibungsunterlagen ergibt sich nämlich nur, dass eine Preisreduktion als solche nicht mit einer technischen inhaltlichen oder sonstigen Begründung gerechtfertigt oder nachgewiesen werden muss. Dies ändert aber natürlich nichts daran, dass das letztlich angebotene Honorar als solches (also ohne Vergleich mit einem vorangehenden Angebot) betriebswirtschaftlich erklär- und nachvollziehbar sein muss. Im vorliegenden Fall hat aber die Antragstellerin letztlich Nebenkosten angeboten, die für sich genommen in keiner Weise betriebswirtschaftlich erklär- und nachvollziehbar sind. Daher war die Auftraggeberin vergaberechtlich auch verpflichtet, der Antragstellerin das Aufklärungsersuchen zu übermitteln. Dieser Verpflichtung zur Klärung der Kalkulation im Rahmen einer vertieften Angebotsprüfung stehen die Festlegungen in Punkt 1.5.2 der Ausschreibungsunterlagen keinesfalls entgegen. 3.3 Zum unzutreffenden Vorbringen betreffend Kostenumlagerung 3.3.1 Die Antragstellerin bemängelt auf Seite 15 ihres Nachprüfungsantrages, es wäre im Hinblick auf die unzulässige Kostenumlagerung keine vertiefte Angebotsprüfung durchgeführt worden; gleichzeitig stellt die Antragstellerin aber auch klar, dass dies "aufgrund der angebotenen Pauschalen auch nur schwer möglich" gewesen wäre. Obwohl also die Antragstellerin davon ausgeht, es wäre keine vertiefte Angebotsprüfung möglich gewesen, bemängelt sie dennoch, dass eine solche Prüfung nicht durchgeführt wurde. Auch aus diesem Vorbringen zeigt sich die mehr als unschlüssige Argumentation der Antragstellerin. Unabhängig davon ist jedoch festzuhalten, dass im Hinblick auf die Kostenumlagerung tatsächlich keine weiter- gehende Angebotsprüfung infolge des Aufklärungsersuchens erforderlich war. Die Antragstellerin hat nämlich in Punkt 3 ihres Aufklärungsschreibens folgende Erklä

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