GVG wird die Beschwerde iVm § 7 Abs. 4 VwGVG römisch eins.
Paragraph 31, VwGVG wird die Beschwerde in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG z u r ü c k g e w i e s e n . II. Gegen diesen Beschluss ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG u n z u l ä s s i g . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Sachverhalt: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom xxx, Zahl: xxx, wurde dem vom Beschuldigten gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft xxx vom xxx, Zahl: xxx, erhobenen Einspruch gegen die Strafhöhe
G mit der Maßgabe Folge gegeben, als die verhängte Strafe auf € 190,-- , im Falle der Uneinbringlichkeit die Ersatzfreiheitsstrafe auf drei Tage, herabgesetzt wurde. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom xxx, Zahl: xxx, wurde dem vom Beschuldigten gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft xxx vom xxx, Zahl: xxx, erhobenen Einspruch gegen die Strafhöhe
Paragraph 49, Absatz 2, VStG mit der Maßgabe Folge gegeben, als die verhängte Strafe auf € 190,-- , im Falle der Uneinbringlichkeit die Ersatzfreiheitsstrafe auf drei Tage, herabgesetzt wurde. Wie dem vorgelegten Akt der belangten Behörde zu entnehmen ist, wurde der mit 10.05.2016 datierte Bescheid mittels eines RSa-Briefes dem Masseverwalter Dr. xxx in xxx am 13.05.2016 ausgehändigt. Das Original wurde am 23.05.2016 von der Ehefrau des nunmehrigen Beschwerdeführers übernommen. Das bei der belangten Behörde mit E-Mail vom 12.05.2016 eingelangte Ersuchen des Beschuldigten um Strafminderung betreffend vier näher bezeichnete Strafverfügungen wurde von der belangten Behörde als Beschwerde gewertet, und dem Landesverwaltungsgericht Kärnten mit Schriftsatz vom 20.05.2016 zur Entscheidung vorgelegt. II.römisch zwei. Rechtslage:
GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
1 Z 1 B-VG, vier Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
Sie beginnt in den Fällen des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.
Zustellgesetz gilt die Zustellung, wenn im Verfahren der Zustellung Mängel unterlaufen, als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.
Paragraph 7, Zustellgesetz gilt die Zustellung, wenn im Verfahren der Zustellung Mängel unterlaufen, als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.
1 Zustellgesetz ist das Dokument dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen. Ist aber auf Grund einer Anordnung einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichtes an eine andere Person als den Empfänger zuzustellen, so tritt diese an die Stelle des Empfängers.
Paragraph 13, Absatz eins, Zustellgesetz ist das Dokument dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen. Ist aber auf Grund einer Anordnung einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichtes an eine andere Person als den Empfänger zuzustellen, so tritt diese an die Stelle des Empfängers.
Abs. 2 leg. cit. darf bei Zustellungen durch Organe eines Zustelldienstes oder der Gemeinde auch an eine gegenüber dem Zustelldienst oder der Gemeinde zur Empfangnahme solcher Dokumente bevollmächtigte Person zugestellt werden, soweit dies nicht durch einen Vermerk auf dem Dokument ausgeschlossen ist.
Absatz 2, leg. cit. darf bei Zustellungen durch Organe eines Zustelldienstes oder der Gemeinde auch an eine gegenüber dem Zustelldienst oder der Gemeinde zur Empfangnahme solcher Dokumente bevollmächtigte Person zugestellt werden, soweit dies nicht durch einen Vermerk auf dem Dokument ausgeschlossen ist.
2 des Gesetzes über das Insolvenzverfahren (Insolvenzordnung – IO) hat das Gericht zugleich mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Post- und Telegraphendienststellen, die Flugplätze, Bahnhöfe und Schiffsstationen, die nach Lage der Wohnung und der Betriebsstätte in Betracht kommen, von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu benachrichtigen. Solange es keinen gegenteiligen Beschluss fasst, haben diese Stellen dem Insolvenzverwalter alle Sendungen auszuhändigen, die sonst dem Schuldner auszufolgen wären. Das gilt nicht für die mit der Post beförderten gerichtlichen oder sonstigen amtlichen Briefsendungen, sofern sie mit einem auf die Zulässigkeit der Zustellung trotz der Postsperre hinweisenden amtlichen Vermerk versehen sind.
Paragraph 78, Absatz 2, des Gesetzes über das Insolvenzverfahren (Insolvenzordnung – IO) hat das Gericht zugleich mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Post- und Telegraphendienststellen, die Flugplätze, Bahnhöfe und Schiffsstationen, die nach Lage der Wohnung und der Betriebsstätte in Betracht kommen, von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu benachrichtigen. Solange es keinen gegenteiligen Beschluss fasst, haben diese Stellen dem Insolvenzverwalter alle Sendungen auszuhändigen, die sonst dem Schuldner auszufolgen wären. Das gilt nicht für die mit der Post beförderten gerichtlichen oder sonstigen amtlichen Briefsendungen, sofern sie mit einem auf die Zulässigkeit der Zustellung trotz der Postsperre hinweisenden amtlichen Vermerk versehen sind.
Abs. 3 leg. cit. darf der Insolvenzverwalter die ihm ausgehändigten Sendungen öffnen. Er hat gerichtliche und sonstige amtliche Schriftstücke, die die Masse nicht berühren, mit einem auf die Anhängigkeit des Insolvenzverfahrens hinweisenden Vermerk zurückzusenden. Ansonsten hat der Insolvenzverwalter dem Schuldner Einsicht in die an diesen gerichteten Mitteilungen zu gewähren und ihm die Sendungen, die die Masse nicht berühren, unverzüglich auszufolgen.
Absatz 3, leg. cit. darf der Insolvenzverwalter die ihm ausgehändigten Sendungen öffnen. Er hat gerichtliche und sonstige amtliche Schriftstücke, die die Masse nicht berühren, mit einem auf die Anhängigkeit des Insolvenzverfahrens hinweisenden Vermerk zurückzusenden. Ansonsten hat der Insolvenzverwalter dem Schuldner Einsicht in die an diesen gerichteten Mitteilungen zu gewähren und ihm die Sendungen, die die Masse nicht berühren, unverzüglich auszufolgen. III.römisch drei. Erwägungen: Wie dem im Verwaltungsstrafakt befindlichen unbedenklichen Rückschein zu entnehmen ist, wurde im Gegenstand der in Beschwerde gezogene Bescheid dem Masseverwalter des Beschwerdeführers am 13.05.2016 ausgehändigt. Lt. Mitteilung des Masseverwalters wurde der Bescheid am 23.05.2016 von der Ehefrau des Beschwerdeführers übernommen. Das von der belangten Behörde als Beschwerde gewertete Ersuchen um Strafminderung brachte der Beschuldigte im E-Mail-Wege am 12.05.2016 bei der belangten Behörde ein. Nach § 78 Abs. 2 der Insolvenzordnung haben die Post- und Telegraphendienststellen nach Verständigung von der Konkurseröffnung bis zum gegenteiligen Beschluss grundsätzlich alle sonst dem Gemeinschuldner auszufolgenden Sendungen – unabhängig von deren Inhalt (VwGH 28.10.2004, 2002/15/0059) – dem Masseverwalter auszuhändigen (sogenannte Postsperre).Nach Paragraph 78, Absatz 2, der Insolvenzordnung haben die Post- und Telegraphendienststellen nach Verständigung von der Konkurseröffnung bis zum gegenteiligen Beschluss grundsätzlich alle sonst dem Gemeinschuldner auszufolgenden Sendungen – unabhängig von deren Inhalt (VwGH 28.10.2004, 2002/15/0059) – dem Masseverwalter auszuhändigen (sogenannte Postsperre). Die Wirkung einer Zustellung an den Gemeinschuldner entfaltet diese Übergabe jedoch nur, soweit die Sendung die Konkursmasse betrifft (VwSlg. 5814 A/1962 - Verstärkter Senat). In allen anderen Fällen hingegen, insbesondere in Verfahren betreffend höchstpersönliche Rechte bzw. Verwaltungsstrafverfahren (VwGH 13.09.1991, 87/18/0113), hat die Zustellbehörde durch Anbringen eines Vermerks „Zustellung trotz Postsperre“ eine Zustellung an den Empfänger sicherzustellen. Unterlässt sie dies und wird die Sendung daher dem Masseverwalter ausgehändigt, kommt eine Zustellung
GH 13.09.1991, 87/18/0113).Unterlässt sie dies und wird die Sendung daher dem Masseverwalter ausgehändigt, kommt eine Zustellung
Paragraph 7, Zustellgesetz erst mit dem tatsächlichen Zugehen der Sendung an den Empfänger zustande (VwGH 13.09.1991, 87/18/0113). Da im Gegenstand eindeutig hervorgekommen ist, dass dem Beschuldigten der Bescheid vom 10.05.2016, Zahl: xxx, welcher von der belangten Behörde als in Beschwerde gezogen gewertet wurde, bei Einbringung des Ersuchens um Strafminderung am 12.05.2016 im Zusammenhang mit näher angeführten Strafverfügungen noch gar nicht zugestellt war, war die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen. IV.römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2016:KLVwG.1088.6.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.