← Österreich

{'item': 'KLVwG-1388/2/2016'}

Obsah (23)§ 5Art. 130§ 50§ 45§ 52§ 25a§ 64§ 54§ 44§ 38Art. 2Art. 3Art. 1§§ 35§ 24§ 7§ 72Art. 14§ 3§ 27§ 28§ 90§ 44a

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum22.12.2016 GeschäftszahlKLVwG-1388/2/2016 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch die Richterin xxx über 1. die Beschw

§ 5Abs.

1 Z 1 LMSVG, und

  1. die Beschwerde vom
  2. Mai 2016 des xxx wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Art. 130Abs.

1 Z 3 B-VG, zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch die Richterin xxx über

  1. die Beschwerde vom
  2. Juni 2016 des xxx als Inhaber des Betriebes „xxx mit Sitz in xxx gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Veit/Glan vom
  3. Juni 2016, Zahl: xxx, wegen einer Verwaltungsübertretung

Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, LMSVG, und

  1. die Beschwerde vom
  2. Mai 2016 des xxx wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG, zu Recht erkannt: I.

Der Beschwerde vom

  1. Juni 2016 wird römisch eins. Der Beschwerde vom
  2. Juni 2016 wird F o l g e g e g e b e n, das angefochtene Straferkenntnis

§ 50Vw

GVGdas angefochtene Straferkenntnis

Paragraph 50, VwGVG b e h o b e n und das Verwaltungsstrafverfahren

§ 45Abs. 1 Z 3 VSt

G eingestellt.und das Verwaltungsstrafverfahren

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG eingestellt. II. Die Beschwerde vom 25. Mai 2016 wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Art. 130Abs.

1 Z 3 B-VG wird zurückgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde vom 25. Mai 2016 wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG wird zurückgewiesen.

III.

§ 52Abs. 8 Vw

GVG werden dem Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens nicht auferlegt.römisch drei.

Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG werden dem Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens nicht auferlegt. IV. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch vier. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I.römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer folgende Verwaltungsübertretung zur Last gelegt (Hervorhebungen im Original): „Sie haben es It. Anzeige des Amtes der Kärntner Landesregierung xxx vom 28.10.2014, als gem. § 9 VStG Verantwortlicher und somit zur Vertretung nach außen Berufener des Betriebes „xxx - wie dies am 14.8.2014 um 12.19 Uhr an lässlich einer lebensmittelpolizeilichen Probenziehung von „Heukracherl" durch ein Organ der Lebensmittelaufsicht des Amtes der Kärntner Landesregierung, Abteilung 5 Kompetenzzentrum Gesundheit, Kirchengasse 43, 9020 Klagenfurt, sowie einer amtlichen Untersuchung der gezogenen Probe durch die Lebensmitteluntersuchungsanstalt Kärnten, xxx (amtliches Untersuchungszeugnis U-Zahl xxx ) festgestellt wurde - zu verantworten, dass die o.a. Firma die Probe „Heukracherl" durch ungekühlte Lagerung in der Lagerhalle der o.a. Firma , widerrechtlich in Verkehr gebracht hat, obwohl das Gutachten der Lebensmitteluntersuchungsanstalt Nachstehendes ergeben hat: „Sie haben es römisch eins t. Anzeige des Amtes der Kärntner Landesregierung xxx vom 28.10.2014, als gem. Paragraph 9, VStG Verantwortlicher und somit zur Vertretung nach außen Berufener des Betriebes „xxx - wie dies am 14.8.2014 um 12.19 Uhr an lässlich einer lebensmittelpolizeilichen Probenziehung von „Heukracherl" durch ein Organ der Lebensmittelaufsicht des Amtes der Kärntner Landesregierung, Abteilung 5 Kompetenzzentrum Gesundheit, Kirchengasse 43, 9020 Klagenfurt, sowie einer amtlichen Untersuchung der gezogenen Probe durch die Lebensmitteluntersuchungsanstalt Kärnten, xxx (amtliches Untersuchungszeugnis U-Zahl xxx ) festgestellt wurde - zu verantworten, dass die o.a. Firma die Probe „Heukracherl" durch ungekühlte Lagerung in der Lagerhalle der o.a. Firma , widerrechtlich in Verkehr gebracht hat, obwohl das Gutachten der Lebensmitteluntersuchungsanstalt Nachstehendes ergeben hat: Die Lebensmittelprobe mit der Bezeichnung „Heukracherl" (ein Erfrischungsgetränk) wird nach Angabe der vom Hersteller an die Lebensmittelaufsicht übermittelten Rezeptur wie folgt hergestellt: ,,80 kg Bio-Traubensüße, 6 I Bio-Zitronensaft, 7 kg Kohlensäure, 10 kg Heu mit Wasser aufgefüllt auf 1000 Liter" ,,80 kg Bio-Traubensüße, 6 römisch eins Bio-Zitronensaft, 7 kg Kohlensäure, 10 kg Heu mit Wasser aufgefüllt auf 1000 Liter" Als Heu bezeichnet man die getrocknete oberirdische Biomasse von Grünlandpflanzen (Gräser, Kräuter). Lt. Angabe des Herstellers handelt es sich bei dem zur Herstellung des Erfrischungsgetränkes verwendetem Heu um durch Mähen von Gras und darauffolgendes Trocknen gewonnenes Heu. Grundsätzlich ist festzustellen, dass bei der Gewinnung von Heu durch Mähen kein in der Zusammensetzung der Pflanzenarten standardisiertes Produkt gewonnen werden kann und daher das Einbringen von potentiell toxischen oder pharmakologisch wirkenden Pflanzen(teilen) nicht ausgeschlossen werden kann. Bei der It. Rezeptur hohen Einsatzmenge von 10 Gramm Heu pro Liter Erfrischungsgetränk besteht beim - unbeabsichtigten - Verarbeiten von toxischen Pflanzenteilen die Gefahr, dass toxische Substanzen in relevanter Menge im Endprodukt enthalten sind (beispielsweise toxische Pyrrolizidinalkaloide, die in Korbblütlern (Asteraceae) Raublattgewächsen (Boraginaceae) und Hülsenfrüchtlern (Fabaceae) vorkommen, sowie das giftige Colchizin aus der Herbstzeitlose Cholchicum autumnale, giftige Alkalaoide aus Eisenhut Aconitum-Arten und Germer Verartrum-Arten und andere mehr) Bei der römisch eins t. Rezeptur hohen Einsatzmenge von 10 Gramm Heu pro Liter Erfrischungsgetränk besteht beim - unbeabsichtigten - Verarbeiten von toxischen Pflanzenteilen die Gefahr, dass toxische Substanzen in relevanter Menge im Endprodukt enthalten sind (beispielsweise toxische Pyrrolizidinalkaloide, die in Korbblütlern (Asteraceae) Raublattgewächsen (Boraginaceae) und Hülsenfrüchtlern (Fabaceae) vorkommen, sowie das giftige Colchizin aus der Herbstzeitlose Cholchicum autumnale, giftige Alkalaoide aus Eisenhut Aconitum-Arten und Germer Verartrum-Arten und andere mehr) Der Lebensmittelunternehmer wurde nachgefragt im Rahmen der allgemeinen Sorgfaltspflicht den Nachweis der Sicherheit des Produktes zu erbringen. Die mündlichen Angaben zur Herstellungsweise des Produktes konnten die oben genannten Bedenken jedoch nicht ausräumen. Die Artenzusammensetzung von Heu wechselt je nach Standort, Bewirtschaftungsart und Häufigkeit des Mähens stark. Dazu ist anzumerken, dass auch eine chargenweise Prüfung des zur Herstellung des Erfrischungsgetränkes verwendeten Heus nicht geeignet wäre, die Gefahr des Einbringens toxischer oder pharmakologisch wirkender Stoffe mit ausreichender Sicherheit zu beseitigen, da Heu keine homogene Zusammensetzung aufweist und eine vollständige Bestimmung aller in einer Heuprobe enthaltenen Arten nicht erreicht werden kann. Aufgrund der bei der Gewinnung von „Heu" nicht standardisierbaren Zusammensetzung an Pflanzenarten und der dadurch bedingten Gefahr des Einbringens toxischer oder pharmakologisch wirkender Stoffe in das mit der Zutat „Heu" (dabei handelt es sich It. Definition von Art. 3 Ziffer 4 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 um ein Futtermittel zur oralen Tierfütterung, wobei FuttermitteI lt. Art. 2 lit. a BasisVO nicht zu Lebensmitteln gehören) hergestellte Erfrischungsgetränk ist das Lebensmittel für den Verbraucher inakzeptabel, weshalb der Verdacht besteht, dass die Probe

den Bestimmungen des § 5 Abs. 5 Ziffer 2 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetze, BGBI. I Nr. 13/2006 (LMSVG) in Verbindung mit Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 als für den menschlichen Verzehr ungeeignet und daher nicht sicher zu beurteilen war und somit dem Verbot des Inverkehrbringens

§ 5Abs.

1 Ziffer 1 LMSVG unterliegt.Aufgrund der bei der Gewinnung von „Heu" nicht standardisierbaren Zusammensetzung an Pflanzenarten und der dadurch bedingten Gefahr des Einbringens toxischer oder pharmakologisch wirkender Stoffe in das mit der Zutat „Heu" (dabei handelt es sich römisch eins t. Definition von Artikel 3, Ziffer 4 der Verordnung (EG) Nr. 178 aus 2002, um ein Futtermittel zur oralen Tierfütterung, wobei FuttermitteI lt. Artikel 2, Litera a, BasisVO nicht zu Lebensmitteln gehören) hergestellte Erfrischungsgetränk ist das Lebensmittel für den Verbraucher inakzeptabel, weshalb der Verdacht besteht, dass die Probe

den Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz 5, Ziffer 2 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetze, BGBI. römisch eins Nr. 13 aus 2006, (LMSVG) in Verbindung mit Artikel 14, der Verordnung (EG) Nr. 178 aus 2002, als für den menschlichen Verzehr ungeeignet und daher nicht sicher zu beurteilen war und somit dem Verbot des Inverkehrbringens

Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 1 LMSVG unterliegt. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(

  1. en)verletzt: § 90 Abs. 1 Zif. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 Ziffer 1 LMSVG und mit Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002Paragraph 90, Absatz eins, Zif. 1 in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 1 LMSVG und mit Artikel 14, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 Wegen dieser (diesen) Verwaltungsübertretung(
  2. en)wird (werden) über Sie folgende Strafe(
  3. n)verhängt: Geldstrafe von € falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von Strafbestimmung 300,00 12 Stunden § 90 Abs. 1 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz 2006 (LMSVG)Paragraph 90, Absatz eins, Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz 2006 (LMSVG) Ferner haben Sie

§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes (VSt

G) zu zahlen:Ferner haben Sie

Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 30,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der jeweiligen Strafe, mindestens jedoch 10 Euro; je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,-- angerechnet

§ 54Abs.

3 des Verwaltungsstrafgesetzes haben Sie außerdem die in diesem Strafverfahren entstandenen Barauslagen zu ersetzen:

Paragraph 54, Absatz 3, des Verwaltungsstrafgesetzes haben Sie außerdem die in diesem Strafverfahren entstandenen Barauslagen zu ersetzen: € 126,40 Untersuchungskosten der AGES, Lebensmitteluntersuchungsanstalt der Stadt Wien, 1220 Wien, Spargelfeldstr. 191 € 521,40 Untersuchungskosen der AGES, Institut für Lebensmittelsicherheit Innsbruck, lt. Kostenmitteilung 10077495 vom 21.8.2015 Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe, Kosten) beträgt daher: € 977,80“ In der fristgerecht gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Beschwerde begehrt der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und führt wie folgt aus: „5. KEIN INVERKEHRBRINGEN: Angesichts der vorliegenden Stellungnahme des Amtes der Kärntner Landesregierung vom 25.03.2016 dürfte nunmehr wohl außer Streit stehen, dass Hersteller des gegenständlichen Heukracherls nicht ich war, sondern die Firma xxx Der bloße Umstand, dass ich für diese Produktion aussortierte Kräuter an den bayrischen Hersteller geliefert habe, macht mich weder zum Hersteller noch zum Inverkehrbringer des gegenständlichen Lebensmittels. Soweit nun der bloße Umstand, dass sich einige Flaschen des gegenständlichen Heukracherls in meiner Lagerhalle befunden haben als Inverkehrbringen qualifiziert wurde, ist diese Rechtsansicht fehlerhaft: § 3 Z 9 LMSVG verweist hinsichtlich der Definition des Inverkehrbringens auf Art. 3 Z 8 der Verordnung Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit. Art. 3 Z 8 der genannten Europäischen Verordnung definiert das Inverkehrbringen als „das Bereithalten von Lebensmitteln oder Futtermitteln für Verkaufszwecke einschließlich des Anbietens zum Verkauf oder jede andere Form der Weitergabe, gleichgültig ob unentgeltlich oder nicht, sowie den Verkauf, den Vertrieb oder andere Formen der Weitergabe selbst." Paragraph 3, Ziffer 9, LMSVG verweist hinsichtlich der Definition des Inverkehrbringens auf Artikel 3, Ziffer 8, der Verordnung Nr. 178 aus 2002, des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit. Artikel 3, Ziffer 8, der genannten Europäischen Verordnung definiert das Inverkehrbringen als „das Bereithalten von Lebensmitteln oder Futtermitteln für Verkaufszwecke einschließlich des Anbietens zum Verkauf oder jede andere Form der Weitergabe, gleichgültig ob unentgeltlich oder nicht, sowie den Verkauf, den Vertrieb oder andere Formen der Weitergabe selbst." Das bloße Lagern eines Lebensmittels stellt demnach nur dann ein Inverkehrbringen dar, wenn das Bereithalten „für Verkaufszwecke einschließlich des Anbietens zum Verkauf oder jeder anderen Form der Weitergabe" erfolgt. Die Lagerhalle, in der ich einige Flaschen des gegenständlichen Lebensmittels gelagert hatte, stellt keinerlei Verkaufslokal und auch kein Auslieferungslager dar, sodass ein Inverkehrbringen im Sinne der genannten Definition entgegen der verfehlten Rechtsansicht, welche offensichtlich im angefochtenen Straferkenntnis vertreten wird, nicht vorlag. Soweit die von der belangten Behörde zitierte Stellungnahme des Amtes der Kärntner Landesregierung darauf verweist, dass mein Name auf der Etikette aufscheint, hat dies ausschließlich damit zu tun, dass eben das Heu, welches zur Herstellung des Produktes verwendet wurde, von mir stammt. Eine Mutmaßung, dass ich das Produkt in Verkehr gebracht hätte, vermag sohin auch dieser Aspekt nicht zu tragen. Da somit ein Inverkehrbringen überhaupt nicht vorliegt, erweist sich - unbeschadet aller sonstigen Einwände - das gegenständliche Straferkenntnis schon aus diesem Grunde als verfehlt. 6. ZUR VORLIEGENDEN SICHERHEITSKETTE: Entgegen der Meinung der belangten Behörde ist die Sicherheit des gegenständlichen Lebensmittels durch eine Sicherheitskette sichergestellt, auf die in weiterer Folge im Detail eingegangen wird. Diese Sicherheitskette stellt sich dar wie folgt:

  1. a)Kontrollierter Anbau der gegenständlichen Heublumenwiese
  2. b)Manuelle Sortierung der Kräuter
  3. c)Überprüfung des Heuauszugs bzw. des Produkts Jede einzelne der einzelnen Maßnahmen reicht aus, um die volle Lebensmittelsicherheit zu gewährleisten. 7. KONTROLLIERTER ANBAU DER GEGENSTÄNDLICHEN HEUBLUMENWIESE: Entgegen der von der belangten Behörde in unreflektierter Übernahme der Stellungnahme des Amtes der Kärntner Landesregierung vertretenen Meinung handelt es sich bei der Heublumenwiese, von der die Kräuter stammen, welche für die gegenständliche Produktion verwendet wurden, nicht um eine beliebige, gleichsam zufällig entstandene Wiese. Vielmehr wurde die gegenständliche Kräuterwiese von mir ganz bewusst mit einer für die gegenständliche Produktion geeigneten Kräutermischung eingesät. Schon aus diesem Grund ist die entsprechende Produktsicherheit gegeben. Ich verweise in diesem Zusammenhang darauf, dass ich die Meisterprüfung für Land- und Forstwirtschaft absolviert habe und sohin Landwirtschaftsmeister bin. Ich bin seit dem 14. Lebensjahr in der Landwirtschaft tätig und weiß daher sehr genau, welche Pflanzen wo unter welchen Bedingungen wachsen können. Und ich weiß, welche Pflanzen als Lebensmittel geeignet sind und welche nicht. Den abenteuerlichen Vermutungen der Lebensmitteluntersuchungsanstalt über angeblich auf meiner Heublumenwiese wachsenden Giftpflanzen ist daher Folgendes entgegen zu halten:
  4. a)Korbblütler (Asteraeae): Die meisten Korbblütler (beispielsweise Löwenzahn) enthalten überhaupt keine Pyrrolizidinalkaloide. Die wenigen Korbblütler, die toxisches Pyrrolizidinalkaloid enthalten könnten (z.B. Jakobs-Kreuzkraut), wurden von mir nicht angesät und sind auch in der näheren Umgebung nicht heimisch.
  5. b)Raublattgewächse (Boraginaceae): Auch die Pyrrolizidinalkaloide enthaltenden Raublattgewächse wie Borretsch werden von mir nicht angepflanzt und sind in der näheren Umgebung nicht heimisch.
  6. c)Hülsenfrüchtler (Fabaceae): Hülsenfrüchtler, die Pyrrolizidinalkaloide enthalten, werden von mir nicht angepflanzt und sind in der näheren Umgebung nicht heimisch.
  7. d)Herbstzeitlose (Cholchicum autumnale): Ebenso pflanze ich keine Herbstzeitlosen an, wobei gerade für die Herbstzeitlose der gegenständliche Standort meiner Heublumenwiese völlig ungeeignet wäre, da die Herbstzeitlose bekanntermaßen feuchte, warme und windgeschützte Plätze sucht. Solche Bedingungen sind auf dem Feld, auf dem ich die Heublumen kultiviere, nicht gegeben.
  8. e)Eisenhut etc: Der Eisenhut wächst - ebenso wie andere Aconitum-Arten und Verartrum-Arten - grundsätzlich in Höhenlagen ab dem Mittelgebirge, sohin nicht im Bereich meines Hofs auf rund 600 m Seehöhe. Selbstverständlich kultiviere ich auch keine derartigen Pflanzen. Tatsächlich hat die Lebensmitteluntersuchungsanstalt anlässlich der Probenziehung vom 14.08.2014 zwar ein „Heukracherl" mitgenommen, es jedoch unterlassen, von jener Wiese, auf der ich die fraglichen Blumen kultiviert habe, eine Probe zu nehmen. Hätte man dort eine Probe genommen, so hätte sich gezeigt, dass eben keine der potenziell giftigen Pflanzen, die in dem Gutachten aufgezählt sind, dort wachsen. Ich habe desweiteren zum Nachweis dessen, dass auf der gegenständlichen Wiese ausschließlich unbedenkliche Kräuter wachsen, die xxx beauftragt, die gegenständliche Fläche floristisch aufzunehmen. Dies ist am 15.09.2015 durchgeführt worden und wurde am 26.09.2015 hierüber eine Stellungnahme vorgelegt, welche ich im gegenständlichen Verfahren auch vorgelegt habe. Diese Stellungnahme hat die belangte Behörde inhaltlich defacto ebenso ignoriert wie das Amt der Kärntner Landesregierung. Faktum ist, dass

der genannten Studie auf der gegenständlichen Wiese mindestens 75 % Kräuter und bloß in kleinerem Umfang Gräser wachsen. Sämtliche nachgewiesenen Pflanzenarten auf der gegenständlichen Wiese sind völlig unbedenklich und als Lebensmittel geeignet. Damit ist mir in Wahrheit der Beweis gelungen, dass auf der Fläche, von der die verwendeten Pflanzen stammen, völlig unbedenkliche Pflanzenarten wachsen. Desweiteren zeigt die Stellungnahme, dass die Mutmaßungen des Amtes der Kärntner Landesregierung und der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH über allenfalls toxische Pflanzen, welche auf der gegenständlichen Wiese theoretisch wachsen könnten, jeder Grundlage entbehren. Die potenziell toxischen Pflanzen können auf der gegenständlichen Wiese nicht vorkommen, da ich sie dort nicht angesät habe und - siehe die obigen Ausführungen - die Wuchsvoraussetzungen für derartige Pflanzen im gegenständlichen Bereich überhaupt nicht gegeben sind, da sie eben in diesem Quadranten überhaupt nicht vorkommen. Damit liegt aber der Beweis vor, dass die gegenständliche Heublumenwiese frei von toxischen Pflanzen ist. Dieser Beweis führt automatisch auch dazu, dass die entsprechende Lebensmittelsicherheit gegeben ist. Die belangte Behörde hat sich ebenso wie das Amt der Kärntner Landesregierung nie der Mühe unterzogen, die gegenständliche Heublumenwiese entsprechend zu überprüfen und festzustellen, welche Pflanzen dort tatsächlich wachsen oder eben nicht wachsen. Vielmehr hat offensichtlich beim Amt der Kärntner Landesregierung und bei der belangten Behörde die bloße Verwendung des Vokabels „Heu" den Reflex ausgelöst, dass es sich um eine unkontrolliert entstandene, wildwachsende Wiese handle, auf der alles Mögliche wachsen könne. Gerade in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht kommt es aber nicht auf derartige Mutmaßungen, sondern auf den tatsächlichen Sachverhalt an. Der tatsächliche Sachverhalt ist aber - wie geschildert - dergestalt, dass ein kontrollierter Anbau gezielt ausgewählter Kräuter stattfindet, welcher kontrollierte Anbau das Vorhandensein von Giftpflanzen ausschließt. Schon aus diesem Grund erweist sich das gegenständliche Lebensmittel als sicher und damit verkehrsfähig.

  1. ZUM MANUELLEN AUSSORTIEREN: Es trifft durchaus zu, dass ich die gegenständliche Heublumenwiese maschinell ernte. Der Großteil der Ernte wird jedoch für andere Zwecke als die hier gegenständlichen verwendet. Ich verweise darauf, dass für 1.000 Liter Heukracherl bloß die kleine Menge von 10 kg Heu benötigt wird. Jene Kräuter, welche zur Herstellung des Heukracherls verwendet werden sollen, werden in einem allen Anforderungen der Lebensmittelhygiene entsprechenden Verarbeitungsraum von mir persönlich händisch sortiert. Diese Sortierung dient primär der Aussonderung von Pflanzenbestandteilen, welche dem Geschmack des Heuauszuges und damit des Heukracherls abträglich wäre, obwohl derartige Kräuter selbstverständlich nicht giftig sind, zumal eben auf der gegenständlichen Wiese überhaupt keine Giftpflanzen wachsen. Wenn aber rein theoretisch eine giftige Pflanze unter den Kräutern wäre, würde sie mir als geprüftem Landwirtschaftsmeister auffallen und würde ich diese natürlich sogleich aussortieren. Damit ist zusätzlich zu den im vorigen Punkt dargestellten Aspekten die Sicherheit der Produktion gewährleistet. Ich betone nochmals, dass es um derart geringe Mengen an Kräutern geht, dass die manuelle Aussortierung von mir persönlich und mit entsprechender Sorgfalt durchgeführt werden kann und tatsächlich durchgeführt wurde. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist die Sicherheit des gegenständlichen Lebensmittels definitiv gegeben. Dass bei manueller Ernte den Anforderungen der Lebensmittelsicherheit entsprochen würde, hat der Beamte des Amtes der Kärntner Landesregierung xxx, der mit seiner Anzeige überhaupt erst das gegenständliche Verfahren ins Laufen gebracht hat, in seiner Stellungnahme vom 17.10.2014 selbst zugegeben, wenn er ausführt, dass bei „handgesammelten Pflanzen" die Bedenken ausgeräumt wären. Es liegt jedoch auf der Hand, dass dem händischen Sammeln der Pflanzen das händische Aussortieren maschinell geernteter Pflanzen gleichsteht. Das Gleiche hat xxx auch in seinem Schreiben vom 18.02.2014 in dem beigefügten Gutachten ausgeführt, wenn dort vom Sammeln der Pflanzen und dessen Unbedenklichkeit die Rede ist, sofern die beteiligten Personen entsprechend geschult sind. Hinsichtlich meiner diesbezüglichen Ausbildung und damit der vorliegenden Schulung meiner Person verweise ich auf die obigen Ausführungen.
  2. ZUR ÜBERPRÜFUNG DES PRODUKTES: Den ultimativen Nachweis, dass eine sichere Produktion vorliegt, hat das Amt der Kärntner Landesregierung selbst erbracht, in dem es das gegenständliche Heukracherl durch die Quality xxx überprüfen ließ, welcher Prüfbericht am 10.10.2014 erstattet und in den Prüfbericht des Amtes der Kärntner Landesregierung vom 17.10.2014 aufgenommen wurde. Die durchgeführte chemisch-physikalische Analyse kommt zum klaren Ergebnis, dass im gegenständlichen Produkt keine Pyrrolizidinalkaloide enthalten sind. Diese Kontrolle bestätigt, dass eine sichere Produktion und ein verkehrsfähiges Lebensmittel vorliegen. Falls das gegenständliche Verfahren mit Einstellung endet und demgemäß die gegenständliche Kräuterlimonade wiederhergestellt bzw. vertrieben werden kann, plant der Hersteller, jede Charge zusätzlich zu den vorgenannten Kontrollen jeweils einer diesbezüglichen Überprüfung durch die genannte Prüfanstalt Bremen oder eine andere geeignete Prüfanstalt zuzuführen und die entsprechenden Prüfergebnisse aufzubewahren und die jeweiligen Chargen erst nach Vorliegen des die Freiheit des Produktes von Pyrrolizidinalkaloiden bestätigenden Ergebnisses in Verkehr zu bringen.
  3. EINWAND DES MANGELNDEN VERSCHULDENS: Unbeschadet des Umstandes, dass bereits in objektiver Hinsicht ein die erforderliche Sicherheit gewährleistender Produktionsprozess vorliegt, wende ich vorsorglich auch das mangelnde Verschulden ein. Das Amt der Kärntner Landesregierung hat am 19.04.2013 eine Probe des gegenständlichen Heukracherls beurteilt und diese - nicht einmal 10 Monate später - nämlich am 18.02.2014 beurteilt und festgestellt, dass die Probe des Heukracherls „nicht beanstandet" werde. Weiters sind in dem diesbezüglichen Gutachten Produktionsabläufe beschrieben, welche - wie in den vorigen Punkten beschrieben - im Ergebnis eingehalten sind. Auf dieser Basis konnte ich zurecht davon ausgehen, dass eine sichere Produktion und ein unbedenkliches Lebensmittel vorliegen. Ein Verschulden meinerseits kann insoweit nicht vorliegen. Mangels Verschuldens kann somit keine Verwaltungsstrafe verhängt werden.
  4. URKUNDENVORLAGE: Ich lege sohin folgende Urkunden vor und beantrage deren Verlesung: ./1: Schreiben des Amtes der Kärntner Landesregierung vom 18.02.2014 samt Beilage ./2: Schreiben des Amtes der Kärntner Landesregierung vom 25.09.2015 samt Beilagen ./3: Prüfbericht der xxx vom 23.10.2014 ./4: Verbreitungsatlas der Farn- und Blütenpflanzen Kärntens (Auszug) ./5: Floristische Bestandsaufnahme der xxx vom 26.09.2015 ./6: Stellungnahme der Landwirtschaftskammer Kärnten vom 16.09.2015 ./7: Stellungnahme der Landwirtschaftskammer Kärnten vom 01.10.2015 ./8: Teilnahmebestätigung der Landwirtschaftskammer Kärnten ./9: Bestätigung des Amtes der Kärntner Landesregierung vom 11.05.2015 ./10: Gutachten des O.Univ.Prof. xxxx vom 06.12.2015 ./11: Konvolut von Unterlagen über Lebensmittel, welche in ihrer Bezeichnung das Wort "Heu" enthalten, jedoch keine Heumilchprodukte sind ./12: Schreiben an das Amt der Kärntner Landesregierung vom 04.04.2016 ./13: Schreiben an die Volksanwaltschaft vom 02.05.2016
  5. WEITERE BEWEISANTRÄGE: Über Antrag auf Verlesung der im vorigen Punkt aufgelisteten Urkunden hinaus werden folgende Beweisanträge gestellt: a) Meine Einvernahme b) Durchführung eines Ortsaugenscheins auf der gegenständlichen Heublumenwiese (ich schlage als Treffpunkt meine HofsteIle in xxx vor und würde die gerichtliche Kommission so dann zur gegenständlichen Heublumenwiese geleiten) c) Einholung eines floristischen Gutachtens betreffend die Zusammensetzung der Kräuter und Gräser, die auf der gegenständlichen Heublumenwiese wachsen d) Ortsaugenschein des Verarbeitungsraumes sowie Demonstration des manuellen Aussortierungsvorganges an Ort und Stelle in Unterstein 1, 9321 Unterstein e) Einholung eines Gutachtens aus dem Fachgebiet der Lebensmittelsicherheit Soweit ich in den vorigen Beweisanträgen die Einholung von Gutachten beantrage, beantrage ich ausdrücklich, Sachverständige, die in die gerichtliche Gutachterliste eingetragen sind und die weder mit dem Amt der Kärntner Landesregierung noch mit der Österreichischen xxx zu tun haben, zu bestellen. Zur Begründung führe ich aus, dass ich aufgrund des Verhaltens von Beamten des Amtes der Kärntner Landesregierung die Volksanwaltschaft eingeschaltet habe, welche die diesbezüglichen Vorgänge entsprechend überprüft. Es liegt auf der Hand, dass Beamte derartige Beschwerden und das darauffolgende Tätigwerden der Volksanwaltschaft persönlich nehmen, sich also persönlich angegriffen fühlen und daher zu einer sachlichen Beurteilung der Sache überhaupt nicht mehr in der Lage sind. Dies gilt in ganz besonderer Weise für den Sachgebietsleiter Alfred Dutzler, der seine mündlichen Aussagen in der Besprechung vom 04.03.2016 mit einem E-Mail vom gleichen Tag zurückgenommen hat, welches Verhalten mehr als befremdlich ist. Noch mehr befremdet, dass er sich auf einen Gutachter berufen hat, dessen Namen er jedoch nicht offenzulegen bereit war. Desweiteren ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass der ORF am 16.05.2016 in der Sendung xxx" um 19:00 Uhr über die gegenständliche Sache berichtet hat. Im Rahmen dieses Berichtes haben Beamte des Amtes der Kärntner Landesregierung öffentlich den Standpunkt eingenommen, dass das Heukracherl kein sicher produziertes Lebensmittel wäre. Auch diese (inhaltlich verfehlte) Festlegung steht einer sachlichen und neutralen Begutachtung durch Beamte des Amtes der Kärntner Landesregierung entgegen.
  6. ANTRÄGE: Aus den dargelegten Gründen richte ich an das Landesverwaltungsgericht Kärnten die ANTRÄGE: 1.

§ 44Vw

GVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen undGemäß Paragraph 44, VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen und 2. das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos zu beheben und das Verfahren

§ 38Vw

GVG iVm § 45 Abs. 1 VStG einzustellen.“das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos zu beheben und das Verfahren

Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, VStG einzustellen.“ Die belangte Behörde hat den Bezug habenden Verwaltungsstrafakt mit Schreiben vom

  1. Juli 2016, beim Landesverwaltungsgericht eingelangt am
  2. Juli 2016, vorgelegt und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Zur Säumnisbeschwerde wird angeführt, dass die ausständige Entscheidung in Form des Straferkenntnisses vom
  3. Juni 2016 nachgeholt wurde und daher die Ab- bzw. Zurückweisung der Säumnisbeschwerde beantragt werde. II.römisch zwei. Feststellungen und Beweiswürdigung:
  4. Das Landesverwaltungsgericht geht von folgenden Feststellungen aus: Das Verwaltungsstrafverfahren gründet sich auf eine Anzeige des Amtes der Kärntner Landesregierung, Axxx, vom
  5. Oktober 2014, wonach am
  6. August 2014 um 12:19 Uhr eine lebensmittelpolizeiliche Probeziehung von „Heukracherl“ durch ein Organ der Lebensmittelaufsicht des Amtes der Kärntner Landesregierung sowie eine amtliche Untersuchung der gezogenen Probe durch die xxx, stattgefunden hat. Festgestellt wurde, dass der Betrieb „xxx die Probe „Heukracherl“ durch ungekühlte Lagerung in der Lagerhalle der Firma widerrechtlich in Verkehr gebracht hat, obwohl das Gutachten der Lebensmitteluntersuchungsanstalt ergeben hat, dass bei der Gewinnung von Heu durch Mähen kein in der Zusammensetzung der Pflanzenarten standardisiertes Produkt gewonnen werden kann und daher das Einbringen von potentiell toxischen oder pharmakologisch wirkenden Pflanzen(teilen) nicht ausgeschlossen werden kann und die Probe daher nach § 5 Abs. 5 Z 2 LMSVG iVm Art. 14 VO EG Nr. 178/2002 als für den menschlichen Verzehr ungeeignet und nicht sicher zu beurteilen sowie dem Verbot des Inverkehrbringens

§ 5Abs.

1 Z 1 LMSVG unterliege.Das Verwaltungsstrafverfahren gründet sich auf eine Anzeige des Amtes der Kärntner Landesregierung, Axxx, vom

  1. Oktober 2014, wonach am
  2. August 2014 um 12:19 Uhr eine lebensmittelpolizeiliche Probeziehung von „Heukracherl“ durch ein Organ der Lebensmittelaufsicht des Amtes der Kärntner Landesregierung sowie eine amtliche Untersuchung der gezogenen Probe durch die xxx, stattgefunden hat. Festgestellt wurde, dass der Betrieb „xxx die Probe „Heukracherl“ durch ungekühlte Lagerung in der Lagerhalle der Firma widerrechtlich in Verkehr gebracht hat, obwohl das Gutachten der Lebensmitteluntersuchungsanstalt ergeben hat, dass bei der Gewinnung von Heu durch Mähen kein in der Zusammensetzung der Pflanzenarten standardisiertes Produkt gewonnen werden kann und daher das Einbringen von potentiell toxischen oder pharmakologisch wirkenden Pflanzen(teilen) nicht ausgeschlossen werden kann und die Probe daher nach Paragraph 5, Absatz 5, Ziffer 2, LMSVG in Verbindung mit Artikel 14, VO EG Nr. 178 aus 2002, als für den menschlichen Verzehr ungeeignet und nicht sicher zu beurteilen sowie dem Verbot des Inverkehrbringens

Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, LMSVG unterliege. Beigelegt wurde der Anzeige das Amtliche Untersuchungszeugnis der Lebensmitteluntersuchungsanstalt Kärnten vom

  1. Oktober 2014 samt Prüfbericht/Befund und Gutachten. Der Beschwerdeführer ist Inhaber des xxx Mit Strafverfügung vom
  2. April 2015 wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer die gegenständliche Verwaltungsübertretung erstmals vorgeworfen. Der Beschwerdeführer brachte durch seinen Rechtsvertreter am
  3. Mai 2015 einen Einspruch gegen diese Strafverfügung ein. Im Zeitraum vom Mai 2015 bis zur Erlassung des nunmehr bekämpften Straferkenntnisses am
  4. Juni 2016 ergingen zahlreiche Stellungnahmen des Beschwerdeführers sowie ein im Auftrag der belangten Behörde erstelltes Gutachten der xxx, das wiederum dem Beschwerdeführer zur Rechtfertigung übermittelt wurde; weiters wurde durch den Beschwerdeführer ein Gutachten von xxx in Auftrag gegeben und der Behörde vorgelegt und ergingen neuerlich etliche Stellungnahmen der xxx des Amtes der Kärntner Landesregierung sowie brachte der Beschwerdeführer ein Schreiben an die Volksanwaltschaft zur Verfahrensdauer ein.
  5. Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht aufgrund folgender Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsstrafaktes der belangten Behörde. III.römisch drei. Maßgebliche Rechtslage: Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG), BGBl. I 13/2006, idF BGBl. I 67/2014 (§§ 3, 5, 90) bzw. BGBl. I 95/2010 (§ 6):Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 13 aus 2006,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 67 aus 2014, (Paragraphen 3, 5, 90,) bzw. Bundesgesetzblatt Teil eins, 95 aus 2010, (Paragraph 6,): § 3Paragraph 3 Begriffsbestimmungen §
  6. Für dieses Bundesgesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:Paragraph 3, Für dieses Bundesgesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:
  7. Lebensmittel: Lebensmittel

Art. 2der Verordnung (EG) Nr.

178/2002.Lebensmittel: Lebensmittel

Artikel 2, der Verordnung (EG) Nr.

178 aus 2002,. 2. Wasser für den menschlichen Gebrauch: Wasser vom Wasserspender bis zum Abnehmer zum Zweck der Verwendung als Lebensmittel und in Lebensmittelunternehmen

Z 10 1. Satz.Wasser für den menschlichen Gebrauch: Wasser vom Wasserspender bis zum Abnehmer zum Zweck der Verwendung als Lebensmittel und in Lebensmittelunternehmen

Ziffer 10, 1. Satz. 3. Diätetische Lebensmittel: Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind und die sich auf Grund ihrer besonderen Zusammensetzung oder des besonderen Verfahrens ihrer Herstellung deutlich von den Lebensmitteln des allgemeinen Verzehrs unterscheiden, die sich für den angegebenen Ernährungszweck eignen und mit dem Hinweis darauf in Verkehr gebracht werden, dass sie für diesen Zweck geeignet sind. Eine besondere Ernährung muss den besonderen Ernährungserfordernissen folgender Verbrauchergruppen entsprechen:

  1. a)bestimmter Gruppen von Personen, deren Verdauungs- bzw. Resorptionsprozess oder Stoffwechsel gestört ist, oder
  2. b)bestimmter Gruppen von Personen, die sich in besonderen physiologischen Umständen befinden und deshalb einen besonderen Nutzen aus der kontrollierten Aufnahme bestimmter in der Nahrung enthaltener Stoffe ziehen können, oder
  3. c)gesunder Säuglinge oder Kleinkinder. Nur Erzeugnisse

lit. a und b dürfen durch das Wort „diätetisch“ gekennzeichnet werden.Nur Erzeugnisse

Litera a und b dürfen durch das Wort „diätetisch“ gekennzeichnet werden.

  1. Nahrungsergänzungsmittel: Lebensmittel, die dazu bestimmt sind, die normale Ernährung zu ergänzen und die aus Einfach- oder Mehrfachkonzentraten von Nährstoffen oder sonstigen Stoffen mit ernährungsspezifischer oder physiologischer Wirkung bestehen und in dosierter Form in Verkehr gebracht werden, d.h. in Form von zB Kapseln, Pastillen, Tabletten, Pillen und anderen ähnlichen Darreichungsformen, Pulverbeuteln, Flüssigampullen, Flaschen mit Tropfeinsätzen und ähnlichen Darreichungsformen von Flüssigkeiten und Pulvern zur Aufnahme in abgemessenen kleinen Mengen.
  2. Lebensmittelzusatzstoffe: Stoffe

Art. 3Abs.

2 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008.Lebensmittelzusatzstoffe: Stoffe

Artikel 3, Absatz 2, Litera a, der Verordnung (EG) Nr.

1333 aus 2008,. 5a. Lebensmittelenzyme: Erzeugnisse

Art. 3Abs.

2 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 1332/2008.Lebensmittelenzyme: Erzeugnisse

Artikel 3, Absatz 2, Litera a, der Verordnung (EG) Nr.

1332 aus 2008,. 5b. Aromen: Erzeugnisse/Stoffe

Art. 3Abs.

2 der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008.Aromen: Erzeugnisse/Stoffe

Artikel 3, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr.

1334 aus 2008,. 6. Verarbeitungshilfsstoffe: Stoffe

Art. 3Abs.

2 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008.Verarbeitungshilfsstoffe: Stoffe

Artikel 3, Absatz 2, Litera b, der Verordnung (EG) Nr.

1333 aus 2008,. 7. Gebrauchsgegenstände: a) Materialien und Gegenstände

Art. 1Abs.

2 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004;Materialien und Gegenstände

Artikel eins, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 1935 aus 2004,;

  1. b)Materialien und Gegenstände, die bestimmungsgemäß oder vorhersehbar in Kontakt mit kosmetischen Mitteln kommen zu dem ausschließlichen oder überwiegenden Zweck, als Umschließungen für die Verwendung bei kosmetischen Mitteln zu dienen;
  2. c)Gegenstände, die dazu bestimmt sind, ausschließlich oder überwiegend in Kontakt mit dem Mund oder der Mundschleimhaut von Kindern zu kommen;
  3. d)Gegenstände, die bestimmungsgemäß äußerlich mit dem menschlichen Körper oder den Schleimhäuten in Berührung kommen zu dem ausschließlichen oder überwiegenden Zweck der Körperhygiene, sofern sie nicht kosmetische Mittel oder Medizinprodukte sind;
  4. e)Spielzeug für Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr. 8. Kosmetische Mittel: Stoffe oder Zubereitungen, die dazu bestimmt sind, äußerlich mit den verschiedenen Teilen des menschlichen Körpers (Haut, Behaarungssystem, Nägel, Lippen und intime Regionen) oder mit den Zähnen und den Schleimhäuten der Mundhöhle in Berührung zu kommen, und zwar zu dem ausschließlichen oder überwiegenden Zweck, diese zu reinigen, zu parfümieren, ihr Aussehen zu verändern oder den Körpergeruch zu beeinflussen oder um sie zu schützen oder in gutem Zustand zu halten. 9. Inverkehrbringen: Inverkehrbringen

Art. 3Z 8 der Verordnung (EG) Nr.

178/2002. Art. 3 Z 8 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 gilt sinngemäß für Gebrauchsgegenstände, wobei ein Inverkehrbringen von Spielzeug dann nicht vorliegt, wenn sichergestellt ist, dass das Spielzeug in seiner den lebensmittelrechtlichen Vorschriften nicht entsprechenden Beschaffenheit nicht zum Verbraucher gelangt. Art. 3 Z 8 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 gilt sinngemäß auch für kosmetische Mittel, wobei ein Inverkehrbringen dann nicht vorliegt, wenn es sich um die Anwendung am Endverbraucher im Rahmen der Berufsausübung handelt. Für Wasser für den menschlichen Gebrauch gilt auch die Abgabe zum Zweck der Gemeinschaftsversorgung als Inverkehrbringen, sofern diese nicht im Rahmen des familiären Verbandes erfolgt.Inverkehrbringen: Inverkehrbringen

Artikel 3, Ziffer 8, der Verordnung (EG) Nr.

178 aus 2002,. Artikel 3, Ziffer 8, der Verordnung (EG) Nr. 178 aus 2002, gilt sinngemäß für Gebrauchsgegenstände, wobei ein Inverkehrbringen von Spielzeug dann nicht vorliegt, wenn sichergestellt ist, dass das Spielzeug in seiner den lebensmittelrechtlichen Vorschriften nicht entsprechenden Beschaffenheit nicht zum Verbraucher gelangt. Artikel 3, Ziffer 8, der Verordnung (EG) Nr. 178 aus 2002, gilt sinngemäß auch für kosmetische Mittel, wobei ein Inverkehrbringen dann nicht vorliegt, wenn es sich um die Anwendung am Endverbraucher im Rahmen der Berufsausübung handelt. Für Wasser für den menschlichen Gebrauch gilt auch die Abgabe zum Zweck der Gemeinschaftsversorgung als Inverkehrbringen, sofern diese nicht im Rahmen des familiären Verbandes erfolgt. Davon abweichend ist als Inverkehrbringen bei ursprünglich auf Grund des Lebensmittelgesetzes 1975 – LMG 1975, BGBl. Nr. 86, erlassenen Verordnungen das Gewinnen, Herstellen, Behandeln, Einführen, Lagern, Verpacken, Bezeichnen, Feilhalten, Ankündigen, Werben, Verkaufen, jedes sonstige Überlassen und das Verwenden für andere zu verstehen, sofern es zu Erwerbszwecken oder für Zwecke der Gemeinschaftsversorgung geschieht. Bei Beurteilung einer Ware ist jedoch auch zu berücksichtigen, ob sich ihre etwaige den lebensmittelrechtlichen Vorschriften

Z 13 nicht entsprechende Beschaffenheit bloß aus der Besonderheit jener Phase des Inverkehrbringens ergibt, aus der sie stammt. Ein Inverkehrbringen liegt nicht vor, wenn sichergestellt ist, dass die Ware in ihrer den lebensmittelrechtlichen Vorschriften nicht entsprechenden Beschaffenheit nicht zum Verbraucher gelangt. Die Befugnisse der Aufsichtsorgane

§§ 35

, 39 und 41 bleiben davon unberührt.Davon abweichend ist als Inverkehrbringen bei ursprünglich auf Grund des Lebensmittelgesetzes 1975 – LMG 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 86, erlassenen Verordnungen das Gewinnen, Herstellen, Behandeln, Einführen, Lagern, Verpacken, Bezeichnen, Feilhalten, Ankündigen, Werben, Verkaufen, jedes sonstige Überlassen und das Verwenden für andere zu verstehen, sofern es zu Erwerbszwecken oder für Zwecke der Gemeinschaftsversorgung geschieht. Bei Beurteilung einer Ware ist jedoch auch zu berücksichtigen, ob sich ihre etwaige den lebensmittelrechtlichen Vorschriften

Ziffer 13, nicht entsprechende Beschaffenheit bloß aus der Besonderheit jener Phase des Inverkehrbringens ergibt, aus der sie stammt. Ein Inverkehrbringen liegt nicht vor, wenn sichergestellt ist, dass die Ware in ihrer den lebensmittelrechtlichen Vorschriften nicht entsprechenden Beschaffenheit nicht zum Verbraucher gelangt. Die Befugnisse der Aufsichtsorgane

Paragraphen 35, 39 und 41 bleiben davon unberührt. 10. Unternehmen: Lebensmittelunternehmen

Art. 3Z 2 der Verordnung (EG) Nr.

178/2002. Art. 3 Z 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 gilt sinngemäß auch für Gebrauchsgegenstände und kosmetische Mittel.Unternehmen: Lebensmittelunternehmen

Artikel 3, Ziffer 2, der Verordnung (EG) Nr.

178 aus 2002,. Artikel 3, Ziffer 2, der Verordnung (EG) Nr. 178 aus 2002, gilt sinngemäß auch für Gebrauchsgegenstände und kosmetische Mittel. Als Lebensmittelunternehmen gelten auch Unternehmen, die Wasser für den menschlichen Gebrauch bereitstellen. 11. Unternehmer: Lebensmittelunternehmer

Art. 3Z 3 der Verordnung (EG) Nr.

178/2002. Art. 3 Z 3 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 gilt sinngemäß auch für Gebrauchsgegenstände und kosmetische Mittel.Unternehmer: Lebensmittelunternehmer

Artikel 3, Ziffer 3, der Verordnung (EG) Nr.

178 aus 2002,. Artikel 3, Ziffer 3, der Verordnung (EG) Nr. 178 aus 2002, gilt sinngemäß auch für Gebrauchsgegenstände und kosmetische Mittel. Als Lebensmittelunternehmer gelten auch Unternehmer, die Wasser für den menschlichen Gebrauch bereitstellen. Als Unternehmer im Sinne dieses Gesetzes ist auch jeder sonstige Inverkehrbringer von Waren zu verstehen. Die Verordnungen (EG) Nr. 852/2004 und Nr. 853/2004 sowie die Bestimmungen des

  1. Hauptstückes
  2. Abschnitt dieses Bundesgesetzes finden auf den sonstigen Inverkehrbringer keine Anwendung.Als Lebensmittelunternehmer gelten auch Unternehmer, die Wasser für den menschlichen Gebrauch bereitstellen. Als Unternehmer im Sinne dieses Gesetzes ist auch jeder sonstige Inverkehrbringer von Waren zu verstehen. Die Verordnungen (EG) Nr. 852 aus 2004, und Nr. 853 aus 2004, sowie die Bestimmungen des
  3. Hauptstückes
  4. Abschnitt dieses Bundesgesetzes finden auf den sonstigen Inverkehrbringer keine Anwendung.
  5. Betrieb: jede Einheit eines Unternehmens.
  6. Lebensmittelrechtliche Vorschriften: Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sowie die im Rahmen dieses Bundesgesetzes zu vollziehenden unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union und zu kontrollierenden Rechtsvorschriften.
  7. Waren: Lebensmittel, Wasser für den menschlichen Gebrauch, Gebrauchsgegenstände und kosmetische Mittel.
  8. Amtlicher Tierarzt: der bestellte, in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft oder einer juristischen Person, die im Eigentum eines Landes oder mehrerer Länder steht, stehende Tierarzt

§ 24Abs.

3 und der beauftragte freiberuflich tätige Tierarzt

§ 24Abs.

4.Amtlicher Tierarzt: der bestellte, in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft oder einer juristischen Person, die im Eigentum eines Landes oder mehrerer Länder steht, stehende Tierarzt

Paragraph 24, Absatz 3 und der beauftragte freiberuflich tätige Tierarzt

Paragraph 24, Absatz 4, 16. Amtlicher Fachassistent: eine Person

§ 24Abs.

5,Amtlicher Fachassistent: eine Person

Paragraph 24, Absatz 5,, 17. Agentur: die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH

§ 7des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes – GESG, BGBl.

I Nr. 63/2002.Agentur: die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH

Paragraph 7, des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes – GESG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2002,. 18. Untersuchungsanstalt der Länder: eine Untersuchungsanstalt

§ 72

.Untersuchungsanstalt der Länder: eine Untersuchungsanstalt

Paragraph 72,

  1. Schlachten: das Töten eines Tieres durch Blutentzug und nachfolgendes Ausweiden zum Zweck der Fleischgewinnung.
  2. Notschlachtung: Schlachtung eines Tieres auf Grund eines Unfalls. Im Übrigen gelten die in den unmittelbar anwendbaren, den Geltungsbereich dieses Gesetzes betreffenden, Rechtsakten der Europäischen Union angeführten Definitionen. § 5Paragraph 5

(1)Es ist verboten, Lebensmittel, die 1. nicht sicher

Art. 14der Verordnung (EG) Nr.

178/2002 sind, d.h. gesundheitsschädlich oder für den menschlichen Verzehr ungeeignet sind, odernicht sicher

Artikel 14, der Verordnung (EG) Nr.

178 aus 2002, sind, d.h. gesundheitsschädlich oder für den menschlichen Verzehr ungeeignet sind, oder

  1. verfälscht oder wertgemindert sind, ohne dass dieser Umstand deutlich und allgemein verständlich kenntlich gemacht ist, oder
  2. den nach den § 4 Abs. 3, §§ 6 oder 57 Abs. 1 erlassenen Verordnungen nicht entsprechen,den nach den Paragraph 4, Absatz 3,, Paragraphen 6, oder 57 Absatz eins, erlassenen Verordnungen nicht entsprechen, in Verkehr zu bringen.

(2)Es ist verboten, Lebensmittel mit zur Irreführung geeigneten Angaben in Verkehr zu bringen oder zu bewerben. Zur Irreführung geeignete Angaben sind insbesondere
  1. zur Täuschung geeignete Angaben über die Eigenschaften des Lebensmittels, wie Art, Identität, Beschaffenheit, Zusammensetzung Menge, Haltbarkeit, Ursprung oder Herkunft und Herstellungs- oder Gewinnungsart;
  2. Angaben von Wirkungen oder Eigenschaften, die das Lebensmittel nicht besitzt;
  3. Angaben, durch die zu verstehen gegeben wird, dass das Lebensmittel besondere Eigenschaften besitzt, obwohl alle vergleichbaren Lebensmittel dieselben Eigenschaften besitzen.
(3)Es ist verboten, beim Inverkehrbringen oder in der Werbung einem Lebensmittel Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuzuschreiben oder den Eindruck dieser Eigenschaften entstehen zu lassen. Dies gilt nicht für diätetische Lebensmittel, soweit es sich um wahrheitsgemäße Angaben über den diätetischen Zweck handelt und im Fall von Angaben über die Verringerung eines Krankheitsrisikos, sofern eine Zulassung

der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 vom

  1. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl. Nr. L 404 vom
  2. Dezember 2006, berichtigt durch ABl. Nr. L 12 vom
  3. Jänner 2007) vorliegt.

(3)Es ist verboten, beim Inverkehrbringen oder in der Werbung einem Lebensmittel Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuzuschreiben oder den Eindruck dieser Eigenschaften entstehen zu lassen. Dies gilt nicht für diätetische Lebensmittel, soweit es sich um wahrheitsgemäße Angaben über den diätetischen Zweck handelt und im Fall von Angaben über die Verringerung eines Krankheitsrisikos, sofern eine Zulassung

der Verordnung (EG) Nr. 1924 aus 2006, vom

  1. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl. Nr. L 404 vom
  2. Dezember 2006, berichtigt durch ABl. Nr. L 12 vom
  3. Jänner 2007) vorliegt.

(4)Die Verbote der Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß auch für die Aufmachung.
(4)Die Verbote der Absatz 2 und 3 gelten sinngemäß auch für die Aufmachung.
(5)Lebensmittel sind
  1. gesundheitsschädlich, wenn sie geeignet sind, die Gesundheit zu gefährden oder zu schädigen;
  2. für den menschlichen Verzehr ungeeignet, wenn die bestimmungsgemäße Verwendbarkeit nicht gewährleistet ist;
  3. verfälscht, wenn ihnen wertbestimmende Bestandteile, deren Gehalt vorausgesetzt wird, nicht oder nicht ausreichend hinzugefügt oder ganz oder teilweise entzogen wurden, oder sie durch Zusatz oder Nichtentzug wertvermindernder Stoffe verschlechtert wurden, oder ihnen durch Zusätze oder Manipulationen der Anschein einer besseren Beschaffenheit verliehen oder ihre Minderwertigkeit überdeckt wurde, oder wenn sie nach einer unzulässigen Verfahrensart hergestellt wurden;
  4. wertgemindert, wenn sie nach der Herstellung, ohne dass eine weitere Behandlung erfolgt ist, eine erhebliche Minderung an wertbestimmenden Bestandteilen oder ihrer spezifischen, wertbestimmenden Wirkung oder Eigenschaft erfahren haben, soweit sie nicht für den menschlichen Verzehr ungeeignet sind. […] § 6Paragraph 6
(1)Der Bundesminister für Gesundheit hat unter Bedachtnahme auf die Zielsetzung dieses Bundesgesetzes sowie den anerkannten Stand der Wissenschaft und Technologie nach Anhören der Codexkommission mit Verordnung Vorschriften für Lebensmittel, insbesondere betreffend die Beschaffenheit, das Gewinnen, das Herstellen, Verarbeiten, Behandeln, die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen, die Kennzeichnung und die Verwendung von Angaben zu erlassen. […] § 90Paragraph 90
(1)Wer
  1. Lebensmittel, die für den menschlichen Verzehr ungeeignet oder mit irreführenden oder krankheitsbezogenen Angaben versehen sind, oder in irreführender oder krankheitsbezogener Aufmachung,
  2. Lebensmittel, die wertgemindert oder verfälscht sind, wenn dieser Umstand nicht deutlich und allgemein verständlich kenntlich gemacht ist,
  3. Gebrauchsgegenstände, die für den bestimmungsgemäßen Gebrauch ungeeignet oder mit irreführenden oder krankheitsbezogenen Angaben versehen sind, oder in irreführender oder krankheitsbezogener Aufmachung,
  4. kosmetische Mittel, deren bestimmungsgemäße Verwendbarkeit nicht gewährleistet ist oder die mit irreführenden Angaben oder verbotenen krankheitsbezogenen Angaben versehen sind, oder in irreführender oder verbotener krankheitsbezogener Aufmachung,
  5. Gebrauchsgegenstände, die bei bestimmungsgemäßem Gebrauch geeignet sind, Lebensmittel derart zu beeinflussen, dass diese für den menschlichen Verzehr ungeeignet oder wertgemindert sind,
  6. Gebrauchsgegenstände, die bei bestimmungsgemäßem Gebrauch geeignet sind, kosmetische Mittel derart zu beeinflussen, dass deren bestimmungsgemäße Verwendbarkeit nicht gewährleistet ist oder sie wertgemindert sind, in Verkehr bringt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 100 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei vorsätzlichen Verstößen gegen Z 1 und 2, die in Kenntnis der Rechtwidrigkeit des Handelns begangen werden, ist, sofern die Folgen der Übertretung nicht unbedeutend sind, eine Geldstrafe in der Höhe von zumindest 700 Euro, bei Wiederholung von 4000 Euro festzusetzen. Im Fall der Uneinbringlichkeit ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen.in Verkehr bringt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 100 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei vorsätzlichen Verstößen gegen Ziffer eins und 2, die in Kenntnis der Rechtwidrigkeit des Handelns begangen werden, ist, sofern die Folgen der Übertretung nicht unbedeutend sind, eine Geldstrafe in der Höhe von zumindest 700 Euro, bei Wiederholung von 4000 Euro festzusetzen. Im Fall der Uneinbringlichkeit ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen. […]
(7)Die Verfolgung einer Person wegen einer der in den Abs. 1, 2, 3 oder 4 angeführten Verwaltungsübertretungen ist unzulässig, wenn gegen sie binnen Jahresfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung vorgenommen wurde.
(7)Die Verfolgung einer Person wegen einer der in den Absatz eins, 2, 3, oder 4 angeführten Verwaltungsübertretungen ist unzulässig, wenn gegen sie binnen Jahresfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung vorgenommen wurde. […] IV.römisch vier. Rechtliche Beurteilung:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Die örtliche Zuständigkeit in Verwaltungsstrafsachen richtet sich

§ 3Abs. 2 Z 1 Vw

GVG nach dem Sitz der Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Die örtliche Zuständigkeit in Verwaltungsstrafsachen richtet sich

Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG nach dem Sitz der Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht – soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 50Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – in der Sache selbst zu entscheiden.

Paragraph 50, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – in der Sache selbst zu entscheiden.

§ 5Abs.

1 Z 1 LMSVG ist es verboten, Lebensmittel, die nicht sicher

Art. 14der Verordnung (EG) Nr.

178/2002 sind, dh. gesundheitsschädlich oder für den menschlichen Verzehr ungeeignet sind, in Verkehr zu bringen.

Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, LMSVG ist es verboten, Lebensmittel, die nicht sicher

Artikel 14, der Verordnung (EG) Nr.

178 aus 2002, sind, dh. gesundheitsschädlich oder für den menschlichen Verzehr ungeeignet sind, in Verkehr zu bringen.

§ 90Abs.

1 Z 1 LMSVG begeht, wer Lebensmittel, die für den menschlichen Verzehr ungeeignet oder mit irreführenden oder krankheitsbezogenen Angaben versehen sind, oder in irreführender oder krankheitsbezogener Aufmachung in Verkehr bringt, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 50.000,-- Euro, im Wiederholungsfall bis zu 100.000,-- Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

Paragraph 90, Absatz eins, Ziffer eins, LMSVG begeht, wer Lebensmittel, die für den menschlichen Verzehr ungeeignet oder mit irreführenden oder krankheitsbezogenen Angaben versehen sind, oder in irreführender oder krankheitsbezogener Aufmachung in Verkehr bringt, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 50.000,-- Euro, im Wiederholungsfall bis zu 100.000,-- Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Gegenstand des bisher durchgeführten Strafverfahrens und somit auch dasjenige „Verhalten“, mit dem der Beschwerdeführer bis jetzt im Rahmen des Tatvorhaltes konfrontiert worden ist, ist die im Wesentlichen unverändert gebliebene Formulierung aus dem Spruch der Strafverfügung bzw. des Straferkenntnisses, mit der auf eine durchgeführte Kontrolle bzw. Probeziehung von „Heukracherl“ durch ein Organ der Lebensmittelaufsicht des Amtes der Kärntner Landesregierung, xxx Bezug genommen wird, und festgestellt wird, dass die Probe „Heukracherl“ durch ungekühlte Lagerung in der Lagerhalle des Betriebes vom Beschwerdeführer in Verkehr gebracht wurde, obwohl es nicht bestimmten lebensmittelrechtlichen Kriterien entsprochen habe. Das dem Beschwerdeführer zur Last gelegte, mit Strafe bedrohte Verhalten ist daher das Inverkehrbringen eines den Bestimmungen des LMSVG nicht entsprechenden Lebensmittels. Es handelt sich dabei um ein Begehungsdelikt (vgl. VwGH 21.10.2010, 2010/10/0144).Das dem Beschwerdeführer zur Last gelegte, mit Strafe bedrohte Verhalten ist daher das Inverkehrbringen eines den Bestimmungen des LMSVG nicht entsprechenden Lebensmittels. Es handelt sich dabei um ein Begehungsdelikt vergleiche VwGH 21.10.2010, 2010/10/0144).

§ 44aZ 1 VSt

G hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat enthalten.

Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat enthalten. Beim Erfordernis einer genauen Tatumschreibung im Sinne des § 44a Z 1 VStG kommt es darauf an, den Beschuldigten in die Lage zu versetzen, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und ihn rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Das an Tatort- und Tatzeitumschreibung zu stellende Erfordernis wird daher nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall ein verschiedenes, weil an den erwähnten Rechtsschutzüberlegungen zu messendes Erfordernis sein (vgl. VwGH 3.10.1985, 85/02/0053; VwSlg. 11.894 A/1985). Diese Rechtsschutzüberlegungen sind auch bei der Prüfung der Frage anzustellen, ob innerhalb der Verjährungsfrist des § 31 Abs. 1 VStG eine taugliche Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs. 2 VStG vorliegt oder nicht (vgl. VwGH 19.12.2005, 2001/03/0162). Das bedeutet, dass die dem Beschuldigten vorgeworfene Tat (lediglich) unverwechselbar konkretisiert sein muss, damit dieser in die Lage versetzt wird, auf den Vorwurf zu reagieren und damit sein Rechtsschutzinteresse zu wahren (vgl. VwGH 26.6.2003, 2002/09/0005).Beim Erfordernis einer genauen Tatumschreibung im Sinne des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG kommt es darauf an, den Beschuldigten in die Lage zu versetzen, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und ihn rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Das an Tatort- und Tatzeitumschreibung zu stellende Erfordernis wird daher nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall ein verschiedenes, weil an den erwähnten Rechtsschutzüberlegungen zu messendes Erfordernis sein vergleiche , VwGH 3.10.1985, 85/02/0053; VwSlg. 11.894 A/1985). Diese Rechtsschutzüberlegungen sind auch bei der Prüfung der Frage anzustellen, ob innerhalb der Verjährungsfrist des Paragraph 31, Absatz eins, VStG eine taugliche Verfolgungshandlung im Sinne des Paragraph 32, Absatz 2, VStG vorliegt oder nicht vergleiche VwGH 19.12.2005, 2001/03/0162). Das bedeutet, dass die dem Beschuldigten vorgeworfene Tat (lediglich) unverwechselbar konkretisiert sein muss, damit dieser in die Lage versetzt wird, auf den Vorwurf zu reagieren und damit sein Rechtsschutzinteresse zu wahren vergleiche VwGH 26.6.2003, 2002/09/0005). In dem gegenständlichen Fall wird dem Beschwerdeführer als Inhaber des Betriebes „xxx vorgeworfen, das Produkt „Heukracherl“ in Verkehr gebracht zu haben, obwohl dieses Produkt nicht den lebensmittelrechtlichen Vorschriften entspricht (aufgrund der bei der Gewinnung von „Heu“ nicht standardisierbaren Zusammensetzung an Pflanzenarten und der dadurch bedingten Gefahr des Einbringens toxischer oder pharmakologisch wirkender Stoffe in das mit der Zutat Heu – dabei handelt es sich laut Definition von Art. 3 Z 4 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 um ein Futtermittel zur oralen Tierfütterung, wobei Futtermittel laut Art. 2 lit. a Basis-VO nicht zu Lebensmittel gehören – sei das hergestellte Erfrischungsgetränk als Lebensmittel für den Verbraucher inakzeptabel, weshalb der Verdacht bestehe, dass die Probe

den Bestimmungen des § 5 Abs. 5 Z 2 LMSVG iVm Art. 14 der Verordnung EG Nr. 178/2002 als für den menschlichen Verzehr ungeeignet und daher nicht sicher zu beurteilen gewesen sei und somit dem Verbot des Inverkehrbringens

§ 5Abs.

1 Z 1 LMSVG unterliege).In dem gegenständlichen Fall wird dem Beschwerdeführer als Inhaber des Betriebes „xxx vorgeworfen, das Produkt „Heukracherl“ in Verkehr gebracht zu haben, obwohl dieses Produkt nicht den lebensmittelrechtlichen Vorschriften entspricht (aufgrund der bei der Gewinnung von „Heu“ nicht standardisierbaren Zusammensetzung an Pflanzenarten und der dadurch bedingten Gefahr des Einbringens toxischer oder pharmakologisch wirkender Stoffe in das mit der Zutat Heu – dabei handelt es sich laut Definition von Artikel 3, Ziffer 4, der Verordnung (EG) Nr. 178 aus 2002, um ein Futtermittel zur oralen Tierfütterung, wobei Futtermittel laut Artikel 2, Litera a, Basis-VO nicht zu Lebensmittel gehören – sei das hergestellte Erfrischungsgetränk als Lebensmittel für den Verbraucher inakzeptabel, weshalb der Verdacht bestehe, dass die Probe

den Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz 5, Ziffer 2, LMSVG in Verbindung mit Artikel 14, der Verordnung EG Nr. 178 aus 2002, als für den menschlichen Verzehr ungeeignet und daher nicht sicher zu beurteilen gewesen sei und somit dem Verbot des Inverkehrbringens

Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, LMSVG unterliege). Der spruchgegenständliche Sachverhalt wurde der Strafnorm des § 90 Abs. 1 LMSVG, also dem Inverkehrbringen unterstellt; worin dieses Inverkehrbringen (§ 3 Z 9 LMSVG) konkret bestanden hat, wird nicht ausgeführt. Der spruchgegenständliche Sachverhalt wurde der Strafnorm des Paragraph 90, Absatz eins, LMSVG, also dem Inverkehrbringen unterstellt; worin dieses Inverkehrbringen (Paragraph 3, Ziffer 9, LMSVG) konkret bestanden hat, wird nicht ausgeführt. Hinsichtlich des Tatzeitpunktes, nämlich jenem Zeitpunkt, zu dem das Produkt vom Betrieb „xxx“ in Verkehr gebracht wurde, wird in dem Spruch des Straferkenntnisses kein Datum genannt, vielmehr wird lediglich das Datum der Probenziehung (

  1. August 2014 um 12:09 Uhr) und das Datum der Anzeige des Amtes der Kärntner Landesregierung (
  2. Oktober 2014) angeführt. Aus dem Verwaltungsstrafakt geht hervor, dass dieses Produkt in xxx hergestellt wird. Der Beschwerdeführer liefert für diese Produktion aussortierte Kräuter an den bayrischen Hersteller. § 3 Z 9 LMSVG verweist hinsichtlich der Definition des Inverkehrbringens auf Art. 3 Z 8 der Verordnung EG Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit. Art. 3 Z 8 dieser Verordnung definiert das Inverkehrbringen als „das Bereithalten von Lebensmitteln oder Futtermitteln für Verkaufszwecke einschließlich des Anbietens zum Verkauf oder jede andere Form der Weitergabe, gleichgültig ob unentgeltlich oder nicht, sowie den Verkauf, den Vertrieb oder andere Formen der Weitergabe selbst“.Paragraph 3, Ziffer 9, LMSVG verweist hinsichtlich der Definition des Inverkehrbringens auf Artikel 3, Ziffer 8, der Verordnung EG Nr. 178 aus 2002, des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit. Artikel 3, Ziffer 8, dieser Verordnung definiert das Inverkehrbringen als „das Bereithalten von Lebensmitteln oder Futtermitteln für Verkaufszwecke einschließlich des Anbietens zum Verkauf oder jede andere Form der Weitergabe, gleichgültig ob unentgeltlich oder nicht, sowie den Verkauf, den Vertrieb oder andere Formen der Weitergabe selbst“. Der Beschwerdeführer hat in seinem Lager das Produkt „Heukracherl“ gelagert, was nur dann ein Inverkehrbringen darstellt, wenn „das Bereithalten für Verkaufszwecke einschließlich des Anbietens zum Verkauf oder jeder anderen Form der Weitergabe“ erfolgt. Laut dem Beschwerdevorbringen gibt es in dieser Lagerhalle kein Verkaufslokal und auch kein Auslieferungslager, weshalb ein Inverkehrbringen im Sinne dieser Definition nicht vorgelegen sei. Die belangte Behörde hat weder im Spruch noch in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses eigene Feststellungen in Bezug auf das Inverkehrbringen getroffen und ausgeführt, inwiefern der Beschwerdeführer gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 1 Z 1 LMSVG iVm Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 verstoßen hat.Der Beschwerdeführer hat in seinem Lager das Produkt „Heukracherl“ gelagert, was nur dann ein Inverkehrbringen darstellt, wenn „das Bereithalten für Verkaufszwecke einschließlich des Anbietens zum Verkauf oder jeder anderen Form der Weitergabe“ erfolgt. Laut dem Beschwerdevorbringen gibt es in dieser Lagerhalle kein Verkaufslokal und auch kein Auslieferungslager, weshalb ein Inverkehrbringen im Sinne dieser Definition nicht vorgelegen sei. Die belangte Behörde hat weder im Spruch noch in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses eigene Feststellungen in Bezug auf das Inverkehrbringen getroffen und ausgeführt, inwiefern der Beschwerdeführer gegen die Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, LMSVG in Verbindung mit Artikel 14, der Verordnung (EG) Nr. 178 aus 2002, verstoßen hat. Damit hat sie dem Beschwerdeführer die Tathandlung – das Inverkehrbringen – durch den Betrieb „xxx“ nicht hinreichend konkret vorgeworfen, sodass dieser in die Lage versetzt war, auf den Tatvorwurf bezogene konkrete Beweise anzubieten und sich zweckentsprechend zu verteidigen. Diesbezügliche Ermittlungen hinsichtlich des Inverkehrbringens durch den Betrieb „xxx“ und eine entsprechende Tatanlastung gegenüber dem Beschwerdeführer sind nicht vorgenommen worden. Dem Landesverwaltungsgericht ist es verwehrt, im Beschwerdeverfahren den Tatvorwurf auszutauschen. Das angefochtene Straferkenntnis war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

§ 44Abs. 2 Vw

GVG konnte die öffentliche mündliche Verhandlung entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG konnte die öffentliche mündliche Verhandlung entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht vom

  1. Mai 2016 war zurückzuweisen, weil die belangte Behörde mit Straferkenntnis vom
  2. Juni 2016 ihrer Entscheidungspflicht nachgekommen ist und daher keine Säumnis mehr vorliegt. V.römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2016:KLVwG.1388.2.2016

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.