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{'item': 'KLVwG-2187-2188/2/2016'}

Obsah (12)§ 66§ 28§ 25a§ 31§ 47§ 48§ 64§ 82§ 47aArt. 130§ 17§§ 43

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum22.12.2016 GeschäftszahlKLVwG-2187-2188/2/2016 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch die Richterin xxx über die Besc

§ 66Abs.

4 AVG als unbegründet abgewiesen wurde, zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch die Richterin xxx über die Beschwerde der xxx und des xxx, beide wohnhaft in xxx, vertreten durch, xxx, gegen die Bescheide des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde xxx vom xxx, Zahl: xxx, mit welchen die Berufung der Beschwerdeführer gegen die Bescheide des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom xxx, Zahl: xxx, soweit damit die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung begehrt wird,

Paragraph 66, Absatz 4, AVG als unbegründet abgewiesen wurde, zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird

§ 28Vw

GVG als unbegründetrömisch eins. Die Beschwerde wird

Paragraph 28, VwGVG als unbegründet a b g e w i e s e n . II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I.römisch eins. Verfahrensgang: Der Amtsleiter der Marktgemeinde xxx (Straßenverwaltung) hat an den Bürgermeister als Straßenbehörde am xxx folgendes Schreiben gerichtet und das dringende Ersuchen gestellt, entsprechende Maßnahmen nach den gesetzlichen Bestimmungen zu treffen: „Beim heute durchgeführten Ortsaugenschein wurde festgestellt, dass das Tanklöschfahrzeug der FF xxx den xxxweg im Bereich der Grundstücke xxx nicht passieren kann, da Randleisten und Leitpflöcke am Grundstück xxx gesetzt sind. Außerdem ragt die Hecke des Herrn xxx in die Straße. Eine Passage wäre ohne Beschädigung des Autos nicht möglich. Seitens der Feuerwehr xxx, Herr xxx, wurde mir mitgeteilt, dass die dahinter liegende Siedlung im Brandfall mit diesem Tanklöschfahrzeug nur unter großen Schwierigkeiten und Schäden am Fahrzeug erreichbar wäre. Die Sicherheit der Bevölkerung ist aus meiner Sicht dadurch massiv gefährdet. Außerdem wäre ein Einsatz in den Nachtstunden gefährlich, da das Fahrzeug aufgrund der Randleisten in Schräglage geraten würde. Das Tanklöschfahrzeug hat eine Breite von 2,50 Meter. Ich teile weiters mit, dass eine geregelte Müllabfuhr nicht möglich ist. Die Entsorgungsfirma ASA kann mit den regulären LKWs den xxxweg nicht mehr befahren. Die dahinterliegenden Anrainer müssen sich zudem für den Winter mit Gas-, Öl- und Pelletslieferungen versorgen. Ein Anrainer muss Baumaterialien auf öffentlichen Grund zwischen lagern. Diese LKWs können die Engstelle nicht befahren. Es gibt diesbezüglich bereits massive Sorgen und Beschwerden der Bevölkerung: Fam. xxx, Fam. xxx, Fam. xxx.“ Diesem Schreiben beigelegt wurden mehrere Lichtbilder in Farbe, die ein Feuerwehrauto zeigen, wie es an dieser Örtlichkeit versucht, den xxxweg zu passieren bzw. mit den Reifen bereits über dem Rand steht. Mit (im Wesentlichen wortgleichen) Bescheiden des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom xxx, Zahl: xxx, an beide Beschwerdeführer adressiert, wurde von Amts wegen die Entfernung der konsenslos errichteten Einfriedung, Sockelmauerwerk, sonstiger Anlage- und Verkehrsleiteinrichtung (Randsteine und Leitpflöcke) verfügt: „Bescheid von Amts wegen auf Verfügung der Entfernung konsenslos errichteter Einfriedung, Sockelmauerwerk, sonstigen Anlage und Verkehrsleiteinrichtung (Randsteine und Leitpflöcke) ergeht nachstehender Spruch

§ 31Abs 1 i

Vm. StVO § 35 Abs. 1 u. § 94d Z. 3a StVO, § 47 Abs. 2 K-StrG iVm. § 47b Abs 3 K-StrG, 38 K-StrG wird die Entfernung der ausgehend vom südlichsten Punkt (Grenzpunkt xxx, GPN xxx) des im jeweiligen Hälfteeigentum von Frau xxx und Herrn xxx stehenden Grundstückes xxx, KG xxx, entlang der westlichen Grundstücksgrenze auf diesem Grundstück in einem Abstand von weniger als einem Meter zum westlich entlang verlaufenden Straßenrand der Verbindungsstraße „xxxweg" auf einer Länge von rd. 14,00 m in nordöstlicher Richtung konsenslos errichteten Randsteine und Leitpfosten (Verkehrsleiteinrichtung) bis Mittwoch, xxx verfügt und Herr xxx (bzw. Frau xxx), wohnhaft xxx, zur fristgemäßen·Erfüllung dieser Verfügung verpflichtet.

Paragraph 31, Absatz eins, in Verbindung mit StVO Paragraph 35, Absatz eins, u. Paragraph 94 d, Ziffer 3 a, StVO, Paragraph 47, Absatz 2, K-StrG in Verbindung mit Paragraph 47 b, Absatz 3, K-StrG, 38 K-StrG wird die Entfernung der ausgehend vom südlichsten Punkt (Grenzpunkt xxx, GPN xxx) des im jeweiligen Hälfteeigentum von Frau xxx und Herrn xxx stehenden Grundstückes xxx, KG xxx, entlang der westlichen Grundstücksgrenze auf diesem Grundstück in einem Abstand von weniger als einem Meter zum westlich entlang verlaufenden Straßenrand der Verbindungsstraße „xxxweg" auf einer Länge von rd. 14,00 m in nordöstlicher Richtung konsenslos errichteten Randsteine und Leitpfosten (Verkehrsleiteinrichtung) bis Mittwoch, xxx verfügt und Herr xxx (bzw. Frau xxx), wohnhaft xxx, zur fristgemäßen·Erfüllung dieser Verfügung verpflichtet. Begründung

§ 31Abs. 1 St

VO dürfen Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs, wie insbesondere Randsteine und Leitpfosten (Verkehrsleiteinrichtungen) nicht unbefugt angebracht werden. Die Behörde hat, wenn es die Sicherheit des Straßenverkehrs erfordert, die Besitzer durch Bescheid zur Beseitigung der Gegenstände zu verpflichten.

Paragraph 31, Absatz eins, StVO dürfen Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs, wie insbesondere Randsteine und Leitpfosten (Verkehrsleiteinrichtungen) nicht unbefugt angebracht werden. Die Behörde hat, wenn es die Sicherheit des Straßenverkehrs erfordert, die Besitzer durch Bescheid zur Beseitigung der Gegenstände zu verpflichten.

§ 47Abs.

2 darf bei der Herstellung von Einfriedungen, Sockelmauerwerk und Stützmauern die Entfernung von einem Meter zum Straßenrand (§ 6 Abs. 3 K-StrG) nicht unterschritten werden, soweit keine weitergehenden Abstandsvorschriften festgelegt sind.

Paragraph 47, Absatz 2, darf bei der Herstellung von Einfriedungen, Sockelmauerwerk und Stützmauern die Entfernung von einem Meter zum Straßenrand (Paragraph 6, Absatz 3, K-StrG) nicht unterschritten werden, soweit keine weitergehenden Abstandsvorschriften festgelegt sind. Werden bauliche Anlagen oder sonstige Anlagen

§ 47Abs. 2 K-Str

G entgegen dieser Bestimmung errichtet, hat die Straßenbehörde auf Antrag der Straßenverwaltung die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes binnen angemessen festzusetzender Frist gegenüber dem Grundeigentümer zu verfügen.

§ 48K-Str

G sind Einfriedungen oder sonstige Anlagen längs einer Straße in einer die Straße nicht gefährdenden Ausführung herzustellen. Werden bauliche Anlagen oder sonstige Anlagen

Paragraph 47, Absatz 2, K-StrG entgegen dieser Bestimmung errichtet, hat die Straßenbehörde auf Antrag der Straßenverwaltung die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes binnen angemessen festzusetzender Frist gegenüber dem Grundeigentümer zu verfügen.

Paragraph 48, K-StrG sind Einfriedungen oder sonstige Anlagen längs einer Straße in einer die Straße nicht gefährdenden Ausführung herzustellen. Bei behördlichen Überprüfungen (Ortsaugenschein) am xxx, xxx und xxx wurde festgestellt, dass ausgehend vom südlichsten Punkt (Grenzpunkt xxx, xxx) des im jeweiligen Hälfteeigentum von Frau xxx und Herrn xxx stehenden Grundstückes xxx, KG xxx, entlang der westlichen Grundstücksgrenze auf diesem Grundstück in einem Abstand von weniger als einem Meter zum westlich entlang verlaufenden Straßenrand der Verbindungsstraße „xxxweg“ auf einer Länge von rd. 14,00 m in nordöstlicher Richtung Randsteine (Einfriedung, Sockelmauerwerk, sonstige Anlage) und Leitpfosten (Verkehrsleiteinrichtung) errichtet wurden. Für die Errichtung dieser Einfriedung, Sockelmauerwerk, sonstigen Anlage und Verkehrsleiteinrichtung liegt keine behördliche Bewilligung iSd. § 31 StVO, § 7 Abs. 2K-StrG vor. Für die Errichtung dieser Einfriedung, Sockelmauerwerk, sonstigen Anlage und Verkehrsleiteinrichtung liegt keine behördliche Bewilligung iSd. Paragraph 31, StVO, Paragraph 7, Absatz 2,, K-StrG vor. Die konsenslose Errichtung dieser Einfriedung, Sockelmauerwerk, sonstigen Anlage und Verkehrsleiteinrichtung beeinträchtigt die Sicherheit des Straßenverkehrs. LKW ab einer Breite von 2,45 m sind nicht in der Lage den „xxxweg" im Bereich der konsenslos errichteten Einfriedung, Sockelmauerwerk, sonstigen Anlage und Verkehrsleiteinrichtung zu passieren. Bei der behördlichen Überprüfung am xxx musste festgestellt werden, dass Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr Löschtank) die gegenständliche Stelle des „xxxweges" nicht befahren können. Auch Ent- und Versorgungsfahrzeuge wie z.B. Entsorgung (Müllabfuhr), Heizmateriallieferungen sind davon betroffen. Für die mit dem „xxxweg" erschlossene Siedlung stellt diese Verbindungsstraße den einzigen Anschluss an eine mit derartigen Fahrzeugen befahrbare öffentliche Straße dar. Damit sind allerdings öffentliche Interessen, insbesondere auch Sicherheitsinteressen beeinträchtigt. Die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes bis Dienstag, xxx ist in Anbetracht der massiven Beeinträchtigung dieser öffentlichen Interessen, insbesondere der Sicherheitsinteressen, angemessen. Die Erfüllung innerhalb dieser Frist ist technisch möglich und wirtschaftlich vertretbar. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Ausschluss der aufschiebenden Wirkung Der vorzeitige Vollzug des Bescheides bei Nichterfüllung der Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes innerhalb der beschiedenen Paritionsfrist ist wegen Gefahr in Verzug dringend geboten. Diese Gefahr in Verzug liegt insbesondere darin, dass Ent- und Versorgungsfahrzeuge wie z.B. Entsorgung (Müllabfuhr), Heizmateriallieferungen, aber auch Löschfahrzeuge der Feuerwehr nicht in die mit dem „xxxweg" erschlossene Siedlung gelangen können und insbesondere im Einsatzfall (z.B. Wohnhausbrand) Einsatzfahrzeuge, insbesondere Löschtanks der Feuerwehr, nicht zum Einsatzort in der Siedlung gelangen können. In Abwägung der öffentlichen Interessen, insbesondere die öffentlichen Sicherheitsinteressen, und der Interessen des Bescheidadressaten überwiegen Erstere schon aus den angeführten Gründen. Ein Aufschub der Vollstreckung würde einen erheblichen Nachteil für das öffentliche Wohl bedeuten. Androhung der Ersatzvornahme Für den Fall, dass der Bescheidadressat seiner Verpflichtung zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes nicht vollständig oder nicht innerhalb der gesetzten Paritionsfrist nachgekommen ist, erfolgt die Ersatzvornahme auf Kosten des Verpflichteten. Die im Spruch dieses Bescheides gesetzte Paritionsfrist gilt als Paritionsfrist für die angedrohte Ersatzvornahme. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Bescheid ist das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten. Die Beschwerde ist schriftlich innerhalb von vier Wochen nach Zustellung dieses Bescheides bei der Marktgemeinde xxx, xxx einzubringen. Die Beschwerde kann auch per E-Mail oder Telefax eingebracht werden. Die mit der Übermittlungsart verbundenen Risiken trägt der Absender (z.B. Übertragungsfehler, Verlust des Schriftstückes).“ Die Beschwerdeführer haben die Bescheide per Boten übermittelt bekommen und am xxx persönlich übernommen. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer durch ihren Rechtsvertreter mit Schriftsatz vom xxxdas Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und machten die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides und die Mangelhaftigkeit des zugrundeliegenden Verfahrens geltend. Begründend wurde im Wesentlichen die Befangenheit des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx als Verwaltungsorgan vorgebracht sowie, dass die Feststellung, dass Ent- und Versorgungsfahrzeuge nicht die gegenständliche Stelle des „xxxweges“ befahren könnten, unrichtig sei. Die Müllabfuhr fahre wöchentlich an jener Stelle vorbei und sei im Übrigen auch eine Zufahrt über die xxx Straße zum xxxweg an die erschlossene Siedlung möglich. Es seien durch die gegenständliche Situation daher weder öffentliche Interessen noch Sicherheitsinteressen beeinträchtigt und könne von Gefahr in Verzug keine Rede sein. Auch hinsichtlich der Ausführungen zum „Ausschluss der aufschiebenden Wirkung“ sei der Bescheid rechtswidrig. Es werde auch der Antrag gestellt, dieser Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weil keine Gefahr in Verzug vorliege. Es würden Anträge auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides gestellt. Am xxx fand die vierte Sitzung des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde xxx statt, wobei die Berufung der xxx und des xxx gegen die Bescheide des Bürgermeisters vom xxx, Zahl: xxx, betreffend konsenslos errichteter Anlagen entlang des Verbindungsweges „xxxweg“ berichtet, beraten und darüber ein Beschluss gefasst wurde. Durch den Gemeindevorstand wurde nach dem Bericht ein Ortsaugenschein durchgeführt und dabei die Verengung der Straße und das von der Straßenbehörde erster Instanz festgestellte Sicherheitsrisiko bestätigt. Nach Rückkehr in den Sitzungssaal wurde folgender Beschluss gefasst: „Beschluss Der Gemeindevorstand stellt stimmeneinhellig fest, dass der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gerechtfertigt ist und schließt sich vollinhaltlich der Argumentation der Straßenbehörde I. Instanz an.Der Gemeindevorstand stellt stimmeneinhellig fest, dass der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gerechtfertigt ist und schließt sich vollinhaltlich der Argumentation der Straßenbehörde römisch eins. Instanz an. Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wird bestätigt. Die Berufung in diesem Punkt ist daher abzuweisen.“ Mit Bescheiden des Gemeindevorstandes als Berufungsbehörde zweiter Instanz vom xxx wurde über die Berufung der Beschwerdeführer (wieder in zwei im Wesentlichen wortgleichen Bescheiden) nur hinsichtlich der aufschiebenden Wirkung entschieden. Der Bescheid hat folgenden Wortlaut: „Bescheid Der Bürgermeister der Marktgemeinde xxx hat mit Bescheid vom xxx, Zahl: xxx Herrn xxx (bzw. Frau xxx) die Entfernung konsenslos errichteter Randsteine und Leitpflöcke aufgetragen. In der Rechtsmittelbelehrung wurde irrtümlich als Berufungsbehörde das Landesverwaltungsgericht Kärnten genannt. Innerhalb offener Frist hat Herr xxx, vertreten durch xxx das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten eingebracht. Das Rechtsmittel wurde zeitgerecht eingebracht und wurde in Entsprechung des § 94 Abs 1 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung vom Gemeindevorstand der Marktgemeinde xxx in der Sitzung am Freitag, dem xxxbehandelt. Das Rechtsmittel wurde zeitgerecht eingebracht und wurde in Entsprechung des Paragraph 94, Absatz eins, der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung vom Gemeindevorstand der Marktgemeinde xxx in der Sitzung am Freitag, dem xxxbehandelt. Der Gemeindevorstand hat in seiner Sitzung über die Berufung beraten und hat in dieser Sitzung nur hinsichtlich der Berufung über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung beraten und beschlossen. Spruch Die Berufung des Herrn xxx (bzw. der Frau xxx), vertreten durch xxx, xxx, wird soweit damit die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung begehrt wird,

§ 66Abs 4 AVG als unbegründet abgewiesen.

Die Berufung des Herrn xxx (bzw. der Frau xxx), vertreten durch xxx, xxx, wird soweit damit die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung begehrt wird,

, Paragraph 66, Absatz 4, AVG als unbegründet abgewiesen. Begründung Der Gemeindevorstand stellt nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens fest:

§ 31Abs. 1 St

VO dürfen Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs, wie insbesondere Randsteine und Leitpfosten (Verkehrsleiteinrichtungen) nicht unbefugt angebracht werden. Die Behörde hat, wenn es die Sicherheit des Straßenverkehrs erfordert, die Besitzer durch Bescheid zur Beseitigung der Gegenstände zu verpflichten.

Paragraph 31, Absatz eins, StVO dürfen Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs, wie insbesondere Randsteine und Leitpfosten (Verkehrsleiteinrichtungen) nicht unbefugt angebracht werden. Die Behörde hat, wenn es die Sicherheit des Straßenverkehrs erfordert, die Besitzer durch Bescheid zur Beseitigung der Gegenstände zu verpflichten. Bei der behördlichen Überprüfung (Ortsaugenschein durch die erstinstanzliche Behörde) am xxx, xxx und xxx wurde festgestellt, dass ausgehend vom südlichsten Punkt (Grenzpunkt xxx, xxx) des im jeweiligen Hälfteeigentum von Frau xxx und Herrn xxx stehenden Grundstückes xxx, KG xxx, entlang der westlichen Grundstücksgrenze auf diesem Grundstück in einem Abstand von weniger als einem Meter zum westlich entlang verlaufenden Straßenrand der Verbindungsstraße „xxxweg" auf einer Länge von rd. 14,00 m in nordöstlicher Richtung Randsteine (Einfriedung, Sockelmauerwerk, sonstige Anlage) und Leitpfosten (Verkehrsleiteinrichtung) errichtet wurden. Für die Errichtung dieser Einfriedung, Sockelmauerwerk, sonstigen Anlage und Verkehrsleiteinrichtung liegt keine behördliche Bewilligung iSd. § 31 StVO, § 47 Abs. 2 K-StrG vor. Für die Errichtung dieser Einfriedung, Sockelmauerwerk, sonstigen Anlage und Verkehrsleiteinrichtung liegt keine behördliche Bewilligung iSd. Paragraph 31, StVO, Paragraph 47, Absatz 2, K-StrG vor. Die konsenslose Errichtung dieser Einfriedung, Sockelmauerwerk, sonstigen Anlage und Verkehrsleiteinrichtung beeinträchtigt die Sicherheit des Straßenverkehrs. LKW ab einer Breite von 2,45 m sind nicht in der Lage den „xxxweg" im Bereich der konsenslos errichteten Einfriedung, Sockelmauerwerk, sonstigen Anlage und Verkehrsleiteinrichtung zu passieren. Bei der behördlichen Überprüfung durch die erstinstanzliche Behörde am xxx wurde festgestellt, dass Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr (Löschtank) die gegenständliche Stelle des „xxxweges" nicht befahren können. Das Tanklöschfahrzeug braucht eine Mindestbreite von 2,50 Meter. Auch Ent- und Versorgungsfahrzeuge wie z.B. Entsorgung (Müllabfuhr), Heizmateriallieferungen sind davon betroffen. Für die mit dem „xxxweg" erschlossene Siedlung stellt diese Verbindungsstraße den einzigen Anschluss an eine mit derartigen Fahrzeugen befahrbare öffentliche Straße dar. Damit sind allerdings öffentliche Interessen, insbesondere auch Sicherheitsinteressen beeinträchtigt. Die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes wurde bis Dienstag, xxx angeordnet und der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Berufung waren in Anbetracht der massiven Beeinträchtigung dieser öffentlichen Interessen, insbesondere der Sicherheitsinteressen, angemessen. Die Berufungswerber führen in ihrer Berufung hinsichtlich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ihrer Berufung aus, dass ein vorzeitiger Vollzug des Bescheides Mangels Gefahr in Verzug unrechtmäßig wäre, die öffentliche Wegparzelle xxx, KG xxx und die dadurch erschlossene Siedlung sowohl über die Bxxx als auch über die xxx Straße befahren werden könne, dies insbesondere im Einsatzfall (z.B. Wohnhausbrand) durch Einsatzfahrzeuge (Löschtanks der Feuerwehr), die Ausführungen zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung im Bescheid nicht gesetzmäßig ausgeführt worden wären und der Bescheid daher rechtswidrig wäre (Seiten 5 und 6 der Berufung). Eine weitere Begründung für die Unzulässigkeit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ihrer Berufung und für ihren Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ihrer Berufung führen die beiden Berufungswerber nicht an. Insbesondere führen die beiden Berufungswerber nicht an, inwieweit ihre Interessen bei einem vorzeitigen Vollzug des erstinstanzlichen Bescheides in Abwägung zu den berührten öffentlichen Interessen beeinträchtigt wären.

§ 64Abs.

2 AVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung der Berufung (§ 64 Abs. 1 AVG) mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.

Paragraph 64, Absatz 2, AVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung der Berufung (Paragraph 64, Absatz eins, AVG) mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen. Im Zuge des von der Berufungsbehörde am xxx vorgenommenen Ortsaugenscheines wurde die im erstinstanzlichen Bescheid dargestellte Sachlage unverändert festgestellt. Die Zufahrt zur betreffenden Siedlung ist (amtsbekannt) ausschließlich (!) über den xxxweg und damit über die gegenständliche Örtlichkeit möglich. Eine andere Zufahrtsmöglichkeit besteht nicht. Eine Befahrung der Örtlichkeit mit Einsatzfahrzeugen ab einer Breite von ca. 2,45 m (LKW) ist eindeutig erkennbar nicht möglich. Die Siedlung ist damit im Einsatzfall nicht uneingeschränkt mit entsprechenden Einsatzfahrzeugen erreichbar. Dies ergibt sich auch aus dem unbedenklichen erstinstanzlichen Ortsaugenschein vom xxx bei dem ein Löschtank der FF xxx vergeblich versuchte ohne Sachbeschädigung die Örtlichkeit zu befahren. Es wäre daher geradezu unverantwortlich von der Behörde hier nicht ohne Verzug den erstinstanzlichen Bescheid zum Schutze Dritter (insbesondere der Bewohner der Siedlung) zu vollziehen, während sich das Interesse der beiden Berufungswerber im Falle der Stattgebung ihrer Berufung auf die Wiederherstellung der zu entfernenden Randsteine und Leitpflöcke beschränkt. Der vorzeitige Vollzug des erstinstanzlichen Bescheides ist daher in Abwägung der öffentlichen Interessen, aber auch der Interessen der beiden Berufungswerber wegen Gefahr in Verzug dringend geboten. Inwieweit die Ausführungen der erstinstanzlichen Behörde zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung im Bescheid nicht gesetzmäßig ausgeführt worden wären, ist für die Berufungsbehörde mangels Vorbringen der Berufungswerber nicht erkennbar. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Bescheid ist das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten. Die Beschwerde ist schriftlich innerhalb von vier Wochen nach Zustellung dieses Bescheides bei der Marktgemeinde xxx, xxx einzubringen. Die Beschwerde kann auch per E-Mail oder Telefax eingebracht werden. Die mit der Übermittlungsart verbundenen Risiken trägt der Absender (z.B. Übertragungsfehler, Verlust des Schriftstückes). Die Beschwerde hat zu enthalten: 1. Die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides. 2. Die Bezeichnung der belangten Behörde (bescheiderlassende Behörde). 3. Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt. 4. Das Begehren und 5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist. Für die Beschwerde ist eine Gebühr von € 14,30, für Beilagen zum Antrag von je € 3,90 pro Bogen, höchstens aber von € 21,80 pro Beilage, zu entrichten, die mit der Erledigung vorgeschrieben wird.“ Dieser Bescheid wurde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer am xxx zugestellt. Mit Beschwerde vom xxx brachte der Rechtsvertreter für die Beschwerdeführer rechtzeitig folgende Beschwerde ein: „Gegen den Bescheid des Gemeindevorstands der Marktgemeinde xxx als Berufungsbehörde II. Instanz vom xxx, AZ: xxx, beiden Beschwerdeführern jeweils zugestellt am xxx, erheben die Beschwerdeführer durch ihre ausgewiesene Vertreterin innerhalb offener Frist nachstehende„Gegen den Bescheid des Gemeindevorstands der Marktgemeinde xxx als Berufungsbehörde römisch zwei. Instanz vom xxx, AZ: xxx, beiden Beschwerdeführern jeweils zugestellt am xxx, erheben die Beschwerdeführer durch ihre ausgewiesene Vertreterin innerhalb offener Frist nachstehende BESCHWERDE an das Landesverwaltungsgericht Kärnten und führen diese aus wie folgt: Mit dem angefochtenen Bescheid weist der Gemeindevorstand der Marktgemeinde xxx als Berufungsbehörde II. Instanz „die Berufung der Beschwerdeführer, soweit damit die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung begehrt wird,

§ 66

Abs 4 AVG als unbegründet ab." Mit dem angefochtenen Bescheid weist der Gemeindevorstand der Marktgemeinde xxx als Berufungsbehörde römisch zwei. Instanz „die Berufung der Beschwerdeführer, soweit damit die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung begehrt wird,

Paragraph 66, Absatz 4, AVG als unbegründet ab." Mit dem aufgrund irrtümlicher Rechtmittelbelehrung als Beschwerde bezeichneten Rechtsmittel vom xxx bekämpften die Beschwerdeführer den Bescheid der Marktgemeinde xxx vom xxx, AZ: xxx, mit welchem von Amts wegen die Entfernung der ausgehend vom südlichsten Punkt (Grenzpunkt xxx, xxx) des im jeweiligen Hälfteeigentum der Beschwerdeführer stehenden Grundstückes xxx, KG xxx, entlang der westlichen Grundstücksgrenze auf diesem Grundstück in einem Abstand von weniger als 1 m zum westlich entlang verlaufenden Straßenrand der Verbindungsstraße „xxxweg" auf einer Länge von rund 14 m in nordöstlicher Richtung errichteten Randsteine und Leitpfosten (Verkehrsleiteinrichtung) bis Mittwoch (xxx) verfügt wurde und die Beschwerdeführer zur fristgemäßen Erfüllung dieser Verfügung verpflichtet wurden, wegen Rechtswidrigkeit und mangelhaftem Verfahren. Einem Rechtsmittel gegen den Bescheid der Marktgemeinde xxx vom xxx, AZ: xxx, kommt grundsätzlich gem. § 64 Abs 1 AVG aufschiebende Wirkung zu. Einem Rechtsmittel gegen den Bescheid der Marktgemeinde xxx vom xxx, AZ: xxx, kommt grundsätzlich gem. Paragraph 64, Absatz eins, AVG aufschiebende Wirkung zu. Der Ausspruch, dass die aufschiebende Wirkung einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Berufung ausgeschlossen wird, ist in diesem Bescheid nicht enthalten. Es findet sich im Bescheid zwar die Überschrift „Ausschluss der aufschiebenden Wirkung", es ist aber mit keinem Wort der Bezug zu einem Rechtsmittel erwähnt. Dem am xxx eingebrachten Rechtsmittel gegen den Bescheid der Marktgemeinde xxx vom xxx, AZ: xxx, kommt daher aufschiebende Wirkung zu. Außerdem ist der Bescheid der Marktgemeinde xxx vom xxx, AZ: xxx schon wegen der im Rechtsmittel vom xxx dargestellten Befangenheit des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx als Verwaltungsorgan rechtswidrig erlassen worden und könnte somit ein darin allenfalls enthaltener Ausspruch über den Ausschluss der Aufschiebenden Wirkung eines dagegen erhobenen Rechtsmittels ebenfalls nicht rechtmäßig sein. Der nunmehr bekämpfte Bescheid des Gemeindevorstands der Marktgemeinde xxx als Berufungsbehörde II. Instanz vom xxx, AZ: xxx, zielt offensichtlich auf den im Rechtsmittel vom xxx gestellten Antrag ab, diesem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Erkennbar wurde dieser Antrag von den Beschwerdeführern nur aus Vorsichtsgründen gestellt, eine gesonderte Entscheidung hierüber ist allerdings obsolet, da einem Rechtsmittel gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom xxx, AZ: xxx, aus den oben dargestellten Gründen ohnehin aufschiebende Wirkung zukommt.Der nunmehr bekämpfte Bescheid des Gemeindevorstands der Marktgemeinde xxx als Berufungsbehörde römisch zwei. Instanz vom xxx, AZ: xxx, zielt offensichtlich auf den im Rechtsmittel vom xxx gestellten Antrag ab, diesem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Erkennbar wurde dieser Antrag von den Beschwerdeführern nur aus Vorsichtsgründen gestellt, eine gesonderte Entscheidung hierüber ist allerdings obsolet, da einem Rechtsmittel gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom xxx, AZ: xxx, aus den oben dargestellten Gründen ohnehin aufschiebende Wirkung zukommt. Darüber hinaus ist der Spruch des bekämpften Bescheides des Gemeindevorstands der Marktgemeinde xxx als Berufungsbehörde II. Instanz vom xxx, xxx, weder gesetzmäßig formuliert, noch mit einer entsprechenden Begründung versehen, weshalb der Bescheid auch aus diesem Grunde rechtswidrig ist. Soweit die belangte Behörde in ihrer Begründung des nunmehr bekämpften Bescheides ausführt, dass die Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigt und daher Gefahr in Verzug gegeben sei, da Lkw ab einer Breite von 2,45 m nicht in der Lage seien, den „xxxweg" zu passieren, wird vorgebracht, dass dies aufgrund der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft xxx vom xxx, Zahl: xxx, mit welcher für den xxxweg ab der Kreuzung xxx Straße bis zum Ende des xxxweges ein Fahrverbot für über 2,45 m breite Fahrzeuge verfügt wurde, ohnehin rechtswidrig wäre. Darüber hinaus ist der Spruch des bekämpften Bescheides des Gemeindevorstands der Marktgemeinde xxx als Berufungsbehörde römisch zwei. Instanz vom xxx, xxx, weder gesetzmäßig formuliert, noch mit einer entsprechenden Begründung versehen, weshalb der Bescheid auch aus diesem Grunde rechtswidrig ist. Soweit die belangte Behörde in ihrer Begründung des nunmehr bekämpften Bescheides ausführt, dass die Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigt und daher Gefahr in Verzug gegeben sei, da Lkw ab einer Breite von 2,45 m nicht in der Lage seien, den „xxxweg" zu passieren, wird vorgebracht, dass dies aufgrund der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft xxx vom xxx, Zahl: xxx, mit welcher für den xxxweg ab der Kreuzung xxx Straße bis zum Ende des xxxweges ein Fahrverbot für über 2,45 m breite Fahrzeuge verfügt wurde, ohnehin rechtswidrig wäre. Beweis: Verordnung der Bezirkshauptmannschaft xxx vom xxx, Zahl: xxx Die Beschwerdeführer stellen sohin die ANTRÄGE

  1. auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und
  2. auf ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides.“ Mit Schreiben vom xxx, beim Landesverwaltungsgericht Kärnten eingelangt am xxx, legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vor. II.römisch zwei. Feststellungen und Beweiswürdigung:
  3. Das Landesverwaltungsgericht geht von folgenden Feststellungen aus: Ausgehend vom südlichsten Punkt (Grenzpunkt xxx, xxx) des im jeweiligen Hälfteeigentum von Frau xxx und Herrn xxx stehenden Grundstückes xxx, KG xxx, wurden entlang der westlichen Grundstücksgrenze auf diesem Grundstück in einem Abstand von weniger als einem Meter zum westlich entlang verlaufenden Straßenrand der Verbindungsstraße „xxxweg“ auf einer Länge von rund 14 m in nordöstlicher Richtung Randsteine (Einfriedung, Sockelmauerwerk, sonstige Anlage) und Leitpfosten (Verkehrsleiteinrichtung) errichtet. Für diese Errichtung liegt keine behördliche Bewilligung iSd § 31 StVO, § 47 Abs. 2 K-StrG vor.Ausgehend vom südlichsten Punkt (Grenzpunkt xxx, xxx) des im jeweiligen Hälfteeigentum von Frau xxx und Herrn xxx stehenden Grundstückes xxx, KG xxx, wurden entlang der westlichen Grundstücksgrenze auf diesem Grundstück in einem Abstand von weniger als einem Meter zum westlich entlang verlaufenden Straßenrand der Verbindungsstraße „xxxweg“ auf einer Länge von rund 14 m in nordöstlicher Richtung Randsteine (Einfriedung, Sockelmauerwerk, sonstige Anlage) und Leitpfosten (Verkehrsleiteinrichtung) errichtet. Für diese Errichtung liegt keine behördliche Bewilligung iSd Paragraph 31, StVO, Paragraph 47, Absatz 2, K-StrG vor. Die konsenslose Errichtung dieser Einfriedung, Sockelmauerwerk, sonstigen Anlage- und Verkehrsleiteinrichtung beeinträchtigt die Sicherheit des Straßenverkehrs. LKW ab einer Breite von 2,45 m sind nicht in der Lage, den „xxxweg“ im Bereich der konsenslos errichteten Bauwerke zu passieren. Bei der behördlichen Überprüfung am xxx wurde festgestellt, dass Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr die gegenständliche Stelle nicht befahren können. Auch Ent- und Versorgungsfahrzeuge wie zB. Müllabfuhr oder Heizmateriallieferungen sind davon betroffen. Damit sind öffentliche Interessen, insbesondere Sicherheitsinteressen beeinträchtigt. Mit (im Wesentlichen wortgleichen) Bescheiden vom xxx wurde von Amts wegen die Entfernung dieser konsenslos errichteten Einfriedung, Sockelmauerwerk, sonstigen Anlage- und Verkehrsleiteinrichtung (Randsteine und Leitpflöcke) verfügt und die aufschiebende Wirkung der Berufung ausgeschlossen. In diesen Bescheiden wurde als Rechtsmittel die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten genannt, wobei allerdings eine Berufung an den Gemeindevorstand der Gemeinde xxx das richtige Rechtsmittel ist. Die am xxx vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführer erhobene Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten wurde zu Recht als Berufung umgedeutet und durch den Gemeindevorstand als Berufungsbehörde zweiter Instanz in Beratung genommen. Mit Beschluss des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde xxx vom xxx wurde der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung stimmeneinhellig als gerechtfertigt angesehen und bestätigt sowie die Berufung in diesem Punkt abgewiesen. Darüber wurden am xxx durch den Gemeindevorstand als Berufungsbehörde zweiter Instanz zwei (wortgleiche) Bescheide erlassen und die Berufung, soweit damit die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung begehrt wird,

§ 66Abs.

4 AVG als unbegründet abgewiesen. Außer der aufschiebenden Wirkung wurde die Beschwerde inhaltlich noch nicht behandelt und ist daher noch offen. Als Rechtsmittel gegen diese Bescheide wurde richtigerweise die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht genannt. Mit Beschluss des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde xxx vom xxx wurde der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung stimmeneinhellig als gerechtfertigt angesehen und bestätigt sowie die Berufung in diesem Punkt abgewiesen. Darüber wurden am xxx durch den Gemeindevorstand als Berufungsbehörde zweiter Instanz zwei (wortgleiche) Bescheide erlassen und die Berufung, soweit damit die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung begehrt wird,

Paragraph 66, Absatz 4, AVG als unbegründet abgewiesen. Außer der aufschiebenden Wirkung wurde die Beschwerde inhaltlich noch nicht behandelt und ist daher noch offen. Als Rechtsmittel gegen diese Bescheide wurde richtigerweise die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht genannt. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer brachte am xxx eine Beschwerde gegen die Bescheide des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde xxx als Berufungsbehörde zweiter Instanz vom xxx ein. In dieser Beschwerde wird die ersatzlose Aufhebung der angefochtenen Bescheide beantragt.

  1. Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht aufgrund folgender Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des Gerichtsaktes des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten. III.römisch drei. Maßgebliche Rechtslage: Die maßgeblichen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. 159/1960, lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), Bundesgesetzblatt 159 aus 1960,, lauten: „IV. ABSCHNITT. Regelung und Sicherung des Verkehrs. A. Gemeinsame Bestimmungen. §
  2. Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs.Paragraph 31, Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs.

(1)Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs (insbesondere Verkehrsampeln, Signalscheiben, Straßenverkehrszeichen, Verkehrsleiteinrichtungen, Leiteinrichtungen für Menschen mit Sehbehinderung, Sockel für Verkehrsposten, Verkehrstürme, Schutzinseln, Sperrketten, Geländer, Begrenzungspfeiler, Randsteine, radableitende Randbegrenzungen, Straßenbeleuchtungseinrichtungen, Schneegatter, Verkehrsspiegel und das allenfalls mit solchen Einrichtungen verbundene Rückstrahlmaterial) dürfen nicht beschädigt oder unbefugt angebracht, entfernt, verdeckt oder in ihrer Lage oder Bedeutung verändert werden.
(2)Es ist verboten, an den in Abs. 1 bezeichneten Einrichtungen Beschriftungen, bildliche Darstellungen, Anschläge, geschäftliche Anpreisungen oder dgl. anzubringen. Dies gilt jedoch nicht für das Anbringen von Tabellen für Preise von Taxi- und Ausflugsfahrten unter den in § 96 Abs. 4 genannten Straßenverkehrszeichen sowie für die Nutzung der Rückseite der in Abs. 1 bezeichneten Einrichtungen

§ 82Abs. 3 lit. f.

(2)Es ist verboten, an den in Absatz eins, bezeichneten Einrichtungen Beschriftungen, bildliche Darstellungen, Anschläge, geschäftliche Anpreisungen oder dgl. anzubringen. Dies gilt jedoch nicht für das Anbringen von Tabellen für Preise von Taxi- und Ausflugsfahrten unter den in Paragraph 96, Absatz 4, genannten Straßenverkehrszeichen sowie für die Nutzung der Rückseite der in Absatz eins, bezeichneten Einrichtungen

Paragraph 82, Absatz 3, Litera f,

(3)Die Behörde ist berechtigt, unbefugt an den in Abs. 1 bezeichneten Einrichtungen angebrachte Beschriftungen, bildliche Darstellungen, Anschläge, geschäftliche Anpreisungen oder dgl. auf Kosten des für die Anbringung Verantwortlichen ohne weiteres Verfahren entfernen zu lassen.“
(3)Die Behörde ist berechtigt, unbefugt an den in Absatz eins, bezeichneten Einrichtungen angebrachte Beschriftungen, bildliche Darstellungen, Anschläge, geschäftliche Anpreisungen oder dgl. auf Kosten des für die Anbringung Verantwortlichen ohne weiteres Verfahren entfernen zu lassen.“ „§ 35. Vermeidung von Verkehrsbeeinträchtigungen.
(1)Die Behörde hat, wenn es die Sicherheit des Straßenverkehrs erfordert, die Besitzer von Gegenständen, die auf der Straße oder auf Liegenschaften in der Umgebung der Straße angebracht sind und durch ihre Beschaffenheit oder Lage oder durch die Art ihrer Anbringung oder ihrer Anordnung geeignet sind, die Sicherheit des Straßenverkehrs zu beeinträchtigen, durch Bescheid zu verpflichten,
  1. a)die Lage oder die Art der Anbringung oder die Anordnung des Gegenstandes so zu ändern, daß die Sicherheit des Straßenverkehrs nicht weiter beeinträchtigt wird, oder
  2. b)wenn eine in lit. a bezeichnete Änderung nicht ausreicht, die Gegenstände zu beseitigen.wenn eine in Litera a, bezeichnete Änderung nicht ausreicht, die Gegenstände zu beseitigen.
(2)Eine Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs durch die in Abs. 1 bezeichneten Gegenstände ist insbesondere dann anzunehmen, wenn sie die Straßenbenützer blenden, die freie Sicht über den Verlauf der Straße oder auf Einrichtungen zur Regelung oder Sicherung des Verkehrs behindern oder mit solchen Einrichtungen, insbesondere mit Straßenverkehrszeichen oder mit Lichtzeichen (§ 38), verwechselt werden können oder die Wirkung solcher Einrichtungen herabmindern.
(2)Eine Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs durch die in Absatz eins, bezeichneten Gegenstände ist insbesondere dann anzunehmen, wenn sie die Straßenbenützer blenden, die freie Sicht über den Verlauf der Straße oder auf Einrichtungen zur Regelung oder Sicherung des Verkehrs behindern oder mit solchen Einrichtungen, insbesondere mit Straßenverkehrszeichen oder mit Lichtzeichen (Paragraph 38,), verwechselt werden können oder die Wirkung solcher Einrichtungen herabmindern.
(3)Die Behörde hat auf Antrag dessen, der einen im Abs. 1 bezeichneten Gegenstand anzubringen beabsichtigt, durch Bescheid festzustellen, ob durch die Verwirklichung des Vorhabens eine Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs im Sinne des Abs. 2 zu erwarten ist.“
(3)Die Behörde hat auf Antrag dessen, der einen im Absatz eins, bezeichneten Gegenstand anzubringen beabsichtigt, durch Bescheid festzustellen, ob durch die Verwirklichung des Vorhabens eine Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs im Sinne des Absatz 2, zu erwarten ist.“ „§ 94d. Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde Sofern der Akt der Vollziehung nur für das Gebiet der betreffenden Gemeinde wirksam werden und sich auf Straßen, die nach den Rechtsvorschriften weder als Autobahnen, Autostraßen, Bundesstraßen oder Landesstraßen gelten noch diesen Straßen gleichzuhalten sind, beziehen soll, sind folgende Angelegenheiten von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen: 1. die Erlassung von Verordnungen nach § 20 Abs. 2a,die Erlassung von Verordnungen nach Paragraph 20, Absatz 2 a,, 1a. die Bewilligung von Ausnahmen nach § 24 Abs. 8,die Bewilligung von Ausnahmen nach Paragraph 24, Absatz 8,, 1b. die Bestimmung von Kurzparkzonen (§ 25),die Bestimmung von Kurzparkzonen (Paragraph 25,), 1c. die Erlassung einer Verordnung nach § 25 Abs. 5,die Erlassung einer Verordnung nach Paragraph 25, Absatz 5,, 2. das Verbot oder die Einschränkung von Wirtschaftsfuhren (§ 30 Abs. 6),das Verbot oder die Einschränkung von Wirtschaftsfuhren (Paragraph 30, Absatz 6,), 3. die Verpflichtung eines Anrainers, die Anbringung von Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs zu dulden (§ 33 Abs. 1),die Verpflichtung eines Anrainers, die Anbringung von Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs zu dulden (Paragraph 33, Absatz eins,), 3a. die Erlassung von Bescheiden betreffend Vermeidung von Verkehrsbeeinträchtigungen (§ 35),die Erlassung von Bescheiden betreffend Vermeidung von Verkehrsbeeinträchtigungen (Paragraph 35,), 4. die Erlassung von Verordnungen nach § 43, mit denendie Erlassung von Verordnungen nach Paragraph 43,, mit denen
  1. a)Beschränkungen für das Halten und Parken,
  2. b)ein Hupverbot,
  3. c)ein Benützungsverbot für Radfahranlagen durch Rollschuhfahrer oder
  4. d)Geschwindigkeitsbeschränkungen erlassen werden, 4a. die Erlassung von Verordnungen nach § 43 Abs. 2a,die Erlassung von Verordnungen nach Paragraph 43, Absatz 2 a,, 5. Hinweise auf Gefahren und sonstige verkehrswichtige Umstände, unbeschadet des diesbezüglichen Rechtes des Straßenerhalters nach § 98 Abs. 3,Hinweise auf Gefahren und sonstige verkehrswichtige Umstände, unbeschadet des diesbezüglichen Rechtes des Straßenerhalters nach Paragraph 98, Absatz 3,, 6. die Bewilligung von Ausnahmen (§ 45) von den erlassenen Beschränkungen und Verboten,die Bewilligung von Ausnahmen (Paragraph 45,) von den erlassenen Beschränkungen und Verboten, 7. die Bewilligung der Ladetätigkeit nach § 62 Abs. 4 und 5,die Bewilligung der Ladetätigkeit nach Paragraph 62, Absatz 4 und 5, 8. die Bestimmung von Fußgängerzonen und die Bewilligung von Ausnahmen für Fußgängerzonen (§ 76a),die Bestimmung von Fußgängerzonen und die Bewilligung von Ausnahmen für Fußgängerzonen (Paragraph 76 a,), 8a. die Bestimmung von Wohnstraßen (§ 76b),die Bestimmung von Wohnstraßen (Paragraph 76 b,), 8b. die Bestimmung von Fahrradstraßen einschließlich der Bewilligung von Ausnahmen für Fahrradstraßen (§ 67),die Bestimmung von Fahrradstraßen einschließlich der Bewilligung von Ausnahmen für Fahrradstraßen (Paragraph 67,), 8c. die Bestimmung von Begegnungszonen (§ 76c),die Bestimmung von Begegnungszonen (Paragraph 76 c,), 9. die Bewilligung nach § 82,die Bewilligung nach Paragraph 82,, 10. die Bewilligung von Werbungen und Ankündigungen (§ 84 Abs. 3),die Bewilligung von Werbungen und Ankündigungen (Paragraph 84, Absatz 3,), 11. die Anweisung eines Platzes zur Ausübung der Bettelmusik (§ 85 Abs. 3),die Anweisung eines Platzes zur Ausübung der Bettelmusik (Paragraph 85, Absatz 3,), 12. die Entgegennahme der Anzeigen von Umzügen (§ 86), sofern sich nicht aus § 95 die Zuständigkeit der Landespolizeidirektion ergibt,die Entgegennahme der Anzeigen von Umzügen (Paragraph 86,), sofern sich nicht aus Paragraph 95, die Zuständigkeit der Landespolizeidirektion ergibt, 13. die Erlassung von Verordnungen nach § 87 Abs. 1 (Wintersport auf Straßen),die Erlassung von Verordnungen nach Paragraph 87, Absatz eins, (Wintersport auf Straßen), 14. die Erlassung von Verordnungen nach § 88 Abs. 1 (Spielen auf Straßen, Rollschuhfahren auf Fahrbahnen),die Erlassung von Verordnungen nach Paragraph 88, Absatz eins, (Spielen auf Straßen, Rollschuhfahren auf Fahrbahnen), 15. die Entfernung von Hindernissen (§ 89a),die Entfernung von Hindernissen (Paragraph 89 a,), 15a. Die Erlassung von Verordnungen nach § 89a Abs. 7a (Tariffestsetzung für die Entfernung und Aufbewahrung von Hindernissen),Die Erlassung von Verordnungen nach Paragraph 89 a, Absatz 7 a, (Tariffestsetzung für die Entfernung und Aufbewahrung von Hindernissen), 16. die Bewilligung von Arbeiten (§ 90) einschließlich der Erlassung der durch diese Arbeiten erforderlichen Verkehrsverbote und Verkehrsbeschränkungen,die Bewilligung von Arbeiten (Paragraph 90,) einschließlich der Erlassung der durch diese Arbeiten erforderlichen Verkehrsverbote und Verkehrsbeschränkungen, 17. die Verpflichtung, Straßenverunreinigungen zu beseitigen bzw. die Kosten hiefür zu tragen (§ 92 Abs. 3),die Verpflichtung, Straßenverunreinigungen zu beseitigen bzw. die Kosten hiefür zu tragen (Paragraph 92, Absatz 3,), 18. die Erlassung von Verordnungen und Bescheiden nach § 93 Abs. 4 und 6 (Pflichten der Anrainer),die Erlassung von Verordnungen und Bescheiden nach Paragraph 93, Absatz 4 und 6 (Pflichten der Anrainer), 19. die Handhabung der Bestimmungen des § 96 Abs. 4,die Handhabung der Bestimmungen des Paragraph 96, Absatz 4,, 20. die Sicherung des Schulweges (§§ 29a und 97a).“die Sicherung des Schulweges (Paragraphen 29 a und 97 a).“ Die maßgeblichen Bestimmungen des Kärntner Straßengesetzes 1991, LGBl Nr 72/1991, lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des Kärntner Straßengesetzes 1991, Landesgesetzblatt Nr 72 aus 1991,, lauten: „II. Teil Herstellung und Erhaltung 1. Abschnitt Allgemeines § 6Paragraph 6 Begriffsbestimmungen
(1)Unter Herstellung von Straßen im Sinne dieses Gesetzes sind der Neubau, einschließlich der Übernahme in der Natur bereits bestehender Straßen, an denen kein Gemeingebrauch besteht, in die Erhaltungspflicht, Ausbau, Umbau, die Umlegung und sonstige Verbesserungen öffentlicher Straßen, unter Straßenerhaltung die Instandhaltung, Pflege (technisch-wirtschaftliche Betreuung), die Wahrnehmung und Vertretung des Straßeninteresses zu verstehen.
(2)Als Ortsgebiet im Sinne dieses Gesetzes gilt das verbaute Gebiet. Ein Gebiet gilt dann als verbaut, wenn die örtliche Zusammengehörigkeit mehrerer an einer Straße gelegener Bauwerke leicht erkennbar ist. Bei Straßen innerhalb eines nach den straßenpolizeilichen Vorschriften durch Ortstafeln gekennzeichneten Gebietes wird das Vorliegen eines Ortsgebietes vermutet.
(3)Als Straßenrand im Sinne dieses Gesetzes gilt der äußere Rand des Straßengrabens, bei aufgedämmten Straßen der Böschungsfuß, bei im Gelände eingeschnittenen Straßen die obere Einschnittslinie, in Ermangelung von Gräben und Böschungen die äußere Begrenzungslinie des Straßenbankettes, des Gehsteiges oder Gehweges.“ „IV. Teil Bestimmungen zum Schutze der Straße 1. Abschnitt Anlagen an der Straße § 47Paragraph 47 Bauten an Straßen im Ortsgebiet
(1)In Ortsgebieten (§ 6 Abs. 2) ist bei Bauführungen die Baulinie einzuhalten.
(1)In Ortsgebieten (Paragraph 6, Absatz 2,) ist bei Bauführungen die Baulinie einzuhalten.
(2)Bei der Herstellung von Einfriedungen, Sockelmauerwerk und Stützmauern (§ 7 Abs. 1 lit. j bis l der Kärntner Bauordnung 1996) sind im Ortsgebiet (§ 6 Abs. 2) die in den Bebauungsplänen enthaltenen Abstandsvorschriften einzuhalten. Sind keine Abstandsvorschriften festgelegt, darf die Entfernung von einem Meter zum Straßenrand (§ 6 Abs. 3) nicht unterschritten werden.
(2)Bei der Herstellung von Einfriedungen, Sockelmauerwerk und Stützmauern (Paragraph 7, Absatz eins, Litera j bis l der Kärntner Bauordnung 1996) sind im Ortsgebiet (Paragraph 6, Absatz 2,) die in den Bebauungsplänen enthaltenen Abstandsvorschriften einzuhalten. Sind keine Abstandsvorschriften festgelegt, darf die Entfernung von einem Meter zum Straßenrand (Paragraph 6, Absatz 3,) nicht unterschritten werden.
(3)In berücksichtigungswürdigen Fällen darf die Straßenverwaltung (§ 61) abweichend von Abs. 1 und 2 einer geringeren Entfernung zustimmen, soweit dadurch Rücksichten der Straßenerhaltung nicht beeinträchtigt werden. Der Straßenrand (§ 6 Abs. 3) darf jedenfalls nicht unterschritten werden. Die Zustimmung darf die erforderlichen Bedingungen und Auflagen zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Straßenerhaltung enthalten.
(3)In berücksichtigungswürdigen Fällen darf die Straßenverwaltung (Paragraph 61,) abweichend von Absatz eins und 2 einer geringeren Entfernung zustimmen, soweit dadurch Rücksichten der Straßenerhaltung nicht beeinträchtigt werden. Der Straßenrand (Paragraph 6, Absatz 3,) darf jedenfalls nicht unterschritten werden. Die Zustimmung darf die erforderlichen Bedingungen und Auflagen zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Straßenerhaltung enthalten.
(4)Als Rücksichten der Straßenerhaltung gelten die Rücksichten des Verkehrs, der ordnungsgemäßen Straßenverwaltung, auf den Bestand der Straßenanlage, die künftige Verkehrsentwicklung und die Leistungsfähigkeit der Straße.“ „§ 47b Gemeinsame Bestimmungen für Bauten an Straßen
(1)Die Straßenbehörde (§ 57) entscheidet auf Antrag über die Ausnahmebewilligung

§ 47Abs.

3 und § 47a Abs. 1 und 2, wenn die Zustimmung der Straßenverwaltung nicht binnen sechs Wochen nach Einlangen des Antrags erteilt wird. Dies gilt nicht, wenn keine Entscheidung der Straßenverwaltung (§ 61) ergangen ist.

(1)Die Straßenbehörde (Paragraph 57,) entscheidet auf Antrag über die Ausnahmebewilligung

Paragraph 47, Absatz 3 und Paragraph 47 a, Absatz eins und 2, wenn die Zustimmung der Straßenverwaltung nicht binnen sechs Wochen nach Einlangen des Antrags erteilt wird. Dies gilt nicht, wenn keine Entscheidung der Straßenverwaltung (Paragraph 61,) ergangen ist.

(2)Wird von der Straßenverwaltung

§ 47aAbs. 3 eine größere Entfernung verlangt, ist Abs. 1 erster Satz anzuwenden.

(2)Wird von der Straßenverwaltung

Paragraph 47 a, Absatz 3, eine größere Entfernung verlangt, ist Absatz eins, erster Satz anzuwenden.

(3)Werden bauliche Anlagen oder sonstige Anlagen im Sinne des § 47 Abs. 1 und 2 oder § 47a Abs. 1 bis 3 entgegen diesen Bestimmungen errichtet, hat die Straßenbehörde auf Antrag der Straßenverwaltung die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes binnen angemessen festzusetzender Frist gegenüber dem Grundeigentümer zu verfügen.
(3)Werden bauliche Anlagen oder sonstige Anlagen im Sinne des Paragraph 47, Absatz eins und 2 oder Paragraph 47 a, Absatz eins bis 3 entgegen diesen Bestimmungen errichtet, hat die Straßenbehörde auf Antrag der Straßenverwaltung die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes binnen angemessen festzusetzender Frist gegenüber dem Grundeigentümer zu verfügen.
(4)Wenn in den Fällen des § 47 Abs. 2 zweiter Satz trotz Einhaltung eines Abstandes von einem Meter keine ordnungsgemäße Schneeräumung gewährleistet ist, hat die Straßenbehörde auf Antrag der Straßenverwaltung eine Entfernung von zwei Metern aufzutragen.“
(4)Wenn in den Fällen des Paragraph 47, Absatz 2, zweiter Satz trotz Einhaltung eines Abstandes von einem Meter keine ordnungsgemäße Schneeräumung gewährleistet ist, hat die Straßenbehörde auf Antrag der Straßenverwaltung eine Entfernung von zwei Metern aufzutragen.“ „§ 48 Einfriedungen Längs einer Straße bestehende Einfriedungen oder sonstige Anlagen sind in einer die Straße nicht gefährdenden und das Straßenbild nicht störenden Ausführung herzustellen und zu erhalten.An Einfriedungen, die vom Straßenrand (§ 6 Abs. 3) nicht mehr als zwei Meter entfernt sind, dürfen Stacheln oder Stacheldraht nur ab einer Mindesthöhe von zwei Metern von der Straßenfläche gemessen und nur in einer jede Gefährdung der Vorübergehenden ausschließenden Weise angebracht werden. Dies gilt in gleicher Weise für überregionale Radverkehrswege.“Längs einer Straße bestehende Einfriedungen oder sonstige Anlagen sind in einer die Straße nicht gefährdenden und das Straßenbild nicht störenden Ausführung herzustellen und zu erhalten.An Einfriedungen, die vom Straßenrand (Paragraph 6, Absatz 3,) nicht mehr als zwei Meter entfernt sind, dürfen Stacheln oder Stacheldraht nur ab einer Mindesthöhe von zwei Metern von der Straßenfläche gemessen und nur in einer jede Gefährdung der Vorübergehenden ausschließenden Weise angebracht werden. Dies gilt in gleicher Weise für überregionale Radverkehrswege.“ IV.römisch vier. Rechtliche Beurteilung: Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat über die zulässige und rechtzeitig eingebrachte Beschwerde wie folgt erwogen:

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache zu entscheiden, wenn 1.

der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 31Abs. 1 St

VO dürfen Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs wie insbesondere Randsteine und Leitpfosten (Verkehrsleiteinrichtungen) nicht unbefugt angebracht werden. Die Behörde hat, wenn es die Sicherheit des Straßenverkehrs erfordert, die Besitzer durch Bescheid zur Beseitigung der Gegenstände zu verpflichten.

Paragraph 31, Absatz eins, StVO dürfen Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs wie insbesondere Randsteine und Leitpfosten (Verkehrsleiteinrichtungen) nicht unbefugt angebracht werden. Die Behörde hat, wenn es die Sicherheit des Straßenverkehrs erfordert, die Besitzer durch Bescheid zur Beseitigung der Gegenstände zu verpflichten.

§ 47Abs. 2 K-Str

G darf bei der Herstellung von Einfriedungen, Sockelmauerwerk und Stützmauern die Entfernung von einem Meter zum Straßenrand (§ 6 Abs. 3 K-StrG) nicht unterschritten werden, soweit keine weitergehenden Abstandsvorschriften festgelegt sind. Werden bauliche Anlagen oder sonstige Anlagen

§ 47Abs. 2 K-Str

G entgegen dieser Bestimmung errichtet, hat die Straßenbehörde auf Antrag der Straßenverwaltung die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes binnen angemessen festzusetzender Frist gegenüber dem Grundeigentümer zu verfügen.

§ 48K-Str

G sind Einfriedungen oder sonstige Anlagen längs einer Straße in einer die Straße nicht gefährdenden Ausführung herzustellen.

Paragraph 47, Absatz 2, K-StrG darf bei der Herstellung von Einfriedungen, Sockelmauerwerk und Stützmauern die Entfernung von einem Meter zum Straßenrand (Paragraph 6, Absatz 3, K-StrG) nicht unterschritten werden, soweit keine weitergehenden Abstandsvorschriften festgelegt sind. Werden bauliche Anlagen oder sonstige Anlagen

Paragraph 47, Absatz 2, K-StrG entgegen dieser Bestimmung errichtet, hat die Straßenbehörde auf Antrag der Straßenverwaltung die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes binnen angemessen festzusetzender Frist gegenüber dem Grundeigentümer zu verfügen.

Paragraph 48, K-StrG sind Einfriedungen oder sonstige Anlagen längs einer Straße in einer die Straße nicht gefährdenden Ausführung herzustellen. Aus den Feststellungen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ergibt sich, dass die Beschwerdeführer ausgehend vom südlichsten Punkt (Grenzpunkt xxx, xxx) der im jeweiligen Hälfteeigentum von Frau xxx und Herrn xxx stehenden Grundstückes xxx, KG xxx, entlang der westlichen Grundstücksgrenze auf diesem Grundstück in einem Abstand von weniger als einem Meter zum westlich entlang verlaufenden Straßenrand der Verbindungsstraße „xxxweg“ auf einer Länge von rund 14 m in nordöstlicher Richtung Randsteine und Leitpfosten (Verkehrsleiteinrichtung) errichtet haben. Für diese Errichtung liegt keine behördliche Bewilligung iSd § 31 StVO iVm § 47 Abs. 2 K-StrG vor.Aus den Feststellungen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ergibt sich, dass die Beschwerdeführer ausgehend vom südlichsten Punkt (Grenzpunkt xxx, xxx) der im jeweiligen Hälfteeigentum von Frau xxx und Herrn xxx stehenden Grundstückes xxx, KG xxx, entlang der westlichen Grundstücksgrenze auf diesem Grundstück in einem Abstand von weniger als einem Meter zum westlich entlang verlaufenden Straßenrand der Verbindungsstraße „xxxweg“ auf einer Länge von rund 14 m in nordöstlicher Richtung Randsteine und Leitpfosten (Verkehrsleiteinrichtung) errichtet haben. Für diese Errichtung liegt keine behördliche Bewilligung iSd Paragraph 31, StVO in Verbindung mit Paragraph 47, Absatz 2, K-StrG vor. Da diese konsenslose Errichtung die Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigt – Fahrzeuge ab einer Breite von 2,45 m nicht in der Lage sind, den xxxweg zu passieren und hievon Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr wie auch Ent- und Versorgungsfahrzeuge betroffen sind – hat die belangte Behörde mit Bescheid vom xxx die Entfernung der konsenslosen Errichtung der Verkehrsleiteinrichtung verfügt und die aufschiebende Wirkung eines Rechtsmittels ausgeschlossen. Wenn der Rechtsvertreter in seiner Beschwerde ausführt, dass den Bescheiden der Marktgemeinde xxx vom xxx

§ 64Abs.

1 AVG die aufschiebende Wirkung zukomme, weil in diesen Bescheiden zwar die Überschrift „Ausschluss der aufschiebenden Wirkung“ erwähnt sei, jedoch mit keinem Wort der Bezug zu einem Rechtsmittel, kann diesem nicht gefolgt werden: Eindeutig bezieht sich der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung samt der Begründung in den Bescheiden vom xxx auf ein allenfalls dagegen erhobenes Rechtsmittel. Wenn der Rechtsvertreter in seiner Beschwerde ausführt, dass den Bescheiden der Marktgemeinde xxx vom xxx

Paragraph 64, Absatz eins, AVG die aufschiebende Wirkung zukomme, weil in diesen Bescheiden zwar die Überschrift „Ausschluss der aufschiebenden Wirkung“ erwähnt sei, jedoch mit keinem Wort der Bezug zu einem Rechtsmittel, kann diesem nicht gefolgt werden: Eindeutig bezieht sich der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung samt der Begründung in den Bescheiden vom xxx auf ein allenfalls dagegen erhobenes Rechtsmittel. In der Berufung vom xxx wurde ein Antrag auf aufschiebende Wirkung gestellt und begründet, dass Gefahr in Verzug nicht gegeben sei, zumal die dadurch erschlossene Siedlung KG xxx sowohl über die Bxxx als auch über die xxx Straße befahren werden könnten, dies insbesondere im Einsatzfall zB. Wohnhausbrand. Somit läge kein erheblicher Nachteil für das öffentliche Wohl vor. Über diese Berufung hat der Gemeindevorstand der Gemeinde xxx als Berufungsbehörde zweiter Instanz mit Bescheiden vom xxx entschieden. Entschieden wurde einzig über die Berufung betreffend die aufschiebende Wirkung und diese

§ 66Abs.

4 AVG als unbegründet abgewiesen. Erneut wurde auf die Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen, insbesondere der öffentlichen Sicherheitsinteressen hingewiesen. Das Tanklöschfahrzeug brauche eine Mindestbreite von 2,5 m, wie sich auch aus den Fotos im Verwaltungsakt ergäbe. Insbesondere würden die beiden Berufungswerber auch nicht ausführen, inwieweit ihre Interessen bei einem vorzeitigen Vollzug des erstinstanzlichen Bescheides in Abwägung zu den berührten öffentlichen Interessen beeinträchtigt wären. Im Zuge des von der Berufungsbehörde am xxx vorgenommenen Ortsaugenscheins wurde erneut festgestellt, dass Gefahr in Verzug vorliege und eine Befahrung der Örtlichkeit mit Einsatzfahrzeugen ab einer Breite von circa 2,45 m nicht möglich sei. Die Siedlung sei damit im Einsatzfall nicht uneingeschränkt mit Einsatzfahrzeugen erreichbar. Ohne eine Sachbeschädigung habe bei dem Ortsaugenschein vom xxx ein Löschtank der Freiwilligen Feuerwehr xxx vergeblich versucht, die Örtlichkeit zu befahren. Über diese Berufung hat der Gemeindevorstand der Gemeinde xxx als Berufungsbehörde zweiter Instanz mit Bescheiden vom xxx entschieden. Entschieden wurde einzig über die Berufung betreffend die aufschiebende Wirkung und diese

Paragraph 66, Absatz 4, AVG als unbegründet abgewiesen. Erneut wurde auf die Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen, insbesondere der öffentlichen Sicherheitsinteressen hingewiesen. Das Tanklöschfahrzeug brauche eine Mindestbreite von 2,5 m, wie sich auch aus den Fotos im Verwaltungsakt ergäbe. Insbesondere würden die beiden Berufungswerber auch nicht ausführen, inwieweit ihre Interessen bei einem vorzeitigen Vollzug des erstinstanzlichen Bescheides in Abwägung zu den berührten öffentlichen Interessen beeinträchtigt wären. Im Zuge des von der Berufungsbehörde am xxx vorgenommenen Ortsaugenscheins wurde erneut festgestellt, dass Gefahr in Verzug vorliege und eine Befahrung der Örtlichkeit mit Einsatzfahrzeugen ab einer Breite von circa 2,45 m nicht möglich sei. Die Siedlung sei damit im Einsatzfall nicht uneingeschränkt mit Einsatzfahrzeugen erreichbar. Ohne eine Sachbeschädigung habe bei dem Ortsaugenschein vom xxx ein Löschtank der Freiwilligen Feuerwehr xxx vergeblich versucht, die Örtlichkeit zu befahren.

§ 17Vw

GVG ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden.

Paragraph 17, VwGVG ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden.

§ 64Abs.

2 AVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung der Berufung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr in Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in dem über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.

Paragraph 64, Absatz 2, AVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung der Berufung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr in Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in dem über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen. Im vorliegenden Fall hat der Bürgermeister der Marktgemeinde xxx zu Recht in den Bescheiden vom xxx die aufschiebende Wirkung der Berufung ausgeschlossen und wurde die Berufung von der belangten Behörde (Gemeindevorstand der Gemeinde xxx als Berufungsbehörde zweiter Instanz) mit Bescheiden vom xxx zu Recht hinsichtlich der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung als unbegründet abgewiesen. Eine Abwägung der öffentlichen Interessen, insbesondere der öffentlichen Sicherheitsinteressen, mit den Interessen der Bescheidadressaten hat eindeutig überwiegende öffentliche Interessen ergeben. Ein Aufschub der Vollstreckung würde einen erheblichen Nachteil für das öffentliche Wohl bedeuten. Auch der Verfassungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass die Zufahrt zu einer öffentlichen Straße jedenfalls im öffentlichen Interesse liegt, zumal nur so eine Zufahrtsmöglichkeit für Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr, Polizei und Rettung, aber zB auch von Fahrzeugen der Abfallentsorgung gewährleistet werden kann (vgl. VfSlg. 9436/1982; VfGH 22.09.2016, V 26/2016).Auch der Verfassungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass die Zufahrt zu einer öffentlichen Straße jedenfalls im öffentlichen Interesse liegt, zumal nur so eine Zufahrtsmöglichkeit für Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr, Polizei und Rettung, aber zB auch von Fahrzeugen der Abfallentsorgung gewährleistet werden kann vergleiche , VfSlg. 9436 aus 1982,; VfGH 22.09.2016, römisch fünf 26 aus 2016,). Es entspricht auch der Lebenserfahrung, dass ein gewisser Rangierabstand beim Fahren benötigt wird; dies bedeutet, wenn das Fahrzeug eine Breite von 2,45 m hat, dass der Weg zwangsläufig etwas breiter sein muss, um ein Befahren zu ermöglichen. Vor allem auch im Winter wird am Rand eventuell Schnee liegen und die Straße noch enger werden. Wie die belangte Behörde ausführt, wäre eine Sachbeschädigung an den zB Feuerwehrfahrzeugen bei einer Durchfahrt über den Verbindungsweg wahrscheinlich bzw. würden diese die dahinterliegende Siedlung im Ernstfall unter Umständen gar nicht erreichen können, weshalb jedenfalls Gefahr im Verzug vorliegt. Sofern der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer auf die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft xxx, mit welcher im Bereich der Marktgemeinde xxx straßenpolizeiliche Maßnahmen verfügt werden, vom xxx zitiert (und auch der Beschwerde anschließt), in der

§§ 43und 44 i

Vm § 94b StVO verordnet wird, dass für den xxxweg ab der Kreuzung xxxstraße bis zum Ende des xxxweges (Sackgasse) ein Fahrverbot für über 2,45 m breite Fahrzeuge verfügt wird, wird darauf hingewiesen, dass nach dem Vorbringen der belangten Behörde die Einsatzfahrzeuge eine Breite von 2,45 m besitzen, was dieser Verordnung nicht widerspricht und zudem ein solches Fahrverbot durch die Exekutivorgane gestraft werden könnte. Sofern der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer auf die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft xxx, mit welcher im Bereich der Marktgemeinde xxx straßenpolizeiliche Maßnahmen verfügt werden, vom xxx zitiert (und auch der Beschwerde anschließt), in der

Paragraphen 43 und 44 in Verbindung mit Paragraph 94 b, StVO verordnet wird, dass für den xxxweg ab der Kreuzung xxxstraße bis zum Ende des xxxweges (Sackgasse) ein Fahrverbot für über 2,45 m breite Fahrzeuge verfügt wird, wird darauf hingewiesen, dass nach dem Vorbringen der belangten Behörde die Einsatzfahrzeuge eine Breite von 2,45 m besitzen, was dieser Verordnung nicht widerspricht und zudem ein solches Fahrverbot durch die Exekutivorgane gestraft werden könnte. Da die vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten bekämpften Bescheide des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde xxx als Berufungsbehörde zweiter Instanz vom xxx ausschließlich über die aufschiebende Wirkung absprechen, ist das übrige Beschwerdevorbringen in der Beschwerde vom xxx noch offen; sämtliches inhaltliches Vorbringen in der Beschwerde vom xxx über die aufschiebende Wirkung hinaus, kann vom Landesverwaltungsgericht Kärnten nicht aufgegriffen werden, weil ausschließlich die Bescheide vom xxx Gegenstand dieses Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten sind. Bei der Frage, ob Gefahr in Verzug vorliegt oder nicht, handelt es sich um eine Rechtsfrage (§ 64 Abs. 2 AVG). Im vorliegenden Fall wurde die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vom Verwaltungsgericht somit für nicht erforderlich erachtet (§ 24 Abs. 4 VwGVG), zumal für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde keine Sachverhalts- sondern lediglich rechtliche Fragen zu klären waren. Damit liegt aber ein besonderer Grund vor, der auch im Lichte der Rechtsprechung des EGMR (Art. 6 Abs. 1 EMRK) eine Einschränkung des Grundrechts auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zulässt. Im Fall Faugel (EGMR 20.11.2003, 58647/00, 58649/00) wurde ein solch besonderer Grund, der von der Pflicht zur Durchführung einer Verhandlung entbindet, etwa dann angenommen, wenn in einem Verfahren ausschließlich rechtliche oder höchsttechnische Fragen zur Diskussion stehen. Insofern konnte im vorliegenden Fall von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden.Bei der Frage, ob Gefahr in Verzug vorliegt oder nicht, handelt es sich um eine Rechtsfrage (Paragraph 64, Absatz 2, AVG). Im vorliegenden Fall wurde die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vom Verwaltungsgericht somit für nicht erforderlich erachtet (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG), zumal für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde keine Sachverhalts- sondern lediglich rechtliche Fragen zu klären waren. Damit liegt aber ein besonderer Grund vor, der auch im Lichte der Rechtsprechung des EGMR (Artikel 6, Absatz eins, EMRK) eine Einschränkung des Grundrechts auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zulässt. Im Fall Faugel (EGMR 20.11.2003, 58647/00, 58649/00) wurde ein solch besonderer Grund, der von der Pflicht zur Durchführung einer Verhandlung entbindet, etwa dann angenommen, wenn in einem Verfahren ausschließlich rechtliche oder höchsttechnische Fragen zur Diskussion stehen. Insofern konnte im vorliegenden Fall von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. V.römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2016:KLVwG.2187.2188.2.2016

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