O 1994“ hinsichtlich der rechtskräftigen Verurteilung des Landesgerichts Wiener Neustadt vom xxx, GZ: xxx, verweigert. Die belangte Behörde hat diese Entscheidung auf § 26 Abs. 1 und § 346 Abs. 1 GewO 1994 idgF gestützt.Mit rechtskräftigem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom xxx, Zahl: xxx wurde Herrn xxx, geb. am xxx, die Nachsicht vom Ausschluss zur Ausübung des Gewerbes „
Paragraph 94, Ziffer 5, GewO 1994“ hinsichtlich der rechtskräftigen Verurteilung des Landesgerichts Wiener Neustadt vom xxx, GZ: xxx, verweigert. Die belangte Behörde hat diese Entscheidung auf Paragraph 26, Absatz eins und Paragraph 346, Absatz eins, GewO 1994 idgF gestützt. In der Begründung dieses Bescheides führt die belangte Behörde nach Wiedergabe des Antrags auf Erteilung der Nachsicht vom Gewerbeausschluss vom xxx, bei der Behörde eingelangt am xxx, die über den Beschwerdeführer im Strafregister der Republik Österreich aufscheinenden rechtskräftigen Verurteilungen an: „
O 1994“ und führte aus wie folgt:Mit Eingabe vom xxx stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf Erteilung der Nachsicht vom Ausschluss zur Ausübung des Gewerbes „
Paragraph 94, Ziffer 5, GewO 1994“ und führte aus wie folgt: „Mit diesem Schreiben möchte ich an Sie herantreten, um für eine Nachsicht für das Gewerbe "Baumeister" anzusuchen. In den letzten Jahren habe ich sehr viel positives für mich persönlich dazugelernt, und auch verstanden welche Fehler ich gemacht habe. Aus diesen Fehlern heraus habe ich in der letzten Zeit sehr viel verloren, wie zb mein Haus mit darauf folgendem Privatkonkurs. Ich kann Ihnen versichern, dass ich daher nie wieder irgendwelche Straftaten wiederholen werden. Bekannt geben möchte ich Ihnen des Weiteren, dass meine Fehler privat von mir verübt wurden und nie in einem Zusammenhang mit dem Gewerbe als Baumeister standen. Seit meiner Gründung als Einzelunternehmer im November 2005 (zuerst als Bauträger, ab 2008 als Baumeister) war ich unbescholten und habe mir nie etwas zu schulden kommen lassen. Den besten Beweis dazu kann ich Ihnen insofern liefern, indem ich Ihnen mitteile, dass ich während der ganzen Jahre, einschließlich bis Anfang April 2016 (derzeit bin ich arbeitslos), als Bauleiter auf diversen Baustellen in Wien, Niederösterreich und Kärnten gearbeitet habe und keine Straftat mehr vorgefallen ist. Ich hätte nun die Möglichkeit als Baumeister mitzuarbeiten und dadurch natürlich auch meine finanzielle Situation in den Griff zu bekommen, daher möchte ich Sie um eine positive Erledigung bitten.“ Von der belangten Behörde wurde ein Strafregisterauszug, datiert mit 8.6.2016, über Herrn xxx eingeholt, aus dem hervorgeht, dass er
O 1994 hinsichtlich der rechtskräftigen Verurteilung des Landesgerichtes xxx vom xxx, GZ: xxx, verweigert. Herr xxx hat am xxx wiederum bei der Behörde einen Nachsichtsantrag eingebracht, wobei sich die beigebrachten Beweismittel insbesondere in Bezug auf die Gründe, welche die Behörde zur negativen Beurteilung führten, nicht wesentlich unterschieden, d.h. aufgrund der Eigenart der vom Antragsteller begangenen Straftaten kann die Behörde nicht gänzlich ausschließen, dass der Nachsichtswerber bei Ausübung des Baumeistergewerbes nicht die gleiche oder eine ähnliche Straftat begehen werde. „Mit rechtskräftigem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom xxx, Zahl: xxx, wurde Herrn xxx, geboren am xxx, die Nachsicht vom Ausschluss zur Ausübung des Gewerbes lautend auf den
Paragraph 94, Ziffer 5, GewO 1994 hinsichtlich der rechtskräftigen Verurteilung des Landesgerichtes xxx vom xxx, GZ: xxx, verweigert. Herr xxx hat am xxx wiederum bei der Behörde einen Nachsichtsantrag eingebracht, wobei sich die beigebrachten Beweismittel insbesondere in Bezug auf die Gründe, welche die Behörde zur negativen Beurteilung führten, nicht wesentlich unterschieden, d.h. aufgrund der Eigenart der vom Antragsteller begangenen Straftaten kann die Behörde nicht gänzlich ausschließen, dass der Nachsichtswerber bei Ausübung des Baumeistergewerbes nicht die gleiche oder eine ähnliche Straftat begehen werde. Gemäß § 68 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBI. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBI. I Nr. 161/2013, sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBI. Nr. 51 aus 1991,, zuletzt geändert durch BGBI. römisch eins Nr. 161 aus 2013,, sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Die umseitig zitierte Bestimmung will die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache verhindern. Anbringen, die offenbar eine solche Aufrollung bezwecken, sind wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Wenn gegen einen Bescheid ein ordentliches Rechtsmittel nicht mehr zulässig, dieser somit formell rechtskräftig ist, soll über die entschiedene Sache grundsätzlich nicht neuerlich entschieden werden. Der formell rechtskräftige Bescheid, in diesem Fall handelt es sich um den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom xxx, Zahl: xxx, ist damit unabänderlich; die getroffene Entscheidung unwiederholbar. Wenn in den entscheidungsrelevanten Fakten (in der maßgebenden Sachlage) und/oder in den die Entscheidung tragenden Normen (in der maßgebenden Rechtslage) nach Erlassung des Bescheides wesentliche, d.h. die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides ermöglichende oder gebietende Änderungen eintreten, verliert die Sache ihre ursprüngliche Identität. Sie wird dann zu einer anderen Sache, über die sehr wohl bescheidmäßig abgesprochen werden kann. Allerdings ändert, anders als die nachträgliche Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes, das nachträgliche Hervorkommen schon vor Bescheiderlassung bestandener, aber bisher unbekannt gebliebener relevanter Tatsachen für sich allein noch nichts an der grundsätzlichen Unabänderlichkeit des Bescheides (UVS OÖ. VwSen-500095/2/KI/Rd, vgl. Walter-Thienel, S. 1393f). Wenn in den entscheidungsrelevanten Fakten (in der maßgebenden Sachlage) und/oder in den die Entscheidung tragenden Normen (in der maßgebenden Rechtslage) nach Erlassung des Bescheides wesentliche, d.h. die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides ermöglichende oder gebietende Änderungen eintreten, verliert die Sache ihre ursprüngliche Identität. Sie wird dann zu einer anderen Sache, über die sehr wohl bescheidmäßig abgesprochen werden kann. Allerdings ändert, anders als die nachträgliche Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes, das nachträgliche Hervorkommen schon vor Bescheiderlassung bestandener, aber bisher unbekannt gebliebener relevanter Tatsachen für sich allein noch nichts an der grundsätzlichen Unabänderlichkeit des Bescheides (UVS OÖ. VwSen-500095/2/KI/Rd, vergleiche Walter-Thienel, S. 1393f). Da weder in den entscheidungsrelevanten Fakten noch in den die Entscheidung tragenden Normen nach Erlassung des Bescheides wesentliche Änderungen eingetreten sind, war spruchgemäß zu entscheiden.“ Gegen diesen Bescheid vom xxx richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, welcher eine Arbeitsbestätigung der xxx GmbH vom xxx angeschlossen ist. In der Beschwerde wird ausgeführt wie folgt: „Ich möchte in meiner Gewerbeangelegenheit Beschwerde gegen den Bescheid vom xxx einbringen. Inhalt der Beschwerde: 1) Zahl xxx vom xxx 2) Bezirkshauptmannschaft xxx, Bereich 2 - Gewerberecht 3) Zu den bereits Ihnen vorliegenden, für mich positiv sprechende Gründe (Beobachtungszeitraum, Schreiben der Wirtschaftskammer xxx), möchte ich Ihnen des weiteren eine Arbeitsbescheinigung meines letzten Arbeitgebers im Anhang übermitteln. 4) Ich begehre die Nachsicht für das Baumeistergewerbe“ Vom Landesverwaltungsgericht Kärnten wurde ein Strafregisterauszug, datiert mit 7.12.2016, eingeholt aus dem hervorgeht, dass die dem Bescheid vom xxx, Zahl: xxx, zugrundeliegenden rechtskräftigen Verurteilungen durch das Landesgericht xxx vom xxx, Zahl: xxx, und des Bezirksgerichts xxx vom xxx, Zahl: xxx, nicht getilgt sind und die Tilgung voraussichtlich mit 23.11.2022 eintreten wird. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den erstinstanzlichen Akt, Zahl: xxx. Da sich daraus bereits der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und überdies die Parteien keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt haben und die Beschwerde gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid gerichtet ist, konnte eine öffentlich mündliche Verhandlung entfallen. Rechtslage: § 13 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994 idgF lautet:Paragraph 13, Absatz eins, Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994 idgF lautet: Natürliche Personen sind von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen, wenn sie 1. von einem Gericht verurteilt worden sind a) wegen betrügerischen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen und Zuschlägen nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (§ 153d StGB), organisierter Schwarzarbeit (§ 153e StGB), betrügerischer Krida, Schädigung fremder Gläubiger, Begünstigung eines Gläubigers oder grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (§§ 156 bis 159 StGB) oderwegen betrügerischen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen, und Zuschlägen nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (Paragraph 153 d, StGB), organisierter Schwarzarbeit (Paragraph 153 e, StGB), betrügerischer Krida, Schädigung fremder Gläubiger, Begünstigung eines Gläubigers oder grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (Paragraphen 156 bis 159 StGB) oder b) wegen einer sonstigen strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen und 2. die Verurteilung nicht getilgt ist. Von der Ausübung eines Gastgewerbes sind natürliche Personen ausgeschlossen, wenn gegen sie eine nicht getilgte gerichtliche Verurteilung wegen Übertretung der §§ 28 bis 31a des Suchtmittelgesetzes, BGBl. I Nr. 112/1997, in der jeweils geltenden Fassung, vorliegt. Bei Geldstrafen, die nicht in Tagessätzen bemessen sind, ist die Ersatzfreiheitsstrafe maßgebend. Bei Verhängung einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe sind Freiheitsstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe zusammenzuzählen. Dabei ist ein Monat dreißig Tagen gleichzuhalten. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten auch, wenn mit den angeführten Ausschlussgründen vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden.Von der Ausübung eines Gastgewerbes sind natürliche Personen ausgeschlossen, wenn gegen sie eine nicht getilgte gerichtliche Verurteilung wegen Übertretung der Paragraphen 28 bis 31 a des Suchtmittelgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 1997,, in der jeweils geltenden Fassung, vorliegt. Bei Geldstrafen, die nicht in Tagessätzen bemessen sind, ist die Ersatzfreiheitsstrafe maßgebend. Bei Verhängung einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe sind Freiheitsstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe zusammenzuzählen. Dabei ist ein Monat dreißig Tagen gleichzuhalten. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten auch, wenn mit den angeführten Ausschlussgründen vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden. § 26 Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994 idgF lautet:Paragraph 26, Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994 idgF lautet:
O 1994“ hinsichtlich der rechtskräftigen Verurteilung des Landesgerichts xxx vom xxx, GZ: xxx, verweigert. Diesem Bescheid liegt der Antrag des Beschwerdeführers vom xxx, bei der Behörde eingelegt am xxx, zugrunde.Mit rechtskräftigem Bescheid vom xxx, Zahl: xxx, wurde dem Beschwerdeführer die Nachsicht vom Ausschluss zur Ausübung des Gewerbes „
Paragraph 94, Ziffer 5, GewO 1994“ hinsichtlich der rechtskräftigen Verurteilung des Landesgerichts xxx vom xxx, GZ: xxx, verweigert. Diesem Bescheid liegt der Antrag des Beschwerdeführers vom xxx, bei der Behörde eingelegt am xxx, zugrunde. Aufgrund eines neuerlichen Antrages des Beschwerdeführers auf Erteilung der Nachsicht vom Ausschluss zur Ausübung des Baumeistergewerbes vom xxx erging von der belangten Behörde der nunmehr angefochtene Bescheid vom xxx, Zahl: xxx. Mit Bescheid vom xxx, Zahl: xxx, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom xxx auf Erteilung der Nachsicht vom Gewerbeausschluss zur Ausübung des Baumeistergewerbes hinsichtlich der rechtskräftigen Verurteilung des Landesgerichts xxx vom xxx, GZ: xxx, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Prüfung des Vorliegens der entschiedenen Sache auch vom Verwaltungsgericht von der rechtskräftigen Vorentscheidung auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit derselben nochmals zu überprüfen. Identität der Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage, noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Erst nach Erlassung der rechtskräftigen Erstentscheidung hervorkommende Umstände, die eine Unrichtigkeit dieser Entscheidung dartun, stellen keine Änderung des Sachverhalts dar, sondern können lediglich einen Grund zur Wiederaufnahme eines Verfahrens darstellen. Dieser tragende Grundsatz soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage) verhindern; die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die entschiedene Sache, also durch die Identität der Rechtssache, über die bereits mit einer formell rechtskräftigen Entscheidung abgesprochen wurde, mit der nunmehr vorliegenden (etwa der in einem neuen Antrag intendierten) bestimmt (vgl. VwGH vom 17.2.2015, Ra 2014/09/0029). (vgl. VwGH 24.5.2016, Zahl: Ra 2016/03/0050). Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Prüfung des Vorliegens der entschiedenen Sache auch vom Verwaltungsgericht von der rechtskräftigen Vorentscheidung auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit derselben nochmals zu überprüfen. Identität der Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage, noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Erst nach Erlassung der rechtskräftigen Erstentscheidung hervorkommende Umstände, die eine Unrichtigkeit dieser Entscheidung dartun, stellen keine Änderung des Sachverhalts dar, sondern können lediglich einen Grund zur Wiederaufnahme eines Verfahrens darstellen. Dieser tragende Grundsatz soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage) verhindern; die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die entschiedene Sache, also durch die Identität der Rechtssache, über die bereits mit einer formell rechtskräftigen Entscheidung abgesprochen wurde, mit der nunmehr vorliegenden (etwa der in einem neuen Antrag intendierten) bestimmt vergleiche VwGH vom 17.2.2015, Ra 2014/09/0029). vergleiche VwGH 24.5.2016, Zahl: Ra 2016/03/0050). Zur Folge der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs liegt Identität der Rechtslage als Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 68 Abs. 1 AVG vor, wenn seit der Erlassung des formell rechtskräftigen Bescheides, dessen Abänderung begehrt wird, in den die Entscheidung tragenden Normen, in der Rechtslage, auf welche die Behörde den Bescheid gestützt hat (VwGH 29.11.1988, Zahl: 87/12/0004; 25.4.2003, Zahl: 2000/12/0055), keine wesentliche, d.h. die Erlassung eines inhaltlich anderslautenden Bescheides ermöglichende oder gebietende Modifikation eingetreten ist (VwGH 18.5.2004, Zahl: 2001/05/1152; 12.9.2006, Zahl: 2003/03/0279; 21.6.2007, Zahl: 2006/10/0093) (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 68 Rz 32, Stand 1.4.2009, rdb.at).Zur Folge der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs liegt Identität der Rechtslage als Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Paragraph 68, Absatz eins, AVG vor, wenn seit der Erlassung des formell rechtskräftigen Bescheides, dessen Abänderung begehrt wird, in den die Entscheidung tragenden Normen, in der Rechtslage, auf welche die Behörde den Bescheid gestützt hat (VwGH 29.11.1988, Zahl: 87/12/0004; 25.4.2003, Zahl: 2000/12/0055), keine wesentliche, d.h. die Erlassung eines inhaltlich anderslautenden Bescheides ermöglichende oder gebietende Modifikation eingetreten ist (VwGH 18.5.2004, Zahl: 2001/05/1152; 12.9.2006, Zahl: 2003/03/0279; 21.6.2007, Zahl: 2006/10/0093) vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 68, Rz 32, Stand 1.4.2009, rdb.at). Hiezu ist festzuhalten, dass eine Änderung der Rechtslage im Hinblick auf § 26 GewO 1994 seit Erlassung des Bescheides vom xxx bzw. seit Erstantragstellung auf Nachsicht vom xxx nicht eingetreten ist. § 26 GewO 1994 wurde zuletzt durch BGBl. I Nr. 58/2010 geändert und ist in dieser Fassung auch derzeit in Geltung.Hiezu ist festzuhalten, dass eine Änderung der Rechtslage im Hinblick auf Paragraph 26, GewO 1994 seit Erlassung des Bescheides vom xxx bzw. seit Erstantragstellung auf Nachsicht vom xxx nicht eingetreten ist. Paragraph 26, GewO 1994 wurde zuletzt durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010, geändert und ist in dieser Fassung auch derzeit in Geltung. Zur Identität des Parteienbegehrens ist auszuführen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Identität der Sache außerdem nur dann vorliegt, wenn bei gleich gebliebener maßgeblicher Sach- und Rechtslage auch das neue Parteienbegehren im Wesentlichen, d.h. abgesehen von den Umständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind (VwGH 21.12.2000, Zahl: 98/06/0219; 25.4.2006, Zahl: 2006/06/0038, 19.12.2006, Zahl: 2003/06/0169), mit dem früheren Begehren übereinstimmt (VwGH 29.6.2005, Zahl: 2003/08/0060), also in derselben „Sache“ eine nochmalige Entscheidung fordert (vgl. VwGH 26.11.1993, Zahl: 92/08/0191; 30.9.1994, Zahl: 94/08/0183; 24.1.2006, Zahl: 2003/08/0162). (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 68 Rz 36, Stand 1.4.2009, rdb.at).Zur Identität des Parteienbegehrens ist auszuführen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Identität der Sache außerdem nur dann vorliegt, wenn bei gleich gebliebener maßgeblicher Sach- und Rechtslage auch das neue Parteienbegehren im Wesentlichen, d.h. abgesehen von den Umständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind (VwGH 21.12.2000, Zahl: 98/06/0219; 25.4.2006, Zahl: 2006/06/0038, 19.12.2006, Zahl: 2003/06/0169), mit dem früheren Begehren übereinstimmt (VwGH 29.6.2005, Zahl: 2003/08/0060), also in derselben „Sache“ eine nochmalige Entscheidung fordert vergleiche VwGH 26.11.1993, Zahl: 92/08/0191; 30.9.1994, Zahl: 94/08/0183; 24.1.2006, Zahl: 2003/08/0162). vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 68, Rz 36, Stand 1.4.2009, rdb.at). Gegenständlich liegt eine Identität des Parteienbegehrens vor, zumal sowohl der Antrag des Beschwerdeführers vom xxx, welcher mit Bescheid vom xxx rechtskräftig abgewiesen wurde, als auch der neuerliche Antrag vom xxx, welcher mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom xxx wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde, auf Erteilung der Nachsicht vom Gewerbeausschluss zur Ausübung des Baumeistergewerbes gerichtet sind. Den Ausschlussgrund bildet jeweils die rechtskräftig, noch nicht getilgte, strafrechtliche Verurteilung des Landesgerichts xxx vom xxx. Weitere Voraussetzung für die Zurückweisung wegen entschiedener Sache ist, dass sich am erheblichen Sachverhalt nichts geändert hat. Identität der Sache als eine der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 68 AVG ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann gegeben, wenn sich der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt, welcher dem formell rechtskräftigen Vorbescheid zugrunde lag, nicht geändert hat (vgl. VwGH 26.2.2004, Zahl: 2004/07/0014; 27.6.2006, Zahl: 2005/06/0358; 21.2.2007, Zahl: 2006/06/0085). Bei der Beurteilung der Identität der Sache ist in primär rechtlicher (und nicht etwa in rein technischer oder mathematischer) [vgl. VwGH 26.2.1974, Zahl: 500/72; 9.7.1992, Zahl: 92/06/0062; 27.6.2006, Zahl: 2005/06/00358]) Betrachtungsweise festzustellen, ob in den entscheidungsrelevanten Fakten eine wesentliche Änderung eingetreten ist (vgl. VwGH 22.11.2004, Zahl: 2001/10/0035; 21.6.2007, Zahl: 2006/10/0093; vgl. auch Walter/Mayer Rz 483). Identität der Sache als eine der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Paragraph 68, AVG ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann gegeben, wenn sich der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt, welcher dem formell rechtskräftigen Vorbescheid zugrunde lag, nicht geändert hat vergleiche VwGH 26.2.2004, Zahl: 2004/07/0014; 27.6.2006, Zahl: 2005/06/0358; 21.2.2007, Zahl: 2006/06/0085). Bei der Beurteilung der Identität der Sache ist in primär rechtlicher (und nicht etwa in rein technischer oder mathematischer) [vgl. VwGH 26.2.1974, Zahl: 500/72; 9.7.1992, Zahl: 92/06/0062; 27.6.2006, Zahl: 2005/06/00358]) Betrachtungsweise festzustellen, ob in den entscheidungsrelevanten Fakten eine wesentliche Änderung eingetreten ist vergleiche VwGH 22.11.2004, Zahl: 2001/10/0035; 21.6.2007, Zahl: 2006/10/0093; vergleiche auch Walter/Mayer Rz 483). Auszugehen ist bei der Prüfung, ob sich der Sachverhalt maßgeblich geändert hat vom rechtskräftigen Vorbescheid, ohne dabei dessen sachliche Richtigkeit (nochmals) zu ergründen (vgl. VwGH 26.2.2004, Zahl: 2004/07/0014), weil die Rechtskraftwirkung ja gerade darin besteht, dass die von der Behörde entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (VwSlg. 14.248 A/1995, VwGH 25.4.2003, Zahl: 2000/12/055; 26.2.2004, Zahl: 2004/07/0014). Daher liegt Identität der Sache im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG auch dann vor, wenn die Behörde die Rechtsfrage aufgrund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens (oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung) entschieden hat (vgl. VwGH 8.4.1992, Zahl: 88/12/0169; 25.4.2003, Zahl: 2000/12/0055; 31.7.2006, Zahl: 2006/05/0158).Auszugehen ist bei der Prüfung, ob sich der Sachverhalt maßgeblich geändert hat vom rechtskräftigen Vorbescheid, ohne dabei dessen sachliche Richtigkeit (nochmals) zu ergründen vergleiche VwGH 26.2.2004, Zahl: 2004/07/0014), weil die Rechtskraftwirkung ja gerade darin besteht, dass die von der Behörde entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (VwSlg. 14.248 A/1995, VwGH 25.4.2003, Zahl: 2000/12/055; 26.2.2004, Zahl: 2004/07/0014). Daher liegt Identität der Sache im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG auch dann vor, wenn die Behörde die Rechtsfrage aufgrund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens (oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung) entschieden hat vergleiche VwGH 8.4.1992, Zahl: 88/12/0169; 25.4.2003, Zahl: 2000/12/0055; 31.7.2006, Zahl: 2006/05/0158). Wesentlich ist eine Änderung des Sachverhalts nur dann, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die der angefochtenen Entscheidung zugrunde lagen, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwGH 28.1.2003, Zahl: 2002/18/0295; 5.7.2005, Zahl: 2005/21/0093; 25.4.2007, Zahl: 2004/20/0100) und daher die Erlassung eines inhaltlich anderslautenden Bescheides zumindest möglich ist (vgl. VwGH 3.11.2004, Zahl: 2004/18/0215; 5.7.2005, Zahl: 2005/21/0093; 12.9.2006, Zahl: 2003/03/0279). (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 68 Rz 24 bis 26, Stand 1.4.2009, rdb.at). Wesentlich ist eine Änderung des Sachverhalts nur dann, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die der angefochtenen Entscheidung zugrunde lagen, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwGH 28.1.2003, Zahl: 2002/18/0295; 5.7.2005, Zahl: 2005/21/0093; 25.4.2007, Zahl: 2004/20/0100) und daher die Erlassung eines inhaltlich anderslautenden Bescheides zumindest möglich ist vergleiche VwGH 3.11.2004, Zahl: 2004/18/0215; 5.7.2005, Zahl: 2005/21/0093; 12.9.2006, Zahl: 2003/03/0279). vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 68, Rz 24 bis 26, Stand 1.4.2009, rdb.at). Im Beschwerdeverfahren ist nunmehr hervorgetreten, dass die über den Beschwerdeführer aufscheinende und einen Gewerbeausschlussgrund gemäß § 13 Abs. 1 GewO 1994 bildende rechtskräftige Verurteilung des Landesgerichts xxx vom xxx, Zahl: xxx, noch nicht getilgt ist. Die Tilgung wird laut Strafregisterauszug vom 7.12.2016 voraussichtlich mit 23.11.2022 eintreten. Im Beschwerdeverfahren ist nunmehr hervorgetreten, dass die über den Beschwerdeführer aufscheinende und einen Gewerbeausschlussgrund gemäß Paragraph 13, Absatz eins, GewO 1994 bildende rechtskräftige Verurteilung des Landesgerichts xxx vom xxx, Zahl: xxx, noch nicht getilgt ist. Die Tilgung wird laut Strafregisterauszug vom 7.12.2016 voraussichtlich mit 23.11.2022 eintreten. Weiters ist diesbezüglich auszuführen, dass, selbst wenn seit der Erlassung des rechtskräftigen Bescheides vom xxx, mit welchem dem Beschwerdeführer die Nachsicht vom Ausschluss zur Ausübung des Gewerbes „
O 1994 hinsichtlich der zuvor genannten rechtskräftigen Verurteilung des Landesgerichts xxx verweigert wurde, nunmehr ca. ein weiteres Jahr und 11 Monate vergangen sind und seit der letzten Tatbegehung am xxx nunmehr rund 9 ½ Jahre verstrichen sind, kann unter Bedachtnahme auf die Umstände, die zur Verurteilung des Beschwerdeführers führten, nicht auf eine derartige Wandlung des Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers geschlossen werden, dass die Begehung gleichartiger Straftaten nicht mehr zu befürchten sei (vgl. VwGH 20.12.1994, Zahl: 93/04/0097; hier fast 12 Jahre). Weiters ist diesbezüglich auszuführen, dass, selbst wenn seit der Erlassung des rechtskräftigen Bescheides vom xxx, mit welchem dem Beschwerdeführer die Nachsicht vom Ausschluss zur Ausübung des Gewerbes „
Paragraph 94, Ziffer 5, GewO 1994 hinsichtlich der zuvor genannten rechtskräftigen Verurteilung des Landesgerichts xxx verweigert wurde, nunmehr ca. ein weiteres Jahr und 11 Monate vergangen sind und seit der letzten Tatbegehung am xxx nunmehr rund 9 ½ Jahre verstrichen sind, kann unter Bedachtnahme auf die Umstände, die zur Verurteilung des Beschwerdeführers führten, nicht auf eine derartige Wandlung des Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers geschlossen werden, dass die Begehung gleichartiger Straftaten nicht mehr zu befürchten sei vergleiche VwGH 20.12.1994, Zahl: 93/04/0097; hier fast 12 Jahre). Eine wesentliche Änderung des Sachverhalts ist durch das weitere Wohlverhalten des Beschwerdeführers über einen Zeitraum von ca. einem Jahr und 11 Monaten nicht eingetreten. Die Prüfung der Frage, ob der Antrag der Partei zurückzuweisen oder der rechtskräftige Bescheid angesichts des geänderten Sachverhalts abzuändern oder aufzuheben ist, hat ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei bei der zur Entscheidung in erster Instanz zuständigen Behörde vorgebracht wurden. Daher muss die Partei, will sie eine neuerliche Entscheidung in einer bereits rechtskräftig abgeschlossenen Angelegenheit herbeiführen, die wesentlichen neuen Umstände, welche die Rechtskraft zu durchbrechen geeignet sind, selbst geltend machen. Für jeden solcher Gründe im Parteienbegehren ist die Behörde berechtigt, den neuerlichen Antrag wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH 4.6.1991, Zahl: 90/11/0229; 27.6.2001, Zahl: 98/18/0297). In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu hervorgebracht werden (VwSlg. 5642 A/1961, VwGH 28.11.1968, Zahl: 571/68; 4.6.1991, Zahl: 90/11/0229). (vgl. Hengstschläger/Leeb AVG § 68 Rz 41, Stand 1.4.2009, rdb.at). Die Prüfung der Frage, ob der Antrag der Partei zurückzuweisen oder der rechtskräftige Bescheid angesichts des geänderten Sachverhalts abzuändern oder aufzuheben ist, hat ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei bei der zur Entscheidung in erster Instanz zuständigen Behörde vorgebracht wurden. Daher muss die Partei, will sie eine neuerliche Entscheidung in einer bereits rechtskräftig abgeschlossenen Angelegenheit herbeiführen, die wesentlichen neuen Umstände, welche die Rechtskraft zu durchbrechen geeignet sind, selbst geltend machen. Für jeden solcher Gründe im Parteienbegehren ist die Behörde berechtigt, den neuerlichen Antrag wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen (VwGH 4.6.1991, Zahl: 90/11/0229; 27.6.2001, Zahl: 98/18/0297). In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu hervorgebracht werden (VwSlg. 5642 A/1961, VwGH 28.11.1968, Zahl: 571/68; 4.6.1991, Zahl: 90/11/0229). vergleiche Hengstschläger/Leeb AVG Paragraph 68, Rz 41, Stand 1.4.2009, rdb.at). Im Antrag des Beschwerdeführers vom xxx auf Erteilung um Nachsicht für das Baumeistergewerbe werden eben solche „wesentlichen neuen Umstände“ nicht vorgebracht, welche die Rechtskraft zu durchbrechen geeignet wären. In der Beschwerde selbst erfolgte auch kein Vorbringen, dass die Zurückweisung des neuerlichen Antrags vom xxx wegen entschiedener Sache durch die belangte Behörde zu Unrecht erfolgt sei. Die Beschwerde begehrt neuerlich die Nachsichtserteilung und bringt nichts vor, dass von einer Änderung der Sach- und Rechtslage auszugehen wäre. Daran vermag auch das vorgelegte Arbeitszeugnis der xxx GmbH nichts zu ändern. Zur Zurückziehung des Antrags betreffend die Nachsicht vom Gewerbeausschluss vom xxx, bei der belangten Behörde eingelangt am xxx, ist festzuhalten, dass die Zurückziehung am xxx, somit nach Erlassung des Bescheides vom xxx erfolgte und daher wirkungslos ist. Ab Erlassung des Bescheides kann der verfahrenseinleitende Antrag nicht mehr zurückgezogen werden, eine entsprechende Erklärung geht ins Leere (vgl. VwSlg. 13.452 A/1991; VwGH 28.9.1993, Zahl: 93/11/0152; 25.7.2013, Zahl: 2013/07/0099). Ab Erlassung des Bescheides kann der verfahrenseinleitende Antrag nicht mehr zurückgezogen werden, eine entsprechende Erklärung geht ins Leere vergleiche VwSlg. 13.452 A/1991; VwGH 28.9.1993, Zahl: 93/11/0152; 25.7.2013, Zahl: 2013/07/0099). Die Zurückweisung eines neuerlichen Antrags wegen entschiedener Sache hat durch verfahrensrechtlichen Bescheid zu erfolgen. Zufolge § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentlich mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 2 Z 1 kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsstrafverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. Zufolge Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.Zufolge Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentlich mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 2, Ziffer eins, kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsstrafverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. Zufolge Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Zumal der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag vom xxx zurückzuweisen war und der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde nicht beantragt hat und der maßgebliche entscheidungsrelevante Sachverhalt aufgrund der Aktenlage feststeht, konnte von der Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung gemäß § 24 VwGVG abgesehen werden.Zumal der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag vom xxx zurückzuweisen war und der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde nicht beantragt hat und der maßgebliche entscheidungsrelevante Sachverhalt aufgrund der Aktenlage feststeht, konnte von der Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, VwGVG abgesehen werden. Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2016:KLVwG.2202.2.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.