← Österreich

{'item': 'KLVwG-1780/12/2016'}

Obsah (7)§ 28§ 25a§§ 1Art. 130§ 2§ 8§ 3

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum27.12.2016 GeschäftszahlKLVwG-1780/12/2016 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch xxx als Einzelrichterin über die Be

§ 28Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – Vw

GVG BGBl. I Nr. 33/2013, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013, zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch xxx als Einzelrichterin über die Beschwerde des xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 13.06.2016, Zahl: xxx, wegen Namensänderung, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung,

Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird als unbegründetrömisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n . II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. B e g r ü n d u n g : Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Familienname des am 21.10.2012 in xxx geborenen Kindes, xxx, Standesamt xxx, Nr. 1370/2012,

§§ 1und 2 Abs.

1 Z 8 des Namensänderungsgesetzes – NÄG, BGBl Nr. 195/1988, zuletzt geändert durch BGBl Nr. 161/2013 in „xxx“ geändert. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Familienname des am 21.10.2012 in xxx geborenen Kindes, xxx, Standesamt xxx, Nr. 1370 aus 2012,,

Paragraphen eins und 2 Absatz eins, Ziffer 8, des Namensänderungsgesetzes – NÄG, Bundesgesetzblatt Nr. 195 aus 1988,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 161 aus 2013, in „xxx“ geändert. Dagegen richtet sich die Beschwerde. Der Beschwerdeführer und Kindesvater brachte in der Beschwerde im Wesentlichen vor, dass es sicherlich nicht um das Wohlergehen der Kinder gehe, sondern nur um das persönliche Empfinden der Kindesmutter, xxx. Als Beilage verweise er auf den Beschluss der Bezirkshauptmannschaft xxx und einen Auszug des familienpsychologischen Sachverständigen xxx. Die Kindesmutter habe angegeben, dass sie und nicht die Kinder der Familienname „xxx“ störe. Des Weiteren sei festzuhalten, dass xxx die rechtmäßige Mutter ihrer Kinder sei und nicht, wie in den Schreiben festgehalten, xxx. Im Beschwerdeverfahren wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt, zu welcher der Beschwerdeführer, der xxx z.Hd. seiner Mutter und gesetzlichen Vertreterin, xxx und die belangte Behörde geladen wurden. Mit Verfügung vom

  1. September 2016 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung für Mittwoch den
  2. Oktober 2016 mit dem Beginn um 14.45 Uhr am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten anberaumt. Der Beschwerdeführer teilte per E-Mail am
  3. Oktober 2016 (einlangend am
  4. Oktober 2016) mit, dass er voraussichtlich bis Ende Kalenderwoche 41 in Krankenstand sei und den Termin am
  5. Oktober 2016 um 14.45 Uhr nicht wahrnehmen könne. Der Beschwerdeführer wurde davon in Kenntnis gesetzt, dass die Verhandlung stattfinden wird, beim Bezirksgericht xxx der Akt xxx beigeschafft, die Verhandlung nicht geschlossen, ihm eine Abschrift der Verhandlungsschrift zur Verfügung gestellt und eine Äußerungsfrist eingeräumt werden wird. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung brachte der Vertreter der belangten Behörde vor, dass dem Beschwerdeführer im Verfahren kein Recht zur Stellungnahme eingeräumt worden sei. Das Jugendamt sei in der Angelegenheit kontaktiert worden, habe jedoch aus fachlicher Sicht keine Stellungnahme abgeben können. Die Mutter und gesetzliche Vertreterin des xxx gab an, dass ihr die Obsorge für das Kind alleine zustehe. Mit dem Kindesvater habe sie bereits vor der Geburt des xxx zusammengelebt und seien sie damals übereingekommen, dass die Zwillinge den Namen des Kindesvaters erhalten sollen. Mittlerweile seien sie getrennt und möchte sie, dass die Kinder ihren Familiennamen führen. Im Alltagsleben sei es für sie, beispielsweise wenn sie mit einem der Kinder ins Krankenhaus müsse, leichter, wenn die Kinder den Namen führen, den auch sie habe, weil es ansonsten immer wieder Rückfragen gebe. Nach der Trennung mit dem Kindesvater sei eine Vereinbarung bezüglich des Kontaktrechtes zwischen dem Kindesvater und den Kindern getroffen worden. Eine einvernehmliche Lösung sei nicht möglich gewesen und sei dann beim Bezirksgericht xxx vom Kindesvater ein Verfahren zu Zahl: xxx angestrebt worden. Im September 2016 habe diesbezüglich eine Verhandlung vor dem BG stattgefunden. Bereits vor Einleitung dieses Verfahrens habe der Kindesvater einen Antrag auf gemeinsame Obsorge eingebracht, dem aber von der zuständigen Richterin nicht entsprochen worden sei. xxx habe im Gerichtsverfahren ein familienpsychologisches Sachverständigengutachten erstellt und sich auch mit dem von ihr gestellten Antrag auf Namensänderung und der Motivation dazu auseinandergesetzt. Er habe sinngemäß gesagt, dass ihr die Namensänderung auf „xxx“ sehr wichtig sei. Den Kindesvater habe sie per SMS über die beantragte Namensänderung der Kinder informiert und ihm gesagt, dass er vom Amt ein Schreiben zur Stellungnahme erhalten werde. Im Beschwerdeverfahren wurde der Gerichtsakt xxx beigeschafft. Im Verfahren vor dem Bezirksgericht xxx wurde ein familienpsychologisches Sachverständigengutachten des xxx, klinischer Psychologe und Gesundheitspsychologe, Arbeitspsychologe, Allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger, xxx, eingeholt. Der Sachverständige hat am 29.06.2016 ein familienpsychologisches Sachverständigengutachten zur Fragestellung, ob ein Kontaktrecht des Kindesvaters zum Minderjährigen dem Kindeswohl entspricht und wenn ja, in welchen zeitlichen Intervallen und in welchem zeitlichen Ausmaß die persönlichen Kontakte des Kindesvaters zu dem Minderjährigen aus kinderpsychologischer Sicht empfohlen werde, erstattet. Der Sachverständige hat die Empfehlung abgegeben, dass ein Kontaktrecht des Kindesvaters zu dem minderjährigen xxx aus aktueller fachpsychologischer Einschätzung dem Kindeswohl entspricht. Er hat hinsichtlich des Kontaktrechtes weitere Empfehlungen sowohl was den Zeitraum und die zeitliche Abfolge, die Wochenendkontaktregelung und die Ferienbesuchsregelung betrifft, abgegeben. Der Beschwerdeführer hat in seiner Stellungnahme vom 24.10.2016 zum Verhandlungsprotokoll u.a. ausgeführt, dass es wichtiger wäre von beiden Seiten die Kraft und Energie den gemeinsamen Kindern zu widmen als der Namensänderung, die begeht werde. Er sei keineswegs derjenige, der nur Streit suche oder vor Gericht gehe, wie dies leider von der Kindesmutter angegeben werde. Er wahre nur seine Interessen als Kindesvater, der sicherlich auch Rechte und nicht nur Pflichten habe. Der Familienname „xxx“ sei der Kindesmutter seinerzeit sehr wichtig und auch mit Geld verbunden gewesen. Jetzt nach der Trennung, welche die Kindesmutter unbedingt von heute auf morgen haben wollte, stoße sie sich am Familiennamen „xxx“. Sie gebe sogar an, dass sie ein Problem im Alltagsleben hätte, wenn sie mit einem der Kinder ins Krankenhaus müsse und es leichter wäre, wenn die Kinder den Namen xxx führen würden, weil es immer wieder Rückfragen gebe, wenn sich die Kinder weiterhin „xxx“ schreiben. Es sei aber sehr verwunderlich, dass wenn sich die Kindesmutter am Familiennamen „xxx“ so stoße, nach wie vor nicht beachte werde, über welche Sozialversicherung die Kinder behandelt würden. Ein aktueller Auszug aus dem Gesundheitskonto vom Jahr 2016 sei beigefügt, aus dem ersichtlich sei, dass auch in letzter Zeit die Kinder über seine Sozialversicherung behandelt worden seien. Wegen des Kontaktrechtes habe er kein Verfahren angestrebt, sondern nur einen Antrag gestellt und sei es mit der Kindesmutter zu keiner Einigung gekommen. Außer er als Kindesvater hätte zu allem nur ja gesagt. Er sei der Kindesmutter gerne wegen der gemeinsamen Kinder wegen ihrer Urlaubsregelung entgegengekommen und habe er auch gerne zugesagt, wenn die Kinder mal aus gesundheitlichen Gründen zu Hause bleiben mussten und er gerne auf die Kinder schaue, was auch bereits des Öfteren der Fall gewesen sei. Ihm werde vorgeworfen, dass er eine Unregelmäßigkeit beim Kontaktrecht ausübe. Dies sei sicherlich nicht von seiner Seite der Fall gewesen, sondern leider von der Kindesmutter so gewollt. Er sei auch schon mal vor verschlossenen Türen gestanden, wonach die Kinder das Wochenende bei ihm hätten verbringen sollen, ohne Verständigung der Kindesmutter. Er möchte nur ein wenig Papa für die Kinder sein, wenn man ihn lasse. Die Kinder hätten beide verdient Mama und Papa, auch wenn diese örtlich getrennt seien. Mit Schriftsatz vom
  6. November 2016 verzichtete der Beschwerdeführer auf eine Fortsetzung der Verhandlung. Der Vertreter der belangten Behörde und die gesetzliche Vertreterin des minderjährigen xxx verzichteten ebenfalls auf eine fortgesetzte Verhandlung. Feststellungen: Am
  7. Juni 20165 stellte der minderjährige, am 21.10.2012 geborene xxx, vertreten durch seine Mutter und gesetzliche Vertreterin, xxx, bei der belangten Behörde den Antrag auf Namensänderung in „xxx“. Der Minderjährige ist österreichischer Staatsbürger. xxx ist allein mit der Obsorge für den Minderjährigen betraut. Es lebt der Minderjährige in ihrem Haushalt. Vor der Geburt hatte sich xxx mit dem Beschwerdeführer - er ist der Kindesvater - geeinigt, dass der minderjährige und außerehelich geborene xxx den Namen seines Vaters trägt. Mit dem angefochtenen, oben eingangs wiedergegebenen Bescheid wurde die Namensänderung bewilligt. Im Beschwerdeverfahren sind keine Gründe hervorgekommen, die die Annahme zulassen würden, dass es dem Kindeswohl nicht entsprechen würde, wenn sein Name von „xxx“ in „xxx“ abgeändert würde. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt und dem Ergebnis des durchgeführten Beweisverfahrens. Den Angaben der Mutter des Minderjährigen hinsichtlich der getroffenen Feststellungen war zu folgen und wurde diesen nichts Entscheidungswesentliches entgegengehalten. Rechtliche Beurteilung: Nach § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Nach Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 1Abs.

1 Z 1 des Bundesgesetzes vom 22. März 1988 über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (Namensänderungsgesetz – NÄG) BGBl. Nr. 195/1988 idgF ist eine Änderung des Familiennamens oder Vornamens auf Antrag zu bewilligen, wenn ein Grund im Sinn des § 2 vorliegt, § 3 der Bewilligung nicht entgegensteht und die Namensänderung einen österreichischen Staatsbürger betrifft.

Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes vom 22. März 1988 über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (Namensänderungsgesetz – NÄG) Bundesgesetzblatt Nr. 195 aus 1988, idgF ist eine Änderung des Familiennamens oder Vornamens auf Antrag zu bewilligen, wenn ein Grund im Sinn des Paragraph 2, vorliegt, Paragraph 3, der Bewilligung nicht entgegensteht und die Namensänderung einen österreichischen Staatsbürger betrifft.

§ 2Abs.

1 Z 9 Namensänderungsgesetz – NÄG liegt ein Grund für die Änderung des Familiennamens vor, wenn der Antragsteller einen § 155 ABGB entsprechenden Familiennamen der Person erhalten will, der die Obsorge für ihn zukommt oder in deren Pflege er sich befindet und das Pflegeverhältnis nicht nur für kurze Zeit beabsichtigt ist.

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, Namensänderungsgesetz – NÄG liegt ein Grund für die Änderung des Familiennamens vor, wenn der Antragsteller einen Paragraph 155, ABGB entsprechenden Familiennamen der Person erhalten will, der die Obsorge für ihn zukommt oder in deren Pflege er sich befindet und das Pflegeverhältnis nicht nur für kurze Zeit beabsichtigt ist.

§ 8Abs.

1 Namensänderungsgesetz – NÄG kommt die Stellung einer Partei in einem Verfahren auf Änderung des Familiennamens oder Vornamens jedenfalls zuGemäß Paragraph 8, Absatz eins, Namensänderungsgesetz – NÄG kommt die Stellung einer Partei in einem Verfahren auf Änderung des Familiennamens oder Vornamens jedenfalls zu

  1. dem Antragsteller;
  2. der Person, die im Sinn des § 3 Abs. 1 Z 3 in ihren berechtigten Interessen berührt ist.
  3. der Person, die im Sinn des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, in ihren berechtigten Interessen berührt ist. Nach § 3 Abs. 1 Z. 3 Namensänderungsgesetz - NÄG darf die Änderung des Familiennamens oder Vornamens nicht bewilligt werden, wenn der beantragte Familienname von einer anderen Person rechtmäßig geführt wird, der ein berechtigtes Interesse am Ausschluss des Antragstellers von der Führung des gleichen Familiennamens zukommt; dies gilt nicht in den Fällen des § 2 Abs. 1 Z. 5 und 7 bis
  4. Nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Namensänderungsgesetz - NÄG darf die Änderung des Familiennamens oder Vornamens nicht bewilligt werden, wenn der beantragte Familienname von einer anderen Person rechtmäßig geführt wird, der ein berechtigtes Interesse am Ausschluss des Antragstellers von der Führung des gleichen Familiennamens zukommt; dies gilt nicht in den Fällen des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5 und 7 bis 9,

§ 3Abs.

1 Z 6 Namensänderungsgesetz – NÄG darf die Änderung des Familiennamens oder Vornamens nicht bewilligt werden, wenn die beantragte Änderung des Familiennamens oder Vornamens dem Wohl einer hievon betroffenen, nicht eigenberechtigten Person abträglich ist.

Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 6, Namensänderungsgesetz – NÄG darf die Änderung des Familiennamens oder Vornamens nicht bewilligt werden, wenn die beantragte Änderung des Familiennamens oder Vornamens dem Wohl einer hievon betroffenen, nicht eigenberechtigten Person abträglich ist. Der Gesetzgeber sieht seit der Novelle des Namenänderungsgesetzes im Jahre 1995 (BGBl. Nr. 25/1995) im § 2 Abs. 1 Z 9 NÄG ausdrücklich als einen Grund für eine Namensänderung vor, dass der minderjährige Antragsteller den Familiennamen der Person erhalten soll, der die Obsorge für ihn zukommt. Der vom minderjährigen xxx, vertreten durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin, gestellte Antrag stützt sich auf diesen Änderungsgrund. Seiner Mutter kommt auch die alleinige Obsorge für ihn zu. Allfällige sonstige Motive für den Antrag oder die Zweckmäßigkeit des Zeitpunktes der Namensänderung spielen nach der Bestimmung des § 2 Abs. 1 Z. 9 NÄG keine Rolle. Mit der Änderung des Namensänderungsgesetzes und der dadurch erleichterten Möglichkeit der Angleichung des Familiennamens eines Minderjährigen an jenen seines sozialen Umfelds folgte der Gesetzgeber im Jahre 1999 der ständigen Judikatur des OGH und des VwGH, dass die Herstellung der Gleichheit des Familiennamens mit der Familie, in der das Kind aufwächst, in höherem Maß seinem Wohl entspricht, als die Weiterführung seines bisherigen Namens. Im Namensänderungsverfahren ist ausschließlich die Beurteilung maßgebend, ob die Änderung des Namens des Minderjährigen dem Wohl des Kindes abträglich ist, sodass die beabsichtigte Namensänderung das Kindeswohl nicht fördern muss. Die Rechtssprechung vertritt somit den Standpunkt, dass die Herstellung der Namensgleichheit mit der Familie, in der das Kind aufwächst, in höherem Maß dem Kindeswohl dient, als die Beibehaltung des bisherigen (anderslautenden) Familiennamens. Der Gesetzgeber sieht seit der Novelle des Namenänderungsgesetzes im Jahre 1995 Bundesgesetzblatt Nr. 25 aus 1995,) im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NÄG ausdrücklich als einen Grund für eine Namensänderung vor, dass der minderjährige Antragsteller den Familiennamen der Person erhalten soll, der die Obsorge für ihn zukommt. Der vom minderjährigen xxx, vertreten durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin, gestellte Antrag stützt sich auf diesen Änderungsgrund. Seiner Mutter kommt auch die alleinige Obsorge für ihn zu. Allfällige sonstige Motive für den Antrag oder die Zweckmäßigkeit des Zeitpunktes der Namensänderung spielen nach der Bestimmung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NÄG keine Rolle. Mit der Änderung des Namensänderungsgesetzes und der dadurch erleichterten Möglichkeit der Angleichung des Familiennamens eines Minderjährigen an jenen seines sozialen Umfelds folgte der Gesetzgeber im Jahre 1999 der ständigen Judikatur des OGH und des VwGH, dass die Herstellung der Gleichheit des Familiennamens mit der Familie, in der das Kind aufwächst, in höherem Maß seinem Wohl entspricht, als die Weiterführung seines bisherigen Namens. Im Namensänderungsverfahren ist ausschließlich die Beurteilung maßgebend, ob die Änderung des Namens des Minderjährigen dem Wohl des Kindes abträglich ist, sodass die beabsichtigte Namensänderung das Kindeswohl nicht fördern muss. Die Rechtssprechung vertritt somit den Standpunkt, dass die Herstellung der Namensgleichheit mit der Familie, in der das Kind aufwächst, in höherem Maß dem Kindeswohl dient, als die Beibehaltung des bisherigen (anderslautenden) Familiennamens. Ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtslage des NÄG seit dem Namensrechtsänderungsgesetz BGBl. Nr. 25/1995 ist es ferner, dass der (eheliche) nicht obsorgeberechtigte Elternteil mit Aussicht auf Erfolg nur solche Gründe gegen die beantragte Namensänderung vorbringen kann, aus denen sich ergibt, dass die Führung des bisherigen Namens dem Wohl des Kindes besser entspricht und daher die Änderung des Namens dem Kindeswohl "abträglich" wäre; dies entspricht der eingeschränkten Parteistellung dieses Elternteiles (vgl. zu all dem das hg. Erkenntnis vom

  1. März 2013, Zl. 2012/01/0054, mit Hinweisen auf die Vorjudikatur; vgl. für außereheliche Kinder auch das hg. Erkenntnis vom
  2. September 2002, Zl. 2002/01/0377).Ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtslage des NÄG seit dem Namensrechtsänderungsgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 25 aus 1995, ist es ferner, dass der (eheliche) nicht obsorgeberechtigte Elternteil mit Aussicht auf Erfolg nur solche Gründe gegen die beantragte Namensänderung vorbringen kann, aus denen sich ergibt, dass die Führung des bisherigen Namens dem Wohl des Kindes besser entspricht und daher die Änderung des Namens dem Kindeswohl "abträglich" wäre; dies entspricht der eingeschränkten Parteistellung dieses Elternteiles vergleiche zu all dem das hg. Erkenntnis vom
  3. März 2013, Zl. 2012/01/0054, mit Hinweisen auf die Vorjudikatur; vergleiche für außereheliche Kinder auch das hg. Erkenntnis vom
  4. September 2002, Zl. 2002/01/0377). Aus dem vorgelegten Akt, aber auch aus dem Verhandlungsergebnis im Beschwerdeverfahren lässt sich nicht entnehmen, dass es Gründe dafür gibt, dass die Namensänderung nicht bewilligt werden kann. Der Beschwerdeführer hat im Verwaltungsverfahren und in der Beschwerde keinen konkreten maßgeblichen Grund aufgezeigt, dass die beantragte Namensänderung dem Kindeswohl abträglich wäre. Ein Versagungsgrund im Sinne des § 3 Abs. 1 Namensänderungsgesetz – NÄG liegt ebenfalls nicht vor.Aus dem vorgelegten Akt, aber auch aus dem Verhandlungsergebnis im Beschwerdeverfahren lässt sich nicht entnehmen, dass es Gründe dafür gibt, dass die Namensänderung nicht bewilligt werden kann. Der Beschwerdeführer hat im Verwaltungsverfahren und in der Beschwerde keinen konkreten maßgeblichen Grund aufgezeigt, dass die beantragte Namensänderung dem Kindeswohl abträglich wäre. Ein Versagungsgrund im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Namensänderungsgesetz – NÄG liegt ebenfalls nicht vor. Der Beschwerde war daher kein Erfolg beschieden. Zur Unzulässigkeit der ordentliche Revision Die ordentliche Revision ist unzulässig, da im gegenständlichen Fall keine Rechtsfrage zu beurteilen war, der grundsätzliche über diesen Fall hinausgehende Bedeutung zukommt. Im Übrigen weicht die gegenständliche Entscheidung von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtslage des NÄG seit dem Namensrechtänderungsgesetz BGBl. Nr. 25/1995 nicht ab (siehe VwGH 16.12.1998, 98/01/0212 mit Hinweisen auf die Vorjudikatur, 23.09.2010, 2010/06/0113, 24.03.2011, 2010/06/027 sowie 20.03.2013, 2012/01/0054).Die ordentliche Revision ist unzulässig, da im gegenständlichen Fall keine Rechtsfrage zu beurteilen war, der grundsätzliche über diesen Fall hinausgehende Bedeutung zukommt. Im Übrigen weicht die gegenständliche Entscheidung von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtslage des NÄG seit dem Namensrechtänderungsgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 25 aus 1995, nicht ab (siehe VwGH 16.12.1998, 98/01/0212 mit Hinweisen auf die Vorjudikatur, 23.09.2010, 2010/06/0113, 24.03.2011, 2010/06/027 sowie 20.03.2013, 2012/01/0054). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2016:KLVwG.1780.12.2016

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.