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{'item': 'KLVwG-1656/7/2016'}

Obsah (8)§ 28§ 25a§ 19§ 94§ 18§ 24§ 1§ 5

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum28.12.2016 GeschäftszahlKLVwG-1656/7/2016 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seinen Richter xxx, über die Beschwe

§ 28Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründetrömisch eins.

Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet a b g e w i e s e n . II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GVG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGVG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, Verfahrensgang: Mit Eingabe vom 7.6.2016, bei der belangten Behörde eingelangt am 9.6.2016, beantragte der Beschwerdeführer die Feststellung der individuellen Befähigung

§ 19Gew

O 1994 zur Ausübung des Gewerbes „Hörgeräteakustik (Handwerk)“, unabhängig von der Gewerbeanmeldung. Seinem Ansuchen hat der Beschwerdeführer folgende Unterlagen angeschlossen: Lehrabschlussprüfungszeugnis im Lehrberuf Optiker vom 5.2.1979; Mit Eingabe vom 7.6.2016, bei der belangten Behörde eingelangt am 9.6.2016, beantragte der Beschwerdeführer die Feststellung der individuellen Befähigung

Paragraph 19, GewO 1994 zur Ausübung des Gewerbes „Hörgeräteakustik (Handwerk)“, unabhängig von der Gewerbeanmeldung. Seinem Ansuchen , hat der Beschwerdeführer folgende Unterlagen angeschlossen: Lehrabschlussprüfungszeugnis im Lehrberuf Optiker vom 5.2.1979; Lehrabschlussprüfungszeugnis im Lehrberuf Hörgeräteakustiker vom 3.2.2007, Firmenbuchauszug zur Hörgeräte xxx Fn xxx i vom 3.6.2016; Mitgliederstammblatt der WKO für die Hörgeräte xxx vom 3.6.2016; Arbeitszeugnis der xxx vom 30.6.2000 über die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Optikergeselle vom 19.11.1989 bis 30.6.2000; Dienstzeugnis der xxx vom 28.5.2005 über die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Optiker vom 1.7.2000 bis 28.5.2005; Dienstzeugnis der xxx vom 4.11.2014 über die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Augenoptiker und Hörgeräteakustiker vom 30.5.2005 bis 23.10.2014, wobei ausgeführt wird, dass nach erfolgreich bestandener Lehrabschlussprüfung im Februar 2007 der Beschwerdeführer überwiegend als Hörgeräteakustiker im Unternehmen tätig war; Versicherungsdatenauszug vom 2.6.2016; 11 Zertifikate der xxx Akademie über Seminare, die der Beschwerdeführer absolviert hat:

  1. Seminar „xxx“ vom 13.2.2006 bis 14.2.2006 mit folgendem Seminarinhalt: xxx Hörgeräte: • Produktportfolio 2006 • Kassenvertrag - Zusatzvereinbarung 2006 • Nachversorgungsthematik • Ziele 2006 • Abdrucknahme + Abdruckbewertung ( Eingangskontrolle Labor) • xxx • Lifecare & Wellness xxx: • xxx- neues Hörsystem • xxx - Tipps für die Anpassung • xxx - Vorschau • xxx xxx: • xxx - neues Hörsystem, neue Anpassstrategie • xxx - neues Softwaredesign xxx: • xxx Geräte • xxx Geräte • xxx neues Hörsystem, neue Anpassstrategie • xxx
  2. „xxx“ vom 12.2.2007 bis 13.2.2007 mit folgendem Seminarinhalt: • xxx • xxx • xxx • Produktportfolio 2007 • Strategie 2007
  3. Seminar „xxx“ vom 11.2.2008 bis 12.2.2008 mit folgendem Seminarinhalt: • Qualitätsmanagement • Medizinproduktegesetz • xxx- Intensiv • Administration intensiv • xxx • xxx • Zubehör für Hörbeeinträchtigte • Umgang mit Hörbeeinträchtigten • Produktportfolio 2008
  4. Seminar „xxx“ vom 10.2.2009 bis 11.2.2009 mit folgendem Seminarinhalt: • xxx • xxx Programm Konzept • xxx • Kundennutzen / Retourenbewertung • Produktportfolio 2009 • xxx • Produktlinien - xxx • xxx • Prämiensystem 2009 • Vorschau 2009
  5. Seminar „xxx“ vom 9.2.2010 bis 10.2.2010 mit folgendem Seminarinhalt: → xxx → xxx → Komplettes Produktportfolio 2010 → Die neue Hörprofilanalyse → Das neue Kundeninformationssystem → Bedarfsar… (unleserlich) → Überblick… (unleserlich)
  6. „xxx“ vom 25.1.2011 bis 26.1.2011 mit folgendem Seminarinhalt: → Das neue xxx → Telefontraining mit xxx → Abdrucknahme und xxx Digitales Modellieren → Otoplastikformen → Probleme bei unvollständigen Ohrabformungen → automatische Fertigung → Reparaturtechnik: Was und wie kann im Geschäft repariert werden? → Die häufigsten Gründe für defekte Hörgeräte → xxx Neue Produkte und neue Technologie → Ziele und Strategien für 2011
  7. Seminar „xxx“ vom 2.5.2012 bis 3.5.2012 mit folgendem Seminarinhalt: - Perzentilanalyse über xxx - xxxTest - mögliches xxx Zertifikat - Produktschulung intensiv - Softwareschulung intensiv - individuelle Verkaufsschulung - individuelle Themen der Teilnehmerinnen - Abbrüche /wie kann man sie reduzieren - Administration / HPA / HTM / Serviceliste - Reklamationen bzw. Konflikte im Geschäft / wie gehe ich als Akustikerln damit um - gemeinsame Ziele erreichen
  8. Seminar „xxx“ vom 28.1.2013 bis 29.1.2013 mit folgendem Seminarinhalt: Wissens- und Qualitätsmanagement im Bereich Akustik » Produktportfolio 2013 » Perzentilanalyse - Der andere Weg der Hörgeräteanpassung » ANL-Test zur Akklimatisierung von Hörgeräteeinstellungen » xxx-Hörgeräte-Beratungskonzept » Produkt- und Softwareschulung » Verkaufsschulung » Praxisarbeiten in kleinen Teams
  9. Seminar „xxx“ vom 24.6.2013 bis 25.6.2013 mit folgendem Seminarinhalt: » Feedback aus der Praxis / bisherige Erfolge und Erkenntnisse » Abdrucknahme, Abgabe und Anpassung von Hörgeräten » Anpassung und Überprüfung » Auswirkung auf Hörempfinden und Sprachverständlichkeit » Themen der Teilnehmer
  10. Seminar „xxx“ vom 4.2.2014 bis 5.2.2014 mit folgendem Seminarinhalt: xxx Produktschulungen - xxx Tipps und Tricks für die Praxis Ohrabformungen Verkauf - Weiterentwicklung von Beratungs- und Verkaufstools Kommunikation - der Schlüssel zum Erfolg Produktschulung von Hörbrillen, Zubehör, Kopfhörer, …
  11. Seminar „xxx“ vom 25.8.2014 bis 26.8.2014 mit folgendem Seminarinhalt: FACHLICH Feedback aus der Praxis zu Anpassung, Produkte und Umsetzung der Ziele PERSÖNLICHKEIT verbale und nonverbale Strategien bei der Beratung von Senioren Vertrauen schaffen durch Klarheit und Kompetenz > Denken, Sprechen, Einstellung, Verhalten Dialektik als Basis höchster Kundenzufriedenheit (Überzeugen statt Überreden) VERKAUF Fragetechniken - das 4-Ohren-Modell von xxx Schlüsselsätze > Die Bedeutung der "Begleitperson" für den erfolgreichen Start und die Fortführung einer Kundenbeziehung. Bewusstmachung der verbesserten Lebensqualität durch xxx Nutzen für den Kunden sichtbar und erlebbar machen > die richtige Anpassstrategie Mit dem angefochtenen Bescheid vom 11.7.2016, xxx, wurde von der belangten Behörde

§ 19i

Vm § 94 Z 34 und § 333 Abs. 1 GewO 1994 festgestellt, dass die individuelle Befähigung des Herrn xxx für die Ausübung des reglementierten Gewerbes lautend auf „Hörgeräteakustik (Handwerk) nicht vorliegt.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 11.7.2016, xxx, wurde von der belangten Behörde

Paragraph 19, in Verbindung mit Paragraph 94, Ziffer 34 und Paragraph 333, Absatz eins, GewO 1994 festgestellt, dass die individuelle Befähigung des Herrn xxx für die Ausübung des reglementierten Gewerbes lautend auf „Hörgeräteakustik (Handwerk) nicht vorliegt. Begründend führte die Erstbehörde neben Zitierung der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu § 19 GewO 1994 im Wesentlichen aus, dass es anhand der vom Beschwerdeführer vorgelegten Belege zu prüfen gelte, ob er durch seinen individuellen Ausbildungsgang und seine bisherigen Tätigkeiten die individuelle Befähigung für das reglementierte Gewerbe „Hörgeräteakustik“

§ 94Z 34 Gew

O 1994, gemessen am „formalen Zugang“, zu erfüllen vermag. Der Beschwerdeführer habe im Februar 1979 die Lehrabschlussprüfung zum Optiker und im Februar 2007 die Lehrabschlussprüfung zum Hörgeräteakustiker erfolgreich abgeschlossen und habe zudem im Zeitraum 2006 bis 2014 zahlreiche einschlägige Seminare absolviert. In fachlicher Hinsicht sei der Beschwerdeführer laut vorgelegten Dienstzeugnissen in Verbindung mit dem Versicherungsdatenauszug von 1979 bis Oktober 2014 – mit Ausnahme seiner Präsenzdienstzeit – durchgehend – zuerst als Optiker und seit 2005 auch als Hörgeräteakustiker – beschäftigt gewesen. Seit Mai 2005 sei der Beschwerdeführer mit seinem Unternehmen Hörgeräte xxx mit einem gewerberechtlichen Geschäftsführer mit dem Hörgeräteakustikgewerbe selbständig tätig. Was für die Ausübung des mittels individueller Befähigung angestrebten reglementierten Gewerbes jedoch gänzlich fehle, sei die gesetzlich vorgeschriebene Meisterprüfung. Unter Heranziehung der Hörgeräteakustiker-Meisterprüfungsordnung sei festzustellen, dass aufgrund der erfolgreich absolvierten Lehrabschlussprüfung zum Hörgeräteakustiker die Module 1 (fachlich praktische Prüfung) Teil A und 2 (fachlich mündliche Prüfung) Teil A angerechnet werden. Der Antragsteller habe es jedoch verabsäumt jeglichen Nachweis für seine Qualifikation in den Bereichen der restlichen Module zu erbringen bzw. seien diesbezügliche Kenntnisse nicht einmal behauptet worden. Festgehalten werde, dass ein Mehr an fachlich einschlägiger Tätigkeiten keinesfalls eine gesetzlich erforderliche Meisterprüfung zu ersetzen vermöge. Im Rahmen der vom § 19 GewO geschaffenen Möglichkeit, die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen auf andere Weise als im Wege der im § 18 Abs. 2 GewO genannten und zufolge einer Verordnung

§ 18Abs. 1 Gew

O als für das jeweilige Gewerbe maßgeblich statuierten Belege nachzuweisen, sei es gleich wohl möglich, das Fehlen gewisser von der Zugangsverordnung aufgestellter Ausbildungs- und/oder Praxiskriterien durch alternative, zum selben Ziel führende Wege zu substituieren. Vom Gesetzgeber sei jedoch nicht vorgesehen Ausbildungs- und Praxisattribute zu vernachlässigen bzw. gänzlich darauf zu verzichten. Gestützt auf diese Darlegungen sei seitens der Erstbehörde abschließend festzustellen, dass die vom Antragsteller vorgelegten Beweismittel nicht ausreichen und somit die individuelle Befähigung für das Gewerbe Hörgeräteakustik nicht vorliegen würde.Begründend führte die Erstbehörde neben Zitierung der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu Paragraph 19, GewO 1994 im Wesentlichen aus, dass es anhand der vom Beschwerdeführer vorgelegten Belege zu prüfen gelte, ob er durch seinen individuellen Ausbildungsgang und seine bisherigen Tätigkeiten die individuelle Befähigung für das reglementierte Gewerbe „Hörgeräteakustik“

Paragraph 94, Ziffer 34, GewO 1994, gemessen am „formalen Zugang“, zu erfüllen vermag. Der Beschwerdeführer habe im Februar 1979 die Lehrabschlussprüfung zum Optiker und im Februar 2007 die Lehrabschlussprüfung zum Hörgeräteakustiker erfolgreich abgeschlossen und habe zudem im Zeitraum 2006 bis 2014 zahlreiche einschlägige Seminare absolviert. In fachlicher Hinsicht sei der Beschwerdeführer laut vorgelegten Dienstzeugnissen in Verbindung mit dem Versicherungsdatenauszug von 1979 bis Oktober 2014 – mit Ausnahme seiner Präsenzdienstzeit – durchgehend – zuerst als Optiker und seit 2005 auch als Hörgeräteakustiker – beschäftigt gewesen. Seit Mai 2005 sei der Beschwerdeführer mit seinem Unternehmen Hörgeräte xxx mit einem gewerberechtlichen Geschäftsführer mit dem Hörgeräteakustikgewerbe selbständig tätig. Was für die Ausübung des mittels individueller Befähigung angestrebten reglementierten Gewerbes jedoch gänzlich fehle, sei die gesetzlich vorgeschriebene Meisterprüfung. Unter Heranziehung der Hörgeräteakustiker-Meisterprüfungsordnung sei festzustellen, dass aufgrund der erfolgreich absolvierten Lehrabschlussprüfung zum Hörgeräteakustiker die Module 1 (fachlich praktische Prüfung) Teil A und 2 (fachlich mündliche Prüfung) Teil A angerechnet werden. Der Antragsteller habe es jedoch verabsäumt jeglichen Nachweis für seine Qualifikation in den Bereichen der restlichen Module zu erbringen bzw. seien diesbezügliche Kenntnisse nicht einmal behauptet worden. Festgehalten werde, dass ein Mehr an fachlich einschlägiger Tätigkeiten keinesfalls eine gesetzlich erforderliche Meisterprüfung zu ersetzen vermöge. Im Rahmen der vom , Paragraph 19, GewO geschaffenen Möglichkeit, die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen auf andere Weise als im Wege der im Paragraph 18, Absatz 2, GewO genannten und zufolge einer Verordnung

, Paragraph 18, Absatz eins, GewO als für das jeweilige Gewerbe maßgeblich statuierten Belege nachzuweisen, sei es gleich wohl möglich, das Fehlen gewisser von der Zugangsverordnung aufgestellter Ausbildungs- und/oder Praxiskriterien durch alternative, zum selben Ziel führende Wege zu substituieren. Vom Gesetzgeber sei jedoch nicht vorgesehen Ausbildungs- und Praxisattribute zu vernachlässigen bzw. gänzlich darauf zu verzichten. Gestützt auf diese Darlegungen sei seitens der Erstbehörde abschließend festzustellen, dass die vom Antragsteller vorgelegten Beweismittel nicht ausreichen und somit die individuelle Befähigung für das Gewerbe Hörgeräteakustik nicht vorliegen würde. Gegen diesen Bescheid hat der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und auszugsweise vorgebracht wie folgt: „[…] Richtig ist, dass ich mit Eingabe vom 07.06.2016 um die Feststellung des Vorliegens der individuellen Befähigung

§ 19Gew

O 1994 i.d.g.F. als Voraussetzung für die Ausübung des reglementierten Gewerbes lautend auf Hörgeräteakustik angesucht habe, wobei ich folgende Dokumente beigelegt habe: Richtig ist, dass ich mit Eingabe vom 07.06.2016 um die Feststellung des Vorliegens der individuellen Befähigung

Paragraph 19, GewO 1994 i.d.g.F. als Voraussetzung für die Ausübung des reglementierten Gewerbes lautend auf Hörgeräteakustik angesucht habe, wobei ich folgende Dokumente beigelegt habe:

  1. Lehrabschlussprüfungszeugnis zum Optiker vom 05.02.1979
  2. Lehrabschlussprüfungszeugnis zum Hörgeräteakustiker vom 03.02.2007
  3. Firmenbuchauszug samt Mitgliederstammblatt der xxx der Firma Hörgeräte xxx vom 03.06.2016
  4. Dienstzeugnis über meine Tätigkeiten als Optikergeselle vom 30.06.2000
  5. Dienstzeugnis über meine Tätigkeiten als Optiker vom 28.05.2005
  6. Dienstzeugnis über meine Tätigkeiten als Hörgeräteakustiker vom 04.11.2014
  7. Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung vom 02.06.2016
  8. 11 Zertifikate über die Absolvierung facheinschlägiger Seminare Mit dem angefochtenen Bescheid stellt die Bürgermeisterin der xxx

§§ 19i

Vm 94 Zif 34 und 333 Abs 1 GewO 1994 fest, dass meine individuelle Befähigung für die Ausübung des reglementierten Gewerbes lautend auf „Hörgeräteakustiker (Handwerk)" nicht vorliegt.Mit dem angefochtenen Bescheid stellt die Bürgermeisterin der xxx

Paragraphen 19, in Verbindung mit 94 Zif 34 und 333 Absatz eins, GewO 1994 fest, dass meine individuelle Befähigung für die Ausübung des reglementierten Gewerbes lautend auf „Hörgeräteakustiker (Handwerk)" nicht vorliegt. III.)römisch drei.) Dagegen richtet sich diese Beschwerde, wobei ich mich durch die Versagung der individuellen Befähigung in meinem subjektiven Recht auf antragsgemäße Bescheiderlassung bei Vorliegen der gesetzlich geforderten Voraussetzungen verletzt erachte. Die Beschwerde ist zulässig und rechtzeitig. IV.) römisch vier.) Gegenständlich verkennt die Behörde Sinn und Zweck von § 19 GewO, da es nach der erkennbaren Absicht des Gesetzgebers gerade nicht darauf ankommt, dass sämtliche in § 18 GewO durch Verordnung des BM festzulegende Voraussetzungen erfüllt sind, um eine Zugangsmöglichkeit zu jeweiligen Beruf zu schaffen, sondern vielmehr im Gegenteil dazu ein "individueller Nachweis" genügen soll. Gegenständlich verkennt die Behörde Sinn und Zweck von Paragraph 19, GewO, da es nach der erkennbaren Absicht des Gesetzgebers gerade nicht darauf ankommt, dass sämtliche in Paragraph 18, GewO durch Verordnung des BM festzulegende Voraussetzungen erfüllt sind, um eine Zugangsmöglichkeit zu jeweiligen Beruf zu schaffen, sondern vielmehr im Gegenteil dazu ein "individueller Nachweis" genügen soll. Die Behörde hat das Vorliegen der individuellen Befähigung festzustellen, wenn durch die beigebrachten Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen werden. Diesen Beweis habe ich durch folgende Dokumente geführt: Lehrabschlussprüfungszeugnis zum Optiker vom 05.02.1979, Lehrabschlussprüfungszeugnis zum Hörgeräteakustiker vom 03.02.2007, Firmenbuchauszug samt Mitgliederstammblatt der xxx der Firma Hörgeräte xxx vom 03.06.2016, Dienstzeugnis über meine Tätigkeiten als Optikergeselle vom 30.06.2000, Dienstzeugnis über meine Tätigkeiten als Optiker vom 28.05.2005, Dienstzeugnis über meine Tätigkeiten als Hörgeräteakustiker vom 04.11.2014, Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung vom 02.06.2016, 11 Zertifikate über die Absolvierung facheinschlägiger Seminare. Die von mir beigebrachten Beweismittel wurden von der belangten Behörde lediglich aufgelistet, eine inhaltliche Auseinandersetzung damit bzw. Begründung aus welchen Erwägungen sie davon ausgeht, dass ich den nach § 19 GewO vorgeschriebenen Befähigungsnachweis nicht erbringen könne bzw. inwieweit durch die beigebrachten Beweismittel die für die gegenständliche Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen auf Grund welcher Umstände nachgewiesen bzw. nicht nachgewiesen werden konnten, wird gänzlich unterlassen. Die vorgelegten Nachweise wären einzeln hinsichtlich der fachlichen Erfordernisse für die Tätigkeit des Hörgeräteakustikers schlüssig und nachvollziehbar am Maßstab der Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe zu messen bzw. zu bewerten gewesen. Folglich wäre zu prüfen gewesen, ob bzw. inwieweit die von mir beigebrachten "Belege" eine einschlägige Tätigkeit und in welchem Umfang nachweisen.Die von mir beigebrachten Beweismittel wurden von der belangten Behörde lediglich aufgelistet, eine inhaltliche Auseinandersetzung damit bzw. Begründung aus welchen Erwägungen sie davon ausgeht, dass ich den nach Paragraph 19, GewO vorgeschriebenen Befähigungsnachweis nicht erbringen könne bzw. inwieweit durch die beigebrachten Beweismittel die für die gegenständliche Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen auf Grund welcher Umstände nachgewiesen bzw. nicht nachgewiesen werden konnten, wird gänzlich unterlassen. Die vorgelegten Nachweise wären einzeln hinsichtlich der fachlichen Erfordernisse für die Tätigkeit des Hörgeräteakustikers schlüssig und nachvollziehbar am Maßstab der Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe zu messen bzw. zu bewerten gewesen. Folglich wäre zu prüfen gewesen, ob bzw. inwieweit die von mir beigebrachten "Belege" eine einschlägige Tätigkeit und in welchem Umfang nachweisen. Die von mir absolvierten fachspezifischen Seminare sowie das Faktum, dass ich seit 1979 eine einschlägige Tätigkeit ausübe wurden nur scheinbar und anlässlich der Feststellung berücksichtigt, dass eine "fachlich einschlägige Tätigkeit keinesfalls eine gesetzlich erforderliche Meisterprüfung zu ersetzen vermag. Mag dieser Auffassung auch grundsätzlich beizupflichten sein, vermag diese Feststellung deutlich zu machen, dass die belangte Behörde nicht hinreichend zwischen den Bestimmungen der §§ 18 und 19 GewO differenziert, zumal gerade für die „individuelle Befähigung“ (als Alternative) niemals eine Meisterprüfung erforderlich ist, somit auch nicht Maßstab sein kann! Die von mir absolvierten fachspezifischen Seminare sowie das Faktum, dass ich seit 1979 eine einschlägige Tätigkeit ausübe wurden nur scheinbar und anlässlich der Feststellung berücksichtigt, dass eine "fachlich einschlägige Tätigkeit keinesfalls eine gesetzlich erforderliche Meisterprüfung zu ersetzen vermag. Mag dieser Auffassung auch grundsätzlich beizupflichten sein, vermag diese Feststellung deutlich zu machen, dass die belangte Behörde nicht hinreichend zwischen den Bestimmungen der Paragraphen 18 und 19 GewO differenziert, zumal gerade für die „individuelle Befähigung“ (als Alternative) niemals eine Meisterprüfung erforderlich ist, somit auch nicht Maßstab sein kann! Auch habe ich keinesfalls den "Ersatz der Meisterprüfung" lediglich mit einer langen Dauer einschlägiger Berufsausübung gerechtfertigt; vielmehr ist in Gesamtschau aller Dokumente inkl der langen Berufsausübung letztendlich die individuelle Befähigung anzuerkennen. Die Behörde hat es darüber hinaus aufgrund dieser irrigen Rechtsmeinung im Verfahren auch gänzlich unterlassen, meine Befähigungen auf die Möglichkeit einer allenfalls in Frage kommenden Beschränkung auf eine Teiltätigkeit zu prüfen. V.) römisch fünf.) Aus den dargelegten Gründen stelle ich daher an das Landesverwaltungsgericht Kärnten höflich nachstehende ANTRÄGE 1.)

§ 24Vw

GVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen und 1.)

Paragraph 24, VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen und 2.)

Aritkel 130 Abs. 4, B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden und festzustellen, dass die Voraussetzungen zur individuellen Befähigung

§ 19Gew

O für die Ausübung des reglementierten Gewerbes „Hörgeräteakustik (Handwerk)"

§ 94Z 34 Gew

O vorliegen,

Aritkel 130 Absatz 4,, B-VG und Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden und festzustellen, dass die Voraussetzungen zur individuellen Befähigung

Paragraph 19, GewO für die Ausübung des reglementierten Gewerbes „Hörgeräteakustik (Handwerk)"

Paragraph 94, Ziffer 34, GewO vorliegen, in eventu 3.) den angefochtenen Bescheid

§ 28Abs. 3 Vw

GVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.“den angefochtenen Bescheid

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.“ Im Gegenstand hat am 27.9.2016 eine öffentlich mündliche Verhandlung stattgefunden, zu welcher der Beschwerdeführer geladen wurde. Der Beschwerdeführer ist zur Verhandlung am 27.9.2016 nicht erschienen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers verwies auf das Vorbringen im Beschwerdeschriftsatz und gab befragt, ob weitere Beweismittel zum Nachweis der individuellen Befähigung des Beschwerdeführers vorgelegt werden, zu Protokoll, dass keine weiteren Beweismittel vorgelegt werden. Ob hinsichtlich der vorgelegten 11 Zertifikate (Seminarbesuche) der xxx Akademie auch Prüfungen vom Beschwerdeführer abgelegt wurden, konnte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers keine Auskunft geben. Ebenso konnte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zu den auf den Zertifikaten angeführten Trainern keine Auskunft geben, lediglich, dass diese vermutlich befähigte Mitarbeiter der Firma xxx sind. Über die Qualität und Aussagekraft der vorgelegten Zertifikate der xxx Akademie und ob auch eine negative Beurteilung bei einem Seminar der xxx Akademie möglich ist, konnte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers keine Auskunft geben. Mit Schriftsatz vom 27.9.2016 wurde vom Landesverwaltungsgericht Kärnten eine Anfrage an die xxx Akademie bezüglich der vom Beschwerdeführer vorgelegten Zertifikate gestellt, mit welcher ersucht wurde mitzuteilen:

  1. Ist für die „erfolgreiche“ Teilnahme an den gegenständlichen Seminaren die Ablegung einer Prüfung erforderlich oder handelt es sich lediglich um eine Teilnahmebestätigung für die die Ablegung einer Prüfung nicht erforderlich ist?
  2. Von welchem Gremium wird die allenfalls abzulegende Prüfung abgenommen?
  3. Über welche fachlichen Qualifikationen verfügen die Prüfer?
  4. Handelt es sich bei den Prüfern um Mitarbeiter der Firma xxx oder um externe Prüfer?
  5. Über welche fachlichen Qualifikationen verfügen die Trainer?
  6. Es wird ersucht die den Seminaren zugrunde liegenden Lehrpläne zu übermitteln aus denen der genaue Inhalt und Umfang der vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten ersichtlich ist. Mit Antwortschreiben vom 21.10.2016 (E-Mail) führte Herr Prokurist xxx von der xxx aus wie folgt: „Sehr geehrter Damen und Herren, bezugnehmend auf Ihre Anfrage teilen wir Ihnen folgendes mit: Frage 1: nein es ist keine Prüfung für die "erfolgreiche" Teilnahme an den gegenständlichen Seminaren erforderlich. Es handelt sich lediglich um eine Teilnahmebestätigung für die Seminare. Frage 2: kein Gremium Frage 3: keine Prüfer Frage 4: keine Prüfer Frage 5: Qualifikation xxx ist staatlich geprüfter Hörgeräteakustiker-Meister und ausgebildeter und geprüfter Supervisor (ÖSV), system. Coach und Trainer xxx ist staatlich geprüfter Hörgeräteakustiker-Meister xxx ist staatlich geprüfter Hörgeräteakustiker-Meister und allg. ger. beeid. Sachverständiger für Hörgeräteakustik Frage 6: die Lehrinhalte als zusätzliche xxx interne Aus- und Weiterbildung zur staatl. geregelten Akustiker Gesellen und Meisterausbildung richten sich nach den Fachunterlagen der Hörgeräteakustikausbildung, Fachliteratur der Hörgeräteakustik und zusätzlichen Fachunterlagen der Messtechnik- und Hörgerätehersteller, mit denen die Firma xxx zusammenarbeitet. Weiters beinhalten die Lehrpläne xxx interne Versorgungs- und Ablaufvorgaben sowohl in fachlicher, sozialer, verkaufstechnischer, organisatorischer und kommunikativer Hinsicht.“ Ich hoffe Ihnen damit ausreichende Informationen gegeben zu haben und verbleibe Mit freundlichen Grüßen xxx Produktleitung Hörtechnik Hörgeräteakustiker-Meister“ Das Schreiben der xxx vom 21.10.2016 wurde dem Beschwerdeführer persönlich am 31.10.2016 durch Hinterlegung und dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 14.11.2016 zur Kenntnis gebracht und darauf hingewiesen, dass hiezu binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eine schriftliche Stellungnahme abgegeben werden kann, hierauf das Beweisverfahren im gegenständlichen Beschwerdeverfahren geschlossen wird und sodann die Entscheidung schriftlich erfolgen wird. Bis dato ist hiezu keine Stellungnahme des Beschwerdeführers bzw. des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers beim Landesverwaltungsgericht Kärnten eingelangt. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den erstinstanzlichen Akt, insbesondere in die vom Beschwerdeführer vorgelegten und Eingangs angeführten Urkunden sowie das Schreiben der xxx Akademie vom 21.10.2016 und das Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 27.9.
  7. Rechtslage: § 16 Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994 idgF lautet:Paragraph 16, Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994 idgF lautet:

(1)Voraussetzung für die Ausübung von reglementierten Gewerben und von Teilgewerben ist ferner der Nachweis der Befähigung. Kann der Einschreiter diesen Nachweis nicht erbringen, so hat er einen Geschäftsführer (§ 39) zu bestellen. Dies gilt nicht für das Gewerbe der Rauchfangkehrer (§ 94 Z 55). § 9 Abs. 2 gilt in diesen Fällen mit der Maßgabe, dass die Bestellung des neuen Geschäftsführers binnen einem Monat zu erfolgen hat.
(1)Voraussetzung für die Ausübung von reglementierten Gewerben und von Teilgewerben ist ferner der Nachweis der Befähigung. Kann der Einschreiter diesen Nachweis nicht erbringen, so hat er einen Geschäftsführer (Paragraph 39,) zu bestellen. Dies gilt nicht für das Gewerbe der Rauchfangkehrer (Paragraph 94, Ziffer 55,). Paragraph 9, Absatz 2, gilt in diesen Fällen mit der Maßgabe, dass die Bestellung des neuen Geschäftsführers binnen einem Monat zu erfolgen hat.
(2)Unter Befähigungsnachweis ist der Nachweis zu verstehen, daß der Einschreiter die fachlichen einschließlich der kaufmännischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt, um die dem betreffenden Gewerbe eigentümlichen Tätigkeiten selbständig ausführen zu können.
(3)Die Befähigung zum Ausbilden von Lehrlingen wird durch die erfolgreiche Ablegung der Ausbilderprüfung oder einer dieser gleichzuhaltenden Prüfung oder durch die erfolgreiche Absolvierung des Ausbilderkurses oder einer diesem gleichzuhaltenden Ausbildung (§§ 29a, 29g und 29h des Berufsausbildungsgesetzes) nachgewiesen.
(3)Die Befähigung zum Ausbilden von Lehrlingen wird durch die erfolgreiche Ablegung der Ausbilderprüfung oder einer dieser gleichzuhaltenden Prüfung oder durch die erfolgreiche Absolvierung des Ausbilderkurses oder einer diesem gleichzuhaltenden Ausbildung (Paragraphen 29 a, 29 g und 29 h des Berufsausbildungsgesetzes) nachgewiesen.
(4)Ausländische Prüfungszeugnisse über die Befähigung für einen einem reglementierten Gewerbe entsprechenden Beruf sind den österreichischen Prüfungszeugnissen für ein reglementiertes Gewerbe gleichgehalten, wenn dies in Staatsverträgen oder durch Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der die Gleichwertigkeit festgestellt wurde, festgelegt worden ist. Hierüber ist über Antrag eine Bestätigung durch die Behörde auszustellen. § 18 Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994 idgF lautet:Paragraph 18, Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994 idgF lautet:
(1)Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat für jedes reglementierte Gewerbe, hinsichtlich der im § 94 Z 14, 32, 33, 41 und 46 genannten Gewerbe und hinsichtlich des im § 94 Z 42 genannten Gewerbes, soweit es sich um die Tätigkeiten des Piercens und Tätowierens handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen, durch Verordnung festzulegen, durch welche Belege - für sich allein oder in entsprechender Verbindung untereinander - die Zugangsvoraussetzungen zum betreffenden Gewerbe, gegebenenfalls für dessen eingeschränkte Ausübung, im Hinblick auf die hiefür erforderliche fachliche Befähigung jedenfalls als erfüllt anzusehen sind. Dabei hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu berücksichtigen, dass bei reglementierten Gewerben, bei denen der Qualifikation auf Grund der Richtlinie 92/51/EWG über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung der Richtlinie 89/48/EWG oder der Richtlinie 89/48/EWG über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome Diplomniveau zukommt, dieses Diplomniveau gewahrt bleibt.
(1)Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat für jedes reglementierte Gewerbe, hinsichtlich der im Paragraph 94, Ziffer 14, 32, 33, 41 und 46 genannten Gewerbe und hinsichtlich des im Paragraph 94, Ziffer 42, genannten Gewerbes, soweit es sich um die Tätigkeiten des Piercens und Tätowierens handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen, durch Verordnung festzulegen, durch welche Belege - für sich allein oder in entsprechender Verbindung untereinander - die Zugangsvoraussetzungen zum betreffenden Gewerbe, gegebenenfalls für dessen eingeschränkte Ausübung, im Hinblick auf die hiefür erforderliche fachliche Befähigung jedenfalls als erfüllt anzusehen sind. Dabei hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu berücksichtigen, dass bei reglementierten Gewerben, bei denen der Qualifikation auf Grund der Richtlinie 92/51/EWG über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung der Richtlinie 89/48/EWG oder der Richtlinie 89/48/EWG über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome Diplomniveau zukommt, dieses Diplomniveau gewahrt bleibt.
(2)Als Belege im Sinne des Abs. 1 kommen in Betracht
(2)Als Belege im Sinne des Absatz eins, kommen in Betracht
  1. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung bei den im § 94 als Handwerke bezeichneten reglementierten Gewerben oder über eine sonstige Befähigungsprüfung;
  2. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung bei den im Paragraph 94, als Handwerke bezeichneten reglementierten Gewerben oder über eine sonstige Befähigungsprüfung;
  3. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung;
  4. Zeugnis über den Abschluss einer Studienrichtung an einer Universität; 4.Zeugnis über den erfolgreichen Besuch eines Fachhochschul-Studienganges;
  5. Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Schule;
  6. Zeugnis über den erfolgreichen Besuch eines Lehrganges;
  7. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung;
  8. Zeugnis über eine fachliche Tätigkeit;
  9. Zeugnis über eine Tätigkeit in leitender Stellung;
  10. Zeugnis über eine Tätigkeit als Betriebsleiter;
  11. Nachweise über eine Tätigkeit als Selbstständiger.
(3)Unter fachlicher Tätigkeit (Abs. 2 Z 8) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die geeignet ist, die Erfahrungen und Kenntnisse zu vermitteln, die zur selbstständigen Ausübung des betreffenden Gewerbes erforderlich sind. Unter Tätigkeit in leitender Stellung (Abs. 2 Z 9) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die überwiegend mit fachspezifischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens verbunden ist. Unter Tätigkeit als Betriebsleiter (Abs. 2 Z 10) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die in einer der folgenden Funktionen ausgeübt wurde
(3)Unter fachlicher Tätigkeit (Absatz 2, Ziffer 8,) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die geeignet ist, die Erfahrungen und Kenntnisse zu vermitteln, die zur selbstständigen Ausübung des betreffenden Gewerbes erforderlich sind. Unter Tätigkeit in leitender Stellung (Absatz 2, Ziffer 9,) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die überwiegend mit fachspezifischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens verbunden ist. Unter Tätigkeit als Betriebsleiter (Absatz 2, Ziffer 10,) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die in einer der folgenden Funktionen ausgeübt wurde
  1. als Leiter des Unternehmens oder einer Zweigniederlassung oder
  2. als Stellvertreter des Unternehmers oder des Leiters des Unternehmens, wenn mit dieser Stellung eine Verantwortung verbunden ist, die der des vertretenen Unternehmers oder Leiters entspricht oder
  3. in leitender Stellung je nach der Eigenart des betreffenden Gewerbes mit kaufmännischen oder mit kaufmännischen und technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens.
(4)Wenn es Gründe der Abwehr von besonderen Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen erfordern, hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung festzulegen, dass Zeugnisse im Sinne des Abs. 2 für ein Gewerbe nicht mehr zu berücksichtigen sind, wenn der Inhaber des Zeugnisses seit der Prüfung, dem Abschluss der Ausbildung oder seit der fachlichen Tätigkeit, die durch das betreffende Zeugnis bescheinigt wird, zehn Jahre nicht mehr die den Gegenstand des betreffenden Gewerbes bildenden Tätigkeiten ausgeübt hat.
(4)Wenn es Gründe der Abwehr von besonderen Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen erfordern, hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung festzulegen, dass Zeugnisse im Sinne des Absatz 2, für ein Gewerbe nicht mehr zu berücksichtigen sind, wenn der Inhaber des Zeugnisses seit der Prüfung, dem Abschluss der Ausbildung oder seit der fachlichen Tätigkeit, die durch das betreffende Zeugnis bescheinigt wird, zehn Jahre nicht mehr die den Gegenstand des betreffenden Gewerbes bildenden Tätigkeiten ausgeübt hat.
(5)Bei Schulen, bei denen eine Abschlussprüfung vorgesehen ist, ist der erfolgreiche Besuch (Abschluss) durch das Abschlussprüfungszeugnis (Reifeprüfungszeugnis), bei Schulen, bei denen keine Abschlussprüfung vorgesehen ist, durch das Abschlusszeugnis (Jahreszeugnis) nachzuweisen. Als Abschluss eines Studiums gilt der Abschluss eines Diplom-, Bachelor-, Master- oder Doktoratsstudiums. Als Abschluss eines Fachhochschul-Studienganges gilt der Abschluss eines Fachhochschul-Bachelorstudienganges, eines Fachhochschul-Masterstudienganges oder eines Fachhochschul-Diplomstudienganges. (Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 85/2012)Anmerkung, Absatz 6, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2012,)
(7)Der Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Gärtner (§ 94 Z 24) kann auch durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Gärtnermeisterprüfung

den Vorschriften über die land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildung erbracht werden.

(7)Der Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Gärtner (Paragraph 94, Ziffer 24,) kann auch durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Gärtnermeisterprüfung

den Vorschriften über die land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildung erbracht werden. § 19 Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994 idgF lautet:Paragraph 19, Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994 idgF lautet: Kann der nach § 18 Abs. 1 vorgeschriebene Befähigungsnachweis nicht erbracht werden, so hat die Behörde unter Bedachtnahme auf Vorschriften

§ 18Abs.

4 das Vorliegen der individuellen Befähigung festzustellen, wenn durch die beigebrachten Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen werden. Die Behörde hat das Vorliegen der individuellen Befähigung mit der Beschränkung auf Teiltätigkeiten des betreffenden Gewerbes auszusprechen, wenn die Befähigung nur in diesem Umfang vorliegt. § 373d Abs. 5 ist sinngemäß anzuwenden.Kann der nach Paragraph 18, Absatz eins, vorgeschriebene Befähigungsnachweis nicht erbracht werden, so hat die Behörde unter Bedachtnahme auf Vorschriften

Paragraph 18, Absatz 4, das Vorliegen der individuellen Befähigung festzustellen, wenn durch die beigebrachten Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen werden. Die Behörde hat das Vorliegen der individuellen Befähigung mit der Beschränkung auf Teiltätigkeiten des betreffenden Gewerbes auszusprechen, wenn die Befähigung nur in diesem Umfang vorliegt. Paragraph 373 d, Absatz 5, ist sinngemäß anzuwenden. § 94 Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994 idgF lautet:Paragraph 94, Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994 idgF lautet: Folgende Gewerbe sind reglementierte Gewerbe: […]

  1. Hörgeräteakustik (Handwerk). […] Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das Handwerk der Hörgeräteakustik (Hörgeräteakustik-Verordnung) Stammfassung BGBl. II Nr. 57/2003 idF BGBl. I Nr. 111/2002, lautet wie folgt:Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das Handwerk der Hörgeräteakustik (Hörgeräteakustik-Verordnung) Stammfassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 57 aus 2003, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2002,, lautet wie folgt: §
  2. Die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Hörgeräteakustik (§ 94 Z 34 GewO 1994) ist als erfüllt anzusehen durchParagraph eins, Die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Hörgeräteakustik , (Paragraph 94, Ziffer 34, GewO 1994) ist als erfüllt anzusehen durch
  3. Zeugnisse über a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Hörgeräteakustiker oder in einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf und b) eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) und b) eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994) und c) die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung oder
  4. Zeugnisse über a) den erfolgreichen Besuch einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen, deren Ausbildung im Bereich Elektronik mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und b) eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994). b) eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994). §
  5. Zeugnisse

§ 1

sind nicht mehr zu berücksichtigen, wenn der Inhaber des Zeugnisses seit der Absolvierung der Meisterprüfung, der Lehrabschlussprüfung, der schulischen Ausbildung oder der fachlichen Tätigkeit zehn Jahre lang nicht mehr die den Gegenstand des Gewerbes bildenden Tätigkeiten ausgeübt hat.Paragraph 2, Zeugnisse

Paragraph eins, sind nicht mehr zu berücksichtigen, wenn der Inhaber des Zeugnisses seit der Absolvierung der Meisterprüfung, der Lehrabschlussprüfung, der schulischen Ausbildung oder der fachlichen Tätigkeit zehn Jahre lang nicht mehr die den Gegenstand des Gewerbes bildenden Tätigkeiten ausgeübt hat. Die Verordnung der Bundesinnung der Augenoptiker, Orthopädietechniker, Bandagisten und Hörgeräteakustiker über die Meisterprüfung für das Handwerk der Hörgeräteakustik (Hörgeräteakustiker-Meisterprüfungsverordnung) lautet wie folgt: Auf Grund der §§ 21 und 352a Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet: Auf Grund der Paragraphen 21 und 352 a Absatz 2, der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2002,, wird verordnet: Anwendung der Allgemeinen Prüfungsordnung § 1. Auf die Durchführung der Meister-Prüfung für das Handwerk Hörgeräteakustik (§ 94 Z 34 GewO 1994) ist die Allgemeine Prüfungsordnung, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Paragraph eins, Auf die Durchführung der Meister-Prüfung für das Handwerk Hörgeräteakustik (Paragraph 94, Ziffer 34, GewO 1994) ist die Allgemeine Prüfungsordnung, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. § 2. Die Meisterprüfung besteht aus 5 Modulen. Paragraph 2, Die Meisterprüfung besteht aus 5 Modulen. Modul 1: Fachlich praktische Prüfung § 3.

(1)Das Modul 1 besteht aus einem Teil A und einem Teil B. Das Modul 1 ist ein einheitlicher Gegenstand: Paragraph 3,
(1)Das Modul 1 besteht aus einem Teil A und einem Teil B. Das Modul 1 ist ein einheitlicher Gegenstand:
(2)Teil A wird durch folgende einschlägige Lehrabschlussprüfung ersetzt: Lehrabschlussprüfung Hörgeräteakustiker BGBl. Nr. 609/1995 Lehrabschlussprüfung Hörgeräteakustiker Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1995,
(3)Aus einem oder mehreren der folgenden Bereiche sind Arbeitsproben auf dem Niveau der Lehrabschlussprüfung zu prüfen, um jene Grundfertigkeiten zu beweisen, wie sie in der Lehrabschlussprüfung vorgesehen sind:
  1. a)Otoskopie und Abdrucknahme
  2. b)Anfertigen und Auswerten von Ton- und Sprachaudiogrammen
  3. c)Anpassen und Auswählen von Hörsystemen
  4. d)Unterweisen der Kunden in den Gebrauch der Hörhilfen
  5. e)Anfertigen eines Rohlings und Herstellen eines Ohrpassstückes
  6. f)Suchen und Beseitigen einfacher Fehler in Hörsystemen
  7. g)Messen akustischer Größen mit Schallpegelmesser
  8. h)Messen akustischer und elektrischer Kenndaten von Hörgeräten
  9. i)Warten und Instandhalten von Hörsystemen und Messgeräten
  10. j)Anwendung von zeitgemäßer Branchensoftware
(4)Die Prüfungskommission hat die Arbeitsproben so zu wählen, dass ein Prüfungskandidat sie in 2 Stunden beenden kann. Das Modul 1 Teil A darf maximal 3 Stunden dauern.
(5)Während der Arbeitszeit hat entweder ein Kommissionsmitglied oder eine andere geeignete Aufsichtsperson anwesend zu sein. Die Anwesenheit der gesamten Prüfungskommission während der gesamten Arbeitszeit ist nur insoweit erforderlich, als es für die Beurteilung der Leistung des Prüfungskandidaten erforderlich ist.
(6)Das Modul 1 Teil B hat eine projektartige, an den betrieblichen Abläufen orientierte Aufgabe zu
  1. a)bis c), sowie 2 bis 4 Aufgaben zu
  2. d)zu stellen, die gegenüber dem Niveau der Lehrabschlussprüfung den Nachweis einer meisterlichen Leistung ermöglicht. Dabei können jene Grundfertigkeiten, die dem Niveau der Lehrabschlussprüfung entsprechen, ebenfalls mit einbezogen werden. Für die positive Bewertung des Moduls 1 Teil B sind jedoch die weiterführenden Fertigkeiten auf höherem Niveau ausschlaggebend.
  3. a)Bedarfserhebung beim Kunden, Kundenberatung und Verkaufsgespräch 1. Anamnese 2. Führen eines Beratungsgesprächs
  4. b)Technik und Ausführung 1. Ohrabdruckabnahme und Bearbeiten der Abdrucke 2. Hörgerätevorauswahl nach Festlegung aller elektroakustischen und biomedizinischen Kenndaten 3. Herstellen eines Hörsystems 4. Anpassung des Hörsystems
  5. c)Überprüfung und Endkontrolle 1. Überprüfung und Bewertung des Anpasserfolges 2. Rechtskonforme Dokumentation
  6. d)Weitere AufgabensteIlungen 1. Unterweisung des Kunden in Gebrauch und Pflege des Hörsystems 2. Fertigung eines Im-Ohr Hörgerätes 3. Herstellen einer Lärmschutz- oder Schwimmotoplastik 4. Instandsetzen eines Hörsytems 5. Instandsetzen einer Otoplastik 6. Erstellen von Nachbetreuungsplänen 7. Qualitätssicherung im Hörakustiker Betrieb
(7)Die Prüfungskommission hat die AufgabensteIlungen so zu wählen, dass ein Prüfungskandidat sie in 10 h 30 min den beenden kann. Das Modul 1 Teil B darf maximal 12 Stunden dauern.
(8)Während der Arbeitszeit hat entweder ein Kommissionsmitglied oder eine andere geeignete Aufsichtsperson anwesend zu sein. Die Anwesenheit der gesamten Prüfungskommission während der gesamten Arbeitszeit ist nur insoweit erforderlich, als es für die Beurteilung der Leistung des Prüfungskandidaten erforderlich ist. Modul 2: Fachlich mündliche Prüfung § 4.
(1)Das Modul 2 besteht aus einem Teil A und einem Teil B. Das Modul 2 ist ein einheitlicher GegenstandParagraph 4,
(1)Das Modul 2 besteht aus einem Teil A und einem Teil B. Das Modul 2 ist ein einheitlicher Gegenstand
(2)Teil A wird durch die in § 3 Abs. 2 genannte einschlägige Lehrabschlussprüfung ersetzt.
(2)Teil A wird durch die in Paragraph 3, Absatz 2, genannte einschlägige Lehrabschlussprüfung ersetzt.
(3)Folgende Kenntnisse sind auf dem Niveau der Lehrabschlussprüfung aus dem Bereich des Fachgesprächs sowie des theoretischen Teils zu prüfen:
  1. a)Hörgerätetechnik und Apassung von Hörsystemen
  2. b)Prüf- und Messverfahren der Hörakustik
  3. c)Otoplastik
  4. d)Anatomie, Physiologie und Pathologie des Ohres
  5. e)Audiometrie
  6. t)Werk- und Hilfsstoffe
  7. g)Werkzeuge und Herstellungsverfahren
  8. h)Reparaturtechnik und Wartung
  9. i)Qualitätssicherung
  10. j)Umweltschutz
  11. k)Arbeitnehmerlnnenschutz
(4)Das Prüfungsgespräch hat sich aus der betrieblichen Praxis zu entwickeln und an den beruflichen Anforderungen, die an eine Fachkraft zu stellen sind, zu orientieren. Das Prüfungsgespräch hat mindestens 20 Minuten zu dauern und ist jedenfalls nach 30 Minuten zu beenden.
(5)Das Prüfungsgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.
(6)Das Modul 2 Teil B hat eine projektartige, an den betrieblichen Abläufen orientierte Aufgabe zu den folgenden 3 Gegenständen zu stellen, die gegenüber dem Niveau der Lehrabschlussprüfung den Nachweis einer meisterlichen Leistung ermöglicht. 1. Planung a. Fachtechnologie (§ 5 Z 2 a)a. Fachtechnologie (Paragraph 5, Ziffer 2,
  1. a)b. Audiologie und Audiometrie (§ 5 Z 2 b)b. Audiologie und Audiometrie (Paragraph 5, Ziffer 2,
  2. b)c. Hörgeräteversorgung (§ 5 Z 2 c)c. Hörgeräteversorgung (Paragraph 5, Ziffer 2,
  3. c)d. Otoplastik und Labortechnik (§ 5 Z 2 d)d. Otoplastik und Labortechnik (Paragraph 5, Ziffer 2,
  4. d)e. Human- und Sozialwissenschaften (§ 5 Z 2 e)e. Human- und Sozialwissenschaften (Paragraph 5, Ziffer 2,
  5. e)f. Service- und Reparaturtechnik (§ 5 Z 2 f)f. Service- und Reparaturtechnik (Paragraph 5, Ziffer 2,
  6. f)g. Gehörschutz (§ 5 Z 2 g ) g. Gehörschutz (Paragraph 5, Ziffer 2, g ) h. fachliche Sondervorschriften (§ 5 Z 2
  7. h)h. fachliche Sondervorschriften (Paragraph 5, Ziffer 2,
  8. h)i. Fachkalkulation (§ 5 Z 2
  9. i)i. Fachkalkulation (Paragraph 5, Ziffer 2,
  10. i)2. Sicherheitsmanagement Fachbezogene europäische und österreichische Normen, (z.B. Rechtsvorschriften betreffend die Ausbildung, Arbeitshygiene, Unfallverhütung, usw.) 3. Qualitätsmanagement
  11. a)Umweltschutz
  12. b)Qualitätssicherung
(7)Das Prüfungsgespräch hat sich aus der betrieblichen Praxis zu entwickeln und an den beruflichen Anforderungen, die an einen Unternehmer zu stellen sind, zu orientieren. Das Prüfungsgespräch hat mindestens 30 Minuten zu dauern und ist jedenfalls nach 40 Minuten zu beenden.
(8)Das Prüfungsgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen. Modul 3: fachlich schriftliche Prüfung § 5.
(1)Die AufgabensteIlung der schriftlichen Prüfung hat auf höherem fachlichen Niveau zu erfolgen, um die Anforderungen, die an einen Unternehmer zu stellen sind, nachweisen zu können. Paragraph 5,
(1)Die AufgabensteIlung der schriftlichen Prüfung hat auf höherem fachlichen Niveau zu erfolgen, um die Anforderungen, die an einen Unternehmer zu stellen sind, nachweisen zu können.
(2)Die AufgabensteIlung hat die fachlich und betrieblich notwendigen Kenntnisse aus den Gegenständen
  1. a)bis
  2. i)zu enthalten:
  3. a)Fachtechnologie 1. Akustik und Biophysik des Hörens 2. Elektrotechnik und elektrische Messtechnik 3. Elektronik und Bauelemente 4. Mathematik, Informatik und Statistik.
  4. b)Audiologie und Audiometrie 1. allgemeine und spezielle Anatomie und Pathologie 2. allgemeine und spezielle Physiologie und Pathophysiologie 3. Psychoakustik 4. Audiometrie (psychoakustische Methoden, Impedanz-Messung, elektrische Reaktionsaudiometrie [ERA] und Messung otoakustischer Emissionen) 5. Neurologie 6. Logopädie
  5. c)Hörgeräteversorgung 1. Aufbau und Wirkungsweise von Hörgeräten, medizinischen Hörhilfen und Implantaten 2. Hörgerätemesstechnik
  6. a)Kenndaten von Hörgeräten
  7. b)Normen
  8. c)Messverfahren
  9. d)Messgeräte 3. Methoden der Hörgeräte-Anpassung
  10. a)Auswahl von Hörgeräten
  11. b)Anpassalgorithmen
  12. c)Überprüfung der Anpassung
  13. d)Feineinstellung 4. Nachsorge und Hörtraining 5. Hörgerätezubehör und Zusatzgeräte
  14. d)Otoplastik und Labortechnik 1. Ohrabdruck 2. Otoplastik
  15. a)Aufbau
  16. b)Wirkungsweise
  17. c)Anwendung
  18. d)Akustische Dimensionierung
  19. e)Herstellverfahren 3. Im-Ohr-Schale
  20. a)Aufbau
  21. b)Wirkungsweise
  22. c)Anwendung
  23. d)akustische Dimensionierung
  24. e)Herstellverfahren 4. Gehörschutzotoplastik 5. Materialien, Hilfsstoffe und Werkzeuge
  25. e)Human- und Sozialwissenschaften 1. allgemeine und spezielle Psychologie 2. Gerontologie 3. Linguistik und Phonetik
  26. f)Service- und Reparaturtechnik 1. Fehlerdiagnose 2. Warten und Instandsetzen von Hörgeräten 3. Warten und Instandsetzen von Zubehör 4. Warten und Instandsetzen von Messgeräten
  27. g)Gehörschutz 1. Lärmmessung 2. Lärmbewertung 3. Lärmschutzmitteltechnik 4. Auswahl und Anpassung von Lärmschutzmitteln
  28. h)Fachliche Sondervorschriften 1. Rechtsvorschriften betreffend die Abwicklung mit den Vertragspartnern 2. einschlägige Normen und Gesetze
  29. i)Fachkalkulation
(3)Die schriftliche Prüfung hat mindestens 5 Stunden zu dauern. Sie ist nach maximal 7 Stunden zu beenden. […] Bewertung § 8.
(1)Für die Bewertung der Gegenstände gilt das Schulnotensystem von sehr gut, bis nicht genügend. Paragraph 8,
(1)Für die Bewertung der Gegenstände gilt das Schulnotensystem von sehr gut, bis nicht genügend.
(2)Die Meisterprüfung ist mit Auszeichnung bestanden, wenn wenigstens die Hälfte der Module mit der Note sehr gut bewertet wurde. […] Vom Landesverwaltungsgericht Kärnten wurde erwogen: Die oben zitierte Hörgeräteakustik-Verordnung legt

§ 18Abs. 1 Gew

O 1994 die formellen Zugangsvoraussetzungen zur Ausübung des Gewerbes der Hörgeräteakustik (Handwerk) fest. Die oben zitierte Hörgeräteakustik-Verordnung legt

Paragraph 18, Absatz eins, GewO 1994 die formellen Zugangsvoraussetzungen zur Ausübung des Gewerbes der Hörgeräteakustik (Handwerk) fest. Kommt nun keiner der in dieser Verordnung vorgezeichneten Wege – wie beim Beschwerdeführer, der die im § 1 Z 1 lit. c geforderte Meisterprüfung nicht abgelegt hat und auch nicht den

§ 1Z 2 lit.

a erforderlichen Besuch einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen, deren Ausbildung im Bereich Elektronik mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, nachweist – in Betracht, kann die Befähigung nach § 19 GewO 1994 auch dadurch nachgewiesen werden, dass der Bewerber durch entsprechende Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachweist (individueller Befähigungsnachweis).Kommt nun keiner der in dieser Verordnung vorgezeichneten Wege – wie beim Beschwerdeführer, der die im Paragraph eins, Ziffer eins, Litera c, geforderte Meisterprüfung nicht abgelegt hat und auch nicht den

Paragraph eins, Ziffer 2, Litera a, erforderlichen Besuch einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen, deren Ausbildung im Bereich Elektronik mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, nachweist – in Betracht, kann die Befähigung nach Paragraph 19, GewO 1994 auch dadurch nachgewiesen werden, dass der Bewerber durch entsprechende Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachweist (individueller Befähigungsnachweis). Beim individuellen Befähigungsnachweis wird demnach der

§ 18Abs.

1 leg.cit. vorgeschriebene Befähigungsnachweis durch sonstige Nachweise ersetzt, die jene Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen belegen, die für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes erforderlich sind. Beim individuellen Befähigungsnachweis wird demnach der

Paragraph 18, Absatz eins, leg.cit. vorgeschriebene Befähigungsnachweis durch sonstige Nachweise ersetzt, die jene Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen belegen, die für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes erforderlich sind. Die Beurteilung, ob durch diese (sonstigen) Nachweise die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen belegt werden, hat daher am Maßstab der den Befähigungsnachweis im Sinne des § 18 Abs. 1 GewO 1994 festlegenden Vorschriften (Zugangsvoraussetzungen) zu erfolgen (vgl. VwGH 30.11.2006, Zahl: 2005/04/0163). Die Beurteilung, ob durch diese (sonstigen) Nachweise die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen belegt werden, hat daher am Maßstab der den Befähigungsnachweis im Sinne des Paragraph 18, Absatz eins, GewO 1994 festlegenden Vorschriften (Zugangsvoraussetzungen) zu erfolgen vergleiche VwGH 30.11.2006, Zahl: 2005/04/0163). Aufgrund sonstiger Nachweise kann die erforderliche Befähigung somit nur dann belegt werden, wenn die vom Antragsteller absolvierte Ausbildung (Bildungsgang, bisherige Tätigkeit) das Ausbildungsziel in gleicher Weise verwirklicht wie in den erwähnten Vorschriften (vgl. VwGH 18.5.2005, Zahl: 2004/04/0188, 6.4.2005, Zahl: 2004/04/0047 u.a.).Aufgrund sonstiger Nachweise kann die erforderliche Befähigung somit nur dann belegt werden, wenn die vom Antragsteller absolvierte Ausbildung (Bildungsgang, bisherige Tätigkeit) das Ausbildungsziel in gleicher Weise verwirklicht wie in den erwähnten Vorschriften vergleiche VwGH 18.5.2005, Zahl: 2004/04/0188, 6.4.2005, Zahl: 2004/04/0047 u.a.). Das bedeutet, vom Vorliegen der individuellen Befähigung im Sinne des § 19 GewO 1994 kann nur dann gesprochen werden, wenn aufgrund der vom Antragsteller beigebrachten Unterlagen die Annahme gerechtfertigt erscheint, dass er immerhin über so viele Kenntnisse und Erfahrungen verfügt, die als erforderlich erachtet werden, um Leistungen erbringen zu können, welche in der Regel von Inhabern des betreffenden Gewerbes verlangt werden.Das bedeutet, vom Vorliegen der individuellen Befähigung im Sinne des Paragraph 19, GewO 1994 kann nur dann gesprochen werden, wenn aufgrund der vom Antragsteller beigebrachten Unterlagen die Annahme gerechtfertigt erscheint, dass er immerhin über so viele Kenntnisse und Erfahrungen verfügt, die als erforderlich erachtet werden, um Leistungen erbringen zu können, welche in der Regel von Inhabern des betreffenden Gewerbes verlangt werden. Gegenständlich bilden den Entscheidungsmaßstab für die Beurteilung des Vorliegens der individuellen Befähigung daher die Inhalte der oben zitierten Zugangsverordnung für das Hörgeräteakustikgewerbe. Als weiterer Maßstab für die Beurteilung der theoretischen und praktischen Kenntnisse des Beschwerdeführers ist die Verordnung der Bundesinnung der Augenoptiker, Orthopädietechniker, Bandagisten und Hörgeräteakustiker über die Meisterprüfung für das Handwerk der Hörgeräteakustik (Hörgeräteakustiker-Meisterprüfungsordnung), welche oben auszugsweise wiedergegeben wurde, heranzuziehen. Der Beschwerdeführer kann die in der Hörgeräteakustik-Verordnung festgelegten Zugangsvoraussetzungen nicht nachweisen, zumal die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Hörgeräteakustik nur als erfüllt anzusehen ist, wenn neben der erforderlich abgelegten Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Hörgeräteakustiker oder in einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf und einer mindestens zweijährigen fachlichen Tätigkeit,

§ 1Z 1 lit.

c auch die Meisterprüfung erfolgreich abgelegt wurde. Weiters wäre die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Hörgeräteakustik als erfüllt anzusehen, wenn

§ 1

Z 2 neben einer mindestens eineinhalbjährigen fachlichen Tätigkeit Zeugnisse über den erfolgreichen Besuch einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen, deren Ausbildung im Bereich Elektronik mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, nachgewiesen werden. Der Beschwerdeführer kann die in der Hörgeräteakustik-Verordnung festgelegten Zugangsvoraussetzungen nicht nachweisen, zumal die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Hörgeräteakustik nur als erfüllt anzusehen ist, wenn neben der erforderlich abgelegten Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Hörgeräteakustiker oder in einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf und einer mindestens zweijährigen fachlichen Tätigkeit,

Paragraph eins, Ziffer eins, Litera c, auch die Meisterprüfung erfolgreich abgelegt wurde. Weiters wäre die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Hörgeräteakustik als erfüllt anzusehen, wenn

Paragraph eins, Ziffer 2, neben einer mindestens eineinhalbjährigen fachlichen Tätigkeit Zeugnisse über den erfolgreichen Besuch einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen, deren Ausbildung im Bereich Elektronik mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, nachgewiesen werden. Da der Beschwerdeführer mangels Nachweises der abgelegten Meisterprüfung

§ 1Z 1 lit.

c der Hörgeräteakustik-Verordnung bzw. mangels Nachweises eines Zeugnisses über den erfolgreichen Besuch einer berufsbildenden höheren Schule im Sinne des § 1 Z 2 lit. a Hörgeräteakustik-Verordnung die Zugangsvoraussetzungen nach der Hörgeräteakustik-Verordnung nicht erfüllt, wurde von der Erstbehörde zu Recht der Bescheid auf § 19 GewO 1994 gestützt.Da der Beschwerdeführer mangels Nachweises der abgelegten Meisterprüfung

Paragraph eins, Ziffer eins, Litera c, der Hörgeräteakustik-Verordnung bzw. mangels Nachweises eines Zeugnisses über den erfolgreichen Besuch einer berufsbildenden höheren Schule im Sinne des Paragraph eins, Ziffer 2, Litera a, Hörgeräteakustik-Verordnung die Zugangsvoraussetzungen nach der Hörgeräteakustik-Verordnung nicht erfüllt, wurde von der Erstbehörde zu Recht der Bescheid auf Paragraph 19, GewO 1994 gestützt. Die belangte Behörde ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Feststellungen der individuellen Befähigung für das Gewerbe der Hörgeräteakustik nicht vorliegen. Die individuelle Befähigung stellt keine einfachere sondern nur eine andere Möglichkeit dar, den Befähigungsnachweis zu erbringen. Zweck der Bestimmung ist den beruflichen Zugang auf verschiedenste Arten erlangen zu können, wodurch die Qualitätssicherung aber nicht in den Hintergrund gedrängt werden soll. Die Behörde hat daher – wie oben bereits ausgeführt – den Bildungsgang des Beschwerdeführers mit den Rechtsvorschriften über den standardisierten Befähigungsnachweis zu vergleichen und aufgrund dieses Vergleichs zu beurteilen, ob der tatsächlich absolvierte Bildungsgang dem in den Zugangsbestimmungen festgelegten Bildungsziel entspricht. Kann dies bejaht werden, ist der individuelle Befähigungsnachweis festzustellen; entspricht die tatsächlich absolvierte Ausbildung nicht den ausbildungsrechtlichen Anforderungen, darf eine Feststellung im Sinne des § 19 GewO 1994 nicht getroffen werden.Die Behörde hat daher – wie oben bereits ausgeführt – den Bildungsgang des Beschwerdeführers mit den Rechtsvorschriften über den standardisierten Befähigungsnachweis zu vergleichen und aufgrund dieses Vergleichs zu beurteilen, ob der tatsächlich absolvierte Bildungsgang dem in den Zugangsbestimmungen festgelegten Bildungsziel entspricht. Kann dies bejaht werden, ist der individuelle Befähigungsnachweis festzustellen; entspricht die tatsächlich absolvierte Ausbildung nicht den ausbildungsrechtlichen Anforderungen, darf eine Feststellung im Sinne des Paragraph 19, GewO 1994 nicht getroffen werden. Vorliegend legt die Hörgeräteakustik-Verordnung das Vorliegen der erfolgreich abgelegten Meisterprüfung unter § 1 Z 1 lit. c fest. Die zu beherrschenden Kenntnisse und Fähigkeiten sowie Inhalte der Meisterprüfung werden in der Hörgeräteakustiker-Meisterprüfungsordnung – wie oben wiedergegeben – festgelegt. Vorliegend legt die Hörgeräteakustik-Verordnung das Vorliegen der erfolgreich abgelegten Meisterprüfung unter Paragraph eins, Ziffer eins, Litera c, fest. Die zu beherrschenden Kenntnisse und Fähigkeiten sowie Inhalte der Meisterprüfung werden in der Hörgeräteakustiker-Meisterprüfungsordnung – wie oben wiedergegeben – festgelegt. Dem Beschwerdeführer wird zugestanden, dass er anhand der beigebrachten Unterlagen ein gewisses Niveau an Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen verfügt. Es trifft zwar zu, dass die Zugangsverordnung lediglich dem Maßstab für die Erteilung der individuellen Befähigung im Sinne des § 19 GewO 1994 bilden soll, d.h. letztlich aber auch, dass die Erfahrungen, Kenntnisse und Fähigkeiten eines Gewerbeinhabers, der das Gewerbe aufgrund der erteilten individuellen Befähigung ausübt, jenen eines das Gewerbe aufgrund der formellen Befähigung Ausübenden, um nichts nachstehen dürfen. Vom Vorliegen der individuellen Befähigung kann nur dann gesprochen werden, wenn die für die Ausübung des Hörgeräteakustikgewerbes erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen in allen Bereich nachgewiesen werden.Es trifft zwar zu, dass die Zugangsverordnung lediglich dem Maßstab für die Erteilung der individuellen Befähigung im Sinne des Paragraph 19, GewO 1994 bilden soll, d.h. letztlich aber auch, dass die Erfahrungen, Kenntnisse und Fähigkeiten eines Gewerbeinhabers, der das Gewerbe aufgrund der erteilten individuellen Befähigung ausübt, jenen eines das Gewerbe aufgrund der formellen Befähigung Ausübenden, um nichts nachstehen dürfen. Vom Vorliegen der individuellen Befähigung kann nur dann gesprochen werden, wenn die für die Ausübung des Hörgeräteakustikgewerbes erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen in allen Bereich nachgewiesen werden. Betrachtet man die oben zitierte Hörgeräteakustik-Verordnung über die Zugangsvoraussetzungen und die Meisterprüfungsordnung für das Handwerk Hörgeräteakustik wird deutlich, dass der Zugang zum gegenständlichen Gewerbe neben dem Nachweis der fachlichen, praktischen Fähigkeiten auch den Nachweis von umfangreichem theoretischem Wissen erfordert. Lediglich Teil A des Moduls 1 (fachlich praktische Prüfung) und Teil A des Moduls 2 (fachlich mündliche Prüfung) werden durch die Lehrabschlussprüfung Hörgeräteakustiker, BGBl. Nr. 609/1995, ersetzt. Die Module 1 Teil B und Module 2 Teil B sind durch die Lehrabschlussprüfung nicht zu ersetzen. Ebenso wenig wird das Modul 3 „fachlich schriftliche Prüfung“ durch die Lehrabschlussprüfung ersetzt. Im Modul 3 „fachlich schriftliche Prüfung“ hat die Aufgabenstellung der schriftlichen Prüfung auf höherem fachlichem Niveau zu erfolgen, um die Anforderungen, die an einen Unternehmer zu stellen sind, nachweisen zu können. Die Aufgabenstellung hat

§ 5Abs.

2 der Hörgeräteakustik-Meisterprüfungsordnung die fachlich und betrieblich notwendigen Kenntnisse aus den Gegenständen

  1. a)Fachtechnologie,
  2. b)Audiologie und Audiometrie,
  3. c)Hörgeräteversorgung,
  4. d)Otoplastik und Labortechnik,
  5. e)Human- und Sozialwissenschaften,
  6. f)Service und Reparaturtechnik,
  7. g)Gehörschutz,
  8. h)fachliche Sondervorschriften und Fachkalkulation zu enthalten.Betrachtet man die oben zitierte Hörgeräteakustik-Verordnung über die Zugangsvoraussetzungen und die Meisterprüfungsordnung für das Handwerk Hörgeräteakustik wird deutlich, dass der Zugang zum gegenständlichen Gewerbe neben dem Nachweis der fachlichen, praktischen Fähigkeiten auch den Nachweis von umfangreichem theoretischem Wissen erfordert. Lediglich Teil A des Moduls 1 (fachlich praktische Prüfung) und Teil A des Moduls 2 (fachlich mündliche Prüfung) werden durch die Lehrabschlussprüfung Hörgeräteakustiker, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1995,, ersetzt. Die Module 1 Teil B und Module 2 Teil B sind durch die Lehrabschlussprüfung nicht zu ersetzen. Ebenso wenig wird das Modul 3 „fachlich schriftliche Prüfung“ durch die Lehrabschlussprüfung ersetzt. Im Modul 3 „fachlich schriftliche Prüfung“ hat die Aufgabenstellung der schriftlichen Prüfung auf höherem fachlichem Niveau zu erfolgen, um die Anforderungen, die an einen Unternehmer zu stellen sind, nachweisen zu können. Die Aufgabenstellung hat

Paragraph 5, Absatz 2, der Hörgeräteakustik-Meisterprüfungsordnung die fachlich und betrieblich notwendigen Kenntnisse aus den Gegenständen

  1. a)Fachtechnologie,
  2. b)Audiologie und Audiometrie,
  3. c)Hörgeräteversorgung,
  4. d)Otoplastik und Labortechnik,
  5. e)Human- und Sozialwissenschaften,
  6. f)Service und Reparaturtechnik,,
  7. g)Gehörschutz,
  8. h)fachliche Sondervorschriften und Fachkalkulation zu enthalten. Unzweifelhaft ist es dem Beschwerdeführer gelungen, Nachweise in Bezug auf gewisse praktische und theoretische Kenntnisse zu erbringen. Die Hörgeräteakustik-Verordnung erfordert u.a. die erfolgreiche Ablegung der Meisterprüfung. Durch die erfolgreiche Ablegung der Meisterprüfung ist sichergestellt, dass das Ausbildungsniveau über dem einer erfolgreichen Lehrabschlussprüfung gelegen ist. Sowohl die Meisterprüfungsordnung als auch die höchstgerichtliche Judikatur fordern ein gewisses Maß an theoretischer Ausbildung, etwa in Form von Kursen, Fachschulungen etc. Diesbezüglich ist es dem Beschwerdeführer letztlich auch im Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten nicht gelungen, eine im Sinne der zitierten Verordnungen gleichzuhaltende grundlegende theoretische und praktische Ausbildung nachzuweisen. Dies folgt daraus, dass die vorgelegten 11 Zertifikate der xxx Akademie lediglich Teilnahmebestätigungen über die Teilnahme an eben diesen Seminaren darstellen und über deren Inhalte, welche keinesfalls die in der Hörgeräteakustiker-Meisterprüfungsordnung genannten Inhalte abdecken, keine Prüfung abgelegt wurde. Dem Inhalt nach werden durch diese Zertifikate nicht die in der Hörgeräteakustiker-Meisterprüfungsverordnung festgelegten Lehrinhalte - weder in praktischer noch in theoretischer Hinsicht - vermittelt. Zusammenfassend ist daher bei umfassender Gesamtbetrachtung sowie unter Heranziehung der gesetzlichen Bestimmungen und unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs festzustellen, dass durch die vom Beschwerdeführer beigebrachten Beweismittel nicht belegt werden konnte, dass der Beschwerdeführer über die für die Gewerbeausübung des Gewerbes „Hörgeräteakustik (Handwerk)“

§ 94Z 34 Gew

O 1994 erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen in dem Ausmaß und auf dem Niveau, wie in den gesetzlichen Vorschriften verlangt, verfügt. Zusammenfassend ist daher bei umfassender Gesamtbetrachtung sowie unter Heranziehung der gesetzlichen Bestimmungen und unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs festzustellen, dass durch die vom Beschwerdeführer beigebrachten Beweismittel nicht belegt werden konnte, dass der Beschwerdeführer über die für die Gewerbeausübung des Gewerbes „Hörgeräteakustik (Handwerk)“

Paragraph 94, Ziffer 34, GewO 1994 erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen in dem Ausmaß und auf dem Niveau, wie in den gesetzlichen Vorschriften verlangt, verfügt. Soweit im Beschwerdeschriftsatz erstmalig eingewendet wird, dass die Behörde es im Verfahren gänzlich unterlassen hätte, die Befähigung des Beschwerdeführers auf die Möglichkeit einer allenfalls in Frage kommenden Beschränkung auf eine Teiltätigkeit zu prüfen, ist auszuführen, dass unbeschadet des „offenen“ Wortlauts des

  1. Satzes des § 19 eine amtswegige Einschränkung des Antrags jedenfalls unzulässig ist; dies deshalb, weil die Feststellung der individuellen Befähigung im Sinne des § 19 (lediglich) Teil des (durch einen entsprechenden Antrag) eingeleiteten Anmeldungsverfahrens ist und in einem solchen Verfahren der Verfahrensgegenstand allein durch den Parteienantrag bestimmt wird.Soweit im Beschwerdeschriftsatz erstmalig eingewendet wird, dass die Behörde es im Verfahren gänzlich unterlassen hätte, die Befähigung des Beschwerdeführers auf die Möglichkeit einer allenfalls in Frage kommenden Beschränkung auf eine Teiltätigkeit zu prüfen, ist auszuführen, dass unbeschadet des „offenen“ Wortlauts des
  2. Satzes des Paragraph 19, eine amtswegige Einschränkung des Antrags jedenfalls unzulässig ist; dies deshalb, weil die Feststellung der individuellen Befähigung im Sinne des Paragraph 19, (lediglich) Teil des (durch einen entsprechenden Antrag) eingeleiteten Anmeldungsverfahrens ist und in einem solchen Verfahren der Verfahrensgegenstand allein durch den Parteienantrag bestimmt wird. Begehrt jemand die Feststellung der individuellen Befähigung für die eingeschränkte Ausübung eines Gewerbes, muss aus dem Antrag klar hervorgehen, in welchem Umfang eingeschränkt wird, also welche Tätigkeiten der angestrebten Gewerbeberechtigung nicht ausgeübt werden sollen (vgl. Grabler, Stolzlechner, Wendl, Kommentar zur GewO,
  3. Auflage, § 19 Rz 16, 17).Begehrt jemand die Feststellung der individuellen Befähigung für die eingeschränkte Ausübung eines Gewerbes, muss aus dem Antrag klar hervorgehen, in welchem Umfang eingeschränkt wird, also welche Tätigkeiten der angestrebten Gewerbeberechtigung nicht ausgeübt werden sollen vergleiche Grabler, Stolzlechner, Wendl, Kommentar zur GewO,
  4. Auflage, Paragraph 19, Rz 16, 17). Mit der im Beschwerdeschriftsatz vorgenommenen Formulierung „meine Befähigungen auf die Möglichkeit einer allenfalls in Frage kommenden Beschränkung auf eine Teiltätigkeit zu prüfen“ legt der Beschwerdeführer nicht konkret dar, welche Teiltätigkeit des Gewerbes angestrebt wird. Da vom Beschwerdeführer die angestrebte Teiltätigkeit des Gewerbes nicht genannt wird, kann auch nicht geprüft werden, ob der Beschwerdeführer über die entsprechenden Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen, deren Nachweis in der betreffenden Befähigungsnachweisregelung vorgeschrieben ist, für die Ausübung der in Aussicht genommenen Teiltätigkeit, verfügt. Die angefochtene Entscheidung der belangten Behörde ist zu Recht ergangen. Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2016:KLVwG.1656.7.2016

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