GVG wird die Beschwerde als unbegründetrömisch eins.
Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet a b g e w i e s e n . II. Gegen dieses Erkenntnis ist
GVG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGVG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, Verfahrensgang: Mit Eingabe vom 7.6.2016, bei der belangten Behörde eingelangt am 9.6.2016, beantragte der Beschwerdeführer die Feststellung der individuellen Befähigung
O 1994 zur Ausübung des Gewerbes „Hörgeräteakustik (Handwerk)“, unabhängig von der Gewerbeanmeldung. Seinem Ansuchen hat der Beschwerdeführer folgende Unterlagen angeschlossen: Lehrabschlussprüfungszeugnis im Lehrberuf Optiker vom 5.2.1979; Mit Eingabe vom 7.6.2016, bei der belangten Behörde eingelangt am 9.6.2016, beantragte der Beschwerdeführer die Feststellung der individuellen Befähigung
Paragraph 19, GewO 1994 zur Ausübung des Gewerbes „Hörgeräteakustik (Handwerk)“, unabhängig von der Gewerbeanmeldung. Seinem Ansuchen , hat der Beschwerdeführer folgende Unterlagen angeschlossen: Lehrabschlussprüfungszeugnis im Lehrberuf Optiker vom 5.2.1979; Lehrabschlussprüfungszeugnis im Lehrberuf Hörgeräteakustiker vom 3.2.2007, Firmenbuchauszug zur Hörgeräte xxx Fn xxx i vom 3.6.2016; Mitgliederstammblatt der WKO für die Hörgeräte xxx vom 3.6.2016; Arbeitszeugnis der xxx vom 30.6.2000 über die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Optikergeselle vom 19.11.1989 bis 30.6.2000; Dienstzeugnis der xxx vom 28.5.2005 über die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Optiker vom 1.7.2000 bis 28.5.2005; Dienstzeugnis der xxx vom 4.11.2014 über die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Augenoptiker und Hörgeräteakustiker vom 30.5.2005 bis 23.10.2014, wobei ausgeführt wird, dass nach erfolgreich bestandener Lehrabschlussprüfung im Februar 2007 der Beschwerdeführer überwiegend als Hörgeräteakustiker im Unternehmen tätig war; Versicherungsdatenauszug vom 2.6.2016; 11 Zertifikate der xxx Akademie über Seminare, die der Beschwerdeführer absolviert hat:
Vm § 94 Z 34 und § 333 Abs. 1 GewO 1994 festgestellt, dass die individuelle Befähigung des Herrn xxx für die Ausübung des reglementierten Gewerbes lautend auf „Hörgeräteakustik (Handwerk) nicht vorliegt.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 11.7.2016, xxx, wurde von der belangten Behörde
Paragraph 19, in Verbindung mit Paragraph 94, Ziffer 34 und Paragraph 333, Absatz eins, GewO 1994 festgestellt, dass die individuelle Befähigung des Herrn xxx für die Ausübung des reglementierten Gewerbes lautend auf „Hörgeräteakustik (Handwerk) nicht vorliegt. Begründend führte die Erstbehörde neben Zitierung der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu § 19 GewO 1994 im Wesentlichen aus, dass es anhand der vom Beschwerdeführer vorgelegten Belege zu prüfen gelte, ob er durch seinen individuellen Ausbildungsgang und seine bisherigen Tätigkeiten die individuelle Befähigung für das reglementierte Gewerbe „Hörgeräteakustik“
O 1994, gemessen am „formalen Zugang“, zu erfüllen vermag. Der Beschwerdeführer habe im Februar 1979 die Lehrabschlussprüfung zum Optiker und im Februar 2007 die Lehrabschlussprüfung zum Hörgeräteakustiker erfolgreich abgeschlossen und habe zudem im Zeitraum 2006 bis 2014 zahlreiche einschlägige Seminare absolviert. In fachlicher Hinsicht sei der Beschwerdeführer laut vorgelegten Dienstzeugnissen in Verbindung mit dem Versicherungsdatenauszug von 1979 bis Oktober 2014 – mit Ausnahme seiner Präsenzdienstzeit – durchgehend – zuerst als Optiker und seit 2005 auch als Hörgeräteakustiker – beschäftigt gewesen. Seit Mai 2005 sei der Beschwerdeführer mit seinem Unternehmen Hörgeräte xxx mit einem gewerberechtlichen Geschäftsführer mit dem Hörgeräteakustikgewerbe selbständig tätig. Was für die Ausübung des mittels individueller Befähigung angestrebten reglementierten Gewerbes jedoch gänzlich fehle, sei die gesetzlich vorgeschriebene Meisterprüfung. Unter Heranziehung der Hörgeräteakustiker-Meisterprüfungsordnung sei festzustellen, dass aufgrund der erfolgreich absolvierten Lehrabschlussprüfung zum Hörgeräteakustiker die Module 1 (fachlich praktische Prüfung) Teil A und 2 (fachlich mündliche Prüfung) Teil A angerechnet werden. Der Antragsteller habe es jedoch verabsäumt jeglichen Nachweis für seine Qualifikation in den Bereichen der restlichen Module zu erbringen bzw. seien diesbezügliche Kenntnisse nicht einmal behauptet worden. Festgehalten werde, dass ein Mehr an fachlich einschlägiger Tätigkeiten keinesfalls eine gesetzlich erforderliche Meisterprüfung zu ersetzen vermöge. Im Rahmen der vom § 19 GewO geschaffenen Möglichkeit, die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen auf andere Weise als im Wege der im § 18 Abs. 2 GewO genannten und zufolge einer Verordnung
O als für das jeweilige Gewerbe maßgeblich statuierten Belege nachzuweisen, sei es gleich wohl möglich, das Fehlen gewisser von der Zugangsverordnung aufgestellter Ausbildungs- und/oder Praxiskriterien durch alternative, zum selben Ziel führende Wege zu substituieren. Vom Gesetzgeber sei jedoch nicht vorgesehen Ausbildungs- und Praxisattribute zu vernachlässigen bzw. gänzlich darauf zu verzichten. Gestützt auf diese Darlegungen sei seitens der Erstbehörde abschließend festzustellen, dass die vom Antragsteller vorgelegten Beweismittel nicht ausreichen und somit die individuelle Befähigung für das Gewerbe Hörgeräteakustik nicht vorliegen würde.Begründend führte die Erstbehörde neben Zitierung der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu Paragraph 19, GewO 1994 im Wesentlichen aus, dass es anhand der vom Beschwerdeführer vorgelegten Belege zu prüfen gelte, ob er durch seinen individuellen Ausbildungsgang und seine bisherigen Tätigkeiten die individuelle Befähigung für das reglementierte Gewerbe „Hörgeräteakustik“
Paragraph 94, Ziffer 34, GewO 1994, gemessen am „formalen Zugang“, zu erfüllen vermag. Der Beschwerdeführer habe im Februar 1979 die Lehrabschlussprüfung zum Optiker und im Februar 2007 die Lehrabschlussprüfung zum Hörgeräteakustiker erfolgreich abgeschlossen und habe zudem im Zeitraum 2006 bis 2014 zahlreiche einschlägige Seminare absolviert. In fachlicher Hinsicht sei der Beschwerdeführer laut vorgelegten Dienstzeugnissen in Verbindung mit dem Versicherungsdatenauszug von 1979 bis Oktober 2014 – mit Ausnahme seiner Präsenzdienstzeit – durchgehend – zuerst als Optiker und seit 2005 auch als Hörgeräteakustiker – beschäftigt gewesen. Seit Mai 2005 sei der Beschwerdeführer mit seinem Unternehmen Hörgeräte xxx mit einem gewerberechtlichen Geschäftsführer mit dem Hörgeräteakustikgewerbe selbständig tätig. Was für die Ausübung des mittels individueller Befähigung angestrebten reglementierten Gewerbes jedoch gänzlich fehle, sei die gesetzlich vorgeschriebene Meisterprüfung. Unter Heranziehung der Hörgeräteakustiker-Meisterprüfungsordnung sei festzustellen, dass aufgrund der erfolgreich absolvierten Lehrabschlussprüfung zum Hörgeräteakustiker die Module 1 (fachlich praktische Prüfung) Teil A und 2 (fachlich mündliche Prüfung) Teil A angerechnet werden. Der Antragsteller habe es jedoch verabsäumt jeglichen Nachweis für seine Qualifikation in den Bereichen der restlichen Module zu erbringen bzw. seien diesbezügliche Kenntnisse nicht einmal behauptet worden. Festgehalten werde, dass ein Mehr an fachlich einschlägiger Tätigkeiten keinesfalls eine gesetzlich erforderliche Meisterprüfung zu ersetzen vermöge. Im Rahmen der vom , Paragraph 19, GewO geschaffenen Möglichkeit, die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen auf andere Weise als im Wege der im Paragraph 18, Absatz 2, GewO genannten und zufolge einer Verordnung
, Paragraph 18, Absatz eins, GewO als für das jeweilige Gewerbe maßgeblich statuierten Belege nachzuweisen, sei es gleich wohl möglich, das Fehlen gewisser von der Zugangsverordnung aufgestellter Ausbildungs- und/oder Praxiskriterien durch alternative, zum selben Ziel führende Wege zu substituieren. Vom Gesetzgeber sei jedoch nicht vorgesehen Ausbildungs- und Praxisattribute zu vernachlässigen bzw. gänzlich darauf zu verzichten. Gestützt auf diese Darlegungen sei seitens der Erstbehörde abschließend festzustellen, dass die vom Antragsteller vorgelegten Beweismittel nicht ausreichen und somit die individuelle Befähigung für das Gewerbe Hörgeräteakustik nicht vorliegen würde. Gegen diesen Bescheid hat der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und auszugsweise vorgebracht wie folgt: „[…] Richtig ist, dass ich mit Eingabe vom 07.06.2016 um die Feststellung des Vorliegens der individuellen Befähigung
O 1994 i.d.g.F. als Voraussetzung für die Ausübung des reglementierten Gewerbes lautend auf Hörgeräteakustik angesucht habe, wobei ich folgende Dokumente beigelegt habe: Richtig ist, dass ich mit Eingabe vom 07.06.2016 um die Feststellung des Vorliegens der individuellen Befähigung
Paragraph 19, GewO 1994 i.d.g.F. als Voraussetzung für die Ausübung des reglementierten Gewerbes lautend auf Hörgeräteakustik angesucht habe, wobei ich folgende Dokumente beigelegt habe:
Vm 94 Zif 34 und 333 Abs 1 GewO 1994 fest, dass meine individuelle Befähigung für die Ausübung des reglementierten Gewerbes lautend auf „Hörgeräteakustiker (Handwerk)" nicht vorliegt.Mit dem angefochtenen Bescheid stellt die Bürgermeisterin der xxx
Paragraphen 19, in Verbindung mit 94 Zif 34 und 333 Absatz eins, GewO 1994 fest, dass meine individuelle Befähigung für die Ausübung des reglementierten Gewerbes lautend auf „Hörgeräteakustiker (Handwerk)" nicht vorliegt. III.)römisch drei.) Dagegen richtet sich diese Beschwerde, wobei ich mich durch die Versagung der individuellen Befähigung in meinem subjektiven Recht auf antragsgemäße Bescheiderlassung bei Vorliegen der gesetzlich geforderten Voraussetzungen verletzt erachte. Die Beschwerde ist zulässig und rechtzeitig. IV.) römisch vier.) Gegenständlich verkennt die Behörde Sinn und Zweck von § 19 GewO, da es nach der erkennbaren Absicht des Gesetzgebers gerade nicht darauf ankommt, dass sämtliche in § 18 GewO durch Verordnung des BM festzulegende Voraussetzungen erfüllt sind, um eine Zugangsmöglichkeit zu jeweiligen Beruf zu schaffen, sondern vielmehr im Gegenteil dazu ein "individueller Nachweis" genügen soll. Gegenständlich verkennt die Behörde Sinn und Zweck von Paragraph 19, GewO, da es nach der erkennbaren Absicht des Gesetzgebers gerade nicht darauf ankommt, dass sämtliche in Paragraph 18, GewO durch Verordnung des BM festzulegende Voraussetzungen erfüllt sind, um eine Zugangsmöglichkeit zu jeweiligen Beruf zu schaffen, sondern vielmehr im Gegenteil dazu ein "individueller Nachweis" genügen soll. Die Behörde hat das Vorliegen der individuellen Befähigung festzustellen, wenn durch die beigebrachten Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen werden. Diesen Beweis habe ich durch folgende Dokumente geführt: Lehrabschlussprüfungszeugnis zum Optiker vom 05.02.1979, Lehrabschlussprüfungszeugnis zum Hörgeräteakustiker vom 03.02.2007, Firmenbuchauszug samt Mitgliederstammblatt der xxx der Firma Hörgeräte xxx vom 03.06.2016, Dienstzeugnis über meine Tätigkeiten als Optikergeselle vom 30.06.2000, Dienstzeugnis über meine Tätigkeiten als Optiker vom 28.05.2005, Dienstzeugnis über meine Tätigkeiten als Hörgeräteakustiker vom 04.11.2014, Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung vom 02.06.2016, 11 Zertifikate über die Absolvierung facheinschlägiger Seminare. Die von mir beigebrachten Beweismittel wurden von der belangten Behörde lediglich aufgelistet, eine inhaltliche Auseinandersetzung damit bzw. Begründung aus welchen Erwägungen sie davon ausgeht, dass ich den nach § 19 GewO vorgeschriebenen Befähigungsnachweis nicht erbringen könne bzw. inwieweit durch die beigebrachten Beweismittel die für die gegenständliche Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen auf Grund welcher Umstände nachgewiesen bzw. nicht nachgewiesen werden konnten, wird gänzlich unterlassen. Die vorgelegten Nachweise wären einzeln hinsichtlich der fachlichen Erfordernisse für die Tätigkeit des Hörgeräteakustikers schlüssig und nachvollziehbar am Maßstab der Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe zu messen bzw. zu bewerten gewesen. Folglich wäre zu prüfen gewesen, ob bzw. inwieweit die von mir beigebrachten "Belege" eine einschlägige Tätigkeit und in welchem Umfang nachweisen.Die von mir beigebrachten Beweismittel wurden von der belangten Behörde lediglich aufgelistet, eine inhaltliche Auseinandersetzung damit bzw. Begründung aus welchen Erwägungen sie davon ausgeht, dass ich den nach Paragraph 19, GewO vorgeschriebenen Befähigungsnachweis nicht erbringen könne bzw. inwieweit durch die beigebrachten Beweismittel die für die gegenständliche Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen auf Grund welcher Umstände nachgewiesen bzw. nicht nachgewiesen werden konnten, wird gänzlich unterlassen. Die vorgelegten Nachweise wären einzeln hinsichtlich der fachlichen Erfordernisse für die Tätigkeit des Hörgeräteakustikers schlüssig und nachvollziehbar am Maßstab der Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe zu messen bzw. zu bewerten gewesen. Folglich wäre zu prüfen gewesen, ob bzw. inwieweit die von mir beigebrachten "Belege" eine einschlägige Tätigkeit und in welchem Umfang nachweisen. Die von mir absolvierten fachspezifischen Seminare sowie das Faktum, dass ich seit 1979 eine einschlägige Tätigkeit ausübe wurden nur scheinbar und anlässlich der Feststellung berücksichtigt, dass eine "fachlich einschlägige Tätigkeit keinesfalls eine gesetzlich erforderliche Meisterprüfung zu ersetzen vermag. Mag dieser Auffassung auch grundsätzlich beizupflichten sein, vermag diese Feststellung deutlich zu machen, dass die belangte Behörde nicht hinreichend zwischen den Bestimmungen der §§ 18 und 19 GewO differenziert, zumal gerade für die „individuelle Befähigung“ (als Alternative) niemals eine Meisterprüfung erforderlich ist, somit auch nicht Maßstab sein kann! Die von mir absolvierten fachspezifischen Seminare sowie das Faktum, dass ich seit 1979 eine einschlägige Tätigkeit ausübe wurden nur scheinbar und anlässlich der Feststellung berücksichtigt, dass eine "fachlich einschlägige Tätigkeit keinesfalls eine gesetzlich erforderliche Meisterprüfung zu ersetzen vermag. Mag dieser Auffassung auch grundsätzlich beizupflichten sein, vermag diese Feststellung deutlich zu machen, dass die belangte Behörde nicht hinreichend zwischen den Bestimmungen der Paragraphen 18 und 19 GewO differenziert, zumal gerade für die „individuelle Befähigung“ (als Alternative) niemals eine Meisterprüfung erforderlich ist, somit auch nicht Maßstab sein kann! Auch habe ich keinesfalls den "Ersatz der Meisterprüfung" lediglich mit einer langen Dauer einschlägiger Berufsausübung gerechtfertigt; vielmehr ist in Gesamtschau aller Dokumente inkl der langen Berufsausübung letztendlich die individuelle Befähigung anzuerkennen. Die Behörde hat es darüber hinaus aufgrund dieser irrigen Rechtsmeinung im Verfahren auch gänzlich unterlassen, meine Befähigungen auf die Möglichkeit einer allenfalls in Frage kommenden Beschränkung auf eine Teiltätigkeit zu prüfen. V.) römisch fünf.) Aus den dargelegten Gründen stelle ich daher an das Landesverwaltungsgericht Kärnten höflich nachstehende ANTRÄGE 1.)
GVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen und 1.)
Paragraph 24, VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen und 2.)
Aritkel 130 Abs. 4, B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden und festzustellen, dass die Voraussetzungen zur individuellen Befähigung
O für die Ausübung des reglementierten Gewerbes „Hörgeräteakustik (Handwerk)"
O vorliegen,
Aritkel 130 Absatz 4,, B-VG und Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden und festzustellen, dass die Voraussetzungen zur individuellen Befähigung
Paragraph 19, GewO für die Ausübung des reglementierten Gewerbes „Hörgeräteakustik (Handwerk)"
Paragraph 94, Ziffer 34, GewO vorliegen, in eventu 3.) den angefochtenen Bescheid
GVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.“den angefochtenen Bescheid
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.“ Im Gegenstand hat am 27.9.2016 eine öffentlich mündliche Verhandlung stattgefunden, zu welcher der Beschwerdeführer geladen wurde. Der Beschwerdeführer ist zur Verhandlung am 27.9.2016 nicht erschienen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers verwies auf das Vorbringen im Beschwerdeschriftsatz und gab befragt, ob weitere Beweismittel zum Nachweis der individuellen Befähigung des Beschwerdeführers vorgelegt werden, zu Protokoll, dass keine weiteren Beweismittel vorgelegt werden. Ob hinsichtlich der vorgelegten 11 Zertifikate (Seminarbesuche) der xxx Akademie auch Prüfungen vom Beschwerdeführer abgelegt wurden, konnte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers keine Auskunft geben. Ebenso konnte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zu den auf den Zertifikaten angeführten Trainern keine Auskunft geben, lediglich, dass diese vermutlich befähigte Mitarbeiter der Firma xxx sind. Über die Qualität und Aussagekraft der vorgelegten Zertifikate der xxx Akademie und ob auch eine negative Beurteilung bei einem Seminar der xxx Akademie möglich ist, konnte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers keine Auskunft geben. Mit Schriftsatz vom 27.9.2016 wurde vom Landesverwaltungsgericht Kärnten eine Anfrage an die xxx Akademie bezüglich der vom Beschwerdeführer vorgelegten Zertifikate gestellt, mit welcher ersucht wurde mitzuteilen:
den Vorschriften über die land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildung erbracht werden.
den Vorschriften über die land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildung erbracht werden. § 19 Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994 idgF lautet:Paragraph 19, Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994 idgF lautet: Kann der nach § 18 Abs. 1 vorgeschriebene Befähigungsnachweis nicht erbracht werden, so hat die Behörde unter Bedachtnahme auf Vorschriften
4 das Vorliegen der individuellen Befähigung festzustellen, wenn durch die beigebrachten Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen werden. Die Behörde hat das Vorliegen der individuellen Befähigung mit der Beschränkung auf Teiltätigkeiten des betreffenden Gewerbes auszusprechen, wenn die Befähigung nur in diesem Umfang vorliegt. § 373d Abs. 5 ist sinngemäß anzuwenden.Kann der nach Paragraph 18, Absatz eins, vorgeschriebene Befähigungsnachweis nicht erbracht werden, so hat die Behörde unter Bedachtnahme auf Vorschriften
Paragraph 18, Absatz 4, das Vorliegen der individuellen Befähigung festzustellen, wenn durch die beigebrachten Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen werden. Die Behörde hat das Vorliegen der individuellen Befähigung mit der Beschränkung auf Teiltätigkeiten des betreffenden Gewerbes auszusprechen, wenn die Befähigung nur in diesem Umfang vorliegt. Paragraph 373 d, Absatz 5, ist sinngemäß anzuwenden. § 94 Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994 idgF lautet:Paragraph 94, Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994 idgF lautet: Folgende Gewerbe sind reglementierte Gewerbe: […]
sind nicht mehr zu berücksichtigen, wenn der Inhaber des Zeugnisses seit der Absolvierung der Meisterprüfung, der Lehrabschlussprüfung, der schulischen Ausbildung oder der fachlichen Tätigkeit zehn Jahre lang nicht mehr die den Gegenstand des Gewerbes bildenden Tätigkeiten ausgeübt hat.Paragraph 2, Zeugnisse
Paragraph eins, sind nicht mehr zu berücksichtigen, wenn der Inhaber des Zeugnisses seit der Absolvierung der Meisterprüfung, der Lehrabschlussprüfung, der schulischen Ausbildung oder der fachlichen Tätigkeit zehn Jahre lang nicht mehr die den Gegenstand des Gewerbes bildenden Tätigkeiten ausgeübt hat. Die Verordnung der Bundesinnung der Augenoptiker, Orthopädietechniker, Bandagisten und Hörgeräteakustiker über die Meisterprüfung für das Handwerk der Hörgeräteakustik (Hörgeräteakustiker-Meisterprüfungsverordnung) lautet wie folgt: Auf Grund der §§ 21 und 352a Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet: Auf Grund der Paragraphen 21 und 352 a Absatz 2, der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2002,, wird verordnet: Anwendung der Allgemeinen Prüfungsordnung § 1. Auf die Durchführung der Meister-Prüfung für das Handwerk Hörgeräteakustik (§ 94 Z 34 GewO 1994) ist die Allgemeine Prüfungsordnung, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Paragraph eins, Auf die Durchführung der Meister-Prüfung für das Handwerk Hörgeräteakustik (Paragraph 94, Ziffer 34, GewO 1994) ist die Allgemeine Prüfungsordnung, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. § 2. Die Meisterprüfung besteht aus 5 Modulen. Paragraph 2, Die Meisterprüfung besteht aus 5 Modulen. Modul 1: Fachlich praktische Prüfung § 3.
O 1994 die formellen Zugangsvoraussetzungen zur Ausübung des Gewerbes der Hörgeräteakustik (Handwerk) fest. Die oben zitierte Hörgeräteakustik-Verordnung legt
Paragraph 18, Absatz eins, GewO 1994 die formellen Zugangsvoraussetzungen zur Ausübung des Gewerbes der Hörgeräteakustik (Handwerk) fest. Kommt nun keiner der in dieser Verordnung vorgezeichneten Wege – wie beim Beschwerdeführer, der die im § 1 Z 1 lit. c geforderte Meisterprüfung nicht abgelegt hat und auch nicht den
a erforderlichen Besuch einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen, deren Ausbildung im Bereich Elektronik mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, nachweist – in Betracht, kann die Befähigung nach § 19 GewO 1994 auch dadurch nachgewiesen werden, dass der Bewerber durch entsprechende Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachweist (individueller Befähigungsnachweis).Kommt nun keiner der in dieser Verordnung vorgezeichneten Wege – wie beim Beschwerdeführer, der die im Paragraph eins, Ziffer eins, Litera c, geforderte Meisterprüfung nicht abgelegt hat und auch nicht den
Paragraph eins, Ziffer 2, Litera a, erforderlichen Besuch einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen, deren Ausbildung im Bereich Elektronik mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, nachweist – in Betracht, kann die Befähigung nach Paragraph 19, GewO 1994 auch dadurch nachgewiesen werden, dass der Bewerber durch entsprechende Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachweist (individueller Befähigungsnachweis). Beim individuellen Befähigungsnachweis wird demnach der
1 leg.cit. vorgeschriebene Befähigungsnachweis durch sonstige Nachweise ersetzt, die jene Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen belegen, die für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes erforderlich sind. Beim individuellen Befähigungsnachweis wird demnach der
Paragraph 18, Absatz eins, leg.cit. vorgeschriebene Befähigungsnachweis durch sonstige Nachweise ersetzt, die jene Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen belegen, die für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes erforderlich sind. Die Beurteilung, ob durch diese (sonstigen) Nachweise die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen belegt werden, hat daher am Maßstab der den Befähigungsnachweis im Sinne des § 18 Abs. 1 GewO 1994 festlegenden Vorschriften (Zugangsvoraussetzungen) zu erfolgen (vgl. VwGH 30.11.2006, Zahl: 2005/04/0163). Die Beurteilung, ob durch diese (sonstigen) Nachweise die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen belegt werden, hat daher am Maßstab der den Befähigungsnachweis im Sinne des Paragraph 18, Absatz eins, GewO 1994 festlegenden Vorschriften (Zugangsvoraussetzungen) zu erfolgen vergleiche VwGH 30.11.2006, Zahl: 2005/04/0163). Aufgrund sonstiger Nachweise kann die erforderliche Befähigung somit nur dann belegt werden, wenn die vom Antragsteller absolvierte Ausbildung (Bildungsgang, bisherige Tätigkeit) das Ausbildungsziel in gleicher Weise verwirklicht wie in den erwähnten Vorschriften (vgl. VwGH 18.5.2005, Zahl: 2004/04/0188, 6.4.2005, Zahl: 2004/04/0047 u.a.).Aufgrund sonstiger Nachweise kann die erforderliche Befähigung somit nur dann belegt werden, wenn die vom Antragsteller absolvierte Ausbildung (Bildungsgang, bisherige Tätigkeit) das Ausbildungsziel in gleicher Weise verwirklicht wie in den erwähnten Vorschriften vergleiche VwGH 18.5.2005, Zahl: 2004/04/0188, 6.4.2005, Zahl: 2004/04/0047 u.a.). Das bedeutet, vom Vorliegen der individuellen Befähigung im Sinne des § 19 GewO 1994 kann nur dann gesprochen werden, wenn aufgrund der vom Antragsteller beigebrachten Unterlagen die Annahme gerechtfertigt erscheint, dass er immerhin über so viele Kenntnisse und Erfahrungen verfügt, die als erforderlich erachtet werden, um Leistungen erbringen zu können, welche in der Regel von Inhabern des betreffenden Gewerbes verlangt werden.Das bedeutet, vom Vorliegen der individuellen Befähigung im Sinne des Paragraph 19, GewO 1994 kann nur dann gesprochen werden, wenn aufgrund der vom Antragsteller beigebrachten Unterlagen die Annahme gerechtfertigt erscheint, dass er immerhin über so viele Kenntnisse und Erfahrungen verfügt, die als erforderlich erachtet werden, um Leistungen erbringen zu können, welche in der Regel von Inhabern des betreffenden Gewerbes verlangt werden. Gegenständlich bilden den Entscheidungsmaßstab für die Beurteilung des Vorliegens der individuellen Befähigung daher die Inhalte der oben zitierten Zugangsverordnung für das Hörgeräteakustikgewerbe. Als weiterer Maßstab für die Beurteilung der theoretischen und praktischen Kenntnisse des Beschwerdeführers ist die Verordnung der Bundesinnung der Augenoptiker, Orthopädietechniker, Bandagisten und Hörgeräteakustiker über die Meisterprüfung für das Handwerk der Hörgeräteakustik (Hörgeräteakustiker-Meisterprüfungsordnung), welche oben auszugsweise wiedergegeben wurde, heranzuziehen. Der Beschwerdeführer kann die in der Hörgeräteakustik-Verordnung festgelegten Zugangsvoraussetzungen nicht nachweisen, zumal die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Hörgeräteakustik nur als erfüllt anzusehen ist, wenn neben der erforderlich abgelegten Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Hörgeräteakustiker oder in einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf und einer mindestens zweijährigen fachlichen Tätigkeit,
c auch die Meisterprüfung erfolgreich abgelegt wurde. Weiters wäre die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Hörgeräteakustik als erfüllt anzusehen, wenn
Z 2 neben einer mindestens eineinhalbjährigen fachlichen Tätigkeit Zeugnisse über den erfolgreichen Besuch einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen, deren Ausbildung im Bereich Elektronik mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, nachgewiesen werden. Der Beschwerdeführer kann die in der Hörgeräteakustik-Verordnung festgelegten Zugangsvoraussetzungen nicht nachweisen, zumal die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Hörgeräteakustik nur als erfüllt anzusehen ist, wenn neben der erforderlich abgelegten Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Hörgeräteakustiker oder in einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf und einer mindestens zweijährigen fachlichen Tätigkeit,
Paragraph eins, Ziffer eins, Litera c, auch die Meisterprüfung erfolgreich abgelegt wurde. Weiters wäre die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Hörgeräteakustik als erfüllt anzusehen, wenn
Paragraph eins, Ziffer 2, neben einer mindestens eineinhalbjährigen fachlichen Tätigkeit Zeugnisse über den erfolgreichen Besuch einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen, deren Ausbildung im Bereich Elektronik mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, nachgewiesen werden. Da der Beschwerdeführer mangels Nachweises der abgelegten Meisterprüfung
c der Hörgeräteakustik-Verordnung bzw. mangels Nachweises eines Zeugnisses über den erfolgreichen Besuch einer berufsbildenden höheren Schule im Sinne des § 1 Z 2 lit. a Hörgeräteakustik-Verordnung die Zugangsvoraussetzungen nach der Hörgeräteakustik-Verordnung nicht erfüllt, wurde von der Erstbehörde zu Recht der Bescheid auf § 19 GewO 1994 gestützt.Da der Beschwerdeführer mangels Nachweises der abgelegten Meisterprüfung
Paragraph eins, Ziffer eins, Litera c, der Hörgeräteakustik-Verordnung bzw. mangels Nachweises eines Zeugnisses über den erfolgreichen Besuch einer berufsbildenden höheren Schule im Sinne des Paragraph eins, Ziffer 2, Litera a, Hörgeräteakustik-Verordnung die Zugangsvoraussetzungen nach der Hörgeräteakustik-Verordnung nicht erfüllt, wurde von der Erstbehörde zu Recht der Bescheid auf Paragraph 19, GewO 1994 gestützt. Die belangte Behörde ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Feststellungen der individuellen Befähigung für das Gewerbe der Hörgeräteakustik nicht vorliegen. Die individuelle Befähigung stellt keine einfachere sondern nur eine andere Möglichkeit dar, den Befähigungsnachweis zu erbringen. Zweck der Bestimmung ist den beruflichen Zugang auf verschiedenste Arten erlangen zu können, wodurch die Qualitätssicherung aber nicht in den Hintergrund gedrängt werden soll. Die Behörde hat daher – wie oben bereits ausgeführt – den Bildungsgang des Beschwerdeführers mit den Rechtsvorschriften über den standardisierten Befähigungsnachweis zu vergleichen und aufgrund dieses Vergleichs zu beurteilen, ob der tatsächlich absolvierte Bildungsgang dem in den Zugangsbestimmungen festgelegten Bildungsziel entspricht. Kann dies bejaht werden, ist der individuelle Befähigungsnachweis festzustellen; entspricht die tatsächlich absolvierte Ausbildung nicht den ausbildungsrechtlichen Anforderungen, darf eine Feststellung im Sinne des § 19 GewO 1994 nicht getroffen werden.Die Behörde hat daher – wie oben bereits ausgeführt – den Bildungsgang des Beschwerdeführers mit den Rechtsvorschriften über den standardisierten Befähigungsnachweis zu vergleichen und aufgrund dieses Vergleichs zu beurteilen, ob der tatsächlich absolvierte Bildungsgang dem in den Zugangsbestimmungen festgelegten Bildungsziel entspricht. Kann dies bejaht werden, ist der individuelle Befähigungsnachweis festzustellen; entspricht die tatsächlich absolvierte Ausbildung nicht den ausbildungsrechtlichen Anforderungen, darf eine Feststellung im Sinne des Paragraph 19, GewO 1994 nicht getroffen werden. Vorliegend legt die Hörgeräteakustik-Verordnung das Vorliegen der erfolgreich abgelegten Meisterprüfung unter § 1 Z 1 lit. c fest. Die zu beherrschenden Kenntnisse und Fähigkeiten sowie Inhalte der Meisterprüfung werden in der Hörgeräteakustiker-Meisterprüfungsordnung – wie oben wiedergegeben – festgelegt. Vorliegend legt die Hörgeräteakustik-Verordnung das Vorliegen der erfolgreich abgelegten Meisterprüfung unter Paragraph eins, Ziffer eins, Litera c, fest. Die zu beherrschenden Kenntnisse und Fähigkeiten sowie Inhalte der Meisterprüfung werden in der Hörgeräteakustiker-Meisterprüfungsordnung – wie oben wiedergegeben – festgelegt. Dem Beschwerdeführer wird zugestanden, dass er anhand der beigebrachten Unterlagen ein gewisses Niveau an Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen verfügt. Es trifft zwar zu, dass die Zugangsverordnung lediglich dem Maßstab für die Erteilung der individuellen Befähigung im Sinne des § 19 GewO 1994 bilden soll, d.h. letztlich aber auch, dass die Erfahrungen, Kenntnisse und Fähigkeiten eines Gewerbeinhabers, der das Gewerbe aufgrund der erteilten individuellen Befähigung ausübt, jenen eines das Gewerbe aufgrund der formellen Befähigung Ausübenden, um nichts nachstehen dürfen. Vom Vorliegen der individuellen Befähigung kann nur dann gesprochen werden, wenn die für die Ausübung des Hörgeräteakustikgewerbes erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen in allen Bereich nachgewiesen werden.Es trifft zwar zu, dass die Zugangsverordnung lediglich dem Maßstab für die Erteilung der individuellen Befähigung im Sinne des Paragraph 19, GewO 1994 bilden soll, d.h. letztlich aber auch, dass die Erfahrungen, Kenntnisse und Fähigkeiten eines Gewerbeinhabers, der das Gewerbe aufgrund der erteilten individuellen Befähigung ausübt, jenen eines das Gewerbe aufgrund der formellen Befähigung Ausübenden, um nichts nachstehen dürfen. Vom Vorliegen der individuellen Befähigung kann nur dann gesprochen werden, wenn die für die Ausübung des Hörgeräteakustikgewerbes erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen in allen Bereich nachgewiesen werden. Betrachtet man die oben zitierte Hörgeräteakustik-Verordnung über die Zugangsvoraussetzungen und die Meisterprüfungsordnung für das Handwerk Hörgeräteakustik wird deutlich, dass der Zugang zum gegenständlichen Gewerbe neben dem Nachweis der fachlichen, praktischen Fähigkeiten auch den Nachweis von umfangreichem theoretischem Wissen erfordert. Lediglich Teil A des Moduls 1 (fachlich praktische Prüfung) und Teil A des Moduls 2 (fachlich mündliche Prüfung) werden durch die Lehrabschlussprüfung Hörgeräteakustiker, BGBl. Nr. 609/1995, ersetzt. Die Module 1 Teil B und Module 2 Teil B sind durch die Lehrabschlussprüfung nicht zu ersetzen. Ebenso wenig wird das Modul 3 „fachlich schriftliche Prüfung“ durch die Lehrabschlussprüfung ersetzt. Im Modul 3 „fachlich schriftliche Prüfung“ hat die Aufgabenstellung der schriftlichen Prüfung auf höherem fachlichem Niveau zu erfolgen, um die Anforderungen, die an einen Unternehmer zu stellen sind, nachweisen zu können. Die Aufgabenstellung hat
2 der Hörgeräteakustik-Meisterprüfungsordnung die fachlich und betrieblich notwendigen Kenntnisse aus den Gegenständen
Paragraph 5, Absatz 2, der Hörgeräteakustik-Meisterprüfungsordnung die fachlich und betrieblich notwendigen Kenntnisse aus den Gegenständen
O 1994 erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen in dem Ausmaß und auf dem Niveau, wie in den gesetzlichen Vorschriften verlangt, verfügt. Zusammenfassend ist daher bei umfassender Gesamtbetrachtung sowie unter Heranziehung der gesetzlichen Bestimmungen und unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs festzustellen, dass durch die vom Beschwerdeführer beigebrachten Beweismittel nicht belegt werden konnte, dass der Beschwerdeführer über die für die Gewerbeausübung des Gewerbes „Hörgeräteakustik (Handwerk)“
Paragraph 94, Ziffer 34, GewO 1994 erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen in dem Ausmaß und auf dem Niveau, wie in den gesetzlichen Vorschriften verlangt, verfügt. Soweit im Beschwerdeschriftsatz erstmalig eingewendet wird, dass die Behörde es im Verfahren gänzlich unterlassen hätte, die Befähigung des Beschwerdeführers auf die Möglichkeit einer allenfalls in Frage kommenden Beschränkung auf eine Teiltätigkeit zu prüfen, ist auszuführen, dass unbeschadet des „offenen“ Wortlauts des
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.