← Österreich

{'item': 'KLVwG-2157/4/2016'}

Obsah (4)§ 50§ 52§ 25a§ 19

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum28.12.2016 GeschäftszahlKLVwG-2157/4/2016 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch die Richterin xxx über die Beschwerd

§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründetrömisch eins.

Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet a b g e w i e s e n . II.

§ 52Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - Vw

GVG hat der Beschwerdeführer einen Verfahrenskostenbeitrag in der Höhe von € 40,-- zu leisten.römisch zwei.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Verfahrenskostenbeitrag in der Höhe von € 40,-- zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz - Vw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz - VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG u n z u l ä s s i g . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem in Beschwerde gezogenen Straferkenntnis wurde dem Rechtsmittelwerber angelastet, er habe in der freien Landschaft außerhalb von behördlich bewilligten Campingplätzen und sonstigen im Zusammenhang mit Wohngebäuden stehenden, besonders gestalteten Flächen, verbotswidrig gezeltet. Als Tatzeit wurde 16.07.2016 bis 17.07.2016, als Uhrzeit ca. 20.00 Uhr bis 08.11 Uhr angeführt, als Tatort die Gemeinde xxx, xxx, das Grundstück Nr. xxx, KG xxx. Wegen der Verwaltungsübertretung nach § 15 Abs. 1 iVm § 67 Abs. 1 lit. f K-NSG wurde gegen den Beschwerdeführer im Sinn des § 67 Abs. 1 K-NSG eine Geldstrafe im Betrag von € 200,-- verhängt.Mit dem in Beschwerde gezogenen Straferkenntnis wurde dem Rechtsmittelwerber angelastet, er habe in der freien Landschaft außerhalb von behördlich bewilligten Campingplätzen und sonstigen im Zusammenhang mit Wohngebäuden stehenden, besonders gestalteten Flächen, verbotswidrig gezeltet. Als Tatzeit wurde 16.07.2016 bis 17.07.2016, als Uhrzeit ca. 20.00 Uhr bis 08.11 Uhr angeführt, als Tatort die Gemeinde xxx, xxx, das Grundstück Nr. xxx, KG xxx. Wegen der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 15, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 67, Absatz eins, Litera f, K-NSG wurde gegen den Beschwerdeführer im Sinn des Paragraph 67, Absatz eins, K-NSG eine Geldstrafe im Betrag von € 200,-- verhängt. Im fristgerecht eingebrachten Beschwerdeschriftsatz führte der Rechtsmittelwerber aus, für den in Rede stehenden Abschnitt des xxx die Jahresfischerkarte zu besitzen, um dort seinem Hobby, nämlich dem Fischen, nachzugehen. Er sei im heurigen Jahr schon des Öfteren von der Polizei kontrolliert worden, habe es noch nie ein Problem gegeben, da er kein Zelt, sondern einen Brolly ohne Boden und ohne Heringe aufgestellt habe. Bei einem Brolly handle es sich definitiv nicht um ein Zelt, sondern einen Regen-/Sonnenschirm. Im Sinn des § 15 Abs. 1 K-NSG stelle das Aufstellen eines Schirmes auch mit einzippbaren Seitenwänden ohne Bodenverankerung keine Gesetzesübertretung dar. Im Übrigen habe die Polizei bei ihrem Eintreffen keine Zelte oder ähnliches festgestellt. Im fristgerecht eingebrachten Beschwerdeschriftsatz führte der Rechtsmittelwerber aus, für den in Rede stehenden Abschnitt des xxx die Jahresfischerkarte zu besitzen, um dort seinem Hobby, nämlich dem Fischen, nachzugehen. Er sei im heurigen Jahr schon des Öfteren von der Polizei kontrolliert worden, habe es noch nie ein Problem gegeben, da er kein Zelt, sondern einen Brolly ohne Boden und ohne Heringe aufgestellt habe. Bei einem Brolly handle es sich definitiv nicht um ein Zelt, sondern einen Regen-/Sonnenschirm. Im Sinn des Paragraph 15, Absatz eins, K-NSG stelle das Aufstellen eines Schirmes auch mit einzippbaren Seitenwänden ohne Bodenverankerung keine Gesetzesübertretung dar. Im Übrigen habe die Polizei bei ihrem Eintreffen keine Zelte oder ähnliches festgestellt. Sachverhalt: Der am 03.08.1978 geborene Beschwerdeführer ist Inhaber einer Jahresfischerkarte, welche ihn zum Fischen in der Drau im Bereich des sogenannten „xxx“ berechtigt. In der Nacht vom 16. auf den 17.07.2017, von ca. 20.00 Uhr bis 08.11 Uhr stellte der Beschwerdeführer in der Gemeinde xxx, xxx, auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, einen sogenannten Brolly auf. Dieses Grundstück liegt in der freien Landschaft und handelt es sich dabei weder um einen behördlich bewilligten Campingplatz noch um eine sonstige im Zusammenhang mit Wohngebäuden stehende, besonders gestaltete Fläche. Im Brolly stellte er ein Liegebett, auf welchem er sich hinlegte, auf und deponierte darin einige Kübel mit Fischereiutensilien. Der Brolly des Beschwerdeführers weist ein Gewicht von ca. 6 kg auf, ist aus wasserdichtem Gewebe hergestellt, lässt sich wie ein Schirm öffnen, ist an der Rückseite geschlossen, an der Vorderseite offen und verfügt über keinen Boden. Nach dem Öffnen des Brolly lässt sich die mittlere Schirmstange herausschrauben, wodurch der Innenraum mehr Platz bietet. In der Zelthaut befindet sich ein Skelett aus Stäben, durch welches der Brolly Stabilität erhält. Er verfügt weder über Seilabspannungen noch sind Heringe zum Fixieren erforderlich. Der Beschwerdeführer legte eine Beschreibung des Herstellers des Brolly vor, der Folgendes zu entnehmen ist: „Das neue Cabrio Hybrid Brolly System stellt eine Evolution des klassischen Brolly dar. Es handelt sich um ein Zelt aus wasserdichtem und atmungsaktivem Gewebe mit 20000 mm Wassersäule, leicht aufzubauen, für einen maximalen Komfort. Dank dem Vorzelt, das mit einem Vorpaneel mit Fliegengitter ergänzt werden kann, ist es einfach ideal für lange Sessions. Hybrid Brolly System, weil wir immer das Beste wollen. FEATURES ● Wasserdichtes und atmungsaktives Polyester 75D mit 20.000 Wassersäule. ● Versiegelte Reißverschlüsse ● Klassische Rahmenstruktur ● Seitliche Glasfaserträger um maximale Stabilität und Platzausbeute zu gewährleisten ● Clip-in-Mechanismus ● Regenwasserumleitungssystem ● Herausnehmbares Vorpanel mit zentraler Tür und Seitenfenstern ● Türen und Fenster ausgestattet mit Fliegengitter ● 40cm ausbaufähige Veranda einfach durch Zip zu montieren ● Mozzy mesh Panel mit frontaler oder kompletter Öffnung ● Herausnehmbares winterfestes PVC-Fenster ● Doppelte Umfang-D-Ringe für eine bessere Zeltfestpflockung auf unebenem Boden ● Doppelte Reißverschlüsse zum Öffnen bei schlechtem Wetter ● Rostfreie D-Ringe und verstärkte Abspannösen ● Klett-Rutenhalter hinten und vorne ● Robuste PVC Umfangsschicht für Bodenisolierung ● Gewicht: 10,4kg (exklusive Bodenplatte und Heringen) ● Ausgestattet mit: - praktischer Tragetasche - 14 Heringen - robuster PVC Bodenplatte mit Klipps - Zeltvergrößerung möglich.“ Die Anzeige wurde von einer Privatperson wegen Besitzstörung erstattet. Obiger Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Gesamtakt, hier insbesondere den Lichtbildern sowie dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens. Der Beschwerdeführer erklärte in der Verhandlung anhand eines der der Anzeige angeschlossenen Lichtbilder, welchen Brolly er benützt hatte und legte eine Beschreibung des Brolly-Herstellers (Beilage ./A) vor. Im Übrigen bestritt der Beschwerdeführer den Sachverhalt nicht. Rechtliche Beurteilung: Nach § 15 Abs. 1 K-NSG ist es in der freien Landschaft, außerhalb von behördlich bewilligten Campingplätzen und sonstigen im Zusammenhang mit Wohngebäuden stehenden, besonders gestalteten Flächen wie Vorgärten, Haus- und Obstgärten verboten zu zelten oder Wohnwagen abzustellen.Nach Paragraph 15, Absatz eins, K-NSG ist es in der freien Landschaft, außerhalb von behördlich bewilligten Campingplätzen und sonstigen im Zusammenhang mit Wohngebäuden stehenden, besonders gestalteten Flächen wie Vorgärten, Haus- und Obstgärten verboten zu zelten oder Wohnwagen abzustellen. Dem Kommentar zum K-NSG ist Folgendes zu entnehmen: „Es soll das wilde Campieren mit allen Konsequenzen einer ungeregelten Ver- und Entsorgung in der freien Landschaft unterbunden werden. Damit soll nicht nur das Zelten sondern auch das Campieren verboten sein.“ Anhand der im Akt erliegenden Lichtbilder steht fest, dass der Beschuldigte seinen Brolly zweifelsfrei in der freien Landschaft im Sinn des § 5 Abs. 1 K-NSG abgestellt hat. Nach dieser Gesetzesbestimmung ist freie Landschaft der Bereich außerhalb von geschlossenen Siedlungen und der zum Siedlungsbereich gehörigen besonders gestalteten Flächen, wie Vorgärten, Haus- und Obstgärten. Anhand der im Akt erliegenden Lichtbilder steht fest, dass der Beschuldigte seinen Brolly zweifelsfrei in der freien Landschaft im Sinn des Paragraph 5, Absatz eins, K-NSG abgestellt hat. Nach dieser Gesetzesbestimmung ist freie Landschaft der Bereich außerhalb von geschlossenen Siedlungen und der zum Siedlungsbereich gehörigen besonders gestalteten Flächen, wie Vorgärten, Haus- und Obstgärten. Gegenständlich stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer im Sinn des § 15 Abs. 1 K-NSG gezeltet hat. Gegenständlich stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer im Sinn des Paragraph 15, Absatz eins, K-NSG gezeltet hat. Nach www.duden.de/rechtschreibung/zelt handelt es sich bei einem Zelt um eine meist sehr einfache hausähnliche Konstruktion aus Stangen, Stoffbahnen, Fellen o.Ä., die relativ leicht auf- und wieder abgebaut und mitgenommen werden kann und zum vorübergehenden Aufenthalt oder als Behausung dient. https://de.wikipedia.org/wiki/Zelt definiert ein Zelt als einen leichten, oft temporären Bau, dessen Hülle aus Membranen (v.a. Textil, Plane, aber auch Leder, Folie etc.) besteht. In der Regel besteht ein Zelt aus dieser „Zelthaut“ und einer leichten, innenliegenden Tragkonstruktion (Gerüst). Die Tragkonstruktion besteht üblicherweise aus einem Skelett an Stäben aus Holz, Bambus, Kunststoff oder Metall einerseits und Seil-Abspannungen andererseits. … Zelte dienen dem temporären Aufenthalt, dem temporären Lagern von Gütern, als Unterkunft auf Reisen und Expeditionen, als temporäre Versammlungsstätte oder dem Wohnen von Nomaden. Nach Meyers Großes Konversationslexikon handelt es sich bei einem Zelt um ein leichtes Obdach aus einem Gerüst von Holz oder Eisen und einem Mantel aus wasserdichtem Zelttuch (Zeltleinwand, Zeltmantel), das mit Leinen und Pflöcken (Heringen) befestigt wird, besonders als Unterkunft für Truppen. Die Zelte sind kegel- oder dachförmig, auch hausartig mit mehr oder weniger hohen senkrechten Wänden. … „Brolly“ hat nach https://en.oxforddictionaries.com die informelle Bedeutung für „umbrella“, also Schirm. Nach https://www.mk-angelsport.de handelt es sich bei einem Brolly um ein Schirmzelt (Anglerschirm), welches zur Rückseite hin geschlossen ist. Die ersten Schirmzelte waren noch wirkliche Angelschirme, welche den Namen Brolly noch nicht verdienten. Die Schirmzelte der ersten Generation konnten nur bedingt schräg aufgebaut werden, da die mittlere Schirmstange nicht herausnehmbar war. Nach Wikipedia sind „Zelten“ und „Campieren“ ident. Ausgehend von obigen Definitionen ist auf § 1 K-NSG zu verweisen, wonach die Natur als Lebensgrundlage des Menschen so zu schützen und zu pflegen ist, dassAusgehend von obigen Definitionen ist auf Paragraph eins, K-NSG zu verweisen, wonach die Natur als Lebensgrundlage des Menschen so zu schützen und zu pflegen ist, dass a) ihre Vielfalt, Eigenart und Schönheit, b) der Artenreichtum der heimischen Tier- und Pflanzenwelt und deren natürliche Lebensräume sowie c) ein ungestörtes Wirkungsgefüge des Lebenshaushaltes der Natur erhalten und nachhaltig gesichert werden. Im Anlassfall ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer verbotswidrig gezeltet hat. Er hat in einer leicht auf- und wieder abbaubaren Konstruktion, deren Hülle aus Membranen mit einem innenliegenden Skelett aus Stäben besteht, während des nächtlichen Karpfenfischens Aufenthalt genommen. Der von ihm verwendete Brolly stellt zweifelsfrei ein Zelt dar, unmaßgeblich sind das Fehlen eines Bodens sowie von Seilabspannungen und Heringen. Allein ausschlaggebend ist die Möglichkeit einer rasch zu errichtenden Unterkunftsmöglichkeit. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus den vorgelegten Lichtbildbeilagen und dem Teil des Prospektes des Herstellers (Beilage ./A). Es trifft zu, dass der Gesetzestext des Kärntner Naturschutzgesetzes keine Definition des Begriffes „zelten“ enthält. Dass der vom Beschwerdeführer benutzte Brolly jedoch zum Zelten dient, ergibt sich aus dem Ermittlungsergebnis, hier vor allem aus dem ihm vom Beschwerdeführer zugeführten Zweck, nämlich der nächtlichen Unterkunftnahme auf einer Liege während des Karpfenfischens sowie der Aufbewahrung von Angelzubehör sowie aus der Beschreibung des Herstellers, wonach es sich „um ein Zelt aus wasserdichtem und atmungsaktivem Gewebe“ handelt (Beilage ./A). Die in § 1 Abs. 1 K-NSG zum Ausdruck gebrachte Intention des Gesetzgebers, die Natur als Lebensgrundlage des Menschen zu schützen und zu pflegen, kommt u.a. im Verbot des Zeltens in der freien Landschaft zum Ausdruck. Der Beschwerdeführer hat gegen diese Vorschrift eindeutig verstoßen.Die in Paragraph eins, Absatz eins, K-NSG zum Ausdruck gebrachte Intention des Gesetzgebers, die Natur als Lebensgrundlage des Menschen zu schützen und zu pflegen, kommt u.a. im Verbot des Zeltens in der freien Landschaft zum Ausdruck. Der Beschwerdeführer hat gegen diese Vorschrift eindeutig verstoßen. Nach § 67 Abs. 1 lit. f begeht eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 3.630,--, bei Vorliegen erschwerender Umstände und im Wiederholungsfalle bis zu € 7.260,--, zu bestrafen ist, wer unter anderem der Bestimmung des § 15 Abs. 1 leg. cit. zuwiderhandelt.Nach Paragraph 67, Absatz eins, Litera f, begeht eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 3.630,--, bei Vorliegen erschwerender Umstände und im Wiederholungsfalle bis zu € 7.260,--, zu bestrafen ist, wer unter anderem der Bestimmung des Paragraph 15, Absatz eins, leg. cit. zuwiderhandelt. Bei Strafbemessungen ist grundsätzlich von der Bestimmung des § 19 VStG auszugehen.Bei Strafbemessungen ist grundsätzlich von der Bestimmung des Paragraph 19, VStG auszugehen.

§ 19Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz - VSt

G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Paragraph 19, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz - VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

§ 19Abs. 2 VSt

G sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Mangels Auseinandersetzung der belangten Behörde mit allfälligen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen des Beschwerdeführers und mangels diesbezüglicher Feststellungen im Vorlageschreiben sowie auch mangels Teilnahme an der öffentlich mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht ist von Unbescholtenheit des Beschwerdeführers, welche einen Milderungsgrund darstellt, auszugehen. Ein Erschwerungsgrund ist nicht aktenkundig. Der Gesetzgeber schützt die Natur als Lebensgrundlage des Menschen, wobei hier insbesondere auf den Artenreichtum der heimischen Tier- und Pflanzenwelt und deren natürliche Lebensräume hinzuweisen ist, welche durch den verbotswidrigen Aufenthalt in Zelten zweifelsfrei negativ beeinflusst werden kann. Die ungeregelte Ver- und Entsorgung, Beunruhigung der Tierwelt und Schädigung von Pflanzen und Biotopen gilt es jedenfalls zu verhindern. Der Rechtsmittelwerber hat zumindest in der Schuldform der bewussten Fahrlässigkeit gehandelt. Angesichts der vom Beschwerdeführer angegebenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wird die von der belangten Behörde festgesetzte Geldstrafe als schuld- und vermögensangemessen bewertet, zumal der Strafrahmen bis € 3.630,-- reicht. Die verhängte Geldstrafe bewegt sich im untersten Bereich des gesetzlich vorgesehenen Strafrahmens. Der Beschwerdeführer sprach sich nicht ausdrücklich gegen die Höhe des gegen ihn verhängten Strafausmaßes aus. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG. Es war im spruchgemäßen Sinn zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. 10/1985 idF BGBl. I 50/2016).Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen vergleiche Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, Bundesgesetzblatt 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 50 aus 2016,). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2016:KLVwG.2157.4.2016

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.