GVG iVm § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch die Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, vertreten durch die xxx Rechtsanwalts GmbH, xxx, xxx, vom 27.09.2016 gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 15.09.2016, Zl: xxx, mit welchem die Berufung des Beschwerdeführers gegen den zurückweisenden Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 06.04.2016 abgewiesen wurde,
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, zu Recht erkannt: I.römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Sachverhalt und Verfahrensverlauf: Mit Antrag vom 02.09.2015 ersuchte der Beschwerdeführer um Erteilung der Baubewilligung zur Errichtung eines Zubaus zum bestehenden Wohnhaus auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx,
der dem Antrag angeschlossenen Baubeschreibung inklusive Flächenaufstellung vom 02.09.2015 sowie dem Lageplan, Grundriss, Ansicht und Schnitt enthaltenden Bauplan Nr. xxx, vom 13.08.2014, in der geänderten Fassung vom 02.09.2015. Das Grundstück Nr. xxx grenzt im Süden an die xxx-Straße (Gemeindestraße), zu welcher jedoch keine Verbindung zum Grundstück xxx besteht. Die nördlich des Grundstückes bestehende Verbindungsstraße zur Landesstraße, Grundstück Nr. xxx, quert den nordöstlichen Spitz des Grundstückes Nr. xxx und führt dann weiter im Bogen über das Nachbargrundstück Nr. xxx zum Kfz-Abstellplatz des gegenständlichen Baugrundstückes Nr. xxx. Mit Schreiben vom 21.09.2015 teilte der seitens der Baubehörde zum nichtamtlichen Sachverständigen bestellte bautechnische Sachverständige xxx im Zuge der baurechtlichen Vorprüfung
K-BO zum Bauvorhaben unter anderem mit, dass ein Nachweis der Verbindung zur öffentlichen Fahrstraße erforderlich sei (Geh- und Fahrrecht über Grundstück Nr. xxx, KG xxx). In der Folge erging im Zuge der Vorprüfung nach § 13 K-BO an den bevollmächtigten Projektanten ein Auftrag zur Ergänzung der Antragsunterlagen unter Hinweis auf § 13 Abs. 2 lit. e K-BO, wonach die Behörde festzustellen habe, ob dem Vorhaben bis zur Erteilung der Baubewilligung nicht behebbare Hindernisse in Verbindung mit einer öffentlichen Fahrstraße entgegenstehen. Weiters wurde auf § 17 Abs. 2 K-BO verwiesen, wonach die Baubewilligung nur erteilt werden könne, wenn eine der Art, Lage und Verwendung des Vorhabens entsprechende Verbindung zu einer öffentlichen Fahrstraße sichergestellt sei. Konkret forderte die Baubehörde u.a. einen Grundbuchsauszug, aus welchen ein Geh- und Fahrrecht über die Parzelle Nr. xxx, KG xxx, für die Parzelle Nr. xxx, KG xxx, eingetragen ist oder eine Zustimmung zum Bauvorhaben von der östlichen Anrainerin der xxx KG, hinsichtlich des fehlenden Geh- und Fahrrechtes (Zufahrt). Dazu verwies die erstinstanzliche Behörde darauf, dass die geforderte Ergänzung einen Mangel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG darstelle, hinsichtlich welchem die Behörde einen Verbesserungsauftrag zu erteilen habe. Es werde dem Beschwerdeführer diesbezüglich eine Frist von drei Monaten ab Zustellung des Schreibens eingeräumt. Sollte die Zustimmung nicht beigebracht werden, so werde nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist der Antrag als mangelhaft belegt, zurück- bzw. abgewiesen. Der Mängelbehebungsauftrag erging weiters an den Beschwerdeführer persönlich. Mit Schreiben vom 21.09.2015 teilte der seitens der Baubehörde zum nichtamtlichen Sachverständigen bestellte bautechnische Sachverständige xxx im Zuge der baurechtlichen Vorprüfung
Paragraph 13, K-BO zum Bauvorhaben unter anderem mit, dass ein Nachweis der Verbindung zur öffentlichen Fahrstraße erforderlich sei (Geh- und Fahrrecht über Grundstück Nr. xxx, KG xxx). In der Folge erging im Zuge der Vorprüfung nach Paragraph 13, K-BO an den bevollmächtigten Projektanten ein Auftrag zur Ergänzung der Antragsunterlagen unter Hinweis auf Paragraph 13, Absatz 2, Litera e, K-BO, wonach die Behörde festzustellen habe, ob dem Vorhaben bis zur Erteilung der Baubewilligung nicht behebbare Hindernisse in Verbindung mit einer öffentlichen Fahrstraße entgegenstehen. Weiters wurde auf Paragraph 17, Absatz 2, K-BO verwiesen, wonach die Baubewilligung nur erteilt werden könne, wenn eine der Art, Lage und Verwendung des Vorhabens entsprechende Verbindung zu einer öffentlichen Fahrstraße sichergestellt sei. Konkret forderte die Baubehörde u.a. einen Grundbuchsauszug, aus welchen ein Geh- und Fahrrecht über die Parzelle Nr. xxx, KG xxx, für die Parzelle Nr. xxx, KG xxx, eingetragen ist oder eine Zustimmung zum Bauvorhaben von der östlichen Anrainerin der xxx KG, hinsichtlich des fehlenden Geh- und Fahrrechtes (Zufahrt). Dazu verwies die erstinstanzliche Behörde darauf, dass die geforderte Ergänzung einen Mangel im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG darstelle, hinsichtlich welchem die Behörde einen Verbesserungsauftrag zu erteilen habe. Es werde dem Beschwerdeführer diesbezüglich eine Frist von drei Monaten ab Zustellung des Schreibens eingeräumt. Sollte die Zustimmung nicht beigebracht werden, so werde nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist der Antrag als mangelhaft belegt, zurück- bzw. abgewiesen. Der Mängelbehebungsauftrag erging weiters an den Beschwerdeführer persönlich. In der Folge erstattete der Beschwerdeführer zum Mängelbehebungsauftrag betreffend die Zufahrt eine Äußerung im Wesentlichen dahingehend, dass das Grundstück Nr. xxx im Süden unmittelbar an eine öffentliche Straße, nämlich den xxx Weg, Grundstück Nr. xxx, GB xxx, grenze, womit die Verbindung zu einer öffentlichen Straße
2 K-BO und § 13 K-BO gegeben sei. Der Verwaltungsgerichtshof spreche in seiner Judikatur bloß davon, dass eine „Verbindung des Baugrundstückes zu einer öffentlichen Fahrstraße“ vorhanden sein müsse. Dies sei in Gestalt des xxx Weges gegeben, weshalb ein Grund zur Versagung der Baubewilligung nicht vorliege. Weiters brachte er vor, dass der geplante Zubau keinerlei Bezug zu einem direkten Zufahren mit Fahrzeugen aufweise und ein solches nicht erfordere. Im Übrigen bestehe eine Zufahrt, welche von der xxx-Straße xxx über das Grundstück Nr. xxx zu seinem Grundstück Nr. xxx verlaufe, seit mehr als 30 Jahren und sei in der Natur als solche ersichtlich, weshalb diese offenkundige Dienstbarkeit durch Ersitzung auch ohne entsprechend Grundbuchseintragung entstanden sei, sodass ihm das Zufahrtsrecht über dieses Grundstück unabhängig davon, dass eine diesbezügliche Grundbuchseintragung noch nicht erfolgt sei, jedenfalls zustehe. Im Übrigen habe die Eigentümerin des Grundstückes Nr. xxx, die xxx KG, in der Bauverhandlung vom 21.02.2006 im Verfahren xxx der Gemeinde xxx die Zustimmung zur Errichtung seines Wohnhauses auf Grundstück Nr. xxx erteilt, womit schlüssig im Sinne der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 24.05.2005, 1 Ob 11/05g die Dienstbarkeit über den bestehenden Weg eingeräumt sei. Das Recht auf Zufahrt über das Grundstück Nr. xxx stehe ihm somit zu. Auf das Bestehen oder Nichtbestehen einer diesbezüglichen Dienstbarkeit komme es im gegenständlichen Verfahren daher nicht an.In der Folge erstattete der Beschwerdeführer zum Mängelbehebungsauftrag betreffend die Zufahrt eine Äußerung im Wesentlichen dahingehend, dass das Grundstück Nr. xxx im Süden unmittelbar an eine öffentliche Straße, nämlich den xxx Weg, Grundstück Nr. xxx, GB xxx, grenze, womit die Verbindung zu einer öffentlichen Straße
Paragraph 17, Absatz 2, K-BO und Paragraph 13, K-BO gegeben sei. Der Verwaltungsgerichtshof spreche in seiner Judikatur bloß davon, dass eine „Verbindung des Baugrundstückes zu einer öffentlichen Fahrstraße“ vorhanden sein müsse. Dies sei in Gestalt des xxx Weges gegeben, weshalb ein Grund zur Versagung der Baubewilligung nicht vorliege. Weiters brachte er vor, dass der geplante Zubau keinerlei Bezug zu einem direkten Zufahren mit Fahrzeugen aufweise und ein solches nicht erfordere. Im Übrigen bestehe eine Zufahrt, welche von der xxx-Straße xxx über das Grundstück Nr. xxx zu seinem Grundstück Nr. xxx verlaufe, seit mehr als 30 Jahren und sei in der Natur als solche ersichtlich, weshalb diese offenkundige Dienstbarkeit durch Ersitzung auch ohne entsprechend Grundbuchseintragung entstanden sei, sodass ihm das Zufahrtsrecht über dieses Grundstück unabhängig davon, dass eine diesbezügliche Grundbuchseintragung noch nicht erfolgt sei, jedenfalls zustehe. Im Übrigen habe die Eigentümerin des Grundstückes Nr. xxx, die xxx KG, in der Bauverhandlung vom 21.02.2006 im Verfahren xxx der Gemeinde xxx die Zustimmung zur Errichtung seines Wohnhauses auf Grundstück Nr. xxx erteilt, womit schlüssig im Sinne der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 24.05.2005, 1 Ob 11/05g die Dienstbarkeit über den bestehenden Weg eingeräumt sei. Das Recht auf Zufahrt über das Grundstück Nr. xxx stehe ihm somit zu. Auf das Bestehen oder Nichtbestehen einer diesbezüglichen Dienstbarkeit komme es im gegenständlichen Verfahren daher nicht an. Mit Schreiben vom 15. Februar 2016 erteilte der Bürgermeister der Gemeinde xxx dem Beschwerdeführer folgenden weiteren Verbesserungsauftrag: „xxx - Errichtung eines Zubaues zum bestehenden Wohnhaus - Verbesserungsauftrag Bezugnehmend auf das beantragte Bauansuchen des Herrn xxx, xxx, xxx, vom 02.09.2015, eingelangt bei der Gemeinde xxx am 07.09.2015, um Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung· eines Zubaues zum bestehenden Wohnhaus auf der Grundstücksparzelle Nr. xxx, KG xxx, sowie auf ihr Schreiben vom 14.10.2015, eingelangt bei der Gemeinde xxx am 15.10.2015 hinsichtlich der geforderten Urkundenvorlagen - Schreiben der Gemeinde vom 21.09.215 (Verbessungsauftrag) - sowie Äußerung des Bauwerbers zu diesem Schreiben das die Verbindung bzw. Erschließung einer öffentlichen Straße (
2 K-BO und § 13 K-BO) über den xxx Weg Grundstück Nr. xxx, KG xxx, gegeben ist, wird seitens der Behörde
Kärntner Bauansuchenverordnung nachfolgender Verbesserungsauftrag erteilt. Bezugnehmend auf das beantragte Bauansuchen des Herrn xxx, xxx, xxx, vom 02.09.2015, eingelangt bei der Gemeinde xxx am 07.09.2015, um Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung· eines Zubaues zum bestehenden Wohnhaus auf der Grundstücksparzelle Nr. xxx, KG xxx, sowie auf ihr Schreiben vom 14.10.2015, eingelangt bei der Gemeinde xxx am 15.10.2015 hinsichtlich der geforderten Urkundenvorlagen - Schreiben der Gemeinde vom 21.09.215 (Verbessungsauftrag) - sowie Äußerung des Bauwerbers zu diesem Schreiben das die Verbindung bzw. Erschließung einer öffentlichen Straße (
Paragraph 17, Absatz 2, K-BO und Paragraph 13, K-BO) über den xxx Weg Grundstück Nr. xxx, KG xxx, gegeben ist, wird seitens der Behörde
Kärntner Bauansuchenverordnung nachfolgender Verbesserungsauftrag erteilt. → Eine im Lageplan M 1 :500 bzw. M 1 :200 schlüssig nachvollziehbare dargestellte, projektierte Zufahrt (gern. RVS-Richtlinien und OIB-Richtlinien) vom südlichen öffentlichen Gut (xxx Weg), Parzellen Nr. xxx, KG xxx, zum Wohnobjekt (gem. § 6 Abs. 2 lit. i) K-BAV). Dieser Zufahrtsweg ist ebenfalls zu beantragen bzw. im Bauansuchen dahingehend zu ergänzen. Eine im Lageplan M 1 :500 bzw. M 1 :200 schlüssig nachvollziehbare dargestellte, projektierte Zufahrt (gern. RVS-Richtlinien und OIB-Richtlinien) vom südlichen öffentlichen Gut (xxx Weg), Parzellen Nr. xxx, KG xxx, zum Wohnobjekt (gem. Paragraph 6, Absatz 2, Litera i,) K-BAV). Dieser Zufahrtsweg ist ebenfalls zu beantragen bzw. im Bauansuchen dahingehend zu ergänzen. → Ein Nachweis über die Sicherstellung der Zufahrt durch ein im Grundbuch einverleibtes dingliches Recht (gem. § 7 K-BAV). Ein Nachweis über die Sicherstellung der Zufahrt durch ein im Grundbuch einverleibtes dingliches Recht (gem. Paragraph 7, K-BAV).
2 lit. e) der Kärntner Bauordnung (K-BO) 1996, hat die Behörde festzustellen, ob dem Vorhaben bis zur Erteilung der Baubewilligung nicht behebbare Hindernisse einer Verbindung mit einer öffentlichen Fahrstraße entgegenstehen. Ebenso darf
2 der K-BO 1996 die Baubewilligung darüber hinaus nur erteilt werden, wenn kein Grund nach § 13 Abs. 2 entgegensteht und einer Art, Lage und Verwendung des Vorhabens entsprechende Verbindung einer öffentlichen Fahrstraße, Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung, sichergestellt ist.
Paragraph 13, Absatz 2, Litera e,) der Kärntner Bauordnung (K-BO) 1996, hat die Behörde festzustellen, ob dem Vorhaben bis zur Erteilung der Baubewilligung nicht behebbare Hindernisse einer Verbindung mit einer öffentlichen Fahrstraße entgegenstehen. Ebenso darf
Paragraph 17, Absatz 2, der K-BO 1996 die Baubewilligung darüber hinaus nur erteilt werden, wenn kein Grund nach Paragraph 13, Absatz 2, entgegensteht und einer Art, Lage und Verwendung des Vorhabens entsprechende Verbindung einer öffentlichen Fahrstraße, Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung, sichergestellt ist. Dies stellt einen Mangel im Sinne des § 13 Abs 3 AVG dar, hinsichtlich dessen die Behörde einen Verbesserungsauftrag zu erteilen hat. Diesbezüglich wird Ihnen eine Frist von einem Jahr ab Zustellung dieses Schreibens eingeräumt. Sollte die Zustimmung nicht beigebracht werden, so wird nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist der Antrag als mangelhaft belegt zurück bzw. abgewiesen.“Dies stellt einen Mangel im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG dar, hinsichtlich dessen die Behörde einen Verbesserungsauftrag zu erteilen hat. Diesbezüglich wird Ihnen eine Frist von einem Jahr ab Zustellung dieses Schreibens eingeräumt. Sollte die Zustimmung nicht beigebracht werden, so wird nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist der Antrag als mangelhaft belegt zurück bzw. abgewiesen.“ Der Verbesserungsauftrag wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nachweislich am 16.02.2016 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 22.02.2016 äußerte sich der Beschwerdeführer zum Verbesserungsauftrag im Wesentlichen dahingehend, dass er über die bestehende Zufahrt von der xxx-Straße über das Geh- und Fahrrecht völlig unabhängig von den Eintragungen im Grundbuch verfüge, bloß die Verbindung des Baugrundstückes mit der öffentlichen Fahrstraße erforderlich sei und sich der Verbesserungsauftrag daher als rechtlich nicht erforderlich erweise. Dazu erklärte er, dass aus diesen Gründen dem Verbesserungsauftrag nicht entsprochen werde. Zudem stellte er den Antrag, auf Basis der bislang vorgelegten Einreichunterlagen unverzüglich über sein Bauansuchen zu entscheiden. In der Folge wies die Baubehörde erster Instanz den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung der Baubewilligung mit Bescheid vom 06.04.2016
3 AVG als mangelhaft belegt, zurück. Die Zurückweisung begründete die Baubehörde erster Instanz im Wesentlichen damit, dass die Behörde eine andere Rechtsauffassung als der Rechtsvertreter des Antragstellers vertrete und der Bauwerber den Verbesserungsauftrag vom 15.02.2016 nicht nachgekommen sei.In der Folge wies die Baubehörde erster Instanz den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung der Baubewilligung mit Bescheid vom 06.04.2016
Paragraph 13, Absatz 3, AVG als mangelhaft belegt, zurück. Die Zurückweisung begründete die Baubehörde erster Instanz im Wesentlichen damit, dass die Behörde eine andere Rechtsauffassung als der Rechtsvertreter des Antragstellers vertrete und der Bauwerber den Verbesserungsauftrag vom 15.02.2016 nicht nachgekommen sei. Die gegen den Bescheid vom 06.04.2016 seitens des Beschwerdeführers eingebrachte Berufung wies der Gemeindevorstand der Gemeinde xxx mit Bescheid vom 15.09.2016 mit der wesentlichen Begründung ab, dass jedes Baugrundstück über eine rechtlich gesicherte Anbindung an eine öffentliche Verkehrsfläche verfügen müsse. Das reine Vorbeiführen einer öffentlichen Straße sei nicht ausreichend. Liege das Grundstück direkt neben einer öffentlichen Straße, benötige man die Zufahrtserlaubnis des Straßenbesitzers. Die Eigentümerin des Nachbargrundstückes, die xxx KG (damals xxx) habe in der Bauverhandlung vom 21.02.2006 die Zustimmung zur Errichtung des Wohnhauses auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, erteilt, ein Geh- und Fahrrecht sei jedoch grundbücherlich nicht ersichtlich und sei vom Bauwerber auf zivilrechtlicher Basis zu klären. Gegen den Berufungsbescheid vom 15.09.2016 richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer wie folgt ausführte. „ …. BESCHWERDE an das Landesverwaltungsgericht Kärnten.
2 Kärntner Bauordnung (K-BO) muss ein Bauvorhaben" eine der Art, Lage und Verwendung des Vorhabens entsprechende ……………. Verbindung zu einer öffentlichen Fahrstraße" haben, welche Voraussetzung
K - BO auch im Vorprüfungsverfahren zu prüfen ist.
Paragraph 17, Absatz 2, Kärntner Bauordnung (K-BO) muss ein Bauvorhaben" eine der Art, Lage und Verwendung des Vorhabens entsprechende ……………. Verbindung zu einer öffentlichen Fahrstraße" haben, welche Voraussetzung
Paragraph 13, K - BO auch im Vorprüfungsverfahren zu prüfen ist. Der Verwaltungsgerichtshof judiziert dazu, dass eine „Verbindung des Baugrundstückes zu einer öffentlichen Fahrstraße" vorhanden sein müsse (VwGH 22.02.2012,2010/06/0092). Auch jüngst und hinsichtlich eines Kärntner Falls hat der Verwaltungsgerichtshof am 11.03.2016 zur Geschäftszahl Ra2015/06/0013 judiziert, dass es um die "erforderliche Verbindung eines Baugrundstückes zu einer öffentlichen Fahrstraße" gehe, hinsichtlich welches Erfordernisses ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht allerdings nicht zustehe. Auch das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat zuletzt in seiner Entscheidung vom 25.02.2016, Zahl KL VwG-1049-1050/20/2015 judiziert, dass es bei der Bestimmung des § 17 Abs. 2 K-BO lediglich um die" Verbindung eines Baugrundstückes zu einer öffentlichen Fahrstraße" geht. Auch das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat zuletzt in seiner Entscheidung vom 25.02.2016, Zahl KL VwG-1049-1050/20 aus 2015, judiziert, dass es bei der Bestimmung des Paragraph 17, Absatz 2, K-BO lediglich um die" Verbindung eines Baugrundstückes zu einer öffentlichen Fahrstraße" geht. Entscheidend ist, dass in all diesen Entscheidungen immer nur vom "Baugrundstück", und nicht vom konkreten Bauwerk die Rede ist. Es reicht also, wenn das Grundstück, auf dem das Bauwerk errichtet wird, über eine Verbindung mit einer öffentlichen Fahrstraße verfügt. Keineswegs ist es erforderlich, dass auch das Bauwerk, welches errichtet wird, mit Fahrzeugen unmittelbar erreichbar ist. Vielmehr muss es dem Bauwerber überlassen werden, wie er auf seinem verkehrsmäßig erreichbaren Baugrundstück die Errichtung des Bauwerks bzw. in weiterer Folge die Nutzung des Bauwerks organisiert. In der Tat kann niemand dazu gezwungen werden, zu seinem Wohnhaus eine unmittelbare Zufahrt zu bauen. Vielmehr ist es baurechtlich selbstverständlich zulässig, dass ein Bauwerber sein Fahrzeug am Rande seines Baugrundstückes abstellt und zu Fuß einige Schritte auf seinem eigenen Grundstück zu seinem Haus geht und in dieser Weise sein Gebäude nutzt. Gerade in der Gemeinde xxx finden sich beispielsweise auf den Grundstücken xxx, xxx und xxx je GB xxx Gebäude auf Baugrundstücken, die straßenmäßig erschlossen sind, ohne dass die Gebäude selbst mit Fahrzeugen erreicht werden können. Konkret handelt es sich hier um Gebäude nördlich der xxx-Hotel- und Wohnanlage. Die Grundstücke sind dadurch gekennzeichnet, dass die öffentliche Straße etwa 13 Meter höher gelegen ist als das Erdgeschoßniveau der Häuser. Aufgrund der Steilheit des Geländes und der Kleinheit der Grundstücke sind auch dort die jeweiligen Wohn- bzw. Seehäuser nicht mit dem Auto erreichbar, sondern müssen die Eigentümer am südlichen Rand ihrer Grundstücke ihre Fahrzeuge abstellen und dann - zumeist über Stiegen - den Höhenunterschied zu ihren Wohnhäusern zu Fuß überwinden, um ihre Häuser betreten zu können. Ich verweise auf das diesbezüglich vorgelegte Luftbild, welches die Situation entsprechend veranschaulicht. Dieses - von der belangten Behörde mit Stillschweigen übergangene - Beispiel macht deutlich, dass es selbstverständlich nicht erforderlich ist, dass jedes Einfamilienhaus oder sonstige Gebäude direkt mit dem Auto erreichbar sein muss. Vielmehr reicht es im Sinne der vorhin zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs wie auch des Kärntner Landesverwaltungsgerichtes völlig aus, wenn das Baugrundstück, auf dem das Bauvorhaben errichtet wird, von einer öffentlichen Fahrstraße aus erreichbar ist. Hingegen ist die allfällige wegemäßige Erschließung innerhalb des Baugrundstückes Sache des Bauwerbers, sodass die Baugenehmigung auch dann zu erteilen ist, wenn zwar das Baugrundstück, nicht aber das zu errichtende Gebäude mit Fahrzeugen erreicht werden kann. Wendet man die zitierte Judikatur auf den vorliegenden Fall an, so zeigt sich völlig klar, dass mein Baugrundstück xxx GB xxx zweifach, nämlich sowohl vom Norden her (xxxstraße) als auch vom Süden her (xxx Weg) erschlossen ist. Es mangelt meinem Baugrundstück somit keineswegs an einer wegemäßigen Erschließung, weshalb mein Bauansuchen zu Unrecht zurückgewiesen und meiner gegen diese Zurückweisung erhobenen Berufung zu Unrecht keine Folge gegeben wurde.
GVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen. 2. Die Beweise
den Beweisanträgen laut Punkt
3 AVG, mit welchem sie dem Beschwerdeführer alternativ auftrug, sein Projekt durch eine Zufahrt vom xxx Weg zum Wohnobjekt zu ergänzen, wobei die Zufahrt im Lageplan M 1:500 bzw. M 1:200 schlüssig nachvollziehbar darzustellen sei. Dieser Zufahrtsweg sei ebenfalls zu beantragen bzw. das Bauansuchen diesbezüglich zu ergänzen. Alternativ dazu sei ein Nachweis über die Sicherstellung der bestehenden Zufahrt durch ein im Grundbuch einverleibtes dingliches Recht
Als Frist zur Mängelbehebung wurde dem Beschwerdeführer ein Jahr eingeräumt und enthielt der Mängelbehebungsauftrag den Hinweis darauf, dass nach fruchtlosem Ablauf der gesetzten Frist der Antrag als mangelhaft belegt zurückgewiesen werde. Mit Schreiben vom 15.02.2016 erließ die Baubehörde erster Instanz einen Mängelbehebungsauftrag
Paragraph 13, Absatz 3, AVG, mit welchem sie dem Beschwerdeführer alternativ auftrug, sein Projekt durch eine Zufahrt vom xxx Weg zum Wohnobjekt zu ergänzen, wobei die Zufahrt im Lageplan M 1:500 bzw. M 1:200 schlüssig nachvollziehbar darzustellen sei. Dieser Zufahrtsweg sei ebenfalls zu beantragen bzw. das Bauansuchen diesbezüglich zu ergänzen. Alternativ dazu sei ein Nachweis über die Sicherstellung der bestehenden Zufahrt durch ein im Grundbuch einverleibtes dingliches Recht
Paragraph 7, K-BAV vorzulegen. Als Frist zur Mängelbehebung wurde dem Beschwerdeführer ein Jahr eingeräumt und enthielt der Mängelbehebungsauftrag den Hinweis darauf, dass nach fruchtlosem Ablauf der gesetzten Frist der Antrag als mangelhaft belegt zurückgewiesen werde. Nachdem der Beschwerdeführer mit seinem Schriftsatz vom 22.02.2016 ausdrücklich erklärte, dass er dem Verbesserungsauftrag vom 15.02.2016 nicht entsprechen werde und zugleich eine unverzügliche Entscheidung über sein Bauansuchen auf Basis der bislang vorgelegten Einreichunterlagen verlangte, wies die Baubehörde erster Instanz den Bauantrag mit Bescheid vom 06.04.2016 als mangelhaft belegt
3 AVG zurück. Die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid vom 06.04.2016 wies der Gemeindevorstand der Gemeinde xxx mit Bescheid vom 15.09.2016
4 AVG ab.Nachdem der Beschwerdeführer mit seinem Schriftsatz vom 22.02.2016 ausdrücklich erklärte, dass er dem Verbesserungsauftrag vom 15.02.2016 nicht entsprechen werde und zugleich eine unverzügliche Entscheidung über sein Bauansuchen auf Basis der bislang vorgelegten Einreichunterlagen verlangte, wies die Baubehörde erster Instanz den Bauantrag mit Bescheid vom 06.04.2016 als mangelhaft belegt
Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurück. Die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid vom 06.04.2016 wies der Gemeindevorstand der Gemeinde xxx mit Bescheid vom 15.09.2016
Paragraph 66, Absatz 4, AVG ab. Der Beschwerdeführer hat dem ihm erteilten Mängelbehebungsauftrag vom 15.02.2016 bis dato nicht entsprochen. Er hat seine Antragsunterlagen weder durch eine vom xxx Weg auf sein Grundstück führende Zufahrt ergänzt, noch einen Nachweis über die Sicherstellung der Zufahrt durch ein im Grundbuch einverleibtes dingliches Recht beigebracht. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem dem Verwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt. Der den Feststellungen zugrunde liegende Sachverhalt ist unbestritten. 2. Rechtliche Beurteilung:
F, sind dem Antrag auf Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen der Bauplan und die Beschreibung anzuschließen.
Paragraph 6, Absatz eins, Kärntner Bauansuchenverordnung – K-BAV, Landesgesetzblatt Nr. 98 aus 2012, idgF, sind dem Antrag auf Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen der Bauplan und die Beschreibung anzuschließen.
2 lit. i K-BAV ist der Lageplan im Maßstab 1:500 - lässt dieser Maßstab eine Beurteilung aufgrund zu vieler Eintragungen nicht oder nur schwer zu, im Maßstab 1:200 - auszuführen und hat folgende Angaben - diejenigen nach lit. g bis j nur, wenn dies Art und Verwendungszweck des Vorhabens erfordern - zu enthalten:
Paragraph 6, Absatz 2, Litera i, K-BAV ist der Lageplan im Maßstab 1:500 - lässt dieser Maßstab eine Beurteilung aufgrund zu vieler Eintragungen nicht oder nur schwer zu, im Maßstab 1:200 - auszuführen und hat folgende Angaben - diejenigen nach Litera g bis j nur, wenn dies Art und Verwendungszweck des Vorhabens erfordern - zu enthalten: Eine der Art, Lage und Verwendung des Vorhabens entsprechende Verbindung zu einer öffentlichen Fahrstraße.
K-BAV ist, wenn die im Lageplan
2 lit. i darzustellende, der Art, Lage und Verwendung des Vorhabens entsprechende Verbindung zu einer öffentlichen Fahrstraße über nicht im Eigentum des Bewilligungswerbers stehende Grundstücke führt, ein Nachweis über die Sicherstellung der Zufahrt durch ein im Grundbuch einverleibtes dingliches Recht beizubringen, wobei § 2 Abs. 2 lit. b sinngemäß gilt.
Paragraph 7, K-BAV ist, wenn die im Lageplan
Paragraph 6, Absatz 2, Litera i, darzustellende, der Art, Lage und Verwendung des Vorhabens entsprechende Verbindung zu einer öffentlichen Fahrstraße über nicht im Eigentum des Bewilligungswerbers stehende Grundstücke führt, ein Nachweis über die Sicherstellung der Zufahrt durch ein im Grundbuch einverleibtes dingliches Recht beizubringen, wobei Paragraph 2, Absatz 2, Litera b, sinngemäß gilt.
2 lit. b K-BAV gilt eine Urkunde, aufgrund derer das Eigentum im Grundbuch einverleibt werden kann und der Antrag auf grundbücherliche Einverleibung des Eigentumsrechtes beim zuständigen Grundbuchgericht bereits eingebracht wurde, als Beleg über das Eigentum.
Paragraph 2, Absatz 2, Litera b, K-BAV gilt eine Urkunde, aufgrund derer das Eigentum im Grundbuch einverleibt werden kann und der Antrag auf grundbücherliche Einverleibung des Eigentumsrechtes beim zuständigen Grundbuchgericht bereits eingebracht wurde, als Beleg über das Eigentum.
1 K-BAV finden auf Anträge auf Änderungen von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen die Bestimmungen des § 6 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 4 lit. a bis h und k mit der Maßgabe Anwendung, dass in den Bauplänen außer der geplanten baulichen Maßnahme auch der bestehende Zustand ersichtlich zu machen ist. …..
Paragraph 8, Absatz eins, K-BAV finden auf Anträge auf Änderungen von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen die Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz 2,, Absatz 3 und Absatz 4, Litera a bis h und k mit der Maßgabe Anwendung, dass in den Bauplänen außer der geplanten baulichen Maßnahme auch der bestehende Zustand ersichtlich zu machen ist. …..
F, bedarf, sofern es sich nicht um ein bewilligungsfreies Vorhaben nach § 7 handelt, die Änderung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen einer Baubewilligung. Um ein bewilligungsfreies Bauvorhaben
K-BO handelt es sich gegenständlich unbestrittenerweise nicht.
Paragraph 6, Litera b, Kärntner Bauordnung, Landesgesetzblatt 62 aus 1996, idgF, bedarf, sofern es sich nicht um ein bewilligungsfreies Vorhaben nach Paragraph 7, handelt, die Änderung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen einer Baubewilligung. Um ein bewilligungsfreies Bauvorhaben
Paragraph 7, K-BO handelt es sich gegenständlich unbestrittenerweise nicht.
2 lit. a K-BO darf bei Vorhaben nach § 6 lit. a bis c die Baubewilligung nur erteilt werden, wenn kein Grund nach § 13 Abs. 2 entgegensteht und eine der Art, Lage und Verwendung des Vorhabens entsprechende Verbindung zu einer öffentlichen Fahrstraße sichergestellt ist.
Paragraph 17, Absatz 2, Litera a, K-BO darf bei Vorhaben nach Paragraph 6, Litera a bis c die Baubewilligung nur erteilt werden, wenn kein Grund nach Paragraph 13, Absatz 2, entgegensteht und eine der Art, Lage und Verwendung des Vorhabens entsprechende Verbindung zu einer öffentlichen Fahrstraße sichergestellt ist.
2 lit. e K-BO hat die Behörde bei der Vorprüfung festzustellen, ob dem Vorhaben bis zur Erteilung der Baubewilligung nicht behebbare Hindernisse einer Verbindung mit einer öffentlichen Fahrstraße entgegenstehen.
Paragraph 13, Absatz 2, Litera e, K-BO hat die Behörde bei der Vorprüfung festzustellen, ob dem Vorhaben bis zur Erteilung der Baubewilligung nicht behebbare Hindernisse einer Verbindung mit einer öffentlichen Fahrstraße entgegenstehen. Die Erteilung einer Baubewilligung setzt somit eine entsprechende Verbindung zu einer öffentlichen Fahrstraße voraus. Dieser Versagungsgrund ist auch dann zu beachten, wenn zu einem früheren Zeitpunkt eine Baubewilligung für ein Wohnhaus erteilt worden ist. Für den gegenständlichen Fall ist demnach davon auszugehen, dass die Sicherstellung einer Verbindung des Baugrundstückes Nr. xxx zu einer öffentlichen Straße eine gesetzliche Voraussetzung für die Erteilung der vom Beschwerdeführer beantragten Baubewilligung ist. Unter den Begriff Änderung im Sinne des § 6 lit. b K-BO fallen bauliche Maßnahmen, die sich vom Begriff Errichtung in lit. a unterscheiden. Dies sind im Wesentlichen Zu- und Umbauten, die in der K-BO nicht näher definiert werden. Ein Zubau ist laut Lehre und Rechtsprechung die Vergrößerung eines bestehenden Gebäudes in waagrechter oder lotrechter Richtung. Unter den Begriff Änderung im Sinne des Paragraph 6, Litera b, K-BO fallen bauliche Maßnahmen, die sich vom Begriff Errichtung in Litera a, unterscheiden. Dies sind im Wesentlichen Zu- und Umbauten, die in der K-BO nicht näher definiert werden. Ein Zubau ist laut Lehre und Rechtsprechung die Vergrößerung eines bestehenden Gebäudes in waagrechter oder lotrechter Richtung. Das Bauvorhaben des Beschwerdeführers (Zubau inklusive Swimmingpool) ist demnach baurechtlich bewilligungspflichtig
b K-BO.Das Bauvorhaben des Beschwerdeführers (Zubau inklusive Swimmingpool) ist demnach baurechtlich bewilligungspflichtig
Paragraph 6, Litera b, K-BO. Dass Art und Verwendungszweck des gegenständlichen Vorhabens die Darstellung einer entsprechenden Verbindung zu einer öffentlichen Fahrstraße erfordern, ergibt sich aus § 17 Abs. 2 lit. a K-BO, wonach die Sicherstellung einer der Art, Lage und Verwendung des Vorhabens entsprechenden Verbindung zu einer öffentlichen Fahrstraße auch für die Änderung von Gebäuden Voraussetzung für die Erteilung der Baubewilligung ist in Verbindung mit dem Umstand, dass bis dato kein Nachweis über die Sicherstellung der Zufahrt durch ein im Grundbuch einverleibtes dingliches Recht vom Beschwerdeführer beigebracht wurde. Wie sonst könnte eine Feststellung dahingehend getroffen werden, dass die Voraussetzung des § 17 Abs. 2 lit. a K-BO erfüllt ist.Dass Art und Verwendungszweck des gegenständlichen Vorhabens die Darstellung einer entsprechenden Verbindung zu einer öffentlichen Fahrstraße erfordern, ergibt sich aus Paragraph 17, Absatz 2, Litera a, K-BO, wonach die Sicherstellung einer der Art, Lage und Verwendung des Vorhabens entsprechenden Verbindung zu einer öffentlichen Fahrstraße auch für die Änderung von Gebäuden Voraussetzung für die Erteilung der Baubewilligung ist in Verbindung mit dem Umstand, dass bis dato kein Nachweis über die Sicherstellung der Zufahrt durch ein im Grundbuch einverleibtes dingliches Recht vom Beschwerdeführer beigebracht wurde. Wie sonst könnte eine Feststellung dahingehend getroffen werden, dass die Voraussetzung des Paragraph 17, Absatz 2, Litera a, K-BO erfüllt ist. Dementsprechend hat der Beschwerdeführer die über das Nachbargrundstück führende Zufahrtsstraße auch in dem seinen Antragsunterlagen angeschlossenen Lageplan als Verbindung zur xxx-Straße dargestellt. Eine Verbindung zum südlich des Baugrundstückes verlaufenden xxx Gemeindeweg ist aus den Antragsunterlagen nicht ersichtlich. Der an der Baugrundstücksgrenze entlang führende Gemeindeweg ist aber nicht automatisch eine Verbindung im Sinne des § 17 Abs. 2 K-BO, sondern wäre eine solche Verbindung im Hinblick auf die erforderliche Überprüfung der Genehmigungsvoraussetzung des § 17 Abs. 2 lit. a K-BO im Lageplan darzustellen gewesen. In diesem Sinne hat auch der bautechnische Sachverständige im Zuge der Vorprüfung
K-BO aus fachlicher Sicht unwiderlegt festgestellt, dass ein Nachweis über die Sicherstellung des Geh- und Fahrrechtes über das Grundstück Nr. xxx als Sicherstellung der Verbindung zu einer öffentlichen Fahrstraße erforderlich ist und hat die Baubehörde erster Instanz dem Beschwerdeführer einen dementsprechenden Verbesserungsauftrag erteilt.Dementsprechend hat der Beschwerdeführer die über das Nachbargrundstück führende Zufahrtsstraße auch in dem seinen Antragsunterlagen angeschlossenen Lageplan als Verbindung zur xxx-Straße dargestellt. Eine Verbindung zum südlich des Baugrundstückes verlaufenden xxx Gemeindeweg ist aus den Antragsunterlagen nicht ersichtlich. Der an der Baugrundstücksgrenze entlang führende Gemeindeweg ist aber nicht automatisch eine Verbindung im Sinne des Paragraph 17, Absatz 2, K-BO, sondern wäre eine solche Verbindung im Hinblick auf die erforderliche Überprüfung der Genehmigungsvoraussetzung des Paragraph 17, Absatz 2, Litera a, K-BO im Lageplan darzustellen gewesen. In diesem Sinne hat auch der bautechnische Sachverständige im Zuge der Vorprüfung
Paragraph 13, K-BO aus fachlicher Sicht unwiderlegt festgestellt, dass ein Nachweis über die Sicherstellung des Geh- und Fahrrechtes über das Grundstück Nr. xxx als Sicherstellung der Verbindung zu einer öffentlichen Fahrstraße erforderlich ist und hat die Baubehörde erster Instanz dem Beschwerdeführer einen dementsprechenden Verbesserungsauftrag erteilt. Grundsätzlich ist anzumerken, dass die Erteilung einer baurechtlichen Bewilligung ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt ist. Die vom Bewilligungswerber vorzulegenden Unterlagen sollen die Behörde in die Lage versetzen, zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung vorliegen. Diese Prüfung hat die Behörde im gegenständlichen Fall nach § 17 K-BO vorzunehmen. Da nun die vom Beschwerdeführer im Lageplan seiner Antragsunterlagen
2 lit. i K-BAV dargestellte Verbindung zur xxx-Straße über das Nachbargrundstück Nr. xxx, KG xxx, welches nicht im Eigentum des Bewilligungswerbers steht, führt, hat er - mangels einer anderweitigen einer der Art, Lage und Verwendung des Vorhabens entsprechenden Verbindung zu einer öffentlichen Fahrstraße -
K-BAV einen Nachweis über die Sicherstellung der Zufahrt durch ein im Grundbuch einverleibtes dingliches Recht beizubringen.Grundsätzlich ist anzumerken, dass die Erteilung einer baurechtlichen Bewilligung ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt ist. Die vom Bewilligungswerber vorzulegenden Unterlagen sollen die Behörde in die Lage versetzen, zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung vorliegen. Diese Prüfung hat die Behörde im gegenständlichen Fall nach Paragraph 17, K-BO vorzunehmen. Da nun die vom Beschwerdeführer im Lageplan seiner Antragsunterlagen
Paragraph 6, Absatz 2, Litera i, K-BAV dargestellte Verbindung zur xxx-Straße über das Nachbargrundstück Nr. xxx, KG xxx, welches nicht im Eigentum des Bewilligungswerbers steht, führt, hat er - mangels einer anderweitigen einer der Art, Lage und Verwendung des Vorhabens entsprechenden Verbindung zu einer öffentlichen Fahrstraße -
Paragraph 7, K-BAV einen Nachweis über die Sicherstellung der Zufahrt durch ein im Grundbuch einverleibtes dingliches Recht beizubringen. Das die direkte Zufahrt von der xxx-Straße auf das Grundstück des Beschwerdeführers ohne die Umfahrungsstraße über das Nachbargrundstück eine der Art, Lage und Verwendung seines Vorhabens entsprechende Verbindung zur öffentlichen Fahrbahn wäre, ist aufgrund des Höhenunterschiedes der auf seinem Grundstück gelegenen Zufahrt und dem geplanten Vorhaben nicht anzunehmen. Diese Annahme hat der Beschwerdeführer selbst dadurch bestätigt, dass die Zufahrtsstraße seiner eigenen Planung nach über das Nachbargrundstück verläuft und er die Zufahrt über das Nachbargrundstück seinen eigenen Angaben nach seit 30 Jahren benützt. Der Verpflichtung
K-BAV hätte der Beschwerdeführer dadurch entgehen können, indem er der ersten Alternative des Verbesserungsauftrages nachgekommen wäre und seinem Bauansuchen eine auf seinem eigenen Grundstück geplante Zufahrt zum xxx Gemeindeweg als Sicherstellung
2 lit. K-BO zugrunde gelegt hätte. Dies hat er jedoch nicht gemacht. Der fehlende Nachweis über die Sicherstellung der Zufahrt durch ein im Grundbuch einverleibtes dingliches Rechts stellt daher ein Formgebrechen im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG dar. Der Verpflichtung
Paragraph 7, K-BAV hätte der Beschwerdeführer dadurch entgehen können, indem er der ersten Alternative des Verbesserungsauftrages nachgekommen wäre und seinem Bauansuchen eine auf seinem eigenen Grundstück geplante Zufahrt zum xxx Gemeindeweg als Sicherstellung
Paragraph 17, Absatz 2, lit. K-BO zugrunde gelegt hätte. Dies hat er jedoch nicht gemacht. Der fehlende Nachweis über die Sicherstellung der Zufahrt durch ein im Grundbuch einverleibtes dingliches Rechts stellt daher ein Formgebrechen im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG dar.
F ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Paragraph 13, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG idgF ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Der Auftrag zur Behebung von Formgebrechen schriftlicher Anbringen ist eine Verfahrensanordnung im Sinne des § 63 Abs. 2 AVG. Wird dem Mängelbehebungsauftrag nicht fristgerecht entsprochen, so ist das Anbringen zurückzuweisen. Der Auftrag zur Behebung von Formgebrechen schriftlicher Anbringen ist eine Verfahrensanordnung im Sinne des Paragraph 63, Absatz 2, AVG. Wird dem Mängelbehebungsauftrag nicht fristgerecht entsprochen, so ist das Anbringen zurückzuweisen. Dass die mit dem Mängelbehebungsauftrag gesetzte einjährige Frist noch nicht abgelaufen ist, hindert die Zulässigkeit der Zurückweisung des Bewilligungsantrages gegenständlich deshalb nicht, weil der Beschwerdeführer bereits eine Woche nach Zustellung des Mängelbehebungsauftrag ausdrücklich erklärte, diesem nicht nachkommen zu wollen und gleichzeitig beantragte, über sein Bauansuchen auf Basis der bisher vorgelegten Einreichunterlagen unverzüglich zu entscheiden. Diese Äußerungen sind – abgesehen davon, dass die Baubehörde erster Instanz in Anbetracht der sechsmonatigen Verfahrensfrist eine weitaus kürzere Frist hätte setzen müssen - als Verzicht auf den Ablauf der gesetzten Frist zu werten und einem fruchtlosen Ablauf der gesetzten Frist gleichzustellen. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer den faktisch nicht erfolgten Fristablauf in seiner Beschwerde nicht gerügt und war das Verwaltungsgericht im Sinne des § 27 VwGVG nicht befugt, den faktischen Nichtablauf der Frist von Amts wegen als Grund zur Behebung des angefochtenen Bescheides aufzugreifen. Auch die formelle Entscheidung an sich hat der Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt, weshalb sich das Verwaltungsgericht auch nicht damit auseinanderzusetzen hatte, inwieweit im gegenständlichen Fall eine Entscheidung in der Sache zu erfolgen gehabt hätte.Im Übrigen hat der Beschwerdeführer den faktisch nicht erfolgten Fristablauf in seiner Beschwerde nicht gerügt und war das Verwaltungsgericht im Sinne des Paragraph 27, VwGVG nicht befugt, den faktischen Nichtablauf der Frist von Amts wegen als Grund zur Behebung des angefochtenen Bescheides aufzugreifen. Auch die formelle Entscheidung an sich hat der Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt, weshalb sich das Verwaltungsgericht auch nicht damit auseinanderzusetzen hatte, inwieweit im gegenständlichen Fall eine Entscheidung in der Sache zu erfolgen gehabt hätte. Zum Beschwerdevorbringen im Einzelnen: Dass die Zufahrtsstraße über das nordöstliche Eck des Grundstückes des Beschwerdeführers verlauft, ändert nichts an dem Erfordernis eines Nachweises eines dinglichen Rechtes, weil – wie oben bereits ausführlich ausgeführt - die Verbindung zum nordöstliche Eck des Grundstückes keine der Art, Lage und Verwendung des Vorhabens entsprechende Verbindung zu einer öffentlichen Fahrtstraße ist. Der Beschwerdeführer hat in seinem Lageplan die
2 lit. a K-BAV darzustellende der Art, Lage und Verwendung des Vorhabens entsprechende Verbindung zu einer öffentlichen Fahrtstraße (selbst) über das nicht in seinem Eigentum stehende Nachbargrundstück verlaufend dargestellt. Demzufolge hat er
K-BAV auch einen Nachweis durch ein im Grundbuch einverleibtes dingliches Recht beizubringen. Dem ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen. Es erübrigt sich daher darauf einzugehen, inwieweit eine Zufahrtserlaubnis des Straßeneigentümers vorhanden ist. Dass die Zufahrtsstraße über das nordöstliche Eck des Grundstückes des Beschwerdeführers verlauft, ändert nichts an dem Erfordernis eines Nachweises eines dinglichen Rechtes, weil – wie oben bereits ausführlich ausgeführt - die Verbindung zum nordöstliche Eck des Grundstückes keine der Art, Lage und Verwendung des Vorhabens entsprechende Verbindung zu einer öffentlichen Fahrtstraße ist. Der Beschwerdeführer hat in seinem Lageplan die
Paragraph 6, Absatz 2, Litera a, K-BAV darzustellende der Art, Lage und Verwendung des Vorhabens entsprechende Verbindung zu einer öffentlichen Fahrtstraße (selbst) über das nicht in seinem Eigentum stehende Nachbargrundstück verlaufend dargestellt. Demzufolge hat er
Paragraph 7, K-BAV auch einen Nachweis durch ein im Grundbuch einverleibtes dingliches Recht beizubringen. Dem ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen. Es erübrigt sich daher darauf einzugehen, inwieweit eine Zufahrtserlaubnis des Straßeneigentümers vorhanden ist. Dass die xxx KG (damals xxx) in der Bauverhandlung vom 21.02.2006 die Zustimmung zur Errichtung des Wohnhauses des Beschwerdeführers auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, erteilt habe, mag stimmen, eine grundbücherliche Eintragung betreffend ein diesbezügliches Geh- und Fahrrecht ist jedoch nicht erfolgt und hat der Beschwerdeführer überhaupt keinen Nachweis eines Geh- und Fahrrecht erbracht. Die Klärung der Frage, inwieweit dem Beschwerdeführer tatsächlich ein Geh- und Fahrrecht auf dem Nachbargrundstück der xxx KG zukommt, obliegt weder der Baubehörde noch dem Verwaltungsgericht und ist von den ordentlichen Gerichten vorzunehmen. Wie die Baubehörde in ihrem Vorlageschreiben mitgeteilt hat, ist diesbezüglich auch bereits ein Zivilprozess beim Bezirksgericht Klagenfurt anhängig. Mit dem Argument der belangten Behörde, eine reine Vorbeiführung einer öffentlichen Straße sei nicht ausreichend, nimmt diese wohl eher Bezug auf den xxx Gemeindeweg im Süden des gegenständlichen Baugrundstückes und nicht auf die xxx-Straße, welche nördlich des Baugrundstückes liegt. Dies auch unter dem Aspekt, dass die Ausführungen in der angefochtene Entscheidung im Zusammenhang mit dem Verbesserungsauftrag zu betrachten sind. Dass es, wie der Beschwerdeführer meint, möglich sei, auf sein Grundstück sowohl von Norden her (xxx-Straße) als auch vom Süden her (xxx Weg) zu gelangen, mag sein, reicht jedoch nicht aus, um die Bewilligungsvoraussetzung des § 17 Abs. 2 lit. a K-BO, wonach eine Verbindung zu einer öffentlichen Straße erforderlich ist, zu erfüllen. Zum Unterschied zu § 13 Abs. 2 K-BO genügt danach nicht das Bestehen der Möglichkeit überhaupt, sondern es muss eine dem Projekt entsprechende Verbindung zu einer öffentlichen Fahrstraße sichergestellt sein.Dass es, wie der Beschwerdeführer meint, möglich sei, auf sein Grundstück sowohl von Norden her (xxx-Straße) als auch vom Süden her (xxx Weg) zu gelangen, mag sein, reicht jedoch nicht aus, um die Bewilligungsvoraussetzung des Paragraph 17, Absatz 2, Litera a, K-BO, wonach eine Verbindung zu einer öffentlichen Straße erforderlich ist, zu erfüllen. Zum Unterschied zu Paragraph 13, Absatz 2, K-BO genügt danach nicht das Bestehen der Möglichkeit überhaupt, sondern es muss eine dem Projekt entsprechende Verbindung zu einer öffentlichen Fahrstraße sichergestellt sein. Das österreichische Baurecht ist von dem Grundsatz geprägt, dass die zu bebauenden Grundflächen (Bauplätze) an das öffentliche Verkehrsnetz entweder mittelbar (etwa durch Servitutsweg) oder unmittelbar „angeschlossen“, das bedeutet, durch Straßen aufgeschlossen, sind. Dazu bedarf es einer „Verbindung“, welche gegenständlich zum xxx Weg eben nicht vorhanden ist. Die lediglich zum nordöstlichen Eck des Grundstückes führende Zufahrt stellt wiederum keine „der Art, Lage und Verwendung des Vorhabens entsprechende“ Verbindung zu einer öffentlichen Fahrstraße dar. Die Argumentation des Beschwerdeführers dahingehend, dass sein Wohnhaus seit rund 10 Jahren rechtskräftig baurechtlich bewilligt sei, er vor rund 9 Jahren das Einfamilienwohnhaus auf seinem Grundstück Nr. xxx errichtet habe, er dieses seit rund 9 Jahren mit seiner Familie bewohne und das gegenständliche Bauansuchen bloß die Errichtung von Nebenräumen (Fitnessraum) und eines Swimmingpools betreffe, es sich somit um keine Baulichkeiten handle, welche bestimmungsgemäß einer Zufahrt mit Fahrzeugen bedürften, kann schon im Hinblick auf § 8 K-BAV nicht erfolgreich sein.
2 K-BAV auch auf Anträge auf Änderungen von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen Anwendung. Das bedeutet, es ist auch bei einer geplanten Änderung eines Gebäudes im Lageplan der Antragunterlagen eine der Art, Lage und Verwendung des Vorhabens entsprechende Verbindung zu einer öffentlichen Fahrstraße darzustellen. Demzufolge ist
K-BAV auch der Nachweis über die Sicherstellung der Zufahrt durch ein im Grundbuch einverleibtes dingliches Recht beizubringen. Im Übrigen ist das Argument des Beschwerdeführers, die Errichtung des geplanten Zubaues erfordere keine Zufahrt mit Fahrzeugen insoferne unplausibel, als allein schon die Zulieferung des Baumaterials zur Baustelle ohne Zufahrt kaum möglich sein wird. Die Argumentation des Beschwerdeführers dahingehend, dass sein Wohnhaus seit rund 10 Jahren rechtskräftig baurechtlich bewilligt sei, er vor rund 9 Jahren das Einfamilienwohnhaus auf seinem Grundstück Nr. xxx errichtet habe, er dieses seit rund 9 Jahren mit seiner Familie bewohne und das gegenständliche Bauansuchen bloß die Errichtung von Nebenräumen (Fitnessraum) und eines Swimmingpools betreffe, es sich somit um keine Baulichkeiten handle, welche bestimmungsgemäß einer Zufahrt mit Fahrzeugen bedürften, kann schon im Hinblick auf Paragraph 8, K-BAV nicht erfolgreich sein.
Paragraph 8, K-BAV finden die Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz 2, K-BAV auch auf Anträge auf Änderungen von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen Anwendung. Das bedeutet, es ist auch bei einer geplanten Änderung eines Gebäudes im Lageplan der Antragunterlagen eine der Art, Lage und Verwendung des Vorhabens entsprechende Verbindung zu einer öffentlichen Fahrstraße darzustellen. Demzufolge ist
Paragraph 7, K-BAV auch der Nachweis über die Sicherstellung der Zufahrt durch ein im Grundbuch einverleibtes dingliches Recht beizubringen. Im Übrigen ist das Argument des Beschwerdeführers, die Errichtung des geplanten Zubaues erfordere keine Zufahrt mit Fahrzeugen insoferne unplausibel, als allein schon die Zulieferung des Baumaterials zur Baustelle ohne Zufahrt kaum möglich sein wird. Die seitens des Beschwerdeführers ins Treffen geführte Rechtskraft der im Jahre 2006 erteilten Baubewilligung in Verbindung mit der Zufahrtssituation bezieht sich auf die Errichtung des Wohnhauses und nicht auf die Errichtung des Zubaus und ändert im Hinblick auf die oben zitierten gesetzlichen Bestimmungen diese nichts an der Erforderlichkeit eines Nachweises über die Sicherstellung der Zufahrt durch ein im Grundbuch einverleibtes dingliches Recht. Zur Behauptung, dass die erforderliche Dienstbarkeit tatsächlich bestehe und diese ohne entsprechende Grundbuchseintragung entstanden und auf die jeweiligen Rechtsnachfolger übergegangen sei, ist darauf hinzuweisen, dass diesbezüglich vom Beschwerdeführer keinerlei Nachweis beigebracht wurde und eine diesbezügliche Prüfung den ordentlichen Gerichten vorbehalten ist. Dies gilt auch für die Klärung der Frage, ob im gegenständlichen Fall die Zustimmung zur Errichtung des Wohnhauses schlüssig die Einräumung einer Dienstbarkeit inkludiert habe sowie der Frage, ob das Geh- und Fahrrecht über das Grundstück Nr. xxx ersessen worden sei. Da sich der der gegenständlichen Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt ausreichend klar aus dem Verwaltungsakt ergibt, war den in der Beschwerde gestellten Beweisanträgen keine Folge zu geben und die Beschwerde in Anbetracht der obigen Ausführungen abzuweisen. Die Zurückweisung nach § 13 Abs. 3 AVG steht einem neuerlichen Antrag nicht entgegen (keine entschiedene Sache).Die Zurückweisung nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG steht einem neuerlichen Antrag nicht entgegen (keine entschiedene Sache). Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte
GVG unterbleiben.Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, erster Fall VwGVG unterbleiben. 3. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfragen im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen waren, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen werden in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht uneinheitlich beantwortet. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der sich gegenständlich ergebenden Rechtsfragen liegen nicht vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfragen im Sinne des Artikel 133 Absatz 4, B-VG zu beurteilen waren, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen werden in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht uneinheitlich beantwortet. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der sich gegenständlich ergebenden Rechtsfragen liegen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2016:KLVwG.2303.2.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.