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{'item': 'KLVwG-715/10/2016'}

Obsah (11)§ 28§ 25a§ 23§ 8§ 2§ 66§ 4§ 10§ 1Art. 130§ 5

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum29.12.2016 GeschäftszahlKLVwG-715/10/2016 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Beschwe

§ 28Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - Vw

GVG, zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde xxx vom 26.2.2016, Zahl: xxx, mit welchem seine Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 21.7.2015, Zahl: xxx (Abweisung des Antrages auf Zuerkennung der Parteistellung im Baubewilligungsverfahren der xxx – Errichtung einer Telekommunikationsanlage auf der Parzelle Nr. xxx, KG xxx) abgewiesen wurde, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Beschwerdeverhandlung,

Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird als unbegründet römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n . II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, öffentliche mündliche Verhandlung:römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, öffentliche mündliche Verhandlung: Mit der an den Bürgermeister der Stadtgemeinde xxx gerichteten Eingabe vom 8.7.2015 nahm der Beschwerdeführer Bezug auf die durch die xxx auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, beantragte Erteilung einer Baubewilligung für die Errichtung einer Telekommunikationsanlage, für welche mit Kundmachung eine Bauverhandlung für den 14.7.2015 anberaumt worden sei, und führte aus, dass seine Liegenschaft ca. 200 m vom geplanten Bauplatz entfernt sei. Es sei allgemein bekannt, dass von solchen Betriebsanlagen (Mobilfunkbasisstation) bei ihrem zukünftigen Betrieb gesundheitsgefährdende Strahlungen ausgehen, die auch noch in mehreren 100 m Entfernung vom Betriebsstandort schädliche Auswirkungen auf die Nachbarschaft ausüben könnten. Als weiterer Nachbar iSd § 23 Abs. 2a K-BO zweiter Halbsatz iVm § 8 AVG beanspruche er die Parteistellung in diesem Bauverfahren, da ein rechtliches Interesse – vor allem der Schutz seiner Gesundheit und der Gesundheit seiner Familienangehörigen sowie seines Eigentums – bestehe. Er erhebe folgende Einwendungen

§ 23

K-BO:Mit der an den Bürgermeister der Stadtgemeinde xxx gerichteten Eingabe vom 8.7.2015 nahm der Beschwerdeführer Bezug auf die durch die xxx auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, beantragte Erteilung einer Baubewilligung für die Errichtung einer Telekommunikationsanlage, für welche mit Kundmachung eine Bauverhandlung für den 14.7.2015 anberaumt worden sei, und führte aus, dass seine Liegenschaft ca. 200 m vom geplanten Bauplatz entfernt sei. Es sei allgemein bekannt, dass von solchen Betriebsanlagen (Mobilfunkbasisstation) bei ihrem zukünftigen Betrieb gesundheitsgefährdende Strahlungen ausgehen, die auch noch in mehreren 100 m Entfernung vom Betriebsstandort schädliche Auswirkungen auf die Nachbarschaft ausüben könnten. Als weiterer Nachbar iSd Paragraph 23, Absatz 2 a, K-BO zweiter Halbsatz in Verbindung mit Paragraph 8, AVG beanspruche er die Parteistellung in diesem Bauverfahren, da ein rechtliches Interesse – vor allem der Schutz seiner Gesundheit und der Gesundheit seiner Familienangehörigen sowie seines Eigentums – bestehe. Er erhebe folgende Einwendungen

Paragraph 23, K-BO: „1. Nachdem die „Mobilfunkbasisstation“ (gewerbliche Anlage) in einem bestehenden Gebäude untergebracht werden soll, welches zu einem anderen Zweck errichtet wurde, wäre vor Erteilung der Baubewilligung für die gegenständliche Anlage, ein Bewilligungsverfahren nach § 6

  1. c)K-BO vom Gebäudeeigentümer zu beantragen und durchzuführen. (Köffler, Kärntner Verwaltungsakademie, Das gemeindebehördliche Bauverfahren 2010 Seite 5)Nachdem die „Mobilfunkbasisstation“ (gewerbliche Anlage) in einem bestehenden Gebäude untergebracht werden soll, welches zu einem anderen Zweck errichtet wurde, wäre vor Erteilung der Baubewilligung für die gegenständliche Anlage, ein Bewilligungsverfahren nach Paragraph 6,
  2. c)K-BO vom Gebäudeeigentümer zu beantragen und durchzuführen. (Köffler, Kärntner Verwaltungsakademie, Das gemeindebehördliche Bauverfahren 2010 Seite 5) Auch in diesem Bewilligungsverfahren hätte ich als Anrainer das Recht meine „subjektiv öffentlichen Rechte“ betreffend den Gesundheits- und Immissionsschutz im Sinne des § 23

(3)lit.
  1. h)und
  2. i)K-BO geltend zu machen.Auch in diesem Bewilligungsverfahren hätte ich als Anrainer das Recht meine „subjektiv öffentlichen Rechte“ betreffend den Gesundheits- und Immissionsschutz im Sinne des Paragraph 23,
(3)Litera h,) und
  1. i)K-BO geltend zu machen. 2. Die Flächenwidmung entspricht nicht der beabsichtigten Errichtung einer Mobilfunkbasisstation, da die Auswirkungen der Emissionen dieser Betriebstype auf die Umgebung erst durch ein betriebstypologisches Gutachten geprüft werden müssten. (Köffler, Kärntner Verwaltungsakademie, Das gemeindebehördliche Bauverfahren 2012, Seite 40). 3. Bei den baubehördlich nach § 6
  2. a)zu genehmigenden „sonstigen baulichen Anlagen“ handelt es sich um den Antennentragmast, der ein integrierender Bestandteil der Mobilfunkbasisstation ist. Demnach wäre vom Antragsteller im Sinne des § 12 K-BO in Verbindung mit § 38 AVG eine Betriebsstättenbewilligung nach dem TKG 2003, für diesen Standort, vorzulegen. In dieser Betriebsstättenbewilligung wären die Gesundheitsbelange der Anrainer zu berücksichtigen.“Bei den baubehördlich nach Paragraph 6,
  3. a)zu genehmigenden „sonstigen baulichen Anlagen“ handelt es sich um den Antennentragmast, der ein integrierender Bestandteil der Mobilfunkbasisstation ist. Demnach wäre vom Antragsteller im Sinne des Paragraph 12, K-BO in Verbindung mit Paragraph 38, AVG eine Betriebsstättenbewilligung nach dem TKG 2003, für diesen Standort, vorzulegen. In dieser Betriebsstättenbewilligung wären die Gesundheitsbelange der Anrainer zu berücksichtigen.“ Er stelle daher folgende Anträge:
  4. a)Die Baubehörde möge das Baubewilligungsverfahren mittels Bescheid aussetzen, bis die Bewilligungen zu den von ihm in den Punkten 1. – 3. vorgebrachten Einwendungen vorliegen.
  5. b)Die Baubehörde möge nach Vorliegen der Bewilligungen neuerlich eine Bauverhandlung durchführen, damit er dann ergänzende Einwendungen zum Schutze seiner „subjektiv öffentlichen Rechte“ einbringen könne. Mit dem Feststellungsbescheid vom 21.7.2015, Zahl: xxx, stellte der Bürgermeister der Stadtgemeinde xxx

§ 8AVG i

Vm § 23 K-BO 1996 fest, dass dem Antragsteller xxx im Baubewilligungsverfahren „xxx Errichtung einer Telekommunikationsanlage auf der Parzelle Nr. xxx, KG xxx“, keine Parteistellung zuerkannt werde. In der Bescheidbegründung wurde ausgeführt, dass das gegenständliche Bauvorhaben die Errichtung eines Antennenträgers auf dem Dach eines bestehenden Silogebäudes auf dem Bahnhofsgelände in xxx umfasse. Die Abmessungen dieses bestehenden Silogebäudes seien ca. 50 m x 15 m. Die Dachoberkante sei 23,30 m über dem angrenzenden Bahnhofs- bzw. Betriebsgelände. Der Antennenträger sei eine Konstruktion mit Toprohr mit dem Durchmesser von 25 cm und mehreren Auslegern in einem Abstand von 50 cm zu diesem Rohr. Das Toprohr habe eine Höhe von 5,50 m, gemessen von der Oberkante des bestehenden Daches. Die gesamte Stahlkonstruktion des Antennenträgers werde mit einer Blitzschutzanlage ausgeführt. Des Weiteren werde am Fuße des Silogebäudes die bestehende Laderampe an der Südseite mit einem Podest mit Geländer auf die Abmessungen 0,80 m x 4,20 m erweitert. In diesem Bereich werde die Systemtechnik untergebracht.

§ 2Abs.

2 lit. g der Kärntner Bauordnung 1996 gelte dieses Gesetz nicht für Fernmeldeanlagen, ausgenommen ihre hochbaulichen Teile. Die Errichtung, die Änderung und der Abbruch der hochbaulichen Teile einer Fernmeldeanlage bedürften daher – sofern nicht ein bewilligungsfreies Vorhaben nach § 7 Abs. 1 gegeben sei – einer Baubewilligung nach § 6 lit. a, b oder d der Kärntner Bauordnung 1996. Die Widmung auf der Bauparzelle sei Bauland-Dorfgebiet. Auf dieser Widmungskategorie sei auch die Errichtung von Gebäuden und baulichen Anlagen möglich, welche überwiegend den sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Bedürfnissen der umliegenden Einwohner dienen. Die Ausführung eines Antennenträgers am Dach des bestehenden Silogebäudes entspreche dem Flächenwidmungsplan. Durch diese Verwendung würden keine anderen, insbesondere raumordnungsrechtliche Anforderungen, begründet. Die Baubehörde dürfe gesundheitliche Belange, insbesondere Immissionsbeeinträchtigungen im Zusammenhang mit einer Fernmeldeanlage im Baubewilligungsverfahren aus kompetenzrechtlichen Gründen nicht beurteilen (VwGH 16.9.1997, 97/05/0194). Nach Art. 10 Abs. 2 Z 9 B-VG falle das Post- und Fernmeldewesen in die Gesetzgebungs- und Vollziehungskompetenz des Bundes. Nach der Gesichtspunkttheorie sei damit eine landesgesetzliche Regelung der Bewilligungspflicht von Fernmeldeanlagen zwar nicht ausgeschlossen, sofern ein baurechtlicher Gesichtspunkt bestehe. Soweit aber typische Aspekte des Fernmeldewesens berührt würden, komme der Baubehörde, die das Landesrecht (K-BO 1996) zu vollziehen habe, keine Zuständigkeit zu. So dürfe die Baubehörde die Errichtung einer Telekommunikationsanlage zwar unter dem Gesichtspunkt des zB Ortsbildes oder der Statik prüfen, nicht aber im Hinblick auf den Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen vor GSM-Strahlungen. Hinsichtlich der Parteien und Einwendungen in einem Baubewilligungsverfahren regle § 23 Abs. 2 lit. a der K-BO 1996, dass jene Anrainer seien, die Eigentümer (Miteigentümer) der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke und aller weiteren im Einflussbereich des Vorhabens (in diesem Falle die Errichtung eines Antennenträgers) liegenden Grundstücke seien. Die Parzelle des Antragstellers grenze nicht an die Bauparzelle an, sondern sei von dieser, getrennt durch mehrere andere Parzellen, ca. 200 m entfernt. Sie liege daher auch nicht im Einflussbereich des Vorhabens und sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Mit dem Feststellungsbescheid vom 21.7.2015, Zahl: xxx, stellte der Bürgermeister der Stadtgemeinde xxx

Paragraph 8, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, K-BO 1996 fest, dass dem Antragsteller xxx im Baubewilligungsverfahren „xxx Errichtung einer Telekommunikationsanlage auf der Parzelle Nr. xxx, KG xxx“, keine Parteistellung zuerkannt werde. In der Bescheidbegründung wurde ausgeführt, dass das gegenständliche Bauvorhaben die Errichtung eines Antennenträgers auf dem Dach eines bestehenden Silogebäudes auf dem Bahnhofsgelände in xxx umfasse. Die Abmessungen dieses bestehenden Silogebäudes seien ca. 50 m x 15 m. Die Dachoberkante sei 23,30 m über dem angrenzenden Bahnhofs- bzw. Betriebsgelände. Der Antennenträger sei eine Konstruktion mit Toprohr mit dem Durchmesser von 25 cm und mehreren Auslegern in einem Abstand von 50 cm zu diesem Rohr. Das Toprohr habe eine Höhe von 5,50 m, gemessen von der Oberkante des bestehenden Daches. Die gesamte Stahlkonstruktion des Antennenträgers werde mit einer Blitzschutzanlage ausgeführt. Des Weiteren werde am Fuße des Silogebäudes die bestehende Laderampe an der Südseite mit einem Podest mit Geländer auf die Abmessungen 0,80 m x 4,20 m erweitert. In diesem Bereich werde die Systemtechnik untergebracht.

Paragraph 2, Absatz 2, Litera g, der Kärntner Bauordnung 1996 gelte dieses Gesetz nicht für Fernmeldeanlagen, ausgenommen ihre hochbaulichen Teile. Die Errichtung, die Änderung und der Abbruch der hochbaulichen Teile einer Fernmeldeanlage bedürften daher – sofern nicht ein bewilligungsfreies Vorhaben nach Paragraph 7, Absatz eins, gegeben sei – einer Baubewilligung nach Paragraph 6, Litera a, b, oder d der Kärntner Bauordnung 1996. Die Widmung auf der Bauparzelle sei Bauland-Dorfgebiet. Auf dieser Widmungskategorie sei auch die Errichtung von Gebäuden und baulichen Anlagen möglich, welche überwiegend den sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Bedürfnissen der umliegenden Einwohner dienen. Die Ausführung eines Antennenträgers am Dach des bestehenden Silogebäudes entspreche dem Flächenwidmungsplan. Durch diese Verwendung würden keine anderen, insbesondere raumordnungsrechtliche Anforderungen, begründet. Die Baubehörde dürfe gesundheitliche Belange, insbesondere Immissionsbeeinträchtigungen im Zusammenhang mit einer Fernmeldeanlage im Baubewilligungsverfahren aus kompetenzrechtlichen Gründen nicht beurteilen (VwGH 16.9.1997, 97/05/0194). Nach Artikel 10, Absatz 2, Ziffer 9, B-VG falle das Post- und Fernmeldewesen in die Gesetzgebungs- und Vollziehungskompetenz des Bundes. Nach der Gesichtspunkttheorie sei damit eine landesgesetzliche Regelung der Bewilligungspflicht von Fernmeldeanlagen zwar nicht ausgeschlossen, sofern ein baurechtlicher Gesichtspunkt bestehe. Soweit aber typische Aspekte des Fernmeldewesens berührt würden, komme der Baubehörde, die das Landesrecht (K-BO 1996) zu vollziehen habe, keine Zuständigkeit zu. So dürfe die Baubehörde die Errichtung einer Telekommunikationsanlage zwar unter dem Gesichtspunkt des zB Ortsbildes oder der Statik prüfen, nicht aber im Hinblick auf den Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen vor GSM-Strahlungen. Hinsichtlich der Parteien und Einwendungen in einem Baubewilligungsverfahren regle Paragraph 23, Absatz 2, Litera a, der K-BO 1996, dass jene Anrainer seien, die Eigentümer (Miteigentümer) der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke und aller weiteren im Einflussbereich des Vorhabens (in diesem Falle die Errichtung eines Antennenträgers) liegenden Grundstücke seien. Die Parzelle des Antragstellers grenze nicht an die Bauparzelle an, sondern sei von dieser, getrennt durch mehrere andere Parzellen, ca. 200 m entfernt. Sie liege daher auch nicht im Einflussbereich des Vorhabens und sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen. In der dagegen erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, dass der angefochtene Bescheid wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben sei. In seiner schriftlichen Eingabe vom 10.7.2015 habe er Einwendungen gegen das Bauvorhaben erhoben und die Parteistellung im Bauverfahren unter Berufung auf § 8 AVG beantragt. Mit dem gegenständlichen Feststellungsbescheid seien seine Einwendungen und sein Antrag auf Parteistellung abgewiesen worden. Vorerst möchte er folgende grundsätzliche Feststellungen treffen:In der dagegen erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, dass der angefochtene Bescheid wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben sei. In seiner schriftlichen Eingabe vom 10.7.2015 habe er Einwendungen gegen das Bauvorhaben erhoben und die Parteistellung im Bauverfahren unter Berufung auf Paragraph 8, AVG beantragt. Mit dem gegenständlichen Feststellungsbescheid seien seine Einwendungen und sein Antrag auf Parteistellung abgewiesen worden. Vorerst möchte er folgende grundsätzliche Feststellungen treffen:

  1. a)Ein Mobilfunknetz mit den dazugehörenden technischen Einrichtungen sei eine gewerbliche Anlage, deren Genehmigung nicht der Gewerbeordnung, sondern dem Telekommunikationsgesetz unterliege. Notwendige Bestandteile eines Mobilfunknetzes seien die ortsfesten Funkanlagen, bei deren Genehmigung den Anrainern keine Parteistellung nach dem Telekommunikationsgesetz zukomme. Aus diesem Grund habe nach dem Erkenntnis des VwGH vom 27.11.2012, 2011/03/0226, die Fernmeldebehörde im Zuge dieser Bewilligungsverfahren die Gesundheitsfragen (öffentlichen Interessen) von Amts wegen zu prüfen.
  2. b)Eine Mobilfunkbasisstation bestehe immer auch aus baulichen Anlagenteilen und nicht alleine aus Fernmeldeanlagenteilen. Entweder würden die baulichen Anlagen im Zuge der Errichtung der Mobilfunkbasisstation neu errichtet, oder würden bereits vorhandene bauliche Anlagen verwendet, oder es gebe eine Kombination von beiden Möglichkeiten, wie im gegenständlichen Fall. Für die neu zu errichtenden baulichen Anlagen sei eine baubehördliche Bewilligung nach § 6 lit. a K-BO und für die bereits bestehenden baulichen Anlagen eine baubehördliche Bewilligung nach § 6 lit. c K-BO erforderlich.Eine Mobilfunkbasisstation bestehe immer auch aus baulichen Anlagenteilen und nicht alleine aus Fernmeldeanlagenteilen. Entweder würden die baulichen Anlagen im Zuge der Errichtung der Mobilfunkbasisstation neu errichtet, oder würden bereits vorhandene bauliche Anlagen verwendet, oder es gebe eine Kombination von beiden Möglichkeiten, wie im gegenständlichen Fall. Für die neu zu errichtenden baulichen Anlagen sei eine baubehördliche Bewilligung nach Paragraph 6, Litera a, K-BO und für die bereits bestehenden baulichen Anlagen eine baubehördliche Bewilligung nach Paragraph 6, Litera c, K-BO erforderlich.
  3. c)Der VwGH gehe vom Grundsatz der Gesamtbetrachtung aus. Alle Bestandteile einer Betriebsanlage seien als Einheit (eine Anlage) anzusehen. Bezogen auf Mobilfunkbasisstationen habe der VwGH in seinem Erkenntnis vom 19.1.2010, 2009/05/0020, ausgeführt, dass ein Mobilfunkmast und eine im Container befindliche technische Basisstation eine funktionelle Einheit bilden würden.
  4. d)Der VfGH gehe bei seiner Rechtsprechung davon aus, dass es keine sachliche Rechtfertigung der Einschränkung von Nachbarrechten im Baubewilligungsverfahren bei gewerblichen Betriebsanlagen gebe. Der Nachbar könne daher seine subjektiv-öffentlichen Rechte betreffend den Immissionsschutz im Baubewilligungsverfahren geltend machen, wenn er im gewerberechtlichen Verfahren oder auf Grund raumordnungsrechtlicher Vorschriften zum Flächenwidmungsplan keine Parteistellung habe. Bei Anwendung des Sachlichkeitsgebotes und der Gleichbehandlung sollte diese Rechtsprechung auch auf Mobilfunksendeanlagen Anwendung finden, da auch hier die betroffenen Nachbarn im fernmeldebehördlichen Bewilligungsverfahren keine Parteistellung haben. Grundsätzlich sei somit auszuführen, dass er als von den Immissionen dieser Mobilfunkbasisstation betroffener Nachbar das Recht nach § 23 Abs. 5 der K-BO 1996 habe, die Konformität der Flächenwidmung für dieses Bauvorhaben geltend zu machen. Zu diesem Zweck müsste eine betriebstypologische Beurteilung im Zuge des baubehördlichen Bewilligungsverfahrens durchgeführt werden. Dies habe er schon in seinem Schreiben vom 10.7.2015 eingewendet, jedoch habe die Baubehörde seinen Einwand nicht geprüft. Ihm sei bekannt, dass das Amt der Steiermärkischen Landesregierung beim Ausbau des TETRA Funks (BOS-Digitalfunknetz) für diese Beurteilung die Landessanitätsdirektion Salzburg in Anspruch nehme. Durch dieses Gutachten könne erst jener Bereich abgegrenzt werden, in welchem die Anrainer von den Immissionen gesundheitlich beeinträchtigt werden und ihnen daher zur Wahrung ihrer subjektiv öffentlichen Rechte die Parteistellung einzuräumen sei. Bereits aus diesem Grunde sei nach der Rechtsprechung des VwGH im vorliegenden Fall die Erlassung eines Feststellungsbescheides nicht zulässig. Es sei nämlich für einen Feststellungsbescheid dort kein Raum, wo ein Leistungsbescheid möglich sei; eine Vorfrage, die im Zuge eines Verwaltungsverfahrens zu lösen sei, könne nicht aus diesem Verfahren herausgegriffen und zum Gegenstand eines selbständigen Feststellungsbescheides gemacht werden (VwGH 22.12.2011, 2010/07/0006). Auch wenn für die Beurteilung der Gesundheitsfragen, die in Verbindung mit den Immissionen der Sendeanlage stehen, die Fernmeldebehörde nach dem Telekommunikationsgesetz 2003 zuständig sei und nicht die Baubehörde, so habe die Baubehörde die Verpflichtung, diese Frage im Bauverfahren mit zu behandeln. Wenn durch das betriebstypologische Gutachten jenes Gebiet festgelegt sei, in welchem die Anrainer von den Immissionen der Funkanlage gesundheitlichen Beeinträchtigungen ausgesetzt sein würden, dann habe die Baubehörde nach § 12 K-BO iVm § 38 AVG vom Antragsteller die Beibringung eines Zusatzbeleges in Form eines Bewilligungsbescheides der Fernmeldebehörde für den gegenständlichen Mobilfunksenderstandort einzufordern. In diesem Bewilligungsbescheid müssten Vorkehrungen vorgesehen sein, die eine gesundheitliche Beeinträchtigung der Anrainer ausschließen. Dies aus dem Grund, da Anrainer nach der Judikatur des VfGH das Recht zustehe, ihren Immissionsschutz im Bauverfahren geltend zu machen, wenn sie im gewerberechtlichen (telekommunikationsrechtlichen) Verfahren keine Parteistellung haben. Bis zur Beibringung des fernmeldebehördlichen Bewilligungsbescheides wäre das Bauverfahren auszusetzen. Außerdem habe die Baubehörde rechtswidrig nur die Auswirkungen des Bauwerkes auf die Anrainer und nicht die Gesamtanlage, wie es der VwGH verlange, beurteilt. Abschließend werde festgestellt, dass die Baubehörde ihrer Verpflichtung, die Einwendungen des Berufungswerbers in alle Richtungen zu prüfen, um den maßgebenden Sachverhalt festzustellen, nicht nachgekommen sei. Grundsätzlich sei somit auszuführen, dass er als von den Immissionen dieser Mobilfunkbasisstation betroffener Nachbar das Recht nach Paragraph 23, Absatz 5, der K-BO 1996 habe, die Konformität der Flächenwidmung für dieses Bauvorhaben geltend zu machen. Zu diesem Zweck müsste eine betriebstypologische Beurteilung im Zuge des baubehördlichen Bewilligungsverfahrens durchgeführt werden. Dies habe er schon in seinem Schreiben vom 10.7.2015 eingewendet, jedoch habe die Baubehörde seinen Einwand nicht geprüft. Ihm sei bekannt, dass das Amt der Steiermärkischen Landesregierung beim Ausbau des TETRA Funks (BOS-Digitalfunknetz) für diese Beurteilung die Landessanitätsdirektion Salzburg in Anspruch nehme. Durch dieses Gutachten könne erst jener Bereich abgegrenzt werden, in welchem die Anrainer von den Immissionen gesundheitlich beeinträchtigt werden und ihnen daher zur Wahrung ihrer subjektiv öffentlichen Rechte die Parteistellung einzuräumen sei. Bereits aus diesem Grunde sei nach der Rechtsprechung des VwGH im vorliegenden Fall die Erlassung eines Feststellungsbescheides nicht zulässig. Es sei nämlich für einen Feststellungsbescheid dort kein Raum, wo ein Leistungsbescheid möglich sei; eine Vorfrage, die im Zuge eines Verwaltungsverfahrens zu lösen sei, könne nicht aus diesem Verfahren herausgegriffen und zum Gegenstand eines selbständigen Feststellungsbescheides gemacht werden (VwGH 22.12.2011, 2010/07/0006). Auch wenn für die Beurteilung der Gesundheitsfragen, die in Verbindung mit den Immissionen der Sendeanlage stehen, die Fernmeldebehörde nach dem Telekommunikationsgesetz 2003 zuständig sei und nicht die Baubehörde, so habe die Baubehörde die Verpflichtung, diese Frage im Bauverfahren mit zu behandeln. Wenn durch das betriebstypologische Gutachten jenes Gebiet festgelegt sei, in welchem die Anrainer von den Immissionen der Funkanlage gesundheitlichen Beeinträchtigungen ausgesetzt sein würden, dann habe die Baubehörde nach Paragraph 12, K-BO in Verbindung mit Paragraph 38, AVG vom Antragsteller die Beibringung eines Zusatzbeleges in Form eines Bewilligungsbescheides der Fernmeldebehörde für den gegenständlichen Mobilfunksenderstandort einzufordern. In diesem Bewilligungsbescheid müssten Vorkehrungen vorgesehen sein, die eine gesundheitliche Beeinträchtigung der Anrainer ausschließen. Dies aus dem Grund, da Anrainer nach der Judikatur des VfGH das Recht zustehe, ihren Immissionsschutz im Bauverfahren geltend zu machen, wenn sie im gewerberechtlichen (telekommunikationsrechtlichen) Verfahren keine Parteistellung haben. Bis zur Beibringung des fernmeldebehördlichen Bewilligungsbescheides wäre das Bauverfahren auszusetzen. Außerdem habe die Baubehörde rechtswidrig nur die Auswirkungen des Bauwerkes auf die Anrainer und nicht die Gesamtanlage, wie es der VwGH verlange, beurteilt. Abschließend werde festgestellt, dass die Baubehörde ihrer Verpflichtung, die Einwendungen des Berufungswerbers in alle Richtungen zu prüfen, um den maßgebenden Sachverhalt festzustellen, nicht nachgekommen sei. Mit dem Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde xxx vom 26.2.2016, Zahl: xxx, wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 21.7.2015, Zahl: xxx,

§ 66Abs.

4 AVG als unbegründet abgewiesen, wobei in der Bescheidbegründung ausgeführt wurde, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Klärung der Parteistellung in einem Bauverfahren im öffentlichen Interesse liege und eine amtswegige bescheidmäßige Feststellung demgemäß zulässig sei. Die Erlassung eines Feststellungsbescheides über das Bestehen bzw. Nichtbestehen der Parteistellung des Antragstellers im Bauverfahren der xxx sei daher rechtskonform erfolgt.Mit dem Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde xxx vom 26.2.2016, Zahl: xxx, wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 21.7.2015, Zahl: xxx,

Paragraph 66, Absatz 4, AVG als unbegründet abgewiesen, wobei in der Bescheidbegründung ausgeführt wurde, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Klärung der Parteistellung in einem Bauverfahren im öffentlichen Interesse liege und eine amtswegige bescheidmäßige Feststellung demgemäß zulässig sei. Die Erlassung eines Feststellungsbescheides über das Bestehen bzw. Nichtbestehen der Parteistellung des Antragstellers im Bauverfahren der xxx sei daher rechtskonform erfolgt. Gegen diesen Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde xxx richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 17.3.2016, in welcher der Beschwerdeführer im Wesentlichen ausführt, dass er durch den angefochtenen Bescheid in seinem gesetzlich gewährleisteten Recht auf fehlerfreie Anwendung der Bestimmungen der Kärntner Bauordnung 1996, so insbesondere in der ordnungsgemäßen Durchführung des in diesem Gesetz vorgesehenen Bewilligungsverfahrens, in welchem er als Partei einzubeziehen gewesen wäre, sowie in seinem Recht auf fehlerfreie Handhabung der Bestimmungen des AVG, so insbesondere der Zuerkennung der Parteistellung

§ 8

AVG sowie auch der Entscheidung über seine Anträge durch die jeweils zuständige Behörde und die Einhaltung des gesetzlich gewährleisteten Instanzenzuges, verletzt werde. Die Verletzung der Parteistellung werde auch damit begründet, dass in einem allenfalls abgeführten Bewilligungsverfahren sein Parteiengehör verletzt werde. Den Feststellungen des Stadtrates zu seiner Parteistellung halte er entgegen, dass er als Nachbar, als Eigentümer eines im Einflussbereich des Vorhabens liegenden Grundstückes seine Parteistellung in diesem Bauverfahren wahrgenommen habe. Er habe gegen dieses Bauvorhaben fristgerecht Einwendungen iSd § 23 Abs. 3 K-BO 1996 zu folgenden Punkten erhoben:Gegen diesen Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde xxx richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 17.3.2016, in welcher der Beschwerdeführer im Wesentlichen ausführt, dass er durch den angefochtenen Bescheid in seinem gesetzlich gewährleisteten Recht auf fehlerfreie Anwendung der Bestimmungen der Kärntner Bauordnung 1996, so insbesondere in der ordnungsgemäßen Durchführung des in diesem Gesetz vorgesehenen Bewilligungsverfahrens, in welchem er als Partei einzubeziehen gewesen wäre, sowie in seinem Recht auf fehlerfreie Handhabung der Bestimmungen des AVG, so insbesondere der Zuerkennung der Parteistellung

Paragraph 8, AVG sowie auch der Entscheidung über seine Anträge durch die jeweils zuständige Behörde und die Einhaltung des gesetzlich gewährleisteten Instanzenzuges, verletzt werde. Die Verletzung der Parteistellung werde auch damit begründet, dass in einem allenfalls abgeführten Bewilligungsverfahren sein Parteiengehör verletzt werde. Den Feststellungen des Stadtrates zu seiner Parteistellung halte er entgegen, dass er als Nachbar, als Eigentümer eines im Einflussbereich des Vorhabens liegenden Grundstückes seine Parteistellung in diesem Bauverfahren wahrgenommen habe. Er habe gegen dieses Bauvorhaben fristgerecht Einwendungen iSd Paragraph 23, Absatz 3, K-BO 1996 zu folgenden Punkten erhoben:

  1. a)die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes
  2. h)den Schutz der Gesundheit der Anrainer
  3. i)den Immissionsschutz der Anrainer. Nachdem dieses Gesamtbauvorhaben neben der baubehördlichen Bewilligung auch einer fernmeldebehördlichen Anlagengenehmigung nach dem Telekommunikationsgesetz 2003 bedürfe, habe er auch Einwendungen iSd § 23 Abs. 5 K-BO 1996 geltend gemacht. Diese Einwendung stütze er auf das Gleichheitsgebot und das Sachlichkeitsgebot, da es für ihn nicht von Bedeutung sei, welche Behörde (Gewerbebehörde oder Fernmeldebehörde) für die Betriebsanlagengenehmigung zuständig sei. Für ihn zähle der Umstand, dass er voraussichtlich durch die Immissionen aus dieser Anlage gesundheitlich beeinträchtigt werde. Zur widmungsgemäßen Verwendung des Baugrundstückes führe er aus, dass die Baubehörde bereits im Vorprüfungsverfahren nach § 13 K-BO 1996 die Flächenwidmungskonformität des Gesamtbauvorhabens „Mobilfunkbasisstation“ aus dem Blickwinkel des „Verwendungszweckes“ hätte prüfen müssen. Nachdem er als Anrainer im Vorprüfungsverfahren keine Parteistellung habe, könne er im Hauptverfahren Einwendungen in Bezug auf die Flächenwidmung machen. Als von den zu erwartenden Immissionen betroffener Nachbar habe er den Rechtsanspruch auf die Bewilligung des Gesamtbauvorhabens. In diesem Zusammenhang werde auf das InfoLetter 1/2006, Stand Jänner 2015, der Obersten Fernmeldebehörde und auch auf das Judikat des VwGH vom 10.10.1995, 95/05/0223, verwiesen. Dazu werde ausgeführt, dass der von der Baubehörde zu genehmigende Antennenträger ident sei mit dem Antennentragmast der Mobilfunkbasisstation. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sei ein Baubewilligungsverfahren ein Projektgenehmigungsverfahren, in welchem der Verwendungszweck mit zu genehmigen sei. Dass der Bauwille für das gegenständliche von der xxx beantragte Bauprojekt die Errichtung einer Mobilfunkbasisstation sei, sei unbestreitbar. Auf Grund dessen, dass der Verwendungszweck die Errichtung einer Betriebsanlage sei, von welcher beim zukünftigen Betrieb gesundheitsschädliche Immissionen ausgehen werden, wäre vor der Baugenehmigung von der Baubehörde die Widmungskonformität durch eine betriebstypologische Beurteilung zu überprüfen gewesen. In der Regel seien für solche Gutachten ein technischer und ein medizinischer Sachverständiger einzusetzen. Zum Schutz der Gesundheit der Anrainer sei auszuführen, dass gerade unter dem Aspekt, dass die hochfrequenten elektromagnetischen Felder (EMF), zu denen die Mobilfunkstrahlung gehöre, von dem dazu zuständigen Umweltausschuss der WHO, dem IARC, am 31.5.2011 in die Gesundheitsgefährdungsstufe 2B (wie das HCB im Görtschitztal) eingereiht worden sei. Er habe daher ein berechtigtes Interesse, dass bei der Genehmigung dieser Sendeanlage die gesetzlichen Bestimmungen, in Anlehnung an die Rechtsprechung der Höchstgerichte, von den genehmigenden Behörden angewendet und eingehalten würden. Als Widmungsmaß an seiner Grundgrenze fordere er die Einhaltung des Salzburger Vorsorgewertes. Ihm sei bekannt, dass die Landessanitätsdirektion Salzburg diesbezügliche Gutachten zur Widmungskonformität im Rahmen von Bauverfahren erstelle. Zur Überwachung dieses Widmungsmaßes fordere er die Installierung einer permanenten Messeinrichtung, die für ihn zugänglich sein müsse und von welcher ihm Messdaten zur Verfügung gestellt werden müssten. Im Hinblick auf den Immissionsschutz der Anrainer sei auszuführen, dass dann, wenn das Widmungsmaß an seiner Grundstücksgrenze nicht eingehalten werde, er zum Schutz der erhöhten Immissionen Abschirmmaßnahmen an der Grundstücksgrenze und an den Hausaußenwänden fordere, damit die von Umweltmedizinern und Baubiologen als zulässig festgelegten Strahlenbelastungen auf dem Grundstück und im Hausinneren erreicht würden. Dass er nicht Partei im Baubewilligungsverfahren sein solle, begründe die Baubehörde auch mit der Bestimmung des § 2 Abs. 2 lit. g K-BO, die nicht für Fernmeldeanlagen, sondern für deren hochbauliche Teile gelten solle. Dabei vertrete die Baubehörde die irrige Meinung, dass sie nur die baulichen Anlagenteile beurteilen dürfe und nicht auch die Immissionen, die von der Funkanlage ausgehen. Die kompetenzrechtliche Trennung sei jedoch nur bei der konkreten Anlagengenehmigung gegeben und nicht bei der Überprüfung der Widmungskonformität, die sich auf den Verwendungszweck (Funkanlage) beziehe. Den Begriff „Hochbau“ gebe es in der K-BO 1996 nicht. Das Fachgebiet Bau werde grundsätzlich in die zwei Bereiche Hochbau und Tiefbau unterteilt. Dem Hochbau seien alle Baulichkeiten zuzuordnen, die über der Erdoberfläche liegen und dem Tiefbau seien alle Baulichkeiten zuzuordnen, die unter der Erdoberfläche liegen. Die Ausnahmeregelung des § 2 Abs. 2 lit. g K-BO beziehe sich demnach nur auf die unterirdischen Teile von Fernmeldeanlagen, wie Erdkabel etc. und nicht auf die oberirdischen Anlagenteile. Zum Vorbringen hinsichtlich der Erlassung eines Feststellungsbescheides werde ausgeführt, dass die Berufungsbehörde auf die in der Berufung zitierte Entscheidung des VwGH vom 21.5.2015, 2013/06/0182, nicht eingegangen sei.

diesem Judikat sei in einem Bauverfahren ein Feststellungsbescheid eher nicht zulässig. Er stelle daher den Antrag, das Landesverwaltungsgericht Kärnten wolle seiner Beschwerde Folge geben, den angefochtenen Bescheid aufheben und ihm die Parteistellung in diesem Bauverfahren zuerkennen.Nachdem dieses Gesamtbauvorhaben neben der baubehördlichen Bewilligung auch einer fernmeldebehördlichen Anlagengenehmigung nach dem Telekommunikationsgesetz 2003 bedürfe, habe er auch Einwendungen iSd Paragraph 23, Absatz 5, K-BO 1996 geltend gemacht. Diese Einwendung stütze er auf das Gleichheitsgebot und das Sachlichkeitsgebot, da es für ihn nicht von Bedeutung sei, welche Behörde (Gewerbebehörde oder Fernmeldebehörde) für die Betriebsanlagengenehmigung zuständig sei. Für ihn zähle der Umstand, dass er voraussichtlich durch die Immissionen aus dieser Anlage gesundheitlich beeinträchtigt werde. Zur widmungsgemäßen Verwendung des Baugrundstückes führe er aus, dass die Baubehörde bereits im Vorprüfungsverfahren nach Paragraph 13, K-BO 1996 die Flächenwidmungskonformität des Gesamtbauvorhabens „Mobilfunkbasisstation“ aus dem Blickwinkel des „Verwendungszweckes“ hätte prüfen müssen. Nachdem er als Anrainer im Vorprüfungsverfahren keine Parteistellung habe, könne er im Hauptverfahren Einwendungen in Bezug auf die Flächenwidmung machen. Als von den zu erwartenden Immissionen betroffener Nachbar habe er den Rechtsanspruch auf die Bewilligung des Gesamtbauvorhabens. In diesem Zusammenhang werde auf das InfoLetter 1 aus 2006,, Stand Jänner 2015, der Obersten Fernmeldebehörde und auch auf das Judikat des VwGH vom 10.10.1995, 95/05/0223, verwiesen. Dazu werde ausgeführt, dass der von der Baubehörde zu genehmigende Antennenträger ident sei mit dem Antennentragmast der Mobilfunkbasisstation. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sei ein Baubewilligungsverfahren ein Projektgenehmigungsverfahren, in welchem der Verwendungszweck mit zu genehmigen sei. Dass der Bauwille für das gegenständliche von der xxx beantragte Bauprojekt die Errichtung einer Mobilfunkbasisstation sei, sei unbestreitbar. Auf Grund dessen, dass der Verwendungszweck die Errichtung einer Betriebsanlage sei, von welcher beim zukünftigen Betrieb gesundheitsschädliche Immissionen ausgehen werden, wäre vor der Baugenehmigung von der Baubehörde die Widmungskonformität durch eine betriebstypologische Beurteilung zu überprüfen gewesen. In der Regel seien für solche Gutachten ein technischer und ein medizinischer Sachverständiger einzusetzen. Zum Schutz der Gesundheit der Anrainer sei auszuführen, dass gerade unter dem Aspekt, dass die hochfrequenten elektromagnetischen Felder (EMF), zu denen die Mobilfunkstrahlung gehöre, von dem dazu zuständigen Umweltausschuss der WHO, dem IARC, am 31.5.2011 in die Gesundheitsgefährdungsstufe 2B (wie das HCB im Görtschitztal) eingereiht worden sei. Er habe daher ein berechtigtes Interesse, dass bei der Genehmigung dieser Sendeanlage die gesetzlichen Bestimmungen, in Anlehnung an die Rechtsprechung der Höchstgerichte, von den genehmigenden Behörden angewendet und eingehalten würden. Als Widmungsmaß an seiner Grundgrenze fordere er die Einhaltung des Salzburger Vorsorgewertes. Ihm sei bekannt, dass die Landessanitätsdirektion Salzburg diesbezügliche Gutachten zur Widmungskonformität im Rahmen von Bauverfahren erstelle. Zur Überwachung dieses Widmungsmaßes fordere er die Installierung einer permanenten Messeinrichtung, die für ihn zugänglich sein müsse und von welcher ihm Messdaten zur Verfügung gestellt werden müssten. Im Hinblick auf den Immissionsschutz der Anrainer sei auszuführen, dass dann, wenn das Widmungsmaß an seiner Grundstücksgrenze nicht eingehalten werde, er zum Schutz der erhöhten Immissionen Abschirmmaßnahmen an der Grundstücksgrenze und an den Hausaußenwänden fordere, damit die von Umweltmedizinern und Baubiologen als zulässig festgelegten Strahlenbelastungen auf dem Grundstück und im Hausinneren erreicht würden. Dass er nicht Partei im Baubewilligungsverfahren sein solle, begründe die Baubehörde auch mit der Bestimmung des Paragraph 2, Absatz 2, Litera g, K-BO, die nicht für Fernmeldeanlagen, sondern für deren hochbauliche Teile gelten solle. Dabei vertrete die Baubehörde die irrige Meinung, dass sie nur die baulichen Anlagenteile beurteilen dürfe und nicht auch die Immissionen, die von der Funkanlage ausgehen. Die kompetenzrechtliche Trennung sei jedoch nur bei der konkreten Anlagengenehmigung gegeben und nicht bei der Überprüfung der Widmungskonformität, die sich auf den Verwendungszweck (Funkanlage) beziehe. Den Begriff „Hochbau“ gebe es in der K-BO 1996 nicht. Das Fachgebiet Bau werde grundsätzlich in die zwei Bereiche Hochbau und Tiefbau unterteilt. Dem Hochbau seien alle Baulichkeiten zuzuordnen, die über der Erdoberfläche liegen und dem Tiefbau seien alle Baulichkeiten zuzuordnen, die unter der Erdoberfläche liegen. Die Ausnahmeregelung des Paragraph 2, Absatz 2, Litera g, K-BO beziehe sich demnach nur auf die unterirdischen Teile von Fernmeldeanlagen, wie Erdkabel etc. und nicht auf die oberirdischen Anlagenteile. Zum Vorbringen hinsichtlich der Erlassung eines Feststellungsbescheides werde ausgeführt, dass die Berufungsbehörde auf die in der Berufung zitierte Entscheidung des VwGH vom 21.5.2015, 2013/06/0182, nicht eingegangen sei.

diesem Judikat sei in einem Bauverfahren ein Feststellungsbescheid eher nicht zulässig. Er stelle daher den Antrag, das Landesverwaltungsgericht Kärnten wolle seiner Beschwerde Folge geben, den angefochtenen Bescheid aufheben und ihm die Parteistellung in diesem Bauverfahren zuerkennen. Die belangte Behörde hat den bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht Kärnten vorgelegt und die Abweisung der Beschwerde beantragt. Am 18.10.2016 wurde am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, anlässlich welcher neben dem Beschwerdeführer, den Vertretern der belangten Behörde sowie dem Rechtsvertreter der mitbeteiligten Partei, der bautechnische Amtssachverständige, xxx, gehört wurde. Der bautechnische Amtssachverständige xxx, welchem zur Vorbereitung der Verhandlung der Gesamtakt samt Bebauungsplan zur Verfügung gestanden ist, legte bei der Beschwerdeverhandlung das von ihm vorbereitete Gutachten vom 5.10.2016 vor, welches wie folgt lautet: „Allgemeiner Teil: 1) Auftrag: Landesverwaltungsgericht Kärnten Fromillerstraße 20 9020 Klagenfurt am Wörthersee 2) Grundlagen: Dem Gutachten liegen folgende Unterlagen zugrunde: ● Einreichplanung und Baubeschreibung vom 13.04.2015 mit Genehmigungsvermerk (Bescheid vom 18.08.2015, ZI.: xxx), ● Stellungnahme der Ortsbildpflegekommission vom 03.11.2015, ● Textlicher Bebauungsplan 2010 (Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde xxx vom 01.06.2010, TOP 15, Zahl xxx). 3) Fragestellung des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten: Sind die im Eigentum der Beschwerdeführer stehenden Grundstücke im Hinblick auf die einzuhaltenden Abstandsflächen und im Hinblick auf eine allfällige Gefährdung hinsichtlich Umsturzgefahr im Einflussbereich der auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, baubehördlich genehmigten Telekommunikationsanlage, gelegen? Befund: Beim gegenständlichen Vorhaben handelt es sich um die Errichtung einer Telekommunikationsanlage für den Mobilfunknetz - Netzbetreiber xxx, an einem bestehenden Gebäude auf der Parzelle Nr. xxx, KG xxx, wofür der Bürgermeister der Stadtgemeinde xxx mit Bescheid vom 18.08.2015, ZI.: xxx, die Baubewilligung erteilt hat. Der vorliegenden Baubeschreibung ist zu entnehmen, dass am bestehenden Gebäudeturm des xxx, der eine Höhe von 23,30 m aufweist ein Antennenträger mit 5,50 m Höhe aufgebaut werden soll. Die Outdoor Systemtechnik befindet sich bei der Laderampe auf der Südseite des Gebäudes, die in diesem Bereich auf einer Länge von 4,20 m podestartig um 80 cm verbreitert wird (Schnitt 1-1 und Ansichten „A“ und „B“). Die Grundstücke der Beschwerdeführer xxx, Parzelle Nr. xxx, sowie der xxx, Parzelle Nr. xxx, beide KG xxx, liegen mehr als 150 m in nordöstlicher Richtung vom bestehenden, 23,30 m hohen Gebäude, auf dessen Flachdach der gegenständlich geplante 5,50 m hohe Antennenträger errichtet werden soll, entfernt. Stellungnahme: Grundsätzlich ist festzuhalten, dass der Textliche Bebauungsplan 2010 der Stadtgemeinde xxx keine qualifizierten Abstandsregelungen zwischen Gebäuden und der seitlichen Grundstücksgrenze beinhaltet, sodass aus ha. Sicht im Umkehrschluss

§ 4Abs.

2 K-BV, die Bestimmungen der §§ 5 bis 10 K-BV, zur Anwendung kommen. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass der Textliche Bebauungsplan 2010 der Stadtgemeinde xxx keine qualifizierten Abstandsregelungen zwischen Gebäuden und der seitlichen Grundstücksgrenze beinhaltet, sodass aus ha. Sicht im Umkehrschluss

Paragraph 4, Absatz 2, K-BV, die Bestimmungen der Paragraphen 5 bis 10 K-BV, zur Anwendung kommen. Wie bereits angeführt handelt es sich beim gegenständlichen Vorhaben einen 5,50 m hohen Antennenträger mit ca. 50 cm tiefen Auslegern, der am Flachdach eines 23,30 m hohen Bestandsgebäudes auf der Parzelle Nr. xxx, KG xxx, errichtet werden soll. Der Antennenträger stellt eine bauliche Anlage dar, die mit dem Bestandsgebäude kraftschlüssig verbunden ist und demzufolge mit diesem eine bauliche Einheit bildet. Durch die Aufbringung des Antennenträgers wird eine bauliche Änderung am Bestandsgebäude bewirkt und die Gebäudehöhe durch diese bauliche Anlage, die nicht raumbildend ist, auf insgesamt 28,80 m angehoben. Wie bereits angeführt handelt es sich beim gegenständlichen Vorhaben einen 5,50 m hohen Antennenträger mit ca. 50 cm tiefen Auslegern, der am Flachdach eines , 23,30 m hohen Bestandsgebäudes auf der Parzelle Nr. xxx, KG xxx, errichtet werden soll. Der Antennenträger stellt eine bauliche Anlage dar, die mit dem Bestandsgebäude kraftschlüssig verbunden ist und demzufolge mit diesem eine bauliche Einheit bildet. Durch die Aufbringung des Antennenträgers wird eine bauliche Änderung am Bestandsgebäude bewirkt und die Gebäudehöhe durch diese bauliche Anlage, die nicht raumbildend ist, auf insgesamt 28,80 m angehoben.

§ 4Abs.

3 K-BV ist der Abstand oberirdischer Gebäude und baulicher Anlagen voneinander und von der Grundstücksgrenze nach den Bestimmungen der §§ 5 bis 10 K-BV, festzulegen.

Paragraph 4, Absatz 3, K-BV ist der Abstand oberirdischer Gebäude und baulicher Anlagen voneinander und von der Grundstücksgrenze nach den Bestimmungen der Paragraphen 5 bis 10 K-BV, festzulegen. Durch die Bestimmungen des § 5 Abs. 1 K-BV ist die Ermittlung der Abstandsflächen oberirdischer Gebäude dahingehend normiert, dass die Abstandsflächen für jede Außenwand eines oberirdischen Gebäudes zu ermitteln sind, was gegenständlich, abgestimmt auf den geplanten Antennenträger, mangels an Außenwänden, nicht zutreffend erscheint. Geht man jedoch davon aus, dass der genannte Antennenträger eine bauliche Einheit mit dem Bestandsgebäude darstellt, und somit das Bestandsgebäude, wenn auch nicht durchgehend raumbildend, eine Gesamthöhe von 28,80 m (schattenwerfender Punkt) erreicht, und für das Gebäude im Gesamten zur Beurteilung der Abstandflächen die Bestimmungen des § 5 Abs. 1 zugrunde gelegt wird, so ergäbe sich - bezogen auf die Südostseite des Gebäudes - unter Berücksichtigung eines Lichteinfallswinkel von 45° über dem Gebäude (Antennenträger) eine Verschneidungshöhe von ca. 25,10 m (Abstand zwischen schattenwerfenden Punkt und Fußpunkt 23,30 m + 1,80

  1. m)und demzufolge eine Mindestabstandstiefe von 15,06 m (25,10 m x 6/10). Gegenüber der Nordostseite des Gebäudes reduziert sich die Verschneidungshöhe - durch den größeren Abstand des Antennenträgers zur Fassade von ca. 8,50 m - auf die Gebäudehöhe von 23,30 m woraus sich ein Mindestabstand von 13,98 m (23,30 m x 6/10) ergäbe. Da die Grundstücke der Beschwerdeführer eine Entfernung von mehr als 150 m aufweisen, ist plausibel, dass diese nicht in den Abstandsflächen zu liegen kommen und eine Beeinträchtigung derselben durch das gegenständliche Vorhaben nicht bewirkt werden kann. Durch die Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz eins, K-BV ist die Ermittlung der Abstandsflächen oberirdischer Gebäude dahingehend normiert, dass die Abstandsflächen für jede Außenwand eines oberirdischen Gebäudes zu ermitteln sind, was gegenständlich, abgestimmt auf den geplanten Antennenträger, mangels an Außenwänden, nicht zutreffend erscheint. Geht man jedoch davon aus, dass der genannte Antennenträger eine bauliche Einheit mit dem Bestandsgebäude darstellt, und somit das Bestandsgebäude, wenn auch nicht durchgehend raumbildend, eine Gesamthöhe von 28,80 m (schattenwerfender Punkt) erreicht, und für das Gebäude im Gesamten zur Beurteilung der Abstandflächen die Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz eins, zugrunde gelegt wird, so ergäbe sich - bezogen auf die Südostseite des Gebäudes - unter Berücksichtigung eines Lichteinfallswinkel von 45° über dem Gebäude (Antennenträger) eine Verschneidungshöhe von ca. 25,10 m (Abstand zwischen schattenwerfenden Punkt und Fußpunkt 23,30 m + 1,80
  2. m)und demzufolge eine Mindestabstandstiefe von 15,06 m (25,10 m x 6/10). Gegenüber der Nordostseite des Gebäudes reduziert sich die Verschneidungshöhe - durch den größeren Abstand des Antennenträgers zur Fassade von ca. 8,50 m - auf die Gebäudehöhe von 23,30 m woraus sich ein Mindestabstand von 13,98 m (23,30 m x 6/10) ergäbe. Da die Grundstücke der Beschwerdeführer eine Entfernung von mehr als 150 m aufweisen, ist plausibel, dass diese nicht in den Abstandsflächen zu liegen kommen und eine Beeinträchtigung derselben durch das gegenständliche Vorhaben nicht bewirkt werden kann. Geht man jedoch davon aus, dass das gegenständliche Bauvorhaben zwar eine bauliche Einheit mit dem Bestandsgebäude bildet, der geplante Antennenträger mangels an raumbildenden Außenwänden kein Gebäude bzw. räumliche Erweiterung darstellt und daher im Hinblick auf die Beurteilung der Abstände losgelöst vom Gebäude als eigenständige bauliche Anlage betrachtet wird, so sind aus ha. Sicht die Abstände für den Antennenträger nach den Bestimmungen des § 10 Abs. 1 K-BV zu prüfen. Geht man jedoch davon aus, dass das gegenständliche Bauvorhaben zwar eine bauliche Einheit mit dem Bestandsgebäude bildet, der geplante Antennenträger mangels an raumbildenden Außenwänden kein Gebäude bzw. räumliche Erweiterung darstellt und daher im Hinblick auf die Beurteilung der Abstände losgelöst vom Gebäude als eigenständige bauliche Anlage betrachtet wird, so sind aus ha. Sicht die Abstände für den Antennenträger nach den Bestimmungen des Paragraph 10, Absatz eins, K-BV zu prüfen.

§ 10Abs.

1 K-BV, ist der Abstand bei baulichen Anlagen unter Bedachtnahme auf ihren Verwendungszweck so festzulegen, dass Interessen der Sicherheit, der Gesundheit und des Schutzes des Ortsbildes nicht verletzt werden.

Paragraph 10, Absatz eins, K-BV, ist der Abstand bei baulichen Anlagen unter Bedachtnahme auf ihren Verwendungszweck so festzulegen, dass Interessen der Sicherheit, der Gesundheit und des Schutzes des Ortsbildes nicht verletzt werden. Im Hinblick auf die Interessen der Sicherheit kann aus bautechnischer Sicht grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass die Errichtung dieser baulichen Anlage dem Stand der Technik entsprechend und den notwendigen Anforderungen im Sinne der Bestimmungen

§ 1K-BV, entsprechend erfolgt.

Dahingehend wird in der Baubeschreibung angeführt, dass der Errichtung eine statische Berechnung zugrunde liegt.Im Hinblick auf die Interessen der Sicherheit kann aus bautechnischer Sicht grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass die Errichtung dieser baulichen Anlage dem Stand der Technik entsprechend und den notwendigen Anforderungen im Sinne der Bestimmungen

Paragraph eins, K-BV, entsprechend erfolgt. Dahingehend wird in der Baubeschreibung angeführt, dass der Errichtung eine statische Berechnung zugrunde liegt. Aus bautechnischer Sicht kann eine direkte Beeinträchtigung der besagten Grundstücke der Beschwerdeführer, zufolge eines technischen Gebrechens (Umsturzgefahr) oder durch eventuell witterungsbedingten Einfluss (Eissturz) mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, da sich einerseits direkt unter dem Antennenträger eine als Auffangfläche wirkende große Dachfläche des Bestandsgebäudes (ca. 7,00 m x 12,00

  1. m)befindet und andererseits die Grundstücke der Beschwerdeführer gegenüber dem gegenständlichen Bauvorhaben - mit einer maximalen Fallhöhe von 28,80 m - über 150 m entfernt sind. Ebenso kann auch eine angemessene Nutzung von Grundstücken und eine natürliche Belichtung und die damit verbundenen Interessen der Gesundheit gegenüber den genannten Grundstücken der Beschwerdeführer durch die Errichtung der gegenständliche bauliche Anlage nicht beeinträchtigt werden. Hinsichtlich des Ortsbildes liegt eine Stellungnahme der Ortsbildpflegekommission vom 03.11.2015 vor, aus der nachvollziehbar hervorgeht, dass bei Realisierung des gegenständlichen Projekts keine Störung des Ortsbildes eintreten wird, sodass dahingehend nicht von einer Verletzung der Interessen des Ortsbildes ausgegangen werden kann“ Der bautechnische Amtssachverständige xxx erläuterte in der Beschwerdeverhandlung dieses Gutachten und führte des Weiteren Folgendes aus: „Wenn ich gefragt werde, wie der Begriff „hochbauliche Teile“ iSd § 2 Abs. 2 lit. g der K-BO 1996 zu verstehen ist, so führe ich dazu aus, dass es sich dabei um alle baulichen Anlagen, die im Wesentlichen für die Unterbringung dieser Fernmeldeanlage (Technik) erforderlich sind, wie zB Container, Antennenmast, handelt. „Wenn ich gefragt werde, wie der Begriff „hochbauliche Teile“ iSd Paragraph 2, Absatz 2, Litera g, der K-BO 1996 zu verstehen ist, so führe ich dazu aus, dass es sich dabei um alle baulichen Anlagen, die im Wesentlichen für die Unterbringung dieser Fernmeldeanlage (Technik) erforderlich sind, wie zB Container, Antennenmast, handelt. Das im Eigentum des Beschwerdeführers xxx stehende Grundstück Nr. xxx, KG xxx, weist zum verfahrensgegenständlichen Antennentragmast eine lt. Messung im KAGIS eine Entfernung von 167,7 m auf. Es handelt sich dabei um die geringste Entfernung. Weiters wird darauf hingewiesen, dass die geringste Entfernung des gegenständlichen Antennentragmastes zu dem im Eigentum der Beschwerdeführer xxx stehenden Grundstück Nr. xxx, KG xxx, 156,3 m beträgt. Es ist zutreffend, dass die Outdoor Systemtechnik an der Südseite des auf dem GSt Nr. xxx, KG xxx, bestehenden Gebäudes situiert ist, also auf der den Grundstücken der Beschwerdeführer abgewandten Seite. Südlich angrenzend an das auf dem GSt Nr. xxx stehende Gebäude befindet sich der Gleiskörper der xxx.“ Der Beschwerdeführer, welcher bei der Beschwerdeverhandlung durch die Richterin aufgefordert wurde, die in der Beschwerde angeführte Gesundheitsbeeinträchtigung bzw. die befürchteten Immissionen näher zu konkretisieren, führte dazu aus, dass der Umweltausschuss der Weltgesundheitsorganisation – IARC – am 31.5.2011 diese hochfrequente Mobilfunkstrahlung in die Gesundheitsgefährdung Stufe 2B eingestuft habe. Es handle sich dabei ungefähr um dieselbe Einstufung betreffend Gesundheitsgefahr wie bei HCB im Görtschitztal. Darüber hinaus würden durch die Mikrowellen verschiedene andere gesundheitliche Beeinträchtigungen verursacht, die man vergleichen könne mit sofort auftretenden Allergien. Es gebe das sogenannte Mikrowellensyndrom. Es sei zB festgestellt worden, dass im Umkreis von neu errichteten Mobilfunksendeanlagen in den Apotheken verstärkt Medikamente zur Bekämpfung derartiger Symptome verkauft würden. Es sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer durch das Bauwerk selbst nicht beeinträchtigt werde, eine Beeinträchtigung gebe es ausschließlich durch die elektromagnetischen Strahlungen. Weiters werde geltend gemacht, dass die Baubehörde im vorliegenden Fall ihre Kompetenz überschritten habe, da die Elektroinstallationen, welche notwendig seien, um die Stromversorgung über das öffentliche Netz zu gewährleisten und die Verbindung mit der Systemtechnik herzustellen, mitgenehmigt worden seien. Überdies wurde durch den Beschwerdeführer ausgeführt, dass der bestehende Getreidesilo durch die Montage eines Antennentragmastens am Dach desselben einer anderen Verwendung zugeführt werde. Es werde daher die Auffassung vertreten, dass die Eigentümer dieses Getreidesilos zuvor bei der Baubehörde um eine Änderung der Verwendung ansuchen müssten, bevor die Tragkonstruktion für den Sender auf dem Dach des Getreidesilos errichtet werden dürfe. Auch in diesem Verfahren betreffend die Änderung des Verwendungszweckes, komme den Nachbarn Parteistellung zu und werde diesbezüglich auf das Judikat des VwGH vom 18.6.1991, Zahl: xxx, verwiesen. Der Beschwerdeführer sei bei der im vorliegenden Fall durchgeführten Bauverhandlung anwesend gewesen und habe Einwendungen gegen das beantragte Bauvorhaben erhoben. Es sei zutreffend, dass der Beschwerdeführer durch die Baubehörde I. Instanz keine Ladung zur Bauverhandlung erhalten habe. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH sei über die Einwendungen der bei einer Bauverhandlung erschienenen Personen im Leistungsbescheid abzusprechen. Durch den Beschwerdeführer wurde zudem geltend gemacht, dass bei der Beschlussfassung betreffend den Berufungsbescheid mehrere befangene Mitglieder des Stadtrates der Stadtgemeinde xxx mitgewirkt hätten. Die Befangenheit ergebe sich daraus, dass gegen diese Stadträte zum Zeitpunkt der Beschlussfassung ein Verfahren wegen Amtsmissbrauch wegen einer anderen Baurechtssache anhängig gewesen sei. Der Beschwerdeführer, welcher bei der Beschwerdeverhandlung durch die Richterin aufgefordert wurde, die in der Beschwerde angeführte Gesundheitsbeeinträchtigung bzw. die befürchteten Immissionen näher zu konkretisieren, führte dazu aus, dass der Umweltausschuss der Weltgesundheitsorganisation – IARC – am 31.5.2011 diese hochfrequente Mobilfunkstrahlung in die Gesundheitsgefährdung Stufe 2B eingestuft habe. Es handle sich dabei ungefähr um dieselbe Einstufung betreffend Gesundheitsgefahr wie bei HCB im Görtschitztal. Darüber hinaus würden durch die Mikrowellen verschiedene andere gesundheitliche Beeinträchtigungen verursacht, die man vergleichen könne mit sofort auftretenden Allergien. Es gebe das sogenannte Mikrowellensyndrom. Es sei zB festgestellt worden, dass im Umkreis von neu errichteten Mobilfunksendeanlagen in den Apotheken verstärkt Medikamente zur Bekämpfung derartiger Symptome verkauft würden. Es sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer durch das Bauwerk selbst nicht beeinträchtigt werde, eine Beeinträchtigung gebe es ausschließlich durch die elektromagnetischen Strahlungen. Weiters werde geltend gemacht, dass die Baubehörde im vorliegenden Fall ihre Kompetenz überschritten habe, da die Elektroinstallationen, welche notwendig seien, um die Stromversorgung über das öffentliche Netz zu gewährleisten und die Verbindung mit der Systemtechnik herzustellen, mitgenehmigt worden seien. Überdies wurde durch den Beschwerdeführer ausgeführt, dass der bestehende Getreidesilo durch die Montage eines Antennentragmastens am Dach desselben einer anderen Verwendung zugeführt werde. Es werde daher die Auffassung vertreten, dass die Eigentümer dieses Getreidesilos zuvor bei der Baubehörde um eine Änderung der Verwendung ansuchen müssten, bevor die Tragkonstruktion für den Sender auf dem Dach des Getreidesilos errichtet werden dürfe. Auch in diesem Verfahren betreffend die Änderung des Verwendungszweckes, komme den Nachbarn Parteistellung zu und werde diesbezüglich auf das Judikat des VwGH vom 18.6.1991, Zahl: xxx, verwiesen. Der Beschwerdeführer sei bei der im vorliegenden Fall durchgeführten Bauverhandlung anwesend gewesen und habe Einwendungen gegen das beantragte Bauvorhaben erhoben. Es sei zutreffend, dass der Beschwerdeführer durch die Baubehörde römisch eins. Instanz keine Ladung zur Bauverhandlung erhalten habe. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH sei über die Einwendungen der bei einer Bauverhandlung erschienenen Personen im Leistungsbescheid abzusprechen. Durch den Beschwerdeführer wurde zudem geltend gemacht, dass bei der Beschlussfassung betreffend den Berufungsbescheid mehrere befangene Mitglieder des Stadtrates der Stadtgemeinde xxx mitgewirkt hätten. Die Befangenheit ergebe sich daraus, dass gegen diese Stadträte zum Zeitpunkt der Beschlussfassung ein Verfahren wegen Amtsmissbrauch wegen einer anderen Baurechtssache anhängig gewesen sei. Durch den Vertreter der belangten Behörde wurde in der Beschwerdeverhandlung ausgeführt, dass der Verwendungszweck des beantragten Bauvorhabens im Einreichprojekt klar dargestellt sei. Die Widmungskonformität des Bauvorhabens sei durch den Amtssachverständigen im Rahmen der Vorprüfung überprüft und sei dabei festgestellt worden, dass die Errichtung einer Telekommunikationsanlage in der Widmungskategorie des Baugrundstückes (Bauland-Dorfgebiet) zulässig sei. Weiters werde darauf hingewiesen, dass die Baubehörde gesundheitliche Belange im Zusammenhang mit einer Telekommunikationsanlage aus kompetenzrechtlichen Gründen nicht prüfen dürfe. Der Rechtsvertreter der xxx als mitbeteiligter Partei führte in der Beschwerdeverhandlung aus, dass durch das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben keine Gesundheitsgefährdung gegeben sei, da die gesetzlichen Grenzwerte iSd TKG eingehalten würden. II. römisch zwei. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat über die zulässige Beschwerde erwogen: 1. Feststellungen: Die xxx hat mit Antrag vom 16.4.2015 (eingelangt am 29.4.2015) den Bürgermeister der Stadtgemeinde xxx um die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung einer Telekommunikationsanlage auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, ersucht. Mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 18.8.2015, Zahl: xxx, wurde der Bauwerberin xxx nach Durchführung einer Bauverhandlung am 14.7.2015, zu welcher der Beschwerdeführer nicht geladen wurde, die Baubewilligung für dieses Bauvorhaben erteilt. Grundbücherliche Eigentümerin des Grundstückes Nr. Nr. xxx, KG xxx, ist die xxx registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung. Das Grundstück Nr. xxx, KG xxx, ist im Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde xxx als „Bauland – Dorfgebiet“ ausgewiesen. Der Beschwerdeführer ist grundbücherlicher Eigentümer des Grundstückes Nr. xxx, KG xxx, welches zum gegenständlichen Antennentragmast eine geringste Entfernung von 167,7 m aufweist. Das Grundstück Nr. xxx, KG xxx, ist vom Baugrundstück Nr. xxx, KG xxx, durch mehrere dazwischen liegende Grundstücke getrennt und ist nordöstlich des Baugrundstückes gelegen. Der vorliegenden Baubeschreibung ist zu entnehmen, dass es sich beim gegenständlichen Bauvorhaben um einen 5,50 m hohen Antennenträger mit ca. 50 cm tiefen Auslegern handelt, welcher am Flachdach des auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, bereits bestehenden, eine Höhe von 23,30 m aufweisenden Gebäudes (Gebäudeturm des Silogebäudes des xxx) aufgebaut werden soll. Die Outdoor Systemtechnik der Telekommunikationsanlage befindet sich bei der Laderampe des Bestandsgebäudes, die in diesem Bereich auf einer Länge von 4,20 m podestartig um 80 cm verbreitert wird. Situiert ist die Outdoor Systemtechnik an der Südseite des auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, bestehenden Gebäudes, also auf der dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, abgewandten Seite. Südlich angrenzend an das auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, vorhandene Bestandsgebäude befindet sich der Gleiskörper der xxx. Der 5,50 m hohe Antennenträger stellt eine bauliche Anlage dar, die mit dem auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, befindlichen Bestandsgebäude kraftschlüssig verbunden ist und demzufolge mit diesem eine bauliche Einheit darstellt. Durch die Aufbringung des Antennenträgers wird eine bauliche Änderung am Bestandsgebäude bewirkt und die Gesamthöhe durch diese bauliche Anlage, die nicht raumbildend ist, auf insgesamt 28,80 m angehoben. Der im Beschwerdefall anzuwendende „Textliche Bebauungsplan 2010“, Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde xxx vom 1.6.2010, Zahl: xxx, enthält keine in Bezug auf das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben heranzuziehenden qualifizierten Abstandsregelungen; es ist daher bei der Ermittlung der einzuhaltenden Abstände auf die Vorschriften der §§ 4 bis 10 der Kärntner Bauvorschriften Bedacht zu nehmen. Der im Beschwerdefall anzuwendende „Textliche Bebauungsplan 2010“, Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde xxx vom 1.6.2010, Zahl: xxx, enthält keine in Bezug auf das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben heranzuziehenden qualifizierten Abstandsregelungen; es ist daher bei der Ermittlung der einzuhaltenden Abstände auf die Vorschriften der Paragraphen 4 bis 10 der Kärntner Bauvorschriften Bedacht zu nehmen. Unter der Voraussetzung, dass der Ermittlung der Abstandsflächen die Bestimmung des § 5 Abs. 1 K-BV zugrunde zu legen ist, ergibt sich – bezogen auf die Südostseite des Gebäudes – unter Berücksichtigung eines Lichteinfallswinkels von 45° über dem Gebäude (Antennenträger) eine Verschneidungshöhe von ca. 25,10 m (Abstand zwischen schattenwerfenden Punkt und Fußpunkt 23,30 m + 1,80
  2. m)und demzufolge eine Mindestabstandstiefe von 15,06 m (25,10 m x 6/10). Gegenüber der Nordostseite des Gebäudes reduziert sich die Verschneidungshöhe – durch den größeren Abstand des Antennenträgers zur Fassade von ca. 8,50 m – auf die Gebäudehöhe von 23,30 m woraus sich ein Mindestabstand von 13,98 m (23,30 m x 6/10) ergäbe. Das Grundstück des Beschwerdeführers, welches zum gegenständlichen Bauvorhaben eine geringste Entfernung von 167,7 m aufweist, kommt nicht in den Abstandsflächen zu liegen. Unter der Voraussetzung, dass der Ermittlung der Abstandsflächen die Bestimmung des Paragraph 5, Absatz eins, K-BV zugrunde zu legen ist, ergibt sich – bezogen auf die Südostseite des Gebäudes – unter Berücksichtigung eines Lichteinfallswinkels von 45° über dem Gebäude (Antennenträger) eine Verschneidungshöhe von ca. 25,10 m (Abstand zwischen schattenwerfenden Punkt und Fußpunkt 23,30 m + 1,80
  3. m)und demzufolge eine Mindestabstandstiefe von 15,06 m (25,10 m x 6/10). Gegenüber der Nordostseite des Gebäudes reduziert sich die Verschneidungshöhe – durch den größeren Abstand des Antennenträgers zur Fassade von ca. 8,50 m – auf die Gebäudehöhe von 23,30 m woraus sich ein Mindestabstand von 13,98 m (23,30 m x 6/10) ergäbe. Das Grundstück des Beschwerdeführers, welches zum gegenständlichen Bauvorhaben eine geringste Entfernung von 167,7 m aufweist, kommt nicht in den Abstandsflächen zu liegen. Erfolgt die Ermittlung der einzuhaltenden Abstände im Hinblick auf den Umstand, dass das gegenständliche Bauvorhaben zwar eine bauliche Einheit mit dem Bestandsgebäude bildet, der geplante Antennenträger mangels raumbildender Außenwände kein Gebäude bzw. räumliche Erweiterung darstellt und daher im Hinblick auf die Beurteilung der Abstände losgelöst vom Gebäude als eigenständige bauliche Anlage zu betrachten ist, hingegen unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 10 Abs. 1 K-BV, so ist davon auszugehen, dass Interessen der Sicherheit durch das gegenständliche Bauvorhaben nicht beeinträchtigt werden. Eine direkte Beeinträchtigung des Grundstückes des Beschwerdeführers zufolge eines technischen Gebrechens (Umsturzgefahr) oder durch eventuell witterungsbedingten Einfluss (Eissturz) kann mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, da sich einerseits direkt unter dem Antennenträger eine als Auffangfläche wirkende große Dachfläche des Bestandsgebäudes (ca. 7,00 m x 12,00
  4. m)befindet und andererseits das Grundstück des Beschwerdeführers vom gegenständlichen Bauvorhaben – mit einer maximalen Fallhöhe von 28,80 m – 167,7 m entfernt ist. Ebenso kommt es zu keiner Beeinträchtigung von Interessen der Gesundheit, zumal die angemessene Nutzung und eine natürliche Belichtung des Grundstückes Nr. xxx, KG xxx, durch die Errichtung der gegenständlichen baulichen Anlage nicht beeinträchtigt wird. Das gegenständliche Bauvorhaben stört auch nicht das Ortsbild. Erfolgt die Ermittlung der einzuhaltenden Abstände im Hinblick auf den Umstand, dass das gegenständliche Bauvorhaben zwar eine bauliche Einheit mit dem Bestandsgebäude bildet, der geplante Antennenträger mangels raumbildender Außenwände kein Gebäude bzw. räumliche Erweiterung darstellt und daher im Hinblick auf die Beurteilung der Abstände losgelöst vom Gebäude als eigenständige bauliche Anlage zu betrachten ist, hingegen unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des Paragraph 10, Absatz eins, K-BV, so ist davon auszugehen, dass Interessen der Sicherheit durch das gegenständliche Bauvorhaben nicht beeinträchtigt werden. Eine direkte Beeinträchtigung des Grundstückes des Beschwerdeführers zufolge eines technischen Gebrechens (Umsturzgefahr) oder durch eventuell witterungsbedingten Einfluss (Eissturz) kann mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, da sich einerseits direkt unter dem Antennenträger eine als Auffangfläche wirkende große Dachfläche des Bestandsgebäudes (ca. 7,00 m x 12,00
  5. m)befindet und andererseits das Grundstück des Beschwerdeführers vom gegenständlichen Bauvorhaben – mit einer maximalen Fallhöhe von 28,80 m – 167,7 m entfernt ist. Ebenso kommt es zu keiner Beeinträchtigung von Interessen der Gesundheit, zumal die angemessene Nutzung und eine natürliche Belichtung des Grundstückes Nr. xxx, KG xxx, durch die Errichtung der gegenständlichen baulichen Anlage nicht beeinträchtigt wird. Das gegenständliche Bauvorhaben stört auch nicht das Ortsbild. 2. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen basieren auf dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie dem abgeführten Beweisverfahren, hierbei insbesondere auf der am 18.11.2015 durchgeführten öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung, in welcher der beigezogene bautechnische Amtssachverständige xxx gehört wurde. Anlässlich der am 18.10.2016 durchgeführten Beschwerdeverhandlung wurde das Gutachten des bautechnischen Amtssachverständigen xxx erörtert und ist der Beschwerdeführer den als schlüssig und nachvollziehbar zu qualifizierenden Ausführungen des bautechnischen Amtssachverständigen nicht entgegen getreten. Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerdeverhandlung selbst eingeräumt, dass es unbestritten sei, dass es durch das gegenständliche Bauwerk selbst zu keiner Beeinträchtigung komme, sondern eine Beeinträchtigung ausschließlich durch die elektromagnetischen Strahlungen zu erwarten sei. Dem Gutachten des bautechnischen Amtssachverständigen kommt daher volle Beweiskraft zu. Die Eigentümereigenschaften gehen aus dem öffentlichen Grundbuch hervor. Die Entfernung des Grundstückes des Beschwerdeführers zum gegenständlichen Bauvorhaben in einem Ausmaß von zumindest 167,7 m wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Der Sachverhalt wurde durch das abgeführte Beweisverfahren ausreichend geklärt werden und konnten weitere Beweisaufnahmen unterbleiben. 3. Rechtliche Beurteilung:

Art. 130Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. 1/1930 id

F BGBl. I 164/2013, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 164 aus 2013,, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Vorerst ist festzuhalten, dass im vorliegenden Verfahren die Bestimmungen der Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996, LGBl. Nr. 62/1996, idF LGBl. Nr. 19/2016, Anwendung zu finden haben. Vorerst ist festzuhalten, dass im vorliegenden Verfahren die Bestimmungen der Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996, Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 1996,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 2016,, Anwendung zu finden haben.

§ 2Abs.

1 K-BO 1996 ist, soweit durch dieses Gesetz der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, es so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende Wirkung ergibt.

Paragraph 2, Absatz eins, K-BO 1996 ist, soweit durch dieses Gesetz der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, es so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende Wirkung ergibt.

§ 2Abs.

2 lit. g K-BO 1996 gilt dieses Gesetz nicht für Fernmeldeanlagen, ausgenommen ihre hochbaulichen Teile.

Paragraph 2, Absatz 2, Litera g, K-BO 1996 gilt dieses Gesetz nicht für Fernmeldeanlagen, ausgenommen ihre hochbaulichen Teile.

§ 23Abs.

1 K-BO 1996 sind Parteien des Baubewilligungsverfahrens

Paragraph 23, Absatz eins, K-BO 1996 sind Parteien des Baubewilligungsverfahrens

  1. a)der Antragsteller;
  2. b)der Grundeigentümer;
  3. c)die Miteigentümer des Baugrundstückes, deren Zustimmung nach § 10 Abs. 1 lit. b erforderlich ist;
  4. c)die Miteigentümer des Baugrundstückes, deren Zustimmung nach Paragraph 10, Absatz eins, Litera b, erforderlich ist;
  5. d)der Eigentümer eines Superädifikates bei Bauführungen an diesem;
  6. e)die Anrainer (Abs. 2).
  7. e)die Anrainer (Absatz 2,). Parteistellung als Anrainer kommt

§ 23Abs.

2 lit. a K-BO 1996 den Eigentü-mern (Miteigentümern) der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke und aller weiteren im Einflussbereich des Vorhabens liegenden Grundstücke zu. Es ge-nießen alle Grundstückseigentümer Parteistellung als Anrainer, wenn sie in ihren subjektiven öffentlichen Rechten berührt werden. Die Verletzung von Rechten kann hingegen nicht die Voraussetzung der Parteistellung sein. Die Parteistellung dient nämlich gerade der Beteiligung an einem Verfahren, in dem u.a. das Eintreten einer Rechtsverletzung geprüft wird.Parteistellung als Anrainer kommt

Paragraph 23, Absatz 2, Litera a, K-BO 1996 den Eigentü-mern (Miteigentümern) der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke und aller weiteren im Einflussbereich des Vorhabens liegenden Grundstücke zu. Es ge-nießen alle Grundstückseigentümer Parteistellung als Anrainer, wenn sie in ihren subjektiven öffentlichen Rechten berührt werden. Die Verletzung von Rechten kann hingegen nicht die Voraussetzung der Parteistellung sein. Die Parteistellung dient nämlich gerade der Beteiligung an einem Verfahren, in dem u.a. das Eintreten einer Rechtsverletzung geprüft wird. Der Begriff „Anrainer“

der zuvor zitierten Bestimmung des § 23 Abs. 2 lit a K-BO 1996 bezieht sich nicht nur auf die unmittelbaren Anrainer (also Eigentümer von Grundstücken, die mit dem Baugrundstück eine gemeinsame Grenze bilden). Parteistellung genießen vielmehr alle Nachbarn. Diese Nachbarschaft geht jedenfalls soweit, als die schädlichen Einflüsse, die von dem betreffenden Bauvorhaben ausgehen, wirken können.Der Begriff „Anrainer“

der zuvor zitierten Bestimmung des Paragraph 23, Absatz 2, Litera a, , K-BO 1996 bezieht sich nicht nur auf die unmittelbaren Anrainer (also Eigentümer von Grundstücken, die mit dem Baugrundstück eine gemeinsame Grenze bilden). Parteistellung genießen vielmehr alle Nachbarn. Diese Nachbarschaft geht jedenfalls soweit, als die schädlichen Einflüsse, die von dem betreffenden Bauvorhaben ausgehen, wirken können. Aus der Bestimmung des § 2 Abs. 2 lit. g K-BO 1996 geht klar hervor, dass die Kärntner Bauordnung nicht für Fernmeldeanlagen gelten soll, dies mit Ausnahme deren hochbaulicher Teile. Der Begriff „hochbauliche Teile“ iSd § 2 Abs. 2 lit g K-BO 1996 ist

den schlüssigen Ausführungen des dem Beschwerdeverfahren beigezogenen bautechnischen Amtssachverständigen so zu verstehen, dass es sich dabei um alle baulichen Anlagen, die im Wesentlichen für die Unterbringung der Fernmeldeanlage (Technik) erforderlich sind, wie z.B. Container, Antennenmast, handelt. Aus der Bestimmung des Paragraph 2, Absatz 2, Litera g, K-BO 1996 geht klar hervor, dass die Kärntner Bauordnung nicht für Fernmeldeanlagen gelten soll, dies mit Ausnahme deren hochbaulicher Teile. Der Begriff „hochbauliche Teile“ iSd Paragraph 2, Absatz 2, Litera g, K-BO 1996 ist

den schlüssigen Ausführungen des dem Beschwerdeverfahren beigezogenen bautechnischen Amtssachverständigen so zu verstehen, dass es sich dabei um alle baulichen Anlagen, die im Wesentlichen für die Unterbringung der Fernmeldeanlage (Technik) erforderlich sind, wie z.B. Container, Antennenmast, handelt.

§ 4Abs.

1 der Kärntner Bauvorschriften (K-BV) sind oberirdische Gebäude und sonstige bauliche Anlagen entweder unmittelbar aneinander zu bauen oder so anzuordnen, dass sie voneinander und von der Grundstücksgrenze einen ausreichenden Abstand haben. Der Abstand ist in Abstandsflächen (§ 5) auszudrücken.

Paragraph 4, Absatz eins, der Kärntner Bauvorschriften (K-BV) sind oberirdische Gebäude und sonstige bauliche Anlagen entweder unmittelbar aneinander zu bauen oder so anzuordnen, dass sie voneinander und von der Grundstücksgrenze einen ausreichenden Abstand haben. Der Abstand ist in Abstandsflächen (Paragraph 5,) auszudrücken. Die Bestimmung des § 4 Abs. 2 K-BV ordnet an, dass „wenn und soweit in einem Bebauungsplan Abstände festgelegt sind“, die Bestimmungen des Abs. 1 letzter Satz dieses Paragraphen und der §§ 5 bis 10 nicht anzuwenden sind. Die Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 2, K-BV ordnet an, dass „wenn und soweit in einem Bebauungsplan Abstände festgelegt sind“, die Bestimmungen des Absatz eins, letzter Satz dieses Paragraphen und der Paragraphen 5 bis 10 nicht anzuwenden sind.

§ 4Abs.

3 K-BV ist der Abstand oberirdischer Gebäude und baulicher Anlagen voneinander und von der Grundstücksgrenze nach den Bestimmungen der §§ 5 bis 10 so festzulegen, dass

Paragraph 4, Absatz 3, K-BV ist der Abstand oberirdischer Gebäude und baulicher Anlagen voneinander und von der Grundstücksgrenze nach den Bestimmungen der Paragraphen 5 bis 10 so festzulegen, dass

  1. a)jener Freiraum gewahrt bleibt, der zur angemessenen Nutzung von Grundstücken und Gebäuden auf dem zu bebauenden Grundstück und auf den Nachbargrundstücken erforderlich ist;
  2. b)eine nach Art des Vorhabens ausreichende Belichtung möglich ist und
  3. c)Interessen der Sicherheit und des Schutzes des Ortsbildes nicht verletzt werden. Zur Regelung des § 4 Abs. 2 K-BV hat der Verwaltungsgerichtshof die Rechtsansicht vertreten, dass nicht jede in einem Bebauungsplan enthaltene Anordnung, etwa über die Baulinien, die Festlegung von Abständen nach den Bestimmungen der §§ 4 bis 10 K-BV entbehrlich macht. Es muss sich dabei um qualifizierte Abstandsregelungen handeln. Da der im Beschwerdefall anzuwendende „Textliche Bebauungsplan 2010“, Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde xxx vom 1.6.2010, Zahl: xxx, keine in Bezug auf das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben heranzuziehenden qualifizierten Abstandsregelungen enthält, sind die einzuhaltenden Abstände nach den Bestimmungen der §§ 4 bis 10 K-BV zu ermitteln. Zur Regelung des Paragraph 4, Absatz 2, K-BV hat der Verwaltungsgerichtshof die Rechtsansicht vertreten, dass nicht jede in einem Bebauungsplan enthaltene Anordnung, etwa über die Baulinien, die Festlegung von Abständen nach den Bestimmungen der Paragraphen 4 bis 10 K-BV entbehrlich macht. Es muss sich dabei um qualifizierte Abstandsregelungen handeln. Da der im Beschwerdefall anzuwendende „Textliche Bebauungsplan 2010“, Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde xxx vom 1.6.2010, Zahl: xxx, keine in Bezug auf das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben heranzuziehenden qualifizierten Abstandsregelungen enthält, sind die einzuhaltenden Abstände nach den Bestimmungen der Paragraphen 4 bis 10 K-BV zu ermitteln.

§ 5Abs.

1 K-BV ist die Abstandsfläche für jede Außenwand eines oberirdischen Gebäudes zu ermitteln. Die Abstandsfläche muss so tief sein wie sechs Zehntel des Abstandes zwischen der Außenwand und den durch eine Linie verbundenen Schattenpunkten, die sich auf einer in Höhe des jeweiligen Fußpunktes der Außenwand gelegten Waagrechten ergeben, wenn über das Gebäude Licht in einem Winkel von 45 Grad einfällt. Zur Ermittlung der Abstandsfläche sind so viele Schattenpunkte heranzuziehen, dass durch ihre Verbindung eine entsprechende Darstellung der Abstandsfläche ermöglicht ist. Bei der Ermittlung der Schattenpunkte sind untergeordnete Vorbauten und Bauteile (§ 6 Abs. 2 lit. a bis d) nicht zu berücksichtigen. Übersteigen Vorbauten und Bauteile das im § 6 Abs. 2 lit. c angeführte Ausmaß von 1,30 m, so ist anstelle der Außenwand eine lotrechte Ebene heranzuziehen, die parallel zur Außenwand, jedoch um 1,30 m von der äußersten Begrenzung des Gebäudes in Richtung zur Außenwand, gezogen wird.

Paragraph 5, Absatz eins, K-BV ist die Abstandsfläche für jede Außenwand eines oberirdischen Gebäudes zu ermitteln. Die Abstandsfläche muss so tief sein wie sechs Zehntel des Abstandes zwischen der Außenwand und den durch eine Linie verbundenen Schattenpunkten, die sich auf einer in Höhe des jeweiligen Fußpunktes der Außenwand gelegten Waagrechten ergeben, wenn über das Gebäude Licht in einem Winkel von 45 Grad einfällt. Zur Ermittlung der Abstandsfläche sind so viele Schattenpunkte heranzuziehen, dass durch ihre Verbindung eine entsprechende Darstellung der Abstandsfläche ermöglicht ist. Bei der Ermittlung der Schattenpunkte sind untergeordnete Vorbauten und Bauteile (Paragraph 6, Absatz 2, Litera a bis d) nicht zu berücksichtigen. Übersteigen Vorbauten und Bauteile das im Paragraph 6, Absatz 2, Litera c, angeführte Ausmaß von 1,30 m, so ist anstelle der Außenwand eine lotrechte Ebene heranzuziehen, die parallel zur Außenwand, jedoch um 1,30 m von der äußersten Begrenzung des Gebäudes in Richtung zur Außenwand, gezogen wird. Ergibt sich aus Abs. 1 eine Tiefe der Abstandsfläche von weniger als 3,00 m, so ist als Tiefe der Abstandsfläche 3,00 m anzunehmen (§ 5 Abs. 2 K-BV).Ergibt sich aus Absatz eins, eine Tiefe der Abstandsfläche von weniger als 3,00 m, so ist als Tiefe der Abstandsfläche 3,00 m anzunehmen (Paragraph 5, Absatz 2, K-BV).

§ 10Abs.

1 K-BV ist der Abstand zwischen baulichen Anlagen sowie zwischen baulichen Anlagen und Gebäuden zueinander und zur Grundstücksgrenze– soweit sich aus §§ 4 bis 7 und Abs. 2 nicht anderes ergibt – unter Bedachtnahme auf ihren Verwendungszweck so festzulegen, dass Interessen der Sicherheit, der Gesundheit und des Schutzes des Ortsbildes nicht verletzt werden.

Paragraph 10, Absatz eins, K-BV ist der Abstand zwischen baulichen Anlagen sowie zwischen baulichen Anlagen und Gebäuden zueinander und zur Grundstücksgrenze– soweit sich aus Paragraphen 4 bis 7 und Absatz 2, nicht anderes ergibt – unter Bedachtnahme auf ihren Verwendungszweck so festzulegen, dass Interessen der Sicherheit, der Gesundheit und des Schutzes des Ortsbildes nicht verletzt werden. Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass das im Eigentum des Beschwerdeführers stehende Grundstück Nr. xxx, KG xxx, nicht im Einflussbereich des gegenständlichen Bauvorhabens gelegen ist, zumal im Hinblick auf die einzuhaltenden Abstände – unabhängig davon, ob die Berechnung derselben nach § 5 Abs. 1 K-BV oder nach § 10 Abs. 1 K-BV erfolgt – auf Grund der großen Entfernung zum verfahrensgegenständlichen Antennenträger (167,7

  1. m)sowie des Dazwischenliegens mehrerer nicht im Eigentum des Beschwerdeführers stehender Grundstücke eine Beeinträchtigung des Grundstückes Nr. xxx, KG xxx, nicht möglich ist. Weiters kann auf Grund der örtlichen Gegebenheiten eine direkte Beeinträchtigung des Grundstückes Nr. xxx, KG xxx, durch ein Umstürzen des auf dem Dach des Bestandsgebäudes montierten Antennenträgers zufolge eines technischen Gebrechens oder durch eventuell witterungsbedingten Einfluss (Eissturz) ausgeschlossen werden. Auch im Hinblick auf die an der Südseite des Bestandsgebäudes geplante Outdoor Systemtechnik der Telekommunikationsanlage ist auszuschließen, dass es zu einer Beeinträchtigung subjektiv-öffentlicher Nachbarrechte des Beschwerdeführers kommt, da diese an der Südseite des auf dem Baugrundstück bestehenden Silogebäudes, also auf der dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, abgewandten Seite situiert ist. Eine derartige Beeinträchtigung wurde durch den Beschwerdeführer auch gar nicht behauptet. Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass das im Eigentum des Beschwerdeführers stehende Grundstück Nr. xxx, KG xxx, nicht im Einflussbereich des gegenständlichen Bauvorhabens gelegen ist, zumal im Hinblick auf die einzuhaltenden Abstände – unabhängig davon, ob die Berechnung derselben nach Paragraph 5, Absatz eins, K-BV oder nach Paragraph 10, Absatz eins, K-BV erfolgt – auf Grund der großen Entfernung zum verfahrensgegenständlichen Antennenträger (167,7
  2. m)sowie des Dazwischenliegens mehrerer nicht im Eigentum des Beschwerdeführers stehender Grundstücke eine Beeinträchtigung des Grundstückes Nr. xxx, KG xxx, nicht möglich ist. Weiters kann auf Grund der örtlichen Gegebenheiten eine direkte Beeinträchtigung des Grundstückes Nr. xxx, KG xxx, durch ein Umstürzen des auf dem Dach des Bestandsgebäudes montierten Antennenträgers zufolge eines technischen Gebrechens oder durch eventuell witterungsbedingten Einfluss (Eissturz) ausgeschlossen werden. Auch im Hinblick auf die an der Südseite des Bestandsgebäudes geplante Outdoor Systemtechnik der Telekommunikationsanlage ist auszuschließen, dass es zu einer Beeinträchtigung subjektiv-öffentlicher Nachbarrechte des Beschwerdeführers kommt, da diese an der Südseite des auf dem Baugrundstück bestehenden Silogebäudes, also auf der dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, abgewandten Seite situiert ist. Eine derartige Beeinträchtigung wurde durch den Beschwerdeführer auch gar nicht behauptet. Wenn der Beschwerdeführer die Auffassung vertritt, dass sein Grundstück jedenfalls im Einflussbereich des Bauvorhabens liege, da von der gegenständlichen Anlage elektromagnetische Strahlungen ausgehen würden, welche die Gesundheit massiv gefährden können, so ist auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die in die Bundeskompetenz „Fernmeldewesen“ fallenden Gesichtspunkte jene für die Errichtung und den Betrieb einer Fernmeldeanlage typischen Regelungsaspekte, wie die Sicherung des ungestörten Betriebs anderer Fernmeldeanlagen und die Abwehr der von den Fernmeldeanlagen typischerweise ausgehenden Gefahr sind. Aspekte des Schutzes des Lebens und der Gesundheit (gegenüber den von einer Fernmeldeanlage typischerweise ausgehenden Gefahren) sind von der Bundeskompetenz „Fernmeldewesen“ erfasst und es handelt sich bei diesen Gesichtspunkten nicht um der Landeskompetenz „Baurecht“ zuzuordnende Gesichtspunkte. Soweit es somit um die Beachtung von in die Landeskompetenz „Baurecht“ fallenden Gesichtspunkten geht, kommt eine Zuständigkeit der Baubehörde auch für Fernmeldeanlagen in Betracht. Die jeweils maßgeblichen baurechtlichen Bestimmungen müssen gegenüber Fernmeldeanlagen in diesem Sinne verfassungskonform ausgelegt werden (VwGH 3.7.2001, 2001/05/0098). Die Überprüfung der Möglichkeit einer allfälligen Gesundheitsgefährdung durch von einer Sendeanlage ausgehende elektromagnetische Strahlungen kann somit aus kompetenzrechtlichen Erwägungen von der Baubehörde nicht aufgegriffen werden (VwGH 18.12.2003, Zahl: 2002/06/0108). Bezüglich der Immissionsbelastung durch eine Antennenanlage kommt, soweit es um die Beachtung von in die Landeskompetenz „Baurecht“ fallenden Gesichtspunkten geht, eine Zuständigkeit der Baubehörde auch für Fernmeldeanlagen in Betracht. Zum Kompetenztatbestand „Fernmeldewesen“ hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, dass die Baubehörde gesundheitliche Belange im Zusammenhang mit einer Fernmeldeanlage aus kompetenzrechtlichen Gründen aber nicht prüfen darf. Der Baubehörde war es somit verwehrt, durch technische und ärztliche Sachverständige zu klären, ob eine Gefährdung der Gesundheit der Anrainer durch Immissionen (Strahlenbelastung) aufgrund des Bauvorhabens besteht (VwGH 26.02.2009, 2006/05/0283). Aufgrund des Umstandes, dass das Grundstück des Beschwerdeführers aus baurechtlicher Sicht nicht im Einflussbereich des Bauvorhabens liegt (Abstandsflächen bzw. Gefährdungsbereich hinsichtlich Umsturzgefahr und Eissturz) und gesundheitliche Gefährdungen, welche sich aus dem Betrieb der gegenständlichen Anlage ergeben könnten, wie oben dargelegt, im baurechtlichen Verfahren nicht zu prüfen sind, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der Parteistellung, welcher ausschließlich damit begründet wurde, dass vom Betrieb der gegenständlichen Anlage aufgrund elektromagnetischer Strahlungen eine Gesundheitsgefährdung ausgehe, seitens der belangten Behörde zu Recht abgewiesen. Wenn der Beschwerdeführer nunmehr ausführt, dass ein entsprechender Feststellungsbescheid nicht erlassen werden hätte dürfen und über die Frage der Parteistellung im Hauptverfahren entschieden werden hätte müssen, so ist festzuhalten, dass seitens des Beschwerdeführers selbst ausdrücklich die Einräumung der Parteistellung mittels Bescheid beantragt wurde. Der diesbezügliche Hinweis des Beschwerdeführers auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.05.2015, 2013/06/0182-14 und 0249-9, geht ins Leere, zumal der Verwaltungsgerichtshof in dieser Entscheidung darauf Bezug genommen hat, dass eine Berufung mangels Parteistellung zurückgewiesen wurde und ein Feststellungsbescheid erlassen wurde, wobei der Verwaltungsgerichtshof darauf verwies, dass über die Parteistellung bereits durch die Zurückweisung der Berufung im Baubewilligungsverfahren entschieden wurde, was im Gegenstand nicht der Fall war. Im Hinblick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er bei der Bauverhandlung anwesend gewesen sei und Einwendungen gegen das gegenständliche Bauvorhaben erhoben habe, über welche die Baubehörde mit einem Leistungsbescheid hätte absprechen müssen, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer durch die Baubehörde I. Instanz zu dieser Verhandlung mangels Parteistellung nicht geladen wurde und im Verhandlungsprotokoll vom 14.7.2015 der Beschwerdeführer auch nicht als Verhandlungsteilnehmer angeführt wird. Fest steht weiters, dass der Beschwerdeführer mit der Eingabe vom 8.7.2015 bei der Baubehörde I. Instanz einen Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung im vorliegenden Baubewilligungsverfahren gestellt hat, über welchen mit dem Feststellungsbescheid vom 26.2.2016 durch den Bürgermeister der Stadtgemeinde xxx eine (negative) Entscheidung getroffen wurde. Die Baubehörde I. Instanz war daher nicht verpflichtet, über allfällige in diesem Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung erhobene Einwendungen des Beschwerdeführers in einem Leistungsbescheid abzusprechen. Im Hinblick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er bei der Bauverhandlung anwesend gewesen sei und Einwendungen gegen das gegenständliche Bauvorhaben erhoben habe, über welche die Baubehörde mit einem Leistungsbescheid hätte absprechen müssen, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer durch die Baubehörde römisch eins. Instanz zu dieser Verhandlung mangels Parteistellung nicht geladen wurde und im Verhandlungsprotokoll vom 14.7.2015 der Beschwerdeführer auch nicht als Verhandlungsteilnehmer angeführt wird. Fest steht weiters, dass der Beschwerdeführer mit der Eingabe vom 8.7.2015 bei der Baubehörde römisch eins. Instanz einen Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung im vorliegenden Baubewilligungsverfahren gestellt hat, über welchen mit dem Feststellungsbescheid vom 26.2.2016 durch den Bürgermeister der Stadtgemeinde xxx eine (negative) Entscheidung getroffen wurde. Die Baubehörde römisch eins. Instanz war daher nicht verpflichtet, über allfällige in diesem Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung erhobene Einwendungen des Beschwerdeführers in einem Leistungsbescheid abzusprechen. Wenn der Beschwerdeführer ausführt, dass die Bauwerberin jedenfalls eine Betriebsanlagengenehmigung vorlegen hätte müssen und die belangte Behörde diese auch einfordern hätte müssen, so ist darauf zu verweisen, dass es sich hierbei um eine inhaltliche Einwendung das Baubewilligungsverfahren betreffend handelt, im Gegenstand jedoch die Frage der Parteistellung verfahrensgegenständlich ist. Im Übrigen handelt es sich bei einem allenfalls notwendigen Bescheid der Gewerbebehörde über die Genehmigung einer Betriebsanlage nicht um einen durch den Bauwerber im Baubewilligungsverfahren beizubringenden Beleg. Wenn der Beschwerdeführer anführt, dass § 23 der Kärntner Bauordnung 1996 den Nachbarn auch einen Rechtsanspruch auf Einhaltung der Flächenwidmung gewährt, weshalb der Beschwerdeführer ebenso einen Rechtsanspruch darauf habe, dass nur solche baulichen Anlagen auf einem Grundstück errichtet werden, welche der gebotenen Flächenwidmung entsprechen würden, weshalb vor Erteilung der Baubewilligung eine betriebstypologische Beurteilung hätte stattfinden müssen, so ist festzuhalten, dass es sich auch dabei um eine inhaltliche Einwendung handelt. Einwendungen dürfen ausschließlich von Anrainern erhoben werden, im Gegenstand ist allerdings – wie bereits zuvor ausgeführt wurde – eine Anrainereigenschaft des Beschwerdeführers nicht gegeben. Wenn der Beschwerdeführer anführt, dass Paragraph 23, der Kärntner Bauordnung 1996 den Nachbarn auch einen Rechtsanspruch auf Einhaltung der Flächenwidmung gewährt, weshalb der Beschwerdeführer ebenso einen Rechtsanspruch darauf habe, dass nur solche baulichen Anlagen auf einem Grundstück errichtet werden, welche der gebotenen Flächenwidmung entsprechen würden, weshalb vor Erteilung der Baubewilligung eine betriebstypologische Beurteilung hätte stattfinden müssen, so ist festzuhalten, dass es sich auch dabei um eine inhaltliche Einwendung handelt. Einwendungen dürfen ausschließlich von Anrainern erhoben werden, im Gegenstand ist allerdings – wie bereits zuvor ausgeführt wurde – eine Anrainereigenschaft des Beschwerdeführers nicht gegeben. Mangels Parteistellung als Nachbar kommt dem Beschwerdeführer auch kein Mitspracherecht dahingehend zu, ob es durch die verfahrensgegenständliche Telekommunikationsanlage zu einer Änderung des Verwendungszweckes des auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, bestehenden Gebäudes iSd § 6 lit. c K-BO 1996 kommt oder nicht. Darüber hinaus ist nicht nachvollziehbar, weshalb auf Grund der Montage eines Antennenträgers auf dem Flachdach des bestehenden Silogebäudes des xxx eine Änderung des Verwendungszwecks dieses Gebäudes eintreten sollte. Mangels Parteistellung als Nachbar kommt dem Beschwerdeführer auch kein Mitspracherecht dahingehend zu, ob es durch die verfahrensgegenständliche Telekommunikationsanlage zu einer Änderung des Verwendungszweckes des auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, bestehenden Gebäudes iSd Paragraph 6, Litera c, K-BO 1996 kommt oder nicht. Darüber hinaus ist nicht nachvollziehbar, weshalb auf Grund der Montage eines Antennenträgers auf dem Flachdach des bestehenden Silogebäudes des xxx eine Änderung des Verwendungszwecks dieses Gebäudes eintreten sollte. Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerdeverhandlung überdies geltend gemacht, dass bei der Beschlussfassung betreffend den angefochtenen Berufungsbescheid mehrere befangene Mitglieder des Stadtrates der Stadtgemeinde xxx mitgewirkt hätten, da gegen diese bzw. deren Ehegatten zum Zeitpunkt der Beschlussfassung ein Verfahren wegen Amtsmissbrauch wegen einer anderen Baurechtssache anhängig gewesen sei. Dieser durch den Beschwerdeführer genannte Befangenheitsgrund erweist sich jedoch nicht als ein solcher sonstiger wichtiger Grund im Sinne des § 7 Abs. 1 Z. 4 AVG, der geeignet ist, die volle Unbefangenheit von Stadtratsmitgliedern in Zweifel zu ziehen. Organen der Gemeinde ist grundsätzlich zuzubilligen, dass sie ungeachtet der jeweiligen Interessenslage ihre Entscheidungen in behördlichen Angelegenheiten dem Gesetz entsprechend treffen. Im vorliegenden Fall ist nicht nachvollziehbar, weshalb Mitglieder des Stadtrates der Stadtgemeinde xxx wegen eines allenfalls anhängigen Strafverfahrens wegen des Vorwurfs eines Amtsdeliktes in einer anderen, bereits vor etlichen Jahren abgeschlossenen Baurechtssache, welche mit der verfahrensgegenständlichen Baurechtssache in keinem Zusammenhang steht, befangen sein sollten. Hinzu kommt im Beschwerdefall, dass keine sachlichen Bedenken gegen die angefochtene Berufungsentscheidung des Stadtrates der Stadtgemeinde xxx vorliegen und es sich bei dem hier zu überprüfenden Feststellungsbescheid um keine Ermessensentscheidung handelt.Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerdeverhandlung überdies geltend gemacht, dass bei der Beschlussfassung betreffend den angefochtenen Berufungsbescheid mehrere befangene Mitglieder des Stadtrates der Stadtgemeinde xxx mitgewirkt hätten, da gegen diese bzw. deren Ehegatten zum Zeitpunkt der Beschlussfassung ein Verfahren wegen Amtsmissbrauch wegen einer anderen Baurechtssache anhängig gewesen sei. Dieser durch den Beschwerdeführer genannte Befangenheitsgrund erweist sich jedoch nicht als ein solcher sonstiger wichtiger Grund im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, AVG, der geeignet ist, die volle Unbefangenheit von Stadtratsmitgliedern in Zweifel zu ziehen. Organen der Gemeinde ist grundsätzlich zuzubilligen, dass sie ungeachtet der jeweiligen Interessenslage ihre Entscheidungen in behördlichen Angelegenheiten dem Gesetz entsprechend treffen. Im vorliegenden Fall ist nicht nachvollziehbar, weshalb Mitglieder des Stadtrates der Stadtgemeinde xxx wegen eines allenfalls anhängigen Strafverfahrens wegen des Vorwurfs eines Amtsdeliktes in einer anderen, bereits vor etlichen Jahren abgeschlossenen Baurechtssache, welche mit der verfahrensgegenständlichen Baurechtssache in keinem Zusammenhang steht, befangen sein sollten. Hinzu kommt im Beschwerdefall, dass keine sachlichen Bedenken gegen die angefochtene Berufungsentscheidung des Stadtrates der Stadtgemeinde xxx vorliegen und es sich bei dem hier zu überprüfenden Feststellungsbescheid um keine Ermessensentscheidung handelt. Die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides liegt daher nicht vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 4. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2016:KLVwG.715.10.2016

🔗 Zur amtlichen Quelle

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