Gemäß Paragraph 279, Absatz eins, Bundesabgabenordnung – BAO, wird die Beschwerde als unbegründet a b g e w i e s e n. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: I.römisch eins. Sachverhalt: Mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 19.11.2014, GZ: xxx, wurde der Beschwerdeführerin als Eigentümerin einer Zweitwohnung mit der Adresse xxx Nr. 296 eine Zweitwohnsitzabgabe für das Jahr 2014 in einer Gesamthöhe von € 233,28 vorgeschrieben. Mit Schreiben vom 02.12.2014 brachte die Beschwerdeführerin dagegen eine Berufung ein. Darin hält sie im Wesentlichen fest, dass der Verfassungsgerichtshof bereits aufgrund einer undifferenzierten Festlegung mit dem Höchstsatz die Zweitwohnsitzabgabenverordnung der Marktgemeinde xxx aufgehoben hätte. Nunmehr hätte die Marktgemeinde eine Indexanpassung zum Anlass genommen, neuerlich die Höchstsätze vorzuschreiben. Diese Vorgangsweise erscheine im Lichte der bereits einmal gekippten Verordnung und der Tatsache, dass es seit dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtes keinerlei Veränderung gegeben hätte, bedenklich. Mit nunmehr bekämpften Bescheid der belangten Behörde vom 14.12.2015, Zahl: xxx, wurde die Berufung der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen. Aus der Begründung dieses Bescheides geht im Wesentlichen hervor, wie die Marktgemeinde xxx ihre Zweitwohnsitzabgabenverordnung vom 07.08.2014, Zahl: xxx, fachlich durch Erhebung der maßgeblichen Parameter für die Abgabenbemessung (Verkehrswerte und Belastungen) begründet. Dabei wurde in Zusammenarbeit mit dem Kärntner Gemeindebund und der Abteilung 3 - Kompetenzzentrum Landesentwicklung und Gemeinden des Amtes der Kärntner Landesregierung die Verkehrswerte (Preis pro m²) der Baugrundstücke für Einfamilienhäuser in den Kärntner Gemeinden ermittelt. Dabei hätten die Erhebungen einen durchschnittlichen Verkehrswert für die Marktgemeinde xxx von € 55,86/m² ergäben. Der durchschnittliche Verkehrswert wäre aus zwei unterschiedlichen Immobiliendatenbanken mit € 78,50/m² („Bau Wohn Check“) und € 75,00 („Gewinn“) pro m² für die Marktgemeinde xxx eruiert worden. Diese angeführten Verkehrswerte wurden für die Berechnung des Medians für die Marktgemeinde xxx herangezogen. Die aktuellen Belastungen durch Zweitwohnsitze in jeder Gemeinde wären durch die Abteilung 3 – Kompetenzzentrum Landesentwicklung und Gemeinden des Amtes der Kärntner Landesregierung erhoben worden. Um den Anforderungen der Berücksichtigung der Belastung durch Zweitwohnsitze zu entsprechen, müssen die Belastungen der Gemeinde in Relation gesetzt werden. Auf Basis der Haupt- und Zweitwohnsitzmeldungen aus dem ZMR wäre der Prozentsatz der Zweitwohnsitze ermittelt worden. Im Anschluss daran, wären die absoluten Belastungen mit dem Prozentsatz der in dieser Gemeinde vorhandenen Zweitwohnsitze multipliziert worden. Zusammenfassend hätten die Erhebungen der Verkehrswerte und Belastungen ergäben, dass der Median der Verkehrswerte in Kärnten bei € 50,00 und der Median der Belastungen durch Zweitwohnsitze in Kärnten bei € 18.840,75 liege. Die Gemeinde xxx hätte einen durchschnittlichen Verkehrswert von € 55,90 (Kategorie III) und liege bei den Belastungen durch Zweitwohnsitze bei € 48.188,94 (Kategorie III). Es würde sich sohin die Gemeinde xxx zusammengefasst in Kategorie III befinden und wurde dies der Verordnung des Gemeindesrates der Marktgemeinde xxx vom 07.08.2014, Zahl: xxx, mit welcher eine Abgabe von Zweitwohnsitzen ausgeschrieben wird (Zweitwohnsitzabgabenverordnung), zugrunde gelegt. Unbestritten sei, dass die Beschwerdeführerin in der Gemeinde xxx eine Wohnung im Gebäude xxx Nr. 296 als Zweitwohnsitz besitze. Diese Wohnung weise eine Größe von mehr als 90 m² (112,58 m²) auf. Diese Wohnung hätte keine Zentralheizung, daher wurde die Abgabe um 10 % verringert. Sohin wäre die Vorschreibung für den Zeitraum vom 01.09.2014 bis 31.12.2014 zu Recht erfolgt. Mit nunmehr bekämpften Bescheid der belangten Behörde vom 14.12.2015, Zahl: xxx, wurde die Berufung der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen. Aus der Begründung dieses Bescheides geht im Wesentlichen hervor, wie die Marktgemeinde xxx ihre Zweitwohnsitzabgabenverordnung vom 07.08.2014, Zahl: xxx, fachlich durch Erhebung der maßgeblichen Parameter für die Abgabenbemessung (Verkehrswerte und Belastungen) begründet. Dabei wurde in Zusammenarbeit mit dem Kärntner Gemeindebund und der Abteilung 3 - Kompetenzzentrum Landesentwicklung und Gemeinden des Amtes der Kärntner Landesregierung die Verkehrswerte (Preis pro m²) der Baugrundstücke für Einfamilienhäuser in den Kärntner Gemeinden ermittelt. Dabei hätten die Erhebungen einen durchschnittlichen Verkehrswert für die Marktgemeinde xxx von € 55,86/m² ergäben. Der durchschnittliche Verkehrswert wäre aus zwei unterschiedlichen Immobiliendatenbanken mit € 78,50/m² („Bau Wohn Check“) und € 75,00 („Gewinn“) pro m² für die Marktgemeinde xxx eruiert worden. Diese angeführten Verkehrswerte wurden für die Berechnung des Medians für die Marktgemeinde xxx herangezogen. Die aktuellen Belastungen durch Zweitwohnsitze in jeder Gemeinde wären durch die Abteilung 3 – Kompetenzzentrum Landesentwicklung und Gemeinden des Amtes der Kärntner Landesregierung erhoben worden. Um den Anforderungen der Berücksichtigung der Belastung durch Zweitwohnsitze zu entsprechen, müssen die Belastungen der Gemeinde in Relation gesetzt werden. Auf Basis der Haupt- und Zweitwohnsitzmeldungen aus dem ZMR wäre der Prozentsatz der Zweitwohnsitze ermittelt worden. Im Anschluss daran, wären die absoluten Belastungen mit dem Prozentsatz der in dieser Gemeinde vorhandenen Zweitwohnsitze multipliziert worden. Zusammenfassend hätten die Erhebungen der Verkehrswerte und Belastungen ergäben, dass der Median der Verkehrswerte in Kärnten bei € 50,00 und der Median der Belastungen durch Zweitwohnsitze in Kärnten bei € 18.840,75 liege. Die Gemeinde xxx hätte einen durchschnittlichen Verkehrswert von € 55,90 (Kategorie römisch drei) und liege bei den Belastungen durch Zweitwohnsitze bei € 48.188,94 (Kategorie römisch drei). Es würde sich sohin die Gemeinde xxx zusammengefasst in Kategorie römisch drei befinden und wurde dies der Verordnung des Gemeindesrates der Marktgemeinde xxx vom 07.08.2014, Zahl: xxx, mit welcher eine Abgabe von Zweitwohnsitzen ausgeschrieben wird (Zweitwohnsitzabgabenverordnung), zugrunde gelegt. Unbestritten sei, dass die Beschwerdeführerin in der Gemeinde xxx eine Wohnung im Gebäude xxx Nr. 296 als Zweitwohnsitz besitze. Diese Wohnung weise eine Größe von mehr als 90 m² (112,58 m²) auf. Diese Wohnung hätte keine Zentralheizung, daher wurde die Abgabe um 10 % verringert. Sohin wäre die Vorschreibung für den Zeitraum vom 01.09.2014 bis 31.12.2014 zu Recht erfolgt. Mit Schreiben vom 12.01.2016 brachte die Beschwerdeführerin dagegen eine Beschwerde ein. Darin führt sie Folgendes aus: „Gegen den oben angeführten Bescheid, eigegangen bei mir am
Abs. 2 dort begründet, wo sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absichten niedergelassen hat, hier den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu schaffen. Trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen einer Person auf mehrere Wohnsitze zu, so hat sie jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem sie das überwiegende Naheverhältnis hat. Der Hauptwohnsitz einer Person ist
Absatz 2, dort begründet, wo sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absichten niedergelassen hat, hier den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu schaffen. Trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen einer Person auf mehrere Wohnsitze zu, so hat sie jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem sie das überwiegende Naheverhältnis hat. Ein Wohnsitz einer Person ist nach Abs. 3 dort begründet, wo sie eine Wohnung inne hat unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass sie die Wohnung beibehalten und benützen wird (§ 26 Abs. 1 BAO).Ein Wohnsitz einer Person ist nach Absatz 3, dort begründet, wo sie eine Wohnung inne hat unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass sie die Wohnung beibehalten und benützen wird (Paragraph 26, Absatz eins, BAO).
Abs. 4 leg. cit. gelten als Wohnungen eingerichtete, also für Wohnzwecke entsprechend ausgestattete Räumlichkeiten, die vom Inhaber ohne wesentliche Veränderung zur Deckung eines, wenn auch nur zeitweiligen Wohnbedarfs verwendet werden können.
Absatz 4, leg. cit. gelten als Wohnungen eingerichtete, also für Wohnzwecke entsprechend ausgestattete Räumlichkeiten, die vom Inhaber ohne wesentliche Veränderung zur Deckung eines, wenn auch nur zeitweiligen Wohnbedarfs verwendet werden können. § 4 Abs. 1 K-ZWAG normiert, dass Abgabenschuldner der Eigentümer der Wohnung ist, der diese selbst als Zweitwohnsitz verwenden kann oder sie einem Dritten zu diesem Zweck unentgeltlich überlässt. Miteigentümer schulden die Abgabe zu ungeteilten Hand; dies gilt nicht, wenn mit dem Miteigentumsanteil das dingliche Recht auf ausschließliche Nutzung einer Wohnung (Wohnungseigentum) verbunden ist.Paragraph 4, Absatz eins, K-ZWAG normiert, dass Abgabenschuldner der Eigentümer der Wohnung ist, der diese selbst als Zweitwohnsitz verwenden kann oder sie einem Dritten zu diesem Zweck unentgeltlich überlässt. Miteigentümer schulden die Abgabe zu ungeteilten Hand; dies gilt nicht, wenn mit dem Miteigentumsanteil das dingliche Recht auf ausschließliche Nutzung einer Wohnung (Wohnungseigentum) verbunden ist. Nach § 5 Abs. 1 K-ZWAG dauert der Abgabenzeitraum vom 1. Jänner bis zum 31. Dezember des Kalenderjahres. Nach Paragraph 5, Absatz eins, K-ZWAG dauert der Abgabenzeitraum vom 1. Jänner bis zum 31. Dezember des Kalenderjahres.
1 leg. cit. ist die Abgabe jeweils am
Paragraph 6, Absatz eins, leg. cit. ist die Abgabe jeweils am
Abs. 1 die Abgabe nach der Nutzfläche der Wohnung zu bemessen. Als Nutzfläche gilt die gesamte Bodenfläche einer Wohnung
Paragraph 7, K-ZWAG normiert die Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe. Sohin ist
Absatz eins, die Abgabe nach der Nutzfläche der Wohnung zu bemessen. Als Nutzfläche gilt die gesamte Bodenfläche einer Wohnung
Paragraph 2, Ziffer 2, Kärntner Wohnbauförderungsgesetz 1997.
2 ist die Höhe der Abgabe durch Verordnung des Gemeinderates festzulegen. Dabei sind die Belastungen der Gemeinde durch Zweitwohnsitze und der Verkehrswert der Zweitwohnsitze als Maßstab heranzuziehen. Die Gemeinde darf die Höhe der Abgabe nach Gebietsteilen staffeln, wenn der Maßstab für die Höhe der Abgabe innerhalb des Gemeindegebietes erheblich differiert. Die Höhe der Abgabe darf pro Monat auf Grundlage der Verordnung der Landesregierung vom 17. Dezember 2013, LGBl. 87/2013, über die Höchstsätze für die Abgabe von Zweitwohnsitzen (Kärntner Zweitwohnsitzabgabe–Höchstsatz-Verordnung – K-ZwaHV)
Paragraph 7, Absatz 2, ist die Höhe der Abgabe durch Verordnung des Gemeinderates festzulegen. Dabei sind die Belastungen der Gemeinde durch Zweitwohnsitze und der Verkehrswert der Zweitwohnsitze als Maßstab heranzuziehen. Die Gemeinde darf die Höhe der Abgabe nach Gebietsteilen staffeln, wenn der Maßstab für die Höhe der Abgabe innerhalb des Gemeindegebietes erheblich differiert. Die Höhe der Abgabe darf pro Monat auf Grundlage der Verordnung der Landesregierung vom 17. Dezember 2013, Landesgesetzblatt 87 aus 2013,, über die Höchstsätze für die Abgabe von Zweitwohnsitzen (Kärntner Zweitwohnsitzabgabe–Höchstsatz-Verordnung – , K-ZwaHV)
1 BAO unterliegt das Recht, eine Abgabe festzusetzen, nach Maßgabe nachstehender Bestimmungen der Verjährung.
Paragraph 207, Absatz eins, BAO unterliegt das Recht, eine Abgabe festzusetzen, nach Maßgabe nachstehender Bestimmungen der Verjährung. Nach § 207 Abs. 2 BAO beträgt die Verjährungsfrist für die Zweitwohnsitzabgabe 5 Jahre, die Verjährungsfrist beginnt
1 lit. a) mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist.Nach Paragraph 207, Absatz 2, BAO beträgt die Verjährungsfrist für die Zweitwohnsitzabgabe 5 Jahre, die Verjährungsfrist beginnt
Paragraph 208, Absatz eins, Litera a,) mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist. Werden innerhalb der Verjährungsfrist (§ 207) nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen (§ 77) von der Abgabenbehörde unternommen, so verlängert sich die Verjährungsfrist um ein Jahr. Die Verjährungsfrist verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn solche Amtshandlungen in einem Jahr unternommen werden, bis zu dessen Ablauf die Verjährungsfrist verlängert ist (§ 209 Abs. 1 BAO). Einer Abgabenfestsetzung, die in einer Beschwerdevorentscheidung oder in einem Erkenntnis zu erfolgen hat, steht der Eintritt der Verjährung nicht entgegen (§ 209a Abs. 1 BAO).Werden innerhalb der Verjährungsfrist (Paragraph 207,) nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen (Paragraph 77,) von der Abgabenbehörde unternommen, so verlängert sich die Verjährungsfrist um ein Jahr. Die Verjährungsfrist verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn solche Amtshandlungen in einem Jahr unternommen werden, bis zu dessen Ablauf die Verjährungsfrist verlängert ist (Paragraph 209, Absatz eins, BAO). Einer Abgabenfestsetzung, die in einer Beschwerdevorentscheidung oder in einem Erkenntnis zu erfolgen hat, steht der Eintritt der Verjährung nicht entgegen (Paragraph 209 a, Absatz eins, BAO).
BAO sind gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen haben, Beschwerden (Bescheidbeschwerden) an die Verwaltungsgerichte zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nichts anderes bestimmt ist.
Paragraph 243, BAO sind gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen haben, Beschwerden (Bescheidbeschwerden) an die Verwaltungsgerichte zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nichts anderes bestimmt ist.
1 BAO hat das Verwaltungsgericht, außer in den Fällen des § 278, immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch, als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
Paragraph 279, Absatz eins, BAO hat das Verwaltungsgericht, außer in den Fällen des Paragraph 278,, immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch, als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen. IV.römisch vier. Erwägungen und Ergebnis: Grundsätzlich ist vorweg darauf hinzuweisen, dass Abgaben (Beiträge, Gebühren, Steuern) nur vorbehaltlich einer gesetzlichen Grundlage erhoben werden dürfen, sodass jede Abgabenvorschreibung eines gesetzlichen Tatbestandes bedarf. In der gegenständlichen Abgabenangelegenheit ist als Rechts- bzw. Entscheidungsgrundlage das Kärntner Zweitwohnsitzabgabegesetz in Verbindung mit der Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde xxx vom 07.08.2014, Zahl: xxx, anzuwenden. Dabei ist festzuhalten, dass die Zweitwohnsitzabgabe eine sog. Selbstmessungsabgabe im Sinne des § 201 Abs. 1 BAO darstellt und der Abgabenpflichtige prinzipiell die Selbstberechnung der Abgabe, sowie deren Abführung an die Gemeinde durchzuführen hat. Unterlässt der Abgabenpflichtige dies, so ist die Abgabenbehörde ermächtigt nach § 201 Abs. 1 BAO von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid vorzuschreiben. Dabei ist festzuhalten, dass die Zweitwohnsitzabgabe eine sog. Selbstmessungsabgabe im Sinne des Paragraph 201, Absatz eins, BAO darstellt und der Abgabenpflichtige prinzipiell die Selbstberechnung der Abgabe, sowie deren Abführung an die Gemeinde durchzuführen hat. Unterlässt der Abgabenpflichtige dies, so ist die Abgabenbehörde ermächtigt nach Paragraph 201, Absatz eins, BAO von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid vorzuschreiben. Im vorliegenden Fall hatte der Bürgermeister der Marktgemeinde xxx als Abgabenbehörde I. Instanz die Abgabe mit Bescheid vom 19.11.2014 für den Abgabenzeitraum 01.
Z 5 Kärntner Wohnbauförderungsgesetz 1997 – K-WBFG 1997, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 85/2013.1) Die Abgabe wird nach der Nutzfläche der Wohnung bemessen. Als Nutzfläche gilt die gesamte Bodenfläche einer Wohnung
Paragraph 2, Ziffer 5, Kärntner Wohnbauförderungsgesetz 1997 – K-WBFG 1997, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2013,. 2) Die Höhe der Abgabe beträgt pro Monat:
2 K-ZWAG ist die Höhe der Abgabe durch Verordnung des Gemeinderates festzulegen und setzt in Abhängigkeit von der Nutzfläche der Wohnung Höchstbeträge fest, wobei bei der Festlegung der Höhe der Abgabe die Belastung der Gemeinde durch Zweitwohnsitze und der Verkehrswert der Zweitwohnsitze als Maßstab heranzuziehen sind.
Paragraph 7, Absatz 2, K-ZWAG ist die Höhe der Abgabe durch Verordnung des Gemeinderates festzulegen und setzt in Abhängigkeit von der Nutzfläche der Wohnung Höchstbeträge fest, wobei bei der Festlegung der Höhe der Abgabe die Belastung der Gemeinde durch Zweitwohnsitze und der Verkehrswert der Zweitwohnsitze als Maßstab heranzuziehen sind. Dem oben zitierten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes liegt die amtswegige Prüfung jener Bestimmung einer Verordnung zugrunde, mit welcher die Höhe der Zweitwohnsitzabgaben einer Gemeinde entsprechend dem Höchstsatz
2 K-ZWAG ausgeschrieben wird. Der Verfassungsgerichtshof hält in diesem Erkenntnis zunächst fest, dass er bereits in dem dem Verordnungsverfahren zugrundeliegenden Prüfungsbeschluss die Regelungen des K-ZWAG zumindest aus der Sicht des Beschwerdefalles für verfassungsrechtlich unbedenklich erachtet hat. Zu § 7 Abs. 2 K-ZWAG wird ausgeführt, dass dieser eine vom Gleichheitssatz determinierte Rechtslage darstellt, die einen Höchstsatz für die Zweitwohnsitzabgabe festsetzt und innerhalb des Höchstsatzes eine Abstufung nach Maßgabe der Aufwendungen der Gemeinde einerseits und des Verkehrswertes der Zweitwohnsitze andererseits verlangt. Der Verfassungsgerichtshof ging bereits im Prüfungsbeschluss davon aus, dass bei der Erlassung der jeweiligen Gemeindeverordnung einerseits die Belastung der Gemeinde durch Zweitwohnsitze unter Bedachtnahme auf die von dieser erhobenen Benützungsgebühren und Fremdenverkehrsabgaben und andererseits der Verkehrswert der Zweitwohnsitze zumindest im Wege einer Durchschnittsbetrachtung zu berücksichtigen seien. Dem oben zitierten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes liegt die amtswegige Prüfung jener Bestimmung einer Verordnung zugrunde, mit welcher die Höhe der Zweitwohnsitzabgaben einer Gemeinde entsprechend dem Höchstsatz
Paragraph 7, Absatz 2, K-ZWAG ausgeschrieben wird. Der Verfassungsgerichtshof hält in diesem Erkenntnis zunächst fest, dass er bereits in dem dem Verordnungsverfahren zugrundeliegenden Prüfungsbeschluss die Regelungen des K-ZWAG zumindest aus der Sicht des Beschwerdefalles für verfassungsrechtlich unbedenklich erachtet hat. Zu Paragraph 7, Absatz 2, K-ZWAG wird ausgeführt, dass dieser eine vom Gleichheitssatz determinierte Rechtslage darstellt, die einen Höchstsatz für die Zweitwohnsitzabgabe festsetzt und innerhalb des Höchstsatzes eine Abstufung nach Maßgabe der Aufwendungen der Gemeinde einerseits und des Verkehrswertes der Zweitwohnsitze andererseits verlangt. Der Verfassungsgerichtshof ging bereits im Prüfungsbeschluss davon aus, dass bei der Erlassung der jeweiligen Gemeindeverordnung einerseits die Belastung der Gemeinde durch Zweitwohnsitze unter Bedachtnahme auf die von dieser erhobenen Benützungsgebühren und Fremdenverkehrsabgaben und andererseits der Verkehrswert der Zweitwohnsitze zumindest im Wege einer Durchschnittsbetrachtung zu berücksichtigen seien. Was die Aufwendungen betrifft, so interpretiert der Verfassungsgerichtshof die gesetzlichen Vorgaben des K-ZWAG so, dass die Höhe des zulässigen Abgabensatzes auch davon abhängt, wie sich die – auch durch Zweitwohnsitze verursachten – Aufwendungen einer Gemeinde im Verhältnis zum Durchschnitt der Kärntner Gemeinden darstellen. Gegenständlich konnte seitens der belangten Behörde im bekämpften Bescheid, dargestellt werden, dass hinsichtlich der Verordnung sowohl auf die Verkehrswerte der Zweitwohnsitze, wie auch auf die Aufwendungen der Gemeinde im Verhältnis zum Durchschnitt der Kärntner Gemeinden Bezug genommen wurde. Es hat zwar im Zuge der Reform der Zweitwohnsitzabgaben keine Ergänzung der Verkehrswertermittlungen gegeben, zumal diese kurz zuvor ermittelt wurden. Parallel wurden auch die aktuellen Belastungen der Gemeinde gemeinsam mit der Aufsichtsbehörde ermittelt und diese Belastungen in Relation zu den Zweitwohnsitzen gestellt. Die Überprüfung im ZMR hat ergeben, dass die Gemeinde xxx einen Anteil von 12,28 % an Zweitwohnsitzen hat, dies in Relation zu den Hauptwohnsitzen. Den Zweitwohnsitzen wurden Kosten für Gemeindestraßen, ländliches Wegenetz, diverse Hilfsorganisationen wie bspw. Feuerwehr und öffentliche Beleuchtung wie auch Straßenerhaltung insbesondere Winterdienst gegenübergestellt, wobei ausschließlich von den laufenden Kosten ausgegangen wurde und diesbezüglich keine außerordentlichen Belastungen berücksichtigt wurden, sodass eine Vergleichbarkeit mit den weiteren Kärntner Gemeinden gegeben war. Aufgrund der durchschnittlichen Verkehrswerte, welche in Kärnten bei € 50,-- liegen, und aufgrund der in Relation zu den anderen Kärntner Gemeinden gesehenen Belastung der Gemeinde xxx durch die Zweitwohnsitze, wurde seitens der Aufsichtsbehörde empfohlen, eine Einstufung hinsichtlich der Zweitwohnsitzabgabe in die Kategorie 3 vorzunehmen. Dieser Empfehlung ist die belangte Behörde auch gefolgt. Wenngleich die belangte Behörde in ihrer Verordnung die in der Kärntner Zweitwohnsitzhöchstsatzverordnung angeführten jeweiligen Höchstbeträge ausgeschrieben hat, ist festzuhalten, dass seitens der belangten Behörde dargestellt werden konnte, dass diese Höchstsätze anhand der im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 20.06.2009 angeführten Kriterien ausgeschrieben wurden. Das erkennende Gericht hat daher keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der gegenständlichen Verordnung und sah sich daher nicht veranlasst, der Anregung der Beschwerdeführerin, den Verfassungsgerichtshof um Überprüfung der gegenständlichen Verordnung zu ersuchen, zu folgen. Wenn die Beschwerdeführerin vermeint, dass es sich bei ihrem Objekt nicht um eine sondern um zwei getrennt zu betrachtende Wohnungen handeln würde, so ist dazu festzuhalten, dass die beiden zuvor einzeln bestandenen Wohnungen im Jahr 2004 zusammengelegt wurden. Es kann daher vom erkennenden Gericht nicht erkannt werden, warum nicht eine Zweitwohnsitzabgabenvorschreibung für ausschließlich eine Wohnung hätte ergehen sollen. Wenn die Beschwerdeführerin weiters vermeint, dass ihre Wohnung hinsichtlich der Verkehrswert- bzw. Einheitswertberechnung anders zu beurteilen sei, wie zB Einfamilienhäuser, so ist diesbezüglich festzuhalten, dass Basis für die Zweitwohnsitzabgabenverordnung und für die Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe nicht ein einzelnes Wohnobjekt sein kann. Es wird nicht für jedes Zweitwohnsitzobjekt eine eigene Einheitswertberechnung durchgeführt. Bei der Ausarbeitung einer solchen Verordnung und bei der Bestimmung der entsprechenden Bemessungsgrundlagen wird selbstverständlich immer eine übergeordnete Betrachtungsweise hinsichtlich einer gesamten Gemeinde bzw. zumindest einer Ortschaft herangezogen. Alle Objekte fließen in die Berechnungen ein. Im gegenständlichen Fall wurden für das Zweitwohnsitzobjekt der Beschwerdeführerin hinsichtlich seiner Ausstattung berücksichtigt, dass es über keine Zentralheizung verfügt und wurde eine entsprechende Reduktion der Abgabenhöhe iSd § 2 Abs. 3 der Zweitwohnsitzabgabenverordnung entsprechend berücksichtigt.Im gegenständlichen Fall wurden für das Zweitwohnsitzobjekt der Beschwerdeführerin hinsichtlich seiner Ausstattung berücksichtigt, dass es über keine Zentralheizung verfügt und wurde eine entsprechende Reduktion der Abgabenhöhe iSd Paragraph 2, Absatz 3, der Zweitwohnsitzabgabenverordnung entsprechend berücksichtigt. Da von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wird, dass sie Eigentümerin des gegenständlichen Objektes in der Gemeinde xxx ist, dass sie ihren Hauptwohnsitz in xxx hat und somit das Objekt als Zweitwohnsitz genützt wird und dass die Größe der Wohnnutzfläche mehr als 90 m2 aufweist, konnten von der Beschwerdeführerin keine Gründe dargelegt werden, welche die Rechtswidrigkeit der Vorschreibung der Zweitwohnsitzabgabe basierend auf der Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde xxx vom 07.08.2014, Zahl: xxx, begründen würden. Aus den genannten Gründen war die Beschwerde abzuweisen. V.römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2017:KLVwG.557.2.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.