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{'item': 'KLVwG-557/2/2016'}

Obsah (8)§ 279§ 25a§ 6§ 2§ 7§ 207§ 208§ 243

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum09.01.2017 GeschäftszahlKLVwG-557/2/2016 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx, über die Beschwe

§ 279Abs. 1 Bundesabgabenordnung – BAO, wird die Beschwerde als unbegründet

Gemäß Paragraph 279, Absatz eins, Bundesabgabenordnung – BAO, wird die Beschwerde als unbegründet a b g e w i e s e n. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: I.römisch eins. Sachverhalt: Mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 19.11.2014, GZ: xxx, wurde der Beschwerdeführerin als Eigentümerin einer Zweitwohnung mit der Adresse xxx Nr. 296 eine Zweitwohnsitzabgabe für das Jahr 2014 in einer Gesamthöhe von € 233,28 vorgeschrieben. Mit Schreiben vom 02.12.2014 brachte die Beschwerdeführerin dagegen eine Berufung ein. Darin hält sie im Wesentlichen fest, dass der Verfassungsgerichtshof bereits aufgrund einer undifferenzierten Festlegung mit dem Höchstsatz die Zweitwohnsitzabgabenverordnung der Marktgemeinde xxx aufgehoben hätte. Nunmehr hätte die Marktgemeinde eine Indexanpassung zum Anlass genommen, neuerlich die Höchstsätze vorzuschreiben. Diese Vorgangsweise erscheine im Lichte der bereits einmal gekippten Verordnung und der Tatsache, dass es seit dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtes keinerlei Veränderung gegeben hätte, bedenklich. Mit nunmehr bekämpften Bescheid der belangten Behörde vom 14.12.2015, Zahl: xxx, wurde die Berufung der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen. Aus der Begründung dieses Bescheides geht im Wesentlichen hervor, wie die Marktgemeinde xxx ihre Zweitwohnsitzabgabenverordnung vom 07.08.2014, Zahl: xxx, fachlich durch Erhebung der maßgeblichen Parameter für die Abgabenbemessung (Verkehrswerte und Belastungen) begründet. Dabei wurde in Zusammenarbeit mit dem Kärntner Gemeindebund und der Abteilung 3 - Kompetenzzentrum Landesentwicklung und Gemeinden des Amtes der Kärntner Landesregierung die Verkehrswerte (Preis pro m²) der Baugrundstücke für Einfamilienhäuser in den Kärntner Gemeinden ermittelt. Dabei hätten die Erhebungen einen durchschnittlichen Verkehrswert für die Marktgemeinde xxx von € 55,86/m² ergäben. Der durchschnittliche Verkehrswert wäre aus zwei unterschiedlichen Immobiliendatenbanken mit € 78,50/m² („Bau Wohn Check“) und € 75,00 („Gewinn“) pro m² für die Marktgemeinde xxx eruiert worden. Diese angeführten Verkehrswerte wurden für die Berechnung des Medians für die Marktgemeinde xxx herangezogen. Die aktuellen Belastungen durch Zweitwohnsitze in jeder Gemeinde wären durch die Abteilung 3 – Kompetenzzentrum Landesentwicklung und Gemeinden des Amtes der Kärntner Landesregierung erhoben worden. Um den Anforderungen der Berücksichtigung der Belastung durch Zweitwohnsitze zu entsprechen, müssen die Belastungen der Gemeinde in Relation gesetzt werden. Auf Basis der Haupt- und Zweitwohnsitzmeldungen aus dem ZMR wäre der Prozentsatz der Zweitwohnsitze ermittelt worden. Im Anschluss daran, wären die absoluten Belastungen mit dem Prozentsatz der in dieser Gemeinde vorhandenen Zweitwohnsitze multipliziert worden. Zusammenfassend hätten die Erhebungen der Verkehrswerte und Belastungen ergäben, dass der Median der Verkehrswerte in Kärnten bei € 50,00 und der Median der Belastungen durch Zweitwohnsitze in Kärnten bei € 18.840,75 liege. Die Gemeinde xxx hätte einen durchschnittlichen Verkehrswert von € 55,90 (Kategorie III) und liege bei den Belastungen durch Zweitwohnsitze bei € 48.188,94 (Kategorie III). Es würde sich sohin die Gemeinde xxx zusammengefasst in Kategorie III befinden und wurde dies der Verordnung des Gemeindesrates der Marktgemeinde xxx vom 07.08.2014, Zahl: xxx, mit welcher eine Abgabe von Zweitwohnsitzen ausgeschrieben wird (Zweitwohnsitzabgabenverordnung), zugrunde gelegt. Unbestritten sei, dass die Beschwerdeführerin in der Gemeinde xxx eine Wohnung im Gebäude xxx Nr. 296 als Zweitwohnsitz besitze. Diese Wohnung weise eine Größe von mehr als 90 m² (112,58 m²) auf. Diese Wohnung hätte keine Zentralheizung, daher wurde die Abgabe um 10 % verringert. Sohin wäre die Vorschreibung für den Zeitraum vom 01.09.2014 bis 31.12.2014 zu Recht erfolgt. Mit nunmehr bekämpften Bescheid der belangten Behörde vom 14.12.2015, Zahl: xxx, wurde die Berufung der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen. Aus der Begründung dieses Bescheides geht im Wesentlichen hervor, wie die Marktgemeinde xxx ihre Zweitwohnsitzabgabenverordnung vom 07.08.2014, Zahl: xxx, fachlich durch Erhebung der maßgeblichen Parameter für die Abgabenbemessung (Verkehrswerte und Belastungen) begründet. Dabei wurde in Zusammenarbeit mit dem Kärntner Gemeindebund und der Abteilung 3 - Kompetenzzentrum Landesentwicklung und Gemeinden des Amtes der Kärntner Landesregierung die Verkehrswerte (Preis pro m²) der Baugrundstücke für Einfamilienhäuser in den Kärntner Gemeinden ermittelt. Dabei hätten die Erhebungen einen durchschnittlichen Verkehrswert für die Marktgemeinde xxx von € 55,86/m² ergäben. Der durchschnittliche Verkehrswert wäre aus zwei unterschiedlichen Immobiliendatenbanken mit € 78,50/m² („Bau Wohn Check“) und € 75,00 („Gewinn“) pro m² für die Marktgemeinde xxx eruiert worden. Diese angeführten Verkehrswerte wurden für die Berechnung des Medians für die Marktgemeinde xxx herangezogen. Die aktuellen Belastungen durch Zweitwohnsitze in jeder Gemeinde wären durch die Abteilung 3 – Kompetenzzentrum Landesentwicklung und Gemeinden des Amtes der Kärntner Landesregierung erhoben worden. Um den Anforderungen der Berücksichtigung der Belastung durch Zweitwohnsitze zu entsprechen, müssen die Belastungen der Gemeinde in Relation gesetzt werden. Auf Basis der Haupt- und Zweitwohnsitzmeldungen aus dem ZMR wäre der Prozentsatz der Zweitwohnsitze ermittelt worden. Im Anschluss daran, wären die absoluten Belastungen mit dem Prozentsatz der in dieser Gemeinde vorhandenen Zweitwohnsitze multipliziert worden. Zusammenfassend hätten die Erhebungen der Verkehrswerte und Belastungen ergäben, dass der Median der Verkehrswerte in Kärnten bei € 50,00 und der Median der Belastungen durch Zweitwohnsitze in Kärnten bei € 18.840,75 liege. Die Gemeinde xxx hätte einen durchschnittlichen Verkehrswert von € 55,90 (Kategorie römisch drei) und liege bei den Belastungen durch Zweitwohnsitze bei € 48.188,94 (Kategorie römisch drei). Es würde sich sohin die Gemeinde xxx zusammengefasst in Kategorie römisch drei befinden und wurde dies der Verordnung des Gemeindesrates der Marktgemeinde xxx vom 07.08.2014, Zahl: xxx, mit welcher eine Abgabe von Zweitwohnsitzen ausgeschrieben wird (Zweitwohnsitzabgabenverordnung), zugrunde gelegt. Unbestritten sei, dass die Beschwerdeführerin in der Gemeinde xxx eine Wohnung im Gebäude xxx Nr. 296 als Zweitwohnsitz besitze. Diese Wohnung weise eine Größe von mehr als 90 m² (112,58 m²) auf. Diese Wohnung hätte keine Zentralheizung, daher wurde die Abgabe um 10 % verringert. Sohin wäre die Vorschreibung für den Zeitraum vom 01.09.2014 bis 31.12.2014 zu Recht erfolgt. Mit Schreiben vom 12.01.2016 brachte die Beschwerdeführerin dagegen eine Beschwerde ein. Darin führt sie Folgendes aus: „Gegen den oben angeführten Bescheid, eigegangen bei mir am

  1. Dez. 2015, erhebe ich innerhalb offener Frist Einspruch und erhebe folgende Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten.. Begründung: Ich halte fest, dass ich grundsätzlich keinen Einwand gegen eine Zweitwohnsitzabgabe habe. Mein Einwand hat sich ausschließlich auf die Höhe dieser Abgabe bezogen. In diesem Zusammenhang zitiere ich nochmals die Entscheidung des VfGH vom 20.
  2. 2009, mit der der VfGH einer undifferenzierte Festlegung der Zweitwohnsitzabgabe am Höchstsatz eine Absage erteilt hat. ,,§7 Abs 2 ZweitwohnsitzabgabeV der Marktgemeinde xxx setzt diese (Iandes)gesetzlichen Vorgaben derart um, dass ohne weitere Differenzierung die gesetzlichen Höchstbeträge übernommen werden." Und weiters ,,§7 Absatz 2, ZweitwohnsitzabgabeV der Marktgemeinde xxx setzt diese (Iandes)gesetzlichen Vorgaben derart um, dass ohne weitere Differenzierung die gesetzlichen Höchstbeträge übernommen werden." Und weiters "Davon ausgehend scheint gegen § 7 Abs 2 ZweitwohnsitzabgabeV der Marktgemeinde xxx das Bedenken zu bestehen, dass der Verordnungsgeber unverändert die Höchstsätze des K- ZWAG übernimmt, ohne auf die vom Gesetz vorgegebenen Kriterien der Steuersatzbestimmungen (Belastung durch Zweitwohnsitze bzw. Verkehrswert der Zweitwohnsitze) Bedacht zu nehmen." "Davon ausgehend scheint gegen Paragraph 7, Absatz 2, ZweitwohnsitzabgabeV der Marktgemeinde xxx das Bedenken zu bestehen, dass der Verordnungsgeber unverändert die Höchstsätze des K- ZWAG übernimmt, ohne auf die vom Gesetz vorgegebenen Kriterien der Steuersatzbestimmungen (Belastung durch Zweitwohnsitze bzw. Verkehrswert der Zweitwohnsitze) Bedacht zu nehmen." In der Begründung zum Bescheid in den Punkten 2-8 und letztlich im Pkt. 15 wird zwar ansatzweise der Versuch einer Differenzierung unternommen, der allerdings nicht berücksichtigt, dass vom Zweitwohnsitzbesitzer sowohl Fremdenverkehrsabgaben (Ortstaxenpauschale und Nächtigungskostenpauschale) als auch monatlich öffentliche Abgaben im Rahmen der Betriebskosten geleistet werden. Darüber hinaus kommt es zu keiner ausreichenden Differenzierung der Belastung für Zweitwohnsitze und einer angemessenen Beurteilung des Verkehrswertes. Die Begründung der Höhe der Belastung durch Zweitwohnsitze im Bescheid mit der Abweichung der Kosten vom Meridian lässt wohl eher den Schluss zu, dass es sich dabei um einen willkürlich festgelegten Wert handelt, der schon mit der Begründung des Verfassungsgerichtshofes vom Juni 2009 gekippt wurde. So wird u. A. im Pkt. 15 auf der Seite 12 darauf verwiesen, dass die Belastungen durch Zweitwohnsitze in der Marktgemeinde xxx € 48.188,94 betragen, während der Meridian für Kärnten bei € 18.840,75 liegt. Alleine die Tatsache, dass die Gemeinde xxx bei Kosten für Zweitwohnsitze bei 255,77% des Meridians liegt, stellt die Glaubwürdigkeit der Zuordnung in die höchste Kategorie in Frage und kann, wenn überhaupt, wohl nur daraus resultieren, dass auf Grund der Abwanderung aus der Region eine entsprechend hohe Anzahl von Häusern leer steht. Diese Situation hat allerdings absolut nichts mit Zweitwohnsitzen zu tun. Diese wohl bei weitem überhöhten Kosten sowie die Abweichung vom Meridian sind im Bescheid vom 14.12.2015 auch nicht detailliert begründet, sondern einfach als Faktum in den Raum gestellt worden. Zur Frage des Verkehrswertes wird im Bescheid in mehreren Punkten darauf verwiesen, dass sich der Verkehrswert und damit der Meridian an Baugrundstücken für Einfamilienhäuser orientieren. Dieser Wert kann in meinem konkreten Fall wohl nicht zur Anwendung kommen, da es sich um einen Zweitwohnsitz in einer Wohnhausanlage aus den 60er Jahren handelt, die mit einem Einfamilienhaus in guter ruhiger Lage wertmäßig wohl nicht vergleichbar ist. Der angenommene m2 Wert hat sich seit der letzten Festsetzung auch nicht wesentlich verändert der eine Verdoppelung der Zweitwohnsitzabgabe rechtfertigen würde. Unabhängig vom Einspruch - wie oben ausgeführt - beeinspruche ich den Punkt
  3. Und beantrage eine generelle Neuzuordnung. Begründung: Bei dem Zweitwohnsitz in xxx 296 handelt es sich um 2 Wohnungen mit je 56.29 m
  4. Ich verweise dabei auf die beiliegende Kopie des Grundbuchsauszuges sowie Kopien der letzten Betriebskostenvorschreibungen der Kärntnerland Wohnbaugenossenschaft und ersuche um entsprechende Richtigstellung der Zuordnung.“ II.römisch zwei. Beweiswürdigung: Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin einer Wohnung mit der Adresse in xxx Nr. 296, xxx. Diese Wohnung weise eine Größe von mehr als 90 m² (112,58 m²). Die gegenständliche Wohnung war bis ins Jahr 2004 in zwei kleinere Wohneinheiten geteilt. Mit Schreiben vom 16.09.2004 teilte der Gatte der Beschwerdeführerin nach § 7 K-BO der Marktgemeinde xxx mit, dass diese beiden kleineren Wohnungen zusammengelegt werden. Durch einen Türdurchbruch im Vorraum der beiden Wohnungen entstand eine Wohnungseinheit und wurde auch eine Eingangstür entsprechend zugemauert. Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin einer Wohnung mit der Adresse in xxx Nr. 296, xxx. Diese Wohnung weise eine Größe von mehr als 90 m² (112,58 m²). Die gegenständliche Wohnung war bis ins Jahr 2004 in zwei kleinere Wohneinheiten geteilt. Mit Schreiben vom 16.09.2004 teilte der Gatte der Beschwerdeführerin nach Paragraph 7, K-BO der Marktgemeinde xxx mit, dass diese beiden kleineren Wohnungen zusammengelegt werden. Durch einen Türdurchbruch im Vorraum der beiden Wohnungen entstand eine Wohnungseinheit und wurde auch eine Eingangstür entsprechend zugemauert. Die Beschwerdeführerin hat ihren Hauptwohnsitz in der xxx. Der Zweitwohnsitz der Beschwerdeführerin in der Marktgemeinde xxx verfügt über keine Zentralheizung. Mit Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde xxx vom 07.08.2014, Zahl: xxx, wurde eine Abgabe von Zweitwohnsitzen ausgeschrieben (Zweitwohnsitzabgaben-Verordnung). Diese Verordnung war ordnungsgemäß an der Amtstafel der Marktgemeinde xxx vom 11.08.2014 bis 10.09.2014 kundgemacht. III.römisch drei. Rechtslage: § 1 des Kärntner Zweitwohnsitzabgabegesetzes – K-ZWAG normiert, dass die Gemeinden das Landes Kärnten ermächtigt werden, durch Verordnung des Gemeinderates eine Abgabe von Zweitwohnsitzen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes auszuschreiben.Paragraph eins, des Kärntner Zweitwohnsitzabgabegesetzes – K-ZWAG normiert, dass die Gemeinden das Landes Kärnten ermächtigt werden, durch Verordnung des Gemeinderates eine Abgabe von Zweitwohnsitzen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes auszuschreiben. § 2 Abs. 1 K-ZWAG führt aus, dass als Zweitwohnsitz im Sinne dieses Gesetzes jeder Wohnsitz gilt, der nicht als Hauptwohnsitz verwendet wird. Paragraph 2, Absatz eins, K-ZWAG führt aus, dass als Zweitwohnsitz im Sinne dieses Gesetzes jeder Wohnsitz gilt, der nicht als Hauptwohnsitz verwendet wird. Der Hauptwohnsitz einer Person ist

Abs. 2 dort begründet, wo sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absichten niedergelassen hat, hier den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu schaffen. Trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen einer Person auf mehrere Wohnsitze zu, so hat sie jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem sie das überwiegende Naheverhältnis hat. Der Hauptwohnsitz einer Person ist

Absatz 2, dort begründet, wo sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absichten niedergelassen hat, hier den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu schaffen. Trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen einer Person auf mehrere Wohnsitze zu, so hat sie jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem sie das überwiegende Naheverhältnis hat. Ein Wohnsitz einer Person ist nach Abs. 3 dort begründet, wo sie eine Wohnung inne hat unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass sie die Wohnung beibehalten und benützen wird (§ 26 Abs. 1 BAO).Ein Wohnsitz einer Person ist nach Absatz 3, dort begründet, wo sie eine Wohnung inne hat unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass sie die Wohnung beibehalten und benützen wird (Paragraph 26, Absatz eins, BAO).

Abs. 4 leg. cit. gelten als Wohnungen eingerichtete, also für Wohnzwecke entsprechend ausgestattete Räumlichkeiten, die vom Inhaber ohne wesentliche Veränderung zur Deckung eines, wenn auch nur zeitweiligen Wohnbedarfs verwendet werden können.

Absatz 4, leg. cit. gelten als Wohnungen eingerichtete, also für Wohnzwecke entsprechend ausgestattete Räumlichkeiten, die vom Inhaber ohne wesentliche Veränderung zur Deckung eines, wenn auch nur zeitweiligen Wohnbedarfs verwendet werden können. § 4 Abs. 1 K-ZWAG normiert, dass Abgabenschuldner der Eigentümer der Wohnung ist, der diese selbst als Zweitwohnsitz verwenden kann oder sie einem Dritten zu diesem Zweck unentgeltlich überlässt. Miteigentümer schulden die Abgabe zu ungeteilten Hand; dies gilt nicht, wenn mit dem Miteigentumsanteil das dingliche Recht auf ausschließliche Nutzung einer Wohnung (Wohnungseigentum) verbunden ist.Paragraph 4, Absatz eins, K-ZWAG normiert, dass Abgabenschuldner der Eigentümer der Wohnung ist, der diese selbst als Zweitwohnsitz verwenden kann oder sie einem Dritten zu diesem Zweck unentgeltlich überlässt. Miteigentümer schulden die Abgabe zu ungeteilten Hand; dies gilt nicht, wenn mit dem Miteigentumsanteil das dingliche Recht auf ausschließliche Nutzung einer Wohnung (Wohnungseigentum) verbunden ist. Nach § 5 Abs. 1 K-ZWAG dauert der Abgabenzeitraum vom 1. Jänner bis zum 31. Dezember des Kalenderjahres. Nach Paragraph 5, Absatz eins, K-ZWAG dauert der Abgabenzeitraum vom 1. Jänner bis zum 31. Dezember des Kalenderjahres.

§ 6Abs.

1 leg. cit. ist die Abgabe jeweils am

  1. Dezember fällig und vom Abgabenschuldner bis zum
  2. Dezember zu bemessen und an die Gemeinde zu entrichten.

Paragraph 6, Absatz eins, leg. cit. ist die Abgabe jeweils am

  1. Dezember fällig und vom Abgabenschuldner bis zum
  2. Dezember zu bemessen und an die Gemeinde zu entrichten. § 7 K-ZWAG normiert die Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe. Sohin ist

Abs. 1 die Abgabe nach der Nutzfläche der Wohnung zu bemessen. Als Nutzfläche gilt die gesamte Bodenfläche einer Wohnung

§ 2Z 2 Kärntner Wohnbauförderungsgesetz 1997.

Paragraph 7, K-ZWAG normiert die Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe. Sohin ist

Absatz eins, die Abgabe nach der Nutzfläche der Wohnung zu bemessen. Als Nutzfläche gilt die gesamte Bodenfläche einer Wohnung

Paragraph 2, Ziffer 2, Kärntner Wohnbauförderungsgesetz 1997.

§ 7Abs.

2 ist die Höhe der Abgabe durch Verordnung des Gemeinderates festzulegen. Dabei sind die Belastungen der Gemeinde durch Zweitwohnsitze und der Verkehrswert der Zweitwohnsitze als Maßstab heranzuziehen. Die Gemeinde darf die Höhe der Abgabe nach Gebietsteilen staffeln, wenn der Maßstab für die Höhe der Abgabe innerhalb des Gemeindegebietes erheblich differiert. Die Höhe der Abgabe darf pro Monat auf Grundlage der Verordnung der Landesregierung vom 17. Dezember 2013, LGBl. 87/2013, über die Höchstsätze für die Abgabe von Zweitwohnsitzen (Kärntner Zweitwohnsitzabgabe–Höchstsatz-Verordnung – K-ZwaHV)

Paragraph 7, Absatz 2, ist die Höhe der Abgabe durch Verordnung des Gemeinderates festzulegen. Dabei sind die Belastungen der Gemeinde durch Zweitwohnsitze und der Verkehrswert der Zweitwohnsitze als Maßstab heranzuziehen. Die Gemeinde darf die Höhe der Abgabe nach Gebietsteilen staffeln, wenn der Maßstab für die Höhe der Abgabe innerhalb des Gemeindegebietes erheblich differiert. Die Höhe der Abgabe darf pro Monat auf Grundlage der Verordnung der Landesregierung vom 17. Dezember 2013, Landesgesetzblatt 87 aus 2013,, über die Höchstsätze für die Abgabe von Zweitwohnsitzen (Kärntner Zweitwohnsitzabgabe–Höchstsatz-Verordnung – , K-ZwaHV)

  1. a)bei Wohnungen mit einer Nutzfläche bis 30 m² € 11,80
  2. b)bei Wohnungen mit einer Nutzfläche von mehr als 30 m² bis 60 m² € 23,60
  3. c)bei Wohnungen mit einer Nutzfläche von mehr als 60 m² bis 90 m² € 41,30
  4. d)bei Wohnungen mit einer Nutzfläche von mehr als 90 m² € 64,80 nicht überschreiten. Entsprechend der gesetzlichen Ermächtigung des Kärntner Zweitwohnsitz-Abgabegesetzes hat der Gemeinderat der Marktgemeinde xxx im Verordnungswege (Verordnung vom 07.08.2014, Zahl: xxx, mit welcher eine Abgabe von Zweitwohnsitzen ausgeschrieben wird) die Abgabe von Zweitwohnsitzen auf Basis der Verordnung der Landesregierung vom 17. Dezember 2013, LGBl. 87/2013, ausgeschrieben. Diese Verordnung trat mit 01. September 2014 in Kraft.Entsprechend der gesetzlichen Ermächtigung des Kärntner Zweitwohnsitz-Abgabegesetzes hat der Gemeinderat der Marktgemeinde xxx im Verordnungswege (Verordnung vom 07.08.2014, Zahl: xxx, mit welcher eine Abgabe von Zweitwohnsitzen ausgeschrieben wird) die Abgabe von Zweitwohnsitzen auf Basis der Verordnung der Landesregierung vom 17. Dezember 2013, Landesgesetzblatt 87 aus 2013,, ausgeschrieben. Diese Verordnung trat mit 01. September 2014 in Kraft. Die Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe wurde vom Verordnungsgeber in § 2 der Verordnung geregelt, wobei die Höhe der Abgabe bei Wohnungen mit einer Nutzfläche von mehr als 90 m² mit € 64,80 pro Monat festgelegt wurde (§ 2 Abs. 2 lit. d).Die Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe wurde vom Verordnungsgeber in Paragraph 2, der Verordnung geregelt, wobei die Höhe der Abgabe bei Wohnungen mit einer Nutzfläche von mehr als 90 m² mit € 64,80 pro Monat festgelegt wurde (Paragraph 2, Absatz 2, Litera d,). Nach § 201 Abs. 1 Bundesabgabenordnung – BAO kann nach Maßgabe des Abs. 2 und muss nach Maßgabe des Abs. 3 auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen anordnen oder gestatten und wenn der Abgabepflichtige, obwohl der dazu verpflichtet ist, keinen selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt oder wenn sich die bekanntgegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist. Nach Paragraph 201, Absatz eins, Bundesabgabenordnung – BAO kann nach Maßgabe des Absatz 2 und muss nach Maßgabe des Absatz 3, auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen anordnen oder gestatten und wenn der Abgabepflichtige, obwohl der dazu verpflichtet ist, keinen selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt oder wenn sich die bekanntgegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist.

§ 207Abs.

1 BAO unterliegt das Recht, eine Abgabe festzusetzen, nach Maßgabe nachstehender Bestimmungen der Verjährung.

Paragraph 207, Absatz eins, BAO unterliegt das Recht, eine Abgabe festzusetzen, nach Maßgabe nachstehender Bestimmungen der Verjährung. Nach § 207 Abs. 2 BAO beträgt die Verjährungsfrist für die Zweitwohnsitzabgabe 5 Jahre, die Verjährungsfrist beginnt

§ 208Abs.

1 lit. a) mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist.Nach Paragraph 207, Absatz 2, BAO beträgt die Verjährungsfrist für die Zweitwohnsitzabgabe 5 Jahre, die Verjährungsfrist beginnt

Paragraph 208, Absatz eins, Litera a,) mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist. Werden innerhalb der Verjährungsfrist (§ 207) nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen (§ 77) von der Abgabenbehörde unternommen, so verlängert sich die Verjährungsfrist um ein Jahr. Die Verjährungsfrist verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn solche Amtshandlungen in einem Jahr unternommen werden, bis zu dessen Ablauf die Verjährungsfrist verlängert ist (§ 209 Abs. 1 BAO). Einer Abgabenfestsetzung, die in einer Beschwerdevorentscheidung oder in einem Erkenntnis zu erfolgen hat, steht der Eintritt der Verjährung nicht entgegen (§ 209a Abs. 1 BAO).Werden innerhalb der Verjährungsfrist (Paragraph 207,) nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen (Paragraph 77,) von der Abgabenbehörde unternommen, so verlängert sich die Verjährungsfrist um ein Jahr. Die Verjährungsfrist verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn solche Amtshandlungen in einem Jahr unternommen werden, bis zu dessen Ablauf die Verjährungsfrist verlängert ist (Paragraph 209, Absatz eins, BAO). Einer Abgabenfestsetzung, die in einer Beschwerdevorentscheidung oder in einem Erkenntnis zu erfolgen hat, steht der Eintritt der Verjährung nicht entgegen (Paragraph 209 a, Absatz eins, BAO).

§ 243

BAO sind gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen haben, Beschwerden (Bescheidbeschwerden) an die Verwaltungsgerichte zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nichts anderes bestimmt ist.

Paragraph 243, BAO sind gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen haben, Beschwerden (Bescheidbeschwerden) an die Verwaltungsgerichte zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nichts anderes bestimmt ist.

§ 279Abs.

1 BAO hat das Verwaltungsgericht, außer in den Fällen des § 278, immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch, als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

Paragraph 279, Absatz eins, BAO hat das Verwaltungsgericht, außer in den Fällen des Paragraph 278,, immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch, als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen. IV.römisch vier. Erwägungen und Ergebnis: Grundsätzlich ist vorweg darauf hinzuweisen, dass Abgaben (Beiträge, Gebühren, Steuern) nur vorbehaltlich einer gesetzlichen Grundlage erhoben werden dürfen, sodass jede Abgabenvorschreibung eines gesetzlichen Tatbestandes bedarf. In der gegenständlichen Abgabenangelegenheit ist als Rechts- bzw. Entscheidungsgrundlage das Kärntner Zweitwohnsitzabgabegesetz in Verbindung mit der Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde xxx vom 07.08.2014, Zahl: xxx, anzuwenden. Dabei ist festzuhalten, dass die Zweitwohnsitzabgabe eine sog. Selbstmessungsabgabe im Sinne des § 201 Abs. 1 BAO darstellt und der Abgabenpflichtige prinzipiell die Selbstberechnung der Abgabe, sowie deren Abführung an die Gemeinde durchzuführen hat. Unterlässt der Abgabenpflichtige dies, so ist die Abgabenbehörde ermächtigt nach § 201 Abs. 1 BAO von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid vorzuschreiben. Dabei ist festzuhalten, dass die Zweitwohnsitzabgabe eine sog. Selbstmessungsabgabe im Sinne des Paragraph 201, Absatz eins, BAO darstellt und der Abgabenpflichtige prinzipiell die Selbstberechnung der Abgabe, sowie deren Abführung an die Gemeinde durchzuführen hat. Unterlässt der Abgabenpflichtige dies, so ist die Abgabenbehörde ermächtigt nach Paragraph 201, Absatz eins, BAO von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid vorzuschreiben. Im vorliegenden Fall hatte der Bürgermeister der Marktgemeinde xxx als Abgabenbehörde I. Instanz die Abgabe mit Bescheid vom 19.11.2014 für den Abgabenzeitraum 01.

  1. bis 31.12.2014 auf Basis der Verordnung vom 07.08.2014 vorgeschrieben.Im vorliegenden Fall hatte der Bürgermeister der Marktgemeinde xxx als Abgabenbehörde römisch eins. Instanz die Abgabe mit Bescheid vom 19.11.2014 für den Abgabenzeitraum 01.
  2. bis 31.12.2014 auf Basis der Verordnung vom 07.08.2014 vorgeschrieben. Entsprechend der vorliegenden Zweitwohnsitzabgabenverordnung der Marktgemeinde xxx und der Größe des Wohnobjektes wurde die gegenständliche monatliche Abgabe mit € 64,80 festgelegt, wobei ein Abzug iSd § 2 Abs. 3 der Verordnung getätigt wurde, da das Objekt der Beschwerdeführerin über keine Zentralheizung verfügt.Entsprechend der vorliegenden Zweitwohnsitzabgabenverordnung der Marktgemeinde xxx und der Größe des Wohnobjektes wurde die gegenständliche monatliche Abgabe mit € 64,80 festgelegt, wobei ein Abzug iSd Paragraph 2, Absatz 3, der Verordnung getätigt wurde, da das Objekt der Beschwerdeführerin über keine Zentralheizung verfügt. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass auch die neue Verordnung des Gemeindesrates der Marktgemeinde xxx vom 07.08.2014 nicht den gesetzlichen vom Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 20.06.2009 festgelegten Anforderungen entspricht, ist Folgendes auszuführen: Auf verfassungsrechtlicher Ebene regelt § 7 Abs. 3 Finanzverfassungsgesetz 1948 (F-VG 1948) iVm dem § 40 Abs. 1 Z 3 iVm Abs. 2 Finanzausgleichsgesetz 2008 (FAG), dass Zweitwohnsitzabgaben ausschließlich Gemeindeabgaben sind. Damit verdeutlicht das FAG, dass den Gemeinden durch Zweitwohnsitze Kosten entstehen können, welche jedoch nicht durch Benützungsgebühren abgedeckt werden können und welchen keine Einnahmen der Gemeinde aus Ertragsanteilen aus gemeinschaftlichen Bundesabgaben gegenüber stehen. Zweitwohnsitze bringen einen zusätzlichen Verwaltungsaufwand für die Gemeinden mit sich; deren Besitzer leisten jedoch zur Anschaffung und Erhaltung der Infrastruktur in den Kommunen nur verhältnismäßig geringe Beiträge (VwGH 31.03.2008, Zahl: 2008/17/0046). Die Zweitwohnsitzabgabe ist jedoch aus finanzrechtlicher Sicht eine Aufwandsteuer, welche das Ziel verfolgt, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit (welche in der Einkommensverwendung – dem Aufwand – für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommt) zu erfassen (VfGH 20.06.2009, Slg. 18.792).Auf verfassungsrechtlicher Ebene regelt Paragraph 7, Absatz 3, Finanzverfassungsgesetz 1948 (F-VG 1948) in Verbindung mit dem Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Absatz 2, Finanzausgleichsgesetz 2008 (FAG), dass Zweitwohnsitzabgaben ausschließlich Gemeindeabgaben sind. Damit verdeutlicht das FAG, dass den Gemeinden durch Zweitwohnsitze Kosten entstehen können, welche jedoch nicht durch Benützungsgebühren abgedeckt werden können und welchen keine Einnahmen der Gemeinde aus Ertragsanteilen aus gemeinschaftlichen Bundesabgaben gegenüber stehen. Zweitwohnsitze bringen einen zusätzlichen Verwaltungsaufwand für die Gemeinden mit sich; deren Besitzer leisten jedoch zur Anschaffung und Erhaltung der Infrastruktur in den Kommunen nur verhältnismäßig geringe Beiträge (VwGH 31.03.2008, Zahl: 2008/17/0046). Die Zweitwohnsitzabgabe ist jedoch aus finanzrechtlicher Sicht eine Aufwandsteuer, welche das Ziel verfolgt, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit (welche in der Einkommensverwendung – dem Aufwand – für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommt) zu erfassen (VfGH 20.06.2009, Slg. 18.792). Daher ermächtigt § 15 Abs. 3 Z 4 FAG die Gemeinden zur Einhebung von Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und Gemeindeanlagen, welche zum Zwecke der öffentlichen Verwaltung unterhalten werden. Für die Einhebung solcher Gebühren bedarf es laut ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes einer individuellen Leistungsbeziehung, wobei nicht auf eine Leistungsbeziehung im Sinne eines Leistungsaustausches abgestellt wird, sondern auf eine Leistungsbereitschaft seitens der Gemeinde: Das bedeutet, dass die Gemeinde dafür, dass sie Einrichtungen zur potentiellen Benützung bereithält, Gebühren einheben kann, durch welche sie die finanziellen Aufwände für die Bereitstellung und Bereithaltung deckt. Dabei ist es auch nicht von Bedeutung, ob auch ein Bürger/eine Bürgerin ihren Hauptwohnsitz in derselben Gemeinde unterhält, wo sie ihren Zweitwohnsitz innehat. Daher ermächtigt Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 4, FAG die Gemeinden zur Einhebung von Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und Gemeindeanlagen, welche zum Zwecke der öffentlichen Verwaltung unterhalten werden. Für die Einhebung solcher Gebühren bedarf es laut ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes einer individuellen Leistungsbeziehung, wobei nicht auf eine Leistungsbeziehung im Sinne eines Leistungsaustausches abgestellt wird, sondern auf eine Leistungsbereitschaft seitens der Gemeinde: Das bedeutet, dass die Gemeinde dafür, dass sie Einrichtungen zur potentiellen Benützung bereithält, Gebühren einheben kann, durch welche sie die finanziellen Aufwände für die Bereitstellung und Bereithaltung deckt. Dabei ist es auch nicht von Bedeutung, ob auch ein Bürger/eine Bürgerin ihren Hauptwohnsitz in derselben Gemeinde unterhält, wo sie ihren Zweitwohnsitz innehat. Diese Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes findet Deckung im gebührenrechtlichen Äquivalentsprinzip: Die Gesamtgebühren für Gemeindeeinrichtungen und Gemeindeanlagen müssen unter Anwendung von sachlichen Maßstäben – Kosten oder Nutzen – auf alle Begünstigten umgelegt werden. Die Zweitwohnsitzabgabe ist jedoch keine Gemeindeabgabe Kraft freien Beschlussrechtes iSd § 15 FAG. Daher bedarf es für ihre Einhebung einer landesgesetzlichen Regelung, welche im gegenständlichen Fall durch das Kärntner Zweitwohnsitzabgabegesetz (K-ZWAG), welches am 01.01.2006 in Kraft getreten ist, gegeben ist.Die Zweitwohnsitzabgabe ist jedoch keine Gemeindeabgabe Kraft freien Beschlussrechtes iSd Paragraph 15, FAG. Daher bedarf es für ihre Einhebung einer landesgesetzlichen Regelung, welche im gegenständlichen Fall durch das Kärntner Zweitwohnsitzabgabegesetz (K-ZWAG), welches am 01.01.2006 in Kraft getreten ist, gegeben ist. Mit Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde xxx vom 07.08.2014, Zahl: xxx, mit welcher eine Abgabe von Zweitwohnsitzen ausgeschrieben wird, wurde in dessen § 2 nachstehende monatliche Höhe der Zweitwohnsitzabgabe normiert:Mit Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde xxx vom 07.08.2014, Zahl: xxx, mit welcher eine Abgabe von Zweitwohnsitzen ausgeschrieben wird, wurde in dessen Paragraph 2, nachstehende monatliche Höhe der Zweitwohnsitzabgabe normiert: § 2 der gegenständlichen Verordnung der Marktgemeinde xxx lautet wie folgt:Paragraph 2, der gegenständlichen Verordnung der Marktgemeinde xxx lautet wie folgt: 1) Die Abgabe wird nach der Nutzfläche der Wohnung bemessen. Als Nutzfläche gilt die gesamte Bodenfläche einer Wohnung

§ 2

Z 5 Kärntner Wohnbauförderungsgesetz 1997 – K-WBFG 1997, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 85/2013.1) Die Abgabe wird nach der Nutzfläche der Wohnung bemessen. Als Nutzfläche gilt die gesamte Bodenfläche einer Wohnung

Paragraph 2, Ziffer 5, Kärntner Wohnbauförderungsgesetz 1997 – K-WBFG 1997, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2013,. 2) Die Höhe der Abgabe beträgt pro Monat:

  1. a)bei Wohnungen mit einer Nutzfläche bis 30 m² 11,80 Euro,
  2. b)bei Wohnungen mit einer Nutzfläche von mehr als 30 m² bis 60 m² 23,60 Euro,
  3. c)bei Wohnungen mit einer Nutzfläche von mehr als 60 m² bis 90 m² 41,30 Euro und
  4. d)bei Wohnungen mit einer Nutzfläche von mehr als 90 m² 64,80 Euro 3) Die Höhe der Abgabe verringert sich um jeweils 10 vH der festgelegten Abgabenbeträge, wenn die Wohnung über keine Zentralheizung, keine elektrische Energieversorgung oder keine Wasserentnahmestelle in der Wohnung verfügt. 4) Der Abgabenschuldner hat auf Verlangen der Abgabenbehörde die erforderlichen Planunterlagen zur Ermittlung der Nutzfläche der Wohnung zu übermitteln. Die gegenständliche Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde xxx ist mit 01.09.2014 in Kraft getreten. § 7 Abs. 2 K-ZWAG ist vom Gleichheitssatz determiniert. Ziel dieser Norm ist es, einen Höchstsatz für die Zweitwohnsitzabgabe festzusetzen und verlangt diese Norm innerhalb des Höchstsatzes eine Abstufung nach Maßgabe der Aufwendungen der Gemeinde einerseits und des Verkehrswertes des Zweitwohnsitzes andererseits (VfGH 20.06.2009, Zahl: V 11/09).Paragraph 7, Absatz 2, K-ZWAG ist vom Gleichheitssatz determiniert. Ziel dieser Norm ist es, einen Höchstsatz für die Zweitwohnsitzabgabe festzusetzen und verlangt diese Norm innerhalb des Höchstsatzes eine Abstufung nach Maßgabe der Aufwendungen der Gemeinde einerseits und des Verkehrswertes des Zweitwohnsitzes andererseits (VfGH 20.06.2009, Zahl: römisch fünf 11/09). Die Höchstsätze des § 7 Abs. 2 K-ZWAG sind vom Landesgesetzgeber in der Kärntner Zweitwohnsitzabgabe–Höchstsatzverordnung (K-ZwaHV) vorgegeben und orientiert sich der Landesgesetzgeber bei der Festsetzung dieser Höchstsätze an den durchschnittlichen Ertragswerten des Finanzausgleiches, welche die Gemeinden pro Hauptwohnsitzbesitzer erhalten. Die Höchstsätze steigen mit der Größe der Wohnung progressiv an, sodass größere Wohnungen – welche auf ein höheres Maß an wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit ihres Besitzer hinweisen – im Verhältnis auch höher besteuert werden als kleinere Wohnungen. Die Höchstsätze des Paragraph 7, Absatz 2, K-ZWAG sind vom Landesgesetzgeber in der Kärntner Zweitwohnsitzabgabe–Höchstsatzverordnung (K-ZwaHV) vorgegeben und orientiert sich der Landesgesetzgeber bei der Festsetzung dieser Höchstsätze an den durchschnittlichen Ertragswerten des Finanzausgleiches, welche die Gemeinden pro Hauptwohnsitzbesitzer erhalten. Die Höchstsätze steigen mit der Größe der Wohnung progressiv an, sodass größere Wohnungen – welche auf ein höheres Maß an wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit ihres Besitzer hinweisen – im Verhältnis auch höher besteuert werden als kleinere Wohnungen. In § 1 der Kärntner Zweitwohnsitzabgabe-Höchstsatzverordnung werden nunmehr folgende Höchstsätze normiertIn Paragraph eins, der Kärntner Zweitwohnsitzabgabe-Höchstsatzverordnung werden nunmehr folgende Höchstsätze normiert 1. bei Wohnungen mit einer Nutzfläche bis 30 m² € 11,80 2. bei Wohnungen mit einer Nutzfläche von mehr als 30 m² bis 60 m² € 23,60 3. bei Wohnungen mit einer Nutzfläche von mehr als 60 m² bis 90 m² €41,30 und 4. bei Wohnungen mit einer Nutzfläche von mehr als 90 m² € 64,80. Die Festsetzung der Nutzfläche wurde seitens der Beschwerdeführerin nicht bekämpft, sondern stützt sich die Beschwerde ausschließlich auf den Umstand, dass die Beschwerdeführerin davon ausgeht, dass die gegenständliche Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde xxx vom 07.08.2014, mit welcher eine Abgabe von Zweitwohnsitzen ausgeschrieben wird, nicht gesetzeskonform sei, wobei die Beschwerdeführerin auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 20.06.2009, Zahl: xxx, hinweist und festhält, dass in diesem Erkenntnis eine Abstufung innerhalb der Höchstsätze gefordert werde. Der Verfassungsgerichtshof hat nunmehr im Erkenntnis vom 20.6.2009, Zahl: xxx, ausgesprochen, dass bei der Erlassung einer Gemeindeverordnung zur Zweitwohnsitzabgabe einerseits die Belastungen der Gemeinde durch Zweitwohnsitze unter Bedachtnahme auf die von dieser erhobenen Benützungsgebühren und Fremdenverkehrsabgaben und andererseits der Verkehrswert der Zweitwohnsitze, zumindest im Wege einer Durchschnittsbetrachtung, zu berücksichtigen sind. Der Verfassungsgerichtshof hat nunmehr im Erkenntnis vom 20.6.2009, Zahl: , xxx, ausgesprochen, dass bei der Erlassung einer Gemeindeverordnung zur Zweitwohnsitzabgabe einerseits die Belastungen der Gemeinde durch Zweitwohnsitze unter Bedachtnahme auf die von dieser erhobenen Benützungsgebühren und Fremdenverkehrsabgaben und andererseits der Verkehrswert der Zweitwohnsitze, zumindest im Wege einer Durchschnittsbetrachtung, zu berücksichtigen sind.

§ 7Abs.

2 K-ZWAG ist die Höhe der Abgabe durch Verordnung des Gemeinderates festzulegen und setzt in Abhängigkeit von der Nutzfläche der Wohnung Höchstbeträge fest, wobei bei der Festlegung der Höhe der Abgabe die Belastung der Gemeinde durch Zweitwohnsitze und der Verkehrswert der Zweitwohnsitze als Maßstab heranzuziehen sind.

Paragraph 7, Absatz 2, K-ZWAG ist die Höhe der Abgabe durch Verordnung des Gemeinderates festzulegen und setzt in Abhängigkeit von der Nutzfläche der Wohnung Höchstbeträge fest, wobei bei der Festlegung der Höhe der Abgabe die Belastung der Gemeinde durch Zweitwohnsitze und der Verkehrswert der Zweitwohnsitze als Maßstab heranzuziehen sind. Dem oben zitierten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes liegt die amtswegige Prüfung jener Bestimmung einer Verordnung zugrunde, mit welcher die Höhe der Zweitwohnsitzabgaben einer Gemeinde entsprechend dem Höchstsatz

§ 7Abs.

2 K-ZWAG ausgeschrieben wird. Der Verfassungsgerichtshof hält in diesem Erkenntnis zunächst fest, dass er bereits in dem dem Verordnungsverfahren zugrundeliegenden Prüfungsbeschluss die Regelungen des K-ZWAG zumindest aus der Sicht des Beschwerdefalles für verfassungsrechtlich unbedenklich erachtet hat. Zu § 7 Abs. 2 K-ZWAG wird ausgeführt, dass dieser eine vom Gleichheitssatz determinierte Rechtslage darstellt, die einen Höchstsatz für die Zweitwohnsitzabgabe festsetzt und innerhalb des Höchstsatzes eine Abstufung nach Maßgabe der Aufwendungen der Gemeinde einerseits und des Verkehrswertes der Zweitwohnsitze andererseits verlangt. Der Verfassungsgerichtshof ging bereits im Prüfungsbeschluss davon aus, dass bei der Erlassung der jeweiligen Gemeindeverordnung einerseits die Belastung der Gemeinde durch Zweitwohnsitze unter Bedachtnahme auf die von dieser erhobenen Benützungsgebühren und Fremdenverkehrsabgaben und andererseits der Verkehrswert der Zweitwohnsitze zumindest im Wege einer Durchschnittsbetrachtung zu berücksichtigen seien. Dem oben zitierten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes liegt die amtswegige Prüfung jener Bestimmung einer Verordnung zugrunde, mit welcher die Höhe der Zweitwohnsitzabgaben einer Gemeinde entsprechend dem Höchstsatz

Paragraph 7, Absatz 2, K-ZWAG ausgeschrieben wird. Der Verfassungsgerichtshof hält in diesem Erkenntnis zunächst fest, dass er bereits in dem dem Verordnungsverfahren zugrundeliegenden Prüfungsbeschluss die Regelungen des K-ZWAG zumindest aus der Sicht des Beschwerdefalles für verfassungsrechtlich unbedenklich erachtet hat. Zu Paragraph 7, Absatz 2, K-ZWAG wird ausgeführt, dass dieser eine vom Gleichheitssatz determinierte Rechtslage darstellt, die einen Höchstsatz für die Zweitwohnsitzabgabe festsetzt und innerhalb des Höchstsatzes eine Abstufung nach Maßgabe der Aufwendungen der Gemeinde einerseits und des Verkehrswertes der Zweitwohnsitze andererseits verlangt. Der Verfassungsgerichtshof ging bereits im Prüfungsbeschluss davon aus, dass bei der Erlassung der jeweiligen Gemeindeverordnung einerseits die Belastung der Gemeinde durch Zweitwohnsitze unter Bedachtnahme auf die von dieser erhobenen Benützungsgebühren und Fremdenverkehrsabgaben und andererseits der Verkehrswert der Zweitwohnsitze zumindest im Wege einer Durchschnittsbetrachtung zu berücksichtigen seien. Was die Aufwendungen betrifft, so interpretiert der Verfassungsgerichtshof die gesetzlichen Vorgaben des K-ZWAG so, dass die Höhe des zulässigen Abgabensatzes auch davon abhängt, wie sich die – auch durch Zweitwohnsitze verursachten – Aufwendungen einer Gemeinde im Verhältnis zum Durchschnitt der Kärntner Gemeinden darstellen. Gegenständlich konnte seitens der belangten Behörde im bekämpften Bescheid, dargestellt werden, dass hinsichtlich der Verordnung sowohl auf die Verkehrswerte der Zweitwohnsitze, wie auch auf die Aufwendungen der Gemeinde im Verhältnis zum Durchschnitt der Kärntner Gemeinden Bezug genommen wurde. Es hat zwar im Zuge der Reform der Zweitwohnsitzabgaben keine Ergänzung der Verkehrswertermittlungen gegeben, zumal diese kurz zuvor ermittelt wurden. Parallel wurden auch die aktuellen Belastungen der Gemeinde gemeinsam mit der Aufsichtsbehörde ermittelt und diese Belastungen in Relation zu den Zweitwohnsitzen gestellt. Die Überprüfung im ZMR hat ergeben, dass die Gemeinde xxx einen Anteil von 12,28 % an Zweitwohnsitzen hat, dies in Relation zu den Hauptwohnsitzen. Den Zweitwohnsitzen wurden Kosten für Gemeindestraßen, ländliches Wegenetz, diverse Hilfsorganisationen wie bspw. Feuerwehr und öffentliche Beleuchtung wie auch Straßenerhaltung insbesondere Winterdienst gegenübergestellt, wobei ausschließlich von den laufenden Kosten ausgegangen wurde und diesbezüglich keine außerordentlichen Belastungen berücksichtigt wurden, sodass eine Vergleichbarkeit mit den weiteren Kärntner Gemeinden gegeben war. Aufgrund der durchschnittlichen Verkehrswerte, welche in Kärnten bei € 50,-- liegen, und aufgrund der in Relation zu den anderen Kärntner Gemeinden gesehenen Belastung der Gemeinde xxx durch die Zweitwohnsitze, wurde seitens der Aufsichtsbehörde empfohlen, eine Einstufung hinsichtlich der Zweitwohnsitzabgabe in die Kategorie 3 vorzunehmen. Dieser Empfehlung ist die belangte Behörde auch gefolgt. Wenngleich die belangte Behörde in ihrer Verordnung die in der Kärntner Zweitwohnsitzhöchstsatzverordnung angeführten jeweiligen Höchstbeträge ausgeschrieben hat, ist festzuhalten, dass seitens der belangten Behörde dargestellt werden konnte, dass diese Höchstsätze anhand der im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 20.06.2009 angeführten Kriterien ausgeschrieben wurden. Das erkennende Gericht hat daher keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der gegenständlichen Verordnung und sah sich daher nicht veranlasst, der Anregung der Beschwerdeführerin, den Verfassungsgerichtshof um Überprüfung der gegenständlichen Verordnung zu ersuchen, zu folgen. Wenn die Beschwerdeführerin vermeint, dass es sich bei ihrem Objekt nicht um eine sondern um zwei getrennt zu betrachtende Wohnungen handeln würde, so ist dazu festzuhalten, dass die beiden zuvor einzeln bestandenen Wohnungen im Jahr 2004 zusammengelegt wurden. Es kann daher vom erkennenden Gericht nicht erkannt werden, warum nicht eine Zweitwohnsitzabgabenvorschreibung für ausschließlich eine Wohnung hätte ergehen sollen. Wenn die Beschwerdeführerin weiters vermeint, dass ihre Wohnung hinsichtlich der Verkehrswert- bzw. Einheitswertberechnung anders zu beurteilen sei, wie zB Einfamilienhäuser, so ist diesbezüglich festzuhalten, dass Basis für die Zweitwohnsitzabgabenverordnung und für die Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe nicht ein einzelnes Wohnobjekt sein kann. Es wird nicht für jedes Zweitwohnsitzobjekt eine eigene Einheitswertberechnung durchgeführt. Bei der Ausarbeitung einer solchen Verordnung und bei der Bestimmung der entsprechenden Bemessungsgrundlagen wird selbstverständlich immer eine übergeordnete Betrachtungsweise hinsichtlich einer gesamten Gemeinde bzw. zumindest einer Ortschaft herangezogen. Alle Objekte fließen in die Berechnungen ein. Im gegenständlichen Fall wurden für das Zweitwohnsitzobjekt der Beschwerdeführerin hinsichtlich seiner Ausstattung berücksichtigt, dass es über keine Zentralheizung verfügt und wurde eine entsprechende Reduktion der Abgabenhöhe iSd § 2 Abs. 3 der Zweitwohnsitzabgabenverordnung entsprechend berücksichtigt.Im gegenständlichen Fall wurden für das Zweitwohnsitzobjekt der Beschwerdeführerin hinsichtlich seiner Ausstattung berücksichtigt, dass es über keine Zentralheizung verfügt und wurde eine entsprechende Reduktion der Abgabenhöhe iSd Paragraph 2, Absatz 3, der Zweitwohnsitzabgabenverordnung entsprechend berücksichtigt. Da von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wird, dass sie Eigentümerin des gegenständlichen Objektes in der Gemeinde xxx ist, dass sie ihren Hauptwohnsitz in xxx hat und somit das Objekt als Zweitwohnsitz genützt wird und dass die Größe der Wohnnutzfläche mehr als 90 m2 aufweist, konnten von der Beschwerdeführerin keine Gründe dargelegt werden, welche die Rechtswidrigkeit der Vorschreibung der Zweitwohnsitzabgabe basierend auf der Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde xxx vom 07.08.2014, Zahl: xxx, begründen würden. Aus den genannten Gründen war die Beschwerde abzuweisen. V.römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2017:KLVwG.557.2.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.