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{'item': 'KLVwG-1163/6/2016'}

Obsah (11)§ 50§ 25a§ 56§ 40§ 58§ 60§ 37§ 46§ 24Art. 130§ 28

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum10.01.2017 GeschäftszahlKLVwG-1163/6/2016 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Beschwe

§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – Vw

GVG, wird die Beschwerde als unbegründetrömisch eins.

Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, wird die Beschwerde als unbegründet a b g e w i e s e n . II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG u n z u l ä s s i g . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Mit dem angefochtenen Bescheid wurde aufgrund des Antrages vom 23.11.2015, abgeändert und konkretisiert durch die Anträge vom 25.1.2016 und 4.2.2016,

§ 56des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1951 id

F BGBl. I Nr. 161/2013 iVm § 1 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes – DVG, BGBl. Nr. 29/1984 idF BGBl. I Nr. 65/2015 und

§ 40Abs. 1 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 – K-DRG, LGBl. Nr. 71/1994 id

F LGBl. Nr. 30/2015 festgestellt, dass die mit Weisung vom 14.1.2016 verfügte Verwendungsänderung zulässig war. In der Begründung dieser Entscheidung wurde unter anderem wörtlich ausgeführt:Mit dem angefochtenen Bescheid wurde aufgrund des Antrages vom 23.11.2015, abgeändert und konkretisiert durch die Anträge vom 25.1.2016 und 4.2.2016,

Paragraph 56, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1951, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013, in Verbindung mit Paragraph eins, des Dienstrechtsverfahrensgesetzes – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015, und

Paragraph 40, Absatz eins, des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 – K-DRG, Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 1994, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 2015, festgestellt, dass die mit Weisung vom 14.1.2016 verfügte Verwendungsänderung zulässig war. In der Begründung dieser Entscheidung wurde unter anderem wörtlich ausgeführt: „… Mit der mit Weisungen vom

  1. Oktober 2015,
  2. November 2015 und
  3. Jänner 2016 über Sie verfügten Personalmaßnahme sind Sie von Ihrer bisherigen Verwendung in der Abteilung 2, xxx, unter Zuweisung einer neuen Verwendung abberufen worden. Eine Änderung Ihres Dienstortes ist durch die von Ihnen bekämpfte Personalmaßnahme nicht erfolgt. Wenn Sie einwenden, dass diese Verwendungsänderung eine qualifizierte, der Versetzung gleichzuhaltende Personalmaßnahme darstellt, ist festzuhalten, dass eine Versetzung schon deswegen nicht vorliegt, als eine Veränderung in Ihrem Dienstort nicht eingetreten ist. Andererseits ist eine Verwendungsänderung nur dann als qualifiziert zu betrachten und einer Versetzung gleichzuhalten, wenn durch die Neuverwendung in der Laufbahn des Bediensteten eine Verschlechterung zu erwarten ist (§ 40 Abs. 4 Z 1 K-DRG 1994) oder die neue Verwendung der bisherigen Verwendung des Bediensteten nicht mindestens gleichwertig ist (§ 40 Abs. 4 Z 2 K-DRG 1994). Andererseits ist eine Verwendungsänderung nur dann als qualifiziert zu betrachten und einer Versetzung gleichzuhalten, wenn durch die Neuverwendung in der Laufbahn des Bediensteten eine Verschlechterung zu erwarten ist (Paragraph 40, Absatz 4, Ziffer eins, K-DRG 1994) oder die neue Verwendung der bisherigen Verwendung des Bediensteten nicht mindestens gleichwertig ist (Paragraph 40, Absatz 4, Ziffer 2, K-DRG 1994). Der Tatbestand der Laufbahnverschlechterung im Sinne des § 40 Abs. 4 Z 1 liegt nach der dazu ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann vor, wenn sich durch die Verwendungsänderung eine Laufbahnerwartung verschlechtert, die bereits in den Bereich des Möglichen gerückt war (VwGH 25.1.1995, 95/12/0281) Der Tatbestand der Laufbahnverschlechterung im Sinne des Paragraph 40, Absatz 4, Ziffer eins, liegt nach der dazu ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann vor, wenn sich durch die Verwendungsänderung eine Laufbahnerwartung verschlechtert, die bereits in den Bereich des Möglichen gerückt war (VwGH 25.1.1995, 95/12/0281) Sie sind jedoch bereits mit Wirkung vom
  4. Jänner 2015 zum Beamten der Verwendungsgruppe B, Dienstklasse VII, und somit in die höchste für Sie nach den Bestimmungen des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 erreichbare Dienstklasse ernannt worden. Eine „Minderwertigkeit" der neuen Verwendung unter dem Aspekt, dass sich Ihre Laufbahn verschlechtert habe, liegt demnach nicht vor. Sie sind jedoch bereits mit Wirkung vom
  5. Jänner 2015 zum Beamten der Verwendungsgruppe B, Dienstklasse römisch sieben, und somit in die höchste für Sie nach den Bestimmungen des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 erreichbare Dienstklasse ernannt worden. Eine „Minderwertigkeit" der neuen Verwendung unter dem Aspekt, dass sich Ihre Laufbahn verschlechtert habe, liegt demnach nicht vor. Wenn Sie darlegen, dass die neue Verwendung der bisherigen Verwendung nicht mindestens gleichwertig sei, so ist zunächst festzuhalten, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs der wesentliche und primäre Maßstab für die Gleichwertigkeit von Verwendungen eines Beamten die Zuordnung der Tätigkeiten zu den Verwendungsgruppen darstellt (VwGH
  6. März 1986, ZI.85/12/0089, VwGH
  7. März 1983, ZI. 82/12/0078, VwGH
  8. November 1989, ZI.89/12/0038). Wenn Sie darlegen, dass die neue Verwendung der bisherigen Verwendung nicht mindestens gleichwertig sei, so ist zunächst festzuhalten, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs der wesentliche und primäre Maßstab für die Gleichwertigkeit von Verwendungen eines Beamten die Zuordnung der Tätigkeiten zu den Verwendungsgruppen darstellt (VwGH
  9. März 1986, ZI.85/12/0089, , VwGH
  10. März 1983, ZI. 82/12/0078, VwGH
  11. November 1989, ZI.89/12/0038). Sowohl die bisherige als auch die für Sie vorgesehene neue Verwendung sind derselben Verwendungsgruppe zuzuordnen, beide Tätigkeiten sind in der Stellung eines Sachbearbeiters im Gehobenen Verwaltungsdienst auszuführen. Als Buchhalter/Revisor hatten Sie keine Funktionsbestellung im Sinne der Geschäftsordnung des Amts der Kärntner Landesregierung, K-GOA, LGBI. 7/1999, idgF, inne. Der Aufgabenbereich beider Tätigkeiten ist eigenständig und im Rahmen der B-wertigen Verwendung eigenverantwortlich auszuführen, sodass eine Ungleichwertigkeit nicht gegeben ist.Sowohl die bisherige als auch die für Sie vorgesehene neue Verwendung sind derselben Verwendungsgruppe zuzuordnen, beide Tätigkeiten sind in der Stellung eines Sachbearbeiters im Gehobenen Verwaltungsdienst auszuführen. Als Buchhalter/Revisor hatten Sie keine Funktionsbestellung im Sinne der Geschäftsordnung des Amts der Kärntner Landesregierung, K-GOA, LGBI. 7 aus 1999,, idgF, inne. Der Aufgabenbereich beider Tätigkeiten ist eigenständig und im Rahmen der B-wertigen Verwendung eigenverantwortlich auszuführen, sodass eine Ungleichwertigkeit nicht gegeben ist. Die Ungleichwertigkeit der einer bestimmten Verwendungsgruppe zugeordneten Tätigkeit im Verhältnis zu einer anderen derselben Verwendungsgruppe zugeordneten Tätigkeit liegt auch dann nicht vor, wenn dadurch der Verlust eines Einzelbüros verbunden ist. Selbst wenn es aufgrund der mit der neuen Verwendung verbundenen Tätigkeit zu einem Entfall von Nebengebühren gekommen wäre, was in Ihrem Fall aber nicht eingetreten ist, würde dies die Wertigkeit des Arbeitsplatzes unberührt lassen. Ungleichwertigkeit liegt vielmehr erst dann vor, wenn eine durchgehende, nach ausschließlich objektiven Gesichtspunkten außer Frage stehende Höherwertigkeit der früheren Verwendung gegeben ist (vgl. hierzu die zu § 40 Abs. 2 BOG 1979 in der mit dem K-DRG 1994 vergleichbaren Fassung vor dem BesoldungsreformG 1994 ergangenen Erkenntnisse des VwGH vom
  12. April 1993, ZI. 92/12/0028, und vom
  13. April 1996, ZI. 95/12/0248). Eine solche, ausschließlich nach objektiven Gesichtspunkten außer Frage stehende Höherwertigkeit der früheren Verwendung liegt jedoch aus ha. Sicht nicht vor. Ungleichwertigkeit liegt vielmehr erst dann vor, wenn eine durchgehende, nach ausschließlich objektiven Gesichtspunkten außer Frage stehende Höherwertigkeit der früheren Verwendung gegeben ist vergleiche hierzu die zu Paragraph 40, Absatz 2, BOG 1979 in der mit dem K-DRG 1994 vergleichbaren Fassung vor dem BesoldungsreformG 1994 ergangenen Erkenntnisse des VwGH vom
  14. April 1993, ZI. 92/12/0028, und vom
  15. April 1996, ZI. 95/12/0248). Eine solche, ausschließlich nach objektiven Gesichtspunkten außer Frage stehende Höherwertigkeit der früheren Verwendung liegt jedoch aus ha. Sicht nicht vor. Das Erfordernis der hohen Genauigkeit und Aufmerksamkeit bei der Durchführung bzw. Überprüfung von Transaktionen als Buchhalter/Revisor bzw. die damit verbundene Verantwortung gilt ebenso für die Tätigkeiten bei der Dienststelle für Landesabgaben im Zusammenhang mit der Abwicklung der Tourismusabgabe. Der Umstand, dass im Rahmen der Finanzbuchhaltung mitunter Rechnungen mit hohen Beträgen kontrolliert bzw. angewiesen werden, sagt nichts über die Wertigkeit dieser Kontrolltätigkeit aus, schließlich erhöht sich die Schwierigkeit der Kontrolle von Formalismen bzw. das Überprüfen von Daten nicht mit steigenden Rechnungsbeträgen, sondern ist allenfalls abhängig von zusätzlich zu beachtenden steuerlichen Parametern etc. Die Ausübung der Tätigkeit eines Revisors neben der Tätigkeit als „einfacher" Sachbearbeiter dient dem Vier-Augen-Prinzip und zählt zu den Aufgaben von mehreren Mitarbeitern der Finanzbuchhaltung, die sich auch gegenseitig vertreten bzw. werden bei urlaubs- oder krankheitsbedingten Ausfällen offene dringende Angelegenheiten sofort auf die im Dienst befindlichen Mitarbeiter verteilt, um fristgerechte Zahlungen zu gewährleisten. Lediglich Erledigungen mit geringer Dringlichkeit/Wichtigkeit werden nicht neu aufgeteilt und müssen vom erkrankten Mitarbeiter nach Wiederantritt des Dienstes selbst erledigt werden. Ob es um die Verbuchung von KostensteIlen, die Überprüfung von Zahlungs- und Verrechnungsaufträgen, das Verwalten von Bankgarantien oder die Buchungs- und Unterschriftsberechtigung gegenüber dem Bund geht, handelt es sich dabei doch großteils um standardisierte vorgegebene Abläufe, die selbstverständlich mit großer Genauigkeit und Aufmerksamkeit zu erledigen sind, aber ist daraus nicht ableitbar, dass diese Tätigkeit höherwertiger wäre als jene im Zusammenhang mit der Abwicklung der Tourismusabgabe bei der Dienststelle für Landesabgaben. Schließlich bestreiten Sie auch die Sachlichkeit und Zweckmäßigkeit der über Sie verfügten Personalmaßnahme bzw. das der Maßnahme zugrundeliegende dienstliche Interesse. Wie bereits oben ausgeführt, war jenes aber durch den äußerst dringenden Personalbedarf bei der Dienststelle für Landesabgaben gegeben, besteht doch ein sehr großer (finanzieller) Druck im Zusammenhang mit der Abwicklung der Tourismusabgabe und war damit ein Aufstockung der Mitarbeiteranzahl bei Ihrer neuen Dienststelle unumgänglich. Andererseits wurde von Seiten der Finanzbuchhaltung mitgeteilt, dass dort ein Personalüberhang besteht und man die von Ihnen vollzogenen Tätigkeiten problemlos auf die Kollegen aufgeteilt hat. In finanziell schwierigen Zeiten wie diesen, in denen eine ca. 10%ige Personalreduktion bis zum Kalenderjahr 2018 angestrebt wird, wäre es fahrlässig von Seiten des Dienstgebers, wenn man angebotene Personalverzichte nicht annehmen würde und das Personal bedarfsorientiert einsetzt. Da Sie weder eine Laufbahnverschlechterung hinnehmen mussten noch eine nach objektiven Gesichtspunkten feststellbare Geringerwertigkeit Ihrer neuen Verwendung gegenüber Ihrer alten Verwendung vorliegt, ist die über Sie verfügte Personalmaßnahme als schlichte, nicht der Versetzung gleichzuhaltende Verwendungsänderung zu qualifizieren. Aufgrund Ihrer Ausbildung (HAK-Matura) erfüllen Sie die Erfordernisse für diese neue Verwendung und war auch Ihre Erfahrung im Umgang mit SAP ein Kriterium, das Ihre Verwendung bei der Dienststelle für Landesabgaben für sinnvoll erscheinen lässt. Aus all diesen Erwägungen war daher die mit Weisung vom
  16. Jänner 2016 über Sie verfügte Personalmaßnahme jedenfalls zulässig. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.“ Gegen diese Entscheidung wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und der gesamte Inhalt und Umfang angefochten. Es wurden als Beschwerdegründe unrichtige rechtliche Beurteilung und Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend gemacht. Nach Wiedergabe des Sachverhaltes wurde zu den Beschwerdegründen wörtlich vorgebracht: „…
  17. Unrichtige rechtliche Beurteilung:

§ 40Abs.

1 K-DRG 1994 kann der Beamte von seiner bisherigen Verwendung abberufen und einer neuen Verwendung zugewiesen werden, wenn er auf Grund seiner Ausbildung die Erfordernisse für die neue Verwendung erfüllt.

Paragraph 40, Absatz eins, K-DRG 1994 kann der Beamte von seiner bisherigen Verwendung abberufen und einer neuen Verwendung zugewiesen werden, wenn er auf Grund seiner Ausbildung die Erfordernisse für die neue Verwendung erfüllt. Die Abberufung eines Beamten von seiner bisherigen Verwendung unter Zuweisung einer neuen Verwendung ist

§ 40Abs.

4 K-DRG 1994 einer Versetzung gleichzuhalten, wenn durch die neue Verwendung in der Laufbahn des Beamten eine Verschlechterung zu erwarten ist (Ziffer 1) oder die Verwendung des Beamten der bisherigen Verwendung nicht mindestens gleichwertig ist (Ziffer 2). Die Abberufung eines Beamten von seiner bisherigen Verwendung unter Zuweisung einer neuen Verwendung ist

Paragraph 40, Absatz 4, K-DRG 1994 einer Versetzung gleichzuhalten, wenn durch die neue Verwendung in der Laufbahn des Beamten eine Verschlechterung zu erwarten ist (Ziffer 1) oder die Verwendung des Beamten der bisherigen Verwendung nicht mindestens gleichwertig ist (Ziffer 2). Des Weiteren ist auf die Bestimmungen des § 38 Abs. 2 und Abs. 6 K-DRG 1994 zu verweisen.

Abs. 2 dieser Gesetzesstelle kann der Beamte mit Weisung der Landesregierung versetzt werden, wenn ein dienstliches Interesse daran besteht und er aufgrund seiner Ausbildung die Erfordernisse für die Verwendung am neuen Arbeitsplatz erfüllt. Ein dienstliches Interesse liegt unter anderem bei Änderungen der Verwaltungsorganisation einschließlich der Auflassung von Arbeitsplätzen (Ziffer 1) bei Deckung von Personalbedarf durch die Besetzung eines freien Arbeitsplatzes (Ziffer2) oder bei Bedarfsmangel (Ziffer 3) vor.

Abs. 6 dieser Gesetzesstelle hat die Landesregierung auf Antrag des Beamten mit Bescheid festzustellen, ob die Versetzung zulässig war. Des Weiteren ist auf die Bestimmungen des Paragraph 38, Absatz 2 und Absatz 6, K-DRG 1994 zu verweisen.

Absatz 2, dieser Gesetzesstelle kann der Beamte mit Weisung der Landesregierung versetzt werden, wenn ein dienstliches Interesse daran besteht und er aufgrund seiner Ausbildung die Erfordernisse für die Verwendung am neuen Arbeitsplatz erfüllt. Ein dienstliches Interesse liegt unter anderem bei Änderungen der Verwaltungsorganisation einschließlich der Auflassung von Arbeitsplätzen (Ziffer 1) bei Deckung von Personalbedarf durch die Besetzung eines freien Arbeitsplatzes (Ziffer2) oder bei Bedarfsmangel (Ziffer 3) vor.

Absatz 6, dieser Gesetzesstelle hat die Landesregierung auf Antrag des Beamten mit Bescheid festzustellen, ob die Versetzung zulässig war.

ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Gleichwertigkeit der Verwendung ist als primärer Maßstab die Zuordnung zu den Verwendungsgruppen von ausschlagender Bedeutung. Innerhalb derselben Verwendungsgruppe liegt Ungleichwertigkeit der Verwendung dann vor, wenn eine durchgehende nach ausschließlich objektiven Gesichtspunkten außer Frage stehende Höherwertigkeit der früheren Verwendung vorliegt (In diesem Sinne z.B. VwGH vom 27.11.1989, Zl. 89/12/0038, VwGH vom 28.04.1993, Zl. 92/12/0028 und VwGH vom 24.04.1996, Zl. 95/12/0248). Eine Versetzung bzw. eine ihr gleichzuhaltende qualifizierte Verwendungsänderung des Beamten ist nur bei Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses an dieser Personalmaßnahme zulässig. Nur sachliche Organisationsänderungen können ein solches Interesse begründen (in diesem Sinne z.B. VwGH vom 17.04.2013, Zl. 2012/12/0116 und VwGH vom 06.09.1995, Zl. 95/12/0122). Eine Versetzung bzw. eine ihr gleichzuhaltende qualifizierte Verwendungsänderung des Beamten ist nur bei Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses an dieser Personalmaßnahme zulässig. Nur sachliche Organisationsänderungen können ein solches Interesse begründen (in diesem Sinne z.B. VwGH vom 17.04.2013, , Zl. 2012/12/0116 und VwGH vom 06.09.1995, Zl. 95/12/0122). Im beschwerdegegenständlichen Fall geht die belangte Behörde davon aus, dass die dem Beschwerdeführer mit Wirkung vom 01.01.2016 auf Dauer zugewiesene neue Verwendung in der Dienststelle für Landesabgaben gleichwertig mit seiner bisherigen Verwendung, also seiner bis zum 31.10.2015 ausgeübten Tätigkeit als Revisor in der Abteilung 2 xxx gewesen wäre. Die belangte Behörde hat allerdings nicht berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer in der xxx der Abteilung 2 des Amtes der Kärntner Landesregierung - anders als bei seiner jetzigen Verwendung in der Dienststelle für Landesabgaben - sehr wohl in Eigenverantwortung tätig war. Er verfügte als Revisor nicht nur - wie von der belangten Behörde angeführt - über ein eigenes Büro, sondern durfte auch selbstständig die ihm zugewiesenen Akte erledigen. So hat der Beschwerdeführer beispielsweise für die Abteilung 9 (Straßen und Brücken) Euro 100.000.000,-- an Kostenstellen gebucht. Wenn er diese Kostenstellen nicht jährlich eröffnet hätte, wären alle Zahlungs- und Verrechnungsaufträge (im folgenden kurz ZVA) nicht zur Zahlung in SPA durchgegangen was zur Folge gehabt hätte, dass mehrere Millionen Euro an die großen Baufirmen wie xxx, xxx, xxx, xxx nicht bzw. nicht fristgerecht bezahlt worden wären. Dadurch wären hohe Verzugszinsen angefallen und dem Land xxx ein hoher finanzieller Schaden erwachsen. Des Weiteren umfasste der vom Beschwerdeführer in der xxx zu verrichtende Aufgabenbereich eine umfangreiche Prüftätigkeit. So musste der Beschwerdeführer die Belege, das Datum der Anweisung, den VA-Ansatz, die VA-Post, die Kostenstelle, den zu verbuchenden Betrag, den Zahlungsempfänger und den Grund der Zahlung überprüfen. Jede dem jeweiligen ZV A zugrundeliegende Rechnung musste vom Beschwerdeführer auf ihre Richtigkeit und auf ihre Übereinstimmung mit dem ZVA geprüft werden. Die vom Beschwerdeführer geleistete Prüftätigkeit war für die Auszahlung und eventuell später durchzuführenden Recherchen in SPA von essentieller Bedeutung. Schließlich wurden von den anweisenden Stellen - so beispielsweise von der Abteilung 4 - des öfteren Daten übermittelt, die nicht korrekt waren. Diese fehlerhaften Daten mussten sodann vom Beschwerdeführer in seiner Funktion als Revisor unter genauer Angabe des Fehlers an die jeweilige anweisende Stelle mittels Mängelbogen zur Korrektur retourniert werden. Die anweisenden Stellen hatten die vom Beschwerdeführer im Mängelbogen angeführten Fehlerkorrekturen genauestens umzusetzen. Die anweisenden Stellen haben also die Unterlagen geliefert und vorerfasst, die Buchung selbst sowie die Kontrolle und Freigabe der Zahlungs- und Rechnungsaufträge ist jedoch durch den Beschwerdeführer erfolgt. Ohne Prüfung durch den Beschwerdeführer ist daher auch keine Zahlung an den jeweiligen Empfänger durchgeführt worden. Der Beschwerdeführer war aber auch einer der wenigen Bediensteten in der Finanzbuchhaltung der ZVA mit einem Volumen von mehreren Euro 100.000,-- zu erledigen hatte, wohingegen unbedeutende ZVA mit einem Volumen von bis zu Euro 150,-- von der der Verwendungsgruppe C zugeordneten Bediensteten xxx zu erledigen waren. Der Beschwerdeführer war aber auch einer der wenigen Bediensteten in der Finanzbuchhaltung der ZVA mit einem Volumen von mehreren Euro 100.000,-- zu erledigen hatte, wohingegen unbedeutende ZVA mit einem Volumen von bis zu , Euro 150,-- von der der Verwendungsgruppe C zugeordneten Bediensteten xxx zu erledigen waren. Davon abgesehen hatte der Beschwerdeführer auch hunderte Bankgarantien zu buchen, zu überwachen und - falls nötig - (in Bezug auf Laufzeit und Summen) auch zu korrigieren. Dabei handelt es sich um eine Gesamtsumme von ca. Euro 30.000.000,--. Einzelne Bankgarantien über mehrere Euro 100.000,-- wurden in Form von Generalhaftbriefen ausgestellt Diese waren wie Bargeld zu behandeln und mussten in einem Stahlsafe verwahrt werden. Die darin genannten Summen konnten von den jeweils Begünstigten - was in der Realität auch passiert ist - über das Land mittels Aufforderung an die Bank eingefordert werden, was einen entsprechenden Geldfluss zur Folge hatte. Auch bei den vom Beschwerdeführer zu verrichtenden Einnahmen- und Ausgabenverbuchungen in der mittelbaren Bundesverwaltung (DKZ 6200) verbunden mit Meldungen an Finanzämter und das Bundesministerium für Finanzen handelte es sich um eine mit großer Verantwortung ausgestattete Tätigkeit, denn der Beschwerdeführer hatte gegenüber dem Ministerium die alleinige Buchungs- und Unterschriftsberechtigung, und zwar sowohl für das SAP als auch für dessen Vorprogramm GemSoft. Diese Buchungs- und Unterschriftenberechtigung wurde dem Beschwerdeführer von xxx, der Sachgebietsleiterin und Stellvertreterin von Unterabteilungsleiter xxx eingeräumt. Der Beschwerdeführer hat in der Abteilung 2 xxx jedenfalls ein Auszahlungsvolumen von bis zu Euro 10.000.000,-- pro Tag, was unter Zugrundelegung von 240 Arbeitstagen pro Jahr einem Jahresbudget von Euro 2,4 Mrd. entspricht, zu bearbeiten. Wie sich aus den zuvor gemachten Ausführungen ergibt, hatte der Beschwerdeführer in der Abteilung 2, xxx einen Aufgabenbereich zu erledigen, der mit großer Verantwortung verbunden war, zumal die Erledigung dieser Aufgaben eine hohe Genauigkeit und Aufmerksamkeit bei der Durchführung bzw. Überprüfung der jeweiligen Transaktionen erforderte. Dem gegenüber beschränkt sich sein gegenwärtig bei der Dienststelle für Landesabgaben zu verrichtendes Aufgabengebiet im Erheben von Daten sowie der Abgleichung von Papierlisten und deren EDV mäßige Erfassung. Es handelt sich dabei um eine reine Massenarbeit, für die keine besonderen Fähigkeiten bzw. Kenntnisse, erforderlich sind. Für die von seinem nunmehrigen Dienstvorgesetzten xxx in der „Stellenbeschreibung" vom 28.01.2016 angeführte „eigentliche Entscheidungsfindung" wie Neuanlagen, Aufrollungen unter Berücksichtigung von Verjährungsbestimmungen, Festlegungen von Abgabepflichten etc. inklusive der Durchführung von Ermittlungsverfahren, der Erstellung von Bescheiden und der Erlassung von Beschwerdevorentscheidungen wird der Beschwerdeführer nicht eingesetzt. Vielmehr hat er für den Fall, dass nach der Erstprüfung der eingelangten Abgabeerklärungen und der Erfassung der Umsatzdaten aus den Abgabeerklärungen noch weitere Erhebungen und Stammdatenänderungen erforderlich sind, den Akt an den jeweils zuständigen Sachbearbeiter weiterzuleiten. Selbst wenn der Beschwerdeführer in Zukunft als Sachbearbeiter in der Dienststelle für Landesabgaben eingesetzt werden sollte, wäre dies immer noch eine Verschlechterung gegenüber seiner früheren Verwendung als Revisor in der „Finanzbuchhaltung", denn als Revisor war er de facto Vorgesetzter des jeweiligen Sachbearbeiters, dessen Arbeit er zu kontrollieren und abzuzeichnen hatte. Als Revisor war er gegenüber dem Sachbearbeiter auch weisungsbefugt. Bei der Tourismusangabe geht es um ein Volumen von Euro 15.000.000,-- im Jahr, was weit unter dem Auszahlungsvolumen von 2,4 Mrd. Euro im Jahr liegt, welches der Beschwerdeführer in der xxx der Abteilung 2 des Amtes der xxx Landesregierung zu bearbeiten hatte. Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang noch der für den Beschwerdeführer mit der Verwendung in der Dienststelle für Landesabgaben verbundene Verlust von Zulagen (in concreto der Aufwandsentschädigung nach § 162 K-DRG 1994 und der Mehrleistungszulage nach § 158 K-DRG 1994), welche der Beschwerdeführer seit dem 01.07.2008 bezogen hat. Der Beschwerdeführer ist nicht bereit, auf diese Zulagen zu verzichten, zumal er monatlich hohe Fixkosten zu leisten hat, die sein Nettogehalt erheblich mindern. Konkret muss der Beschwerdeführer im Monat Euro 1.000,-- an Miete inklusive Betriebskosten, Euro 880,-- an Kreditraten, Euro 753,-- an Unterhalt für seine geschiedene Gattin und Euro 380,-- an Unterhalt für seine Tochter xxx bezahlen.Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang noch der für den Beschwerdeführer mit der Verwendung in der Dienststelle für Landesabgaben verbundene Verlust von Zulagen (in concreto der Aufwandsentschädigung nach Paragraph 162, K-DRG 1994 und der Mehrleistungszulage nach Paragraph 158, K-DRG 1994), welche der Beschwerdeführer seit dem 01.07.2008 bezogen hat. Der Beschwerdeführer ist nicht bereit, auf diese Zulagen zu verzichten, zumal er monatlich hohe Fixkosten zu leisten hat, die sein Nettogehalt erheblich mindern. Konkret muss der Beschwerdeführer im Monat Euro 1.000,-- an Miete inklusive Betriebskosten, Euro 880,-- an Kreditraten, Euro 753,-- an Unterhalt für seine geschiedene Gattin und Euro 380,-- an Unterhalt für seine Tochter xxx bezahlen. Schon aus der Gegenüberstellung seiner bisherigen Verwendung in der „Finanzbuchhaltung" mit seiner neuen Verwendung in der Dienststelle für Landesabgaben ergibt sich, dass entgegen der von der belangten Behörde vertretenen Rechtsansicht von einer Gleichwertigkeit dieser Verwendungen nach objektiven Gesichtspunkten schon im Hinblick auf den vom Beschwerdeführer bei seiner früheren Verwendung in der „Finanzbuchhaltung" mit hoher Verantwortung und größter Genauigkeit und Aufmerksamkeit zu verrichtenden Tätigkeiten sowie des Umstandes, dass er dort selbständige Arbeiten in Millionenhöhe zu erledigen hatte, keine Rede sein kann. Dadurch, dass die belangte Behörde die neue Verwendung des Beschwerdeführers in der Dienststelle für Landesabgaben zu Unrecht als gleichwertig mit seiner bisherigen Verwendung als Revisor in der xxx der Abteilung 2 des Amtes der xxx Landesregierung und dementsprechend nicht als qualifizierte, sondern bloß als schlichte Verwendungsänderung qualifiziert hat, hat sie ihren Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit des Inhalts belastet. Entgegen der von der belangten Behörde vertretenen Rechtsansicht liegen im gegenständlichen Fall auch keine „bedarfsorientierten dringenden dienstlichen Notwendigkeiten" vor, welche eine Änderung der Verwendung des Beschwerdeführers in der xxx der Abteilung 2 des Amtes der xxx Landesregierung geboten erscheinen lassen. Schließlich hat gerade der Beschwerdeführerin der xxx Tätigkeiten ausgeübt, für die jahrelang nur er über die entsprechenden Berechtigungen und Kenntnisse verfügte. Die Behauptung, dass in der „Finanzbuchhaltung" kein Bedarf mehr an einer Verwendung des Beschwerdeführers bestanden hätte, entspricht nicht den Tatsachen. Schließlich hat sich der in der „Finanzbuchhaltung" zu bewältigende Aufgabenbereich nicht geändert. Dass der Beschwerdeführer tatsächlich ein unverzichtbarer Bestandteil der xxx gewesen ist, beweist schon der Umstand, dass er im Herbst 2014, als er für 2 Monate die Väterkarenz in Anspruch genommen hat, noch vor Antritt derselben alle in diesem Zeitraum zu verrichtenden Arbeiten vorerledigt und selbst andere Bedienstete eingeschult hatte, wofür er auch eine entsprechende Weisung erhielt. Überdies war der Beschwerdeführer immer bereit - auch während der Väterkarenz, darüber hinaus aber auch während der Zeiten, in denen er sich im Krankenstand befunden hatte - in das Büro zu kommen und Arbeiten zu erledigen. Nach der Väterkarenz im Jahre 2014 musst der Beschwerdeführer hunderte Buchungen im SAP und für die Kennzahl 6200 (mittelbare Bundesverwaltung) durchführen bzw. hunderte ZVA nachbuchen. Für seien Fleiß und seinen Arbeitseifer wurde der Beschwerdeführer wiederholt von der Sachgebietsleiterin und Stellvertreterin des Unterabteilungsleiters xxx, xxx, gelobt. Sie sagte ihm auch, dass er allein Arbeiten verrichte, wofür ansonsten 2 bis 3 seiner Kollegen benötigt werden würden. Vor allem aber trifft die Behauptung der belangten Behörde, wonach in der Finanzbuchhaltung ein Personalüberhang bestanden hätte, nicht zu. Es gibt auch keinen Bedarfsmangel in der „Finanzbuchhaltung". Vielmehr waren und sind sämtliche Mitarbeiter der Finanzbuchhaltung mit den von ihnen zu erledigenden Tätigkeiten mehr als ausgelastet bzw. kommen mit den von ihnen zu erledigenden Arbeiten wegen des seit der „Versetzung" des Beschwerdeführers bestehenden Personalengpasses kaum noch nach. Dass weder für die Änderung seiner Verwendung in der Finanzbuchhaltung keine dienstlichen Interessen noch an seinem Wechsel in die Dienststelle für Landesabgaben ein dienstliches Interesse besteht, beweist schon der Umstand, dass die ursprünglich von der belangten Behörde am 07.10.2015 verfügte Verwendungsänderung nicht die Dienststelle für Landesabgaben, sondern die Abteilung 4 „Soziales und Gesellschaft" des Amtes der xxx Landesregierung betroffen hat. Die damalige Verwendungsänderung wurde von der belangten Behörde mit dem Wechsel eines dort verwendeten Beamten in ein politisches Büro begründet. Erst als ein anderer Bediensteter des Landes xxx, welcher zuvor als Sekretär eines Mitgliedes der Landesregierung tätig war, seine Bereitschaft bekundet hatte in die Abteilung 4 zu wechseln, wurde der Beschwerdeführer plötzlich in die Dienststelle für Landesabgaben versetzt und erst im Laufe des vom Beschwerdeführer beantragten Feststellungsverfahrens zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Änderung seiner Verwendung ein „äußerst dringender Personalbedarf" in dieser Dienststelle von der belangten Behörde ins Treffen geführt. In diesem Zusammenhang ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer für die an diesem Arbeitsplatz zu verrichtenden Aufgaben nicht ausgebildet ist und die dort von ihm zu verrichtenden Tätigkeiten der Eingabe bzw. des Erfassens von Daten nicht jenen Tätigkeiten im gehobenen Verwaltungsdienst entsprechen, wie sie ansonsten von Beamten, die auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe B ernannt wurden, zu erledigen sind. Überdies wären nach Kenntnis des Beschwerdeführers genug andere Bedienstete vorhanden, die bereit sind, in die Dienststelle für Landesabgaben zu wechseln, sollte dort - so wie von der belangten Behörde angeführt - tatsächlich ein „äußerst dringender Personalbedarf" gegeben sein. In Wirklichkeit besteht kein begründetes dienstliches Interesse im Sinne des § 38 Abs. 2 und § 40 Abs. 1 K-DRG 1994 an der beschwerdegegenständlichen Verwendungsänderung. In Wirklichkeit besteht kein begründetes dienstliches Interesse im Sinne des Paragraph 38, Absatz 2 und Paragraph 40, Absatz eins, K-DRG 1994 an der beschwerdegegenständlichen Verwendungsänderung. Der Grund für diese Personalmaßnahme liegt vielmehr einzig und allein in der Aversion seines Vorgesetzten in der Unterabteilung xxx gegen den Beschwerdeführer, die ihm dieser gegenüber im persönlichen Gespräch und durch sein Verhalten auch schon wiederholt zum Ausdruck gebracht hat. Der Beschwerdeführer fühlte sich von xxx gemobbt und musste sich wegen dessen Mobbingaktionen sogar in therapeutische Behandlung bei Dr. xxx, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie begeben. In diesem Zusammenhang ist richtig zu stellen, dass sich die von Dr. xxx beim Beschwerdeführer diagnostizierte neurasthenische Belastungsreaktion und Schlaflosigkeit nicht - wie von der belangten Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides behauptet wird - auf die kurze Zeit seiner Verwendung in der Abteilung 4 zurückzuführen ist, sondern ausschließlich auf die zuvor beschriebenen Mobbingaktionen von xxx und die daraus resultierende Versetzung des Beschwerdeführers zur Abteilung 4. xxx hat dem Beschwerdeführer schon im Herbst 2015 die (zumindest vorübergehende) Zuteilung zu einer anderen Abteilung angedroht und ihm diesbezüglich gesagt, dass er eine Weisung des Landeshauptmannes bekommen werde, wogegen er nichts machen könne. Sollte er nach 6 Monaten in die Finanzbuchhaltung zurückkehren, werde er, xxx, dafür sorgen, dass der Beschwerdeführer kein eigenes Büro und keine Aufgaben mehr erhalte. Sollte der Beschwerdeführer noch einmal eine Therapie in Anspruch nehmen oder sich auf dem Dienstweg über ihn beschweren, drohte ihm xxx dem Beschwerdeführer an, „ihn zum Abschuss frei zu geben und ihn zu versetzen". xxx, der auch mit anderen Bediensteten in der von ihm geleiteten Unterabteilung xxx Konflikte und Spannungen hatte bzw. hat, hat dem Beschwerdeführer auch wiederholt fehlende Sozialkompetenz unterstellt. Trotz dieser Mobbingaktionen seines Vorgesetzten xxx hat der Beschwerdeführer bis zu seiner Versetzung am 01.10.2015 immer mit Freude, Fleiß und großer Einsatzbereitschaft zur vollsten Zufriedenheit seiner sonstigen Vorgesetzten und Kollegen in der Finanzbuchhaltung gearbeitet. Schließlich verfügt der Beschwerdeführer über die entsprechende Ausbildung und auf Grund seiner 25jährigen Tätigkeit in der Buchhaltung, zunächst bei der Raiffeisenbezirksbank xxx im Jahre 1990, dann als stellvertretender Buchhaltungsvorstand bei der BGV II xxx im Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten zwischen 1991 und 2000 sowie in der Heeresbauverwaltung im Bundesministerium für Landesverteidigung zwischen 2000 und 2003 auch über die nötige Erfahrung, um die in der Finanzbuchhaltung zu erledigenden komplexen und anspruchsvollen Aufgaben zu erledigen. Trotz dieser Mobbingaktionen seines Vorgesetzten xxx hat der Beschwerdeführer bis zu seiner Versetzung am 01.10.2015 immer mit Freude, Fleiß und großer Einsatzbereitschaft zur vollsten Zufriedenheit seiner sonstigen Vorgesetzten und Kollegen in der Finanzbuchhaltung gearbeitet. Schließlich verfügt der Beschwerdeführer über die entsprechende Ausbildung und auf Grund seiner 25jährigen Tätigkeit in der Buchhaltung, zunächst bei der Raiffeisenbezirksbank xxx im Jahre 1990, dann als stellvertretender Buchhaltungsvorstand bei der BGV römisch zwei xxx im Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten zwischen 1991 und 2000 sowie in der Heeresbauverwaltung im Bundesministerium für Landesverteidigung zwischen 2000 und 2003 auch über die nötige Erfahrung, um die in der Finanzbuchhaltung zu erledigenden komplexen und anspruchsvollen Aufgaben zu erledigen. Entgegen der von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid vertretenen Rechtsansicht liegt der beschwerdegegenständlichen Verwendungsänderung somit kein wichtiges dienstliches Interesse im Sinne des § 38 Abs. 2 und § 40 Abs 1 K-DRG 1994 zugrunde, sondern ist diese Personalmaßnahme als reine Mobbingaktion seines Vorgesetzten xxx zu werten. Es mangelt dieser Personalmaßnahme daher der sachlichen Rechtfertigung. Dessen ungeachtet hat die belangte Behörde in Verkennung der auf den gegenständlichen Sachverhalt anzuwendenden Rechtslage diese Personalmaßnahme für zulässig erachtet und dadurch ihren Bescheid mit einer weiteren Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet. Entgegen der von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid vertretenen Rechtsansicht liegt der beschwerdegegenständlichen Verwendungsänderung somit kein wichtiges dienstliches Interesse im Sinne des Paragraph 38, Absatz 2 und Paragraph 40, Absatz eins, , K-DRG 1994 zugrunde, sondern ist diese Personalmaßnahme als reine Mobbingaktion seines Vorgesetzten xxx zu werten. Es mangelt dieser Personalmaßnahme daher der sachlichen Rechtfertigung. Dessen ungeachtet hat die belangte Behörde in Verkennung der auf den gegenständlichen Sachverhalt anzuwendenden Rechtslage diese Personalmaßnahme für zulässig erachtet und dadurch ihren Bescheid mit einer weiteren Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet. 2. Mangelhaftigkeit des Verfahrens:

§ 58

AVG, welcher nach § 1 DVG jedenfalls in Bezug auf Versetzungen und den diesen gleichzuhaltenden qualifizierten Verwendungsänderungen auch in dienstrechtlichen Verfahren anzuwenden ist, sind Bescheid zu begründen. In der Begründung sind

§ 60

A VG die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. In der Bescheidbegründung ist daher in einer eindeutigen, die Rechtsverfolgung durch die Parteien ermöglichenden und einer nachprüfenden Kontrolle der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes bzw. der Verwaltungsgerichte zugänglichen Weise darzutun, welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen heraus die belangte Behörde zur Ansicht gelangte, dass gerade dieser Sachverhalt vorliegt und aus welchen Gründen sie die Subsumtion dieses Sachverhaltes und einen bestimmten Tatbestand für notwendig erachtete (siehe hiezu z.B. VwGH vom 31.03.2004, Zl. 2002/06/0201, VwGH vom 21.10.2014, Zl.RO 2014/03/0076).

Paragraph 58, AVG, welcher nach Paragraph eins, DVG jedenfalls in Bezug auf Versetzungen und den diesen gleichzuhaltenden qualifizierten Verwendungsänderungen auch in dienstrechtlichen Verfahren anzuwenden ist, sind Bescheid zu begründen. In der Begründung sind

Paragraph 60, A VG die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. In der Bescheidbegründung ist daher in einer eindeutigen, die Rechtsverfolgung durch die Parteien ermöglichenden und einer nachprüfenden Kontrolle der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes bzw. der Verwaltungsgerichte zugänglichen Weise darzutun, welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen heraus die belangte Behörde zur Ansicht gelangte, dass gerade dieser Sachverhalt vorliegt und aus welchen Gründen sie die Subsumtion dieses Sachverhaltes und einen bestimmten Tatbestand für notwendig erachtete (siehe hiezu z.B. VwGH vom 31.03.2004, Zl. 2002/06/0201, VwGH vom 21.10.2014, Zl., RO 2014/03/0076). Sind die einen tragenden Teil der Begründung darstellenden Ausführungen für die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes bzw. die Verwaltungsgerichte nicht nachvollziehbar bzw. nicht überprüfbar oder lassen sie eine Rechtsverfolgung durch die Partei nicht zu, so liegt eine wesentlicher Verfahrensfehler vor, der zur Aufhebung des Bescheides führt (siehe hiezu z.B. VwGH vom 25.10.1965, Zl. 2129/64 = VwSlg 6788 A-verstärkter Senat). Dem gesetzlichen Gebot Bescheide zu begründen, wird in der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes große Bedeutung beigemessen (VwGH vom 30.03.1952, Zl. 461/99 =VwSlg NF 1977 A; VfGH vom 14.3.1973, B 269/72 = VfSlg 7017). Es wird als Ausdruck eines rechtsstaatlichen Verwaltungsverfahrens angesehen (VwGH vom 19.09.1990, Zl. 87/08/0272; VwGH vom 23.09.1991, Zl. 91/18/0074). Sind die einen tragenden Teil der Begründung darstellenden Ausführungen für die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes bzw. die Verwaltungsgerichte nicht nachvollziehbar bzw. nicht überprüfbar oder lassen sie eine Rechtsverfolgung durch die Partei nicht zu, so liegt eine wesentlicher Verfahrensfehler vor, der zur Aufhebung des Bescheides führt (siehe hiezu z.B. VwGH vom 25.10.1965, , Zl. 2129/64 = VwSlg 6788 A-verstärkter Senat). Dem gesetzlichen Gebot Bescheide zu begründen, wird in der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes große Bedeutung beigemessen (VwGH vom 30.03.1952, Zl. 461/99 =VwSlg NF 1977 A; VfGH vom 14.3.1973, B 269/72 = VfSlg 7017). Es wird als Ausdruck eines rechtsstaatlichen Verwaltungsverfahrens angesehen (VwGH vom 19.09.1990, , Zl. 87/08/0272; VwGH vom 23.09.1991, Zl. 91/18/0074). Zur Frage, ob ein wichtiges dienstliches Interesse an der Versetzung bzw. der gleichzuhaltenden qualifizierten Verwendungsänderung bei zwischen Beamten bestehenden Konflikten und Spannungen besteht, hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur ausgeführt, dass für den Fall, dass die Ursache für diese Spannungen und Konflikte nicht in einem rechtswidrigen Vorgehen gleich welcher Seite begründet war, sie aber bei objektiver Betrachtung im außerrechtlichen Bereich klar auf einer Seite gelegen ist, der „unschuldige Beamte" nicht versetzt werden darf (in diesem Sinne explizit VwGH vom 06.09.1995, Zl. 95/12/0122). Dementsprechend hätte die belangte Behörde im Rahmen ihrer Bescheidbegründung auf das detaillierte Vorbringen in den Eingaben des Beschwerdeführers vom 04.02.2016, vom 18.02.2016 und vom 31.03.2016, wonach die tatsächliche Ursache für die verfahrensgegenständliche Verwendungsänderung ausschließlich in der Aversion seines Vorgesetzten in der Unterabteilung xxx xxx ihm gegenüber, nicht jedoch in einem angeblich in der Dienststelle für Landesabgaben vorhandenen dringenden Personalbedarf liegt, eingehen müssen. Hätte die belangte Behörde dies getan, hätte sie zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass die verfahrensgegenständliche Verwendungsänderung ausschließlich in dem Wunsch von xxx begründet war, den Beschwerdeführer aufgrund seiner persönlichen Antipathie aus der von ihm geleiteten xxx zu entfernen, ansonsten aber keine dienstlichen Interessen für diese Personalmaßnahme bestanden haben. Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid somit mit einem für den Ausgang des gegenständlichen Verfahrens relevanten Begründungsmangel belastet.

§ 37

AVG ist Zweck des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgeblichen Sachverhalt festzustellen, wobei der in Dienstrechtsverfahren anzuwendende § 8 Abs. 1 DVG der Dienstbehörde noch zusätzlich aufträgt, die zum Vor- oder Nachteil der Partei dienenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu berücksichtigen.

Paragraph 37, AVG ist Zweck des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgeblichen Sachverhalt festzustellen, wobei der in Dienstrechtsverfahren anzuwendende Paragraph 8, Absatz eins, DVG der Dienstbehörde noch zusätzlich aufträgt, die zum Vor- oder Nachteil der Partei dienenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu berücksichtigen. Zunächst ist zu rügen, dass die belangte Behörde zur Frage der Wertigkeit der bei den Verwendungen des Beschwerdeführers kein Gutachten eines berufskundigen Sachverständigen eingeholt hat, obwohl es sich bei der Frage nach der Wertigkeit von Arbeitsplätzen um eine Tatfrage handelt, zu deren Lösung es des Fachwissens eines Sachverständigen bedarf (VwGH vom 25.04.2003, Zahl 2001/12/0195). Stattdessen hat die belangte Behörde - ohne Durchführung eines entsprechenden Beweis- und Ermittlungsverfahrens apodiktisch festgehalten, dass keine Geringerwertigkeit seiner neuen Verwendung gegenüber seiner alten Verwendung vorliege. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer zur Frage der objektiven Gleichwertigkeit seiner früheren Verwendung als Revisor in der xxx der Abteilung 2 des Amtes der Kärntner Landesregierung mit seiner derzeitigen Verwendung in Bezug auf die Erfassung und die Eingabe von Daten für die Bemessung, Vorschreibung und Einhebung der Tourismusabgabe in der Dienststelle für Landesabgaben mit Eingabe vom 31.03.2016 die zeugenschaftliche Einvernahme von xxx, Rechnungsführer in der Abteilung 9 des Amtes der Kärntner Landesregierung sowie seiner früheren Kollegen in der xxx xxx, xxx und xxx, sowie der Sachgebietsleiterin xxx beantragt hat, um dadurch sein Vorbringen, wonach es sich bei dem von ihm in seiner Funktion als Revisor in der xxx zu verrichtenden Aufgabenbereich um eine anspruchsvolle, mit Eigenverantwortung verbundene Tätigkeit, die hohe Genauigkeit und Aufmerksamkeit bei der Durchführung bzw. Überprüfung der jeweiligen Transaktionen erforderte, die höherwertig als die von ihm nunmehr in der Dienststelle für Landesabgaben zu verrichtenden Tätigkeiten des Erfassens und der Eingabe von Daten ist, gehandelt hat, zu beweisen. Die belangte Behörde hat allerdings ohne Angabe von Gründen die beantragte Einvernahme dieser Zeugen nicht durchgeführt (siehe hierzu z.B. VwGH vom 16.01.1992, Zl. 91/09/0179 = VwSlg 13560 A) Zumindest aber hätte die belangte Behörde in der Begründung ihres Bescheides

§ 60A VG darlegen müssen, warum sie diesen Beweisanträgen nicht entsprochen hat bzw.

eine Stattgebung derselben als im Interesse der Wahrheitsfindung für nicht notwendig erachtet hat. Schließlich kommt

§ 46

AVG als Beweismittel alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des Falles zweckdienlich ist. Demgemäß dürfen Beweisanträge seitens der Verwaltungsbehörden nur dann abgelehnt werden, wenn die zu beweisenden Tatsachen als wahr unterstellt werden, es auf diese Tatsachen nicht ankommt oder die Beweismittel - ohne unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung - untauglich sind (in diesem Sinne z.B. VwGH vom 23.2.1994, Zl. 93/09/0095). Zumindest aber hätte die belangte Behörde in der Begründung ihres Bescheides

Paragraph 60, A VG darlegen müssen, warum sie diesen Beweisanträgen nicht entsprochen hat bzw. eine Stattgebung derselben als im Interesse der Wahrheitsfindung für nicht notwendig erachtet hat. Schließlich kommt

Paragraph 46, AVG als Beweismittel alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des Falles zweckdienlich ist. Demgemäß dürfen Beweisanträge seitens der Verwaltungsbehörden nur dann abgelehnt werden, wenn die zu beweisenden Tatsachen als wahr unterstellt werden, es auf diese Tatsachen nicht ankommt oder die Beweismittel - ohne unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung - untauglich sind (in diesem Sinne z.B. VwGH vom 23.2.1994, Zl. 93/09/0095). Auch aus diesem Grund hat die belangte Behörde ihren Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet. V. Aus den dargestellten Gründen richtet der Beschwerdeführer sohin an das Landesverwaltungsgericht xxx die römisch fünf. Aus den dargestellten Gründen richtet der Beschwerdeführer sohin an das Landesverwaltungsgericht xxx die ANTRÄGE 1.)

§ 24Vw

GVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen; 1.)

Paragraph 24, VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen; 2. a.)

Art. 130Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 Vw

GVG in der Sache selbst zu entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass festgestellt wird, dass die mit Weisung vom 18.01.2016 rückwirkend mit 01.01.2016 über den Beschwerdeführer verfügte definitive Verwendungsänderung nicht zulässig war; in eventu 2. a.)

Artikel 130, Absatz 4, B-VG und Paragraph 28, Absatz 2, Vw

GVG in der Sache selbst zu entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass festgestellt wird, dass die mit Weisung vom 18.01.2016 rückwirkend mit 01.01.2016 über den Beschwerdeführer verfügte definitive Verwendungsänderung nicht zulässig war; in eventu b.) den angefochtenen Bescheid

§ 28Abs. 3 Vw

GVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.“b.) den angefochtenen Bescheid

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.“ Die belangte Behörde hat den Verwaltungsakt vorgelegt und beantragt die Beschwerde abzuweisen. Am 21.10.2016 wurde in Anwesenheit der Parteien des Verfahrens am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten eine öffentlich mündliche Verhandlung durchgeführt. Im Rahmen dieser Verhandlung wurde nachstehender entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt: Der Beschwerdeführer wurde mit Wirkung 1.1.2005 zum Beamten des Landes Kärnten in der Verwendungsgruppe B (gehobener Verwaltungsdienst) ernannt, mit dem Dienstort Klagenfurt am Wörthersee, Dienstelle Amt der xxx Landesregierung. Mit Wirksamkeit 1.10.2015 wurde über ihn eine Verwendungsänderung verfügt und zwar als Sachbearbeiter in die Abteilung 4 (Soziales und Gesellschaft). Vor dieser verfügten Verwendungsänderung war der Beschwerdeführer im Rahmen der Abteilung 2 (xxx) Sachbearbeiter für Buchhaltung incl. Revisionstätigkeiten. Da sich der Arbeitseinsatz in der Abteilung 4 nicht bewährt hat, wurde eine Verwendungsänderung mit Wirkung 9.11.2015 zur Dienststelle Landesabgaben verfügt, zumal in dieser Dienststelle dringender Personalbedarf vorhanden war. Der Beschwerdeführer hat im Rahmen der Abteilung 2 Zahlungs- und Verrechnungsaufträge der Abteilung 9 (Straßen und Brücken) überprüft, Bankgarantien, Haftrücklässe, Deckungsrücklässe und Generalhaftbriefe verwaltet sowie im Bereich der mittelbaren Bundesverwaltung Einnahmen und Ausgaben und Meldungen an das Finanzamt und Ministerium verbucht. Im Rahmen seiner Revisionstätigkeit hat er Zahlungs- und Verrechnungsaufträge diverser anderer Abteilungen auf die Richtigkeit hin überprüft. Bis ein Jahr vor der Verwendungsänderung hat er diese Aufgaben alleine bewältigt, dann hat er Frau xxx und Frau xxx eingeschult, dies auf Weisung seiner Vorgesetzten Frau xxx. In der Abteilung 2 (xxx) machen grundsätzlich alle B-Bediensteten das Gleiche, in ihren jeweils zugeteilten Abteilungen erfolgt alles nach dem Vier-Augen-Prinzip. Der Beschwerdeführer war Revisor, d.h. er hat auf Grundlage des Vier-Augen-Prinzips Tätigkeiten eines weiteren Mitarbeiters überprüft. Meldungen hinsichtlich der mittelbaren Bundesverwaltung an das Ministerium hat er selbsttätig in Abstimmung mit seiner direkten Vorgesetzten xxx durchgeführt. Es handelt sich dabei um Kosten, die für den Bund gebucht, in der Meldung an den Bund zusammengefasst werden und an das Finanzamt abzuführen sind. Für diese Finanz-Transaktionen gibt es ein eigenes Konto. Bei den Bankgarantien etc. werden diese in einem Buch erfasst, aufbewahrt und nach Ende der Laufzeit retourniert. Die Baurechnungen werden von einem Ziviltechniker und der Abteilung 9 nochmals vorgeprüft, die Kostenstelleneröffnung ist eine Stammdatenverwaltung. Wenn bei den Bankgarantien ein Schadensfall aufgetreten ist, hat das die jeweilige Abteilung gemacht. Mehrere Mitarbeiter in der Buchhaltung haben im SAP auch Kostenstellen eröffnet. Das Sachgebiet seiner Vorgesetzten xxx umfasste 15 Personen, wobei Unterabteilungsleiter in der Abteilung 2 (xxx) xxx war. In der Buchhaltung ist grundsätzlich niemand für etwas allein verantwortlich, es gilt immer das Vier-Augen-Prinzip und war der Beschwerdeführer auch nicht mit einer Spezialmaterie beschäftigt. Hinsichtlich der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung in Bezug auf die betragliche Höhe der Zulagen und Nebengebühren ist durch die Verwendungsänderung keine Änderung eingetreten. Es wurde die Einstellung bzw. Reduktion der Aufwandsentschädigung bzw. Mehrleistungszulage durchgeführt und im Gegenzug eine Ausgleichszulage in der gleichen betraglichen Höhe angewiesen. Von der Abteilung Landesabgaben wurde dringender Personalbedarf gemeldet und wurden alle Abteilungsleiter angeschrieben und ersucht, Personal zur Verfügung zu stellen. In der Folge wurde der Beschwerdeführer nach mehreren Gesprächen, zuletzt am 13.1.2016 aufgrund bedarfsorientierter dringlicher dienstlicher Notwendigkeit ab 1.1.2016 definitiv der Dienststelle Landesabgaben zugeordnet. In dieser Dienststelle ist er derzeit noch in der Ausbildung, danach ist er allein verantwortlich, Bescheide zu erstellen. Beginnend mit der Datenerfassung, die unabdingbar für die weitere Sachbearbeitung ist, ist eine Abgleichung der Daten hinsichtlich der Vergangenheit in Vergleich zu setzen. Dem Beschwerdeführer waren Daten für bisher 570 Fälle zugeteilt und musste er sich beim Anlegen mit juristischen Personen auseinandersetzen, Verjährungszeit prüfen, Betriebsstätten anlegen und gibt es eine Sonderbehandlung für neue und auslaufende Betriebsstätten. Der Beschwerdeführer hat Tourismusabgabenerklärungen zu prüfen. Die erfassten Daten bilden die Bemessungsgrundlage für die Höhe der Abgabe. Es gibt auch Begünstigungen und Befreiungen nach dem Landesgesetz. Es sind Ermittlungen zu führen und mit Parteienvertretern, Steuerberatern, Rechtsanwälten etc. sich auseinander zu setzen. Die Umsätze, die erklärt werden, betragen jährlich 22 Milliarden Euro. Die Tourismusabgabe machen 13 Personen in der Abteilung. Die höchste Abgabe liegt bei 480.000,-- Euro pro Jahr. Abteilungsleiter ist Mag. xxx, er bezeichnet die Tätigkeit als qualifizierte B-wertige Arbeit, zum Teil sogar A-wertig, da man juristische Kenntnisse haben muss. Die Umsätze, die erklärt werden, betragen jährlich 22 Milliarden Euro. , Die Tourismusabgabe machen 13 Personen in der Abteilung. Die höchste Abgabe liegt bei 480.000,-- Euro pro Jahr. Abteilungsleiter ist Mag. xxx, er bezeichnet die Tätigkeit als qualifizierte B-wertige Arbeit, zum Teil sogar A-wertig, da man juristische Kenntnisse haben muss. In der Abteilung gibt es einen internen Aufstieg und zwar die sogenannte Außenprüfung für qualifizierte B-Mitarbeiter. Der Beschwerdeführer ist nach Angaben seines Vorgesetzten für die Tätigkeit geeignet und kam es im Herbst 2015 zur Aufstockung von 5 Mitarbeitern. In der Abteilung 2 (xxx) wurde der Posten des Beschwerdeführers eingespart, seine Arbeiten auf die weiteren Mitarbeiter verteilt. Es ist zu keinen zusätzlichen Überstunden oder zu einer Belohnung der weiteren Mitarbeiter gekommen. Diese Feststellungen stützen sich auf den vorliegenden Verwaltungsakt sowie das durchgeführte Beweisverfahren, insbesondere die Einvernahme des Beschwerdeführers sowie der Zeugen xxx, xxx, Mag. xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, Dr. xxx, xxx und xxx, MBA. Die Zeugen gaben glaubhaft und nachvollziehbar den geschilderten Sachverhalt zu Protokoll. Der Zeuge xxx führte aus, dass die Arbeit in der Abteilung aufgeteilt, ein Posten eingespart wurde und dass er den Beschwerdeführer nicht leiden konnte, sei ein persönliches Empfinden des Beschwerdeführers und nicht seines. Die Zeugen xxx, xxx, xxx xxx und xxx gaben glaubhaft und nachvollziehbar an, dass es schon in der Buchhaltung eine eigenverantwortliche Tätigkeit alleine nicht gegeben hat, aufgrund des zuvor geschilderten Vier-Augen-Prinzips. Der Zeuge Mag. xxx legte glaubhaft dar, dass die nunmehrige Tätigkeit in der Dienststelle Landesabgaben eine wirklich qualifizierte, mindestens B-wertige Tätigkeit sei und untermauert dies auch glaubhaft. Er führte auch aus, dass ein interner Aufstieg in der Abteilung möglich sei und dass sich der Beschwerdeführer noch in der Einschulungsphase befinde. Der Zeuge Dr. xxx führte aus, dass die Verwendungsänderung des Beschwerdeführers eingeleitet wurde, weil die Abteilung Landesabgaben einen dringenden Personalbedarf gemeldet hat. Dies wurde auch durch die Zeugen Mag. xxx und xxx sowie xxx untermauert. Zudem habe sich xxx nie negativ über den Beschwerdeführer geäußert. Die Beiziehung eines berufskundigen Sachverständigen konnte entfallen, da untermauert durch die zahlreichen Zeugen eine selbständige fachliche Beurteilung der Frage der Vergleichbarkeit der beiden Tätigkeiten aufgrund ausreichender Kenntnisse und Erfahrungen möglich war. Rechtlich wurde darüber wie folgt erwogen: § 38 K-DRG (Versetzung) lautet: Paragraph 38, K-DRG (Versetzung) lautet:

(1)Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle in einem anderen Dienstort zur dauernden Dienstleistung zugewiesen oder wenn der Arbeitsplatz des Beamten an einen anderen Dienstort verlegt wird.
(2)Der Beamte kann mit Weisung der Landesregierung versetzt werden, wenn ein dienstliches Interesse daran besteht und er auf Grund seiner Ausbildung die Erfordernisse für die Verwendung am neuen Arbeitsplatz erfüllt. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen.
(3)entfällt (LGBl. Nr. 73/2005, Art. I Z 16).
(3)entfällt Landesgesetzblatt Nr. 73 aus 2005,, Artikel römisch eins, Ziffer 16,).
(4)Ein dienstliches Interesse liegt insbesondere vor:
  1. bei Änderungen der Verwaltungsorganisation einschließlich der Auflassung von Arbeitsplätzen oder
  2. bei Deckung von Personalbedarf durch Besetzung eines freien Arbeitsplatzes oder
  3. bei Bedarfsmangel oder
  4. wenn der Beamte nach § 92 Abs. 1 Z 3 den zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufgewiesen hat oder
  5. wenn der Beamte nach Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, den zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufgewiesen hat oder
  6. wenn über den Beamten eine Disziplinarstrafe rechtskräftig verhängt wurde und wegen der Art und Schwere der von ihm begangenen Dienstpflichtverletzung die Belassung des Beamten auf seinem Arbeitsplatz nicht vertretbar erscheint.
(5)Ist die Versetzung Anlass für einen Wechsel des Wohnortes, ist dem Beamten eine angemessene Übersiedlungsfrist zu gewähren.
(6)Auf Antrag des Beamten hat die Landesregierung mit Bescheid festzustellen, ob die Versetzung zulässig war (LGBl. Nr. 14/1996, Art. I Z 9; LGBl. Nr. 67/2008; Art. II Z 3).Auf Antrag des Beamten hat die Landesregierung mit Bescheid festzustellen, ob die Versetzung zulässig war Landesgesetzblatt Nr. 14 aus 1996,, Artikel römisch eins, Ziffer 9,; Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 2008,; Artikel römisch zwei, Ziffer 3,). § 40 K-DRG (Verwendungsänderung) lautet:Paragraph 40, K-DRG (Verwendungsänderung) lautet:
(1)Der Beamte kann von seiner bisherigen Verwendung abberufen und einer neuen Verwendung zugewiesen werden, wenn er auf Grund seiner Ausbildung die Erfordernisse für die neue Verwendung erfüllt.
(2)Wird der Beamte von seiner bisherigen Verwendung abberufen, so ist ihm gleichzeitig, wenn dies jedoch aus Rücksichten des Dienstes nicht möglich ist, spätestens zwei Monate nach der Abberufung, eine neue Verwendung zuzuweisen. § 114 wird hiedurch nicht berührt.Wird der Beamte von seiner bisherigen Verwendung abberufen, so ist ihm gleichzeitig, wenn dies jedoch aus Rücksichten des Dienstes nicht möglich ist, spätestens zwei Monate nach der Abberufung, eine neue Verwendung zuzuweisen. Paragraph 114, wird hiedurch nicht berührt.
(3)Abweichend von Abs. 1 kann der Beamte vorübergehend einer anderen Verwendung zugewiesen werden, wenn es im Interesse des Dienstes notwendig ist. Die Zuweisung zu der vorübergehenden Verwendung darf drei Monate nicht übersteigen. Im Fall der Vertretung eines an der Dienstausübung verhinderten Landesbediensteten darf die Zuweisung zu der vorübergehenden Verwendung länger als drei Monate, längstens jedoch ein Jahr dauern.Abweichend von Absatz eins, kann der Beamte vorübergehend einer anderen Verwendung zugewiesen werden, wenn es im Interesse des Dienstes notwendig ist. Die Zuweisung zu der vorübergehenden Verwendung darf drei Monate nicht übersteigen. Im Fall der Vertretung eines an der Dienstausübung verhinderten Landesbediensteten darf die Zuweisung zu der vorübergehenden Verwendung länger als drei Monate, längstens jedoch ein Jahr dauern.
(4)Die Abberufung des Beamten von seiner bisherigen Verwendung unter Zuweisung einer neuen Verwendung ist einer Versetzung gleichzuhalten, wenn
  1. durch die neue Verwendung in der Laufbahn des Beamten eine Verschlechterung zu erwarten ist oder
  2. die neue Verwendung des Beamten der bisherigen Verwendung nicht mindestens gleichwertig ist.
(5)Abs. 4 gilt nicht für die Zuweisung einer vorübergehenden Verwendung im Sinne des Abs. 3, Abs. 4 gilt ferner nicht für die Beendigung der vorläufigen Ausübung einer höheren Verwendung zur Vertretung eines an der Dienstausübung verhinderten oder zur provisorischen Führung der Funktion anstelle des aus dieser Funktion ausgeschiedenen Landesbediensteten (LGBl. Nr. 14/1996, Art. I Z 12).Absatz 4, gilt nicht für die Zuweisung einer vorübergehenden Verwendung im Sinne des Absatz 3,, Absatz 4, gilt ferner nicht für die Beendigung der vorläufigen Ausübung einer höheren Verwendung zur Vertretung eines an der Dienstausübung verhinderten oder zur provisorischen Führung der Funktion anstelle des aus dieser Funktion ausgeschiedenen Landesbediensteten Landesgesetzblatt Nr. 14 aus 1996,, Artikel römisch eins, Ziffer 12,). Vorweg ist festzuhalten, dass jede Änderung der Verwendung eines Beamten im Wege der Weisung, wie im Gegenstand, erfolgt. Nach § 40 Abs. 4 iVm § 38 Abs. 6 K-DRG hat auf Antrag des Beamten die Landesregierung mit Bescheid festzustellen, ob eine einer Versetzung gleich zu haltende Verwendungsänderung zulässig war. Liegt lediglich eine schlichte, nicht der Versetzung gleich zu haltende Verwendungsänderung vor, hat die Klärung der Rechtmäßigkeit dieser Vorgangsweise, insbesondere das Vorliegen des Ausbildungserfordernisses für die neue Verwendung nach § 40 Abs. 1 leg. cit. aus allgemeinen Rechtschutzerwägungen mittels Feststellungsbescheid zu erfolgen, obwohl eine der § 38 Abs. 6 leg. cit. entsprechende ausdrückliche Normierung eines Rechtes auf einen Feststellungsbescheid in diesem Zusammenhang in § 40 leg. cit. fehlt. Nach der im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmung des § 40 Abs. 4 K-DRG ist die Abberufung des Beamten von seiner bisherigen Verwendung unter Zuweisung einer neuen Verwendung einer Versetzung gleich zu halten, wennNach Paragraph 40, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz 6, K-DRG hat auf Antrag des Beamten die Landesregierung mit Bescheid festzustellen, ob eine einer Versetzung gleich zu haltende Verwendungsänderung zulässig war. Liegt lediglich eine schlichte, nicht der Versetzung gleich zu haltende Verwendungsänderung vor, hat die Klärung der Rechtmäßigkeit dieser Vorgangsweise, insbesondere das Vorliegen des Ausbildungserfordernisses für die neue Verwendung nach Paragraph 40, Absatz eins, leg. cit. aus allgemeinen Rechtschutzerwägungen mittels Feststellungsbescheid zu erfolgen, obwohl eine der Paragraph 38, Absatz 6, leg. cit. entsprechende ausdrückliche Normierung eines Rechtes auf einen Feststellungsbescheid in diesem Zusammenhang in Paragraph 40, leg. cit. fehlt. Nach der im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmung des Paragraph 40, Absatz 4, , K-DRG ist die Abberufung des Beamten von seiner bisherigen Verwendung unter Zuweisung einer neuen Verwendung einer Versetzung gleich zu halten, wenn
  1. durch die neue Verwendung in der Laufbahn des Beamten eine Verschlechterung zu erwarten ist oder
  2. die neue Verwendung des Beamten nicht mindestens gleichwertig ist. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer am 1.1.2005 zum Beamten des Landes xxx in der Verwendungsgruppe B ernannt worden ist. Sowohl in seiner bisherigen Verwendung als auch in der nunmehrigen Verwendung bekleidet der Beschwerdeführer die Stellung eines Sachbearbeiters im gehobenen Verwaltungsdienst. Es handelt sich auch um keine qualifizierte Verwendungsänderung, die der Versetzung gleich zu halten ist, zumal eine Veränderung im Dienstort nicht eingetreten ist. Das durchgeführte Verfahren hat auch erbracht, dass die neue Verwendung der bisherigen Verwendung des Bediensteten gleichwertig ist. Der Beschwerdeführer wurde mit Wirkung 1.1.2015 zum Beamten der Verwendungsgruppe B, Dienstklasse VII, und somit in die für ihn höchste, nach den Bestimmungen des K-DRG 1994 erreichbare Dienstklasse ernannt. Das durchgeführte Verfahren hat auch keine Minderwertigkeit der neuen Verwendung erbracht, zumal eine Laufbahnverschlechterung nicht vorliegt und hat der Verwaltungsgerichtshof als primären Maßstab für die Gleichwertigkeit von Verwendungen eines Beamten die Zuordnung der Tätigkeit zu den Verwendungsgruppen dargestellt. Beide Tätigkeiten sind derselben Verwendungsgruppe zuzuordnen und ist der Aufgabenbereich im Rahmen der B-wertigen Verwendung eigenverantwortlich auszuführen.Sowohl in seiner bisherigen Verwendung als auch in der nunmehrigen Verwendung bekleidet der Beschwerdeführer die Stellung eines Sachbearbeiters im gehobenen Verwaltungsdienst. Es handelt sich auch um keine qualifizierte Verwendungsänderung, die der Versetzung gleich zu halten ist, zumal eine Veränderung im Dienstort nicht eingetreten ist. Das durchgeführte Verfahren hat auch erbracht, dass die neue Verwendung der bisherigen Verwendung des Bediensteten gleichwertig ist. Der Beschwerdeführer wurde mit Wirkung 1.1.2015 zum Beamten der Verwendungsgruppe B, Dienstklasse römisch sieben, und somit in die für ihn höchste, nach den Bestimmungen des K-DRG 1994 erreichbare Dienstklasse ernannt. Das durchgeführte Verfahren hat auch keine Minderwertigkeit der neuen Verwendung erbracht, zumal eine Laufbahnverschlechterung nicht vorliegt und hat der Verwaltungsgerichtshof als primären Maßstab für die Gleichwertigkeit von Verwendungen eines Beamten die Zuordnung der Tätigkeit zu den Verwendungsgruppen dargestellt. Beide Tätigkeiten sind derselben Verwendungsgruppe zuzuordnen und ist der Aufgabenbereich im Rahmen der , B-wertigen Verwendung eigenverantwortlich auszuführen. Eine schlichte Verwendungsänderung könnte die Rechte eines Beamten schließlich auch dann verletzen, wenn sie willkürlich erfolgt wäre (vgl. etwa das Erkenntnis des VwGH vom 10.10.2012, Zl. 2010/12/098). Darüber, welche Umstände vorliegen müssen, um Willkür anzulasten, lässt sich keine allgemeine Aussage treffen. Ob Willkür vorliegt, kann nur dem Gesamtbild des Verhaltens der Behörde im einzelnen Fall entnommen werden. Ein willkürliches Verhalten liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, unter anderem in der gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt - insbesondere in Verbindung mit dem Ignorieren des Parteienvorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem außer Acht lassen des entsprechenden Sachverhaltes (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 22.5.2012, Zl. 2011/12/0170). Dies trifft im Gegenstand keineswegs zu.Eine schlichte Verwendungsänderung könnte die Rechte eines Beamten schließlich auch dann verletzen, wenn sie willkürlich erfolgt wäre vergleiche etwa das Erkenntnis des VwGH vom 10.10.2012, Zl. 2010/12/098). Darüber, welche Umstände vorliegen müssen, um Willkür anzulasten, lässt sich keine allgemeine Aussage treffen. , Ob Willkür vorliegt, kann nur dem Gesamtbild des Verhaltens der Behörde im einzelnen Fall entnommen werden. Ein willkürliches Verhalten liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, unter anderem in der gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt - insbesondere in Verbindung mit dem Ignorieren des Parteienvorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem außer Acht lassen des entsprechenden Sachverhaltes vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 22.5.2012, Zl. 2011/12/0170). Dies trifft im Gegenstand keineswegs zu. Auch wenn der Beschwerdeführer ausführt, dass für ihn die nunmehrige Tätigkeit nicht befriedigend sei und er unterfordert wäre, so hat das durchgeführte Verfahren zweifelsfrei ergeben, dass seine buchhalterischen Tätigkeiten und seine jetzigen Tätigkeiten in der Abteilung Landesabgabenstelle als Sachbearbeiter durchaus gleichwertig sind. In beiden Aufgabenbereichen hat der Beschwerdeführer im Rahmen seiner B-wertigen Verwendung eigenverantwortlich Arbeiten auszuführen. Diesbezüglich wird auf die ausführliche Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung verwiesen. Soweit der Beschwerdeführer eine Schlechterstellung für seinen beruflichen Aufstieg sieht, wird darauf verwiesen, dass – sollte es zu einer Ausschreibung kommen – er sich durchaus bewerben kann. Die Personalvertretung wurde dem Verfahren beigezogen und hält die Verwendungsänderung für sachlich begründet. Zudem herrscht in der Abteilung Landesabgaben auch nach Angaben des Beschwerdeführers ein sehr gutes Betriebsklima. Dass der Unterabteilungsleiter der Abteilung 2 (xxx) xxx den Beschwerdeführer „gemobbt hat“ hat das Verfahren nicht ergeben. Das durchgeführte Verfahren hat zweifelsfrei ergeben, dass im Land xxx Einsparungsmaßnahmen durchzuführen sind, die Abteilung Landesabgaben dringenden Personalbedarf gemeldet hat und der Beschwerdeführer mehrmals auch durch persönliches Gespräch als aber auch durch die Weisungen informiert wurde, auch wenn er die ins Treffen geführten Gründe organisatorischer Natur nicht teilt. Soweit der Beschwerdeführer darauf verweist, dass er in seiner Vortätigkeit ein Einzelbüro gehabt hat und nunmehr mit einer weiteren Person ein Büro zu teilen hat, wird darauf verwiesen, dass ein Beamter keinen gesetzlichen Anspruch auf die Beibehaltung eines zugewiesenen Dienstzimmers noch einen Anspruch auf Zuteilung eines bestimmten Dienstzimmers geltend machen kann. Die Fürsorgepflicht des Dienstgebers gebietet es lediglich, für den Beamten angemessene Arbeitsbedingungen unter Beachtung der dienstnehmer-schutzrechtlichen Aspekte zu schaffen. Aufgrund der gegenständlichen in Betracht kommenden Bestimmungen der §§ 38 und 40 K-DRG sowie der diesbezüglichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes xxx die nunmehrige Verwendung des Beschwerdeführers zu seiner bisherigen Verwendung gleichwertig. Aufgrund der gegenständlichen in Betracht kommenden Bestimmungen der Paragraphen 38 und 40 K-DRG sowie der diesbezüglichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes xxx die nunmehrige Verwendung des Beschwerdeführers zu seiner bisherigen Verwendung gleichwertig. Im Übrigen wird nochmals auf die zutreffende Begründung samt wiedergegebener Judikatur der erstinstanzlichen Entscheidung verwiesen. Es war daher der Beschwerde keine Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu bestätigen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2017:KLVwG.1163.6.2016

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