Gemäß Paragraph 279, Absatz eins, Bundesabgabenordnung – BAO wird die Beschwerde als unbegründet a b g e w i e s e n . II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt: Mit Vorschreibung für die Zweitwohnsitzabgabe, die pauschalierte Ortstaxe und die pauschalierte Nächtigungstaxe für das Abgabenjahr 2015 vom 18.11.2015 wurde dem Beschwerdeführer neben der Zweitwohnsitzabgabe und der pauschalierten Ortstaxe auch die pauschalierte Nächtigungstaxe für sein Zweitwohnsitzobjekt mit der Adresse xxx, vorgeschrieben. Mit Schreiben vom 17.02.2016 führte daraufhin der Beschwerdeführer aus, dass er die Zweitwohnsitzabgabe zur Anweisung gebracht hätte. Für die Vorschreibung einer Nächtigungstaxe sowie einer Ortstaxe würde keinerlei Rechtsgrundlage bestehen. Die diesbezüglich geltend gemachten Beträge würden seinerseits sohin ausdrücklich bestritten werden. Sollte die Abgabenbehörde anderer Meinung sein, ersuche er um Bescheidausfertigung mit einer entsprechenden Begründung. Mit Abgabenbescheid vom 23.02.2016, Zahl: xxx, wurden dem Beschwerdeführer sowohl die pauschalierte Ortstaxe als auch die pauschalierte Nächtigungstaxe für das Abgabenjahr 2015 für sein Wohnhaus mit der Adresse xxx, vorgeschrieben. Hinsichtlich der pauschalierten Nächtigungstaxe wird in diesem Bescheid festgehalten, dass
die Gemeinde verpflichtet sei, für das Land Kärnten die Nächtigungstaxe einzuheben und mit dem Land abzurechnen. Das Ausmaß der Nächtigungstaxe betrage
K-ONTG € 0,50 und sei die Höhe der vom Eigentümer von Ferienwohnungen, und von Mietern von Stellflächen dauernd abgestellter Wohnwägen zu entrichtende pauschalierte Nächtigungstaxe
4 zu berechnen. Demnach würde sich die Höhe der von Eigentümern von Ferienwohnungen zu entrichtenden pauschalierten Nächtigungstaxe aus der Vervielfachung der im Gemeindegebiet jeweils im Jahresdurchschnitt zu entrichtenden Abgabe mit einer durchschnittlichen Nächtigungszahl ergeben, dies würde bei einer Wohnnutzfläche der Ferienwohnung bis zu 60 m² „100“, von mehr als 60 bis 100 m² „150“ und von mehr als 100 m² „200“ betragen. Das gegenständliche Wohnobjekt des Beschwerdeführers hätte eine Fläche von 43,17 m² und wäre darauf basierend die pauschalierte Nächtigungstaxe zu berechnen gewesen. Mit Abgabenbescheid vom 23.02.2016, Zahl: xxx, wurden dem Beschwerdeführer sowohl die pauschalierte Ortstaxe als auch die pauschalierte Nächtigungstaxe für das Abgabenjahr 2015 für sein Wohnhaus mit der Adresse xxx, vorgeschrieben. Hinsichtlich der pauschalierten Nächtigungstaxe wird in diesem Bescheid festgehalten, dass
Paragraph 7, die Gemeinde verpflichtet sei, für das Land Kärnten die Nächtigungstaxe einzuheben und mit dem Land abzurechnen. Das Ausmaß der Nächtigungstaxe betrage
Paragraph 9, K-ONTG € 0,50 und sei die Höhe der vom Eigentümer von Ferienwohnungen, und von Mietern von Stellflächen dauernd abgestellter Wohnwägen zu entrichtende pauschalierte Nächtigungstaxe
Paragraph 4, Absatz 4, zu berechnen. Demnach würde sich die Höhe der von Eigentümern von Ferienwohnungen zu entrichtenden pauschalierten Nächtigungstaxe aus der Vervielfachung der im Gemeindegebiet jeweils im Jahresdurchschnitt zu entrichtenden Abgabe mit einer durchschnittlichen Nächtigungszahl ergeben, dies würde bei einer Wohnnutzfläche der Ferienwohnung bis zu 60 m² „100“, von mehr als 60 bis 100 m² „150“ und von mehr als 100 m² „200“ betragen. Das gegenständliche Wohnobjekt des Beschwerdeführers hätte eine Fläche von 43,17 m² und wäre darauf basierend die pauschalierte Nächtigungstaxe zu berechnen gewesen. Diesem Bescheid des Bürgermeisters war eine Rechtsmittelbelehrung angefügt aus welcher hervorgeht, dass gegen den Bescheid das ordentliche Rechtsmittel der Berufung an die Abgabenbehörde II. Instanz zulässig sei. Diesem Bescheid des Bürgermeisters war eine Rechtsmittelbelehrung angefügt aus welcher hervorgeht, dass gegen den Bescheid das ordentliche Rechtsmittel der Berufung an die Abgabenbehörde römisch zwei. Instanz zulässig sei. Mit Schreiben vom 07.04.2016 brachte daraufhin der Beschwerdeführer ein als Berufung bezeichnetes Rechtsmittel ein. Darin führt er Folgendes aus: „Ich erhebe In der außen bezeichneten Verwaltungssache gegen den Abgabenbescheid der Gemeinde xxx vom 23.02.2016, hinterlegt am 09.03.2016, binnen offener Frist nachstehende BERUFUNG, an den Gemeindevorstand dar Gemeinde xxx Der bezeichnete Bescheid wird seinem gesamten Inhalt und Umfang nach wegen Rechtswidrigkeit bekämpft und beantrage ich die Aufhebung desselben. Die Behörde begründet die Rechtmäßigkeit des bezeichneten Bescheides mit der Zitierung der umseits bezeichneten Gesetzestexte. Mir wurde mit Vorschreibung vom 16.12.2015 neben der Zweitwohnsitzabgabe in Höhe von € 240,00 eine pauschalierte Nächtigungstaxe in Höhe von € 50,00 sowie eine pauschalierte Ortstaxe in Höhe von € 58,00 vorgeschrieben. Die gleichzeitige Vorschreibung der Nächtigungstaxe und der Ortstaxe mit der Zweitwohnsitzabgabe ist im Hinblick auf den vorliegenden Sachverhalt rechtswidrig. Diese beiden Abgaben sind als Fremdenverkehrsabgaben zu qualifizieren. Eine Fremdenverkehrsabgabe wird jedoch dadurch definiert, dass dem Abgabepflichtigen hieraus unmittelbar oder mittelbar wirtschaftliche Vorteile erwachsen. Dieser Umstand liegt nicht vor, zumal mein Objekt ausschließlich von mir und Familienmitgliedern genutzt wird. Einkünfte werden hieraus nicht erzielt. Daraus ergibt sich, dass die Voraussetzung für die Einhebung dieser Abgaben nicht vorliegt. Laut ständiger Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist eine klare Abtrennung zwischen Zweitwohnsitzabgabe und Fremdenverkehrsabgabe vorzunehmen. Die Fremdenverkehrsabgabe besteuert ausschließlich den Nutzen aus dem Fremdenverkehr oder aus Fremdenverkehrseinrichtungen. Obwohl aus Sicht des Verfassungsgerichtshofes grundsätzlich keine Bedenken dahingehend bestehen, dass Fremdenverkehrsabgaben auch neben der Zweitwohnsitzabgabe eingehoben werden können, ist diesbezüglich jedoch zu berücksichtigen, dass die Fremdenverkehrsabgabe auf einen anderen Tatbestand (Nächtigung, wirtschaftlicher Nutzen, etc.) abstellt, die Zweitwohnsitzabgabe jedoch eine Aufwandsbesteuerung darstellt. Daraus folgt, dass bei Festsetzung der Abgaben zu berücksichtigen ist, inwieweit bereits Abgaben für den jeweils anderen Tatbestand geleistet wurden, und ob die Einhebung der Fremdenverkehrsabgabe durch einen tatsächlichen wirtschaftlichen Nutzen überhaupt gerechtfertigt ist. Aus Obigem stelle ich sohin nachstehenden ANTRAG: Der Gemeindevorstand der Gemeinde xxx als Abgabenbehörde zweiter Instanz möge den angefochtenen Bescheid vom 23.02.2016, Zahl: xxx aufheben und von der Vorschreibung der Orts- und Nächtigungstaxe absehen.“ Mit Beschwerdevorentscheidung vom 22.09.2016, Zahl: xxx, wurde die Bescheidbeschwerde des Beschwerdeführers betreffend die pauschalierte Nächtigungstaxe für das Jahr 2015 als unbegründet abgewiesen. Aus der Begründung geht hervor, dass unstrittig sei, dass der Beschwerdeführer Eigentümer des Abgabengegenstandes sei und wäre die Größe der Wohnnutzfläche unstrittig. Die Einhebung der pauschalierten Nächtigungstaxe würde sich auf Landesaufwendungen beziehen. Eine Berücksichtigung, wie vom Beschwerdeführer gefordert, sei nicht möglich, da sich die Abgabenschuld direkt aus dem Gesetz ergäbe. Die Abgabenbehörde hätte daher keine Möglichkeit des Entgegenkommens. Mit Schreiben vom 11.10.2016 brachte daraufhin der Beschwerdeführer einen Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde betreffend die pauschalierte Nächtigungstaxe für das Jahr 2015 durch das Landesverwaltungsgericht Kärnten ein. Mit Schreiben vom 16.12.2016 wurde der Akt mit Beschwerdevorlage dem erkennenden Gericht vorgelegt. II. Feststellungen und Beweiswürdigung:römisch zwei. Feststellungen und Beweiswürdigung: Der Beschwerdeführer ist Eigentümer einer Ferienwohnung mit der Adresse xxx Diese Ferienwohnung weist eine Größe von 43,17 m² auf. Der Beschwerdeführer ist in Klagenfurt am Wörthersee mit seinem Hauptwohnsitz gemeldet und verwendet das Objekt in der Gemeinde xxx als Zweitwohnsitz. Die getätigten Feststellungen ergeben sich aus dem schlüssigen Akteninhalt. III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage: Es sind auf das gegenständliche Verfahren
GVG die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO) anzuwenden und lauten die maßgeblichen Bestimmungen der BAO wie folgt: Es sind auf das gegenständliche Verfahren
GVG die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO) anzuwenden und lauten die maßgeblichen Bestimmungen der BAO wie folgt: § 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. § 54 VwGVG gilt jedoch sinngemäß für das Verfahren der Verwaltungsgerichte der Länder.Paragraph 2 a, Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. Paragraph 54, VwGVG gilt jedoch sinngemäß für das Verfahren der Verwaltungsgerichte der Länder. Entstehung des Abgabenanspruches.§ 4.
1 zu entfallen hat. Von der Aufnahme beantragter Beweise ist abzusehen, wenn die unter Beweis zu stellenden Tatsachen als richtig anerkannt werden oder unerheblich sind, wenn die Beweisaufnahme mit unverhältnismäßigem Kostenaufwand verbunden wäre, es sei denn, daß die Partei sich zur Tragung der Kosten bereit erklärt und für diese Sicherheit leistet, oder wenn aus den Umständen erhellt, daß die Beweise in der offenbaren Absicht, das Verfahren zu verschleppen, angeboten worden sind. Gegen die Ablehnung der von den Parteien angebotenen Beweise ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.
Paragraph 167, Absatz eins, zu entfallen hat. Von der Aufnahme beantragter Beweise ist abzusehen, wenn die unter Beweis zu stellenden Tatsachen als richtig anerkannt werden oder unerheblich sind, wenn die Beweisaufnahme mit unverhältnismäßigem Kostenaufwand verbunden wäre, es sei denn, daß die Partei sich zur Tragung der Kosten bereit erklärt und für diese Sicherheit leistet, oder wenn aus den Umständen erhellt, daß die Beweise in der offenbaren Absicht, das Verfahren zu verschleppen, angeboten worden sind. Gegen die Ablehnung der von den Parteien angebotenen Beweise ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.
1 in Verbindung mit Abs. 7 vom Mieter der Stellfläche einzuheben und bis spätestens
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 7, vom Mieter der Stellfläche einzuheben und bis spätestens
Die Nächtigungstaxe ist mit dem Land bis zum 20. des der Einhebung folgenden Monats abzurechnen; die eingehobenen Beträge sind bis zu diesem Zeitpunkt dem Land zu übermitteln. Der Gemeinde gebühren als Verwaltungskostenersatz 5 v. H. der für das Land eingehobenen und dem Land zu übermittelnden Nächtigungstaxe als Vorwegabzug.
Paragraphen 11 und 12 – alle zu ihrer Einbringung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Die Nächtigungstaxe ist mit dem Land bis zum 20. des der Einhebung folgenden Monats abzurechnen; die eingehobenen Beträge sind bis zu diesem Zeitpunkt dem Land zu übermitteln. Der Gemeinde gebühren als Verwaltungskostenersatz 5 v. H. der für das Land eingehobenen und dem Land zu übermittelnden Nächtigungstaxe als Vorwegabzug.
Abs. 3 geltend machen, haben die dafür maßgeblichen Umstände nachzuweisen. Dies hat in den Fällen des
Absatz 3, geltend machen, haben die dafür maßgeblichen Umstände nachzuweisen. Dies hat in den Fällen des
der Platzordnung (§ 13 K-CPG) festgelegten Betriebszeiten des Campingplatzes fällt.
der Platzordnung (Paragraph 13, K-CPG) festgelegten Betriebszeiten des Campingplatzes fällt. § 9 K-ONTG lautet:Paragraph 9, K-ONTG lautet:
Abs. 1 zugrunde zu legen.
Absatz eins, zugrunde zu legen.
5 K-ONTG Wohnungen oder sonstige Unterkünfte in Gebäuden oder baulichen Anlagen, welche nicht der Deckung eines Wohnbedarfes im Mittelpunkt der Lebensbeziehungen dienen, sondern überwiegend während der Freizeit, der Ferien, des Urlaubes oder etwa nur an den Wochenenden zeitweise oder saisonal für die Befriedigung von Wohnzwecken dienen.Der Abgabegegenstand der pauschalierten Nächtigungstaxe ist eine „Ferienwohnung“. Als solche dienen
Paragraph 3, Absatz 5, K-ONTG Wohnungen oder sonstige Unterkünfte in Gebäuden oder baulichen Anlagen, welche nicht der Deckung eines Wohnbedarfes im Mittelpunkt der Lebensbeziehungen dienen, sondern überwiegend während der Freizeit, der Ferien, des Urlaubes oder etwa nur an den Wochenenden zeitweise oder saisonal für die Befriedigung von Wohnzwecken dienen. Das steuerbare Objekt im gegenständlichen Fall ist die Wohnung mit der Adresse xxx. Der Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers ist in Klagenfurt am Wörthersee und sohin nicht an dieser Adresse gelegen.
3 Bundesverfassungsgesetz (B-VG) ist der Hauptwohnsitz dort begründet, wo jemand in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen ist, um dort den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu schaffen, wobei eine Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen zu erfolgen hat.
, Absatz 3, Bundesverfassungsgesetz (B-VG) ist der Hauptwohnsitz dort begründet, wo jemand in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen ist, um dort den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu schaffen, wobei eine Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen zu erfolgen hat. Daraus folgt, dass das Objekt in xxx eine Ferienwohnung iSd § 3 Abs. 5 K-ONTG ist. Bei einer Ferienwohnung handelt es sich nämlich um eine Wohnung, welche nicht der Deckung eines Wohnbedarfs im Mittelpunkt der Lebensbeziehungen dient, sondern überwiegend der Deckung eines Wohnbedarfs während der Freizeit, des Wochenendes, des Urlaubes, der Ferien, saisonal oder auch nur zeitweise als Wohnstätte (Zweitwohnsitz) dient. Der Eigentümer einer solchen als Ferienwohnung anzusehenden Unterkunft hat die jeweils am
4 K-ONTG bei einer Wohnnutzfläche der Ferienwohnung bis zu 60 m² „100“, bei einer Wohnnutzfläche der Ferienwohnung von mehr als 60 m² bis 100 m² „150“ und bei einer Wohnnutzfläche der Ferienwohnung von mehr als 100 m² „200“. Die Höhe der von den Eigentümern von Ferienwohnungen zu entrichtenden pauschalierten Nächtigungstaxe ergibt sich aus der Vervielfachung der Nächtigungstaxe nach Paragraph 9, Absatz eins, K-ONTG mit einer Nächtigungszahl. Diese Nächtigungszahl beträgt
Paragraph 4, Absatz 4, K-ONTG bei einer Wohnnutzfläche der Ferienwohnung bis zu 60 m² „100“, bei einer Wohnnutzfläche der Ferienwohnung von mehr als 60 m² bis 100 m² „150“ und bei einer Wohnnutzfläche der Ferienwohnung von mehr als 100 m² „200“. Die Pflicht zur Entrichtung der pauschalierten Nächtigungstaxe ergibt sich aus § 8 iVm § 3 K-ONTG und ist daher der Beschwerdeführer als Abgabenschuldner anzusehen, da er in xxx an einer von seiner Hauptwohnsitzadresse verschiedenen Adresse die Ferienwohnung xxx besitzt. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die pauschalierte Nächtigungstaxe nicht eingehoben werden dürfe, da es sich um eine Fremdenverkehrsabgabe handle und er bereits eine Abgabe im Sinne der Fremdenverkehrsabgabe im Rahmen der Zweitwohnsitzabgabe zahle. Es würde daher bereits eine Abgabe für den Tatbestand „Fremdenverkehr“ von ihm bezahlt werden, die gleichzeitige Vorschreibung der Nächtigungstaxe und der Ortstaxe mit der Zweitwohnsitzabgabe sei in Hinblick aus dem bei ihm vorliegenden Sachverhalt rechtswidrig. Diese Abgaben wären als Fremdenverkehrsabgabe zu qualifizieren und würden dadurch definiert, dass dem Abgabepflichtigen unmittelbar oder mittelbar wirtschaftliche Vorteile aus dem Fremdenverkehr erwachsen. Dieser Umstand würde bei ihm nicht vorliegen, zumal sein Objekt ausschließlich von ihm und seinen Familienmitgliedern genützt werde. Einkünfte würden nicht erzielt werden. Daher sei die Voraussetzung für die Einhebung der Abgabe nicht gegeben.Die Pflicht zur Entrichtung der pauschalierten Nächtigungstaxe ergibt sich aus Paragraph 8, in Verbindung mit Paragraph 3, K-ONTG und ist daher der Beschwerdeführer als Abgabenschuldner anzusehen, da er in xxx an einer von seiner Hauptwohnsitzadresse verschiedenen Adresse die Ferienwohnung xxx besitzt. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die pauschalierte Nächtigungstaxe nicht eingehoben werden dürfe, da es sich um eine Fremdenverkehrsabgabe handle und er bereits eine Abgabe im Sinne der Fremdenverkehrsabgabe im Rahmen der Zweitwohnsitzabgabe zahle. Es würde daher bereits eine Abgabe für den Tatbestand „Fremdenverkehr“ von ihm bezahlt werden, die gleichzeitige Vorschreibung der Nächtigungstaxe und der Ortstaxe mit der Zweitwohnsitzabgabe sei in Hinblick aus dem bei ihm vorliegenden Sachverhalt rechtswidrig. Diese Abgaben wären als Fremdenverkehrsabgabe zu qualifizieren und würden dadurch definiert, dass dem Abgabepflichtigen unmittelbar oder mittelbar wirtschaftliche Vorteile aus dem Fremdenverkehr erwachsen. Dieser Umstand würde bei ihm nicht vorliegen, zumal sein Objekt ausschließlich von ihm und seinen Familienmitgliedern genützt werde. Einkünfte würden nicht erzielt werden. Daher sei die Voraussetzung für die Einhebung der Abgabe nicht gegeben. Unter Zugrundelegung der vom Beschwerdeführer nicht bestrittenen Wohnungsgröße von 43,17 m², besteht für das Landesverwaltungsgericht kein Zweifel daran, dass die Wohnung in die Kategorie „Wohnungen von bis zu 60 m²“ Wohnnutzfläche fällt. Im Zusammenwirken mit dem in Klagenfurt am Wörthersee situierten Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers bestehen für das Landesverwaltungsgericht Kärnten keine Zweifel an der Angabe des Beschwerdeführers, wonach der Zweck des steuerbaren Objektes die Verwendung als Ferienwohnung ist. Die Größe der Ferienwohnung des Beschwerdeführers unterfällt dem Ausmaß von „Wohnnutzfläche bis zu 60 m²“. Die Höhe der Abgabe ergibt sich durch die für die Wohnnutzfläche „von bis zu 60 m²“
4 K-ONTG festgelegte Nächtigungszahl „100“ multipliziert mit 0,50 Euro (Nächtigungstaxe
1 K-ONTG).Die Größe der Ferienwohnung des Beschwerdeführers unterfällt dem Ausmaß von „Wohnnutzfläche bis zu 60 m²“. Die Höhe der Abgabe ergibt sich durch die für die Wohnnutzfläche „von bis zu 60 m²“
Paragraph 4, Absatz 4, K-ONTG festgelegte Nächtigungszahl „100“ multipliziert mit 0,50 Euro (Nächtigungstaxe
Paragraph 9, Absatz eins, K-ONTG). Für die gegenständliche Ferienwohnung beträgt daher die pauschalierte Nächtigungstaxe für den Abgabenzeitraum 2015 € 50,--. Das Legalitätsprinzip des Art. 18 Abs. 1 B-VG gebietet, dass die gesamte staatliche Verwaltung nur aufgrund der Gesetze ausgeführt werden darf und bindet es Behörden und Gerichte an ordnungsgemäß kundgemachte Gesetze und Verordnungen. Das erkennende Verwaltungsgericht hegt keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des K-ONTG.
dem abgabenrechtlichen Legalitätsprinzip des § 5 Finanzverfassungsgesetz 1948 (F-VG 1948) dürfen die Gebietskörperschaften Abgaben ausschließlich aufgrund einer gesetzlichen Grundlage erheben. Es bedarf somit jede Abgabenvorschreibung eines gesetzlichen Tatbestandes und haben sich die Abgabenbehörden und das Verwaltungsgericht zufolge dem abgabenrechtlichen Legalitätsprinzip an diesem Abgabentatbestand zu orientieren. Das Legalitätsprinzip des Artikel 18, Absatz eins, B-VG gebietet, dass die gesamte staatliche Verwaltung nur aufgrund der Gesetze ausgeführt werden darf und bindet es Behörden und Gerichte an ordnungsgemäß kundgemachte Gesetze und Verordnungen. Das erkennende Verwaltungsgericht hegt keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des K-ONTG.
dem abgabenrechtlichen Legalitätsprinzip des Paragraph 5, Finanzverfassungsgesetz 1948 (F-VG 1948) dürfen die Gebietskörperschaften Abgaben ausschließlich aufgrund einer gesetzlichen Grundlage erheben. Es bedarf somit jede Abgabenvorschreibung eines gesetzlichen Tatbestandes und haben sich die Abgabenbehörden und das Verwaltungsgericht zufolge dem abgabenrechtlichen Legalitätsprinzip an diesem Abgabentatbestand zu orientieren. Die einfachgesetzliche Rechts- bzw. Entscheidungsgrundlage in der gegenständlichen Abgabenangelegenheit ist das Kärntner Orts- und Nächtigungstaxengesetz (K-ONTG) und behandelt dessen zweiter Abschnitt die Landesabgabe pauschalierte Nächtigungstaxe. Die Rechtslage anderer Bundesländer, die beispielsweise keine Nächtigungstaxe einheben, ist hierfür nicht von Belang. Im Bundesland Kärnten bestehen für die Einhebung von Fremdenverkehrsabgaben Rechtsgrundlagen und sind daher die Abgabenbehörden wie auch das Verwaltungsgericht
dem bereits thematisierten Legalitätsprinzip an diese gebunden und haben diese zu vollziehen. Hierbei werden entsprechend dem Art 7 Abs. 1 B-VG gleiche Sachverhalte (sprich: Zweitwohnsitze) gleich behandelt: alle als Ferienwohnung zu qualifizierenden Unterkünfte werden gleich behandelt, also ohne Ansehen der Person oder des Standes ihres Eigentümers. Alle als Ferienwohnung zu qualifizierenden Unterkünfte werden dem Abgabentatbestand unterworfen, sodass dem Gleichheitssatz nicht zuwidergehandelt wird. Die einfachgesetzliche Rechts- bzw. Entscheidungsgrundlage in der gegenständlichen Abgabenangelegenheit ist das Kärntner Orts- und Nächtigungstaxengesetz (K-ONTG) und behandelt dessen zweiter Abschnitt die Landesabgabe pauschalierte Nächtigungstaxe. Die Rechtslage anderer Bundesländer, die beispielsweise keine Nächtigungstaxe einheben, ist hierfür nicht von Belang. Im Bundesland Kärnten bestehen für die Einhebung von Fremdenverkehrsabgaben Rechtsgrundlagen und sind daher die Abgabenbehörden wie auch das Verwaltungsgericht
dem bereits thematisierten Legalitätsprinzip an diese gebunden und haben diese zu vollziehen. Hierbei werden entsprechend dem Artikel 7, Absatz eins, B-VG gleiche Sachverhalte (sprich: Zweitwohnsitze) gleich behandelt: alle als Ferienwohnung zu qualifizierenden Unterkünfte werden gleich behandelt, also ohne Ansehen der Person oder des Standes ihres Eigentümers. Alle als Ferienwohnung zu qualifizierenden Unterkünfte werden dem Abgabentatbestand unterworfen, sodass dem Gleichheitssatz nicht zuwidergehandelt wird. Wenn der Beschwerdeführer eine Mehrfachbesteuerung in seinem Fall für rechtswidrig hält, ist zu sagen: Damit thematisiert der Beschwerdeführer, dass auf Grundlage des § 14 Abs. 1 Z 5 Finanzausgleichsgesetz (FAG) als „Fremdenverkehrsabgaben“ mehrere Abgaben eingehoben werden:Damit thematisiert der Beschwerdeführer, dass auf Grundlage des , Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 5, Finanzausgleichsgesetz (FAG) als „Fremdenverkehrsabgaben“ mehrere Abgaben eingehoben werden: Die Gemeindeabgabe „Zweitwohnsitzabgabe“ hat zum Ziel, den Gemeinden – welchen durch Zweitwohnsitze Kosten entstehen können, die jedoch nicht durch Benützungsgebühren abgedeckt werden können und welchen keine Einnahmen der Gemeinden aus Ertragsanteilen aus gemeinschaftlichen Bundesabgaben gegenüberstehen (siehe Materialien zum Finanzausgleichsgesetz 1999 – FAG 1993, Erl. RV 867 Blg Nr. 18.GP, 20) – eine Abgeltung für den zusätzlichen Verwaltungsaufwand, der durch Zweitwohnsitze entsteht, zu ermöglichen. Die Gemeindeabgabe „Zweitwohnsitzabgabe“ hat zum Ziel, den Gemeinden – welchen durch Zweitwohnsitze Kosten entstehen können, die jedoch nicht durch Benützungsgebühren abgedeckt werden können und welchen keine Einnahmen der Gemeinden aus Ertragsanteilen aus gemeinschaftlichen Bundesabgaben gegenüberstehen (siehe Materialien zum Finanzausgleichsgesetz 1999 – FAG 1993, Erl. Regierungsvorlage 867 Blg Nr. 18.GP, 20) – eine Abgeltung für den zusätzlichen Verwaltungsaufwand, der durch Zweitwohnsitze entsteht, zu ermöglichen. Dieser Verwaltungsaufwand, welcher den Kommunen entsteht, darin besteht, dass die Gemeinde allen Bürgern – inklusive jenen mit Zweitwohnsitz – Infrastruktur bereitstellt. Zweitwohnsitzbesitzer haben sodann eine objektive Nutzungsmöglichkeit an der Gemeindeinfrastruktur. Ob der Beschwerdeführer aus bestehender Infrastruktur heraus tatsächlich einen Nutzen zieht, ist nicht von Belang. Dies, weil die potentielle Nutzungsmöglichkeit von gemeindeeigener Infrastruktur bereits ausreichend ist und daher ein Verzicht des Beschwerdeführers auf die Inanspruchnahme der Nutzungsmöglichkeit der Infrastruktur nicht zu beachten ist. Aus finanzwissenschaftlicher Sicht ist die Abgabe „pauschalierte Nächtigungstaxe“ eine „Steuer“, welcher immanent ist, dass dem Abgabepflichtigen kein Anspruch auf Gegenleistung – wie etwa bei einer Gebühr – zukommt. Und möglicherweise ist die zur potentiellen Nutzung bereitgestellte Gemeindeinfrastruktur mit ein Grund, weshalb in einer bestimmten Gemeinde ein Zweitwohnsitz für die Verbringung der Freizeit gewählt wird. Die Gemeindabgabe „pauschalierte Ortstaxe“ stellt auf den Aufenthalt in Ferienwohnungen oder in dauerhaft abgestellten Wohnwägen innerhalb des Gemeindegebietes ab und besteuert den Nutzen aus dem Fremdenverkehr, indem der vorübergehende Aufenthalt in einer Gemeinde (Nächtigung) mit der pauschalierten Ortstaxe belegt wird, um die einer Gemeinde erwachsenen Kosten für die dem Fremdenverkehr dienenden Einrichtungen abzudecken. Die Gemeinden sind
Kärntner Ortstaxen- und Nächtigungsgesetz (K-ONTG) ermächtigt, für den Aufenthalt in ihrem Gebiet Ortstaxen zu erheben. Diese Ortstaxen dürfen in Kurorten auch als Kurtaxen bezeichnet werden und wird ihre Erhebung im 1. Abschnitt des K-ONTG geregelt und fließen der Gemeinde zu.Die Gemeinden sind
Paragraph eins, Kärntner Ortstaxen- und Nächtigungsgesetz , (K-ONTG) ermächtigt, für den Aufenthalt in ihrem Gebiet Ortstaxen zu erheben. Diese Ortstaxen dürfen in Kurorten auch als Kurtaxen bezeichnet werden und wird ihre Erhebung im 1. Abschnitt des K-ONTG geregelt und fließen der Gemeinde zu. Das Ziel der hier gegenständlichen ausschließlichen Landesabgabe „pauschalierte Nächtigungstaxe“ ist es, die dem Land Kärnten erwachsenen Kosten für die dem Fremdenverkehr dienenden Einrichtungen abzudecken. Die Gemeindeabgaben Zweitwohnsitzabgabe Ortstaxe und pauschalierte Ortstaxe verfolgen andere Ziele als die in casu gegenständliche Landesabgabe „pauschalierte Nächtigungstaxe“. Und während die Zweitwohnsitzabgabe und die pauschalierte Ortstaxe der Gebietskörperschaft Gemeinde zufließen, fließt die pauschalierte Nächtigungstaxe ausschließlich der Gebietskörperschaft Land zu. Da nun die Ziele der oben näher beschriebenen Abgaben und die Ziele der in casu vom Beschwerdeführer zu entrichten bezweifelten Abgabe „pauschalierte Nächtigungstaxe“ erläutert wurden, ist erkennbar, dass der Einwand, dass die Erhebung der in Rede stehenden Abgabe eine Mehrfachbesteuerung im Bereich der „Fremdenverkehrsabgabe“ sei, nicht dienlich ist, weil jede dieser Abgaben einerseits auf finanzverfassungsrechtlichen als auch einfachgesetzlichen Gesetzesgrundlagen fußt, andererseits diese voneinander abweichende Ziele verfolgen und überdies diese Abgaben nicht alle ein und derselben Gebietskörperschaften zufließen. Somit geht dieses Beschwerdevorbringen ins Leere. Eine öffentliche mündliche Verhandlung wurde weder beantragt noch von der zuständigen Richterin als erforderlich erachtet und konnte daher unterbleiben. Aufgrund der dargelegten Entscheidungsgründe war der Beschwerde kein Erfolg beschieden und spruchgemäß zu entscheiden. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art. 33 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd , Artikel 33, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2017:KLVwG.2599.2.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.