1 Bundesabgabenordnung – BAO, wird der Beschwerde
Paragraph 279, Absatz eins, Bundesabgabenordnung – BAO, wird der Beschwerde s t a t t g e g e b e n und der Spruch des Bescheides des Gemeindesvorstandes der Marktgemeinde xxx dahingehend geändert, dass der Berufung des xxx vom 21.01.2016 stattgegeben wird. Es ist sohin für das Objekt des xxx mit der Adresse xxx, für das Abgabenjahr 2015 keine Zweitwohnsitzabgabe zu begleichen. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: I.römisch eins. Sachverhalt: Mit Bescheid vom 16.12.2015, Zahl: xxx, wurde vom Bürgermeister der Marktgemeinde xxx als Abgabenbehörde I. Instanz dem Beschwerdeführer für sein Wohnhaus mit der Adresse xxx, eine Zweitwohnsitzabgabe für das Jahr 2015 vorgeschrieben.Mit Bescheid vom 16.12.2015, Zahl: xxx, wurde vom Bürgermeister der Marktgemeinde xxx als Abgabenbehörde römisch eins. Instanz dem Beschwerdeführer für sein Wohnhaus mit der Adresse xxx, eine Zweitwohnsitzabgabe für das Jahr 2015 vorgeschrieben. Mit Schreiben vom 21.01.2016 brachte der Beschwerdeführer gegen diesen Abgabenbescheid eine Berufung ein. Darin führt er aus, dass mitgeteilt werde, dass das Haus leer stehe. Als Wohnung im Sinne des Gesetzes würden Räume gelten die Wohnzwecken dienen. Es wären Fenster für das Objekt bestellt, allerdings diese erst einzubauen. Derzeit stehe es leer. Im Rahmen eines Ortsaugenscheines am 14.03.2016 stellte ein Mitarbeiter des Baudienstes der Verwaltungsgemeinschaft der Gemeinden des politischen Bezirks xxx fest, dass das Objekt xxx, bewohnbar sei. Die wesentlichen Voraussetzungen für die Bewohnbarkeit hätten besichtigt werden können. Mit Schreiben vom 11.05.2016 wurde diese Stellungnahme dem Beschwerdeführer zur Kenntnis übermittelt und brachte dieser daraufhin keine Stellungnahme ein. Mit nunmehr bekämpftem Bescheid vom 30.06.2016 wies der Gemeindevorstand der Marktgemeinde xxx die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet ab. Dagegen brachte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19.07.2016 eine Beschwerde ein und führt darin im Wesentlichen aus, dass die Feststellung, dass das Objekt xxx bewohnbar sei, bestritten werde. Ebenso wäre diese Feststellung unzureichend und zu ungenau. Die Behörde hätte es unterlassen, zur Erhebung des Sachverhalts weitere erforderliche Erhebungen durchzuführen. So sei von folgendem Sachverhalt auszugehen: Der Beschwerdeführer hätte seinen Hauptwohnsitz xxx. Dieser Hauptwohnsitz würde sich ca. 3 km vom Objekt xxx entfernt befinden. Der Beschwerdeführer hätte das Objekt xxx im Jahr 2003 von seiner Mutter geerbt. Danach wäre dieses Objekt bis zum Jahr 2014 vermietet gewesen. Das Objekt sei aufgrund seines stark sanierungsbedürftigen Zustandes in der Folge komplett geräumt worden und stehe de facto leer. Es wären die Fenster und die Böden zu erneuern. Es gäbe keine Warmwasseraufbereitung und würde ein großer finanzieller Aufwand bestehen, das Haus xxx in einen üblichen Standard zu versetzen. Der Beschwerdeführer hätte im Objekt xxx nie gewohnt, hätte dort keinen Haushalt geführt, nie genächtigt oder sich während des Tages aufgehalten. Folge man den Bestimmungen des Kärntner Zweitwohnsitzabgabengesetzes, so würden als Wohnungen eingerichtete, also für Wohnzwecke entsprechend ausgestattete Räumlichkeiten gelten, die vom Inhaber ohne wesentliche Veränderung zur Deckung eines, wenn auch nur zeitweiligen Wohnbedarfs verwendet werden können. Da das Objekt xxx zur Gänze leer stehen würde, also nicht eingerichtet sei, könne in diesem Fall auch nicht gewohnt werden. Diesbezüglich würden im bekämpften Bescheid keinerlei Feststellungen getroffen werden. Eine Zweitwohnsitzabgabe für leerstehende Gebäude sei nicht vorgesehen. Mit Vorlagebericht vom 27.09.2016 wurde der gegenständliche Abgabenakt dem erkennenden Landesverwaltungsgericht Kärnten vorgelegt. Mit Schreiben vom 04.10.2016 wurde der Beschwerdeführer ersucht, Beweise darüber vorzulegen, dass das gegenständliche Objekt im Jahr 2015 tatsächlich unbewohnbar war. Daraufhin langten mit Schreiben vom 17.10.2016 vier Bilder des Objektes xxx beim erkennenden Gericht ein, welche die Sanierungsbedürftigkeit des Objektes zeigen sollen. Um die Bewohnbarkeit konkreter zu überprüfen, wurde mit Schreiben vom 20.10.2016 ein hochbautechnischer Amtssachverständiger ersucht, das Objekt xxx zu begutachten und anher zu berichten, ob von einer Unbewohnbarkeit des Hauses gesprochen werden kann. Dieses Schreiben wurde auch dem Beschwerdeführer übermittelt mit dem Ersuchen, dem Amtssachverständigen Zutritt zum Objekt zu gewähren. Mit E-Mail vom 18.11.2016 wurde daraufhin vom hochbautechnischen Amtssachverständigen ein bautechnisches Gutachten übermittelt. Daraus ist zu entnehmen, dass er das Objekt nur von außen begutachten hat können, da der Beschwerdeführer nicht erreichbar gewesen sei. Die beiliegende Fotodokumentation zeigt, dass das Objekt xxx offensichtlich saniert wird. So weist die Außenfassade und das Dach eine Erneuerung auf. Das Objekt verfüge über einen Kamin, sei an das Trinkwassernetz und das Kanalnetz angeschlossen, ebenso an das Stromnetz. Sohin wird festgehalten, dass das Wohngebäude in xxx bautechnisch einen sehr guten Eindruck aufweist und sicher bewohnbar sei. Allerdings konnte von außen festgestellt werden, dass im Innenbereich das Erdgeschoß gerade renoviert werde (neuer Bodenbelag wird verlegt). Auch zeigen die beiden Lichtbilder des Innenbereiches leere Räumlichkeiten. Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme und zum Parteiengehör übermittelt. Dieser brachte daraufhin mit Schreiben vom 29.11. vor, dass das Gutachten des Bausachverständigen richtig sei, zumal er sein Objekt saniere. Er legt weitere Bilder bei die beweisen, dass das gesamte Gebäude derzeit leer steht. Es sei daher für Wohnzwecke nicht geeignet. II.römisch zwei. Festhaltungen und Beweiswürdigung: Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Wohnhauses mit der Adresse xxx. Der Beschwerdeführer hat seinen Hauptwohnsitz mit der Adresse xxx, welcher ca. 3 km vom Objekt xxx entfernt liegt. Das Objekt xxx stellt grundsätzlich ein Wohnhaus dar. Es kann jedoch aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers und der vorgelegten Bilder vom erkennenden Landesverwaltungsgericht Kärnten festgestellt werden, dass im Jahr 2015 das Objekt xxx nicht Wohnzwecken gedient hat, zumal dieses leer stand und erst eine Sanierung in Angriff genommen wurde. Die vorliegenden Bilder belegen, dass das Haus außen bereits einen guten Sanierungszustand aufweist, innen bereits neue Böden verlegt werden, allerdings jedoch weder Einrichtungsgegenstände noch Türen im Innenbereich vorhanden sind. Das Objekt stand somit im Abgabenjahr 2015 leer. Die gegenständlichen Festhaltungen gründen sich auf den schlüssigen Akteninhalt und die vorgelegten Beweise. III.römisch drei. Rechtslage: § 1 des Kärntner Zweitwohnsitzabgabegesetzes – K-ZWAG normiert, dass die Gemeinden das Landes Kärnten ermächtigt werden, durch Verordnung des Gemeinderates eine Abgabe von Zweitwohnsitzen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes auszuschreiben.Paragraph eins, des Kärntner Zweitwohnsitzabgabegesetzes – K-ZWAG normiert, dass die Gemeinden das Landes Kärnten ermächtigt werden, durch Verordnung des Gemeinderates eine Abgabe von Zweitwohnsitzen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes auszuschreiben. § 2 Abs. 1 K-ZWAG führt aus, dass als Zweitwohnsitz im Sinne dieses Gesetzes jeder Wohnsitz gilt, der nicht als Hauptwohnsitz verwendet wird. Paragraph 2, Absatz eins, K-ZWAG führt aus, dass als Zweitwohnsitz im Sinne dieses Gesetzes jeder Wohnsitz gilt, der nicht als Hauptwohnsitz verwendet wird. Der Hauptwohnsitz einer Person ist
Abs. 2 dort begründet, wo sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absichten niedergelassen hat, hier den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu schaffen. Trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen einer Person auf mehrere Wohnsitze zu, so hat sie jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem sie das überwiegende Naheverhältnis hat. Der Hauptwohnsitz einer Person ist
Absatz 2, dort begründet, wo sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absichten niedergelassen hat, hier den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu schaffen. Trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen einer Person auf mehrere Wohnsitze zu, so hat sie jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem sie das überwiegende Naheverhältnis hat. Ein Wohnsitz einer Person ist nach Abs. 3 dort begründet, wo sie eine Wohnung inne hat unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass sie die Wohnung beibehalten und benützen wird (§ 26 Abs. 1 BAO).Ein Wohnsitz einer Person ist nach Absatz 3, dort begründet, wo sie eine Wohnung inne hat unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass sie die Wohnung beibehalten und benützen wird (Paragraph 26, Absatz eins, BAO).
Abs. 4 leg. cit. gelten als Wohnungen eingerichtete, also für Wohnzwecke entsprechend ausgestattete Räumlichkeiten, die vom Inhaber ohne wesentliche Veränderung zur Deckung eines, wenn auch nur zeitweiligen Wohnbedarfs verwendet werden können.
Absatz 4, leg. cit. gelten als Wohnungen eingerichtete, also für Wohnzwecke entsprechend ausgestattete Räumlichkeiten, die vom Inhaber ohne wesentliche Veränderung zur Deckung eines, wenn auch nur zeitweiligen Wohnbedarfs verwendet werden können. § 4 Abs. 1 K-ZWAG normiert, dass Abgabenschuldner der Eigentümer der Wohnung ist, der diese selbst als Zweitwohnsitz verwenden kann oder sie einem Dritten zu diesem Zweck unentgeltlich überlässt. Miteigentümer schulden die Abgabe zu ungeteilten Hand; dies gilt nicht, wenn mit dem Miteigentumsanteil das dingliche Recht auf ausschließliche Nutzung einer Wohnung (Wohnungseigentum) verbunden ist.Paragraph 4, Absatz eins, K-ZWAG normiert, dass Abgabenschuldner der Eigentümer der Wohnung ist, der diese selbst als Zweitwohnsitz verwenden kann oder sie einem Dritten zu diesem Zweck unentgeltlich überlässt. Miteigentümer schulden die Abgabe zu ungeteilten Hand; dies gilt nicht, wenn mit dem Miteigentumsanteil das dingliche Recht auf ausschließliche Nutzung einer Wohnung (Wohnungseigentum) verbunden ist. Nach § 5 Abs. 1 K-ZWAG dauert der Abgabenzeitraum vom 1. Jänner bis zum 31. Dezember des Kalenderjahres. Nach Paragraph 5, Absatz eins, K-ZWAG dauert der Abgabenzeitraum vom 1. Jänner bis zum 31. Dezember des Kalenderjahres.
1 leg. cit. ist die Abgabe jeweils am
Paragraph 6, Absatz eins, leg. cit. ist die Abgabe jeweils am
1 BAO unterliegt das Recht, eine Abgabe festzusetzen, nach Maßgabe nachstehender Bestimmungen der Verjährung.
Paragraph 207, Absatz eins, BAO unterliegt das Recht, eine Abgabe festzusetzen, nach Maßgabe nachstehender Bestimmungen der Verjährung. Nach § 207 Abs. 2 BAO beträgt die Verjährungsfrist für die Zweitwohnsitzabgabe 5 Jahre, die Verjährungsfrist beginnt
1 lit. a) mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist.Nach Paragraph 207, Absatz 2, BAO beträgt die Verjährungsfrist für die Zweitwohnsitzabgabe 5 Jahre, die Verjährungsfrist beginnt
Paragraph 208, Absatz eins, Litera a,) mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist. Werden innerhalb der Verjährungsfrist (§ 207) nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen (§ 77) von der Abgabenbehörde unternommen, so verlängert sich die Verjährungsfrist um ein Jahr. Die Verjährungsfrist verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn solche Amtshandlungen in einem Jahr unternommen werden, bis zu dessen Ablauf die Verjährungsfrist verlängert ist (§ 209 Abs. 1 BAO). Einer Abgabenfestsetzung, die in einer Beschwerdevorentscheidung oder in einem Erkenntnis zu erfolgen hat, steht der Eintritt der Verjährung nicht entgegen (§ 209a Abs. 1 BAO).Werden innerhalb der Verjährungsfrist (Paragraph 207,) nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen (Paragraph 77,) von der Abgabenbehörde unternommen, so verlängert sich die Verjährungsfrist um ein Jahr. Die Verjährungsfrist verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn solche Amtshandlungen in einem Jahr unternommen werden, bis zu dessen Ablauf die Verjährungsfrist verlängert ist (Paragraph 209, Absatz eins, BAO). Einer Abgabenfestsetzung, die in einer Beschwerdevorentscheidung oder in einem Erkenntnis zu erfolgen hat, steht der Eintritt der Verjährung nicht entgegen (Paragraph 209 a, Absatz eins, BAO).
BAO sind gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen haben, Beschwerden (Bescheidbeschwerden) an die Verwaltungsgerichte zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nichts anderes bestimmt ist.
Paragraph 243, BAO sind gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen haben, Beschwerden (Bescheidbeschwerden) an die Verwaltungsgerichte zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nichts anderes bestimmt ist.
1 BAO hat das Verwaltungsgericht, außer in den Fällen des § 278, immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch, als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
Paragraph 279, Absatz eins, BAO hat das Verwaltungsgericht, außer in den Fällen des , Paragraph 278,, immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch, als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen. IV.römisch vier. Erwägungen und Ergebnis: Grundsätzlich ist vorweg darauf hinzuweisen, dass Abgaben (Beiträge, Gebühren, Steuern) nur vorbehaltlich einer gesetzlichen Grundlage erhoben werden dürfen, sodass jede Abgabenvorschreibung eines gesetzlichen Tatbestandes bedarf. In der gegenständlichen Abgabenangelegenheit ist als Rechts- bzw. Entscheidungsgrundlage das Kärntner Zweitwohnsitzabgabegesetz in Verbindung mit der Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde xxx vom 03.07.2014, Zahl: xxx, anzuwenden. Dabei ist festzuhalten, dass die Zweitwohnsitzabgabe eine sogenannte Selbstbemessungsabgabe im Sinne des § 201 Abs. 1 BAO darstellt und der Abgabenpflichtige prinzipiell die Selbstberechnung der Abgabe, sowie deren Abführung an die Gemeinde durchzuführen hat. Unterlässt der Abgabenpflichtige dies, so ist die Abgabenbehörde ermächtigt nach § 201 Abs. 1 BAO von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid vorzuschreiben. Dabei ist festzuhalten, dass die Zweitwohnsitzabgabe eine sogenannte Selbstbemessungsabgabe im Sinne des Paragraph 201, Absatz eins, BAO darstellt und der Abgabenpflichtige prinzipiell die Selbstberechnung der Abgabe, sowie deren Abführung an die Gemeinde durchzuführen hat. Unterlässt der Abgabenpflichtige dies, so ist die Abgabenbehörde ermächtigt nach Paragraph 201, Absatz eins, BAO von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid vorzuschreiben. Im vorliegenden Fall wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx als Abgabenbehörde I. Instanz vom 16.12.2015 eine Zweitwohnsitzabgabe für sein Wohnhaus mit der Adresse xxx, vorgeschrieben. Es ist unbestritten, dass dieses Objekt im Eigentum des Beschwerdeführers steht.Im vorliegenden Fall wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx als Abgabenbehörde römisch eins. Instanz vom 16.12.2015 eine Zweitwohnsitzabgabe für sein Wohnhaus mit der Adresse xxx, vorgeschrieben. Es ist unbestritten, dass dieses Objekt im Eigentum des Beschwerdeführers steht.
1 K-ZWAG gilt jeder Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes als Zweitwohnsitz, der nicht als Hauptwohnsitz verwendet wird. Daher würde grundsätzlich das Wohnhaus mit der Adresse xxx des Beschwerdeführers aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer mit der Adresse xxx, als Hauptwohnsitz gemeldet ist, als Zweitwohnsitz des Beschwerdeführers gelten.
Paragraph 2, Absatz eins, K-ZWAG gilt jeder Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes als Zweitwohnsitz, der nicht als Hauptwohnsitz verwendet wird. Daher würde grundsätzlich das Wohnhaus mit der Adresse xxx des Beschwerdeführers aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer mit der Adresse xxx, als Hauptwohnsitz gemeldet ist, als Zweitwohnsitz des Beschwerdeführers gelten. Allerdings normiert § 2 Abs. 4 K-ZWAG, dass als Wohnungen eingerichtete, also für Wohnzwecke entsprechend ausgestattete Räumlichkeiten, die vom Inhaber ohne wesentliche Veränderung zur Deckung eines, wenn auch nur zeitweiligen Wohnbedarfs verwendet werden können, gelten.Allerdings normiert Paragraph 2, Absatz 4, K-ZWAG, dass als Wohnungen eingerichtete, also für Wohnzwecke entsprechend ausgestattete Räumlichkeiten, die vom Inhaber ohne wesentliche Veränderung zur Deckung eines, wenn auch nur zeitweiligen Wohnbedarfs verwendet werden können, gelten. Im hier gegenständlichen Fall konnte der Beschwerdeführer jedoch nachweisen, dass sein Objekt mit der Adresse xxx im gegenständlichen Abgabenjahr 2015 leer stand, sohin nicht ohne wesentliche Veränderung für einen etwaigen Wohnbedarf hätte genützt werden können. Es sind somit die Tatbestandsvoraussetzungen des § 2 Abs. 4 K-ZWAG für das Abgabenjahr 2015 nicht erfüllt.Im hier gegenständlichen Fall konnte der Beschwerdeführer jedoch nachweisen, dass sein Objekt mit der Adresse xxx im gegenständlichen Abgabenjahr 2015 leer stand, sohin nicht ohne wesentliche Veränderung für einen etwaigen Wohnbedarf hätte genützt werden können. Es sind somit die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 2, Absatz 4, K-ZWAG für das Abgabenjahr 2015 nicht erfüllt. Es ist offensichtlich, dass der Beschwerdeführer das Objekt mit der Adresse xxx derzeit gerade sanieren lässt. Dies belegen sowohl die Bilder des hochbautechnischen Amtssachverständigen von außen, als auch die vom Beschwerdeführer selbst vorgelegten Bildnachweise. Faktum ist jedoch, dass das Objekt innen komplett leer geräumt ist. Da somit die Voraussetzung für die Vorschreibung der Zweitwohnsitzabgabe für das Jahr 2015 nicht vorlag, war spruchgemäß zu entscheiden. Es wird jedoch auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass, sollte das Objekt xxx wiederum eingerichtet sein, dies vom Beschwerdeführer an die Abgabenbehörde I. Instanz zu melden sein wird. Es wird ausdrücklich festgehalten, dass die Kärntner Zweitwohnsitzabgabe grundsätzlich eine Selbstbemessungsabgabe ist. Es liegt daher im Verantwortungsbereich des Beschwerdeführers, bei Fertigstellung der Renovierung die entsprechende Zweitwohnsitzabgabe selbst zu bemessen und der Behörde bekanntzugeben. Es wird jedoch auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass, sollte das Objekt xxx wiederum eingerichtet sein, dies vom Beschwerdeführer an die Abgabenbehörde römisch eins. Instanz zu melden sein wird. Es wird ausdrücklich festgehalten, dass die Kärntner Zweitwohnsitzabgabe grundsätzlich eine Selbstbemessungsabgabe ist. Es liegt daher im Verantwortungsbereich des Beschwerdeführers, bei Fertigstellung der Renovierung die entsprechende Zweitwohnsitzabgabe selbst zu bemessen und der Behörde bekanntzugeben. V.römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2017:KLVwG.2070.9.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.