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§ 279§ 25a§ 1Art 136§ 167§ 253§ 4§ 3Art 6RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum18.01.2017 GeschäftszahlKLVwG-105/2/2017 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx, über die Beschwe
§ 279Abs. 1 Bundesabgabenordnung – BAO wird die Beschwerde als unbegründet
Gemäß Paragraph 279, Absatz eins, Bundesabgabenordnung – BAO wird die Beschwerde als unbegründet a b g e w i e s e n . II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt: Mit Vorschreibung für die Zweitwohnsitzabgabe, die pauschalierte Ortstaxe und die pauschalierte Nächtigungstaxe für das Abgabenjahr 2015 vom 18.11.2015 wurde dem Beschwerdeführer neben der Zweitwohnsitzabgabe und der pauschalierten Nächtigungstaxe auch die pauschalierte Ortstaxe für sein Zweitwohnsitzobjekt mit der Adresse xxx, vorgeschrieben. Mit Schreiben vom 17.02.2016 führte daraufhin der Beschwerdeführer aus, dass er die Zweitwohnsitzabgabe zur Anweisung gebracht hätte. Für die Vorschreibung einer Nächtigungstaxe sowie einer Ortstaxe würde keinerlei Rechtsgrundlage bestehen. Die diesbezüglich geltend gemachten Beträge würden seinerseits sohin ausdrücklich bestritten werden. Sollte die Abgabenbehörde anderer Meinung sein, ersuche er um Bescheidausfertigung mit einer entsprechenden Begründung. Mit Abgabenbescheid vom 23.02.2016, Zahl: 920-9 und 929-2/2016, wurden dem Beschwerdeführer sowohl die pauschalierte Ortstaxe als auch die pauschalierte Nächtigungstaxe für das Abgabenjahr 2015 für sein Wohnhaus mit der Adresse xxx, vorgeschrieben. Hinsichtlich der pauschalierten Ortstaxe wird in diesem Bescheid festgehalten, dass
§ 1
des Kärntner Orts- und Nächtigungstaxengesetzes Gemeinden ermächtigt sind, für den Aufenthalt in ihrem Gebiet Ortstaxen zu erheben. Zur Entrichtung der Abgabe in Form einer jährlichen Pauschale sind alle Eigentümer von Ferienwohnungen und Mieter von Stellflächen dauernd abgestellter Wohnwägen verpflichtet, unabhängig davon, ob der Eigentümer oder Mieter im Gemeindegebiet einen Hauptwohnsitz hat. Das Ausmaß der Ortstaxe sei durch Verordnung des Gemeinderates festzusetzen.
Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde xxx vom
- Juli 2012, Zl. 920-9/2012, würde diese im Gemeindegebiet xxx, im Ortsteil xxx € 0,58, sowie im restlichen Gemeindegebiet € 0,44 betragen. Die Höhe der von Eigentümern von Ferienwohnungen zu entrichtenden pauschalierten Ortstaxe würde sich aus der Vervielfachung der im Gemeindegebiet jeweils im Jahresdurchschnitt zu entrichtenden Abgabe mit einer durchschnittlichen Nächtigungszahl ergeben. Diese betrage bei einer Wohnnutzfläche der Ferienwohnung bis zu 60 m2 100, von mehr als 60 m2 bis 100 m2 150 und von mehr als 100 m2
- Die pauschalierte Ortstaxe sei jeweils am
- Dezember fällig und hätte der Eigentümer einer Ferienwohnung die jeweils am
- Dezember fällige Abgabenschuld bis zu
- Dezember an die Gemeindekasse abzuführen. Hinsichtlich der pauschalierten Ortstaxe wird in diesem Bescheid festgehalten, dass
Paragraph eins, des Kärntner Orts- und Nächtigungstaxengesetzes Gemeinden ermächtigt sind, für den Aufenthalt in ihrem Gebiet Ortstaxen zu erheben. Zur Entrichtung der Abgabe in Form einer jährlichen Pauschale sind alle Eigentümer von Ferienwohnungen und Mieter von Stellflächen dauernd abgestellter Wohnwägen verpflichtet, unabhängig davon, ob der Eigentümer oder Mieter im Gemeindegebiet einen Hauptwohnsitz hat. Das Ausmaß der Ortstaxe sei durch Verordnung des Gemeinderates festzusetzen.
Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde xxx vom
- Juli 2012, Zl. 920-9/2012, würde diese im Gemeindegebiet xxx, im Ortsteil xxx € 0,58, sowie im restlichen Gemeindegebiet € 0,44 betragen. Die Höhe der von Eigentümern von Ferienwohnungen zu entrichtenden pauschalierten Ortstaxe würde sich aus der Vervielfachung der im Gemeindegebiet jeweils im Jahresdurchschnitt zu entrichtenden Abgabe mit einer durchschnittlichen Nächtigungszahl ergeben. Diese betrage bei einer Wohnnutzfläche der Ferienwohnung bis zu 60 m2 100, von mehr als 60 m2 bis 100 m2 150 und von mehr als 100 m2
- Die pauschalierte Ortstaxe sei jeweils am
- Dezember fällig und hätte der Eigentümer einer Ferienwohnung die jeweils am
- Dezember fällige Abgabenschuld bis zu
- Dezember an die Gemeindekasse abzuführen. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 07.04.2016 eine Berufung ein. Darin führt er Folgendes aus: „Ich erhebe in der außen bezeichneten Verwaltungssache gegen den Abgabenbescheid der Gemeinde xxx vom 23.02.2016, hinterlegt am 09.03.2016, binnen offener Frist nachstehende BERUFUNG, an den Gemeindevorstand dar Gemeinde xxx. Der bezeichnete Bescheid wird seinem gesamten Inhalt und Umfang nach wegen Rechtswidrigkeit bekämpft und beantrage ich die Aufhebung desselben. Die Behörde begründet die Rechtmäßigkeit des bezeichneten Bescheides mit der Zitierung der umseits bezeichneten Gesetzestexte. Mir wurde mit Vorschreibung vom 16.12.2015 neben der Zweitwohnsitzabgabe in Höhe von € 240,00 eine pauschalierte Nächtigungstaxe in Höhe von € 50,00 sowie eine pauschalierte Ortstaxe in Höhe von € 58,00 vorgeschrieben. Die gleichzeitige Vorschreibung der Nächtigungstaxe und der Ortstaxe mit der Zweitwohnsitzabgabe ist im Hinblick auf den vorliegenden Sachverhalt rechtswidrig. Diese beiden Abgaben sind als Fremdenverkehrsabgaben zu qualifizieren. Eine Fremdenverkehrsabgabe wird jedoch dadurch definiert, dass dem Abgabepflichtigen hieraus unmittelbar oder mittelbar wirtschaftliche Vorteile erwachsen. Dieser Umstand liegt nicht vor, zumal mein Objekt ausschließlich von mir und Familienmitgliedern genutzt wird. Einkünfte werden hieraus nicht erzielt. Daraus ergibt sich, dass die Voraussetzung für die Einhebung dieser Abgaben nicht vorliegt. Laut ständiger Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist eine klare Abtrennung zwischen Zweitwohnsitzabgabe und Fremdenverkehrsabgabe vorzunehmen. Die Fremdenverkehrsabgabe besteuert ausschließlich den Nutzen aus dem Fremdenverkehr oder aus Fremdenverkehrseinrichtungen. Obwohl aus Sicht des Verfassungsgerichtshofes grundsätzlich keine Bedenken dahingehend bestehen, dass Fremdenverkehrsabgaben auch neben der Zweitwohnsitzabgabe eingehoben werden können, ist diesbezüglich jedoch zu berücksichtigen, dass die Fremdenverkehrsabgabe auf einen anderen Tatbestand (Nächtigung, wirtschaftlicher Nutzen, etc.) abstellt, die Zweitwohnsitzabgabe jedoch eine Aufwandsbesteuerung darstellt. Daraus folgt, dass bei Festsetzung der Abgaben zu berücksichtigen ist, inwieweit bereits Abgaben für den jeweils anderen Tatbestand geleistet wurden, und ob die Einhebung der Fremdenverkehrsabgabe durch einen tatsächlichen wirtschaftlichen Nutzen überhaupt gerechtfertigt ist. Aus Obigem stelle ich sohin nachstehenden ANTRAG: Der Gemeindevorstand der Gemeinde xxx als Abgabenbehörde zweiter Instanz möge den angefochtenen Bescheid vom 23.02.2016, Zahl: 920-9 u. 929-2/2016 aufheben und von der Vorschreibung der Orts- und Nächtigungstaxe absehen.“ Mit nunmehr bekämpftem Bescheid der belangten Behörde vom
- September 2016, Zahl: 920-9/2016, wurde die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen. In der Begründung dieses Bescheides wird nach Auflistung der für die Ortstaxe geltenden Rechtsvorschriften und der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde xxx vom
- Juni 2012 im Wesentlichen festgehalten, dass die Abgabenbehörde die Einhebung der pauschalierten Ortstaxe neben der pauschalierten Nächtigungstaxe und der Zweitwohnsitzabgabe laut geltender Abgabenvorschriften einheben dürfe. Es wäre diese Vorschreibung nicht rechtswidrig. Entgegen den Ausführungen des Berufungswerbers wären die pauschalierte Nächtigungstaxe und die pauschalierte Ortstaxe nicht als Fremdenverkehrsabgabe (richtig: Tourismusabgabe) zu sehen, sondern würden einen eigenen Abgabengegenstand für die eigenen Nächtigungen darstellen. Auch sei es für die Abgabenbehörde unerheblich, ob dem Abgabenpflichtigen durch die Nutzung einer Ferienwohnung unmittelbar oder mittelbar wirtschaftliche Vorteile erwachsen. Mit Schreiben vom 11.10.2016 brachte der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid der belangten Behörde das Rechtsmittel der Beschwerde an das erkennende Landesverwaltungsgericht Kärnten ein. Darin führt er Folgendes aus: „Beschwerde Der gegenständliche Bescheid der Gemeinde xxx vom 13.09.2016 wird seinem gesamten Inhalt nach angefochten. Im Einzelnen wird hiezu ausgeführt wie folgt: Mit dem gegenständlichen Bescheid vom 13.09.2016, wurde meine Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 23.02.2016 bezüglich der pauschalierten Ortstaxe 2015 als unbegründet abgewiesen. In der knapp gehaltenen rechtlichen Beurteilung führt die Gemeinde G!xxx aus, dass die erfolgte Vorschreibung der pauschalierten Ortstaxe für das Jahr 2015, betreffend das Ferienhaus xxx. im Betrag von € 58,00 in den Bestimmungen des Kärntner Orts- und Nächtigungstaxengesetzes 1970 in Verbindung mit der Forderung des Gemeinderates der Gemeinde xxx vom 29.06.2012 ihre Deckung findet. Weiters wird noch ausgeführt, dass die Abgabe von mir in den Jahren davor ordnungsgemäß und meist rechtzeitig geleistet wurde. Unstrittig ist, dass mir seitens der Gemeinde xxx neben der Zweitwohnsitzabgabe eine pauschalierte Ortstaxe sowie eine pauschalierte Nächtigungstaxe vorgeschrieben wurde. Die Zweitwohnsitzabgabe entsprechend dem Kärntner Zweitwohnsitzabgabegesetz (K-ZWAG), LGBI Nr. 84/2005, wurde von mir entrichtet, wobei § 1 des Kärntner Zweitwohnsitzabgabegesetzes vorsieht, dass nur Gemeinden des Landes ermächtigt sind, durch Verordnungen des Gemeinderates eine Abgabe von Zweitwohnsitzen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes auszuschreiben. § 2 Abs. 1 K-NVAG führt aus, dass als Zweitwohnsitz im Sinne dieses Gesetzes jeder Wohnsitz gilt, der nicht als Hauptwohnsitz verwendet wird. Es wurde auch in diesem Zusammenhang von meiner Seite die Vorschreibung der Zweitwohnsitzabgabe zu keinem Zeitpunkt bemängelt. Unstrittig ist, dass mir seitens der Gemeinde xxx neben der Zweitwohnsitzabgabe eine pauschalierte Ortstaxe sowie eine pauschalierte Nächtigungstaxe vorgeschrieben wurde. Die Zweitwohnsitzabgabe entsprechend dem Kärntner Zweitwohnsitzabgabegesetz (K-ZWAG), LGBI Nr. 84 aus 2005,, wurde von mir entrichtet, wobei Paragraph eins, des Kärntner Zweitwohnsitzabgabegesetzes vorsieht, dass nur Gemeinden des Landes ermächtigt sind, durch Verordnungen des Gemeinderates eine Abgabe von Zweitwohnsitzen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes auszuschreiben. Paragraph 2, Absatz eins, K-NVAG führt aus, dass als Zweitwohnsitz im Sinne dieses Gesetzes jeder Wohnsitz gilt, der nicht als Hauptwohnsitz verwendet wird. Es wurde auch in diesem Zusammenhang von meiner Seite die Vorschreibung der Zweitwohnsitzabgabe zu keinem Zeitpunkt bemängelt. Wie meiner Berufung vom 07.04.2016 zu entnehmen ist, beschränkt sich meine Berufung darauf, dass es nicht zulässig ist, dass die Abgabenbehörde für das Objekt xxx eine Zweitwohnsitzabgabe, eine pauschalierte Ortstaxe sowie eine pauschalierte Nächtigungstaxe vorschreibt. Unstrittig ist, dass es sich bei der pauschalierten Ortstaxe um eine Gemeindeabgabe und bei der pauschalierten Nächtigungstaxe um eine Landesabgabe handelt, das heißt, dass alle Erträge aus der pauschalierten Nächtigungstaxe dem Land Kärnten zufließen. Die Zweitwohnsitzabgabe ist gern. § 7 Abs. 3 F-VG in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Ziff. 3 FAG eine Gemeindeabgabe aufgrund freiem Beschlussrechtes. Die Ermächtigung zur Einhebung von Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und Gemeindeanlagen, welche zum Zwecke der öffentlichen Die Zweitwohnsitzabgabe ist gern. Paragraph 7, Absatz 3, F-VG in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins, Ziff. 3 FAG eine Gemeindeabgabe aufgrund freiem Beschlussrechtes. Die Ermächtigung zur Einhebung von Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und Gemeindeanlagen, welche zum Zwecke der öffentlichen Verwaltung unterhalten werden, ist im § 15 Abs. 3 Ziff. 4 FAG enthalten. Die Zweitwohnsitzabgabe zielt darauf ab, den Gemeinden, welchen durch Zweitwohnsitze Kosten entstehen können, die jedoch nicht durch Benützungsgebühren abgedeckt werden können und welche keine Einnahmen der Gemeinden aus Ertragsanteilen aus gemeinschaftlichen Bundesabgaben gegenüberstehen, eine Abgeltung für den zusätzlichen Verwaltungsaufwand, der durch Zweitwohnsitze entsteht, zu ermöglichen. Verwaltung unterhalten werden, ist im Paragraph 15, Absatz 3, Ziff. 4 FAG enthalten. Die Zweitwohnsitzabgabe zielt darauf ab, den Gemeinden, welchen durch Zweitwohnsitze Kosten entstehen können, die jedoch nicht durch Benützungsgebühren abgedeckt werden können und welche keine Einnahmen der Gemeinden aus Ertragsanteilen aus gemeinschaftlichen Bundesabgaben gegenüberstehen, eine Abgeltung für den zusätzlichen Verwaltungsaufwand, der durch Zweitwohnsitze entsteht, zu ermöglichen. Die Zweitwohnsitzabgabe ist aus finanzrechtlicher Sicht eine Aufwandsteuer, welche das Ziel verfolgt, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu erfassen (VFGH 20.06.2009, Sig. 18.792). Wenngleich die Ziele der Zweitwohnsitzabgabe, der pauschalierten Ortstaxe sowie der pauschalierten Nächtigungstaxe jeweils andere sind, ist die Argumentation, dass die oben genannten Abgaben nicht nebeneinander eingehoben werden dürfen, daher sehr wohl zielführend. Dies auch im Hinblick darauf, dass die zuvor genannten Abgaben unterschiedlichen Gebietskörperschaften zufließen. Das gegenständliche Objekt, xxx, wird von mir in keinster Weise gewerblich genutzt. Das heißt, das gegenständliche Anwesen wird weder verpachtet, vermietet noch touristisch genutzt, sodass das Ziel der Gemeindeabgabe "pauschalierte Ortstaxe", nämlich der Gemeinde erwachsende Kosten für die dem Fremdenverkehr dienenden Einrichtungen abzudecken, gegenständlichen falls auch in keinster Weise erfüllt ist. Wie bereits zuvor angeführt, ist das Ziel der Gemeindeabgabe "pauschalierte Ortstaxe" sowie der Landesabgabe "pauschalierte Nächtigungstaxe" die der Gemeinde beziehungsweise dem Land Kärnten erwachsenden Kosten für die dem Fremdenverkehr dienenden Einrichtungen abzudecken. Hier sei am Rande erwähnt, dass die Infrastruktur auf der xxx in den letzten Jahren derart vernachlässigt wurde, dass sich diesbezüglich konkret die Frage stellt, welche dem Fremdenverkehr dienenden Einrichtungen im Bereich der xxx vorhanden sind. Gegenwärtig gibt es keine einzige Einrichtung, welche dem Fremdenverkehr dienlich ist. Konkret nicht einmal ein Lebensmittelgeschäft im gesamten Bereich der xxx. Parallel hierzu seien die Bestimmungen des Steiermärkischen Nächtigungs- und Ferienwohnungsabgabengesetzes als Vergleich heranzuziehen, wo eindeutig festgelegt wurde, dass gem. § 2 NFWAG 1980 für eine Unterkunft sowohl eine Nächtigungsabgabe als auch eine Ferienwohnungsabgabe anfallen kann; nicht jedoch gleichzeitig, sondern schließt die Abfuhr einer Nächtigungsabgabe für einen bestimmten Zeitraum im Vorschreibungsjahr die Leistung einer Ferienwohnungsabgabe für diesen Zeitraum aus. Konkret reduziert sich für jene Tage, für welche eine Nächtigungsabgabe an die Gemeinde abgeführt worden ist, in genau diesem Ausmaß der Abgabenbetrag für die Ferienwohnung. Parallel hierzu seien die Bestimmungen des Steiermärkischen Nächtigungs- und Ferienwohnungsabgabengesetzes als Vergleich heranzuziehen, wo eindeutig festgelegt wurde, dass gem. Paragraph 2, NFWAG 1980 für eine Unterkunft sowohl eine Nächtigungsabgabe als auch eine Ferienwohnungsabgabe anfallen kann; nicht jedoch gleichzeitig, sondern schließt die Abfuhr einer Nächtigungsabgabe für einen bestimmten Zeitraum im Vorschreibungsjahr die Leistung einer Ferienwohnungsabgabe für diesen Zeitraum aus. Konkret reduziert sich für jene Tage, für welche eine Nächtigungsabgabe an die Gemeinde abgeführt worden ist, in genau diesem Ausmaß der Abgabenbetrag für die Ferienwohnung. Im gegenständlichen Fall erfolgte daher die Vorschreibung der pauschalierten Ortstaxe sowie der pauschalierten Nächtigungstaxe zu Unrecht, zumal von meiner Seite die Zweitwohnsitzabgabe an die Abgabenbehörde geleistet wurde. Somit ist es nicht zulässig, dass die Abgabenbehörde für das Objekt xxx sowohl eine Zweitwohnsitzabgabe als auch zusätzlich eine pauschalierte Ortstaxe sowie eine pauschalierte Nächtigungstaxe vorgeschrieben hat. Richtigerweise hätte die belangte Behörde daher die pauschalierte Ortstaxe sowie die pauschalierte Nächtigungstaxe nicht zur Vorschreibung bringen dürfen.“ Mit Vorlagebericht vom 09.01.2017 wurde der gegenständliche Abgabenakt dem erkennenden Landesverwaltungsgericht Kärnten vorgelegt. II. Feststellungen und Beweiswürdigung:römisch zwei. Feststellungen und Beweiswürdigung: Der Beschwerdeführer ist Eigentümer einer Ferienwohnung mit der Adresse xxx. Diese Ferienwohnung weist eine Größe von 43,17 m² auf. Der Beschwerdeführer ist in Klagenfurt am Wörthersee mit seinem Hauptwohnsitz gemeldet und verwendet das Objekt in der Gemeinde xxx als Zweitwohnsitz. Die getätigten Feststellungen ergeben sich aus dem schlüssigen Akteninhalt. III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage: Es sind auf das gegenständliche Verfahren
Art 136Abs. 3 B-VG und § 17 Vw
GVG die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO) anzuwenden und lauten die maßgeblichen Bestimmungen der BAO wie folgt: Es sind auf das gegenständliche Verfahren
Artikel 136, Absatz 3, B-VG und Paragraph 17, Vw
GVG die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO) anzuwenden und lauten die maßgeblichen Bestimmungen der BAO wie folgt: § 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. § 54 VwGVG gilt jedoch sinngemäß für das Verfahren der Verwaltungsgerichte der Länder.Paragraph 2 a, Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. Paragraph 54, VwGVG gilt jedoch sinngemäß für das Verfahren der Verwaltungsgerichte der Länder. Entstehung des Abgabenanspruches. § 4.
(1)Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.Paragraph 4,
(1)Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. […]
(3)In Abgabenvorschriften enthaltene Bestimmungen über den Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches (der Steuerschuld) bleiben unberührt.
(4)Der Zeitpunkt der Festsetzung und der Fälligkeit einer Abgabe ist ohne Einfluss auf die Entstehung des Abgabenanspruches. Allgemeine Bestimmungen über die Erhebung der Abgaben. Grundsätzliche Anordnungen. § 114.
(1)Die Abgabenbehörden haben darauf zu achten, dass alle Abgabepflichtigen nach den Abgabenvorschriften erfasst und gleichmäßig behandelt werden, sowie darüber zu wachen, dass Abgabeneinnahmen nicht zu Unrecht verkürzt werden. Sie haben alles, was für die Bemessung der Abgaben wichtig ist, sorgfältig zu erheben und die Nachrichten darüber zu sammeln, fortlaufend zu ergänzen und auszutauschen.Paragraph 114,
(1)Die Abgabenbehörden haben darauf zu achten, dass alle Abgabepflichtigen nach den Abgabenvorschriften erfasst und gleichmäßig behandelt werden, sowie darüber zu wachen, dass Abgabeneinnahmen nicht zu Unrecht verkürzt werden. Sie haben alles, was für die Bemessung der Abgaben wichtig ist, sorgfältig zu erheben und die Nachrichten darüber zu sammeln, fortlaufend zu ergänzen und auszutauschen.
(2)Hiefür darf eine elektronische Dokumentation angelegt werden (Dokumentationsregister). Diese Dokumentation hat insbesondere Daten betreffend die Identität des Abgabepflichtigen und die Klassifizierung seiner Tätigkeit zu umfassen.
(3)Die Abgabenbehörde kann Anbringen und andere das Verfahren betreffende Unterlagen mit automationsunterstützter Datenverarbeitung erfassen. Diese Erfassung beeinträchtigt nicht die Beweiskraft, wenn sichergestellt ist, dass die so erfassten Unterlagen nachträglich nicht unbemerkbar verändert werden können. Beweisaufnahme. § 183.
(1)Beweise sind von Amts wegen oder auf Antrag aufzunehmen.Paragraph 183,
(1)Beweise sind von Amts wegen oder auf Antrag aufzunehmen.
(2)Die Abgabenbehörde kann die Beweisaufnahme auch im Wege der Amtshilfe durch andere Abgabenbehörden vornehmen lassen.
(3)Von den Parteien beantragte Beweise sind aufzunehmen, soweit nicht eine Beweiserhebung
§ 167Abs.
1 zu entfallen hat. Von der Aufnahme beantragter Beweise ist abzusehen, wenn die unter Beweis zu stellenden Tatsachen als richtig anerkannt werden oder unerheblich sind, wenn die Beweisaufnahme mit unverhältnismäßigem Kostenaufwand verbunden wäre, es sei denn, daß die Partei sich zur Tragung der Kosten bereit erklärt und für diese Sicherheit leistet, oder wenn aus den Umständen erhellt, daß die Beweise in der offenbaren Absicht, das Verfahren zu verschleppen, angeboten worden sind. Gegen die Ablehnung der von den Parteien angebotenen Beweise ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.
(3)Von den Parteien beantragte Beweise sind aufzunehmen, soweit nicht eine Beweiserhebung
Paragraph 167, Absatz eins, zu entfallen hat. Von der Aufnahme beantragter Beweise ist abzusehen, wenn die unter Beweis zu stellenden Tatsachen als richtig anerkannt werden oder unerheblich sind, wenn die Beweisaufnahme mit unverhältnismäßigem Kostenaufwand verbunden wäre, es sei denn, daß die Partei sich zur Tragung der Kosten bereit erklärt und für diese Sicherheit leistet, oder wenn aus den Umständen erhellt, daß die Beweise in der offenbaren Absicht, das Verfahren zu verschleppen, angeboten worden sind. Gegen die Ablehnung der von den Parteien angebotenen Beweise ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.
(4)Den Parteien ist vor Erlassung des abschließenden Sachbescheides Gelegenheit zu geben, von den durchgeführten Beweisen und vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern. Nach § 201 Abs. 1 BAO kann nach Maßgabe des Abs. 2 und muss nach Maßgabe des Abs. 3 auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen anordnen oder gestatten und wenn der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet ist, keinen selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt oder wenn sich die bekanntgegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist.Nach Paragraph 201, Absatz eins, BAO kann nach Maßgabe des Absatz 2 und muss nach Maßgabe des Absatz 3, auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen anordnen oder gestatten und wenn der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet ist, keinen selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt oder wenn sich die bekanntgegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist. Nach § 274 Abs. 1 Z 1 hat über die Beschwerde hat eine mündliche Verhandlung stattzufinden,Nach Paragraph 274, Absatz eins, Ziffer eins, hat über die Beschwerde hat eine mündliche Verhandlung stattzufinden, 1. wenn es beantragt wird a) in der Beschwerde, b) im Vorlageantrag (§ 264),b) im Vorlageantrag (Paragraph 264,), c) in der Beitrittserklärung (§ 258 Abs. 1) oderc) in der Beitrittserklärung (Paragraph 258, Absatz eins,) oder d) wenn ein Bescheid
§ 253
an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides tritt, innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe (§ 97) des späteren Bescheides, oder nach § 274 Abs. 1 Z 2 wenn es der Einzelrichter bzw. der Berichterstatter für erforderlich hält.d) wenn ein Bescheid
Paragraph 253, an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides tritt, innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe (Paragraph 97,) des späteren Bescheides, oder nach Paragraph 274, Absatz eins, Ziffer 2, wenn es der Einzelrichter bzw. der Berichterstatter für erforderlich hält. Erkenntnisse und Beschlüsse § 278.
(1)Ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss des VerwaltungsgerichtesParagraph 278,
(1)Ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes
- a)weder als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (§ 260) noch
- a)weder als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen , (Paragraph 260,) noch
- b)als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandlos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären,
- b)als zurückgenommen (Paragraph 85, Absatz 2,, Paragraph 86 a, Absatz eins,) oder als gegenstandlos (Paragraph 256, Absatz 3,, Paragraph 261,) zu erklären, so kann das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Eine solche Aufhebung ist unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.so kann das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (Paragraph 115, Absatz eins,) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Eine solche Aufhebung ist unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(2)Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.
(3)Im weiteren Verfahren sind die Abgabenbehörden an die für die Aufhebung maßgebliche, im aufhebenden Beschluss dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn der Beschluss einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst. § 279.
(1)Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.Paragraph 279,
(1)Außer in den Fällen des Paragraph 278, hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen. Die materielle Rechtsgrundlage in der gegenständlichen Abgabenangelegenheit ist das Kärntner Orts- und Nächtigungstaxengesetz (K-ONTG) und behandelt dessen zweiter Abschnitt die Landesabgabe Nächtigungstaxe, welche seit dem Jahr 2012 auch von den Eigentümern von Ferienwohnungen und für Camper in dauerhaft abgestellten Wohnwägen eingehoben wird. Das Kärntner Orts- und Nächtigungstaxengesetz (K-ONTG) wird nachstehend auszugsweise wiedergegeben: § 1 Abs. 1 und 2 K-ONTG lautet: Paragraph eins, Absatz eins und 2 K-ONTG lautet: Die Gemeinden werden ermächtigt, für den Aufenthalt in ihrem Gebiet Ortstaxen zu erheben; diese dürfen in Kurorten auch als Kurtaxen bezeichnet werden. § 1 Abs. 2 leg. cit lautet: Paragraph eins, Absatz 2, leg. cit lautet: Die der Gemeinde nach diesem Abschnitt obliegenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches. § 3 K-ONTG lautet : Paragraph 3, K-ONTG lautet :
(1)Zur Entrichtung der Abgabe sind alle Personen verpflichtet, die im Gemeindegebiet, ohne dort einen Wohnsitz zu haben, in Beherbergungsbetrieben im Sinne des § 1 Abs. 3 Meldegesetz 1991 oder in Privatunterkünften nächtigen. Zur Entrichtung der Abgabe in Form eines jährlichen Pauschales sind alle Eigentümer von Ferienwohnungen (Abs. 5) und Mieter von Stellflächen dauernd abgestellter Wohnwägen (Abs. 7) verpflichtet, unabhängig davon, ob der Eigentümer oder Mieter im Gemeindegebiet einen Hauptwohnsitz hat. Diese Verpflichtung gilt sinngemäß für juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften, die Eigentümer von Ferienwohnungen oder Mieter von Stellflächen sind.
(1)Zur Entrichtung der Abgabe sind alle Personen verpflichtet, die im Gemeindegebiet, ohne dort einen Wohnsitz zu haben, in Beherbergungsbetrieben im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, Meldegesetz 1991 oder in Privatunterkünften nächtigen. Zur Entrichtung der Abgabe in Form eines jährlichen Pauschales sind alle Eigentümer von Ferienwohnungen (Absatz 5,) und Mieter von Stellflächen dauernd abgestellter Wohnwägen (Absatz 7,) verpflichtet, unabhängig davon, ob der Eigentümer oder Mieter im Gemeindegebiet einen Hauptwohnsitz hat. Diese Verpflichtung gilt sinngemäß für juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften, die Eigentümer von Ferienwohnungen oder Mieter von Stellflächen sind.
(2)Sofern die Abgabe nicht in Form eines jährlichen Pauschales zu entrichten ist, endet die Abgabepflicht nach einem ununterbrochenen Aufenthalt von drei Monaten.
(3)Von der Abgabepflicht - ausgenommen die pauschalierte Ortstaxe - sind befreit: 1) Personen, die im Rahmen der Unterkunftnahme einer Reisegruppe mit insgesamt mindestens acht Teilnehmern unentgeltlich nächtigen; 2) Personen, die ausschließlich zum Zwecke der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit mehr als zwei Mal aufeinanderfolgend nächtigen; 3) Pfleglinge in Krankenanstalten (Heil- oder Pfleganstalten) im Sinne der Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999, LGBl Nr 26;3) Pfleglinge in Krankenanstalten (Heil- oder Pfleganstalten) im Sinne der Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999, Landesgesetzblatt Nr 26; 4) Jugendliche bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem sie das 17. Lebensjahr vollenden; 5) Personen, die in alpinen Schutzhütten nächtigen; 6) Personen, die ihre im Gemeindegebiet einen Hauptwohnsitz habenden Ehegatten, Eltern, Kinder, Geschwister oder im gleichen Grad verschwägerten Personen besuchen und bei ihnen nächtigen; dies gilt für eingetragene Partner sinngemäß; 7) Personen, die ausschließlich aus Anlass der Absolvierung einer Lehre im Sinne der gesetzlichen Vorschriften über die Berufsausbildung, des Schulbesuchs, des Studiums an Fachschulen, Universitäten, Pädagogischen Akademien oder Konservatorien, der Teilnahme an Schul- und schulbezogenen Veranstaltungen sowie der Teilnahme an Übungen oder Einsätzen des Bundesheeres im Gemeindegebiet nächtigen; 8) Menschen mit Behinderung, bei denen der Grad der Behinderung mindestens 50 Prozent beträgt, sowie eine Begleitperson.
(4)Personen, die eine Ausnahme von der Abgabepflicht
Abs. 3 geltend machen, haben die dafür maßgeblichen Umstände nachzuweisen. Dies hat in den Fällen des
(4)Personen, die eine Ausnahme von der Abgabepflicht
Absatz 3, geltend machen, haben die dafür maßgeblichen Umstände nachzuweisen. Dies hat in den Fällen des
- a)Abs. 3 Z 7 vorletzter Halbsatz (Schul- und schulbezogene Veranstaltungen) durch Vorlage einer Bestätigung der Schulleitung unda) Absatz 3, Ziffer 7, vorletzter Halbsatz (Schul- und schulbezogene Veranstaltungen) durch Vorlage einer Bestätigung der Schulleitung und
- b)Abs. 3 Z 8 durch Vorlage eines von einer staatlichen Behörde ausgestellten Ausweises zu erfolgen.
- b)Absatz 3, Ziffer 8, durch Vorlage eines von einer staatlichen Behörde ausgestellten Ausweises zu erfolgen.
(5)Eine Ferienwohnung ist eine Wohnung oder eine sonstige Unterkunft in Gebäuden oder baulichen Anlagen, die nicht der Deckung eines Wohnbedarfes im Mittelpunkt der Lebensbeziehungen, sondern überwiegend während der Freizeit, des Wochenendes, des Urlaubes, der Ferien, saisonal oder auch nur zeitweise als Wohnstätte (Zweitwohnsitz) dient.
(6)Ferienwohnungen im Sinne des Abs. 5 sind insbesondere nicht
(6)Ferienwohnungen im Sinne des Absatz 5, sind insbesondere nicht
- a)Wohnungen und Unterkünfte im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, die für land- und forstwirtschaftliche Betriebszwecke, wie etwa für die Bewirtschaftung von Almen, erforderlich sind;
- b)für den Jagdbetrieb erforderliche Jagdhütten (§ 63 des Kärntner Jagdgesetzes 2000, LGBl Nr 21 );
- b)für den Jagdbetrieb erforderliche Jagdhütten (Paragraph 63, des Kärntner Jagdgesetzes 2000, Landesgesetzblatt Nr 21 );
- c)für die Berufsausbildung und Berufsausübung erforderliche Zweitwohnungen;
- d)Wohnungen, die, wenn auch nur zeitweise, zur Unterbringung von Dienstnehmern erforderlich sind.
(7)Dauernd auf Stellflächen abgestellte Wohnwägen sind Wohnwägen, Wohnmobile, Campingbusse, Mobilheime und dergleichen, die länger als sechs Wochen durchgehend auf bewilligungspflichtigen Anlagen nach dem Kärntner Campingplatzgesetz (K-CPG) abgestellt werden. Als Abstellzeit gilt dabei nur jener Zeitraum, der in die
der Platzordnung (§ 13 K-CPG) festgelegten Betriebszeiten des Campingplatzes fällt.
(7)Dauernd auf Stellflächen abgestellte Wohnwägen sind Wohnwägen, Wohnmobile, Campingbusse, Mobilheime und dergleichen, die länger als sechs Wochen durchgehend auf bewilligungspflichtigen Anlagen nach dem Kärntner Campingplatzgesetz (K-CPG) abgestellt werden. Als Abstellzeit gilt dabei nur jener Zeitraum, der in die
der Platzordnung (Paragraph 13, K-CPG) festgelegten Betriebszeiten des Campingplatzes fällt. § 4 K-ONTG lautet: Paragraph 4, K-ONTG lautet: 1) Die Ortstaxe ist durch Verordnung des Gemeinderates je Person und Nächtigung zwischen 0,36 Euro und 2 Euro festzusetzen.
(2)Bei der Festsetzung der Höhe der Ortstaxe ist Bedacht zu nehmen auf a) den Aufwand für die Erfüllung der Aufgaben
§ 4Abs.
2 lit. a bis c und e des Kärntner Tourismusgesetzes 2011 unda) den Aufwand für die Erfüllung der Aufgaben
Paragraph 4, Absatz 2, Litera a bis c und e des Kärntner Tourismusgesetzes 2011 und b) die Beschaffenheit und den Aufwand für die Einrichtungen
§ 4Abs.
2 lit. d und f des Kärntner Tourismusgesetzes 2011.b) die Beschaffenheit und den Aufwand für die Einrichtungen
Paragraph 4, Absatz 2, Litera d und f des Kärntner Tourismusgesetzes 2011.
(3)Die Ortstaxe kann nach der Jahreszeit und nach Gebietsteilen der Gemeinde abgestuft werden.
(4)Die Höhe der von den Eigentümern von Ferienwohnungen zu entrichtenden pauschalierten Ortstaxe ergibt sich aus der Vervielfachung der im Gemeindegebiet jeweils im Jahresdurchschnitt zu entrichtenden Abgabe nach Abs. 1 mit einer durchschnittlichen Nächtigungszahl; diese beträgt bei einer Wohnnutzfläche der Ferienwohnung bis zu 60 m2 100, von mehr als 60 bis 100 m2 150 und von mehr als 100 m2 200. Wurde die Abgabe abgestuft (Abs.3), so gilt für die Ermittlung des Pauschales der Jahresdurchschnitt der für den betreffenden Gebietsteil festgesetzten Abgabe. Die Verpflichtung des Eigentümers der Ferienwohnung zur Einhebung der nicht pauschalierten Ortstaxe (§ 6) wird durch die Verpflichtung zur Entrichtung des Pauschales nicht berührt.
(4)Die Höhe der von den Eigentümern von Ferienwohnungen zu entrichtenden pauschalierten Ortstaxe ergibt sich aus der Vervielfachung der im Gemeindegebiet jeweils im Jahresdurchschnitt zu entrichtenden Abgabe nach Absatz eins, mit einer durchschnittlichen Nächtigungszahl; diese beträgt bei einer Wohnnutzfläche der Ferienwohnung bis zu 60 m2 100, von mehr als 60 bis 100 m2 150 und von mehr als 100 m2 200. Wurde die Abgabe abgestuft (Absatz 3,), so gilt für die Ermittlung des Pauschales der Jahresdurchschnitt der für den betreffenden Gebietsteil festgesetzten Abgabe. Die Verpflichtung des Eigentümers der Ferienwohnung zur Einhebung der nicht pauschalierten Ortstaxe (Paragraph 6,) wird durch die Verpflichtung zur Entrichtung des Pauschales nicht berührt.
(5)Von der sich nach Abs. 4 ergebenden Höhe der pauschalierten Ortstaxe ist die Summe der jeweils bis Ende Oktober vor ihrer Fälligkeit (§ 5 Abs. 2) je Person und Nächtigung in dieser Ferienwohnung an die Gemeindekasse abgeführten Abgabe abzuziehen, und zwar höchstens bis zum Gesamtausmaß der pauschalierten Abgabe. Eine in den Monaten November und Dezember je Person und Nächtigung abgeführte Abgabe ist im darauffolgenden Kalenderjahr anzurechnen.
(5)Von der sich nach Absatz 4, ergebenden Höhe der pauschalierten Ortstaxe ist die Summe der jeweils bis Ende Oktober vor ihrer Fälligkeit (Paragraph 5, Absatz 2,) je Person und Nächtigung in dieser Ferienwohnung an die Gemeindekasse abgeführten Abgabe abzuziehen, und zwar höchstens bis zum Gesamtausmaß der pauschalierten Abgabe. Eine in den Monaten November und Dezember je Person und Nächtigung abgeführte Abgabe ist im darauffolgenden Kalenderjahr anzurechnen.
(6)Die Höhe der von Mietern von Stellflächen dauernd abgestellter Wohnwägen zu entrichtenden pauschalierten Ortstaxe ergibt sich aus der Vervielfachung der im Gemeindegebiet jeweils im Jahresdurchschnitt zu entrichtenden Abgabe nach Abs. 1 mit einer durchschnittlichen Nächtigungszahl von 40. Abs. 4 letzter Satz und Abs. 5 sind vom Betreiber des Campingplatzes anzuwenden.
(6)Die Höhe der von Mietern von Stellflächen dauernd abgestellter Wohnwägen zu entrichtenden pauschalierten Ortstaxe ergibt sich aus der Vervielfachung der im Gemeindegebiet jeweils im Jahresdurchschnitt zu entrichtenden Abgabe nach Absatz eins, mit einer durchschnittlichen Nächtigungszahl von 40. Absatz 4, letzter Satz und Absatz 5, sind vom Betreiber des Campingplatzes anzuwenden. § 5 Abs. 2 K-ONTG lautet:Paragraph 5, Absatz 2, K-ONTG lautet:
(1)Die Ortstaxe ist am letzten Aufenthaltstage fällig.
(2)Die pauschalierte Abgabe für Ferienwohnungen und für Stellflächen dauernd abgestellter Wohnwägen ist jeweils am 1. Dezember fällig. Wird eine Ferienwohnung oder eine Stellfläche vor diesem Zeitpunkt aufgegeben, so ist die pauschalierte Abgabe mit dem Tag der Aufgabe der Ferienwohnung oder der Stellfläche fällig. § 6 K-ONTG normiert zur Entrichtung der pauschalierten Nächtigungstaxe wie folgt:Paragraph 6, K-ONTG normiert zur Entrichtung der pauschalierten Nächtigungstaxe wie folgt:
(3)Der Eigentümer einer Ferienwohnung hat die jeweils am
- Dezember fällige Abgabenschuld bis zum
- Dezember, im Falle der vorzeitigen Aufgabe einer Ferienwohnung (§ 5 Abs. 2) jedoch spätestens bis zum
- des diesem Zeitpunkt folgenden Monats an die Gemeindekasse abzuführen. Bei einem Wechsel in der Person des Eigentümers der Ferienwohnung teilt sich die Verpflichtung zur Leistung des Pauschalbetrages auf die einzelnen Monate so auf, daß für jeden Monat ein Zwölftel des Gesamtbetrages zu entrichten ist, wobei der Monat, in dem die Übergabe erfolgt, dem früheren Eigentümer völlig anzurechnen ist. Dies gilt bei neu errichteten Ferienwohnungen sinngemäß.
(3)Der Eigentümer einer Ferienwohnung hat die jeweils am
- Dezember fällige Abgabenschuld bis zum
- Dezember, im Falle der vorzeitigen Aufgabe einer Ferienwohnung (Paragraph 5, Absatz 2,) jedoch spätestens bis zum
- des diesem Zeitpunkt folgenden Monats an die Gemeindekasse abzuführen. Bei einem Wechsel in der Person des Eigentümers der Ferienwohnung teilt sich die Verpflichtung zur Leistung des Pauschalbetrages auf die einzelnen Monate so auf, daß für jeden Monat ein Zwölftel des Gesamtbetrages zu entrichten ist, wobei der Monat, in dem die Übergabe erfolgt, dem früheren Eigentümer völlig anzurechnen ist. Dies gilt bei neu errichteten Ferienwohnungen sinngemäß.
(4)Ergibt sich die Höhe der pauschalierten Abgabe neben § 4 Abs. 4 und 6 auch nach Abs. 5 und Abs. 6 letzter Satz, so hat der Eigentümer der Ferienwohnung oder der Betreiber des Campingplatzes dies der Abgabenbehörde spätestens bis zu dem in Abs. 3 oder 5 für die Einzahlung festgelegten Tag unter Angabe der Höhe der abgezogenen Beträge und des jeweiligen Tages ihrer Einzahlung an die Gemeindekasse mitzuteilen.
(4)Ergibt sich die Höhe der pauschalierten Abgabe neben Paragraph 4, Absatz 4 und 6 auch nach Absatz 5 und Absatz 6, letzter Satz, so hat der Eigentümer der Ferienwohnung oder der Betreiber des Campingplatzes dies der Abgabenbehörde spätestens bis zu dem in Absatz 3, oder 5 für die Einzahlung festgelegten Tag unter Angabe der Höhe der abgezogenen Beträge und des jeweiligen Tages ihrer Einzahlung an die Gemeindekasse mitzuteilen.
(5)Der Campingplatzbetreiber ist verpflichtet, die pauschalierte Abgabe
§ 3Abs.
1 in Verbindung mit Abs. 7 vom Mieter der Stellfläche einzuheben und bis spätestens
- Dezember, bei vorzeitiger Aufgabe des Stellplatzes (§ 5 Abs. 2) jedoch bis zum
- des dieser folgenden Monats, an die Gemeinde abzuführen.
(5)Der Campingplatzbetreiber ist verpflichtet, die pauschalierte Abgabe
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 7, vom Mieter der Stellfläche einzuheben und bis spätestens
- Dezember, bei vorzeitiger Aufgabe des Stellplatzes (Paragraph 5, Absatz 2,) jedoch bis zum
- des dieser folgenden Monats, an die Gemeinde abzuführen. Die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde xxx vom
- Juni 2012, Zahl: xxx, mit welcher die Ortstaxen ausgeschrieben werden, lautet auszugsweise wie folgt: §1 Ausschreibung Die Gemeinde xxx erhebt für den Aufenthalt in ihrer Gemeinde Ortstaxen. §2 Abgabenschuldner
(1)Zur Entrichtung der Abgabe sind alle Personen verpflichtet, die im Gemeindegebiet, ohne dort einen Wohnsitz zu haben, in Beherbergungsbetrieben im Sinne des § 1 Abs. 3 Meldegesetz 1991 oder in Privatunterkünften nächtigen. Zur Entrichtung der Abgabe in Form eines jährlichen Pauschales sind alle Eigentümer von Ferienwohnungen (Abs. 5) und Mieter von Stellflächen dauernd abgestellter Wohnwägen (Abs. 4) verpflichtet, unabhängig davon, ob der Eigentümer im Gemeindegebiet einen Hauptwohnsitz hat. Diese Verpflichtung gilt sinngemäß für juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften, die Eigentümer von Ferienwohnungen oder Mieter von Stellflächen sind.
(1)Zur Entrichtung der Abgabe sind alle Personen verpflichtet, die im Gemeindegebiet, ohne dort einen Wohnsitz zu haben, in Beherbergungsbetrieben im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, Meldegesetz 1991 oder in Privatunterkünften nächtigen. Zur Entrichtung der Abgabe in Form eines jährlichen Pauschales sind alle Eigentümer von Ferienwohnungen (Absatz 5,) und Mieter von Stellflächen dauernd abgestellter Wohnwägen (Absatz 4,) verpflichtet, unabhängig davon, ob der Eigentümer im Gemeindegebiet einen Hauptwohnsitz hat. Diese Verpflichtung gilt sinngemäß für juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften, die Eigentümer von Ferienwohnungen oder Mieter von Stellflächen sind.
(2)Sofern die Abgabe nicht in Form eines jährlichen Pauschales zu entrichten ist, endet die Abgabepflicht nach einem ununterbrochenen Aufenthalt von drei Monaten.
(3)Von der Abgabepflicht - ausgenommen die pauschalierte Ortstaxe - sind befreit:
- Personen, die im Rahmen der Unterkunftnahme einer Reisegruppe mit insgesamt mindestens acht Teilnehmern unentgeltlich nächtigen;
- Personen, die ausschließlich zum Zwecke der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit mehr als zwei Mal aufeinanderfolgend nächtigen;
- Pfleglinge in Krankenanstalten (Heil- oder Pflegeanstalten) im Sinne der Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999, LGBl. Nr. 26;
- Pfleglinge in Krankenanstalten (Heil- oder Pflegeanstalten) im Sinne der Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999, Landesgesetzblatt Nr. 26;
- Jugendliche bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem sie das
- Lebensjahr vollenden;
- Personen, die in alpinen Schutzhütten nächtigen;
- Personen, die ihre im Gemeindegebiet einen Hauptwohnsitz habenden Ehegatten, Eltern, Kinder, Geschwister oder im gleichen Grad verschwägerten Personen besuchen und bei ihnen nächtigen; dies gilt für eingetragene Partner sinngemäß;
- Personen, die ausschließlich aus Anlass der Absolvierung einer Lehre im Sinne der gesetzlichen Vorschriften über die Berufsausbildung, des Schulbesuches, des Studiums an Fachschulen, Universitäten, Pädagogischen Akademien oder Konservatorien, der Teilnahme an Schul- und schulbezogenen Veranstaltungen sowie der Teilnahme an Übungen oder Einsätzen des Bundesheeres im Gemeindegebiet nächtigen;
- Menschen mit Behinderung, bei denen der Grad der Behinderung mindestens 50 Prozent beträgt, sowie eine Begleitperson.
(4)Dauernd auf Stellflächen abgestellte Wohnwägen sind Wohnwägen, Wohnmobile, Campingbusse, Mobilheime und dergleichen, die länger als sechs Wochen durchgehend auf bewilligungspflichtigen Anlagen nach dem Kärntner Campingplatzgesetz (K-CPG) abgestellt werden. Als Abstellzeit gilt dabei nur jener Zeitraum, der in die
der Platzordnung (§ 13 K- CPG) festgelegten Betriebszeiten des Campingplates fällt.
(4)Dauernd auf Stellflächen abgestellte Wohnwägen sind Wohnwägen, Wohnmobile, Campingbusse, Mobilheime und dergleichen, die länger als sechs Wochen durchgehend auf bewilligungspflichtigen Anlagen nach dem Kärntner Campingplatzgesetz (K-CPG) abgestellt werden. Als Abstellzeit gilt dabei nur jener Zeitraum, der in die
der Platzordnung (Paragraph 13, K- CPG) festgelegten Betriebszeiten des Campingplates fällt.
(5)Eine Ferienwohnung ist eine Wohnung oder eine sonstige Unterkunft in Gebäuden oder baulichen Anlagen, die nicht der Deckung eines Wohnbedarfes im Mittelpunkt der Lebensbeziehungen, sondern überwiegend während der Freizeit, des Wochenendes, des Urlaubes, der Ferien, saisonal oder auch nur zeitweise als Wohnstätte (Zweitwohnsitz) dient.
(6)Ferienwohnungen im Sinne des Abs. 5 sind insbesondere nicht:
(6)Ferienwohnungen im Sinne des Absatz 5, sind insbesondere nicht:
- Wohnungen und Unterkünfte im Rahmen eines land- und forstwirtschaftliehen Betriebes, die für land- und forstwirtschaftliche Betriebszwecke, wie etwa für die Bewirtschaftung von Almen, erforderlich sind;
- für den Jagdbetrieb erforderliche Jagdhütten (§ 63 des Kärntner Jagdgesetzes 2000, LGBl. Nr. 21/2000);
- für den Jagdbetrieb erforderliche Jagdhütten (Paragraph 63, des Kärntner Jagdgesetzes 2000, Landesgesetzblatt Nr. 21 aus 2000,);
- für die Berufsausbildung und Berufsausübung erforderliche Zweitwohnungen;
- Wohnungen, die, wenn auch nur zeitweise, zur Unterbringung von Dienstnehmern erforderlich sind. §3 Ausmaß
(1)Die Ortstaxe beträgt je abgabepflichtiger Person und Nächtigung im Gebietsteil xxx Euro 0,58 und im übrigen Gemeindegebiet Euro 0,44.
(2)Bei der Festsetzung ist auf den Aufwand für die örtliche Fremdenverkehrsförderung und auf die Beschaffenheit der Einrichtungen für den Fremdenverkehr Bedacht zu nehmen.
(3)Die Ortstaxe kann nach der Jahreszeit und nach Gebietsteilen der Gemeinde abgestuft werden.
(4)Die Höhe der von den Eigentümern von Ferienwohnungen zu entrichtenden pauschalierten Ortstaxe ergibt sich aus der Vervielfachung der im Gemeindegebiet jeweils im Jahresdurchschnitt zu entrichtenden Abgabe nach Abs. 1 mit einer durchschnittlichen Nächtigungszahl; diese beträgt bei einer Wohnnutzfläche der Ferienwohnung
(4)Die Höhe der von den Eigentümern von Ferienwohnungen zu entrichtenden pauschalierten Ortstaxe ergibt sich aus der Vervielfachung der im Gemeindegebiet jeweils im Jahresdurchschnitt zu entrichtenden Abgabe nach Absatz eins, mit einer durchschnittlichen Nächtigungszahl; diese beträgt bei einer Wohnnutzfläche der Ferienwohnung bis zu 60 m2 ………………………………………………………………………………100 von mehr als 60 bis 100 m2……………………………………………………………...150 von mehr als 100 m2 …………………………………………………………………….200 Wurde die Abgabe abgestuft, so gilt für die Ermittlung des Pauschales der Jahresdurchschnitt der für den betreffenden Gebietsteil festgesetzten Abgabe. Die Verpflichtung des Eigentümers der Ferienwohnung zur Einhebung der nicht pauschalierten Ortstaxe wird durch die Verpflichtung zur Entrichtung des Pauschales nicht berührt.
(5)Die Höhe der von Mietern von Stellflächen dauernd abgestellter Wohnwägen zu entrichtenden pauschalierten Ortstaxe ergibt sich aus der Vervielfachung der im Gemeindegebiet jeweils im Jahresdurchschnitt zu entrichtenden Abgabe nach Abs. 1 mit einer durchschnittlichen Nächtigungszahl von …………………………………….40.
(5)Die Höhe der von Mietern von Stellflächen dauernd abgestellter Wohnwägen zu entrichtenden pauschalierten Ortstaxe ergibt sich aus der Vervielfachung der im Gemeindegebiet jeweils im Jahresdurchschnitt zu entrichtenden Abgabe nach Absatz eins, mit einer durchschnittlichen Nächtigungszahl von …………………………………….40.
(6)Von der sich nach Abs. 4 bzw. Abs. 5 ergebenden Höhe der pauschalierten Ortstaxe ist die Summe der jeweils bis Ende Oktober vor ihrer Fälligkeit je Person und Nächtigung in dieser Ferienwohnung an die Gemeindekasse abgeführten Abgabe abzuziehen, und zwar höchstens bis zum Gesamtausmaß der pauschalierten Abgabe. Eine in den Monaten November und Dezember je Person und Nächtigung abgeführte Abgabe ist im darauf folgenden Kalenderjahr anzurechnen.
(6)Von der sich nach Absatz 4, bzw. Absatz 5, ergebenden Höhe der pauschalierten Ortstaxe ist die Summe der jeweils bis Ende Oktober vor ihrer Fälligkeit je Person und Nächtigung in dieser Ferienwohnung an die Gemeindekasse abgeführten Abgabe abzuziehen, und zwar höchstens bis zum Gesamtausmaß der pauschalierten Abgabe. Eine in den Monaten November und Dezember je Person und Nächtigung abgeführte Abgabe ist im darauf folgenden Kalenderjahr anzurechnen. §4 Fälligkeit
(1)Die Ortstaxe ist am letzten Aufenthaltstag fällig.
(2)Die pauschalierte Abgabe für Ferienwohnungen und für Stellflächen dauernd abgestellter Wohnwägen ist jeweils am 1. Dezember fällig. Wird eine Ferienwohnung oder eine Stellfläche vor diesem Zeitpunkt aufgegeben, so ist die pauschalierte Abgabe mit dem Tag der Aufgabe der Ferienwohnung oder der Stellfläche fällig. §6 Entrichtung [...]
(3)Der Eigentümer einer Ferienwohnung hat die jeweils am
- Dezember fällige Abgabenschuld bis zum
- Dezember, im Falle der vorzeitigen Aufgabe einer Ferienwohnung jedoch spätestens zum
- des diesem Zeitpunkt folgenden Monates an die Gemeindekasse abzuführen. Bei einem Wechsel in der Person des Eigentümers der Ferienwohnung teilt sich die Verpflichtung zur Leistung des Pauschalbetrages auf die einzelnen Monate so auf, dass für jeden Monat ein Zwölftel des Gesamtbetrages zu entrichten ist, wobei der Monat, in dem die Übergabe erfolgt, dem früheren Eigentümer völlig anzurechnen ist. Dies gilt bei neu errichteten Ferienwohnungen sinngemäß. IV. Erwägungen und Ergebnis:römisch vier. Erwägungen und Ergebnis: Grundsätzlich ist vorweg darauf hinzuweisen, dass Abgaben (Beiträge, Gebühren, Steuern) nur vorbehaltlich einer gesetzlichen Grundlage erhoben werden dürfen, sodass jede Abgabenvorschreibung eines gesetzlichen Tatbestandes bedarf. In der gegenständlichen Abgabenangelegenheit ist als Rechts- bzw. Entscheidungsgrundlage das Kärntner Orts- und Nächtigungstaxengesetz in Verbindung mit der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde xxx vom
- Juni 2012, Zahl: 920-9/2012, anzuwenden. Dabei ist festzuhalten, dass die pauschalierte Ortstaxe eine sogenannten Selbstbemessungsabgabe iSd § 201 Abs. 1 BAO darstellt und der Abgabenpflichtige prinzipiell die Selbstberechnung der Abgabe, sowie deren Abführung an die Gemeinde durchzuführen hat. Unterlässt der Abgabenpflichtige dies, so ist die Abgabenbehörde ermächtigt, nach § 201 Abs. 1 BAO von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid vorzuschreiben. Dabei ist festzuhalten, dass die pauschalierte Ortstaxe eine sogenannten Selbstbemessungsabgabe iSd Paragraph 201, Absatz eins, BAO darstellt und der Abgabenpflichtige prinzipiell die Selbstberechnung der Abgabe, sowie deren Abführung an die Gemeinde durchzuführen hat. Unterlässt der Abgabenpflichtige dies, so ist die Abgabenbehörde ermächtigt, nach Paragraph 201, Absatz eins, BAO von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid vorzuschreiben. Im vorliegenden Fall wurde dem Beschwerdeführer die pauschalierte Ortstaxe für das Abgabenjahr 2015 mit Rechnungsvorschreibung vom 16.12.2015 vorgeschrieben. Da der Beschwerdeführer sich in seinem Schreiben vom 17.02.2016 gegen die Entrichtung der pauschalierten Ortstaxe mit der Begründung aussprach, dass er eh die Zweitwohnsitzabgabe begleiche, wurde ihm mit Bescheid des Bürgermeisters vom 23.02.2016 die pauschalierte Ortstaxe bescheidmäßig vorgeschrieben. Der Abgabengegenstand der pauschalierten Ortstaxe ist eine „Ferienwohnung“. Der Abgabegegenstand der pauschalierten Nächtigungstaxe ist eine „Ferienwohnung“. Als solche dienen
§ 3Abs.
5 K-ONTG Wohnungen oder sonstige Unterkünfte in Gebäuden oder baulichen Anlagen, welche nicht der Deckung eines Wohnbedarfes im Mittelpunkt der Lebensbeziehungen dienen, sondern überwiegend während der Freizeit, der Ferien, des Urlaubes oder etwa nur an den Wochenenden zeitweise oder saisonal für die Befriedigung von Wohnzwecken dienen.Der Abgabegegenstand der pauschalierten Nächtigungstaxe ist eine „Ferienwohnung“. Als solche dienen
Paragraph 3, Absatz 5, K-ONTG Wohnungen oder sonstige Unterkünfte in Gebäuden oder baulichen Anlagen, welche nicht der Deckung eines Wohnbedarfes im Mittelpunkt der Lebensbeziehungen dienen, sondern überwiegend während der Freizeit, der Ferien, des Urlaubes oder etwa nur an den Wochenenden zeitweise oder saisonal für die Befriedigung von Wohnzwecken dienen. Das steuerbare Objekt im gegenständlichen Fall ist die Wohnung mit der Adresse xxx. Der Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers ist in Klagenfurt am Wörthersee und sohin nicht an dieser Adresse gelegen.
Art 6Abs.
3 Bundesverfassungsgesetz (B-VG) ist der Hauptwohnsitz dort begründet, wo jemand in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen ist, um dort den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu schaffen, wobei eine Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen zu erfolgen hat.
Artikel 6
, Absatz 3, Bundesverfassungsgesetz (B-VG) ist der Hauptwohnsitz dort begründet, wo jemand in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen ist, um dort den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu schaffen, wobei eine Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen zu erfolgen hat. Daraus folgt, dass das Objekt in xxx eine Ferienwohnung iSd § 3 Abs. 5 K-ONTG ist. Bei einer Ferienwohnung handelt es sich nämlich um eine Wohnung, welche nicht der Deckung eines Wohnbedarfs im Mittelpunkt der Lebensbeziehungen dient, sondern überwiegend der Deckung eines Wohnbedarfs während der Freizeit, des Wochenendes, des Urlaubes, der Ferien, saisonal oder auch nur zeitweise als Wohnstätte (Zweitwohnsitz) dient. Der Eigentümer einer solchen als Ferienwohnung anzusehenden Unterkunft hat die jeweils am
- Dezember fällige Abgabenschuld bis zum
- Dezember – im Falle der vorzeitigen Aufgabe einer Ferienwohnung jedoch spätestens bis zum
- des diesem Zeitpunkt folgenden Monats – an die Gemeindekasse abzuführen. Bei einem Wechsel in der Person des Eigentümers der Ferienwohnung teilt sich die Verpflichtung zur Leistung des Pauschalbetrages auf die einzelnen Monate so auf, dass für jeden Monat ein Zwölftel des Gesamtbetrages zu entrichten ist, wobei der Monat, in dem die Übergabe erfolgt, dem früheren Eigentümer völlig anzurechnen ist. Dies gilt bei neuerrichteten Ferienwohnungen sinngemäß. Daraus folgt, dass das Objekt in xxx eine Ferienwohnung iSd Paragraph 3, Absatz 5, , K-ONTG ist. Bei einer Ferienwohnung handelt es sich nämlich um eine Wohnung, welche nicht der Deckung eines Wohnbedarfs im Mittelpunkt der Lebensbeziehungen dient, sondern überwiegend der Deckung eines Wohnbedarfs während der Freizeit, des Wochenendes, des Urlaubes, der Ferien, saisonal oder auch nur zeitweise als Wohnstätte (Zweitwohnsitz) dient. Der Eigentümer einer solchen als Ferienwohnung anzusehenden Unterkunft hat die jeweils am
- Dezember fällige Abgabenschuld bis zum
- Dezember – im Falle der vorzeitigen Aufgabe einer Ferienwohnung jedoch spätestens bis zum
- des diesem Zeitpunkt folgenden Monats – an die Gemeindekasse abzuführen. Bei einem Wechsel in der Person des Eigentümers der Ferienwohnung teilt sich die Verpflichtung zur Leistung des Pauschalbetrages auf die einzelnen Monate so auf, dass für jeden Monat ein Zwölftel des Gesamtbetrages zu entrichten ist, wobei der Monat, in dem die Übergabe erfolgt, dem früheren Eigentümer völlig anzurechnen ist. Dies gilt bei neuerrichteten Ferienwohnungen sinngemäß. Die Höhe der von den Eigentümern von Ferienwohnungen zu entrichtenden pauschalierten Ortstaxe ergibt sich
§ 3Abs.
4 der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde xxx vom 29. Juni 2012 aus der Vervielfachung der im Gemeindegebiet jeweils im Jahresdurchschnitt zu entrichtenden Abgaben nach Abs. 1 mit einer durchschnittlichen Nächtigungszahl; diese beträgt bei einer Wohnnutzfläche der Ferienwohnung bis zu 60 m2 „100“, bei einer Wohnnutzfläche der Ferienwohnung von mehr als 60 m² bis 100 m² „150“ und bei einer Wohnnutzfläche der Ferienwohnung von mehr als 100 m² „200“. Die Höhe der von den Eigentümern von Ferienwohnungen zu entrichtenden pauschalierten Ortstaxe ergibt sich
Paragraph 3, Absatz 4, der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde xxx vom 29. Juni 2012 aus der Vervielfachung der im Gemeindegebiet jeweils im Jahresdurchschnitt zu entrichtenden Abgaben nach Absatz eins, mit einer durchschnittlichen Nächtigungszahl; diese beträgt bei einer Wohnnutzfläche der Ferienwohnung bis zu 60 m2 „100“, bei einer Wohnnutzfläche der Ferienwohnung von mehr als 60 m² bis 100 m² „150“ und bei einer Wohnnutzfläche der Ferienwohnung von mehr als 100 m² „200“. Die Ortstaxe beträgt
§ 3Abs.
1 der Verordnung je abgabepflichtiger Person und Nächtigung im Gebietsteil xxx € 0,58 und im übrigen Gemeindegebiet € 0,44. Die Ortstaxe beträgt
Paragraph 3, Absatz eins, der Verordnung je abgabepflichtiger Person und Nächtigung im Gebietsteil xxx € 0,58 und im übrigen Gemeindegebiet € 0,44. Die Pflicht zur Entrichtung der pauschalierten Ortstaxe ergibt sich aus § 6 Abs. 3 iVm § 3 K-ONTG und ist daher der Beschwerdeführer als Abgabenschuldner anzusehen, da er in xxx an einer von seiner Hauptwohnsitzadresse verschiedenen Adresse die Ferienwohnung xxx besitzt. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die pauschalierte Ortstaxe nicht eingehoben werden dürfe, da es sich um eine Fremdenverkehrsabgabe handle und er bereits eine Abgabe im Sinne der Fremdenverkehrsabgabe im Rahmen der Zweitwohnsitzabgabe zahle. Es würde daher bereits eine Abgabe für den Tatbestand „Fremdenverkehr“ von ihm bezahlt werden, die gleichzeitige Vorschreibung der Nächtigungstaxe und der Ortstaxe mit der Zweitwohnsitzabgabe sei in Hinblick aus dem bei ihm vorliegenden Sachverhalt rechtswidrig. Diese Abgaben wären als Fremdenverkehrsabgabe zu qualifizieren und würden dadurch definiert, dass dem Abgabepflichtigen unmittelbar oder mittelbar wirtschaftliche Vorteile aus dem Fremdenverkehr erwachsen. Dieser Umstand würde bei ihm nicht vorliegen, zumal sein Objekt ausschließlich von ihm und seinen Familienmitgliedern genützt werde. Einkünfte würden nicht erzielt werden. Daher sei die Voraussetzung für die Einhebung der Abgabe nicht gegeben.Die Pflicht zur Entrichtung der pauschalierten Ortstaxe ergibt sich aus Paragraph 6, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 3, K-ONTG und ist daher der Beschwerdeführer als Abgabenschuldner anzusehen, da er in xxx an einer von seiner Hauptwohnsitzadresse verschiedenen Adresse die Ferienwohnung xxx besitzt. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die pauschalierte Ortstaxe nicht eingehoben werden dürfe, da es sich um eine Fremdenverkehrsabgabe handle und er bereits eine Abgabe im Sinne der Fremdenverkehrsabgabe im Rahmen der Zweitwohnsitzabgabe zahle. Es würde daher bereits eine Abgabe für den Tatbestand „Fremdenverkehr“ von ihm bezahlt werden, die gleichzeitige Vorschreibung der Nächtigungstaxe und der Ortstaxe mit der Zweitwohnsitzabgabe sei in Hinblick aus dem bei ihm vorliegenden Sachverhalt rechtswidrig. Diese Abgaben wären als Fremdenverkehrsabgabe zu qualifizieren und würden dadurch definiert, dass dem Abgabepflichtigen unmittelbar oder mittelbar wirtschaftliche Vorteile aus dem Fremdenverkehr erwachsen. Dieser Umstand würde bei ihm nicht vorliegen, zumal sein Objekt ausschließlich von ihm und seinen Familienmitgliedern genützt werde. Einkünfte würden nicht erzielt werden. Daher sei die Voraussetzung für die Einhebung der Abgabe nicht gegeben. Unter Zugrundelegung der vom Beschwerdeführer nicht bestrittenen Wohnungsgröße von 43,17 m², besteht für das Landesverwaltungsgericht kein Zweifel daran, dass die Wohnung in die Kategorie „Wohnungen von bis zu 60 m²“ Wohnnutzfläche fällt. Im Zusammenwirken mit dem in Klagenfurt am Wörthersee situierten Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers bestehen für das Landesverwaltungsgericht Kärnten keine Zweifel an der Angabe des Beschwerdeführers, wonach der Zweck des steuerbaren Objektes die Verwendung als Ferienwohnung ist. Die Größe der Ferienwohnung des Beschwerdeführers unterfällt dem Ausmaß von „Wohnnutzfläche bis zu 60 m²“. Die Höhe der Abgabe ergibt sich durch die für die Wohnnutzfläche „von bis zu 60 m²“
§ 4Abs.
4 K-ONTG festgelegte Nächtigungszahl „100“ multipliziert mit 0,58 Euro (Ortstaxe
§ 3Abs.
1 der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde xxx vom 29. Juni 2012, Zahl: xxx).Die Größe der Ferienwohnung des Beschwerdeführers unterfällt dem Ausmaß von „Wohnnutzfläche bis zu 60 m²“. Die Höhe der Abgabe ergibt sich durch die für die Wohnnutzfläche „von bis zu 60 m²“
Paragraph 4, Absatz 4, K-ONTG festgelegte Nächtigungszahl „100“ multipliziert mit 0,58 Euro (Ortstaxe
Paragraph 3, Absatz eins, der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde xxx vom 29. Juni 2012, Zahl: xxx). Für die gegenständliche Ferienwohnung beträgt daher die pauschalierte Ortstaxe für den Abgabenzeitraum 2015 € 58,--. Das Legalitätsprinzip des Art. 18 Abs. 1 B-VG gebietet, dass die gesamte staatliche Verwaltung nur aufgrund der Gesetze ausgeführt werden darf und bindet es Behörden und Gerichte an ordnungsgemäß kundgemachte Gesetze und Verordnungen. Das erkennende Verwaltungsgericht hegt keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des K-ONTG.
dem abgabenrechtlichen Legalitätsprinzip des § 5 Finanzverfassungsgesetz 1948 (F-VG 1948) dürfen die Gebietskörperschaften Abgaben ausschließlich aufgrund einer gesetzlichen Grundlage erheben. Es bedarf somit jede Abgabenvorschreibung eines gesetzlichen Tatbestandes und haben sich die Abgabenbehörden und das Verwaltungsgericht zufolge dem abgabenrechtlichen Legalitätsprinzip an diesem Abgabentatbestand zu orientieren. Das Legalitätsprinzip des Artikel 18, Absatz eins, B-VG gebietet, dass die gesamte staatliche Verwaltung nur aufgrund der Gesetze ausgeführt werden darf und bindet es Behörden und Gerichte an ordnungsgemäß kundgemachte Gesetze und Verordnungen. Das erkennende Verwaltungsgericht hegt keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des K-ONTG.
dem abgabenrechtlichen Legalitätsprinzip des Paragraph 5, Finanzverfassungsgesetz 1948 (F-VG 1948) dürfen die Gebietskörperschaften Abgaben ausschließlich aufgrund einer gesetzlichen Grundlage erheben. Es bedarf somit jede Abgabenvorschreibung eines gesetzlichen Tatbestandes und haben sich die Abgabenbehörden und das Verwaltungsgericht zufolge dem abgabenrechtlichen Legalitätsprinzip an diesem Abgabentatbestand zu orientieren. Die einfachgesetzliche Rechts- bzw. Entscheidungsgrundlage in der gegenständlichen Abgabenangelegenheit ist das Kärntner Orts- und Nächtigungstaxengesetz (K-ONTG) und behandelt dessen erster Abschnitt die Gemeindeabgabe „pauschalierte Ortstaxe“. Die Rechtslage anderer Bundesländer, die beispielsweise keine Nächtigungstaxe einheben, ist hierfür nicht von Belang. Im Bundesland Kärnten bestehen für die Einhebung von Fremdenverkehrsabgaben Rechtsgrundlagen und sind daher die Abgabenbehörden wie auch das Verwaltungsgericht
dem bereits thematisierten Legalitätsprinzip an diese gebunden und haben diese zu vollziehen. Hierbei werden entsprechend dem Art 7 Abs. 1 B-VG gleiche Sachverhalte (sprich: Zweitwohnsitze) gleich behandelt: alle als Ferienwohnung zu qualifizierenden Unterkünfte werden gleich behandelt, also ohne Ansehen der Person oder des Standes ihres Eigentümers. Alle als Ferienwohnung zu qualifizierenden Unterkünfte werden dem Abgabentatbestand unterworfen, sodass dem Gleichheitssatz nicht zuwidergehandelt wird. Die einfachgesetzliche Rechts- bzw. Entscheidungsgrundlage in der gegenständlichen Abgabenangelegenheit ist das Kärntner Orts- und Nächtigungstaxengesetz (K-ONTG) und behandelt dessen erster Abschnitt die Gemeindeabgabe „pauschalierte Ortstaxe“. Die Rechtslage anderer Bundesländer, die beispielsweise keine Nächtigungstaxe einheben, ist hierfür nicht von Belang. Im Bundesland Kärnten bestehen für die Einhebung von Fremdenverkehrsabgaben Rechtsgrundlagen und sind daher die Abgabenbehörden wie auch das Verwaltungsgericht
dem bereits thematisierten Legalitätsprinzip an diese gebunden und haben diese zu vollziehen. Hierbei werden entsprechend dem Artikel 7, Absatz eins, B-VG gleiche Sachverhalte (sprich: Zweitwohnsitze) gleich behandelt: alle als Ferienwohnung zu qualifizierenden Unterkünfte werden gleich behandelt, also ohne Ansehen der Person oder des Standes ihres Eigentümers. Alle als Ferienwohnung zu qualifizierenden Unterkünfte werden dem Abgabentatbestand unterworfen, sodass dem Gleichheitssatz nicht zuwidergehandelt wird. Wenn der Beschwerdeführer eine Mehrfachbesteuerung in seinem Fall für rechtswidrig hält, ist zu sagen: Damit thematisiert der Beschwerdeführer, dass auf Grundlage des § 14 Abs. 1 Z 5 Finanzausgleichsgesetz (FAG) als „Fremdenverkehrsabgaben“ mehrere Abgaben eingehoben werden:Damit thematisiert der Beschwerdeführer, dass auf Grundlage des , Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 5, Finanzausgleichsgesetz (FAG) als „Fremdenverkehrsabgaben“ mehrere Abgaben eingehoben werden: Die Gemeindeabgabe „Zweitwohnsitzabgabe“ hat zum Ziel, den Gemeinden – welchen durch Zweitwohnsitze Kosten entstehen können, die jedoch nicht durch Benützungsgebühren abgedeckt werden können und welchen keine Einnahmen der Gemeinden aus Ertragsanteilen aus gemeinschaftlichen Bundesabgaben gegenüberstehen (siehe Materialien zum Finanzausgleichsgesetz 1999 – FAG 1993, Erl. RV 867 Blg Nr. 18.GP, 20) – eine Abgeltung für den zusätzlichen Verwaltungsaufwand, der durch Zweitwohnsitze entsteht, zu ermöglichen. Die Gemeindeabgabe „Zweitwohnsitzabgabe“ hat zum Ziel, den Gemeinden – welchen durch Zweitwohnsitze Kosten entstehen können, die jedoch nicht durch Benützungsgebühren abgedeckt werden können und welchen keine Einnahmen der Gemeinden aus Ertragsanteilen aus gemeinschaftlichen Bundesabgaben gegenüberstehen (siehe Materialien zum Finanzausgleichsgesetz 1999 – FAG 1993, Erl. Regierungsvorlage 867 Blg Nr. 18.GP, 20) – eine Abgeltung für den zusätzlichen Verwaltungsaufwand, der durch Zweitwohnsitze entsteht, zu ermöglichen. Dieser Verwaltungsaufwand, welcher den Kommunen entsteht, darin besteht, dass die Gemeinde allen Bürgern – inklusive jenen mit Zweitwohnsitz – Infrastruktur bereitstellt. Zweitwohnsitzbesitzer haben sodann eine objektive Nutzungsmöglichkeit an der Gemeindeinfrastruktur. Ob der Beschwerdeführer aus bestehender Infrastruktur heraus tatsächlich einen Nutzen zieht, ist nicht von Belang. Dies, weil die potentielle Nutzungsmöglichkeit von gemeindeeigener Infrastruktur bereits ausreichend ist und daher ein Verzicht des Beschwerdeführers auf die Inanspruchnahme der Nutzungsmöglichkeit der Infrastruktur nicht zu beachten ist. Aus finanzwissenschaftlicher Sicht ist die Abgabe „pauschalierte Nächtigungstaxe“ eine „Steuer“, welcher immanent ist, dass dem Abgabepflichtigen kein Anspruch auf Gegenleistung – wie etwa bei einer Gebühr – zukommt. Und möglicherweise ist die zur potentiellen Nutzung bereitgestellte Gemeindeinfrastruktur mit ein Grund, weshalb in einer bestimmten Gemeinde ein Zweitwohnsitz für die Verbringung der Freizeit gewählt wird. Die Gemeindabgabe „pauschalierte Ortstaxe“ stellt auf den Aufenthalt in Ferienwohnungen oder in dauerhaft abgestellten Wohnwägen innerhalb des Gemeindegebietes ab und besteuert den Nutzen aus dem Fremdenverkehr, indem der vorübergehende Aufenthalt in einer Gemeinde (Nächtigung) mit der pauschalierten Ortstaxe belegt wird, um die einer Gemeinde erwachsenen Kosten für die dem Fremdenverkehr dienenden Einrichtungen abzudecken. Die Gemeinden sind
§ 1
Kärntner Ortstaxen- und Nächtigungsgesetz (K-ONTG) ermächtigt, für den Aufenthalt in ihrem Gebiet Ortstaxen zu erheben. Diese Ortstaxen dürfen in Kurorten auch als Kurtaxen bezeichnet werden und wird ihre Erhebung im 1. Abschnitt des K-ONTG geregelt und fließen der Gemeinde zu.Die Gemeinden sind
Paragraph eins, Kärntner Ortstaxen- und Nächtigungsgesetz , (K-ONTG) ermächtigt, für den Aufenthalt in ihrem Gebiet Ortstaxen zu erheben. Diese Ortstaxen dürfen in Kurorten auch als Kurtaxen bezeichnet werden und wird ihre Erhebung im 1. Abschnitt des K-ONTG geregelt und fließen der Gemeinde zu. Das Ziel der „pauschalierten Nächtigungstaxe“ als ausschließliche Landesabgabe ist, die dem Land Kärnten erwachsenen Kosten für die dem Fremdenverkehr dienenden Einrichtungen abzudecken. Die Gemeindeabgabe Zweitwohnsitzabgabe sowie die Landesabgabe „pauschalierte Nächtigungstaxe“ verfolgen andere Ziele als die in casu gegenständlich „pauschalierte Ortstaxe“. Die „pauschalierte Ortstaxe“ ist eine Fremdenverkehrsabgabe. Ihre Grundlage auf verfassungsrechtlicher Ebene sind in § 6 Abs. 1 Z 5 F-VG und in § 8 Abs. 5 F-VG enthalten: § 6 Abs. 1 Z 5 F-VG normiert, dass die Erträge aus dem Titel der ausschließlichen Gemeindeabgaben ganz den Gemeinden zufließen. Die „pauschalierte Ortstaxe“ ist eine Fremdenverkehrsabgabe. Ihre Grundlage auf verfassungsrechtlicher Ebene sind in Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, F-VG und in Paragraph 8, Absatz 5, F-VG enthalten: Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, F-VG normiert, dass die Erträge aus dem Titel der ausschließlichen Gemeindeabgaben ganz den Gemeinden zufließen. § 8 Abs. 5 F-VG lautet: Paragraph 8, Absatz 5, F-VG lautet: Die Landesgesetzgebung kann Gemeinden ermächtigen, bestimmte Abgaben auf Grund eines Beschlusses der Gemeindevertretung zu erheben. Solche Landesgesetze müssen die wesentlichen Merkmale dieser Abgaben, insbesondere auch ihr zulässiges Höchstausmaß, bestimmen. Mit der pauschalierten Ortstaxe wird, wie bereits ausgeführt, auf den Aufenthalt in Ferienwohnung oder in dauerhaft abgestellten Wohnwägen innerhalb des Gemeindegebietes abgestellt und sohin der Nutzen aus dem Fremdenverkehr besteuert. Sie dient der Deckung der einer Gemeinde für den Fremdenverkehr erwachsenen Kosten. Die Berechnung der pauschalierten Ortstaxe ergibt sich anhand einer gesetzlich geregelten Nächtigungszahl multipliziert um die Größe der Ferienwohnung bzw. für Dauercamper anhand der gesetzlich geregelten Nächtigungszahl „40“ multipliziert um die im Gemeindegebiet jeweils im Jahresdurchschnitt zu entrichtende Ortstaxe. Da nun die Ziele der oben näher beschriebenen Abgaben und die Ziele der in casu vom Beschwerdeführer zu entrichten bezweifelten Abgabe „pauschalierte Ortstaxe“ erläutert wurden, ist erkennbar, dass der Einwand, dass die Erhebung der in Rede stehenden Abgabe eine Mehrfachbesteuerung im Bereich der „Fremdenverkehrsabgabe“ sei, nicht dienlich ist, weil jede dieser Abgaben einerseits auf finanzverfassungsrechtlichen als auch einfachgesetzlichen Gesetzesgrundlagen fußt, andererseits diese voneinander abweichende Ziele verfolgen und überdies diese Abgaben nicht alle ein und derselben Gebietskörperschaften zufließen. Somit geht dieses Beschwerdevorbringen ins Leere. Auch entspricht es der Judikatur des Verfassungs- bzw. Verwaltungsgerichtshofes, dass Zweitwohnsitz- und Fremdenverkehrsabgaben nebeneinander erhoben werden dürfen (vgl. VwGH 16.03.2016, 2013/17/0440). Da nun die Ziele der oben näher beschriebenen Abgaben und die Ziele der in casu vom Beschwerdeführer zu entrichten bezweifelten Abgabe „pauschalierte Ortstaxe“ erläutert wurden, ist erkennbar, dass der Einwand, dass die Erhebung der in Rede stehenden Abgabe eine Mehrfachbesteuerung im Bereich der „Fremdenverkehrsabgabe“ sei, nicht dienlich ist, weil jede dieser Abgaben einerseits auf finanzverfassungsrechtlichen als auch einfachgesetzlichen Gesetzesgrundlagen fußt, andererseits diese voneinander abweichende Ziele verfolgen und überdies diese Abgaben nicht alle ein und derselben Gebietskörperschaften zufließen. Somit geht dieses Beschwerdevorbringen ins Leere. Auch entspricht es der Judikatur des Verfassungs- bzw. Verwaltungsgerichtshofes, dass Zweitwohnsitz- und Fremdenverkehrsabgaben nebeneinander erhoben werden dürfen vergleiche VwGH 16.03.2016, 2013/17/0440). Da im hier gegenständlichen Fall unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer eine Ferienwohnung in der Größe von 43,17 m2 mit der Adresse xxx, besitzt und die belangte Behörde die Berechnung der pauschalierten Ortstaxe anhand der Verordnung korrekt durchgeführt hat, kann festgehalten werden, dass der abgabenrechtliche Sachverhalt klar ist. Auch kann vom erkennenden Landesverwaltungsgericht keine Rechtswidrigkeit der zur Anwendung gebrachten Verordnung erkannt werden. Es ist auch nach der Judikatur des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes die Vorschreibung einer pauschalierten Ortstaxe neben der Vorschreibung einer Zweitwohnsitzabgabe bzw. pauschalierten Nächtigungstaxe verfassungsrechtlich unbedenklich. Ob der Besitzer einer Ferienwohnung daraus einen Gewinn erzielt oder ob in einer Ortschaft ein Lebensmittelgeschäft vorhanden ist, ist für die Einhebung der pauschalierten Ortstaxe nicht von Bedeutung. Da im hier gegenständlichen Fall der Sachverhalt unstrittig und eine reine Rechtsfrage zu beurteilen war, welche einer eindeutigen Judikatur bereits unterliegt, konnte auf die Durchführung einer mündliche Verhandlung verzichtet werden. Aus den genannten Gründen war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art. 33 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd , Artikel 33, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2017:KLVwG.105.2.2017